{"id":6852,"date":"2017-04-28T17:00:02","date_gmt":"2017-04-28T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6852"},"modified":"2017-05-29T07:24:28","modified_gmt":"2017-05-29T07:24:28","slug":"i-15-u-6815-elektrofotografische-trommeleinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6852","title":{"rendered":"I-15 U 68\/15 \u2013 Elektrofotografische Trommeleinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2627<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. April 2017, Az.\u00a0I-15 U 68\/15<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6184\">4a O 149\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more-->A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 2 087 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5a). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Priorit\u00e4ten in englischer Verfahrenssprache angemeldet und f\u00fchrt den Titel \u201eProzesskartusche, elektrophotografische Bilderzeugungsvorrichtung und photosensitive elektrophotografische Trommeleinheit\u201c. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.07.2013 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin in erster Linie geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in deutscher Fassung:<\/p>\n<p>\u201eElektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),<\/p>\n<p>die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.\u201c<\/p>\n<p>Im nebengeordneten Patentanspruch 25, den die Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit nicht geltend macht, stellt das Klagepatent eine Prozesskartusche mit einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommeleinheit nach Anspruch 1 unter Schutz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein japanisches Unternehmen, das unter anderem Kopierger\u00e4te und Drucker einschlie\u00dflich der dazu passenden Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen (nachfolgend Prozesskartuschen) herstellt und vertreibt. Sie fertigt diese in Japan, China, den USA und Frankreich sowohl f\u00fcr Laserdrucker ihrer eigenen Marke \u201eB\u201c als auch im Rahmen einer Kooperation f\u00fcr das Unternehmen C, das diese weltweit unter seiner Marke \u201eD\u201c vertreibt. Die Prozesskartuschen f\u00fcr D werden sowohl innerhalb als auch au\u00dferhalb der EU hergestellt und anschlie\u00dfend von der Kl\u00e4gerin an D zum weltweiten Vertrieb \u00fcbergeben. S\u00e4mtliche Prozesskartuschen sind mit einer \u201eCE\u201c-Kennzeichnung versehen. Ein Hinweis, f\u00fcr welchen Markt sie jeweils bestimmt sind, ist auf ihnen nicht angebracht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt B\u00fcrobedarf, Schreibger\u00e4te und Druckerzubeh\u00f6r. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren Tonerkartuschen f\u00fcr Laserdrucker ihrer Marke \u201eE\u201c, die sie auf ihrer Internetseite www.E.com anbietet und u. a. in Deutschland vertreibt. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) mit Sitz in der Schweiz stellt her und vertreibt technische Artikel f\u00fcr die B\u00fcrobranche, insbesondere Tinte und Toner f\u00fcr Drucker und Kopierger\u00e4te. Zu ihrer gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6ren Angebot und Vertrieb in Deutschland von Prozesskartuschen ihrer eigenen Marke \u201eF\u201c sowie der Marken \u201eG\u201c und \u201eH\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4) hat ab dem 01.06.2014 den Gesch\u00e4ftsbereich Druckerzubeh\u00f6r innerhalb der E-Gruppe \u00fcbernommen und vertreibt seitdem u. a. s\u00e4mtliche Prozesskartuschen der Marken \u201eE\u201c und \u201eF\u201c.<\/p>\n<p>Die Prozesskartuschen der Beklagten sind als Ersatz f\u00fcr bestimmte OEM (\u201eOriginal Equipment Manufacturer\u201c)- Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin verwendbar, die unter der Marke D an Endkunden zu einem Preis von \u00fcber 100,- Euro verkauft werden, wobei in der Anlage K 19 und auf Seite 56 der Klageschrift im Einzelnen aufgelistet ist, welche Prozesskartuschen der Beklagten mit welchen D-Laserdruckern kompatibel sind.<\/p>\n<p>Die Prozesskartuschen der Beklagten werden gefertigt, indem OEM-Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin in einem Werk in Tschechien wiederaufbereitet werden. Der Erwerb dieser Kartuschen erfolgt, wenn sie \u201eleer\u201c sind, d. h. der Toner (weitgehend) aufgebraucht ist. F\u00fcr verbrauchte Prozesskartuschen existiert ein Markt, auf dem sie f\u00fcr Preise von bis zu 20,- Euro gehandelt werden. Die Beklagte zu 3) bietet den Ankauf verbrauchter OEM-Prozesskartuschen an (Anlage K 37). 70 % der wiederaufbereiteten Prozesskartuschen stammen von Sammelstellen f\u00fcr Verbraucher, die restlichen 30 % von Zwischenh\u00e4ndlern (\u201eBrokern\u201c).<\/p>\n<p>Die OEM-Prozesskartuschen enthalten eine Trommeleinheit, die aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel mit einer Lagerbuchse (Bildtrommel), einem Kupplungsbauelement und einem Verbindungsabschnitt (Flansch) besteht. Die Bildtrommel verf\u00fcgt \u00fcber eine fotosensitive Schicht, die durch Benutzung beim Druckvorgang regelm\u00e4\u00dfig verbraucht ist, wenn der Toner aufgebraucht ist. Die Trommeleinheit ist in der zweiten Rahmeneinheit des Geh\u00e4uses der Prozesskartusche verbaut und kann ohne Gefahr einer Besch\u00e4digung der Rahmeneinheit nicht entnommen werden. Die OEM-Prozesskartuschen werden demontiert, um an die Trommeleinheit zu gelangen. Anschlie\u00dfend wird die Trommeleinheit in ihre Einzelteile zerlegt und die verbrauchte Bildtrommel (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) sowie teilweise zus\u00e4tzlich der Flansch (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) durch neue Bauteile ersetzt, die nicht von der Kl\u00e4gerin stammen. Das Original-Kupplungsbauelement wird wiederverwendet und mit einer neuen Bildtrommel und ggfs. einem neuen Flansch wieder zu einer funktionsf\u00e4higen Trommeleinheit zusammengesetzt, die im Rahmen der Wiederaufbereitung in eine Prozesskartusche eingebaut wird, wobei nach Angaben der Beklagten seit dem 01.05.2014 kein Austausch des Flansches mehr erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und C haben im Jahr 2011 gegen\u00fcber der EU-Kommission eine Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben, deren Zweck eine verbesserte Umweltleistung u. a. von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r sowie ein Beitrag zu den Zielsetzungen der Richtlinie 2009\/125\/EG zur Schaffung eines Rahmens f\u00fcr die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte ist. In der Erkl\u00e4rung hei\u00dft es unter 4.4 der vorgelegten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage BM 17, 17a):<\/p>\n<p>\u201e4.4 Kartuschen<br \/>\nF\u00fcr alle nach dem 1. Januar 2012 vermarkteten Produkte:<\/p>\n<p>4.4.1 Kartuschen, die vom Originalteilehersteller produziert oder f\u00fcr den Einsatz im Produkt empfohlen werden, d\u00fcrfen nicht so konzipiert sein, dass sie nicht wiederverwertet oder recycelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.4.2 Das Ger\u00e4t darf nicht so konzipiert sein, dass die Verwendung von Kartuschen ausgeschlossen ist, die nicht von einem Originalteilehersteller produziert wurden.<\/p>\n<p>Die in Ziffer 4.4 beschriebenen Anforderungen sind nicht in einer Weise auszulegen, dass sie der Innovation, Entwicklung oder Verbesserung der Gestaltung oder Funktionalit\u00e4t der Produkte, Kartuschen usw. entgegenstehen oder diese nur eingeschr\u00e4nkt erm\u00f6glichen w\u00fcrden.\u201c<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletze das Klagepatent. Diese verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Sie nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung, die Beklagten zu 1) und 4) zudem auf Vernichtung und die Beklagten zu 1), 3) und 4) auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen in Anspruch.<br \/>\nDie Beklagten haben angef\u00fchrt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Abgesehen davon seien die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft. Die von der Kl\u00e4gerin abgegebene Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung habe zur Folge, dass die Durchsetzung patentrechtlicher Anspr\u00fcche wegen der Wiederaufbereitung der streitigen Prozesskartuschen eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung darstelle. Der Unterlassungsantrag sowie die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien unbestimmt. Ferner sei eine Haftung des Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht gegeben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 11.06.2015 antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt. Ferner hat es die Beklagten zu 1) und 4) antragsgem\u00e4\u00df zur Vernichtung sowie die Beklagten zu 1), 3) und 4) zum R\u00fcckruf verurteilt. Den weiteren Klageantrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung hat es abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Klage stelle nicht wegen der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB dar. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch. Die Rechte aus dem Klagepatent seien nicht ersch\u00f6pft. Abzustellen sei nicht auf die Prozesskartusche, sondern auf die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit, weil ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Ersch\u00f6pfung der nach dem Patentanspruch gesch\u00fctzte Gegenstand sei, auch wenn dieser nicht im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelt werde. Auf Grundlage des Vorbringens der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sei nicht feststellbar, dass die Bildtrommel ein Verschlei\u00dfteil der Trommeleinheit sei und daher ihr Austausch als Reparatur der Trommeleinheit und nicht als deren Neuherstellung zu beurteilen sei. Soweit die Beklagten neben der Bildtrommel au\u00dferdem den Flansch der urspr\u00fcnglichen Trommeleinheit ersetzten, stelle dies damit erst recht keine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit dar. Der Beklagte zu 2) hafte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen habe. Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten zur Begr\u00fcndung vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten keinen Gebrauch vom Klagepatent, da das Kupplungsbauelement nicht \u201erotierbar\u201c sei, wobei sie auf ihren Sachvortrag in der ersten Instanz Bezug nehmen.<\/p>\n<p>Die Rechte der Kl\u00e4gerin an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien ersch\u00f6pft. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Abgrenzung zwischen Erhaltungsma\u00dfnahme und Neuherstellung anhand objektiver Kriterien abstrakt vorgenommen. Bei der stattdessen gebotenen Gesamtabw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Kl\u00e4gerin und der Abnehmer \u00fcberwiegten die Interessen der Abnehmer an der Reparatur der Trommeleinheit eindeutig. Die Prozesskartusche sei in die Interessenabw\u00e4gung einzubeziehen, da die Eigenart der Trommeleinheit darin liege, als Teil der Prozesskartusche in den Verkehr gebracht zu werden. Im Hinblick auf die Prozesskartusche als Gegenstand des unabh\u00e4ngigen Anspruchs 25 des Klagepatents sei indes Ersch\u00f6pfung eingetreten. Zu einer widerspruchsfreien Wertung gelange man daher nur, wenn dies ebenso f\u00fcr den auf die Trommeleinheit gerichteten Klagepatentanspruch gelte. Das Ergebnis der Abw\u00e4gung k\u00f6nne ferner deshalb nicht vom jeweils betrachteten Anspruch abh\u00e4ngen, da die Ersch\u00f6pfung streng objektbezogen sei. Gegenstand der Ersch\u00f6pfung sei zwar der jeweils geltend gemachte Patentanspruch, mithin hier die Trommeleinheit. Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung sei hingegen stets die tats\u00e4chlich durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gelangte Ware. Da hier allein die Prozesskartusche am Markt gehandelt wird, sei demnach von ihr auszugehen, um zu ermitteln, ob die Rechte im Hinblick auf die Trommeleinheit ersch\u00f6pft seien. Der Grundsatz der einheitlichen Ersch\u00f6pfung am in den Verkehr gebrachten Gegenstand ergebe sich zwingend auch aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Warenfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 34 AEUV. Dieser f\u00fchre wegen seines Zwecks, Handelsbeschr\u00e4nkungen abzubauen dazu, dass das Schutzrecht nach dem Inverkehrbringen gegen\u00fcber dem Interesse an der Verkehrsf\u00e4higkeit der berechtigterweise in Verkehr gebrachten Waren zur\u00fccktreten m\u00fcsse. Schutzinteressen des Patentinhabers st\u00fcnden nicht entgegen, da er es in der Hand habe, wie er seine Erfindung wirtschaftlich verwerte. Entscheide sich die Kl\u00e4gerin dazu, ausschlie\u00dflich Prozesskartuschen in den Verkehr zu bringen, so verzichte sie damit auf eine patentgesch\u00fctzte Verwertung der Trommeleinheit. Eine Gleichsetzung von Gegenstand und Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung widerspreche ferner den Grunds\u00e4tzen in anderen Teilbereichen des Geistigen Eigentums wie dem Marken- und Urheberrecht. Dort sei anerkannt, dass die Rechte an der Sache mit ihrem Inverkehrbringen einheitlich ersch\u00f6pften.<\/p>\n<p>Doch auch unabh\u00e4ngig von der Frage nach Gegenstand und Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung und bei alleinigem Abstellen auf die Trommeleinheit falle die stets vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung zu ihren Gunsten aus. Denn es sei zu fragen, ob es sich wirtschaftlich lohne und Sinn ergebe, die Trommel auszutauschen, um die Prozesskartusche zu erhalten. Das sei auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass die Trommeleinheit notwendiger Bestandteil der Prozesskartusche sei, zu bejahen, zumal dem Abnehmer die Option eines Neukaufs der Trommeleinheit nicht offen stehe. Davon ausgehend habe er ein berechtigtes Interesse daran, eine erworbene Prozesskartusche bei Verschlei\u00df der Bildtrommel wieder aufzubereiten und so die Trommeleinheit zu erhalten, da er ohne die geringe Investition in eine neue Bildtrommel die gesamte Prozesskartusche nicht weiter verwenden k\u00f6nne. Demgegen\u00fcber seien die Interessen der Kl\u00e4gerin allenfalls gering, da die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung bereits vollst\u00e4ndig mit dem Verkauf der Prozesskartusche f\u00fcr einen Kaufpreis von \u00fcber 100,- Euro erfolgt sei. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen der Kl\u00e4gerin den nachgelagerten Markt der Wiederbef\u00fcllung von Druckerpatronen austrocknen und D als einziger Abnehmer der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte ungehindert h\u00f6here Preise f\u00fcr die OEM-Prozesskartuschen durchsetzen, was dem Zweck der Warenverkehrsfreiheit zuwiderliefe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ferner bei der Abw\u00e4gung die Vorschrift des \u00a7 4 S. 3 ElektroG von Bedeutung, weil sie darauf abziele, Ger\u00e4te wiederverwertbar zu gestalten und daher bei den K\u00e4ufern die berechtigte Erwartung wecke, dass Hersteller Elektroger\u00e4te nicht in einer Weise konstruierten, welche die Wiederverwertung durch geschickte Patentgestaltung verhindere.<\/p>\n<p>Weiter seien nur die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung zu ber\u00fccksichtigen. Das Vorgehen der Kl\u00e4gerin ziele indes darauf ab, Kompatibilit\u00e4tshindernisse zu schaffen, um den Austausch einfacher, vorbekannter und nicht erfindungswesentlicher Verschlei\u00dfteile wie hier die Bildtrommel zu verhindern. Dies sei auch mit Blick auf ihre Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung ein Missbrauch des Patentrechts. Sie habe kein schutzw\u00fcrdiges Interesse, die Wiederverwertung zu verhindern, da sie \u2013 worauf auch ihre Abnehmer vertrauen d\u00fcrften \u2013 versprochen habe, diese gerade zu erm\u00f6glichen. \u00dcberdies seien ihre Interessen deshalb nicht schutzw\u00fcrdig, da die Reparatur der Trommeleinheit nichts mit der patentgem\u00e4\u00dfen Wirkung zu tun habe, die Prozesskartusche leichter in den Drucker einzusetzen.<\/p>\n<p>Ferner habe das Landgericht zu Unrecht auf das Wertverh\u00e4ltnis zwischen dem Verschlei\u00dfteil Bildtrommel und dem Kupplungsbauelement abgestellt. Dieser Aspekt sei schon deshalb bedeutungslos, weil Trommeleinheiten am Markt nicht verf\u00fcgbar seien. Der K\u00e4ufer habe daher nicht die Wahl einer Neuanschaffung, sondern sei auf eine Reparatur angewiesen. Wollte man ein Wertverh\u00e4ltnis bilden, w\u00e4ren abgesehen davon die Kosten der Bildtrommel und das wirtschaftliche Interesse an der Wiederaufbereitung der Trommeleinheit gegen\u00fcberzustellen. Da eine wiederaufbereitete Prozesskartusche unstreitig deutlich g\u00fcnstiger als eine OEM-Prozesskartusche sei, \u00fcberwiege der wirtschaftliche Wert der Kartusche den Wert der Bildtrommel um ein Vielfaches. Auch wenn man die Trommeleinheit zugrunde legen und der Bildtrommel einen Wertanteil von 70 % beimessen w\u00fcrde, w\u00e4re nicht von Ersch\u00f6pfung auszugehen, weil die daf\u00fcr erforderliche Wertgrenze von 90 % nicht erreicht sei. Die von der Kl\u00e4gerin angegebenen Wertanteile von 87-92 % f\u00fcr die Bildtrommel seien unzutreffend, weil sie auf ihren angeblichen Einkaufspreisen f\u00fcr das Kupplungselement beruhten. Die von den Wiederaufbereitern auf dem freien Markt zu zahlenden Preise beliefen sich dagegen auf weit \u00fcber 0,12 bis 0,22 Euro und liegen etwa in der Gr\u00f6\u00dfenordnung der Trommel. Insgesamt seien f\u00fcr eine Trommeleinheit 2,50 bis 3,50 Euro zu entrichten, so dass der Wertanteil der Bildtrommel an der Trommeleinheit deutlich unter den von der Kl\u00e4gerin angegebenen Werten liege. Der Austausch der Trommel sei ferner nicht aufw\u00e4ndig, sondern innerhalb von weniger als f\u00fcnf Minuten zu bewerkstelligen.<br \/>\nAufgrund der Besonderheit, dass das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis nicht selbst in den Verkehr gebracht werde, sei nicht auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Falls man gleichwohl die Verkehrsauffassung betrachte, best\u00e4tige sie das Ergebnis der Abw\u00e4gung. Der Verkehrskreis sei entweder anhand der Abnehmer von Trommeleinheiten zu bestimmen, weil dies der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs sei. Dieser werde ma\u00dfgeblich aus den Unternehmen der Refill-Industrie gebildet, w\u00e4hrend die OEM-Hersteller nicht einzubeziehen seien. Oder es sei f\u00fcr die Bestimmung des Verkehrskreises auf die Abnehmer der Prozesskartusche als der verkauften \u00fcbergeordneten Einheit abzustellen. In beiden F\u00e4llen trete Ersch\u00f6pfung ein, weil es nur auf die berechtigten Erwartungen der Abnehmer ankomme. Denn nicht nur die Unternehmen der Refill-Industrie, sondern auch die K\u00e4ufer der Prozesskartuschen, bei denen es sich \u2013 wie erstinstanzlich unstreitig geblieben sei \u2013 \u00fcberwiegend um gewerbliche Abnehmer und damit um informierte Fachkreise handle, betrachteten den Austausch der Bildtrommel als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme, weil sie die berechtigte Erwartung hegten, dass verschlissene Trommeleinheiten auf diese Weise wiederverwertet w\u00fcrden. Die \u00dcblichkeit der Wiederverwertung werde durch eine Vielzahl bereits erstinstanzlich angef\u00fchrter Fakten, wie etwa Patentanmeldungen und Patente, DIN-Normen, die Selbstverpflichtungen von D und der Kl\u00e4gerin sowie die RAL UZ-177 best\u00e4tigt. Belegt werde diese Tatsache ferner durch die in ihrem Auftrag durchgef\u00fchrte Verkehrsbefragung (Anlage BM 18), indem die Antworten der Teilnehmer zeigten, dass mit einer Reparatur der Trommeleinheit w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen sei. Die Verkehrsbefragung sei lege artis durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>\u00dcberdies sei die Bildtrommel f\u00fcr die Erfindung auch nicht wesentlich, sondern Kern des Klagepatents sei die Ausgestaltung des Kupplungsbauelements \u2013 wobei die Beklagten auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweisen \u2013, so dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht um eine Neuherstellung handle.<\/p>\n<p>Die erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu ihrem Wiederaufbereitungsverfahren seien blo\u00dfe Spekulation und h\u00e4tten daher keines Bestreitens bedurft.<\/p>\n<p>Der Ersch\u00f6pfungseinwand sei entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch er\u00f6ffnet. Diese habe im Gegensatz zu ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 Kenntnis \u00fcber die Vertriebswege ihrer OEM-Prozesskartuschen. Die Kl\u00e4gerin besitze zum einen alle relevanten Informationen \u00fcber ihr eigenes Inverkehrbringen gegen\u00fcber D, w\u00e4hrend sie lediglich vermuten k\u00f6nnten, dass dies f\u00fcr in Europa vertriebene Prozesskartuschen an ihrem einzigen europ\u00e4ischen Produktionsstandort in Frankreich erfolge. Zum anderen habe die Kl\u00e4gerin Kenntnis \u00fcber das sp\u00e4tere Inverkehrbringen durch D an Dritte. Zumindest der Ausgangspunkt der Vertriebsaktivit\u00e4ten von D sei ihr bekannt. Insoweit greife sogar eine Beweislastumkehr, weil eine Abschottung des Marktes f\u00fcr die Wiederbef\u00fcllung von Druckerkartuschen drohe. Die Kl\u00e4gerin unterhalte ein ausschlie\u00dfliches Vertriebssystem, indem sie die OEM-Prozesskartuschen allein an D ver\u00e4u\u00dfert. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass D nicht nur an ausgew\u00e4hlte H\u00e4ndler vertreibe. Mit der einheitlichen CE-Kennzeichnung verschleiere die Kl\u00e4gerin zudem bewusst die Vertriebswege, so dass Dritte diese nicht nachvollziehen k\u00f6nnten. Der Ausgestaltung der Prozesskartuschen lasse sich auch sonst kein Hinweis auf die Vertriebswege entnehmen, weshalb die Kennzeichnung den Zielen der Warenverkehrsfreiheit zuwiderlaufe. Abgesehen davon w\u00fcrden sie die \u201eleeren\u201c Prozesskartuschen nur von Brokern erwerben, die ihren Sitz in der EU h\u00e4tten und die die Prozesskartuschen ausschlie\u00dflich innerhalb der EU einsammelten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung darin zu sehen, dass die Kl\u00e4gerin gegen ihre Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung versto\u00dfe. Sie habe diese Erkl\u00e4rung zur Vermeidung europarechtlicher Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen nach Art. 15 Abs. 3 b) der Richtlinie 2009\/125\/EG abgegeben, weshalb sie im Lichte dieser Richtlinie und ihrer Zielsetzung auszulegen sei. Die Richtlinie habe auch gewerbliche Schutzrechte zum Gegenstand der Produktgestaltung gemacht. Ihr Zweck sei es, den Abnehmern zu erm\u00f6glichen, die Kartuschen wiederzuverwenden. Soweit die Erkl\u00e4rung Innovationen weiterhin zulasse, sei dies nicht mit der Durchsetzung der Patente gleichzusetzen. Die Selbstverpflichtung hindere die Kl\u00e4gerin dementsprechend nicht an Innovationen, sondern beziehe sich auf die bereits verkauften Kartuschen und auf jedes Handeln, das darauf abziele, deren Wiederverwendung zu verhindern. Ein solches Ziel verfolge sie jedoch mit der Klage.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe ferner zu Unrecht eine Haftung des Beklagten zu 2) allein aus seiner Funktion als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hergeleitet. Es habe weder Tatbeitr\u00e4ge noch die Voraussetzungen der St\u00f6rerhaftung festgestellt, obwohl dies f\u00fcr eine Verurteilung erforderlich gewesen w\u00e4re.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.11.2015, Az. 4a O 149\/14, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und f\u00fchrt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen an: Der Einwand der Ersch\u00f6pfung sei schon im Ansatz nicht er\u00f6ffnet. Die beweisbelasteten Beklagten h\u00e4tten nicht dargelegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf OEM-Prozesskartuschen beruhten, die erstmals im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie OEM-Prozesskartuschen f\u00fcr die Wiederaufbereitung heranziehen, bei denen urspr\u00fcnglich ein Inverkehrbringen au\u00dferhalb des EWR erfolgt sei. Eine sekund\u00e4re Darlegungslast treffe sie mangels eines Informationsvorsprungs gegen\u00fcber den Beklagten nicht. Die einheitliche CE-Kennzeichnung erleichtere Produktion und Vertrieb, indem die Prozesskartuschen so einfacher weltweit vertrieben werden k\u00f6nnen. Sie habe keine Kenntnis dar\u00fcber, wo D die jeweilige Prozesskartusche erstmals auf den Markt gebracht habe, da ausschlie\u00dflich D dar\u00fcber entscheide. Es falle zudem in den eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten, die Herkunft der von ihnen verwendeten Prozesskartuschen zu ermitteln. Dazu seien sie auch in der Lage, da sie diese unstreitig entweder selbst von den Endabnehmern einsammeln oder durch von ihnen beauftragte Unternehmen einsammeln lassen. Ferner greife im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen der OEM-Prozesskartuschen keine Beweislastumkehr, weil sie weder ein selektives noch ein ausschlie\u00dfliches Vertriebssystem betreibe. Vielmehr lasse D durch sie OEM-Prozesskartuschen f\u00fcr den eigenen Vertrieb herstellen. Zudem ver\u00e4u\u00dfere D diese an eine Vielzahl von H\u00e4ndlern weltweit.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon sei die Wiederaufbereitung der Prozesskartuschen eine den Beklagten verbotene Neuherstellung von Trommeleinheiten. Das Landgericht habe bei der Ersch\u00f6pfung zutreffend auf die Trommeleinheit und nicht auf die Prozesskartusche abgestellt. Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung sei auch im Lichte des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit nicht die in Verkehr gebrachte Vorrichtung, sondern das vom Patentanspruch definierte Erzeugnis. Dies gelte auch, wenn dieses kein selbst\u00e4ndiger Gegenstand des Warenverkehrs sei, sondern als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung gehandelt werde. Im Einklang damit habe der Patentinhaber auf der Rechtsfolgenseite nur eingeschr\u00e4nkte Verbietungsrechte und Durchsetzungsm\u00f6glichkeiten, indem diese auf das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis reduziert seien und sich nicht auf die Gesamtvorrichtung erstreckten.<\/p>\n<p>Nach der Verkehrsauffassung stelle sich der Austausch der verbrauchten durch eine neue Bildtrommel, die nicht von ihr stamme, als Herstellung einer neuen Trommeleinheit dar. Die Beklagten h\u00e4tten kein verwertbares tats\u00e4chliches Verkehrsverst\u00e4ndnis aufgezeigt, wonach darin eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme zu sehen sei. Die in ihrem Auftrag durchgef\u00fchrte Verkehrsumfrage habe dies nicht ergeben. Zum einen sei sie nicht repr\u00e4sentativ. Da j\u00e4hrlich mindestens hunderttausende private und gesch\u00e4ftliche Endkunden Prozesskartuschen mit darin verbauten Trommeleinheiten erwerben sei die Teilnehmerzahl von 282 gewerblichen Abnehmern zu gering. \u00dcberdies seien private Abnehmer nicht befragt worden, obwohl sie ebenfalls in gewissem Umfang zum relevanten Verkehrskreis geh\u00f6rten. Zum anderen belegten die Umfrageergebnisse die Vorstellung der Mehrheit der Abnehmer, dass die Prozesskartusche das Ende ihrer Lebensdauer erreicht habe, wenn der Toner aufgebraucht sei, und sie daher durch eine neue Prozesskartusche ersetzt werden m\u00fcsse. Abgesehen davon sei die Verkehrsbefragung deshalb fehlerhaft, weil die Tonerkartusche nicht der relevante Bezugspunkt der Pr\u00fcfung sei. Entscheidend w\u00e4re die \u2013 nicht gestellte \u2013 Frage gewesen, wie die Teilnehmer im Hinblick auf die Trommeleinheit den Austausch der Bildtrommel bewerteten. Ungeachtet dessen belege die Verkehrsumfrage, dass fast alle Abnehmer keine Vorstellung von der Trommeleinheit, ihrer Funktion und eines m\u00f6glichen Austauschs der Bildtrommel h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mangels tats\u00e4chlicher Verkehrsauffassung sei diese normativ zu ermitteln und daf\u00fcr auf objektive Kriterien zur\u00fcckzugreifen. Lege man diese zugrunde, sei der Austausch der Bildtrommel als Neuherstellung der Trommeleinheit anzusehen, wobei die Kl\u00e4gerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist und sich den Ausf\u00fchrungen des Senats im Urteil vom 29.04.2016, Az. I-15 U 47\/15, Seiten 51-61 anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Interessen der Abnehmer gebieten kein abweichendes Abw\u00e4gungsergebnis. Der Verkaufspreis f\u00fcr eine OEM-Prozesskartusche sei kein taugliches Kriterium, da er nicht den Wert der Kartusche und ihrer Bestandteile widerspiegle, sondern so kalkuliert sei, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 durch den regelm\u00e4\u00dfigen Nachkauf von OEM-Prozesskartuschen ihre Forschungs- und Entwicklungskosten f\u00fcr das aus Drucker und Kartusche bestehende Drucksystem amortisieren k\u00f6nne. Jedenfalls sei ein Erhaltungsinteresse der Abnehmer gering, da sie (unwidersprochen) bei \u00fcblichem Gebrauch die Prozesskartusche einmal monatlich wechseln und die Wiederaufbereiter \u00fcberwiegend nur sog. \u201eVirgin\u201c-Kartuschen heranziehen, so dass bei Wiederaufbereitung die fiktive Lebensdauer der Prozesskartusche die Lebensdauer der Trommeleinheit allenfalls um einen Monat \u00fcbersteige.<\/p>\n<p>Dieses Abw\u00e4gungsergebnis f\u00fchre auch nicht zu Wertungswiderspr\u00fcchen im Hinblick auf den nebengeordneten Anspruch 25 des Klagepatents, da die Ersch\u00f6pfungsvoraussetzungen f\u00fcr jeden Patentanspruch eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen seien. Abgesehen davon l\u00e4ge sogar eine Neuherstellung vor, wenn man auf die Prozesskartusche abstellte, weil die Beklagten \u2013 wie erstinstanzlich unstreitig geblieben sei \u2013 bei der Wiederaufbereitung die Prozesskartuschen vollst\u00e4ndig zerlegten und aus Teilen verschiedener gebrauchter OEM-Prozesskartuschen wieder zusammensetzten. Insbesondere stammten Geh\u00e4use und Kupplungselement einer solchen wiederaufbereiteten Prozesskartusche nicht von derselben Originalkartusche. Diese Ma\u00dfnahmen seien im Wesentlichen durch die DIN 33870-1 vorgeschrieben, nach denen die Beklagten ihre Kartuschen gem\u00e4\u00df einem Hinweis auf den Versandkartons herstellen.<\/p>\n<p>Die Durchsetzung des Klagepatents sei ferner keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung. Sie stehe nicht im Widerspruch zu Ziffer 4.4.2 ihrer Selbstverpflichtung gegen\u00fcber der EU-Kommission. Diese entfalte keine Rechtsbindungswirkung gegen\u00fcber Dritten, weil es bereits an den Voraussetzungen einer verbindlichen Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahme oder Selbstregulierung nach Art. 15, 17 der Richtlinie 2009\/125\/EG fehle. Ohnehin sei bei freiwilligen Vereinbarungen im Sinne dieser Richtlinie gerade keine rechtlich bindende Selbstverpflichtung gegeben. Au\u00dferdem sei in Deutschland keine Umsetzung der Richtlinie dergestalt erfolgt, dass entleerte Prozesskartuschen mindestens einmal aufbereitet werden m\u00fcssten. Zudem verhalte sie sich nicht deshalb rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil sie einen Anspruch geltend mache, dessen Gegenstand sie nur als Teil einer gr\u00f6\u00dferen Einheit handle. Sie schaffe damit weder Kompatibilit\u00e4tshindernisse noch weite sie ihre Verbietungsrechte auf die \u00fcbergeordnete Einheit aus. Lie\u00dfe man diese Einw\u00e4nde zu, w\u00fcrde die Tatbestandswirkung des erteilten Patents unterlaufen und der Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung unzul\u00e4ssig auf einen anderen Gegenstand verschoben. Im \u00dcbrigen bestehe die M\u00f6glichkeit, Trommeleinheiten zu verwenden, die keinen Gebrauch vom Klagepatentanspruch machten.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) sei als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents verantwortlich. Die Beklagte zu 1) habe ihren gesch\u00e4ftlichen Schwerpunkt im Bereich kompatibler wiederaufbereiteter Tintenpatronen und Tonerkartuschen. In diesem Gesch\u00e4ftsfeld bestehe eine erh\u00f6hte Gefahr f\u00fcr die gewerblichen Schutzrechte der Originalhersteller. Da die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcber die Produktpalette und somit \u00fcber den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entscheide, sei sie f\u00fcr die Pr\u00fcfung der relevanten Schutzrechtslage verantwortlich. Der Beklagte zu 2) habe es indes unterlassen, die notwendigen Vorkehrungen f\u00fcr eine Vermeidung der Verletzung des Klagepatents zu treffen.<br \/>\nB.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Landgericht ist der erstinstanzlich erfolgten R\u00fcge einer vermeintlichen Unbestimmtheit der Klageantr\u00e4ge mit zutreffender Begr\u00fcndung entgegen getreten. Mit ihrer Berufung gehen die Beklagten darauf nicht mehr ein, so dass keine n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen des Senats geboten sind.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat \u2013 wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat \u2013 gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht und \u2013 nur gegen die Beklagten zu 1) und 4) \u2013 auf Vernichtung sowie \u2013 nur gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) \u2013 auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung (z. B. Kopiermaschine, Drucker), an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.<\/p>\n<p>Die Prozesskartusche wird als Einheit durch einst\u00fcckiges Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und einer Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt (z. B. Entwicklungs-, Lade- und\/oder Reinigungseinrichtung), bereitgestellt. Sie wird an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung, z. B. einen Drucker montiert und von dieser demontiert (Absatz [0003] der Klagepatentschrift), wobei sie durch den Anwender selbst abnehmbar ist (Absatz [0004] der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen in Absatz [0005] ff. der Klagepatentschrift sind im Stand der Technik Prozesskartuschen mit einem Aufbau bekannt, mit dem eine Rotationsantriebskraft von einer Hauptbaugruppe der Vorrichtung aufgenommen wird, um ein trommelf\u00f6rmiges elektrofotografisches fotosensitives Element (\u201eBildtrommel\u201c) zu drehen. Bei diesem in der US 5,903,AAC (Anlage K 3, \u00dcbersetzung Anlage K 3a) beschriebenen herk\u00f6mmlichen Aufbau verf\u00fcgt die Hauptbaugruppe \u00fcber ein drehbares Element zur \u00dcbertragung einer Antriebskraft eines Motors, an dem sich ein nicht kreisf\u00f6rmiges, verdrehtes Loch befindet, das mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Die Prozesskartusche besitzt an einem der L\u00e4ngsenden der Bildtrommel einen dazu passenden Vorsprung (Absatz [0007] der Klagepatentschrift), der bei ihrer Montage an die Hauptbaugruppe in einen Eingriffszustand mit dem Loch gebracht wird (Absatz [0008] der Klagepatentschrift). Auf diese Weise wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements der Hauptbaugruppe auf die Bildtrommel \u00fcbertragen und diese w\u00e4hrend des Druckvorgangs bewegt.<\/p>\n<p>An diesem herk\u00f6mmlichen Aufbau sieht das Klagepatent als nachteilig an, dass es f\u00fcr den Eingriff zwischen Vorsprung und Loch erforderlich ist, das drehbare Element in einer horizontalen Richtung \u2013 d. h. parallel zur Achse des drehbaren Elements \u2013 zu bewegen, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Dazu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Dies geschieht durch den \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb einer Abdeckung der Hauptbaugruppe, die das Loch beim \u00d6ffnen vom Vorsprung wegbewegt und beim Schlie\u00dfen in Richtung Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Absatz [0010] der Klagepatentschrift). Infolgedessen ist im Stand der Technik ein besonderer, zus\u00e4tzlicher Aufbau an der Hauptbaugruppe zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung notwendig (Absatz [0011] der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Ferner ist \u2013 so die Klagepatentschrift weiter (Abs\u00e4tze [0010] und [0012]) \u2013 aus dem Patent US 4,829,AAD (Anlage K 4, \u00dcbersetzung Anlage K 4a) ein Verfahren bekannt, bei dem eine Bildtrommel gedreht wird, indem ein an der Bildtrommel fixiertes Zahnrad in ein Antriebszahnrad an der Hauptbaugruppe eingreift. Bei diesem Aufbau kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent, dass ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche gleichzeitig ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnr\u00e4dern ist. Daher sei es schwierig, eine ungleichf\u00f6rmige Drehung der Bildtrommel zu verhindern.<\/p>\n<p>In den Abs\u00e4tzen [0013] und [0014] erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift weiteren Stand der Technik, bei dem z. T. \u00e4hnlich wie in der US 5,903,AAC eine Verbindung zwischen der Bildtrommel und der Antriebsachse des Druckers durch eine Bewegung der Antriebsachse koaxial zur Achse der Trommeleinheit hergestellt wird.<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist es die Aufgabe des Klagepatents, eine fotosensitive Trommeleinheit und eine Prozesskartusche bereitzustellen, die zur Montage an einer Hauptbaugruppe keinen Mechanismus zum Bewegen eines hauptbaugruppenseitigen Kopplungselements in Axialrichtung durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung erfordern, um eine Rotationskraft auf die fotosensitive Bildtrommel zu \u00fcbertragen, und bei denen gleichzeitig wie bisher eine Montage und Demontage von einer Hauptbaugruppe in einer Richtung erfolgen kann, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie der Antriebswelle ist und die fotosensitive Trommel gleichm\u00e4\u00dfig drehen kann (Abs\u00e4tze [0015] ff. der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die aufweist<\/p>\n<p>a) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107)<br \/>\nb) ein Kupplungsbauelement (150).<\/p>\n<p>2. Die elektrofotografische Trommeleinheit (B) ist<\/p>\n<p>a) mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>b) von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar,<\/p>\n<p>c) derart eingerichtet dass,<\/p>\n<p>aa) wenn sie von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu ihrer Achse (L1) demontiert ist,<\/p>\n<p>bb) sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.<\/p>\n<p>3. Die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107)<\/p>\n<p>a) verf\u00fcgt \u00fcber eine fotosensitive Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che,<\/p>\n<p>b) ist um eine Achse (L1) rotierbar.<\/p>\n<p>4. Das Kupplungsbauelement (150) ist<\/p>\n<p>a) um eine Achse (L2) rotierbar,<\/p>\n<p>b) mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>c) dergestalt an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) vorgesehen, dass es in der Lage ist,<\/p>\n<p>aa) eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition einzunehmen,<\/p>\n<p>(1) die im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) ist<\/p>\n<p>(2) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>bb) und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen,<\/p>\n<p>(1) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist<\/p>\n<p>(2) zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Klagepatent l\u00f6st die Aufgabe des Klagepatents demnach durch eine besondere Ausgestaltung des Kupplungsbauelements.<\/p>\n<p>Dieses Element erm\u00f6glicht die Rotation der Bildtrommel, indem es so mit der Antriebswelle des Druckers verbunden wird, dass die Rotation der Antriebswelle auf die Bildtrommel \u00fcbertragen wird. Zur einfachen Montage und Demontage der Trommeleinheit ist das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der Bildtrommel derart beschaffen, dass es beweglich ist, indem es zwei verschiedene Positionen einnehmen kann. In der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition verrastet es beim Einsetzen der Trommeleinheit in den Drucker und \u00fcbertr\u00e4gt dadurch die Rotation der Antriebswelle auf die Bildtrommel, w\u00e4hrend es in der L\u00f6swinkelposition von der Antriebswelle freigegeben wird und die Trommeleinheit entfernt werden kann. Auf diese Weise sorgt das Kupplungsbauelement f\u00fcr eine vereinfachte Montage und Demontage der Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe. Anders als im Stand der Technik erfordert die Hauptbaugruppe nicht ein in Axialrichtung bewegliches Kopplungselement und einen besonderen zus\u00e4tzlichen Aufbau in Form eines \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetriebs einer Abdeckung, um die Rotationskraft auf die Bildtrommel \u00fcbertragen und die Trommeleinheit beim Verbrauch der Bildtrommel austauschen zu k\u00f6nnen. Auf Seiten der Hauptbaugruppe kann dadurch auf einen Mechanismus zur koaxialen Bewegung der Antriebswelle vollst\u00e4ndig verzichtet werden. Gleichzeitig wird bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Vorteil aus dem Stand der Technik, dass die Trommel gleichm\u00e4\u00dfig drehen kann, beibehalten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas Landgericht hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Klagepatents benutzen.<\/p>\n<p>Insbesondere ist Merkmal 4a) verwirklicht, da das Kupplungsbauelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Rotationsachse L2 rotieren kann. Mit der \u00fcberzeugenden Begr\u00fcndung des Landgerichts haben sich die Beklagten nicht n\u00e4her auseinandergesetzt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erl\u00e4uterungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird (LGU, Ziffer II. 3. und 4.). Lediglich erg\u00e4nzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruchswortlaut sogar bei rein philologischer Betrachtung nicht eindeutig so zu verstehen ist, das Kupplungsbauelement k\u00f6nne unabh\u00e4ngig von der Bildtrommel rotieren. Der Begriff \u201erotierbar\u201c nimmt nicht zwingend auf die n\u00e4chstgr\u00f6\u00dfere Einheit Bezug, sondern kann sich auch auf eine andere Einheit beziehen. Daher l\u00e4sst er Raum f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre des Klagepatents, wonach Bezugsgegenstand der Rotation nicht die Trommel, sondern die Prozesskartusche ist. Zu diesem Ergebnis gelangt der Fachmann sodann aus den zutreffenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung. In Verbindung mit der Merkmalsgruppe 4 c) erkennt er insbesondere, dass das Kupplungsbauelement \u00fcber eine Achse L2 verf\u00fcgt, die in der L\u00f6swinkelposition gegen\u00fcber der Trommelachse L1 geneigt ist, w\u00e4hrend sie in der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen mit L1 koaxial ist, um Rotationskraft zur Rotation der Trommel auf die Trommel zu \u00fcbertragen. Letzteres erfordert indes technisch zwingend, dass das Kupplungsbauelement mit der Trommel im Verh\u00e4ltnis zur Prozesskartusche rotiert, weil nur so die anspruchsgem\u00e4\u00df bezweckte \u00dcbertragung der Rotationskraft erfolgen kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin (Anlagen BM 17, 17a) keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB) dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar handelt es sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht um eine blo\u00dfe (unverbindliche) Absichtserkl\u00e4rung, die Umweltvertr\u00e4glichkeit der eigenen Produkte zu verbessern (vgl. Art. 2 der Vereinbarung).<\/p>\n<p>Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Ziffer 4 der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung (\u201eSignatories commit to\u2026\u201c, zu Deutsch: \u201eDie Unterzeichner verpflichten sich\u2026\u201c). Es handelt sich vielmehr um eine verbindliche Erkl\u00e4rung zur Ausf\u00fchrung von Art. 15 Abs. 2 der Ecodesign-Richtlinie 2009\/125\/EG, die eine entsprechende Verordnung der Europ\u00e4ischen Kommission ersetzt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Erw\u00e4gungsgrund 19 der vorgenannten Richtlinie, der ebenfalls den Charakter einer \u201eVerpflichtung\u201c zum Ausdruck bringt. Die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung sollte demnach ersichtlich entsprechenden Vorschriften der EU-Kommission zuvorkommen. \u00dcberdies ist in Art. 1 dieser Richtlinie als Ziel u.a. auch der freie Warenverkehr energieverbrauchsrelevanter Waren im Binnenmarkt erw\u00e4hnt. Demgem\u00e4\u00df tr\u00e4gt die Selbstverpflichtung auch dem Interesse des Marktes und der Abnehmer an einer kompatiblen Wiederverwendung von Prozesskartuschen f\u00fcr denselben Drucker Rechnung.<\/p>\n<p>Die Richtlinie 2009\/125\/EG ist ferner gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin anwendbar, weil sie sich an Hersteller richtet (vgl. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2009\/125\/EG) und die Kl\u00e4gerin die OEM-Prozesskartuschen herstellt. Somit steht es der Anwendbarkeit der Richtlinie nicht entgegen, dass sie diese Produkte nicht selbst in der EU auf den Markt bringt. Des Weiteren erf\u00fcllen ihre OEM-Prozesskartuschen die in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie genannten Kriterien und k\u00f6nnen daher Gegenstand einer Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahme sein, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/125\/EG. Die Kl\u00e4gerin stellt nicht in Abrede, dass das Handelsvolumen der von ihr hergestellten OEM-Prozesskartuschen \u00fcber 200.000 St\u00fcck betr\u00e4gt. Ferner haben sie ohne Zweifel eine erhebliche Umweltauswirkung und besitzen ein erhebliches Potential f\u00fcr eine Verbesserung der Umweltvertr\u00e4glichkeit. Andernfalls h\u00e4tte es aus Sicht der Kl\u00e4gerin gar keinen Sinn ergeben, die Erkl\u00e4rung abzugeben, die gerade auf eine Verbesserung der Umweltleistung abzielt. Tats\u00e4chlich besteht bei Tonerkartuschen erhebliches Potential f\u00fcr eine verbesserte Energie- und Ressourceneffizienz, was daher auch konkret Gegenstand der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann offen bleiben, ob das Vorgehen der Kl\u00e4gerin (Begehren des Unterlassens des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter Hinweis auf Patentschutz) schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB darstellt, auf die sich gerade die Beklagten berufen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen im Kern geltend, sie h\u00e4tten in Anbetracht der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin darauf vertrauen d\u00fcrfen, \u201eungehindert\u201c Wiederaufbereitungskartuschen herstellen \/ vertreiben zu d\u00fcrfen. Allerdings ist die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung unmittelbar allein gegen\u00fcber der EU-Kommission abgegeben worden. Nur unter besonderen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen Interessen Dritter, die selbst nicht Erkl\u00e4rungsadressat sind, unter dem Aspekt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung beachtlich sein: Im Falle eines widerspr\u00fcchlichen Verhalten kann nur ausnahmsweise ein erstes Handeln (hier: Abgabe der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung) das dann sp\u00e4tere Verhalten (hier: Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagten) unzul\u00e4ssig machen. Solches kommt z.B. in Betracht, wenn \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit gemacht werden (vgl. BGH NJW 1996, 455; M\u00fcnchKomm\/Schubert, Band 2, 7. Aufl., \u00a7 242 Rn. 219). Ob die Beklagten als Wiederaufbereiter mittelbaren Vertrauensschutz genie\u00dfen k\u00f6nnen, obwohl die in Rede stehende Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung nur gegen\u00fcber der Kommission erfolgte und zudem nichts dazu ausgef\u00fchrt ist, durch wen die Wiederverwertung der Kartuschen m\u00f6glich sein muss, kann letztlich indes dahinstehen.<\/p>\n<p>Denn an einem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handeln der Kl\u00e4gerin fehlt es jedenfalls in Anbetracht des 2. Absatzes der Ziffer 4.4.2 der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung. Danach sind Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen gerade nicht durch die Selbstverpflichtung ausgeschlossen oder behindert. Aus der Ziffer 4.4.2 ergibt sich, dass entgegen der etwas missverst\u00e4ndlichen \u00dcberschrift von Abschnitt 4 \u201eDesignanforderungen\u201c nicht blo\u00df Design-Kriterien betroffen sind, sondern der Regelungsgehalt der Ziffer 4 betrifft vielmehr auch Fragen der Funktionalit\u00e4t und der Kompatibilit\u00e4t der Ger\u00e4te (Drucker einerseits und Prozesskartusche andererseits).<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eInnovation\u201c ist vor diesem Hintergrund patentrechtlich zu verstehen, so dass jedwede \u201eerfinderische T\u00e4tigkeit\u201c im patentrechtlichen Sinne durch die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung nicht untersagt ist. Diese soll lediglich die Wiederverwertung (bzw. das Recycling) von Prozesskartuschen im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen erm\u00f6glichen. Sie darf daher nicht so verstanden werden, dass sie zur Behinderung von Innovationen (insbesondere solcher, die Gegenstand eines technischen Schutzrechts sind) f\u00fchren d\u00fcrfe und dementsprechend Patente unter bestimmten Umst\u00e4nden gar nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnten. Sie hat ihre Grenzen also dort, wo ein Patentschutz des Selbstverpflichteten oder Dritter besteht. Die Selbstverpflichtung ist so zu verstehen, dass die patentgesch\u00fctzte Trommeleinheit einer Prozesskartusche nur wiederverwertet (bzw. recycelt), jedoch nicht wieder neu hergestellt werden darf. Die Selbstverpflichtung steht damit unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Patentschutzes und sie schlie\u00dft die Weiterentwicklung von Trommeleinheiten oder Prozesskartuschen (insbesondere die Kupplungstechnologie) ebenso wenig aus wie die Anmeldung \/ Durchsetzung entsprechender technischer Schutzrechte.<\/p>\n<p>Aufgrund des nach alledem patentrechtlich gepr\u00e4gten Bedeutungsgehalts des Innovationsvorbehalts in Ziffer 4.4.2, 2. Abs. begr\u00fcndet die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin gerade kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass diese explizit die Wiederaufbereitung der Kartuschen auch durch Dritte gestatte und Ausnahmen hiervon nur f\u00fcr Produkt\u00e4nderungen zugelassen seien, die \u201enachweislich einen Vorteil mit sich bringen\u201c. Es mag zwar sein, dass die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung dem Zweck dient, den Verbrauchern mit der Wiederaufbereitung von Produkten eine \u00f6kologisch wichtige Alternative zum permanenten Neukauf zur Verf\u00fcgung zu stellen, jedoch steht die betreffende Selbstverpflichtung der Kl\u00e4gerin in den Grenzen eines ihr zustehenden Patentschutzes, mit dem sie Dritte von der Wiederaufbereitung wirksam und zul\u00e4ssig ausschlie\u00dfen kann. Die Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich daher gerade nicht widerspr\u00fcchlich bzw. treuwidrig, wenn sie die Unterlassung entsprechender Verletzungshandlungen Dritter untersagt und entsprechende Verbote gerichtlich durchsetzt.<\/p>\n<p>Dem h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin vergeblich entgegen, dass der Begriff \u201eInnovation\u201c nicht mit der Durchsetzung des Patentes gleichzusetzen sei. Vielmehr ist das Gegenteil richtig, weil ein Patent, das nicht oder nur teilweise durchgesetzt werden kann, f\u00fcr den Inhaber wirtschaftlich wertlos bzw. blo\u00df von begrenztem Wert ist. Deswegen ist Ziffer 4.4.2, 2. Abs. der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung so zu interpretieren, dass der Hersteller durch sie auch nicht daran gehindert ist, seine Innovationen \u2013 notfalls gerichtlich \u2013 durchzusetzen. Dies ergibt sich mittelbar zudem aus ihrem Wortlaut selbst, indem sie ausdr\u00fccklich eine Auslegung untersagt, die dazu f\u00fchrt, dass sie der Innovation entgegenstehen oder sie auch \u201enur eingeschr\u00e4nkt erm\u00f6glichen\u201c w\u00fcrde (im englischen Originaltext: \u201e\u2026 shall not be interpreted in such a way that would prevent or limit innovation\u2026\u201c). Eine solche Einschr\u00e4nkung w\u00e4re es jedoch, wenn die Kl\u00e4gerin gegen eine Neuherstellung von patentgesch\u00fctzten Prozesskartuschen nicht gerichtlich vorgehen k\u00f6nnte. Sie m\u00fcsste es dann schlie\u00dflich hinnehmen, dass ihre Innovation teilweise von Dritten verwertet wird, und ihr selbst w\u00e4re eine wirtschaftliche Verwertung nur noch in begrenztem Umfang m\u00f6glich. Das widerspricht indes dem genannten Zweck des Innovationsvorbehalts.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin an den das Klagepatent benutzenden Trommeleinheiten, die in den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Prozesskartuschen verbaut sind, sind nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZum einen folgt dies daraus, dass ein Inverkehrbringen dieser Prozesskartuschen in den EWR mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin nicht festzustellen ist.<\/p>\n<p>Ein Patent gew\u00e4hrt seinem Inhaber ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht, weshalb grunds\u00e4tzlich allein dem Patentinhaber die Befugnis zusteht, die in dem Patent gesch\u00fctzte Erfindung zu benutzen und zu verwerten. \u00dcbt der Patentinhaber sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus, indem er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter Exemplare des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses in Deutschland, in der EU oder in einem dem EWR angeh\u00f6rigen Staat in den Verkehr gebracht hat, ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich dieser Exemplare ersch\u00f6pft. Durch das erstmalige Inverkehrbringen des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gew\u00e4hrte Recht \u201everbraucht\u201c und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des gesch\u00fctzten Erzeugnisses zu verbieten (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH GRUR 2003, 507 \u2013 Enalapril; BGH GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate, m. w. N.). Das auf dem Erzeugnis \u201elastende\u201c Schutzrecht tritt von nun an gegen\u00fcber dem Interesse an der Verkehrsf\u00e4higkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zur\u00fcck (BGH GRUR 2001, 51 \u2013 Parfumflakon I; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 9 PatG Rn. 16). Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist fortan befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Infolgedessen stellt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch eines solches Exemplars keine Patentverletzung dar. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, durch wen der Gebrauch erfolgt (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II), so dass auch nachfolgende Erwerber beg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<p>Das Inverkehrbringen eines patentgesch\u00fctzten Gegenstands au\u00dferhalb des EWR f\u00fchrt nicht zur Ersch\u00f6pfung des Rechts aus einem deutschen Patent oder einem deutschen Anteil eines europ\u00e4ischen Patents. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Patentinhaber zugestimmt hat, dass ein Dritter die Sache anschlie\u00dfend im EWR auf den Markt bringt (EuGH GRUR 2002, 156 \u2013 Davidoff zum Markenrecht; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. E Rn. 526). Die Zustimmung muss nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werden, sondern kann konkludent erfolgen. Daf\u00fcr ist allerdings erforderlich, dass das Verhalten des Patentinhabers den sicheren Schluss zul\u00e4sst, mit dem Inverkehrbringen innerhalb des EWR einverstanden zu sein (vgl. EuGH GRUR 2002, 156 \u2013 Davidoff; EuGH GRUR 2010, 723 \u2013 Coty Prestige Lancaster .\/. Simex, jeweils zum Markenrecht; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 23 m. w. N.).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin Inverkehrbringen (zun\u00e4chst) au\u00dferhalb des EWR in Verkehr gebrachter Prozesskartuschen in den EWR mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin im erl\u00e4uterten Sinne ist seitens der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen und ferner nicht unter Beweis gestellt.<\/p>\n<p>Die Zustimmung folgt weder daraus, dass die Kl\u00e4gerin einheitlich auf allen von ihr hergestellten OEM-Prozesskartuschen die CE-Kennzeichnung aufgebracht hat, noch daraus, dass sie D die Kartuschen zum weltweiten Vertrieb \u00fcbergibt, D mithin auch au\u00dferhalb des EWR hergestellte Kartuschen innerhalb des EWR vertreiben darf.<\/p>\n<p>Der Senat hat in den Urteilen vom 29.04.2016 der Parallelverfahren I-15 U 47\/15 und I-15 U 49\/15 zwar entschieden, dass aus der CE-Kennzeichnung von Prozesskartuschen der Schluss gezogen werden kann, dass die Kl\u00e4gerin mit einem Inverkehrbringen s\u00e4mtlicher dort streitgegenst\u00e4ndlichen Kartuschen innerhalb des EWR einverstanden ist. Denn mit dem unterschiedslosen Aufbringen einer CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller eines Produkts zum Ausdruck, dass er die Verantwortung f\u00fcr die Konformit\u00e4t des Produkts mit allen in den einschl\u00e4gigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft enthaltenen und f\u00fcr deren Anbringung geltenden Anforderungen \u00fcbernimmt (Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008). Diese Verantwortungs\u00fcbernahme macht dann Sinn, wenn die Produkte in der EU vertrieben werden. Dieser Kennzeichnung ist daher zu entnehmen, dass der Hersteller mit einem Inverkehrbringen der OEM-Prozesskartuschen rechnet. Trifft er \u2013 wie die Kl\u00e4gerin \u2013 gleichwohl keine Bestimmung dahingehend, dass die OEM-Prozesskartuschen nur f\u00fcr andere M\u00e4rkte als die EU bestimmt sind, kann daraus die erforderliche Zustimmung mit dem Inverkehrbringen innerhalb des EWR gefolgert werden.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Schlussfolgerungen setzen indes zun\u00e4chst zwingend voraus, dass \u00fcberhaupt ein Inverkehrbringen der verbrauchten Prozesskartuschen innerhalb des EWR festzustellen ist. Daran fehlt es, wenn und soweit ausschlie\u00dflich au\u00dferhalb dieses Markts vertriebene und dort auch eingesammelte verbrauchte Prozesskartuschen blo\u00df zum Zweck der Wiederaufbereitung in die EU importiert werden. Die Einfuhr stellt als solches noch kein Inverkehrbringen dar, wie sich bereits anhand des Umstands erschlie\u00dft, dass es sich um alternative Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG handelt. Ein Inverkehrbringen ist nur gegeben, wenn der die Erfindung verk\u00f6rpernde Gegenstand unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht und der Patentinhaber dadurch den wirtschaftlichen Wert der Erfindung realisiert (BGH GRUR 2007, 882 \u2013 Parf\u00fcmtester zum Markenrecht; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 523). Dies setzt zwar nicht zwingend ein Absatzgesch\u00e4ft im Rahmen des regul\u00e4ren Handelsverkehrs voraus. Es bedarf aber eines Bezugs zum Handelsverkehr dergestalt, dass mit dem Gegenstand ein Umsatz- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft intendiert oder zumindest m\u00f6glich ist (Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 9. Aufl., \u00a7 9 Rn. 65). Das ist nicht der Fall, wenn die Einfuhr von verbrauchten OEM-Prozesskartuschen in den EWR allein zu dem Zweck erfolgt, diese wiederaufzubereiten und dabei \u2013 wie unter b) n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 neu herzustellen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon erstreckt sich die anhand der auf den Prozesskartuschen befindlichen CE-Kennzeichnung angenommene Zustimmung der Kl\u00e4gerin erkennbar nicht auf einen Import zwecks neuherstellender Wiederaufbereitung der OEM-Prozesskartuschen. Zweck der CE-Kennzeichnung ist es, den freien Warenverkehr sicherzustellen (EuGH, Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin vom 28.04.2010, C-185\/08). Sie zeigt die EG-Konformit\u00e4t und damit die Verkehrsf\u00e4higkeit der so gekennzeichneten Produkte im EWR an (vgl. OLG Frankfurt MD 1999, 384 m. w. N.). Der Schutzrechtsinhaber nimmt eine CE-Kennzeichnung vor, damit er selbst oder Dritte mit seiner Zustimmung das Produkt innerhalb des EWR in Verkehr bringen d\u00fcrfen und es auf diesem Markt zirkulieren kann. F\u00fcr Produkte, bei denen wesentliche Teile verbraucht sind und die in diesem Zustand nicht mehr bestimmungsgem\u00e4\u00df genutzt werden k\u00f6nnen, ist die Interessenslage hingegen anders. So hat die Kl\u00e4gerin erkennbar kein Interesse mehr an einer (weiteren) Verkehrsf\u00e4higkeit von Prozesskartuschen, die verbraucht sind, weil sie selbst diese einem Recycling zuf\u00fchrt und eine Wiederaufbereitung durch Dritte ihrem wirtschaftlichen Interesse zuwiderl\u00e4uft, dass Abnehmer stattdessen neue OEM-Prozesskartuschen erwerben. Ein Dritter, der sie (allein) mit dem Ziel der Wiederaufbereitung und Neuherstellung in den EWR einf\u00fchrt, kann daher aus der CE-Kennzeichnung nicht den Schluss ziehen, die Kl\u00e4gerin sei damit einverstanden. Ebenso wenig ergibt sich dies aus der \u00dcbergabe der OEM-Prozesskartuschen an D zum weltweiten Vertrieb. Die Kl\u00e4gerin erlaubt infolgedessen zwar auch ein erstmaliges Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Auf die Einfuhr verbrauchter Prozesskartuschen, die ausschlie\u00dflich au\u00dferhalb dieses Marktes vertrieben worden sind, erstreckt sich diese Zustimmung allerdings aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden ersichtlich nicht.<\/p>\n<p>Damit ist aber weder aus der CE-Kennzeichnung noch aus der \u00dcbergabe an D zum weltweiten Vertrieb zu schlie\u00dfen, dass die Einfuhr verbrauchter OEM-Prozesskartuschen zum Zwecke der neuherstellenden Wiederaufbereitung zur Ersch\u00f6pfung der Rechte der Kl\u00e4gerin an diesen Prozesskartuschen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDavon ausgehend w\u00e4ren die Rechte der Kl\u00e4gerin an verbrauchten OEM-Prozesskartuschen nur ersch\u00f6pft, wenn festzustellen w\u00e4re, dass sie entweder urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin bzw. von D oder \u2013 weil sich die Zustimmung der Kl\u00e4gerin darauf erstreckt \u2013 anschlie\u00dfend von Dritten innerhalb des EWR in Verkehr gebracht worden sind. Das haben die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten indes weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, obwohl die Kl\u00e4gerin dies in erheblicher Weise bestritten hat.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagten sind hierf\u00fcr darlegungs- und beweispflichtig.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung sind nach allgemeinen Grund-s\u00e4tzen von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird (BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate m. w. N.). Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass dieser die Erzeugnisse von einer Vielzahl verschiedener Lieferanten bezieht oder die Lieferketten im Einzelnen nicht nachvollziehbar sind, \u00e4ndern daran nichts (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 88\/12, Urteil vom 12.12.2013; Benkard\/ Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 16). Im Streitfall liegen keine besonderen Umst\u00e4nde vor, die zu einer \u00c4nderung dieser Darlegungs- und\/oder Beweislastverteilung f\u00fchren.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie Beklagten berufen sich vergeblich auf eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Kl\u00e4gerin sowie eine Beweislastumkehr wegen der Gefahr einer Marktabschottung.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDer Schutz des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebietet zwar eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel zur Ersch\u00f6pfung, wenn sie es einem Patentinhaber erm\u00f6glichen k\u00f6nnte, die nationalen M\u00e4rkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu beg\u00fcnstigen (vgl. f\u00fcr das Markenrecht EuGH GRUR 2003, 512 \u2013 st\u00fcssy; BGH GRUR 2012, 630 \u2013 CONVERSE II). Danach obliegt dem Patentinhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im EWR \u00fcber ein ausschlie\u00dfliches oder ein selektives Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren urspr\u00fcnglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung au\u00dferhalb des EWR in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tats\u00e4chliche Gefahr der Abschottung der nationalen M\u00e4rkte besteht, falls er den Beweis der Ersch\u00f6pfung zu erbringen hat. Bei einem ausschlie\u00dflichen Vertriebssystem besteht eine solche Gefahr, sofern der vermeintliche Verletzer durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen m\u00fcsste, dass er die in Rede stehenden Waren innerhalb des EWR von einem Vertragsh\u00e4ndler erworben hat, weil der Patentinhaber dann auf seinen Vertragsh\u00e4ndler mit dem Ziel einwirken k\u00f6nnte, derartige Lieferungen k\u00fcnftig zu unterlassen. Ebenso ist es zu beurteilen, wenn der Patentinhaber ein anderes Vertriebssystem unterh\u00e4lt, mit dem er verhindern kann, dass die in Rede stehenden Waren im Binnenmarkt grenz\u00fcberschreitend vertrieben werden. Von einer Marktabschottung ist etwa bei einem selektiven Vertriebssystem auszugehen, wenn es den ausgew\u00e4hlten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenh\u00e4ndler au\u00dferhalb des Vertriebssystems zu verkaufen. Dagegen begr\u00fcndet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von au\u00dferhalb des Vertriebssystems stehenden H\u00e4ndlern an sie herangetragen werden (BGH GRUR 2012, 630 \u2013 CONVERSE II m. w. N.).<\/p>\n<p>In der Sache l\u00e4uft dies neben einer Umkehr der Beweislast auf eine sekund\u00e4re Darlegungslast des Patentinhabers hinaus, weil unter den genannten Voraussetzungen bereits konkrete Angaben des vermeintlichen Verletzers \u00fcber seine Bezugsquelle zu einer Marktabschottung f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr die Gefahr einer Marktabschottung sind im Streitfall jedoch nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben schon nicht konkret dargelegt, dass die OEM-Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin \u00fcber ein ausschlie\u00dfliches oder selektives Vertriebssystem in Verkehr gebracht werden. Aus dem von ihr einzig angef\u00fchrten Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die in Rede stehenden Kartuschen f\u00fcr D herstellt und daher ausschlie\u00dflich an diese ver\u00e4u\u00dfert, folgt dies nicht, weil die Gefahr einer Marktabschottung bedingt, dass die Ware (anschlie\u00dfend) auf dem Markt nur von bestimmten H\u00e4ndlern bezogen werden kann, die einem ausschlie\u00dflichen oder selektiven Vertriebssystem angeh\u00f6ren. Das ist aber nicht festzustellen. Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr ihrerseits vorgetragen, dass D ihre OEM-Prozesskartuschen weltweit an eine Vielzahl von H\u00e4ndlern vertreibt. Dieses \u2013 von den Beklagten bestrittene \u2013 Vorbringen ist weder widerspr\u00fcchlich noch spekulativ, weil die Kl\u00e4gerin es durch die weitere Tatsache untermauert hat, dass diese Kartuschen in fast allen Verkaufsshops von Lasertonerkartuschen weltweit erworben werden k\u00f6nnen und es sich dabei um einen durch Marktbeobachtung erkennbaren \u00e4u\u00dferen Umstand handelt, der keinen Einblick in die konkreten Vertriebsaktivit\u00e4ten von D erfordert. Abgesehen davon haben die Beklagten diese weitere Tatsache nicht in Abrede gestellt. Dabei w\u00e4re es stattdessen an ihnen gewesen, Anhaltspunkte f\u00fcr ein ausschlie\u00dfliches oder selektives Vertriebssystem vorzutragen. Das ist demnach nicht geschehen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solches existiert.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon greift der Zweck der Beweislastumkehr in der vorliegenden Konstellation nicht ein. Dieser ist darin zu sehen, dass der Patentinhaber durch die Offenbarung der Bezugsquelle in die Lage versetzt werden kann, dieser Bezugsquelle eine weitere Belieferung des vermeintlichen Verletzers zu untersagen. Eine solche Gefahr besteht hier aber allein deswegen nicht, weil die Beklagtenseite verbrauchte OEM-Prozesskartuschen entweder unmittelbar von Endkunden oder von Zwischenh\u00e4ndlern erwirbt, die diese ihrerseits von Endkunden eingesammelt haben. Die Kl\u00e4gerin ist tats\u00e4chlich und rechtlich nicht imstande, auf diese dergestalt einzuwirken, dass sie eine Abgabe oder eine Ver\u00e4u\u00dferung an die Beklagten unterlassen. Angaben der Beklagten zum Erwerb der Prozesskartuschen k\u00f6nnen daher bereits aus diesem Grunde nicht zu einer Marktabschottung durch die Kl\u00e4gerin f\u00fchren.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin trifft ferner keine sekund\u00e4re Darlegungslast aus allgemeinen Grunds\u00e4tzen. Deswegen f\u00fchren die Beklagten vergeblich an, dass die Kl\u00e4gerin ihrerseits keine konkreten Angaben zum Inverkehrbringen gemacht habe.<\/p>\n<p>Eine sekund\u00e4re Darlegungslast setzt voraus, dass die darlegungspflichtige Partei au\u00dferhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der ma\u00dfgebenden Tatsachen besitzt, w\u00e4hrend der Gegner sie hat und ihm n\u00e4here Angaben zumutbar sind (BGH NJW 1999, 579; BGH NJW 2008, 982 m. w. N.; BGH GRUR 2014, 657 \u2013 BearShare). Beides ist hier nicht der Fall:<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin besitzt einerseits keine Kenntnis \u00fcber den Vertriebsweg der einzelnen OEM-Prozesskartuschen.<\/p>\n<p>Sie stellt die Kartuschen sowohl innerhalb des EWR in Frankreich als auch au\u00dferhalb davon her und ver\u00e4u\u00dfert sie sodann an D, welche die Kartuschen wiederum weltweit vertreibt. Der Kl\u00e4gerin sind davon ausgehend nachvollziehbar keine n\u00e4heren Angaben zum Ort des (erstmaligen) Inverkehrbringens der jeweiligen OEM-Prozesskartuschen m\u00f6glich. Aus dem Umstand, dass OEM-Prozesskartuschen unter anderem in Frankreich gefertigt und dort erstmals in Verkehr gebracht werden, l\u00e4sst sich insbesondere nicht schlie\u00dfen, dass dies konkret auch im Hinblick auf die von den Beklagten wiederaufbereiteten Prozesskartuschen der Fall ist. Vielmehr k\u00f6nnen diese auch an den anderen Produktionsstandorten der Kl\u00e4gerin in China, Japan und den USA gefertigt worden und anschlie\u00dfend au\u00dferhalb des EWR in Verkehr gebracht worden sein. Da die OEM-Prozesskartuschen mit einer einheitlichen CE-Kennzeichnung versehen sind und keinen Hinweis darauf enthalten, f\u00fcr welchen Markt sie bestimmt sind, l\u00e4sst sich dies zudem nicht rekonstruieren. Es besteht auch keine Erkundigungspflichten der Kl\u00e4gerin bei D. Abgesehen davon, dass angesichts der soeben dargestellten Umst\u00e4nde nicht ersichtlich ist, dass auf diese Weise Informationen \u00fcber den Vertriebsweg der einzelnen Prozesskartuschen zu erlangen w\u00e4ren, handelt es sich bei D auch nicht um ein Unternehmen, dass unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist (BGH GRUR 2002, 190 \u2013 Die PROFIS).<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nAndererseits stehen die Beklagten nicht au\u00dferhalb des Geschehensablaufs.<\/p>\n<p>Es handelt sich vielmehr um einen Umstand aus ihrer Sph\u00e4re, wo die Beklagten die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin bezogen haben. Das betrifft sowohl die unmittelbar von Endkunden eingesammelten Kartuschen als auch diejenigen Kartuschen, die sie von Brokern erworben haben, weil sie sich bei diesen nach dem Bezugsort erkundigen k\u00f6nnen. Dass Wiederaufbereitern n\u00e4here Angaben dazu m\u00f6glich sind, zeigt der entsprechende Sachvortrag der Beklagten in den Parallelverfahren vor dem Senat (vgl. Urteile vom 29.04.2016, 15 U 47\/15 und 15 U 49\/15).<\/p>\n<p>Davon ausgehend bed\u00fcrfen die Beklagten nach Treu und Glauben nicht einer sekund\u00e4ren Darlegungslast der Kl\u00e4gerin, um erfolgreich den Eintritt von Ersch\u00f6pfung geltend machen zu k\u00f6nnen. Denn falls die von ihnen wiederaufbereiteten Prozesskartuschen im EWR eingesammelt werden, l\u00e4sst dies aufgrund der einheitlichen CE-Kennzeichnung den R\u00fcckschluss auf ein Inverkehrbringen mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu (siehe oben aa)), wobei die Lebenserfahrung daf\u00fcrspricht, dass die Prozesskartuschen dort wo sie eingesammelt werden auch vertrieben worden sind. Deswegen f\u00fchren die Beklagten in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg an, die Kl\u00e4gerin verschleiere mit der generellen Verwendung der CE-Kennzeichnung bewusst die Vertriebswege, so dass Dritte diese nicht nachvollziehen k\u00f6nnten. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass dieser Vorwurf in der Sache zutrifft. Sinn und Zweck der CE-Kennzeichnung ist nicht die Information \u00fcber einen tats\u00e4chlich stattfindenden Vertrieb innerhalb des EU-Binnenmarktes, sondern die Konformit\u00e4tserkl\u00e4rung und die generelle Verkehrsf\u00e4higkeit des Produkts innerhalb der EU (siehe oben aa)). Zudem hat die Kl\u00e4gerin plausibel einen triftigen Grund f\u00fcr die einheitliche CE-Kennzeichnung genannt, der demzufolge darin besteht, dass dies die Produktion und den weltweiten Vertrieb der OEM-Prozesskartuschen erleichtere. Daher ist nicht ersichtlich, dass sie durch diese Ma\u00dfnahme bewusst eine (eigene oder fremde) Kenntnis \u00fcber den Vertriebsweg vereitelt h\u00e4tte. Insbesondere aber f\u00fchrt die CE-Kennzeichnung an s\u00e4mtlichen OEM-Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin dazu, dass die Beklagten aus dem bereits angef\u00fchrten Grund schon mit einem Einsammeln der Kartuschen innerhalb des EWR hinreichend zu einem Inverkehrbringen mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin vortragen k\u00f6nnen, so dass sie f\u00fcr eine substantiierte Darlegung nicht auf Angaben der Kl\u00e4gerin zum Vertriebsweg angewiesen sind.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEntgegen der von den Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.03.2017 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht hat die Kl\u00e4gerin auch wirksam bestritten, dass die Beklagten Prozesskartuschen wiederaufbereiten, an denen Ersch\u00f6pfung eingetreten ist.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, dass die verbrauchten Prozesskartuschen urspr\u00fcnglich im EWR mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO zul\u00e4ssig. Wie bereits oben unter aa) n\u00e4her ausgef\u00fchrt, er\u00f6ffnen die einheitliche CE-Kennzeichnung und die \u00dcbergabe der OEM-Prozesskartuschen an D zum weltweiten Vertrieb nicht den Ersch\u00f6pfungseinwand f\u00fcr Kartuschen, welche die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb des EWR hergestellt hat und die anschlie\u00dfend ausschlie\u00dflich au\u00dferhalb des EWR in Verkehr gebracht und vertrieben worden sind. Wenn und soweit die Beklagten derartige Kartuschen wiederaufbereiten (lassen), ist somit keine Ersch\u00f6pfung eingetreten, weshalb das Bestreiten nicht wider besseres Wissen erfolgt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin die OEM-Prozesskartuschen hergestellt und an D zum Zwecke des Vertriebs \u00fcbergeben hat. Dieser Umstand f\u00fchrt aus den bereits unter (1) (b) genannten Gr\u00fcnden nicht dazu, dass der Vertriebsweg der verbrauchten, von den Beklagten wiederaufbereiteten Prozesskartuschen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Kl\u00e4gerin w\u00e4re oder Informationen dar\u00fcber durch Erkundigungen bei D eingeholt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Wiederaufbereitung \u201eersch\u00f6pfter\u201c Prozesskartuschen nicht nur im Hinblick auf in der Schweiz in Verkehr gebrachte Kartuschen bestritten. Vielmehr bestreitet sie in der erstinstanzlichen Replik ohne Einschr\u00e4nkung, dass die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen mit ihrer Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden seien (Rn. 22, Bl. 136 GA). Die Hinweise der Kl\u00e4gerin auf den Sitz der Beklagten zu 3) in der Schweiz und auf die mangelnde Rentabilit\u00e4t eines Transports von Leerkartuschen aus Europa im Falle der \u2013 angenommenen \u2013 Wiederaufbereitung der Kartuschen au\u00dferhalb Europas erfolgen anschlie\u00dfend im Rahmen der Darlegung von Gr\u00fcnden, die aus ihrer Sicht sogar f\u00fcr ein Inverkehrbringen au\u00dferhalb des EWR sprechen (Rn. 23 ff, Bl. 136 f GA). Es handelt sich um erg\u00e4nzende Begr\u00fcndungsstr\u00e4nge der Kl\u00e4gerin, die das vorherige Bestreiten erkennbar nicht darauf beschr\u00e4nken. So wird es zutreffend auch im angefochtenen Urteil auf Seite 16 im 2. Absatz dargestellt. Wenn diese zus\u00e4tzlichen Argumente \u2013 wie im Fall der inzwischen unstreitigen Wiederaufbereitung der Beklagten in Tschechien \u2013 nicht greifen, so verbleibt es damit gleichwohl beim generellen Bestreiten der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend betrifft das Bestreiten der Kl\u00e4gerin nicht allein potentiell in der Schweiz eingesammelte Kartuschen. Auch wenn sie einen Transport von Kontinent zu Kontinent selbst als unwahrscheinlich eingestuft hat, ist diese M\u00f6glichkeit damit nach ihrem Vorbringen nicht ausgeschlossen und es ist nicht widerspr\u00fcchlich, wenn sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft. Schlie\u00dflich hat sie keine Kenntnis dar\u00fcber, wo die Beklagten die verbrauchten Prozesskartuschen einsammeln und von wo ihre Broker diese beziehen. Daher ist m\u00f6glich, dass sie von au\u00dferhalb Europas stammen. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der Wiederaufbereitung in Tschechien ausschlie\u00dflich in Europa eingesammelte Leerkartuschen verwendet werden, kommen au\u00dfer der Schweiz noch mehrere weitere europ\u00e4ische und eurasische L\u00e4nder in Betracht, die nicht dem EWR angeh\u00f6ren (Balkanstaaten, Wei\u00dfrussland, Ukraine, Russland, T\u00fcrkei).<\/p>\n<p>Weiter ist es nicht richtig, dass die Beklagten \u2013 wie sie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.03.2017 anf\u00fchren \u2013 in der Berufungsbegr\u00fcndung (gemeint ist ihre Replik vom 12.08.2016) auf Seite 12 (Bl. 370 GA) vorgetragen h\u00e4tten, in der Schweiz gesammelte Kartuschen seien in Frankreich in den Verkehr gebracht worden. Vielmehr haben sie dort lediglich die Vermutung ge\u00e4u\u00dfert, dass das Inverkehrbringen gegen\u00fcber D f\u00fcr in Europa vertriebene Kartuschen am einzigen europ\u00e4ischen Produktionsstandort der Kl\u00e4gerin in Frankreich stattfinde. Um konkreten Sachvortrag handelte es sich dabei nicht, so dass die Kl\u00e4gerin einen solchen auch nicht zugestanden haben kann. Abgesehen davon hat diese in der Berufungsinstanz erkennbar das bereits im ersten Rechtszug erfolgte generelle Bestreiten mit Nichtwissen aufrechterhalten (vgl. Rn. 6 der Berufungserwiderung, Bl. 340 GA, und Rn. 1 der Berufungsduplik, Bl. 384 GA). Die Beklagten stellen den Sachverhalt im \u00dcbrigen unzutreffend dar, indem sie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.03.2017 geltend machen, aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass der Import von Leerkartuschen aus anderen Kontinenten nicht im Streit gestanden habe. Tats\u00e4chlich verh\u00e4lt sich das Urteil des Landgerichts dar\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIn Anbetracht des somit zul\u00e4ssigen Bestreitens der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen w\u00e4re es damit Sache der Beklagten gewesen, ein Inverkehrbringen innerhalb des EWR mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin konkret darzulegen und zu beweisen. Das ist nicht geschehen, weshalb der Eintritt von Ersch\u00f6pfung an den verbrauchten OEM-Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie Beklagten haben bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nichts dazu vorgetragen, wo die wiederaufbereiteten Kartuschen eingesammelt worden sind und wo die Zwischenh\u00e4ndler, von denen die Beklagtenseite entsprechende Kartuschen erwirbt, diese bezogen haben. Es fehlen insbesondere jegliche Angaben dazu, ob \u2013 und gegebenenfalls in welchem Umfang oder Verh\u00e4ltnis \u2013 sich die Bezugsquellen innerhalb oder au\u00dferhalb des EWR befinden.<\/p>\n<p>Erstmals im Verhandlungstermin am 16.03.2017 haben die Beklagten pauschal behauptet, dass sie die \u201eleeren\u201c Prozesskartuschen nur von Brokern erwerben, die ihren Sitz in der EU haben und die ihrerseits Prozesskartuschen ausschlie\u00dflich innerhalb der EU einsammeln. Dieses neue, von der Kl\u00e4gerin \u2013 bereits erstinstanzlich \u2013 bestrittene Vorbringen ist in der Berufungsinstanz nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil die Beklagten einen Zulassungsgrund nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht haben. Abgesehen davon ist ihre Behauptung auch nicht hinreichend substantiiert, weil sie nicht konkret angeben, welche Broker, von denen sie die Ware erwerben, wo konkret die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen beziehen. \u00dcber die von Beklagtenseite selbst eingesammelten und wiederaufbereiteten Kartuschen, die einen weit \u00fcberwiegenden Anteil von 70 % ausmachen, verh\u00e4lt sich dieses neue Vorbringen zudem nicht, weshalb insoweit schon aus diesem Grunde nicht die Feststellung getroffen werden kann, dass sie innerhalb des EWR vertrieben worden sind.<\/p>\n<p>Ihre weiteren Behauptungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.03.2017, (1) (nur) die Beklagte zu 3) sammle keine Leerkartuschen in Afrika, Asien oder Amerika ein, (2) sie sammle einen Teil der Leerkartuschen selbst dort ein, wo sie die Kartuschen auch vertreibe, und zwar haupts\u00e4chlich in Deutschland, weil dies ihr Hauptabsatzmarkt sei und (3) im \u00dcbrigen beziehe sie die Leerkartuschen von Brokern gem\u00e4\u00df der als Anlage BM 26 beigef\u00fcgten Liste, die allesamt ihren Sitz in der EU haben, sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil die Beklagten dies erstmals nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht haben und kein Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung besteht. Dies folgt \u2013 abgesehen davon, dass sie auf den Hinweis des Senats im Termin vom 16.03.2017 (Protokoll Bl. 414\/415 GA) keine Schriftsatzfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO beantragt haben \u2013 zun\u00e4chst daraus, dass es gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, weil die Beklagten einen Zulassungsgrund f\u00fcr dieses neue Vorbringen in der Berufungsinstanz weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht haben. Des Weiteren ist es zumindest teilweise unbeachtlich. Zum einen tragen sie nicht vor, wo die Beklagte zu 3) die \u00fcbrigen, nicht aus Deutschland stammenden Prozesskartuschen einsammelt, so dass insoweit eine Ersch\u00f6pfung nicht festgestellt werden k\u00f6nnte. Dass das Sammelangebot gem\u00e4\u00df Anlage K 37 in deutscher Sprache verfasst ist, schlie\u00dft ein Einsammeln au\u00dferhalb des EWR nicht aus, da es (zumindest auch) an deutschsprachige Adressaten in der Schweiz gerichtet sein kann und es \u00fcberdies die Existenz anderer Angebote, die sich auf (andere) M\u00e4rkte au\u00dferhalb des EWR beziehen, nicht ausschlie\u00dft. Zum anderen legen die Beklagten im Hinblick auf die von Zwischenh\u00e4ndlern erworbenen Prozesskartuschen weiterhin nicht konkret dar, wo diese sie beziehen. Auch wenn diese ihren Sitz in der EU haben, besagt dies nicht zwingend, dass sie auch (ausschlie\u00dflich) dort verbrauchte Prozesskartuschen einsammeln. Vielmehr k\u00f6nnen diese durchaus von Gebieten au\u00dferhalb des EWR stammen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nZuletzt ist eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung allein deswegen nicht veranlasst, weil die Beklagten f\u00fcr ihre neuen Behauptungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung und im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.03.2017 keinen Beweis angetreten haben und damit f\u00fcr eine Ersch\u00f6pfung weiterhin beweisf\u00e4llig geblieben sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZum anderen ist deshalb keine Ersch\u00f6pfung eingetreten, weil die Beklagten nicht befugt sind, bei den Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin die Bildtrommel der Trommeleinheit auszutauschen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Ma\u00dfnahme als Neuherstellung zu bewerten ist, die der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin vorbehalten ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung, ob die Wiederaufbereitung rechtm\u00e4\u00dfig ist, ist der geltend gemachte Patentanspruch und damit im vorliegenden Fall die in Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzte Trommeleinheit.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nGegenstand der Ersch\u00f6pfung ist das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis. Daran \u00e4ndert sich nichts, wenn es als solches nicht im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelt wird. Auch der Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung bleibt in diesem Fall der Patentanspruch, der dieses Erzeugnis sch\u00fctzt. Zumindest in dieser Konstellation ist daher nicht zwischen Gegenstand und Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung zu differenzieren.<\/p>\n<p>Die Rechte aus einem Patent bestehen an der Vorrichtung, die der Patentanspruch sch\u00fctzt. Das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers folgt allein aus diesem Anspruch und kann daher auch nur soweit reichen wie dessen Schutzbereich. Umfang und Reichweite des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts werden mithin vom Anspruch bestimmt, so dass dieser dem Patentinhaber jenseits seines Schutzbereichs auch keinerlei Rechte gew\u00e4hrt. Ausge\u00fcbt und durch das erstmalige Inverkehrbringen eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses verbraucht werden kann ein Recht dementsprechend ebenfalls nur, soweit es besteht. Dar\u00fcber hinaus kann sich der Patentinhaber nicht seiner \u201eRechte\u201c begeben, da er solche nicht besitzt. Wie weit die Aus\u00fcbung und der Verbrauch des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts reichen und worauf sie sich beziehen, l\u00e4sst sich daher nur anhand des Patentanspruchs mit der gebotenen Rechtssicherheit feststellen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis kein selbst\u00e4ndiger Gegenstand des Warenverkehrs ist, sondern nur als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung gehandelt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Hinweisbeschluss vom 09.04.2015 \u2013 2 U 40\/14; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 18, 38 a. E.: Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O.,\u00a7 139 PatG Rn. 10; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. E Rn. 532, 539). Dass das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis nur ein Teil des gehandelten Wirtschaftsgutes ist, \u00e4ndert nichts an dem rechtlichen Ansatz, dass das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers vom Anspruch bestimmt und begrenzt wird. Durch das Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung w\u00e4chst das Recht des Patentinhabers keineswegs an oder ver\u00e4ndert sich; sein (positives) Benutzungs- und sein Verbietungsrecht sind nach wie vor nur an den Anspruch gekn\u00fcpft. Der Patentinhaber kann auf diese Weise mithin nur sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht mit Blick auf das durch den Anspruch gesch\u00fctzte Erzeugnis aus\u00fcben und somit ersch\u00f6pfen. Allein das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis wird hierdurch gemeinfrei.<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine \u201eerweiterte Ersch\u00f6pfung\u201c eintreten kann, wenn der Patentinhaber nur einen Teil des patentgesch\u00fctzten Gegenstands in den Verkehr gebracht hat (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t), wird damit nicht gleichzeitig verneint. Es handelt sich um eine andere Konstellation, die im Streitfall nicht zu entscheiden ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Gegenstand und Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung unterscheiden k\u00f6nnen; dies geschieht aber nicht (allein) dadurch, dass das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis als solches nicht im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelt wird.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEtwas anderes folgt weder aus Art. 34 AEUV, der den Grundsatz des freien Warenverkehrs beinhaltet, noch aus Art. 36 AEUV, wonach dieser Grundsatz zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums eingeschr\u00e4nkt werden kann. Diese Vorschriften gebieten nicht, dass f\u00fcr die Frage, was Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung ist, auf das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut anstatt auf den Patentanspruch abzustellen ist.<\/p>\n<p>Eine mitgliedstaatliche Regelung ist nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt, wenn sie zur Wahrung von Rechten erforderlich ist, die den \u201espezifischen Gegenstand\u201c des gewerblichen Schutzrechts ausmachen. Dieser spezifische Gegenstand besteht im Bereich des Patentrechts darin, dass der Inhaber zum Ausgleich f\u00fcr seine Erfindert\u00e4tigkeit das ausschlie\u00dfliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 \u2013 Merck\/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 \u2013 Merck\/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 \u2013 Centrafarm). Der freie Warenverkehr erf\u00e4hrt folglich durch das Patent Einschr\u00e4nkungen, deren Umfang und Reichweite sich auch auf europ\u00e4ischer Ebene allein nach dem Inhalt des Schutzrechtes, d. h. dem Anspruch des Patents bestimmt. Eine Ausweitung oder Ver\u00e4nderung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts und damit eine weitergehende Einschr\u00e4nkung des freien Warenverkehrs erfolgt nach Art. 34, 36 AEUV nicht, auch dann nicht, wenn das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis lediglich als Teil einer Gesamtvorrichtung in den Verkehr gebracht wird.<\/p>\n<p>Ebenso anerkannt ist im europ\u00e4ischen Recht, dass der \u201espezifische Gegenstand\u201c des Patents nicht betroffen ist, wenn das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis vom Patentinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtm\u00e4\u00dfig in einem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht worden ist. Daher tritt Ersch\u00f6pfung f\u00fcr die gesamte Europ\u00e4ische Union ein und er kann den Vertrieb dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat nicht unterbinden (EuGH GRUR Int. 1997, 250 \u2013 Merck\/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1974, 454 \u2013 Centrafarm), selbst wenn das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat keinen Patentschutz genie\u00dft (EuGH GRUR Int. 1982, 47 \u2013 Merck\/Stephar). Der Grund hierf\u00fcr ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage w\u00e4re, die nationalen M\u00e4rkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschr\u00e4nken, obwohl eine derartige Beschr\u00e4nkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechts zu sch\u00fctzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 \u2013 Merck\/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 \u2013 Merck\/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 \u2013 Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate m. w. N.). Der Ersch\u00f6pfungstatbestand begrenzt mithin seinerseits das aus dem Patent folgende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht zu Gunsten des freien Warenverkehrs. Wenn Ersch\u00f6pfung eingetreten ist, soll das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis behinderungslos verwendet werden k\u00f6nnen. Eine dar\u00fcber hinausgehende Bedeutung gewinnt der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nicht. Aus der zitierten Rechtsprechung folgt lediglich eine Anerkennung der Ersch\u00f6pfung als \u201eeurop\u00e4isches Rechtsinstitut\u201c und vor allem eine territoriale Erweiterung des Ersch\u00f6pfungsgrundsatzes. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung ver\u00e4ndert werden sollte. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebietet somit keine Abkehr von der anspruchsbezogenen Betrachtung, weil das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers am patentgesch\u00fctzten Erzeugnis zum spezifischen Gegenstand des Patents geh\u00f6rt und deshalb den freien Warenverkehr in zul\u00e4ssiger Weise einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung \u00e4ndert sich gleichfalls nicht, wenn auch die (allein) in Verkehr gebrachte Gesamtvorrichtung in dem Patent Gegenstand eines nebengeordneten Anspruchs ist.<\/p>\n<p>Dem Patentinhaber steht es grunds\u00e4tzlich frei, wie viele (nebengeordnete) Anspr\u00fcche er in ein Patent aufnimmt, f\u00fcr welchen Gegenstand er Schutz beansprucht und wie er die einzelnen Anspr\u00fcche formuliert. Dies bedeutet indes nicht, dass es im Belieben des Patentinhabers st\u00fcnde, was unter Schutz gestellt wird. Die Freiheit des Patentinhabers besteht lediglich im Rahmen der Erteilungs- bzw. Schutzf\u00e4higkeit der einzelnen Anspr\u00fcche. Nur soweit der Anspruch \u2013 in der von ihm gew\u00e4hlten Ausgestaltung \u2013 neu und erfinderisch ist, wird der Schutz gew\u00e4hrt und kann die Erteilung des Patents verlangt werden (BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 748 \u2013 Mikroprozessor).<\/p>\n<p>Ebenso frei ist der Patentinhaber in der Entscheidung im Hinblick auf welchen erteilten Anspruch er mit welchem eigenen Produkt sein aus dem Anspruch selbst folgendes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus\u00fcben und damit verbrauchen will. Nebenanspr\u00fcche sind unabh\u00e4ngig voneinander und bestehen nebeneinander. Aus der Aus\u00fcbung des einen Rechts folgt kein Zwang zur Aus\u00fcbung eines anderen Rechts. Ebenso wenig ist die Aus\u00fcbung des einen Rechts identisch mit der Aus\u00fcbung des anderen.<\/p>\n<p>Bringt der Patentinhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung ein Produkt in den Verkehr, das nicht nur einem Patentanspruch, sondern mehreren nebengeordneten Schutzanspr\u00fcchen entspricht, entschlie\u00dft er sich die ihm zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechte (alle) gemeinsam in einem Akt auszu\u00fcben und verbraucht mithin auch alle diese Anspr\u00fcche durch das in Verkehr gebrachte Exemplar. Insoweit ist die Ersch\u00f6pfung objektbezogen. Es ist demnach keineswegs so, dass der Patentinhaber durch das Inverkehrbringen einer Gesamtvorrichtung die Ersch\u00f6pfung eines Anspruchs, den die Gesamtvorrichtung oder Teile von ihr verwirklichen, verhindern k\u00f6nnte. Diese Objektbezogenheit hat allerdings nicht zur Folge, dass es bei der Frage, welcher Anspruch durch das in den Verkehr gebrachte konkrete Exemplar tats\u00e4chlich ersch\u00f6pft ist, zu einer Vermischung der Anspr\u00fcche kommen darf. Es ist vielmehr jeweils anspruchsbezogen zu pr\u00fcfen, ob die Ersch\u00f6pfungsvoraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, wonach im Rahmen der Ersch\u00f6pfung nebengeordnete Anspr\u00fcche unabh\u00e4ngig voneinander zu betrachten sind, nicht entgegen. Selbst wenn man der Entscheidung \u201eHandhabungsger\u00e4t\u201c (BGH GRUR 1998, 130) entnehmen wollte, dass einheitlich Ersch\u00f6pfung der Rechte aus einem Vorrichtungs- und einem Verfahrenspatent eintritt, wenn eine nur zur Aus\u00fcbung dieses Verfahrens bestimmte Vorrichtung erstmals in den Verkehr gebracht wird, und man nicht stattdessen davon ausgeht, dass derjenige, der vom Inhaber des Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der stillschweigenden Erteilung einer Lizenz am Verfahrenspatent bestimmungsgem\u00e4\u00df zur Aus\u00fcbung des Verfahrens benutzen darf (so BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 25 m. w. N.), ergibt sich aus der zitierten Entscheidung allenfalls, dass die Pr\u00fcfung von Vorrichtungs- und Verfahrensanspruch im Hinblick auf die erstmalige Ver\u00e4u\u00dferung der Vorrichtung zu einem gleichlaufenden Ergebnis \u2013 die Ersch\u00f6pfung beider Anspr\u00fcche \u2013 f\u00fchren kann. Dies bedeutet jedoch keine Abkehr von der anspruchsbezogenen Pr\u00fcfung. Den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs, die au\u00dferdem im Rahmen der von der Ersch\u00f6pfung zu unterscheidenden Frage erfolgt sind, ob \u2013 was in der zitierten Entscheidung verneint wurde \u2013 f\u00fcr die Erteilung des Verfahrensanspruchs neben dem bestehenden Vorrichtungsanspruch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis besteht, l\u00e4sst sich insbesondere nichts daf\u00fcr entnehmen, was Gegenstand oder Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung bei nach dem Erwerb getroffenen Ma\u00dfnahmen ist oder gar dass insoweit allein auf die Gesamtvorrichtung abzustellen w\u00e4re, wenn sowohl diese als auch Teile davon patentgesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>Des Weiteren besteht kein Widerspruch zu den Grunds\u00e4tzen in anderen Teilgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes. Insbesondere tritt nicht an s\u00e4mtlichen Immaterialg\u00fcterrechten einheitlich Ersch\u00f6pfung ein, wenn auf einem Produkt mehrere Schutzrechte lasten und dieses rechtm\u00e4\u00dfig in Verkehr gebracht wird. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass der durch das Urheberrecht hinsichtlich der Abbildung von gesch\u00fctzten Werken im Werbematerial des Wiederverk\u00e4ufers gew\u00e4hrte Schutz jedenfalls nicht weiter gehen k\u00f6nne als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter denselben Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt (EuGH GRUR Int. 1998, 140 \u2013 Dior\/Evora, Rn. 58). Daraus ergibt sich indes nicht, dass dies auf einer einheitlichen Ersch\u00f6pfung dieser Rechte beruht. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran sogar ausdr\u00fccklich klargestellt, dass das Recht des zur Weiterverbreitung Berechtigten zu einer Vervielf\u00e4ltigung nach \u00a7 16 UrhG im Rahmen eines Angebots oder einer \u00fcblichen werblichen Darstellung nicht auf dem Ersch\u00f6pfungseinwand nach \u00a7 17 Abs. 2 UrhG fu\u00dft. Vielmehr beruht es darauf, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegen\u00fcber dem Interesse an der Verkehrsf\u00e4higkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zur\u00fccktreten muss, demzufolge innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraumes das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkst\u00fcck ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei soll zirkulieren d\u00fcrfen (BGH GRUR 2001, 51 \u2013 Parfumflakon). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Frage der Ersch\u00f6pfung stets anhand des konkreten Schutzrechts zu pr\u00fcfen ist und die Bewertung bei verschiedenen Schutzrechten am gleichen Produkt durchaus unterschiedlich ausfallen kann. Dies entspricht im \u00dcbrigen auch der Auffassung der von den Beklagten zitierten Literatur im Markenrecht. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass bisher keine F\u00e4lle praktisch geworden seien, bei denen das Bestehen unterschiedlicher Schutzrechte am gleichen Produkt zu unterschiedlichen Folgen bei der Ersch\u00f6pfung gef\u00fchrt h\u00e4tte (vgl. Ingerl\/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., \u00a7 24 Rn. 13). Damit wird aber sogar als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt, dass rechtliche Unterschiede im Grundsatz m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich wird es sich regelm\u00e4\u00dfig so verhalten, dass beim Inverkehrbringen einer Gesamtvorrichtung mit Zustimmung des Berechtigten auch die Rechte an einzelnen gesch\u00fctzten Bestandteilen ersch\u00f6pft sind, weil sich die Zustimmung auf sie erstreckt. In besonders gelagerten F\u00e4llen, zu denen die Neuherstellung eines zuvor mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt, kann es jedoch anders liegen. Hier kann die somit ma\u00dfgebliche anspruchsbezogene Sichtweise durchaus zur Folge haben, dass beispielsweise der auf die Gesamtvorrichtung bezogene Anspruch durch das in Verkehr gebrachte Exemplar ersch\u00f6pft ist, nicht aber der Anspruch, der sich auf einen darin enthaltenen patentgesch\u00fctzten Bestandteil bezieht. Dies bringt wiederum m\u00f6glicherweise die Konsequenz mit sich, dass wegen des in ihr enthaltenen patentverletzenden Teils die Benutzung der Gesamtvorrichtung untersagt wird, obgleich im Hinblick auf diese Ersch\u00f6pfung eingetreten ist. Gleichwohl f\u00fchrt dies aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht zu einer Ver\u00e4nderung des Bezugspunkts der Ersch\u00f6pfung. Eine andere Frage ist, ob sich im Einzelfall aus dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit ergibt, dass ein nicht ersch\u00f6pftes gewerbliches Schutzrecht gegen\u00fcber dem Interesse an der Verkehrsf\u00e4higkeit der gehandelten Gesamtvorrichtung zur\u00fccktreten muss (vgl. BGH GRUR 2001, 51 \u2013 Parfumflakon, siehe unten).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis steht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung \u201ePalettenbeh\u00e4lter II\u201c (BGH GRUR 2012, 1118).<\/p>\n<p>Es hei\u00dft dort in \u00dcbereinstimmung mit den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, dass Ersch\u00f6pfung an \u201eExemplaren\u201c des \u201egesch\u00fctzten Erzeugnisses\u201c eintreten kann (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter Rn. 17). Damit nimmt der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich Bezug auf den Patentanspruch. Eine Einschr\u00e4nkung dazu, wie das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis in den Verkehr gebracht wurde, findet sich hier nicht, Es ist insbesondere keine Einschr\u00e4nkung enthalten, dass es nur dann auf das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis ank\u00e4me, wenn es f\u00fcr sich genommen als Wirtschaftsgut tats\u00e4chlich gehandelt wird.<\/p>\n<p>Soweit in der Entscheidung au\u00dferdem von einer Lebensdauer der \u201eGesamtvorrichtung\u201c und von der Identit\u00e4t als \u201everkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut\u201c die Rede ist (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II, Rn. 29), ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der dort streitgegenst\u00e4ndliche Palettenbeh\u00e4lter mit Innenbeh\u00e4lter zugleich das durch den Patentanspruch gesch\u00fctzte Erzeugnis und das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut war. Anders als im vorliegenden Fall ging es somit nicht darum, dass das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis nur Bestandteil einer in den Verkehr gebrachten Vorrichtung ist. \u00dcber diese Konstellation hatte der Bundesgerichtshof bislang nicht zu entscheiden, weshalb sich aus den zitierten Formulierungen nicht schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass f\u00fcr die Beurteilung der Ersch\u00f6pfung auf das gehandelte Wirtschaftsgut abzustellen ist, wenn der patentgesch\u00fctzte Gegenstand ein Bestandteil davon ist und als solcher nicht in Verkehr gebracht wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDurch ein erstmaliges Inverkehrbringen der OEM-Trommeleinheit als Bestandteil der Prozesskartusche mit ihrer Zustimmung hat die Kl\u00e4gerin zwar ihr Ausschlie\u00dflichkeitsrecht im Hinblick auf Anspruch 1 des Klagepatents ausge\u00fcbt und verbraucht. Es besteht kein Grund, ihr weitere Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf das weitere Schicksal derselben zu geben; vielmehr ist es nunmehr allein Sache des \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu ihr rechtm\u00e4\u00dfigen \u2013 Erwerbers, \u00fcber dieses Erzeugnis zu verf\u00fcgen. Der Austausch der Bildtrommel, so wie die Beklagtenseite ihn im Zuge der Wiederaufbereitung der OEM-Prozesskartuschen vorgenommen hat, \u00fcberschreitet jedoch die Grenzen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs, weil sie eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung der durch Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Trommeleinheit darstellt. Dies gilt erst recht, soweit dar\u00fcber hinaus auch ein Austausch des sog. \u201eFlansches\u201c erfolgt ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr\u00e4chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht mehr die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler m. w. N. zur fr\u00fcheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 \u2013 Filtereins\u00e4tze; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Nespressokapseln).<\/p>\n<p>Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identit\u00e4t des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zul\u00e4ssige Reparatur vorliegt oder ob die Ma\u00dfnahme auf eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung hinausl\u00e4uft, einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler m. w. N. zur fr\u00fcheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 \u2013 Filtereins\u00e4tze; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Nespressokapseln).<\/p>\n<p>Die Identit\u00e4tsfrage kann nicht beantwortet werden, ohne in den Blick zu nehmen, worin die technischen Wirkungen der Erfindung bestehen und wo sie in Erscheinung treten. Denn die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs kann sachgerecht nur unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identit\u00e4t des Erzeugnisses pr\u00e4gen und andererseits Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bed\u00fcrfen (BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Abw\u00e4gung ist auch von Bedeutung, ob es sich bei den ausgetauschten Teilen um solche handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der (Gesamt-)Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist. Dies bemisst sich nach der Verkehrsauffassung, f\u00fcr welche in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Mehrheit der Abnehmer des Erzeugnisses von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Ist der Austausch eines Verschlei\u00dfteils nach der Verkehrsauffassung als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme ohne Aufhebung der Identit\u00e4t des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses als Wirtschaftsgut anzusehen, liegt in dem Austausch regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung. Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz). Ist demgegen\u00fcber nach der Verkehrsauffassung der Austausch als Neuherstellung zu werten, stellt sich der Austausch regelm\u00e4\u00dfig als Patentverletzung dar, und zwar auch dann, wenn das ausgetauschte Teil die technischen Wirkungen der Erfindung nicht widerspiegelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen (ausgetauschten) Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II).<\/p>\n<p>Liegt demnach eine Neuherstellung vor, f\u00fchrt auch der Grundsatz des freien Warenverkehrs regelm\u00e4\u00dfig nicht dazu, der Verkehrsf\u00e4higkeit des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses gegen\u00fcber den Interessen des Patentinhabers Vorrang zu gew\u00e4hren. Dies gilt auch, wenn sich die Neuherstellung lediglich auf einen patentgesch\u00fctzten Bestandteil einer allein auf dem Markt gehandelten Gesamtvorrichtung bezieht. Dabei ist ma\u00dfgeblich zu ber\u00fccksichtigen, dass insoweit nicht die Verkehrsf\u00e4higkeit der Gesamtvorrichtung in Rede steht, die insgesamt mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangt ist und die daher vom Erwerber einschlie\u00dflich darin enthaltener patentgesch\u00fctzter Bestandteile bestimmungsgem\u00e4\u00df genutzt werden kann. Vielmehr wird die Benutzung nur insoweit eingeschr\u00e4nkt, als dem Erwerber nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen anspruchsbezogen eine Neuherstellung der patentgesch\u00fctzten Erzeugnisse untersagt ist. Dies geh\u00f6rt indes zum spezifischen Gegenstand des Patents und begrenzt damit gem\u00e4\u00df Art. 36 AEUV in zul\u00e4ssiger Weise den Grundsatz des freien Warenverkehrs (siehe oben aa)). Aus diesem Grunde l\u00e4sst sich die Rechtsprechung, wonach beim Inverkehrbringen eines Produkts mit Zustimmung des Berechtigten das Interesse an dessen Verkehrsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber den auf ihm lastenden Schutzrechten Vorrang besitzt (siehe oben aa) (3)), auf die hier vorliegende Konstellation nicht ohne weiteres \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist bei der gebotenen umfassenden Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen eine Neuherstellung der Trommeleinheit gegeben, weil die urspr\u00fcnglich in den Verkehr gebrachte OEM-Trommeleinheit durch die Entfernung der verbrauchten Bildtrommel und den Einbau einer neuen Bildtrommel ihre Identit\u00e4t verliert.<\/p>\n<p>Allein aus dem unstreitigen Umstand, dass sich die fotosensitive Schicht der Bildtrommel durch Benutzung beim Druckvorgang verbraucht und die Bildtrommel infolgedessen nach einer gewissen Anzahl von gedruckten Seiten nicht mehr zum Drucken benutzt werden kann, ergibt sich nicht die Feststellung, dass es sich bei der Bildtrommel um ein \u201eVerschlei\u00dfteil\u201c im Sinne der obigen Rechtsprechung handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Austausch der verbrauchten Bildtrommel \u201enach der Verkehrsauffassung als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme\u201c anzusehen, wof\u00fcr in erster Linie die \u201eberechtigten Erwartungen der Abnehmer\u201c der Trommeleinheit ma\u00dfgeblich sind (siehe oben, BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Daran fehlt es hier:<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nEine Neuherstellung folgt insbesondere daraus, dass \u00fcblicherweise w\u00e4hrend der Lebensdauer der Trommeleinheit nicht mit einem Austausch der Bildtrommel zu rechnen ist.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDer angesprochene Verkehr besteht \u2013 zumindest \u00fcberwiegend \u2013 aus gesch\u00e4ftlichen Endkunden. Diese besitzen keine konkrete Vorstellung \u00fcber die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit, weshalb die Verkehrsauffassung im vorliegenden Fall normativ zu ermitteln ist. Zu diesem Zweck ist auf objektive Kriterien zur\u00fcck zu greifen, da sie Indizien f\u00fcr die berechtigten Erwartungen der Abnehmer der Trommeleinheit sind. Die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens ist deshalb nicht angezeigt.<\/p>\n<p>(aaa)<br \/>\nUnter der Verkehrsauffassung wird im gewerblichen Rechtsschutz grunds\u00e4tzlich das verstanden, was der angesprochene Verkehrskreis tats\u00e4chlich denkt und nicht, was er denken soll. Daher ist sie eine dem Beweis zug\u00e4ngliche Tatsache und nicht rein normativ zu bestimmen (Ahrens\/B\u00e4hr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 10; Teplitzky\/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 47 Rn. 4; K\u00f6hler\/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl., \u00a7 12 Rn. 2.71; Ohly\/ Sosnitza, Kommentar zum UWG, 7. Aufl., \u00a7 5 Rn. 135; Ingerl\/Rohnke, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 71). Sie kann allerdings auch auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung des Richters festgestellt werden (BGH GRUR 2002, 550 \u2013 Elternbriefe). Die Ermittlung der Verkehrsauffassung ist dementsprechend keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH GRUR 2004, 244 \u2013 Marktf\u00fchrerschaft). Daher ist sie nicht durch Zeugenbeweis, sondern ggf. mit Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen zu ermitteln, wobei sich der Sachverst\u00e4ndige das erforderliche Fachwissen durch eine Meinungsumfrage verschafft (K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 3.10). Geh\u00f6ren die entscheidenden Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen oder verf\u00fcgen sie aufgrund ihrer besonderen Erfahrung \u00fcber die erforderliche Sachkunde und besitzen sie deshalb selbst das notwendige Erfahrungswissen, so bedarf es indes im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverst\u00e4ndigengutachtens, um das Verst\u00e4ndnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH GRUR 2004, 244 \u2013 Marktf\u00fchrerschaft; BGH GRUR 2012, 215 \u2013 Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH GRUR 2013, 401 \u2013 Biomineralwasser; BGH GRUR 2016, 83 \u2013 Amplidect \/ ampliteq; Senat, Urteil vom 03.03.2016 \u2013 15 U 30\/15 m. w. N.). Dabei k\u00f6nnen objektive Umst\u00e4nde herangezogen werden, die als Indizien logische R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verkehrsverst\u00e4ndnis zulassen (vgl. nur BGH GRUR 2012, 1159 \u2013 Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; allgemein zum Indizienbeweis Z\u00f6ller\/Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., \u00a7 286 Rn. 9a).<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall nicht allein deswegen ein Meinungsforschungsgutachten einzuholen, weil eine Verkehrsauffassung zu ermitteln ist. Die Mitglieder des Senats verf\u00fcgen \u00fcber eigene Sachkunde, weil sie \u00fcberwiegend langj\u00e4hrige Erfahrung auf den Gebieten des Patent- und Wettbewerbsrechts besitzen, so dass sie mit der Feststellung von Verkehrsauffassungen hinreichend vertraut sind.<\/p>\n<p>Den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung \u201ePalettenbeh\u00e4lter II\u201c (BGH GRUR 2012, 1118) ist nicht zu entnehmen, dass er \u2013 f\u00fcr das Patentrecht \u2013 von den vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tzen aus dem gewerblichen Rechtsschutz abweichen wollte. Er hat weder vorgegeben, dass allein normativ zu bestimmen ist, was der Verkehr erwarten darf noch dass die Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens zur Feststellung der Verkehrsauffassung notwendig ist. Vielmehr hat er im dort zugrunde liegenden Sachverhalt auf objektive Umst\u00e4nde zur\u00fcckgegriffen, die er als Beleg f\u00fcr die Verkehrsauffassung erachtete, wie etwa den Anteil der Abnehmer, der gebrauchte Palettenbeh\u00e4lter unentgeltlich abgibt, die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine unentgeltliche R\u00fcckgabe und mit der R\u00fcckgabe verbundene typische Vorteile. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass dem objektiven Umstand der Notwendigkeit einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung Bedeutung als Indiz f\u00fcr eine bestimmte Verkehrsauffassung zukommen kann. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt die zentrale Formulierung, dass in erster Linie die \u201eberechtigten\u201c Erwartungen der Abnehmer zu ber\u00fccksichtigen sind, ein wesentliches normatives Element. Ma\u00dfgeblich sind demnach nicht die tats\u00e4chlich vorhandenen, sondern nur diejenigen Erwartungen, die berechtigt sind. Das kann indes nur objektiv und normativ bestimmt werden.<\/p>\n<p>(bbb)<br \/>\nAngesprochener Verkehrskreis sind die Abnehmer der patentgesch\u00fctzten Einheit.<\/p>\n<p>Die Abnehmer der Prozesskartuschen sind hierbei mit den Abnehmern der Trommel-einheiten identisch. Der Verkehrskreis richtet sich zwar nach dem jeweils patentgesch\u00fctzten Gegenstand (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 539). Wird dieser jedoch nur als Bestandteil einer gr\u00f6\u00dferen Einheit in Verkehr gebracht, so ist der Erwerber gleichzeitig Abnehmer der patentgesch\u00fctzten Untereinheit. So ist es auch im vorliegenden Fall, indem die Erwerber der OEM-Prozesskartuschen stets gleichzeitig die darin verbaute Trommeleinheit erwerben und damit auch deren \u201eAbnehmer\u201c sind.<\/p>\n<p>Diese Abnehmer sind nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten im ersten Rechtszug zumindest \u00fcberwiegend gesch\u00e4ftliche Endkunden. Daneben geh\u00f6ren zu einem geringen Teil auch private Endkunden zum angesprochenen Verkehr. Die Abnehmer erwerben die Trommeleinheit als Bestandteil der Prozesskartusche, um sie f\u00fcr Drucker zu nutzen, mit denen sie kompatibel ist.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob Wiederaufbereiter und Hersteller von OEM\u2013Trommeleinheiten ebenfalls zu den \u201eAbnehmern\u201c der verbrauchten Trommeleinheiten geh\u00f6ren, indem sie diese entweder zum Zwecke der Wiederaufbereitung der Prozesskartuschen erwerben oder zwecks Recyclingma\u00dfnahmen von Endkunden zur\u00fccknehmen. Denn aufgrund der sehr hohen Anzahl der Endkunden ist davon auszugehen, dass ihr Anteil denjenigen der Wiederaufbereiter und Hersteller deutlich \u00fcberwiegt. Auch zusammen genommen ist der Anteil der Wiederaufbereiter und Hersteller an den Erwerbern von OEM-Trommeleinheiten nur marginal. Tats\u00e4chlich existieren unstreitig in Europa 2.000 bis 3.000 wiederaufbereitende Unternehmen, w\u00e4hrend die Anzahl der Hersteller von OEM-Trommeleinheiten noch deutlich geringer ist. Andererseits erwerben unstreitig j\u00e4hrlich Hunderttausende Endkunden jedes Jahr Prozesskartuschen mit darin verbauten Trommeleinheiten. Infolgedessen haben indes die Wiederaufbereiter und Hersteller \u2013 wenn man sie zu den Abnehmern rechnen w\u00fcrde \u2013 keinen nennenswerten Einfluss auf die allein ma\u00dfgebliche \u00fcberwiegende Vorstellung der Abnehmer.<\/p>\n<p>(ccc)<br \/>\nEine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung dieser Abnehmer ist nicht festzustellen, so dass diese im vorliegenden Fall nur normativ anhand von objektiven Kriterien ermittelt werden kann.<\/p>\n<p>Es besteht keine Verkehrsauffassung zu der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, da diese den Endkunden nicht als sichtbares Wirtschaftsgut entgegen tritt, sondern ausschlie\u00dflich im Inneren der Prozesskartusche verbaut ist, und diese Abnehmer keine konkrete Vorstellung vom Inneren der Prozesskartusche besitzen. Soweit Abnehmer im Streitfall \u00fcberwiegend gesch\u00e4ftliche Endkunden sind, w\u00e4hrend der Senat im Urteil vom 29.04.2016, Az. 15 U 47\/15, auf Grundlage des dortigen, abweichenden Sachvortrages zugrunde gelegt hat, dass sich der angesprochene Verkehr \u2013 gleicherma\u00dfen \u2013 aus privaten und gesch\u00e4ftlichen Endkunden zusammensetzt, f\u00fchrt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Beklagten haben blo\u00df pauschal behauptet, aber keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen, dass gesch\u00e4ftliche Endkunden in entscheidungserheblichem Umfang andere und insbesondere weiterreichende Kenntnisse und Vorstellungen von der Trommeleinheit besitzen als private Endkunden.<\/p>\n<p>Das best\u00e4tigt zudem die von den Beklagten in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung von gesch\u00e4ftlichen Endkunden (Anlage BM 18). Demnach haben nur 1,8 % der Befragten bei der ihnen gezeigten Prozesskartusche an die Trommeleinheit \/Walze gedacht (Frage 2). Lediglich 1,4 % haben bei der Frage 5, was ihnen zu Tonerkartuschen von anderen Anbietern als den Druckerherstellern einf\u00e4llt, die Antwort gegeben, dass bewegliche Teile ersetzt werden. Sogar nach konkretem Hinweis, dass zur Tonerkartusche eine Trommeleinheit geh\u00f6rt, sowie einer Information \u00fcber ihre Komponenten und zentrale Funktion im Drucksystem haben lediglich 27,7 % der Befragten angegeben, (irgend-) eine Vorstellung zu haben, wobei der Prozentsatz der auf einen Austausch abzielenden Antworten noch deutlich geringer ist (Frage 8). Dies gen\u00fcgt nicht, um eine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung zur Trommeleinheit zu bejahen, zumal die Frage eine erhebliche Suggestionswirkung besitzt und daher ein erheblicher Abschlag vom ermittelten geringen Prozentsatz vorzunehmen w\u00e4re. Dies folgt daraus, dass die Prozesskartusche vorher ge\u00f6ffnet und den Befragten die Trommeleinheit mit weiteren Erl\u00e4uterungen gezeigt wurde. Die Endkunden machen sich demgegen\u00fcber jedoch regelm\u00e4\u00dfig keine entsprechenden Gedanken \u00fcber das Innenleben einer Prozesskartusche. Die vorstehenden Bedenken gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Antwort auf die Frage 9, wonach 1\/3 der Befragten schon davon geh\u00f6rt haben, dass die Bildtrommel bei der Wiederaufbereitung der Tonerkartusche in der Regel ausgetauscht werde, um weiterhin die Qualit\u00e4t des Druckbildes zu erhalten. Deshalb ist davon auszugehen, dass die weit \u00fcberwiegende Mehrheit der Abnehmer keine hinreichend konkrete Vorstellung \u00fcber die Trommeleinheit besitzt. Mangels tats\u00e4chlicher Verkehrsauffassung besteht somit keine Veranlassung, dazu ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen.<\/p>\n<p>Auf das Verst\u00e4ndnis der Abnehmer im Hinblick auf die Prozesskartusche kann nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht abgestellt werden, da Gegenstand und Bezugspunkt der Ersch\u00f6pfung die Trommeleinheit ist. Die Formulierung in der Entscheidung \u201ePalettenbeh\u00e4lter II\u201c (BGH GRUR 2012, 1118), ma\u00dfgeblich sei, \u201eob der Austausch eines Innenbeh\u00e4lters nach der Verkehrsauffassung als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme anzusehen ist, die die Identit\u00e4t des Palettenbeh\u00e4lters als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt\u201c, steht dem nicht entgegen. Daraus ist nicht zwingend zu entnehmen, dass auf die Gesamtvorrichtung abzustellen ist, wenn ausschlie\u00dflich ein auf einen Bestandteil gerichteter Patentanspruch geltend gemacht, dieser jedoch im Verkehr nicht gehandelt wird. Zum einen war eine derartige Konstellation \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht Gegenstand jener Entscheidung. Zum anderen ist in der zitierten Entscheidung lediglich von einem \u201everkehrsf\u00e4higen Wirtschaftsgut\u201c die Rede und gerade nicht von einem tats\u00e4chlich gehandelten Produkt. Dies spricht daf\u00fcr, die patentgesch\u00fctzte Einheit bereits dann zum Gegenstand der Beurteilung zu machen, wenn diese nur grunds\u00e4tzlich im Verkehr gehandelt werden k\u00f6nnte, auch wenn dies tats\u00e4chlich nicht geschieht. So ist es bei der Trommeleinheit, weil es nicht unm\u00f6glich ist, sie nicht blo\u00df als Bestandteil von Prozesskartuschen, sondern als eigenes Produkt in den Verkehr zu bringen, m\u00f6gen auch gewichtige tats\u00e4chliche und wirtschaftliche Gr\u00fcnde aus Sicht der Kl\u00e4gerin gegen ein solches Vorgehen sprechen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann eine Verkehrsauffassung der Abnehmer zur Prozesskartusche unbesehen auf die Trommeleinheit \u00fcbertragen werden. Die Gesamtvorrichtung ist nicht mit ihren einzelnen Bestandteilen gleichzusetzen. Wer eine Gesamtvorrichtung mit einem funktionsunf\u00e4higen Bestandteil insgesamt noch als werthaltig ansieht, weil es sich dabei um ein Verschlei\u00dfteil handelt, das \u00fcblicherweise w\u00e4hrend ihrer Lebensdauer mehrfach ausgetauscht wird, hat nicht dieselbe Vorstellung im Hinblick auf diesen Bestandteil selbst, sondern betrachtet im Gegenteil dessen Austausch bezogen auf eine entsprechende patentgesch\u00fctzte Untereinheit als Neuherstellung. Dementsprechend lie\u00dfe sich hier selbst aus einer etwaigen Vorstellung der Abnehmer \u00fcber einen verbleibenden Wert der verbrauchten Prozesskartusche nicht ohne weiteres schlie\u00dfen, dass die Trommeleinheit mit der auszutauschenden Bildtrommel ebenfalls werthaltig ist. Davon ausgehend sind die Ergebnisse der von den Beklagten vorgelegten Verkehrsbefragung (Anlage BM 18) unbeachtlich, weil die zur Auswahl stehenden Aussagen zur Wiederaufbereitung (Frage 10) ausnahmslos auf Prozesskartuschen bezogen waren.<\/p>\n<p>Fehlt eine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung, so kann diese nur normativ im Wege einer wertenden Betrachtung ermittelt werden. Zu diesem Zweck ist darauf abzustellen, was unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde aus Sicht eines vern\u00fcnftigen Mitglieds des Verkehrskreises sinnvoll w\u00e4re (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 541, 542). Daf\u00fcr ist indes notwendigerweise allein auf objektive Kriterien zur\u00fcck zu greifen, die zuverl\u00e4ssige R\u00fcckschl\u00fcsse darauf erlauben, ob die Abnehmer bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung den Austausch des Teils als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme betrachten w\u00fcrden. Diese Heranziehung von Indizien, die nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen schon bei der Feststellung der (tats\u00e4chlichen) Verkehrsauffassung m\u00f6glich ist (siehe oben), ist erst recht in dieser Konstellation zul\u00e4ssig und mangels bestehender Alternativen \u00fcberdies geboten. (Nur) In diesem Rahmen k\u00f6nnen dabei auch die berechtigten Erwartungen der Abnehmer in Bezug auf eine in Verkehr gebrachte Gesamtvorrichtung ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie logische Schlussfolgerungen auf deren Vorstellungen hinsichtlich eines patentgesch\u00fctzten Bestandteils erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nAus den ma\u00dfgeblichen objektiven Umst\u00e4nden ergibt sich, dass die wiederaufbereitete Trommeleinheit nach der Verkehrsauffassung nicht identisch mit der OEM-Trommeleinheit ist, weil diese wertlos geworden ist, wenn die Bildtrommel verbraucht und damit funktionsunf\u00e4hig ist. Das hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt und dabei im Wesentlichen die zutreffenden Kriterien herangezogen.<\/p>\n<p>(aaa)<br \/>\nDie Feststellung folgt zun\u00e4chst aus den technischen und wirtschaftlichen Eigenschaften des ausgetauschten Teils Bildtrommel.<\/p>\n<p>Da die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs sachgerecht nur unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung bestimmt werden kann (siehe oben), ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die technischen Vorteile von Anspruch 1 des Klagepatents auch auf die Bildtrommel auswirken. Den Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass die Bildtrommel der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit bereits aus dem Stand der Technik bekannt war und Anspruch 1 des Klagepatents die Sacheigenschaften, die Funktionsweise oder die Lebensdauer der Bildtrommel nicht ver\u00e4ndert, so dass sich die technischen Wirkungen der Erfindung in der Bildtrommel nicht widerspiegeln. Gleichwohl f\u00fchrt die durch das patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungsbauelement erzielte vereinfachte Montage und Demontage der Trommeleinheit dazu, dass auch die Bildtrommel leichter ein- und ausgebaut werden kann, weil sie Bestandteil der Trommeleinheit ist. Deswegen wirken sich die Vorteile der Erfindung auch positiv auf die Bildtrommel aus.<\/p>\n<p>Insbesondere aber ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass \u2013 wie das Landgericht bereits \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat \u2013 die Bildtrommel objektiv der technisch und wirtschaftlich wesentliche Bestandteil der Trommeleinheit ist. Die Bildtrommel ist f\u00fcr den Druckvorgang zwingend notwendig, indem sie die Funktion hat, den Toner auf ein Aufzeichnungsmedium zu \u00fcbertragen. Wenn sich die fotosensitive Schicht der Bildtrommel verbraucht hat, ist diese Funktion vollst\u00e4ndig aufgehoben. Da die Bildtrommel nicht mehr zum Drucken verwendet werden kann, kommt der Trommeleinheit in diesem Zustand keine technische oder wirtschaftliche Bedeutung mehr zu. Der Abnehmer, der die Trommeleinheit bestimmungsgem\u00e4\u00df zum Drucken nutzt, hat f\u00fcr die gesamte Einheit keine Verwendung mehr.<\/p>\n<p>Im Vergleich dazu hat das Kupplungsbauelement eine wesentlich geringere technische und wirtschaftliche Bedeutung, weil sich seine Funktion darauf beschr\u00e4nkt, die Trommeleinheit an den Drucker zu koppeln. Auch wenn es eine verbesserte Montage und Demontage der gesamten Trommeleinheit bewirkt, ist dieser leichte Ein- und Ausbau f\u00fcr den Abnehmer wertlos, wenn die Bildtrommel verbraucht ist, weil die spezifische Leistung der Vorrichtung \u2013 die \u00dcbertragung des Toners auf Papier \u2013 nicht mehr erbracht werden kann.<\/p>\n<p>(bbb)<br \/>\nEin weiteres erhebliches Indiz f\u00fcr eine Neuherstellung sind die von der Beklagtenseite durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen zum Austausch der Bildtrommel.<\/p>\n<p>Zwar mag ein erheblicher Arbeitsaufwand f\u00fcr den Austausch eines Teils allein noch nicht gegen die Einsch\u00e4tzung sprechen, dass es sich um eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme handelt, da tats\u00e4chlich in der Praxis durchaus umfangreiche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchgef\u00fchrt werden, die einen Austausch von fest mit anderen Elementen verbundenen Verschlei\u00dfteilen umfassen. Im Streitfall wird die Trommeleinheit allerdings aufgebrochen und vollst\u00e4ndig in ihre Einzelteile zerlegt. Die verbrauchte Bildtrommel, die einer von zwei Bestandteilen der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit ist, wird vollst\u00e4ndig durch eine neue Bildtrommel ersetzt und nicht etwa blo\u00df wieder \u201eaufgef\u00fcllt\u201c oder neu beschichtet. Von der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit verbleibt somit nur das Kupplungsbauelement (und ggf. der Flansch gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6 des Klagepatents). Bei dieser Sachlage w\u00fcrde der \u00fcber diese Umst\u00e4nde informierte Abnehmer indes nicht mehr von einer \u201ereparablen\u201c Trommeleinheit ausgehen. Das gilt umso mehr, als die Trommeleinheit in einer zweiten Rahmeneinheit der Prozesskartusche verbaut ist und ohne die Gefahr einer Besch\u00e4digung der Prozesskartusche nicht entnommen werden kann. Diese feste Verbindung der Trommeleinheit mit der Prozesskartusche macht deutlich, dass die Bildtrommel nicht als Austauschteil vorgesehen ist, weshalb der Verkehr sie im Einklang mit diesen objektiven Gegebenheiten ebenfalls nicht als austauschbar ansehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung wird best\u00e4tigt durch den Umstand, dass der beschriebene Arbeitsaufwand f\u00fcr den Austausch der verbrauchten Bildtrommel genauso hoch ist wie der Aufwand f\u00fcr die Produktion einer OEM-Trommeleinheit. Bei dieser Sachlage ist jedoch gerade nicht typischerweise w\u00e4hrend einer weiteren Lebensdauer der Trommeleinheit mit einem Austausch der Bildtrommel zu rechnen. Vielmehr ist bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aus Sicht des Verkehrs die Trommeleinheit insgesamt verbraucht, wenn die Bildtrommel nicht mehr funktionsf\u00e4hig und deren Austausch ebenso aufw\u00e4ndig ist wie die Produktion einer neuen Trommeleinheit. Denn aus wirtschaftlicher Sicht besteht kein vern\u00fcnftiger Grund, den vergleichsweise erheblichen Aufwand f\u00fcr den Austausch der Bildtrommel zu betreiben.<\/p>\n<p>Das erstmalige Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.03.2017, der Aufwand f\u00fcr den Austausch der Bildtrommel sei gering und diese sei innerhalb von f\u00fcnf Minuten zu bewerkstelligen, ist neu und gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil sie einen Zulassungsgrund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht haben. Abgesehen davon haben die f\u00fcr s\u00e4mtliche den Einwand der Ersch\u00f6pfung begr\u00fcndenden Tatsachen beweispflichtigen Beklagten f\u00fcr diese neue Behauptung keinen Beweis angetreten.<\/p>\n<p>(ccc)<br \/>\nDes Weiteren hat das Landgericht zu Recht auch den Umstand herangezogen, dass der Wert der Bildtrommel im Neuzustand unstreitig mindestens 70 % der gesamten Trommeleinheit ausmacht und daher wirtschaftlich ihren Wert im Wesentlichen pr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Wertverh\u00e4ltnis zwischen Bildtrommel und Kupplungsbauelement kann grunds\u00e4tzlich als Indiz f\u00fcr eine Neuherstellung herangezogen werden. Die Entscheidung \u201ePipettensystem\u201c (BGH GRUR 2007, 769) steht dem nicht entgegen. Danach rechtfertigt ein Austausch von Teilen, die w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung laufend erneuert werden und deren Gesamtkosten den Kaufpreis f\u00fcr die Vorrichtung bei weitem \u00fcbersteigen, nicht die Annahme einer Neuherstellung, wenn sich die Erfindung auf das Austauschteil in keiner Weise auswirkt, weil dies andernfalls dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dem Patentinhaber den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vertrieb eines Massenprodukts zuzuweisen. Daraus ist indes nicht zu entnehmen, dass das Wertverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Identit\u00e4tsfrage stets au\u00dfer Betracht zu bleiben h\u00e4tte. Zudem ist die Konstellation im vorliegenden Fall aus mehreren Gr\u00fcnden mit dem \u201ePipettensystem\u201c nicht vergleichbar: Die Spritze war dort ein Massenprodukt, weil laufend Bedarf an Spritzen bestand, w\u00e4hrend die Bildtrommel w\u00e4hrend der Lebensdauer der Trommeleinheit regelm\u00e4\u00dfig nur ein einziges Mal ausgetauscht wird (siehe n\u00e4her unten (2) (b) (bb)). Zudem hatte dort eine einzelne Spritze im Verh\u00e4ltnis zum Pipettensystem nur einen geringen Wert, weshalb bei einem Austausch der Spritze die Identit\u00e4t des Pipettensystems als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut nicht in Frage stand. Dies zeigt aber gerade, dass die Ber\u00fccksichtigung des Wertverh\u00e4ltnisses mit der Entscheidung \u201ePipettensystem\u201c im Einklang steht. Zudem ist dies ein geeignetes Kriterium, um aus wirtschaftlicher Sicht zu bewerten, wie viel von der urspr\u00fcnglichen Vorrichtung noch \u00fcbrig bleibt, wenn das in Rede stehende (Austausch-) Teil verbraucht ist. Dementsprechend gehen die Abnehmer bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung tendenziell davon aus, dass bei einem Austausch gerade des Teils, das im funktionsf\u00e4higen Zustand den weit \u00fcberwiegenden Anteil am Wert des bearbeiteten Gegenstandes hat, dessen Identit\u00e4t nicht gewahrt bleibt.<\/p>\n<p>Die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse zwischen Bildtrommel und Kupplungsbauelement untermauern in diesem Zusammenhang \u2013 wenn auch in untergeordnetem Ma\u00dfe \u2013 dieses Verst\u00e4ndnis, indem der Verkehr bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung die Wiederverwendung der relativ kleinen Bauteile Kupplungsbauelement und ggf. Flansch nicht mit der Vorstellung verbindet, dass es sich weiterhin um die identische Trommeleinheit handelt. Vielmehr hat ein Austausch der die Trommeleinheit technisch und wirtschaftlich pr\u00e4genden sowie zugleich deutlich gr\u00f6\u00dferen Bildtrommel zur Folge, dass bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aus Sicht der Abnehmer eine andere, neue Trommeleinheit vorliegt, bei der lediglich einzelne kleinere Teile erneut verwendet werden. Dies veranschaulicht das Lichtbild in Rn. 42 in der erstinstanzlichen Replik der Kl\u00e4gerin (Bl. 142 GA).<\/p>\n<p>(ddd)<br \/>\nDas Verhalten der Abnehmer im Hinblick auf die Prozesskartusche ist ein zus\u00e4tzlicher wesentlicher Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Austausch der Bildtrommel keine \u00fcbliche Ma\u00dfnahme zum Erhalt der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit darstellt.<\/p>\n<p>(aaaa)<br \/>\nDenn es ist bereits nicht festzustellen, dass die Mehrheit der Abnehmer \u00fcberhaupt die verbrauchten Prozesskartuschen noch als werthaltig erachtet.<\/p>\n<p>Aus der Abgabe von verbrauchten Prozesskartuschen zum Zwecke der Wiederaufbereitung folgt nicht, dass der Verkehr die Wiederaufbereitung als eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme ansieht, welche die Identit\u00e4t der Prozesskartusche als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt. Deswegen kann dahinstehen, ob die Beklagten unter Bezugnahme auf die Studie von C \u201eI\u201c (Anlage BM 14), wonach Nutzer von Tonerkartuschen 50 % aller leeren OEM-Prozesskartuschen von Laserdruckern mindestens einmal zur Wiederaufbereitung geben, schl\u00fcssig vorgetragen haben, dass der \u00fcberwiegende Teil der Abnehmer die verbrauchten Prozesskartuschen an Wiederaufbereiter und H\u00e4ndler abgibt oder zumindest als f\u00fcr eine Wiederaufbereitung geeignet erachtet.<\/p>\n<p>Wesentliches Kriterium f\u00fcr die anhand der berechtigten Erwartungen der Abnehmer bestimmte Verkehrsauffassung ist, ob diese die Vorrichtung als praktisch wertlos ansehen, wenn die in Rede stehenden Teile ausgetauscht werden m\u00fcssen. Das kann der Fall sein, wenn Abnehmer die Vorrichtung \u00fcberwiegend unentgeltlich abgeben, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen ist, aus welchen Gr\u00fcnden dies geschieht und ob der unentgeltlichen Abgabe typischerweise ein sonstiger Vorteil gegen\u00fcbersteht. Daraus kann sich ergeben, dass Abnehmer die Vorrichtung gleichwohl als werthaltig ansehen (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2014, 20361). Andererseits folgt aus einem Verkauf oder einer aus anderen Gr\u00fcnden bestehenden Werthaltigkeitsvorstellung noch nicht zwingend, dass Abnehmer den Austausch als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme betrachten. Vielmehr muss sich diese Vorstellung gerade auf die fortbestehende Identit\u00e4t der Vorrichtung als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut beziehen. Daran fehlt es etwa bei einer Abgabe zu Recycling-Zwecken. Selbst wenn damit Vorteile f\u00fcr die Abnehmer verbunden sind, wie z. B. ersparte Entsorgungskosten, haben diese Vorteile ihren Grund nicht darin, dass die \u201eidentische\u201c Vorrichtung in seiner Eigenschaft als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut weiter genutzt und gehandelt wird (anders wohl OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2014, 20361 unter 2. c)).<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist nicht feststellbar, dass die Abnehmer \u00fcberwiegend die verbrauchten Prozesskartuschen entgeltlich abgeben. Unstreitig werden zwar verbrauchte OEM-Prozesskartuschen auf dem Markt mit Preisen von bis zu 20,- Euro gehandelt. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Mehrheit der Abnehmer tats\u00e4chlich Kenntnis von den Marktpreisen haben und diese Prozesskartuschen entgeltlich ver\u00e4u\u00dfern. Ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann dies nur bei den Zwischenh\u00e4ndlern, welche die Prozesskartuschen von Endkunden sammeln, sowie bei den Wiederaufbereitern, die jedoch \u2013 falls man sie \u00fcberhaupt zum angesprochenen Verkehr rechnet (siehe oben) \u2013 allenfalls einen marginalen Anteil der Abnehmer ausmachen. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die gesch\u00e4ftlichen Endkunden wenigstens zu einem erheblichen Teil die leeren Prozesskartuschen verkaufen oder in Kenntnis von dieser M\u00f6glichkeit davon absehen, z. B. aus Bequemlichkeit oder Zeitmangel. Auf der Hand liegt eine unentgeltliche Abgabe \u00fcberdies bei denjenigen Abnehmern, welche die Prozesskartuschen im M\u00fcll entsorgen oder auch an die Hersteller zur\u00fcckgeben, weil dies kostenlos geschieht und die Hersteller zudem die Prozesskartuschen nicht aufbereiten, sondern durch Recycling einer stofflichen Verwertung zuf\u00fchren. Diese Prozesskartuschen, die nach der von den Beklagten vorgelegten Studie (Anlage BM 14) zusammen bereits 50 % des Gesamtaufkommens ausmachen, werden somit vom Verkehr als praktisch wertlos angesehen. Denn wer ein Produkt zur stofflichen Verwertung abgibt, geht nicht davon aus, dass es sich weiterhin um ein verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut handelt. Doch auch bei denjenigen gesch\u00e4ftlichen Endkunden, die Prozesskartuschen an Wiederaufbereiter oder Zwischenh\u00e4ndler abgeben, ist eine Abgabe gegen Zahlung eines Geldbetrages nicht festzustellen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie insoweit die bestehenden M\u00f6glichkeiten nutzen, die verbrauchten Prozesskartuschen unentgeltlich bei Sammelstellen abzugeben oder von Wiederaufbereitern oder H\u00e4ndlern kostenlos abholen zu lassen. Dass und in welchem Umfang die daneben existierende Alternative, die Prozesskartusche entgeltlich zu ver\u00e4u\u00dfern, gesch\u00e4ftlichen Endkunden bekannt ist und durch sie wahrgenommen wird, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Infolgedessen ist zu ihren Lasten davon auszugehen, dass die Abgabe weit \u00fcberwiegend unentgeltlich erfolgt. Das ist jedoch ein Indiz daf\u00fcr, dass die Prozesskartuschen nach der Verkehrsauffassung praktisch wertlos sind.<\/p>\n<p>Soweit auch die Gr\u00fcnde, die Abnehmer dazu bewegen, verbrauchte OEM-Prozesskartuschen unentgeltlich abzugeben sowie sonstige Vorteile von Bedeutung sind, die typischerweise einer unentgeltlichen Abgabe gegen\u00fcberstehen (siehe oben) f\u00fchrt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn sonstige Vorteile, wie etwa Preisverg\u00fcnstigungen beim Erwerb von wiederaufbereiteten Prozesskartuschen, sind nicht ersichtlich. Verbrauchte Prozesskartuschen k\u00f6nnen zwar kostenlos zur\u00fcckgesendet werden oder sogar abgeholt werden und m\u00fcssen infolgedessen nicht im Hausm\u00fcll entsorgt oder mit entsprechendem Aufwand zu Wertstoffh\u00f6fen gebracht werden. Dies l\u00e4sst aber nicht den Schluss zu, dass die Abnehmer die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen als weiterhin verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut betrachten. Eine \u00f6kologisch sinnvolle Entsorgung oder ein geringerer Entsorgungsaufwand bedeuten gerade nicht, dass sie in diesem, allein ma\u00dfgeblichen Sinne \u201ewerthaltig\u201c sind.<\/p>\n<p>Auch die im Auftrag der Beklagten durchgef\u00fchrte Verkehrsbefragung hat nicht ergeben, dass die verbrauchten Prozesskartuschen f\u00fcr die Mehrheit der Abnehmer werthaltig sind. Vielmehr haben im Gegenteil nur 22,3 % der Befragten angegeben, dass eine Tonerkartusche noch einen wirtschaftlichen Wert besitzt, wenn die Bildtrommel verschlissen ist (Frage 10, Aussage F). Die weiteren Aussagen, dass \u201ebei der Wiederaufbereitung von Tonerkartuschen Verschlei\u00dfteile, z. B. die Trommel, ausgetauscht werden\u201c und\/oder \u201eder Austausch von Verschlei\u00dfteilen bei der Wiederaufbereitung von Tonerkartuschen, z. B. der Trommel\u201c gleichbedeutend mit der Reparatur der Tonerkartusche ist (Aussagen B und D), haben sie ebenfalls \u00fcberwiegend nicht bejaht. Es mag zwar sein, dass dies \u2013 wie die Beklagten hervorheben \u2013 nicht den Umkehrschluss zul\u00e4sst, eine Mehrheit der Befragten w\u00fcrde die Aussagen ablehnen, weil diejenigen, die nicht zugestimmt haben, m\u00f6glicherweise keine Meinung dazu haben. Gleichwohl bedeuten die Ergebnisse, dass \u2013 worauf es entscheidend ankommt \u2013 die Mehrheit der Abnehmer eben keine positive Vorstellung von einer Werthaltigkeit der verbrauchten Prozesskartusche besitzt. Abgesehen davon sind diese Aussagen aufgrund ihrer erheblichen Suggestivwirkung zu beanstanden und es w\u00e4ren daher erhebliche Abschl\u00e4ge von den angegebenen Prozentzahlen vorzunehmen, weil im Streitfall gerade zu kl\u00e4ren ist, ob die Bildtrommel nach der Verkehrsauffassung ein \u201eVerschlei\u00dfteil\u201c darstellt, die beiden zitierten vorformulierten Aussagen diese ma\u00dfgebliche Bewertung jedoch als gegeben hinstellen. Sie suggerieren damit in unzul\u00e4ssiger Weise, dass der Austausch der Bildtrommel eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme ist und legen so zustimmende Antworten nahe. Gleichwohl hat die Mehrheit der Befragten den beiden Aussagen nicht zugestimmt.<\/p>\n<p>(bbbb)<br \/>\nDies zugrunde gelegt, ist bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aus Sicht der Abnehmer die verbrauchte Trommeleinheit erst recht nicht werthaltig.<\/p>\n<p>Wenn sogar die verbrauchte Prozesskartusche von Abnehmern \u00fcberwiegend als praktisch wertlos angesehen wird, so muss dies umso mehr f\u00fcr die darin enthaltene Trommeleinheit gelten. Die Prozesskartusche besteht aus zahlreichen weiterverwendbaren Einzelteilen, insbesondere Geh\u00e4useteilen. Die Trommeleinheit ist nur ein kleiner Teil davon, wobei von ihr einzig das Kupplungsbauelement und ggf. der Flansch noch funktionsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Deswegen sieht selbst derjenige, gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter (aaaa) als gering einzustufende Teil der Abnehmer, der die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen zum Marktpreis von bis zu 20,- Euro verkauft oder im Bewusstsein ihrer Werthaltigkeit nur aus Zeitmangel oder Bequemlichkeit nicht so verf\u00e4hrt, nicht gleichzeitig auch die Trommeleinheit als werthaltig an. Vielmehr gelangt er in Kenntnis der Umst\u00e4nde bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung zu dem Schluss, dass diese \u201epraktisch wertlos\u201c ist. Aufgrund der zahlreichen noch funktionsf\u00e4higen Einzelteile der verbrauchten Prozesskartusche entf\u00e4llt nur ein geringer Teil des Marktpreises auf die Trommeleinheit. Die anteiligen Werte f\u00fcr Kupplungsbauelement und Flansch bewegen sich dabei jeweils im Centbereich, zumal es sich ebenfalls um gebrauchte Teile handelt. Unstreitig betr\u00e4gt der Einkaufspreis der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine neue Bildtrommel ca. 1,50 Euro und der Wert der gesamten Trommeleinheit etwa 2,- Euro. Die Kl\u00e4gerin hat ferner konkret dargelegt, dass ihre Einkaufspreise f\u00fcr das Kupplungsbauelement zwischen 0,12 Euro und 0,22 Euro betragen. Das haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Der (fiktive) Marktpreis d\u00fcrfte zwar den Einkaufspreis der Kl\u00e4gerin \u00fcbersteigen. Es gibt jedoch keinen Grund zur Annahme, dass sich deswegen etwas am Kostenverh\u00e4ltnis zwischen Bildtrommel und Kupplungsbauelement \u00e4ndert. Ihr pauschales Vorbringen, Wiederaufbereiter m\u00fcssten beim Einkauf f\u00fcr das Kupplungsbauelement fast ann\u00e4hernd so viel oder sogar mehr als f\u00fcr die Bildtrommel bezahlen, ist daher nicht nachvollziehbar. Es wird auch nicht durch ihre weitere Angabe gest\u00fctzt, dass Wiederaufbereiter auf dem freien Markt f\u00fcr eine Trommeleinheit 2,50 bis 3,50 Euro zu zahlen haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der (fiktive) Marktpreis f\u00fcr die Bildtrommel ebenfalls entsprechend h\u00f6her ist als der Einkaufspreis der Kl\u00e4gerin, so dass bei einem Wertanteil von \u00fcber 70 % (siehe oben) mindestens 1,75 bis 2,50 Euro auf sie entfallen und zusammen maximal 1,- Euro auf Kupplungsbauelement und Flansch. Deren Wert in einer leeren Prozesskartusche ist sogar noch geringer, weil es sich dann \u2013 auch wenn sie weiterverwendbar sind \u2013 um gebrauchte Einzelteile handelt, die ebenfalls Abnutzungserscheinungen ausgesetzt sind. Bei dieser Sachlage ist die gebrauchte Trommeleinheit jedoch insgesamt praktisch wertlos, da f\u00fcr sie bei isolierter Betrachtung allenfalls ein sehr geringf\u00fcgiges Entgelt erzielbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Abgabe an Wiederaufbereiter und H\u00e4ndler bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die Abnehmer Teile der verbrauchten Prozesskartusche mit der darin befindlichen Trommeleinheit in dem Sinne f\u00fcr wiederverwendbar halten, als die M\u00f6glichkeit besteht, aus ihnen wieder eine funktionsf\u00e4hige Prozesskartusche mit Trommeleinheit zu erhalten. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung wird aus ihrer Sicht bei dieser Wiederaufbereitung allerdings nicht die identische Trommeleinheit repariert, sondern eine neue Trommeleinheit hergestellt.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nDie nachfolgenden Aspekte rechtfertigen keine davon abweichende normative Verkehrsauffassung der Abnehmer.<\/p>\n<p>(aaa)<br \/>\nSo ist die Bedeutung des Umweltschutzes f\u00fcr die Abnehmer und ein daraus folgendes umweltbewusstes Handeln kein Indiz daf\u00fcr, dass es sich beim Austausch der Bildtrommel um eine \u00fcbliche Ma\u00dfnahme zur Erhaltung der Trommeleinheit handelt.<\/p>\n<p>Selbst wenn Abnehmer die verbrauchten Prozesskartuschen gezielt zur Wiederaufbereitung abgeben, um Ressourcen zu sparen und auf diese Weise einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, so folgt daraus nicht, dass sie die Trommeleinheit noch als werthaltig und den Austausch der Bildtrommel als die Identit\u00e4t der Trommeleinheit wahrende Ma\u00dfnahme ansehen. Umweltschutz ist nicht gleichbedeutend mit einer Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Umwelt auch darin bestehen k\u00f6nnen, ein Produkt \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die an sie zur\u00fcckgegebenen Prozesskartuschen praktiziert \u2013 zu recyceln. Dabei wird aber gerade nicht das urspr\u00fcngliche Produkt erhalten, sondern ein neues, ggfs. v\u00f6llig anderes Produkt hergestellt.<\/p>\n<p>(bbb)<br \/>\nDaran ankn\u00fcpfend lassen sich auch die Regelung in \u00a7 4 Abs. 2 ElektroG (= \u00a7 4 S. 3 ElektroG a. F.), wonach Hersteller die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern sollen, die RAL UZ-177 \u2013 die Vergabegrundlage f\u00fcr den \u201eBlauen Engel\u201c f\u00fcr wiederaufbereitete Tonermodule \u2013 oder DIN-Normen zur Wiederaufbereitung nicht zu Gunsten der Beklagten anf\u00fchren.<\/p>\n<p>Es mag zwar durchaus sein, dass diese Regelungen die Erwartungen der Abnehmer zugunsten einer Wiederaufbereitung beeinflussen. Dies besagt aber aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nichts \u00fcber die hier konkret in Rede stehende Austauschma\u00dfnahme und die Identit\u00e4t der wiederaufbereiteten Trommeleinheit.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDer Senat bleibt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten im hiesigen Verfahren bei seiner bereits in den Urteilen vom 29.04.2016 vertretenen Auffassung (Az. I-15 U 47\/15 und I-15 U 49\/15), dass die weitere Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV nicht zu einem anderen Ergebnis f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDas sch\u00fctzenswerte Interesse der Kl\u00e4gerin besteht in der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung. Diesem Interesse ist zwar zun\u00e4chst durch das erstmalige Inverkehrbringen der Trommeleinheit als Teil der Prozesskartusche Gen\u00fcge getan, weil sie auf diese Weise ihre Erfindung wirtschaftlich verwerten konnte. Durch das Entgelt f\u00fcr die Prozesskartusche ist sie dabei auch f\u00fcr die darin befindliche patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit entlohnt werden. Diese Entlohnung ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Trommeleinheiten, die von der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht worden sind, eingetreten. Werden indes Trommeleinheiten im Rahmen einer Wiederaufbereitung von Prozesskartuschen durch Dritte neu hergestellt und sodann vertrieben, so hat die Kl\u00e4gerin insoweit nicht den ihr zustehenden Lohn f\u00fcr die Erfindung erhalten. Da der von den Beklagten vorgenommene Austausch der Bildtrommel eine Neuherstellung der Trommeleinheit darstellt, zu der allein die Kl\u00e4gerin berechtigt ist, werden ihre sch\u00fctzenswerten Interessen durch diese Ma\u00dfnahme beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Diese Interessen sind nicht aufgrund der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin geringer zu bewerten, weil sie aus den bereits unter 2. b) cc) angef\u00fchrten Gr\u00fcnden unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Patentschutzes steht, mit dem sie Dritte von der Wiederaufbereitung wirksam und zul\u00e4ssig ausschlie\u00dfen kann, und die Erkl\u00e4rung daher so zu verstehen ist, dass die patentgesch\u00fctzte Trommeleinheit einer Prozesskartusche nur wiederverwertet (bzw. recycelt), jedoch nicht wieder neu hergestellt werden darf.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nDie sch\u00fctzenswerten Interessen der Abnehmer am ungehinderten Gebrauch der in Verkehr gebrachten Trommeleinheit werden demgegen\u00fcber jedenfalls nicht in einem solchen Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, dass die Kl\u00e4gerin die Neuherstellung der Trommeleinheit hinnehmen m\u00fcsste und ihre berechtigten Interessen zur\u00fcckzutreten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(aaa)<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst mit Blick auf die Beklagten selbst, sofern man sie \u00fcberhaupt zu den Abnehmern rechnet (siehe oben). Ihr Interesse ist nicht gleichzusetzen mit dem Interesse der Endkunden, die erworbene Trommeleinheit \u00fcber einen m\u00f6glichst langen Zeitraum in einem Drucker zu verwenden. Das Interesse der Wiederaufbereiter geht vielmehr dahin, die wiederaufbereitete Prozesskartusche samt der darin befindlichen Trommeleinheit zu vermarkten und damit Gewinn zu erzielen. Dieses wirtschaftliche Interesse hat indes keinen Vorrang gegen\u00fcber dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin an neu hergestellten Trommeleinheiten.<\/p>\n<p>(bbb)<br \/>\nDemgegen\u00fcber haben die Endkunden ein berechtigtes Interesse daran, die erworbene Trommeleinheit \u00fcber einen m\u00f6glichst langen Zeitraum in einem Drucker zu verwenden und m\u00f6glicherweise auch, bei einem im Vergleich zu den anderen Bestandteilen fr\u00fchen Verschlei\u00df der Bildtrommel eine kosteng\u00fcnstige Alternative zum Originalprodukt zu haben. Dieses Interesse hat bei der gebotenen Gesamtabw\u00e4gung aber keinen Vorrang gegen\u00fcber den sch\u00fctzenswerten Interessen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren insoweit an, es sei bei der Interessenabw\u00e4gung wesentlich zu ber\u00fccksichtigen, dass die Trommeleinheit in Prozesskartuschen verbaut und nur als Bestandteil der Prozesskartusche mit dieser zusammen ver\u00e4u\u00dfert werde, obwohl sich die Vorteile der Erfindung allein in dem Kupplungsbauelement verwirklichten. Auf diese Weise realisiere die Kl\u00e4gerin den wirtschaftlichen Wert der Erfindung mit dem Verkauf der Prozesskartuschen, die sie zu einem weit h\u00f6heren Preis ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nne als mit einer Ver\u00e4u\u00dferung der patentgesch\u00fctzten Trommeleinheit zu erzielen w\u00e4re. Mit diesen Preisen, die \u00fcber 100,- Euro betragen und einen erheblichen Teil des Preises f\u00fcr den zugeh\u00f6rigen kompatiblen Drucker erreichen, korrespondiere ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Abnehmer, bei einem Verbrauch der nicht erfindungswesentlichen Bildtrommel die Prozesskartusche weiterhin frei von den Rechten der Kl\u00e4gerin nutzen zu d\u00fcrfen, indem die Bildtrommel ausgetauscht werde.<\/p>\n<p>Diese Argumentation greift jedoch im Ergebnis nicht durch. Es mag zwar durchaus sein, dass es zur im Rahmen der Abw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigenden \u201eEigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses\u201c (vgl. BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter) geh\u00f6rt, dass in der vorliegenden Konstellation die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit Bestandteil der Gesamtvorrichtung Prozesskartusche ist, die allein von der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht wird. Zum einen erhalten die Abnehmer allerdings mit dem Erwerb der Prozesskartusche auch wesentlich mehr als die Trommeleinheit, weil diese aus zahlreichen weiteren Einzelteilen besteht (siehe oben). Abgesehen davon liegen der Preisbildung zahlreiche verschiedene Faktoren zugrunde, zu denen neben den Herstellungskosten auch die Marktverh\u00e4ltnisse geh\u00f6ren, so dass aus einem im Vergleich zum Drucker relativ hohen Preis f\u00fcr die Prozesskartusche nicht ohne weiteres der Schluss auf eine berechtigte Erwartung der Abnehmer an einer Weiternutzung zu ziehen ist. Zum anderen ist die dem Vorbringen der Beklagten zugrunde liegende Annahme, dass die fiktive Lebensdauer der Prozesskartusche den \u00fcblichen Zeitraum, in welchem ein Verschlei\u00df der Bildtrommel eintritt, bei weitem \u00fcbersteige, nicht \u00fcberzeugend, weil die Beklagten OEM-Prozesskartuschen \u2013 und nicht schon einmal zuvor aufgearbeitete Kartuschen \u2013 erwerben und wiederaufbereiten (lassen). Andere Wiederaufbereiter verfahren ebenso; ausweislich der bereits erw\u00e4hnten D-Studie (Anlage BM 14) betr\u00e4gt der Anteil der aus OEM-Prozesskartuschen wiederaufbereiteten Kartuschen mehr als 80 %. Dies bedeutet jedoch, dass OEM-Prozesskartuschen (weit \u00fcberwiegend) lediglich ein einziges Mal wiederaufbereitet und anschlie\u00dfend entweder entsorgt oder recycelt werden, obwohl die Einzelteile mit Ausnahme von Toner, Bildtrommel und ggf. Flansch weiterhin funktionsf\u00e4hig sind. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die gewerblichen Nutzer die Prozesskartusche \u00fcblicherweise einmal monatlich wechseln. Dies bedeutet jedoch, dass die fiktive Lebensdauer der Prozesskartusche den Verschlei\u00df der Bildtrommel regelm\u00e4\u00dfig lediglich um einen Monat \u00fcbersteigt. Dieser Umstand relativiert indes das wirtschaftliche Interesse der Abnehmer an einer Wiederaufbereitung der Prozesskartusche deutlich.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten ebenso mit Blick darauf, dass die Abnehmer daran interessiert sind, das patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungsbauelement weiter zu verwenden, weil es als Bestandteil von Trommeleinheit und Prozesskartusche mit dem Drucker kompatibel ist und daher f\u00fcr die Ankopplung der Prozesskartusche samt Trommeleinheit an den Drucker ben\u00f6tigt wird. Auch dieses Interesse wird durch die Wiederaufbereitung seitens der Beklagten nur eingeschr\u00e4nkt befriedigt, weil diese bei OEM-Prozesskartuschen (weit \u00fcberwiegend) nur ein einziges Mal stattfindet.<\/p>\n<p>(ccc)<br \/>\nSoweit die Beklagten in diesem Zusammenhang beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin mit der in Rede stehenden Ausgestaltung ein \u201eKompatibilit\u00e4tshindernis\u201c geschaffen habe, das einem Austausch der Bildtrommel entgegenstehe, obwohl es sich dabei um ein einfaches, vorbekanntes und nicht erfindungswesentliches Standardverschlei\u00dfteil handelt, verf\u00e4ngt dies ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>Damit beziehen sich die Beklagten zum einen darauf, dass das Klagepatent nach ihrer Ansicht keinen besonderen Vorteil gegen\u00fcber dem Stand der Technik und keine Verbesserung f\u00fcr den Nutzer mit sich bringe. Das Verletzungsgericht ist indes an die Erteilung des Patents gebunden und nicht befugt, \u00fcber dessen Schutzf\u00e4higkeit zu entscheiden. Auch wenn das erteilte und in Kraft stehende Klagepatent dazu f\u00fchren sollte, dass nur bestimmte Ausgestaltungen der Trommeleinheit mit bestimmten Druckern zusammenwirken k\u00f6nnen, ist dies daher im Verletzungsrechtsstreit hinzunehmen. Diese Wirkung des Klagepatents w\u00fcrde in unzul\u00e4ssiger Weise unterlaufen, wenn ein sich aus der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ergebendes \u201eKompatibilit\u00e4tshindernis\u201c bei der Interessenabw\u00e4gung ausschlaggebende Bedeutung zugunsten der Abnehmer h\u00e4tte. Hinzu kommt, dass den Abnehmern eine Wiederaufbereitung und damit eine Weiterverwendung der Prozesskartusche nicht generell untersagt sind, sondern sie dabei lediglich keine neuhergestellte patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit verwenden d\u00fcrfen. Schutzw\u00fcrdige Interessen der Abnehmer k\u00f6nnten dementsprechend allenfalls in einem f\u00fcr die Interessenabw\u00e4gung relevanten Umfang betroffen sein, wenn keine gemeinfreien Umgehungsl\u00f6sungen existieren und es deshalb praktisch nicht m\u00f6glich ist, eine verbrauchte Prozesskartusche wiederzuverwenden. Das haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten indes nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, so dass dieser Aspekt nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung ber\u00fccksichtigt werden kann. Ebenso wenig begr\u00fcndet die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin aus den unter 2. b) cc) dargelegten Gr\u00fcnden ein sch\u00fctzenswertes Interesse der Beklagten an einer Wiederaufbereitung von Prozesskartuschen mit einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit.<\/p>\n<p>Zum anderen l\u00e4uft die obige Argumentation darauf hinaus, die Frage, ob sich im ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, bereits bei der Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen, die zur Abgrenzung zwischen einer die Identit\u00e4t des bearbeiteten Gegenstandes wahrenden Ma\u00dfnahme und einer unzul\u00e4ssigen Neuherstellung dient. Auf diesen Aspekt kommt es indes \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 erst und regelm\u00e4\u00dfig nur dann an, wenn diese Abw\u00e4gung ergeben hat, dass ein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch vorliegt. Liegt eine Neuherstellung vor, so stellt sich der Austausch hingegen als Patentverletzung dar, insbesondere wenn das Vorhandensein des ausgetauschten Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Daraus folgt gleichzeitig, dass eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden darf, das ausgetauschte Teil spiegle nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider. So liegt es im Streitfall, weil die Bildtrommel im Klagepatentanspruch zwingend vorhanden ist. Der Gegenstand des Patentschutzes ist nicht etwa willk\u00fcrlich gew\u00e4hlt. Vielmehr bilden erst Kupplungsbauelement und Bildtrommel gemeinsam einen patentf\u00e4higen Gegenstand. Nicht schon das Kupplungsbauelement allein, sondern erst das funktionale Zusammenwirken mit der Bildtrommel f\u00fchrt zu der mit dem Klagepatent angestrebten verbesserten Montierbarkeit der Trommeleinheit an einer Antriebswelle des Druckers.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nFalls man bei der Interessenabw\u00e4gung \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 statt auf die Trommeleinheit auf die Prozesskartusche als das allein in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut abstellt, so ist ebenfalls keine Ersch\u00f6pfung eingetreten.<\/p>\n<p>Die Abnehmer betrachten die Wiederaufbereitung der verbrauchten OEM-Prozesskartuschen jedenfalls deshalb nicht als \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme, weil davon auszugehen ist, dass nicht etwa nur die Bildtrommel ausgetauscht wird, sondern dar\u00fcber hinaus auch die wiederaufbereiteten Prozesskartuschen aus den Teilen verschiedener gebrauchter Kartuschen zusammensetzt werden.<\/p>\n<p>Denn werden aus gebrauchten, nicht mehr funktionsf\u00e4higen Erzeugnissen erhalten gebliebene Teile entnommen und zu wieder funktionsf\u00e4higen patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen zusammengebaut, liegt eine dem Patentinhaber allein vorbehaltene und Dritten verbotene Neuherstellung vor (BGH GRUR 1959, 232 \u2013 F\u00f6rderrinne; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 24 und 36; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 9 PatG Rn. 68). Der Grund daf\u00fcr ist, dass das hergestellte Erzeugnis nach der Verkehrsauffassung nicht mehr die Identit\u00e4t des in den Verkehr gebrachten Patentgegenstands wahrt. Diese Bewertung kann sich ebenso bei anderen umfangreichen Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten ergeben, insbesondere wenn sie zu einer Verl\u00e4ngerung der Lebensdauer der Vorrichtung f\u00fchren (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 36).<\/p>\n<p>So ist es hier: Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagten nicht jede eingesammelte OEM-Prozesskartusche f\u00fcr sich aufbereiten, sondern bei der Wiederaufbereitung auf Teile verschiedener Kartuschen zur\u00fcckgreifen. Demzufolge werden die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen in ihre Einzelteile zerlegt und diese Einzelteile werden anschlie\u00dfend mit Komponenten von anderen verbrauchten Kartuschen wieder zusammengesetzt. Dies f\u00fchrt insbesondere unter anderem dazu, dass das Geh\u00e4use und das Kupplungsbauelement nicht von derselben OEM-Prozesskartusche stammen. Werden die verbrauchten OEM-Prozesskartuschen bei der Wiederaufbereitung in ihre Einzelteile zerlegt und anschlie\u00dfend die noch verwendbaren Komponenten verschiedener gebrauchter Kartuschen mit neuen Bildtrommeln zusammengebaut, so liegt indes eine Neuherstellung der Prozesskartusche vor, weil die wiederaufbereitete Prozesskartusche nicht die Identit\u00e4t der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Prozesskartusche der Kl\u00e4gerin wahrt. Im Einklang mit den objektiven Gegebenheiten betrachten Abnehmer die oben beschriebene Wiederaufbereitung einer Prozesskartusche auch nicht als \u00fcbliche Ma\u00dfnahme zur Erhaltung der OEM-Prozesskartusche, sondern als Herstellung eines neuen Produkts.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten dagegen erstmals im Schriftsatz vom 03.03.2017 mit der Begr\u00fcndung wenden, es handle sich dabei blo\u00df um erstinstanzliche Spekulationen der Kl\u00e4gerin \u00fcber ihr Wiederaufbereitungsverfahren, die keines Bestreitens bedurft h\u00e4tten, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin die beschriebene Vorgehensweise erstinstanzlich konkret behauptet. Die mit \u201eOffenbar \u2026\u201c eingeleitete, eher spekulative Formulierung bezieht sich auf die Refill-Industrie im Allgemeinen, die demnach generell nicht sicherstelle, dass die Komponenten einer Prozesskartusche w\u00e4hrend des Aufarbeitungsprozesses zusammenbleiben (Rn. 109 der erstinstanzlichen Replik, Bl. 160 f. GA). Die Kl\u00e4gerin hat dies jedoch bezogen auf die Beklagten auch konkret so behauptet (vgl. Rn. 104 und 110, Bl. 158, 161 GA). Da sie keinen n\u00e4heren Einblick in das Wiederaufbereitungsverfahren der Beklagten hat, gen\u00fcgten diese Angaben f\u00fcr einen hinreichend substantiierten Sachvortrag und es w\u00e4re daher Sache der Beklagten gewesen, ihn zu bestreiten. Da dies erstinstanzlich nicht geschehen ist, ist das Vorbringen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Soweit die Beklagten es in der Berufungsinstanz erstmals bestreiten wollen, ist dies gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil sie einen Zulassungsgrund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht haben. Abgesehen davon haben sie es tats\u00e4chlich nicht \u2013 zumindest nicht hinreichend konkret \u2013 bestritten. Die Beklagten stellen nicht einmal ausdr\u00fccklich in Abrede, dass sie bei der Wiederaufbereitung der Prozesskartuschen so verfahren wie von der Kl\u00e4gerin dargelegt. Erst recht legen sie nicht dar, auf welche andere Art und Weise sie die verbrauchten Prozesskartuschen wiederaufbereiten. Dies w\u00e4re jedoch in Anbetracht des konkreten Sachvortrages der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten notwendig gewesen.<\/p>\n<p>Allein deswegen kann auch der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit im vorliegenden Fall nicht dazu f\u00fchren, dass trotz unzul\u00e4ssiger Neuherstellung und damit mangelnder Ersch\u00f6pfung der Rechte an den Trommeleinheiten das Interesse der Beklagten an der Verkehrsf\u00e4higkeit der Prozesskartuschen als der allein gehandelten Gesamtvorrichtung \u00fcberwiegt. Eine solche Bewertung verbietet sich schon aus dem Grund, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagten auch die patentgesch\u00fctzten Prozesskartuschen neu herstellen, die Rechte an diesen daher ebenfalls nicht ersch\u00f6pft sind und es somit auch keine Veranlassung zu der Annahme gibt, dass das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin an den Prozesskartuschen gegen\u00fcber dem Interesse der Beklagten an einem freien Warenverkehr zur\u00fccktreten m\u00fcsste. Damit ergeben sich nicht einmal unterschiedliche Rechte der Parteien an Prozesskartusche und Trommeleinheit, so dass ein Wertungswiderspruch schon im Ansatz nicht besteht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Beklagten somit das Klagepatent rechtswidrig benutzt haben, hat die Kl\u00e4gerin gegen sie die zuerkannten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin f\u00fcr die Patentverletzungen der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haftet ein gesetzlicher Vertreter f\u00fcr Verletzungshandlungen der Gesellschaft zwar nur dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen ist oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung h\u00e4tte verhindern m\u00fcssen (BGH GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung; BGH GRUR 2015, 672 \u2013 Videospiel-Konsolen II). Nach Auffassung des X. Zivilsenats ist jedoch bei technischen Schutzrechten regelm\u00e4\u00dfig eine Garantenstellung des gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft zu bejahen und es bedarf daher im Regelfall keiner n\u00e4heren Feststellungen dazu, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht (BGH GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II). Eine Garantenstellung kann demzufolge bestehen, wenn der Schutz von Rechten Dritter eine organisatorische Aufgabe ist, zu der vor allem der gesetzliche Vertreter berufen ist. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Organisation und Leitung und die daraus resultierende pers\u00f6nliche Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung k\u00f6nnen dabei eine pers\u00f6nliche Verantwortung des Organs f\u00fcr den Schutz von absoluten Rechten Dritter begr\u00fcnden. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der gesetzliche Vertreter f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (BGH GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II m. w. N.).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf fremde technische Schutzrechte ist ein Unternehmen in diesem Sinne verpflichtet, vor Herstellung und Vertrieb technischer Erzeugnisse zu pr\u00fcfen, ob sie in deren Schutzbereich fallen. Aufgrund seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebes und wegen der Gefahr, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb in einer Weise zu organisieren, die eine Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet. Er muss insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass grundlegende Entscheidungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung erfolgen und die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb betrauten Mitarbeiter der Gesellschaft die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden. Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, haftet daher pers\u00f6nlich, wenn er die ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unterl\u00e4sst, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II m. w. N.). Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der Senat im Hinblick auf technische Schutzrechte nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung ebenso an wie den nachfolgend wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen des X. Zivilsenats zur Darlegungslast.<\/p>\n<p>Ist es zu einer schuldhaften Patentverletzung gekommen, bedarf es demzufolge regelm\u00e4\u00dfig keines n\u00e4heren Sachvortrages des Verletzten dazu, dass der gesetzliche Vertreter seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Vielmehr tr\u00e4gt dieser eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Dabei hat er konkret vorzutragen, welche Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Patentverletzung zu verhindern (BGH GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II).<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hat dazu nichts vorgetragen, so dass er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin ebenfalls auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz haftet. Ungeachtet dessen ergibt sich seine Garantenstellung im Streitfall auch insbesondere daraus, dass es zum Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten zu 1) geh\u00f6rt, Tintenpatronen und Tonerkartuschen wiederaufzubereiten und als mit konkret \u2013 nach Hersteller und Modell \u2013 benannten Druckern kompatibel zu vertreiben. In diesem Bereich besteht indes eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die technischen Schutzrechte der Originalhersteller, weil eine Kompatibilit\u00e4t m\u00f6glicherweise nur durch eine Neuherstellung zu erreichen ist. Da die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die grundlegende gesch\u00e4ftliche Entscheidung \u00fcber Herstellung und Vertrieb kompatiblen Druckerzubeh\u00f6rs trifft, ist sie somit daf\u00fcr verantwortlich, dass die notwendigen Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um gleichwohl eine Patentverletzung zu vermeiden. Das ist unstreitig nicht geschehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm \u00dcbrigen wendet sich die Berufung zu Recht nicht gegen die vom Landgericht zugesprochenen Rechtsfolgen. Tats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz dem Grunde nach und zudem gegen die Beklagten zu 1) und 3) auf Vernichtung und gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) auf R\u00fcckruf.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil, auf die der Senat vollumf\u00e4nglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beklagten wenden sich mit der Berufung insbesondere zu Recht auch nicht mehr gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung und R\u00fcckruf nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen sind.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Zulassung der Revision in den Urteilen des Senats vom 29.04.2016 (Az. I-15 U 47\/15 und I-15 U 49\/15) gebietet es nicht, im Streitfall ebenso zu verfahren, weil anders als in den beiden Parallelverfahren der Ersch\u00f6pfungseinwand bereits nicht er\u00f6ffnet ist, indem ein Inverkehrbringen der wiederaufbereiteten Prozesskartuschen in den EWR mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden kann.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 950.000,- Euro festgesetzt (Streitwert der 1. Instanz abz\u00fcglich des Anteils f\u00fcr den Anspruch nach \u00a7 140e PatG).<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30.03.2017 ist \u2013 auch soweit er nicht bereits unter II. 3. a) behandelt worden ist \u2013 im Ergebnis f\u00fcr die Entscheidung<\/p>\n<p>des Senats nicht erheblich und gibt folglich keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a S. 2, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2627 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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