{"id":6859,"date":"2017-03-23T17:00:00","date_gmt":"2017-03-23T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6859"},"modified":"2017-05-29T09:02:33","modified_gmt":"2017-05-29T09:02:33","slug":"i-2-u-4216-tropfenabschneideranordnung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6859","title":{"rendered":"I-2 U 42\/16 \u2013 Tropfenabschneideranordnung (2)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2629<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2017, Az.\u00a0I-2 U 42\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6259\">4b O 131\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 24. M\u00e4rz 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcck\u00acgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens betr\u00e4gt 250.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber der Beklagten Vindikationsanspr\u00fcche und Auskunftsanspr\u00fcche hinsichtlich des europ\u00e4ischen Patents EP 2 125 AAA B1 (Anlage K1; nachfolgend: Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 8. Februar 2008 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 10. Februar 2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 10. April 2013 bekannt gemacht. Als Erfinder nennt das Streitpatent die Herren B, C, D und E. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Systemen zur Tropfenabscheidung f\u00fcr Anlagen zur Rauchgasentwicklung. Solche Systeme kommen weltweit in Kraftwerken zum Einsatz, die mit Kohle befeuert werden. Das Streitpatent betrifft eine Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher. Bei Gasw\u00e4schern handelt es sich um u.a. beim Kraftwerksbau verwendete Vorrichtungen, in denen ein Gasstrom mit einem Fl\u00fcssigkeitsstrom in Kontakt gebracht wird, um Bestandteile des Gasstroms in der Fl\u00fcssigkeit aufzunehmen. Tropfenabscheider sind insbesondere innerhalb von Gasw\u00e4schern angeordnet. Sie haben die Aufgabe, mitgerissene Bestandteile der Waschfl\u00fcssigkeit aus den str\u00f6menden gasf\u00f6rmigen Medien abzuscheiden.<\/p>\n<p>Die \u2013 drei &#8211; Anspr\u00fcche des Streitpatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher u. dgl. mit einer in Gasstr\u00f6mungsrichtung unteren und oberen Tropfenabscheiderlage (2, 1), die sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammensetzen und die beide \u00fcber gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktionen (6), an denen die Seitenw\u00e4nde (5) der Tropfenabscheiderlagen (2, 1) fest oder l\u00f6sbar angeordnet sind, auf\/an einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3) gelagert sind, wobei die St\u00fctzkonstruktionen (6) sich nach unten mindestens bis zum unteren Rand der Seitenwand (5) der unteren Tropfenabscheiderlage (2) erstrecken und jeweils einen abgewinkelten Flansch (7) zur Lagerung auf der einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3) besitzen und eine die St\u00fctzkonstruktionen (6) verbindende und sich durch diese erstreckende Verbindungsstange (8) auf den abgewinkelten Flanschen (7) aufliegt, und mit einer Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der Anstr\u00f6mseite der unteren Tropfenabscheiderlage (2), die an einer von den gemeinsamen plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen (6) getragenen Querstange (9) angebracht ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>sich die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage (2, 1) in der Form eines umgedrehten V parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage (1, 2) erstrecken und dass die Querstange (9) direkt an den beiden unteren Enden der plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen (6) befestigt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nTropfenabscheideranordnung nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>sie D\u00fcsen (11) zum Bespr\u00fchen der Abstr\u00f6mseite der oberen Tropfenabscheiderlage (1) aufweist, die an einer Querstange (9) angeordnet sind, welche \u00fcber Pfosten (10) gelagert sind, die an den St\u00fctzkonstruktionen (6) angebracht sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nTropfenabscheideranordnung nach Anspruch 1 oder 2,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>sie D\u00fcsen (11) zum Bespr\u00fchen der Abstr\u00f6mseite der unteren Tropfenabscheiderlage (2) und der Anstr\u00f6mseite der oberen Tropfenabscheiderlage (1) aufweist, die an der Verbindungsstange (8) befestigt sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete &#8211; einzige &#8211; Abbildung der Streitpatentschrift zeigt einen schematischen Vertikalschnitt durch den Str\u00f6mungskanal eines Gasw\u00e4schers, in dem eine Ausf\u00fchrungsform einer Tropfenabscheideranordnung enthalten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin Dr. F, Dr. G, Dr. H, I und J begannen im Mai 2006 mit der Entwicklung einer Gasw\u00e4scherkonstruktion, deren pr\u00e4gende Charakteristika darin bestehen, dass zwei Tropfenabscheiderlagen auf einer St\u00fctzkonstruktion angeordnet sind, wobei die Ausgestaltung der Profile der Tropfenabscheiderlagen in der Form einer Doppeldachkonstruktion oder einer Doppel-V-Konstruktion erfolgten. Im August 2006 erfolgte ein Angebot der kl\u00e4gerischen Konstruktion durch die Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin K Ltd. Co. gegen\u00fcber der Firma L betreffend ein Kraftwerkprojekt in M (M). Hierzu hat die Kl\u00e4gerin eine Tropfenabscheideranordnung in der als Anlage K 6 vorgelegten Zeichnung \u201eL M Layout\u201c vom 24. Oktober 2006 vorgelegt. Im Folgenden sind Ausschnitte aus der Zeichnung eingeblendet, die die Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen der von ihr eingereichten Merkmalsgliederung erg\u00e4nzt hat.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 die Zeichnung einer Tropfenabscheideranordnung (\u201eEntwurf O\u201c) vorgelegt. Auch diese im Folgenden eingeblendete Zeichnung hat die Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen der von ihr eingereichten Merkmalsgliederung erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin der Firma W im November 2006 eine Tropfenabscheiderkonstruktion f\u00fcr deren Kraftwerkprojekt in R angeboten. Die Pr\u00e4sentation und die Vertragsverhandlungen haben bei W am 24.11.2006 stattgefunden. Eine Konstruktionszeichnung f\u00fcr diesen Kraftwerksbau hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegt.<\/p>\n<p>Zudem bot die Kl\u00e4gerin am 11.12.2006 der Firma N die Konstruktion f\u00fcr ein Kraft-werkprojekt in O (O) an. Bei einem Kundenbesuch in O am 27.01.2007 pr\u00e4sentierte die Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Power-Point-Vortrags die kl\u00e4gerische Konstruktion anhand einer (neutralisierten) Zeichnung aus dem Projekt M. Der Vertriebsingenieur der Beklagten, Herr B, und der Vertriebsbeauftragte f\u00fcr O, Herr P, waren ebenfalls im Hause der Firma N anwesend. In einer internen E-Mail-Korrespondenz der Beklagten vom 25.01.2007 bis 27.01.2007 (Anlagenkonvolut K 12) wurde auf das Doppel-Dach Design der Kl\u00e4gerin Bezug genommen. Anfang Februar 2007 legte die Kl\u00e4gerin eine konkrete Angebotszeichnung vor (Anlage K 9).<\/p>\n<p>3.a)<br \/>\nDie Beklagte, die ebenfalls Tropfenabscheideranordnungen f\u00fcr Gasw\u00e4scher entwickelt, herstellt und vertreibt, verwendet drei Designs f\u00fcr Tropfenabscheider, von denen die Beklagte als Anlage B 2 die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen eingereicht hat (Q).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat am 10.03.2006 die Offenlegungsschrift DE 10 2006 011 AAD A1 (Anlage B 9) eingereicht. Diese betrifft eine Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher, die mindestens drei im montierten Zustand in Gasstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordnete Str\u00f6mungsgleichrichter-, Agglomerator-, Vorabscheider- und\/oder Tropfenabscheiderlagen aufweist. Die mindestens drei Lagen weisen an beiden Seiten je eine gemeinsame St\u00fctzkonstruktion zur Anbringung der Lagen im Gasw\u00e4scher auf. Diese St\u00fctzkonstruktion ist entweder einst\u00fcckig ausgebildet oder aus mehreren Einzelelementen baukastenf\u00f6rmig zusammensetzbar. Die im Folgenden eingeblendete Figur 1 aus der Offenlegungsschrift zeigt eine schematische Ansicht einer in einen Gasw\u00e4scher eingebauten Tropfenabscheideranordnung.<br \/>\nDie nachfolgend abgebildete Figur 3 aus der Offenlegungsschrift zeigt eine schematische Ansicht einer weiteren Ausf\u00fchrungsform einer Tropfenabscheideranordnung. Figur 4 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte schematische Darstellung einer aus mehreren Einzelelementen zusammenbaubaren St\u00fctzkonstruktion.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAm 10.02.2007 veranlasste die Beklagte die Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 001 AAE, von dem das Streitpatent seine Priorit\u00e4t ableitet und das ebenfalls einen Tropfenabscheider f\u00fcr Gasw\u00e4scher zum Gegenstand hat. Eine auf dieses Gebrauchsmuster gest\u00fctzte Verletzungsklage der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin hat der Senat mit Urteil vom 26.04.2012, (Az. I-2 U 132\/10) abgewiesen. Der Senat hat auf ein Vorbenutzungsrecht der Kl\u00e4gerin erkannt, das die Kl\u00e4gerin der Beklagten entgegenhalten konnte. Hinsichtlich des Inhalts der Urteile wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIn mehreren Angebotsverfahren im Bereich des Kraftwerkbaus, in denen die Parteien konkurrierten, machte die Beklagte potentielle Kunden auf die Schutzrechtslage hinsichtlich des Gebrauchsmusters DE 20 2007 001 AAE und des Streitpatents aufmerksam. Anl\u00e4sslich eines dieser Angebotsverfahren versuchte die Kl\u00e4gerin erfolglos vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Beklagte zu erwirken (Urteil vom 22.05.2014, Az. 4b O 17\/14).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAu\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin E-Mail-Verkehr zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn D und dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten Herrn E vorgelegt (Anlage K 13). In diesem hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Stellungnahme von RPT ist richtig. Das Design I wurde bereits in China weit bevor wir den Gebrauchsmusterschutz angemeldet hatten, vorgestellt. Dies geschah meines Erachtens bereits 2006. Ein Versto\u00df gegen ein Patent liegt insofern auch nicht vor, als dass es sich um ein Gebrauchsmuster handelt. (\u2026)<\/p>\n<p>Was wir kl\u00e4ren sollten ist, ob die Abgabe eines Angebots von RPT ausreicht, um das Gebrauchsmuster zu kippen. Wenn das der Fall ist, dann haben wir schlechte Karten\u2026\u201c.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nUnter dem 01.10.2015 haben die Erfinder Dr. F, Dr. G, Dr. H, I und J die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, die Rechte an der Erfindung geltend zu machen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe anl\u00e4sslich des Kraftwerkprojekts \u201eO\u201c die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung in mehreren Konstruktionssitzungen entwickelt. Bei der Erfindung handele es sich um eine Gemeinschaftsentwicklung der Herren Dr. F, Dr. G, Dr. H, I und J. Sie h\u00e4tten die Rechte an der Erfindung konkludent \u00fcbertragen, da sie der Kl\u00e4gerin seit 2006\/2007 uneingeschr\u00e4nkt gestattet h\u00e4tten, die Erfindung zu verwenden. Jedenfalls h\u00e4tten sie die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, die Rechte an der Erfindung geltend zu machen, wie sich aus den Erkl\u00e4rungen vom 01.10.2015 ergebe.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe sich den Besitz der Zeichnungen, die die Erfindung der Kl\u00e4gerin darstellten, verschafft und diesen zum Gegenstand des Priorit\u00e4tsgebrauchsmusters gemacht. Bereits am 20.12.2006 habe die Beklagte Besitz an der kl\u00e4gerischen Konstruktionszeichnung \u201eR\u201c gehabt. Im Rahmen einer turnusm\u00e4\u00dfigen Besprechung am 20.12.2006 sei bei der Beklagten die kl\u00e4gerische Konstruktion behandelt worden. Die Beklagte habe ferner im Rahmen der Angebotsphase des Projekts O Kenntnis von der kl\u00e4gerischen Erfindung erlangt. Jedenfalls habe die Beklagte im Dezember 2006 \u00fcber neutralisierte Zeichnungen der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt. Ebenfalls werde aus der E-Mail-Korrespondenz vom 25.04.\/28.04.2008 (Anlagenkonvolut K 13) deutlich, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bekannt gewesen sei, dass die Erfindung tats\u00e4chlich von der Kl\u00e4gerin stamme.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem h\u00e4tten die Beklagten dadurch, dass sie sich in Ausschreibungen und Angebotsverfahren auf das Streitpatent berufen h\u00e4tten, einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin sowie eine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung verwirklicht. F\u00fcr die Bezifferung des hieraus entstandenen Schadens st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin der begehrte Auskunftsanspruch zu. Angesichts der Enge des Marktes h\u00e4tten die seitens der Kl\u00e4gerin angegriffenen Behauptungen der Beklagten in den Angebotsverfahren der Firmen S, T, U, L Italia und V negative Auswirkungen auf die Kl\u00e4gerin. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte durch die Behauptung, die Kl\u00e4gerin verletze ihre Schutzrechte, auch Auftr\u00e4ge der Firmen W, X, Y und Z verloren bzw. habe sie ihr Angebot im Falle der Firma AA ab\u00e4ndern m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Vorinstanz geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin sei nicht Erfinderin und somit nicht aktiv legitimiert. Es handele sich um eine Erfindung von Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin und somit um eine Diensterfindung. Es sei weder eine Meldung erfolgt, noch eine Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen seien die Herren B, C, D und E Erfinder des Streitpatents. Bei der durch das Streitpatent gesch\u00fctzten Erfindung handele sich um eine Doppelerfindung, die die Beklagte unabh\u00e4ngig von der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt habe. Die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung sei schon seit dem Zwei-Tr\u00e4ger Design III, das bereits 1995 entwickelt worden sei, bekannt. Dies ergebe sich aus der Zeichnung von drei Tropfenabscheiderdesigns (Q; Anlage B 2). Die Zeichnung selbst stamme zwar nicht aus dem Jahr 1995, jedoch aus einer Zeit vor 2006. Das Design III sei schlie\u00dflich allein zum Schutzrecht (EP 0 747 AAK) (Anlage K 3) angemeldet worden, da es als bestgeeignet und technisch \u00fcberlegen erschienen sei. Verantwortlich hierf\u00fcr sei der freie Mitarbeiter Herr Wolf gewesen, der zahlreiche unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr Tropfenabscheider f\u00fcr die Beklagte entwickelt habe, unter anderem die Anordnungen, die der Anmeldung DE 10 2006 011 AAD A1 (Anlage B 9) und dem Patent EP 747 AAL B1 (Anlage K 3) zugrunde lagen. Ferner sei anzunehmen, dass Dr. H, der die Idee der Erfindung aus dem Hause der Beklagten gekannt habe, sie der Kl\u00e4gerin weitergegeben habe.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei der Vindikationsanspruch verwirkt. Die Kl\u00e4gerin handele rechtsmissbr\u00e4uchlich, indem sie nicht bereits gegen das Priorit\u00e4tsgebrauchsmuster, sondern erst gegen das Streitpatent vorgehe, obwohl sie bereits seit der Ver\u00f6ffentlichung des Priorit\u00e4tsgebrauchsmusters Kenntnis von der Erfindung gehabt habe.<\/p>\n<p>Auch ein Auskunftsanspruch stehe der Kl\u00e4gerin nicht zu. Es fehle bereits an einer wettbewerbsrelevanten Verwarnung ebenso wie an einer sittenwidrigen Sch\u00e4digung. Jedenfalls sei der Auskunftsanspruch verj\u00e4hrt, sofern dieser auf Sachverhalte aus den Jahren vor 2012 gest\u00fctzt werde.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 hat die Beklagte vor dem Landgericht folgende Erkl\u00e4rung abgegeben:<\/p>\n<p>\u201eOhne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtverbindlich wird f\u00fcr die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich in keinem Fall, \u2013 jedenfalls nicht nach ihrer Kenntnis \u2013 kumulativ gegen\u00fcber Kraftwerkbetreibern auf das EP 2 125 AAA B1 berufen und auf hieraus resultierende Rechte bezogen hat und (deswegen) ihr von den Kraftwerkbetreibern Auftr\u00e4ge erteilt wurden.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas europ\u00e4ische Patent 2 125 AAA B1 auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen sowie die Einwilligung in die Umschreibung des Patents auf die Kl\u00e4gerin zu erteilen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie im Rahmen von Angebotsverfahren und\/oder Ausschreibungen von Kraftwerkbetreibern in der Europ\u00e4ischen Union, an denen sich auch die Kl\u00e4gerin beteiligt hat, sich gegen\u00fcber den Kraftwerkbetreibern auf das EP 2 125 AAA B1 berufen und auf hieraus resultierende Rechte bezogen hat und ihr von den Kraftwerkbetreibern Auftr\u00e4ge erteilt wurden, unter Angabe<\/p>\n<p>a) von Namen und Anschriften der Kraftwerkbetreiber,<br \/>\nb) Daten der Auftragsvergabe sowie der Auftragssummen,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, insbesondere Angabe der Einkaufspreise und Verkaufspreise, sowie zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsrechnungen und Lieferscheine vorzulegen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der Auskunftserteilung zu vorstehender Ziffer 2 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 24.03.2016 hat das Landgericht die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Der Auskunftsantrag sei mangels Bestimmtheit nach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzul\u00e4ssig. Dem Antrag sei insbesondere nicht zu entnehmen, auf welche Rechte abgesehen vom Streitpatent sich die Kl\u00e4gerin beziehen wolle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe weder einen Anspruch auf \u00dcbertragung des Streitpatents aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte sei zur Nutzung berechtigt. Die Beklagte habe unabh\u00e4ngig von der Kl\u00e4gerin eine Doppelerfindung get\u00e4tigt. Zugunsten der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne unterstellt werden, dass diese bereits im Mai 2006 die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung entwickelt hatte. Ferner lasse sich der E-Mail-Korrespondenz im Januar 2007 (Anlage K 12) entnehmen, dass der Beklagten eine Anordnung, wie sie aus der Figur des Streitpatents ersichtlich ist, bekannt war, die die Kl\u00e4gerin in O angeboten hatte. Die Beklagte habe allerdings substantiiert dargelegt, dass sie bereits im M\u00e4rz 2006 \u00fcber eine Erfindung verf\u00fcgte, die die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Tropfenabscheideranordnung in ihren wesentlichen Z\u00fcgen zum Gegenstand hatte. Die Beklagte habe die Schrift DE 10 2006 011 AAD (Anlage B 9) vorgelegt, deren Anmeldetag auf den 10.03.2006 \u2013 also zwei Monate vor Entwicklung bei der Kl\u00e4gerin \u2013 datiert. Die DE AAM zeige neben der gleichen Problemstellung ebenso das gleiche L\u00f6sungsprinzip wie das Streitpatent. Die DE AAM zeige alle Merkmale des Streitpatents.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter, wobei sie den Auskunftsantrag ge\u00e4ndert hat. Sie tr\u00e4gt vor, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Doppelerfindung ausgegangen sei. Da es sich bei der DE AAM nicht um eine Doppelerfindung gehandelt habe, habe die Beklagte ihre Berechtigung an der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung nicht hinreichend dargetan und bewiesen.<\/p>\n<p>Die Aufgabe des Vindikationspatents bestehe darin, eine Tropfenabscheideranlage f\u00fcr Gasw\u00e4scher zu schaffen, die erstens eine hohe Abscheideleistung mit nur zwei Lagen und zweitens eine einfache kompakte St\u00fctzkonstruktion aufweise. Die erste Teilaufgabe werde dadurch gel\u00f6st, dass die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage in der Form eines gedrehten V sich parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage erstrecken. Die zweite Teilaufgabe werde dadurch gel\u00f6st, dass die Querstange direkt an den beiden unteren Enden der plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktion befestigt sei. Demgegen\u00fcber habe die DE AAM die Aufgaben, erstens eine hohe Abscheideleistung bei zweitens einfacher und kompakter Konstruktion zu verwirklichen. Diese Aufgaben w\u00fcrden durch die mindestens drei Lagen und die seitliche gemeinsame St\u00fctzkonstruktion verwirklicht. Eine auf lediglich zwei Tropfenabscheiderlagen reduzierte Anordnung w\u00fcrde nicht zu einer von der Erfindung gew\u00fcnschten hohen Abscheideleistung f\u00fchren. Au\u00dferdem habe die St\u00fctzkonstruktion, die gleichzeitig zur Anbringung einer unteren Querstange diene, neben der Stabilisierung der Tropfenabscheideranordnung auch die Aufgabe, entsprechende D\u00fcsenrohre in einem Reinigungssystem zu tragen. Die DE AAM offenbare keine Tropfenabscheideranordnung, bei welcher die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage in der Form eines umgedrehten V sich parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage erstreckten. Au\u00dferdem offenbare die DE AAM keine Tropfenabscheideranordnung mit einer Querstange, die direkt an den beiden unteren Enden der plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktion befestigt sei. Vielmehr sei die untere Querstange stets unterhalb der V-f\u00f6rmigen Tropfenabscheiderlage angeordnet, damit sich die Mittelplatten darauf abst\u00fctzen k\u00f6nnen. Insoweit unterscheide sich die Funktion der Querstange des Streitpatents von derjenigen in der DE AAM. In der DE AAM diene die Querstange der Aufnahme von nach unten gerichteten, durch die Mittelplatten der jeweils dar\u00fcber liegenden, V-f\u00f6rmigen Tropfenabscheiderlagen auf die Querstange ausge\u00fcbten Kr\u00e4ften, wohingegen beim Vindikationspatents die Querstange der Aufnahme von im Wesentlichen seitlichen, das \u201eAufspreizen\u201c der dar\u00fcber liegenden \u201edachf\u00f6rmigen\u201c Tropfenabscheiderlagen verhindernden Kr\u00e4ften diene.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.03.2016, Az. 4b O 131\/14, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. das europ\u00e4ische Patent 2 125 AAA B1 auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen sowie die Einwilligung in die Umschreibung des Patents auf die Kl\u00e4gerin zu erteilen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie im Rahmen von Angebotsverfahren und\/oder Ausschreibungen von Kraftwerkbetreibern in der Europ\u00e4ischen Union, an denen sich sowohl die Beklagte als auch die Kl\u00e4gerin beteiligt haben, sich gegen\u00fcber den ausschreibenden Kraftwerksbetreibern auf das EP 2 125 AAA B1 und\/oder das deutsche Gebrauchsmuster DE 202007001942 U berufen und die Anbieter auf eine etwaige Verletzung dieser Rechte und hieraus resultierende Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche bezogen hat, sofern die Auftragserteilung an die Kl\u00e4gerin erfolgt, und ihr aufgrund dessen von den Kraftwerksbetreiber Auftr\u00e4ge erteilt wurden, unter Angabe<\/p>\n<p>a. von Namen und Anschriften der Kraftwerksbetreiber,<br \/>\nb. Daten der Auftragsvergabe sowie der Auftragssummen,<br \/>\nc. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, insbesondere Angabe der Einkaufspreise und Verkaufspreise, sowie zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsrechnungen und Lieferscheine vorzulegen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der Auskunftserteilung zu vorstehender Ziffer 2 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen: Das Streitpatent schlie\u00dfe nicht aus, dass weitere Tropfenabscheiderlagen, Str\u00f6mungsgleichrichterlagen, Agglomeratoren etc. \u00fcber, zwischen oder unter den beiden vorgesehenen Tropfenabscheiderlagen angeordnet sein k\u00f6nnen. Die DE AAM offenbare ein L\u00f6sungsprinzip, das mehrere Abscheiderlagen an einer seitlichen St\u00fctzkonstruktion auf einer Tr\u00e4gerlage anordne. Eine Variante dieses L\u00f6sungsprinzips betreffe die Anordnung mehrerer gleichsinnig angeordneter Abscheiderlagen, insbesondere die Anordnung mehrerer dachf\u00f6rmig angeordneter Abscheiderlagen. Au\u00dferdem betreffe das streitpatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sungsprinzip die Anordnung von Verbindungsstangen bzw. Querstangen aus statischen Gr\u00fcnden und zur Anordnung von Sp\u00fcl-einrichtungen. Dar\u00fcber hinaus erf\u00fclle das Streitpatent s\u00e4mtliche Merkmale der DE AAM.<\/p>\n<p>Weiter tr\u00e4gt die Beklagte vor, die von der Kl\u00e4gerin vorgebrauchten Anhaltspunkte lie\u00dfen nicht die Schlussfolgerung zu, dass eine Erfindungsentnahme vorgenommen worden sei. Die Beklagte sei weit vor dem Jahr 2006 \u00fcber den zur DE AAM und den zum Streitpatent f\u00fchrenden Entwicklungsstand unterrichtet gewesen. Damit sei der erste Anschein einer Erfindungsentnahme widerlegt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei der Auskunftsantrag unzul\u00e4ssig, weil diesem eine konkrete Anbindung an die vorgebrachten Verst\u00f6\u00dfe fehle, n\u00e4mlich Eingriff in den laufenden Gewerbebetrieb, Verm\u00f6genssch\u00e4digung und Behinderung. Soweit die Kl\u00e4gerin ihren Auskunftsantrag auf die alternative und nicht kumulative Bezugnahme auf das EP 2 124 150 B1 erweitert hat, wendet die Beklagte Versp\u00e4tung ein.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDer Auskunftsantrag ist zul\u00e4ssig. Der in der Berufungsinstanz neu gefasste Auskunftsanspruch ist hinreichend konkretisiert. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch muss nach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageantr\u00e4gen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch f\u00fcr das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen l\u00e4sst, wor\u00fcber der Bekl. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat (vgl. BGH, GRUR 2007, 871 \u2013 Wagenfeld-Leuchte; BGH, GRUR 2008, 357, 358 \u2013 Planfreigabesystem). Der Antrag muss den Gegenstand des Auskunftsbegehrens so genau bezeichnen, dass \u00fcber dessen Inhalt keinerlei Ungewissheit bestehen kann. Der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag wird diesen Anforderungen gerecht. In dem Antrag kommt konkret zum Ausdruck, welche Angaben die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu machen hat, um ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nachzukommen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie auf eine Patentvindikation gerichtete Klage ist unbegr\u00fcndet, weil die Beklagte eine den \u00dcbertragungsanspruch ausschlie\u00dfende Doppelerfindung get\u00e4tigt hat, die Gegenstand der DE 10 2006 011 AAD (im Folgenden: DE AAM) ist. Damit hat die Beklagte ihre eigene Berechtigung an der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung hinreichend dargetan und bewiesen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Nichtberechtigten verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents abgetreten wird. Hat die europ\u00e4ische Patentanmeldung \u2013 wie im Streitfall \u2013 bereits zum europ\u00e4ischen Patent gef\u00fchrt, so kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte vom Patentinhaber die \u00dcbertragung des Patents verlangen, Art. II \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 IntPat\u00dcG. Ebenso wie \u00a7 8 PatG, der f\u00fcr deutsche Patentanmeldungen und Patente gilt, gew\u00e4hrt auch Art. II \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG dem Berechtigten einen vom Verschulden unabh\u00e4ngigen, quasi-dinglichen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents bzw. auf \u00dcbertragung des Patents (vgl. zu \u00a7 8 PatG: BGH, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger; Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 8 Rz. 2). Gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc steht das Recht auf das europ\u00e4ische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ein solcher Anspruch ist allerdings nicht zu gew\u00e4hren, wenn der Anspruchsgegner eine Doppelerfindung get\u00e4tigt hat. Diese erfordert Wesensgleichheit mit der Erfindung des Vindikationsgl\u00e4ubigers. Wesensgleichheit bedeutet \u00dcbereinstimmung von Problemstellung und L\u00f6sung. Gen\u00fcgen kann, wenn das Entnommene dem Durchschnittsfachmann ein allgemeines L\u00f6sungsprinzip offenbart, von dem die streitige Anmeldung nur eine ohne weiteres auffindbare konkrete Ausgestaltung darstellt (vgl. BGH, GRUR 1981, 186 \u2013 Spinnturbine II).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf \u00dcbertragung des Streitpatents nicht erf\u00fcllt. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass sie die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung bereits im Mai 2006 entwickelt hatte. Ferner mag sich der E-Mail-Korrespondenz im Januar 2007 (Anlage K 12) entnehmen lassen, dass der Beklagten eine Anordnung, wie sie aus der Figur des Streitpatents ersichtlich ist, bekannt war, die die Kl\u00e4gerin in O angeboten hatte. Zusammen mit dem Umstand, dass die Beklagte bereits im Februar 2007 das im Wesentlichen gleichlautende Gebrauchsmuster anmeldete, dessen Priorit\u00e4t das Streitpatent in Anspruch nimmt, f\u00fchrt dies zu einer Darlegungs- und Beweiserleichterung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 \u2013 Flaschengreifer). Deshalb muss die Beklagte darlegen, dass sie eine Doppelerfindung get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Diesen Nachweis hat die Beklagte erfolgreich gef\u00fchrt. Der Inhalt des Streitpatents und der Inhalt der von der Beklagten bereits im M\u00e4rz 2006 \u2013 vor einem Wissenstransfer durch die Kl\u00e4gerin &#8211; angemeldeten DE AAM sind wesensgleich. Sowohl die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe als auch der jeweils eingeschlagene L\u00f6sungsweg entsprechen sich. Daher liegt eine die Patentvindikation ausschlie\u00dfende Doppelerfindung vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Streitpatent sch\u00fctzt eine Tropfenabscheideranordnung, wie sie insbesondere f\u00fcr Gasw\u00e4scher verwendet wird.<\/p>\n<p>Gasw\u00e4scher sind verfahrenstechnische Apparate, in denen ein Gasstrom mit einem Fl\u00fcssigkeitsstrom in Kontakt gebracht wird, um Bestandteile des Gasstroms in der Fl\u00fcssigkeit aufzunehmen. Die bei ihnen verwendeten Tropfenabscheider trennen Fl\u00fcssigkeitsnebel aus gasf\u00f6rmigen Medien wie Luft oder Prozessgasen. Das feuchte Gas wird durch einen Beh\u00e4lter an Prallblechen vorbei, durch eine regellose Sch\u00fcttung oder ein Sieb mit verschiedenen Maschenweiten geleitet. Hierdurch ist das Gas gezwungen, schlagartig die Str\u00f6mungsrichtung zu \u00e4ndern. Infolge der h\u00f6heren Tr\u00e4gheit der Tr\u00f6pfchen k\u00f6nnen diese der Umlenkung nicht folgen und prallen gegen die Einbauten. Dort laufen sie herunter und werden gesammelt.<\/p>\n<p>Die vorliegende Erfindung betrifft eine solche Tropfenabscheideranordnung mit einer in Gasstr\u00f6mungsrichtung vorderen und hinteren Tropfenabscheiderlage, die sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammensetzen und von denen mindestens eine Lage in der Form eines V oder eines umgedrehten V ausgebildet ist und sich die seitlichen Abschnitte dieser Lage von den entsprechenden seitlichen Abschnitten der anderen Lage weg oder parallel hierzu erstrecken.<\/p>\n<p>Derartige auch mehrere Tropfenabscheiderlagen aufweisende Anordnungen waren aus der EP 0 747 AAK bekannt. Die mehreren Tropfenabscheideranordnungen waren \u2013 da sie einen relativ gro\u00dfen Abstand voneinander haben \u2013 im Stand der Technik auf oder an zwei verschiedenen Tr\u00e4gerkonstruktionen des Gasw\u00e4schers gelagert, die \u00fcbereinander im Abstand voneinander angeordnet sind. Hieran kritisiert das Streitpatent, dass der Aufwand zur Lagerung relativ hoch ist.<\/p>\n<p>Als weiterhin aus der EP 0 747 AAK bekannt erw\u00e4hnt das Streitpatent, nur eine einzige Tr\u00e4gerkonstruktion f\u00fcr zwei Tropfenabscheiderlagen zu verwenden, die in der Form einer Raute ausgebildet und bei denen die R\u00e4nder der beiden Lagen benachbart zueinander angeordnet sind. Die Seitenw\u00e4nde der Tropfenabscheiderlagen besitzen dabei jeweils nach au\u00dfen abgewinkelte Flansche und liegen mit diesen auf der Tr\u00e4gerkonstruktion auf. Die nachfolgend eingeblendete Figur 3 aus der EP 0 747 AAK zeigt eine solche zweilagige Anordnung im Vertikalschnitt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik (WO 2005\/107921 A1) ist es ferner bekannt, dass eine gemeinsame St\u00fctzkonstruktion fest oder l\u00f6sbar an den Seitenw\u00e4nden der Tropfenabscheiderlagen ausgebildet sein kann. Die gemeinsame St\u00fctzkonstruktion ist nur kurz ausgebildet, weil die seitlichen Schenkel der Tropfenabscheiderlagen bei allen Ausf\u00fchrungsbeispielen immer zueinander weisen. Die nachfolgende Figur 5 der PCT-Anmeldung, die in der Streitpatentschrift als gattungsbildend bezeichnet wird, verdeutlicht dies.<\/p>\n<p>Die DE 20 2005 002 674 U1 nennt die M\u00f6glichkeit, diverse Abscheiderlagen an einem zweiteilig ausgef\u00fchrten Geh\u00e4use mit einem Geh\u00e4useoberteil und einem Geh\u00e4useunterteil anzubringen. Die US-PS 3 870 487 beschreibt allgemein ein Lagersystem f\u00fcr eine Vielzahl von vertikal angeordneten Modulen.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es das Streitpatent zutreffend als seine Aufgabe, eine Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, die eine besonders einfach und kompakt ausgebildete Lagerkonstruktion besitzt (Abs. [0007] der Streitpatentschrift).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Streitpatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher u. dergleichen mit<\/p>\n<p>a) einer in Gasstr\u00f6mungsrichtung unteren und oberen Tropfenabscheiderlage (2, 1) und<\/p>\n<p>b) einer Sp\u00fcleinrichtung.<\/p>\n<p>2. Die Tropfenabscheiderlagen (2, 1) setzen sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammen.<\/p>\n<p>3. Die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage (2, 1) in der Form eines umgedrehten V erstrecken sich parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage (1, 2).<\/p>\n<p>4. Die Tropfenabscheiderlagen (2, 1) sind beide \u00fcber gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktionen (6) auf\/an einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3) gelagert.<\/p>\n<p>5. Die Seitenw\u00e4nde (5) der Tropfenabscheiderlagen (2, 1) sind an den St\u00fctzkonstruktionen fest oder l\u00f6sbar angeordnet.<\/p>\n<p>6. Die St\u00fctzkonstruktionen (6)<\/p>\n<p>a) erstrecken sich nach unten mindestens bis zum unteren Rand der Seitenwand (5) der unteren Tropfenabscheiderlage (2);<\/p>\n<p>b) besitzen jeweils einen abgewinkelten Flansch (7) zur Lagerung auf der einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3).<\/p>\n<p>7. Eine Verbindungsstange (8)<\/p>\n<p>a) verbindet die St\u00fctzkonstruktionen (6) und erstreckt sich durch diese;<\/p>\n<p>b) liegt auf den abgewinkelten Flanschen (7) auf.<\/p>\n<p>8. Die Sp\u00fcleinrichtung<\/p>\n<p>a) dient zum Sp\u00fclen der Anstr\u00f6mseite der unteren Tropfenabscheiderlage (2),<\/p>\n<p>b) ist an einer Querstange (9) angebracht, die<\/p>\n<p>\u2022 von den gemeinsamen plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen (6) getragen wird und<\/p>\n<p>\u2022 direkt an den beiden unteren Enden der plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen (6) befestigt ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr die Feststellung der Wesensgleichheit zweier Erfindungen und somit f\u00fcr die Feststellung des Vorliegens einer Doppelerfindung ist die Ermittlung der Aufgabe von wesentlicher Bedeutung. Eine Identit\u00e4t zweier Erfindungen kann nur dann bestehen, wenn auch zwischen den technischen Problemen, die sie bew\u00e4ltigen, eine \u00dcbereinstimmung besteht. Dies erfordert einen pr\u00fcfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird (BGH, GRUR 1981, 186, 188 \u2013 Spinnturbine II). Daf\u00fcr ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren \u00fcbereinstimmen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, l\u00e4sst sich in der daf\u00fcr vorzunehmenden Gesamtschau zuverl\u00e4ssig nur auf der Grundlage festgestellter \u00dcbereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (BGH, GRUR 2016, 265, 266 &#8211; Kfz-Stahlbauteil). Die objektive Bestimmung der Aufgabe ist f\u00fcr die Feststellung, ob eine den Vindikationsanspruch ausschlie\u00dfende wesensgleiche Doppelerfindung vorliegt, ebenso von Bedeutung und folgt den gleichen Grunds\u00e4tzen wie die Bestimmung der Aufgabe im Nichtigkeitsstreit und im Verletzungsprozess. Die Bestimmung des technischen Problems (der Aufgabe) in einem Nichtigkeitsverfahren dient dazu, den Ausgangspunkt der fachm\u00e4nnischen Bem\u00fchungen um eine Bereicherung des Standes der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren. Im Rahmen des Verletzungsrechtsstreits tr\u00e4gt die Festlegung der Aufgabe dazu bei zu ermitteln, welchen Niederschlag die fachm\u00e4nnischen Bem\u00fchungen um eine Bereicherung des Standes der Technik konkret im Klagepatent und in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gefunden haben (BGH, Urteil vom 14.06.2016, Az. X ZR 29\/15 &#8211; Pemetrexed). Ebenso ist zur Beurteilung der Frage, ob im Rahmen einer Patentvindikationsklage der Einwand der Doppelerfindung erfolgreich erhoben werden kann, mittels der Bestimmung der Aufgabe festzustellen, was sowohl die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung als auch die vermeintliche Doppelerfindung tats\u00e4chlich leistet. Bei der Festlegung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe ist die Pr\u00fcfung nicht darauf zu beschr\u00e4nken, was der jeweilige Patentanmelder aus seiner Sicht als die der von ihm angemeldeten Erfindung zugrunde liegende Aufgabe angesehen hat, ohne zu untersuchen, ob sich diese Sicht auch mit den objektiven Gegebenheiten deckt (BGH, GRUR 1981, 186, 188 \u2013 Spinnturbine II). Ist das technische Problem in der Patentschrift ausdr\u00fccklich genannt, so kommt es darauf an, was der die Patentschrift studierende Durchschnittsfachmann dieser Angabe unter Einbeziehung des in der Patentschrift genannten Standes der Technik und unter Zugrundelegung seines allgemeinen Fachwissens als objektive Erkenntnis \u00fcber das durch die Erfindung tats\u00e4chlich Erreichte entnehmen kann (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine; GRUR 1981, 186, 188 \u2013 Spinnturbine II).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Bestimmung der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Aufgabe ist der einschl\u00e4gige Fachmann, als welcher vorliegend ein Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss anzusehen ist, der im Kraftwerk-Anlagenbau t\u00e4tig, mit der Herstellung von Gasw\u00e4schern befasst ist und auf diesem Gebiet eine mehrj\u00e4hrige Erfahrung aufzuweisen hat. Ihm wird in der Streitpatentschrift erl\u00e4utert, dass der Stand der Technik Gasw\u00e4scher mit relativ weit voneinander beanstandeten Tropfenabscheiderlagen kennt, die dementsprechend von zwei selbst\u00e4ndigen Tr\u00e4gerkonstruktionen gehalten werden. In dieser Beziehung sind wiederum verschiedene Ausstattungsvarianten bekannt, n\u00e4mlich sowohl solche Ausf\u00fchrungsformen, bei denen beide untereinander angeordneten Abscheiderlagen die Form eines V besitzen (Figur 1 der EP 0 747 AAK; dort gew\u00fcrdigter Stand der Technik) als auch solche Varianten, bei denen die obere Abscheiderlage V-f\u00f6rmig ausgestaltet ist, w\u00e4hrend die untere Abscheiderlage die Form eines umgekehrten V (oder Satteldachs) hat (Figur 2 der EP 0 747 AAK). Den \u201eGegensatz\u201c bilden solche Gasw\u00e4scher, bei denen \u2013 umgekehrt \u2013 die Tropfenabscheiderlagen, d.h. genauer deren Profilenden, eng beieinander liegen, die Lagen daf\u00fcr aber mittels einer einzigen, gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion gelagert sind (Figur 3 der EP 0 747 AAK; WO 2005\/107921 A1). Anhand seines allgemeinen Wissens ist sich der Fachmann dar\u00fcber im Klaren, dass beide Konstruktionsprinzipien sowohl vorzugsw\u00fcrdige als auch verbesserungsf\u00e4hige Aspekte beinhalten. Weit voneinander beabstandete Tropfenabscheiderlagen erh\u00f6hen die Effizienz der Gasw\u00e4sche, daf\u00fcr ist ihre wegen des betr\u00e4chtlichen Abstands zwischen den Profilenden benachbarter Abscheiderlagen notwendige Lagerung an getrennten Tr\u00e4gern aufw\u00e4ndig; die Abst\u00fctzung mehrerer Tropfenabscheiderlagen an einem einzigen Tr\u00e4ger bietet bauliche Vorteile, daf\u00fcr m\u00fcssen bzgl. der Reinigungseffizienz rautenf\u00f6rmig zueinander positionierte Abscheiderlagen hingenommen werden. Die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung verbindet die Vorz\u00fcge beider L\u00f6sungsprinzipien nach dem Stand der Technik miteinander, indem das konstruktiv vorteilhafte Ein-Tr\u00e4ger-Prinzip auch f\u00fcr Tropfenabscheiderlagen herangezogen wird, deren Profilenden einen gro\u00dfen Abstand voneinander aufweisen. Zwei dachf\u00f6rmig orientierte Tropfenabscheiderlagen werden mit geringem baulichen Aufwand (d.h. mittels eines einzigen Tr\u00e4gers) stabil im Str\u00f6mungskanal eines Gasw\u00e4schers gehalten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie DE AAM widmet sich derselben Problemstellung. Sie beschreibt es als bekannt, Tropfenabscheideranordnungen aus einer oder zwei flach oder geneigt zueinander stehenden Tropfenabscheiderlagen zu bilden, wobei sich jede Lage aus einer Vielzahl von in Reihe hintereinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammensetzt. Die Profile sind gegensinnig zueinander angeordnet, so dass sich \u2013 \u00fcber beide Abscheiderlagen hinweg betrachtet \u2013 ein rautenf\u00f6rmiger Gesamtquerschnitt ergibt. Generell \u2013 so hei\u00dft es \u2013 sind die beiden Tropfenabscheiderlagen entweder getrennt (beispielsweise an \u00fcbereinander angeordneten Tr\u00e4gern) gelagert oder aber an einer gemeinsamen St\u00fctzkonstruktion angebracht und \u00fcber diese an einem gemeinsamen Tr\u00e4ger des Gasw\u00e4schers gelagert (Abs. [0004]). Der Sache nach referiert die DE AAM denjenigen Stand der Technik, der oben bereits abgehandelt worden ist. Die erstgenannte Bemerkung zielt f\u00fcr den auf dem betreffenden Gebiet kundigen Fachmann auf Figur 1 der EP 0 747 AAK ab, die zweitgenannte \u00c4u\u00dferung bezieht sich auf Figur 3 der EP 0 747 AAK bzw. die WO 2005\/107921 A1.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem \u2013 wie beschrieben \u2013 Bekannten sieht es die DE AAM als ihre Aufgabe an, eine Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, die sich bei einer hohen Abscheideleistung durch eine besonders einfache und kompakte Konstruktion auszeichnet (Abs. [0006]). Der Fachmann versteht unschwer die doppelte Problemstellung. Zun\u00e4chst soll die mit dem Stand der Technik bereits erreichte Abscheidereffizienz, die durch Hintereinanderschaltung von zwei Tropfenabscheiderlagen innerhalb eines Gasw\u00e4schers erzielt wird, weiter optimiert werden. Die zu verbessernden Zwei-Lagen-Gasw\u00e4scher sind dabei solche mit rautenf\u00f6rmigem Gesamtquerschnitt wie solche mit einer Doppel-V-Anordnung. F\u00fcr den \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 mit gesteigerter Effizienz ausgestatteten Gasw\u00e4scher soll weiterhin eine g\u00fcnstige (n\u00e4mlich konstruktiv einfache und kompakte) St\u00fctzkonstruktion realisiert werden. Die DE AAM beinhaltet somit vollst\u00e4ndig die Problemstellung des Streitpatents und sie geht in anderer Beziehung \u00fcber die Zielsetzung des Streitpatents sogar noch hinaus, indem sie sich &#8211; additiv zur vereinfachten Lagerkonstruktion \u2013 auch einer Steigerung der Abscheiderleistung (durch Erh\u00f6hung der Zahl der Abscheiderlagen von zwei auf drei) verschreibt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZusammenfassend besteht somit die Aufgabe sowohl des Streitpatents als auch der DE AAM (bei letzterer neben anderem) darin, eine konstruktive Verbesserung f\u00fcr die Lagerung der St\u00fctzelemente f\u00fcr Tropfenabscheiderlagen in Gasw\u00e4schern zu erzielen. Soweit es um Verbesserungen der Leistungsrate geht, die sich aus der Hintereinanderschaltung von mehr als zwei (sic.: drei) Tropfenabscheiderlagen ergeben, wie sie die DE AAM vorschl\u00e4gt, handelt es sich um einen zus\u00e4tzlichen Nutzen, der die Gleichheit beider Erfindungen im Hinblick auf das anvisierte Lagerproblem nicht infrage stellen kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kern der konstruktiven L\u00f6sungen des Streitpatents und der DE AAM ist gleichfalls wesensgleich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nKerngedanke des Streitpatents ist es, eine Doppel-Dach-Anordnung der Tropfenabscheiderlagen (vgl. Merkmal 3) \u00fcber eine gemeinsame St\u00fctzkonstruktion zu lagern und damit die bisher nur f\u00fcr rautenf\u00f6rmige Gesamtquerschnitte beschriebene Ein-Tr\u00e4ger-Abst\u00fctzung auch f\u00fcr diese Art der Lagenanordnung aufzugreifen. Trotz des der Doppel-Dach-Anordnung geschuldeten weiten Abstands der Profilenden voneinander gelingt dies dank einer besonderen St\u00fctzkonstruktion, wie sie in den Merkmalen 4 bis 7 des Streitpatents n\u00e4her beschrieben ist. Sie zeichnet sich zun\u00e4chst durch f\u00fcr beide Abscheiderlagen gemeinsame und bis zum unteren Rand der unteren Abscheiderlage durchgehende St\u00fctzplatten aus, an denen die Seitenw\u00e4nde der Abscheiderprofile \u2013 fest oder l\u00f6sbar \u2013 angreifen k\u00f6nnen und gehalten sind. Damit sich die seitlichen St\u00fctzplatten ihrerseits an dem (auf jeder Lagenseite) einzigen (gemeinsamen) Tr\u00e4ger abst\u00fctzen k\u00f6nnen, verf\u00fcgen die St\u00fctzplatten \u00fcber einen abgewinkelten Flansch, der ihre Auflage auf dem Tr\u00e4ger erlaubt. Insgesamt werden durch die mit den Abscheiderprofilen (fest oder l\u00f6sbar) verbundenen St\u00fctzplatten Tropfenabscheiderlagenpakete gebildet, zu deren Stabilisierung und Zusammenhalt eine Verbindungsstange vorgesehen ist. Sie durchgreift und verbindet die seitlichen St\u00fctzplatten miteinander und liegt auf den abgewinkelten Flanschen der St\u00fctzplatten auf, was letztlich zur Abst\u00fctzung auch der Verbindungsstange auf dem Tr\u00e4ger f\u00fchrt. Absatz [0015] der Beschreibung des Streitpatents erl\u00e4utert hierzu:<\/p>\n<p>\u201eDie Tropfenabscheideranordnung weist ferner eine sich durch die gemeinsame Seitenwand oder gemeinsame St\u00fctzkonstruktion erstreckende Verbindungsstange auf, die sich somit zwischen den beiden gegen\u00fcberliegenden St\u00fctzkonstruktionen erstreckt und diese miteinander verbindet. Hierdurch wird eine Stabilisierung der Gesamtkonstruktion erreicht.\u201c<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie gemeinsame Lagerung der mehreren, voneinander beabstandeten Tropfenabscheiderlagen auf einer dem Streitpatent entsprechenden St\u00fctzkonstruktion mit Hilfe eines abgewinkelten Flansches ist \u2013 wie das Landgericht richtig festgestellt hat &#8211; auch Gegenstand der DE AAM (vgl. insbesondere Abs. [0033], [0034]). Im Absatz [0010] findet sich sogar der ausdr\u00fcckliche Hinweis, dass dank der gemeinsamen St\u00fctzkonstruktion f\u00fcr s\u00e4mtliche Abscheiderlagen die Einzellagen rasch entfernt und ausgetauscht werden k\u00f6nnen, so dass die Anlage im Bedarfsfall mit einfachen Handgriffen auf zwei Abscheiderlagen reduziert und nur noch mit zwei Lagen weiterbetrieben werden kann. Die Kl\u00e4gerin selbst bezweifelt die Wesensgleichheit im Berufungsrechtszug auch lediglich hinsichtlich der Merkmale 3 und 8b) von Patentanspruch 1 des Streitpatents, weswegen \u00fcber die Darlegungen des Landgerichts hinaus allein die nachfolgenden Bemerkungen veranlasst sind:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 3 des Streitpatents besagt, dass sich die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage in der Form eines umgedrehten V\u2018s parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage erstrecken. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, verlangt das Streitpatent mit der besagten Vorgabe eine Doppel-Dach-Anordnung der Tropfenabscheiderlagen.<\/p>\n<p>Sie wird den Fachmann auch in der DE AAM, und zwar als eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der dort mit diversen Ausstattungsvarianten offenbarten Tropfenabscheiderkonzeption gelehrt. Als innerhalb des angemeldeten Hauptanspruchs liegende Ausf\u00fchrungsform beschreibt Absatz [0008] zun\u00e4chst unter anderem, zwei Tropfenabscheiderlagen vorzusehen, bei denen es sich um Lamellenabscheider handelt, und ihnen z.B. eine stabf\u00f6rmig ausgebildete Str\u00f6mungsgleichrichterlage vorzuschalten, die bei Bedarf auch dreh- oder schwenkbar sein kann, womit im Betrieb zwei Tropfenabscheiderlagen in Funktion sind. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, entnimmt der Fachmann dem Unteranspruch 3, dass eine oder mehrere dieser Lagen dachf\u00f6rmig geneigt ausgebildet sein k\u00f6nnen. Die Beschreibung im Absatz [0013] der DE AAM f\u00fchrt dazu n\u00e4her aus (Hervorhebungen sind hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Die geneigte Anordnung der Tropfenabscheiderlagen, insbesondere die dachf\u00f6rmige Anordnung derselben, bringt Vorteile hinsichtlich der Reinigung der Lagen durch Sp\u00fclwasser mit sich. Besonders bevorzugt wird dabei eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die Profile von zwei hintereinander angeordneten Abscheiderlagen im entgegengesetzten Sinn dachf\u00f6rmig, d.h. mit den Spitzen voneinander abgewandt oder mit den Spitzen aufeinander zu gewandt, angeordnet sind. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Auch wenn die Doppel-Dach-Variante in der DE AAM keine spezielle Hervorhebung findet, ist sie dem Durchschnittsfachmann dennoch in ausreichender Weise beschrieben. Allein der Umstand, dass Unteranspruch 3 ganz allgemein die (sic.: jede) dachf\u00f6rmige Neigung der Tropfenabscheiderlagen erw\u00e4hnt und der Beschreibungstext eine Teilmenge dessen, was dem Unteranspruch 3 unterf\u00e4llt, n\u00e4mlich eine gegensinnige Dachneigung (\u0245-V; V-\u0245), ausdr\u00fccklich als \u201ebesonders bevorzugte\u201c Form der Lagenanordnung ausweist, macht unmittelbar deutlich, dass gleichsinnige Dachneigungen (V-V; \u0245-\u0245) selbstverst\u00e4ndlich nicht ausgeschlossen, sondern als lediglich nicht besonders bevorzugte Ausstattungsvarianten mit eingeschlossen sind. Das folgt nicht zuletzt auch aus Unteranspruch 7, der Tropfenabscheideranordnungen (u.a.) nach Anspruch 3 sch\u00fctzt, bei denen zwei Tropfenabscheiderlagen dachf\u00f6rmig entgegengesetzt zueinander geneigt sind. Die umgekehrte Konstellation zweier gleichsinnig geneigter Dachformen unterf\u00e4llt zwar nicht der speziellen Variante nach Unteranspruch 7, wohl aber der allgemeineren technischen Lehre des Unteranspruchs 3. Dass dem so ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die parallele oder entgegengesetzt V-f\u00f6rmige Anordnung der D\u00e4cher keinerlei Einfluss auf das von der DE AAM verfolgte Lagerungskonzept hat, sondern dank seiner gleicherma\u00dfen zu verwirklichen sind. Denn dank der im Unteranspruch 8 vorgesehenen St\u00fctzplatten ist eine Lagerung auf\/an der einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion mithilfe eines abgewinkelten, auf dem Tr\u00e4ger aufliegenden Flansches v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon m\u00f6glich, ob die Tropfenabscheiderlagen parallel zueinander angeordnet sind (V-V; \u0245-\u0245, was einen betr\u00e4chtlichen Abstand zwischen den Profilenden der Lagen bedeutet) oder im entgegengesetzten Sinne dachf\u00f6rmig einander zugewandt (V-\u0245) bzw. voneinander abgewandt (\u0245-V) sind (was einem kurzen Abstand der Profilenden zueinander entspricht).<\/p>\n<p>Was die parallele Anordnung der beiden Abscheiderlagen betrifft, macht die Beklagte mit Recht geltend, dass f\u00fcr den Fachmann vern\u00fcnftigerweise nichts anderes in Betracht kommen kann. Der gesamte Stand der Technik zeigt einheitlich Lagen mit gleicher Neigung, wobei im Falle gleichsinniger Orientierung (vgl. Figur 1 der EP 0 747 AAK) Parallelit\u00e4t zwischen den Lagen herrscht. Welchen Sinn eine nicht-parallele Anordnung haben sollte hat auch die Kl\u00e4gerin ebenso wenig dargelegt wie die Tatsache, dass derartiges schon einmal in die Tat umgesetzt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 7 des Streitpatents ist eine Verbindungsstange vorgesehen, die die St\u00fctzkonstruktionen verbindet; sie erstreckt sich durch die St\u00fctzplatten hindurch und liegt auf den abgewinkelten Flanschen auf. Die Verbindungsstange, deren Lage in vertikaler Orientierung nicht weiter vorgegeben ist und die sich bei der Ausf\u00fchrungsform nach Figur 1 zwischen den beiden Tropfenabscheiderlagen befindet, bezweckt, wie sich aus Absatz [0015] des Streitpatents ergibt, eine Stabilisierung der Gesamtkonstruktion. N\u00e4here Angaben dazu, auf welche Weise dies im Einzelnen bewirkt und welchen Kr\u00e4ften genau begegnet werden soll, enth\u00e4lt das Streitpatent nicht. Dem Fachmann wird ungeachtet dessen klar sein, dass die Verbindungsstange \u2013 jedenfalls ganz vorrangig &#8211; dazu dient, die zwischen den beiderseitigen St\u00fctzplatten gehaltenen Tropfenabscheiderlagen dadurch in ihrer Lage zu sichern, dass der durch die Verbindungsstange nach innen gerichtete Zug auf die St\u00fctzplatten ein stabiles Gesamtpaket entstehen l\u00e4sst, das als solches auf dem Tr\u00e4gerpaar abgelegt werden kann. Letztlich braucht Details aber nicht abschlie\u00dfend nachgegangen zu werden.<\/p>\n<p>Denn die DE AAM weist ebenfalls eine Verbindungsstange auf, die sich von der St\u00fctzkonstruktion auf der einen Seite der Lagen bis zur St\u00fctzkonstruktion auf der anderen Seite der Lagen erstreckt und diese durchgreift (Unteranspruch 11, Figur 2). Die Verbindungsstange liegt vorzugsweise auf den Tr\u00e4gern auf und sie ist \u00fcber geeignete Befestigungsmittel an der St\u00fctzkonstruktion fixiert (Abs. [0015] und Figur 1). Bei einer derartigen Ausstattungsvariante, wie sie der Lehre des Streitpatents entspricht, leistet die Querstange des DE AAM als Folge ihrer identischen Einbindung in die mit dem Streitpatent \u00fcbereinstimmende Lagersituation zwangsl\u00e4ufig dasselbe, was die Verbindungsstange nach dem Streitpatent bewirkt. Folgerichtig weist die DE AAM ihr im Absatz [0034] auch die Aufgabe zu, die Tropfenabscheideranordnung (d.h. die Gesamtvorrichtung) zu stabilisieren. Soweit im Absatz [0034] dar\u00fcber hinaus davon die Rede ist, dass der haupts\u00e4chliche Nutzen der Verbindungsstange darin liegt, D\u00fcsenrohre f\u00fcr ein Reinigungssystem zu tragen, handelt es sich um einen weiteren Nutzen bei Verwendung einer die St\u00fctzplatten verbindenden Stange, der die Wesensgleichheit mit dem Streitpatent nicht ausr\u00e4umen kann.<\/p>\n<p>Soweit Figur 1 der DE AAM zwei Verbindungsstangen zeigt, ist dies ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die St\u00fctzplatten wegen der nicht nur zwei, sondern drei vorgesehenen Lagen eine gr\u00f6\u00dfere vertikale Ausdehnung haben, was eine zweifache Sicherung des Abscheiderpaketes mittels einer Querverbindung erfordert. Mit R\u00fccksicht auf die in der DE AAM beschriebene Betriebssituation mit nur zwei Abscheiderlagen, die in Figur 1 zwar gegensinnig zueinander geneigt sind, die nach Unteranspruch 3 aber genauso gut gleichsinnig geneigt sein k\u00f6nnen, ist dem Fachmann ohne weiteres einsichtig, dass es f\u00fcr die Bildung eines stabilen Abscheiderpaketes lediglich einer einzigen Verbindungsstange bedarf, die alsdann mittig zwischen den beiden Lagen zu platzieren ist, so, wie dies mit Blick auf die obere der beiden Querstangen (11) \u2013 die zwischen den beiden gegensinnig orientierten Abscheiderlagen (4, 5) positioniert ist &#8211; auch in Figur 1 gezeichnet ist. Diese Verbindungsstange liegt \u2013 wie beim Streitpatent \u2013 auf dem abgewinkelten Flansch (und, vermittelt dadurch, auf dem Tr\u00e4ger) auf (Figur 1).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nMerkmal 8b) befasst sich mit der Anbringung der Sp\u00fcleinrichtung f\u00fcr die untere Tropfenabscheiderlage. Um sie mit dem Spr\u00fchstrahl zu erreichen, soll die die Sp\u00fcleinrichtung tragende Querstange (bei der es sich nicht um die stabilisierende Verbindungsstange handelt) direkt an den beiden unteren Enden der St\u00fctzplatten befestigt sein. Die unmittelbare Anbindung der Querstange an die St\u00fctzkonstruktion macht separate Tragepfosten f\u00fcr die Sp\u00fcleinrichtung verzichtbar (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Entsprechendes lehrt den Fachmann auch die DE AAM. Unteranspruch 16 wiest ihn an, die St\u00fctzkonstruktion (die als St\u00fctzplatten mit einem Auflageflansch f\u00fcr die Tr\u00e4ger ausgebildet sein k\u00f6nnen; vgl. Anspr\u00fcche 8, 9, 11) zugleich als Tragelement f\u00fcr die Querstange (13) eines Bed\u00fcsungssystems dienen zu lassen. Der Beschreibungstext erl\u00e4utert hierzu im Absatz [0016]:<\/p>\n<p>\u201eIn Weiterbildung der Erfindung dient die St\u00fctzkonstruktion beidseitig als Tragelement f\u00fcr eine Querstange eines Bed\u00fcsungssystems. Bei dieser Ausf\u00fchrungsform m\u00fcssen daher keine gesonderten Tragelemente f\u00fcr das Bed\u00fcsungssystem mehr angeordnet werden bzw. es werden entsprechende Tragelemente eingespart. Die die D\u00fcsen tragende Querstange erstreckt sich dabei von der St\u00fctzkonstruktion auf der einen Seite bis zur St\u00fctzkonstruktion auf der gegen\u00fcberliegenden Seite. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Figur 1 der DE AAM zeigt, dass es sich bei der Querstange (13) um ein gegen\u00fcber der stabilisierenden Verbindungsstange (11) zus\u00e4tzliches Bauteil handelt (vgl. auch Abs. [0034]).<\/p>\n<p>Wenn das Streitpatent fordert, dass sich die den Spr\u00fchkopf tragende Querstange an den beiden unteren \u201eEnden\u201c der St\u00fctzplatten befestigt ist, so tr\u00e4gt dies ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass wegen der Doppel-Dach-Anordnung der Abscheiderlagen das Profilende der unteren Lage das untere Ende der St\u00fctzplatten markiert, und der mit dem Spr\u00fchkopf verfolgte Zweck, die Anstr\u00f6mseite der unteren Abscheiderlage zu reinigen, es technisch erzwingt, dass sich der Spr\u00fchkopf in einer hierzu geeigneten Position befindet, was nur gew\u00e4hrleistet ist, wenn die ihn haltende Querstange sich unterhalb des zu sp\u00fclenden Profils befindet.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die DE AAM ist richtig, dass Figur 1 eine Querstange (13) mit Spr\u00fchkopf zeigt, die nicht in den St\u00fctzplatten verankert, sondern an zus\u00e4tzlichen Vertikalstangen (12) befestigt ist, welche ihrerseits an die St\u00fctzplatten angeschlossen sind. Au\u00dferdem befindet sich die Querstange oberhalb der oberen Abscheiderlage, was dem Umstand geschuldet ist, dass mit dem von ihr getragenen Spr\u00fchkopf die Abstr\u00f6mseite der oberen Lage gesp\u00fclt werden soll. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei dieser gezeichneten Anordnung nur um ein Beispiel handelt, wie die allgemeinere technische Anweisung des Unteranspruchs 16 in die Tat umgesetzt werden kann, \u201edie St\u00fctzkonstruktion (6) gleichzeitig als Tragelement f\u00fcr eine Querstange (13) eines Bed\u00fcsungssystems\u201c heranzuziehen. Bei der Realisierung des im Anspruch 16 gelehrten Gedankens ist sich der Fachmann vollkommen dar\u00fcber im Klaren, dass die vertikale Lage der Querstange dar\u00fcber entscheidet, welche Seite welcher Tropfenabscheiderlage mit der von ihr getragenen Sp\u00fcleinrichtung gereinigt werden kann. Wenn daher aus der Vielzahl der von der DE AAM (Unteranspruch 16) umfassten Ausf\u00fchrungsvarianten eine solche gew\u00e4hlt wird, bei der die Tropfenabscheiderlagen in der Doppel-Dach-Formation (\u0245-\u0245) angeordnet sind, und wenn die Anstr\u00f6mseite der unteren Tropfenabscheiderlage gesp\u00fclt werden soll, liegt f\u00fcr jedermann auf der Hand, dass sich der Sp\u00fclkopf in einer Position unterhalb der zu reinigenden Anstr\u00f6mseite (die bis zu den beiderseitigen Profilenden reicht) zu befinden hat. Wegen der umgekehrten V-Form der Lagenprofile muss die den Sp\u00fclkopf tragende Querstange, die schon aus Gr\u00fcnden der einfachen Konstruktion nicht anders als gerade verlaufen kann, notwendigerweise an den unteren Enden der St\u00fctzplatten angreifen, weil bei gerade verlaufender Tragestange nur so eine Position unterhalb der zu reinigenden Tropfenabscheiderlage eingenommen wird, die eine komplette Reinigung der (gesamten) Anstr\u00f6mseite erlaubt. \u00dcber diese Zusammenh\u00e4nge ben\u00f6tigt der Fachmann keinerlei Belehrung; sie sind ihm derma\u00dfen selbstverst\u00e4ndlich, dass er die im Anspruch 16 und Absatz [0016] gegebene Anregung, zwischen den St\u00fctzkonstruktionen eine Querstange f\u00fcr das Bed\u00fcsungssystem vorzusehen, in der geschilderten Weise umzusetzen wei\u00df, ohne dass er dazu der Anleitung durch ein konkretes (beschriebenes und\/oder gezeichnetes) Ausf\u00fchrungsbeispiel bedarf. Der Ort des Sp\u00fcleinsatzes bestimmt die Lage des Spr\u00fchkopfes und dessen Position wiederum legt den Ort fest, an dem die den Kopf tragende Querstange an den St\u00fctzplatten zu befestigen ist. Geht es deshalb um die Reinigung der Unterseite der unteren Lage, muss die Querstange unterhalb der Profilenden eben dieser Lage an den St\u00fctzplatten angreifen. Bei einer Ausstattung des Gasw\u00e4schers mit nur zwei Abscheiderlagen ist dabei selbstverst\u00e4ndlich, dass die St\u00fctzplatten nicht sinnloserweise \u00fcber die Profilenden der unteren Lage hinaus verl\u00e4ngert werden. Der Angriffspunkt f\u00fcr die Querstange liegt daher zwangsl\u00e4ufig an den Enden der St\u00fctzplatten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass die Unteranspr\u00fcche 2 und 3 oder der Beschreibungstext des Streitpatents technische Anweisungen enthalten, die \u00fcber den Offenbarungsgehalt der DE AAM hinausgehen, macht die Kl\u00e4gerin selbst nicht geltend; daf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nNach alledem liegt eine Doppelerfindung vor, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte kein Vindikationsanspruch zusteht. Da der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf \u00dcbertragung des Patents nicht zusteht, kommen auch keine nachgelagerten Auskunftsanspr\u00fcche zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches in Betracht und selbstverst\u00e4ndlich auch kein solcher Kompensationsanspruch.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2629 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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