{"id":6849,"date":"2017-03-23T17:00:00","date_gmt":"2017-03-23T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6849"},"modified":"2017-05-29T07:26:34","modified_gmt":"2017-05-29T07:26:34","slug":"i-2-u-4016-hufschuhschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6849","title":{"rendered":"I- 2 U 40\/16 &#8211; Hufschuhschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2626<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2017, Az. I \u2013 2 U 40\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2403\">4c O 27\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 03.03.2016 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\nG r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 05.07.2012 im Patentregister als Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 812 AAA (Klagepatent, Anlage PBP 2) eingetragen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.04.1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11.06.1996 eingereicht und am 17.12.1997 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 29.09.1999 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 597 00 4AA.B gef\u00fchrt (vgl. Anlage PBP 3).<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die B AG (vormals: C AG). Diese stellte Ende 2011 einen Insolvenzantrag, woraufhin am 01.02.2012 das Insolvenzverfahren \u00fcber ihr Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet worden. Der Insolvenzverwalter schloss am selben Tag einen Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag mit mehreren Unternehmen, darunter die seinerzeit noch als D GmbH firmierende Kl\u00e4gerin, durch welchen die Kl\u00e4gerin u.a. das immaterielle Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin aus dem \u201eGesch\u00e4ftsbereich Bogen\u201c kaufte. Mit notariellem Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 28.08.2013 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin aus ihrem Unternehmen den Teilbetrieb \u201eDeutschlandgesch\u00e4ft\u201c auf die B E Deutschland GmbH.<\/p>\n<p>Auf einen von dritter Seite gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch wurde das Klagepatent von der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Entscheidung v. 16.09.2004, Anlage PBP 4) uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.09.2015 (Anlage B 6) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAntrieb f\u00fcr eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine, bei welcher ein oder mehrere Zylinder einzeln und\/oder gruppenweise durch jeweils einen Motor mit zugeordnetem Antriebsregler in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Winkellagegeber (6) und Antriebsregler (3) eine die Lage-Istwerte (Ll) des Winkellagegebers (6) in modifizierte Lage-Istwerte (Ll\u2018) wandelnde Korrektureinrichtung (7) geschaltet ist, und dass \u00fcber den Antriebsregler (3) eine Lageregelung des Zylinders (1) in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten (Ll\u2018) erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene, zur besseren Verst\u00e4ndlichkeit mit Bezeichnungen versehene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine Antriebseinheit f\u00fcr einen Druckwerkzylinder mit der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Korrektureinrichtung (7):<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Druckmaschine mit der Bezeichnung \u201eF\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zu dieser Druckmaschine hat die Kl\u00e4gerin als Anlage PBP 11 eine Brosch\u00fcre, als Anlage PBP 12 einen Prospekt und als Anlage PBP 13 ferner Ausz\u00fcge aus der Bedienungsanleitung vorgelegt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Bogenoffsetdruckmaschine, bei der eine Einzelantriebstechnologie verwirklicht ist, welche die Beklagte mit \u201eG\u201c bzw. \u201eGtechnologie\u201c bezeichnet. Die Druckmaschine der Beklagten verf\u00fcgt \u00fcber eine Funktion \u201eH\u201c, welche nach der Bedienungsanleitung minimale dynamische Korrekturen des Plattenzylinder-Abwicklungsverhaltens zum Ausgleich unterschiedlicher Papierdehnungen im Abdruckverhalten von bis zu 0,1 mm erm\u00f6glicht. Hierzu k\u00f6nnen \u00fcber den Leitstand einzelne Korrekturwerte eingegeben und aktiviert werden (vgl. Anlage PBP 13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, jedenfalls aber eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Durch den mit dem Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der B AG geschlossenen Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 01.02.2012 (Anlage PBP 17) seien ihr sowohl das Klagepatent \u00fcbertragen als auch alle zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verletzungsanspr\u00fcche aus dem Klagepatent abgetreten worden. Mit dem Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 28.08.2013 (Anlage PBP 18) habe sie auf die B E Deutschland GmbH lediglich ihre auf die Bundesrepublik Deutschland bezogene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit mit allen Aktiva und Passiva \u00fcbertragen, nicht aber solche Verm\u00f6gensg\u00fcter, die nicht ausschlie\u00dflich dem Teilbetrieb \u201eDeutschlandgesch\u00e4ft\u201c zuzuordnen seien, insbesondere nicht das Klagepatent und die aus seiner Verletzung entstandenen Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Dies ergebe sich daraus, dass die angegriffene Druckmaschine ausweislich der vorgelegten Bedienungsanleitung so betrieben werden k\u00f6nne, dass eine beim Druckvorgang auftretende Papierdehnung ausgeglichen werden k\u00f6nne. Ein solcher Ausgleich k\u00f6nne nur dadurch geschehen, dass die Eigenschaften der verschiedenen Druckwerke angepasst und korrigiert w\u00fcrden, und zwar in der Weise, dass der Antriebsregler Position und Geschwindigkeit des Motors in Verbindung sowohl mit dem Winkellagegeber als auch mit vorgegebenen Soll-Lagewerten bestimme. Das setze zugleich das Vorsehen einer Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber und dem Antriebsregler voraus, welche die Korrekturwerte, die ausweislich der Betriebsanleitung im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingegeben werden k\u00f6nnten, zur Modifikation der Lage-Istwerte in modifizierte Lage-Istwerte nutze. Diese modifizierten Lage-Istwerte w\u00fcrden sodann genutzt, um \u00fcber den Antriebsregler die Lage des Zylinders zu regeln.<\/p>\n<p>Jedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Eine Korrektureinrichtung, die statt des \u201eIst-Wertes\u201c den \u201eSoll-Wert\u201c modifiziere, sei aus fachm\u00e4nnischer Sicht mit Blick auf die technische Wirkung gleichwertig und in Anbetracht der Offenbarung des Klagepatents auch naheliegend.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Abweisung der Klage und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Es werde bestritten, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr s\u00e4mtliche geltend gemachten Klageanspr\u00fcche aktivlegitimiert sei. Mit dem von der Kl\u00e4gerin auszugsweise vorgelegten Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag seien dieser ausschlie\u00dflich Schutzrechte, nicht aber Verletzungsanspr\u00fcche \u00fcbertragen worden. Ferner ergebe sich aus dem Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 28.08.2013, dass das Klagepatent von der Kl\u00e4gerin als dem Teilbetrieb \u201eDeutschlandgesch\u00e4ft\u201c zuzuordnendes Wirtschaftsgut auf die B E Deutschland GmbH \u00fcbertragen worden sei.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn bei ihrer Druckmaschine w\u00fcrden nicht die Lage-Istwerte modifiziert und sodann dem Soll-Ist-Vergleich zugef\u00fchrt, sondern vielmehr die Soll-Lagewerte. Das sei das Gegenteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die ausdr\u00fccklich auf eine Modifizierung der Lage-Istwerte beschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 03.03.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden die geltend gemachten Klageanspr\u00fcche nicht zu. Zwar sei die Kl\u00e4gerin aktivlegitimiert. Auf der Grundlage des kl\u00e4gerischen Vortrags lasse sich jedoch nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Das gelte zun\u00e4chst f\u00fcr das Anspruchsmerkmal, wonach der Motor den\/die Zylinder entsprechend \u201evorgegebener Soll-Lagewerte\u201c antreibe. Dieses Merkmal sei dahin auszulegen, dass diejenigen Soll-Lagewerte, die beim Antrieb des Zylinders\/der Zylinder durch den Motor Ber\u00fccksichtigung f\u00e4nden, von vornherein und unabh\u00e4ngig von der Betriebssituation definiert seien und namentlich keiner Korrektur mit Blick auf die aktuelle Betriebssituation mehr offen st\u00fcnden. Klagepatentgem\u00e4\u00df k\u00f6nnten die Soll-Lagewerte, anders als die Ist-Lagewerte, nicht mehr modifiziert werden, weswegen sie auch nicht aus einer diese Modifikation bewirkenden Korrektureinrichtung stammen d\u00fcrften. Der Fachmann unterscheide zwischen den Eigenschaften der Soll-Lagewerte und derjenigen der Ist-Lagewerte: W\u00e4hrend die Soll-Lagewerte, die in den Soll-Ist-Vergleich eingingen, diejenigen seien, die unabh\u00e4ngig von der Betriebssituation vorgegeben seien, und die deshalb frei sein m\u00fcssten von korrigierenden (gespeicherten) Werten oder Berechnungen, fl\u00f6\u00dfen die Lage-Istwerte nur mittelbar ein, weil sie erst die Korrekturvorrichtung durchliefen und dort entweder die Ausgabe eines gespeicherten Werts oder eine Berechnung nach Ma\u00dfgabe eines von der Korrekturvorrichtung vorgegebenen Algorithmus\u2018 bewirkten und erst dieses Ergebnis als in diesem Sinne modifizierter Lage-Istwert sodann in den Soll-Ist-Vergleich einflie\u00dfe. Hiervon ausgehend lasse sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das betreffende Merkmal verwirkliche. Die Kl\u00e4gerin trage dazu, ob und wenn ja in welcher Weise beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einem Winkellagegeber gelieferte Lage-Istwerte vor der Durchf\u00fchrung eines Soll-Ist-Vergleichs der Lagewerte modifiziert werden, nichts Konkretes vor. Die Beklagte habe vorgebracht, dass im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Modifikation der Lage-Istwerte nicht stattfinde, sondern stattdessen in Abh\u00e4ngigkeit von Korrekturvorgaben wie etwa der einzugebenden Korrektur der Papierdehnung eine Modifizierung der Soll-Lagewerte. Dem sei die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend entgegengetreten. Eine Verwirklichung des weiteren Anspruchsmerkmals, wonach eine Korrektureinrichtung zwischen Winkellagegeber und dem Antriebsregler geschaltet sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin bringe keinen konkreten Beleg daf\u00fcr vor, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber und dem Antriebsregler geschaltet sei. Vielmehr bestreite sie lediglich das Gegenvorbringen der Beklagten mit Nichtwissen, wonach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Lage-Istwerte, sondern die Soll-Lagewerte korrigiert w\u00fcrden. Hieraus folge zugleich, dass auch das Merkmal, wonach \u00fcber den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders \u201ein Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten\u201c erfolge, nicht verwirklicht sei. Denn nach diesem Merkmal seien es modifizierte Lage-Istwerte, nicht aber modifizierte Soll-Lagewerte, die in den Soll-Ist-Vergleich einfl\u00f6\u00dfen und dabei die T\u00e4tigkeit des Antriebsreglers kontrollierten und auf diese Weise die Lageregelung des Zylinders beeinflussten.<\/p>\n<p>Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die streitigen Merkmale in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht seien. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Die Soll-Werte einerseits und die Ist-Werte andererseits seien kategorisch unterschiedlich. Die Soll-Werte bildeten eine ideale Betriebssituation durch vorgegebene Werte ab, w\u00e4hrend die Ist-Werte die tats\u00e4chliche Betriebssituation anhand tats\u00e4chlich \u2013 durch den Winkellagegeber \u2013 gemessener Werte darstellten. Demnach k\u00f6nne aus fachm\u00e4nnischer Sicht die Modifizierung der Soll-Werte anstelle der Ist-Werte nicht als gleichwertig und am Sinngehalt der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre orientiert in Betracht kommen. Offensichtlich m\u00fcsse die Modifizierung der Soll-Werte in einer ganz anderen Weise geschehen, um zum selben Ergebnis \u2013 wirksame Ausgleichung einer oder mehrerer Fehlerquellen \u2013 wie bei der Modifizierung der Ist-Werte zu gelangen. Der Fachmann m\u00fcsse sich daher von der beanspruchten technischen Lehre der Klagepatents nicht nur l\u00f6sen, sondern sie in einem entscheidenden Punkt in ihr Gegenteil verkehren, um zu einer Modifizierung der Soll-Werte anstatt der Ist-Werte als Austauschmittel zu gelangen. Diese Unterscheidung zwischen Soll- und Ist-Werten zu \u00fcbergehen, liefe darauf hinaus, einen Schutz f\u00fcr den allgemeinen Erfindungsgedanken zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents sehe vor, Gleichlaufungenauigkeiten, insbesondere aber auch Ungenauigkeiten im Gleichlauf des Plattenzylinders zu einem vom Plattenzylinder \u00fcbertragenen Druckbild auszugleichen, indem der vom Winkellagegeber gelieferte Ist-Wert nach einer vorgegebenen Kenngr\u00f6\u00dfe modifiziert werde. Die Modifizierung erfolge durch die Korrekturvorrichtung, die dem Winkellagegeber nachgeschaltet und dem Antriebsregler vorgeschaltet sei. \u00dcber die Korrektureinrichtung werde der Ist-Wert mit einem vorgegebenen Korrekturwert beaufschlagt. Erfindungsgem\u00e4\u00df werde damit nicht lediglich eine Differenz zwischen dem Ist-Wert des einen Zylinders und dem Soll-Wert des mit diesem zusammenwirkenden, weiteren Zylinders ermittelt und ausgeglichen. Das Klagepatent erm\u00f6gliche es vielmehr, zus\u00e4tzlich den (Ist-)Wert bzw. dem (Ist-)Werteverlauf der Winkel des einen Zylinders mit einem festen, von au\u00dfen vorgegebenen Korrekturwert bzw. Korrekturwerteverlauf zu beaufschlagen. Der Effekt der Korrektur der Winkellagen des einen Zylinders gegen\u00fcber dem mit diesem zusammenwirkenden Zylinder sei ein definierter Schlupf.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung verneint. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten modifiziere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Soll-Wert und nicht den Ist-Wert. Die Beklagte bezeichne damit jedoch nur den Wert des zweiten Zylinders als Soll-Wert und verkenne hierbei, dass das Klagepatent nicht vorgebe, welcher der beiden zusammenwirkenden Zylinder in Verbindung mit dem Signal des Winkellagegebers und entsprechend vorgegebenen Soll-Lage-Werten angetrieben werde. Bei dem Soll-Wert handele es sich nicht um eine per se nicht modifizierbare Gr\u00f6\u00dfe. Der Soll-Wert bilde vielmehr die Bezugsgr\u00f6\u00dfe eines zweiten, mit dem ersten Zylinder zusammenwirkenden Zylinders. Die Soll-Lagewerte seien nicht von vornherein und unabh\u00e4ngig von der Betriebssituation definiert. Der allgemeinen Patentbeschreibung entnehme der Fachmann, dass die Gleichlaufgenauigkeit von zwei Zylindern zueinander auf zweierlei Art und Weise erzielt werden k\u00f6nne: Entweder ordne man den Plattenzylinder dem Gummituchzylinder zu und korrigiere bzw. modifiziere die Lage-Istwerte des Plattenzylinders, so dass der Gleichlauf mit dem Gummituchzylinder gew\u00e4hrleistet sei. Oder man ordne den Gummituchzylinder dem Plattenzylinder zu und modifiziere den Lage-Sollwert des Gummituchzylinders. Figur 1 der Klagepatentschrift zeige die Funktionsweise und das Zusammenspiel der beiden zugeordneten Zylinder nur auszugsweise. Diese Figur sei gem\u00e4\u00df der von ihr als Anlage PBP 10 zur Akte gereichten Zeichnung um den zweiten Zylinder zu erg\u00e4nzen. Jeder Zylinder verf\u00fcge hierbei zwangsl\u00e4ufig \u00fcber einen Winkellagegeber. Dem Fachmann sei klar, dass die gem\u00e4\u00df Figur 1 dem Antriebsregler zugef\u00fchrten Lage-Sollwerte nichts anderes seien als die Lage-Istwerte des zweiten Zylinders. Die Differenzierung in der Bezeichnung mache nur deutlich, dass der eine Wert mit einem zweiten Wert ins Verh\u00e4ltnis gesetzt und grunds\u00e4tzlich auf diesen angepasst werden solle. Vorgegeben sei der Lage-Sollwert, weil er die Ist-Position des zweiten Zylinders darstelle und damit eine Vorgabe mache f\u00fcr die Ausrichtung des ersten Zylinders. Dass die Begrifflichkeit \u201eLage-Sollwert\u201c nicht bedeute, dass dieser Wert nicht modifiziert werden k\u00f6nne, mache ein weiterer technischer Aspekte deutlich: Der Fachmann wisse, dass die Zuschaltung der Korrektur-Software (Korrektureinrichtung) gleicherma\u00dfen zwischen Winkellagegeber des zweiten Zylinders und dem Antriebsregler erfolgen oder aber \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 als Teil des Antriebes ausgestaltet sein k\u00f6nne. Dadurch werde der Lage-Sollwert (= Lage-Istwert des zweiten Zylinder) modifiziert. Wichtig sei in diesem Zusammenhang nur, dass die Modifizierung vor dem im Antrieb vorgenommen Soll-Ist-Vergleich stattfinde. Hiervon ausgehend liege eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung vor. Der Patentanspruch gebe nicht vor, welcher der beiden zusammenwirkenden Zylinder in Verbindung mit dem Signal des Winkellagegebers und entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten angetrieben werde. Er lasse vielmehr offen, ob dies der Plattenzylinder oder der Gummituchzylinder und damit auch welcher der entsprechenden Soll- und Istwerte betroffen sei. Nach der richtigen Sichtweise des Fachmannes seien die von der Beklagten als \u201eLage-Sollwerte\u201c bezeichneten Werte die Lage-Istwerte nach Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei aber eine \u00e4quivalente Patentverletzung gegeben. Aufgrund des Zusammenspiels von zwei Zylindern und dem Ziel, beide Zylinder in Gleichlauf zu bringen bzw. einen bestimmten Schlupf vorzusehen, sei eine L\u00f6sung, die spiegelbildlich das mache, was der Anspruchswortlaut vorgebe, f\u00fcr den Fachmann naheliegend. Eine solche L\u00f6sung sei auch am Sinngehalt der unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert. Die Soll-Werte seien die Werte des zweiten, mit dem ersten Zylinder zusammenwirkenden Zylinders. Die Zuordnung der Zylinder zueinander sei offen; es mache aus technischer Sicht keinen Unterschied, ob die Ist-Werte des Plattenzylinders modifiziert w\u00fcrden oder aber die vom Gummituchzylinder kommenden Ist-Werte, die als Lage-Soll-Werte nach dem Anspruchswortlaut bestimmt seien. Der \u201ePfiff\u201c des Klagepatents sei die Beaufschlagung eines der beiden Werte mit einem Korrekturwert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an Herrn Claus Bolza-Sch\u00fcnemann zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine, bei welcher ein oder mehrere Zylinder einzeln und\/oder gruppenweise durch jeweils einen Motor mit zugeordnetem Antriebsregler in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers und mit entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreibbar ist [sind],<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei zwischen Winkellagegeber und Antriebsregler eine die Lage-Istwerte (LI) des Winkellagegebers in modifizierte Lage-Sollwerte (LS\u2018) wandelnde Korrektureinrichtung geschaltet ist, und wobei \u00fcber den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten (LS\u2018) erfolgt;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine, bei welcher ein oder mehrere Zylinder einzeln und\/oder gruppenweise durch jeweils einen Motor mit zugeordnetem Antriebsregler in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers und mit entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreibbar ist [sind],<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder ein-zuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei eine im Antriebsregler enthaltene Korrektureinrichtung die Lage-Sollwerte (LS) in modifizierte Lage-Sollwerte (LS\u2018) wandelt, und wobei \u00fcber den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit den modifizierten Lage-Sollwerten (LS\u2018) erfolgt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen, Einkaufs- und Verkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind und zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben zu lit. e) erst ab dem 29.10.1999 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte weiter zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 17.01.1998 bis zum 28.10.1999 eine angemessene Entsch\u00e4digung wegen der zu I.1. bezeichneten Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen zum Antrieb von Druckmaschinen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die oben unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen zum Antrieb von Druckmaschinen aus den Vertriebswegen zu- r\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter I.1. fallenden Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an sie zur\u00fcckzugeben und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht eine Patentverletzung verneint hat, und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen, wobei sie geltend macht:<\/p>\n<p>Von einem zweiten Zylinder sei im Patentanspruch nicht die Rede. Der Patentanspruch definiere vielmehr einen Antrieb, also einen Antriebsstrang f\u00fcr einen bzw. eine Gruppe von Zylindern. Es werde klar zwischen Soll-Werten und Ist-Werten unterschieden. Die Soll-Werte seien vorgegeben, wohingegen die von diesen Werten zu unterscheidenden, konkret von einem Winkellagegeber kommenden Ist-Werte zu modifizieren seien. Aber auch sonst stehe die Lehre des Klagepatents dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin entgegen. Das Klagepatent lehre eine Korrektureinrichtung, die es \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 gerade durch die Modifizierung der Lage-Istwerte erm\u00f6gliche, alle relevanten St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen bei einer Druckmaschine zu kompensieren, und zwar nicht nur St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen, die sich aus dem Zusammenwirken zweier Zylinder erg\u00e4ben. Es gehe dem Klagepatent um den Antrieb jedes einzelnen Zylinders. Bez\u00fcglich jedes einzelnen Zylinders seien Ma\u00dfnahmen zur Unterdr\u00fcckung bzw. Kompensation von St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen notwendig; hingegen gehe es gerade nicht um die von der Kl\u00e4gerin angesprochene Vermengung von Antriebsstr\u00e4ngen. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung scheide daher aus. Ebenso mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zu der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung weder gleichwirkend noch gleichwertig.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die die Kl\u00e4gerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aktivlegitimiert. Auch seien die Klageanspr\u00fcche zum Teil verj\u00e4hrt. Jedenfalls sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Land-gericht eine Verletzung des Klagepatents verneint. Die angegriffene Druckmaschine \u201eF\u201c der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Das Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob die Kl\u00e4gerin, die aufgrund ihrer Eintragung als Patentinhaberin im Patentregister jedenfalls zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt ist, hinsichtlich der von ihr ferner erhobenen Klageanspr\u00fcche aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine, insbesondere f\u00fcr eine Bogenoffsetdruckmaschine.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind im Stand der Technik Bogenoffsetdruckmaschinen bekannt, bei denen alle Druckwerkzylinder sowie weitere, den Bogentransport bewirkende Zylinder \u00fcber einen durchgehenden R\u00e4derzug von einem oder mehreren Motoren angetrieben werden. Zur Gew\u00e4hrleistung einer hohen Druckqualit\u00e4t m\u00fcssen hierbei die Zahnr\u00e4der hochgenau bei sehr geringen Be- und Verarbeitungstoleranzen gefertigt sein. Werden mehrere Antriebsmotoren verwendet, m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen, wie beispielsweise ein Umfangs- und Seitenregister sowie Stellvorrichtungen zur Korrektur vorgesehen werden. Zur Korrektur des Umfangs- und\/oder Seitenregisters wird hierzu meist der Plattenzylinder (= Druckformzylinder) in Umfangs- und\/oder Seitenregisterrichtung (Achsrichtung des Zylinders) verstellbar bez\u00fcglich der ihm tragenden Gestellw\u00e4nde und auch verstellbar bez\u00fcglich des ihn tragenden Zahnrades gelagert. Da bei den verwendeten schr\u00e4gverzahnten Zahnr\u00e4dern eine Verschiebung des Plattenzylinderzahnrades gegen\u00fcber dem ihn treibenden Zahnrad des Gummituchzylinders gleichzeitig eine Verdrehung dieses Plattenzylinderzahnrades bewirkt, m\u00fcssen hier zus\u00e4tzliche Korrektureinrichtungen vorgesehen werden (Abs. [0002], Spalte 1 Zeilen 6-34).<\/p>\n<p>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift zunehmend ein Trend dazu, die Zylinder bzw. Trommeln in Druckmaschinen und insbesondere in Bogenoffsetdruckmaschinen mittels Einzelantrieben einzeln bzw. \u00fcber R\u00e4derz\u00fcge gruppenweise zusammengefasst anzutreiben (Abs. [0002], Spalte 1, Zeilen 35-40).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt in diesem Zusammenhang die JP-A-56-21AAH (Anlage PBP 6), aus der ein Antrieb f\u00fcr die Zylinder eines Offsetdruckwerkes bekannt ist, bei dem der Plattenzylinder, der Gummituchzylinder und der Gegendruckzylinder jeweils \u00fcber einen einzelnen Motor angetrieben werden. Dabei erhalten die Einzelantriebe zum Zwecke der Erzielung eines winkelsynchronen Gleichlaufs eine gemeinsame Signalvorgabe (elektronische Leitachse) und folgen diesen Signalvorgaben (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 35-47). Gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift m\u00fcssen die einzelnen Zylinder eines solchen Offsetdruckwerks mit h\u00f6chster Genauigkeit winkelsynchron zueinander angetrieben werden, was entsprechende Ma\u00dfnahmen zur Unterdr\u00fcckung bzw. Kompensation von St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen notwendig macht. Insbesondere m\u00fcssen Gleichlaufabweichungen durch unterschiedliche Masseverteilungen der Zylinder, durch periodisch schwankende Lasten und eventuelle axiale Fluchtungsfehler zwischen Motor und Zylinderachse unterdr\u00fcckt oder kompensiert werden. Einrichtungen zur Kompensation bzw. Unterdr\u00fcckung solcher St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen werden in der JP-A-56-21AAH allerdings nicht angegeben (Abs. [0003], Spalte 1 Zeile 47 bis Spalte 2 Zeile 3).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht einleitend ferner auf die DE 4 137 AAI A1 (Anlage PBP 7) ein, die einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine mit mehreren Druckwerken beschreibt, bei dem die einzelnen Druckwerke bzw. Druckwerksgruppen mechanisch voneinander entkoppelt, aber von einzelnen Motoren angetrieben sind, wobei an jedem Druckwerk oder jeder Druckwerksgruppe eine Vorrichtung zur Ermittlung von Drehzahl und Drehwinkel angeordnet ist. Um einen winkelsynchronen Gleichlauf dieser Druckwerke bzw. Druckwerksgruppen zu erreichen, sind Winkelregler vorgesehen, die eine zul\u00e4ssige Abweichung des Drehwinkels von einem vorgegebenen<br \/>\nSoll-Wert derart bemessen, dass die Abweichung bei der Bogen\u00fcbergabe minimal ist. Dadurch sollen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in der Bogen\u00fcbergabe von einem Druckwerk zum n\u00e4chsten Druckwerk vermieden werden, die zu sich negativ auf die Druckqualit\u00e4t auswirkenden Doubliereffekten und Farbverschiebungen f\u00fchren (Abs. [0004], Spalte 2 Zeilen 4-26).<\/p>\n<p>Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der DE 4 137 AAI A1 wiedergegeben, die eine schematische Darstellung einer nicht gesondert dargestellten Druckmaschine zeigt:<br \/>\nDie Druckmaschine weist zwei Druckwerke (1, 1\u2018) auf, wobei jedem Druckwerk jeweils ein Antrieb (2, 2\u2018) zugeordnet ist. An einer Eintourenwelle der Druckwerke (1, 1\u2018) ist ein Winkelgeber (3, 3\u2018) angeordnet, der die jeweilige Winkelstellung der Druckwerke (1, 1\u2018) erfasst. Diese Winkelstellung wird einem Mikrorechner (4) zugef\u00fchrt. Der Mikrorechner (4) erh\u00e4lt au\u00dferdem von einer Soll-Wertvorgabe (5) einen Drehzahl-Sollwert und einen Winkel-Sollwert, bei dem die Bogen\u00fcbergabe stattfinden soll. Anhand der Winkeldifferenz zwischen dem vorgegebenen Winkel-Sollwert und der Winkelstellung der Druckwerke berechnet der Mikrorechner (4) Drehmoment-Sollwerte (MSoll, MSoll\u2018). Diese sind so bemessen, dass die zuverl\u00e4ssige Drehwinkelabweichung der einzelnen Druckwerke von einem vorgegebenen Sollwert, also bei der Winkelstellung, bei der die Bogen\u00fcbergabe erfolgt, minimal sein soll (vgl. DE 4 137 AAI A1, Spalte 3 Zeile 52 bis Spalte 4 Zeile 3).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die auftretenden Winkeldifferenzen zwischen Soll-Winkelwert und erfasstem Ist-Winkelwert nicht bei jeder Winkelstellung bzw. nicht zu jedem Zeitpunkt ausgeregelt bzw. ausgeglichen werden, sondern lediglich bei der Bogen\u00fcbergabe (Abs. [0004], Spalte 2 Zeilen 27-32). Au\u00dferdem gibt die Klagepatentschrift an, dass bei der aus der DE 4 137 AAI A1 bekannten Einrichtung h\u00f6chste Anforderungen hinsichtlich der Fertigungs- und Signalgenauigkeit des (Winkel-)Gebers in Verbindung mit demjenigen drehenden Teil, an welchem der Geber angebracht ist, zu stellen sind. Denn ein auch nur geringster Fluchtungsfehler des Gebers gegen\u00fcber dem mit ihm gekoppelten Teil (Zylinder) ruft nach den Angaben der Klagepatentschrift eine systematische und sich periodisch wiederholende Abweichung des tats\u00e4chlichen Winkelwertes von dem durch den Geber gelieferten Winkelwert hervor (Abs. [0005], Spalte 2 Zeilen 36-46). Zu ber\u00fccksichtigen ist nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ferner, dass gerade bei den Zylindern in Druckwerken von Bogenoffsetdruckmaschinen w\u00e4hrend einer Umdrehung starke und sich periodisch wiederholende Lastschwankungen auftreten, welche insbesondere durch das gegeneinander Abrollen der Kan\u00e4le dieser Druckwerkzylinder hervorgerufen werden (Abs. [0005], Spalte 2 Zeilen 46-53). Des Weiteren werden bei Druckwerken von Bogenoffsetdruckmaschinen entsprechend den jeweiligen Druckbedingungen unterschiedlich kompressible Gummit\u00fccher verwendet, so dass sich die durch den Antrieb bzw. die Antriebe aufzubringenden Antriebsmomente stark unterscheiden. Schlie\u00dflich erzeugt die Druckfarbe aufgrund ihrer Z\u00fcgigkeit hohe Kr\u00e4fte bzw. entsprechende Antriebsmomente, so dass die von einem Offsetdruckwerk ben\u00f6tige Antriebsleistung bzw. das n\u00f6tige Drehmoment stark mit dem Anteil druckender Fl\u00e4che der Druckform korreliert bzw. durch den Druckfl\u00e4chenanteil beeinflusst wird (Abs. [0005], Spalte 2 Zeile 53 bis Spalte 3 Zeile 7). Alle diese Einflussfaktoren sind der Klagepatentschrift zur Folge bei einem Einzelantrieb von Zylinder bzw. Zylindergruppen eines Offsetdruckwerkes zu ber\u00fccksichtigen, um die geforderten hohen Gleichlaufgenauigkeit der f\u00fcr die Druckbildererzeugung wichtigen Zylinder zu erzielen (Abs. [0005], Spalte 3 Zeilen 7-12). Eine Ber\u00fccksichtigung und entsprechende Kompensation der vorgenannten Einfl\u00fcsse erfolge indes bei der aus der DE 4 137 AAI A1 bekannten Einrichtung nicht (Abs. [0005], Spalte 3 Zeilen 12-14).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine derart zu verbessern, dass die vorstehend genannten Nachteile vermieden und unter Ber\u00fccksichtigung der erl\u00e4uterten Aspekte eine hohe und flexibel an die vorliegenden Druckbedingungen angepasste Gleichlaufgenauigkeit einzelner angetriebener Zylinder bzw. Zylindergruppen erzielbar ist (Abs. [0007], Spalte 3 Zeilen 41-48).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine, insbesondere eine Bogenoffsetdruckmaschine.<\/p>\n<p>2. Ein oder mehrere Zylinder (1) der Druckmaschine ist\/sind<\/p>\n<p>a. einzeln und\/oder gruppenweise<\/p>\n<p>b. durch jeweils einen Motor (2) antreibbar,<\/p>\n<p>c. wobei dem Motor (2) ein Antriebsregler (3) zugeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Die Antriebsregelung erfolgt<\/p>\n<p>a. in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers (6) nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 4 bis 6<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>b. entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten (LS).<\/p>\n<p>4. Zwischen Winkellagegeber (6) und Antriebsregler (3) ist eine Korrektureinrichtung (7) geschaltet.<\/p>\n<p>5. Die Korrektureinrichtung (7) wandelt die Lage-Istwerte (LI) des Winkellagegebers (6) in modifizierte Lage-Istwerte (LI\u2018).<\/p>\n<p>6. \u00dcber den Antriebsregler (3) erfolgt eine Lageregelung des Zylinders (1) in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten (LI\u2018).<\/p>\n<p>Zum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind folgende Bemerkungen veranlasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df ist ein oder sind mehrere Zylinder der Druckmaschine einzeln und\/oder gruppenweise (Merkmal 2 a) durch jeweils einen Motor (Merkmal 2 b) antreibbar. Dem Motor ist ein Antriebsregler zugeordnet (Merkmal 2 c). Ausgangspunkt f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents ist hiernach der Einzelantrieb des Druckwerkzylinders bzw. der zu einer Gruppe zusammengefassten Druckwerkzylinder. Der Einzelantrieb soll, da dem Antriebsmotor ein Antriebsregler zugeordnet ist, \u201egeregelt\u201c erfolgen. Im Unterschied zur Steuerung zeichnet sich die Regelung nach allgemeinem Begriffsverst\u00e4ndnis dadurch aus, dass der Ist-Wert einer Gr\u00f6\u00dfe gemessen und durch Nachstellen dem Soll-Wert angeglichen wird. Das Klagepatent geht von nichts anderem aus, weil die Antriebsregelung unter R\u00fcckgriff auf die Ist-Signale eines Winkellagegebers, der die jeweilige Stellung des anzutreibenden Zylinders erfasst, entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten des Zylinders erfolgen soll. Wie sich aus dem Merkmal 5 ergibt, liefert der in Merkmal 3 erw\u00e4hnte Winkellagegeber Lage-Ist-Werte. Die Antriebsregelung erfolgt unter R\u00fcckgriff auf die Ist-Signale des Winkellagegebers (Merkmal 3 a) entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten des Zylinders (Merkmal 3 b). Es findet also ein Soll\/Ist-Vergleich statt und der Antrieb des Zylindermotors wird dadurch geregelt, dass die anhand der Ist-Werte ermittelte Stellung des Zylinders so nachjustiert wird, dass sie den vorgegebenen Soll-Lagewerten f\u00fcr die Zylinderstellung entspricht.<\/p>\n<p>Das Besondere an der Antriebs-Regelung des Klagepatents liegt darin, dass f\u00fcr sie nicht \u2013 wie gew\u00f6hnlich \u2013 die ermittelten Ist-Werte unmittelbar herangezogen werden, sondern stattdessen modifizierte (ver\u00e4nderte) Ist-Werte zur Lage des anzutreibenden Druckwerkzylinders (Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 5-23). Die Modifikation der Messwerte geschieht in einer Korrektureinrichtung (Merkmal 4), die die mithilfe des Winkellagegebers gemessenen Lage-Ist-Werte des anzutreibenden Zylinders in modifizierte Lage-Ist-Werte wandelt. Weil die Korrektureinrichtung einerseits auf die Ist-Messwerte des Winkellagegebers f\u00fcr den anzutreibenden Zylinder zur\u00fcckgreifen muss, dessen Lage-Werte modifiziert werden sollen, und andererseits die modifizierten Lage-Ist-Werte in die Antriebsregelung f\u00fcr den Zylindermotor eingehen sollen, sieht der Patentanspruch folgerichtig vor, dass die Korrektureinrichtung zwischen den Winkellagegeber und den Antriebsregler f\u00fcr den Zylindermotor geschaltet ist (Merkmal 4). Erfindungsgem\u00e4\u00df werden die vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte somit nicht direkt dem Antriebsregler zugef\u00fchrt, sondern zun\u00e4chst mittels einer Korrektureinrichtung modifiziert. Dies geschieht dergestalt, dass die Korrektureinrichtung die von dem Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte beispielsweise in vorgegebene, gespeicherte Werte oder in Abh\u00e4ngigkeit der Lage-Ist-Werte errechenbare Werte \u00e4ndert (Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 1-5). Die ver\u00e4nderten Lage-Ist-Werte bezeichnet das Klagepatent als \u201emodifizierte Lage-Istwerte\u201c. Bei der Korrektureinrichtung kann es sich z.B. um eine Speichereinrichtung handeln, in der tabellarisch den direkt \u00fcber den Winkellagegeber einlesbaren Lage-Ist-Werten entsprechend modifizierte Lage-Ist-Werte zugeordnet sind (Abs. [0009], Spalte 4 Zeile 5-11). Alternativ kann die Korrektureinrichtung auch als eine Recheneinrichtung ausgebildet sein, durch die die vom Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte \u00fcber den gesamten Winkelbereich oder abschnittsweise um bestimmte Faktoren modifiziert werden, etwa indem innerhalb bestimmter Winkelbereiche die \u00fcber den Winkellagegeber eingelesenen Lage-Ist-Werte durch Multiplikation mit einem entsprechend gespeicherten Faktor vergr\u00f6\u00dfert oder gemindert werden (Abs. [0010], Spalte 4, Zeilen 24-34). Patentanspruch 1 macht insoweit allerdings keine Vorgaben. Er verlangt nur, dass eine Korrektureinrichtung zwischen Winkellagegeber und Antriebsregler geschaltet ist, die die vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte in modifizierte Lage-Istwerte wandelt.<\/p>\n<p>Da der\/die Zylinder durch den Motor nebst Antriebsregler anspruchsgem\u00e4\u00df in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers (Merkmal 3 a) entsprechend vorgegebenen Soll-Lage-Werten (Merkmal 3 b) angetrieben wird\/werden und \u00fcber den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit den modifizierten Lage-Ist-Werten erfolgt (Merkmal 6), m\u00fcssen die von der Korrektureinrichtung generierten modifizierten Lage-Ist-Werte an den dem Zylindermotor zugeordneten Antriebsregler weitergeleitet werden (vgl. Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 10-11; Abs. [0018], Spalte 7 Zeilen 28-30). Der Antriebsregler f\u00fchrt dann eine Lageregelung des anzutreibenden Zylinders (Merkmal 6) durch. Diese Lageregelung erfolgt z.B. durch Bildung entsprechender Steuersignale an einen Leistungsteil (elektronischen Antrieb), und zwar in Verbindung mit den modifizierten Lage-Ist-Werten entsprechend den vorgegebenen Soll-Lagewerten (vgl. Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 11-16). Das bedeutet, dass der Antriebsregler einen Soll-Ist-Vergleich anhand der modifizierten Lage-Ist-Werte in Verbindung mit vorgegebenen Soll-Lagewerten durchf\u00fchrt und auf dieser Grundlage die n\u00f6tigen Steuersignale bildet, aus welchen der Leistungsteil eine entsprechende Bestromung des direkt mit dem (anzutreibenden) Zylinder gekoppelten Motors vornimmt (Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 16-23).<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Antrieb zeichnet sich somit dadurch aus, dass die vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte nicht direkt an den dem Antriebsmotor zugeordneten Antriebsregler weitergeleitet werden. Die vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte werden vielmehr zun\u00e4chst mittels der zwischengeschalteten Korrektureinrichtung modifiziert (korrigiert) und die modifizierten Lage-Ist-Werte werden dann dem Antriebsregler zugef\u00fchrt und dort entsprechend einem Soll-Ist-Vergleich mit den vorgegebenen Soll-Lagewerten zur Lageregelung des Zylinders ausgewertet (vgl. Abs. [0018], Spalte 7 Zeilen 22-32). Die Klagepatentschrift betont in diesem Zusammenhang, dass es bei der Erfindung nach dem Klagepatent wesentlich ist, dass der Antriebsregler diesen Soll-Ist-Vergleich nicht direkt anhand der vom Winkellagegeber erfassbaren Lage-Ist-Werte, sondern anhand der modifizierten Lage-Ist-Werte mit dem vorgegebenen Lage-Soll-Wert vornimmt (Abs. [0018], Spalte 7 Zeilen 32-38).<\/p>\n<p>Dass in die Antriebsregelung f\u00fcr den Druckwerkzylinder nicht die tats\u00e4chlichen Lage-Ist-Werte eingehen, die der Winkellagegeber f\u00fcr den anzutreibenden Zylinder bereitstellt, sondern modifizierte (korrigierte) Lage-Werte, hat f\u00fcr den Durchschnittsfachmann einen Grund, der sich ihm anhand der Patentbeschreibung unmissverst\u00e4ndlich erschlie\u00dft. Aus ihr entnimmt er, dass die Zylinder eines Offsetdruckwerkes, um dessen Verbesserung es dem Klagepatent in erster Linie geht, mit h\u00f6chster Genauigkeit zueinander winkelsynchron angetrieben werden m\u00fcssen (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 47-50), was Probleme dann bereitet, wenn die einzelnen Zylinder entsprechend einem zunehmenden Trend separat (oder gruppenweise) angetrieben werden (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 35-40). Der h\u00f6chst genaue winkelsynchrone Antrieb der Zylinder eines Druckwerkes bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil diverse St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen auftreten, die ihre Ursache teils im Druckbetrieb, teilweise aber auch in Montageungenauigkeiten haben. Die Patentbeschreibung nennt in diesem Zusammenhang Gleichlaufabweichungen, hervorgerufen durch unterschiedliche Masseverteilung der Druckwerkzylinder oder periodisch schwankende Lasten beim Abrollen der Zylinder gegeneinander (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 52-56), sowie eventuelle axiale Fluchtungsfehler zwischen Motor und Zylinderachse (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 56-58). Die beschriebenen St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen sieht das Klagepatent im Stand der Technik nur unzureichend, n\u00e4mlich blo\u00df f\u00fcr den Zeitpunkt der Bogen\u00fcbergabe, nicht jedoch f\u00fcr den \u00fcbrigen Betriebszeitraum bew\u00e4ltigt (Abs. [0004], Spalte 2 Zeilen 4-32). Dar\u00fcber hinaus kritisiert das Klagepatent die vorgesehenen Synchronisierungsmittel aus mehreren Gr\u00fcnden. Zun\u00e4chst seien h\u00f6chste Anforderungen hinsichtlich der Fertigungs- und Signalgenauigkeit des Winkellagegebers in Verbindung mit demjenigen drehenden Teil (Zylinder) einzuhalten, dessen Drehwinkelstellung detektiert werden solle; schon geringste Fluchtungsfehler zwischen Drehwinkelgeber und Zylinder h\u00e4tten systematische und sich periodisch wiederholende Abweichungen der tats\u00e4chlichen Winkelstellung des Zylinders von dem durch den Winkellagegeber gelieferten Messwert zur Folge (Abs. [0005], Spalte 2 Zeilen 36-46). Weiterhin tr\u00e4ten im Betrieb einer Bogenoffsetdruckmaschine starke Lastschwankungen beim Abrollen der Zylinder auf, die beim Antrieb der Zylinder ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen (Abs. [0005], Spalte 2 Zeilen 46-53). Gleiche Anforderungen an den Zylinderantrieb resultierten aus der Verwendung unterschiedlich kompressibler Gummit\u00fccher sowie dem Einsatz unterschiedlicher Druckfarbe, die jeweils andere, angepasste Antriebsmomente erforderten (Abs. [0005], Spalte 2 Zeile 53 bis Spalte 3 Zeile 7). Res\u00fcmierend h\u00e4lt die Klagepatentschrift fest, dass bei einem Einzelantrieb von Druckwerkzylindern (bzw. Druckwerkzylindergruppen) eines Offsetdruckwerkes alle diese Einflussfaktoren ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten, um die geforderten hohen Gleichlaufgenauigkeiten der zusammenwirkenden Zylinder zu gew\u00e4hrleisten (Abs. [0005], Spalte 3 Zeilen 7-12). Der Zylinderantrieb soll \u2013 mit anderen Worten \u2013 in einer Weise erfolgen, dass den vielf\u00e4ltigen St\u00f6rfaktoren, die sich im Druckbetrieb, aber auch aus konstruktiven Gegebenheiten ergeben, Rechnung getragen wird. Folgerichtig bezeichnet es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe, einen Druckmaschinenantrieb bereitzustellen, dessen Zylinder (bzw. Zylindergruppen) zwar einzeln angetrieben sind, dessen Zylinder aber \u2013 trotz der vielf\u00e4ltigen St\u00f6rfaktoren \u2013 dennoch ein hohes Ma\u00df an Gleichlaufgenauigkeit besitzen (Abs. [0007], Spalte 3 Zeilen 41-48).<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung dieser Problemstellung liegt erfindungsgem\u00e4\u00df darin, dass zur Kompensation der sich aus den variierenden Druckbedingungen, aber auch aus konstruktiven Rahmenbedingungen ergebenden St\u00f6rfaktoren nicht die von dem Winkellagegeber festgestellten Ist-Werte \u00fcber die Lage des anzutreibenden Druckwerkzylinders in die Regelung des Zylinderantriebs eingehen, sondern korrigierte Lage-Ist-Werte. Die Modifizierung der Messergebnisse \u00fcber die Zylinderstellung dient mithin dazu, denjenigen St\u00f6reinfl\u00fcssen Rechnung zu tragen, die sich im Druckbetrieb (z.B. variierende Gummit\u00fccher, unterschiedliche Druckfarbe) oder als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Zylinders oder des Winkellagegebers einstellen. Auf den besagten Zusammenhang weist der Beschreibungstext an verschiedenen Stellen unmissverst\u00e4ndlich hin, unter anderem in Absatz [0011], Spalte 4 Zeilen 35 ff. (dazu sogleich noch), sowie in Absatz [0011], Spalte 6 Zeilen 28 ff.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, es gehe dem Klagepatent um die Gleichlaufgenauigkeit von zwei zusammenwirkenden Zylindern zueinander, wobei durch Patentanspruch 1 nicht vorgeben werde, welcher der beiden zusammenwirkenden Zylinder in Verbindung mit Signalen des Winkellagegebers und entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten angetrieben werde, der Anspruch vielmehr offen lasse, ob dies der erste Zylinder (Plattenzylinder) oder der zweite Zylinder (Gummituchzylinder) sei, kann dem vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon einem mit dem (ersten) Zylinder zusammenwirkenden (zweiten) Zylinder ist im Patentanspruch 1 nicht die Rede. Der Hauptanspruch des Klagepatents beschreibt vielmehr einen Antrieb, d.h. einen Antriebsstrang f\u00fcr einen Zylinder bzw. eine Gruppe von Zylindern. Der\/die zu einer Gruppe zusammengefassten Zylinder wird\/werden durch einen einzelnen Motor angetrieben, dem im Antriebsstrang ein Antriebsregler zugeordnet ist, damit der Antriebsmotor den\/die Zylinder in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreiben kann. Der dem einzelnen Motor zugeordnete Antriebsregler erh\u00e4lt damit vorgegebene Soll-Werte und zus\u00e4tzlich Signale des Winkellagegebers des in Patentanspruch 1 beschriebenen Antriebs (Antriebsstrangs).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem Fachmann ist in diesem Zusammenhang klar, dass, damit der dem Antriebsmotor zugeordnete Antriebsregler tats\u00e4chlich etwas \u201eregeln\u201c kann, ein Regelkreis erforderlich ist. Dieser Regelkreis wird erfindungsgem\u00e4\u00df durch die Zuf\u00fchrung eines Messsignals von dem Winkellagegeber des anzutreibenden Druckwerkzylinders an den Antriebsregler eben dieses Zylinders bzw. seines Motors gebildet. Der Winkellagegeber erfasst die Lage-Ist-Werte des durch den einzelnen Motor angetriebenen Zylinders. Diese Lage-Ist-Werte werden mittels der dem Winkellagegeber nachgeschalteten und dem Antriebsregler vorgeschalteten Korrektureinrichtung in modifizierte Lage-Ist-Werte gewandelt, welche modifizierten (korrigierten) Lage-Ist-Werte sodann dem Antriebsregler zugef\u00fchrt werden. Wenn es insoweit im Patentanspruch 1 hei\u00dft, dass zwischen Winkellagegeber und Antriebsregler eine die Lage-Ist-Werte des Winkellagegebers in modifizierte Lage-Istwerte wandelnde Korrektureinrichtung geschaltet ist, bezieht sich dies auf den Winkellagegeber und den Antriebsregler desselben Druckwerkzylinders. Bei dem Winkellagegeber handelt es sich mithin um denjenigen Winkellagegeber, der die Lage des von dem Einzelmotor nebst Antriebsregler antreibbaren Zylinders (bzw. der von dem Einzelmotor antreibbaren Zylindergruppe) erfasst.<\/p>\n<p>Dass dem so ist, ergibt sich auch aus der die Erfindung allgemein erl\u00e4uternden Patentbeschreibung in Absatz [0009], Spalte 3 Zeile 53 bis Spalte 4 Zeile 24. Dort hei\u00dft es (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df der Erfindung ist vorgesehen, dass dem Antriebsregler, welcher \u00fcber einen zugeordneten Leistungsteil den mit dem Druckwerkszylinder gekoppelten Motor entsprechend einem vorgegebenen Lage-Sollwert steuert, zur Erfassung der von einem Winkellagegeber gelieferten Lage-Istwerte eine Korrekturvorrichtung zugeordnet ist, vermittels der die vom Winkellagegeber (Stellung des Zylinders) gelieferten Lage-Istwerte in vorgegebene, gespeicherte bzw. in Abh\u00e4ngigkeit der Lage-Istwerte errechenbarer Werte ge\u00e4ndert werden. Bei einer Ausgestaltung der Erfindung handelt es sich bei der Korrektureinrichtung um eine Speichereinrichtung, in der tabellarisch den direkt \u00fcber den Winkellagegeber einlesbaren Lage-Istwerten entsprechend modifizierte Lage-Istwerte zugeordnet sind, welche dann direkt an den Antriebsregler zur Lageregelung weitergeleitet werden. Dieser Antriebsregler f\u00fchrt dann die Lageregelung des Zylinders bzw. Motors durch Bildung entsprechender Steuersignale an den Leistungsteil in Verbindung mit den beispielsweise durch eine \u00fcbergeordnete Steuerung vorgegebenen Lage-Sollwerten aus. Der Antriebsregler f\u00fchrt also den<br \/>\nSoll-\/Istvergleich anhand der gem\u00e4\u00df Korrektureinrichtung modifizierten Lage-Istwerte in Verbindung mit einem vorgegebenen Lage-Sollwert durch und bildet die n\u00f6tigen Steuersignale, aus welchen dann der Leistungsteil (elektronischer Antrieb) eine entsprechende Bestromung des direkt mit dem Zylinder gekoppelten Motors vornimmt.\u201c<\/p>\n<p>Bei den vom Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werten, die durch die dem Winkelgeber nachgeschaltete und dem Antriebsregler vorgeschaltete Korrektureinrichtung in modifiziere Lage-Ist-Werte gewandelt werden, kann es sich hiernach nur um die Lage-Ist-Werte des durch den Einzelmotor angetriebenen Zylinders handeln. Ein weiterer Zylinder wird in dieser Beschreibungsstelle \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Dass der Winkellagegeber die Lage-Ist-Werte des durch den Motor angetriebenen, zu regelnden Zylinders erfasst, wird auch durch das in Figur 1 gezeigte und in der Patentbeschreibung erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel weist der Zylinder (1) einen mit ihm gekoppelten Winkellagegeber (6) in Form eines absoluten Winkellagegebers auf, dem der Winkelstellung des Zylinders (1) entsprechende Signale entnehmbar sind (Abs. [0017], Spalte 7 Zeilen 1-11). Die \u00fcber den Winkellagegeber (6) dieses Zylinders (1) erfassbaren Lagewerte (LI) werden der Korrektureinrichtung (7) zugef\u00fchrt, mittels derer sie in modifizierte Lage-Ist-Werte (LI\u2018) umgewandelt werden. Die modifizierten Lage-Ist-Werte (LI) werden dem Antriebsregler (3) zugef\u00fchrt und dort entsprechend einem Soll-Ist-Vergleich zur Lageregelung des Zylinders (1) entsprechend ausgewertet (Abs. [0018], Spalte 7 Zeilen 22-32). Der Winkellagegeber (6) erfasst damit die Lage-Ist-Werte des durch den Motor (2) angetriebenen Zylinders (1). Ein mit diesem Zylinder (1) zusammenwirkender Zylinder ist in der Figur 1 nicht gezeigt und wird auch in der zugeh\u00f6rigen (das Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden) Beschreibung nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei den \u201evorgegebenen Lage-Sollwerten\u201c, die der Antriebsregler zum Zwecke des Soll-Ist-Vergleichs erh\u00e4lt, kann es sich zwar, da Patentanspruch 1 insoweit keine Vorgaben macht, auch um Werte \u00fcber die Lage eines mit dem im Patentanspruch angesprochenen Zylinders (z.B. Plattenzylinder) zusammenwirkenden, gesondert angetriebenen Zylinders (z.B. Gummituchzylinder) handeln. Nach der Lehre des Klagepatents werden jedoch nicht diese \u201eLage-Soll-Werte\u201c modifiziert. Ge\u00e4ndert werden vielmehr die hinsichtlich des zu regelnden Zylinders (z.B. Plattenzylinder) vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte, welche modifizierten Lage-Ist-Werte dann dem Antriebsregler, der den Antrieb des betreffenden Zylinders (z.B. Plattenzylinder) regelt, zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, erschlie\u00dft sich dem Fachmann zudem aus der Klagepatentbeschreibung, dass die vorgeschlagene Modifizierung der vom Winkellagegeber gelieferten Messergebnisse \u00fcber die Zylinderstellung auch dazu dient, denjenigen<br \/>\nSt\u00f6reinfl\u00fcssen Rechnung zu tragen, die sich als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Zylinders oder des Winkellagegebers einstellen. Zu den diesbez\u00fcglichen Vorteilen der Erfindung hei\u00dft es u.a. in Absatz [0011] der Patentbeschreibung (Spalte 4 Zeilen 35-53):<\/p>\n<p>\u201eUnabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Korrektureinrichtung, welche dem Winkellagegeber nachgeschaltet und dem Antriebsregler vorgeschaltet ist, um eine Speichereinrichtung oder um eine Recheneinrichtung handelt, ist es m\u00f6glich, beispielsweise bei der Installation des Systems (Anbringung des Winkellagegebers am entsprechenden Zylinder) festgestellte systematische Lageabweichungen festzustellen und entsprechende Korrekturen zur Kompensation dieser Fehler vorzunehmen. Hier sind insbesondere durch Ungenauigkeiten hervorgerufene Rundlaufabweichungen zu erw\u00e4hnen bzw. die sich ergebenden Lagefehler, wenn der Rotor des Winkellagegebers nicht exakt koaxial zur Achse des Zylinders verl\u00e4uft (z.B. Taumelbewegungen). Auch k\u00f6nnen durch die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Korrektureinrichtung systematische und aufgrund des Messprinzips des Winkellagegebers verursachte Winkelabweichungen erfasst und kompensiert werden. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Damit auch die in dieser Beschreibungsstelle erw\u00e4hnten St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen kompensiert werden k\u00f6nnen, werden erfindungsgem\u00e4\u00df die Ist-Werte \u00fcber die Lage des anzutreibenden Zylinders korrigiert. Bei den dem Antriebregler zugef\u00fchrten modifizierten Lage-Ist-Werten handelt es sich daher um die Werte \u00fcber die Lage desjenigen Zylinders bzw. derjenigen Zylindergruppe, dessen\/deren Antrieb geregelt werden soll.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDieser Beurteilung steht die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Beschreibungsstelle in Absatz [0013] der Klagepatentschrift nicht entgegen. Soweit dort von einem Offsetdruckwerk \u201emit einem jeweils einzeln gem\u00e4\u00df der Erfindung angetriebenen Gummituchzylinder und\/oder Plattenzylinder\u201c (Spalte 5 Zeilen 46 ff.) die Rede ist, folgt hieraus, dass unter den Patentanspruch ein Offsetdruckwerk mit einem einzeln angetriebenen Gummituchzylinder (1. Var.), ein Offsetdruckwerk mit einem einzeln angetriebenen Plattenzylinder (2. Var.) sowie ein Offsetdruckwerk mit einem einzeln angetriebenen Gummituchzylinder und einem einzelnen angetriebenen Plattenzylinder (3. Var.) fallen. Au\u00dferdem mag es sich bei dem Antrieb auch um einen solchen handeln k\u00f6nnen, bei dem der Gummituchzylinder und der Plattenzylinder als Zylinderpaar durch einen einzelnen Motor angetrieben werden (4. Var.). In diesem Fall m\u00fcssen allerdings die \u2013 von einem dieser \u201eZylindergruppe\u201c zugeordneten Winkellagegeber erfassten \u2013 Lage-Ist-Werte durch eine zwischengeschaltete Korrektureinrichtung modifiziert und dem Antriebsregler des Antriebsmotors dieses Zylinderpaares als modifizierte Lage-Ist-Werte zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung liegt nicht vor, weil die angegriffene Druckmaschine nicht den Vorgaben der Merkmale (3) bis (6) entspricht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, die die genaue Konstruktion und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mitgeteilt hat, schlie\u00dft allein aus dem Umstand, dass die Druckmaschine der Beklagten einen H erm\u00f6glicht, darauf, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Vorgaben des Klagepatents entsprechen muss. Allein dies reicht zur schl\u00fcssigen Darlegung sowie zum Nachweis einer Benutzung des Klagepatents jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Beklagten werden bei ihrer Druckmaschine nicht die durch den Winkellagegeber erfassten Werte zur Lage des durch einen einzelnen Motor angetriebenen Zylinders (Plattenzylinders) modifiziert. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht nur nicht aufgezeigt, sondern sie hat im Verhandlungstermin vor dem Senat sogar ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Soll-Werte korrigiert werden. Bei der Druckmaschine der Beklagten erfolgt damit keine \u00c4nderung der Lage-Ist-Werte im Sinne des Klagepatents. Statt der Lage-Ist-Werte werden im Rahmen der H-Funktion vielmehr nur die Soll-Werte ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die von ihr geltend gemachte Verletzung des Klagepatents begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz damit, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Korrektureinrichtung zwischen dem Antriebsregler des anzutreibenden bzw. zu regelnden Zylinders (Plattenzylinder = erster Zylinder) und dem Winkellagegeber<br \/>\neines mit diesem Zylinder zusammenwirkenden Zylinders (Gummituchzylinder = zweiter Zylinder) geschaltet sei, welche Korrektureinrichtung die Werte \u00fcber die Stellung des anderen Zylinders (Gummituchzylinders) modifiziere. Diese ver\u00e4nderten Werte w\u00fcrden dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders (Plattenzylinders) neben den Lage-Ist-Werten dieses Zylinders zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieses Vortrags der Kl\u00e4gerin fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch an einer zwischen den Winkellagegeber des zu regelnden Zylinders und dem Antriebsregler dieses Zylinders geschalteten Korrektureinrichtung, weshalb das Merkmal 4 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist. Denn nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ist die Korrektureinrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in den von Patentanspruch 1 vorausgesetzten Regelkreis geschaltet, der durch die Zuf\u00fchrung eines Messsignals von dem Winkellagegeber des anzutreibenden und zu regelnden Zylinders (Plattenzylinders) an den Antriebsregler dieses Zylinders (Plattenzylinders) gebildet wird. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist vielmehr eine Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber des mit dem durch den Einzelmotor angetriebenen und zu regelnden Zylinder (Plattenzylinder) zusammenwirkenden Zylinders (Gummituchzylinders) und dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders (Plattenzylinders) vorgesehen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der andere Zylinder (Gummituchzylinder) durch einen anderen Motor als der zu regelnde Zylinder (Plattenzylinder) angetrieben wird. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der erste Zylinder (Plattenzylinder) und der zweite Zylinder (Gummituchzylinder) durch einen gemeinsamen Motor angetrieben werden, behauptet die Kl\u00e4gerin nicht. Nach ihrem Vortrag (Bl. 15\/16, 18 GA) werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Plattenzylinder einzeln angetrieben werden. Das (und nur das) ergibt sich auch aus den von der Kl\u00e4gerin zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreichten Unterlagen (vgl. z.B. Anlage PBP 12, S. 12: \u201eAntrieb der Plattenzylinder durch Einzelmotoren\u201c). Dass der Plattentuchzylinder und der Gummituchzylinder als Zylinderpaar durch einen einzelnen Motor angetrieben werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagten eine Lizenz an dem EP 0 812 AAJ (Anlage PBP 15) einger\u00e4umt ist und die Beklagte nach ihren vorprozessualen Angaben von der technischen Lehre dieses Schutzrechts Gebrauch macht. Die EP 0 812 AAJ betrifft einen Antrieb f\u00fcr eine Bogenoffsetdruckmaschine, der sich dadurch auszeichnet, dass in jedem Druckwerk wenigstens der Plattenzylinder oder Gummituchzylinder mechanisch entkoppelt von dem R\u00e4derzug der am Bogentransport beteiligten Zylinder bzw. Trommeln angeordnet und \u00fcber je einen zugeordneten Antrieb in vorgebbarer Weise gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Zylindern bzw. Trommeln antreibbar ist. Hiernach muss zwar nur zumindest der Plattenzylinder oder der Gummituchzylinder einen einzelnen Antrieb aufweisen (vgl. EP 0 812 AAJ, Abs. [0009]). Nach der Lehre der EP 0 812 AAJ k\u00f6nnen der Plattenzylinder und der Gummituchzylinder aber auch jeweils einen einzelnen Antrieb aufweisen (vgl. EP 0 812 AAJ, Abs. [0009], [0010], [0011]).<\/p>\n<p>Nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal 5. Denn unter Zugrundelegung des Vortrags der Kl\u00e4gerin wandelt die Korrektureinrichtung nicht die Lage-Ist-Werte des Winkellagegebers des durch den Einzelmotor nebst Antriebsregler angetriebenen Zylinders (Plattenzylinders) in modifizierte Lage-Ist-Werte. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich ausschlie\u00dflich bei den von dem dem zu regelnden Zylinder (Plattenzylinder) zugeordneten Winkellagegeber erfassten Werten \u00fcber die Stellung dieses Zylinders um Lage-Ist-Werte im Sinne des Klagepatents. Diese von dem dem zu regelnden Zylinder zugeordneten Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte werden jedoch nicht modifiziert, sondern direkt und damit nicht-modifiziert an den Antriebsregler des betreffenden Zylinders (Plattenzylinders) geleitet. Modifiziert werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin allein die Werte zur Stellung des mit diesem Zylinder (Plattenzylinder) zusammenwirkenden Zylinders (Gummituchzylinders), welche Werte von einem dem anderen Zylinder (Gummituchzylinder) zugeordneten Winkellagegeber erfasst werden. Bei diesen Werten handelt es sich indes nicht um die Lage-Ist-Werte im Sinne der Merkmals (5), weil sie nicht den anzutreibenden und zu regelnden Zylinder betreffen, d.h. nicht dessen Ist-Stellung repr\u00e4sentieren. Die Werte zur Stellung des anderen Zylinders (Gummituchzylinders), welche dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders (Plattenzylinders) in modifizierter Form zugef\u00fchrt werden, stellen aus Sicht des Klagepatents vielmehr die f\u00fcr den vom Antriebsregler auszuf\u00fchrenden Soll-Ist-Vergleich ben\u00f6tigten \u201eSoll-Lagewerte\u201c dar. Die Soll-Werte werden nach der Lehre des Klagepatents jedoch nicht ge\u00e4ndert, sondern \u201evorgegeben\u201c (Merkmal 3 b).<\/p>\n<p>Hieraus folgt zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal (6) nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn \u00fcber den Antriebsregler des anzutreibenden Zylinders (Plattenzylinders) erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Lageregelung dieses Zylinders \u201ein Verbindung mit modifizierten Lage-Ist-Werten\u201c. Die Lageregelung des Zylinders (Plattenzylinders) erfolgt vielmehr anhand der von dem dem zu regelnden Zylinder zugeordneten Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte, welche direkt (nicht-modifiziert) an den Antriebsregler dieses Zylinders weitergeleitet werden. Damit erfolgt die Antriebsregelung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 4 bis 6.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie in Rede stehenden Merkmale werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGHZ 150, 161 = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, BGHZ 172, 198 = GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2014, 852, 853 \u2013 Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 191 \u2013 WC-Sitzgelenk). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAls gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df). Au\u00dfer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein m\u00f6gen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 192 \u2013 WC-Sitzgelenk).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDurch die nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgende \u00c4nderung der Lage-Soll-Werte durch Schaltung einer Korrektureinrichtung in den Schaltweg der Soll-Werte wird nicht im Wesentlichen die Wirkung erreicht, die das Klagepatent mit einer zwischen dem Winkellagegeber des zu regelnden Zylinders und dem Antriebsregler dieses Zylinders geschalteten Korrektureinrichtung, welche die von dem betreffenden Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte in modifizierte Lage-Ist-Werte wandelt, die dann dem Antriebsregler zum Zwecke einer Lageregelung des betreffenden Zylinders zugef\u00fchrt werden, erreicht.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Druckl\u00e4ngenkompensation erm\u00f6glicht, reicht insoweit nicht aus. Wie bereits ausgef\u00fchrt, will das Klagepatent denjenigen St\u00f6reinfl\u00fcssen Rechnung zu tragen, die sich im Druckbetrieb (variierende Gummit\u00fccher, unterschiedliche Druckfarbe) oder als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Druckwerkzylinders oder des Winkellagegebers einstellen. Letzteres gelingt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten nur, wenn die Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber des durch den Einzelmotor nebst Antriebsregler angetriebenen Zylinders und dem Antriebsregler dieses Zylinders geschaltet ist und die zwischen diesen beiden Einrichtungen geschaltete Korrektureinrichtung die von dem Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte dieses Zylinders, also desjenigen Zylinders, der durch den Einzelmotor angetrieben und durch den zugeordneten Antriebsregler geregelt werden soll, modifiziert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine Kompensation sich als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Zylinders oder des Winkellagegebers einstellender St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen damit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Gegenteiliges hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Eine \u00e4quivalente Verletzung k\u00e4me \u2013 worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdr\u00fccklich hingewiesen hat \u2013 nur dann infrage, wenn sich die vom Klagepatent in den Blick genommenen vielf\u00e4ltigen St\u00f6rfaktoren in praktisch gleicher Weise wie durch eine Modifizierung der Lage-Ist-Werte auch durch eine Korrektur der Soll-Werte beherrschen lie\u00dfen. Derartiges wird von der Kl\u00e4gerin nicht einmal behauptet. Nach den \u00fcberreichten Werbeunterlagen geht es vielmehr allein darum, einen Gleichlauf im Hinblick auf ein unterschiedliches Papierausdehnungsverhalten sicherzustellen. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch sich z.B. als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Druckwerkzylinders oder des Winkellagegebers einstellende St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen korrigiert werden k\u00f6nnen, zeigt die Kl\u00e4gerin nicht auf.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAu\u00dferdem sind die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um zu den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert. Die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln ist daher aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach dem dritten Erfordernis patentrechtlicher \u00c4quivalenz ist es notwendig, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren. \u201eOrientierung am Patentanspruch\u201c setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 150, 149 = GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; BGHZ 172, 298 = GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGHZ 189, 330 = BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016, 921, 924 \u2013 Pemetrexed; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 193 \u2013 WC-Sitzgelenk).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nHiervon ausgehend wird der Fachmann vorliegend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln nicht als gleichwertig in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur Unterdr\u00fcckung bzw. Kompensation von St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen in einem Antrieb f\u00fcr Druckmaschinen mit einem Zylinder oder mehreren Zylindern, die einzeln oder gruppenweise durch jeweils einen Motor angetrieben werden, die Zwischenschaltung einer Korrektureinrichtung vor, die dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders vorgeschaltet ist. Die zwischen den Winkellagegeber und den Antriebsregler des zu regelnden Zylinders geschaltete Korrektureinrichtung soll die von dem betreffenden Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte in modifizierte Lage-Ist-Werte wandeln. Die modifizierten Lage-Ist-Werte sollen dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders zugef\u00fchrt werden, \u00fcber den dann eine Lageregelung dieses Zylinders in Verbindung mit diesen modifizierten Lage-Ist-Werten erfolgt. Das Klagepatent beschr\u00e4nkt sich damit nicht auf die Anweisung, zus\u00e4tzlich eine Korrektureinrichtung vorzusehen, die dem Antriebsregler vorgeschaltet ist. Es gibt vielmehr auch vor, zwischen welchen Einrichtungen des Antriebs bzw. in welchen Regelkreis die Korrektureinrichtung geschaltet werden soll, und es lehrt den Fachmann dar\u00fcber hinaus, welche Werte er mittels der zus\u00e4tzlichen Korrektureinrichtung ver\u00e4ndern soll, n\u00e4mlich die von dem Winkelgeber des zu regelnden Zylinders gelieferten Lage-Ist-Werte und nicht die Soll-Werte. An diese Anweisung wird sich der Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre halten. Denn er unterscheidet, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kategorisch zwischen Soll-Werten einerseits und Ist-Werten andererseits. Diese Unterscheidung zu \u00fcbergehen, liefe in der Tat darauf hinaus, einen \u201eallgemeinen Erfindungsgedanken\u201c (Vorsehen einer zus\u00e4tzlichen Korrektureinrichtung) in den Schutz einzubeziehen, was nach dem geltenden Patentrecht nicht zul\u00e4ssig ist. Die Angabe, den\/die Zylinder entsprechend \u201evorgegebener Soll-Lagewerte\u201c anzutreiben, und die Anweisung, durch die Korrektureinrichtung die \u201eIst-Lagewerte des Winkelgebers in modifizierte Ist-Lagewerte\u201c zu wandeln, in Anspruch 1 des Klagepatentes stellen im Streitfall eindeutige und auch im Hinblick auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel und die Patentbeschreibung nicht relativierbare Festlegungen dar, auf deren unbedingte Geltung im Rahmen der schutzbeanspruchten Lehre sich Au\u00dfenstehende m\u00fcssen verlassen k\u00f6nnen. Aus dieser Erfindung f\u00fcr eine Vorrichtung in Anspruch genommen zu werden, die genau das Gegenteil desjenigen macht, was im Patentanspruch 1 gefordert wird, n\u00e4mlich anstatt der Ist-Lage-Werte des Winkellagegebers die Soll-Lage-Werte mittels einer Korrektureinrichtung zu modifizieren, w\u00e4re f\u00fcr Dritte auch nach fachkundiger Beratung nicht vorhersehbar. Jedenfalls wird es der Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre, die sich auf einen Antriebstrang f\u00fcr einen Zylinder bzw. eine Zylindergruppe bezieht, nicht in Betracht ziehen, anstelle der von dem zu regelnden Zylinder erfassten Lage-Ist-Werte, die von einem mit diesem Zylinder zusammenwirkenden, durch einen gesonderten Motor angetriebenen anderen Zylinder erfassten Lage-Ist-Werte, welche in Bezug auf den zu regelnden Zylinder als Soll-Lage-Werte herangezogenen werden, zu modifizieren. Denn ein solcher Zylinder wird im Patentanspruch \u00fcberhaupt nicht angesprochen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach alledem macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2626 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. M\u00e4rz 2017, Az. 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