{"id":6836,"date":"2017-02-14T17:00:27","date_gmt":"2017-02-14T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6836"},"modified":"2017-05-08T07:21:38","modified_gmt":"2017-05-08T07:21:38","slug":"4a-o-17815-zahlungsansprueche-fuer-rechts-und-patentanwaltliche-taetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6836","title":{"rendered":"4a O 178\/15 &#8211; Zahlungsanspr\u00fcche f\u00fcr rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2621<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar\u00a02017, Az. 4a O 178\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 97.577,51 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t, macht Zahlungsanspr\u00fcche f\u00fcr rechts- und patentanwaltliche Beratungs- und gerichtliche Vertretungst\u00e4tigkeiten gegen\u00fcber den Beklagten aus den Jahren 2012 und 2013 sowie Anspr\u00fcche auf Ersatz au\u00dfergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), ein in der Schweiz ans\u00e4ssiges Unternehmen, war \u00fcber viele Jahre die Mandantin der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte zu 2), ehemals firmierend unter \u201eA GmbH\u201c, ist eine deutsche Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1). Mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.10.2016 (Anlage B1) wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Neben der Beklagten zu 2) existiert eine weitere deutsche Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), die B Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co. KG (im Folgenden: B VG).<\/p>\n<p>Im November 2005 schlossen die Kl\u00e4gerin und die B C (AG) (im Folgenden: BC) eine erste mit \u201eVerg\u00fctungsvereinbarung\u201c \u00fcberschriebene schriftliche Vereinbarung (Anlage K4; im Folgenden: Novembervereinbarung). Diese galt ausweislich ihrer Einleitung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin \u201ein den Verfahren B C .\/. D E\u201c.<\/p>\n<p>In der Folgezeit \u00fcbernahm die Beklagte zu 1) die Aktiva und Passiva der BC.<\/p>\n<p>Der Novembervereinbarung folgte eine weitere schriftliche Absprache vom 15.01.\/ 18.02.2008 zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) (Anlage K5; im Folgenden: Februarvereinbarung). Darin hei\u00dft es unter Ziff. 1. auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDer Auftraggeber hat F LLP mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in den in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgef\u00fchrten Sachen beauftragt. Diese Verg\u00fctungsvereinbarung erstreckt sich auch auf zuk\u00fcnftige Sachen, in denen F LLP vom Auftraggeber beauftragt wird.\u201c<\/p>\n<p>Aus der in der Vereinbarung in Bezug genommenen Anlage, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird, gehen Verfahren der BC bzw. der Beklagten zu 1) gegen die D E Corp. hervor. Gegenstand der Vereinbarung, auf die wegen ihres konkreten Inhalts im \u00dcbrigen verwiesen wird, sind \u2013 gegen\u00fcber der Novembervereinbarung \u2013 erh\u00f6hte Stundens\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die B VG und die Beklagte zu 2) wurden von der D E Cop. im Jahre 2010 jeweils in einem Verletzungsverfahren wegen des EP 1 800 XXX B1 (im Folgenden: EP \u2018XXX) vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 111\/10 (B VG) und Az.: 4a O 2\/11 (Beklagte zu 2), in Anspruch genommen. An die erstinstanzlichen Verfahren schlossen sich jeweils Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Az.: I-2 U 57\/11 (B VG) und I-2 U 27\/12 (Beklagte zu 2), an. Zwischen denselben Parteien wurden des Weiteren Verletzungsverfahren wegen des parallelen Gebrauchsmusters DE 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: DE \u2018XXX) vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 30\/10 (B VG) und Az.: 4a O 196\/10 (Beklagte zu 2), und sp\u00e4ter vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Az.: I-2 U 56\/11 (B VG) und Az.: I-2 U 28\/12 (Beklagte zu 2), anh\u00e4ngig. In diesen Verfahren vertrat die Kl\u00e4gerin die B VG und die Beklagte zu 2), wobei zwischen den Parteien streitig ist, durch wen die Kl\u00e4gerin jeweils mit der Prozessvertretung in diesen Verfahren beauftragt wurde. Dabei stellte die Kl\u00e4gerin auch einen Patentassessor zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der genannten Verletzungsverfahren beauftragte die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin mit der Einlegung eines Einspruchs gegen das EP \u2018XXX und mit der Vertretung in diesem Einspruchsverfahren (zwei Instanzen). Auch hier wurde ein Patentassessor der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagte zu 1) auch in dem L\u00f6schungsverfahren zu dem Gebrauchsmuster DE \u2018XXX sowie in einem gegen die B VG gef\u00fchrten Verletzungsverfahren zu dem EP \u2018XXX in den Niederlanden (Verfahren 2010\/3733 Rechtebank den Haag) nebst Nichtigkeitswiderklageverfahren t\u00e4tig. Rechnungen aus diesen Verfahren sind in dem hiesigen Rechtsstreit nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) zahlte zun\u00e4chst sowohl auf Rechnungen, die die Vertretung in den Verletzungsverfahren zum Gegenstand hatten, als auch auf solche, mit denen Vertretungst\u00e4tigkeiten im Rahmen des Einspruchsverfahrens abgerechnet wurden.<\/p>\n<p>Mit Email vom 26.09.2011 (Anlage K6) bat Herr Dr. G, der schweizerische Rechtsanwalt der B-Gruppe, T\u00e4tigkeiten, die auch im Interesse der Schwestergesellschaften erbracht wurden, direkt den Schwestergesellschaften in Rechnung zu stellen. Die Email lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Bis anhin hatten Sie ihre Honorarrechnungen an mich gesandt, und ich habe sie dann nach einer Pr\u00fcfung an die B H AG weitergesandt. [\u2026].<\/p>\n<p>\u201eDarf ich Sie deshalb bitten, Ihre Honorarrechnungen ab sofort direkt an die einzelnen L\u00e4ndergesellschaften zu senden, f\u00fcr welche sie arbeiten. Die L\u00e4ndergesellschaften werden dann die Rechnungen intern verbuchen und mir eine Kopie zur Pr\u00fcfung vorlegen. [\u2026].<\/p>\n<p>\u201eAusgenommen davon sind Rechnungen an die I GmbH und die B J GmbH. Diese Rechnungen sind wie bisher an mich zu senden.\u201c<\/p>\n<p>Mit Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) \u00e4u\u00dferte Herr K L, Controller der Beklagten zu 1), die Bitte, dass die T\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Einspruchsverfahren EP \u2018XXX statt der Beklagten zu 1) jeweils h\u00e4lftig der B VG und der Beklagten zu 2) in Rechnung gestellt werden. In der Email hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eDie beiden Rechnungen (gemeint sind hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche Rechnungen mit den Nr. 43030XXX und 43030XXX) stehen f\u00fcr das Einspruchsverfahren EP 1 800 XXX B1 beim EPA M\u00fcnchen von B H AG gegen D E. Da es sich dabei um das gleiche Streitpatent wie in den parallelen Verfahren von A (4a O 2\/11 u. I-2 U 27\/12 und 28\/12) und der B Vertriebsgesellschaft (4a O 111\/10 u. I-2 U 57\/11) handelt, sollen diese Rechnungen nach einer neuen internen Regelung auch direkt von den Streitparteien zu je 50 % getragen werden.\u201c<\/p>\n<p>In der Folgezeit stellte die Kl\u00e4gerin die Rechnungen, unter anderem auch die hier streitgegenst\u00e4ndlichen (Anlagen K8 \u2013 K12 und K13\/ K14 sowie K17 \u2013 K19 und K22\/K23), auf die Schwestergesellschaften, unter anderem auch auf die Beklagten zu 2) aus. Auf diese zahlte die Beklagte zu 2) auch zun\u00e4chst. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, wurden jedoch nicht beglichen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K30) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) letztmalig zur Zahlung eines Gesamtbetrags in H\u00f6he von 170.211,38 \u20ac bis zum 21.12.2015 auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe sie auch mit der Vertretung der B VG sowie der Beklagten zu 2) in den Verletzungsverfahren hinsichtlich des EP \u2018XXX und des Gebrauchsmusters DE \u2018XXX vor dem Oberlandes- und Landgericht D\u00fcsseldorf beauftragt. Soweit die Beklagte zu 2) und die B VG auf Rechnungen aus den Verletzungsverfahren gezahlt haben, sei dies darin begr\u00fcndet, dass diese \u2013 wie die Emails vom 27.09.2011 (Anlage K6) und vom 25.05.2012 (Anlage K7) zeigen w\u00fcrden \u2013 dem Vertragsverh\u00e4ltnis, welches die gerichtliche Vertretung in den Verletzungs- und dem Einspruchsverfahren zum Gegenstand hatten, beigetreten seien.<\/p>\n<p>Das von ihr, der Kl\u00e4gerin, in den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen angesetzte Honorar sei bei Ber\u00fccksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der patentrechtlichen Verfahren sowie der \u00fcberragenden wirtschaftlichen Bedeutung, die die Verfahren f\u00fcr die Beklagten hatten, auch angemessen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zudem der Ansicht, sie habe bereits mit dem Aufforderungsschreiben vom 16.12.2015 (Anlage K30) den Anforderungen des \u00a7 10 RVG entsprechende Rechnungen an die Beklagte zu 1) \u00fcbersandt. Sp\u00e4testens mit Einreichung der Klageschrift, der die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen beigef\u00fcgt waren, seien zudem \u00a7 10 RVG entsprechende Rechnungen vorgelegt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst den sich aus den mit den Anlagen K8 \u2013 K12 vorgelegten Rechnungen aus dem Jahre 2012 ergebenden Betrag in H\u00f6he von insgesamt 55.609,30 \u20ac gegen die Beklagten geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 23.12.2016, der Beklagten zu 1) am 24.12.2016 zugestellt, hat sie die Zahlungsforderung \u2013 gest\u00fctzt auf die mit den Anlagen K13 \u2013 K23 vorgelegten Rechnungen aus dem Jahre 2013 \u2013 um einen Betrag in H\u00f6he von 41.968,21 \u20ac erh\u00f6ht. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen sind allesamt auf die Beklagte zu 2) ausgestellt.<\/p>\n<p>Der nunmehr eingeklagte Betrag in H\u00f6he von 97.577,51 \u20ac setzt sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>Lfd.Nr. Rechnungsdatum Rechnung-<br \/>\nnummer Rechnungsbetrag Anlage<br \/>\nVerfahren<\/p>\n<p>01 28.06.2012 43031XXX 2.614,43 \u20ac K8 Einspruchsverfahren EP \u2018XXX<br \/>\n02 28.06.2012 43031XXX 37.565,33 \u20ac K9 Verletzungsverfahren 4a O 196\/10\/ I-2 U 28\/12, 4a O 2\/11\/ I-2 U 27\/12<br \/>\n03 31.10.2012 43032XXX 1.137,64 \u20ac K10 Einspruchsverfahren EP \u2018XXX<br \/>\n04 31.10.2012 43032XXX 12.646,13 \u20ac K11 Einspruchsverfahren EP \u2018XXX<br \/>\n05 27.11.2012 43032XXX 1.645,77 \u20ac K12 Einspruchsverfahren EP \u2018XXX<br \/>\n06 27.05.2013 43034XXX 434,35 \u20ac K13 Verletzungsverfahren 4a O 196\/10\/ I-2 U 28\/12, 4a O 2\/11\/ I-2 U 27\/12<br \/>\n07 29.05.2013 43034XXX 3.699,12 \u20ac K14 Einspruchsverfahren EP \u2018XXX<br \/>\n08 15.07.2013 43034XXX 6.023,78 \u20ac K17 Einspruchsverfahren EP \u2018XXX<br \/>\n09 20.08.2013 43035XXX 11.263,35 \u20ac K18 Verletzungsverfahren 4a O 196\/10\/ I-2 U 28\/12, 4a O 2\/11\/ I-2 U 27\/12<br \/>\n10 20.08.2013 43035XXX 4.545,00 \u20ac K19 Einspruchsverfahren EP \u2018XXX<br \/>\n11 26.09.2013 43035XXX 14.356,84 \u20ac K22 Einspruchsverfahren EP \u2018XXX<br \/>\n12 26.09.2013 43035XXX 1.645,77 \u20ac K23 Verletzungsverfahren 4a O 196\/10\/ I-2 U 28\/12, 4a O 2\/11\/ I-2 U 27\/12<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin EUR 97.577,51 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz<\/p>\n<p>aus EUR 40.179,76 \u20ac seit dem 28.07.2012,<br \/>\naus EUR 13.783,77 \u20ac seit dem 30.11.2012,<br \/>\naus EUR 1.645,77 seit dem 27.12.2012,<br \/>\naus EUR 434,35 \u20ac seit dem 27.06.2012,<br \/>\naus EUR 3.699,12 seit dem 29.06.2013,<br \/>\naus EUR 6.023,78 seit dem 15.08.2013,<br \/>\naus EUR 15.808,35 seit dem 20.09.2013,<br \/>\naus EUR 16.002,61 seit dem 26.10.2013,<\/p>\n<p>sowie au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von EUR 2.348,49 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Verhandlung gegen die Beklagte zu 1) vor dem Hintergrund des \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 2) er\u00f6ffneten Insolvenzverfahrens und der daraus resultierenden Unterbrechung des gegen die Beklagte zu 2) anh\u00e4ngigen Verfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) behauptet, die Beauftragung der Kl\u00e4gerin mit der gerichtlichen Vertretung in den streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsverfahren sei durch die B VG bzw. durch die Beklagte zu 2) erfolgt, wobei es Verg\u00fctungsabreden nicht gegeben habe, mithin lediglich die gesetzliche Verg\u00fctung zu entrichten sei. Soweit die Herren Dr. G und Dr. P, bei denen es sich um Mitarbeiter der Beklagten zu 1) handelt, in Erscheinung getreten sind, sei dies ausschlie\u00dflich in Vertretung f\u00fcr und im Namen der Beklagten zu 2) erfolgt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) auf Rechnungen der Verletzungsverfahren gezahlt habe, habe dies seine Grundlage darin, dass sie, die Beklagte zu 1), gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt habe, dass sie s\u00e4mtliche Leistungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Unternehmen der B-Gruppe (unter anderem der Beklagten zu 2) und der B VG) \u00fcbernehme. Diese Vereinbarung habe die Beklagte zu 1) jedoch mit der Erkl\u00e4rung des Herrn Rechtsanwalts Dr. G in der Email vom 26.09.2011 (Anlage K6) und der Erkl\u00e4rung des Herrn L in der Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) im Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin wieder aufgehoben.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen angesetzten Honorare seien unangemessen hoch.<\/p>\n<p>Die Unangemessenheit komme insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten und der B VG f\u00fcr die in den Streit- und L\u00f6schungsverfahren erbrachten Leistungen insgesamt einen Betrag in H\u00f6he 789.731,78 \u20ac (vgl. Anlage B2) abgerechnet hat. Grundlage dieser Berechnung seien mehr als 2000 Arbeitsstunden (entspricht 250 Werktagen), obwohl die Verletzungsverfahren zwischen der B VG und der Beklagten zu 2) nahezu identisch gewesen seien, und die Schrifts\u00e4tze der B VG in den Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und f\u00fcr das L\u00f6schungsverfahren h\u00e4tten \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen. Die Anlage K16 lasse erkennen, dass die Kl\u00e4gerin \u201ef\u00fcr mehr oder weniger die gleichen Leistungen\u201c gegen\u00fcber der B VG einen Betrag in H\u00f6he von 67.950,90 \u20ac und gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) einen Betrag in H\u00f6he von 55.609,30 \u20ac abrechnet. Auch stelle es sich als unangemessen, dass der bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigte Herr Dr. M s\u00e4mtliche von der Mitarbeiterin N erbrachten Leistungen durchgesehen habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist zudem der Ansicht, dass die gegen sie geltend gemachten Rechnungsbetr\u00e4ge, insbesondere auch diejenigen aus dem Einspruchsverfahren EP \u2018XXX, nicht f\u00e4llig seien; dies schon deshalb, weil diese allesamt an die Beklagte zu 2) adressiert worden sind.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 17.01.2017 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie vorliegend zur Entscheidung steht, n\u00e4mlich gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) (dazu unter Ziff. I.), zul\u00e4ssig (dazu unter Ziff. II.) und \u00fcberwiegend \u2013 im Hinblick auf die geltend gemachte Hauptforderung \u2013 begr\u00fcndet (dazu unter Ziff. III.). Die Klage ist lediglich im Hinblick auf die begehrten au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie einen Teil der geforderten Zinsen unbegr\u00fcndet. Insoweit kann \u00fcber das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) im Wege eines Teilurteils entschieden werden (dazu unter Ziff. I. ). Eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht (dazu unter Ziff. IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Tatsache, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) wegen der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen gem. \u00a7 240 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist, hindert vorliegend eine Entscheidung in dem Prozessrechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) nicht.<\/p>\n<p>Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist weder unterbrochen (dazu unter Ziff. 1.), noch ist das Gericht an dem Erlass eines Teilurteils gem. \u00a7 301 Abs. 1 ZPO (dazu unter Ziff. 2.) gehindert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2) zieht keine Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) nach sich.<\/p>\n<p>Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen eines Streitgenossen f\u00fchrt nur dann zur Unterbrechung auch des Verfahrens gegen einen anderen Streitgenossen, wenn eine notwendige, nicht blo\u00df eine einfache, Streitgenossenschaft besteht (Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 240, Rn. 7). Die Beklagten zu 1) und die Beklagten zu 2) stehen jedoch lediglich im Verh\u00e4ltnis einfacher Streitgenossen zueinander.<\/p>\n<p>Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von \u00a7 62 ZPO besteht dort, wo aus prozessualen Gr\u00fcnden, zum Beispiel aufgrund von Rechtskrafterstreckung (\u00a7\u00a7 326, 327 ZPO), einheitlich entschieden werden muss (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 62, Rn. 9). Eine notwendige Streitgenossenschaft ist hingegen in der Regel dort nicht gegeben, wo nur das anzuwendende materielle Recht oder Gr\u00fcnde der Logik die einheitliche Entscheidung gebieten (a. a. O.). Aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden ergibt sich eine notwendige Streitgenossenschaft nur dort, wo die Klage nur Erfolg haben kann, wenn sie durch oder gegen mehrere Parteien erhoben wird, mithin dort, wo sie andernfalls wegen fehlender Prozessf\u00fchrungsbefugnis unzul\u00e4ssig w\u00e4re (Vollkommer, ebd., \u00a7 62, Rn. 11). Dies ist regelm\u00e4\u00dfig bei Aktivprozessen von Gesamthandsberechtigten der Fall sowie bei Bestandsstreitigkeiten \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Mehreren an ihm Beteiligten (Vollkommer, ebd., \u00a7 62, Rn. 12).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe f\u00fchrt der Umstand, dass sowohl in dem Prozessrechtsverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) als auch in dem Verh\u00e4ltnis zu der Beklagten zu 2) die Vorfrage zu kl\u00e4ren ist, wer die gerichtliche Vertretung in den Verletzungsverfahren in Auftrag gegeben hat, und dies alternativ nur die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) gewesen sein kann, nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch haften sollen. Denn auch zwischen Gesamtschuldnern besteht lediglich eine einfache Streitgenossenschaft (Vollkommer, ebd., \u00a7 62, Rn. 10). Damit ist auch kein einheitliches Rechtsverh\u00e4ltnis angesprochen, an denen sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) aus demselben Rechtsgrund beteiligt sind. Vielmehr wird gerade geltend gemacht, dass eine der Beklagten das Rechtsverh\u00e4ltnis mit der Kl\u00e4gerin origin\u00e4r begr\u00fcndet hat, und die \u00fcbrige Partei diesem lediglich beigetreten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Erlass eines Teilurteils im Sinne von \u00a7 301 Abs. 1 ZPO ist vorliegend nicht ausgeschlossen, auch wenn dadurch die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entsteht.<\/p>\n<p>Ein Teilurteil darf grunds\u00e4tzlich nur dann erlassen werden, wenn die Gefahr eines Widerspruchs mit dem im Hinblick auf den \u00fcbrigen Streitgegenstand zu erwartenden Urteil (Schlussurteil) nicht besteht. Das gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn die Klage \u00fcber einen Anspruch gegen mehrere Personen erhoben wird (BGH, NJW-RR 2003, 1002). Diese Gefahr kann auch vorliegend aufgrund der gemeinsamen Vorfragen (vgl. zu diesem Ma\u00dfstab Vollkommer, ebd., \u00a7 301, Rn. 7), wie der Beauftragung der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Verletzungsverfahren und dem Schuldbeitritt bzw. -\u00fcbernahme der jeweiligen Beklagten, gerade nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Von dem Gebot der Widerspruchsfreiheit ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren gegen einen einfachen Streitgenossen wegen Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist (BGH, ebd., 1002 f.). Weil die Dauer der Unterbrechung regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so auch vorliegend \u2013 ungewiss ist, gebietet es der Anspruch der \u00fcbrigen Prozessbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz, dem Verfahren des anderen Streitgenossen Fortgang zu gew\u00e4hren (BGH, ebd., 1002 (1003)).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das angerufene Gericht ist bereits in Folge der r\u00fcgelosen Einlassung der Beklagten zu 1) international zust\u00e4ndig, Art. 24 Satz 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luganer-\u00dcbereinkommen). Die Beklagte zu 1) hat von ihrer urspr\u00fcnglichen R\u00fcge der internationalen Zust\u00e4ndigkeit Abstand genommen. Eine anderweitige ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit besteht nicht.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage erweitert hat, ist auch diese Erweiterung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat der Klageerweiterung nicht widersprochen.<br \/>\nDie Erweiterung ist aber jedenfalls auch nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 263 2. Alt. ZPO sachdienlich. Denn der bisherige Prozessstoff kann auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Klageerweiterung herangezogen werden. Die mit der Klageerweiterung eingef\u00fchrten Rechnungen betreffen die Beauftragungen, die auch den Rechnungen zugrundeliegen, die bereits Gegenstand der urspr\u00fcnglichen Klage waren. Mit den Rechnungen aus der Klageerweiterung werden lediglich Leistungen aus anderen Zeitr\u00e4umen abgerechnet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht die geltend gemachte Hauptforderung, die sich aus Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen zu dem Einspruchsbeschwerdeverfahren EP \u2018XXX (dazu Ziff. 1.) und Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen zu den Patentverletzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht mit den Az. I-2 U 27\/12 und Az.: I-2 U 28\/12 (dazu Ziff. 2.) zusammensetzt, gem. \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Februarvereinbarung zu. Insoweit kann die Kl\u00e4gerin auch Verzugszinsen geltend machen, jedoch zu keinem fr\u00fcheren Zeitpunkt als dem 22.12.2015 (dazu Ziff. 4.). Ein Anspruch auf au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht hingegen nicht (dazu Ziff. 3.), weshalb die Kl\u00e4gerin auch insoweit keine Verzugszinsen beanspruchen kann (dazu Ziff. 4.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen aus den das Einspruchsverfahren EP \u2018XXX betreffenden Rechnungen (K8, K10, K11, K12, K14, K17, K19 und K22) die in H\u00f6he von 46.668,71 \u20ac geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche gem. \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Februarvereinbarung zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien besteht ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag, der die Beklagte zu 1) gem. \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB zur Gew\u00e4hrung der vereinbarten Verg\u00fctung verpflichtet.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 611 Abs. 1 BGB, der \u00fcber \u00a7 675 BGB auch auf Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge wie dem Rechtsanwaltsvertrag anwendbar ist, hat der Dienstherr dem Dienstverpflichteten die vereinbarte Verg\u00fctung zu entrichten.<\/p>\n<p>Es ist \u2013 soweit das Einspruchsverfahren zu dem EP \u2018XXX betroffen ist (Rechnungen der Anlagen K8, K10 \u2013 K12, K14, K17, K19 und K20) \u2013 unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin mit der Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens beauftragt hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die f\u00fcr die Vertretung in dem Einspruchsverfahren berechnete Verg\u00fctung in der geltend gemachten H\u00f6he (46.668,71 \u20ac) zu erstatten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) besteht eine wirksame Verg\u00fctungsvereinbarung in Form der Februarvereinbarung, auf deren Grundlage die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen Honorar berechnet hat.<\/p>\n<p>Diese erstreckt sich \u2013 ausweislich ihrer Ziff. 1. \u2013 zun\u00e4chst auf T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Rechtsstreitigkeiten, die aus der der Vereinbarung beigef\u00fcgten Liste von Rechtsstreitigkeiten hervorgehen, wobei das Einspruchsverfahren zu dem EP \u2018XXX darin nicht enthalten ist. Jedoch soll die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsschlie\u00dfenden weiter auch f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sachen, in denen die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) beauftragt wird, gelten. Ziff. 2. der Februarvereinbarung sieht eine Verg\u00fctung nach Zeitaufwand vor, wobei pro Partnerstunde ein Betrag von EUR 410,00 und pro Stunde eines juristischen Mitarbeiters EUR 275,00 \u2013 EUR 360,00 angesetzt werden sollen (vgl. Ziff. 3. der Februarvereinbarung). Ziff. 6 verpflichtet die Beklagte zu 1) zudem zur Zahlung von Umsatzsteuer auf die nach Ziff. 3. zu leistende Verg\u00fctung. F\u00fcr Telefon-, Telefax- und Portokosten soll nach Ziff. 4., 2. Abs. eine Pauschale in H\u00f6he von 2,5 % der Zeitgeb\u00fchr anfallen.<br \/>\nDie Vereinbarung ist auch wirksam.<\/p>\n<p>Sie entspricht der durch \u00a7 3a Abs.1 Satz 1 RVG vorgegebenen Textform, und ist als \u201eVerg\u00fctungsvereinbarung\u201c (\u00a7 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) bezeichnet. Der Wahrung der Textform steht insbesondere eine mangelnde Bestimmtheit des Passus: \u201eDiese Verg\u00fctungsvereinbarung erstreckt sich auch auf zuk\u00fcnftige Sachen, in denen F LLP vom Auftraggeber beauftragt wird.\u201c (Ziff. 1. der Februarvereinbarung) nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das Textformerfordernis kann seine Schutz- und Warnfunktion nur dann erf\u00fcllen, wenn die Verg\u00fctungsvereinbarung ausreichend bestimmt ist, mithin eindeutig feststeht, f\u00fcr welche T\u00e4tigkeiten der Auftraggeber eine h\u00f6here als die gesetzliche Verg\u00fctung zahlen soll (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2014, Az.: 2 U 2\/14, Rn. 31, zitiert nach BeckRS 2014, 20145). Sofern sich eine Vereinbarung \u2013 wie vorliegend \u2013 jedoch auf zuk\u00fcnftige Ereignisse bezieht, ist ausreichend, dass die Bestimmbarkeit bei Eintritt des Ereignisses gegeben ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.06.2006, Az.: 24 U 196\/04, B. II. 2. a), zitiert nach BeckRS 2006, 10385). Eine Bestimmbarkeit ist anzunehmen, wenn bei Vertragsschluss Umfang und Gegenstand der Leistung so umschrieben sind, dass aus der Sicht eines mit den Verh\u00e4ltnissen vertrauten objektiven Beobachters keine vern\u00fcnftigen Zweifel \u00fcber die Reichweite der Vereinbarung herrschen k\u00f6nnen (a. a. O.).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend im Hinblick auf Ziff. 1. der Februarvereinbarung der Fall.<\/p>\n<p>Danach soll die Verg\u00fctungsvereinbarung jedenfalls bei zuk\u00fcnftigen Mandatierungen, die eine patentrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand haben, zur Anwendung gelangen. Ein dahingehender \u00fcbereinstimmender Parteiwille findet auch einen Niederschlag in der Vereinbarung insoweit, als nach Ziff. 1. Anlass f\u00fcr die Verg\u00fctungsvereinbarung die in der Anlage genannten patentrechtlichen Streitigkeiten mit D E waren. Dabei konnten die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Verg\u00fctungsvereinbarung offensichtlich noch nicht erkennen, in welchem Umfang es zu weiteren Auseinandersetzungen kommen w\u00fcrde, weshalb sie auch zuk\u00fcnftige Auftr\u00e4ge einbezogen haben.<\/p>\n<p>Auch begegnet es keinen Bedenken, dass Ziff. 3 Satz 2 der Februarvereinbarung vorsieht, dass eine Abrechnung jeweils nach vollen 1\/10 Stunden erfolgt, und eine angefangene 1\/10-Stunde jeweils aufgerundet wird. Soweit in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungekl\u00e4rt ist, ob derartige Zeittaktklauseln rechtm\u00e4\u00dfig sind (vgl. zum Meinungsstand Mayer, in: Gerold\/ Schmidt, RVG, 22. Auflage, 2015, \u00a7 3a, Rn. 31), betrifft diese Frage die AGB-rechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Klauseln (vgl. bspw. BGH, NJW 2011, 63; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.06.2006, AZ.: 24 U 196\/04, B. 3. b), bb) (1), zitiert nach BeckRS 2006, 10385). Vorliegend ist weder erkennbar noch von den Parteien vorgetragen, dass es sich bei der Februarvereinbarung um eine formularm\u00e4\u00dfige Abrede handelt.<br \/>\nSchlie\u00dflich scheidet auch eine Nichtigkeit der Honorarvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gem. \u00a7 138 BGB aus.<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctungsvereinbarung kann insbesondere dann sittenwidrig sein, wenn ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis zwischen der versprochenen Leistung des Anwalts einerseits und der Verg\u00fctung andererseits vorliegt und zus\u00e4tzliche subjektive Moment hinzutreten (Teubel, in: Mayer\/Kroi\u00df, RVG, Kommentar, 6. Auflage, 2013, \u00a7 138, Rn. 66).<\/p>\n<p>Vorliegend ist bereits nichts f\u00fcr ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis in dem beschriebenen Sinne ersichtlich. Insoweit kann auf die folgenden Ausf\u00fchrungen zur Angemessenheit der Verg\u00fctung unter lit. bb) Bezug genommen werden. Zwar hat sich die Unangemessenheitspr\u00fcfung nach \u00a7 3a Abs. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats zu beziehen, w\u00e4hrend Bezugspunkt der Pr\u00fcfung der Sittenwidrigkeit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist (Teubel, in: Mayer\/ Kroi\u00df, RVG, Kommentar, \u00a7 3a, Rn. 59), hier ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass \u2013 im Unterschied zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandats \u2013 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses andere, die Annahme eines krasses Missverh\u00e4ltnisses rechtfertigende Umst\u00e4nde vorlagen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Herabsetzung des Honorars, wie es sich auf der Grundlage der Verg\u00fctungsabrede und der von der Kl\u00e4gerin ausweislich den Rechnungen beigef\u00fcgten \u201eTime Sheets\u201c ergibt, ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3a Abs. 2 Satz 1 RVG ist eine Herabsetzung der vereinbarten Verg\u00fctung durch das Gericht vorzunehmen, wenn die vereinbarte Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, die regelm\u00e4\u00dfig vollst\u00e4ndig erst bei Mandatsende vorliegen, unertr\u00e4glich ist und es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) unvereinbar w\u00e4re, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, NJW 2011, 63, Rn. 15; Urt. v. 10.11.2016, Az.: IX ZR 199\/14, Rn. 28, zitiert nach BeckRS 2016, 20620). Es muss ein krasses, evidentes Missverh\u00e4ltnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Verg\u00fctung gegeben sein (a. a. O.).<\/p>\n<p>Daran fehlt es vorliegend, weshalb auch die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, welches gem. \u00a7 3a Abs. 2 Satz 2 RVG nur f\u00fcr den Fall anzufordern ist, indem das Gericht die Herabsetzung des Honorars in Erw\u00e4gung zieht (Winkler, in: Schneider\/ Volpert\/ F\u00f6lsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, 2017, \u00a7 3a RVG, Rn. 23), unterbleiben kann.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIndizien f\u00fcr die Unangemessenheit der Verg\u00fctung in dem beschriebenen Sinne bestehen vorliegend nicht bereits deshalb, weil die im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren geltend gemachten Forderungen in ihrer Gesamtheit die gesetzlichen Geb\u00fchren, die f\u00fcr eine Vertretung in dem Einspruchsverfahren angefallen w\u00e4ren, wesentlich \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das \u00dcbersteigen eines Honorars um mehr als das 5-fache der gesetzlichen Geb\u00fchren eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Unangemessenheit desselben begr\u00fcndet (BGH, Urt. v. 10.11.2016, Az.: IX ZR 199\/14, Rn. 27, zitiert nach BeckRS 2016, 20620).<\/p>\n<p>Eine solche \u00dcberschreitung der gesetzlichen Geb\u00fchren liegt hier jedoch bei einem Vergleich zwischen den Honoraren, die die Beklagte zu 1) nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden f\u00fcr die Vertretung in dem Einspruchsverfahren zu entrichten gehabt h\u00e4tte, mit der Verg\u00fctung, die ihr f\u00fcr diejenigen T\u00e4tigkeiten, die mit den gesetzlichen Geb\u00fchren abgegolten gewesen w\u00e4ren, tats\u00e4chlich in Rechnung gestellt worden sind, nicht vor. Vielmehr \u00fcbersteigt das tats\u00e4chlich in Rechnung gestellte Honorar die nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden zu zahlende Verg\u00fctung lediglich um das ca. 1,5-fache.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nNach der tabellarischen Aufstellung, die die Beklagte zu 1) mit der Anlage B2 vorgelegt hat, ist f\u00fcr das Einspruchsverfahren insgesamt ein Honorar in H\u00f6he von 112.193,70 \u20ac (netto) angefallen (vgl. Anlage B2, S. 3, Spalte \u201eGeb\u00fchrentatbestand\u201c, Zeile \u201eSumme\u201c).<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nNach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden w\u00fcrde f\u00fcr das Einspruchsverfahren jedenfalls eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 72.622,40 \u20ac (netto) anfallen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung der f\u00fcr das Einspruchsverfahren nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden zu entrichtenden Verg\u00fctung kann ein Streitwert von EUR 5.000.000,- zugrundegelegt werden. Soweit die Kl\u00e4gerin der Ansicht ist, dass ein h\u00f6herer Streitwert von 10.000.000,- EUR anzusetzen ist, f\u00fchrt ein solcher vorliegend zu keinem entscheidungserheblichen Unterschiede, weil sich auch bei einem geringeren Streitwert von EUR 5.000.000,- ein auf die Unangemessenheit der vereinbarten Verg\u00fctung hindeutendes Verh\u00e4ltnis zwischen dem tats\u00e4chlich in Rechnung gestellten und dem nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden zu zahlenden Honorar nicht ergibt. Die zu erstattenden Geb\u00fchren setzen sich zusammen aus einer 1,6 Verfahrensgeb\u00fchr nach \u00a7 14 RVG i. V. m. Nr. 3200 Anlage 1 VV RVG und gem. \u00a7 14 RVG i. V. m. Nr. 7002 Anlage 1 VV RVG einer Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikation in H\u00f6he von 20,00 \u20ac, beide Geb\u00fchren jeweils f\u00fcr den Patent- und Rechtsanwalt, sowie einer 1,2 Terminsgeb\u00fchr nach \u00a7 14 RVG i. V. m. Nr. 3202 Anlage 1 VV RVG f\u00fcr den Patentanwalt.<\/p>\n<p>Bei Ansatz dieser Faktoren ergibt sich die folgende Berechnung, wobei die Geb\u00fchrentabelle gem. \u00a7 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zugrundzulegen ist:<\/p>\n<p>Rechtsanwaltsgeb\u00fchren 1,6 x 16.496,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<br \/>\n26.393,60 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<br \/>\nPatentanwaltsgeb\u00fchren<br \/>\n1,6 x 16.496,00 \u20ac 26.393,60 \u20ac<\/p>\n<p>1,2 x 16.496,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac 19.795,20 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<\/p>\n<p>gesamt 72.622,40 \u20ac<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nAusgehend von den unter lit. (a) und (b) ermittelten Werte \u00fcbersteigt das tats\u00e4chlich abgerechnete Honorar das nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden zu zahlende Honorar um das (gerundet) 1,5-fache.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen sind keine Tatsachen erkennbar, aufgrund derer von der Unangemessenheit des f\u00fcr das Einspruchsverfahren abgerechneten Honorars auszugehen ist.<\/p>\n<p>Bei einem Zeithonorar, wie im vorliegenden Fall, ist die Verg\u00fctung dann angemessen, wenn die konkrete Honorarform (Vereinbarung eines Stundenhonorars) unter W\u00fcrdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen sind (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, Rn. 32). Dabei sind insbesondere die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung f\u00fcr den Auftraggeber und das Ziel zu ber\u00fccksichtigen, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt (BGH, Urt. v. 04.02.2010, Az.: IX ZR 18\/09, Rn. 49, zitiert nach BeckRS 2010, 05360).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Faktoren stellen sich die mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen abgerechneten Honorare als angemessen dar.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie gew\u00e4hlte Honorarform in Form eines Stundenhonorars ist \u2013 wor\u00fcber auch zwischen den Parteien kein Streit besteht \u2013 in Anbetracht der Tatsache, dass die rechts- und patentanwaltliche Vertretung in einem Einspruchsverfahren \u2013 wie vorliegend \u2013 umfangreich und komplex sein kann, nicht zu beanstanden. Gerade in F\u00e4llen, in denen einerseits der Leistungsumfang vor Aufnahme der T\u00e4tigkeiten nicht genauer abzusch\u00e4tzen ist und andererseits naheliegt, dass dieser gro\u00df ist, besteht die Gefahr, dass die anwaltliche T\u00e4tigkeit durch die sich aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (\u00a7\u00a7 13 ff. RVG) ergebende Verg\u00fctung nicht angemessen abgegolten wird. Denn die gesetzlichen Geb\u00fchren erheben nicht den Anspruch, das jeweils konkrete Mandat des Rechtsanwalts ad\u00e4quat oder auch nur kostendeckend zu verg\u00fcten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, Rn. 17, 29; BGH, NJW 2002, 2774). Die den gesetzlichen Geb\u00fchrenvorschriften zugrundeliegende Konzeption besteht vielmehr darin, dass das Geb\u00fchrenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken (BVerfG, ebd., Rn. 17).<\/p>\n<p>Auch soweit im Hinblick auf Telefon, Telefax- und Portokosten eine Pauschale von 2,5 % der Zeitgeb\u00fchren vereinbart worden ist, ist vor dem Hintergrund des Umfangs des Mandats davon auszugehen, dass dies die angefallenen Auslagen angemessen abbildet.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAuch der vereinbarte Stundensatz erweist sich nicht als unangemessen.<\/p>\n<p>Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, h\u00e4ngt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.02.2001, Az.: 2 U 10\/98, S. 6, zitiert nach juris). So gibt es beispielsweise Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangeh\u00f6rigen, in l\u00e4ndlichen und damit mietpreisig g\u00fcnstigen Landesteilen, aber auch Gro\u00dfkanzleien in Gro\u00dfst\u00e4dten mit teuren Mieten und mit einem gro\u00dfen und teuren Personalbestand (a. a. O.). In diesem Zusammenhang bieten die Stundens\u00e4tze f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte einen Anhaltspunkt, die in dem Kommentar von Gerold\/Schmidt\/v.Eicken\/Madert zu fr\u00fcheren Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung bereits im Jahre 2002 mit einer Bandbreite von 125 \u20ac bis 500,00 \u20ac angegeben werden. In dem im Jahre 2008 erschienenen 18. Auflage dieses Kommentars werden Stundens\u00e4tze von bis zu 500,00 \u20ac als nicht unangemessen angesehen (Gerold\/Schmidt\/Mayer, RVG, 18. Auflage, 2008, \u00a73a, Rn. 26). Speziell f\u00fcr den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes wird f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte eine Spanne von ca. 200 Euro bis 600 Euro angegeben (vgl. hierzu Albrecht\/ Hoffmann, Die Verg\u00fctung des Patentanwalts, Rn. 107), wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass insbesondere das Patentrecht einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich begr\u00fcndet auch die von der Kl\u00e4gerin nachgewiesene Stundenanzahl, von der die Beklagten zu 1) nicht bestreitet, dass sie tats\u00e4chlich erbracht worden ist, keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Unangemessenheit der vereinbarten Verg\u00fctung (zu diesem Ma\u00dfstab: BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az.: IX ZR 22 \/11, Rn. 3, zitiert nach BeckRS 2011, 27102).<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Stundenanzahl, aus der sich ihre Verg\u00fctungsforderungen im Einzelnen zusammensetzten, hinreichend nachgewiesen.<\/p>\n<p>Es obliegt der Kl\u00e4gerin die nach dem Rechnungsinhalt in dem abgerechneten Zeitintervall getroffenen Ma\u00dfnahmen konkret und in nachpr\u00fcfbarer Weise darzutun (BGH, Urt. v. 04.02.2010, Az.: IX ZR 18\/09, S.18 \u2013 Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars, zitiert nach BeckRS 2010, 05360). Dabei gen\u00fcgen allgemeine Hinweise \u00fcber Aktenbearbeitung, Literaturrecherche oder Telefongespr\u00e4che nicht. Es muss vielmehr angegeben werden, welche Akten und Schriftst\u00fccke einer Durchsicht unterzogen, welche Schrifts\u00e4tze vorbereitet und verfasst wurden, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchen Gespr\u00e4chspartnern wann eine fernm\u00fcndliche Unterredung gef\u00fchrt wurde (a. a. O.).<\/p>\n<p>Die einzelnen T\u00e4tigkeiten, die die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens abrechnet, werden in den zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen vorgelegten Time Sheets in einer Art und Weise beschrieben, die eine hinreichende Konkretisierung der durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten erkennen l\u00e4sst. Dabei erachtet es das Gericht als unproblematisch, dass zu einer Zeitangabe regelm\u00e4\u00dfig eine Mehrzahl von T\u00e4tigkeiten genannt wird, mithin nicht jeder einzelnen T\u00e4tigkeit ein bestimmter Zeitaufwand zugeordnet wird. Eine derartige Zusammenfassung von T\u00e4tigkeiten, die einen inhaltlichen Zusammenhang zueinander aufweisen, und die deshalb auch regelm\u00e4\u00dfig zeitlich nicht trennscharf voneinander abgrenzbar sind, ist zul\u00e4ssig. Andernfalls w\u00fcrde dem Rechts- und Patentanwalt auferlegt, eine Vielzahl von Einzelarbeiten hinsichtlich ihres Zeitanfalls zu beobachten, was zu einer erheblichen Behinderung der rechts- und patentanwaltlichen Arbeit f\u00fchren w\u00fcrde. Soweit im Hinblick auf einzelne T\u00e4tigkeiten nur eine pauschale Leistungsbeschreibung abgegeben wird (bspw. \u201eInstruktionen\u201c) l\u00e4sst sich diese in einen Zusammenhang mit den vorherigen T\u00e4tigkeiten bringen. Die Beklagte zu 1) tritt der Aussagekraft der vorgelegten Nachweise auch nicht entgegen. Wegen des hinreichenden Nachweises der T\u00e4tigkeiten wird weiter auch auf die folgenden Ausf\u00fchrungen zur Angemessenheit des Stundenaufwandes im Zusammenhang mit den einzelnen Rechnungen unter lit. (bb), (ii) verwiesen.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nWeder die von der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der von ihr erbrachten Arbeitsstunden vorgelegten Unterlagen selbst noch die Einw\u00e4nde der Beklagten zu 1) geben Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der angesetzte Zeitaufwand unter Missachtung des im Interesse des Mandanten bestehenden Wirtschaftlichkeitsgebots aufgebl\u00e4ht worden ist, oder dieser zur Bearbeitung des Mandats objektiv nicht erforderlich war.<\/p>\n<p>(i)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) tritt dem abgerechneten Stundenaufwand lediglich in dessen Gesamtheit entgegen, wobei sie insbesondere auch die anderen zwischen der Beklagten zu 1) bzw. der Schwestergesellschaften und der D E Corp. gef\u00fchrte Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahren in die Betrachtung einbezieht. Dieser Gesamtvergleich der angefallenen Kosten ist nicht geeignet Zweifel an der Angemessenheit des Stundenaufwandes darzutun. Denn selbst dann, wenn sich daraus eine Unangemessenheit der insgesamt abgerechneten Stunden ergeben w\u00fcrde, hat dies keine Aussagekraft f\u00fcr die Angemessenheit bzw. Unangemessenheit der mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen abgerechneten T\u00e4tigkeiten. Diese k\u00f6nnen sich auch bei dem vorgenommenen Gesamtvergleich, der eine Unangemessenheit des Stundenaufwandes ergibt, als angemessen darstellen. Denn insoweit kann die Unangemessenheit gerade auch in den hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen, bereits beglichenen Rechnungen begr\u00fcndet liegen. Unbeschadet dessen ist in diesem Zusammenhang aber auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 unbestrittene \u2013 Tatsachen vortr\u00e4gt, die auch einen \u00fcberdurchschnittlichen Aufwand bei der Vertretung der nichtstreitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren nahelegt.<\/p>\n<p>Auch die \u00fcbrigen Tatsachen, die nach Auffassung der Beklagten zu 1) die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Stundenaufwands in Frage stellen, haben allgemeine Angriffspunkte zum Gegenstand, beziehen sich hingegen gerade nicht auf einzelne abgerechnete T\u00e4tigkeiten. Auch insoweit steht das Vorbringen der Angemessenheit des Stundenaufwandes nicht entgegen.<\/p>\n<p>Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Stundenumfang f\u00fcr das Einspruchsverfahren dadurch aufgebauscht worden ist, dass \u2013 soweit dies m\u00f6glich war \u2013 Streitstoff aus anderen Verfahren nicht \u00fcbernommen worden ist. Eine \u00dcbernahme von Streitstoff aus den Verletzungs- f\u00fcr das Einspruchsverfahren erscheint bereits deshalb nicht ohne weiteres m\u00f6glich, weil bei dem Rechtsbestandsverfahren gerade technische Fragen im Vordergrund stehen. Insoweit kann das Vorbringen des Einspruchsverfahrens zwar grunds\u00e4tzlich auszugsweise im Rahmen des Verletzungsverfahrens Verwendung finden, jedoch weniger in umgekehrter Weise. Soweit neben dem Einspruchs- auch ein L\u00f6schungsverfahren hinsichtlich des parallelen Gebrauchsmusters DE \u2018XXX anh\u00e4ngig war, so ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin insoweit die Bearbeitung der Verfahren nicht bestm\u00f6glich miteinander verbunden hat. Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der parallele Verlauf von Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahren auch Abstimmungsarbeiten zwischen diesen Verfahren erforderlich macht, worin gerade ein Anstieg des Stundenaufwandes begr\u00fcndet liegen kann.<\/p>\n<p>Weiter ist auch zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin auch Gr\u00fcnde vortr\u00e4gt, die geeignet sind, einen gro\u00dfen Bearbeitungsaufwand f\u00fcr das Einspruchsverfahren zu rechtfertigen. Diesen Gr\u00fcnden tritt die Beklagte zu 1) nicht entgegen. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mehrere Entgegenhaltung zentraler Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren. Des Weiteren wurden mit dem Einspruchsverfahren s\u00e4mtliche 66 Schutzanspr\u00fcche des Patents der D E Corp. angegriffen. Daraus ist eine gro\u00dfe Komplexit\u00e4t des Verfahrens ableitbar. Es wurden 11 Hilfsantr\u00e4ge, teilweise in zeitlichen Abst\u00e4nden zueinander gestellt. Schlie\u00dflich waren die Verfahren f\u00fcr die Beklagte zu 1) auch von existenzieller Bedeutung, weil der Vertrieb von Ersatzpatronen f\u00fcr die Drucker der D-E Corp. einen Gro\u00dfteil des Umsatzes der Beklagten zu 1) bzw. des Konzerns, dem sie angeh\u00f6rte, ausmachte.<\/p>\n<p>(ii)<br \/>\nIm Lichte des zur Angemessenheit bzw. Unangemessenheit im Allgemeinen vorgebrachten Tatsachenvortrags der Beklagten zu 1) und der Kl\u00e4gerin, wie unter Ziff. (i) dargestellt, ist auch der mit den einzelnen Rechnungen abgerechneten Stundenaufwand zu sehen, zu dem im Folgenden lediglich erg\u00e4nzend noch wie folgt ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K8)<br \/>\nMit der Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K8) wird zun\u00e4chst ein Bericht an den Mandanten, mithin die Beklagte zu 1) selbst, im Hinblick auf die von D eingereichte Beschwerdebegr\u00fcndung abgerechnet. Vor dem Hintergrund des Umfangs, den das Beschwerdevorbringen hatte, erscheint ein Stundenaufwand von 0.30 Std. (entspricht umgerechnet 18 Min; Umrechnung: 0.30 x 60) f\u00fcr die Berichterstattung nicht unangemessen. Gleiches gilt im Hinblick auf die am 10.04.2012 abgerechneten T\u00e4tigkeiten im Umfang von 1.40 Std. (entspricht 1 Std. und 24 Min.). Diese Zeit diente der Vorbereitung der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren stehender Verfahrensfragen. [Problem: Patentrecherche in Japan]<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10)<br \/>\nMit der Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10) werden zun\u00e4chst T\u00e4tigkeiten zur Vorbereitung der Beschwerdeerwiderung abgerechnet, was insbesondere die Analyse der Beschwerde von D voraussetzte. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen und geht dies auch aus dem der Rechnung beigef\u00fcgten Time Sheet hervor, dass Gegenstand der Beschwerde nicht lediglich ein Hauptantrag war, sondern dar\u00fcber hinaus 11 Hilfsantr\u00e4ge geltend gemacht worden sind, was f\u00fcr die Angemessenheit des angesetzten Stundenaufwands. Des Weiteren sind in dem Zeitraum zwischen dem 28.08.2012 \u2013 30.09.2012 Recherchet\u00e4tigkeiten im Umfang von 1.60 Std., 0.80 Std. und 0.50 Std. erbracht worden, wobei diesen immanent ist, dass der Erfolg der Recherche \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu dem gesuchten Inhalt und den gew\u00e4hlten Suchkriterien \u2013 erst nach einiger Zeit eintritt. Insoweit ist weiter auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Suche teilweise auch mit Kollegen koordiniert werden musste und zu diesem Zweck Telefonate durchgef\u00fchrt wurden. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die Recherchet\u00e4tigkeiten nicht erforderlich waren. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die am 28.08.2012 durchgef\u00fchrte Recherche zur EPA-Rechtsprechung einen sachlichen Bezug zu dem Einspruchsverfahren aufweist. Weitere Recherchet\u00e4tigkeiten betrafen offensichtlich die Suche nach vorbekanntem Stand der Technik, der nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin vorliegend besonders aufw\u00e4ndig war, da mehrere offenkundige Vorbenutzungen und deren Beweisbarkeit zu pr\u00fcfen waren.<\/p>\n<p>Soweit der am 29.08.2012 und am 30.08.2012 abgerechnete Stundenaufwand auch dadurch zustande gekommen ist, dass Berichte an den Rechts- und Patentanwalt Dr. M erfolgt sind, so ergibt sich auch daraus ein Aufbauschen des Stundenaufwands nicht. Zum einen erscheint dem Spruchk\u00f6rper, der Teil einer mit patentrechtlichen Streitigkeiten befassten Spezialkammer ist, nicht untypisch, dass die Bearbeitung umfangreicher patentrechtlicher Verfahren, wie dem vorliegenden Einspruchsverfahren, durch mehrere Sachbearbeiter erfolgt. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis eines Austausches im vorliegenden Fall aber auch daraus, dass jedenfalls die notwendige patentanwaltliche Betreuung des Einspruchsverfahrens durch Herrn Dr. M erfolgte. Es kann den Time Sheets auch nicht entnommen werden, dass Herr Dr. M genau dieselben T\u00e4tigkeiten, die zuvor durch die Rechtsanw\u00e4ltin N ausgef\u00fchrt worden sind, nochmal durchgef\u00fchrt hat. Vielmehr entsteht anhand der Time Sheets der berechtigte Eindruck, dass die inhaltliche Erarbeitung zun\u00e4chst Frau O oblag, und sodann Erg\u00e4nzungen durch Herrn Dr. M vorgenommen wurden. Soweit in dem Vortrag der Beklagten zu 1) auch der Vorwurf angelegt ist, dass eine Bearbeitung durch den Rechts- und Patentanwalt allein einen geringeren Zeitaufwand verursacht h\u00e4tte, so begr\u00fcndet dies auch dann, wenn man die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, kein Indiz f\u00fcr die Unangemessenheit des Stundenansatzes. Denn es geht im Rahmen der Vorschrift des \u00a7 3a Abs. 2 Satz 1 RVG gerade nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht \u00fcberschreiten darf (BGH, NJW 2011, 63 (65). Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanw\u00e4lten \u2013 wie jeder Mandant wei\u00df \u2013 individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen (a. a. O.). Vorliegend kommt hinzu, dass das Stundenhonorar der Frau N mit 360,00 \u20ac auch hinter dem Stundenhonorar, dass bei einem T\u00e4tigwerden des Herrn Dr. M entsteht (410,00 \u20ac), zur\u00fcckbleibt.<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K11)<br \/>\nMit der Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K11) werden zun\u00e4chst weitere 5 Stunden (T\u00e4tigkeiten am 04.09.\/ 05.09.2012) abgerechnet, die auf die Analyse des Beschwerdevorbringens entfallen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese T\u00e4tigkeit \u2013 wie dargestellt \u2013 bereits Gegenstand der Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10) war. Aber auch der sich bei Hinzunahme des dort angesetzten Stundenaufwandes (2.30 Std.) ergebende Gesamtaufwands von 7 Std. und 18 Min. dr\u00e4ngt sich eine Unangemessenheit des Stundenaufwandes vor dem Hintergrund des Umfangs der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht auf.<\/p>\n<p>Die weiteren mit der hier zur Pr\u00fcfung stehenden Rechnung abgerechneten T\u00e4tigkeiten betreffen ganz \u00fcberwiegend das Erstellen der Beschwerdeerwiderung, wobei die T\u00e4tigkeitsbeschreibungen jeweils konkrete Teile der Beschwerdeerwiderung und die unterschiedlichen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens typischerweise zu er\u00f6rternde Fragestellungen (Auslegung der Merkmale der Patentanspr\u00fcche, Fassung der Antr\u00e4ge, unzul\u00e4ssige Erweiterung, fehlende Offenbarung, Neuheit, erfinderische T\u00e4tigkeit, Klarheit) erkennen l\u00e4sst. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Fragestellungen zumindest teilweise sowohl im Zusammenhang mit dem Hauptantrag als auch mit den einzelnen Hilfsantr\u00e4gen zu er\u00f6rtern waren. Soweit f\u00fcr diese ein Stundenaufwand zwischen 1.00 Std. und 7.20 Std. angesetzt wird, ist deshalb zum einen erneut der Umfang des Beschwerdeverfahrens zu beachten, sowie der Umstand dass jeweils mehrere inhaltliche Fragestellungen zusammengefasst werden, und teilweise zus\u00e4tzliche Recherche nach Rechtsprechung angefallen ist (vgl.T\u00e4tigkeiten v. 11.09.2012), die im Anschluss einer Einarbeitung bedurfte (vgl. T\u00e4tigkeiten N v. 12.09.2012). In einer Gesamtschau dieser Faktoren und der Tatsache, dass nach Abschluss der abgerechneten T\u00e4tigkeiten die Beschwerdeerwiderung im Wesentlichen \u2013 mit Ausnahme der mit Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K12) abgerechneten \u00dcberarbeitungst\u00e4tigkeiten \u2013 fertiggestellt war, ergeben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein krasses Missverh\u00e4ltnis.<br \/>\nSoweit aus dem Time Sheet erkennbar wird, dass mehrfach \u00dcberarbeitungen erfolgt sind, entfaltet dieser Umstand keine Indizwirkung f\u00fcr die Unangemessenheit des Stundenaufwandes. Vielmehr ist das Erarbeiten eines komplexen Schriftsatzes in mehreren Teilschritten nicht un\u00fcblich. Soweit des Weiteren auch Zeitaufwand f\u00fcr die \u00dcberarbeitung und die Absprache der Rechtsanw\u00e4ltin N mit Herrn Dr. M angefallen ist, gelten die Ausf\u00fchrungen zur Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10) entsprechend.<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K12)<br \/>\nDie Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K12) betrifft im Wesentlichen T\u00e4tigkeiten, die die Abstimmung der erstellten Beschwerdeerwiderung mit Vorbringen der Gegenseite sowie das Inkenntnissetzen der Beklagten zu 1) betreffen, und die 4 Std. in Anspruch genommen haben. Sofern des Weiteren am 01.10.2012 eine \u00dcberarbeitung der Beschwerdeerwiderung durch Herrn Dr. M erfolgt ist, gelten im Hinblick auf die objektive Erforderlichkeit die zur Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10) gemachten Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K14)<br \/>\nDie mit der Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K14) abgerechneten T\u00e4tigkeiten sind im Wesentlichen angefallen, weil eine Erwiderung auf Vorbringen der Gegenseite erforderlich wurde, das unter anderem auch weitere Hilfsantr\u00e4ge zum Gegenstand hatte (vgl. T\u00e4tigkeitsbeschreibung N v. 04.04.2013). Des Weiteren lag eine vorl\u00e4ufige Meinung der Beschwerdeabteilung vor (vgl. T\u00e4tigkeitsbeschreibung v. 23.04.2013). In diesem Zusammenhang erscheint es dem Gericht insbesondere nachvollziehbar, dass \u2013 wie die T\u00e4tigkeitsbeschreibung vom 23.04.2013 erkennen l\u00e4sst \u2013 auch eine Abstimmung zwischen Einspruchs- und parallelem Nichtigkeitsverfahren erforderlich wird. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Auslegung im Rahmen des Verletzungsverfahrens nicht in Widerspruch zur Rechtsbestandsdiskussion setzten darf und etwaige \u00c4u\u00dferungen des EPA als sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen auch bei der Verletzungsfrage zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen. Soweit Zeitaufwand f\u00fcr die Abstimmung zwischen Rechts- und Patentanwalt (vgl. T\u00e4tigkeitsbeschreibung v. 11.04.\/ 12.04.2013 und v. 26.04.2013) sowie mit der Beklagten zu 1) angefallen ist (vgl. T\u00e4tigkeitsbeschreibung v. 18.04.2013) gelten die vorherigen Ausf\u00fchrungen (insbesondere zur Rechnung Nr. 43032XXX (Anlage K10)) entsprechend.<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K17), Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K19) und Rechnung Nr. Nr. 43035XXX (Anlage K22)<br \/>\nDie mit der Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K17), der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K19) und der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K22) abgerechneten T\u00e4tigkeiten stehen zum einen in einem Zusammenhang mit der Reaktion auf eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung der Einspruchsabteilung und zum anderen mit den von der Gegenseite erhobenen mehreren Hilfsanspr\u00fcchen, im Hinblick auf welche die technische Lehre auszulegen und einer Pr\u00fcfung auf Vernichtungsgr\u00fcnde zu unterziehen war. Dabei wurden die Angriffsm\u00f6glichkeiten auf den Rechtsbestand im Hinblick auf im Patentrecht \u00fcbliche Einw\u00e4nde gepr\u00fcft (Rechnung Anlage K17: T\u00e4tigkeitsbeschreibung v. 07.06.2013 und v. 30.06.2013: unzul\u00e4ssige Erweiterung, Klarheit; T\u00e4tigkeitsbeschreibung N v. 26.06.2013: fehlende erfinderische T\u00e4tigkeiten; Rechnung Anlage K19: T\u00e4tigkeitsbeschreibung v. 02.07.2013). Insbesondere aus dem Time Sheet zu der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K22) wird deutlich, dass Pr\u00fcfungsgegenstand im Zusammenhang mit der Frage mehrere Entgegenhaltungen waren, die im Hinblick auf mehrere Einw\u00e4nde zu beachten waren. (vgl. T\u00e4tigkeitsbeschreibungen vom 20.08.2013, vom 22.08.2013 und vom 25.08.2013 im Hinblick auf Neuheit\/ erfinderischer Schritt; T\u00e4tigkeitsbeschreibung vom 23.08.2013: Klarheit und unzul\u00e4ssige Erweiterung).<\/p>\n<p>Wie der Time Sheet der Rechnung weiter erkennen l\u00e4sst, nahmen dabei auch der Austausch mit Fachpersonal der Beklagtenseite sowie die Einarbeitung von Inhalten aus dem in Gro\u00dfbritannien gef\u00fchrten Verfahren Zeit in Anspruch, was nachvollziehbar erscheint.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie sich auf der Grundlage der vorherigen Ausf\u00fchrungen ergebenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche sind auch einforderbar, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der Einforderbarkeit der Verg\u00fctung um eine materiell-rechtliche Vorgabe (so Ahlmann, in: Riedel\/ Su\u00dfbauer, RVG, Kommentar, 10. Auflage, 2015, \u00a7 10, Rn. 4.) handelt, oder ob sie eine die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bedingende Voraussetzung ist (offengelassen in BGH, NJW 2002, 2774 (2775)).<\/p>\n<p>Einfordern ist jedes Geltendmachen des Anspruchs wie beispielsweise die Aufforderung zur Zahlung, die Mahnung sowie die gerichtliche Geltendmachung (Mayer, ebd., \u00a7 10, Rn. 3). Der Einforderbarkeit in diesem Sinne steht vorliegend nicht entgegen, dass die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen an die Beklagte zu 2) adressiert und an diese \u00fcbersandt worden sind.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, der grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr den Fall gilt, in dem die Verg\u00fctungsh\u00f6he vereinbart ist (Mayer, in: Mayer\/ Kroi\u00df, RVG Kommentar, 6. Auflage, 2013, \u00a7 10, Rn. 4), kann der Rechtsanwalt die Verg\u00fctung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. \u00a7 10 Abs. 2 RVG ist auf Abrechnungen nach einer Verg\u00fctungsvereinbarung sinngem\u00e4\u00df anwendbar, soweit die Eigenart der vereinbarten Verg\u00fctung eine n\u00e4here Spezifizierung erfordert und zul\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2010, 1490 (1496)). Die Vorschrift verfolgt den Zweck, dem Mandanten eine Pr\u00fcfung der Verg\u00fctungsberechnung zu erm\u00f6glichen, wobei sie abdingbar ist (Hartmann, KostG, Band 2, 46. Auflage, 2016, \u00a7 10 RVG, Rn. 9).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat von den das Einspruchsverfahren betreffenden, streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen jedenfalls mit der unterzeichneten Klageschrift vom 30.12.2015 bzw. dem \u2013 ebenfalls unterzeichneten \u2013 klageerweiternden Schriftsatz vom 09.11.2016 Kenntnis erhalten. Dies ist ausreichend, um der Beklagten zu 1) eine \u00dcberpr\u00fcfung entsprechend des Regelungszwecks der genannten Vorschrift zu erm\u00f6glichen (BGH, NJW 2002, 2774 (2775)). Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, dass die Rechnungen die Beklagte zu 2) und nicht die Beklagte zu 1), als Rechnungsadressat auff\u00fchren, ist \u2013 selbst, wenn man davon ausgeht, dass \u00a7 10 RVG die richtige Bezeichnung des Auftraggebers verlangt (so wohl Hartmann, ebd., \u00a7 10 RVG, Rn. 18) \u2013 zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 1) mit Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) um eine Ausstellung und Versendung zuk\u00fcnftiger Rechnungen zu dem Einspruchsverfahren an die Beklagte zu 2) gebeten hat. Dieser Bitte ist die Kl\u00e4gerin unstreitig auch nachgekommen. Sie hat damit ihre Pflicht zur Mitteilung erf\u00fcllt (OLG K\u00f6ln, Urt. v. 21.12.2005, Az.: 20 O 184\/05, S. 4, zitiert nach BeckRS 2006, 07364). Vorliegend ist auch nichts f\u00fcr die Notwendigkeit einer erneuten Mitteilung ersichtlich, wozu der Anwalt unter besonderen Voraussetzungen nebenvertraglich verpflichtet sein kann (Hartman, ebd., \u00a7 10 RVG, 18a).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch der im Zusammenhang mit den Rechnungen zu den Verletzungsverfahren gegen die Beklagten zu 2) (K9, K13, K18 und K23) geltend gemachte Betrag in H\u00f6he von 50.908,80 \u20ac gem. \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Februarvereinbarung zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) besteht auch im Hinblick auf die Vertretung in den streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsverfahren gegen die Beklagte zu 2) eine vertragliche Beziehung, die die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Verg\u00fctung entsprechend der Februarvereinbarung verpflichtet.<\/p>\n<p>Das Gericht geht vorliegend bei freier W\u00fcrdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts analog \u00a7 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin auch mit der Vertretung der Beklagten zu 2) in den streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsverfahren beauftragt hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, ihr Mitarbeiter, Herr Dr. M, sei durch Herrn Dr. P, einem f\u00fcr die technische Beratung zust\u00e4ndigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), beauftragt worden. Sie legt in diesem Zusammenhang eine Email des Herrn P vom 06.10.2016 (Anlage K42) vor, in der es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] anbei die Ladung des Landgerichts D\u00fcsseldorf zu einem fr\u00fchen ersten Termin am 16.Dez. 2010 in der oben bezeichneten Sache [womit eine Bezugnahme auf die Betreffzeile: \u201e4a O 196\/10\/E gegen A\/[\u2026]\u201c gemeint ist].<\/p>\n<p>Ich bitte Sie [Zeichensetzungsfehler \u00fcbernommen] die entsprechende anwaltliche Vertretung zu \u00fcbernehmen und den Termin wahrzunehmen. \u201c<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) vortr\u00e4gt, Herr P habe ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Beklagte zu 2) gehandelt, kann dies der vorgelegten Email nicht entnommen werden. Auf der Grundlage des Erkl\u00e4rungsinhalts, wie er sich aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) darstellt, spricht vielmehr einiges f\u00fcr eine Beauftragung der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte zu 1). So handelt es sich bei dem Erkl\u00e4renden Herr Dr. P um einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Eine abweichende Angabe dar\u00fcber, dass er f\u00fcr die Beklagte zu 2) handelte ist der Email nicht erkennbar zu entnehmen. Des Weiteren ist die Email auch an Herrn Q R weitergeleitet worden, der seinerzeit einer der gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) war, und der unter anderem die Februarvereinbarung mit unterzeichnete. An einen Vertreter der Beklagten zu 2) ist eine Weiterleitung der Email nicht erkennbar erfolgt, was nahegelegen h\u00e4tte, wenn sie die Beauftragende gewesen w\u00e4re. Soweit die Beklagte zu 1) weiter vortr\u00e4gt, ihre Mitarbeiter seien nicht bevollm\u00e4chtigt gewesen, Erkl\u00e4rungen abzugeben, mit denen sich die Beklagten verpflichten sollten, widerspricht sie damit bereits ihrem eigenen Vortrag, wonach diese ausschlie\u00dflich f\u00fcr und gegen die Beklagte zu 2) gehandelt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nF\u00fcr die Richtigkeit des Vortrags der Kl\u00e4gerin spricht zudem, dass die Beklagte zu 1) auf Rechnungen, die die Vertretung der B VG und der Beklagten zu 2) in den streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren betraf, gezahlt hat. In diesen Rechnungen waren die Honorare auf der Grundlage der mit der Beklagten zu 1) getroffenen Februarvereinbarung berechnet (vgl. f\u00fcr Verfahren gegen die B VG beispielsweise die Rechnungen der Anlage K34), die anwendbar sein sollte, wenn die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin beauftragt hatte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) vortr\u00e4gt, sie habe deshalb auf Rechnungen betreffend die Verletzungsverfahren gezahlt, weil sie sich \u2013 im Sinne einer Schuld\u00fcbernahme &#8211; dazu bereit erkl\u00e4rt habe, s\u00e4mtliche Leistungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Unternehmen der B-Gruppe zu \u00fcbernehmen, ergibt sich aus diesem Vorbringen kein Grund, weshalb die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang nach der Februarvereinbarung berechnete Honorare h\u00e4tte zahlen sollen. Denn wie die Beklagte zu 1) selbst behauptet, w\u00e4re bei einer Beauftragung durch die Beklagte zu 2) \u2013 in Ermangelung einer Verg\u00fctungsvereinbarung \u2013 ein (niedrigeres) Honorar nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden zu entrichten gewesen. Nur in diesem Umfang w\u00e4re die Beklagte zu 1) dann auch bei einer Schuld\u00fcbernahme zur Zahlung der Honorare verpflichtet gewesen. Andere Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine Zahlung des nach der Februarvereinbarung berechneten Honorars als eine Beauftragung durch die Beklagte zu 1) bietet der Vortrag der Beklagten zu 1) nicht. Aus dem gleichen Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die B VG und die Beklagte zu 2) nach der Email vom 27.09.2011 ihrerseits auf Rechnungen zahlten, mit denen die Kl\u00e4gerin ein Honorar auf Basis der Februarvereinbarung einforderte. Bei Richtigkeit des Vortrags der Beklagten zu 1), dass eine Beauftragung durch die B VG bzw. die Beklagte zu 2) erfolgt ist, w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass sowohl die B VG als auch die Beklagte zu 2) sich \u00fcber die Art und Weise der Honorarberechnung verwundert gezeigt h\u00e4tten und ihr entgegentreten w\u00e4ren.<br \/>\nEin Anzeichen f\u00fcr eine Schuld\u00fcbernahmeerkl\u00e4rung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte zu 1) \u2013 wie diese selbst behauptet \u2013 mit Email vom 27.09.2011 (Anlage K6) und mit Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) eine solche Erkl\u00e4rung mit Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin aufgehoben hat. Keiner der vorliegenden Emails ist aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) ein solcher Erkl\u00e4rungsgehalt zu entnehmen. Auf der Grundlage der Email vom 25.05.2012 (Anlage K7) kann die Erkl\u00e4rung einer Aufhebung einer Schuld\u00fcbernahme schon deshalb nicht angenommen werden, weil diese sich ausschlie\u00dflich auf Rechnungen bezieht, mit denen T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin in dem Einspruchsverfahren EP \u2018XXX abgerechnet werden. Aber auch der Email vom 27.09.2011 (Anlage K6) l\u00e4sst sich ein Aussagegehalt, wonach die Beklagte zu 1) ihre Schuld\u00fcbernahmeerkl\u00e4rung widerruft, nicht entnehmen. In der Email wird darum gebeten, Honorarrechnungen statt an die Beklagte zu 1) an die L\u00e4ndergesellschaften, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig geworden ist, zu senden. Mit der Bitte der \u00c4nderung des Rechnungsempf\u00e4ngers geht bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem die Bitte steht, kein Austausch des Vertragspartners im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis einher. Denn als Grund f\u00fcr die \u00c4nderung des Rechnungsadressaten werden eine Vereinfachung des Systems der B-Gruppe und die Beschleunigung interner Prozesse angegeben. Aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers werden damit organisatorische und interne konzernrechtliche Belange angesprochen, jedoch keine rechtsverbindlichen Erkl\u00e4rungen \u00fcber das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis mit dem Vertragspartner abgegeben. Des Weiteren ist aber auch lebensfremd, dass sich die Kl\u00e4gerin mit einer Aufhebung der Schuld\u00fcbernahme durch die Beklagte Einverstanden erkl\u00e4rt hat. Insoweit ist zu beachten, dass an die Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung, die zum Verlust einer Rechtsposition f\u00fchrt, strenge Anforderungen zu stellen sind, und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserkl\u00e4rung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.2014, Az.: XII ZR 111\/12, Rn. 51). Eine solche Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin liegt hier nicht vor. Die Schuld\u00fcbernahme f\u00fchrt zur Auswechslung des Schuldners, der urspr\u00fcngliche Schuldner wird dadurch frei (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 329, Rn. 3). W\u00fcrde sich die Kl\u00e4gerin mit der Aufhebung des Schuld\u00fcbernahmevertrags Einverstanden erkl\u00e4ren, h\u00e4tte dies zur Folge, dass sie sich selbst jeglichen Schuldners berauben w\u00fcrde. \u00c4hnliches gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der Vortrag der Beklagten zu 1) dahingehend verstanden werden soll, dass sie der Schuld der Beklagten zu 2) urspr\u00fcnglich beigetreten sei. Auch in diesem Fall w\u00fcrde die Anzahl der Schuldner, an die sich die Kl\u00e4gerin zur Tilgung ihrer Forderung wenden kann, (f\u00fcr die Kl\u00e4gerin) nachteilig reduziert.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEs spricht auch nicht gegen eine Beauftragung durch die Beklagte zu 1), dass die Beklagte zu 2) bzw. die B VG die in den Verletzungsverfahren jeweils beklagten Parteien waren. Denn das Obsiegen in diesen Verfahren lag jedenfalls auch im Interesse der Beklagten zu 1), wie das von dieser gegen das EP \u2018XXX eingeleitete Einspruchsverfahren und die Konzernverbundenheit der Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 2) und der B VG erkennen lassen. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) auch auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags Mitarbeiter zur Verf\u00fcgung gestellt hat, die die rechtliche und technischen Betreuung der Schwestergesellschaften in den patentrechtlichen Streitigkeiten \u00fcbernommen haben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die auf der Grundlage der Februarvereinbarung berechneten Forderungen in H\u00f6he von insgesamt 50.908,80 \u20ac zu.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Februarvereinbarung ist nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1, lit. b), aa) wirksam.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren sieht das Gericht auf der Grundlage der Verg\u00fctungsvereinbarung und der von der Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegten Stundenanzahl keinen Anlass f\u00fcr eine Herabsetzung der Verg\u00fctung \u00a7 3a Abs. 2 Satz 1 RVG. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein krasses Missverh\u00e4ltnis zwischen den abgerechneten rechts- und patentanwaltlichen Leistungen und der f\u00fcr diese beanspruchten Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine wesentliche \u00dcberschreitung des f\u00fcr die jeweiligen Verfahren abgerechneten Honorars gegen\u00fcber dem der Kl\u00e4gerin gesetzlich zustehenden Honorar, die die Vermutung der Unangemessenheit mit sich bringt, liegt auch im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren nicht vor.<\/p>\n<p>Mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen zu den Verletzungsverfahren, Az.: 4a O 2\/11 (EP) und Az.: 4a O 196\/10 (GebrM), werden allein Leistungen f\u00fcr die jeweiligen Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 27\/12 (EP) und Az.: I-2 U 28\/12 (GebrM), abgerechnet, so dass es vorliegend allein auf einen Vergleich der f\u00fcr die Vertretung in den Berufungsverfahren tats\u00e4chlich in Rechnung gestellten und der f\u00fcr die Berufungsverfahren nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden angefallenen Verg\u00fctung ankommt. Danach \u00fcbersteigt das abgerechnete Honorar das nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden bestimmte lediglich um das ca. 1,4-fache.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nAuf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechnungen bel\u00e4uft sich das Honorar, das sich bei Zugrundelegen der Februarvereinbarung f\u00fcr die beiden Berufungsverletzungsverfahren ergibt auf insgesamt 42.780,50 \u20ac (netto). Soweit die Beklagte zu 1) in der Aufstellung der Anlage B2 auch die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen als auf die erstinstanzlichen Verfahren bezogenen Rechnungen ausweist, handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Denn auch die Beklagte zu 1) stellt den Abrechnungsgegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen nicht in Frage.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nF\u00fcr das Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 27\/12 (EP), w\u00fcrde sich nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden ausgehend von einem Streitwert von EUR 750.000,- , einer 1,6 Verfahrensgeb\u00fchr (\u00a7 14 RVG i. V. m. Nr. 3200 Anlage 1 VV RVG) sowie einer 1,0 Einigungsgeb\u00fchr (\u00a7 14 RVG i. V. m. Nr. 1000 Anlage 1 VV RVG) und einer Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikation in H\u00f6he von 20,00 \u20ac (\u00a7 14 RVG i. V. m. Nr. 7002 Anlage 1 VV RVG), alle Geb\u00fchren jeweils f\u00fcr den Rechts- und den Patentanwalt (\u00a7 143 Abs. 3 PatG), eine Forderung in H\u00f6he von 19.519,20 \u20ac (netto) ergeben.<\/p>\n<p>Diese berechnet sich wie folgt, wobei die Geb\u00fchrentabelle gem. \u00a7 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zugrundzulegen ist:<\/p>\n<p>Rechtsanwaltsgeb\u00fchren 1,6 x 3.746,00 \u20ac<\/p>\n<p>1,0 x 3.746,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac 5.993,60 \u20ac<\/p>\n<p>3.746,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<\/p>\n<p>Patentanwaltsgeb\u00fchren<br \/>\n1,6 x 3.746,00 \u20ac 5.993,60 \u20ac<\/p>\n<p>1,0 x 3.746,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<br \/>\n3.746,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<\/p>\n<p>gesamt 19.519,20 \u20ac<\/p>\n<p>Auf das Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 28\/12 (GebrM), entfiele bei einem Streitwert von EUR 250.000,- und der Geb\u00fchren, die auch in dem Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 27\/12 (EP), zugrundegelegt worden sind, eine zu zahlende Verg\u00fctung in H\u00f6he von 10.710,40 \u20ac (netto).<\/p>\n<p>Diese ergibt sich aus folgender Berechnung, die sich auf die bis zum 31.07.2013 geltende Geb\u00fchrentabelle gem. \u00a7 13 RVG bezieht:<\/p>\n<p>Rechtsanwaltsgeb\u00fchren 1,6 x 2.052,00 \u20ac<\/p>\n<p>1,0 x 2.052,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<br \/>\n3.283,20 \u20ac<\/p>\n<p>2.052,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<\/p>\n<p>Patentanwaltsgeb\u00fchren<br \/>\n1,6 x 2.052,00 \u20ac 3.283,20 \u20ac<\/p>\n<p>1,0 x 2.052,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<br \/>\n2.052,00 \u20ac<\/p>\n<p>20,00 \u20ac<\/p>\n<p>gesamt 10.710,40 \u20ac<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nEin Vergleich des in H\u00f6he von 42.780,50 \u20ac tats\u00e4chlich abgerechneten Honorars mit dem sich nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden ergebenden Honorar (insgesamt: 30.229,60 \u20ac) ergibt ein \u00dcbersteigen des in Rechnung gestellten Honorars um das (gerundet) 1,4-fache.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch bestehen keine weiteren Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unangemessenheit des abgerechneten Honorars.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nWegen der Angemessenheit der gew\u00e4hlten Honorarform eines Stundenhonorars und des zugrundgelegten Stundensatzes kann auf die Ausf\u00fchrungen zu den Rechnungen, die das Einspruchsverfahren betreffen, verwiesen werden (vgl. Ziff. 1., b), bb), (2), (a) u. (b)).<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDes Weiteren ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die Angemessenheit auch nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin anhand der vorgelegten Time Sheets hinreichend nachgewiesenen Stundenaufwand. Wegen des hinreichenden Nachweises der T\u00e4tigkeiten kann zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen aus dem Einspruchsverfahren (Ziff. 1., b), bb), (2), (c), (aa)) Bezug genommen werden. Erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen zum Nachweis der T\u00e4tigkeiten, dem die Beklagte zu 1) auch nicht entgegentritt, sind zudem den Ausf\u00fchrungen zu dem mit den einzelnen streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen abgerechneten Stundenaufwand (vgl. lit. (bb)) zu entnehmen.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nAuch im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren bringt die Beklagte zu 1) gegen den abgerechneten Stundenaufwand lediglich von den einzelnen T\u00e4tigkeiten losgel\u00f6ste, allgemeine Einw\u00e4nde gegen die Angemessenheit vor.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, dass sich ein Aufbauschen der Stundenanzahl daraus ergibt, dass die (zeitlich vorgelagerten) Verletzungsverfahren mit der B VG weitestgehend identisch mit den gegen die Beklagte zu 2) gef\u00fchrten Verletzungsverfahren gewesen seien, und im Rahmen dieser Verfahren erbrachte Leistungen h\u00e4tten \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen, hat sie schon eine solche doppelte Abrechnung identischer Leistungen nicht dargetan. In diesem Zusammenhang ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass nach der eigenen Kostenaufstellung der Beklagten zu 1) (Anlage B2) f\u00fcr die Verletzungsverfahren gegen die B VG h\u00f6here Rechnungsbetr\u00e4ge angesetzt worden sind (451.500,49 \u20ac gegen\u00fcber 61.285,40 \u20ac; Differenz: 390.215,09 \u20ac). Zudem r\u00e4umt die Beklagte zu 1) auch ein, dass die gegen die B VG gef\u00fchrten Verfahren nicht v\u00f6llig identisch gewesen sind. Es ist den Time Sheets auch nicht zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin im Vergleich zu T\u00e4tigkeiten aus dem Einspruchsverfahren im Verletzungsverfahren identische T\u00e4tigkeiten erbracht und abgerechnet hat.<\/p>\n<p>Des Weiteren tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin auch im Zusammenhang mit dem Verletzungsverfahren von der Beklagten unbestrittene Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Verfahren in ihrer Komplexit\u00e4t und wirtschaftlichen Bedeutung \u00fcber einen Standardfall hinausgingen. So waren Gegenstand der Verletzungsverfahren 18 bzw. 13 Patent-\/ Schutzanspr\u00fcche, und kam ihnen \u2013 im Einklang mit dem Einspruchsverfahren \u2013 eine gro\u00dfe wirtschaftliche Bedeutung zu. Schlie\u00dflich wurden auch mehrere Ausf\u00fchrungsformen der Beklagtenseite angegriffen.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nVor dem Hintergrund des unter (aa) dargestellten Streitstandes bieten auch die einzelnen zu den Verletzungsverfahren vorgelegten Rechnungen, zu denen im Folgenden ausgef\u00fchrt wird, keine Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die Unangemessenheit des zugrundegelegten Zeitaufwandes.<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K9)<br \/>\nDie Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K9) betrifft die zur Erstellung der Berufungsbegr\u00fcndung in den Verletzungsprozessen durchgef\u00fchrten Arbeiten.<\/p>\n<p>Dabei nehmen zun\u00e4chst die Analyse des Urteils sowie das Nachvollziehen technischer Versuche als Vorarbeiten zur Anfertigung der Berufungsbegr\u00fcndung einen Zeitaufwand von gut 6 Std. in Anspruch (T\u00e4tigkeiten v. 14.05.\/ 15.05.2012). Dieser Zeitaufwand erscheint unter Ber\u00fccksichtigung des Umfangs des Verfahrens nachvollziehbar. Etwas anderes tr\u00e4gt auch die Beklagte zu 1) nicht vor, deren Mitarbeiter insbesondere in Person des Herrn P (vgl. T\u00e4tigkeitsbeschreibung vom 15.05.2012), an der Vorbereitung auch beteiligt war.<br \/>\nDes Weiteren l\u00e4sst der der Rechnung beigef\u00fcgte Time Sheet die Bearbeitung von jeweils unterschiedlichen f\u00fcr ein patentrechtliches Verletzungsverfahren typischen Aspekten (Auslegung, Nichtverletzungsargumente, Aussetzungsfragen) erkennen (T\u00e4tigkeitsbeschreibungen vom 18.05.2012 \u2013 25.05.2012). Gegen\u00fcber diesen im Hinblick auf das EP &#8218;XXX entfalteten T\u00e4tigkeiten nahm die Berufungsbegr\u00fcndung f\u00fcr das Gebrauchsmuster (DE &#8218;XXX) lediglich 4 Std. und 36 Min. ein (T\u00e4tigkeitsbeschreibung vom 27.05.2015), was nahelegt, dass die Kl\u00e4gerin soweit wie m\u00f6glich die im Zusammenhang mit dem EP &#8218;XXX durchgef\u00fchrten Arbeiten \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der dann abgerechneten Arbeiten f\u00e4llt zwar auf, dass diese die \u201e\u00dcberarbeitung und Erg\u00e4nzung\u201c des bereits erstellten Berufungsbegr\u00fcndungsschriftsatz betreffen. Ein Anhaltspunkt f\u00fcr ein ungerechtfertigtes Aufbauschen des Stundenaufwandes ergibt sich daraus dennoch nicht. Denn ausweislich der Time Sheets bestand f\u00fcr die erneute \u00dcberarbeitung stets auch ein Anlass, wie beispielsweise in Form von R\u00fccksprachen mit technischem Fachpersonal (T\u00e4tigkeitsbeschreibung N v. 29.05.\/ 30.05.2012). Dieses Vorgehen der stufenweisen Fertigstellung eines Schriftsatzes erscheint dem Gericht f\u00fcr den Bereich des Patentrechts nicht untypisch.<\/p>\n<p>Soweit sowohl die Vorarbeiten zur Berufungsbegr\u00fcndung als auch die Erstellung des Berufungsbegr\u00fcndungsschriftsatzes selbst auch den Austausch zwischen Herrn Dr. M und Frau N beinhalten, gelten im Hinblick auf die objektive Erforderlichkeit dieser T\u00e4tigkeiten die entsprechenden Ausf\u00fchrungen wie zu den Rechnungen in dem Einspruchsverfahren (vgl. Ziff. 1., b), bb), (2), (c), (bb), (ii)).<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K13)<br \/>\nDie Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K13) verh\u00e4lt sich im Wesentlichen zu T\u00e4tigkeiten, die den Informationsaustausch mit der Beklagtenseite betreffen, von dem angenommen werden kann, dass in die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) gefordert haben bzw. dieser zumindest in deren Interesse lag.<br \/>\nDes Weiteren l\u00e4sst der Time Sheet Zeitaufwand f\u00fcr die Einarbeitung in die Erwiderung der Gegenseite erkennen. Soweit hierf\u00fcr 48 Minuten entstanden sind, erscheint dies unter Ber\u00fccksichtigung des Umfangs des Verfahrens kein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoher Stundenaufwand.<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K18)<br \/>\nMit der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K18) f\u00e4llt \u2013 neben der Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K9) \u2013 ein weiterer gro\u00dfer Rechnungsposten im Rahmen der streitgegenst\u00e4ndlichen Berufungsverfahren der Beklagten zu 2) an. Dies rechtfertigt sich \u2013 wie der Time Sheet deutlich macht \u2013 daraus, dass die T\u00e4tigkeiten im Wesentlichen in einem Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Berufungsvorbringens der Gegenseite entstanden sind. Dabei wird aus den T\u00e4tigkeitsbeschreibungen vom 08.07.\/ 09.07.2013 deutlich, dass ein Abgleich des Materials aus den Verletzungsprozessen mit der B VG erfolgt ist, und danach erforderliche \u00c4nderungen vorgenommen worden sind. Auch wird deutlich, dass \u2013 was dem Gericht nachvollziehbar erscheint \u2013 Zeitaufwand f\u00fcr die Abstimmung der Verletzungsprozesse mit dem Einspruchsverfahren angefallen ist (T\u00e4tigkeitsbeschreibung v. 10.07.2013).<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der Rechnung Nr. 43031XXX (Anlage K9) nehmen die Arbeiten f\u00fcr die Erwiderung auf das Vorbringen der Gegenseite im Zusammenhang mit dem Gebrauchsmuster DE &#8218;XXX einen \u2013 im Vergleich zu den T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Erwiderung hinsichtlich des EP &#8218;XXX \u2013 geringeren Zeitaufwand ein (T\u00e4tigkeitsbeschreibung v. 18.07.\/ 19.0.7.2013).<\/p>\n<p>Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K23)<br \/>\nDie mit der Rechnung Nr. 43035XXX (Anlage K23) abgerechneten Arbeiten wurden aufgrund neuer Korrespondenz der Gegenseite und seitens des Gerichts erforderlich. Auch war Bestandteil der T\u00e4tigkeiten der Bericht an die Beklagtenseite, im Hinblick auf welche die Ausf\u00fchrungen zu der Rechnung Nr. 43034XXX (Anlage K13) entsprechend gelten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die im Zusammenhang mit der Vertretung in den streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsverfahren entstandenen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche auch einforderbar, \u00a7 10 RVG.<\/p>\n<p>Insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen zu den Honorarforderungen im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren unter Ziff. 1., lit. c) verwiesen werden. Diese gelten vorliegend entsprechend. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) auch im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsverfahren mit Email vom 26.09.2011 (Anlage K6) um eine Ausstellung und \u00dcbersendung der Rechnungen \u201eab sofort direkt an die einzelnen L\u00e4ndergesellschaften\u201c gebeten, so dass die Kl\u00e4gerin ihrer Mitteilungspflicht nachkam, indem sie der Beklagten zu 2) die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen zukommen lie\u00df. Auch ist f\u00fcr die Notwendigkeit einer erneuten Mitteilung nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die dem Anspruchsteller grunds\u00e4tzlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2 286 BGB zu erstatten sind, steht der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>Es ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte zu 1) in einem Zeitpunkt, zu dem der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden sind, in Verzug befand. Insbesondere fehlt es an einer nach \u00a7 286 Abs. 1 BGB erforderlichen Mahnung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) ist erstmals mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K30) gemahnt worden. Vor diesem Zeitpunkt liegende Mahnschreiben sind an die Beklagte zu 2) adressiert, so insbesondere die Mahnungen vom 14.08.2013 (Anlagenkonvolut K20), vom 28.08.2013 (Anlagenkonvolut K20), vom 16.10.2013 (Anlagenkonvolut K20), vom 02.10.2013 (Anlagenkonvolut K20) und vom 30.10.2014 (Anlagenkonvolut K27). Auch soweit die Kl\u00e4gerin mit Emails vom 12.09.2013 (Anlage K21) und vom 19.02.2014 (Anlage K28) Mahnungen gegen\u00fcber Frau S, der Leiterin der bei der B Holding AG organisierten Rechtsabteilung, aussprach, kann nicht angenommen werden, dass diese an die Beklagte zu 1) gelangten. Denn in der Email vom 19.02.2014 hei\u00dft es insoweit: \u201eDer guten Ordnung halber werden wir in den n\u00e4chsten Tagen auch die PHP [Beklagte zu 1] und Herrn Dr. P davon unterrichten m\u00fcssen.\u201c Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich gesondert benachrichtigen wollte, spricht dagegen, in den Mahnungen an Frau Dr. S Mahnungen an die Beklagte zu 1) zu erblicken. Gleiches gilt im Hinblick auf die Email vom 25.06.2013 (Anlage K16), auch hier ist die Beklagte zu 1) als Adressat nicht erkennbar. Selbst bei Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wirkt eine gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) ausgesprochene Mahnung nicht gegen die Beklagte zu 1), \u00a7 425 BGB.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist eine Mahnung der Beklagten zu 1) auch nicht nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf den in den Rechnungen enthaltenen Passus \u201eDie Rechnung wird 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung f\u00e4llig.\u201c beruft, steht einer Entbehrlichkeit der Abmahnung nach \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits entgegen, dass eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit durch den Gl\u00e4ubiger nicht ausreichend ist (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 286, Rn. 22). Dessen unbeschadet hat auch die Beklagte zu 1) die Rechnungen nicht erhalten, so dass sie auch nicht deshalb in Verzug geriet, weil sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach F\u00e4lligkeit und Zugang der Rechnung zahlte, \u00a7 286 Abs. 3 BGB.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zwar weiter vor, dass zur Abwendung eines Rechtsstreits mehrfach Gespr\u00e4che mit den Beklagten gef\u00fchrt worden seien. Aber auch dies l\u00e4sst nicht erkennen, dass kostenverursachende Handlungen zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Beklagte zu 1) in Verzug befand, vorgenommen worden sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat gem. \u00a7 288 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229, \u00a7 34 EGBGB i. V. m. \u00a7 288 Abs. 2 in der bis zum 29.07.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) auf die geltend gemachten Verg\u00fctungsforderungen Verzugszinsen in H\u00f6he von 8 % Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wurde, wie unter Ziff. 3. ausf\u00fchrlich dargelegt, erstmals mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K30) gemahnt. Darin wurde ihr eine Zahlungsfrist bis zum 21.12.2015 gesetzt, woraus ein analog \u00a7 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB ein Verzugseintritt ab dem 22.12.2015 folgt.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin mit den Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen, mithin Entgeltforderungen (Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 286, Rn. 27), geltend macht, und an dem Rechtsgesch\u00e4ft, aus dem die Forderungen entstammen, ein Verbraucher nicht beteiligt ist, stehen ihr gem. \u00a7 288 Abs. 2 BGB a. F. \u2013 die neue Fassung ist gem. Art. 229, \u00a7 34 EGBGB erst auf nach dem 28.07.2014 entstandene Rechtsgesch\u00e4fte anwendbar \u2013 Zinsen in H\u00f6he von 8 % Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin weiter auch Zinsen im Hinblick auf die in H\u00f6he von 2.348,94 \u20ac geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, stehen ihr diese in Ermangelung einer Hauptforderung nicht zu.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gegen die Beklagte zu 1) gem. \u00a7 148 ZPO scheidet aus.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung dieses anderen Rechtsstreits anordnen. Unbeschadet dessen, dass sich eine Aussetzung bereits aus Gr\u00fcnden effektiven Rechtsschutzes verbietet, weil das Erkenntnisverfahren gegen die Beklagte zu 2) zurzeit nicht betrieben wird (vgl. dazu unter Ziff. I., 2.), fehlt es vorliegend auch an den Voraussetzungen der genannten Vorschrift.<\/p>\n<p>Die Entscheidung in dem Erkenntnisverfahren gegen die Beklagte zu 2) ist nicht vorgreiflich im Sinne des \u00a7 148 ZPO. Zwar sind Vorfragen wie beispielsweise die Beauftragung der Kl\u00e4gerin identisch, dies ist jedoch nicht ausreichend. Denn das Bestehen des Rechtsverh\u00e4ltnisses in dem Verfahren, das Grund f\u00fcr die Aussetzung ist, darf in diesem gerade nicht nur blo\u00dfe Vorfrage sein (Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage 2016, \u00a7 148, Rn. 5a). Weiter fehlt es auch an einem \u201eanderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit\u201c. Denn dies setzt voraus, dass ein Rechtsstreit vor einem anderen als dem erkennenden Gericht anh\u00e4ngig ist (Greger, ebd., \u00a7 148, Rn. 6).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVorliegend bedarf es keiner von dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abweichenden Teilkostenentscheidung, vielmehr bleibt die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung l\u00e4sst eine Teilkostenentscheidung in Bezug auf einen Streitgenossen ausnahmsweise zu, wenn f\u00fcr den obsiegenden Streitgenossen zu bef\u00fcrchten steht, dass er seinen Kostenerstattungsanspruch wegen Verarmung des Zahlungspflichtigen sp\u00e4ter nicht mehr verwirklichen kann (BGH, NJW 1960, 484). Vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin jedoch vorliegend nur in geringem Umfang unterliegt, und eine Kostentragungspflicht der Kl\u00e4gerin unter Anwendung der Vorschrift des \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht bzw. unter Anwendung des \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO allenfalls in geringem Umfang besteht, sieht das Gericht vorliegend keinen Anlass von dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abzuweichen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 48 Abs. 1 GKG i. V. m. \u00a7\u00a7 3, 5 ZPO bis zum 28.12.2016 auf bis EUR 65.000,00 und ab dem 29.12.2016 auf bis zu EUR 110.00,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2621 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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