{"id":6830,"date":"2017-03-09T17:00:42","date_gmt":"2017-03-09T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6830"},"modified":"2017-05-08T07:05:26","modified_gmt":"2017-05-08T07:05:26","slug":"4a-o-14915-implantierbare-klappenprothese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6830","title":{"rendered":"4a O 149\/15 &#8211; Implantierbare Klappenprothese"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2618<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. M\u00e4rz 2017, Az. 4a O 149\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 1 441 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, sowie gegen die Beklagte zu 2) des Weiteren einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Vorrichtungen geltend.<\/p>\n<p>Die in englischer Sprache abgefasste Anmeldung des Klagepatents vom 11.10.2002, welches eine Priorit\u00e4t vom 11.10.2001 (US 975XXX) in Anspruch nimmt, wurde am 04.08.2004 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 14.09.2011 ver\u00f6ffentlicht. Gegenstand des Klagepatents, dessen deutscher Teil in Kraft steht, ist eine \u201eImplantierbare Klappenprothese\u201c. Das Klagepatent geht auf die PCT-Anmeldung WO 03\/047XXX A1 zur\u00fcck. Aus dieser ging neben dem Klagepatent auch die Teilanmeldung f\u00fcr das EP 2 399 XXX hervor, welches Gegenstand des parallelen Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 54\/16, ist.<\/p>\n<p>Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA valve prosthesis device (20) suitable for implantation in body ducts, the device comprising:<\/p>\n<p>an expandable support frame (22)<\/p>\n<p>comprising a deployable construction adapted to be initially crimped in a narrow configuration suitable for catheterization through the body duct to a target location and adapted to be deployed by exerting substantially radial forces from within by means of a deployment device to a deployed state in the target location,<\/p>\n<p>the support frame being provided with a plurality of longitudinally rigid support beams (23) of fixed Iength; and<\/p>\n<p>a valve assembly (28) comprising a flexible conduit having an inlet (24) and an outlet (26), made of pliant material (29) attached to the support beams (23) providing collapsible slack portions of the conduit at the outlet (26),<\/p>\n<p>whereby when flow is allowed to pass through the valve prosthesis device (20) from the inlet (24) to the outlet (26) the valve assembly (28) is kept in an open position, whereas a reverse flow is prevented as the collapsible slack portions of the valve assembly (28) collapse inwardly providing blockage to the reverse flow,<\/p>\n<p>characterized in that the support beams (23) are provided with bores (25, 42) and the valve assembly (28) is stitched to the support beams (23) with thread or fiber (46) through the bores (25, 42).\u201d<\/p>\n<p>Die erteilten Anspr\u00fcche 5 und 6 des Klagepatents, die vorliegend in Kombination mit dem Anspruch 1 geltend gemacht werden, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e 5. The prosthetic device of Claim 1, wherein the outlet (26) is tapered with respect to the inlet (24).<\/p>\n<p>6. The prosthetic device of Claim 5, wherein the support frame (22) at the outlet (26) is wider in diameter than the pliant material (29) forming the outlet (26).\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung lauten die f\u00fcr den vorliegenden Rechtstreits vornehmlich ma\u00dfgeblichen Klagepatentanspr\u00fcche 1, 5 und 6 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e 1. Klappenprothesevorrichtung (20), die f\u00fcr die lmplantation in K\u00f6rperg\u00e4ngen geeignet ist, wobei die Vorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>einen ausdehnbaren St\u00fctzrahmen (22),<\/p>\n<p>der einen einsetzbaren Aufbau umfasst, der geeignet ist, anf\u00e4nglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, der zur Katheterisierung durch den K\u00f6rpergang zu einem Zielort geeignet ist und<\/p>\n<p>geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im Wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen in einen eingesetzten Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden,<\/p>\n<p>wobei der St\u00fctzrahmen mit mehreren in L\u00e4ngsrichtung steifen Tr\u00e4gern (23) fester L\u00e4nge versehen ist;<\/p>\n<p>und eine Klappenanordnung (28), die einen flexiblen Kanal mit einem Einlass (24) und einem Auslass (26) aufweist, die aus nachgiebigem Material (29) besteht, das an den Tr\u00e4gern (23) angebracht ist, die zusammenklappbare entspannte Abschnitte des Kanals an dem Auslass (26) bereitstellen,<\/p>\n<p>wobei die Klappenanordnung (28), wenn zugelassen wird, dass eine Str\u00f6mung von dem Einlass (24) durch die Klappenprothesevorrichtung (20) zu dem Auslass (26) str\u00f6mt, in einer offenen Position gehalten wird, w\u00e4hrend die R\u00fcckw\u00e4rtsstr\u00f6mung verhindert wird, da die zusammenklappbaren entspannten Abschnitte der Klappenanordnung (28) nach innen zuklappen und eine Sperrung f\u00fcr die R\u00fcckstr\u00f6mung bereitstellen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Tr\u00e4ger (23) mit Bohrungen (25,42) versehen sind, und die Klappenanordnung (28) durch die Bohrungen (25, 42) mit Garn oder Faden mit den Tr\u00e4gern (23) vern\u00e4ht ist.<\/p>\n<p>5. Prothesevorrichtung nach Anspruch 1, wobei der Auslass (26) in Bezug auf den Einlass (24) konisch zul\u00e4uft.<\/p>\n<p>6. Prothesevorrichtung nach Anspruch 5, wobei der Durchmesser des St\u00fctzrahmens (22) an dem Auslass (26) breiter als das nachgiebige Material (29) ist, das den Auslass (26) bildet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Figur 1 (verkleinert) zeigt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe implantierbare Prothese in ihrer ausgedehnten Stellung:<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Trikuspidalklappenprothese 20 hat eine Klappenanordnung 28, die an einer ringf\u00f6rmigen St\u00fctz-Stentstruktur 22 angebracht ist. Zum Zwecke der Befestigung der Klappenanordnung 28, die \u00fcber einen Einlass 24 und einen Auslass 26 mit zusammenlegbarem biegsamem Material 29 verf\u00fcgt, sind an dem St\u00fctz-Stent 22 St\u00fctzstreben 23 mit Bohrungen 25 vorgesehen.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent ist ein Einspruchsverfahren beim Europ\u00e4ischen Patentamt (im Folgenden: EPA) anh\u00e4ngig, in dem eine abschlie\u00dfende Entscheidung noch aussteht. Einsprechende ist unter anderem die Beklagte zu 1). Im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Einspruch am 13.\/ 14.02.2014 informierte die Einspruchsabteilung dar\u00fcber, dass der erteilte Anspruch 1 gegen\u00fcber der WO 01\/76XXX A2 (Anlage PS2a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PS2b; D11a im Einspruchsverfahren) nicht als neu betrachtet werden k\u00f6nne (vgl. S. 5 d. Sitzungsprotokoll v. 28.03.2014, vorgelegt als Anlage PS4a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PS4b). Daraufhin machte die Kl\u00e4gerin neue Hilfsantr\u00e4ge geltend, wobei der Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 der hier geltend gemachten Kombination aus den Anspr\u00fcchen 1, 5 und 6 entspricht (vgl. auch S. 6 des Sitzungsprotokolls v. 28.03.2014, Anlage PS4b).<\/p>\n<p>Die in den USA ans\u00e4ssige Beklagte zu 1), deren deutsche Vertriebstochter die Beklagte zu 2) ist, bewirbt auf ihrer auch an deutsche Fach\u00e4rzte adressierten Internetseite www.A.com (screenshots vorgelegt als Anlagenkonvolut K5 und Anlage K6) unter der Bezeichnung \u201eBTM Valve System\u201c bzw. \u201eBTM Valve Kits\u201c Transkatheter-Herzklappensysteme, die mit einer Transkatheter-Aortenklappen-Prothese und einem entsprechenden Einf\u00fchrsystem (\u201edelivery System\u201c) ausgestattet sind. Die nachfolgende Abbildung (entnommen Anlage K5\/2) zeigt die angebotene Prothese:<\/p>\n<p>Unter dem Link \u201eB Heart Valve Specification\u201c auf der englischsprachigen Webseite der Beklagten zu 1) ist eine Produktbrosch\u00fcre, vorgelegt als Anlage K7, zu der angebotenen Vorrichtung erh\u00e4ltlich, wonach die Systeme, die sowohl von der Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) in Deutschland vertrieben werden, jeweils in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen (23 mm, 25 mm, 27 mm) erh\u00e4ltlich und mit den folgenden Produktnummern bezeichnet sind, wobei diese nachfolgend einheitlich mit \u201eangegriffener Ausf\u00fchrungsform I\u201c benannt werden:<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bietet des Weiteren eine Weiterentwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unter der Bezeichnung \u201eB EdgeTM Valve System\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) auf ihrer Internetseite an (vgl. screenshots Anlage K43), f\u00fcr die eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist. \u00dcber ein Kontaktformular, erreichbar \u00fcber die Schaltfl\u00e4che \u201eRequest a Sales Rep\u201c (vgl. screenshots Anlage K45), haben Besucher der Internetseite der Beklagten zu 1) die M\u00f6glichkeit, Interesse an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu bekunden. Eine Pressemitteilung vom 19.09.2016 (Anlage K46) enth\u00e4lt zudem den folgenden Hinweis (Teil\u00fcbersetzung der Anlage K46):<\/p>\n<p>\u201eDas B Edge Valve system wird ausgew\u00e4hlten Zentren in Europa zur Verf\u00fcgung stehen, wobei die Produktion derzeit ausgeweitet wird, w\u00e4hrend \u00c4rzte und Zentren umfangreich trainiert werden.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ma\u00dfgeblichen Fragestellungen ergeben sich zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I und II (nachfolgend einheitlich als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet) keine wesentlichen konstruktiven Unterschiede.<\/p>\n<p>Der St\u00fctzrahmen (Stent) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird durch eine geflochtene Metalldrahtstruktur gebildet. Der Stent ist teilweise selbstexpandierend, das hei\u00dft nach dem Austritt aus dem Katheter und dem Zur\u00fcckziehen der Zuf\u00fchrh\u00fclse expandiert er selbst auf einen gewissen Durchmesser, der jedoch dem Durchmesser im implantierten Zustand (Zustand, in dem die Klappenprothese funktionieren kann) noch nicht entspricht. Eine weitere Expansion des Rahmens wird wie folgt bewirkt: An dem oberen Rand des St\u00fctzrahmens befinden sich drei Verschl\u00fcsse, die mit drei St\u00fctztr\u00e4gern, die am unteren (distalen) Ende des St\u00fctzrahmens verbunden sind, in axialer Richtung zusammengezogen werden und sodann verriegelt werden k\u00f6nnen. Durch die Verriegelung der St\u00e4be mit den zugeh\u00f6rigen Verschl\u00fcssen verbleibt der Stent im expandierten Zustand, in dem dann der Katheter gel\u00f6st werden kann. Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verriegelungsvorgangs erforderlichen axialen Zugkr\u00e4fte werden durch den Katheter durch Bet\u00e4tigen des sog. \u201eB Controller\u201c ausge\u00fcbt, der die Verschl\u00fcsse \u00fcber drei Finger h\u00e4lt. Durch die Finger und durch die Verschl\u00fcsse laufen Dr\u00e4hte, die auch mit den St\u00e4ben in Verbindung stehen und die St\u00e4be in Richtung der jeweils zugeh\u00f6rigen Verschl\u00fcsse ziehen. Gleichzeitig dr\u00fccken die Finger die Verschl\u00fcsse wie ein Gegenlager zu den St\u00e4ben. Die nachfolgenden Abbildungen stellen den Vorgang, bei dem die oberen Enden der St\u00e4be in die zugeh\u00f6rigen Verschl\u00fcsse an dem Stent eingezogen werden dar, wobei sich der Stent w\u00e4hrend des Vorgangs in axialer Richtung verk\u00fcrzt und gleichzeitig in radialer Richtung expandiert. Die obere Abbildung zeigt den selbst-expandierten, die untere Abbildung den verriegelten Zustand des St\u00fctzrahmens:<\/p>\n<p>Das untere Ende der St\u00e4be ist \u00fcber eine V-f\u00f6rmige Fadenschlaufe mit dem unteren distalen Ende des St\u00fctzrahmens verbunden. Im \u00dcbrigen besteht keine Verbindung der St\u00fctzst\u00e4be mit der benachbarten inneren Wandung des Stents. In einer skizzenhaften Darstellung k\u00f6nnen die Klappenanordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und ihre St\u00fctzrahmen wie folgt dargestellt werden (Skizze Anlage PS11 entnommen; Beschriftung ist durch die Beklagten erfolgt):<br \/>\nDie drei St\u00fctztr\u00e4ger sind jeweils mit dem oberen Ende der Klappenanordnung \u00fcber Bohrungen und durch diese gef\u00fchrte F\u00e4den verbunden, unterhalb dieser Stelle (in Richtung Einlass) sind die Klappenfl\u00fcgel \u00fcber einen Faden miteinander vern\u00e4ht. Beides, die Verbindung der Tr\u00e4ger mit der Klappenanordnung und die miteinander vern\u00e4hten Teile der Klappenanordnung, kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden (vgl. au\u00dferdem Abbildung Anlage K15):<\/p>\n<p>Erstmalig ist eine Klappenprothese einem Menschen am 16.04.2002 perkutan implantiert worden. \u00dcber die Implantation vom 16.04.2002 wurde am 18.04.2002 bei den franz\u00f6sischen TV-Sendern \u201eD\u201c (Transkription des Fernsehberichts des Sprechers E F liegt als Anlage PS6b vor; D36b im Einspruchsverfahren) und \u201eFrance 3\u201c berichtet (Transkription des Fernsehberichts der Sprecherin G H liegt als Anlage PS7b vor; D37b im Einspruchsverfahren). Des Weiteren gab der durchf\u00fchrende Arzt, Prof. I, am 18.04.2002 eine Pressekonferenz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, wie sie in einer Kombination der Anspr\u00fcche 1, 5 und 6 zum Ausdruck kommt, unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents verlange bei Orientierung an der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (\u201eadopted to be deployed by exerting substantially radial forces from within by means of a deployment device to a deployed state in the target location\u201c; Hervorhebung diesseits) eine Eignung des St\u00fctzrahmens mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im Wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen in einen eingesetzten Zustand gebracht zu werden.<\/p>\n<p>Dies sei bei dem St\u00fctzrahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, da der St\u00fctzrahmen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 derart verformt wird, dass er in Richtung der Gef\u00e4\u00dfw\u00e4nde (\u201eradial\u201c) expandiert, mithin in Korrespondenz zu der (origin\u00e4r durch Bet\u00e4tigung der Einsetzvorrichtung ausge\u00fcbten) axialen auch eine radiale Kraftkomponente wirke. Diese wirke auch klagepatentgem\u00e4\u00df von innen, weil s\u00e4mtliche Komponenten, die an der axialen Verk\u00fcrzung und an der radialen Ausdehnung des Stents mitwirken, das hei\u00dft die am oberen Teil des Stents befestigten Verschl\u00fcsse, die St\u00e4be, an denen die Klappenanordnung befestigt ist, und die Dr\u00e4hte, innerhalb des Stents angeordnet sind (vgl. Darstellung aus der Videoanimation \u201eHow the BTM Valve System works\u201c der Beklagten zu 1), Anlage K26). Aufgrund der Flechtstruktur des St\u00fctzrahmens w\u00fcrden zudem die innenliegenden Stenst\u00e4be (vgl. Anlage K26, rechtes Bild) auf die \u00e4u\u00dferen St\u00e4be eine radiale Kraft aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen \u201ein L\u00e4ngsrichtung steifen Tr\u00e4ger\u201c m\u00fcssten keinen integralen Bestandteil des St\u00fctzrahmens bilden. Vorgaben zur Art und zum Ausma\u00df der Befestigung der Tr\u00e4ger an dem St\u00fctzrahmen sei der technischen Lehre des Klagepatents nicht zu entnehmen. Erforderlich sei lediglich, dass die Tr\u00e4ger \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 so mit dem St\u00fctzrahmen verbunden sind, dass sie unabh\u00e4ngig von einer l\u00e4nglichen oder seitlichen Ausdehnung des St\u00fctzrahmens ihre feste L\u00e4nge beibehalten.<\/p>\n<p>Ein im Vergleich zum Einlass konischer Verlauf des Auslasses, wie ihn das Klagepatent verlange, setzte lediglich voraus, dass bei einem Vergleich zwischen Ein- und Auslass eine Verj\u00fcngung (\u201etapered with respect to the inlet\u201c) in Richtung Auslass feststellbar sei. Eine solche Verj\u00fcngung bestehe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch (vgl. auch Abbildungen Anlage K8\/5 und Anlage K32). F\u00fcr ein Gebrauchmachen von der Lehre des Klagepatents sei unsch\u00e4dlich, wenn sich in axialer Erstreckung zwischen Ein- und Auslass Abschnitte befinden, bei denen der Durchmesser konstant bleibt oder sogar wieder leicht zunimmt.<\/p>\n<p>Das Erfordernis eines Durchmessers des St\u00fctzrahmens an dem Auslass, der breiter als das nachgiebige Material ist, das den Auslass bildet, verstehe der Fachmann derart, dass damit der Durchmesser der Klappenanordnung im nat\u00fcrlichen ge\u00f6ffneten Zustand, also in dem Zustand, in dem die Prothese bereits funktionsf\u00e4hig eingesetzt ist, und sich das Klappensegel w\u00e4hrend der Auswurfphase des Herzens ge\u00f6ffnet habe, beschrieben werde. Nur w\u00e4hrend dieser Phase d\u00fcrfe es deshalb zu keiner Ber\u00fchrung zwischen den Klappensegeln und dem St\u00fctzrahmen kommen. Eine Ber\u00fchrung m\u00fcsse hingegen nicht bei jeder, insbesondere bei einer aufgezwungenen, k\u00fcnstlich erzeugten Aufdehnung der Klappensegel au\u00dferhalb des K\u00f6rpers, wie die Beklagten sie vorgenommen haben, vermieden werden. Dass dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so ist, w\u00fcrden von ihr, der Kl\u00e4gerin, durchgef\u00fchrte Str\u00f6mungstests zeigen.<\/p>\n<p>Nach einem Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Bl. 69 GA), mit welchem der Kl\u00e4gerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufgegeben wurde, hat diese den Beklagten eine B\u00fcrgschaftsurkunden der J vom 16.02.2016, Nr. 220BGl1600XXX, \u00fcber einen Betrag in H\u00f6he von 758.000,00 \u20ac (vgl. Abschrift Bl. 80 f. GA) am 24.02.2016 (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 82 GA) zugestellt. In der B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eDies vorausgeschickt \u00fcbernehmen wir wegen aller Anspr\u00fcche betreffend die Prozesskosten, die den Beklagten im oben bezeichneten gerichtlichen Verfahren zuk\u00fcnftig entstehen k\u00f6nnen, die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft [\u2026].\u201c (Hervorhebung diesseits)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Klappenprothesenvorrichtung, die f\u00fcr die Implantation in K\u00f6rperg\u00e4ngen geeignet ist, wobei die Vorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>einen ausdehnbaren St\u00fctzrahmen, der einen einsetzbaren Aufbau umfasst, der geeignet ist, anf\u00e4nglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, der zur Katheterisierung durch den K\u00f6rpergang zu einem Zielort geeignet ist und geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im Wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen in einen eingesetzten Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden, wobei der St\u00fctzrahmen mit mehreren in L\u00e4ngsrichtung steifen Tr\u00e4gern fester L\u00e4nge versehen ist, und eine Klappenanordnung, die einen flexiblen Kanal mit einem Einlass und einem Auslass aufweist, die aus nachgiebigem Material besteht, das an den Tr\u00e4gern angebracht ist, die zusammenklappbare entspannte Abschnitte des Kanals an dem Auslass bereitstellen, wobei die Klappenanordnung, wenn zugelassen wird, dass eine Str\u00f6mung von dem Einlass durch die Klappenprothesenvorrichtung zu dem Auslass str\u00f6mt, in einer offenen Position gehalten wird, w\u00e4hrend die R\u00fcckw\u00e4rtsstr\u00f6mung verhindert wird, da die zusammenklappbaren entspannten Abschnitte der Klappenanordnung nach innen zuklappen und eine Sperrung f\u00fcr die R\u00fcckstr\u00f6mung bereitstellen, wobei die Tr\u00e4ger mit Bohrungen versehen sind und die Klappenanordnung durch die Bohrungen mit Garn oder Faden mit den Tr\u00e4gern vern\u00e4ht ist,<\/p>\n<p>und wobei<\/p>\n<p>der Auslass in Bezug auf den Einlass konisch zul\u00e4uft und<\/p>\n<p>der Durchmesser des St\u00fctzrahmens an dem Auslass breiter als das nachgiebige Material ist, das den Auslass bildet,<\/p>\n<p>(Anspruch 1 in Kombination mit<br \/>\nAnspr\u00fcchen 5 und 6 des Klagepatents);<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 441 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/ oder zu gebrauchen und\/ oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/ oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten, die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.09.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten, die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.10.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichtete, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren und\/ oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen der von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 14.10.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, in dem die Beklagten die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 14.10.2011 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen:<\/p>\n<p>die Klage f\u00fcr zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\ndie Verhandlung bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren gegen das Europ\u00e4ische Patent 1 441 XXX B1 auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei gem. \u00a7 113 Satz 2 ZPO f\u00fcr zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren. Die Kl\u00e4gerin habe eine hinreichende Prozesskostensicherheit nicht fristgem\u00e4\u00df geleistet, da die B\u00fcrgschaftsurkunde vom 16.02.2016 wegen der Formulierung \u201eAnspr\u00fcche, die zuk\u00fcnftig entstehen k\u00f6nnen\u201c die durch den Termin am 26.01.2016 entstandenen erstinstanzlichen Verfahrens- und Terminsgeb\u00fchren nicht erfasse. Vielmehr decke diese nur ab dem Ausstellungsdatum der Urkunde entstandene Anspr\u00fcche ab.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange nicht lediglich eine grunds\u00e4tzliche Eignung des St\u00fctzrahmens, sondern vielmehr eine konstruktive Ausgestaltung (\u201eadopted to\u201c), aufgrund derer mit Hilfe einer Einsatzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im Wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen der Einsatz des St\u00fctzrahmens am Zielort, das hei\u00dft das Versetzen in den vollst\u00e4ndig expandierten Zustand, erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Verwendung von Einsetzvorrichtungen, die \u2013 wie diejenige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 Kompressionskr\u00e4fte in axialer Richtung, das hei\u00dft in L\u00e4ngsrichtung \u2013 auf den St\u00fctzrahmen aus\u00fcben, sei klagepatentgem\u00e4\u00df ausgeschlossen. Gleiches gelte im Hinblick auf selbstexpandierbare St\u00fctzrahmen, bei denen keine Krafteinwirkung von innen erfolgt.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 unstreitig \u2013 auch nicht angepasst sind, um mit Hilfe eines Ballonkatheters in ihre funktionsf\u00e4hige Position verbracht zu werden (vgl. Ziff. 3. Anlage PS12a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PS12b), liege auch insoweit kein klagepatentgem\u00e4\u00dfer St\u00fctzrahmen vor.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents verlange weiter, dass es sich bei den \u201ein L\u00e4ngsrichtung steifen Tr\u00e4gern mit fester L\u00e4nge\u201c um integrale Bestandteile des St\u00fctzrahmen handelt, das hei\u00dft, es m\u00fcsse eine Verbindung geschaffen werden, bei der die St\u00fctztr\u00e4ger und der St\u00fctzrahmen praktisch nicht mehr voneinander getrennt werden k\u00f6nnten. Dabei m\u00fcssten sich die St\u00fctztr\u00e4ger \u00fcber die gesamte axiale L\u00e4nge des St\u00fctzrahmens erstrecken.<\/p>\n<p>An solchen Tr\u00e4gern fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, weil die Verbindung der St\u00e4be mit dem St\u00fctzrahmen \u00fcber eine V-f\u00f6rmige Fadenschlaufe keine hinreichend feste Verbindung zu der Wand des St\u00fctzrahmens darstelle.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent einen Auslass verlange, der in Bezug auf den Einlass konisch zul\u00e4uft, sei dies in einem geometrischen Sinne derart zu verstehen, dass die Klappenanordnung im vollst\u00e4ndig expandierten Zustand \u00fcber ihre gesamte axiale L\u00e4nge, das hei\u00dft von dem Ein- bis zum Auslass, konisch verlaufen m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist jedoch der Durchmesser des Auslasses an der Stelle, an der er mit dem Stab vern\u00e4ht ist, weiter als unmittelbar darunter an der Stelle, an der die Klappen direkt miteinander vern\u00e4ht sind (vgl. Abbildung im unstreitigen Teil des Tatbestandes), was eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe konische Form ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Daraus, dass das Klagepatent an dem Auslass einen \u201eDurchmesser des St\u00fctzrahmens\u201c vorsieht, der \u201ebreiter als das nachgiebige Material, das den Auslass bildet,\u201c ist, ergebe sich, dass die Klappensegel, wenn sie eingesetzt sind, permanent einen Abstand gegen\u00fcber dem St\u00fctzrahmen haben m\u00fcssten; und zwar unabh\u00e4ngig von dem Zustand, indem sich die Prothese befinde. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist sich jedoch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 gen\u00fcgend Material am Ausgang der Klappenanordnung vorhanden, um eine Ber\u00fchrung des Klappenmaterials an dem Innenumfang des Stents im Bereich des Auslasses herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich schlie\u00dflich im Rahmen des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig und tritt einer Aussetzung entgegen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 07.02.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg.<br \/>\nSie ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Der Antrag der Beklagten, die Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 113 Satz 2 ZPO f\u00fcr zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren, ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der ihr durch den Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2016 (Bl. 69 GA) auferlegten Pflicht, Sicherheit f\u00fcr die Prozesskosten zu leisten, hinreichend nachgekommen. Indem die Kl\u00e4gerin die B\u00fcrgschaftsurkunde zur B\u00fcrgschaft Nr. 220 BGI1600XXX der J vom 16. Februar 2016 \u00fcber die angeordnete Summe von 758.000,00 EUR (vgl. Bl. 80f. GA) fristgerecht an den Prozessvertreter der Beklagten zugestellt hat, hat sie gem\u00e4\u00df der gerichtlichen Anordnung Sicherheit f\u00fcr alle wom\u00f6glich entstehenden erstattungsf\u00e4higen Prozesskosten der Beklagten geleistet und dadurch den Anforderungen nach hinreichender Besicherung der Beklagten f\u00fcr ihr wom\u00f6glich zustehende Erstattungsanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 110, 112, 108 ZPO gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zu Unrecht bem\u00e4ngeln die Beklagten, die beigebrachte Prozessb\u00fcrgschaft decke nicht die schon zum Zeitpunkt ihrer Beibringung entstandenen prozessualen Erstattungsanspr\u00fcche ab, weswegen es an einer Besicherung der Anspr\u00fcche auf Erstattung in erster Instanz angefallener Prozesskosten fehle. Eine so enge Auslegung der B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung der B\u00fcrgin Deutsche Bank gegen\u00fcber den Beklagten als B\u00fcrgschaftsnehmer kann aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht angenommen werden. Vielmehr ist diese Willenserkl\u00e4rung, die zum Zustandekommen des B\u00fcrgschaftsvertrag zwischen B\u00fcrgin und B\u00fcrgschaftsnehmern gef\u00fchrt hat, auf Grundlage von \u00a7\u00a7 133, 157 BGB in der Weise auszulegen, dass sie der Sicherung aller prozessualen Erstattungsanspr\u00fcche dient, die den Beklagten \u00fcber alle Rechtsz\u00fcge hinweg entstehen k\u00f6nnten. Die Formulierung<\/p>\n<p>\u201e\u2026 \u00fcbernehmen wir wegen aller Anspr\u00fcche betreffend die Prozesskosten, die den Beklagen im oben bezeichneten gerichtlichen Verfahren zuk\u00fcnftig entste-hen k\u00f6nnen\u2026\u201c<\/p>\n<p>muss, betrachtet aus dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Beklag-ten, im Zusammenhang der Bezugnahme der B\u00fcrgin auf den Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2016 ausgelegt werden. Diese Bezugnahme bringt zum Ausdruck, dass die B\u00fcrgin die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzen will, ihrer Verpflichtung aus dem genannten Beschluss zu gen\u00fcgen, also alle etwaigen Erstattungsanspr\u00fcche der Beklagten zu besichern. Hiernach ist auch die Besicherung der Erstattungsanspr\u00fcche der Beklagten umfasst, die auf Prozesskosten der ersten Instanz gr\u00fcnden<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass es eine Besicherung von prozessualen Erstattungsanspr\u00fcchen, die zuk\u00fcnftig erst entstehen, streng genommen gar nicht geben kann: Die pro-zessualen Erstattungsanspr\u00fcche entstehen, worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist und wie das Landgericht Mannheim ausgef\u00fchrt hat (Urteil vom 12. Juli 2013, Az. 7 O 37\/13, Anlage K 16), bereits mit der Begr\u00fcndung des Prozessrechtsverh\u00e4ltnisses, also bereits mit der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage. Sie sind allerdings aufschiebend bedingt bis zum Erlass einer die eine oder die andere Partei beg\u00fcnstigenden Kos-tenentscheidung. Vor diesem prozessrechtlichen Hintergrund war die, gemessen an der prozessualen und juristischen Terminologie unzutreffende, Formulierung in der B\u00fcrgschaftsurkunde aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Beklagten in der genannten Weise zu verstehen, dass n\u00e4mlich ihr Erstattungsanspruch umfassend und nicht begrenzt auf erst in sp\u00e4teren Instanzen entstehende Prozesskosten abgesichert werden soll.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere Klappenprothesen f\u00fcr die kardiale Implantation oder f\u00fcr die Implantation in anderen K\u00f6rperkan\u00e4len. Ausweislich der einleitenden Beschreibung des Klagepatents sind bereits mehrere Herzklappenprothesen bekannt, die durch Kathetereinf\u00fchrung in den K\u00f6rper eingebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insoweit nimmt das Klagepatent zun\u00e4chst auf die US-Patentschrift Nr. 5,411,552 (Anlage PS1a; zugeh\u00f6rige europ\u00e4ische Patentschrift vorgelegt als Anlage PS1b) Bezug (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend ohne weitere Angabe zitiert). Fig. 2 der genannten amerikanischen Patentschrift, die eine \u201ein den K\u00f6rper implantierbare Herzklappenprothese sowie Katheter f\u00fcr die Implantation einer solchen Herzklappenprothese\u201c zum Gegenstand hat, wird nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Es wird eine Klappenprothese mit einem Stent in Form einer in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren und wiederaufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung offenbart. In der Abbildung wird dieser St\u00fctzrahmen durch zwei Dr\u00e4hte (2, 3) gebildet, an deren h\u00f6her gezogenen Schleifen (4) die biologische Klappe (6) \u00fcber zwei Kommisurpunkte (5) befestigt wird. Die Aufweitanordnung f\u00fcr den Katheter kann insbesondere durch einen aufblasbaren Ballon gebildet werden.<\/p>\n<p>In demselben Zusammenhang wie die dargestellte Druckschrift nennt das Klagepatent als vorbekannten Stand der Technik auch die US 6,168,614 (\u201eKlappenprothese f\u00fcr die Implantation in den K\u00f6rper\u201c) und die US 5,840,081 (\u201eSystem und Methode f\u00fcr das Implantieren von Herzklappen\u201c) (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Weiter weist das Klagepatent in seinen einleitenden Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik auf die WO 98\/29057 hin. Die Klappenprothese f\u00fcr die Implantation in K\u00f6rperkan\u00e4le, die Gegenstand der Druckschrift ist, umfasst eine zusammenklappbare Klappenstruktur, die an einem ausweitbaren Rahmen befestigt ist (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Auch die prothetische Klappe aus der franz\u00f6sischen Patentanmeldung FR 2 788 217 kann durch ihre ausdehnbare Klappenstruktur abwechselnd von einem offenen in einen geschlossenen Zustand verbracht werden und ist optional durch eine Kathetereinf\u00fchrung implantierbar (Abs. [0004]).<br \/>\nWeiter enth\u00e4lt das Klagepatent im Rahmen der Darstellung zum allgemeinen Stand der Technik einen Hinweis auf verschiedene Arten von Herzklappen zur Implantation.<\/p>\n<p>Es werden zun\u00e4chst k\u00fcnstliche Prothesen, das hei\u00dft mechanische Klappen, beschrieben, deren Verwendung jedoch den Bedarf einer Dauerbehandlung mit Antikoagulanzien (Gerinnungshemmer) nach sich zieht und mit denen ein lauter Betrieb einhergeht (Abs. [0005]). Au\u00dferdem erfordert die Durchf\u00fchrung der Implantation eine gro\u00dfe Operation (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Daneben existieren biologisch basierte Klappen, die auf der Grundlage nat\u00fcrlicher Klappen, zum Beispiel Herzbeutelgeweben, hergestellt werden (Abs. [0006]). Konkrete Nachteile im Zusammenhang mit diesen Klappen beschreibt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Im vorbekanten Technikstand sind schlie\u00dflich auch polymere Klappen in der Entwicklung, jedoch noch nicht in der Anwendung, die insbesondere auf k\u00fcnstlichen Polymermaterialien wie Polyurethan basieren (Abs. [0007]).<br \/>\nVor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), neue Konstruktionen implantierbarer Klappen zu entwickeln, wobei insbesondere die M\u00f6glichkeit einer perkutanen Implantation geschaffen werden soll (Abs. [0008]), d.h. die Klappe \u00fcber ein gro\u00dfes Blutgef\u00e4\u00df \u00fcber eine katheter\u00e4hnliche F\u00f6rdereinrichtung an die gew\u00fcnschte Stelle des K\u00f6rpers verbracht werden soll (Abs. [0008]). Die perkutane Implantation ist f\u00fcr den Patienten gegen\u00fcber chirurgischen Verfahren weniger riskant, weil nur eine sehr kleine Perforation der Haut (in der Regel in der Leiste oder dem Armbereich) erforderlich ist, mithin eine \u00d6ffnung des Brustkorps unterbleiben kann (Abs. [0009]). Dadurch sind zugleich eine Vollnarkose und ein kardio-pulmonaler Bypass verzichtbar, eine lokalan\u00e4sthesistische Behandlung ist ausreichend (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in Kombination mit den Anspr\u00fcchen 5 und 6 die nachfolgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Klappenprothesenvorrichtung (20), die f\u00fcr die Implantation in K\u00f6rperg\u00e4ngen geeignet ist, wobei die Vorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>1. einen ausdehnbaren St\u00fctzrahmen (22),<\/p>\n<p>a. der einen einsetzbaren Aufbau umfasst,<\/p>\n<p>b. der geeignet ist, anf\u00e4nglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, der zur Katheterisierung durch den K\u00f6rpergang zu einem Zielort geeignet ist und<\/p>\n<p>c. geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im Wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen in einen eingesetzten Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden,<\/p>\n<p>d. wobei der St\u00fctzrahmen mit mehreren in L\u00e4ngsrichtung steifen Tr\u00e4gern (23) fester L\u00e4nge versehen ist, und<\/p>\n<p>2. eine Klappenanordnung (28),<\/p>\n<p>a. die einen flexiblen Kanal mit einem Einlass (24) und einem Auslass (26) aufweist,<\/p>\n<p>b. die aus nachgiebigem Material (29) besteht, das an den Tr\u00e4gern (23) angebracht ist, die zusammenklappbare entspannte Abschnitte des Kanals an dem Auslass (26) bereitstellen,<\/p>\n<p>3. wobei die Klappenanordnung (28), wenn zugelassen wird, dass eine Str\u00f6mung von dem Einlass (24) durch die Klappenprothesevorrichtung (20) zu dem Auslass (26) str\u00f6mt, in einer offenen Position gehalten wird, w\u00e4hrend die R\u00fcckw\u00e4rtsstr\u00f6mung verhindert wird, da die zusammenklappbaren entspannten Abschnitte der Klappenanordnung (28) nach innen zuklappen und eine Sperrung f\u00fcr die R\u00fcckstr\u00f6mung bereitstellen,<\/p>\n<p>4. wobei die Tr\u00e4ger (23) mit Bohrungen (25, 42) versehen sind und<\/p>\n<p>5. die Klappenanordnung (28) durch die Bohrungen (25, 42) mit Garn oder Faden mit den Tr\u00e4gern (23) vern\u00e4ht ist,<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>6. und wobei der Auslass (26) in Bezug auf den Einlass (24) konisch zul\u00e4uft und<\/p>\n<p>(Anspruch 5)<\/p>\n<p>7. der Durchmesser des St\u00fctzrahmens (22) an dem Auslass (26) breiter als das nachgiebige Material (29) ist, das den Auslass (26) bildet.<\/p>\n<p>(Anspruch 6)<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 1c,<\/p>\n<p>\u201egeeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im Wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen in einen eingesetzten Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden\u201c,<\/p>\n<p>nicht, weshalb es an der Benutzung einer patentverletzenden Vorrichtung im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG fehlt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal 1c beschreibt die Eignung\/ Anpassung des St\u00fctzrahmens, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung, die nach dem Anspruchswortlaut von dem Schutzbereich des Klagepatents nicht erfasst ist, in seinen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Zustand an dem Zielort eingesetzt zu werden. Nach dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube) in der englischen Verfahrenssprache (Art. 70 EP\u00dc),<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] to be deployed by exerting substantially radial forces from within by means of a deployment device.\u201d (Hervorhebungen diesseits),<\/p>\n<p>geht das Klagepatent davon aus, dass zu diesem Zweck mit Hilfe der Einsetzvorrichtung eine radiale Kraft von innen auf den St\u00fctzrahmen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Bei einer Betrachtung des Merkmals 1b konkretisiert sich der Zustand, aus dem der klagepatentgem\u00e4\u00dfe St\u00fctzrahmen in den von Merkmal 1c vorgesehenen Zustand verbracht werden k\u00f6nnen muss. Merkmal 1b sieht vor, dass der St\u00fctzrahmen zum Zwecke der Katheterisierung durch den K\u00f6rpergang einen schmalen Aufbau einnehmen kann. Dieser gefaltete\/ gecrimpte Zustand, wie er beispielhaft auch in Fig. 3 gezeigt ist, ist der Zustand, den der St\u00fctzrahmen nach Merkmal 1c am Zielort verlassen k\u00f6nnen muss, indem er einen seitlich ausgedehnten, beispielhaft mit Figur 4 dargestellten Zustand, einnimmt, so dass die Klappenprothesenvorrichtung sich in einem einsatzbereiten Zustand befindet. Die Figuren 3 und 4 sind nachfolgend zur Veranschaulichung wiedergegeben (verkleinert):<\/p>\n<p>Der Fachmann findet sein Verst\u00e4ndnis auch in der Patentbeschreibung, die f\u00fcr die Auslegung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erg\u00e4nzend heranzuziehen ist, best\u00e4tigt. So hei\u00dft es in Abschnitt [0085]:<\/p>\n<p>\u201eIn geeigneten Ausf\u00fchrungsformen zur sicheren und praktischen perkutanen Positionierung und Ausdehnung kann der ringf\u00f6rmige Rahmen in zwei Positionen positioniert werden, in einer gecrimpten Position, wo der dargestellte Kanaldurchgangsquerschnitt klein ist, um ein Vorschieben der Vorrichtung in Richtung seiner Zielposition zu erm\u00f6glichen, und in einer ausgedehnten Position, wo der Rahmen radial durch von innen ausge\u00fcbte Kr\u00e4fte ausgedehnt wird (durch sich ausdehnende Mittel), [\u2026].\u201c (Hervohebungen diesseits),<\/p>\n<p>Die so beschriebene ausdehnbare Eigenschaft des St\u00fctzrahmens korrespondiert zugleich mit derjenigen der Klappenanordnung (Abs. [0087], [0097], [0125]),<\/p>\n<p>\u201eNach der endg\u00fcltigen Positionierung der Klappe wird die Klappe entfaltet. Dies ist durch Bereitstellung einer zusammenklappbaren St\u00fctzrahmenstruktur m\u00f6glich.\u201c (Abs. [0125]).<\/p>\n<p>Auf diese Art und Weise erm\u00f6glichen St\u00fctzrahmen und Kappenanordnung die klagepatentgem\u00e4\u00df erw\u00fcnschte perkutane Implantation (Abs. [0008], [0009]). Unteranspruch 8, Figur 2, beschrieben durch Abschnitt [0099], und die Figuren 3 und 4, beschrieben durch die Abschnitte [0100] und [0101], enthalten schlie\u00dflich Ausf\u00fchrungsbeispiele, in denen ein (aufblasbarer) Ballon als Ausdehnungsmittel fungiert, welches von innen radial Kr\u00e4fte auf den St\u00fctzrahmen aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Anhand des Merkmals 1b sowie den dargestellten Angaben leitet der Fachmann eine Kraftrichtung ab, die aus dem Inneren des St\u00fctzrahmens in Richtung der seitlichen Gewebew\u00e4nde der Klappenanordnung an dem Einsatzort der Klappenprothesenvorrichtung wirkt. Von dem Anspruchswortlaut ist hingegen eine Auslegung, wonach das Merkmal lediglich das Ergebnis der Krafteinwirkung, das hei\u00dft die radiale Ausdehnung des Rahmens, beschreibt, nicht mehr erfasst. Denn der Wortlaut des Merkmals sieht vor, dass eine radiale Kraft ausge\u00fcbt wird (im Englischen: \u201eby exerting substantially radical forces\u201c).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von dem unter lit. a) dargestellten Verst\u00e4ndnis, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der St\u00fctzrahmen der angegriffene Ausf\u00fchrungsformen geeignet ist, mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im Wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen in den betriebsbereiten Zustand der Klappenprothesenvorrichtung verbracht zu werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Ausdehnungsvorgang des St\u00fctzrahmens vollzieht sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zweistufig.<\/p>\n<p>Es erfolgt zun\u00e4chst eine Selbstexpansion des St\u00fctzrahmens, durch die die Klappenprothesenvorrichtung jedoch nicht den radialen Umfang erreicht, den sie in einem betriebsbereiten Zustand aufweist. Dies steht der Annahme einer Merkmalsverwirklichung allein aufgrund der Selbstexpansion des Rahmens entgegen.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Funktion der Klappe erforderliche dichte Verschluss zu den Gewebeseiten wird vielmehr erst dadurch herbeigef\u00fchrt, dass eine axiale Zugkraft ausge\u00fcbt wird, die den St\u00fctzrahmen axial verk\u00fcrzt und eine (weitere) radiale Ausdehnung desselben bewirkt. Dies entspricht jedoch nicht dem klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehen Ausdehnungsvorgang, f\u00fcr den der St\u00fctzrahmen geeignet sein muss.<\/p>\n<p>Zwar ist \u2013 wie die Kl\u00e4gerin es auch vortr\u00e4gt \u2013 davon auszugehen, dass die axiale Zugkraft neben einer axialen auch in eine radiale Kraftkomponente zerlegbar ist, weil es jedenfalls zu einer radialen Ausdehnung des St\u00fctzrahmens kommt. Diese radiale Kraft wirkt jedoch nicht erkennbar im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne von innen. Die Ver\u00e4nderung der Stentstruktur hin zu einem gr\u00f6\u00dferen radialen Durchmesser allein ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Denn damit wird lediglich das Ergebnis der Krafteinwirkung beschrieben, worauf es der gesch\u00fctzten Lehre jedoch \u2013 wie sich bereits aus dem Anspruchswortlaut (\u201e[\u2026] to be deployed by exerting substantially radial forces from within [\u2026]\u201c) ergibt \u2013 nicht allein ankommt. Schlie\u00dflich ver\u00e4ndert sich die Stentstruktur auch dann in radialer Ausrichtung, wenn eine Kraft von au\u00dfen auf den St\u00fctzrahmen einwirkt.<\/p>\n<p>Eine Merkmalsverwirklichung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die innenliegenden Stentst\u00e4be der Gitterstruktur des St\u00fctzrahmens gegen die au\u00dfenliegenden St\u00fctzstreben dr\u00fccken, wie mit nachfolgender Abbildung gezeigt:<\/p>\n<p>Denn damit ist bereits eine Auswirkung einer etwaigen entfalteten Kraft auf den St\u00fctzrahmen selbst beschrieben, nicht hingegen die Richtung der urs\u00e4chlichen Kraft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich auch daraus, dass nach der Beschreibung des Klagepatents selbstexpandierende Rahmen dem Schutzbereich des Klagepatents unterfallen sollen,<\/p>\n<p>\u201eNach dem Einbringen an die gew\u00fcnschte Stelle im K\u00f6rper wird die Klappe vom Begrenzungsrohr befreit und, da es aus selbstexpandierendem Material besteht [\u2026], breitet es sich wieder zum urspr\u00fcnglichen Durchmesser aus und wird in Position verankert.\u201c (Abschnitt [00128] a. E.),<\/p>\n<p>vorliegend nichts f\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung. Denn der radiale Ausdehnungsvorgang des St\u00fctzrahmens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist jedenfalls mit einer Selbstexpansion, bei der lediglich eine von au\u00dfen wirkende Gegenkraft (beispielsweise in Form eines Begrenzungsrohrs) entf\u00e4llt, nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass der St\u00fctzrahmen im \u00dcbrigen geeignet ist, durch Einsetzvorrichtungen, die radial von innen wirken, von seinem gecrimpten in seinen vollst\u00e4ndig ausgedehnten Zustand verbracht zu werden. Die Kl\u00e4gerin hat dies schon nicht vorgetragen. Dessen unbeschadet haben aber auch die Beklagten unter Vorlage der eidesstaatlichen Versicherung des Herrn K vom 25.04.2016 (Anlage PS12a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage 12b) dargelegt, dass der St\u00fctzrahmen unter Hinzunahme eines aufgeblasenen Ballons jedenfalls nicht in die f\u00fcr die Inbetriebnahme der Klappenprothese erforderliche radiale Ausdehnung verbracht werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2618 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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