{"id":6866,"date":"2017-03-23T17:00:58","date_gmt":"2017-03-23T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6866"},"modified":"2017-09-25T09:24:18","modified_gmt":"2017-09-25T09:24:18","slug":"i-2-u-517-nicht-invasiver-praenaltest-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6866","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 5\/17 \u2013 Nicht-invasiver Pr\u00e4nataltest I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2632<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2017, Az.\u00a0I \u2013 2 U\u00a05\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6694\">4c O 62\/16<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Mit R\u00fccksicht auf die Territorialit\u00e4t jedes Patents m\u00fcssen prinzipiell alle Schritte des Verfahrens im Inland durchgef\u00fchrt werden. Benutzungshandlungen, die ausschlie\u00dflich im Ausland stattfinden, sind rechtlich unbeachtlich. Geschieht die Anwendung des Verfahrens teils im Inland und teils im Ausland, liegt eine inl\u00e4ndische Schutzrechtsverletzung nur vor, wenn die im Ausland vorgenommenen Verfahrensakte demjenigen zugerechnet werden k\u00f6nnen, der die \u00fcbrigen Verfahrensschritte im Inland verwirklicht (Senat, InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte). Herstellungs- und Arbeitsverfahren sind hierbei gleicherma\u00dfen in den Blick zu nehmen, wobei es f\u00fcr die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied macht, ob der im Ausland Agierende derselbe ist wie der im Inland Handelnde oder ein Dritter, und ebenso wenig von Relevanz ist, ob der Dritte eigenverantwortlich oder auf Veranlassung des Inl\u00e4nders aktiv geworden ist.<\/em><\/p>\n<p><em>2. Bezieht sich der Patentschutz auf ein Herstellungsverfahren, ist eine Zurechnung geboten, wenn die ausl\u00e4ndischen Verfahrensschritte ein Vor- oder Zwischenprodukt hervorbringen, welches nach Deutschland geliefert und dort unter Anwendung der restlichen Verfahrensschritte zu dem endg\u00fcltigen Verfahrensprodukt veredelt wird (Senat, InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte). Hier muss sich der im Inland Handelnde die Vorarbeit des Dritten (die in dem in den Geltungsbereich des PatG verbrachten Vorprodukt repr\u00e4sentiert ist und auf die f\u00fcr die endg\u00fcltige Herbeif\u00fchrung des Erfindungserfolges aufgebaut wird) zurechnen lassen, weshalb die Sachlage keine andere ist als wenn das Vorprodukt eigenh\u00e4ndig im Inland geschaffen worden w\u00e4re.<\/em><\/p>\n<p><em>3. Anders verh\u00e4lt es sich bei der umgekehrten Konstellation, dass im Inland blo\u00df die zu einem Vorprodukt f\u00fchrenden ersten Verfahrensschritte durchgef\u00fchrt werden und das Vorprodukt danach ins Ausland verbracht wird, wo ein Dritter \u2013 ggf. sogar vorhersehbar \u2013 die das Verfahren beendenden Teilakte unternimmt. Die Patentbenutzung geschieht hier zu wesentlichen, den Erfindungserfolg herbeif\u00fchrenden Teilen au\u00dferhalb des Inlands. Allenfalls die inl\u00e4ndischen Verfahrensschritte k\u00f6nnen dementsprechend dem die Verfahrensf\u00fchrung fortschreibenden Ausl\u00e4nder zugerechnet werden (mit der Folge, dass das dortige nationale Patent verletzt wird), nicht aber umgekehrt.<\/em><\/p>\n<p><em>4. Ob im Ausland vollzogene Verfahrensschritte f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung eines inl\u00e4ndischen Erfindungserfolges herangezogen und genutzt werden, beurteilt sich anhand des mutma\u00dflich verletzten Patentanspruchs mit seinen technischen Merkmalen, wie das Verfahrensresultat kommerziell verwertet wird. Richtet sich das gesch\u00fctzte Verfahren auf die Untersuchung einer bereitgestellten Blutprobe (1. Verfahrensschritt) mit dem Ziel, das Risiko einer Genanomalie zu diagnostizieren (= letzter Verfahrensschritt) und erfolgt lediglich die Probenentnahme im Inland, w\u00e4hrend die nachfolgende DNA-Analyse einschlie\u00dflich der Risikobewertung (Stellen einer Diagnose) durch einen Dritten im Ausland unternommen wird, welcher die von ihm erhobenen Befunde anschlie\u00dfend dem inl\u00e4ndischen Probenentnehmer \u00fcberl\u00e4sst, der den betreffenden Patienten informiert, so geschieht zwar die kommerzielle Verwertung der Verfahrensresultate (Diagnoseergebnisse) im Inland, weil die Diagnoseleistung hier abgerechnet und verg\u00fctet wird. F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist jedoch, dass es bei der gegebenen Anspruchsfassung im Ausland zum vollst\u00e4ndigen Abschluss des patentierten Verfahrens (Stellen einer Diagnose bzgl. einer Genanomalie) und zum vollst\u00e4ndigen Eintritt des Erfindungserfolges kommt.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 20. Dezember 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 994 AAA (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent). Sie nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten aus dJ deutschen Teil, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 14 AAB gef\u00fchrt wird, im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 4. M\u00e4rz 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 970 4A AC vom 4. M\u00e4rz 1997 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 26. April 2000. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 14. Mai 2003 ver\u00f6ffentlicht. Nachdem von dritter Seite gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents Einspruch erhoben wurde, hat die Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamts das Verf\u00fcgungspatent in ge\u00e4ndertem (und hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen) Umfang aufrechterhalten, wobei diese Entscheidung sodann auch durch die Technische Beschwerdekammer best\u00e4tigt wurde. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Entscheidungen wird auf die Anlagen rop 4\/4a sowie rop 5\/5a Bezug genommen. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine nicht-invasive, pr\u00e4natale Diagnostik (\u201enon-invasive prenatal diagnosis\u201c). Sein Patentanspruch 18 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eA method of performing a prenatal diagnosis, which method comprises:<\/p>\n<p>(i) providing a maternal blood sample;<br \/>\n(ii) separating the sample into a cellular and non-cellular fraction;<br \/>\n(iii) detecting the presence of a nucleic acid of foetal origin in the non-cellular fraction using the method of any one of claims 1 to 17; and<br \/>\n(iv) providing a diagnosis based on the presence and\/or quantity and\/or sequence of the foetal nucleic acid.\u201c<\/p>\n<p>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Durchf\u00fchren einer pr\u00e4natalen Diagnose, welches Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>(i) Bereitstellen einer maternalen Blutprobe;<br \/>\n(ii) Auftrennen der Probe in eine zellul\u00e4re und eine nicht-zellul\u00e4re Fraktion;<br \/>\n(iii) Detektieren des Vorhandenseins einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der nicht-zellul\u00e4ren Fraktion unter Anwendung des Verfahrens nach jedem der Anspr\u00fcche 1 bis 17; und<br \/>\n(iv) Stellen einer Diagnose auf der Basis des Vorhandenseins und\/oder der Menge und\/oder der Sequenz der f\u00f6talen Nukleins\u00e4ure.\u201c<\/p>\n<p>Der in dem vorstehend wiedergegebenen Patentanspruch unter anderem in Bezug genommene Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eA detection method performed on a maternal serum or plasma sample from a pregnant female, which method comprises detecting the presence of a nucleic acid of foetal origin in the sample, wherein said nucleic acid is a paternally inherited sequence which is not possessed by said pregnant female.\u201d<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung weist Patentanspruch 1 folgende Formulierung auf:<\/p>\n<p>\u201eDetektionsverfahren, vorgenommen an einer maternalen Serum- oder Plasmaprobe von einer schwangeren Frau, welches Verfahren das Nachweisen des Vorhandenseins einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der Probe umfasst, wobei die Nukleins\u00e4ure eine v\u00e4terlicherseits vererbte Sequenz ist, welche die schwangere Frau nicht besitzt.\u201c<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat der B, Inc. eine Lizenz an dem Verf\u00fcgungspatent einger\u00e4umt. Diese Lizenz betrifft nicht-invasive Pr\u00e4nataltests f\u00fcr den Nachweis von Chromosomenst\u00f6rungen des F\u00f6tus anhand zellfreier DNA aus dem Blut der Mutter. B, Inc. leistet der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Lizenzzahlungen, die sich nach dem Erfolg der nicht-invasiven Pr\u00e4nataltests berechnen. B, Inc. bietet auf dem Gebiet nicht-invasiver Pr\u00e4nataltests das C\u00ae-Verfahren an, das den Nachweis von Chromosomenst\u00f6rungen des F\u00f6tus anhand von zellfreier DNA, die aus dem Blut der Mutter gewonnen wurde, erm\u00f6glicht. In Deutschland werden nicht-invasive Pr\u00e4nataltests, die auf dem C\u00ae-Verfahren beruhen, durch Kooperationspartner unter der Marke D\u00ae vermarktet.<\/p>\n<p>Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wendet sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen einen unter der Bezeichnung E\u00ae vermarkteten nicht-invasiven Pr\u00e4nataltest (NIPT, nachfolgend: angegriffenes Verfahren) f\u00fcr die Risikobestimmung von Chromosomenst\u00f6rungen des F\u00f6tus anhand der Analyse von zellfreier DNA (cfDNA), die aus dem Blut der Mutter stammt. Er erfasst das Risiko f\u00fcr die Trisomien 21, 18 und 13 sowie die Monosomie X (Turner-Syndrom). Weiterhin kann das angegriffene Verfahren zur Bestimmung des Geschlechts des F\u00f6tus eingesetzt werden. Die Durchf\u00fchrung des Tests ist ab der 10. Schwangerschaftswoche m\u00f6glich. Anhand der nachfolgend eingeblendeten, durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Akte gereichten Zeichnung l\u00e4sst sich der Ablauf des angegriffenen Verfahrens schematisch wie folgt darstellen:<br \/>\nF\u00fcr das angegriffene Verfahren werden maternale Blutproben durch einen Gyn\u00e4ko-logen entnommen und an die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u00fcbermittelt. Diese \u00fcbersendet die Proben ihrerseits an ein Partnerlabor, die F, Inc. mit Sitz in den USA (nachfolgend: Partnerlabor). Dort wird das Plasma vom Blut abgetrennt und die zellfreie DNA aus dem Plasma extrahiert. Der Nachweis der untersuchten Anomalien erfolgt mittels einer zielgerichteten Analyse der zellfreien DNA durch G\u2122-Assay (Digital Analysis of Selected Regions).<\/p>\n<p>Nachdem die H GmbH und die I GmbH, die Labore in J bzw. K betreiben und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) sind bzw. zu deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern die hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) geh\u00f6ren, ohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das angegriffene Verfahren angewendet hatten, erwirkte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 5. Oktober 2016 beim Landgericht D\u00fcsseldorf (Az.: 4c O 56\/16) eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung (Anlage rop C), die durch das Landgericht mit einem am 20. Dezember 2016 verk\u00fcndeten Urteil best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 k\u00fcndigte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und zu 3) sind, daraufhin an, die E\u00ae-Proben zuk\u00fcnftig nicht mehr in Deutschland abzuarbeiten. Die Analysen w\u00fcrden vielmehr nunmehr mit der gleichen Methodik in einem Partnerlabor in den Vereinigten Staaten erfolgen. Dies gelte auch f\u00fcr bereits eingegangene Auftr\u00e4ge. Die neue Vorgehensweise habe weder Einfluss auf die hohe Qualit\u00e4t noch auf die Dauer der Analyse oder den Preis der Untersuchung. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage rop A Bezug genommen. Die Probenentnahme bei der schwangeren Frau erfolgt damit weiterhin durch den Gyn\u00e4kologen, der die Proben an die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u00fcbermittelt, die diese wiederum an ihr Partnerlabor in den USA sendet. Nachdem das Partnerlabor die Proben untersucht hat, schickt es ein Befundergebnis an das einsendende Labor in K anonymisiert zur\u00fcck, welches dieses unter eigenem Briefkopf der betreffenden Patientin zuordnet, validiert und an den einsendenden Facharzt bzw. die einsendende Fach\u00e4rztin weiterleitet. Ein solches (teilweise geschw\u00e4rztes) Befundergebnis der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage AG 2) ist nachfolgend auszugsweise verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Ihm liegt das Diagnoseergebnis des Partnerlabors zugrunde, welches nachfolgend ebenfalls beispielhaft eingeblendet ist, wobei der Patientenname mit Hilfe eines Zahlenschl\u00fcssels codiert ist.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin machen die Verf\u00fcgungsbeklagten damit (nach wie vor) wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Das Einsammeln der Proben sowie die \u00dcbermittlung derselben an ein Partnerlabor der Verf\u00fcgungsbeklagten stelle ein Bereitstellen einer maternalen Probe dar. F\u00fcr eine Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gen\u00fcge die Verwirklichung dieses Teilschrittes in der Bundesrepublik Deutschland, da die Durchf\u00fchrung der weiteren Verfahrensschritte in den USA den Verf\u00fcgungsbeklagten zugerechnet werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Auf einen entsprechenden Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 26. Oktober 2016 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf den Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt,<\/p>\n<p>Verfahren zum Durchf\u00fchren einer pr\u00e4natalen Diagnose, welches Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>(i) Bereitstellen einer maternalen Blutprobe;<\/p>\n<p>(ii) Auftrennen der Probe in eine zellul\u00e4re und eine nicht-zellul\u00e4re Fraktion;<\/p>\n<p>(iii) Detektieren des Vorhandenseins einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der nicht-zellul\u00e4ren Fraktion unter Anwendung eines Verfahrens, vorgenommen an einer maternalen Serum- oder Plasmaprobe von einer schwangeren Frau, welches Verfahren das Nachweisen des Vorhandenseins einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der Probe umfasst, wobei die Nukleins\u00e4ure eine v\u00e4terlicherseits vererbte Sequenz ist, welche die schwangere Frau nicht besitzt; und<\/p>\n<p>(iv) Stellen einer Diagnose auf der Basis des Vorhandenseins und\/oder der Menge und\/oder der Sequenz der f\u00f6talen Nukleins\u00e4ure,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung haben die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Sie meinen, es fehle sowohl an der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche keinen Gebrauch. Insbesondere sei in dem Einsammeln der Blutproben sowie deren \u00dcbersendung in die USA kein Bereitstellen einer maternalen Blutprobe zu sehen. Selbst wenn man von einem solchen Bereitstellen ausginge, k\u00f6nnten die weiteren Verfahrensschritte den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht mit der Rechtsfolge zugerechnet werden, dass eine Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland erfolge. Hierf\u00fcr sei erforderlich, dass bei Herstellungsverfahren ein wesentlicher, im Anspruch genannter Verfahrensschritt im patentgesch\u00fctzten Inland durchgef\u00fchrt werde. Das Bereitstellen beinhalte indes keinen derartigen wesentlichen, im Anspruch genannten Verfahrensschritt. Die erfindungswesentlichen Arbeiten bez\u00f6gen sich vielmehr auf die darauffolgenden Verfahrensschritte. Ein Verf\u00fcgungsgrund liege nicht vor, da der Rechtsbestand nicht hinreichend gesichert sei. Die Entgegenhaltung Kazakov et al.: Extrazellul\u00e4re DNA im Blut schwangerer Frauen, Zytologie, Vol. 37, Nr. 3, 1995, Seite 232 (Anlage AG 15) offenbare den Gegenstand der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, so dass es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle. Auch sei die Erfindung nicht ausreichend offenbart. Letztlich werde auch das Priorit\u00e4tsrecht nicht wirksam in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 hat das Landgericht die Beschlussverf\u00fcgung vom 26. Oktober 2016 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Zwar seien bei dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagten eingesetzten Verfahren alle Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs verwirklicht. Jedoch habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten das verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland anwenden. F\u00fcr die Frage einer Patentbenutzung im Inland k\u00f6nne es mit Blick auf den Territorialit\u00e4tsgrundsatz nicht auf die Benutzung irgendeines Merkmals im Inland ankommen. Eine Verletzung eines Verfahrensanspruches komme daher nicht in Betracht, wenn im Inland blo\u00df die zu einem Vorprodukt f\u00fchrenden ersten Verfahrensschritte durchgef\u00fchrt w\u00fcrden und das Vorprodukt danach ins Ausland verbracht werde, wo ein Dritter \u2013 ggfs. sogar vorhersehbar \u2013 die das Verfahren beendenden Teilakte unternehme. Die Patentbenutzung geschehe hier zu wesentlichen Teilen au\u00dferhalb des Inlands.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle die Durchf\u00fchrung des E\u00ae-Tests eine inl\u00e4ndische Anwendung des durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Verfahrens dar, denn die durch das Partnerlabor der Verf\u00fcgungsbeklagten in den USA durchgef\u00fchrten Verfahrensschritte seien der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als inl\u00e4ndische Teilakte zuzurechnen. Es sei im vorliegenden Fall klar, dass sich die Verf\u00fcgungsbeklagten die Analyse von deutschen E\u00ae-Proben in den USA zu Eigen machen und damit die gleiche Wirkung f\u00fcr den deutschen Markt wie mit der Analyse der Proben in Deutschland bezwecken w\u00fcrden. Das Angebot und die Durchf\u00fchrung der E\u00ae-Tests ziele ausschlie\u00dflich auf den deutschen Markt ab und trete daher hier zu patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren in Konkurrenz.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Verf\u00fcgungsbeklagten unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4c O 62\/16) im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu untersagen,<\/p>\n<p>Verfahren zum Durchf\u00fchren einer pr\u00e4natalen Diagnose, welches Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>(i) Bereitstellen einer maternalen Blutprobe;<\/p>\n<p>(ii) Auftrennen der Probe in eine zellul\u00e4re und eine nicht-zellul\u00e4re Fraktion;<\/p>\n<p>(iii) Detektieren des Vorhandenseins einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der nicht-zellul\u00e4ren Fraktion unter Anwendung eines Verfahrens, vorgenommen an einer maternalen Serum- oder Plasmaprobe von einer schwangeren Frau, welches Verfahren das Nachweisen des Vorhandenseins einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der Probe umfasst, wobei die Nukleins\u00e4ure eine v\u00e4terlicherseits vererbte Sequenz ist, welche die schwangere Frau nicht besitzt; und<\/p>\n<p>(iv) Stellen einer Diagnose auf der Basis des Vorhandenseins und\/oder der Menge und\/oder der Sequenz der f\u00f6talen Nukleins\u00e4ure,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Fehlens eines Verf\u00fcgungsanspruchs zur\u00fcckgewiesen. Die Verf\u00fcgungsbeklagten wenden das durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren nicht in der Bundesrepublik Deutschland an.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOb das Landgericht seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Rechtsmittelzug nicht mehr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nach \u00a7 513 Abs. 2 ZPO kann die Beru-fung nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht erster Instanz seine Zust\u00e4ndig-keit zu Unrecht angenommen hat. Selbst wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr den vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit \u201eerschlichen&#8220; h\u00e4tte, lassen sich daraus im zweiten Rechtszug im Hinblick auf \u00a7 513 Abs. 2 ZPO \u2013 hinsichtlich der vom Landgericht bejahten \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit \u2013 keine prozessualen Konsequenzen mehr ziehen. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und soll die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zust\u00e4ndigkeit erhalten (vgl. BT-Drs 14\/4722 S. 94; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller, ZPO, 31. Aufl., \u00a7 513 Rz. 6). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz ihre Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht bejaht oder ob der Kl\u00e4ger deren Zust\u00e4ndigkeit erschlichen hat. \u00a7 513 Abs. 2 ZPO schlie\u00dft die Nachpr\u00fcfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit durch das Berufungsgericht schlechthin, d.h. unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt, aus (vgl. Senat, Urt. v. 28.01.2010, Az.: I-2 U 131\/08 \u2013 interframe dropping, BeckRS 2010, 14415; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218).<\/p>\n<p>Nachdem der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 3) im Parallelverfahren (I-2 U 6\/17; 4c O 56\/16) mit der als Anlage AG 33 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er bereits im August 2016 seinen Hauptwohnsitz nach M\u00fcnchen verlegt hat, bestehen im Hinblick auf die auch im Berufungsverfahren stets von Amts wegen zu pr\u00fcfende internationale Zust\u00e4ndigkeit (BGH, NJW 2004, 1456; NJW 2005, 1660, 1662; Senat, Urt. v. 28.01.2010, Az.: 2 U 129\/08 = BeckRS 2010, 16641; Urt. v. 05.05.2011, Az.: I-2 U 10\/10 = BeckRS 2011, 20929; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218) keine Bedenken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft pr\u00e4natale Detektionsverfahren unter Anwendung nicht-invasiver Techniken und im Besonderen die Pr\u00e4nataldiagnostik durch Detektieren f\u00f6taler Nukleins\u00e4uren im Serum oder Plasma einer maternalen Blutprobe.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungspatent einleitend ausf\u00fchrt werden bei herk\u00f6mmlichen Screening-Methoden zum Nachweis f\u00f6taler Abnormalit\u00e4ten und zur Geschlechtsbestimmung \u00fcblicherweise f\u00f6tale Proben verwendet, die mittels invasiver Techniken, wie etwa einer Fruchtblasenpunktion und einer Chorionzotten-Probenentnahme, erhalten werden. Diese Techniken erfordern jedoch eine behutsame Handhabung und bergen einen gewissen Grad an Risiko f\u00fcr die Mutter und die Schwangerschaft (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Daneben wurden Techniken zur Vorhersage von Abnormalit\u00e4ten beim F\u00f6tus und m\u00f6glichen Komplikationen w\u00e4hrend der Schwangerschaft entwickelt, bei denen maternale Blut- oder Serumproben zum Einsatz kommen. Drei h\u00e4ufig verwendete Marker sind dabei Alpha-F\u00f6toprotein (AFP \u2013 von f\u00f6talem Ursprung), humanes Choriongonadotropin (hCG) und \u00d6striol zum Screening auf Down-Syndrom und Neuralrohrdefekte. Maternales Serum wird derzeit au\u00dferdem zum biologischen Screening auf chromosomale Aneuploide und Neuralrohrdefekte eingesetzt. Da kernhaltige Zellen zwischen der Mutter und dem F\u00f6tus \u00fcbertreten, k\u00f6nnen die dadurch im maternalen Blut enthaltenen F\u00f6tuszellen f\u00fcr die nicht-invasive Pr\u00e4nataldiagnostik eingesetzt und so das mit den herk\u00f6mmlichen invasiven Techniken verbundene Risiko vermieden werden. In der WO 91\/08304 ist die pr\u00e4natale genetische Bestimmung unter Ausnutzung der aus F\u00f6tuszellen im m\u00fctterlichen Blut enthaltenen f\u00f6talen DNA beschrieben. Schlie\u00dflich wurden bei der Anreicherung und Isolierung von F\u00f6tuszellen f\u00fcr die Analyse betr\u00e4chtliche Fortschritte erzielt. Diese Techniken sind jedoch nicht nur zeitaufwendig, sondern erfordern auch teure Apparaturen (Abs. [0003] a.E.).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert weiter zum Hintergrund der Erfindung, dass in letzter Zeit ein Interesse an der Verwendung von aus Plasma oder Serum stammender DNA f\u00fcr die Molekulardiagnostik bestand. Insbesondere wurde gezeigt, dass die Tumor-DNA durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) im Plasma oder Serum einiger Patienten nachgewiesen werden kann. Die GB 2 299 166, auf welche Bezug genommen wird, beschreibt eine nicht-invasive Krebsdiagnostik von K-Ras- und N-Ras-Genmutationen unter Anwendung von auf PCR basierenden Techniken (Abs. [0004] f.).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Verf\u00fcgungspatent die (in der Verf\u00fcgungspatent-schrift nicht ausdr\u00fccklich formulierte) Aufgabe zu Grunde, ein alternatives nicht-invasives Detektionsverfahren zur pr\u00e4natalen Diagnose zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent gem\u00e4\u00df der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 18 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zum Durchf\u00fchren einer pr\u00e4natalen Diagnose, welches Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>1. Bereitstellen einer maternalen Blutprobe.<\/p>\n<p>2. Auftrennen der Probe in eine zellul\u00e4re und eine nicht-zellul\u00e4re Fraktion.<\/p>\n<p>3. Detektieren des Vorhandenseins einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der nicht-zellul\u00e4ren Fraktion unter Anwendung des folgenden Verfahrens:<\/p>\n<p>3.1. Detektionsverfahren, vorgenommen an einer maternalen Serum- oder Plasmaprobe einer schwangeren Frau.<\/p>\n<p>3.2. Das Verfahren umfasst das Nachweisen des Vorhandenseins einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der Probe,<\/p>\n<p>3.2.1. wobei die Nukleins\u00e4ure eine v\u00e4terlicherseits vererbte Sequenz ist, welche die Frau nicht besitzt.<\/p>\n<p>4. Stellen einer Diagnose auf der Basis des Vorhandenseins und\/oder der Menge der Sequenz der f\u00f6talen Nukleins\u00e4ure.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDen Kern der Erfindung bildet das in der Merkmalsgruppe 3 im Einzelnen beschriebene Detektionsverfahren. Anders als im Stand der Technik findet keine Untersuchung f\u00f6taler, mittels invasiver Techniken gewonnener Proben statt (Abs. [0002]). Auch werden nicht mehr die F\u00f6tuszellen im maternalen Blut f\u00fcr die nicht-invasive Diagnostik eingesetzt (Abs. [0003]). Vielmehr liegt der Erfindung die Erkenntnis zu Grunde, dass f\u00f6tale DNA (auch) in maternalen Serum- oder Blutplasmaproben und damit in jenem Material nachweisbar ist, das von den Forschern, die die nicht-invasive Pr\u00e4nataldiagnostik unter Verwendung von F\u00f6tuszellen im maternalen Blut untersuchen, routinem\u00e4\u00dfig verworfen wird (Abs. [0006]). Dementsprechend sieht Merkmal 3.1 vor, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Detektionsverfahren an einer maternalen Serum- oder Plasmaprobe einer schwangeren Frau durchgef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>Wie genau die Detektion erfolgt, erf\u00e4hrt der Fachmann aus einer Zusammenschau der Merkmale 3., 3.2 und 3.2.1: Es soll das Vorhandensein einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der nicht-zellul\u00e4ren Fraktion detektiert werden (Merkmale 3. und 3.2), wobei die Nukleins\u00e4ure eine v\u00e4terlicherseits vererbte Sequenz ist, welche die Frau nicht besitzt (Merkmal 3.2). Dementsprechend soll die bereitgestellte maternale Blutprobe (Merkmal 1) zuvor in eine zellul\u00e4re und in eine \u2013 hier allein interessierende \u2013 nicht zellul\u00e4re Fraktion aufgetrennt werden (Merkmal 2.).<\/p>\n<p>Das in der Merkmalsgruppe 3. beschriebene Detektionsprozedere ist Bestandteil eines Verfahrens zum Durchf\u00fchren einer pr\u00e4natalen Diagnose. Dementsprechend ist es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht ausreichend, das Vorhandensein einer Nukleins\u00e4ure von f\u00f6talem Ursprung in der nicht-zellul\u00e4ren Fraktion zu detektieren bzw. nachzuweisen. Vielmehr setzt der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch zwingend voraus, dass auf der Basis des Vorhandenseins und\/oder der Menge der Sequenz der f\u00f6talen Nukleins\u00e4ure auch eine Diagnose gestellt wird (Merkmal 4.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nF\u00fcr die rechtliche Beurteilung kann zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deren Standpunkt als zutreffend unterstellt werden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, wobei sich der erste Verfahrensschritt (Bereitstellen einer maternalen Blutprobe) in Deutschland vollzieht, w\u00e4hrend alle weiteren Verfahrensschritte bis zum Stellen einer Diagnose, veranlasst durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, durch ein Partnerlabor in den USA unternommen werden, das die gestellte Diagnose zu der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) nach Deutschland \u00fcbermittelt, wo es der betreffenden Patientin bzw. ihrem Arzt bekannt gegeben wird. Mit dem besagten Verhalten versto\u00dfen die Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 wie das Landgericht richtig erkannt hat \u2013 nicht gegen Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Nr. 2 PatG, wonach es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich verletzt nur derjenige ein Verfahrenspatent unmittelbar, der s\u00e4mtliche Verfahrensschritte eigenh\u00e4ndig anwendet. Verfahrensbeitr\u00e4ge eines Mitt\u00e4ters gelten kraft Zurechnung als eigene. Mit R\u00fccksicht auf die Territorialit\u00e4t jedes Patents m\u00fcssen prinzipiell alle Schritte des Verfahrens im Inland durchgef\u00fchrt werden. Benutzungshandlungen, die ausschlie\u00dflich im Ausland stattfinden, sind rechtlich unbeachtlich. Geschieht die Anwendung des Verfahrens teils im Inland und teils im Ausland, liegt eine inl\u00e4ndische Schutzrechtsverletzung nur vor, wenn die im Ausland vorgenommenen Verfahrensakte demjenigen zugerechnet werden k\u00f6nnen, der die \u00fcbrigen Verfahrensschritte im Inland verwirklicht (Senat, InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte). Herstellungs- und Arbeitsverfahren sind hierbei gleicherma\u00dfen in den Blick zu nehmen, wobei es f\u00fcr die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied macht, ob der im Ausland Agierende derselbe ist wie der im Inland Handelnde oder ein Dritter, und ebenso wenig von Relevanz ist, ob der Dritte eigenverantwortlich oder auf Veranlassung des Inl\u00e4nders aktiv geworden ist.<\/p>\n<p>Bezieht sich der Patentschutz auf ein Herstellungsverfahren, ist eine Zurechnung geboten, wenn die ausl\u00e4ndischen Verfahrensschritte ein Vor- oder Zwischenprodukt hervorbringen, welches nach Deutschland geliefert und dort unter Anwendung der restlichen Verfahrensschritte zu dem endg\u00fcltigen Verfahrensprodukt veredelt wird (Senat, InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte). Hier muss sich der im Inland Handelnde die Vorarbeit des Dritten (die in dem in den Geltungsbereich des PatG verbrachten Vorprodukt repr\u00e4sentiert ist und auf die f\u00fcr die endg\u00fcltige Herbeif\u00fchrung des Erfindungserfolges aufgebaut wird) zurechnen lassen, weshalb die Sachlage keine andere ist als wenn das Vorprodukt eigenh\u00e4ndig im Inland geschaffen worden w\u00e4re. Anders verh\u00e4lt es sich bei der umgekehrten Konstellation, dass im Inland blo\u00df die zu einem Vorprodukt f\u00fchrenden ersten Verfahrensschritte durchgef\u00fchrt werden und das Vorprodukt danach ins Ausland verbracht wird, wo ein Dritter \u2013 ggf. sogar vorhersehbar \u2013 die das Verfahren beendenden Teilakte unternimmt. Die Patentbenutzung geschieht hier \u2013 anders als im eingangs er\u00f6rterten Fall \u2013 zu wesentlichen, den Erfindungserfolg herbeif\u00fchrenden Teilen au\u00dferhalb des Inlands. Allenfalls die inl\u00e4ndischen Verfahrensschritte k\u00f6nnen dementsprechend dem die Verfahrensf\u00fchrung fortschreibenden Ausl\u00e4nder zugerechnet werden (mit der Folge, dass das dortige nationale Patent verletzt wird), nicht aber umgekehrt.<\/p>\n<p>Einen Zurechnungssachverhalt hat der Senat (InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte) nach den dargestellten Regeln weiterhin bei einem (Arbeits-)Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen anerkannt, wenn die mit einer Identifikation versehene Prepaid-Telefonkarte im Inland verkauft wird, der das Guthaben verwaltende und die Telefonverbindung zulassende Rechner zwar im Ausland stationiert ist, die vom Rechner generierten Befehle (Identit\u00e4tspr\u00fcfung, Guthabenpr\u00fcfung, Erm\u00f6glichung der Telefonverbindung, Abbruch der Telefonverbindung nach Verbrauch des Guthabens) jedoch im Inland bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens (= Erm\u00f6glichen des Telefonierens mit einer Prepaid-Karte) herangezogen werden. Anlass f\u00fcr die Zurechnung war die \u00dcberlegung, dass im Ausland begangene Teilakte des gesch\u00fctzten Verfahrens relevant sind, wenn der T\u00e4ter sie sich f\u00fcr einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg zu Eigen macht. Erst wenn dies zu bejahen ist, kommt es zur Haftungsbegrenzung in wirtschaftlich-normativer Betrachtung darauf an, ob das zu Eigen gemachte ausl\u00e4ndische Handeln zielgerichtet auf eine Wirkung im inl\u00e4ndischen Markt zugeschnitten ist. Das letztgenannte Kriterium suspendiert also nicht vom Zueigenmachen f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Erfindungserfolg, sondern stellt eine weitere Zurechnungs- und Haftungsbedingung bei ausl\u00e4ndischen Teilakten dar.<\/p>\n<p>Ob im Ausland vollzogene Verfahrensschritte f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung eines inl\u00e4ndischen Erfindungserfolges herangezogen und genutzt werden, beurteilt sich anhand des mutma\u00dflich verletzten Patentanspruchs mit seinen technischen Merkmalen und nicht anhand dJ, wie das Verfahrensresultat kommerziell verwertet wird. Richtet sich das gesch\u00fctzte Verfahren \u2013 wie hier \u2013 auf die Untersuchung einer bereitgestellten Blutprobe (1. Verfahrensschritt) mit dem Ziel, das Risiko einer Genanomalie zu diagnostizieren (= letzter Verfahrensschritt) und erfolgt lediglich die Probenentnahme im Inland, w\u00e4hrend die nachfolgende DNA-Analyse einschlie\u00dflich der Risikobewertung (Stellen einer Diagnose) durch einen Dritten im Ausland unternommen wird, welcher die von ihm erhobenen Befunde anschlie\u00dfend dem inl\u00e4ndischen Probenentnehmer \u00fcberl\u00e4sst, der den betreffenden Patienten bzw. dJ Arzt informiert, so geschieht zwar die kommerzielle Verwertung der Verfahrensresultate (Diagnoseergebnisse) im Inland, weil die Diagnoseleistung hier abgerechnet und verg\u00fctet wird. F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist jedoch, dass es bei der gegebenen Anspruchsfassung im Ausland zum vollst\u00e4ndigen Abschluss des patentierten Verfahrens (Stellen einer Diagnose bzgl. einer Genanomalie) und infolgedJ zum vollst\u00e4ndigen Eintritt des Erfindungserfolges kommt. Von daher hat das Landgericht zu Recht eine Parallele zu dem nicht als inl\u00e4ndische Patentverletzung zu behandelnden Fall gezogen, dass im Inland blo\u00df ein Vorprodukt gefertigt wird, an dem im Ausland alle restlichen zum Verfahrensabschluss notwendigen Ma\u00dfnahmen vollzogen werden.<\/p>\n<p>Eine Handhabung, die ma\u00dfgeblich darauf abstellt, dass der ausl\u00e4ndische Verletzungserfolg wirtschaftlich zielgerichtet in Deutschland verwertet wird, weil die Diagnosebefunde hier \u201ever\u00e4u\u00dfert&#8220; werden, st\u00fcnde auch im Widerspruch dazu, dass f\u00fcr Ergebnisse eines Diagnoseverfahrens kein derivativer Sachschutz (\u00a7 9 Nr. 3 PatG) m\u00f6glich ist, der es dem Verletzer verbieten w\u00fcrde, die unmittelbaren Erzeugnisse seines Verfahrens anzubieten und zu vertreiben (Senat, InstGE 12, 258 \u2013 Blut\/Gehirnschranke; BGH, Urteil vom 27.09.2016 \u2013 X ZR 124\/15, BeckRS 2016, 111826 \u2013 Rezeptortyrosinkinase II). Genau ein solcher \u201eSachschutz&#8220; w\u00fcrde dem Schutzrechtsinhaber jedoch zugebilligt, wenn dem Handelnden mittels eines Anwendungsverbots die kommerzielle Verwertung seines im Ausland erzielten Verfahrenserfolges unter Berufung auf das inl\u00e4ndische Patent untersagt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Anders (im Sinne einer zur Patentverletzung f\u00fchrenden Zurechnung) l\u00e4ge der Sachverhalt dann, wenn der Patentanspruch au\u00dfer dem Stellen der Diagnose auch deren anschlie\u00dfende Bekanntgabe an den Patienten umfassen w\u00fcrde. Unter derartigen Umst\u00e4nden w\u00fcrden der erste und der letzte Verfahrensschritt im Inland vollzogen, wobei die ausl\u00e4ndischen Zwischenakte sowohl auf der inl\u00e4ndischen Vorarbeit (Probenentnahme) aufbauen als auch deren Ertr\u00e4ge durch den letzten inl\u00e4ndischen Akt (Mitteilung der gestellten Diagnose) f\u00fcr die Erzielung des Erfindungserfolges genutzt w\u00fcrden, was es rechtfertigt, sie dem Inl\u00e4nder so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zwischenschritte selbst im Inland durchgef\u00fchrt. Bedeutungslos ist dabei, dass die inl\u00e4ndischen Verfahrensschritte (Probenentnahme, Bekanntgabe des Diagnoseergebnisses) aus technischer Sicht untergeordnete Handlungen darstellen, mit denen sich der eigentliche Kern der Erfindung nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vor-liegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2632 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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