{"id":6845,"date":"2017-03-09T17:00:44","date_gmt":"2017-03-09T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6845"},"modified":"2017-05-08T08:13:04","modified_gmt":"2017-05-08T08:13:04","slug":"4c-o-8915-dreirad","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6845","title":{"rendered":"4c O 89\/15 &#8211; Dreirad"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2625<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. M\u00e4rz 2017, Az. 4c O 89\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 EUR \u2013 er-satzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Dreirad, das auf folgende Weise betrieben werden kann:<\/p>\n<p>in einem ersten Betriebsmodus, in dem es von einem Dreiradfahrer ge-lenkt wird, und in einem zweiten Betriebsmodus, in dem es von einer Per-son gelenkt wird, die das Dreirad schiebt, wobei das Dreirad folgendes umfasst: Ein Paar Hinterr\u00e4der, ein Vorderrad, das gegen\u00fcberliegende Seiten und eine Vorderachse aufweist; ein Steuerrohr; einen Rahmen, der so konfiguriert ist, dass er die Hinterr\u00e4der drehbar st\u00fctzt, und der so konfiguriert ist, dass er das Steuerrohr st\u00fctzt; ein Paar Pedale, wobei jedes Pedal zur Verbindung mit der Vorderachse konfiguriert ist, um das Vorderrad zu drehen; eine Gabel, die mindestens eine Gabelscheide aufweist, die so konfiguriert ist, dass sie das Vorderrad in einer Weise st\u00fctzt, dass sich das Vorderrad um die Vorderradachse drehen kann; einen Schaft, der so konfiguriert ist, dass er sich von dem Steuerrohr in einer Weise erstreckt, dass sich der Schaft drehen kann, wobei der Schaft eine Stange umfasst, die einen Mindestdurchmesser aufweist, der mindestens dreimal kleiner ist als die Breite des Vorderrades; eine Lenkstange, die so konfiguriert ist, dass sie die Gabel um eine Schaftachse dreht, die sich quer zur Vorderradachse erstreckt, wobei die Lenkstange in einem ersten Modus so konfiguriert ist, dass sie rotationsm\u00e4\u00dfig mit dem Schaft in einer Weise gekoppelt ist, die einem Dreiradfahrer erm\u00f6glicht, Kr\u00e4fte auf die Lenkstange auszu\u00fcben und dadurch die Gabel zu drehen, und wobei die Lenkstange in dem zweiten Modus, in dem die Schaftachse die Vorderradachse f\u00fchrt, so konfiguriert ist, dass sie rotationsm\u00e4\u00dfig von dem Schaft entkoppelt ist, wodurch verhindert wird, das Kr\u00e4fte, die auf die Lenkstange ausge\u00fcbt werden, die Gabel drehen k\u00f6nnen, und der Person, die das Dreirad schiebt, erm\u00f6glicht wird, die Gabel \u00fcber die Schubkraft zu drehen; und wobei sich der Schaft von der Gabel in einem Winkel von etwa 165\u00b0 bis 179\u00b0 er-streckt und wobei ein Versatzabstand zwischen der Schaftachse und der Vorderradachse 15 mm bis 40 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. November 2014 began-gen hat und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-ten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeug-nisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufhelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. November 2014 be-gangen hat und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei-ten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen so-wie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsemp-f\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzutei-len, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung ent-halten ist;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 8. November 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lager-kosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 8. November 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entste-hen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung und R\u00fcckruf (Zif-fern I.1. und I.4. der Urteilsformel) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in H\u00f6he von 120.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Aus-kunft und Rechnungslegungen (Ziffern I.2. und I.3. der Urteilsformel) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer III. der Urteilsformel) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 637 XXX B1 (Anlage K 1a, in nicht ver\u00f6ffentlichter \u00dcbersetzung als Anlage K 1b vorgelegt, im Folgenden: Kla-gepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 12. August 2011 (US 201161XXXXXX P) am 8. August 2012 angemeldet und dessen Anmeldung am 18. September 2013 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Ertei-lung des Patents wurde am 8. Oktober 2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Fahrzeug mit zwei Steuerungsmodi. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 (Anlage B 3) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eDreirad (800, 810), das auf Folgende Weise betrieben werden kann: in einem ersten Betriebsmodus, in dem es von einem Dreiradfahrer gelenkt wird, und in ei-nem zweiten Betriebsmodus, in dem es von einer Person gelenkt wird, die das Dreirad schiebt, wobei das Dreirad Folgendes umfasst:<br \/>\nein Paar Hinterr\u00e4der (400);<br \/>\nein Vorderrad (100), das gegen\u00fcberliegende Seiten und eine Vorderradachse aufweist;<br \/>\nein Steuerrohr (707);<br \/>\neinen Rahmen (700), der so konfiguriert ist, dass er die Hinterr\u00e4der (400) drehbar st\u00fctzt, und der so konfiguriert ist, dass er das Steuerrohr (707) st\u00fctzt;<br \/>\nein Paar Pedale (141, 142), wobei jedes Pedal zur Verbindung mit der Vorder-radachse konfiguriert ist, um das Vorderrad (100) zu drehen; eine Gabel (133), die mindestens eine Gabel- scheide (130, 131) aufweist, die so kon-figuriert ist, dass sie das Vorderrad (100) in einer Weise st\u00fctzt, dass sich das Vorderrad (100) um die Vorderradachse drehen kann;<br \/>\neinen Schaft (305), der so konfiguriert ist, dass er sich von dem Steuerrohr (707) in einer Weise erstreckt, dass sich der Schaft (305) drehen kann, wobei der Schaft (305) eine Stange umfasst, die einen Mindestdurchmesser auf-weist, der mindestens dreimal kleiner ist als die Breite des Vorderrades (100);<br \/>\neine Lenkstange (200), die so konfiguriert ist, dass sie die Gabel (133) um eine Schaftachse dreht, die sich quer zur Vorderradachse erstreckt, wobei die Lenkstange in dem ersten Modus so konfiguriert ist, dass sie rotationsm\u00e4\u00dfig mit dem Schaft (305) in einer Weise gekoppelt ist, die einem Dreiradfahrer er-m\u00f6glicht, Kr\u00e4fte auf die Lenkstange (200) auszu\u00fcben und dadurch die Gabel (133) zu drehen, und wobei die Lenkstange (200) in dem zweiten Modus, in dem die Schaftachse die Vorderradachse f\u00fchrt, so konfiguriert ist, dass sie rotationsm\u00e4\u00dfig von dem Schaft (305) entkoppelt ist, wodurch verhindert wird, dass Kr\u00e4fte, die auf die Lenkstange (200) ausge\u00fcbt werden, die Gabel (133) drehen k\u00f6nnen, und der Person, die das Dreirad schiebt, erm\u00f6glicht wird, die Gabel(133) \u00fcber die Schubkraft zu drehen; und<br \/>\nwobei sich der Schaft (305) von der Gabel (133) in einem Winkelvon etwa 1 65 Grad bis 179 Grad erstreckt und wobei ein Versatzabstand zwischen der Schaftachse und der Vorderradachse 15 mm bis 40 mm betr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre durch die Darstellung von Aus-f\u00fchrungsbeispielen:<br \/>\nFigur 1 zeigt in Seitenansicht ein Dreirad ohne Elterngriff, das in einem ersten Be-triebsmodus gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents verwendet werden kann und Figur 2 zeigt ein Dreirad mit einem Elterngriff, das in einem zweiten Be-triebsmodus nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwendet werden kann; zu letzterer Darstellung ist Figur 3 die Frontansicht. In Figur 5a ist in Frontansicht eine klage-patentgem\u00e4\u00dfe Lenkstangenanordnung gezeigt, in Figur 5b in Querschnittsfrontansicht eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kopplungsanordnung und in Figur 5c in perspektivischer Ansicht ein Schaft und ein Kopplungsglied nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die Figuren 6 und 7 sind jeweils eine Querschnittsansicht einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kopplungsanordnung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt im europ\u00e4ischen Ausland ein Kinder-Dreirad her, dass sie in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) vertreibt.<\/p>\n<p>Zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet die Kl\u00e4gerin, diese k\u00f6nne in einer solchen Weise montiert werden, dass sie \u2013 erstens \u2013 \u00fcber Pedale am Vorderrad, \u2013 zweitens \u2013 eine Schubstange am Heck und \u2013 drittens \u2013 \u00fcber eine Einrich-tung zum Koppeln und Entkoppeln der Lenkstange von der Gabel des Vorderrades verf\u00fcge. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne also so betrieben werden, dass ein Kind darauf sitzt, die Pedale bet\u00e4tigt und dabei wahlweise entweder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittels der Lenkstange lenkt oder aber ausschlie\u00dflich durch einen die Schubstange f\u00fchrenden Erwachsenen gelenkt wird, weil die Lenkstange von der Gabel des Vorderrads entkoppelt ist. Diese Betriebsweise sei durch die Beklagte selbst belegt, n\u00e4mlich durch das Werbevideo betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, das unter anderem unter der URL B abrufbar sei und von dem die Kl\u00e4gerin in ihren Schriftsatz vom 9. August 2016 (dort Seite 3 = Bl. 98 GA) ein Standbild eingeblendet hat, das nachstehend wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Aus der Bewerbung der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform, namentlich dem Werbefilm, dem das vorstehende Standbild entnommen ist, ergebe sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Konfiguration einnehmen k\u00f6nne, in der sie sowohl in einem ersten und in einem zweiten Modus betrieben werden k\u00f6nne als auch Lenk- und Schubstange sowie Pedale aufweise. Ferner meint die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepa-tent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ein Bausatz, der in ins-gesamt vier Konfigurationen montiert werden k\u00f6nne, wie sich das aus der als Anlage K 15 durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform ergebe. In einer ersten Konstellation sei der Kindersitz r\u00fcckw\u00e4rts, also das Gesicht des Kindes nach hinten weisend montiert, das Vorderrad sei starr und es fehl-ten Pedale. In einer zweiten Konstellation sei zwar der Sitz nach vorne weisend und auch eine Schubstange am Heck montiert, nicht aber Pedale am Vorderrad. In einer dritten Konstellation seien zwar Pedale am Vorderrad montiert, nicht aber eine Schub-stange am Heck, w\u00e4hrend in der vierten Konstellation nur ein Hinterrad montiert und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht einmal ein Dreirad im Sinne des Klagepatents sei. Eine hiervon abweichende Montage von Einzelteilen sei zwar m\u00f6glich, widerspreche aber der in der Bedienungsanleitung gegebenen Anweisung zum Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Das gelte insbesondere f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, der Blockade einer am Lenkschaft der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachten und in axialer Richtung bewegbaren H\u00fclse: Mittels dieser H\u00fclse k\u00f6nne zwar die Lenkstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Schaft der Gabel entkoppelt oder an diesen gekoppelt werden. In denjenigen Konfigurationen, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Dreirad mit Pedalen am Vorderrad montiert sei, weise die Bedienungsanleitung indes eine Montage an, bei der die Lenkstange in der unteren von zwei m\u00f6glichen Bohrungen am Schaftkopf montiert wird, so dass die H\u00fclse am Schaft nicht mehr weit genug bewegt werden kann, um eine Kopplung oder Entkopplung der Lenkstange zu bewirken. Dies ergebe sich aus Bild 13 der Bedienungsanleitung (Seite 5 der Anlage K 15) sowie im Kontrast dazu aus den Bildern 46 und 47 (Seite 11 der Anlage K 15) sowie 57 bis 59 der Bedienungsanleitung (Seite 12 der Anlage K 15).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist mit Blick auf die tats\u00e4chliche Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deshalb der Auffassung, diese mache von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. In keiner der m\u00f6glich montierbaren Konstellationen weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents auf: In der Konstellation 2 (und 1) fehle es an Pedalen, in der Konstellation 3 hingegen an einer M\u00f6glichkeit des Schiebens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine vom Dreiradfahrer verschiedene Person. Somit k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht als ein und dasselbe Dreirad in einem ersten und in einem zweiten Betriebsmodus betrieben werden.<\/p>\n<p>Ferner meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich im Zuge der parallelen Nichtig-keitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zu einer Aussetzung des Rechts-streits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die parallele Nichtigkeitsklage umgekehrten Rubrums besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft im Allgemeinen rittlings gef\u00fchrte Fahrzeuge.<\/p>\n<p>Einleitend f\u00fchrt das Klagepatent aus (Absatz [0002]), dass Dreir\u00e4der zu Zwecken der Fortbewegung und der Freizeitgestaltung aus dem Stand der Technik bekannt sind f\u00fcr Fahrer mit unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen und F\u00e4higkeiten. Manche Dreir\u00e4der k\u00f6nnen vom Fahrer fortbewegt und gesteuert werden, andere wiederum werden durch eine andere Person geschoben, etwa von einem Erwachsenen, w\u00e4hrend ein Kind auf dem Dreirad sitzt. Die aus dem Stand der Technik vorbekannten Dreir\u00e4der weisen typischer Weise an ihrem Vorderrad Pedale auf sowie eine mit dem Vorderrad verbundene Lenkstange. Sofern das Dreirad von hinten geschoben werden soll, kann es einen mechanischen Steuermechanismus aufweisen, um das Vorderrad zu drehen und damit das Dreirad zu lenken.<\/p>\n<p>Die FR 2955080 offenbart ein Dreirad mit einem Lenkgriff, der am Heck eines Rah-mens angeordnet ist und ein System zur \u00dcbertragung einer Rotation vom Lenkgriff auf das Vorderrad aufweist. Die Lenkstange ist bez\u00fcglich der Gabel schwenkbar und kann mit dieser \u00fcber ein Entkopplungssystem verbunden oder von ihr entkoppelt sein, wobei das Entkopplungssystem ein bewegliches Element aufweist, das zwischen einer Verriegelungsposition und einer entriegelten Position gleiten kann.<\/p>\n<p>Die FR 2930929 lehrt ein als Dreirad oder als Kinderwagen verwendbares Radspiel-zeug mit zueinander beweglichen Front- und Heckteilen, wobei der Frontteil eine Lenkstange und eine Gabel mit einem Vorderrad sowie eine Klauenkupplung auf-weist. Dabei kann die Klauenkupplung eine Indexierposition einnehmen, in der die Lenkstange die Gabel antreibt, und eine Freigabeposition, in der Lenkstange und Gabel frei gegeneinander drehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert selber keine technische Aufgabe. Objektiv ist die durch das Klagepatent angesprochene und gel\u00f6ste technische Aufgabe auf Grundlage des tat-s\u00e4chlich Erfundenen indes in der Weise zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 607 \u2013 Fett-s\u00e4urezusammensetzung), das ein rittlings gef\u00fchrtes Fahrzeug geschaffen werden soll, dass in zwei Modi betrieben werden kann, wobei in beiden Modi der Rahmen eines Dreirades Heckr\u00e4der drehbar st\u00fctzt und wobei in einem der beiden Modi das Vorderrad mittels der Fahrradlenkstange gedreht werden kann, im anderen Modus hingegen nicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den fol-genden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.1 Dreirad (800, 810), das auf folgende Weise betrieben werden kann:<\/p>\n<p>1.2 in einem ersten Betriebsmodus, in dem es von einem Dreiradfahrer gelenkt wird<\/p>\n<p>1.3 und in einem zweiten Betriebsmodus, in dem es von einer Person gelenkt wird, die das Dreirad schiebt,<\/p>\n<p>1.4 wobei das Dreirad Folgendes umfasst:<br \/>\n1.4.2 ein Paar Hinterr\u00e4der (400)<br \/>\n1.4.3 ein Vorderrad (100), das gegen\u00fcberliegende Seiten und eine Vorder-radachse aufweist;<br \/>\n1.4.4 ein Steuerrohr (707);<\/p>\n<p>1.5.1 einen Rahmen (700), der so konfiguriert ist, dass<br \/>\n1.5.2 er die Hinterr\u00e4der (400) drehbar st\u00fctzt, und der so konfiguriert ist, dass<br \/>\n1.5.3 er das Steuerrohr (707) st\u00fctzt;<\/p>\n<p>1.6.1 ein Paar Pedale (141, 142), wobei<br \/>\n1.6.2 jedes Pedal zur Verbindung mit der Vorderachse konfiguriert ist, um das Vorderrad (100) zu drehen;<\/p>\n<p>1.7.1 eine Gabel (133), die mindestens<br \/>\n1.7.2 eine Gabelscheide (130, 131) aufweist, die so konfiguriert ist, dass<br \/>\n1.7.3 sie das Vorderrad (100) in einer Weise st\u00fctzt, dass sich das Vorderrad (100) um die Vorderachse drehen kann;<\/p>\n<p>1.8.1 einen Schaft (305), der so konfiguriert ist, dass<br \/>\n1.8.2 er sich vom Steuerrohr (707) in einer Weise erstreckt, dass sich der Schaft (305) drehen kann, wobei<br \/>\n1.8.3 der Schaft (305) eine Stange umfasst,<br \/>\n1.8.4 die einen Mindestdurchmesser aufweist, der mindestens dreimal klei-ner ist als die Breite des Vorderrades (100);<\/p>\n<p>1.9.1 eine Lenkstange (200), die so konfiguriert ist, dass<br \/>\n1.9.2 sie die Gabel (133) um eine Schaftachse dreht,<br \/>\n1.9.3 die sich quer zur Vorderradachse erstreckt, wobei<br \/>\n1.9.4 die Lenkstange in dem ersten Modus so konfiguriert ist, dass sie rotati-onsm\u00e4\u00dfig mit dem Schaft in einer Weise gekoppelt ist, die einem Drei-radfahrer erm\u00f6glicht, Kr\u00e4fte auf die Lenkstange auszu\u00fcben und dadurch die Gabel zu drehen, und wobei<br \/>\n1.9.5 die Lenkstange in dem zweiten Modus, in dem die Schaftachse die Vorderradachse f\u00fchrt, so konfiguriert ist, dass sie rotationsm\u00e4\u00dfig von dem Schaft entkoppelt ist, wodurch verhindert wird, dass Kr\u00e4fte, die auf die Lenkstange ausge\u00fcbt werden, die Gabel drehen k\u00f6nnen, und der Person, die das Dreirad schiebt, erm\u00f6glicht wird, die Gabel \u00fcber die Schubkraft zu drehen; und<\/p>\n<p>1.10.1 wobei sich der Schaft von der Gabel in einem Winkel von etwa 165 Grad bis 179 Grad erstreckt und wobei<br \/>\n1.10.2 ein Versatzabstand zwischen der Schaftachse und der Vorderrad-achse von 15 mm bis 40 mm betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine im Streit, ob die in verschiedenen Konstellationen montierbare angegriffene Ausf\u00fchrungsform in wenigstens einer Konstellation s\u00e4mtliche Merkmale nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwirklicht, insbesondere, ob sie als ein Dreirad mit zwei verschiedenen Betriebsmodi im Sinne der Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3 montiert werden kann, wobei sich diese Betriebsmodi gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1.9.4 und 1.9.5 dadurch voneinander unterscheiden, dass im einen Modus die Lenkstange mit dem Schaft gekoppelt ist und im anderen Modus nicht. Dies l\u00e4sst sich indes feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Dreirad gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1, das, wie in den Merkmalen 1.2 und 1.3 in einem ersten und in einem zweiten Betriebsmodus betrieben werden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Lehre nach den Merkmalen 1.1 bis 1.3 des Klagepatents ist in der Weise auszule-gen, dass hiernach ein Dreirad auf zwei in erheblichem Umfang unterschiedliche Wei-sen betrieben werden kann, ohne dass vom Wechsel von der einen auf die andere Weise des Betriebs das Dreirad baulich ver\u00e4ndert werden muss, sondern eine blo\u00dfe Bedienung der vorhandenen Einrichtungen des Dreirads erforderlich ist, um von einem Betriebsmodus in den anderen zu wechseln. Dabei unterscheiden sich die beiden Betriebsmodi dadurch voneinander, dass in einem Betriebsmodus das Dreirad von dessen Fahrer gelenkt wird und im anderen Modus von einer Person, die das Dreirad schiebt.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs 1 des Klage-patents, welcher gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich des Klagepatents be-stimmt. Die gesamte Merkmalsgruppe 1 lehrt die Betriebsweise des klagepatentgem\u00e4-\u00dfen Dreirades dergestalt, dass das Dreirad in zwei Modi betrieben werden kann, wo-raus der Fachmann \u2013 zu bestimmen als Diplomingenieur f\u00fcr Maschinenbau mit gewis-ser Erfahrung in der Konstruktion von Kinderfahrzeugen \u2013 bereits entnimmt, dass sich diese Betriebsmodi in deutlich erkennbar voneinander unterscheiden m\u00fcssen, der eine Betriebsmodus also in erheblicher Weise vom anderen abweicht. Dies wird dadurch belegt, dass es im ersten Betriebsmodus gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2 der Drei-radfahrer selbst ist, der das Dreirad lenkt, w\u00e4hrend im zweiten Betriebsmodus nach Merkmal 1.3 eine andere Person das Dreirad lenkt, die dieses zugleich schiebt.<\/p>\n<p>Wie der Wechsel von einem Betriebsmodus in den anderen bewerkstelligt werden kann, lehrt die Merkmalsgruppe 1.9, welche die Beschaffenheit der Lenkstange des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dreirads zum Gegenstand hat: W\u00e4hrend die Lenkstange gem\u00e4\u00df Merkmal 1.9.4 im ersten Modus so konfiguriert ist, dass sie rotationsm\u00e4\u00dfig mit dem Schaft gekoppelt ist, ist die Lenkstange im zweiten Modus hingegen gem\u00e4\u00df Merkmal 1.9.5 vom Schaft entkoppelt. Was das f\u00fcr den Betrieb des Dreirads bedeutet, ist in diesen beiden Merkmalen ebenfalls ausdr\u00fccklich gelehrt: W\u00e4hrend die Kopplung von Lenkstange und Schaft im ersten Modus nach Merkmal 1.9.4 gew\u00e4hrleistet, dass Kr\u00e4fte, die vom Dreiradfahrer auf die Lenkstange ausge\u00fcbt werden, eine Lenkung der Gabel (und damit des gesamten Dreirades) zu bewirken, f\u00fchrt die Entkopplung von Schaft und Lenkstange im zweiten Modus nach Merkmal 1.9.5 stattdessen dazu, dass die auf die Lenkstange ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte die Gabel nicht mehr drehen k\u00f6nnen und dass nur diejenige, vom Dreiradfahrer verschiedene Person, die das Dreirad schiebt, die Gabel \u00fcber die Schubkraft drehen und damit das Dreirad lenken kann.<\/p>\n<p>Dass der Wechsel vom einen Betriebsmodus in den anderen, also der \u00dcbergang von der Kopplung zwischen Schaft und Lenkstange zur Entkopplung oder umgekehrt klagepatentgem\u00e4\u00df durch eine blo\u00dfe Bedienung von Einrichtungen des Dreirads m\u00f6glich sein muss und keine bauliche Ver\u00e4nderung des Dreirads voraussetzen darf, folgt zum einen aus der Begrifflichkeit des Betriebsmodus: Diesen Begriff nimmt der Fachmann in der Weise ernst, dass der Betrieb des Dreirads nicht durch eine bauliche Ver\u00e4nderung unterbrochen werden darf, wenn der Modus gewechselt wird. Der Betrieb wird vielmehr fortgesetzt, nur die Weise des Betriebs, also der Modus, wird ver\u00e4ndert. In Abgrenzung hierzu erkennt es der Fachmann als funktionalen Nachteil in der Nutzung des Dreirades, wenn der Betrieb unterbrochen und das Dreirad baulich und wom\u00f6glich unter Zuhilfenahme von Werkzeugen ver\u00e4ndert werden m\u00fcsste, um den Betriebsmodus zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die Beschreibung, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des Anspruchs des Klagepatents und damit bei der Bestim-mung seines Schutzbereichs zu ber\u00fccksichtigen ist. Das Klagepatent f\u00fchrt zur konkre-ten Ausgestaltung der Kopplung und Entkopplung von Schaft und Lenkstange aus (Absatz [0036]), dass diese nicht durch eine bestimmte mechanische Verbindung bewirkt werden muss, sondern durch jede Ausgestaltung bewirkt werden kann, die dieser Funktion gen\u00fcgt. Dem entnimmt der Fachmann, dass klagepatentgem\u00e4\u00df alle Mechanismen eingesetzt werden k\u00f6nnen, die eine Kopplung oder Entkopplung von Lenkstange und Schaft im Betrieb des Dreirads bewirken k\u00f6nnen. Das belegt auch die Erl\u00e4uterung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Absatz [0037]), in welchem der Kopplungs- und Entkopplungsmechanismus die wahlweise Einstellung eines der beiden Betriebsmodi erlaubt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich eine Verwirklichung der streitigen Merkmalsgruppe 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/p>\n<p>Das eigene Werbematerial der Beklagten, n\u00e4mlich der \u00fcber ihren Internetauftritt abruf-bare Werbefilm, belegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so konfiguriert werden kann, dass sie nicht nur Pedale, eine Lenkstange und eine Schubstange aufweist, sondern dass es in dieser Konfiguration ferner m\u00f6glich ist, mithilfe eines Bedienelements, n\u00e4mlich einer am Schaft axial f\u00fchrbaren H\u00fclse, die Lenkstange drehbar an den Schaft zu koppeln oder zu entkoppeln. Durch dieses Bedienelement kann die Betriebsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform klagepatentgem\u00e4\u00df ge-wechselt werden: Entweder das auf dem Dreirad sitzende Kind lenkt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch Drehung der Lenkstange, wenn diese an den Schaft gekoppelt ist, oder aber die Lenkstange ist vom Schaft der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform entkoppelt, so dass das Dreirad nur von der Person gelenkt werden kann, die es auch schiebt.<\/p>\n<p>Die Beklagte selber hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 einge-r\u00e4umt, dass es technisch m\u00f6glich ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer Weise zu montieren und mit Bauteilen zu versehen, dass sie sowohl \u00fcber Pedale am Vorderrad als auch \u00fcber eine Schubstange verf\u00fcgt. Ferner ist es nach den eigenen Angaben der Beklagten m\u00f6glich, in dieser Konfiguration der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deren Lenkstange mit einer Schraube durch die obere der beiden Bohrungen am Schaftkopf zu montieren mit der Folge, dass die H\u00fclse am Schaft in axialer Richtung so weit beweglich ist, dass sie eine Kopplung und Entkopplung der Lenkstange vom Schaft der Gabel erm\u00f6glicht. Hiernach steht unstreitig fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer Weise montiert werden kann, die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre verwirklicht.<\/p>\n<p>Dass diese Art der Montage und Konfiguration nicht in \u00dcbereinstimmung mit der Bedienungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht und sich sogar \u00fcber den ausdr\u00fccklichen Hinweis in der Bedienungsanleitung hinwegsetzt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Konfiguration als Dreirad so zu montieren, dass die Lenkstange mit einer Schraube durch die unter der beiden Bohrungen am Schaftkopf montiert wird, um n\u00e4mlich die H\u00fclse so zu blockieren, dass eine Kopplung oder Entkopplung der Lenkstange nicht m\u00f6glich ist, steht der unmittelbaren Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen. F\u00fcr die unmittelbare Verwirklichung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre eines Erzeugnisses kommt es alleine darauf an, ob das fragliche Erzeugnis nach seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung objektiv dazu geeignet ist, alle Merkmale des Patents zu erf\u00fcllen. Ob eine Bedienungsanleitung f\u00fcr das fragliche Erzeugnis einen anderen Gebrauch empfiehlt, ist demgegen\u00fcber unerheblich (BGH GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze; GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 57).<\/p>\n<p>Dass ferner das Abweichen von der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform insoweit mit Gefahren verbunden ist, n\u00e4mlich derjenigen, dass unbeabsich-tigt eine Entkopplung der Lenkstange w\u00e4hrend der Fahrt geschieht, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis: Es l\u00e4sst sich nicht annehmen, dass die damit verbundene Gefahr so gro\u00df und so offenkundig ist, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als praktisch ausgeschlossen erscheint und als Herstellung eines g\u00e4nzlich anderen, nicht von der Beklagten geschaffenen Gegenstandes gelten m\u00fcsste.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDementsprechend l\u00e4sst sich auch eine Verwirklichung der ebenfalls streitigen Merk-male 1.9.4 und 1.9.5 feststellen, gem\u00e4\u00df denen die Lenkstange des klagepatentge-m\u00e4\u00dfen Dreirads entweder mit dem Schaft gekoppelt oder von diesem entkoppelt werden kann.<\/p>\n<p>Aus den oben unter 1.a) zur Auslegung der Merkmalsgruppe 1 ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden sind auch die Merkmale 1.9.4 so auszulegen, dass die Kopplung oder Entkopplung der Lenkstange vom Schaft des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dreirads innerhalb des Betriebs des Dreirads und ohne dieses baulich zu ver\u00e4ndern m\u00f6glich sein muss. Die M\u00f6glichkeit der Kopplung oder Entkopplung von Lenkstange und Schaft ist gerade die technische Voraussetzung daf\u00fcr, das Dreirad von einem der beiden nach Merk-malsgruppe 1 m\u00f6glichen Modi in den anderen zu \u00fcberf\u00fchren. Es darf also nicht zu einer Unterbrechung des Betriebs durch einen Umbau kommen, sondern der Betrieb muss kontinuierlich, wenngleich in einer anderen Weise fortgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich ist, l\u00e4sst sich wiederum dem von der Beklagten selber erstellten Werbematerial entnehmen: Indem eine H\u00fclse am Schaft axial bewegt wird, kann die Lenkstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer von drei Weisen eingestellt werden (bei Minute 1:XX des genannten Werbefilms beworben als \u201eC\u201c): entweder wird die Lenkbewegung von der Lenkstange auf die Schaft und damit die Gabel \u00fcbertragen, so dass das auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sitzende Kind lenken kann; oder die Gabel wird starr arretiert, so dass eine Lenkung \u00fcber das Vorderrad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich ist<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents folgen die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagte h\u00e4tte als Fachunternehmen bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4di-gung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch nicht auf einen inl\u00e4ndi-schen Besitz der Beklagten an Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an. Der R\u00fcckrufanspruch ersch\u00f6pft sich nicht allein in der Vorbereitung des \u2013 von inl\u00e4ndischem Besitz abh\u00e4ngigen \u2013 Vernichtungsanspruchs, sondern dient auch dem Zweck, den Markt von Verletzungsprodukten zu bereinigen, weshalb es ausreicht, wenn im Inland solche Produkte angeboten wurden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Rdn. D 592).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsver-fahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bun-desgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verlet-zungsrechtsstreit auszusetzen; dies verliehe dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndi-gen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Ver-letzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich er-scheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Allerdings muss diejenige Partei, die sich auf den angeblich fehlenden Rechtsbestand beruft, durch ihren Vortrag das Verletzungsgericht in die Lage versetzen, die Progno-seentscheidung \u00fcber den Ausgang des parallelen Rechtsbestandsverfahrens in fun-dierter, den Stand dieses parallelen Verfahrens sachlich pr\u00fcfend in Betracht ziehender Weise zu treffen. Dies setzt erstens voraus, dass die Rechtsbestandsan-griffe, auf die sich diese Partei zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrags st\u00fctzt, im Verletzungsprozess in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden. Ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen im Rechtsbestandsverfahren reicht nicht aus, weil das nicht erkennen l\u00e4sst, ob sich die Partei dieses Vorbringen auch im Verletzungsver-fahren zu eigen machen will. Der Partei obliegt es vielmehr, in Erf\u00fcllung des zivilpro-zessualen Beibringungsgrundsatzes eigenst\u00e4ndig vorzutragen, welcher der Rechts-bestandsangriffe aus welchem konkreten Grund eine hinreichende, die Aussetzung des Verletzungsprozesses rechtfertigende Erfolgswahrscheinlichkeit begr\u00fcnden soll (so auch der Hinweis in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 26. Januar 2016 unter 2.e), Bl. 30 GA). Zweitens m\u00fcssen schriftliche Entgegenhaltungen, auf die sich der Rechtsbestandsangriff und damit der Aussetzungsantrag st\u00fctzt, vollst\u00e4ndig in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt werden. \u00a7 184 Satz 1 GVG schreibt Deutsch als Ge-richtssprache im Zivilprozess zwingend vor. Hiervon kann auch nicht im Einzelfall abgewichen werden, weil dadurch die Gegenpartei gezwungen w\u00fcrde, sich trotz die-ser prozessualen Gew\u00e4hrleistung des \u00a7 184 Satz 1 GVG auf ein fremdsprachliches Vorbringen vor einem deutschen Zivilgericht einzulassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab l\u00e4sst sich auf Grundlage des wechselseitigen Partei-vorbringens keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage der Beklagten ausmachen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Vernichtung des Klagepatents mangels Neuheit erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten zur Entgegenhaltung FR 2 930 929 A1 (im Anlagen-konvolut B 3 vorgelegt, im Nichtigkeitsverfahren als D2 bezeichnet; im Folgenden: FR \u2018929) l\u00e4sst nicht erkennen, dass der hierauf gest\u00fctzte Rechtsbestandsangriff we-gen angeblich fehlender Neuheit hinreichende Aussicht auf Erfolg haben k\u00f6nnte. Die Beklagte hat diese Entgegenhaltung entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 26. Januar 2016 (dort unter 3.a), Bl. 32 GA) und unter Missachtung von \u00a7 184 Satz 1 GVG nur im franz\u00f6sischen Original und nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt und dieses Dokument nicht einmal ausschnittsweise \u00fcbersetzt. Die von der Beklagten kursorisch in Bezug genommenen Figuren dieser Entgegenhaltung sind indes komplexe technische Zeichnungen, die sich ohne textliche Erl\u00e4uterungen der Be-zugszeichen nicht w\u00fcrdigen lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Ausf\u00fchrun-gen zur Relevanz dieser Entgegenhaltungen nur als deutlich abgek\u00fcrzte Wiedergabe des Vorbringens aus dem Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt und im \u00dcbrigen pauschal auf die Nichtigkeitsklage vom 21. Juni 2016 (Anlage B 3) verwiesen hat, so dass sich nicht erkennen l\u00e4sst, welche technische Sichtweise die Beklagte im vorliegenden Verletzungsverfahren vertreten will.<\/p>\n<p>Ferner spricht gegen die Relevanz der FR \u2018929 bereits der Umstand, dass diese Schrift im Erteilungsverfahren des Klagepatents gew\u00fcrdigt und in dessen Beschreibung als Stand der Technik dargestellt wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht es in der Sache gegen einen Erfolg des alleine auf die FR \u2018929 ge-st\u00fctzten Rechtsbestandsangriffs, dass die Beklagte meint, die Merkmale 1.8.3, 1.84. und 1.10.1 und 1.10.2 (im Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Merkmal xii bis xiv bezeichnet) beschr\u00e4nkten sich ausschlie\u00dflich auf geometrische Angaben, die des-halb in der FR \u2018929 offenbart seien. Dass der Fachmann diese Merkmale als blo\u00dfe ge-ometrische Angaben als ohne weiteres offenbart ansieht, ohne dass eine Entgegen-haltung hierzu textliche Angaben enth\u00e4lt, erscheint nicht plausibel. Auch erscheint es keineswegs zwingend, dass der Fachmann \u2013 wie von der Beklagten unter Verweis auf die Anlage 2 und 3 zur Nichtigkeitsklage vorgebracht \u2013 die zeichnerischen Darstellun-gen aus der FR \u2018929 einer so eingehenden geometrischen Analyse unterzieht, dass er daraus die Lehre nach den genannten Merkmalen ableiten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDass die DE 29 03 818 A1 (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten, im Nichtigkeitsverfahren als Entgegenhaltung D4 eingef\u00fchrt; im Folgenden: DE \u2018818) sich f\u00fcr das Klagepatent als neuheitssch\u00e4dlich erweisen k\u00f6nnte, steht nicht zu erwarten. Es fehlt insoweit jedenfalls an der Offenbarung der M\u00f6glichkeit das dort gezeigte Dreirad in zwei unterschiedlichen Modi der Kopplung der Lenkstange zu betreiben und durch ein Bedienelement von einem in den anderen Modus zu \u00fcberf\u00fchren, also jedenfalls an ei-ner Voroffenbarung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Klagepatents. Das Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017, das in der DE \u2018818 offenbarte Dreirad verf\u00fcge \u00fcber ein Klemmelement 14, mit dem der Lenker 12 an der Lenkstange 11 befestigt ist, wodurch eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Einrichtung zum Koppeln und Entkoppeln des Lenkers gezeigt sei, weil die Klemme gel\u00f6st werden k\u00f6nne, erscheint nicht erfolgversprechend. Das Klemmelement ist lediglich in den Figuren der DE \u2018818 gezeigt und in der Beschreibung (Seite 7, Absatz 2 der DE \u2018818) genannt, aber nicht erl\u00e4utert. Dass nach L\u00f6sung des Klemmelements die Lenkstange gegen\u00fcber der Gabel frei drehbar aber immer noch an dieser befestigt sei, l\u00e4sst sich dem gerade nicht entnehmen. Ebenso wenig ist offenbart, dass sich das Klemmelement einfach bedienen und insbesondere ohne Werkzeug l\u00f6sen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs erscheint ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass sich die technische Lehre des Kla-gepatents alleine in Ansehung der FR 2 955 080 (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten, im Nichtigkeitsverfahren als D1 eingef\u00fchrt; im Folgenden: FR \u2018080) als nicht erfinde-risch erweisen wird. Auch diese Entgegenhaltung hat die Beklagte nur im franz\u00f6si-schen Original vorgelegt und nicht einmal auszugsweise ins Deutsche \u00fcbersetzt. Auch diese Schrift ist im Erteilungsverfahren des Klagepatents ber\u00fccksichtigt worden und wird in der Beschreibung als Stand der Technik gew\u00fcrdigt, was gegen ihre Rele-vanz spricht. In der Sache l\u00e4sst sich die Patentw\u00fcrdigkeit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit dem Argument verteidigen, dass die Beklagte, soweit das aus ihrer Nicht-igkeitsklage erkennbar ist, selber einr\u00e4umt, dass die Merkmale 1.8.3, 1.8.4. und 1.10.1 und 1.10.2 (im Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Merkmal xii bis xiv bezeichnet) in der FR \u2018080 nicht offenbart sind. Insoweit macht die Beklagte offenbar geltend, die insoweit vom Klagepatent gelehrten Werte seien nicht Ausdruck erfinde-rischer T\u00e4tigkeit, weswegen Stand der Technik, der solche Zahlenwerte nicht nennt, im Gegenteil die \u201efachtyptische \u00dcblichkeit\u201c solcher Werte belege. Das l\u00e4sst nicht er-kennen, aus welcher Erkenntnisquelle der Fachmann die in der FR \u2018080 nicht offen-barten Merkmale sch\u00f6pfen will und auch nicht, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, diese weitere Erkenntnisquelle mit der Offenbarung nach der FR \u2018080 zu kombinieren.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEbenso lassen sich noch Argumente f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents in An-sehung einer Kombination entweder der FR \u2018080 oder der FR \u2018929 mit DE 22 28 716 B2 (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten, im Nichtigkeitsverfahren als Entgegenhaltung D3 eingef\u00fchrt; im Folgenden: DE \u2018716) in vertretbarer Weise entwi-ckeln. Abgesehen davon, dass die Kammer den Offenbarungsgehalt der FR \u2018080 sowie der FR \u2018929 nicht zuverl\u00e4ssig beurteilen kann, weil diese Schriften nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurden und diese beiden Schriften, die nach Auf-fassung der Beklagten den n\u00e4chstkommenden Stand der Technik bilden sollen, vom Klagepatent bereits gew\u00fcrdigt worden sind, erscheint es bereits nicht zwingend, dass der Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt Anlass gehabt h\u00e4tte, eine solche Kombination von Entgegenhaltungen vorzunehmen. Das Vorbringen der Beklagten, die wom\u00f6glich in der FR \u2018080 und der FR \u2018929 nicht offenbarten Merkmale 1.8.3, 1.8.4. und 1.10.1 und 1.10.2 (im Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Merkmal xii bis xiv bezeichnet) betr\u00e4fen blo\u00dfe geometrische Angaben und \u201erein konstruktive Merkmale\u201c, so dass der Fachmann die DE \u2018716 jedenfalls kombiniert h\u00e4tte, erscheint nicht schl\u00fcssig. Dass die genannten Merkmale eine geringere technische Bedeutung ha-ben, bleibt letztlich eine blo\u00dfe Behauptung der Beklagten, denn auch \u201erein konstruk-tive Merkmale\u201c k\u00f6nnen, zumal bei einer technischen Lehre aus dem Bereich des Maschinen- und Fahrzeugbaus, von entscheidender Bedeutung sein und den Kern einer neuen und erfinderischen Lehre ausmachen. Au\u00dferdem macht die Beklagte selber nicht geltend, dass die DE \u2018716 die fraglichen \u201ekonstruktiven Merkmale\u201c im Wege der ausdr\u00fccklichen Erl\u00e4uterung offenbart, sondern beruft sich auf eine Ablei-tung der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse aus den Zeichnungen der DE \u2018716, wie sie das in der Anlage 5 zur Nichtigkeitsklage (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten) hergeleitet hat. Insoweit d\u00fcrfte es allerdings an einer hinreichend eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dieser Merkmale fehlen. Denn es erscheint wenig plausibel, dass und aus welchem Gr\u00fcnde der Fachmann aus den \u2013 blo\u00df zur Erl\u00e4uterung von Ausf\u00fch-rungsbeispielen dienenden und nicht verma\u00dften \u2013 Zeichnungen der DE \u2018716 eine technische Lehre gem\u00e4\u00df den genannten Merkmalen des Klagepatents herleiten sollte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAus entsprechenden Gr\u00fcnden erscheint es gleichfalls nicht hinreichend wahrschein-lich, dass das Klagepatent sich in Ansehung der Kombination der FR \u2018080 oder der FR \u2018929 mit der DE \u2018818 mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit als nichtig erweisen wird. Wiederum steht der Annahme hinreichender Erfolgsaussicht die fehlende \u00dcbersetzung der als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik in Bezug genommenen FR \u2018080 und FR \u2018929 entgegen sowie der Umstand, dass beide Schriften durch das Klagepatent bereits gew\u00fcrdigt sind. Au\u00dferdem steht der Relevanz auch dieser Kombination wiederum entgegen, dass ein Anlass des Fachmanns zur Vornahme dieser Kombination im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht plausibel erscheint, sich n\u00e4mlich insbesondere nicht zwingend aus dem Umstand ergibt, dass die Merkmale 1.8.3, 1.8.4. und 1.10.1 und 1.10.2 (im Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Merkmal xii bis xiv bezeichnet) angeblich \u201erein konstruktiv\u201c und damit f\u00fcr die Patentierbarkeit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre von untergeordneter Bedeutung seien. Schlie\u00dflich d\u00fcrfte es wiederum an einer hinreichend eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dieser Merkmale durch die DE \u2018818 fehlen, zumal weil die Beklagte auch insoweit nur geltend macht, diese Merkmale lie\u00dfen sich auf Grundlage einer n\u00e4heren geometrischen Analyse der Zeichnungen der DE \u2018818 \u2013 wie in Anlage 6 zur Nichtigkeitsklage (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten) dargestellt \u2013 herleiten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Februar 2017, gibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 156 Abs. 1 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen und beinhaltet auch keinen zwingenden Wiederer\u00f6ffnungsgrund nach \u00a7 156 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2625 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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