{"id":6861,"date":"2017-05-04T17:00:47","date_gmt":"2017-05-04T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6861"},"modified":"2017-05-29T09:02:01","modified_gmt":"2017-05-29T09:02:01","slug":"i-2-u-6316","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6861","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 63\/16"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2630<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Mai 2017, Az.\u00a0I \u2013 2 U 63\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a04b O 21\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufungen gegen das am 19. Juli 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf werden \u2013 mit der klarstellenden Ma\u00dfgabe, dass sich der Ausspruch zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum R\u00fcckruf nach dem Erl\u00f6schen des Klagepatents und mit R\u00fccksicht auf die w\u00e4hrend des Rechtsstreits vorgenommenen Erf\u00fcllungshandlungen der Beklagten erledigt hat \u2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Berufungskl\u00e4gerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Berufungskl\u00e4gerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 70.000 \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 900.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 764 AAA (deutscher Teil: DE 696 24 AAB T2), das \u2013 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 19.09.1995 \u2013 am 19.09.1996 angemeldet und dessen Ver\u00f6ffentlichung am 06.11.2002 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent betrifft eine Fahrzeugbeleuchtungs- oder signaleinrichtung mit verbesserten Ventilationsmitteln. Anspruch 1, der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessiert, hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit einem Bel\u00fcftungssystem, das gemeinsam durch erste, an einem Geh\u00e4use (100) der Vorrichtung ausgebildete Einrichtungen und durch zweite, an einer am Geh\u00e4use angebrachten Kappe (200) ausgebildete Einrichtungen gebildet ist, wobei das System einen gewundenen Weg zur Bel\u00fcftung des Innenraums der Vorrichtung bildet und dieser gewundene Weg im unteren Teil zwei Lufteintritte mit zwei sich gegen\u00fcberliegenden Eintritts\u00f6ffnungen (216a, 216b) und einem Eintrittskanal aufweist, der sich im Wesentlichen quer zu der allgemeinen Richtung erstreckt, die von einem Lufteintritt zum anderen verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der gewundene Weg durch Geh\u00e4use- und Kappenteile gemeinsam gebildet wird, dass der gewundene Weg ein Labyrinth mit zweifacher Richtungs\u00e4nderung (T1, T2, T3) bildet, das von den beiden Lufteintritten ausgehend im Wesentlichen nach oben verl\u00e4uft, und dass ein Verbindungskanal (T3, 1201) zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der Vorrichtung wenigstens teilweise zwischen Klammern (210a, 210b) zur elastischen Montage der Kappe am Geh\u00e4use ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 4 und 6 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 1 das Scheinwerfergeh\u00e4useteil (100) in R\u00fcckansicht<\/p>\n<p>Figur 4 die Kappe (200) in einem vertikalen Schnitt<\/p>\n<p>und Figur 6 \u2013 ebenfalls im vertikalen Schnitt \u2013 die montierte Einheit aus Scheinwerfergeh\u00e4useteil (100) und Kappe (200) zeigt.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht \u2013 w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens \u2013 mit Urteil vom 17.01.2017 abgewiesen. \u00dcber die hiergegen eingelegte Berufung ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klageangriffs sind Kraftfahrzeugscheinwerfer der Berufungskl\u00e4gerinnen f\u00fcr verschiedene Automodelle, u.a. den B, den C sowie den D, die \u00fcber integrierte Bel\u00fcftungssysteme verf\u00fcgen, wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich sind, wobei die rechte Abbildung eine l\u00e4ngs der eingef\u00fcgten Linie geschnittene H\u00e4lfte des links gezeigten vollst\u00e4ndigen Musters ist.<\/p>\n<p>Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts sind derartige Scheinwerfer \u2013 zu denen die Kl\u00e4gerin exemplarisch die Bestell-Nrn. E, F, G, H und I genannt hat &#8211; von den Berufungskl\u00e4gerinnen in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht worden.<\/p>\n<p>Unter Hinweis darauf, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch mache, hat die Kl\u00e4gerin die Berufungskl\u00e4gerinnen sowie die polnische Firma J (Beklagte zu 3)) wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bzw. den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) bzw. dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 4) zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>mit einem Bel\u00fcftungssystem, das gemeinsam durch erste, an einem Geh\u00e4use der Vorrichtung ausgebildete Einrichtungen und durch zweite, an einer am Geh\u00e4use angebrachten Kappe ausgebildete Einrichtungen gebildet ist, wobei das System einen gewundenen Weg zur Bel\u00fcftung des Innenraums der Vorrichtung bildet und dieser gewundene Weg im unteren Teil zwei Lufteintritte mit zwei sich gegen\u00fcberliegenden Eintritts\u00f6ffnungen und einem Eintrittskanal aufweist, der sich im Wesentlichen quer zu der allgemeinen Richtung erstreckt, die von einem Lufteintritt zum anderen verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der gewundene Weg durch Geh\u00e4use- und Kappenteile gemeinsam gebildet wird, dass der gewundene Weg ein Labyrinth mit zweifacher Richtungs\u00e4nderung bildet, das von den beiden Lufteintritten ausgehend im Wesentlichen nach oben verl\u00e4uft, und dass ein Verbindungskanal zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der Vorrichtung wenigstens teilweise zwischen Klammern zur elastischen Montage der Kappe am Geh\u00e4use ausgebildet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. November 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesizer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf02d die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>\uf02d zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mliche Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Dezember 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nnur die Beklagte zu 2) und 4): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.07.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Dezember 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden der Kl\u00e4gerin zu 10%, der Beklagten zu 1) zu 60%, der Beklagten zu 2) zu 20% und der Beklagten zu 4) zu 10% auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4), mit der sie \u2013 weiterhin \u2013 die Abweisung der Verletzungsklage begehren. Sie halten \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 daran fest, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Kraftfahrzeugscheinwerfer keine patentgem\u00e4\u00dfen \u201eKlammern\u201c (in der Mehrzahl) besitzen, die eine elastische Montage der Kappe am Geh\u00e4use gestatten und die wenigstens teilweise einen Verbindungskanal zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung ausbilden. Nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis seien damit zwei getrennte, sich von der Kappenwand weg erstreckende, elastische Bauteile gemeint, \u00fcber die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform offensichtlich nicht verf\u00fcge. Abgesehen davon, dass lediglich ein einziges, U-f\u00f6rmiges R\u00f6hrchen vorhanden sei, w\u00e4ren lediglich dessen geschlitzte Endbereiche in der Lage, ein- und auszufedern. Der betreffende Abschnitt beginne erst an der Geh\u00e4usewand und sei deswegen nicht geeignet, irgendeinen Beitrag zur Bereitstellung des Verbindungskanals zwischen Labyrinth und Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung zu leisten. Zu guter Letzt werde mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch dem Gesichtspunkt der Raumersparnis nicht Rechnung getragen.<\/p>\n<p>In jedem Fall sei das Berufungsverfahren auszusetzen bis rechtskr\u00e4ftig \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) entschieden sei. Anders als das Bundespatentgericht meine, werde die technische Lehre von Patentanspruch 1 durch die EP 0 708 AAC neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, zumindest aber durch die FR-A 2 626 AAD nahegelegt. Eine Aussetzungsanordnung sei im Streitfall umso mehr geboten, als das Klagepatent zwischenzeitlich abgelaufen und der Kl\u00e4gerin Ausk\u00fcnfte erteilt und ein R\u00fcckruf durchgef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents und von den Beklagten vorgenommene Erf\u00fcllungshandlungen haben die Parteien die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf im Verhandlungstermin vom 4. Mai 2017 \u00fcbereinstimmend \u2013 und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beantragen die Berufungskl\u00e4gerinnen,<\/p>\n<p>1. das am 19.07.2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, das Berufungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 4) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt an ihrem Verletzungsvorwurf fest und verteidigt das ihr g\u00fcnstige Erkenntnis des Landgerichts. Das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsberufungsverfahren biete keinen Anlass daf\u00fcr, den Verletzungsprozess auszusetzen, denn der Rechtsbestandsangriff gegen das Klagepatent habe \u2013 wie das \u00fcberzeugende Urteil des Bundespatentgerichts belege \u2013 keine Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssigen Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 4) bleiben in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) sind deswegen aus den vom Landgericht im Einzelnen dargelegten Gr\u00fcnden (Urteilsabdruck Seiten 19 bis 23 zu Ziff. IV.) &#8211; die von der Berufung nicht gesondert angegriffen werden und die sich der Senat zu eigen macht &#8211; zur Vernichtung und zum Schadensersatz verpflichtet. Ohne dass es hierzu eines besonderen Ausspruchs bedurfte, beschr\u00e4nkt sich die Verurteilung auf diejenigen Verletzungshandlungen, die bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents vorgefallen sind. Speziell mit Blick auf den Vernichtungsanspruch gilt, dass diesem auch nach Ablauf der Schutzdauer s\u00e4mtliche Verletzungsgegenst\u00e4nde unterliegen, die vor dem Erl\u00f6schen des Klagepatents in den inl\u00e4ndischen Besitz oder das inl\u00e4ndische Eigentum der Berufungskl\u00e4gerinnen gelangt sind. Anlass, das Verletzungsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge, die mit einem System zu dessen Bel\u00fcftung versehen ist. Anliegen eines solches Bel\u00fcftungssystems ist es, einerseits eine ausreichende Luftzufuhr in den Innenraum des Scheinwerfergeh\u00e4uses zu gew\u00e4hrleisten, gleichzeitig jedoch m\u00f6glichst wirksam das Eindringen von Wasser, Schmutz, Staub und dergleichen in diesen Innenraum zu vermeiden. Erreicht werden muss dies heutzutage unter erschwerten Bedingungen, die sich z.B. daraus ergeben, dass der Motorraum mit Hilfe eines Hochdruck-Wasserstrahls gereinigt wird, dem auch die vorderen Scheinwerfergeh\u00e4use ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>Am vorbekannten Stand der Technik, zu dem die Klagepatentschrift verschiedene Druckschriften mit ihrer Ver\u00f6ffentlichungsnummer nennt, wird einerseits eine begrenzte Wirksamkeit aufgrund der nur gering gewundenen Luftwege bem\u00e4ngelt und andererseits hervorgehoben, dass die Kappe nicht gr\u00fcndlich befestigt sei und sich im Laufe der Zeit zuf\u00e4llig vom Geh\u00e4use l\u00f6sen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Aufgabe der technischen Lehre des Klagepatents ist es demgem\u00e4\u00df, ein Bel\u00fcftungssystem vorzuschlagen, dass durch einfache, kosteng\u00fcnstige und den Gesamtraumbedarf nur geringf\u00fcgig erh\u00f6hende Mittel den Sperreffekt gegen\u00fcber Fl\u00fcssigkeiten verbessert und bei dem die Befestigung der Kappe zuverl\u00e4ssiger erfolgt (BPatG-Urteil S. 20).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung weist ein Bel\u00fcftungssystem auf.<\/p>\n<p>3. Das Bel\u00fcftungssystem ist gemeinsam gebildet<\/p>\n<p>a) durch erste Einrichtungen, die an einem Geh\u00e4use (100) der Vorrichtung ausgebildet sind,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) durch zweite Einrichtungen, die an einer Kappe (200) ausgebildet sind, welche Kappe (200) am Geh\u00e4use (100) angebracht ist.<\/p>\n<p>4. Das System bildet einen gewundenen Weg zur Bel\u00fcftung des Innenraums der Vorrichtung.<\/p>\n<p>a) Dieser gewundene Weg weist im unteren Teil zwei Lufteintritte mit zwei sich gegen\u00fcberliegenden Eintritts\u00f6ffnungen (216a, 216b) und einem Eintrittskanal (T1) auf.<\/p>\n<p>b) Der Eintrittskanal erstreckt sich im Wesentlichen quer zu der allgemeinen Richtung, die von einem Lufteintritt (216a) zum anderen (216b) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>c) Der gewundene Weg wird durch Geh\u00e4use- und Kappenteile gemeinsam gebildet.<\/p>\n<p>d) Der gewundene Weg bildet ein Labyrinth mit zweifacher Richtungs\u00e4nderung (T1, T2, T3), das von den beiden Lufteintritten ausgehend im Wesentlichen nach oben verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>e) Zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung ist ein Verbindungskanal (T3, 1201) ausgebildet.<\/p>\n<p>f) Der Verbindungskanal (T3, 1201) ist wenigstens teilweise zwischen Klammern (210a, 210b) ausgebildet, die zur elastischen Montage der Kappe (200) am Geh\u00e4use (100) vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Indem das Bel\u00fcftungssystem als Labyrinth mit zweifacher Richtungs\u00e4nderung ausgebildet ist, wird ein besonders effektiver Sperreffekt gegen Fl\u00fcssigkeitseintritt bereitgestellt. Konstruktiv gelingt dies auf einfache Weise, weil sich das Labyrinth bei der Montage der Kappe auf das Scheinwerfergeh\u00e4use von selbst dadurch ergibt, dass Geh\u00e4use und Kappe mit entsprechenden Einrichtungen (typischerweise handelt es sich um (Trenn-)W\u00e4nde) ausgestattet sind, die sich im Zuge der Kappenmontage zu Str\u00f6mungsbarrieren erg\u00e4nzen. Ein zus\u00e4tzlicher Montagevorteil ergibt sich aus der Tatsache, dass die Kappe mit Klammern versehen ist, die eine elastische Anbringung der Kappe am Scheinwerfergeh\u00e4use erlauben. Die besagten Klammern sind gleichzeitig Teil desjenigen Verbindungskanals, der zwischen dem Bel\u00fcftungslabyrinth und dem Innenraum der Beleuchtungseinrichtung ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Welche technischen Funktionen die Klammern patentgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen haben, legt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann \u2013 einen in der Konstruktion von Fahrzeugbeleuchtungseinrichtungen beruflich erfahrenen Maschinenbauingenieur \u2013 bereits der Anspruchswortlaut hinreichend fest. Wie sich aus Merkmal 4. f) deutlich ergibt, sind den Klammern zwei Aufgaben zugewiesen: Zum einen haben sie eine elastische Montage der Kappe am Scheinwerfergeh\u00e4use zu erm\u00f6glichen, zum anderen haben sie den Verbindungskanal zwischen Bel\u00fcftungslabyrinth und Scheinwerferinnenraum mit auszubilden. Wegen der Doppelfunktion der Klammern ergibt sich dar\u00fcber hinaus eine vorteilhafte Platzersparnis. Die beiden im Patentanspruch genannten Funktionen bestimmen ma\u00dfgeblich dar\u00fcber, welche konstruktiven Details daf\u00fcr notwendig, aber auch ausreichend sind, um ein bestimmtes Vorrichtungsteil als \u201eKlammer\u201c im Sinne des Klagepatents zu betrachten.<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst die Anbringungsfunktion betrifft, der zufolge die Kappe mit Hilfe der Klammern am Scheinwerfergeh\u00e4use festgelegt werden soll, ist sich der Fachmann dar\u00fcber im Klaren, dass sich die Klammern von einer Kappenwand in Richtung auf das Geh\u00e4use erstrecken m\u00fcssen, weil sich anderenfalls die den Klammern zugewiesene Montage der Kappe am Scheinwerfergeh\u00e4use nicht vollziehen kann. Da die Anbringung \u201eelastisch\u201c erfolgen soll, m\u00fcssen die Klammern eine solche Nachgiebigkeit und R\u00fcckstellf\u00e4higkeit (Flexibilit\u00e4t) besitzen, dass infolge des Auslenkens und Wiedereinlenkens der Klammern die erw\u00fcnschte Arretierung am Geh\u00e4use eintritt. Hierzu ist \u2013 wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt \u2013 nicht notwendig, dass die Klammern \u00fcber ihre gesamte Erstreckung auf das Scheinwerfergeh\u00e4use hin elastisch sind. Dementsprechend verlangt Merkmal 4.f) auch ausdr\u00fccklich nicht, dass die Klammern als solche (als Ganzes) elastisch ausgebildet sind, sondern lediglich, dass mit Hilfe der Klammern eine elastische Montage der Kappe am Geh\u00e4use stattfinden kann. Dazu gen\u00fcgt es, wenn der eigentliche Verbindungsbereich mit dem Geh\u00e4use \u00fcber die f\u00fcr den Arretiervorgang notwendige Flexibilit\u00e4t verf\u00fcgt, weswegen es unsch\u00e4dlich ist, wenn der \u00fcbrige (r\u00fcckw\u00e4rtige) Bereich der Klammern bis zur Kappenwand starr ausgebildet ist. Eine insgesamt flexible Ausf\u00fchrungsvariante ist folgerichtig im Unteranspruch 5 als lediglich bevorzugte M\u00f6glichkeit einer elastischen Montage beschrieben. Als patentgem\u00e4\u00dfe \u201eKlammer zur elastischen Kappenmontage am Geh\u00e4use\u201c ist von daher auch ein solches sich von der Kappenwand erstreckendes Vorrichtungsteil anzusehen, das in seinem \u00fcberwiegenden Erstreckungsbereich unflexibel und lediglich an seinem dem Scheinwerfergeh\u00e4use zugewandten und f\u00fcr die Montage entscheidenden Endbereich so flexibel ist, dass eine elastische Anbringung am Geh\u00e4use m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Nach dem Anspruchswortlaut (Plural!) nicht weniger eindeutig ist, dass mindestens zwei solcher Klammern vorhanden sein sollen und dass diese beiden Klammern \u2013 und darin liegt deren zweite erfindungswesentliche Funktion \u2013 dazu beitragen m\u00fcssen, den Verbindungskanal auszubilden, der zwischen dem Bel\u00fcftungslabyrinth einerseits und dem Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung andererseits bereitgestellt werden soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den vorgenannten Anforderungen wortsinngem\u00e4\u00df gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist insoweit auch im Berufungsverfahren allein streitig, ob patentgem\u00e4\u00dfe \u201eKlammern\u201c vorhanden sind. Alle \u00fcbrigen Anspruchsmerkmale werden, was keiner weitergehenden Darlegungen bedarf, sondern durch den Augenschein belegt wird, offensichtlich verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Klammern werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 durch das U-f\u00f6rmige, nach unten offene R\u00f6hrchen gebildet, dessen seitliche Schenkel an ihrem dem Geh\u00e4use zugewandten Ende derart geschlitzt sind, dass die durch den Schlitz gebildeten Teilbereiche zum Einrasten in die korrespondierenden Geh\u00e4use\u00f6ffnungen nach au\u00dfen ausschwenken und anschlie\u00dfend wieder nach innen einschwenken k\u00f6nnen, um die Kappe am Scheinwerfergeh\u00e4use festzulegen. Wie vorstehend dargelegt, ist f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eelastische Montage\u201c allein die Flexibilit\u00e4t an dem dem Geh\u00e4use zugekehrten R\u00f6hrchen-Ende wichtig, w\u00e4hrend der \u00fcbrige, sich in Richtung auf den Kappenboden anschlie\u00dfende Teil starr sein kann, weil hierdurch die M\u00f6glichkeit einer elastischen Anbringung in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Da das U-f\u00f6rmige R\u00f6hrchen den obersten Labyrinthbereich auf drei Seiten (oben und seitlich) umgibt und dar\u00fcber hinaus passgenau die Arretierungs\u00f6ffnung am Geh\u00e4useinneren durchst\u00f6\u00dft, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verbindungskanal zwischen Labyrinth und Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung teilweise \u2013 vorliegend sogar \u00fcberwiegend \u2013 durch das R\u00f6hrchen ausgebildet wird. Dass das R\u00f6hrchen ein einst\u00fcckiges Gebilde ist, steht der Annahme eines Vorhandenseins von zwei Klammern nicht entgegen. Mit R\u00fccksicht auf den beidseitig geschlitzten Endbereich liegen n\u00e4mlich zwei elastisch federnde Elemente \u2013 in Gestalt jeweils eines Paares von Federbeinen auf jedem Seitenschenkel des \u201eU\u201c \u2013 vor, weswegen es keineswegs willk\u00fcrlich ist, das Gesamtr\u00f6hrchen funktional l\u00e4ngs seiner Mittellinie zu teilen. Im Hinblick auf dasjenige, was das R\u00f6hrchen in Bezug auf die Ausbildung des Verbindungskanals zum Geh\u00e4use, aber auch hinsichtlich der elastischen Montage der Kappe am Scheinwerfergeh\u00e4use leistet, liegen die Verh\u00e4ltnisse grunds\u00e4tzlich nicht anders, als wenn zwei L-f\u00f6rmige, endseitig geschlitzte, und unmittelbar nebeneinander liegende Vorrichtungsteile gegeben w\u00e4ren, wie eines davon aus dem geschnittenen Musterexemplar ersichtlich ist, dessen Abbildung im Tatbestand (Seite 4 rechts) wiedergegeben wurde. Dass die beiden L-f\u00f6rmigen Klammern zu einem U-f\u00f6rmigen Bauteil zusammengefasst sind, \u00e4ndert den technischen Sachverhalt, was der Beitrag zur Ausbildung des Verbindungskanals und die elastische Montage der Kappe am Geh\u00e4use angeht, in keiner Weise. Die einst\u00fcckige Zusammenfassung \u00e4ndert deswegen auch nichts daran, dass mit dem U-f\u00f6rmigen R\u00f6hrchen der Sache nach zwei Klammern im Sinne des Klagepatents zur Verf\u00fcgung gestellt werden (so auch BPatG-Urteil Seite 18).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch wenn sich der Unterlassungsanspruch zwischenzeitlich durch Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents erledigt hat und die Berufungskl\u00e4gerinnen hinsichtlich der Verletzungsgegenst\u00e4nde einen R\u00fcckruf durchgef\u00fchrt und Ausk\u00fcnfte erteilt haben, besteht kein hinreichender Anlass, den entscheidungsreifen Verletzungsprozess bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen. In seinem sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndeten Urteil vom 17.01.2017 hat das \u2013 technisch fachkundig besetzte \u2013 Bundespatentgericht eingehend dargelegt, dass und weshalb die technische Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik neu und erfinderisch ist. Dabei hat es sich auch eingehend mit den Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df den Anlagen NK 8 und NK 5 auseinandergesetzt Der Senat schlie\u00dft sich dieser Beurteilung nach \u00dcberpr\u00fcfung ausdr\u00fccklich an. Dass der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die erw\u00e4hnten Entgegenhaltungen, die die Berufungskl\u00e4gerinnen f\u00fcr neuheitssch\u00e4dlich (Anl. NK 8) bzw. erfindungssch\u00e4dlich (Anl. NK 5) halten, zu einer abweichenden Beurteilung kommen wird, ist wenig wahrscheinlich und kann deshalb unter Ber\u00fccksichtigung des Interesses der Kl\u00e4gerin, ein die Tatsacheninstanzen abschlie\u00dfendes Erkenntnis zu erhalten, keine Verfahrensaussetzung rechtfertigen.<\/p>\n<p>Dass die Druckschrift gem\u00e4\u00df Anlage NK 8 das Merkmal 4. f) offenbart, behaupten die Berufungskl\u00e4gerinnen ohne jeden plausiblen Nachweis. Nach Lekt\u00fcre der Entgegenhaltung ist der Senat vielmehr mit dem Bundespatentgericht der Auffassung, dass keine Klammern gezeigt oder beschrieben sind, die einerseits mindestens teilweise den Verbindungskanal zwischen Bel\u00fcftungslabyrinth und Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung ausbilden (weil der Verbindungskanal bei dem vorbekannten Gegenstand ausschlie\u00dflich durch das Geh\u00e4use bereitgestellt wird), und andererseits eine elastische Montage der Kappe am Scheinwerfergeh\u00e4use gestatten (weil die Verbindung zwischen Kappe und Geh\u00e4use durch eine gew\u00f6hnliche Schiebepassung bewerkstelligt wird).<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Druckschrift gem\u00e4\u00df Anlage NK 5 gilt \u2013 wie das Bundespatentgericht \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat \u2013 nichts anderes. Weder existieren zwei Klammern zur elastischen Kappenmontage noch ist ein Labyrinth vorhanden, in dem es zu einer doppelten Richtungs\u00e4nderung kommt. Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungskl\u00e4gerinnen finden im Offenbarungsgehalt der Schrift keinerlei St\u00fctze.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage beider Vorschriften ist auch nicht zu erkennen, wie der Durchschnittsfachmann ohne entsprechende Anregungen zu einer dem Klagepatent gen\u00fcgenden Ausgestaltung der Beleuchtungsvorrichtung gelangen sollte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien (hinsichtlich des Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und R\u00fcckrufanspruchs) den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, trifft die Berufungskl\u00e4gerinnen die Kostenlast, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Ablauf des Klagepatents, Erf\u00fcllung) mit ihrer Berufung auch insoweit unterlegen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung handelt, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2630 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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