{"id":6857,"date":"2017-04-06T17:00:04","date_gmt":"2017-04-06T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6857"},"modified":"2017-05-29T08:53:59","modified_gmt":"2017-05-29T08:53:59","slug":"i-15-uh-116","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6857","title":{"rendered":"I-15 UH 1\/16"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2628<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. April 2017, Az.\u00a0I-15 U 1\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a04a O 373\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Restitutionskl\u00e4ger tragen die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Restitutionsbeklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Restitutionskl\u00e4ger d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte ist seit dem 10.08.2006 eingetragene Inhaberin des EP X XXX XXX (im Folgenden: Klagepatent), dessen zugrundeliegende PCT-Anmeldung am 23.03.1998 durch die X1 AG (im Folgenden: X1 AG) eingereicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung geschah am 12.01.2000. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 05.12.2001 zugunsten der zu diesem Zeitpunkt als Anmelderin eingetragenen X1 AG. Mit Urteil vom 27.02.2014 (Anlage RK 1) verurteilte der Senat im Berufungsverfahren I-15 U 1\/14 (im Folgenden: Vorprozess) die Restitutionskl\u00e4ger wegen rechtwidriger Benutzung des Klagepatents zur Unterlassung und zur Rechnungslegung. Dar\u00fcber hinaus wurde festgestellt, dass die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) verpflichtet ist, der Restitutionsbeklagten f\u00fcr die in der Zeit vom 12.02.2000 bis zum 05.01.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen. Bez\u00fcglich aller Restitutionskl\u00e4ger wurde festgestellt, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Restitutionsbeklagten allen Schaden zu ersetzen, welcher der X1 AG (in Liquidation) vom 06.01.2002 bis zum 31.05.2006 sowie der Restitutionsbeklagten seit dem 01.06.2006 entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten stellte der Senat aufgrund der Eintragung der Restitutionsbeklagten als Klagepatentinhaberin im Patentregister und der zwischen der X1 AG und der Restitutionsbeklagten am 31.05.2006 geschlossenen \u00dcbertragungs- und Abtretungserkl\u00e4rung sowie der Erkl\u00e4rung des Liquidators der X1 AG vom 21.08.2007 (Anlage RK 2) fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 27.02.2014 (Anlage RK 1) Bezug genommen. Die gegen das Senatsurteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 12.05.2015 zur\u00fcck.<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4ger behaupten, der Restitutionsbeklagten fehle die Aktivlegitimation f\u00fcr die geltend gemachten und zugesprochenen Anspr\u00fcche im Vorprozess. Die \u00dcbertragungs- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 31.05.2006 (Anlage RK 2) sei tats\u00e4chlich ins Leere gelaufen.<\/p>\n<p>Die X1 AG habe bereits mit Wirkung zum 23.11.1998 die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung an die X3 AG, welche in der Folge als X2 AG firmierte (Anlage RK 4), ver\u00e4u\u00dfert und wirksam \u00fcbertragen. Dies ergebe sich aus dem \u2013 als solchem unstreitigen \u2013 Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag zwischen der X1 AG und der X3 AG (im Folgenden: Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag, Anlage RK 3 \/ RK 3.1) wie das von ihr eingeholte Privatgutachten zum unstreitig ma\u00dfgeblichen schweizerischem Recht (Anlage RK 10) belege. Im Jahresabschluss der X2 AG zum 31.12.2000 (Anlage RK 5) sind \u2013 unstreitig \u2013 die \u00fcbertragenen Patente als Aktiva im Wert von ca. 4,8 Mio. CHF aufgef\u00fchrt. Ein erhebliches Indiz f\u00fcr die wirksame \u00dcbertragung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung von der X1 AG auf die X3 AG\/ X2 AG sei zudem das neu aufgefundene \u2013 als solches gleichfalls unstreitige \u2013 Strafurteil des Bezirksgerichtsausschuss XY2 vom 05.09.2007 (Anlage RK 7). Mit diesem verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss Herrn F., den gesetzlichen Vertreter der Restitutionsbeklagten, der zuvor Mitglied in den Verwaltungsr\u00e4ten der zwischenzeitlich jeweils in Konkurs gegangenen X1 AG und der X3 AG\/ X2 AG gewesen ist, im Zusammenhang mit dem Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag wegen Betruges gem. Art. 146 Abs. 1 schweizerischem StGB.<br \/>\nAngesichts dieser \u00dcbertragung der Anmeldung auf die X3 AG\/ X2 AG im Jahre 1998 habe, so die Restitutionskl\u00e4ger, die X1 AG mangels Inhaberschaft das Klagepatent im Mai 2006 nicht (mehr) an die Restitutionsbeklagte \u00fcbertragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Etwaige Anspr\u00fcche aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung, vor allem Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche, und etwaige nach Erteilung des Klagepatents entstandene Schadenersatzanspr\u00fcche seien zudem 2000 an Herrn B. abgetreten worden. Am 04.12.2000 schlossen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die X1 AG sowie deren Verwaltungsrat Herr F. pers\u00f6nlich mit Herrn B. eine unstreitig nach schweizerischem Recht zu beurteilende Vereinbarung \u00fcber die Gew\u00e4hrung eines Darlehens von Herrn B. an Herrn F. bzw. die X1 AG in H\u00f6he von 150.000,00 CHF (im Folgenden: Darlehensvereinbarung, Anlage RK 6 \/ RK 6.1). Zur Absicherung der Darlehenssumme sieht Ziffer 4, erster Absatz der Darlehensvereinbarung, hinsichtlich dessen \u00fcbrigen Inhalt auf die Anlage RK 6 \/ 6.1 Bezug genommen wird, u.a. die \u201eAbtretung und Zession aller Anspr\u00fcche von X1 aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen\u201c vor. Hiermit ist nach Ansicht der Restitutionskl\u00e4ger eine Sicherungsabtretung vereinbart worden, die auch Forderungen aus der Anmeldung des Klagepatents sowie zuk\u00fcnftig entstehende (Schadenersatz-)Forderungen aus dem sodann erteilten Klagepatent erfasst. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung verweisen die Restitutionskl\u00e4ger auf ihre Privatgutachten (Anlagen RK 10, RK 19). Da das Darlehen unstreitig nicht getilgt worden ist, sei der Sicherungsfall eingetreten. Eine Abtretung der Anspr\u00fcche aus der Anmeldung bzw. dem Klagepatent habe die X1 AG \u2013 ungeachtet der bereits erfolgten \u00dcbertragung der Anmeldung im Jahre 1998 \u2013 also auch wegen der Darlehensvereinbarung im Mai 2006 nicht (mehr) vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit Vereinbarung vom Juli 2016 habe Herr B. der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) schlie\u00dflich die ihm von der X1 AG abgetretenen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent zwecks Verwertung der Sicherheit nach Eintritt des Sicherungsfalls abgetreten (Anlage RK 8), so dass die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) jetzige Inhaberin dieser Anspr\u00fcche sei.<\/p>\n<p>Die fehlende Aktivlegitimation sei der Restitutionsbeklagten jederzeit bekannt gewesen. Auf ihre Eintragung im Patentregister k\u00f6nne sie sich deshalb und wegen des Umstandes, dass sie nur aufgrund einer Kette gesetzeswidriger und das EPA t\u00e4uschender Handlungen, an denen stets Herr F. beteiligt gewesen sei, in das Register eingetragen wurde, nicht berufen. Die an sich erforderliche Umschreibung des Registers und Eintragung der X3 AG\/ X2 AG als Inhaberin des Klagepatents sei unterblieben. Angesichts dessen und weil \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die X2 AG zwischenzeitlich liquidiert und am 10.12.2003 aus dem Handelsregister gel\u00f6scht worden ist, sei die Ver\u00e4u\u00dferung und \u00dcbertragung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung an die X3 AG\/ X2 AG in Vergessenheit geraten und f\u00fcr Dritte nicht ersichtlich gewesen. Dies habe sich die Restitutionsbeklagte offensichtlich zunutze gemacht, um von dem Liquidator der X1 AG mit Vereinbarung vom 31.05.2006 (Anlage RK 2) eine scheinbare \u00dcbertragung des Klagepatents und entsprechender Annexanspr\u00fcche zu erwirken und sich die registerrechtliche Position zu erschleichen. Infolge der verschiedenen vors\u00e4tzlichen T\u00e4uschungshandlungen des Herrn F. und der Restitutionsbeklagten sowie ihres b\u00f6swilligen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Treibens sei eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Konstellation gegeben, die \u00fcberdies einer etwaigen konstitutiven Wirkung des Klagepatenterteilungsbeschlusses entgegen stehe. Zu ber\u00fccksichtigen sei ferner, dass sich die mehrfach verf\u00fcgende X1 AG aufgrund der Mitgliedschaft des Herrn F. in den Verwaltungsr\u00e4ten der X1 AG und der X2 AG de facto keinerlei Vindikationsanspr\u00fcchen ausgesetzt gesehen habe.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger sind der Ansicht, der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag sowie die Darlehensvereinbarung seien Urkunden, die jede f\u00fcr sich einen Restitutionsgrund gem. \u00a7 580 Nr. 7b ZPO darstellten. Es gen\u00fcge die Vorlage von (beglaubigten) Kopien der Vertr\u00e4ge (Anlagen RK 3 \/ RK 3.1, RK 6), wobei sie sicherheitshalber das Original der Darlehensvereinbarung als Anlage RK 6.1 vorlegen, und bez\u00fcglich des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrages gem. \u00a7 432 Abs. 1 ZPO beantragen, dass der Senat das Handelsregister- und Konkursamt XY1\/S. um die Herausgabe des dort befindlichen Vertragsoriginals ersucht. Jede der beiden Urkunden f\u00fchre f\u00fcr sich dazu, dass die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten entfiele. H\u00e4tten sie im Vorprozess zur Verf\u00fcgung gestanden, h\u00e4tte sich die Restitutionsbeklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Aktivlegitimation weder auf ihre Eintragung als Inhaberin im Patentregister noch auf die angebliche Abtretungsvereinbarung vom 31.05.2006 (Anlage RK 2) berufen k\u00f6nnen. Die Urkunden h\u00e4tten die aus der Registereintragung resultierende Vermutungswirkung derart ersch\u00fcttert, dass die Restitutionsbeklagte h\u00e4tte darlegen m\u00fcssen, woraus sich ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche im Vorprozess h\u00e4tte ergeben sollen. Die Ber\u00fccksichtigung der Urkunden im Vorprozess h\u00e4tte demzufolge auch zu einer f\u00fcr sie, die Restitutionskl\u00e4ger, g\u00fcnstigeren Entscheidung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger behaupten, von dem Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1) sowie der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ RK 6.1) erstmalig am 13.06.2016 Kenntnis erlangt zu haben. Herr B. habe \u00fcber eine Mittelsperson Ende April 2016 die Pressestelle der X4 Gruppe kontaktiert und mitteilen lassen, dass die Restitutionskl\u00e4ger weder Herrn F. noch der X1 AG noch der Restitutionsbeklagten eine \u201eEntsch\u00e4digung\u201c zahlen m\u00fcssten. N\u00e4here Informationen seien bei der ersten Kontaktaufnahme nicht gegeben worden. Herr S1, Leiter \u00d6ffentlichkeitsarbeit der X4 Gruppe, habe Herrn S2, Leiter Recht der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) und intern f\u00fcr die Verfahren in dieser Angelegenheit zust\u00e4ndig, von der Kontaktaufnahme unterrichtet. Da diese Kontaktaufnahme und die Information f\u00fcr sie vollkommen \u00fcberraschend gewesen seien, habe Herr S2 sich u.a. an die Prozessbevollm\u00e4chtigten gewandt mit der Bitte, diesem Angebot nachzugehen und zu eruieren, inwieweit die angebotenen Informationen f\u00fcr die vorliegende Angelegenheit relevant w\u00e4ren. Ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter, Rechtsanwalt R., habe mit dem Schweizer Rechtsanwalt L. Mitte Mai 2016 Kontakt aufgenommen, was zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Restitutionskl\u00e4gerin 1) und Herrn B. am 07.06.2017 gef\u00fchrt habe. Bis zum Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung habe auf ihrer Seite niemand \u00fcber detaillierte Informationen verf\u00fcgt. Es sei nicht einmal bekannt gewesen, dass die Informationen von Herrn B. stammten. Nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung h\u00e4tten Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt L. ein Treffen mit Herrn B. verabredet, wobei erstmals mitgeteilt worden sei, dass zu den Unterlagen, die Herr B. zur Verf\u00fcgung stellen wolle, der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ 3.1) geh\u00f6rt. Bei dem Treffen am 13.06.2016 in XY habe Herr B. die ihr bis dahin unbekannten Dokumente \u2013 Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1), Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6), Handelsregisterauszug der X3 AG\/ X2 AG Stand 2016 (Anlage RK 4), Jahresabschluss der X2 AG zum 31.12.2000 (Anlage RK 5) und Urteil des Bezirksgerichtsausschusses XY2 (Anlage RK 7) \u2013 Rechtsanwalt R. \u00fcbergeben. Rechtsanwalt R. habe im Nachgang zu diesem Treffen die Dokumente am 14.06.2016 an Herrn S2 weitergeleitet. Ihr Vortrag werde durch die eidesstattlichen Versicherungen der Herren B. (Anlage RK 14), S1 (Anlage RK 15) und S2 (Anlage RK 16) sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanw\u00e4lte R. (Anlage RK 17), L. (Anlage RK 18) und S3 (Anlage RK 22) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Sie seien auch ohne Verschulden au\u00dferstande gewesen, den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag und\/oder die Darlehensvereinbarung im Vorprozess geltend zu machen. Aufgrund des (wahrheitswidrigen) Sachvortrages der Restitutionsbeklagten im Vorprozess und ihrer verschiedenen T\u00e4uschungshandlungen bzw. der T\u00e4uschungshandlungen des Herrn F. habe f\u00fcr sie zum allein ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Vorprozesses keine Veranlassung bestanden, weitere Nachforschungen zur Aktivlegitimation bzw. zum \u201eVerbleib\u201c des Klagepatents anzustellen. Es habe damals keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben, dass das Patentregister unrichtig sei und dass irgendwelche weiteren Firmen oder Dritte Patentinhaber sein k\u00f6nnten. Solche h\u00e4tten sich insbesondere auch nicht durch die mehr als acht Jahre vor der entscheidenden Diskussion im Vorprozess liegenden Kommunikation der X2 AG mit Herrn Dr. M. von der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) (Anlage RB 2) ergeben. Abgesehen davon, dass insoweit kein relevanter Bezug zu der Frage, welche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Parteien bei der Diskussion der Aktivlegitimation einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Prozessf\u00fchrung entsprechen, zu erkennen sei, spreche schon der Zeitablauf gegen eine so lang zur\u00fcckreichende Nachforschungspflicht. Die Schreiben an Herrn Dr. M. seien im \u00dcbrigen nicht von der Aufbewahrungspflicht nach \u00a7 257 HGB erfasst.<\/p>\n<p>Da die Restitutionsbeklagte wie dargetan nie aktivlegitimiert gewesen sei, sei die Restitutionsklage auch begr\u00fcndet und die Berufung der Restitutionsbeklagten im Vorprozess unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger beantragen mit der am 12.07.2016 eingereichten und der Restitutionsbeklagten am 19.07.2016 zugestellten Restitutionsklage,<br \/>\n1. das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1\/14, aufzuheben;<\/p>\n<p>2. die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Az. I-15 U 1\/14, erhobene Berufung der Restitutionsbeklagten und Kl\u00e4gerin des Vorprozesses zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragen sie,<br \/>\ndas rechtskr\u00e4ftige Urteil des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1\/14, aufzuheben, soweit<br \/>\n\uf02d die Beklagten des Vorprozesses gem. Ziffer A.I.2 zur Rechnungslegung verurteilt wurden,<br \/>\n\uf02d gem. Ziffer A.II. eine Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten des Vorprozesses festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Weiter hilfsweise beantragen sie,<br \/>\ndie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Az. I-15 U 1\/14, erhobene Berufung der Restitutionsbeklagten und Kl\u00e4gerin des Vorprozesses zur\u00fcckzuweisen, soweit diese damit \u00fcber den Unterlassungsanspruch hinausgehende Anspr\u00fcche verfolgt.<br \/>\nDie Restitutionsbeklagte beantragt,<br \/>\ndie Restitutionsklage als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt sie unter Beibehaltung des im Vorprozess unter Ziffer I.1. ausgesprochenen Unterlassungsgebots<br \/>\n1. sowie unter Beibehaltung des im Vorprozess unter Ziffer I.2. ausgesprochenen Rechnungslegungsanspruchs<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen,<br \/>\ni. welcher der X1 Aktiengesellschaft in Liquidation vom 6. Januar 2002 bis zum 31. M\u00e4rz 2003 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und einen Betrag in H\u00f6he von 150.000 Schweizer Franken \u00fcbersteigt; und<br \/>\nii. welcher der X1 Aktiengesellschaft in Liquidation vom 1. April 2003 bis zum 31. Mai 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist; und<br \/>\niii. welcher der Kl\u00e4gerin seit dem 1. Juni 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>2. sowie unter Beibehaltung des im Vorprozess unter Ziffer I.2. ausgesprochenen Rechnungslegungsanspruchs<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen,<br \/>\ni. welcher der X1 Aktiengesellschaft in Liquidation vom 6. Januar 2002 bis zum 31. Mai 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und einen Betrag in H\u00f6he von 150.000 Schweizer Franken \u00fcbersteigt; und<br \/>\nii. welcher der Kl\u00e4gerin seit dem 1. Juni 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird<\/p>\n<p>3. I.2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u00fcber den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 1. April 2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der X1 Aktiengesellschaft in Liquidation vom 1. April 2003 bis zum 31. Mai 2006 sowie der Kl\u00e4gerin seit dem 1. Juni 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>4. I.2 der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u00fcber den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 1. Juni 2006 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin seit dem 1. Juni 2006 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Restitutionsbeklagte ist der Ansicht, die Restitutionsklage sei bereits unzul\u00e4ssig, in jedem Fall aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Eine schl\u00fcssige Darlegung eines Restitutionsgrundes sei nicht erfolgt. Kopien seien schon keine Urkunden. Der Vortrag zum vermeintlichen Auffinden der Dokumente sei unzureichend. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Restitutionskl\u00e4ger erstmalig am 13.06.2016 \u2013 in der von ihnen vorgetragenen Weise \u2013 von den Dokumenten erfahren haben. Insbesondere bestreitet sie, dass der als Anlage RK 4 vorgelegte Handelsregisterauszug Stand 2016 aus den Unterlagen stamme, die Herr B. angeblich an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Restitutionskl\u00e4ger \u00fcbergeben habe. Es falle auf, dass die vermeintliche \u201eMittelsperson\u201c des Herr B. nicht namentlich benannt und von dieser auch keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werde. Mit Blick auf die Darlehensvereinbarung sei es naheliegend, dass die Restitutionskl\u00e4ger von dieser viel fr\u00fcher erfahren h\u00e4tten. Herr B. habe n\u00e4mlich im Jahre 2002 an die damalige Lizenznehmerin der X2 AG ein Schreiben versandt, in dem er diese \u00fcber den Konkurs der X2 AG und die Darlehensvereinbarung unterrichtete (Anlage RB 12). Da Herr B. zu dieser Zeit mit diesen Informationen \u201eHausieren\u201c gegangen sei, sei davon auszugehen, dass Herr B. an die Restitutionskl\u00e4ger ein \u00e4hnliches Schreiben im Herbst 2002 geschickt habe.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage sei auch deshalb unstatthaft, weil nicht schl\u00fcssig vorgetragen sei, dass eine f\u00fcr die Restitutionskl\u00e4ger g\u00fcnstigere Entscheidung im Vorprozess h\u00e4tte herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Selbst wenn der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag \u2013 wie tats\u00e4chlich allerdings nicht \u2013 zu einer \u00dcbertragung der Anmeldung des Klagepatents gef\u00fchrt h\u00e4tte, w\u00e4re sie aufgrund der Vereinbarung vom 31.05.2006 materielle Inhaberin des Klagepatents geworden. Der dem Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag zeitlich nachfolgende Erteilungsbeschluss betreffend das Klagepatent habe als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung. Der im Register im Zeitpunkt der Erteilung eingetragene Anmelder werde mit Erteilung unabh\u00e4ngig vom materiellen Recht, formell und materiell berechtigter Patentinhaber. \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge vor Erteilung des Klagepatents spielten angesichts dessen keine Rolle und w\u00e4ren im Vorprozess auch nicht weiter aufzukl\u00e4ren gewesen. Gleiches gelte f\u00fcr die zeitlich ebenfalls vor der Erteilung des Klagepatents abgeschlossene Darlehensvereinbarung, wobei diese bereits im Grundsatz nicht geeignet sei, etwas an ihrer Patentinhaberschaft und Aktivlegitimation zu \u00e4ndern. Wie den eingereichten Rechtsgutachten (Anlagen RB 1, RB 15, RB 17) zu entnehmen sei, seien Forderungen aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung oder aus dem Klagepatent nicht von der vermeintlichen Abtretung, bei der es sich eigentlich nur um eine Forderungspf\u00e4ndung handele, erfasst. Im \u00dcbrigen erg\u00e4be die Auslegung nach schweizerischem Recht allenfalls eine nur beschr\u00e4nkte Rechtsposition des Darlehensgl\u00e4ubigers, und zwar begrenzt auf die H\u00f6he der Darlehensforderung. Unterstelle man die kl\u00e4gerische Rechtsansicht zur Wirkung des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrages w\u00e4re eine Abtretung bereits deshalb nicht (mehr) m\u00f6glich gewesen, weil die X1 AG im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarung dann nicht mehr Inhaberin der Anmeldung des Klagepatents gewesen w\u00e4re. Da allerdings das Klagepatent der X1 AG sp\u00e4ter wirksam gegen\u00fcber erteilt wurde, habe die Restitutionsbeklagte nicht nur das Klagepatent selbst erworben, sondern auch durch Abtretung aller Anspr\u00fcche daraus f\u00fcr die Zeit vor dem Patentinhaberwechsel diese Anspr\u00fcche. Ihre Patentinhaberschaft und vollumf\u00e4ngliche Aktivlegitimation sei mithin im Vorprozess stets gegeben gewesen. Abgesehen davon h\u00e4tte sie ggfs. schlicht ihre Klageantr\u00e4ge umstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Vorlage des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag im Vorprozess h\u00e4tte einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Prozessf\u00fchrung entsprochen. Die Existenz des Vertrages sei den Restitutionskl\u00e4gern aufgrund des \u2013 insoweit unstreitigen \u2013 Schreibens der X2 AG vom 12.01.1999 an Herrn Dr. M. (Anlage RB 2), dem ein Handelsregisterauszug der X2 AG Stand 1999 beigef\u00fcgt war (Anlage RB 3), in dem inhaltsgleich zum Handelsregisterauszug Stand 2016 (Anlage RK 4) der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag eingetragen war, bekannt gewesen. Herr Dr. M. war \u2013 ebenso unstreitig \u2013 Entwicklungsleiter der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1). 1995 war ihm Gesamt- und 1996 Einzelprokura erteilt worden. 2004 war er zudem zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2) bestellt worden. \u00dcber den Inhalt dieses Vertrages h\u00e4tten sich die Restitutionskl\u00e4ger jederzeit Kenntnis verschaffen k\u00f6nnen, da der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag \u2013 insoweit gleichsam unstreitig \u2013 beim Handelsregister- und Konkursamt XY1\/S. hinterlegt und einsehbar ist. Auf Bestellung werden Kopien versendet. Ob die Restitutionskl\u00e4ger die Erheblichkeit des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrages damals erkannt h\u00e4tten, sei irrelevant. Da die Frage der Aktivlegitimation \u2013 unstreitig \u2013 seit Beginn des Vorprozesses im Jahr 2006 von den Restitutionskl\u00e4gern aufgebracht wurde, sei die Auswertung der eigenen Unterlagen und das Gebrauchen \u00f6ffentlicher Register schlicht zu erwarten gewesen.<\/p>\n<p>Die Klage sei dar\u00fcber hinaus verfristet, weil die Restitutionskl\u00e4ger vor dem 13.06.2016 Kenntnis gehabt h\u00e4tten. In Bezug auf den Handelsregisterauszug der X2 AG Stand 2016 (Anlage RK 4) sei dies wegen des inhaltsgleichen Handelsregisterauszugs Stand 1999 (Anlage RB 3) offensichtlich. Der Handelsregisterauszug Stand 2016 trage \u00fcberdies das Datum 13.04.2016.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage sei jedenfalls unbegr\u00fcndet, da die von den Restitutionskl\u00e4gern in Abrede gestellte Aktivlegitimation aus den dargelegten Gr\u00fcnden im Vorprozess vollumf\u00e4nglich gegeben sei. Die Frage, ob die X1 AG mit der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6) Forderungen an Herrn B. abgetreten habe, k\u00f6nne letztlich dahinstehen, da s\u00e4mtliche Sicherheiten mit der im Jahre 2003 geschlossenen Auseinandersetzungsvereinbarung (Anlage RB 10) r\u00fcck\u00fcbertragen worden seien.<\/p>\n<p>Selbst f\u00fcr den Fall, dass die Restitutionsklage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet w\u00e4re, k\u00f6nnte die Restitutionsbeklagte im dann wiederer\u00f6ffneten Verfahren noch immer Unterlassung der Patentverletzung verlangen. Sie sei ferner berechtigt, im eigenen Namen den Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspruch einschlie\u00dflich des begleitenden Auskunfts- und Rechnungsanspruchs einzuklagen. Auf die materielle Rechtslage k\u00e4me es insoweit \u2013 nach zutreffender Ansicht \u2013 nicht an. Wenn auf diese gleichwohl abzustellen w\u00e4re, h\u00e4tte dies allenfalls Konsequenzen f\u00fcr den Zeitpunkt des Eintritts der Schadenersatzpflicht.<br \/>\nWegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.03.2017 (Bl. 191 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie der Form des \u00a7 587 ZPO entsprechende, auf \u00a7 580 Nr. 7b ZPO basierende Restitutionsklage ist an sich statthaft, da sie sich gegen das seit dem 12.05.2015 rechtskr\u00e4ftige Urteil des Senats vom 27.02.2014 (Az. I \u2013 15 U 1\/14, Anlage RK 1) richtet, durch das die Restitutionskl\u00e4ger beschwert sind, \u00a7 578 Abs. 1 ZPO. Der Senat ist auch f\u00fcr die Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 584 Abs. 1 ZPO ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Die Klage erweist sich hinsichtlich des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrages (Anlage RK 3 \/ 3.1) jedoch als unzul\u00e4ssig und bez\u00fcglich der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ 6.1) soweit sie zul\u00e4ssig ist als im Hauptantrag und den Hilfsantr\u00e4gen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie auf den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag vom 23.11.1998 (Anlage RK 3 \/ 3.1) gest\u00fctzte Restitutionsklage ist unzul\u00e4ssig. Bei diesem Vertrag handelt es sich zwar um eine Urkunde gem. \u00a7 580 Nr. 7b ZPO. Diese ist jedoch von den Restitutionskl\u00e4gern nicht im Sinne dieser Norm \u201eaufgefunden\u201c worden. Die Restitutionskl\u00e4ger waren zudem nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert, diese Urkunde im Vorprozess geltend zu machen. Dass sie bei Ber\u00fccksichtigung im Vorprozess zu einer f\u00fcr die Restitutionskl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Entscheidung gef\u00fchrt h\u00e4tte, ist \u00fcberdies nur teilweise schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Sacheinlage-\/ \u00dcbernahmevertrag ist eine Urkunde im Sinne des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO. Es handelt sich um eine schriftliche Gedankenerkl\u00e4rung, die dem Beweis von Tatsachen dient (BGH BeckRS 2013, 9033; BGH WM 1963, 145; BeckOK ZPO\/Fleck ZPO \u00a7 580 Rn. 21; Cepl\/Vo\u00df\/Tochtermann ZPO \u00a7 580 Rn. 12; Musielak ZPO\/Musielak ZPO \u00a7 580 Rn. 3). Die Urkunde ist zudem vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Vorprozess am 30.01.2014 errichtet worden, so dass sie im Zeitpunkt des Vorprozesses existierte und ihre Verwertung objektiv m\u00f6glich war (BGH NJW 1980, 1000; BGH NJW 1976, 294; BGH BeckRS 1971, 31381719).<\/p>\n<p>Der Annahme einer Urkunde im Sinne des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO steht nicht entgegen, dass die Restitutionskl\u00e4ger lediglich eine beglaubigte Kopie des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrages (Anlage RK 3.1) zur Akte gereicht haben und insoweit gem. \u00a7 432 ZPO beantragten, dass der Senat das Handelsregister- und Konkursamt XY1\/S. um die Herausgabe des dort hinterlegten Originals ersucht. Auch dann, wenn dieser Antrag nicht als ausreichender Beweisantrag anzusehen w\u00e4re, weil Adressat einer Anordnung nach \u00a7 432 ZPO grunds\u00e4tzlich nur eine \u2013 zur Amtshilfe verpflichtete \u2013 deutsche Beh\u00f6rde gem. \u00a7 1 Abs. 4 VwVfG sein kann (BeckOK ZPO\/Krafka ZPO \u00a7 432 Rn. 1; Cepl\/Vo\u00df\/Augenstein ZPO \u00a7 434 Rn. 4; M\u00fcKoZPO\/Schreiber ZPO \u00a7 432 Rn. 2; \u00a7 415 Rn. 14-15; Z\u00f6ller\/Geimer ZPO \u00a7 432 Rn. 1, \u00a7 274 Rn. 8), gen\u00fcgt hier die Vorlage der beglaubigten Kopie.<br \/>\nEine Kopie ist zwar dem Urkundenbeweis gem. \u00a7\u00a7 415 ff. ZPO nicht zug\u00e4nglich, sie unterliegt als Augenscheinobjekt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweisw\u00fcrdigung (BGH BeckRS 2010, 01806; BGH MDR 1992, 806; BGH NJW 1980, 1047). Auch kann eine Restitutionsklage nicht auf eine Inaugenscheinnahme gest\u00fctzt werden (BGH NJW 1976, 294). Dies bedeutet indes nicht, dass stets die Originale der als Restitutionsgrund angef\u00fchrten Urkunden im Prozess vorgelegt werden m\u00fcssen bzw. nur die Originalurkunde als solche den Restitutionsgrund darstellen kann (so jedoch: OLG K\u00f6ln BeckRS 2015, 18512; OLG M\u00fcnchen BeckRS 2007, 07122; KG NJW-RR 1997, 123; BeckOK ZPO\/Fleck ZPO \u00a7 580 Rn. 26; m\u00f6glicherweise ebenso BGH BeckRS 2010, 01086. Offen gelassen BVerwG BeckRS 2016, 50342). Von der Vorlage des Originals kann vielmehr ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Echtheit der Urkunde unstreitig ist, die Parteien \u00fcber den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht \u00fcberzeugt ist, dass die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen (BGH WM 1963, 145; FG Berlin NJW 1977, 2232; Musielak ZPO\/Musielak ZPO \u00a7 580 Rn. 23; Z\u00f6ller\/Greger ZPO \u00a7 580 Rn. 16).<br \/>\nDem Wortlaut nach verlangt \u00a7 580 Nr. 7b ZPO nur das Auffinden einer Urkunde, nicht hingegen das Auffinden des Originals der Urkunde nebst Vorlage desselben. Trotz der besonderen Bedeutung des Urkundenbeweises und des die Rechtskraft eines Urteils durchbrechenden Charakters einer Restitutionsklage hat der Gesetzgeber f\u00fcr das als Restitutionsgrund zugelassene Beweismittel zudem keine, von den sonst geltenden prozessualen Regelungen abweichenden Anforderungen normiert.<br \/>\nDerartige besondere Anforderungen beinhaltet nicht \u00a7 588 Abs. 2 ZPO. Nach dessen Satz 1 sind der Klageschrift die Urkunden, auf die die Restitutionsklage gest\u00fctzt wird, \u201ein Urschrift oder Abschrift\u201c beizuf\u00fcgen. Selbst wenn diese Norm nicht nur als Sollvorschrift (BeckOK ZPO\/Fleck ZPO \u00a7 588 Rn. 11; Cepl\/Vo\u00df\/Tochtermann ZPO \u00a7 588 Rn. 5; M\u00fcKoZPO\/Braun ZPO \u00a7 588 Rn 5; Z\u00f6ller\/Greger ZPO \u00a7 588 Rn. 5), sondern als zwingende Formvorschrift angesehen werden m\u00fcsste (Musielak ZPO\/Musielak ZPO \u00a7 580 Rn. 5.), folgt aus ihr nicht die uneingeschr\u00e4nkte Pflicht zur Vorlage des Originals. Vielmehr gen\u00fcgt (zun\u00e4chst) das Beif\u00fcgen einer Abschrift, mithin einer (beglaubigten) Kopie. \u00a7 588 Abs. 2 S. 1 ZPO entspricht insoweit \u00a7 131 ZPO. Eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelung enth\u00e4lt ebenso wenig \u00a7 588 Abs. 2 S. 2 ZPO, der den Restitutionskl\u00e4ger, der die Urkunde nicht in seinen H\u00e4nden h\u00e4lt, auffordert zu erkl\u00e4ren, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt. Abgesehen davon, dass diese Norm nur die Situation erfasst, dass der Restitutionskl\u00e4ger nicht im Besitz der Urkunde ist, und f\u00fcr den Fall, dass sie sich in seinem Besitz befindet, keine Regelung trifft \u2013 folglich auch nicht die Vorlage des Originals anordnet \u2013, kann dieser Formvorschrift lediglich eine Erkl\u00e4rungspflicht des Restitutionskl\u00e4gers entnommen werden. An dem zivilprozessualen Grundsatz, dass es eines Beweises nur hinsichtlich bestrittener Tatsachen bedarf, \u00e4ndert er nichts. Die Erkl\u00e4rungspflicht dient gemeinsam mit den entsprechenden Antr\u00e4gen dazu, die Urkunde zur Akte zu reichen, so dass sich das Gericht von der Existenz sowie dem Inhalt der Urkunde und somit von dem Vorliegen des behaupteten Restitutionsgrundes (fr\u00fchzeitig) \u00fcberzeugen kann. Diesem Zweck kann, wenn sowohl die Existenz, die Echtheit wie auch der Inhalt der Urkunde unstreitig sind, prinzipiell auch durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie, die mit dem Original \u00fcbereinstimmt, gen\u00fcge getan werden. Mangels weitergehender spezieller Anforderungen verweist \u00a7 588 Abs. 2 S. 2 ZPO im \u00dcbrigen auch nur auf die allgemeinen Prozessregeln, so dass der Beweis durch Urkunden, die sich in den H\u00e4nden des Beklagten oder Dritter befinden, gem. \u00a7\u00a7 421, 428 und 432 ZPO anzutreten ist.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH ist zudem f\u00fcr \u00a7 580 Nr. 7b ZPO nur erforderlich, dass die Urkunde einen eigenen Beweiswert aufgrund des in ihr verk\u00f6rperten Gedankeninhalts hat und geeignet ist, das angefochtene Urteil in seinen tats\u00e4chlichen Grundlagen f\u00fcr jedermann erkennbar und in einer f\u00fcr das allgemeine Rechtsgef\u00fchl unertr\u00e4glichen Weise zu ersch\u00fcttern. Das kann, wie der BGH \u00fcberzeugend ausf\u00fchrt, ebenso bei Urkunden der Fall sein, bei denen sich die formelle Beweiskraft nicht darauf erstreckt, ob die in ihnen enthaltene Erkl\u00e4rung richtig ist. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 415 ff. ZPO schlie\u00dfen die freie Beweisw\u00fcrdigung nicht aus, sondern schr\u00e4nken sie nur ausnahmsweise zugunsten einer formellen Beweiskraft ein. Hiervon muss auch bei der Anwendung des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO ausgegangen werden. Die Vorschrift unterstreicht zwar die besondere Bedeutung des Urkundenbeweises. Sie ist aber nicht auf den Bereich der formellen Beweiskraft beschr\u00e4nkt, sondern meint auch Urkunden, die f\u00fcr die zu beweisende Tatsache lediglich einen frei zu w\u00fcrdigenden Beweiswert haben (BGH NJW-RR 1991, 380; BGH NJW 1980, 1000; BGH NJW 1976, 294).<\/p>\n<p>Bei dem Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1) handelt es sich um eine Privaturkunde im Sinne des \u00a7 416 ZPO. Dem Original kommt formelle Beweiskraft zu. Die Urkunde begr\u00fcndet vollen Beweis daf\u00fcr, dass die in ihr enthaltenen Erkl\u00e4rungen von den Ausstellern bzw. Unterzeichnern des Vertrages abgegeben worden sind. Dies ist zwischen den Parteien indes nicht streitig. Sowohl der Abschluss des Vertrages wie auch die Aussteller wie auch der niedergeschriebene Text der Vertr\u00e4ge einschlie\u00dflich seiner Vollst\u00e4ndigkeit stehen au\u00dfer Streit. Die Parteien streiten allein \u00fcber die aus dem Vertrag erwachsenen Rechtsfolgen. Die Restitutionsbeklagte hat auch nicht bestritten, dass die von den Restitutionskl\u00e4gern vorgelegte beglaubigte Kopie mit dem ihr bekannten und von ihrem Verwaltungsrat unterzeichneten Originalen \u00fcbereinstimmt. Da auch die Echtheit der Urkunden von ihnen nicht angezweifelt wird und keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Angaben beider Parteien hierzu nicht der Wahrheit entsprechen, ist die Vorlage des Originals des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrages gem. \u00a7\u00a7 420 ff. ZPO demnach ausnahmsweise nicht vonn\u00f6ten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4ger haben den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1) jedoch weder im Sinne des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO aufgefunden noch wurden sie zu seiner Benutzung nachtr\u00e4glich in den Stand gesetzt.<\/p>\n<p>Aufgefunden wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war. Nachtr\u00e4glich in den Stand gesetzt wird eine Partei, wenn ihr die Urkunde bislang nicht zug\u00e4nglich war, insbesondere wenn die Urkunde sich in den H\u00e4nden eines nicht vorlagebereiten bzw. vorlegungsverpflichteten Dritten befand. Das ist nicht der Fall, wenn die Partei auf die Urkunde Zugriff h\u00e4tte haben k\u00f6nnen (BGH NJW-RR 2013, 833; OLG Frankfurt MDR 1982, 60; Musielak ZPO\/Musielak ZPO \u00a7 580 Rn. 22; Z\u00f6ller\/Greger ZPO \u00a7 580 Rn. 23).<\/p>\n<p>Von der Existenz des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3\/ RK 3.1) hatten die Restitutionskl\u00e4ger bereits seit 1999 bzw. 2004 positive Kenntnis. Er war seitdem auch f\u00fcr sie zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12.01.1999 (Anlage RB 2) teilte Herr F. f\u00fcr die X2 AG Herrn Dr. M. mit, dass die Verwertung der \u201eX2-Schutzrechte\u201c zuk\u00fcnftig durch die X2 AG wahrgenommen wird. Diesem Schreiben f\u00fcgte er einen Handelsregisterauszug der X2 AG Stand 1999 (Anlage RB 3) bei. In diesem Handelsregisterauszug findet sich in der Rubrik \u201eSacheinlage, -\u00fcbernahme, Vorteile, Genussscheine\u201c der Eintrag \u201eSacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag: Diverse Patente f\u00fcr Oel- und Gasheizungsbrenner gem\u00e4\u00df Aufstellung im Sacheinlage und \u00dcbernahmevertrag vom 23.11.1998 zum Preis von CHF 3`869`428.00, wof\u00fcr 500 Namenaktien zu CHF 1`000.00 ausgegeben und CHF 3`369`428.00 als Forderung gutgeschrieben werden.\u201c Der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1) wurde folglich in dem Handelsregisterauszug Stand 1999 ausdr\u00fccklich genannt, so dass durch Lesen des Registerauszugs Kenntnis von der Existenz des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrages erlangt wurde. Da Herr Dr. M. unstreitig Entwicklungsleiter der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) war, ihm 1995 Gesamt- und 1996 Einzelprokura erteilt worden ist und er 2004 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2) bestellt worden ist, ist seine Kenntnis allen Restitutionskl\u00e4gern zuzurechnen. Die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2) ist Komplement\u00e4rin der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) und der Restitutionskl\u00e4ger zu 3) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2).<br \/>\nAngesichts dessen fanden die Restitutionskl\u00e4ger den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1) bereits vor Erhebung der Klage im Vorprozesses auf. Da der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag unstreitig im Handelsregister- und Konkursamt XY1\/S. entsprechend der schweizerischen Handelsregisterverordnung (Art. 10 i. V. m Art. 46 Abs. 3a HRegV) hinterlegt und einsehbar war\/ist und Kopien auf Bestellung versendet werden, konnten die Restitutionskl\u00e4ger auch jederzeit auf ihn Zugriff nehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Restitutionskl\u00e4ger \u2013 \u00fcberwiegend unter dem Gesichtspunkt \u201eVerschulden\u201c \u2013 hervorheben, sie h\u00e4tten auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag wegen des Vortrages der Restitutionsbeklagten im Vorprozess nicht als erheblich erkennen und damit nicht auffinden k\u00f6nnen, verf\u00e4ngt dies in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht. Gleiches gilt f\u00fcr ihre Ansicht, ein Sachverhalt, der mehr als acht Jahre vor der entscheidenden Diskussion im Vorprozess liege, k\u00f6nne keine Relevanz mehr f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Prozessf\u00fchrung entfalten, so dass sie keine Nachforschungspflicht gehabt h\u00e4tten.<br \/>\nMa\u00dfgeblich ist hier lediglich die Kenntnis von der Existenz der Urkunde und ob diese f\u00fcr die Partei zug\u00e4nglich war. Beides sind objektiv zu bestimmende Voraussetzungen. \u00a7 580 Nr. 7b ZPO er\u00f6ffnet keinen Raum f\u00fcr subjektive Vorstellungen der Partei, es kommt insbesondere nicht auf ihre Vorstellung vom Inhalt oder von der Echtheit einer Urkunde an (BGH NJW-RR 2013, 833). In Anbetracht des engen Ausnahmecharakters der Restitutionsklage, die nur dann eine \u00dcberpr\u00fcfung eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils erlaubt, wenn dessen Grundlage f\u00fcr jedermann erkennbar in einer f\u00fcr das allgemeine Rechtsgef\u00fchl unertr\u00e4glichen Weise ersch\u00fcttert ist (BGH BeckRS 1971, 3181719), kann es ebenso wenig auf die (subjektive) Einsch\u00e4tzung der Partei von der Erheblichkeit bzw. Bedeutung einer Urkunde f\u00fcr den Vorprozess ankommen. Bei Ber\u00fccksichtigung subjektiver Komponenten im Rahmen des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO w\u00fcrde der \u201eBoden des Gesetzes verlassen\u201c. Eine solche Ausdehnung w\u00e4re mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar (BGH NJW-RR 2013, 833).<br \/>\n\u00a7 580 Nr. 7b ZPO enth\u00e4lt ferner keinerlei zeitliche Begrenzung. Er normiert keine Zeitr\u00e4ume, nach deren Ablauf eine einmal vorhandene Kenntnis als nicht mehr vorhanden anzusehen w\u00e4re. Eine Parallele zu Aufbewahrungspflichten gem. \u00a7 257 HGB ist weder in \u00a7 580 Nr. 7b ZPO verankert noch im Hinblick auf den Charakter einer Restitutionsklage geboten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie \u2013 trotz der Verpflichtung des Gerichts, die Subsidiarit\u00e4t der Restitutionsklage gem. \u00a7 582 ZPO von Amts wegen zu pr\u00fcfen \u2013 f\u00fcr mangelndes Verschulden darlegungs- und beweisbelasteten Restitutionskl\u00e4ger (BGH NJW-RR 2013, 833; BGH WM 1974, 264; OLG Hamm BeckRS 2014, 13893; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 1443) haben dar\u00fcber hinaus nicht darzutun vermocht, dass sie ohne ihr Verschulden au\u00dferstande waren, den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1) im Vorprozess geltend zu machen, \u00a7 582 ZPO.<\/p>\n<p>An die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei sind wegen der Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils strenge Anforderungen zu stellen und eine auch nur leicht fahrl\u00e4ssige Verletzung dieser Pflichten schlie\u00dft die Zul\u00e4ssigkeit einer sp\u00e4teren Restitutionsklage aus (BGH BeckRS 2017, 102712; BGH NJW-RR 2013, 833; BGH NJW 1974, 557). Zu den Sorgfaltspflichten einer Partei geh\u00f6rt es u.a., sorgf\u00e4ltig nach allen entscheidungserheblichen Unterlagen sowie dem Verbleib einer Urkunde zu forschen und ggfs. erfolgversprechende Ausk\u00fcnfte einzuholen oder Akten einer Beh\u00f6rde, die dem Gericht vorgelegt wurden, einzusehen (BGH NJW-RR 2013, 833; BGH NJW 1974, 557; OLG Hamm BeckRS 2014, 13893). Grunds\u00e4tzlich kann sich ein Restitutionskl\u00e4ger nicht darauf berufen, dass er in seinem Besitz befindliche Unterlagen, etwa infolge ungen\u00fcgender Ordnung oder mangelhafter Nachforschung, im Rahmen des Vorprozesses nicht aufgefunden (BGH NJW 1974, 557; OLG Hamm BeckRS 2014, 13893) oder vergessen hat (Z\u00f6ller\/Greger ZPO \u00a7 582 Rn. 6).<\/p>\n<p>Dies zugrunde gelegt sind die Restitutionskl\u00e4ger den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dies w\u00fcrde sich von selbst verstehen, wenn festzustellen w\u00e4re, dass die Restitutionskl\u00e4ger \u2013 wie die Restitutionsbeklagte behauptet \u2013 bereits vor bzw. im Zeitpunkt des Vorprozesses im Besitz (einer Kopie) des Sacheinlage- und \u00dcbernahmevertrages gewesen w\u00e4ren und damit dessen Inhalt schon damals positiv gekannt h\u00e4tten. Aber auch dann, wenn zugunsten der Restitutionskl\u00e4ger an dieser Stelle unterstellt wird, dass sie infolge der Nennung des Sacheinlage- und \u00dcbernahmevertrages in dem Handelsregisterauszug Stand 1999 (Anlage RB 3) nur von dessen Existenz Kenntnis hatten, haben sie es leicht fahrl\u00e4ssig vers\u00e4umt, alle gebotenen Nachforschungen anzustellen. Sie w\u00e4ren n\u00e4mlich vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bzw. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Vorprozess gehalten gewesen, sich vom Inhalt des Vertrages, der beim Handelsregister- und Konkursamt XY1\/S. ohne Weiteres jederzeit vor Ort oder durch Bitte um \u00dcbersendung einer Kopie eingesehen werden konnte, Kenntnis zu verschaffen.<\/p>\n<p>Der Handelsregisterauszug 1999 (Anlage RB 3) selbst enth\u00e4lt den Eintrag \u201eDiverse Patente f\u00fcr Oel- und Gasheizungsbrenner gem\u00e4\u00df Aufstellung im Sacheinlage- und \u00dcbernahmevertrag vom 23.11.1998\u201c, woraus bereits ersichtlich wird, dass mehrere technische Schutzrechte der X2 AG Grundlage des Vertrages sind. Gleiches gilt f\u00fcr das Schreiben vom 12.01.1999 (Anlage RB 2), als dessen Anlage der Handelsregisterauszug \u00fcbersandt und welches von Herrn F. als Vertreter von X2 AG verfasst worden war. Darin hei\u00dft es u.a., dass \u201edie Verwertung der X2-Schutzrechte\u201c k\u00fcnftig durch die X2 AG wahrgenommen wird. Das Schreiben nimmt demnach gleichsam ausdr\u00fccklich Bezug auf Schutzrechte betreffend \u00d6l- und Gasheizungsbrenner der X2 AG, auch wenn das Klagepatent bzw. seine Anmeldung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Dass die Restitutionskl\u00e4ger um die Stellung der X2 AG als Verwerterin der Schutzrechte wussten, ergibt sich ferner aus dem mit der X2 AG im September\/Dezember 1999 gef\u00fchrten Schriftverkehr gem\u00e4\u00df Anlagen RB 7 und RB 8, der an Herrn F. adressiert war. Den Restitutionskl\u00e4gern war f\u00fcrderhin auch ein Bezug der X2 AG und des Herrn F. zum Klagepatent bzw. dessen Anmeldung bekannt und im Zeitpunkt des Vorprozesses auch pr\u00e4sent. In ihrer Klagerwiderung im Vorprozess im Jahre 2007 f\u00fchrten sie unter dem Stichwort \u201eProzessgeschichte\u201c n\u00e4mlich zun\u00e4chst aus, \u201eder in der Klageschrift als Vertreter der Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrte Herr F. ist in der Vergangenheit als Mitbeteiligter an diversen Unternehmen aufgetreten, die nach Gutd\u00fcnken begr\u00fcndet und wieder aufgel\u00f6st wurden. Ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit seien genannt: \u2026 X2 AG, die \u2026 X1 AG\u201c. Sodann erl\u00e4uterten sie, die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) sei mit Herrn F. und \u201eseiner Erfindung\u201c im Jahre 1998 in Kontakt gekommen. Im Vorfeld einer etwaigen Zusammenarbeit mit Herrn F. seien in der Folgezeit mehrere Heizger\u00e4te getestet worden, die nach der Lehre des Klagepatents konstruiert gewesen seien. Da die Ergebnisse negativ und die \u201ePatentsituation\u201c aus ihrer Sicht keinen ausreichenden Schutz geboten habe, habe man auf eine eigene Entwicklung gesetzt und dies Herrn F. 2000 schriftlich mitgeteilt. Da die Restitutionskl\u00e4ger \u00fcberdies die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten w\u00e4hrend der gesamten Dauer des Vorprozesses bestritten haben und der Senat zudem Anfang 2014 einen Hinweisbeschluss zur Darlegungslast der Restitutionskl\u00e4ger erlassen hatte, h\u00e4tte es f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Prozessf\u00fchrung nahegelegen, den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag, dessen Existenz seit dem Schriftverkehr zwischen Herr Dr. M. und Herrn F. im Jahr 1999 bzw. 2004 bekannt war, einzusehen. Die Einsichtnahme war ohne unzumutbaren Aufwand jederzeit m\u00f6glich. H\u00e4tten die Restitutionskl\u00e4ger Einsicht genommen und sich so Kenntnis vom Inhalt des Vertrages verschafft, h\u00e4tten sie \u2013 ihrer im Restitutionsverfahren vorgebrachten Ansicht folgend \u2013 \u00fcber ein weiteres gewichtiges Argument gegen die Aktivlegitimation des Restitutionsbeklagten verf\u00fcgt und den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag schon im Vorprozess vorgelegt. An der Obliegenheit zur Einsichtnahme bzw. Kenntnisverschaffung \u00e4ndert es nichts, dass zwischen der Kenntnis von der Existenz des Vertrages bis zur Erhebung der Klage im Vorprozess ca. acht bzw. drei Jahre vergingen. Dieser Zeitraum reduziert die bestehenden Sorgfaltsplichten nicht; das Vergessen eines Umstandes ist im Sinne des \u00a7 582 ZPO nicht als schuldlos anzusehen.<\/p>\n<p>Soweit die Restitutionskl\u00e4ger betonen, sie seien aufgrund des ihrer Ansicht nach wahrheitswidrigen und t\u00e4uschenden Vortrages der Restitutionsbeklagten im Vorprozess sowie verschiedener vors\u00e4tzlicher T\u00e4uschungshandlungen des Herrn F. gegen\u00fcber dem EPA, die der Restitutionsbeklagten zuzurechnen seien, gehindert gewesen, den Sacheinlage- und \u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1) im Vorprozess vorzulegen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Restitutionsbeklagte hat zum Inhalt des Sacheinlage- und \u00dcbernahmevertrages im Vorprozess nie wahrheitswidrig vorgetragen; sie hat ihn vielmehr \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt. Durch dieses Verschweigen k\u00f6nnen die Restitutionskl\u00e4ger indes nicht get\u00e4uscht worden sein, denn sie hatten seit 1999\/2004 positive Kenntnis von der Existenz des Vertrages, der jederzeit von ihnen h\u00e4tte eingesehen werden k\u00f6nnen. Abgesehen davon w\u00e4re der Restitutionsbeklagten das Nichterw\u00e4hnen des Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrages nur dann vorzuhalten, wenn die Rechtsansicht der Restitutionskl\u00e4ger zutreffen w\u00fcrde, dass dieser Vertrag Zweifel an der Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten im Vorprozess aufkommen l\u00e4sst. Dies ist \u2013 weitaus \u00fcberwiegend \u2013 jedoch nicht der Fall (siehe sogleich unter d)). Bez\u00fcglich des Vorwurfs des Prozessbetruges bed\u00fcrfte es \u00fcberdies der Feststellung von Umst\u00e4nden, die auf den hierf\u00fcr erforderlichen T\u00e4uschungsvorsatz der Restitutionsbeklagten sicher schlie\u00dfen lassen. An diesen fehlt es indes.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4ger vermochten schlie\u00dflich nur schl\u00fcssig darzulegen, dass der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ RK 3.1) zu einer f\u00fcr sie g\u00fcnstigeren Entscheidung im Vorprozess hinsichtlich des zugesprochenen Entsch\u00e4digungsanspruchs gef\u00fchrt h\u00e4tte, nicht aber hinsichtlich der auf \u00a7 139 Abs. 1, 2 PatG, \u00a7 140b PatG und \u00a7 242 BGB gest\u00fctzten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte ist seit dem 10.08.2006 eingetragene Inhaberin des Klagepatents, so dass sie in Anbetracht des \u00a7 30 Abs. 3 PatG zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeit aus dem Klagepatent (bzgl. des im Vorprozess allein streitgegenst\u00e4ndlichen deutschen Teils) befugt war und ist. Infolge der Eintragung sprach bzw. spricht zudem eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Inhaberschaft der Restitutionsbeklagten. Der Eintragung im Patentregister kommt n\u00e4mlich insoweit eine erhebliche Indizwirkung zu, da eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass die Eintragung des Rechts\u00fcbergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt. Angesichts dessen bedarf es regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<br \/>\nEinen derartigen Anhalt, der die f\u00fcr die Restitutionsbeklagte im Vorprozess streitende Vermutungswirkung ersch\u00fcttern h\u00e4tte k\u00f6nnen, bildet der Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag nicht. Der Vertrag datiert vom 23.11.1998. Er wurde mithin vor Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung des Klagepatents am 05.12.2001 geschlossen und betraf \u2013 selbst nach dem Vortrag der Restitutionskl\u00e4ger \u2013 allenfalls die \u00dcbertragung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung vor Klagepatenterteilung. Nach dem \u2013 insoweit ma\u00dfgeblichen \u2013 deutschen Recht wir mit Erteilung des Klagepatents jedoch gem. \u00a7 7 Abs.1 PatG (i. V. m. Art. 60 Abs. 3 EP\u00dc) derjenige, der zu diesem Zeitpunkt die Anmelderstellung innehat, nicht nur formell, sondern auch materiell-rechtlich Inhaber des erteilten Patents. \u00a7 7 Abs. 1 PatG statuiert eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 34\/10, Urt. v. 17.12.2015; OLG D\u00fcsseldorf BB 1970, 110; BeckOK PatR\/Fitzner PatG \u00a7 7 Rn. 1 ff.; Benkard\/Melullis PatG \u00a7 7 Rn. 2 f.; Grunwald GRUR 2016, 1126). Der Erteilungsbeschluss ordnet als rechtsgestaltender Verwaltungsakt demnach das erteilte Schutzrecht auch konstitutiv einem bestimmten Rechtstr\u00e4ger zu. Der in diesem Zeitpunkt als Anmelder Eingetragene wird unabh\u00e4ngig von der materiellen Rechtslage formell und materiell berechtigter Patentinhaber. Etwaige M\u00e4ngel k\u00f6nnen lediglich mit Hilfe einer Vindikationsklage geltend gemacht werden.<br \/>\nDiese gesetzliche Entscheidung zugunsten des eingetragenen Anmelders verbunden mit dem Verweis auf eine Vindikationsklage gilt uneingeschr\u00e4nkt. Ausnahmen, die die Unwiderlegbarkeit der Vermutung durchbrechen w\u00fcrden, sind gerade nicht vorgesehen. Das Erteilungsverfahren soll sich unabh\u00e4ngig von der Frage nach der materiellen Berechtigung an der Erfindung auf die Frage der Patentf\u00e4higkeit der Erfindung und der f\u00f6rmlichen Anforderungen der Anmeldung konzentrieren und nicht durch die Ermittlungen \u00fcber die Urheberschaft an der Erfindung verz\u00f6gert werden (BGH BlPMZ 1997, 396 (B 5) \u2013 Drahtbiegemaschine). F\u00fcr die konstitutive Wirkung des Erteilungsbeschlusses ist es deshalb ohne Relevanz, ob \u2013 wie die Restitutionskl\u00e4ger hervorheben \u2013 sich der (vermeintlich) materiell nicht berechtigte Anmelder, hier die X1 AG, wegen der Mitgliedschaft des Herrn F. in den Verwaltungsr\u00e4ten der X3 AG\/X2 AG und der X1 AG, de facto keinem Vindikationsanspruch ausgesetzt sah und\/oder, ob die Handlungen der Restitutionsbeklagten als vors\u00e4tzliche T\u00e4uschungshandlungen anzusehen sind.<\/p>\n<p>Nichts Anderes folgt aus der Verurteilung des Herrn F. durch den Bezirksgerichtsausschuss XY2 (Anlage RK 7). Abgesehen davon, dass die Restitutionskl\u00e4ger ihre Klage auf den Restitutionsgrund \u00a7 580 Nr. 7b ZPO und nicht auf \u00a7 580 Nr. 4 ZPO st\u00fctzen, kann dieses Urteil nicht als Indiz f\u00fcr eine \u00dcbertragung der Anmeldung gewertet werden. Das Urteil entfaltet f\u00fcr den Senat keine Bindungswirkung. In dem Urteil hei\u00dft es im \u00dcbrigen nur, dass die \u00dcbertragung von acht Patenten bzw. Marken mit dem Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag vereinbart worden sei. Aufgrund welcher (zivil-)rechtlicher \u00dcberlegungen und Tatsachen der Bezirksgerichtsausschuss dies festgestellt hat, l\u00e4sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Ausf\u00fchrungen zu einer etwaigen \u00dcbertragung der Anmeldung des Klagepatents und den Konsequenzen der Erteilung des Klagepatents, insbesondere f\u00fcr die im Vorprozess geltend gemachten Anspr\u00fcche finden sich in ihm gleichfalls nicht.<\/p>\n<p>Da die als Anmelderin im Patentregister eingetragene X1 AG mit Erteilung des Klagepatents demzufolge formell und materiell Berechtigte geworden ist, konnte sie auch mittels Vereinbarung vom 31.05.2006 (Anlage RK 2) das Klagepatent auf die Restitutionsbeklagte \u00fcbertragen. Seit diesem Zeitpunkt standen der Restitutionsbeklagten betreffend den deutschen Teil des Klagepatents die Anspr\u00fcche aus \u00a7 139 Abs. 1, 2 PatG, \u00a7 140b PatG, \u00a7 242 BGB in eigener Person zu. Die behauptete \u00dcbertragung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung durch den Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag w\u00e4re folglich im Vorprozess unber\u00fccksichtigt geblieben und nicht weiter aufgekl\u00e4rt worden (OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 34\/10, Urt. v. 17.12.2015; Grunwald GRUR 2016, 1126; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. D Rn. 107).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie auf die Darlehensvereinbarung vom 04.12.2000 (Anlage RK 6 \/ RK 6.1) gest\u00fctzte nur teilweise zul\u00e4ssige Restitutionsklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Restitutionsklage ist bzgl. der Darlehensvereinbarung statthaft, aber nur teilweise zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ RK 6.1) handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO, die vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung errichtet worden ist und die die Restitutionskl\u00e4ger im Original vorgelegt haben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4ger haben diese Urkunde erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Vorprozess bzw. nach Rechtskraft des Senatsurteils vom 27.02.2014 entsprechend \u00a7 580 Nr. 7b ZPO aufgefunden.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger haben schl\u00fcssig vorgetragen, dass und wie sie von der Existenz der Darlehensvereinbarung im Juni 2016 Kenntnis erlangt haben. Ihren dahingehenden Vortrag haben sie gem. \u00a7 294 ZPO durch die eidesstattlichen Versicherungen der Herren B. (Anlage RK 14), S1 (Anlage RK 15) und S2 (Anlage RK 16) sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanw\u00e4lte R. (Anlage RK 17), L. (Anlage RK 18) und S3 (Anlage RK 22) glaubhaft gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen belegen in ihrer Gesamtheit den Vortrag der Restitutionskl\u00e4ger. Sie sind jeweils in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailliert. Es finden sich keine stereotypen oder wortlautgleichen Passagen. Jeder der Erkl\u00e4renden beschr\u00e4nkt sich ferner auf die Darstellung dessen, was er selbst wahrgenommen hat. Die eidesstattlichen Versicherungen stehen auch zueinander nicht in Widerspruch; sie geben vielmehr insgesamt ein schl\u00fcssiges Bild von den behaupteten Vorg\u00e4ngen. Auch wenn die Erkl\u00e4renden zum Teil \u201eim Lager\u201c der Restitutionskl\u00e4ger stehen, wie z.B. die Herren S1 und S2 sowie Rechtsanwalt R., sind keine Anzeichen daf\u00fcr zu erkennen, dass sie falsche Angaben machten und\/oder der jeweils Erkl\u00e4rende ein derart eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, welches ihn dazu verleitete, zu Gunsten der Restitutionskl\u00e4ger eine unzutreffende Darstellung der Geschehnisse abzugeben. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit einzelner oder aller eidesstattlichen Versicherungen sprechen, hat auch die Restitutionsbeklagte nicht aufgezeigt. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die \u201eMittelsperson\u201c, die im April 2016 zur X4 Gruppe f\u00fcr Herrn B. Kontakt aufnahm, nicht namentlich benannt wurde und von dieser auch keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt wurde. Dies ist zwar richtig, ersch\u00fcttert f\u00fcr sich genommen jedoch nicht die \u00dcberzeugungskraft aller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Die Gr\u00fcnde, weshalb die Mittelsperson nicht genannt wird, k\u00f6nnen vielf\u00e4ltig sein. Aus der Anonymisierung allein l\u00e4sst sich deshalb nicht der Schluss ziehen, dass diese Person nur deshalb nicht genannt wird, weil sie nicht existiert und Herr B. selbst im April 2016 die Restitutionskl\u00e4ger \u00fcber alles informierte.<\/p>\n<p>Soweit die Restitutionsbeklagte vortr\u00e4gt, es sei naheliegend, dass die Restitutionskl\u00e4ger schon 2002 durch Herrn B. von der Darlehensvereinbarung erfahren h\u00e4tten, handelt es sich lediglich um eine bestrittene Vermutung ihrerseits. Sie tr\u00e4gt keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Restitutionskl\u00e4ger von Herrn B. im Jahr 2002 ein \u00e4hnliches Schreiben wie die Lizenznehmerin der X2 AG (Anlage RB 12) erhielt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Restitutionsklage ist rechtzeitig erhoben worden; die Klagefrist ist hinsichtlich der Darlehensvereinbarung gewahrt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Nach Abs. 2 Satz 1 beginnt die Notfrist mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Erforderlich ist die Kenntnis s\u00e4mtlicher Tatsachen, welche vorhanden sein m\u00fcssen, um erfolgreich Klage erheben zu k\u00f6nnen. Dies ist der Fall, wenn die Partei \u00fcber alle den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen hat. Auf die zutreffende rechtliche Einordnung dieser Tatsachen, also die Erkenntnis, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ergeben, kommt es nicht an (BGH NJW 1993, 1596; BGH VersR 1962, 175). Im Falle des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO ist die Kenntnis des Inhalts der Urkunde und die M\u00f6glichkeit erforderlich, sie zum Beweise zu benutzen (BGH VersR 1962, 175; BAG AP SchwbG \u00a7 12 Nr. 13).<br \/>\nMa\u00dfgeblich ist nicht das Kennen m\u00fcssen, sondern die positive Kenntnis der Partei. Die Kenntnis ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten (BGH NJW 1995, 332; BGH NJW 1993, 1596 m. w. Nachw.; BeckOK ZPO\/Fleck ZPO \u00a7 587 Rn. 6, 8; Musielak ZPO\/Musielak ZPO \u00a7 586 Rn. 3) oder eines Bevollm\u00e4chtigten, der die Partei in der den Gegenstand des Restitutionsklageverfahrens bildenden Angelegenheit vertritt (Z\u00f6ller\/Greger ZPO \u00a7 586 Rn. 8), ist ihr zuzurechnen. Verschlie\u00dft sich die Partei oder die Person, deren Kenntnis der Partei zuzurechnen ist, der Kenntnisnahme bestimmter Tatsachen, muss sich die Partei so behandeln lassen als habe sie davon ein positives Wissen (BGH NJW 1995, 332; BGH NJW 1993, 1596; BeckOK ZPO\/Fleck ZPO \u00a7 587 Rn. 6; Cepl\/Vo\u00df\/Tochtermann ZPO \u00a7 586 Rn. 2; Musielak ZPO\/Musielak ZPO \u00a7 586 Rn. 3; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, \u00a7 586 Rn. 9).<\/p>\n<p>Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Wahrung der Klagefrist sind die Restitutionskl\u00e4ger. Nach \u00a7 589 Abs. 2 ZPO haben sie die Tatsachen, die ergeben, dass die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen.<br \/>\nDies ist ihnen mit Hilfe der bereits erw\u00e4hnten, glaubhaften eidesstattlichen Versicherungen der Herren B. (Anlage RK 14) und S2 (Anlage RK 16) sowie der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts R. (Anlage RK 17) gelungen. Aus diesen geht hervor, dass Herr B. am 13.06.2016 Rechtsanwalt R. erstmals eine Kopie der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ 6.1) \u00fcbergab. Da Rechtsanwalt R. der Prozessbevollm\u00e4chtigte aller drei Restitutionskl\u00e4ger ist, ist alle dreien sein Wissen zuzurechnen. Sie hatten folglich seit dem 13.06.2016 die erforderliche positive Kenntnis. An diesem Tage erhielt ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter Kenntnis vom Inhalt der Darlehensvereinbarung; ihm war ebenso die M\u00f6glichkeit bekannt, diese Urkunde als Beweis nutzen zu k\u00f6nnen. Die Monatsfrist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO begann mithin an diesem \u2013 nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozess liegenden \u2013 Tag und wurde durch die am 12.07.2016 bei Gericht eingereichte Restitutionsklage gewahrt. Die Zustellung der Restitutionsklage erfolgte \u201edemn\u00e4chst\u201c im Sinne des \u00a7 167 ZPO (OLG D\u00fcsseldorf I-2 UH 1\/14, Urt. v. 26.06.2014).<\/p>\n<p>Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte, mittels derer eine positive Kenntnis vom Inhalt der Darlehensvereinbarung bei den Restitutionskl\u00e4gern vor dem 13.06.2016 festgestellt werden k\u00f6nnte, sind nicht ersichtlich und von der Restitutionsbeklagten auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4ger waren ohne ihr Verschulden au\u00dferstande, den auf die Darlehensvereinbarung gest\u00fctzten Restitutionsgrund im Vorprozess geltend zu machen, \u00a7 582 ZPO.<\/p>\n<p>Die Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ RK 6.1) ist den Restitutionskl\u00e4gern bis zum 13.06.2016 unbekannt gewesen. Den daraus resultierenden Restitutionsgrund haben sie folglich erst zu einem Zeitpunkt nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Vorprozess und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 27.02.2014 (12.05.2015) erkannt, so dass es ihnen unverschuldet nicht m\u00f6glich war, die Darlehensvereinbarung im Vorprozess vorzulegen.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4ger vermochten allerdings einen Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO nur hinsichtlich des im Vorprozess zuerkannten Entsch\u00e4digungsanspruchs sowie hinsichtlich der von der X1 AG abgetretenen Schadenersatzanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der darauf bezogenen Rechnungslegungsanspr\u00fcche schl\u00fcssig darzutun, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind; nicht hingegen f\u00fcr die \u00fcbrigen zuerkannten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Bereits nach dem eigenen Vortrag der Restitutionskl\u00e4ger kann die Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ 6.1) lediglich zur Abtretung etwaiger Anspr\u00fcche aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung und\/oder dem Klagepatent gef\u00fchrt haben. Eine \u00dcbertragung der Anmeldung bzw. des Klagepatents mittels der Darlehensvereinbarung behaupten sie nicht. Die Darlehensvereinbarung kann deshalb schon nach dem eigenen \u2013 insoweit zutreffenden \u2013 Ansatz der Restitutionskl\u00e4ger keine Bedeutung f\u00fcr die materielle Inhaberschaft am Klagepatent zeitigen und damit jedenfalls nicht geeignet sein, eine f\u00fcr die Restitutionskl\u00e4ger g\u00fcnstigere Entscheidung bzgl. des Unterlassungsanspruchs nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG und\/oder des Auskunftsanspruchs nach \u00a7 140b PatG herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger bringen selbst nur vor, der Restitutionsbeklagten fehle infolge der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ 6.1) die Aktivlegitimation f\u00fcr die im Vorprozess geltend gemachten und zugesprochenen Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der Annexanspr\u00fcche.<br \/>\nSchl\u00fcssig ist ihr Vorbringen allerdings nur bez\u00fcglich der Anspr\u00fcche, die vor dem Erwerb des Klagepatents durch die Restitutionsbeklagte am 31.05.2006 entstanden sind. Denn nur diese k\u00f6nnten bei Zugrundelegung des Vorbringens der Restitutionskl\u00e4ger von der behaupteten Abtretung \u00fcberhaupt umfasst sein.<\/p>\n<p>Nach schweizerischem Recht, welches die Parteien in Ziffer 10 der Darlehensvereinbarung als anzuwendendes Recht ausdr\u00fccklich bestimmt haben (Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F.), muss der Zedent im Zeitpunkt der Abtretung nach Art. 164 ff. OR verf\u00fcgungsbefugt sein (BGE 111 III 73; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht AT, 3. Aufl., Kap. 9, N 15; Lardelli, Kurzkommentar OR, 2014, Art. 164, N 26; Schwenzer, Obligationenrecht AT, 7. Aufl., N. 90.04). Verf\u00fcgungsbefugt ist grunds\u00e4tzlich der Gl\u00e4ubiger; ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt bei einer Vorausabtretung zuk\u00fcnftiger Forderungen ist die Entstehung der einzelnen Forderung (BGE 111 III 73; BSK OR I-Girsberger\/Hermann Art. 164 N 48). Fremde Anspr\u00fcche eines anderen Gl\u00e4ubigers bzw. eines Drittens k\u00f6nnen folglich nicht abgetreten werden. Eine solche Abtretung kann allenfalls durch Genehmigung durch den wahren Verf\u00fcgungsberechtigten oder durch Konvaleszenz wirksam werden (BGE 41 II 37; BSK OR I-Girsberger\/Hermann Art. 164 N 17).<br \/>\nAngesichts dessen konnte die X1 AG mit der Darlehensvereinbarung von Gesetzes wegen nur solche Forderungen abtreten, deren Gl\u00e4ubigerin sie im Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Forderung(en) war. Gl\u00e4ubiger eines \u2013 im Vorprozess streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Schadenersatzanspruchs gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ist derjenige, der im Zeitpunkt der rechtswidrigen schuldhaften Benutzung materiell-rechtlicher Inhaber des Klagepatents bzw. des deutschen Teils ist. Die Schadenersatzanspr\u00fcche entstehen in seiner Person. Folglich sind etwaige Schadenersatzanspr\u00fcche gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG wegen Handlungen, die seit dem im Vorprozess festgestellten Erwerb des Klagepatents durch die Restitutionsbeklagte am 31.05.2006 in Deutschland begangen wurden, in der Person der Restitutionsbeklagten selbst entstanden. Da die Restitutionsbeklagte eine von der X1 AG unabh\u00e4ngige eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit ist, sind die genannten Schadenersatzanspr\u00fcche sowie die als Annex dazu gegebenen Auskunftsanspr\u00fcche nie in der Person der X1 AG entstanden. Diese ist niemals Gl\u00e4ubigerin geworden und war folglich auch zu keinem Zeitpunkt berechtigt, \u00fcber diese Forderungen zu verf\u00fcgen. Ob im Falle einer Vorausabtretung zuk\u00fcnftiger Forderungen bei Konkurs des Zedenten die Unmittelbarkeits- oder die Durchgangstheorie anzuwenden ist (vgl. hierzu BGE 130 III 248; BGE 111 III 73; BSK OR I-Girsberger\/Hermann Art. 164 N 48 ff. m. w. Nachw.), ist eine hiervon zu trennende \u2013 und vorliegend insoweit nicht relevante \u2013 Frage. Eine nachtr\u00e4gliche Genehmigung der behaupteten Vorausabtretung seitens der Restitutionsbeklagte ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus der als Restitutionsgrund benannten Darlehensvereinbarung.<\/p>\n<p>Soweit der Vortrag der Restitutionskl\u00e4ger schl\u00fcssig ist, ist die Darlehensvereinbarung geeignet, eine f\u00fcr die Restitutionskl\u00e4ger g\u00fcnstigere Entscheidung darzulegen. Wegen des im schweizerischen Recht bei Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ften geltenden Priorit\u00e4tsgrundsatzes (BGE 56 II 363; BSK OR I-Girsberger\/Hermann Art. 164 N 46; Bucher Allgemeiner Teil,1988, 548; Schwenzer, a.a.O., N 3.39, 90.04) h\u00e4tten die Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind, so sie bereits an Herrn B. abgetreten worden sind, nicht ein zweites Mal an die Restitutionsbeklagte abgetreten werden k\u00f6nnen. Die zeitlich sp\u00e4tere bzw. zweite Abtretung w\u00e4re vielmehr unwirksam. Ob der Darlehensvereinbarung tats\u00e4chlich der von den Restitutionskl\u00e4gern behauptete Beweiswert zukommt, bleibt der Pr\u00fcfung im zweiten Abschnitt des Restitutionsverfahrens, der Begr\u00fcndetheit (siehe sogleich unter b)), vorbehalten (BGH NJW 1980, 1000; BGH BeckRS 1971, 31381719; BGH NJW 1970, 1320; OLG M\u00fcnchen BeckRS 2010, 25053).<\/p>\n<p>Der Einwand der Restitutionsbeklagten, selbst wenn mit der Darlehensvereinbarung eine Sicherungsabtretung erfolgt sei, seien die Sicherheiten durch die Auseinandersetzungsvereinbarung im Jahre 2003 (Anlage RB 10) jedenfalls r\u00fcck\u00fcbertragen worden, ist an dieser Stelle ohne Belang. F\u00fcr die Frage, ob ein Restitutionsgrund schl\u00fcssig dargetan ist, ist die Einlassung des Restitutionsbeklagten unma\u00dfgeblich. Ebenso ohne Belang ist deshalb auf dieser Pr\u00fcfungsebene, ob die Restitutionsbeklagte im Falle der Abtretung \u201eschlimmstenfalls\u201c ihren Klageantrag auf (teilweise) Leistung an Herrn B. h\u00e4tte umstellen m\u00fcssen. Ein derartiger Antrag wurde im Vorprozess im \u00dcbrigen nicht gestellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die auf die Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ 6.1) gest\u00fctzte Restitutionsklage zul\u00e4ssig ist, ist sie unbegr\u00fcndet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Senat infolge der nachtr\u00e4glich aufgefundene Urkunde im Vorprozess eine f\u00fcr die Restitutionskl\u00e4ger g\u00fcnstigere Entscheidung bez\u00fcglich der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind, getroffen h\u00e4tte. Dies gilt sowohl mit Bezug zum Hauptantrag wie auch bez\u00fcglich der Hilfsantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZur Feststellung der notwendigen Kausalit\u00e4t d\u00fcrfen nur das tats\u00e4chliche Vorbringen im Vorprozess und der im Zusammenhang mit der nachtr\u00e4glich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neue Urkunde ber\u00fccksichtigt werden. Der Beweiswert der nachtr\u00e4glich aufgefundenen Urkunde ist in Verbindung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff zu w\u00fcrdigen. Es ist zu fragen, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen w\u00e4re, wenn au\u00dfer dem gesamten Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung des Vorprozesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re (BGH NJW-RR 2007, 1448; BGH NJW 2005, 222; BGH BeckRS 1971, 31381719; BGH NJW 1963, 715). Die Einlassung des Restitutionsbeklagten hat hierbei au\u00dfer Betracht zu bleiben, sofern dieser nicht sekund\u00e4r darlegungsbelastet ist. Mit einer Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gest\u00fctzt wird, k\u00f6nnen somit auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen. Das gilt auch f\u00fcr neue Tatsachen, die im Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache stehen und erst von dieser aus sinnvoll vorgetragen werden k\u00f6nnen (BGH NJW 2005, 222; BGH NJW 1953, 1263). Neue, im Vorprozess nicht vorgetragene Tatsachen sind insoweit zugelassen, als sie sich durch die vorgelegte Urkunde selbst beweisen lassen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch bei Ber\u00fccksichtigung der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ 6.1) im Vorprozess w\u00e4re keine andere Entscheidung bez\u00fcglich der Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten f\u00fcr die genannten Anspr\u00fcche getroffen worden. Eine Abtretung der in der Person der X1 AG entstandenen Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche nebst Annexanspr\u00fcche an Herrn B. ist nicht festzustellen.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nIn der Darlehensvereinbarung ist zwischen den Vertragsparteien mit Ziffer 4 allerdings eine Sicherungsabtretung gem. Art. 164 ff. OR und nicht ein Forderungspfand gem. Art. 889 ff. ZGB vereinbart worden.<\/p>\n<p>Nach Art. 164 OR ist eine Abtretung die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung einer Forderung gegen einen Schuldner von dem alten Gl\u00e4ubiger auf einen neuen Gl\u00e4ubiger. Es handelt sich um ein Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft, da sich mit der Abtretung die Forderungszust\u00e4ndigkeit \u00e4ndert (BSK OR I-Girsberger\/Hermann Art. 164 N 16; Bucher, a.a.O., 536; Schwenzer, a.a.O., N 90.02, 90.04). Eine Art der Abtretung ist die Sicherungszession. Diese erfolgt zwecks Sicherung einer Hauptforderung, die der Zessionar gegen den Zedenten hat. Der Zessionar wird infolge der Abtretung (im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis) vollberechtigter Gl\u00e4ubiger. Im Innenverh\u00e4ltnis wird indessen vereinbart, dass die abgetretene Forderung nur vertragsgem\u00e4\u00df, n\u00e4mlich zur Sicherung der Hauptforderung (bspw. bei Nichtbefriedigung eines gew\u00e4hrten Kredits oder Darlehens), verwendet werden darf. Insoweit ist die Verf\u00fcgungsmacht des neuen Gl\u00e4ubigers (im Innenverh\u00e4ltnis) beschr\u00e4nkt (BGE 43 II 15; BGE 119 II 326; BGE 130 III 417; BSK OR I-Girsberger\/Hermann Art. 164 N 44; BSK OR I-Bauer Art. 899 N 9; Koller, a. a. O., N 8). Beim vertraglichen Forderungspfandrecht nach Art. 899 ZGB findet demgegen\u00fcber keine Wechsel des Rechtstr\u00e4gers statt. Dem Pfandgl\u00e4ubiger wird vielmehr lediglich ein beschr\u00e4nktes dingliches Recht einger\u00e4umt; der Pfandgeber bleibt Inhaber\/Gl\u00e4ubiger der gesicherten Forderung (BSK OR I-Bauer Art. 899 N 9; Reetz, Die Sicherungszession von Forderungen, 2006, N 427).<\/p>\n<p>Ob die Parteien eine Sicherungsabtretung oder ein Pfandrecht vereinbart haben, ist durch Auslegung des (Verpflichtungs-)Vertrags zu kl\u00e4ren (BGE 106 III 5; BSK OR I-Bauer Art. 899 N 12; Reetz, a.a.O., N 423; Schmid\/H\u00fcrlmann-Kaup, Sachenrecht, 4. Aufl., 2012, N 2027 ff.).<br \/>\nMa\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist entsprechend Art. 18 Abs. 1 OR zun\u00e4chst der \u00fcbereinstimmende Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (sog. subjektive Auslegung; vgl. BGE 118 II 365; BGE 121 III 123; BGE 125 III 308; Gauch, Auslegung, Erg\u00e4nzung und Anpassung schuldrechtlicher Vertr\u00e4ge, in: Die Rechtsentwicklung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Symposium zum Schweizerischen Privatrecht, 2001, 209, 211). L\u00e4sst sich ein solcher nicht feststellen, ist der mutma\u00dfliche Wille durch objektive bzw. normative Interpretation zu ermitteln (BGE 118 II 366; BGE 121 III 123; BGE 122 III 429; BGE 125 III 308; Gauch, a.a.O., 211, 214). Entscheidend ist hiernach wie der Vertrag nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umst\u00e4nden verstanden werden durfte und musste. Ma\u00dfgeblich ist, was vern\u00fcnftig und korrekt (redlich) handelnde Parteien durch die Verwendung der benutzten Formulierungen und ihr sonstiges Verhalten unter den gegebenen Umst\u00e4nden ausgedr\u00fcckt und demnach gewollt h\u00e4tten (Gauch, a.a.O., 211).<br \/>\nMittel der Auslegung sind prim\u00e4r der Wortlaut des Vertrages (BGE 117 II 622; Reetz, a.a.O., 432; Zeller, Auslegung von Gesetz und Vertrag, 1989, 467), der allgemeine Sinngehalt eines sozial-typischen Verhaltens, der systematische Zusammenhang und weitere Umst\u00e4nde, die einen R\u00fcckschluss auf den Willen der Parteien erlauben (Gauch, a.a.O., 215).<\/p>\n<p>Dies zugrunde gelegt ist vorliegend von der Vereinbarung einer Sicherungsabtretung auszugehen.<br \/>\nEin tats\u00e4chlich \u00fcbereinstimmender Wille der Vertragsparteien der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ RK 6.1) ist seitens der Parteien nicht vorgetragen und kann auch sonst wie nicht festgestellt werden.<br \/>\nFolglich kommt es auf die normative Interpretation an. Ausgangspunkt dieser ist der Wortlaut der Ziffer 4 (\u201eSicherheiten\u201c) der Darlehensvereinbarung, welcher deutlich daf\u00fcr spricht, dass die getroffene Vereinbarung als Sicherungsabtretung im Sinne der Art. 164 ff. OR verstanden werden kann und muss. Im ersten Absatz der Ziffer 4 hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eZur Absicherung der Darlehen und der Beteiligungsoption gew\u00e4hrt F. bzw. X1 folgende Sicherheiten:<br \/>\n\uf02d 20 % (zehn Prozent) der Aktien X1 AG als Faustpfand zugunsten B. sowie als Sicherstellung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Beteiligungsoption werden an B. \u00fcbergeben<br \/>\n\uf02d Abtretung und Zession aller Anspr\u00fcche von F. an X1<br \/>\n\uf02d Abtretung und Zession aller Anspr\u00fcche von X1 aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen\u201c<\/p>\n<p>Mit Blick auf die hier interessierenden gesicherten Anspr\u00fcche bzw. Forderungen ist mithin ausdr\u00fccklich von einer Abtretung und einer Zession die Rede, w\u00e4hrend die Parteien f\u00fcr die zur Sicherung \u00fcbergebenen Aktien explizit den Begriff Faustpfand verwendeten. Die unterschiedlichen Rechtsinstitute waren mithin bekannt; bezogen auf die jeweilige Sicherheit wurde differenziert. Diese Differenzierung wurde sodann im zweiten und dritten Absatz fortgesetzt, in denen u.a. ausgef\u00fchrt wird, dass die Aktien der X1 AG als im Sinne von Art. 901 Abs. 2 ZGB zu Pfand abgetreten gelten und ihre Verwertung nach Wahl geschieht, entweder auf dem Wege der ordentlichen Beitreibung auf Pfandverwertung oder ohne R\u00fccksicht auf Formalit\u00e4ten mittels Privaterwerb. Bez\u00fcglich der als Sicherheit dienenden Anspr\u00fcche und Forderungen ist demgegen\u00fcber von einer Anzeige der Zession an die Schuldner und ihrer Verwertung die Rede. Eine dementsprechende Differenzierung enth\u00e4lt des Weiteren Ziffer 7 der Darlehensvereinbarung, nach dessen letztem Satz eine \u201eNachverpf\u00e4ndung der Aktien bzw. eine Weiterzession der Forderungen durch B. an Dritte nicht zul\u00e4ssig\u201c ist. Durch die unterschiedlichen Formulierungen brachten die Vertragsparteien zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der von dem letzten Spiegelstrich des ersten Absatzes der Ziffer 4 erfassten Anspr\u00fcche von einer Sicherungszession ausgehen. Anlass f\u00fcr die Annahme, es handele sich um eine mehrfache \u201eFalschbezeichnung\u201c besteht nicht. Der Wechsel des Rechtstr\u00e4gers bzw. die \u00dcbertragung der Anspr\u00fcche und Forderungen auf den Darlehensgeber als neuen Gl\u00e4ubiger entsprach den wohlverstandenen Interessen der Parteien. Das mit der Darlehensvereinbarung in H\u00f6he von 150.000,00 CHF gew\u00e4hrte Darlehen (schuldrechtlicher Vertrag; Rechtsgrund) bedurfte einer Sicherung. Soweit diese nicht mittels Aktien, sondern durch Forderungen gegen\u00fcber einem Drittschuldner gew\u00e4hrleistet wurde, entspricht es dem redlichen Interesse des Darlehensgebers, diese Sicherheit bei Nichttilgung des Darlehens \u2013 entsprechend dem Innenverh\u00e4ltnis \u2013 selbst\u00e4ndig verwerten zu k\u00f6nnen und dem Drittschuldner als unbeschr\u00e4nkter Forderungsinhaber gegen\u00fcber treten zu k\u00f6nnen. Da das Gew\u00e4hren von Sicherheiten erforderlich war, um das Darlehen zu erhalten, lag eine solche auch im Interesse des Darlehensnehmers, welcher wiederum grunds\u00e4tzlich kein Interesse daran hat, dass die Einr\u00e4umung einer Sicherheit an Forderungen gegen\u00fcber Dritten diesen (vorab, au\u00dferhalb des Verwertungsfalles) bekannt gegeben wird. Schutzw\u00fcrdige Interessen des Darlehensnehmers, die daf\u00fcr sprechen, dass dieser Inhaber bzw. Gl\u00e4ubiger der zur Sicherung dienenden Anspr\u00fcche\/Forderungen bleiben sollte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Zudem hei\u00dft es in Ziffer 7, letzter Absatz der Darlehensvereinbarung, dass mit der vollst\u00e4ndigen R\u00fcckzahlung des Darlehens die Sicherheiten gem. Ziffer 4 entfallen und Herr B. sich \u201ezur R\u00fcck\u00fcbertragung aller Sicherheiten verpflichtet.\u201c Eine Verpflichtung zur R\u00fcck\u00fcbertragung ist indes nur erforderlich soweit zuvor eine \u00dcbertragung stattgefunden hat.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nZiffer 4 Absatz 1, letzter Spiegelstrich der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 \/ 6.1) beinhaltet allerdings weder die Sicherungsabtretung der bereits entstandenen Anspr\u00fcche und Forderungen aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung noch die (Voraus)Abtretung zuk\u00fcnftig entstehender Anspr\u00fcche und Forderungen der X1 AG aus der Anmeldung und\/oder dem Klagepatent.<\/p>\n<p>Abgetreten werden k\u00f6nnen nach schweizerischem Recht im Falle einer Globalsicherungszession, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Forderungen zur Sicherung eines Darlehens, nur solche Forderungen, die zumindest bestimmbar sind. Bestimmbarkeit ist desgleichen erforderlich, wenn die grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Abtretung k\u00fcnftiger Forderungen, d.h. solcher Forderungen, die erst nach ihrer Abtretung entstehen, im Raum steht (BGE 113 II 163; BGE 122 III 361; Koller, a.a.O., N 19; BSK OR I-Girsberger\/Hermann Art. 164 N 36, 41, Art. 165 N 2; Schwenzer, a.a.O., N 90.28, 90.31. A.A. Bucher, a.a.O., 544, wonach Bestimmtheit erforderlich ist). Damit von einer Bestimmbarkeit ausgegangen werden kann, m\u00fcssen aus dem Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Zedent und Zessionar die notwendigen Elemente \u2013 Person des Schuldners, Rechtsgrund und Inhalt sowie H\u00f6he der Forderung \u2013 hervorgehen (BGE 113 II 163; BGE 122 III 361; BGE 135 V 2; BSK OR I-Girsberger\/Hermann Art. 164 N 36; Schwenzer, a.a.O., N 90.28). Mit Bezug auf die Globalzession muss die Bestimmbarkeit im (k\u00fcnftigen) Zeitpunkt des Entstehens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei der Abgabe der formg\u00fcltigen Abtretungserkl\u00e4rung gegeben sein. Hingegen hat die Abtretungserkl\u00e4rung selbst alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 113 II 163; BGE 135 V 2; BGE 136 V 381). Das Erfordernis der Bestimmbarkeit ist streng anzuwenden: Es muss f\u00fcr einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umst\u00e4nde der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht; insbesondere muss auch bei einer Mehrzahl zedierter Forderungen hinreichend klar erkennbar sein, ob eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen geh\u00f6rt oder nicht (BGE 122 III 361).<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ergibt die auch insoweit mangels feststellbarem \u00fcbereinstimmenden Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) vorzunehmende objektive bzw. normative Interpretation von Ziffer 4, erster Absatz letzter Spiegelstrich der Darlehensvereinbarung zun\u00e4chst, dass durch die Vereinbarung \u201eAbtretung und Zession aller Anspr\u00fcche aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen\u201c nicht die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfasst wird. Es mangelt an der erforderlichen Bestimmbarkeit.<br \/>\nDem Wortlaut der Vereinbarung ist zwar zu entnehmen, dass \u201ealle\u201c Anspr\u00fcche aus den \u201eimmateriellen Werten\u201c abgetreten und zediert werden sollen. Ferner kann eine Patentanmeldung auch als ein \u201eimmaterieller Wert\u201c verstanden werden, mag auch ihr (materieller) Wert schwer zu ermitteln und zu beziffern sein. Die Anmeldung ist n\u00e4mlich ein Anwartschaftsrecht, welches bspw. Gegenstand von \u00dcbertragungsgesch\u00e4ften oder Lizenzierungen sein kann und aus dem \u00fcberdies Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche erwachsen k\u00f6nnen. Ihr kommt mithin ein (Verm\u00f6gens-)Wert zu. Schlie\u00dflich l\u00e4sst zudem der verwendete Begriff \u201ewie\u201c Raum f\u00fcr die Annahme, es handele sich bei den ausdr\u00fccklich genannten Verm\u00f6genswerten (Patente, Marken, Lizenzen) nur um eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung.<br \/>\nDem steht jedoch entgegen, dass es sich bei den nach der Art ausdr\u00fccklich benannten gewerblichen Schutzrechten (Patente, Marken) um bereits erteilte bzw. bestehende Schutzrechte handelt. Erw\u00e4hnung gefunden haben demzufolge nur die \u201eVollrechte\u201c. Und dies nicht nur in Ziffer 4 der Vereinbarung, sondern auch in der Pr\u00e4ambel, in welcher die Darlehensnehmer best\u00e4tigen, dass keine Informationen vorl\u00e4gen, dass \u201eSchutzrechte teilweise oder ganz wegfallen\u201c, sowie in Ziffer 5 (\u201eInformationspflichten\u201c), wonach dem Darlehensgeber der \u201erechtliche Bestand\u201c und Bewertung \u201eder Patente, Lizenzen und sonstigen immateriellen Werte\u201c nachzuweisen war. An keiner Stelle der Darlehensvereinbarung findet sich demgegen\u00fcber der Begriff \u201ePatentanmeldung\u201c, obgleich die Anmeldung des Klagepatents bereits ca. drei Jahre vor Abschluss der Darlehensvereinbarung eingereicht und knapp 11 Monate zuvor ver\u00f6ffentlicht worden war. In der Darlehensvereinbarung werden des Weiteren keine Nummern etwaiger Patentanmeldungen oder andere Umst\u00e4nde genannt, wie z. B. der Gegenstand der Anmeldung(en), die eine Individualisierung hinreichend erm\u00f6glichen. Aus der Darlehensvereinbarung selbst kann ein unbeteiligter Dritte deshalb nicht erkennen, ob auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung zu den abgetretenen Forderungen geh\u00f6rt oder nicht.<br \/>\nDaf\u00fcr, dass sie nicht dazu geh\u00f6rt, spricht obendrein der Wert der von den Darlehensnehmern gew\u00e4hrten Sicherheiten. Die Restitutionsbeklagte hat unwidersprochen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die X1 AG im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarung \u00fcber 14 aktive Patente verf\u00fcgte, wobei die vom Sacheinlage-\/\u00dcbernahmevertrag (Anlage RK 3 \/ 3.1) erfassten Patente unstreitig einen Preis von ca. 3,87 Mio. CHF aufwiesen. Der Darlehensvereinbarung ist, wie ein Dritter erkennt, weiterhin in Ziffer 3 zu entnehmen, dass 10 % der Aktien der X1 AG, bez\u00fcglich derer Herr B. ein Recht zum Erwerb einger\u00e4umt wurde, mit einem Wert von 700.000,00 CHF angesetzt wurden. Bezogen auf das gew\u00e4hrte Darlehen in H\u00f6he von 150.000,00 CHF lag ausgehend hiervon folglich durch die Aktien sowie die damals bereits erteilten Patente eine mehr als ausreichende Sicherung vor. Bei dieser Sachlage gab es f\u00fcr vern\u00fcnftige und redliche Parteien keinen Grund, auch Anspr\u00fcche bzw. Forderungen aus \u2013 in der Vereinbarung nicht erw\u00e4hnten \u2013 Patentanmeldungen als weitere Sicherungsobjekte zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Da nach alledem etwaige bereits bestehende Anspr\u00fcche aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung nicht mittels Ziffer 4, erster Absatz der Darlehensvereinbarung abgetreten wurden, weil die Anmeldung nicht erfasst ist, sind auch keine daraus zuk\u00fcnftig entstehenden Anspr\u00fcche an Herrn B. abgetreten worden.<br \/>\nEbenso wenig sind zuk\u00fcnftige Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent abgetreten worden. Denn auch insoweit kann ein unbeteiligter Dritter aus der Darlehensvereinbarung allein nicht erkennen, dass diese Forderungen auf den Darlehensgeber \u00fcbergehen sollten. Da die Anmeldung als solche nicht erfasst ist, kann sich die Abtretung nicht auf Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent \u201efortsetzen\u201c. Zudem hei\u00dft es in Ziffer 4, erster Absatz letzter Spiegelstrich \u201eaus den immateriellen Werten\u201c. Dies spricht daf\u00fcr, dass nur Forderungen aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Patenten, welche allerdings nicht mittels Nummern oder Gegenstand weiter individualisiert sind, erfasst sind. Selbst dann, wenn das im gleichen Spiegelstrich genannte \u201ealler\u201c sich nicht nur auf Anspr\u00fcche, sondern auch auf die immateriellen Werte bezieht, so dass Anspr\u00fcche aus \u201eallen\u201c Patenten abgetreten werden sollen, verbleibt es dabei, dass von der Abtretung die Anmeldung nicht erfasst ist und auch nicht erkennbar ist, dass das sp\u00e4ter erteilte Klagepatent erfasst werden sollte. An keiner Stelle der Darlehensvereinbarung findet sich eine Formulierung wie bspw. \u201ezuk\u00fcnftig entstehende Anspr\u00fcche\u201c; der verwendete bestimmte Artikel \u201eden\u201c deutet vielmehr darauf hin, dass solche nicht mit abgetreten werden. Dies vor allem auch deshalb, weil \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die gew\u00e4hrte Darlehenssumme infolge des Wertes der einger\u00e4umten Sicherheiten bei Abschluss der Darlehensvereinbarung bereits ca. 10fach gesichert war. F\u00fcr eine Sicherung in noch dar\u00fcber hinaus gehender H\u00f6he \u2013 nach dem unwidersprochenen Vortrag der Restitutionsbeklagten in H\u00f6he einer 2000%ige \u00dcbersicherung \u2013 durch Einbeziehung zus\u00e4tzlicher, erst zuk\u00fcnftig entstehende Forderungen bestand objektiv betrachtet kein Grund. Der Darlehensvereinbarung selbst l\u00e4sst sich hierf\u00fcr auch nichts entnehmen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie von den Restitutionskl\u00e4gern vorgetragene Abtretung etwaiger Anspr\u00fcche von Herrn B. an die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) im Juli 2016 (Anlage RK 8) ist ohne Belang. Es handelt sich nicht um eine Urkunde im Sinne des \u00a7 580 Nr. 7b ZPO, da sie erst ca. 12 Monate nach Rechtskraft des Senatsurteils erstellt wurde. Die Restitutionskl\u00e4ger benennen diese Urkunde auch selbst nicht als Restitutionsgrund. Sie k\u00f6nnte in Anbetracht der Ausf\u00fchrungen unter 2) auch nicht zu dem von den Restitutionskl\u00e4gern gew\u00fcnschten Ergebnis f\u00fchren.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert entspricht dem Wert der Urteilsbeschwer, soweit diese nach dem Auf-hebungsantrag beseitigt werden soll (K\u00fchnen, a.a.O., 295). Da vorliegend mit der Restitutionsklage das gesamte Urteil des Verletzungsprozesses beseitigt werden sollte, entspricht der festgesetzte Streitwert demjenigen des Vorprozesses.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Restitutionsbeklagten vom 29.03.2017, welcher lediglich Rechtsausf\u00fchrungen enth\u00e4lt, gibt keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens (\u00a7 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2628 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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