{"id":6843,"date":"2017-02-16T17:00:30","date_gmt":"2017-02-16T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6843"},"modified":"2017-05-08T08:09:15","modified_gmt":"2017-05-08T08:09:15","slug":"4c-o-1716-alarmgesichertes-zaunfeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6843","title":{"rendered":"4c O 17\/16 &#8211; Alarmgesichertes Zaunfeld"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2624<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Februar\u00a02017, Az.\u00a04c O 17\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>II. Auf die Widerklage werden die Kl\u00e4gerinnen verurteilt, es jeweils bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein alarmgesichertes Zaunfeld, mit wenigstens einer Gittermatte, die zumindest teilweise aus d\u00fcnnen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4ben gebildet ist, wobei zumindest in einer Teilmenge der R\u00f6hren elektrische und\/oder optische Signalkabel eingezogen sind, wobei die Gittermatte durch wellenartig geformte R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be gebildet ist, und wobei horizontal und vertikal angeordnete R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be miteinander verflochten sind, wobei die Gittermatte zumindest mit drei ihrer Kantenbereiche in einem Rahmen eingefasst ist, wobei mehrere Enden und\/oder mehrere Kreuzungspunkte der horizontalen und vertikalen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be in dem Rahmenprofil festgelegt sind,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei sich das Verbot des Herstellens nur gegen die Kl\u00e4gerin zu 2) richtet.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerinnen werden verurteilt, der Beklagten jeweils schriftlich in gegliederter Form Auskunft leisten und Rechnung legen \u00fcber die in Ziff. II. bezeichneten Handlungen, und zwar durch folgende Angaben, jeweils unter Vorlage von Belegen:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der von Lieferanten erhaltenen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Lieferanten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, insbesondere der Einkaufspreise und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben der Kl\u00e4gerin zu 2) f\u00fcr Handlungen seit 29.08.2015 und die Angaben der Kl\u00e4gerin zu 1) gem\u00e4\u00df e) f\u00fcr Handlungen ab 19.07.2013 und im \u00dcbrigen f\u00fcr Handlungen ab 14.04.2012 zu machen sind.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerinnen jeweils verpflichtet sind, der Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch in Ziff. II. bezeichnete Handlungen der jeweiligen Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar im Falle der Kl\u00e4gerin zu 1) durch Handlungen seit 19.07.2013 und im Falle der Kl\u00e4gerin zu 2) durch Handlungen seit 29.08.2015.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) verpflichtet ist, der Beklagten eine Entsch\u00e4digung nach Handlungen der Kl\u00e4gerin zu 1) gem\u00e4\u00df Ziff. II. zwischen 14.04.2012 und 18.07.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kl\u00e4gerin zu 1) wird verurteilt, an die Beklagte 7.519,00 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>VII. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gerinnen auferlegt.<\/p>\n<p>IX. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 \u20ac, im Hinblick auf die Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac und im Hinblick auf die Ziffern VI. und VIII. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>X. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte macht \u2013 nachdem die Kl\u00e4gerinnen zun\u00e4chst negative Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Nichtverletzung erhoben hatten \u2013 im Wege der Widerklage Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der behaupteten Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 428 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 08.09.2011 \u2013 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters DE 20201000XXXX U1 vom 09.09.2010 \u2013 angemeldet und die Anmeldung am 14.03.2012 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.06.2013 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein alarmgesichertes Zaunfeld und eine Zaunanlage. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Alarmgesichertes Zaunfeld, mit wenigstens einer Gittermatte, die zumindest teilweise aus d\u00fcnnen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4ben gebildet ist, wobei zumindest in einer Teilmenge der R\u00f6hren elektrische und\/oder optische Signalkabel eingezogen sind, wobei die Gittermatte durch wellenartig geformte R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be gebildet ist, und wobei horizontal und vertikal angeordnete R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be miteinander verflochten sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Gittermatte zumindest mit drei ihrer Kantenbereiche in einem Rahmen eingefasst ist, wobei mehrere Enden und\/oder mehrere Kreuzungspunkte der horizontalen und vertikalen R\u00f6hren und\/ oder F\u00fcllst\u00e4be in dem Rahmenprofil festgelegt sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<br \/>\nFigur 1 zeigt eine aus mehreren Zaunfeldern bestehende Zaunanlage in frontaler Ansicht. Die Figuren 2, 3 und 5 zeigen \u2013 in teils perspektivischer Ansicht \u2013 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gittermatte (20) mit eingesetzter Kammleiste (30) und Rahmenprofilen (10).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik t\u00e4tig und bietet ihren Kunden eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherheitstechniken und -dienstleistungen an. Zusammen mit ihren Tochterunternehmen A GmbH und B GmbH (vormals C GmbH) bildet sie die D-Gruppe. Die zum 28.08.2015 gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin zu 2) geh\u00f6rt ebenfalls der D-Gruppe an. Sie stellt her und vermarktet Sicherheitsz\u00e4une unterschiedlichster Bauarten. Die Beklagte entwickelt und produziert seit 30 Jahren Produkte f\u00fcr den Perimeterschutz, insbesondere bietet sie Sicherheitsz\u00e4une an.<\/p>\n<p>Die Parteien korrespondierten im Hinblick auf das Klagepatent bereits im Zeitraum vom 11.09. bis 22.10.2015 \u00fcber ihre jeweiligen patentanwaltlichen Vertreter miteinander, wobei der Schriftwechsel im Wesentlichen die Frage betraf, ob ein im September des Jahres 2009 im E von einer Drittfirma errichteter Zaun, der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Die Kl\u00e4gerin zu 1) forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.09.2015 unter Androhung der Erhebung einer Nichtigkeitsklage auf, auf das Klagepatent rechtsverbindlich zu verzichten oder ihr eine nichtausschlie\u00dfliche, unentgeltliche sowie zeitlich und r\u00e4umlich unbegrenzte Lizenz einzur\u00e4umen. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben ihrer Vertreter vom 25.09.2015 zur\u00fcck, wobei das Schreiben mit nachfolgender Aussage endete:<\/p>\n<p>\u201eSollte Ihre Mandantin \u00fcbrigens daran interessiert sein, einen Zaun gem\u00e4\u00df dem auf den Fotografien abgebildeten \u201eSystem F\u201c zu produzieren, wird sich meine Mandantin dem jedenfalls nicht in den Weg stellen.\u201c<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zu 1) die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2015 erneut zur Erteilung einer Lizenz an der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre aufgefordert hatte, endete die Korrespondenz ergebnislos mit Schreiben der Beklagten vom 22.10.2015. Die seitens der Kl\u00e4gerin zu 1) angedrohte Nichtigkeitsklage ist \u2013 trotz Nichterteilung einer Lizenz \u2013 bislang nicht erhoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftwechsels wird Bezug genommen auf das als Anlage K 2 zur Akten gereichte Anlagenkonvolut. Dar\u00fcber ist die n\u00e4here Ausgestaltung des Zaunes \u201eF\u201c den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Fotografien, die den Seiten 4 bis 7 der Klageschrift entnommen sind und die seitens der Kl\u00e4gerinnen mit Anmerkungen versehen wurden, zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen teilten sich auf der Fachmesse G, die im Zeitraum vom 12. bis 14.01.2016 in H stattgefunden hat, einen gemeinsamen Messestand. Unter der Bezeichnung \u201eI\u201c wurde dort ein von der Kl\u00e4gerin zu 2) entwickelter Sicherheitszaun ausgestellt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und mit dem als Anlage K 3 zur Akte gereichten Flyer beworben. Nachfolgende Bilder, die dem seitens der Beklagten zur Akte gereichten Anlagenkonvolut RSH 6 entnommen sind, zeigen den ausgestellten Zaun:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12.01. und 21.01.2016 (Anlagenkonvolut K 4) mahnte die Beklagte die Kl\u00e4gerin zu 1) wegen der Verletzung des Klagepatents durch Ausstellung des Zaunes \u201eI\u201c ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. In Reaktion auf die Abmahnung sagten die Kl\u00e4gerinnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu, den Zaun nicht weiter auszustellen. Am 13.01.2016 sandte die Beklagte zudem einen offenen Brief an die Redaktion der Fachzeitschrift \u201eJ\u201c, in dem sie unter anderem auf eine aus ihrer Sicht 100%-ige Kopie ihres Zaunes durch die Kl\u00e4gerinnen hinwies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Briefes wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Im Nachgang zur Messe korrespondierten die Parteien erneut, wobei die Kl\u00e4gerinnen die Abmahnung mangels Patentverletzung zur\u00fcckwiesen und die Beklagte \u2013 letztlich erfolglos \u2013 aufforderten, rechtsverbindlich auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu verzichten sowie ihnen die durch die aus ihrer Sicht unberechtigte Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten (Anlagenkonvolute K 6 und K 7).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen behaupten, Herstellerin und Ausstellerin des streitgegenst\u00e4ndlichen Zauns sei allein die Kl\u00e4gerin zu 2) gewesen. Insoweit meinen sie, das Ausstellen auf einem gemeinsamen Messestand sei der Kl\u00e4gerin zu 1) nicht zuzurechnen, insbesondere da die beiden Kl\u00e4gerinnen unterschiedliche Gesch\u00e4ftsfelder betreuten und der auf der Messe verteilte Flyer auch allein die Kl\u00e4gerin zu 2) als Ausstellerin erkennen lasse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere seien bei ihr nur die beiden horizontalen Kantenbereich eingefasst und nicht \u2013 wie das Klagepatent vorsehe \u2013 mindestens drei Kantenbereiche. Auch seien etwaige zus\u00e4tzliche Bauteile \u2013 wie insbesondere Teile des Pfostens \u2013 nicht Teil des beanspruchten Zaunfeldes mit der Folge, dass eine etwaige Einfassung des Gitterfeldes durch diese Teile nicht unter den Anspruchswortlaut fiele. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte die Nutzung gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen gestattet.<\/p>\n<p>Ferner sind die Kl\u00e4gerinnen der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Rahmen einer von ihnen ggf. noch zu erhebenden Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von einer technischen L\u00f6sung Gebrauch, die in Form des System F vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt allgemein bekannt gewesen sei. So sei die als D1 vorgelegte Brosch\u00fcre der Firma K GmbH bereits am 08.03.2007 erstellt worden. In der Fachzeitschrift L sei im April 2010 der als Dokument D2 vorgelegte Artikel mit Abbildung eines entsprechenden Sicherheitszaunes erschienen. Die als Dokument D3 vorgelegte Schrift EP 1 098 XXX B1 sei am 20.08.2008 ver\u00f6ffentlicht worden. Im August 2008 sei dar\u00fcber hinaus auch ein Katalog der Firma M GmbH mit Abbildungen entsprechender Z\u00e4une (Anlage K 9) ver\u00f6ffentlicht worden. Weiter fehle es insbesondere auch an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, da seit den 90er Jahren des letzten Jahrtausend Z\u00e4une bekannt gewesen seien, die \u00fcber Gittermatten mit inkorporierten Sicherungsleitungen verf\u00fcgt haben. Der einzige Unterschied zu den beanspruchten Z\u00e4unen sei, dass die jeweiligen R\u00f6hren verschwei\u00dft und nicht verflochten waren.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerinnen die negative Feststellungsklage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.01.2017 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben und die Beklagte der Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen hat, beantragen sie nunmehr,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerinnen zu verurteilen, es jeweils bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein alarmgesichertes Zaunfeld, mit wenigstens einer Gittermatte, die zumindest teilweise aus d\u00fcnnen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4ben gebildet ist, wobei zumindest in einer Teilmenge der R\u00f6hren elektrische und\/oder optische Signalkabel eingezogen sind, wobei die Gittermatte durch wellenartig geformte R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be gebildet ist, und wobei horizontal und vertikal angeordnete R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be miteinander verflochten sind, wobei die Gittermatte zumindest mit drei ihrer Kantenbereiche in einem Rahmen eingefasst ist, wobei mehrere Enden und\/oder mehrere Kreuzungspunkte der horizontalen und vertikalen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be in dem Rahmenprofil festgelegt sind,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei sich das Verbot des Herstellens nur gegen die Kl\u00e4gerin zu 2. richtet;<\/p>\n<p>II. die Kl\u00e4gerinnen zu verurteilen, der Beklagten jeweils schriftlich in gegliederter Form Auskunft leisten und Rechnung legen \u00fcber die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen, und zwar durch folgende Angaben, jeweils unter Vorlage von Belegen:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der von Lieferanten erhaltenen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Lieferanten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, insbesondere der Einkaufspreise und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben der Kl\u00e4gerin zu 2. f\u00fcr Handlungen seit 29.08.2015 und die Angaben der Kl\u00e4gerin zu 1. gem\u00e4\u00df e) f\u00fcr Handlungen ab 19.07.2013 und im \u00dcbrigen f\u00fcr Handlungen ab 14.03.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerinnen jeweils verpflichtet sind, der Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch in Ziff. I. bezeichneten Handlungen der jeweiligen Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar im Falle der Kl\u00e4gerin zu 1. durch Handlungen seit 19.07.2013 und im Falle der Kl\u00e4gerin zu 2. durch Handlungen seit 29.08.2015;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. verpflichtet ist, der Beklagten eine Entsch\u00e4digung nach Handlungen der Kl\u00e4gerin zu 1. gem\u00e4\u00df Ziff. I. zwischen 14.03.2012 und 18.07.2013 zu bezahlen;<\/p>\n<p>V. die Kl\u00e4gerin zu 1. zu verurteilen, an die Beklagte EUR 7.559,00 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, auch die Kl\u00e4gerin zu 1) sei passivlegitimiert, da der gemeinschaftlich mit der Kl\u00e4gerin zu 2) genutzte Messestand keine klare r\u00e4umliche Trennung der beiden Aussteller aufgewiesen habe. Auch sei der streitgegenst\u00e4ndliche Zaun vor einer S\u00e4ule ausgestellt worden, auf der sowohl das Firmenschlagwort der Kl\u00e4gerin zu 1) wie auch das Firmenschlagwort der Kl\u00e4gerin zu 2) angebracht gewesen seien. Daneben sei der Zaun im Messeverzeichnis als ein Produkt der D GmbH beworben worden und Herr N habe einem Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten in einem Gespr\u00e4ch \u00fcber den Zaun am 13.01.2016 seine ihn als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 1) ausweisende Visitenkarte \u00fcbergeben. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin zu 1) mit ihrem Antwortschreiben vom 13.01.2016 auf die Abmahnung einger\u00e4umt, den Zaun ausgestellt zu haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere w\u00fcrden die an den vertikalen Enden der Gitterfelder vorgesehenen Leisten in Verbindung mit den entsprechenden Zaunpfosten im montierten Zustand einen Rahmen im Sinne des Klagepatents bilden. Daher unterscheide sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem vorbekannten System F, bei welchem keine einzelnen Zaunfelder und somit auch keine vertikal eingefassten Kantenbereiche vorhanden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Widerklage hat in der Sache weit \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage gerichtet auf Feststellung der Nichtverletzung ist in der Hauptsache erledigt. Erledigendes Ereignis stellt die Erhebung der Leistungsklage \u2013 vorliegend in Form der am 06.07.2016 erhobenen (Verletzungs-)Widerklage \u2013 dar. Eine negative Feststellungsklage ist grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4r gegen\u00fcber einer positiven Leistungs(wider)klage umgekehrten Rubrums (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kapitel G., Rn. 23ff.; BGH GRUR 2006, 217, 218 \u2013 Detektionseinrichtung I).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Widerklage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein alarmgesichertes Zaunfeld und eine Zaunanlage, die zur Sicherung von Freigel\u00e4nden eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0003]) darstellt, Gitterstabmatten f\u00fcr Z\u00e4une bekannt, bei denen sich horizontale und vertikale F\u00fcllst\u00e4be kreuzen, die an ihren Kreuzpunkten miteinander verschwei\u00dft sind. Zumindest eine Teilmenge der F\u00fcllst\u00e4be ist dabei innen hohl ausgebildet, damit ein Signalkabel zur Erkennung von Durchtrennungen bzw. Verformungen der St\u00e4be eingezogen werden kann.<\/p>\n<p>Die FR 2546427 A1 offenbart eine zur Signalerfassung geeignete Gittermatte (Absatz [0004]), die aus L\u00e4ngs- und Querst\u00e4ben gebildet ist, die miteinander verflochten sind. Teile dieser St\u00e4be sind als R\u00f6hrchen ausgebildet, in welche Signalkabel eingezogen werden k\u00f6nnen. Die Signalkabel werden in den Randbereichen in einer Schleife heraus- und dann in einem benachbarten L\u00e4ngs- oder Querstab weitergef\u00fchrt. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass eine Einfassung der Gittermatte nicht offenbart ist und daher entsprechende Einfassungen individuell hergestellt werden m\u00fcssen. Dabei muss auch Platz f\u00fcr die Schlaufen der Signalkabel geschaffen werden.<\/p>\n<p>Generell an den aus dem Stand der Technik bekannten Z\u00e4unen kritisiert das Klagepatent (Absatz [0005]), dass eine Anpassung an Gel\u00e4ndeneigungen nur schwer m\u00f6glich ist, da an Steigungen des Gel\u00e4ndes Zaunfelder allenfalls in abgetreppter Weise angeordnet werden k\u00f6nnen. Daf\u00fcr muss zum Einen die H\u00f6he der Zaunpfosten oberhalb des Bodenniveaus h\u00f6her sein als bei Z\u00e4unen im ebenen Gel\u00e4nde. Zum Anderen m\u00fcssen auch die Zaunfelder entsprechend h\u00f6her sein, damit keine L\u00fccken im unteren Bereich entstehen. Dies hat aber zur Folge, dass \u2013 neben einer optischen Beeintr\u00e4chtigung durch Stufenbildungen \u2013 das Zaunfeld teilweise eingegraben werden muss.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0006] als technische Aufgabe, ein Zaunfeld bereitzustellen, dass eine Anpassung an Gel\u00e4ndeneigungen erlaubt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>A. Alarmgesichertes Zaunfeld,<br \/>\nB. mit wenigstens einer Gittermatte, die zumindest teilweise aus d\u00fcnnen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4ben gebildet ist,<br \/>\nC. wobei zumindest in einer Teilmenge der R\u00f6hren elektrische und\/oder optische Signalkabel eingezogen sind,<br \/>\nD. wobei die Gittermatte durch wellenartig geformte R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be gebildet ist,<br \/>\nE. und wobei horizontal und vertikal angeordnete R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be miteinander verflochten sind,<br \/>\nF. wobei die Gittermatte zumindest mit drei ihrer Kantenbereiche in einem Rahmen eingefasst ist,<br \/>\nG. wobei mehrere Enden und\/oder mehrere Kreuzungspunkte der horizontalen und vertikalen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be in dem Rahmenprofil festgelegt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale F. und G. im Streit. Auch diese Merkmale sind indes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal F., gem\u00e4\u00df dem die Gittermatte des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zaunfeldes zumindest mit drei ihrer Kantenbereiche in einem Rahmen eingefasst ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nNach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2002, 515ff. &#8211; Schneidmesser I m.w.N.).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal B. des Anspruchs 1 besteht das beanspruchte Zaunfeld aus wenigstens einer aus d\u00fcnnen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4ben gebildeten Gittermatte. Die erfindungswesentliche Ausgestaltung der Gittermatte wird in den Merkmalen C. bis G. n\u00e4her beschrieben. Danach sind zumindest in einem Teil der R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4be elektrische und\/oder optische Signalkabel eingezogen (Merkmal C.) und die R\u00f6hren bzw. F\u00fcllst\u00e4be sind wellenartig geformt (Merkmal D.) sowie miteinander verflochten (Merkmal E.). Zudem muss die Gittermatte mit zumindest drei ihrer Kantenbereiche in einem Rahmen eingefasst (Merkmal F.) und mehrere Enden und\/oder Kreuzungspunkte der miteinander verflochtenen R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4be in dem Rahmenprofil festgelegt sein.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Merkmal F., dass eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Gittermatte daher an mindestens drei Seiten einen Rahmen aufweisen muss. Da ein rechteckiges Zaunfeld insgesamt nur vier Kantenbereiche aufweist, bedeutet dies, dass entweder die beiden horizontalen Kanten und mindestens eine vertikale Kante oder die beiden vertikalen Kanten und mindestens eine horizontale Kante in einem Rahmen eingefasst sein m\u00fcssen. Aus der Zahlangabe von \u201ezumindest drei\u201c erkennt der Fachmann auch, dass weniger als drei eingefasste Kanten nicht vom Anspruch umfasst sein sollen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu der konkreten Anzahl der Kanten, die eingefasst sein m\u00fcssen, macht der Anspruch 1 hingegen keine Vorgaben dazu, wie die Kanteneinfassung ausgestaltet sein muss. Dem Wortlaut des Merkmals F. ist einzig zu entnehmen, dass die Kantenbereiche in einem Rahmen eingefasst sein m\u00fcssen. N\u00e4here Angaben zur Ausgestaltung des Rahmens macht der Anspruch nicht. Solche Angaben zur Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rahmens sind auch nicht dem mit Merkmal F. zusammenwirkenden Merkmal G. zu entnehmen, das lediglich davon spricht, dass in dem Rahmenprofil mehrere Enden der horizontalen und\/oder vertikalen R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4be festgelegt sind. Mangels Angaben zur Ausgestaltung des Rahmens \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann die Art und Weise der Ausgestaltung des Rahmens, etwa einst\u00fcckig oder aus mehreren eigenst\u00e4ndigen Teilen.<\/p>\n<p>Ferner l\u00e4sst es das Klagepatent offen, ob die Teile des Rahmens einzig zur Einfassung der Kantenbereiche oder auch zur Verbindung einzelner Gittermatten herangezogen werden k\u00f6nnen. Anspruch 1 hat lediglich ein Zaunfeld, das aus wenigstens einer Gittermatte gebildet wird, zum Gegenstand. Zur Verbindung einzelner Gittermatten zu einem Zaunfeld macht der Anspruch 1 hingegen keine Angaben. Ein Zaunpfosten als Verbindungselement ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1, sondern allein Gegenstand des (Unter-)Anspruchs 12, der eine Zaunanlage bestehend aus zwei Zaunpfosten nebst Zaunfeld umfasst. Insoweit vermag der Fachmann dem Anspruch 1 keinen Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein Zaunpfosten (im Zusammenwirken mit weiteren Teilen) zwingend auch Bestandteil eines Zaunfeldes nach Anspruch 1 sein muss. Entsprechend stellt der Anspruch 1 die Verbindung einzelner Zaunfelder in das Belieben des Fachmanns, der erkennt, dass eine Verbindung auch mittels Bestandteilen des Rahmens erfolgen kann.<\/p>\n<p>Denn Sinn und Zweck der Einfassung der Gittermatte ist es, die einzelnen R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4be, die im Rahmen der Montage noch beweglich sind, derart zu st\u00fctzen bzw. festzulegen, dass sie im montierten Zustand gegen jedweden Eingriff (Verformung, Herausziehen, etc.) gesch\u00fctzt sind. Der Fachmann erkennt daher, dass es m\u00f6glich ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gittermatte zun\u00e4chst an mindestens drei Seiten mit einem aus separaten Einzelteilen bestehenden Rahmen einzukleiden und die Gittermatten sodann miteinander zu verbinden, sei es mittels eines Zaunpfostens oder auf andere Weise. So besteht auch die M\u00f6glichkeit, einen Zaunpfosten und etwaige weitere Einzelteile \u2013 wie etwa Verkleidungsteile \u2013 derart auszugestalten, dass diese die Enden der Gittermatte aufnehmen und nach Montage der Teile insoweit einen (geschlossenen) Rahmen bilden. Weiterhin soll der Rahmen auch die in den R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4ben verlaufenen Signalkabel, die am Ende der R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4be in Schlaufen herauslaufen, vor Eingriffen sch\u00fctzen. Daf\u00fcr ist es jedoch unerheblich, ob der Rahmen auch Bestandteil der Verbindung der Gittermatten ist. Gegen dieses Verst\u00e4ndnis kann auch nicht die Fig. 10 des Klagepatents angef\u00fchrt werden, die eine Ausgestaltung zeigt, bei der die Gittermatte mit einem separaten Rahmen eingefasst ist, der dann an dem Zaunpfosten befestigt wird. Denn grunds\u00e4tzlich erl\u00e4utern Ausf\u00fchrungsbeispiele die technische Lehre einer Erfindung, sie k\u00f6nne diese hingegen nicht einengen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A, Rn. 24).<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird diese Sichtweise auch durch die Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist. Innerhalb der allgemeinen Erfindungsbeschreibung f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0012] aus:<\/p>\n<p>\u201eErfindungswesentlich ist weiterhin, dass die Gittermatte zumindest mit wenigstens drei ihrer Kantenbereiche in dem durch ein insbesondere U-f\u00f6rmiges Rahmenprofil gebildeten Rahmen eingefasst ist, wobei der Randbereich der horizontalen und vertikalen R\u00f6hren bzw. F\u00fcllst\u00e4be in dem Rahmenprofil festgelegt ist.\u201c<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrt es in Absatz [0014] aus:<\/p>\n<p>\u201eIndem sichergestellt wird, dass zumindest einige Kreuzungspunkte der R\u00f6hren oder F\u00fcllst\u00e4be so im Rahmenprofil befestigt sind, dass sie nicht mehr herausgezogen werden k\u00f6nnen, ist die gesamte Gittermatte vordem Herausziehen aus dem Rahmen gesch\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>Dem entnimmt der Fachmann, dass der Rahmen bzw. das Rahmenprofil die R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4be derart fest umfassen soll, dass eine Bewegung der einzelnen R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4be nicht mehr m\u00f6glich ist. Angaben zur Ausgestaltung des Rahmens werden hingegen nicht gemacht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung ist eine Verwirklichung des Merkmals F. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorliegend schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin selbst hat in der Klageschrift vorgebracht, dass die vertikalen Enden der Gittermatte des streitgegenst\u00e4ndlichen Zauns zwar nicht von einem separaten Rahmen eingefasst sind, diese Enden aber von einer die einzelnen R\u00f6hren\/St\u00e4be formschl\u00fcssig umgreifenden Leiste umfasst werden und die Leiste dann an den Zaunpfosten befestigt wird. Insoweit bilden die Leiste und der Pfosten gemeinsam einen Rahmen, der die vertikalen Kanten der Gittermatte einfasst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch Gebrauch vom Merkmal G, gem\u00e4\u00df dem mehrere Enden und\/oder mehrere Kreuzungspunkte der horizontalen und vertikalen R\u00f6hren und\/oder F\u00fcllst\u00e4be in dem Rahmenprofil festgelegt sind.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der zuvor unter Ziffer II.2.a)1) gemachten Ausf\u00fchrungen ist auch das Merkmal G. so auszulegen, dass das Rahmenprofil, welches die jeweiligen Kantenbereiche derart umfasst, dass die \u201elosen\u201c Enden der R\u00f6hren bzw. F\u00fcllst\u00e4be der Gittermatte festgelegt sind, auch durch solche Teile gebildet werden kann, die Teil des Zaunfeldes sind, vorliegend insbesondere die Zaunpfosten. Denn auch das Merkmal G. enth\u00e4lt \u2013 ebenso wie das Merkmal F. \u2013 keine Beschr\u00e4nkungen im Hinblick auf die Ausgestaltung des Rahmenprofils. Insoweit ist die Leiste bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die zusammen mit dem entsprechenden Zaunpfosten den (vertikalen) Rahmen bildet, derart ausgestaltet, dass sie die R\u00f6hren\/F\u00fcllst\u00e4be formschl\u00fcssig umschlie\u00dft und so daf\u00fcr sorgt, dass diese festgelegt sind, d.h. nicht bzw. nur durch erheblichen Kraftaufwand bewegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2) ist als unstreitige Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform passivlegitimiert. Aber auch die Kl\u00e4gerin zu 1) ist passivlegitimiert. Denn sie hat die patentierte Erfindung durch Ausstellung auf dem mit der Kl\u00e4gerin zu 2) gemeinsamen Messestandes in eigener Person i.S.v. \u00a7 9 PatG benutzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf dem gemeinsamen Messestand der Kl\u00e4gerinnen auf der Fachmesse G 2016 im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG durch Ausstellung des Zaunes angeboten worden.<\/p>\n<p>Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 89\/07). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A, Rz. 223). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9, Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20.12.2012, Az.: I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; OLG Karlsruhe GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az. I-2 U 19\/16; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A, Rn. 232; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 9, Rz. 54). Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Davon ausgehend ist f\u00fcr ein \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG ma\u00dfgeblich, dass mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az.: I-2 U 42\/13). Genau dies geschieht jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az. I-2 U 19\/16;).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin zu 1) \u2013 neben der Kl\u00e4gerin zu 2) \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch ihre gegenst\u00e4ndliche Pr\u00e4sentation auf der Messe G 2016 in H im Inland angeboten.<\/p>\n<p>Wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht, konnte der streitgegenst\u00e4ndliche Zaun auf dem gemeinsamen Messestand der Kl\u00e4gerinnen durch Besucher besichtigt werden; eines zwingenden Verkaufsgespr\u00e4chs mit einem der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerinnen bedurfte es offenbar nicht. Anderweitiges behaupten auch die Kl\u00e4gerinnen nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zu 1) darauf verweist, dass der auf der Messe verteilte Flyer (Anlage K 3) allein die Kl\u00e4gerin zu 2) als Herstellerin ausweist, rechtfertigt dieser Umstand f\u00fcr sich allein genommen noch nicht die Annahme, die Kl\u00e4gerin zu 1) habe mit der Ausstellung des Zauns nichts zu tun. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es auf dem gemeinsamen Messestand der Kl\u00e4gerinnen keine r\u00e4umliche oder sonstwie geartete Trennung zwischen den jeweiligen Produkten der Kl\u00e4gerinnen gegeben hat. Auf dem unmittelbar hinter dem Zaun zu sehenden Standschild sind auch beide Firmenschlagw\u00f6rter der Kl\u00e4gerinnen (D 24 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1) und A f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2)) zu erkennen. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte \u2013 von den Kl\u00e4gerinnen unwidersprochen und somit gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen \u2013 vorgetragen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerinnen, Herr N, einem Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 13.01.2016 in einem Gespr\u00e4ch \u00fcber den Zaun eine Visitenkarte \u00fcbergeben hat, die ihn als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 1) ausweist. Aus Sicht eines unbefangenen Standbesuchers stellte das Ausstellen des Zauns auf dem Stand der Kl\u00e4gerinnen somit ein Angebot beider Firmen dar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen k\u00f6nnen sich auch nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die Kammer vermochte nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerinnen nicht festzustellen, dass die Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 PatG vorliegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung eines Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 PatG befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen eines Vorbenutzungsrechts obliegt den Kl\u00e4gerinnen, da ihnen solches Recht ihrer Rechtsverteidigung zugute kommt. (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 447). Die Kl\u00e4gerinnen haben nicht vorgetragen, dass der \u2013 unstreitig vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt aufgestellte \u2013 Zaun in E von ihnen stammt und sie daher in Erfindungsbesitz waren.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen k\u00f6nnen sich weiterhin auch nicht auf eine ihnen durch die Beklagte erteilte Genehmigung berufen.<\/p>\n<p>Zwar haben die damaligen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerinnen in ihrem Schreiben vom 25.09.2015 (Anlagenkonvolut K 2) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSollte Ihre Mandantin \u00fcbrigens daran interessiert sein, einen Zaun gem\u00e4\u00df dem auf den Fotografien abgebildeten \u201eSystem F\u201c zu produzieren, wird sich meine Mandantin dem jedenfalls nicht in den Weg stellen.\u201c<\/p>\n<p>Darin d\u00fcrfte jedoch keinesfalls die Genehmigung in der Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu sehen sein. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zaun nach dem System F nicht \u00fcber die in den Merkmalen F. und G. beschriebenen Besonderheiten verf\u00fcgt. Der Prozessvertreter der Kl\u00e4gerinnen hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals explizit klargestellt, dass der Zaun F \u2013 wie auch auf den seitens der Kl\u00e4gerinnen vorgelegten Fotografien (im Hinblick auf die obere horizontale Kante) zu erkennen ist \u2013 nur an den beiden horizontalen Kanten mit einem Rahmen eingefasst ist. Die beiden vertikalen Enden der Gittermatte beim Zaun F sind hingegen \u2013 wie die von den Kl\u00e4gerinnen eingereichte Nahaufnahme des Zauns erkennen l\u00e4sst \u2013 nur mittels einer flachen Leiste am Zaunpfosten befestigt und daher nicht gegen etwaige Verformungen gesch\u00fctzt. Dies hat zur Folge, dass es beim Zaun F an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Einfassung von mindestens drei Kantenbereichen fehlt. Entgegen der Behauptungen der Kl\u00e4gerinnen handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht um einen Nachbau des Zauns F, da auf den seitens der Beklagten zur Akte gereichten Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eindeutig zu erkennen ist, dass sowohl die untere horizontale Kante wie auch die beiden vertikalen Kanten von einem Rahmen(profil) derart umfasst sind, dass eine Verformung der Gitterst\u00e4be ausgeschlossen ist. Gerade in dieser Einfassung der vertikalen Kanten unterscheidet sich der Zaun F aber von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>Mangels Durchgreifen der vermeintlichen Genehmigung braucht vorliegend die Frage, ob die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt \u00fcberhaupt mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat, nicht entschieden zu werden.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerinnen das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Kl\u00e4gerinnen als Fachunternehmen h\u00e4tten bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Kl\u00e4gerinnen daher Ersatz des Schadens, welcher der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die Kl\u00e4gerin zu 2) am 28.08.2015 gegr\u00fcndet wurde, schuldet sie Ersatz des Schadens erst ab dem 29.08.2015. Ferner schuldet die Kl\u00e4gerin zu 1) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung. Dem Benutzer ist jedoch grunds\u00e4tzlich ein Pr\u00fcfungszeitraum von einem Monat ab Offenlegung der Anmeldung zuzubilligen mit der Folge, dass die Beklagte vorliegend Entsch\u00e4digung erst ab dem 14.04.2012 verlangen kann (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 343 m.a.N.). Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Beklagte n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Kl\u00e4gerinnen hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUm die Beklagte in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Kl\u00e4gerinnen verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Beklagte die ihr entstandenen Kosten f\u00fcr die Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 41) ersetzt verlangen. Soweit die Beklagte in ihren Antr\u00e4gen Ersatz von Aufwendungen in H\u00f6he vom 7.559,00 EUR verlangt, ergibt sich aus der Begr\u00fcndung der Widerklage, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handelt, da die Beklagte insgesamt nur 7.519,00 EUR begehrt.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nMangels Erhebung einer Nichtigkeitsklage ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten. Denn eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach \u00a7 148 ZPO kommt nur dann \u00fcberhaupt in Betracht, wenn \u2013 und solange \u2013 ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens anh\u00e4ngig ist, da das Verletzungsgericht an den amtlichen Erteilungsakt gebunden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 591; BGH GRUR 2004, 710f. \u2013 Druckmaschinen-Temperierungssystem). Ohne ein laufendes, den Rechtsbestand des Klagepatents angreifendes Verfahren gibt es keinen Anlass, das Verletzungsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Mit Blick auf den Erfolg der Widerklage steht fest, dass die negative Feststellungklage gerichtet auf Feststellung, dass die Kl\u00e4gerinnen durch Anbieten des streitgegenst\u00e4ndlichen Zauns das Klagepatent nicht verletzen, von Anfang an keinen Erfolg gehabt h\u00e4tte mit der Folge, dass die Feststellungsklage unbegr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2624 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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