{"id":6868,"date":"2017-03-23T17:00:49","date_gmt":"2017-03-23T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6868"},"modified":"2017-05-29T09:06:34","modified_gmt":"2017-05-29T09:06:34","slug":"i-2-u-5816-extraktionsverfahren-fuer-curcuminoide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6868","title":{"rendered":"I- 2 U 58\/16 \u2013 Extraktionsverfahren f\u00fcr Curcuminoide"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2633<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2017, Az.\u00a0I \u2013 2 U 58\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6329\">4b O 109\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 24. Mai 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 05.08.2014 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patent 0 839 AAA B1 (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung [DE 696 24 AAB T2] Anlage K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte in zweiter Instanz noch auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Erzeugnisse sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.07.1996 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 14.07.1995 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 13.11.2002 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 696 24 AAB gef\u00fchrt. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 12.07.2016 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft lebenssch\u00fctzende Mittel, Verfahren zu deren Verwendung sowie Extraktionsverfahren f\u00fcr Curcuminoide. Die von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatents lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nBioprotektive Zusammensetzung, umfassend die folgenden Komponenten: Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Verh\u00e4ltnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e6.<br \/>\nVerwendung von Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, zur Herstellung eines Medikaments, um eine durch Radikale ausgel\u00f6ste Sch\u00e4digung eines Patienten zu verhindern, wobei das Medikament Radikale neutralisiert und die Bildung von Radikalen in dem Patienten verhindert, umfassend die Herstellung einer Zusammensetzung umfassend die folgenden Komponenten: Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt werden: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide.\u201c<\/p>\n<p>Die im Dezember 2012 gegr\u00fcndete Beklagte ist Herstellerin und Marketing-Spezialistin f\u00fcr standardisierte Kr\u00e4uterextrakte und Spezialinhaltsstoffe. Ihr Angebot umfasst u.a. naturkosmetische Inhaltsstoffe, klinisch validierte Produkte, wasserl\u00f6sliche Inhaltsstoffe, organische Inhaltsstoffe und Nutrazeutika (funktionelle Lebensmittel). Auf ihrer Internetseite bietet die Beklagte das Erzeugnis \u201eBTM\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Herstellerin dieses Produktes ist die in Indien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige C Pvt Ltd., von der die Beklagte das Erzeugnis auch bezieht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat in erster Instanz als Anlage K 8 zwei Untersuchungsberichte eines US-amerikanischen Labors vom 05.03.2014 vorgelegt, die sich nach ihrem Vortrag auf von der Beklagten stammende Proben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beziehen. Nach diesen Analyseberichten weist eine Probe (Sample # 740-2014-00000906) einen Curcumingehalt von 81,8 % und eine weitere Probe (Sample # 740-2014-00000905) einen Curcumingehalt von 82,7 % auf. Als Anlage K 8a hat die Kl\u00e4gerin einen weiteren Untersuchungsbericht desselben Labors vom 19.06.2014 vorgelegt, der sich nach ihren Vortrag ebenfalls auf das Produkt \u201eBTM\u201c der C Pvt Ltd. beziehen soll. Nach diesem Analysebericht besteht die untersuchte Probe (Sample # 740-2014-00009567) zu 80,9 % aus Curcumin, zu 16,4 % aus Desmethoxycurcumin und zu 2,77 % aus Bisdemethoxycurcumin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Beklagte die Anspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze. Das angegriffene Erzeugnis verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale dieser Patentanspr\u00fcche. Die Proben, auf die sich die von ihr vorgelegten Untersuchungsberichte gem\u00e4\u00df Anlage K 8 bez\u00f6gen, stammten von der Beklagten. Das Produkt, auf das sich der ferner als Anlage K 8a \u00fcberreichten Untersuchungsbericht beziehe, stamme von der Lieferantin der Beklagten, d.h. von der C Pvt Ltd. Ausweislich des letztgenannten Analyseberichts l\u00e4gen die Mengen der Komponenten des Erzeugnisses in dem jeweils beanspruchten Bereich. Au\u00dferdem wichen auch die Proben gem\u00e4\u00df Anlage K 8 allenfalls geringf\u00fcgig von den im Klagepatent unter Schutz gestellten Bereichen ab. Lediglich der Wert des Hauptbestandteils Curcumin liege bei diesen Proben geringf\u00fcgig \u00fcber der oberen Grenze von 81 %, n\u00e4mlich bei der einen Probe bei 82,7 % und bei der anderen Probe sogar nur bei 81,8 %. Diese geringf\u00fcgigen \u00dcberschreitungen seien f\u00fcr den Fachmann trotz der numerischen Begrenzung durchaus noch als den im Klagepatent unter Schutz gestellten Bereichen zugeh\u00f6rig anzusehen. Selbst wenn man die in den Patentanspr\u00fcchen genannten Mengenbereiche aber als strenge Grenzen ansehe, w\u00fcrden derart kleinere \u00dcber- oder Unterschreitungen unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten noch vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich auch um ein Medikament im Sinne des Patentanspruchs 6. Das Klagepatent fordere insofern lediglich, dass es sich um ein Mittel handele, das durch Radikale ausgel\u00f6ste Sch\u00e4digungen und die Bildung von Radikalen verhindern solle. Auf eine arzneimittelrechtliche Zulassung komme es nicht an.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Die sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegten Analyseberichten ergebenden Verteilungen l\u00e4gen au\u00dferhalb der vom Klagepatent beanspruchten Bereiche. Gerade weil das Klagepatent spezifische Bereiche betreffe, die teilweise bis auf eine Nachkommastelle definiert seien, komme es auf die genaue Zusammensetzung an. Die Herstellerin des angegriffenen Erzeugnisses habe auf Anfrage erkl\u00e4rt, dass sie seit Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen in den USA bzw. Deutschland ausschlie\u00dflich Produkte nach Europa und in die USA ausgeliefert habe, bei denen sich die Verteilung der Komponenten au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents befinde. Dass zuvor patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse geliefert worden seien, werde hiermit nicht zugestanden. Es werde vielmehr bestritten, dass die als Anlage K 8a pr\u00e4sentierten Analyseergebnisse das fragliche Produkt \u201eBTM\u201c ihrer Lieferantin \u201eC Pvt Ltd.\u201c betreffe. Im \u00dcbrigen handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein \u201eMedikament\u201c im Sinne des Patentanspruchs 6, weil das Erzeugnis nicht als Medikament zugelassen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 24.05.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland eine Zusammensetzung in den Verkehr gebracht oder angeboten habe, die s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 bzw. Anspruch 6 des Klagepatents verwirkliche. Hinsichtlich der in der Anlage K 8 aufgelisteten Proben, hinsichtlich derer die Beklagte zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt habe, dass es sich um von ihr vertriebene Produkte handele, h\u00e4tten die Untersuchungen eine Curcumin-Konzentration von 81,8 % bzw. 82,7 % ergeben. Damit sei der beanspruchte Bereich von 75 bis 81 % \u00fcberschritten. Die in den Klagepatentanspr\u00fcchen genannten Werte seien genau einzuhalten, weshalb eine Patentverletzung insoweit nicht vorliege. Mit dem ferner vorgelegten Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 8a k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin eine Patentverletzung der Beklagten nicht dartun. Die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte ein Produkt mit der sich aus diesem Untersuchungsbericht ergebenden Zusammensetzung in den Verkehr gebracht habe. Sie (die Kl\u00e4gerin) habe im Verhandlungstermin keine Angaben dazu machen k\u00f6nnen, wo sie das betreffende Produkt erworben habe. Anhaltspunkte f\u00fcr ein Inverkehrbringen dieses Produkts durch die Beklagte seien nicht dargetan. Auch ein Anbieten derartiger patentgem\u00e4\u00dfer Zusammensetzungen durch die Beklagte sei nicht feststellbar. Ein patentverletzendes Anbieten folge insbesondere nicht aus der Verwendung der Produktspezifikation der Herstellerin. Dieser seien keine Angaben zu der konkreten Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen. Die Produktspezifikation lasse auch nicht aufgrund anderer Angaben auf eine schutzrechtsverletzende Zusammensetzung schlie\u00dfen. Die Kl\u00e4gerin habe selbst im Verhandlungstermin ausgef\u00fchrt, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Konzentration der einzelnen Bestandteile nicht stets aufgrund ihres Vorkommens in der Pflanze feststehe, sondern die Konzentration der einzelnen Komponenten erst durch Mischen erhalten werde und damit beeinflussbar sei. Die Analyse der dem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 8a zugrunde liegenden Probe habe zwar eine patentverletzende Zusammensetzung ergeben. Allerdings k\u00f6nne dieser Befund nur als Beleg daf\u00fcr dienen, dass eine schutzrechtsverletzende Zusammensetzung auf dem Markt erh\u00e4ltlich sei. \u00dcber das Angebot der Beklagten und die mit der Produktspezifikation angebotenen Zusammensetzungen sage diese Analyse nichts aus.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus:<\/p>\n<p>Indem die Beklagte das Erzeugnis \u201eB\u201c auf ihrer Internetseite angeboten habe, habe sie das Klagepatent verletzt. Das entsprechende Angebot der Beklagten stelle eine Angebotshandlung im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar. Diese sei auf ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis gerichtet. F\u00fcr ein patentverletzendes Angebot sei es nicht erforderlich, dass sich aus dem Angebot selbst s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale erg\u00e4ben. Es sei anhand der objektiven Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu pr\u00fcfen, ob sich das Angebot auf einen patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand beziehe. Hierbei sei zu pr\u00fcfen, wie das Angebot in Kenntnis aller Umst\u00e4nde objektiv zu verstehen sei. Vorliegend habe die Beklagte ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten. Sie habe unstreitig das Produkt \u201eB\u201c ihrer Lieferantin C Pvt Ltd. angeboten. Wie sich aus dem Analysebericht gem\u00e4\u00df Anlage K 8a ergebe, bringe ihre Lieferantin unter diesem Kennzeichen patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse in den Verkehr. Das Angebot der Beklagten sei in keiner Weise beschr\u00e4nkt gewesen; es habe sich mithin auf s\u00e4mtliche Erzeugnisse ihrer Lieferantin bezogen, die diese unter der Bezeichnung \u201eB\u201c vertreibe. Damit habe sich das Angebot der Beklagten zumindest auch auf klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse bezogen, die ihre Lieferantin unter dem Kennzeichen \u201eB\u201c in den Verkehr bringe. Der Empf\u00e4nger des Angebots gehe n\u00e4mlich nicht davon aus, dass sich das Angebot nur auf eine Untergruppe der unter dieser Bezeichnung erh\u00e4ltlichen Erzeugnisse beziehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 in der Zeit vom 11.12.2012 bis zum 12.07.2016<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nbioprotektive Zusammensetzungen, umfassend die Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jeder f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Verh\u00e4ltnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nunter Verwendung von Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin hergestellte Medikamente, um eine durch Radikale ausgel\u00f6ste Sch\u00e4digung eines Patienten zu verhindern, wobei das Medikament Radikale neutralisiert und die Bildung von Radikalen in dem Patienten verhindert, wobei die Herstellung die Herstellung einer Zusammensetzung umfassend die Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin umfasst, wobei die Komponenten jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt werden, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) er Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungspflichtige Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom in der Zeit vom 11.12.2012 bis zum 12.07.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Artikelbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Artikelbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass das Gericht den patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse festgestellt hat, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckrufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundener Zoll-und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. der Patentinhaberin durch vorstehend zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11.12.2012 bis zum 12.07.2016 Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zu verwerfen, soweit sie unzul\u00e4ssig ist, und sie im \u00dcbrigen zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/p>\n<p>Die Berufung sei teilweise unzul\u00e4ssig, weil die Berufungsbegr\u00fcndung keinerlei Ausf\u00fchrungen zu Umst\u00e4nden enthalte, aus denen sich eine etwaige Rechtsverletzung hinsichtlich der Begehungshandlungen des Inverkehrbringens und Einf\u00fchrens ergeben solle.<\/p>\n<p>Soweit die Berufung zul\u00e4ssig sei, sei sie unbegr\u00fcndet. Dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis in den Verkehr gebracht habe, habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Zu Recht habe das Landgericht auch ein patentverletzendes Anbieten verneint. Die Produkte gem\u00e4\u00df dem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 8 verletzten das Klagepatent nicht. Der weitere Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 8a betreffe kein von ihr stammendes Produkt. Eine Patentverletzung scheide insoweit aus, weil die Produktprobe keinen Bezug zum deutschen Staatsgebiet aufweise. Es sei auch keineswegs unstreitig, dass es sich bei der Probe, auf die sie der Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 8a beziehe, um eine solche des Produkts \u201eB\u201c handele, das von ihrer Lieferantin anderweitig ausgeliefert worden sei. Vielmehr habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 eben dies bereits in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten, ohne dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre entsprechende Behauptung einen Beweis angetreten habe. Selbst wenn man unterstellte, dass die betreffende Probe tats\u00e4chlich von ihrer Lieferantin stamme, lasse sich hieraus nicht schlussfolgern, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 entsprechende Produkte in Deutschland anbiete. Gerade weil ihr von ihrer Lieferantin versichert worden sei, dass diese bei den Lieferungen an sie darauf achte, das Klagepatent nicht zu verletzen, k\u00f6nne die Analyse eines in den USA oder wo auch immer vertriebenen Produkts nichts \u00fcber die in Deutschland erh\u00e4ltlichen und hier angebotenen Produkte aussagen. Es sei m\u00f6glich, dass es sich um einen einmaligen zuf\u00e4lligen Versto\u00df gehandelt habe, der eben au\u00dferhalb Deutschlands stattgefunden habe. Aus einer Produktprobe aus einem anderen Land k\u00f6nne nicht auf das Anbieten eines Produktes mit derselben Zusammensetzung in Deutschland geschlossen werden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist teilweise unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Berufung ist unzul\u00e4ssig, soweit das Landgericht auf das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gest\u00fctzte Klageanspr\u00fcche verneint hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn ihrer Klagebegr\u00fcndung hat die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren zun\u00e4chst zwar nur damit begr\u00fcndet, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbietet (vgl. Klageschrift, S. 9 und 12 [Bl. 9, 12 GA]). Sie hat sich allerdings schon in der Klageschrift auch darauf berufen, dass die Beklagte das angegriffene Produkt \u201eB\u201c in der Bundesrepublik Deutschland \u201evermarktet\u201c (S. 9 [Bl. 9 GA]). In ihrem Schriftsatz vom 12.10.2015 (S. 2 [Bl. 55 GA]) hat sie ferner geltend gemacht, dass die Beklagte dieses Produkt \u201evertreibt\u201c. Der Vertrieb eines Produkts beinhaltet dessen Inverkehrbringen, worunter jede T\u00e4tigkeit zu verstehen ist, durch die der Eintritt des patentierten Erzeugnisses in den Handelsverkehr, der Umsatz- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zum Gegenstand hat, tats\u00e4chlich bewirkt wird (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl., \u00a7 9 Rn. 44). Dass die Kl\u00e4gerin die von ihr gegen die Beklagte erhobenen Klageanspr\u00fcche auch auf ein solches Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00fctzt, hat sich jedenfalls daraus ergeben, dass sich die Kl\u00e4gerin auf die von ihr als Anlage K 8 vorgelegten beiden Untersuchungsberichte vom 05.03.2014 bezogen und zu diesen Analyseberichten im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 21.04.2016 vorgetragen hat, dass die betreffenden Proben von der Beklagten stammen und in Deutschland erworben wurden (LG-Protokoll, S. 2 [Bl. 81 GA]). Sp\u00e4testens hiermit hat die Kl\u00e4gerin unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beklagte mit ihrer Klage auch wegen des bereits erfolgten Inverkehrbringens angeblich patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Landgericht hat dementsprechend in der angefochtenen Entscheidung \u2013 zu Recht \u2013 auch gepr\u00fcft, ob die Beklagte patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse in den Verkehr gebracht hat (LG-Urteil, S. 14 f., 16), was es verneint hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit ihrer Berufung stellt die Kl\u00e4gerin das Urteil des Landgerichts im vollen Umfang zur \u00dcberpr\u00fcfung durch den Senat (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung S. 4 [Bl. 111 GA]). Zur Begr\u00fcndung ihres Rechtsmittels f\u00fchrt sie aber lediglich aus, dass das Angebot der Beklagten des Produkts \u201eB\u201c auf deren Internetseite eine patentverletzende Handlung darstelle. Die insoweit in der Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin erhobenen Angriffe richten sich somit allein gegen die Verneinung von auf ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gest\u00fctzten Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Rechnungslegung und Schadensersatz. Zu den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, mit denen das Landgericht die geltend gemachten Klageanspr\u00fcche wegen eines Inverkehrbringens des angegriffenen Erzeugnisses verneint hat, enth\u00e4lt die Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin keine Angriffe.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist bei dieser Sachlage insoweit unzul\u00e4ssig, als das Landgericht die Klage hinsichtlich der auf ein Inverkehrbringen des angegriffenen Produkts \u201eB\u201c gest\u00fctzten Klageanspr\u00fcche abgewiesen hat. Denn insoweit gen\u00fcgt die Berufungsbegr\u00fcndung nicht den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWerden Patentverletzungsanspr\u00fcche \u2013 wie hier \u2013 zum einen auf ein Anbieten und zum anderen auf ein Inverkehrbringen als patentverletzend beanstandeter Erzeugnisses gest\u00fctzt, handelt es sich bei den Verletzungsanspr\u00fcchen wegen Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und den Verletzungsanspr\u00fcchen wegen des Inverkehrbringens des angegriffenen Gegenstandes um verschiedene Streitgegenst\u00e4nde und damit um verschiedene prozessuale Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Welcher Streitgegenstand mit einem Unterlassungsantrag zur Entscheidung gestellt wird und \u00fcber welchen Streitgegenstand das Gericht entschieden hat, h\u00e4ngt nicht allein vom Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch ab. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kl\u00e4ger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Das entspricht der prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Gegenstand im Zivilprozess, der der Bundesgerichtshof folgt (vgl. BGH NJW 2001, 157, 158; GRUR 2003, 716 \u2013 Reinigungsarbeiten; GRUR 2006, 421, 422 \u2013 Markenparf\u00fcmverk\u00e4ufe; GRUR 2011, 743, 744 \u2013 Leistungspakete im Preisvergleich). Ein Unterlassungsantrag kann nicht nur auf verschiedene Begr\u00fcndungen gest\u00fctzt werden; es ist auch m\u00f6glich, dass mit ein und demselben Unterlassungsantrag mehrere Streitgegenst\u00e4nde in das Verfahren eingef\u00fchrt werden (BGH, GRUR 2003, 716, 717 \u2013 Reinigungsarbeiten). So verh\u00e4lt es sich z.B. im Patentverletzungsprozess, wenn der Verletzungskl\u00e4ger den Verletzungsbeklagten auf Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens als patentverletzend beanstandeter Gegenst\u00e4nde in Anspruch nimmt und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowohl mit dem Angebot als auch mit dem Inverkehrbringen der angegriffenen Gegenst\u00e4nde und damit nicht nur mit mehreren Verletzungsf\u00e4llen, sondern auch mit unterschiedlichen Verletzungsarten begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nicht nur die unterschiedlichen Rechtsfolgen, d.h. die unterschiedlichen Anspr\u00fcche, die dem Patentinhaber im Falle einer Patentverletzung zustehen (z.B. Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Auskunft und Schadensersatz) bilden unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde. Gleiches gilt auch f\u00fcr die einzelnen im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens zu verbietenden Handlungsweisen, die dem Katalog der allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG zu entnehmen sind, wie z.B. das Anbieten und Inverkehrbringen (Zigann in: Haedicke\/Timmann, Hdb. des Patentrechts, \u00a7 11 Rn. 63). Es handelt sich jeweils um unterschiedliche Verletzungstatbest\u00e4nde, die jeder f\u00fcr sich einen selbst\u00e4ndigen Unterlassungsanspruch ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, und damit im Kern um unterschiedliche Lebenssachverhalte. Dass es sich um unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde handelt, folgt hierbei auch daraus, dass der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jede einzelne Benutzungsart, die dem Beklagten untersagt werden soll, eine Begehungsgefahr, d.h. eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, dartun und ggf. nachweisen muss (Zigann in: Haedicke\/Timmann, Hdb. des Patentrechts, \u00a7 11 Rn. 63). Gelingt ihm dies f\u00fcr einzelne Benutzungshandlungen nicht, so ist die Klage insoweit grunds\u00e4tzlich abzuweisen.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs nach der Rechtsprechung des Senats unter Umst\u00e4nden auch Benutzungsarten sein k\u00f6nnen, hinsichtlich derer der Verletzungskl\u00e4ger nicht dargetan hat, dass der Verletzungsbeklagte auch solche Handlungen vorgenommen hat. Handelt es sich bei dem wegen Patentverletzung in Anspruch genommenen Beklagten z.B. um ein Herstellungsunternehmen, das Herstellungshandlungen vorgenommen hat, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschlie\u00dfenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelm\u00e4\u00dfig wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen. Ist der Beklagte ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung regelm\u00e4\u00dfig eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 238). Grund hierf\u00fcr ist jeweils, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb des in Anspruch genommen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen Handlungsweisen zu rechnen ist. Hinsichtlich dieser Benutzungsarten besteht deshalb eine Erstbegehungsgefahr. Dar\u00fcber hinaus ist, sofern das beklagte Unternehmen nicht einwendet, es habe bislang nur eine bestimmte Benutzungsart (z.B. Anbieten) vorgenommen, nach der Lebenserfahrung regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsform vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, h\u00e4ngt n\u00e4mlich h\u00e4ufig nur vom Zufall ab. In solchen Fallkonstellationen erfolgt eine Verurteilung zur Unterlassung der betreffenden Benutzungsart aber stets nur wegen einer entsprechenden Begehungsgefahr, d.h. einer Erstbegehungs- oder einer Wiederholungsgefahr, weshalb diese Praxis der Annahme unterschiedlicher Streitgegenst\u00e4nde nicht widerspricht.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr das Anbieten und Inverkehrbringen. Beide Benutzungsarten betreffen zwar den Vertrieb ein- und desselben Erzeugnisses. Das Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG ist aber nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich selbst anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel, BGH, GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastatin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Senat, Urt. v. 20.12.2012 \u2013 2 U 89\/07, BeckRS 2013,11856; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 40 m. w. Nachw.). Dar\u00fcber hinaus betreffen das Anbieten und das Inverkehrbringen aber auch unterschiedliche Lebenssachverhalte (Klagegr\u00fcnde).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Annahme unterschiedlicher Streitgegenst\u00e4nde ist \u00fcberdies in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche zwingend. Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wer entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt und die Handlung vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig vornimmt. Begehrt der Kl\u00e4ger von dem Beklagten Schadensersatz daf\u00fcr, dass dieser ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, werden der Sache nach mehrere rechtlich selbst\u00e4ndig nebeneinanderstehende Schadensersatzanspr\u00fcche geltend gemacht. M\u00f6gen auch die Sch\u00e4den, die einem Patentinhaber durch widerrechtliche Benutzung seiner Erfindung auf die eine oder die andere der in \u00a7 9 Nr. 1 PatG aufgef\u00fchrten Benutzungsarten entstehen, sich je nach Lage des Falles im Ergebnis mehr oder weniger decken, so handelt es sich doch rechtlich um unterschiedliche Verletzungstatbest\u00e4nde, die durchaus auch zu unterschiedlichen Sch\u00e4den f\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke). Damit liegen insoweit aber auch unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde vor.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits gen\u00fcgt, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265 , 269 \u2013 Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke). Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel \u2013 sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen \u2013 keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in \u00a7 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 32). Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform getan haben soll, unter eine der nach \u00a7 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten f\u00e4llt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 32). Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien \u2013 wie im Streitfall \u2013 sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird. Darauf kommt es vorliegend allerdings nicht einmal entscheidend an. Denn dies alles betrifft nur die Rechtsfolgenseite und steht daher den vorstehenden Erw\u00e4gungen nicht entgegen. Jede einzelne Benutzungsart repr\u00e4sentiert mithin einen eigenen Streitgegenstand, selbst wenn aus jeder von ihnen dieselben, vollst\u00e4ndigen Rechtsfolgen hergeleitet und zugesprochen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBetrifft die erstinstanzliche Entscheidung damit aber mehrere prozessuale Anspr\u00fcche, so ist f\u00fcr jeden Anspruch eine den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gen\u00fcgende Begr\u00fcndung der Berufung erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2006, 429 \u2013 Schlank-Kapseln). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss daher z.B. die Berufungsbegr\u00fcndung eines Kl\u00e4gers, der sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsgefahr wegen Erkl\u00e4rungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren st\u00fctzt, da insoweit unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde vorliegen, im Falle einer Abweisung der gesamten Klage durch das Landgericht, wenn das erstinstanzliche Urteil insgesamt angefochten werden soll, f\u00fcr jeden dieser beiden prozessualen Anspr\u00fcche den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gen\u00fcgen (BGH, GRUR 2006, 429 \u2013 Schlank-Kapseln). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren sowohl auf das Anbieten als patentverletzend beanstandeter Erzeugnisse als auch auf das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse st\u00fctzt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass im Streitfall trotz Verneinung eines Inverkehrbingens der angegriffenen Erzeugnisse im Falle der Feststellung eines patentverletzenden Anbietens dieser Erzeugnisse wegen des Bestehens einer Erstbegehungsgefahr (siehe oben) ein auch auf das Unterlassen des Inverkehrbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerichteter Unterlassungsanspruch bestehen kann, steht dem nicht entgegen. Denn die (einheitliche) Rechtsfolge wird insoweit aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet, n\u00e4mlich zum einen aus dem \u2013 hier vom Landgericht verneinten \u2013 Inverkehrbringen der angegriffenen Erzeugnisse und zum anderen aus dem Anbieten der Erzeugnisse und der Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nSoweit die Berufung zul\u00e4ssig ist, ist sie unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte verneint. Das Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 eine protektive (lebenssch\u00fctzende) Zusammensetzung, die drei Curcuminoide enth\u00e4lt, und mit seinem Patentanspruch 6 die Verwendung dieser Curcuminoide zur Herstellung eines Medikaments.<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis ist zun\u00e4chst zu bemerken, dass die Kurkuma oder Kurkume (Curcuma longa), auch Gelber Ingwer, Safranwurz(el), Gelbwurz(el), Gilbwurz(el) oder Curcuma genannt, eine Pflanzenart innerhalb der Familie der Ingwergew\u00e4chse (Zingiberaceae) ist. Sie stammt aus S\u00fcdasien und wird in den Tropen vielfach kultiviert. Das Rhizom \u00e4hnelt stark dem des Ingwers, ist jedoch intensiv gelb; das gesch\u00e4lte Rhizom wird frisch und getrocknet als Gew\u00fcrz und Farbstoff verwendet. Es sind bis zu f\u00fcnf Prozent typische \u00e4therische \u00d6le sowie bis zu drei Prozent f\u00fcr die gelbe F\u00e4rbung verantwortlichen Curcumin bzw. dessen Derivate (Curcuminoide) enthalten. Die wichtigsten chemischen Komponenten sind neben Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin (vgl. zum Ganzen: Wikipedia, Stichwort \u201eKurkuma\u201c).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung (Anlage K 1a, S. 1, 1. Abs.) aus, dass Curcuma longa oder Curcuma eines der \u00e4ltesten Kr\u00e4uter in der Ayurveda-Arzneimittellehre ist und in der Ayurveda-Medizin innerlich als ein Magen-Tonikum und Blutreiniger sowie topisch zur Vorbeugung und Behandlung von Hautkrankheiten verwendet wird. Die Bedeutung von Curcuma in der Medizin habe sich aufgrund der neuen Entdeckung der Antioxidans-Eigenschaften von nat\u00fcrlich vorkommenden phenolischen Verbindungen betr\u00e4chtlich ver\u00e4ndert. Es sei gefunden worden, dass das gleiche gemahlene getrocknete Rhizom von Curcuma longa, welches jahrzehntelang als ein Gew\u00fcrz, Nahrungsmittel-Konservierungsstoff und als ein F\u00e4rbemittel verwendet worden sei, eine ergiebige Quelle f\u00fcr phenolische Verbindungen oder Curcumionide sei. Es gebe drei bekannte Haupt-Curcumionide, n\u00e4mlich \u2013 die eingangs erw\u00e4hnen Komponenten \u2013 Curcumin (Diferuloylmethan), Demethoxycurcumin (p-Hydroxycinnamoyl-[feruloyl]methan) und Bisdemethoxycurcumin (p,p-Dihydroxydicinnamoylmethan)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend weiter aus, dass Curcuminoide wissenschaftlich beschriebene Antioxidans-Eigenschaften, entz\u00fcndungshemmende, antibakterielle, antifugale, antiparasitische, antimutagene, antikanzerogene und entgiftende Eigenschaften aufwiesen. Ihre potentielle Verwendung bei der Pr\u00e4vention von Krebs und bei der Behandlung von HIV-Virus-Infektionen sei der Gegenstand intensiver Labor-Forschung und klinischer Forschung. Es sei die breite biologische Aktivit\u00e4t und die Sicherheit bei der Verwendung von Curcuminoiden erkannt worden. Die biologische Aktivit\u00e4t von Curcuminoiden k\u00f6nne am besten durch das Wort \u201eprotektiv\u201c beschrieben werden (Anlage K 1a, S. 1, 2. Abs.)<\/p>\n<p>Curcumin und Curcuma seien viele Jahre als entz\u00fcndungshemmende Wirkstoffe verwendet worden. Vor k\u00fcrzerem habe gro\u00dfes Interesse in m\u00f6glichen chemopr\u00e4ventiven Effekten von Curcumin bestanden. Curcumin inhibitiere eine Tumor-Initiierung durch Benzo[a]pyren und eine Tumor-Entwicklung durch 12-O-Tetradecanoylphorbol-13-acetat (TPA) in weiblichen CD-1-M\u00e4usen (Anlage K 1a, S. 2, 1. Abs.)<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, die Antioxidans-Eigenschaften von Curcumin, Desmethoxycurcumin, Bisdemethoxycurcumin und mehreren Pr\u00e4parationen, die unterschiedliche Anteile an Curcumin, Demethoxycurcumin, Bisdemethoxycurcumin enthalten, n\u00e4her zu untersuchen und nutzbar zu machen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents schl\u00e4gt hierzu eine bioprotektive Zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Bioprotektive Zusammensetzung, umfassend die Komponenten:<\/p>\n<p>(1.1) Curcumin,<br \/>\n(1.2) Demethoxycurcumin und<br \/>\n(1.3) Bisdemethoxycurcumin.<\/p>\n<p>(2) Die Komponenten sind jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt.<\/p>\n<p>(3) Die Komponenten sind bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide eingestellt auf:<\/p>\n<p>(3.1) 75-81 % Curcumin<br \/>\n(3.2) 15-19 % Demethoxycurcumin und<br \/>\n(3.3) 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass das Verh\u00e4ltnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 6 schl\u00e4gt ferner eine Verwendung von Curcuminoiden zur Herstellung eines Medikaments mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung von Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin zur Herstellung eines Medikaments.<\/p>\n<p>2. Das Medikament dient der Verhinderung einer durch Radikale ausgel\u00f6sten Sch\u00e4digung eines Patienten.<\/p>\n<p>3. Das Medikament neutralisiert Radikale und verhindert die Bildung von Radikalen in dem Patienten.<\/p>\n<p>4. Die Verwendung umfasst die Herstellung einer Zusammensetzung mit den Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin.<\/p>\n<p>5. Die Komponenten sind jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt.<\/p>\n<p>6. Die Komponenten sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide, auf die folgende Bereiche eingestellt:<\/p>\n<p>6.1. 75-81 % Curcumin,<br \/>\n6.2. 15-19 % Demethoxycurcumin,<br \/>\n6.3. 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin.<\/p>\n<p>Die Klagepatentbeschreibung hebt hervor, dass mit der in Patentanspruch 1 beschriebenen Curcuminoid-Zusammensetzung eine maximale bioprotektive Aktivit\u00e4t erhalten werden kann (vgl. Anlage K 1a, S. 8 Abs. 6).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat das Klagepatent mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents durch ein Inverkehrbringen patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse hat das Landgericht rechtskr\u00e4ftig bzw. von der Berufung unangegriffen verneint. Die von ihr erhobenen Klageanspr\u00fcche kann die Kl\u00e4gerin daher nicht mehr auf ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte st\u00fctzen, was sie auch nicht tut.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Ergebnis ist kein anderes, wenn man entgegen den Ausf\u00fchrungen unter A. nicht von einer teilweisen Unzul\u00e4ssigkeit der Berufung ausgeht. Denn das Landgericht hat nicht nur unangefochten, sondern auch zutreffend ein Inverkehrbringen patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse durch die Beklagte verneint.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZur Darlegung einer Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte hat sich die Kl\u00e4gerin in erster Instanz u.a. auf die als Anlage K 8 vorgelegten beiden Untersuchungsberichte des US-amerikanischen D vom 05.03.2014 bezogen, hinsichtlich derer sie vorgetragen hat, dass die untersuchten Proben von der Beklagten stammen, was die Beklagte nach den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteils zuletzt nicht mehr bestritten hat. Die Produkte sind damit zwar von der Beklagten in den Verkehr gebracht worden. Nach den Analyseberichten gem\u00e4\u00df Anlage K 8 weist die eine Produktprobe (Sample # 740-2014-00000906) allerdings einen Curcumin-Gehalt von 81,8 % und die andere Probe (Sample # 740-2014-00000905) einen Curcumin-Gehalt von 82,7 % auf. Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgef\u00fchrt, dass die untersuchten Produkte damit das Merkmal (3.1) des Patentanspruchs 1 und das Merkmal (6.1) des Patentanspruchs 6, die jeweils einen Curcumin-Gehalt von 75 bis 81 % fordern, nicht verwirklichen und dies im Einzelnen begr\u00fcndet. Diese Ausf\u00fchrungen, gegen die sich die Beklagte mit ihrer Berufung nicht wendet, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat schlie\u00dft sich ihnen vorsorglich ausdr\u00fccklich an. Die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Werte fallen nicht in den vom Klagepatent beanspruchten Bereich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAu\u00dferdem hat sich die Kl\u00e4gerin in erster Instanz auf einen weiteren Untersuchungsbericht der D Inc. vom 19.06.2014 (Anlage K 8a) gest\u00fctzt, der nach ihrem Vortrag die Analyse einer Probe des Produkts \u201eB\u201c der Herstellerin C Pvt Ltd. zum Gegenstand haben soll. Ausweislich dieses Analyseberichts besteht diese untersuchte Probe zwar zu 80,9 % aus Curcumin, zu 16,4 % aus Desmethoxycurcumin und zu 2,77 % aus Bisdemethoxycurcumin. Sie entspricht damit den Vorgaben von Merkmal (3) des Anspruchs 1 sowie von Merkmal 6 des Anspruchs 6 des Klagepatents. Es ist jedoch unstreitig, dass diese Probe nicht von der Beklagten stammt. Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die betreffende Probe in den USA erworben worden sei. Das untersuchte Erzeugnis ist damit nicht von der Beklagten bezogen worden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nWeitere Untersuchungsberichte hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz vorgelegt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn zweiter Instanz macht die Kl\u00e4gerin daher auch nur noch geltend, dass die<br \/>\nBeklagte das Produkt \u201eB\u201c (auch) mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Konzentration angeboten habe. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite das Produkt \u201eB\u201c der C Pvt Ltd. angeboten habe, und dass die Herstellerin und Lieferantin der Beklagten, die C Pvt Ltd., dieses Produkt auch in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung bzw. mit einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Konzentration der Curcuminoide vertreibe. Letztere Behauptung st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin auf den bereits erw\u00e4hnten Untersuchungsbericht des US-amerikanischen D vom 19.06.2014 (Anlage K 8a), der sich nach ihrem Vortrag auf eine Probe des Produkts \u201eB\u201c der Lieferantin der Beklagten bezieht, was die Beklagte bereits in erster Instanz in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat und was diese auch weiterhin bestreitet. Auch dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, eine Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte zu belegen. Auch dann, wenn sich der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 8a auf eine Probe des Produkts \u201eB\u201c der Lieferantin der Beklagten beziehen sollte, was zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden kann, l\u00e4sst sich n\u00e4mlich nicht feststellen, dass die Beklagte das Produkt \u201eB\u201c in der Bundesrepublik Deutschland entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG mit einem patentgem\u00e4\u00dfen Curcumin-Gehalt angeboten hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich selbst anspruchsbegr\u00fcndend ist. Der Begriff \u201eAnbieten\u201c ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und f\u00e4llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 41). Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c umfasst deshalb auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie beim Abschluss eines Kaufvertrages \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn 41). Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Gebrauchs\u00fcberlassung beabsichtigt ist, und die Empf\u00e4nger anregen soll, ein Erzeugnis, das \u2013 wie es in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG hei\u00dft \u2013 Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht, zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben (Senat, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker, m. w. Nachw.; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rn. 41). Dies kann derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch das blo\u00dfe Verteilen eines Werbeprospekts oder die Bewerbung eines Erzeugnisses im Internet. Bereits eine solche Ma\u00dfnahme ist n\u00e4mlich bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 41 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG muss dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegen, das von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu einem k\u00f6rperlichen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit feststeht und dem Beweis zug\u00e4nglich ist, muss dies anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalles gepr\u00fcft werden, die in vergleichbarer Weise eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 42). Zu den zu ber\u00fccksichtigen objektiven Umst\u00e4nden geh\u00f6rt beispielsweise, ob es das im Werbeprospekt oder Internetauftritt abgebildete Erzeugnis zur Zeit der Werbung nur in einer patentverletzenden Ausf\u00fchrung gab oder ob Abbildung und Artikelnummer derjenigen entsprechen, die zuvor f\u00fcr patentverletzende Gegenst\u00e4nde benutzt wurden (BGH, GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer; Senat, Urt. v. 20.12.2012 \u2013 2 U 89\/07; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rn. 42). Dagegen bilden weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch das Verst\u00e4ndnis einzelner Empf\u00e4nger oder einer bestimmten Gruppe von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Ma\u00dfstab (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rn. 42). Es bedarf daher keiner empirischen Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses der Adressaten der Werbung (BGH, GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer). Das bedeutet aber nicht, dass bei der Beurteilung der schutzrechtsverletzenden Qualit\u00e4t von Angeboten deren objektiver Erkl\u00e4rungswert, der aus der Sicht der Angebotsempf\u00e4nger zu beurteilen ist, au\u00dfer Betracht zu lassen ist; der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungswert der Werbung ist vielmehr ein wesentlicher Gesichtspunkt f\u00fcr die tatrichterliche W\u00fcrdigung (BGH, GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rn. 42). Erlauben die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde die Feststellung eines schutzrechtsverletzenden Angebots, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst offenbar wird. Aus der Werbeank\u00fcndigung, also etwa einem Werbeprospekt oder einer Internetwerbung mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich daher nicht notwendig s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer; Senat, GRUR 2004, 417 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 02.11.2011- I- 2 U 103\/06; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 2 U 89\/07; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rn. 42). Dies wird in der Regel allerdings nur bejaht werden k\u00f6nnen, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder f\u00fcr sie \u2013 etwa anhand der Typenbezeichnung oder \u00e4hnlicher Umst\u00e4nde \u2013 ermittelbar ist (Senat, Urt. v. 22.11.2011- I- 2 U 103\/06; vgl. auch Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rn. 42). An dem solcherma\u00dfen identifizierbaren Gegenstand ist alsdann zu verifizieren, ob das beworbene Produkt \u2013 \u00fcber dasjenige hinaus, was aus dem Werbematerial selbst hervorgeht \u2013 s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs aufweist (Senat, Urt. v. 20.12.2012 \u2013 2 U 89\/07).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze l\u00e4sst sich hier nicht feststellen, dass die Beklagte durch ihre Internetwerbung von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machendes \u201eB\u201c im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten hat.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie beanstandete Internetwerbung der Beklagten enth\u00e4lt unstreitig keine Angaben zur Zusammensetzung des von der Beklagten beworbenen Produktes. Aus den von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin erg\u00e4nzend \u00fcberreichten Unterlagen von der Hompage der Beklagten ergibt sich diese ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAus Sicht der Adressaten der Internetwerbung bezieht sich das Internet-Angebot der Beklagten auf dasjenige \u201eB\u201c, das die Beklagte selbst in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Zwar k\u00f6nnen die angesprochenen Kunden, bei denen es sich unstreitig nicht um private Endabnehmer, sondern um H\u00e4ndler und Produzenten von Lebensmitteln etc. handelt, dem Internetauftritt der Beklagten entnehmen, dass die von dieser vertriebenen Erzeugnisse nicht im Inland, sondern im Ausland hergestellt werden. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass sich das Internet-Angebot der Beklagten aus ihrer Sicht auf dasjenige \u201eB\u201c bezieht, das die Beklagte im Inland vertreibt. Die in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c vertriebenen Erzeugnisse sind den von dem Angebot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder ermittelbar. An dem solcherma\u00dfen identifizierbaren Gegenstand kann \u00fcberpr\u00fcft und festgestellt werden, ob das beworbene Produkt s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 6 des Klagepatents verwirklicht. Die von der Kl\u00e4gerin untersuchten \u201eB\u201c-Muster (Anlage K 8), welche von der Beklagten in Deutschland erworben wurden, machen von der Lehre des Klagepatents jedoch keinen Gebrauch. Beide untersuchten Produktproben weisen einen Curcumin-Gehalt auf, der au\u00dferhalb des vom Klagepatent beanspruchten Bereichs liegt. Weitere Untersuchungsberichte, die sich auf von der Beklagten erworbene Muster beziehen, hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auch im Berufungsrechtszug nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSonstige objektive Gesichtspunkte, aus denen zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann, dass das Angebot der Beklagten auch patentgem\u00e4\u00dfes \u201eB\u201c umfasst, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>(3.1)<br \/>\nDiejenigen Abnehmer, die das Produkt \u201eB\u201c bereits bei der Beklagten erworben haben und die zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh\u00f6ren, ist zwar auch die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 vorgelegte Produktspezifikation der Produktherstellerin bekannt, weshalb diese Unterlage ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen ist. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, enth\u00e4lt allerdings auch diese Produktspezifikation keine Angaben zur konkreten Zusammensetzung des Produktes.<\/p>\n<p>(3.2)<br \/>\nDass Dritte von der C Pvt Ltd. hergestelltes \u201eB\u201c in Deutschland in einer patentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung vertreiben, so dass die Adressaten des Internetangebots der Beklagten davon ausgehen, dass sich dieses Angebot ebenfalls auf solche Erzeugnisse bezieht, behauptet die Kl\u00e4gerin nicht und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>(3.3)<br \/>\nDer Untersuchungsbericht des US-amerikanischen D vom 19.06.2014 (Anlage K 8a) belegt unter Zugrundelegung des Vortrags der Kl\u00e4gerin nur, dass die in Indien ans\u00e4ssige Herstellerin das in Rede stehende Produkt in einem (einzigen) Fall in einer patentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung hergestellt und dieses Erzeugnis im Ausland \u2013 nach dem nunmehrigen Vortrag der Kl\u00e4gerin in den USA \u2013 auf den Markt gebracht hat. Dieser Umstand l\u00e4sst jedoch keine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber die Zusammensetzung des von der Beklagten in Deutschland angebotenen Produkts der Marke \u201eB\u201c zu. Dass die Herstellerin des in Rede stehenden Produktes dieses in der Vergangenheit (auch) in einer patentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung nach Deutschland geliefert hat, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Kl\u00e4gerin wurde das Erzeugnis zwar im Ausland in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung auf den Markt gebracht. Abgesehen davon, dass sich die Kl\u00e4gerin insoweit nur auf einen einzigen Fall berufen kann, ist den vom Angebot der Beklagten angesprochenen inl\u00e4ndischen Verkehrskreisen diese Ausf\u00fchrung nicht bekannt. Bekannt ist den Abnehmern der Beklagten das von der Beklagten hier unter der Bezeichnung \u201eB\u201c in den Verkehr gebrachte Produkt. Da die Beklagte das von ihr beworbene Produkt \u201eB\u201c in Deutschland bereits vertreibt, ermitteln die angesprochenen Verkehrskreise, denen dieses Produkt nicht bekannt ist, dieses nicht im Ausland, sondern in Deutschland. An dem solcherma\u00dfen identifizierbaren Gegenstand ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das angebotene Produkt s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs aufweist. Nach den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegten Untersuchungsberichten entspricht das von der Beklagten in Deutschland vertriebene Erzeugnis indes nicht den Vorgaben des Klagepatents.<\/p>\n<p>(3.4)<br \/>\nVon einem Angebot, dem nach seinem Inhalt (auch) ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, k\u00f6nnte vor diesem Hintergrund allenfalls dann ausgegangen werden, wenn (1.) die Herstellerin das von der Beklagten angebotene Produkt \u201eB\u201c nach ein- und derselben Rezeptur f\u00fcr den weltweiten Vertrieb herstellt, (2.) es bei der Herstellung produktionsbedingt zu gewissen Schwankungen in Bezug auf den Curcumin-Gehalt im fertigen Erzeugnis kommt und (3.) aus dem Herstellungsprozess Ausf\u00fchrungen mit einem Curcumin-Gehalt von 80,9 % oder einem anderen, dem beanspruchten Bereich unterfallenden Curcumin-Gehalt in einer solchen statistischen Anzahl hervorgehen, dass mit einer Lieferung auch solcher Ausf\u00fchrungen durch die Herstellerin an die Beklagte auszugehen ist. Unter solchen Umst\u00e4nden k\u00f6nnte ggf. davon ausgegangen werden, dass von der C Pvt Ltd. auch Produkte mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung an die Beklagte nach Deutschland geliefert werden, die dann von der Beklagten hier vertrieben werden mit der Folge, dass auch solche Erzeugnisse den Abnehmern der Beklagten auf dem deutschen Markt begegnen und sich das Internetangebot der Beklagten damit auch auf solche (patentgem\u00e4\u00dfen) Erzeugnisse bezieht. Insoweit fehlt es aber an hinreichendem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet zwar nunmehr, dass die Lieferantin der Beklagten weltweit ein einheitliches Produkt anbiete, d.h. ein nach einer identischen Rezeptur hergestelltes Erzeugnis. Ob sie mit diesem Vortrag in der Berufungsinstanz noch geh\u00f6rt werden kann, mag dahinstehen. Es fehlt jedenfalls nach wie vor an konkretem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin dazu, mit welchen Abweichungen bei der Produktion \u00fcblicherweise zu rechnen ist und in welcher statistischen H\u00e4ufigkeit aus dem Produktionsprozess Ausf\u00fchrungsformen hervorgehen, die einen patentgem\u00e4\u00dfen Curcumin-Gehalt aufweisen. Hierzu fehlt es an jedwedem substanziierten Sachvertrag. Insoweit legt die Kl\u00e4gerin schon nicht dar, wie das in Rede stehende Erzeugnis von der C Pvt Ltd. hergestellt oder wie derartige Erzeugnisse \u00fcblicherweise hergestellt werden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass die Beklagte patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse angeboten hat, so dass der Kl\u00e4gerin die noch geltend gemachten Klageanspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung auch nicht wegen einer solchen Benutzungshandlung zustehen. Ein Anspruch auf Vernichtung (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG) scheidet hier \u00fcberdies auch deshalb aus, weil nicht feststellbar ist, dass die Beklagte patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse in ihrem Eigentum und\/oder Besitz hat. Ebenso kommt ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte keine patentgem\u00e4\u00dfen Produkte vertrieben hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 und aus \u00a7 91a Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Verhandlungstermin hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, waren auch die diesbez\u00fcglichen Kosten der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91a Abs. 1 aufzuerlegen, weil der Kl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch nicht zustand. Die Beklagte hat \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 weder patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse in den Verkehr gebracht noch solche Erzeugnisse angeboten. Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden bestand auch keine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein patentverletzendes Anbieten. Jedenfalls w\u00e4re eine solche Begehungsgefahr, welche nur f\u00fcr den f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsantrag von Belang gewesen w\u00e4re, hier entfallen. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten stellt ihre Lieferanten seit Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen der Beteiligten sicher, dass ausschlie\u00dflich Produkte nach Europa und damit auch nach Deutschland geliefert werden, bei denen die Verteilung der Komponenten au\u00dferhalb des vom Klagepatent beanspruchten Bereichs liegt. Zwar zeigt die Beklagte nicht auf, wie dies von ihrer Lieferantin sichergestellt wird. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist die Konzentration der einzelnen Komponenten allerdings durchaus beeinflussbar. Angesichts der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegten Untersuchungsberichte muss mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Herstellerin die Produktion der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland bestimmten Produkte jedenfalls nunmehr entsprechend so steuert, dass diese keinen patentgem\u00e4\u00dfen Curcumin-Gehalt aufweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2633 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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