{"id":683,"date":"2010-07-13T17:00:17","date_gmt":"2010-07-13T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=683"},"modified":"2016-04-20T11:50:23","modified_gmt":"2016-04-20T11:50:23","slug":"4a-o-5609-kombi-sicherheitsnetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=683","title":{"rendered":"4a O 56\/09 &#8211; Kombi-Sicherheitsnetz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1406<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 56\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sicherheitsnetzanordnungen zum Schutz des Fahrgastraumes von Kombi-PKW gegen\u00fcber dem Laderaum<\/p>\n<p>im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit einem zwei im Wesentlichen zueinander parallele Kanten aufweisenden Sicherheitsnetz,<\/p>\n<p>mit einer der einen Kante zugeordneten Befestigungseinrichtung, um das Sicherheitsnetz in dem Bereich dieser Kante mit dem PKW zu verbinden,<\/p>\n<p>mit einer an der anderen Kante befestigten stabf\u00f6rmigen Befestigungseinrichtung, die an wenigstens einem ihrer Enden einen l\u00e4nglichen Hohlraum enth\u00e4lt, der von dem betreffenden Ende her in die Befestigungseinrichtung f\u00fchrt und dessen L\u00e4ngsachse zu der L\u00e4ngsachse der Befestigungseinrichtung koaxial ist,<\/p>\n<p>mit einem in dem Hohlraum steckenden rohrf\u00f6rmigen Einsatzst\u00fcck, das in dem Hohlraum befestigt ist,<\/p>\n<p>mit einem einen Schaft aufweisenden Halteglied, das mit seinem Schaft l\u00e4ngsverschieblich in dem Innenraum des Einsatzst\u00fccks steckt und dessen aus der Befestigungseinrichtung ragendes Ende des Schaftes ein Verankerungsglied tr\u00e4gt, das in eine in dem PKW ortsfeste Aufnahmeeinrichtung einzusetzen ist,<\/p>\n<p>mit einem zwischen dem Einsatzst\u00fcck und dem Halteglied wirksamen Federglied, durch das das Halteglied bez\u00fcglich des Einsatzst\u00fccks in eine Endlage vorgespannt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.03.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Webetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.03.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 649 XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage A-K 2). Das Klagepatent wurde von der Kl\u00e4gerin am 19.05.1994 \u2013 noch unter ihrer fr\u00fcheren Firmenbezeichnung A GmbH &amp; Co. KG \u2013 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 25.10.1993 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 26.04.1995, die Bekanntmachung der Patenterteilung am 04.02.1998. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Sicherheitsnetzanordnungen in Kombi-Fahrzeugen. Sein hier ma\u00dfgeblicher Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Sicherheitsnetzanordnung zum Schutz des Fahrgastraumes von Kombi-PKW gegen\u00fcber dem Laderaum<\/p>\n<p>mit einem zwei im Wesentlichen zueinander parallele Kanten (16) aufweisenden Sicherheitsnetz (14),<\/p>\n<p>mit einer der einen Kante zugeordneten Befestigungseinrichtung (15), um das Sicherheitsnetz (14) in dem Bereich dieser Kante mit dem PKW zu verbinden,<\/p>\n<p>mit einer an der anderen Kante (16) befestigten stabf\u00f6rmigen Befestigungseinrichtung (18), die an wenigstens einem ihrer Enden einen l\u00e4nglichen Hohlraum enth\u00e4lt, der von dem betreffenden Ende her in die Befestigungseinrichtung (18) f\u00fchrt und dessen L\u00e4ngsachse zu der L\u00e4ngsachse der Befestigungseinrichtung (18) koaxial ist,<\/p>\n<p>mit einem in dem Hohlraum steckenden rohrf\u00f6rmigen Einsatzst\u00fcck (24), das in dem Hohlraum befestigt ist, und<\/p>\n<p>mit einem einen Schaft (36) aufweisenden Halteglied (19), das mit seinem Schaft (36) l\u00e4ngsverschieblich in dem Innenraum des Einsatzst\u00fccks (24) steckt und dessen aus der Befestigungseinrichtung (18) ragendes Ende des Schaftes (36) ein Verankerungsglied (21) tr\u00e4gt, das in eine in dem PKW ortsfeste Aufnahmeeinrichtung (23) einzusetzen ist,<\/p>\n<p>mit einem zwischen dem Einsatzst\u00fcck (24) und dem Halteglied (19) wirksamen Federglied (41), durch das das Halteglied (19) bez\u00fcglich des Einsatzst\u00fccks (24) in eine Endlage vorgespannt ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden zur Veranschaulichung der Erfindung das zwischen dem Dach eines Kraftfahrzeuges und der R\u00fcckenlehne aufgespannte Sicherheitsnetz in einer perspektivischen Darstellung mit teilweise aufgebrochener Fahrzeugkarosserie (Figur 1 der Klagepatentschrift) sowie das Ende der Zugstange des Sicherheitsnetzes mit teilweise eingeschobenem Halteglied in einem axialen L\u00e4ngsschnitt (Figur 3 der Klagepatentschrift) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und liefert unter anderem an den in Schweden ans\u00e4ssigen PKW-Hersteller B, der die entsprechend ausger\u00fcsteten Fahrzeuge auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, Sicherheitsnetze f\u00fcr das Fahrzeugmodell \u201eB C\u201c, die wie folgt ausgestaltet sind (vgl. Anlage A-K 1; die Bezugsziffern wurden von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgt):<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Befestigungseinrichtung auf, die das Sicherheitsnetz in dem Bereich seiner unteren Kante mit dem PKW verbinde. Insofern lasse das Klagepatent Spielraum f\u00fcr unterschiedliche Befestigungsm\u00f6glichkeiten, auch solche, die eine Befestigung des Netzes unterhalb seiner unteren Kante vorsehen w\u00fcrden. Entscheidend sei allein, dass die Befestigungseinrichtung mit der unteren Kante des Netzes in einem Zusammenhang stehe. Es sei auch unerheblich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an der oberen Kante des Netzes als Befestigungseinrichtung nicht ein einheitliches Rohr aufweise, sondern zwei ineinander verschwenkbare Rohrteile vorgesehen seien. Die Klagepatentschrift enthalte diesbez\u00fcglich keine zwingenden Vorgaben. Soweit sie von einer stabf\u00f6rmigen Befestigungseinrichtung spreche, lasse sich hieraus keine Beschr\u00e4nkung auf ein einzelnes Rohr oder einen einzelnen Stab entnehmen. Vielmehr k\u00f6nne die Befestigungseinrichtung selbstverst\u00e4ndlich auch aus mehreren Rohren bestehen. Die Knicksteifigkeit sei ausweislich der Patentbeschreibung durch die Wandst\u00e4rke des f\u00fcr die Zugstange verwendeten Rohres bestimmbar und h\u00e4nge nicht wesentlich von der Anzahl der verwendeten Rohrteile ab. Im \u00dcbrigen enthalte die Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf, dass durch die Erfindung die Knicksteifigkeit verbessert werden solle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Diese erfordere n\u00e4mlich, dass das Sicherheitsnetz im Bereich seiner unteren Kante mit dem PKW verbunden sei. Hierdurch werde eine Grundstabilit\u00e4t der unteren Kante des Netzes gew\u00e4hrleistet. Entsprechend zeige Figur 1 der Klagepatentschrift eine Befestigung des Sicherheitsnetzes direkt an seiner unteren Kante. Eine solche Verbindung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deshalb nicht gegeben, weil das Sicherheitsnetz auf dem Boden des PKW befestigt werde, d.h. die Befestigung in erheblichem Abstand zu der unteren Kante des Netzes erfolge. Zudem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an ihrer oberen Kante nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert &#8211; eine einzige stabf\u00f6rmige Befestigungseinrichtung auf, sondern die Befestigung erfolge mittels zweier gegeneinander verschwenkbarer Rohre. Dies habe eine geringere Knicksteifigkeit zur Folge.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.06.2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 u. 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Sicherheitsnetzanordnung zum Schutz des Fahrgastraumes eines Kombi-PKWs vor umherfliegenden Gegenst\u00e4nden im Fall eines Frontalaufpralls.<\/p>\n<p>Den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge waren im Stand der Technik entsprechende Anordnungen bekannt, die mittels Zugstangen im PKW befestigt wurden und energieaufzehrende Vorrichtungen aufwiesen, um das Rei\u00dfen des Netzes zu verhindern. Die Klagepatentschrift kritisiert an den bekannten Vorrichtungen einen zu hohen Herstellungsaufwand verbunden mit hohen Herstellungskosten sowie das Auftreten von Klapperger\u00e4uschen. Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, eine Sicherheitsnetzanordnung zu schaffen, die bei kosteng\u00fcnstiger Fertigung eine weitgehend klapperfreie Lagerung der Halteglieder erm\u00f6glicht. (vgl. Anlage A-K 2 Sp.1 Z. 1 bis Sp. 2 Z. 14)<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt die Klagepatentschrift eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Sicherheitsnetzanordnung zum Schutz des Fahrgastraumes von Kombi-PKW gegen\u00fcber dem Laderaum<\/p>\n<p>2. mit einem Sicherheitsnetz (14), das zwei im Wesentlichen zueinander parallele Kanten (16) aufweist,<\/p>\n<p>3. mit einer Befestigungseinrichtung (15), die der einen Kante zugeordnet ist, um das Sicherheitsnetz (14) in dem Bereich dieser Kante mit dem PKW zu verbinden,<\/p>\n<p>4. mit einer stabf\u00f6rmigen Befestigungseinrichtung (18), die an der anderen Kante (16) befestigt ist und die an wenigstens einem ihrer Enden einen l\u00e4nglichen Hohlraum enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>a. wobei der Hohlraum von dem betreffenden Ende her in die Befestigungseinrichtung (18) f\u00fchrt und<\/p>\n<p>b. wobei die L\u00e4ngsachse des Hohlraumes zu der L\u00e4ngsachse der Befestigungseinrichtung (18) koaxial ist,<\/p>\n<p>5. mit einem rohrf\u00f6rmigen Einsatzst\u00fcck (24), das in dem Hohlraum steckt und in diesem befestigt ist,<\/p>\n<p>6. mit einem Halteglied (19), das einen Schaft (36) aufweist und mit diesem l\u00e4ngsverschieblich in dem Innenraum des Einsatzst\u00fccks (24) steckt, wobei das aus der Befestigungseinrichtung (18) ragende Ende des Schaftes (36) ein Verankerungsglied (21) tr\u00e4gt, das in eine in dem PKW ortsfeste Aufnahmeeinrichtung (23) einzusetzen ist, und<\/p>\n<p>7. mit einem Federglied (41), das zwischen dem Einsatzst\u00fcck (24) und dem Halteglied (19) wirksam ist und durch das das Halteglied (19) bez\u00fcglich des Einsatzst\u00fccks (24) in eine Endlage vorgespannt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Sicherheitsnetzanordnung zum Schutz des Fahrgastraumes von Kombi-PKW gegen\u00fcber dem Laderaum handelt, die von den Merkmalen 2, 4a, 4b, 5, 6 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dies ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus den als Anlage A-K 1 vorgelegten Farbfotografien, die von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern gekennzeichnet wurden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber eine der unteren Kante des Netzes zugeordnete Befestigungseinrichtung, um das Sicherheitsnetz im Bereich der unteren Kante mit dem PKW zu verbinden. Dieses Merkmal erfordert insbesondere nicht, dass auf der H\u00f6he der unteren Kante des Sicherheitsnetzes eine direkte Verbindung zum PKW gegeben ist.<\/p>\n<p>Merkmal 2 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsnetzanordnung zwei zueinander parallele (obere und untere) Kanten aufweist. Die Merkmale 3 und 4 befassen sich mit der notwendigen Befestigung dieser Kanten an daf\u00fcr vorgesehenen Befestigungseinrichtungen. Die Befestigung an der oberen und unteren Kante hat dabei offenkundig die technische Funktion, das Netz zwischen oberer und unterer Kante aufzuspannen, damit es im PKW seine Sicherheitsfunktion erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Welcher Art die der unteren Kante zugeordnete Befestigungseinrichtung sein soll, d.h. auf welche Weise das Sicherheitsnetz an seiner unteren Kante mit dem PKW verbunden werden soll, l\u00e4sst der Patentanspruch offen. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungseinrichtung kann daher auch \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine an der unteren Kante ansetzende Verst\u00e4rkung sein, an der Befestigungsriemen f\u00fcr eine Verbindung mit dem PKW-Boden angeordnet sind. Da die Befestigungsriemen \u00fcber die Verst\u00e4rkung nahezu unmittelbar an der unteren Kante ansetzen, l\u00e4sst sich auch zwanglos davon sprechen, dass die Verbindung zum PKW (-Boden) in dem Bereich der unteren Kante stattfindet. Dass \u00fcber die Befestigungsriemen ein gewisser Abstand der unteren Kante des Netzes zu der eigentlichen Befestigungsstelle am Boden des PKW besteht, ist unsch\u00e4dlich. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass die Verbindung zum PKW im Bereich der unteren Kante stattfindet.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auffassung der Beklagten findet im Anspruchswortlaut keine St\u00fctze. Soweit die Klagepatentschrift in Figur 1 eine dem Stand der Technik entsprechende Befestigung des Netzes \u00fcber ein an der R\u00fcckseite der R\u00fccksitzlehne angebrachtes Geh\u00e4use zeigt, vermag diese Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung den Schutzbereich des Patentanspruches 1 nicht einzuschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Die von der Beklagten angesprochene Grundstabilit\u00e4t der unteren Kante des Netzes wird zum einen in der Klagepatentschrift nicht erw\u00e4hnt und kann zum anderen auch dadurch erreicht werden, dass eine entsprechende Spannung des Netzes erzeugt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch eine an der oberen Kante des Sicherheitsnetzes angeordnete stabf\u00f6rmige Befestigungseinrichtung im Sinne von Merkmal 4 auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert dieses Merkmal nicht das Vorliegen eines einzigen, einheitlichen Rohres. Eine solche Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 noch der Patentbeschreibung entnehmen. Der Anspruchswortlaut spricht allgemein von einer Befestigungsvorrichtung, ohne genauer festzulegen, aus welchen Teilen diese Befestigungsvorrichtung bestehen soll. So zeigt etwa Unteranspruch 4, dass die Befestigungsvorrichtung aus einem Rohr bestehen kann, aber nicht muss. Als weitere bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung benennt die Klagepatentschrift in Unteranspruch 5 die Verwendung eines zylindrischen Rohres (vgl. hierzu auch die Klagepatentschrift Sp. 2 Z. 35-39). Eine zahlenm\u00e4\u00dfige Vorgabe dergestalt, dass die Befestigungsvorrichtung zwingend aus einem einzigen, einheitlichen, stabf\u00f6rmigen Bauteil bestehen soll, findet sich in der Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>Eine solche Einschr\u00e4nkung ist auch nicht unter technisch funktionalen Gesichtspunkten geboten. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ein durchg\u00e4ngiges Rohr eine h\u00f6here Knicksteifigkeit aufweisen w\u00fcrde als ein aus mehreren Rohrteilen zusammengesetztes stabf\u00f6rmiges Bauteil, \u00fcberzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Klagepatentschrift hinsichtlich der Knicksteifigkeit der stabf\u00f6rmigen Befestigungsvorrichtung keine konkreten Vorgaben macht. Vielmehr ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, im jeweiligen Einzelfall die f\u00fcr die Sicherheit erforderliche Knicksteifigkeit der stabf\u00f6rmigen Befestigungseinrichtung zu gew\u00e4hrleisten. Dies kann zum Beispiel durch eine Ver\u00e4nderung der Wandst\u00e4rke des f\u00fcr die Zugstange verwendeten Rohres geschehen (vgl. Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 42-44). Mehrere Rohrteile m\u00fcssen lediglich in angemessener Weise miteinander verbunden werden, um die erforderliche Knicksteifigkeit herzustellen, wobei die auf der stabf\u00f6rmigen Befestigungseinrichtung lastende kinetische Energie in diesem Fall auch dadurch verringert werden kann, dass Energie verzehrende Mittel im Sinne des Unteranspruchs 2 vorgesehen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an B widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Der Haftung der Beklagten steht dabei nicht entgegen, dass sowohl sie selbst als auch B ihren Sitz in Schweden haben. Denn B vertreibt seine mit den patentverletzenden Sicherheitsnetzanordnungen ausgestatteten Fahrzeuge unstreitig auch in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Geltungsbereich des Klagepatents.<\/p>\n<p>Als Verletzer verantwortlich (&#8222;passivlegitimiert&#8220;) ist nicht nur derjenige, der die gesch\u00fctzte Erfindung selbst rechtswidrig nutzt, sondern auch derjenige, der sich \u2013 sei es als Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe \u2013 an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn 21). In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen ist daher auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, Mitt. 2002, 416 \u2013 Funkuhr). Entsprechend trifft den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 &#8211; Rohrverzweigung). Nichts anderes kann f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Hersteller gelten, der an einen gleichfalls im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einf\u00fchrt. Denn auch in diesem Fall hat der ausl\u00e4ndische Hersteller die das inl\u00e4ndische Schutzrecht verletzenden Handlungen bewusst und willentlich mitverursacht. Dass nicht nur der Hersteller, sondern auch das Vertriebsunternehmen im Ausland ans\u00e4ssig ist, ist insofern unerheblich. Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlungen mit Kenntnis des Herstellers im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatentes erfolgen (Im Anschluss an die Kammerrechtsprechung: Urteil vom 28.10.2003, Az: 4a O 311\/02 und Urteil vom 18.11.2003, Az: 4a O 395\/02; beide ver\u00f6ffentlicht bei juris).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents zumindest mitverantwortlich. Denn sie liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an B in Kenntnis dessen, dass B seine mit den patentverletzenden Sicherheitsnetzen ausgestatteten Fahrzeuge auch in Deutschland vertreibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im geltend gemachten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben der Beklagten angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1406 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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