{"id":6864,"date":"2017-04-13T17:00:09","date_gmt":"2017-04-13T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6864"},"modified":"2017-05-29T08:03:38","modified_gmt":"2017-05-29T08:03:38","slug":"i-2-u-1715-folientransfermaschine-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6864","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 17\/15 \u2013 Folientransfermaschine III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2631<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. April 2017, Az.\u00a0I \u2013 2 U\u00a017\/15<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3696\">4b O 141\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more-->A.<br \/>\nAuf die Berufung wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 15. Januar 2015 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 7.000,- \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl dem Kl\u00e4ger oder einem vom Kl\u00e4ger zu bestellenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer Einsicht in die gem\u00e4\u00df dem Unterlizenzvertrag vom 10. November 2010 \u00fcber die Herstellung von Kaltfolienmodulen zu f\u00fchrenden B\u00fccher der Beklagten f\u00fcr die Zeit vom 10. November 2010 bis zum 31. M\u00e4rz 2012 zu gew\u00e4hren und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die allgemeine Buchf\u00fchrung der Beklagten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kl\u00e4ger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,- \u20ac abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 319.200,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der B AG auf Zahlung von Patentlizenzgeb\u00fchren sowie auf Gew\u00e4hrung der Einsicht in die B\u00fccher der Beklagten in Anspruch. Hilfsweise begehrt er f\u00fcr den Fall, dass ihm die vorge-nannten Zahlungsanspr\u00fcche nach Auffassung des Senats nicht zustehen, die Zahlung von Schadenersatz aus eigenem Recht wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 578 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) sowie \u2013 weiter hilfsweise \u2013 aus abgetretenem Recht wegen der Verletzung einer Aus\u00fcbungspflicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 31. M\u00e4rz 1992 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 4110AAB vom 4. April 1991 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgt am 2. November 1994. Am 31. M\u00e4rz 2012 ist das Klagepatent durch Zeitablauf erloschen. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem es durch die Einspruchsabteilung mit Entscheidung vom 28. Juni 2000, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 3 Bezug genommen wird, in vollem Umfang aufrechterhalten wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine. Sein allein streitgegenst\u00e4ndlicher Anspruch 10 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eFolientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und ande-rerseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zuge-f\u00fchrten Transferfolie aufweist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>ein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachge-schaltetes Pre\u00dfwerk (8) mit einem einerseits durch eine Pre\u00dffl\u00e4che und andererseits durch eine Pre\u00dfgegenfl\u00e4che begrenzten Pre\u00dfspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2).\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Es handelt sich nach der Klagepatentbeschreibung um eine vereinfachte, teilweise geschnittene Seitendarstellung einer Folientransfermaschine mit einem Klebwerk in Form eines an sich bekannten Zwei-Farben-Druckwerks, einem Druckwerk f\u00fcr die Folienauflage sowie einem Presswerk.<\/p>\n<p>Zu sehen ist insbesondere das dem Druckwerk (7) vorgeschaltete Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Presswerk (8) mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schloss am 18. Juli 2003 mit der C AG, die am 25. Mai 2008 in die B AG umfirmiert wurde, einen \u201eAusschlie\u00dflichen Lizenzvertrag\u201c (nachfolgend: HLV) ab, dessen vollst\u00e4ndiger Inhalt sich der Anlage K 4 entnehmen l\u00e4sst. In diesem Vertrag r\u00e4umt der Kl\u00e4ger der D GmbH eine ausschlie\u00dfliche weltweite Lizenz f\u00fcr die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb des Lizenzgegenstandes ein (\u00a7\u00a7 1, 2 HLV). Nach der Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages bezieht sich der Lizenzgegenstand auf Verfahren und Vorrichtungen zur partiellen und fl\u00e4chigen Metallisierung im Rahmen von Druckverfahren und umfasst unter anderem die Vertragspatente, zu denen nach Anlage 1 des Lizenzvertrages das Klagepatent geh\u00f6rt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 HLV ist der Lizenznehmer berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen, wobei der Lizenznehmer f\u00fcr diesen Fall auch f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren der Unterlizenznehmer haftet. Im Hinblick auf die durch die Lizenznehmerin zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr enth\u00e4lt der Lizenzvertrag unter anderem folgende Regelung:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 12 Lizenzgeb\u00fchr<\/p>\n<p>(1) Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 50.000,00 Euro f\u00fcr jede Lizenzvorrichtung.<\/p>\n<p>(2) Um den Lizenznehmer in Bezug auf die Vermarktungsaktivit\u00e4ten uneingeschr\u00e4nkte Freiheit und Flexibilit\u00e4t zu gew\u00e4hren, vereinbaren die Parteien als F\u00e4lligkeit f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren den Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer eine Vertragsvorrichtung herstellt bzw. herstellen und liefern l\u00e4sst (Auslieferungsdatum).<\/p>\n<p>[\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung ist in \u00a7 28 des Lizenzvertrages wie folgt geregelt:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 28 K\u00fcndigung<\/p>\n<p>(1) Bei Vertragsverletzung steht beiden Parteien ein Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcn-digung zu, das binnen vier Wochen ab positiver Kenntnis der Vertragsverletzung ausge\u00fcbt werden muss. Hinsichtlich des Lizenzgebers sind wichtige Gr\u00fcnde hierf\u00fcr z.B. [\u2026] die Insolvenz des Lizenznehmers [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beabsichtigte, Druckmaschinen mit der Typenbezeichnung \u201eE\u201c zu vertreiben. Diese bestanden jeweils aus einem vorgeschalteten Klebwerk, der f\u00fcr das Zusammenf\u00fchren der Transferfolie und dem Bedruckstoff verantwortlichen streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform (Kaltfolienmodul \u201eF\u201c) und einem nachgeschalteten Druck- oder Lackierwerk.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit der B AG am 10. November 2010 den als Anlage K 6 zur Akte gereichten Unterlizenzvertrag (nachfolgend: ULV). Dort hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 8 Lizenzaus\u00fcbung\/Aus\u00fcbungspflicht<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenz auszu\u00fcben. Die Vertragsparteien gehen von einer Aus\u00fcbung der Lizenz aus, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand anbietet. Eine Nichtaus\u00fcbung der Lizenz liegt jedoch vor, wenn die Aktivit\u00e4ten des Lizenznehmers in einem zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von 12 Monaten nicht zu lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen f\u00fchren. Diese Frist beginnt am 01.09.2010.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Lizenzgeb\u00fchr<\/p>\n<p>(1) Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 90.000,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. f\u00fcr jede an einen Kunden ausgelieferte Vertragsvorrichtung.<\/p>\n<p>(3) Um dem Lizenznehmer in Bezug auf die Vermarktungsaktivit\u00e4ten uneingeschr\u00e4nkte Freiheit und Flexibilit\u00e4t zu gew\u00e4hren, vereinbaren die Parteien als F\u00e4lligkeit f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren den Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer eine Vertragsvorrichtung hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und diese liefert bzw. liefern l\u00e4sst (Auslieferungsdatum).<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 20 Vertragsdauer<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(2) Der Vertrag endet am 31.05.2012.<br \/>\n(3) Der Vertrag endet automatisch, wenn der Lizenzgeber sein Recht zur Unterlizenzierung der Vertragsschutzrechte nicht mehr aus dem Hauptlizenzvertrag mit Herrn S herleiten kann. Die Unterlizenz ist von dem Bestand der Hauptlizenz abh\u00e4ngig. [\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 22 Auslaufklausel<\/p>\n<p>Der Lizenznehmer ist berechtigt, alle im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch eine K\u00fcndigung noch vorhandenen Vertragsvorrichtungen innerhalb von 6 Monaten zu vereinbarenden Bedingungen zu verkaufen und\/oder s\u00e4mtliche vor der Beendigung des Vertrages abgeschlossenen Gesch\u00e4fte auszuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Am 25. November 2011 stellte die B AG beim Amtsgericht \u2013 Insolvenzgericht \u2013 Augsburg einen Eigenantrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen, woraufhin noch am gleichen Tag die vorl\u00e4ufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Wirtschaftspr\u00fcfer L zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 k\u00fcndigte die B AG mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters den mit dem Kl\u00e4ger bestehenden Hauptlizenz-vertrag ordentlich zum 16. Juli 2012. Aufgrund der Insolvenz der B AG machte der Kl\u00e4ger sodann von seinem K\u00fcndigungsrecht aus \u00a7 28 Abs. 1 des Haupt-lizenzvertrages Gebrauch und k\u00fcndigte diesen Lizenzvertrag mit Schreiben vom 29. Dezember 2011, welches der B AG am 2. Januar 2012 zugegangen ist, au\u00dferordentlich und fristlos. Mit Beschluss des Amtsgerichts \u2013 Inolvenzgericht \u2013 Augsburg vom 1. Februar 2012 wurde der Wirtschaftspr\u00fcfer L zum Insol-venzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der B AG bestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Anlage K 14) mit, es befinde sich gegenw\u00e4rtig eine zu Demonstrationszwecken vorgesehene Kaltfolieneinrichtung in H, die jedoch kein Gegenstand konkreter Verkaufsabsichten oder Kaufinteressen sei. Des Weiteren hielt die Beklagte vom 21. M\u00e4rz 2012 bis zum 23. M\u00e4rz 2012 im Werk H eine der internationalen Druckmesse G vorgeschaltete Hausmesse (\u201epreG\u201c) ab, auf der die breit gef\u00e4cherte Angebotspalette der Beklagten besichtigt werden konnte. Bei dem &#8211; auch heute noch &#8211; in H befindlichen Kaltfolienmodul ist die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2013 (Anlage K 17) erkl\u00e4rte der Wirt-schaftspr\u00fcfer L in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der B AG gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger unter anderem Folgendes:<\/p>\n<p>\u201eSollte in der Tat bei K\u00f6nig und Bauer eine Lizenzvorrichtung vorhanden sein und hie-raus k\u00fcnftig ein Lizenzgeb\u00fchrenanspruch der Insolvenzschuldnerin B AG erwachsen, wird hiermit dieser Anspruch auf Zahlung der vertragsgem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr gegen\u00fcber K\u00f6nig und Bauer aus dem Unterlizenzvertrag vom 20.10.\/11.10.2010 an Ihren Mandanten abgetreten. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers nahmen die Forderungsabtretung namens ihres Mandanten mit Schreiben vom 3. September 2013 (Anlage K 18) an.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2013 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2013 hinsichtlich des im Werk H be-findlichen Kaltfolienmoduls auf, die sich aus \u00a7 10 des Unterlizenzvertrages erge-bende Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 90.000,- \u20ac zzgl. Umsatzsteuer, hilfsweise Scha-denersatz wegen einer Verletzung des Klagepatents, zu zahlen. Die geltend ge-machten Anspr\u00fcche wies die Beklagte mit Schreiben vom 28.10.2013, dessen voll-st\u00e4ndiger Inhalt der Anlage K 20 entnommen werden kann, zur\u00fcck. Eine weitere Zahlungsaufforderung vom 30. Oktober 2013, bei der eine Frist bis zum 11. Novem-ber 2013 gesetzt wurde, wies die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2013 ebenfalls zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich behauptet, die B AG habe der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung vom 29. Dezember 2011 mit Schreiben vom 13. Januar 2012 zugestimmt und dabei mit Einwilligung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters erkl\u00e4rt, dass der Lizenzvertrag nach ihrer Auffassung zum 2. Januar 2012 beendet gewesen sei.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat der Kl\u00e4ger erstinstanzlich insbesondere die Auffassung vertreten, f\u00fcr die Entstehung bzw. F\u00e4lligkeit des Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs aus \u00a7 10 Abs. 1 ULV reiche die Herstellung durch ein Drittunternehmen und die anschlie\u00dfende Lieferung an die Beklagte aus. Einer Auslieferung an Kunden bed\u00fcrfe es demgegen\u00fcber nicht. Selbst wenn man von einer F\u00e4lligkeit erst bei Auslieferung an einen Kunden der Beklagten ausgehe, stehe dem Kl\u00e4ger der Lizenzgeb\u00fchrenanspruch zu. Der Unterlizenzvertrag sei inzwischen beendet und die Beklagte mache unter anderem durch das Anbieten der Vorrichtung von den Vertragsschutzrechten Gebrauch. Insofern sei die Beklagte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1955, 87 &#8211; B\u00e4ckereimaschine) im Sinne einer Nachwirkung des Unterlizenzvertrags nach Treu und Glauben verpflichtet, die vertragliche St\u00fccklizenz zzgl. Umsatzsteuer auch f\u00fcr diejenigen Vorrichtungen zu zahlen, welche hergestellt und an die Beklagte ausgeliefert wurden, auch wenn ein Verkauf der Maschine an einen Kunden noch nicht erfolgt sei. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Beklagte jedenfalls gegen die ihr obliegende Verpflichtung zur Aus\u00fcbung der Lizenz versto\u00dfen. Dieses Verhalten f\u00fchre zu einem Schadensersatzanspruch. Die Abtretung der Anspr\u00fcche aus dem Unterlizenzvertrag umfasse im \u00dcbrigen auch das in \u00a7 11 Abs. 2 des Unterlizenzvertrages geregelte Bucheinsichtsrecht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung wegen Verletzung des Klagepatents werde das in H befindliche Kaltfolienmodul unter anderem f\u00fcr die Kaltfolienveredelung im Rahmen von Kundenpr\u00e4sentationen zu Werbezwecken eingesetzt. Die Vorrichtung befinde sich im Trainings- und Vorf\u00fchrzentrum der Beklagten, in dem auch Personal der Kunden an Kursen teil-nehmen k\u00f6nne. Die Patentverletzung werde nicht durch den Unterlizenzvertrag ausgeschlossen, weil die aufl\u00f6sende Bedingung in \u00a7 20 Abs. 3 ULV greife und im Falle der Beendigung des Hauptlizenzvertrages der Unterlizenzvertrag automatisch ende. Der Lizenzvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der B AG sei wirksam beendet worden. Aufgrund des Wegfalls des Unterlizenzvertrages k\u00f6nne auch die Auslauf-klausel nach \u00a7 22 ULV keine Wirkung mehr entfalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erstinstanzlich die durch den Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche vollumf\u00e4nglich in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Insbesondere hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die auf dem Schreiben der B AG vom 13. Januar 2012 (Anlage K 11) als Vertreterin des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters angegebene Person vertretungsberechtigt war und die entsprechende Unterschrift geleistet hat.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, die Entstehung der Lizenzgeb\u00fchr setze nach \u00a7 10 des Unterlizenzvertrages kumulativ die Herstellung einer Vertragsvorrichtung und die Auslieferung der hergestellten Vertragsvorrichtung an einen Abnehmer der Beklagten voraus. Mit der Entscheidung \u201eB\u00e4ckereimaschine\u201c sei der vorliegende Fall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt \u2013 anders als hier \u2013 die Vorrichtung nach dem Erl\u00f6schen des lizenzierten Patents ausgeliefert worden sei.<\/p>\n<p>Einen Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung der in \u00a7 8 Abs. 2 ULV nor-mierten Aus\u00fcbungspflicht k\u00f6nne der Kl\u00e4ger bereits deshalb nicht geltend machen, weil ein solcher Anspruch nicht an ihn abgetreten worden sei. Zudem habe sich die Beklagte nach besten Kr\u00e4ften um Abnehmer f\u00fcr die Vertragsvorrichtungen bem\u00fcht. Es habe allerdings seitens ihrer Kunden kein Interesse an dem Erwerb ent-sprechend ausger\u00fcsteter Druckmaschinen bestanden, weshalb es insoweit zumin-dest an einem Verschulden fehle.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Schadenersatzanspruchs fehle es sowohl an einer Verletzungshandlung als auch am Verschulden sowie am Schaden (insbesondere auch in der geltend gemachten H\u00f6he).<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. Januar 2015 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abge-wiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehe gegen die Beklagte aus dem Unterlizenzvertrag kein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren zu. Eine solche Pflicht entstehe nach \u00a7 10 Abs. 1 ULV nur f\u00fcr an Kunden ausgelieferte Vorrichtungen. Unter den Begriff des Kunden w\u00fcrden nur die Kunden der Beklagten als Lizenznehmerin, nicht aber die Beklagte selbst fallen. Vor diesem Hintergrund sei weder in dem blo\u00dfen Besitz einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch in deren Pr\u00e4sentation auf der Hausmesse \u201epreG\u201c eine die Zahlungspflicht ausl\u00f6sende Benutzungshandlung zu sehen. Sofern der Kl\u00e4ger pauschal anderweitige Angebots- und Gebrauchshandlungen im Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. M\u00e4rz 2012 und Vertragsangebote behaupte, sei es unstreitig zu keiner Auslieferung an einen Kunden gekommen.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze der Entscheidung \u201eB\u00e4ckereimaschine\u201c seien auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht anwendbar, weil hier \u2013 anders als bei dem der BGH-Ent-scheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt \u2013 die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung gerade nicht nach dem Erl\u00f6schen des Klagepatents verkauft worden sei.<\/p>\n<p>Ferner k\u00f6nne der Kl\u00e4ger auch nicht mit Erfolg einen Zahlungsanspruch wegen Ver-letzung der im Unterlizenzvertrag verankerten Aus\u00fcbungspflicht geltend machen. Zwar sei der Tatbestand der Nichtaus\u00fcbung erf\u00fcllt. Jedoch scheitere ein solcher Schadenersatzanspruch jedenfalls am fehlenden Verschulden. Die Beklagte habe die im Rahmen des \u00a7 280 Abs. 1 BGB geltende Verschuldensvermutung widerlegt. Seitens der Kunden habe am Erwerb von mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Technologie best\u00fcckten Druckmaschinen trotz entsprechender Angebotsbem\u00fchungen kein Interesse bestanden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger dringe auch mit seinem auf Zahlung von 90.000,- \u20ac gerichteten Hilfsan-trag nicht durch. Ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verlet-zung des Klagepatents stehe ihm nicht zu. Sofern der Unterlizenzvertrag nicht beendet sei, w\u00e4re die Benutzungshandlung des Anbietens auf der Hausmesse aufgrund der vertraglich einger\u00e4umten Rechtsposition jedenfalls nicht rechtswidrig. Im Falle einer wirksamen Beendigung des Unterlizenzvertrages greife demgegen\u00fcber gerade die in \u00a7 22 ULV verankerte Auslaufklausel, die im Wege einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung so zu verstehen sei, dass sie auch den Fall der automatischen Beendigung des Vertrages durch den Wegfall der Hauptlizenz erfasse. Etwaige Angebotshandlungen, die sich aus dem das Jahr 2013 betreffenden kl\u00e4gerischen Vortrag ergeben w\u00fcrden, seien vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bereits erloschenen Klagepatents irrelevant.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne der Kl\u00e4ger auch nicht mit Erfolg eine Bucheinsicht verlangen. Zwar liege eine wirksame Abtretung vor. Von der Abtretungserkl\u00e4rung des Insolvenzverwalters der B AG werde jedoch ausschlie\u00dflich der Anspruch auf Zahlung einer etwaigen Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die im Werk in H befindliche Vorrichtung erfasst. Ein teilweiser \u00dcbergang des Bucheinsichtsrechts als eine Nebenforderung i.S.v. \u00a7 401 BGB sei zweifelhaft. Jedenfalls mangele es hier an einem schutzw\u00fcrdigen Interesse des Kl\u00e4gers, da ihm der Verbleib der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung bereits bekannt sei. Zweifel hieran seien weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 Berufung eingelegt. Zur Begr\u00fcndung seiner Berufung wiederholt und erg\u00e4nzt er sein erstin-stanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 3 des Unterlizenzvertrages kn\u00fcpfe die vertragliche Lizenzgeb\u00fchr an das Auslieferungsdatum der Vorrichtung an. Der Lizenzgeb\u00fchrenanspruch sei bereits dann begr\u00fcndet, wenn die Beklagte die Vorrichtung herstellen lasse und diese nach erfolgter Herstellung ausgeliefert werde. Diese Voraussetzungen seien hier erf\u00fcllt, denn die Beklagte habe die Vorrichtung bei der niederl\u00e4ndischen Firma Vinfoil herstellen lassen, von der das Modul sodann an das Werk der Beklagten in H ausgeliefert worden sei. Die Auslieferung an einen Kunden sei f\u00fcr die Entstehung des Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs demgegen\u00fcber keine Voraussetzung. Dass die Herstellung und anschlie\u00dfende Auslieferung des jeweiligen Kaltfolienmoduls an die Beklagte die vertragliche Lizenzgeb\u00fchr ausl\u00f6sen und der Beklagten nach erfolgter Herstellung eine unbeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber die Module habe zustehen sollen, ohne dass dies eine weitere Lizenzgeb\u00fchr ausl\u00f6se, habe der Kl\u00e4ger erstinstanzlich unter Zeugenbeweis gestellt, den das Landgericht jedoch \u00fcbergangen habe. Selbst wenn das im Werk der Beklagten in H befindliche Kaltfolienmodul keinen vertraglichen Lizenzgeb\u00fchrenanspruch ausl\u00f6sen w\u00fcrde, w\u00e4re die im Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsforderung zumindest deshalb begr\u00fcndet, weil die Beklagte jedenfalls im Sommer 2011 ein unter den Unterlizenzvertrag fallendes Kaltfolienmodul an den Kunden Model I verkauft habe. \u00dcberdies sei einer Pressemitteilung der Beklagten vom 19. April 2012, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 39 Bezug genommen wird, zu entnehmen, dass die Firma J k\u00fcrzlich eine Druckmaschine \u201eE\u201c bestellt habe.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht weiterhin einen Zahlungsanspruch aus Treu und Glauben im Hinblick auf die Entscheidung \u201eB\u00e4ckereimaschine\u201c des Bundesgerichtshofes verneint. Der Bundesgerichtshof habe in den Entscheidungsgr\u00fcnden ebenso wie zuvor das Berufungsgericht ma\u00dfgeblich auf die durch den Lizenzvertrag einger\u00e4umte Vorzugsstellung gegen\u00fcber den Mitbewerbern abgestellt. Weiterhin f\u00fchre der Bundesgerichtshof aus, dass grunds\u00e4tzlich nur der Lizenznehmer den vollen Patentschutz w\u00e4hrend der Laufzeit des Lizenzvertrages genossen habe und diesem allein die dem Patentinhaber nach \u00a7 9 PatG zustehenden Benutzungshandlungen vorbehalten gewesen seien. Daher entspreche es nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes dem Gebot von Treu und Glauben, dass der Lizenznehmer als Ausgleich f\u00fcr die aus dem Lizenzvertrag gezogenen Vorteile verpflichtet sei, die vertragliche Lizenzgeb\u00fchr an den Lizenzgeber zu zahlen. Im \u00dcbrigen lasse sich der Entscheidung des Bundes-gerichtshofs auch entnehmen, dass der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Lizenzgeb\u00fchrenanspruch selbst bei einem isolierten Anbieten der Ver-tragsvorrichtung bestehe.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitere ein Schadenersatzanspruch wegen Versto\u00dfes gegen das im Unterlizenzvertrag verankerte Aus\u00fcbungsgebot nicht am fehlenden Verschulden der Beklagten. Bei der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten technischen Lehre handele es sich, was der Beklagten bewusst gewesen sei, um eine ausgereifte und hochproduktive Technologie, die eine der wichtigsten Erfindungen auf dem Gebiet der Druckveredelung der letzten Jahre darstelle. In Bezug auf den Schadenersatzanspruch sei der Kl\u00e4ger auch aus zwei Gr\u00fcnden aktivlegitimiert. Zum einen werde f\u00fcr den Bruch in der Lizenzkette aufgrund der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens und dem damit verbundenen Wegfall der Hauptlizenz von einer in der Literatur im Vordringen befindlichen Auffassung die analoge Anwendung der unmittelbar im Mietrecht geltenden Vorschrift des \u00a7 565 Abs. 1 BGB vertreten. In diesem Fall trete der Patentinhaber und Hauptlizenznehmer unmittelbar kraft Gesetzes bzw. zumindest im Wege einer gewillk\u00fcrten Vertrags\u00fcbernahme in den Unterlizenzvertrag ein. Zum anderen seien in der zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der B AG geschlossenen Abtretungsvereinbarung s\u00e4mtliche Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4ranspr\u00fcche aus dem Unterlizenzvertrag einschlie\u00dflich des Bucheinsichtsrechts an den Kl\u00e4ger abgetreten worden, wof\u00fcr der Kl\u00e4ger auch Zeugenbeweis angeboten habe.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht weiterhin ein Bucheinsichtsrecht verneint. Im Fall der analogen Anwendung von \u00a7 565 BGB w\u00e4re der Kl\u00e4ger unmittelbar anstelle der B AG als Unterlizenzgeber in den Unterlizenzvertrag mit der Beklagten eingetreten. In diesem Fall sei der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich des in \u00a7 11 Abs. 2 ULV geregelten Anspruchs auf Bucheinsicht unmittelbar aktivlegitimiert. Ansonsten werde das Bucheinsichtsrecht auch von der vorgenannten Abtretungsvereinbarung erfasst und sei im \u00dcbrigen auch nach \u00a7 401 Abs. 1 BGB auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen. Im \u00dcbrigen habe der Insolvenzverwalter L aus Gr\u00fcnden der Klarstellung am 10. Juli 2015 eine erneute Abtretungserkl\u00e4rung abgegeben, welche der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom gleichen Tag angenommen habe. Hinsichtlich des Inhalts dieser Erkl\u00e4rungen wird auf die Anlagen K 65\/K66 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Jedenfalls stehe dem Kl\u00e4ger aber ein Schadenersatzanspruch in H\u00f6he von<br \/>\n90.000,- \u20ac zu. Die Beklagte habe das Kaltfolienmodul in H in der Zeit vom<br \/>\n2. Januar 2012 bis zum 31. M\u00e4rz 2012 rechtswidrig in Form des Anbietens auf der Hausmesse, durch den Gebrauch der Vorrichtung sowie durch den Besitz an der Vorrichtung zum Zwecke des Anbietens oder Gebrauchens i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt. Das in \u00a7 22 ULV geregelte Auslaufrecht, dessen Anwendungsbereich hier ohnehin nicht er\u00f6ffnet sei, greife bereits deshalb nicht ein, weil der Unterlizenzvertrag im vorliegenden Fall weder von der B AG noch von der Beklagten gek\u00fcndigt worden sei. F\u00fcr eine entsprechende Anwendung fehle es an einer Regelungsl\u00fccke. Schlie\u00dflich k\u00f6nne sich die Beklagte bez\u00fcglich des Unterlizenzvertrages auch nicht auf einen Sukzessionsschutz berufen, denn nach dem eindeutigen Wortlaut von \u00a7 20 Abs. 3 ULV sei die der Beklagten von der B AG erteilte Unterlizenz vom Bestand der Hauptlizenz abh\u00e4ngig. Zudem folge der Sukzessionsschutz auch nicht aus den beiden Entscheidungen \u201eM2Trade\u201c und \u201eTake Five\u201c des Bundesgerichtshofes. Diese w\u00fcrden Softwarelizenzen betreffen und seien daher nicht ohne weiteres auf Patentlizenzvertr\u00e4ge \u00fcbertragbar. Hinzu komme, dass der Bundesgerichtshof in beiden Entscheidungen eine Abw\u00e4gung zwischen den Interessen des Unterlizenz- und des Hauptlizenznehmers vorgenommen habe, weshalb sich eine schematische \u00dcbernahme der vom Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen aufgestellten Grunds\u00e4tze verbiete.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte unter Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. Januar 2015, Aktenzeichen: 4b O 141\/13, zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 107.100,- \u20ac, nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Beklagte unter Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. Januar 2015, Aktenzeichen: 4b O 141\/13, zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 90.000,- \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte unter Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. Januar 205, Aktenzeichen: 4b O 141\/13, weiter zu verurtei-len, nach ihrer Wahl dem Kl\u00e4ger oder einem vom Kl\u00e4ger zu bestellenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer Einsicht in die gem\u00e4\u00df dem Unterli-zenzvertrag vom 10. November 2010 \u00fcber die Herstellung von Kaltfolienmodulen zu f\u00fchrenden B\u00fccher der Beklagten f\u00fcr die Zeit vom 10. November 2010 bis zum 31. M\u00e4rz 2012 zu gew\u00e4hren und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die allgemeine Buchf\u00fchrung der Beklagten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis und auch weitgehend in der Be-gr\u00fcndung. Sie macht insbesondere geltend:<\/p>\n<p>Der eingeklagte Lizenzgeb\u00fchrenanspruch sei mangels Erf\u00fcllung seiner vertraglichen Tatbestandsvoraussetzungen \u00fcberhaupt nicht entstanden; hierf\u00fcr w\u00e4re eine Auslieferung der im Werk H befindlichen Vertragsvorrichtung an einen Kunden der Beklagten erforderlich gewesen. Diese sei bis heute \u2013 unstreitig \u2013 nicht erfolgt. Selbst wenn man eine Anspruchsentstehung annehmen w\u00fcrde, umfasse die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Abtretungserkl\u00e4rung nicht den eingeklagten Anspruch. Sie beziehe sich, ausgehend vom Tag der Abtretungserkl\u00e4rung am 12. August 2013, ausdr\u00fccklich nur auf einen etwaigen, der B AG eventuell k\u00fcnftig erwachsenden Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr eine bei der Beklagten noch vorhandene Lizenzvorrichtung. Soweit der Kl\u00e4ger nunmehr eine Abtretungserkl\u00e4rung vom 10. Juli 2015 vorgelegt habe, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der B AG zu diesem Zeitpunkt noch lief und der Unterzeichner der Abtretungserkl\u00e4rung \u00fcberhaupt noch Inhaber der mit der Abtretungserkl\u00e4rung angeblich abgetretenen Anspr\u00fcche war. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei der Unterschrift auf der der Abtretungserkl\u00e4rung in Anlage K 65 beigef\u00fcgten Vollmacht f\u00fcr die die Abtretung unterzeichnende Rechtsanw\u00e4ltin um die Unterschrift des Insolvenzverwalters der B AG handele. Zudem erstrecke sich die der Abtretungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgte Vollmacht nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten auch nicht auf die Forderungen der B AG gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit dem Unterlizenzvertrag. \u00dcberdies sei die Abtretungserkl\u00e4rung nicht hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe der Insolvenzverwalter der B AG i.I. das wesentliche Verm\u00f6gen der B AG i.I., darunter auch Forderungen der B AG i.I. aus vertraglichen Beziehungen, auf mehrere Gesellschaften \u00fcbertragen. Insbesondere sei das wesentliche Verm\u00f6gen der B i.I. aus dem Gesch\u00e4ftsbereich \u201eBogen\u201c auf die B K GmbH sowie die B K Manufacturing GmbH betragen worden.<\/p>\n<p>Ein Zahlungsanspruch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung im Werk H ergebe sich auch nicht aus Treu und Glauben. Die durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \u201eB\u00e4ckereimaschine\u201c aufgestellten Voraussetzungen seien nicht erf\u00fcllt. Es fehle schon an der ersten zwingenden Voraussetzung des Verkaufs der Vorrichtung noch w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit.<\/p>\n<p>Des Weiteren lasse sich ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he der vertraglich vereinbarten Lizenzgeb\u00fchr auch nicht als Folge der behaupteten Verletzung der Aus\u00fcbungspflicht herleiten. Insoweit fehle es bereits an einer Verletzung derselben. Jedenfalls aber treffe die Beklagte an dem Nichtverkauf der auch heute noch im Werk H vorhandenen Vorrichtung kein Verschulden. Abgesehen davon sei ein solcher Anspruch auch nicht abgetreten worden.<\/p>\n<p>Der vertragliche Zahlungsanspruch ergebe sich schlie\u00dflich nicht aus einer Ver-trags\u00fcbernahme gem\u00e4\u00df \u00a7 565 BGB analog. Abgesehen davon, dass der Bundesge-richtshof diesem Ansatz nicht folge, seien vorliegend auch die von den Vertretern dieser Ansicht aufgestellten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt. Erforderlich w\u00e4re, dass sich aus der Vereinbarung die stillschweigende \u00dcbereinkunft ergebe, dass der Hauptlizenzgeber im Falle der Beendigung des Hauptlizenzvertrages in den Unterli-zenzvertrag mit dem Unterlizenznehmer eintrete. Hierf\u00fcr l\u00e4gen keine Anhaltspunkte vor; der Vertragswortlaut schlie\u00dfe einen solchen Eintritt sogar aus.<\/p>\n<p>Da der Beklagten ein Benutzungsrecht am Klagepatent zustehe, scheide auch eine Verletzung des Klagepatents und damit einhergehend eine Schadenersatzzahlung wegen Patentverletzung aus. Das Benutzungsrecht ergebe sich entweder daraus, dass der Unterlizenzvertrag nicht wirksam beendet worden sei, das Nutzungsrecht nach der j\u00fcngeren BGH-Rechtsprechung (M2Trade\/TakeFive) fortbestehe oder \u2013 im Fall seiner Beendigung \u2013 jedenfalls aus der in \u00a7 22 ULV vereinbarten Auslaufklausel. Abgesehen davon fehle es f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG gest\u00fctzten, hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch sowohl an einem Verschulden der Beklagten als auch an einem Schaden, zumindest in der geltend gemachten H\u00f6he.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch auf ein Bucheinsichtsrecht sei weder abgetreten worden noch stehe dem Kl\u00e4ger dieser aufgrund irgendeiner Akzessoriet\u00e4t oder einer Vertrags\u00fcbernahme analog \u00a7 565 BGB zu. Im \u00dcbrigen handele es sich bei dem Bucheinsichtsrecht auch nicht um ein Nebenrecht i.S.v. \u00a7 401 BGB.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten ist der Kl\u00e4ger entgegen getreten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch ihn geltend gemachten Anspr\u00fcche hat der Kl\u00e4ger zudem klargestellt, dass der Lizenzgeb\u00fchrenanspruch in der Rangfolge zun\u00e4chst auf die Vorrichtung der Beklagten in ihrem Werk in H gest\u00fctzt werde. Sollte der Senat der Ansicht sein, dass bez\u00fcglich der Vorrichtung in H kein Lizenzgeb\u00fchrenanspruch des Kl\u00e4gers bestehe, so werde dieser hilfsweise auf die von der Beklagten an den Kunden Model I ver\u00e4u\u00dferte Vorrichtung gest\u00fctzt. Falls der Senat jedoch zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass dem Kl\u00e4ger sowohl bez\u00fcglich der Vorrichtung in H als auch hinsichtlich des an den Kunden Model I ver\u00e4u\u00dferten Moduls kein Lizenzgeb\u00fchrenanspruch zustehe, so werde dieser \u00e4u\u00dferst hilfsweise auf die von der Beklagten an den Kunden J verkaufte Vorrichtung gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag zu Ziffer I. werde in erster Linie auf den bez\u00fcglich der Ausf\u00fchrungsform im Werk der Beklagten in H bestehenden Schadenersatzanspruch wegen Patentverletzung gest\u00fctzt. Wenn der Senat allerdings davon ausgehen sollte, dass bez\u00fcglich der Vorrichtung der Beklagten in H kein patentrechtlicher Schadenersatzanspruch bestehe, st\u00fctze der Kl\u00e4ger den im Hilfsantrag zu Ziffer I. geltend gemachten Anspruch h\u00f6chst hilfsweise auf eine Patentverletzung der Beklagten in Bezug auf das an den Kunden J ver\u00e4u\u00dferte Kaltfolienmodul. Sollte der Senat zu dem Ergebnis kommen, dass sowohl hinsichtlich der Vorrichtung im Werk der Beklagten in H als auch bez\u00fcglich der an den Kunden J verkauften Vorrichtung ein patentrechtlicher Schadenersatzanspruch nicht bestehe, so werde der Hilfsantrag zu Ziffer I. \u00e4u\u00dferst hilfsweise auf den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der in \u00a7 8 Abs. 2 ULV enthaltenen Aus\u00fcbungspflicht gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen L, M sowie N sowie durch Vernehmung der Zeugen O und P. Zudem hatten die Prozessbevollm\u00e4chtigen Gelegenheit, in den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich Bogen vom 1. Februar 2012 einschlie\u00dflich der Bezugsurkunde Einsicht zu nehmen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen die im Hauptantrag geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren aus dem Unterlizenzvertrag nicht zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann von der Beklagten keine Lizenzgeb\u00fchren im Hinblick auf die zu Demonstrationszwecken in H befindliche Kaltfolieneinrichtung verlangen, da es insoweit an einem die Lizenzgeb\u00fchr ausl\u00f6senden Tatbestand fehlt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 ULV zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Lizenzge-b\u00fchr i.H.v. 90.000,- \u20ac zuz\u00fcglich gesetzlicher Mehrwertsteuer f\u00fcr jede an einen Kun-den ausgelieferte Vertragsvorrichtung. In \u00a7 10 Abs. 3 ULV haben die Parteien, um dem Lizenznehmer in Bezug auf die Vermarktungsaktivit\u00e4ten uneingeschr\u00e4nkte Freiheit und Flexibilit\u00e4t zu gew\u00e4hren, als F\u00e4lligkeit f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren denjenigen Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Lizenznehmer eine Vertragsvorrichtung hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und diese liefert bzw. liefern l\u00e4sst (Auslieferungsdatum). Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass damit trotz des insoweit eindeutigen Wortlautes vor dem Hintergrund der in \u00a7 12 ULV im Einzelnen geregelten F\u00e4lligkeit der Lizenzgeb\u00fchren eine Regelung f\u00fcr die Entstehung der Lizenzgeb\u00fchr getroffen werden sollte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kn\u00fcpft \u00a7 10 Abs. 3 ULV die Entstehung der Verg\u00fctungspflicht nicht allein an die Herstellung einer Vertragsvor-richtung bzw. das Herstellenlassen. Erforderlich ist vielmehr in beiden F\u00e4llen, dass diese Vorrichtung sodann auch ausgeliefert wird. Fraglich ist daher allein, ob es f\u00fcr die Entstehung des Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs ausreicht, wenn die Beklagte eine Vorrichtung durch einen Dritten herstellen und sodann nicht an einen Kunden, sondern an sich selbst liefern l\u00e4sst, wo diese verbleibt, wie dies bei der in H be-findlichen Vorrichtung der Fall war. Dies ist durch Auslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zu ermitteln.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei der Vertragsauslegung ist nach den in st\u00e4ndiger Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen in erster Linie von dem von den Parteien gew\u00e4hlten Wortlaut der Vereinbarung und dem diesem zu entnehmenden objektiv erkl\u00e4rten Parteiwillen auszugehen (vgl. BGH, NJW 1992, 1881; BGHZ 121, 13; BGH, NJW 1994, 188; BGH, NJW 1994, 850). F\u00fchrt die Ermittlung des Wortsinns anhand des Wortlauts nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sind in einem zweiten Auslegungsschritt auch die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden Begleitumst\u00e4nde, der Vertragszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie den Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen (vgl. BGHZ, 21, 319; 84, 268; 131, 136; BGH, NJW 2002, 747; BGH, Beschluss v. 14.02.2017, Az.: VI ZB 24\/16, BeckRS 2017, 104301). Bei diesen teleologischen Kriterien macht man sich die Erfahrung zunutze, dass die Parteien im Zweifel eine vern\u00fcnftige Regelung treffen wollen, die den beiderseitigen Interessen entspricht und zu dem erstrebten Erfolg f\u00fchrt. Zu den Begleitumst\u00e4nden, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf den erkl\u00e4rten Gesch\u00e4ftswillen erm\u00f6glichen, geh\u00f6rt in erster Linie die Entstehungsgeschichte des Rechtsgesch\u00e4fts, insbesondere der Inhalt von Vorverhandlungen einschlie\u00dflich des dem Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangenen Schriftwechsels (BGHZ 109, 19; NJW 1999, 3191; NJW-RR 1986, 984; zu allem auch LG M\u00fcnchen, BeckRS 2008, 18227).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen spricht die Formulierung von \u00a7 10 Abs. 1 ULV, wonach die Zahlung f\u00fcr jede an einen Kunden erfolgte Auslieferung einer Vertragsvorrichtung erfolgen soll (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt), daf\u00fcr, dass die blo\u00dfe Lieferung an die Beklagte f\u00fcr die Entstehung des vertraglich geschuldeten Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs nicht ausreicht. Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch \u00a7 8 Abs. 2 ULV, der dokumentiert, dass das Anbieten einer Vertragsvorrichtung durch die Beklagte zwar der ihr vertraglich auferlegten Aus\u00fcbungspflicht gen\u00fcgt, jedoch noch keinen lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Gesch\u00e4ftsvorgang darstellt, der folglich \u2013 in vollst\u00e4ndiger \u00dcbereinstimmung mit der Vertragsregelung in \u00a7 10 Abs. 1 ULV \u2013 erst durch den nachfolgenden Verkauf (= Auslieferung an einen Kunden) begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers fehlt es f\u00fcr ein davon abweichendes Verst\u00e4ndnis an Anhaltspunkten.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nSoweit sich der Kl\u00e4ger im vorliegenden Zusammenhang darauf beruft, es habe sowohl dem Willen der B AG als auch der Beklagten in Bezug auf den Unterlizenzvertrag entsprochen, dass die Lizenzgeb\u00fchr unmittelbar mit der Herstellung und Auslieferung der Vorrichtung an den Lizenznehmer entstehen und f\u00e4llig werden sollte, ist dem Kl\u00e4ger darin zuzustimmen, dass es f\u00fcr die Auslegung des Unterlizenzvertrages auf dieses Verst\u00e4ndnis und nicht auf den objektiven Erkl\u00e4rungssinn ankommen w\u00fcrde (vgl. BGHZ 71, 243, 247 = NJW 1978, 1483; BGHZ 71, 75, 77f. = NJW 1978, 1050; NJW 2002, 1038, 1039; M\u00fcKo BGB\/Busche, 7. Aufl., \u00a7 133 Rz. 14), soweit sich ein solches \u00fcbereinstimmendes Verst\u00e4ndnis durch den Senat feststellen lie\u00dfe. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nachdem die Beklagte das behauptete \u00fcbereinstimmende Verst\u00e4ndnis bestritten hat, ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger beweisf\u00e4llig geblieben. Weder der Zeuge O noch der Zeuge P konnten einen solchen \u00fcbereinstimmenden Parteiwillen best\u00e4tigen. Beide Zeugen, die die Verhandlungen \u00fcber den Abschluss des Unterlizenzvertrages auf Seiten der Beklagten gef\u00fchrt haben, sagten vielmehr aus, es habe ihrem damaligen Verst\u00e4ndnis entsprochen, dass Lizenzgeb\u00fchren erst bei einer Lieferung von der Beklagten an einen ihrer Endkunden anfallen sollten (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.12.2015, S. 2 f. GA). Dementsprechend vermag der Senat das durch den Kl\u00e4ger behauptete Verst\u00e4ndnis des Unterlizenzvertrages nicht tatrichterlich festzustellen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAuch die weiteren Regelungen des Unterlizenzvertrages bieten keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass f\u00fcr die Entstehung der Lizenzgeb\u00fchrenpflicht bereits die Lieferung an die Beklagte selbst ausreichend sein sollte.<\/p>\n<p>Zwar haben die Vertragsparteien in \u00a7 8 Abs. 2 ULV im Rahmen der dort verankerten Aus\u00fcbungspflicht klargestellt, dass allein das Anbieten zwar vor\u00fcbergehend zur Erf\u00fcllung der Aus\u00fcbungspflicht ausreichen kann, jedoch gleichwohl keinen lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Gesch\u00e4ftsvorgang darstellt. Mithin lassen sich allein daraus keine Schl\u00fcsse dahingehend ziehen, dass die Herstellung einer Vertragsvorrichtung durch einen Dritten und die anschlie\u00dfende Lieferung an die Beklagte als Unterlizenznehmerin bereits einen Anspruch auf die vertraglich geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren ausl\u00f6sen soll. Vielmehr ist \u2013 wie oben dargelegt \u2013 der gegenteilige Schluss gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt im Hinblick auf die in \u00a7 11 ULV geregelte Buchf\u00fchrungspflicht. Danach ist der Lizenznehmer verpflichtet, \u00fcber die eigene oder an Dritte beauftragte Herstellung von Lizenzgegenst\u00e4nden gesondert Buch zu f\u00fchren, und zwar in der Weise, dass die genaue Anzahl der von ihm aufgrund dieses Vertrages hergestellten oder beauftragten Vertragsvorrichtungen, die Empf\u00e4nger und Lieferdaten ersichtlich sind. Denn die entsprechenden Informationen ben\u00f6tigt der Lizenzgeber auf jeden Fall, um die Plausibilit\u00e4t der f\u00fcr die Berechnung der jeweiligen Lizenzgeb\u00fchr ma\u00dfgeblichen Informationen zu verifizieren.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt auch der bei der Auslegung des Unterlizenzvertrages zu ber\u00fccksichtigende, weil ihm zu Grunde liegende Hauptlizenzvertrag keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>Zwar wird sich ein vern\u00fcnftiger Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz bei der Frage, welche Lizenzgeb\u00fchr er von dem Unterlizenznehmer fordert, an seinen eigenen Verpflichtungen aus dem Hauptlizenzvertrag orientieren. Dies gilt in besonderem Ma\u00dfe, wenn er \u2013 wie hier \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 5 HLV verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der Lizenzgeber im Fall der Unterlizenzierung die im Hauptlizenzvertrag vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren auch f\u00fcr Aus\u00fcbungsvorg\u00e4nge der Unterlizenznehmer erh\u00e4lt (so auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55). Die Ver-kn\u00fcpfung zwischen Hauptlizenz- und Unterlizenzvertrag und die dort verankerten Regelungen f\u00fcr die Entstehung der Lizenzgeb\u00fchr tragen jedoch ebenfalls keinen eindeutigen R\u00fcckschluss auf das vom Kl\u00e4ger behauptete Verst\u00e4ndnis von den hier ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Unterlizenzvertrages.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 12 Abs. 1 HLV zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Lizenzgeb\u00fchr i.H.v. 50.000,- \u20ac f\u00fcr jede Lizenzvorrichtung. Sodann haben die Vertragsparteien des Hauptlizenzvertrages in \u00a7 12 Abs. 2 HLV als Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Lizenzge-b\u00fchren den Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Lizenznehmer eine Vertragsvorrich-tung herstellt bzw. herstellen und liefern l\u00e4sst (Auslieferungsdatum). Ein mit \u00a7 10 Abs. 1 ULV vergleichbarer Hinweis auf eine Lieferung an einen Kunden findet sich im Hauptlizenzvertrag nicht. Ob eine Lieferung an die Beklagte selbst nach dem Hauptlizenzvertrag vor diesem Hintergrund ausreichend ist, erscheint gleichwohl fraglich. Dies deshalb, weil \u00a7 12 Abs. 2 HLV ebenfalls von einem \u201eLiefern lassen\u201c und einem \u201eAuslieferungsdatum\u201c spricht, was sich zwanglos so interpretieren l\u00e4sst, dass eine Lieferung an Dritte auf Veranlassung der Hauptlizenznehmerin erfolgen muss. Ein ausdr\u00fccklicher Hinweis auf eine Lieferung an die Hauptlizenznehmerin (\u201ean sich\u201c) findet sich jedenfalls auch im Hauptlizenzvertrag nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin hilfsweise Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die an Model I gelieferte Anlage verlangt, handelt es sich um einen weiteren Streitgegenstand. Der Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren kn\u00fcpft jeweils an eine konkrete Vertragsvorrichtung an, so dass letztlich jeder Vertragsvorrichtung ein (eigener) Lizenzgeb\u00fchrenanspruch zugeordnet ist. Es handelt sich somit jeweils um selbst\u00e4ndige Forderungen und damit unter Zugrundelegung des im Zivilprozess g\u00fcltigen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs um einen eigenst\u00e4ndigen Streitgegenstand. Der jeweilige Zahlungsanspruch ist zwar in der H\u00f6he gleich, beruht aber auf einem unterschiedlichen Lebenssachverhalt.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger die Vorrichtung Model I erstmals mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 und damit nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingef\u00fchrt hat, kommt eine Ber\u00fccksichtigung dieser Forderung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer nachtr\u00e4glichen Klageerweiterung nach \u00a7\u00a7 533, 263 Abs. 1 ZPO vorliegen. Die mangels einer Zustimmung der Beklagten erforderliche Sachdienlichkeit im Sinne von \u00a7 533 Nr. 1 ZPO setzt nicht nur voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im anh\u00e4ngigen Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird, denn dies d\u00fcrfte regelm\u00e4\u00dfig gegeben sein (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder). Der Kl\u00e4ger hat mit seiner Erweiterung der Klage schon seine Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben, so dass in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass er f\u00fcr den Fall der Nichtzulassung der Kla-geerweiterung im laufenden Prozess ein weiteres Verfahren einleiten wird. Die zweite wesentliche Voraussetzung f\u00fcr eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist daher, dass f\u00fcr die Beurteilung der ge\u00e4nderten Antr\u00e4ge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann. Demgegen\u00fcber ist die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn ein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt w\u00fcrde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessf\u00fchrung nicht verwertbar ist (BGH, NJW 2000, 800, 803; 1985, 1841, 1842; Senat, InstGE 10, 248, 252 \u2013 Occluder; Urt. v. 17.12.2009, Az.: I-2 U 118\/08, BeckRS 2010, 15660).<\/p>\n<p>Letzteres ist hier der Fall. W\u00e4hrend bei der zun\u00e4chst streitgegenst\u00e4ndlichen, in H befindlichen Vorrichtung unstreitig ist, dass diese unter das Klagepatent und damit auch unter den Unterlizenzvertrag f\u00e4llt, ist dies in Bezug auf die an Model I gelieferte Vorrichtung gerade nicht der Fall. Die Beklagte hat dies vielmehr ausdr\u00fccklich bestritten (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.07.2015, S. 2). Der Senat h\u00e4tte somit nunmehr die genaue technische Gestaltung dieser Vorrichtung aufzukl\u00e4ren und davon ausgehend die Frage einer Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre zu beurteilen, ohne dass daf\u00fcr durch den Senat in anderem Zusammenhang gewonnene Erkenntnisse herangezogen werden k\u00f6nnten. F\u00fcr eine Einbeziehung dieser Lizenzgeb\u00fchrenforderung in den vorliegenden Rechtsstreit besteht somit keine Veranlassung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Lieferung an J zu. Zwar hat die Beklagte im Hinblick auf diese Anlage einger\u00e4umt, dass diese vom Gegenstand des lizenzierten Schutzrechts Gebrauch macht (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.07.2015, S. 2), so dass deren Einbeziehung in den vorliegenden Rechtsstreit sachdienlich erscheint. Allerdings ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Anlage bereits vor Beendigung des Unterlizenzvertrages ausgeliefert wurde, so dass es unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen an einem die Lizenzgeb\u00fchr ausl\u00f6senden Tatbestand fehlt. Nach der als Anlage K 39 vorgelegten Pressemitteilung erfolgte die Lieferung der Anlage an J erst im August 2012 und damit nach Beendigung des Unterlizenzvertrages. Aus der durch den Kl\u00e4ger als Anlage K 76 zur Akte gereichten Best\u00e4tigung der Kanzlei Q, wonach der Kaufvertrag f\u00fcr diese Vorrichtung im Februar 2012 geschlossen wurde, ergibt sich nichts anderes. F\u00fcr die Entstehung des Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs kommt es, wie bereits ausgef\u00fchrt, auf die Auslieferung und nicht auf den blo\u00dfen Abschluss des dieser zugrunde liegenden Kausalgesch\u00e4fts an.<\/p>\n<p>Die Auslaufklausel in \u00a7 22 ULV \u00e4ndert daran nichts. Sie berechtigt den Lizenznehmer, im Zeitpunkt der K\u00fcndigung bereits vorhandene Vertragsvorrichtungen innerhalb von 6 Monaten zu verkaufen sowie vor der Vertragsbeendigung bereits abgeschlossene Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte binnen 6 Monaten auszuf\u00fchren. Im Streitfall kann an dieser Stelle dahinstehen, ob Handlungen, die durch die Auslaufregelung gedeckt sind, einen Lizenzverg\u00fctungsanspruch zugunsten des Kl\u00e4gers herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Nachdem der Unterlizenzvertrag \u2013 wie weiter unten noch n\u00e4her begr\u00fcndet werden wird (vgl. zu 3. b) bb)) \u2013 zum 2. Januar 2012 einvernehmlich beendet worden ist, liegt die verg\u00fctungsausl\u00f6sende Auslieferung an J in jedem Fall au\u00dferhalb der 6-Monatsfrist, so dass eine zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellte Anwendung der Auslaufklausel auf F\u00e4lle einverst\u00e4ndlicher Vertragsaufhebung (statt einer K\u00fcndigung) dem Kl\u00e4ger keine Anspruchsberechtigung verleihen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist dem Kl\u00e4ger auch nicht zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren unter dem Gesichtspunkt eines Versto\u00dfes gegen Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) verpflichtet.<\/p>\n<p>Zwar zeichnet sich der Sachverhalt der durch den Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Auffassung herangezogenen Entscheidung \u201eB\u00e4ckereimaschine\u201c (BGH, GRUR 1955, 87) ebenfalls dadurch aus, dass die Lizenzvertragsparteien die Lizenzgeb\u00fchrenpflicht an die Anfertigung und den Verkauf der lizenzierten Maschinen angekn\u00fcpft haben. Jedoch hatte sich der Bundesgerichtshof lediglich mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob eine Lizenzgeb\u00fchr auch f\u00fcr die w\u00e4hrend der Vertragsdauer nur verkauften, jedoch noch nicht angefertigten und gelieferten Gegenst\u00e4nde zu zahlen ist, was der Bundesgerichtshof bejaht hat. Davon unterscheidet sich der nunmehr dem Senat vorliegende Fall bereits dadurch, dass die Maschine in H unstreitig lediglich hergestellt und an die Beklagte, nicht aber an einen Kunden ausgeliefert wurde. Anders als bei dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der die Lizenzgeb\u00fchr ausl\u00f6sende, zweistufige Tatbestand somit weder vor noch nach Beendigung des Lizenzvertrages vollendet.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers rechtfertigt auch die Begr\u00fcndung der Ent-scheidung des Bundesgerichtshofes keine andere Bewertung. Darin hei\u00dft es unter anderem:<br \/>\n\u201eDas BerG hat den Vertrag unter Hinweis auf die \u00a7\u00a7 157, 242 BGB dahin ausgelegt, dass die Bekl. als Lizenznehmerin grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle ihr durch den Lizenzvertrag gew\u00e4hrten Vorteile dem Kl. die vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen habe. Da der Bekl. der Vorteil, die patentierten Maschinen feilzuhalten und f\u00fcr Lieferungsauftr\u00e4ge zu werben, einen erheblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern auch in der Zeit nach Ablauf des Lizenzvertrages verschafft habe, entspreche es dem Gebot von Treu und Glauben, dass sie auch f\u00fcr diese Vorteile die vereinbarte St\u00fccklizenz auf die verkauften Maschinen zahle. Durch eine solche Verpflichtung werde die Bekl. auch gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Mitbewerbern, die kurz vor dem Erl\u00f6schen der Patente Lieferungsauftr\u00e4ge zur Erf\u00fcllung in der patentfreien Zeit abgeschlossen h\u00e4tten, keineswegs schlechter gestellt. Die Bekl. habe die Patente des Kl. durch das Feilhalten der Maschinen nach geltendem Patentgesetz benutzt und m\u00fcsse daher auch trotz Ablaufs des Lizenzvertrages ohne Herstellung oder Lieferung als lizenzpflichtig angesehen werden.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nZwar ist es richtig, dass Voraussetzung jeder Auslegung eines Vertrages seine Auslegungsf\u00e4higkeit ist, und dass dann f\u00fcr sie kein Raum besteht, wenn der Vertrag klar und unzweideutig ist (RGZ 158, 119 [124]). So liegt der Fall aber hier nicht. Die Frage, welche Rechtslage bei Beendigung des Lizenzvertrages entsteht, ist von den Parteien ausweislich des Wortlauts des Vertrages ausdr\u00fccklich nicht geregelt. Der Vertragstext besagt nur, dass allgemeine Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen der Lizenzpflicht \u00fcberhaupt die Anfertigung und der Verkauf der Maschinen sein solle. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass eine Lizenz von dem seitens des Kl. erzielten Umsatz zu zahlen ist. Maschinen, die nicht verwertet werden, sollen auch nicht lizenzpflichtig sein. Die Parteien haben aber mit dieser Regelung noch keine Vereinbarung \u00fcber die Lizenzpflicht f\u00fcr den Fall getroffen, dass bei Ablauf des Vertrages nur die eine der genannten Voraussetzungen vorliegt, die weitere Voraussetzung aber erst nach Beendigung des Vertrages eintritt. Da diese Frage von den Parteien vielmehr offengelassen, ihre Beantwortung insbesondere auch entgegen der Annahme der Revision aus dem Vertrag nicht entnommen werden kann, bedurfte es einer Erg\u00e4nzung und Klarstellung des Vertragsinhaltes. Diese hat das BerG im Rahmen des Vertrages gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 157, 242 BGB nach Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte vorgenommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nMit Recht hat das BerG die Vorteile, die dem Bekl. durch den Lizenzvertrag gew\u00e4hrt worden sind, sowie die ihm durch diesen Vertrag einger\u00e4umte Vorzugsstellung gegen\u00fcber Mitbewerbern f\u00fcr die Beurteilung der Lizenzpflicht der Bekl. als entscheidend angesehen. In einem \u00e4hnlich gelagerten Fall, in dem dem Lizenznehmer das Recht zugestanden war, den Erfindungsgegenstand herzustellen und in den Verkehr zu bringen, hat das RG bereits fr\u00fchzeitig (RG in GRUR 1903, 145 ff.) ausgesprochen, dass entsprechend der Leistung, die f\u00fcr die Dauer des Patents zugesagt sei, auch die Gegenleistung f\u00fcr solange versprochen gelten m\u00fcsse, als die Bekl. von dem Bestehen des Patents den vertraglichen Nutzen habe. Die Pflicht des Lizenznehmers, auch f\u00fcr bis Vertragsende nur verkaufte, aber noch nicht gelieferte Gegenst\u00e4nde Lizenzen zu zahlen, hat es daher als das nat\u00fcrliche Korrelat zu Inhalt und Dauer des von dem Li-zenznehmer genossenen Patentschutzes bezeichnet.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nEs entspricht daher [\u2026] dem Gebot von Treu und Glauben, dass auch die Bekl. als Lizenznehmerin f\u00fcr die Vorteile, die ihr durch den Vertrag in der Vergangenheit einger\u00e4umt waren, dem Kl. die vereinbarte St\u00fccklizenz auf alle verkauften Maschinen zu zahlen hat, selbst wenn diese erst nach Ablauf des Vertrages angefertigt und ausgeliefert werden.\u201c<br \/>\nDavon ausgehend fehlt dem durch den Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr unter Heranziehung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben die Grundlage. Zwar haben die Vertragsparteien des Unterlizenzvertrages auch hier lediglich die Lizenzgeb\u00fchrenpflicht \u2013 kumulativ &#8211; an die Herstellung und Lieferung gekn\u00fcpft. Hingegen haben die Parteien im Unterlizenzvertrag eine ausdr\u00fcckliche Regelung dazu getroffen, wie mit bereits w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit hergestellten Vertragsprodukten im Hinblick auf die zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr verfahren werden soll, wenn es zu einer Vertragsbeendigung kommt, bevor der verg\u00fctungspflichtige Tatbestand (Auslieferung an den Kunden) erf\u00fcllt ist. Das hinsichtlich der Verg\u00fctungspflicht auch insoweit abschlie\u00dfende Regelungsgeflecht des Unterlizenzvertrages verbietet eine abweichende erg\u00e4nzende Vertragsauslegung nach den allgemeinen Regeln von Treu und Glauben.<br \/>\nVielmehr ist der Vertragswille der Parteien hinzunehmen, dass allein das Angebot des lizenzierten Gegenstandes noch keine Lizenzgeb\u00fchrenpflicht ausl\u00f6sen soll (vgl. \u00a7 8 Abs. 2 ULV). Dementsprechend handelt es sich bei einem Angebot des patentierten Gegenstandes w\u00e4hrend der Laufzeit des Unterlizenzvertrages zwar um eine grunds\u00e4tzlich dem Patentinhaber zugewiesene Nutzung des Klagepatents (\u00a7 9 Nr. 1 PatG), hinsichtlich derer der Beklagten als Unterlizenznehmerin ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt wurde. Nach dem ausdr\u00fccklich im Lizenzvertrag niedergelegten Willen der Vertragsparteien sollte diese Nutzung aber lizenzgeb\u00fchrenfrei sein, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sp\u00e4ter zu einem die Li-zenzgeb\u00fchrenpflicht ausl\u00f6senden Herstellen und Ausliefern kommt.<br \/>\nDasselbe gilt im Hinblick auf das Herstellen bzw. Herstellenlassen. Auch wenn es sich hierbei ebenfalls um eine grunds\u00e4tzlich dem Patentinhaber vorbehaltene Nut-zung des Klagepatents handelt, haben sich die Vertragsparteien daf\u00fcr entschieden, dass erst das anschlie\u00dfende Ausliefern des Vertragsgegenstandes und der damit erzielte Umsatz (der durch das blo\u00dfe Herstellen und Anbieten eben noch nicht generiert wird) die Lizenzgeb\u00fchrenpflicht ausl\u00f6sen soll. Solange der Lizenznehmer den Vertragsgegenstand nur herstellt bzw. herstellen l\u00e4sst, soll nach dem Willen der Vertragsparteien keine Lizenzgeb\u00fchrenpflicht ausgel\u00f6st werden. Dem liegt ersichtlich die \u00dcberlegung zugrunde, dass durch das blo\u00dfe Herstellen und durch das blo\u00dfe Anbieten noch keine \u201eBereicherung\u201c auf Seiten des Lizenznehmers eingetreten ist, an der der Lizenzgeber \u00fcber die vertraglich vorgesehene Lizenzverg\u00fctung zu beteiligen w\u00e4re. Ist dem w\u00e4hrend der Laufzeit des Unterlizenzvertrages so, kann bei dessen Beendigung nichts anderes gelten. Denn die Vertragsparteien haben sich bewusst daf\u00fcr entschieden, bestimmte die Auslieferung vorbereitende, umsatzneutrale Nutzungstatbest\u00e4nde nicht der Lizenz-geb\u00fchrenpflicht zu unterwerfen.<br \/>\nEtwas anderes &#8211; im Sinne einer Lizenzgeb\u00fchrenpflicht \u2013 gilt nach der zwischen den Parteien des Unterlizenzvertrages abgesprochenen Auslaufklausel (\u00a7 22 ULV) nur f\u00fcr eine ganz bestimmte Konstellation, n\u00e4mlich unter der Bedingung, dass es um eine Vertragsvorrichtung geht, die bei Vertragsbeendigung bereits vorhanden ist, sofern die betreffende Vorrichtung vom Lizenznehmer binnen 6 Monaten nach Vertragsbeendigung entweder verkauft oder auf der Grundlage eines w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit bereits abgeschlossenen Kaufvertrages ausgeliefert wird. Dass auf den Liefervorgang J \u00fcberhaupt die Eingangsbedingung (Vorhandensein der ausgelieferten Anlage im Zeitpunkt der Beendigung des Unterlizenzvertrages) zutrifft, l\u00e4sst sich dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers nicht entnehmen, womit ein Lizenzgeb\u00fchrenanspruch auszuscheiden hat.<br \/>\n3.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung des Klagepatents aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu. Die Beklagte hat die in H befindliche Anlage nach Beendigung des Unterlizenzvertrages und vor Zeitablauf des Klagepatents widerrechtlich angeboten und zu diesem Zwecke besessen. Vor diesem Hintergrund kann der Kl\u00e4ger im tenorierten Umfang von der Beklagten Schadenersatz verlangen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die streitgegenst\u00e4ndliche Anlage in H wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform in H auch widerrechtlich, d.h. in der Zeit zwischen der Beendigung des Unterlizenzvertrages und dem Ablauf des Klagepatents, angeboten und zu diesem Zweck auch besessen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie die Beklagte selbst einger\u00e4umt hat, konnte die in H befindliche Anlage als Bestandteil der Produktpalette der Beklagten w\u00e4hrend der hauseigenen Messe \u201epreG\u201c, die vom 21. M\u00e4rz 2012 bis zum 23. M\u00e4rz 2012 in H stattfand, besichtigt werden. Auch wenn die Beklagte, was vorliegend keiner gesonderten Feststellung bedarf, nicht ausdr\u00fccklich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hingewiesen hat, stellt allein das Ausstellen auf der Hausmesse ein patentrechtliches Anbieten i.S.v. \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar.<\/p>\n<p>Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 &#8211; Simvastatin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; Senat, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Auch kommt es f\u00fcr eine Patentver-letzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens vielmehr im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage Dritter wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 62 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso wenig wie das Anbieten im Sinne des Patentgesetzes ein Angebot im Sinne von \u00a7 145 BGB und damit insbesondere die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraussetzt, ist es erforderlich, dass der Anbietende bevollm\u00e4chtigt oder beauftragt ist, f\u00fcr den Abschluss von Gesch\u00e4ften \u00fcber den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit Dritten zu werben (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1962, 86, 88 &#8211; Fischereifahrzeug; Senat, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocyler; Senat, InstGE 3, 179, 185 \u2013 Simvastatin). Umfasst sind auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstandes einschlie\u00dft (Senat, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocyler). Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 1962, 86, 88 &#8211; Fischereifahrzeug; Senat, Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755).<\/p>\n<p>Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr weitere die Anlage in H betreffende und \u00fcber die Pr\u00e4sentation auf der \u201epreG 2012\u201c hinausgehende Angebots- und Vertriebshandlungen f\u00fcr den in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzanspr\u00fcchen wegen einer Verletzung des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Zeitraum (2. Januar 2012 bis 31. M\u00e4rz 2012) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend bestand f\u00fcr den Senat auch keine Veranlassung, die insoweit durch den Kl\u00e4ger benannten Zeugen zu h\u00f6ren. Denn bei der Behauptung, im hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum h\u00e4tten Angebots- und Gebrauchshandlungen stattgefunden, indem die Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum gegen\u00fcber Kunden z.B. Vertragsangebote abgegeben und im Rahmen von Kundenpr\u00e4sentationen bzw. zu Trainingszwecken Druckauftr\u00e4ge mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kaltfolienmodul abgehalten habe, handelt es sich um eine substanzlose, auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung gerichtete Behauptung ins Blaue hinein, soweit davon nicht nur die Hausmesse \u201epreG\u201c betroffen ist.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann sich der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe lediglich bestritten, dass es im Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. M\u00e4rz 2012 zu einem Angebot oder zum Gebrauch des streitgegenst\u00e4ndlichen Kaltfolienmoduls gekommen sei, was im Umkehrschluss bedeute, dass die vorgenannten Benutzungshandlungen vor dem 27. Januar 2012 von der Beklagten unstreitig gestellt worden seien. Denn die Beklagte hat \u2013 bis auf die Hausmesse \u201epreG\u201c \u2013 sowohl entsprechende Angebote als auch den Einsatz der Anlage in H zu Trainingszwecken f\u00fcr eigene Mitarbeiter sowie f\u00fcr Mitarbeiter ihrer Kunden in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2014, S. 15).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte war auch nicht berechtigt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Hausmesse \u201epreG\u201c anzubieten und zu diesem Zwecke zu besitzen. Der Unterli-zenzvertrag, welcher der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 2 ULV eine einfache Unterlizenz an den Vertragsschutzrechten und damit auch am Klagepatent einr\u00e4umt, war zum Zeitpunkt der Hausmesse bereits beendet. Dar\u00fcber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die in \u00a7 22 ULV verankerte Auslaufklausel berufen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die als Anlage K 9 zur Akte gereichte K\u00fcndigung der B AG wirksam war, da diese als ordentliche K\u00fcndigung den Hauptlizenzvertrag und in der Folge auch den Unterlizenzvertrag erst im Juli 2012 und damit zu einem Zeitpunkt beendet h\u00e4tte, zu dem das Klagepatent bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers wurde der Unterlizenzvertrag auch nicht bereits durch die als Anlage K 10 vorgelegte K\u00fcndigungserkl\u00e4rung, mit welcher der Kl\u00e4ger die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Hauptlizenzvertrages erkl\u00e4rte, beendet, \u00a7 20 Abs. 3 ULV. Der Kl\u00e4ger konnte sich aufgrund des Insolvenzantrages der B AG nicht wirksam durch eine einseitige K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom Hauptlizenzvertrag l\u00f6sen. Zwar r\u00e4umt der Hauptlizenzvertrag dem Kl\u00e4ger in \u00a7 28 Abs. 1 HLV das Recht ein, diesen Vertrag bei einer Vertragsverletzung binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Vertragsverletzung au\u00dferordentlich zu k\u00fcndigen, wobei die Vertragsparteien als K\u00fcndigungsgrund ausdr\u00fccklich die Insolvenz des Lizenznehmers benannt haben. Allerdings handelt es sich bei dieser Klausel um eine insolvenzabh\u00e4ngige L\u00f6sungsklausel, die sich im Sinne von \u00a7 119 InsO als unwirksam erweist, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach \u00a7 103 InsO ausschlie\u00dft (vgl. BGH, NZI 2013, 178; NZI 2014, 25, 26).<\/p>\n<p>Der Einordnung als insolvenzabh\u00e4ngige L\u00f6sungsklausel steht nicht entgegen, dass<br \/>\n\u00a7 28 Abs. 1 ULV zun\u00e4chst eine allgemeine, an eine Vertragsverletzung an-kn\u00fcpfende K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet und die Insolvenz des Lizenznehmers lediglich beispielhaft nennt. Denn eine insolvenzabh\u00e4ngige L\u00f6sungsklausel liegt bereits dann vor, wenn eine der Parteien \u2013 wie hier \u2013 f\u00fcr den Fall der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrags oder der Insolvenzer\u00f6ffnung das Recht einger\u00e4umt wird, sich vom Vertrag zu l\u00f6sen (BGHZ 155, 87, 95 = NZI 2003, 491; NZI 2013, 178 m.w.N.).<\/p>\n<p>Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher eine Unwirksamkeit einer solchen insolvenzabh\u00e4ngigen L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit lediglich in Bezug auf Mietvertr\u00e4ge (NZI 2014, 25) und Vertr\u00e4ge \u00fcber die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie ausdr\u00fccklich ausgesprochen. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen lassen sich jedoch ohne Weiteres auf Patentlizenzvertr\u00e4ge, auf welche \u00a7 112 InsO nach \u00fcberwiegender Auffassung analog anzuwenden ist (vgl. Schmoll\/H\u00f6lder, GRUR 2004, 743, 745; M\u00fcKo InsO\/Eckert, 3. Aufl., \u00a7 112 Rz. 7), \u00fcbertragen. Zum einen begr\u00fcndet der Bundesgerichtshof die aus seiner Sicht bestehende Unwirksamkeit der K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses durch den Vermieter im Fall der Insolvenz des Mieters damit, dass der Vermieter gem\u00e4\u00df \u00a7 112 InsO nach dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht einmal wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Er\u00f6ffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Schuldners k\u00fcndigen kann. Die Vereinbarung eines K\u00fcndigungsrechts f\u00fcr den Fall der Insolvenz (oder des Konkurses) sei daher als Vereinbarung eines solchen unwirksamen K\u00fcndigungsrechts im Fall der Insolvenzanordnung auszulegen (BGH, NZI 2012, 25, 26). Zum anderen beruht die in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejahte Unwirksamkeit derartiger insolvenzabh\u00e4ngiger L\u00f6sungsklauseln auf dem Gedanken, dass es Zweck des Erf\u00fcllungswahlrechts nach \u00a7 103 InsO ist, die Masse zu sch\u00fctzen und im Interesse einer gleichm\u00e4\u00dfigen Gl\u00e4ubigerbefriedigung zu mehren. Dieser Zweck k\u00f6nnte aber vereitelt werden, wenn sich der Vertragspartner des Schuldners allein wegen der Insolvenz von einem f\u00fcr die Masse g\u00fcnstigen Vertrag l\u00f6sen und damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach \u00a7 103 InsO unterlaufen k\u00f6nnte (BGH, NZI 2013, 178). Diese Gefahr besteht nicht nur bei einem reinen Mietvertrag oder einem Vertrag \u00fcber die Lieferung von Waren oder Energie, sondern auch bei einem Patentli-zenzvertrag.<br \/>\n(3)<br \/>\nJedoch kann die Erkl\u00e4rung der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung durch den Kl\u00e4ger vorliegend nach \u00a7 140 BGB in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgedeutet werden.<\/p>\n<p>Die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgesch\u00e4fts in ein anderes setzt voraus, dass es dessen Erfordernissen entspricht und angenommen werden kann, dass es bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein w\u00fcrde. Dabei ist die Umdeutung einer einseitig rechtsgestaltenden Willenserkl\u00e4rung \u2013 wie einer K\u00fcndigung \u2013 in ein annahmebed\u00fcrftiges Vertragsangebot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar\u00fcber hinaus nur zul\u00e4ssig, wenn sich der Erkl\u00e4rende bei Abgabe der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung bewusst gewesen ist, dass sie als einseitige Erkl\u00e4rung nicht wirksam werden k\u00f6nnte, und es f\u00fcr diesen Fall zur Herbeif\u00fchrung des rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgs der Vertragsbeendigung der Zustimmung des anderen Teils bed\u00fcrfe (vgl. BGH, NJW 1981, 43, 44 und NJW 1981, 976, 977).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt. In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fcck-sichtigen, dass es sich bei der durch den Kl\u00e4ger ausgesprochenen K\u00fcndigung vom 29. Dezember 2011 um die Reaktion auf die durch die B AG mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 ausgesprochene ordentliche K\u00fcndigung des Hauptlizenzvertrages handelt. Vor dem Hintergrund dieses Schreibens teilt der Kl\u00e4ger der B AG mit, er k\u00fcndige den Hauptlizenzvertrag aufgrund der Insolvenz der B AG au\u00dferordentlich. Dass der Kl\u00e4ger trotz der bereits ihm gegen\u00fcber ausgesprochenen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages nochmals eine mit der Insolvenz der B AG begr\u00fcndete K\u00fcndigung ausgesprochen hat, zeigt deutlich, dass er aufgrund der Insolvenz den Hauptlizenzvertrag unter keinen Umst\u00e4nden fortf\u00fchren wollte und einen R\u00fcckfall der der Lizenznehmerin einger\u00e4umten Rechte begehrte. Da bereits die durch die B AG versandte K\u00fcndigungserkl\u00e4rung mit einer Zustimmungserkl\u00e4rung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters versehen war, musste dem Kl\u00e4ger klar sein, dass eine K\u00fcndigung gegen\u00fcber der B AG m\u00f6glicherweise aufgrund insolvenz-rechtlicher Regelungen unwirksam sein k\u00f6nnte und es f\u00fcr die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages m\u00f6glicherweise der Zustimmung des Insolvenzverwalters und\/oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedurfte.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie B AG hat das Angebot des Kl\u00e4gers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages wirksam angenommen.<\/p>\n<p>Sie hat mit dem als Anlage K 11 zur Akte gereichten Schreiben vom 13. Januar 2012 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, sie stimme der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung zu und sehe den Unterlizenzvertrag damit zum 2. Januar 2012 als beendet an, wobei dieses Schreiben auch den aufgrund der gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO getroffenen Anordnungen des Insolvenzgerichts erforderlichen Genehmigungsver-merk des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters L tr\u00e4gt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat auch davon \u00fcberzeugt, dass die auf diesem Schreiben als Vertreterin des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters angegebene Person, Frau N, vertretungsberechtigt war und die entsprechende Unterschrift geleistet hat. Dies hat Frau N in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 17. August 2015 (vgl. Bl. 579 ff. GA) best\u00e4tigt. Der Senat, der keinen Grund hat, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, ist vor diesem Hintergrund davon \u00fcberzeugt, dass der Insolvenzverwalter, vertreten durch Frau N, der Aufhebung des Hauptlizenzvertrages zum 2. Januar 2012 zugestimmt und dementsprechend die Aufl\u00f6sung genehmigt hat.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nMit der Beendigung des Hauptlizenzvertrages zum 2. Januar 2012 endete gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 20 Abs. 3 ULV auch der Unterlizenzvertrag automatisch, denn ab diesem Zeitpunkt war die B AG nicht mehr in der Lage, ihre Rechte zur Unterlizenzierung der Vertragsschutzrechte aus dem Hauptlizenzvertrag herzuleiten. Insbesondere ist der Kl\u00e4ger vor dem Hintergrund der Insolvenz der B AG auch nicht in den Unterlizenzvertrag eingetreten. Zudem liegen auch die Voraussetzungen einer im Zusammenhang mit der Insolvenz des Unterlizenzgebers vertretenen analogen Anwendung von \u00a7 565 BGB (vgl. McGuire\/Kunzmann, GRUR 2014, 28; Dahl\/Schmitz, NZI 2008, 424, 425; McGuire, GRUR 2013, 1125, 1134) hier nicht vor.<\/p>\n<p>Die teilweise in der Literatur vertretene Analogie kn\u00fcpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen \u201eM2Trade\u201c (BGHZ 194, 136 = GRUR 2012, 916) und \u201eTake Five\u201c (GRUR 2012, 914) an. Dort hat der Bundesgerichtshof unterschiedslos f\u00fcr einfache wie ausschlie\u00dfliche Nutzungsrechte angenommen, eine bereits erteilte Unterlizenz bleibe vom Wegfall der Hauptlizenz unber\u00fchrt, und im \u00dcbrigen befunden, in der Insolvenz des Hauptlizenznehmers k\u00f6nne der Insolvenzverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7 103 InsO allein die Erf\u00fcllung des Unterlizenzvertrages w\u00e4hlen, habe aber die von ihm vereinnahmten Lizenzgeb\u00fchren nach bereicherungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen an den Hauptlizenznehmer herauszugeben, wobei dieser Herausgabeanspruch als Masseverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen sei (vgl. auch OLG M\u00fcnchen, GRUR 2013, 1125, 1131). Die Abw\u00e4gung der typischerweise betroffenen Interessen zeige, dass das auch vom Gesetzgeber als schutzw\u00fcrdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers am Fortbestand seines Rechts das Interesse des Rechteinhabers \u00fcberwiege, da der Unterlizenznehmer die Ursache f\u00fcr die au\u00dferordentliche Aufl\u00f6sung des Vertrages zwischen Rechteinhaber und Hauptlizenznehmer regelm\u00e4\u00dfig weder beeinflussen noch vorhersehen k\u00f6nne (BGH, GRUR 2014, 916, 918 \u2013 M2Trade; GRUR 2012, 914, 915 \u2013 Take Five).<\/p>\n<p>F\u00fcr die durch den Bundesgerichtshof bejahte Fortwirkung des Unterlizenzvertrages, welche den Ausgangspunkt f\u00fcr den durch Stimmen in der Literatur bejahten gesetzlichen Eintritt des Hauptlizenzgebers in den Lizenzvertrag bildet, ist aber kein Raum, wenn die Parteien des Unterlizenzvertrages \u2013 wie hier in \u00a7 20 Abs. 3 ULV \u2013 eine ausdr\u00fcckliche Regelung dahingehend getroffen haben, dass der Unterlizenzvertrag automatisch enden soll, wenn der Lizenzgeber seine Rechte zur Unterlizenzierung der Vertragsschutzrechte nicht mehr aus dem Hauptlizenzvertrag herleiten kann und die Unterlizenz damit ausdr\u00fccklich vom Bestand der Hauptlizenz abh\u00e4ngig ist. In diesem Fall haben sich die Vertragsparteien im Rahmen der Privatautonomie nicht nur bewusst gegen eine Fortsetzung des Un-terlizenzvertrages entschieden, sondern es fehlt auch an einem die Fortwirkung des Unterlizenzvertrages rechtfertigenden schutzw\u00fcrdigen Interesse des Unterlizenz-nehmers an dem Fortbestand seines Rechts und die damit verbundene Amortisie-rung seiner Investitionen. Aufgrund der klaren vertraglichen Regelungen muss ihm vielmehr stets bewusst sein, dass der Unterlizenzvertrag jederzeit aufgrund einer von ihm m\u00f6glicherweise nicht beeinflussbaren Beendigung des Hauptlizenzver-trages enden kann.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nIm Zusammenhang mit dem Angebot der in H befindlichen Ausf\u00fchrungsform auf der Hausmesse \u201epreG\u201c im M\u00e4rz 2012 kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die in \u00a7 22 ULV verankerte Auslaufklausel berufen.<\/p>\n<p>Danach ist der Lizenznehmer berechtigt, alle im Zeitpunkt der Beendigung des Ver-trages durch eine K\u00fcndigung noch vorhandenen Vertragsvorrichtungen innerhalb von 6 Monaten zu vereinbarenden Bedingungen zu verkaufen und\/oder s\u00e4mtliche vor der Beendigung des Vertrages \u00fcber die vorhandenen Vertragsvorrichtungen abgeschlossenen Gesch\u00e4fte auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Auslaufklausel auch den Fall abdeckt, dass der Unterlizenzvertrag nicht gek\u00fcndigt, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 3 ULV automatisch beendet wurde. F\u00fcr eine solche Sicht spricht, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, der Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7 22 ULV, der darin besteht, dem Unterlizenznehmer die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, die bereits produzierten Vorrichtungen noch zu verkaufen, so dass bereits hergestellte und vorhandene Vorrichtungen noch ihrem wirtschaftlichen Nutzen zugef\u00fchrt und bereits laufende Gesch\u00e4fte abgewickelt werden k\u00f6nnen. Diese Interessenlage besteht sowohl bei der im Unterlizenzvertrag ausdr\u00fccklich angesprochenen K\u00fcndigung als auch im Fall der automatischen Beendigung des Unterlizenzvertrages. Jedenfalls l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass sich das Anbieten der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform auf der Hausmesse \u201epreG\u201c noch innerhalb der Grenzen der Auslaufklausel bewegt.<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich tats\u00e4chlich bei der dort ausgestellten Maschine um eine solche, die unstreitig w\u00e4hrend der Dauer des Unterlizenzvertrages hergestellt und zun\u00e4chst an die Beklagte ausgeliefert wurde. Diese Maschine konnte somit auf der Grundlage der Auslaufklausel tats\u00e4chlich innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Unterlizenzvertrages weiterverkauft werden. Nicht durch die Auslaufklausel gedeckt ist aber jedes neue Angebot f\u00fcr den Erwerb der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform, welches nicht die bereits vorhandene Vertragsvorrichtung betrifft. Denn die Auslaufklausel soll die Abwicklung bereits bestehender Gesch\u00e4fte und den Absatz bereits vorhandener Vertragsvorrichtungen, nicht aber die Anbahnung von Gesch\u00e4ften \u00fcber neue Vorrichtungen erm\u00f6glichen. Bietet der Lizenznehmer daher nicht nur die bereits vorhandene, sondern dar\u00fcber hinaus auch neue, erst nach Beendigung des Unterlizenzvertrages herzustellende Vorrichtungen an, besteht keine Veranlassung, ihn anders zu stellen als jeden Mitbewerber, der \u00fcber keine Lizenz am Klagepatent verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform auf der Hausmesse \u201epreG\u201c tats\u00e4chlich, etwa durch einen entsprechenden, klar erkennbaren und ein-deutigen Hinweis, derart pr\u00e4sentiert wurde, dass sich das Angebot f\u00fcr m\u00f6gliche Interessenten lediglich dergestalt verstehen lie\u00df, dass nur die konkrete Maschine, die in H ausgestellt wurde (bzw. etwaige andere bereits vorhandene Vorrichtungen) verkauft werden sollten. Daher hat die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fch-rungsform insgesamt angeboten und damit die durch die Auslaufklausel ge-zogenen Grenzen \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Beklagte handelte auch schuldhaft, denn sie h\u00e4tte als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zun\u00e4chst aufgrund des Unterlizenzvertrags zur Benutzung des Klagepatents berechtigt war, kann dem bereits deshalb nicht entgegen stehen, weil sie unstreitig mit dem als Anlage K 13 bzw. B 2 zur Akte gereichten Schreiben vom 27. Januar 2012 \u00fcber die Beendigung des Hauptlizenzlizenzvertrages und die daraus resultierende Beendigung des Unterlizenzvertrages informiert wurde. Auch wenn der Kl\u00e4ger in dem vorgenannten Schreiben auf die Auslaufklausel Bezug nimmt, w\u00e4re es die Pflicht der Beklagten gewesen, sich \u00fcber die Folgen f\u00fcr ihre weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, gegebenenfalls auch unter Heranziehung rechtskun-diger Hilfe, zu informieren und ihr Gesch\u00e4ftsgebaren entsprechend anzupassen. Insbesondere war es f\u00fcr die Beklagte als Fachunternehmen ohne weiteres erkennbar, dass die ausdr\u00fccklich lediglich auf den Verkauf vorhandener Vertragsvorrichtungen und die Abwicklung schon abgeschlossener Gesch\u00e4fte gerichtete Auslaufklausel das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Hausmesse und das damit verbundene Angebot \u2013 soweit es nicht nur den in \u00a7 22 ULV genannten Zwecken dient \u2013 nicht abgedeckt hat.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nHinsichtlich der Schadensh\u00f6he kam eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung i.H.v. 90.000,- \u20ac jedoch nicht in Betracht. Vielmehr war dem Kl\u00e4ger unter Heranziehung von \u00a7 287 ZPO lediglich ein Schadenersatzanspruch i.H.v. 7.000,- \u20ac zuzusprechen.<br \/>\n(1)<br \/>\nDer Schutzrechtsverletzer schuldet bei der Schadensberechnung nach der durch den Kl\u00e4ger gew\u00e4hlten Lizenzanalogie das, was vern\u00fcnftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen h\u00e4tten (BGH, GRUR 1992, 597, 598 \u2013 Steuereinrichtung; BGH, GRUR 2000, 685, 687 f. \u2013 Formunwirksamer Lizenzvertrag). Es ist der objektive Wert der angema\u00dften Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und \u00fcblichen Lizenzgeb\u00fchr besteht (BGH, GRUR 1980, 841, 844 \u2013 Tolbutamid; GRUR 1995, 578, 580 \u2013 Steuereinrichtung II; GRUR 2009, 660, 663 \u2013 Reseller-Vertrag). Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen w\u00e4re, f\u00fcr seine Nutzungshandlungen eine Verg\u00fctung in dieser H\u00f6he zu zahlen (BGH, GRUR 2009, 407 \u2013 whistling for a train). Das Gericht hat die Lizenzgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls nach freier \u00dcberzeugung zu bemessen (BGH, GRUR 1995, 578 \u2013 Steuereinrichtung II). Es sind alle wertbestimmenden Faktoren einzube-ziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die H\u00f6he der Verg\u00fctung Einfluss nehmen (BGH, GRUR 1993, 897 \u2013 Mogulanlage). Sofern sich das zur Streitentscheidung berufene Gericht davon \u00fcberzeugen kann, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzvertr\u00e4gen nach einem von der Schadenersatz begehrenden Partei angebotenen Verg\u00fctungsmodell abgeschlossen wurden, kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzs\u00e4tzen aufgef\u00fchrten Lizenzs\u00e4tze und sonstigen Konditionen allgemein \u00fcblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen wurden, rechtfertigt den Schluss, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinr\u00e4umung eine entsprechende Verg\u00fctung vereinbart h\u00e4tten (BGH, GRUR 1987, 36, 37 \u2013 Liedtextwiedergabe II; BGH, GRUR 2009, 660, 663 \u2013 Reseller-Vertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers hat der Senat im Rahmen der Schadens-sch\u00e4tzung keinen Verletzerzuschlag zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verletzer weder besser noch schlechter gestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer (BGH, GRUR 1982, 286, 288 \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung; BGH, GRUR 1987, 37, 39 \u2013 Videolizenzvertrag; GRUR 2000, 685, 686 \u2013 Formunwirksamer Lizenzvertrag). Zwar k\u00f6nnen die jeweiligen Umst\u00e4nde es bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgeb\u00fchr rechtfertigen, die Vorteile der Stellung des Verletzers gegen\u00fcber der Stellung eines Lizenznehmers zu ber\u00fccksichtigen, jedoch d\u00fcrfen die Verletzervorteile nicht einseitig ohne Abw\u00e4gung der Verletzernachteile lizenzerh\u00f6hend verwertet werden (BGH, GRUR 1982, 286, 287 \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung). Ein Verletzerzuschlag kommt danach nur bei \u00fcberdurchschnittlichen Besonderheiten der Fallgestaltung in Betracht, n\u00e4mlich wenn das in Verletzungsf\u00e4llen normalerweise zu beobachtende Verh\u00e4ltnis der Vorteile und Nachteile der Verletzerstellung im Vergleich zur Stellung des Li-zenznehmers erheblich verschoben ist (BGH, GRUR 1982, 286, 288 \u2013 Fersenab-st\u00fctzvorrichtung). F\u00fcr die Verletzung gewerblicher Schutzrechte lehnt es der Bun-desgerichtshof deshalb ab, die Lizenzgeb\u00fchr zu verdoppeln (sog. Verletzerzuschlag, BGH, GRUR 1980, 841, 844 \u2013 Tolbutamid; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Abschn. I, Rz. 109).<br \/>\n(3)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen beziffert der Senat den dem Kl\u00e4ger zustehenden Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung des Klagepatents durch die Anlage in H auf 7.000,- \u20ac (\u00a7 287 ZPO).<\/p>\n<p>Als einzige Ankn\u00fcpfungstatsache f\u00fcr die Bestimmung der H\u00f6he des Schadenersatzanspruchs stehen dem Senat der Hauptlizenz- sowie der Unterlizenzvertrag zur Verf\u00fcgung. In diesem Zusammenhang hat der Senat zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die jeweiligen Vertragsparteien dieser Vertr\u00e4ge f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer Lizenz am Klagepatent zwar jeweils auf eine konkrete Lizenzgeb\u00fchr geeinigt haben. Jedoch kn\u00fcpft die jeweilige Lizenzgeb\u00fchr an die Herstellung und Lieferung der Vertragsvorrichtung an, vgl. \u00a7 12 Abs. 2 HLV bzw. \u00a7 10 Abs. 1 und 2 ULV. Dass die in H befindliche Vorrichtung nach Beendigung des Unterlizenzvertrages vor Zeitablauf des Klagepatents an einen Kunden ausgeliefert wurde, behauptet auch der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n<p>Einziger Ankn\u00fcpfungspunkt einer Patentverletzung ist vielmehr die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201epreG 2012\u201c und damit das Angebot und der Besitz zu diesem Zweck sowie gegebenenfalls, eine entsprechende Pr\u00e4sentation unterstellt, der Gebrauch einschlie\u00dflich des hierf\u00fcr erforderlichen Besitzes. Dass das Angebot auf der Hausmesse \u201epreG 2012\u201c anschlie\u00dfend zu einem Verkauf gef\u00fchrt hat, l\u00e4sst sich anhand des Vorbringens der Parteien nicht feststellen. Insoweit k\u00e4me allenfalls die Lieferung einer Maschine an J in Betracht. Nach der durch den Kl\u00e4ger als Anlage K 76 vorgelegten Best\u00e4tigung der Kanzlei Q wurde der Kaufvertrag f\u00fcr diese Anlage jedoch bereits im Februar 2012 und damit vor der Messe \u201epreG 2012\u201c geschlossen, so dass diese f\u00fcr den Vertragsschluss nicht urs\u00e4chlich gewesen sein kann. Allein f\u00fcr das Angebot haben die Parteien der Lizenzvertr\u00e4ge zwar keine Lizenzgeb\u00fchren vereinbart, sondern jeweils sogar im Zusammenhang mit der vereinbarten Aus\u00fcbungspflicht klargestellt, dass es sich bei dem blo\u00dfen Anbieten und Bewerben der Vertragsprodukte gerade nicht um einen lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Vorgang handeln soll.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge allenfalls ein Indiz daf\u00fcr darstellen, welche Lizenzgeb\u00fchr die Beklagte h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen, wenn sie die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung im vorgenannten Umfang eingeholt h\u00e4tte. In diesem Zusammenhang ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Anbieten schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde als solches zwar bereits eine Schadener-satzhaftung begr\u00fcndet, dem Schutzrechtsinhaber jedoch gleichwohl typischerweise ein bezifferbarer Schaden erst durch den dem Angebot nachfolgenden Gesch\u00e4ftsabschluss (Lieferung) entsteht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. \u00a7 139 Rz. 90).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen muss der dem Kl\u00e4ger unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung zustehende Schadenersatzanspruch f\u00fcr die in H ausgestellte Maschine deutlich unter dem liegen, was die jeweiligen Vertragsparteien f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb einer lizenzierten Anlage vereinbart haben. Dies sind nach dem Hauptlizenzvertrag 50.000,- \u20ac zzgl. MwSt. sowie nach dem Unterlizenzvertrag 90.000,- \u20ac zzgl. MwSt., wobei f\u00fcr die Berechnung des Schadenersatzes auf der Grundlage der Lizenzanalogie lediglich die jeweiligen Netto-Betr\u00e4ge ma\u00dfgeblich sind (Senat, Urt. v. 09.10.2014, Az.: I-2 U 15\/13; BeckRs 2014, 21940; zum Markenrecht: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 \u2013 Mei\u00dfner Dekor; Osterrieth, Patentrecht, 5. Aufl., Rz. 1334). Im Durchschnitt betr\u00e4gt die zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr (ohne Umsatzsteuer) mithin 70.000,- \u20ac. Den lediglich f\u00fcr das Angebot und den Besitz zu diesem Zweck sowie gegebenenfalls, eine entsprechende Pr\u00e4sentation unterstellt, den Gebrauch einschlie\u00dflich des hierf\u00fcr erforderlichen Besitzes zu zahlenden Schadenersatz sch\u00e4tzt der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO auf 10 % der f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb vereinbarten Summe, so dass sich ein Schadenersatzanspruch des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 7.000,- \u20ac ergibt. Der Betrag tr\u00e4gt nicht zuletzt dem Umstand Rechnung, dass bei lebensnaher Betrachtung jedem erfolgreichen Verkaufsabschluss \u2013 jedenfalls bei Vorrichtungen dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung und dieses Investitionsvolumens &#8211; eine Vielzahl erfolgloser Angebote vorausgehen wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger st\u00fctzt den im Hilfsantrag zu Ziffer I. geltend gemachten Anspruch lediglich dann h\u00f6chst hilfsweise auf eine Patentverletzung der Beklagten in Bezug auf das an den Kunden J ver\u00e4u\u00dferte Kaltfolienmodul, wenn der Senat davon ausgehen sollte, dass bez\u00fcglich der Vorrichtung der Beklagten in H kein patentrechtlicher Schadenersatzanspruch besteht (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt, vgl. Schriftsatz vom 20.07.2015, Bl. 463 GA). Diese Bedingung ist ausgehend von den vorstehenden \u00dcberlegungen nicht eingetreten, so dass entsprechende Anspr\u00fcche einer Pr\u00fcfung durch den Senat entzogen sind (\u00a7 308 ZPO).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVergleichbares gilt im Hinblick auf m\u00f6gliche Schadenersatzanspr\u00fcche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aus\u00fcbungspflicht. Nachdem patentrechtliche Schadenersatzanspr\u00fcche \u2013 wenn auch nicht in der durch den Kl\u00e4ger geltend gemachten H\u00f6he \u2013 bestehen, sieht sich der Senat im Lichte von \u00a7 308 ZPO auch an der Pr\u00fcfung derartiger Anspr\u00fcche gehindert. Seinen in der Berufungsbegr\u00fcndung formulierten Hilfsantrag hat der Kl\u00e4ger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 (vgl. Bl. 463 f. GA) unter anderem wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>\u201eSollte der Senat jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass sowohl hinsichtlich der Vorrichtung im Werk der Beklagten in H als auch bez\u00fcglich der an den Kunden J verkauften Vorrichtung ein patentrechtlicher Schadenersatzanspruch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG nicht besteht, so wird der Hilfsantrag zu Ziffer I. \u00e4u\u00dferst hilfsweise auf den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der in \u00a7 8 Abs. 2 des Unterlizenzvertrages enthaltenen Aus\u00fcbungspflicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gest\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>(Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beruft sich zur Begr\u00fcndung seines Hilfsantrages somit auf eine Verletzung der in \u00a7 8 Abs. 2 ULV enthaltenen Aus\u00fcbungspflicht unter einer klaren, unzweideutigen Bedingung, n\u00e4mlich dass patentrechtliche Schadenersatzanspr\u00fcche nicht bestehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Vorrichtung im Werk der Beklagten in H als auch bez\u00fcglich der an den Kunden J verkauften Vorrichtungen. Auf eine Verletzung der Aus\u00fcbungspflicht soll es demnach nur ankommen, wenn dem Kl\u00e4ger weder im Hinblick auf die in H befindliche noch hinsichtlich der an J gelieferten Anlage ein patentrechtlicher Schadenersatzanspruch zusteht. Die durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Geltendmachung einer Verletzung der Aus\u00fcbungspflicht formulierte Bedingung ist vor dem Hintergrund des teilweisen Bestehens entsprechender patentrechtlicher Schadenersatzanspr\u00fcche nicht eingetreten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gew\u00e4hrung einer Bucheinsicht aus \u00a7 11 Abs. 2 ULV i.V.m. \u00a7 398 BGB zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 ULV ist die B AG als Unterlizenzgeberin berechtigt, einmal pro Jahr die Richtigkeit der Buchf\u00fchrung und ihre \u00dcbereinstimmung mit der allgemeinen Buchf\u00fchrung der Beklagten als Unterlizenzgeberin durch einen vereidigten Buchpr\u00fcfer pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist berechtigt, dieses urspr\u00fcnglich der B AG zustehende Buchpr\u00fcfungsrecht geltend zu machen. Zwar ist der Kl\u00e4ger, wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, mit der insolvenzbedingten Beendigung des Hauptlizenzvertrages nicht in den Unterlizenzvertrag eingetreten. Jedoch wurde dem Kl\u00e4ger das Recht auf Einsicht in die B\u00fccher der Beklagten wirksam abgetreten, \u00a7 398 BGB.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs kann dahingestehen, ob die durch den Kl\u00e4ger als Anlage K 17 zur Akte gereichte Abtretungserkl\u00e4rung vom 27. August 2013 auch das hier ma\u00dfgebliche Bucheinsichtsrecht umfasst.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nJedenfalls hat der Kl\u00e4ger als Anlage K 65 eine weitere f\u00fcr die Geltendmachung vertraglicher Anspr\u00fcche aus abgetretenem Recht erforderliche Abtretungserkl\u00e4rung vorgelegt und das Original dieser Erkl\u00e4rung vom 10. Juli 2015 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 zur Akte gereicht (vgl. Bl. 475 f. GA). Dass diese Er-kl\u00e4rung s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche und Rechte aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unterlizenzvertrag und damit auch das hier in Rede stehende Bucheinsichtsrecht erfasst, l\u00e4sst sich ihrem Wortlaut ohne weiteres entnehmen (\u201e \u2026 treten wir\u2026 die sich aus dem Unterlizenzvertrag zwischen der B AG und der R AG\u2026 ergebenden Anspr\u00fcche und Rechte an Herrn S ab.\u201c).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Beklagte die Berechtigung der die vorstehend genannte Erkl\u00e4rung unterzeichnenden M bestritten hat, den Insolvenzverwalter zu vertreten, hat der Insolvenzverwalter L im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 10. August 2015 (vgl. Bl. 577 GA) erkl\u00e4rt, die L, Tgesellschaft mbH, deren Mitarbeiterin im Augsburger B\u00fcro Frau Rechtsanw\u00e4ltin M ist, sei bevollm\u00e4chtigt gewesen, ihn als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der B AG in Bezug auf die Angelegenheit B .\/. Lappe zu vertreten, wobei diese Bevollm\u00e4chtigung auch die Vollmacht umfasst habe, Abtretungen, wie die Abtretungserkl\u00e4rung vom 10. Juli 2015, zu erkl\u00e4ren. Dies steht im Einklang mit der der Abtretungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Vollmacht vom 8. Juli 2015 (Bl. 474 GA). Auch wenn der Insolvenzverwalter einr\u00e4umt, sich an die gesamte Angelegenheit B .\/. Lappe nicht mehr im Detail zu erinnern, sieht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Grund, an der Bevollm\u00e4chtigung von Frau M zu zweifeln. Diese hat vielmehr ausdr\u00fccklich in ihrer schriftlichen Zeu-genaussage vom 11. August 2015 nicht nur ihre Bevollm\u00e4chtigung best\u00e4tigt, sondern zugleich ausgef\u00fchrt, dass das Schreiben vom 10. Juli 2015 nach ihrer Erinnerung auch von ihr unterzeichnet wurde. Eine entsprechende Abschrift dieses Schreibens hat Frau M ihrer Zeugenaussage auch beigef\u00fcgt (vgl. Bl. 572 \u2013 576 GA).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer durch die Beklagte erhobene Einwand, es sei zweifelhaft, ob die Erkl\u00e4rung vom 10. Juli 2015 \u00fcberhaupt dem Willen des Insolvenzverwalters entsprochen habe, steht der Abgabe einer wirksamen Abtretungserkl\u00e4rung nicht entgegen. Nach dem der Stellvertretung zu Grunde liegenden Repr\u00e4sentationsprinzip ist gesch\u00e4ftlich Handelnder allein der Vertreter und nicht der Vertretene. F\u00fcr Inhalt und Wirksamkeit des Gesch\u00e4fts kommt es mithin auf seinen Willen an. Lediglich die Rechtswirkungen des Gesch\u00e4fts treffen den Vertretenen (Palandt\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., Einf v \u00a7 164, Rz. 2 m.w.N.). Entscheidend ist somit nicht, ob die Erkl\u00e4rung dem Willen des Insolvenzverwalters L entsprach, sondern ob die entsprechende Erkl\u00e4rung im Namen des Insolvenzverwalters mit einer entsprechenden Vertretungsmacht abgegeben wurde. Davon ist der Senat, wie bereits ausgef\u00fchrt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie Beklagte kann im Hinblick auf die vorgelegte Abtretungserkl\u00e4rung auch nicht mit Erfolg bestreiten, dass das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Abtretungserkl\u00e4rung noch lief.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Fortdauer des Insolvenzverfahrens hat der Kl\u00e4ger als Anlage K 68 einen Auszug aus dem Gl\u00e4ubigerinformationssystem der Kanzlei L, T &amp; Partner, welcher der Insolvenzverwalter angeh\u00f6rt, vom 20. Juli 2015 vorgelegt, aus welchem sich kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Beendigung des Insolvenzverfahrens ergibt. Vielmehr ist der Status des Insolvenzverfahrens dort mit \u201eer\u00f6ffnet\u201c angegeben. Um-st\u00e4nde, aus denen sich gleichwohl auf eine Beendigung des Insolvenzverfahrens schlie\u00dfen lie\u00dfe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch unter Be-r\u00fccksichtigung der schriftlichen Zeugenaussage des Insolvenzverwalters L, nach der sich dieser nicht mehr im Detail an die ganze Angelegenheit erinnern kann. Zum einen wird der Insolvenzverwalter in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Insolvenzver-fahren durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten und ist somit nicht zwingend in jedes Einzelgesch\u00e4ft involviert. Zum anderen fand der letzte Termin ausweislich des Auszugs aus dem Gl\u00e4ubigerinformationssystem (Anlage K 68) am 17. Januar 2014 statt (Pr\u00fcftermin).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDass das der B AG urspr\u00fcnglich unstreitig zustehende Bucheinsichtsrecht der Abtretung durch den Insolvenzverwalter in Ermangelung der Zugeh\u00f6rigkeit zur Insolvenzmasse entzogen war, vermag der Senat nicht festzustellen.<\/p>\n<p>[geschw\u00e4rzt]<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 auf-gestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Festsetzung des Streitwertes f\u00fcr das Berufungsverfahren hat der Senat zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den durch den Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines Anspruchs herangezogenen Forderungen (Lizenzgeb\u00fchr aus dem Unterlizenzvertrag hinsichtlich der Anlage in Radbeul sowie der an Model I und J gelieferten Anlagen; Schadenersatz wegen Patentverletzung betreffend die Anlage in H und die an J gelieferte Anlage; Bucheinsichtsrecht; Schadenersatz wegen Verletzung der Aus\u00fcbungspflicht) um jeweils selbstst\u00e4ndige Anspr\u00fcche handelt. Soweit der Senat \u00fcber diese streitig entschieden hat (wozu keine Nichtzulassung einer Klageerweiterung z\u00e4hlt, vgl. BGH, NJW 2001, 3616), war deren Wert nach \u00a7 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu addieren. Der Streitwertfestsetzung liegen dementsprechend folgende Einzelbetr\u00e4ge zugrunde:<\/p>\n<p>Lizenzgeb\u00fchr aus dem Unterlizenzvertrag (H): 107.100,- \u20ac<br \/>\nLizenzgeb\u00fchr aus dem Unterlizenzvertrag (J): 107.100,- \u20ac<br \/>\nSchadenersatz wegen Patentverletzung (H): 90.000,- \u20ac<br \/>\nBucheinsichtsrecht: 15.000,- \u20ac<\/p>\n<p>Gesamt: 319.200,- \u20ac<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2631 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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