{"id":6828,"date":"2017-03-09T17:00:58","date_gmt":"2017-03-09T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6828"},"modified":"2017-09-25T09:27:50","modified_gmt":"2017-09-25T09:27:50","slug":"4a-o-13715-umpositionierbare-herzklappe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6828","title":{"rendered":"4a O 137\/15 &#8211; Umpositionierbare Herzklappe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2617<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. M\u00e4rz 2017, Az. 4a O 137\/15<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich): <\/em><\/p>\n<p><em>1. Es ist nicht ersichtlich, dass in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die Interessen (bestimmter) Dritter oder der \u00d6ffentlichkeit im Allgemeinen zur Einr\u00e4umung einer Aufbrauchfrist gef\u00fchrt haben bzw. diese Interessen \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Entscheidung W\u00e4rmetauscher des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031 ff.) stellt nur auf die wirtschaftlichen Folgen f\u00fcr den Verletzer ab, aus denen sich die Treuwidrigkeit einer sofortigen Unterlassung er &#8211; geben kann. Es lassen sich auch keine Stimmen in der Literatur ersehen, die f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung solcher Erw\u00e4gungen sprechen.<\/em><\/p>\n<p><em>2. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Unterlassungsanspruch nicht von Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits\u00fcberlegungen abh\u00e4ngig sein. Beim Unterlassungsanspruch existiert \u2013 anders als bei den Anspr\u00fcchen auf Vernichtung oder R\u00fcckruf mit \u00a7 140a Abs. 4 PatG \u2013 im Gesetz kein Anhaltspunkt, der diesen Anspruch bei Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit aus &#8211; schlie\u00dfen k\u00f6nnte. Erst recht sieht das Gesetz keine Ber\u00fccksichtigung der Interessen Dritter beim Un &#8211; terlassungsanspruch vor. Gerade weil dies f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf im Gesetz geregelt ist, l\u00e4sst sich eine planwidrige Gesetzesl\u00fccke nicht feststellen.<\/em><\/p>\n<p><em>3. Ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Drittbzw. Allgemeininteressen l\u00e4sst sich auch deswegen nicht feststellen, da das Patentgesetz das \u00f6ffentlichen Interesse an der Nutzung einer patentgesch\u00fctzten Lehre auf andere Weise sch\u00fctzt namentlich durch die M\u00f6glichkeit der Einr\u00e4umung einer Zwangslizenz nach \u00a7 24 PatG. Zwar wirkt die Zwangslizenz anders als eine Aufbrauchfrist \u2013 insbesondere nicht nur f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum f\u00fcr die Umstellung \/ Anpassung. Gleichwohl erlauben beide Rechtsinstitute die Nutzung einer patent &#8211; gem\u00e4\u00dfen Lehre gegen den Willen des Patentinhabers und durchbrechen so dessen vom Patentamt einger\u00e4umtes Ausschlie\u00dfungsrecht. 4. Eine Zwangslizenz setzt einerseits voraus, dass das \u00f6ffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet (\u00a7 24 Abs. 1 Nr. 2 PatG), was die Ber\u00fccksichtigung von Patienteninteressen erm\u00f6glicht (vgl. Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 24 Rn. 13 f.; vgl. BPatG, Urteil vom 31.08.2016 \u2013 3 LiQ 1\/16 (EP)). Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Lizenzsucher innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bem\u00fcht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen gesch\u00e4fts\u00fcblichen Bedingungen zu benutzen (\u00a7 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG). 5. Eine Zwangslizenz nach \u00a7 24 PatG ist gegen\u00fcber einer Aufbrauchfrist vorranging. Die Regelung des \u00a7 24 PatG w\u00fcrde unterlaufen, wenn man nur auf der Basis der Interessen Dritter eine Aufbrauchfrist einr\u00e4umt, ohne dass die Voraussetzungen von \u00a7 24 Abs. 1 PatG gegeben sind \u2013 also insbesondere, ohne dass der Patentverletzer sich erfolglos um eine Lizenz bem\u00fcht hat.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Herzklappen zum endovaskul\u00e4ren Ersetzen der Herzklappe eines Patienten<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<\/p>\n<p>eine expandierbare Befestigung, die eine Ersatzklappe st\u00fctzt, wobei die Befestigung eine Zuf\u00fchrkonfiguration und eine eingesetzte Konfiguration hat, mit einer Abdichtung aus Gewebe, die sich vom distalen Ende der Klappe in proximaler Richtung hin \u00fcber die Befestigung in der Zuf\u00fchrkonfiguration erstreckt, wobei die Abdichtung in der eingesetzten Konfiguration aufgebauscht ist;<\/p>\n<p>und wobei sich die Befestigung w\u00e4hrend des Einsetzens verk\u00fcrzt;<br \/>\n(Patentanspruch 1 mit Anspruch 9 der EP 2 749 XXX B1)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 17. Juli 2015 die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 17. Juli 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<br \/>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 90.000.000,00 (neunzig Millionen Euro).<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch. Gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) begehrt sie zus\u00e4tzlich die Vernichtung patentverletzender Vorrichtungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage PS1c) eingetragene, derzeitige Inhaberin des Deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 749 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent tr\u00e4gt den deutschen Titel \u201eUmpositionierbare Herzklappe\u201c. Das Klagepatent ist als Anlage PS1a und eine deutsche \u00dcbersetzung hiervon als Anlage PS1b zur Akte gereicht worden. Die Anmeldung zum Klagepatent erfolgte am 22.12.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t von 15 US-Schriften, deren Priorit\u00e4tsdaten zwischen dem 23.12.2003 und dem 05.11.2004 liegen. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 17.06.2015 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A B, Inc. Das Klagepatent wurde mit Vertrag vom 01.07.2015 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen dessen Erteilung haben die Beklagte zu 1) sowie zwei weitere Unternehmen beim Europ\u00e4ischen Patentamt Einspruch erhoben. Auf die in den Anlagen vorgelegten Schrifts\u00e4tze und dazugeh\u00f6rigen Anlagen aus dem Einspruchsverfahren wird Bezug genommen. Die Verhandlung \u00fcber die Einspr\u00fcche ist auf den 11. und 12.09.2017 terminiert; hinsichtlich der vorl\u00e4ufigen Auffassung der Einspruchsabteilung wird auf die Anlagen PS19a\/PS19b bzw. Anlage B42 verwiesen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cApparatus for endovascularly replacing a patient&#8217;s heart valve, the apparatus comprising:<\/p>\n<p>an expandable anchor (30) supporting a replacement valve (20), the anchor having a delivery configuration and a deployed configuration,<\/p>\n<p>characterized by a fabric seal (380) extending from the distal end of the valve (20) proximally over the anchor in the delivery configuration, wherein the seal is bunched up in the deployed configuration.\u201d<\/p>\n<p>Der im Hauptantrag zusammen mit Anspruch 1 zusammen geltend gemachte Unteranspruch 9 lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>\u201cThe apparatus of any of the preceding claims, wherein the anchor foreshortens during deployment.\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen Fassung lauten die Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c1. Vorrichtung zum endovaskul\u00e4ren Ersetzen der Herzklappe eines Patienten, wobei die Vorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>eine expandierbare Befestigung (30), die eine Ersatzklappe (20) st\u00fctzt, wobei die Befestigung eine Zuf\u00fchrkonfiguration und eine eingesetzte Konfiguration hat,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch eine Abdichtung (380) aus Gewebe, die sich vom distalen Ende der Klappe (20) in proximaler Richtung hin \u00fcber die Befestigung in der Zuf\u00fchrkonfiguration erstreckt, wobei die Abdichtung in der eingesetzten Konfiguration aufgebauscht ist.\u201d<\/p>\n<p>\u201e9. Die Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei sich die Befestigung w\u00e4hrend dem Einsetzen verk\u00fcrzt.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre werden nachfolgend die Fig. 22, 23 und 29a-29c des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die Ausf\u00fchrungsformen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zeigen.<br \/>\nDie Fig. 22 und 23 zeigen nach der Beschreibung des Klagepatents (dort Abs. [0018]) eine Ausf\u00fchrungsform der Ersatz-Herzklappe und der Befestigung gem\u00e4\u00df der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre in einer nicht eingesetzten (Fig. 22) und in einer eingesetzten (Fig. 23) Konfiguration. Zu erkennen ist jeweils die Befestigung (Bezugsziffer 30), in der sich eine Ersatz-Herzklappe 20 befindet. Nach Abs. [0103] Anlage PS1b erstreckt sich in Figur 22 eine Abdichtung 380 aus Gewebe w\u00e4hrend des Zuf\u00fchrens von dem distalen Ende der Ersatz-Herzklappe 20 proximal \u00fcber die Befestigung 30. W\u00e4hrend des Einsetzens wird die Befestigung 30, wie in Figur 23 gezeigt, verk\u00fcrzt und die Abdichtung 380 aus Gewebe bauscht sich auf (\u201ebunches up\u201c gem\u00e4\u00df der Patentbeschreibung in der Verfahrenssprache nach Anlage PS1a), um Laschen und Taschen aus Gewebe zu bilden, die in R\u00e4ume ragen, die von den nativen Klappensegeln 382 gebildet werden (Abs. [0103] Anlage PS1b).<\/p>\n<p>Die Figuren 29A-29C zeigen nach Abs. [0018] der Klagepatentbeschreibung (Anlage PS1b) das Einsetzen einer Befestigung mit Befestigungs-Greifelementen und einer Abdichtung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung u.a. von Herzklappenimplantaten spezialisiert ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das ebenfalls Herzklappenimplantate herstellt, u.a. solche mit der Bezeichnung \u201eC 3\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), das deren Herzklappenimplantate \u2013 u.a. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 in Deutschland bewirbt und vertreibt.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung ihrer Ausgestaltung werden nachfolgend Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Anlagen PS2 und PS3 eingeblendet:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst einen Stent (das auf den obigen Fotos erkennbare Drahtgebilde) und eine darin gehaltene Ersatzherzklappe aus Rinder-Perikard. Ferner weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine innere und eine \u00e4u\u00dfere Einfassung aus Polyethylenerephaltat (PET) auf. Die innere Einfassung befindet sich auf der Innenseite des Stents und ist \u00fcber eine gr\u00fcne, U-f\u00f6rmig verlaufende Nahtlinie mit der Ersatzklappe verbunden. Die \u00e4u\u00dfere Einfassung ist am unteren (distalen) Ende des Stents mit der inneren Einfassung und dem Stent verbunden\/vern\u00e4ht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>Der Netto-Jahresumsatz mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland betrug 2015 EUR 144 Millionen. Der Netto-St\u00fcckpreis einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland liegt bei \u00fcber EUR 14.000,00, womit sie deutlicher teurer ist als \u00e4hnliche Produkte von Wettbewerbern. Sie ist die in Deutschland meistimplantierte Transkatheter-Aortenklappe mit einem Marktanteil von derzeit etwa 60 % bei etwa 10.000 verkauften Exemplaren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr ca. 76 % des Gesamtumsatzes der Beklagten in Deutschland verantwortlich, wobei die Beklagte zu 1) insgesamt einen j\u00e4hrlichen Umsatz von ca. EUR 2,5 Milliarden erzielt. Die Beklagten erzielen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Profitmarge (gem. Rohertrag) von etwa 75 %.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den deutschen Markt werden bei der Beklagten zu 2) bestellt und aus einem ausl\u00e4ndischen Lager heraus von dem Logistikunternehmen D an Krankenh\u00e4user und Herzzentren in Deutschland geliefert. Nachfolgend werden zusammenfassend nur Krankenh\u00e4user genannt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ebenfalls Gegenstand eines Patentverletzungsverfahrens zwischen den Parteien im Vereinigten K\u00f6nigreich vor dem Patents Court des High Courts in London, in dem die Kl\u00e4gerin aus dem dortigen nationalen Parallelschutzrecht zum Klagepatent vorgeht. Eine Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Die Klagepatentbeschreibung weise verschiedene erfinderische Aspekte auf; der hierin angesprochene Aspekt der Umpositionierung sei f\u00fcr das hiesige Klagepatent und die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche irrelevant. Die Aufgabe des Klagepatents beziehe sich auf die Abdichtung.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Erstreckung der Abdichtung verlange das Klagepatent zwei Teilaspekte: Einerseits m\u00fcsse sich die Abdichtung patentgem\u00e4\u00df vom distalen Endbereich der Ersatzklappe aus erstrecken, wobei die Abdichtung hierzu auch teilweise innerhalb der Befestigung angeordnet sein d\u00fcrfe. Andererseits m\u00fcsse sich die Abdichtung \u00fcber die Befestigung in proximaler Richtung erstrecken \u2013 d.h. der Teil der Abdichtung, der sich au\u00dferhalb der Befestigung befindet, m\u00fcsse sich in proximaler Richtung erstrecken, wobei keine bestimmte Mindesterstreckung verlangt werde und sich die Abdichtung nicht bis zum proximalen Ende der Befestigung erstrecken m\u00fcsse. Patentgem\u00e4\u00df d\u00fcrfe die Abdichtung auch zweiteilig ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am distalen Ende der Befestigung mit einer gr\u00fcnen Nahtlinie vern\u00e4hte PET-Abdichtung (bestehend aus der inneren und der \u00e4u\u00dferen Einfassung) stelle eine solche anspruchsgem\u00e4\u00dfe Abdichtung dar. Aber selbst wenn man den inneren Teil der Einfassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zur anspruchsgem\u00e4\u00dfen Abdichtung z\u00e4hlt, sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentverletzend. Die innere Einfassung sei dann als Teil der Ersatzklappe anzusehen.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut \u201ebunched up\u201c sei in der deutschen Anspruchsfassung zutreffend mit \u201eaufgebauscht\u201c \u00fcbersetzt worden. Patentgem\u00e4\u00df sei nur erforderlich, dass die Abdichtung in der eingesetzten Konfiguration nicht straff auf der Au\u00dfenoberfl\u00e4che der expandierbaren Befestigung anliegt, damit die Abdichtung Zwischenr\u00e4ume zwischen der Befestigung und der nat\u00fcrlichen Herzklappe ausf\u00fcllen kann, um so paravalvul\u00e4re Undichtigkeiten zu verringern oder zu vermeiden. Die Abdichtung m\u00fcsse hierf\u00fcr \u00fcbersch\u00fcssiges Material aufweisen. Es sei dagegen patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass die Abdichtung nur in der eingesetzten Konfiguration aufgebauscht ist, nicht aber in der Zuf\u00fchrkonfiguration. Weiterhin werde vom Klagepatent kein umlaufender Faltenwurf mit horizontaler Ausrichtung verlangt.<\/p>\n<p>Es sei patentgem\u00e4\u00df keine erhebliche axiale Verk\u00fcrzung der Befestigung um 50 % oder mehr erforderlich. Die Angaben in den Abs. [0071] \u2013 [0074] des Klagepatents seien bevorzugt bzw. optional; auch der nun im Hauptantrag zus\u00e4tzlich geltend gemachte Anspruch 9 verlange kein bestimmtes Ma\u00df der Verk\u00fcrzung.<\/p>\n<p>Eine Positionierung der aufgebauschten Abdichtung auf einer Ebene mit den nativen Klappensegeln verlange das Klagepatent nicht. Es reiche eine objektive Eignung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung aus, den unerw\u00fcnschten Blutr\u00fcckfluss zu reduzieren.<\/p>\n<p>Die \u00e4u\u00dfere Einfassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle eine patentgem\u00e4\u00dfe Abdichtung aus Gewebe dar. Diese soll den R\u00fcckfluss von Blut au\u00dfen an der Herzklappe (sog. \u201eparavalvul\u00e4res Lecks\u201c) vorbei verhindern oder minimieren. Die Abdichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bausche sich auch, wie vom Klagepatent verlangt, in der eingesetzten Konfiguration auf. Dies lasse sich auf den Bildern nach Anlage PS10 erkennen. Hier sei \u00fcbersch\u00fcssiges Material auf der Au\u00dfenseite erkennbar, das Zwischenr\u00e4ume zwischen der Befestigung und der nat\u00fcrlichen Herzklappe ausf\u00fcllen k\u00f6nne. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verk\u00fcrze sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 beim Einsetzen. Durch diese Verk\u00fcrzung reduziere sich der maximale Abstand der \u00e4u\u00dferen Abdichtung gegen\u00fcber der Befestigung, was ein Aufbauschen und Falten mit horizontaler Ausrichtung verursache.<\/p>\n<p>Entgegen dem Vortrag der Beklagten bezwecke die Abdichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine Abdichtung im Bereich der nat\u00fcrlichen Klappensegel und reduziere so paravalvul\u00e4re Undichtigkeiten. Die Kl\u00e4gerin verweist darauf, dass die Beklagten in ihren Trainingsunterlagen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Positionierung empfehlen, bei der nur 20 % der Befestigung unterhalb der Basis der nat\u00fcrlichen Aortenklappe angeordnet sind. In diesem Falle, aber auch bei der niedrigsten, m\u00f6glichen Implantationsh\u00f6he von 30 %, stehe die \u00e4u\u00dfere Abdichtung in Kontakt mit den nat\u00fcrlichen Aortenklappensegeln in Rahmen eines erheblichen \u00dcberlappungsbereichs.<br \/>\nDer f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderliche inl\u00e4ndische Besitz der Beklagten zu 2) liege vor. Bei der Lieferung \u00fcbe D weisungsgebundenen Fremdbesitz f\u00fcr die Beklagte zu 2) aus, die damit mittelbare Besitzerin bleibe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen st\u00e4nden zudem bis zur Bezahlung im Eigentum der Beklagten zu 2), wobei von den Krankenh\u00e4usern gelagerte angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiterhin in ihrem mittelbaren Besitz seien.<\/p>\n<p>Die beantragte Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Versorgung der Patienten sei nicht gef\u00e4hrdet. Es drohe keine Nichtbehandlung oder Verz\u00f6gerung der Behandlung von Patienten. Die Beklagten k\u00f6nnten Krankenh\u00e4user statt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem \u2013 unstreitig \u2013 weiterhin hergestellten und vertriebenen Vorg\u00e4ngerprodukt \u201eC XT\u201c beliefern. Insoweit seien keine wesentlichen Umschulungsma\u00dfnahmen notwendig. Hinsichtlich der Herzschrittmacher-Implantationsrate weise die Vorg\u00e4ngerversion C XT \u2013 unstreitig \u2013 bessere Ergebnisse als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Zudem sind \u2013 unstreitig \u2013 Produkte von Konkurrenzunternehmen verf\u00fcgbar, welche statt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzt werden k\u00f6nnten. So weise die F-Klappe der Kl\u00e4gerin ein noch geringeres Insuffizienzrisiko als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. \u00c4rzte seien \u00fcblicherweise f\u00fcr mehrere Systeme verschiedener Anbieter zertifiziert. Eine kurzfristige Umstellung auf Transkatheter-Herzklappenprothesen anderer Hersteller sei ohne weiteres m\u00f6glich und k\u00f6nne von einem Krankenhaus in weniger als einer Woche vorgenommen werden. Die Wartezeiten auf eine Implantation beruhten auf Krankenhausengp\u00e4ssen (in Bezug auf Personal und\/oder Krankenhausbetten), nicht aber auf Engp\u00e4ssen bei der Lieferung mit Transkatheter-Herzklappenprothesen.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch sei ebenfalls nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage von Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO seien Nachteile, die Dritten entstehen, irrelevant, wobei Patienten ohnehin keine Gefahr drohe. Den Beklagten drohe bei einer Unterlassungsvollstreckung keine Insolvenz. Verluste bei den Verk\u00e4ufen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnten durch Verk\u00e4ufe mit der C-XT-Herzklappe kompensiert werden.<\/p>\n<p>Eine Vollstreckungssicherheit in H\u00f6he von EUR 36 Mio. sei ausreichend.<\/p>\n<p>Die strengen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist l\u00e4gen nicht vor. Die Kl\u00e4gerin verhalte sich nicht treuwidrig. Es bestehe kein Risiko f\u00fcr die Patientenversorgung. Die Beklagten h\u00e4tten sich auf den Unterlassungstitel seit Klageerhebung einstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei. Dies belege die vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung gem\u00e4\u00df der Anlagen PS19a\/19b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. \u2013 wie in Ziff. I. des Tenors zuerkannt \u2013<\/p>\n<p>Hilfsweise zum Antrag zu Ziff. I.1:<\/p>\n<p>Den zuerkannten Antrag zu Ziff. I.1 ohne die Worte:<\/p>\n<p>\u201eund wobei sich die Befestigung w\u00e4hrend des Einsetzens verk\u00fcrzt\u201c.<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu verurteilen, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 17. Juli 2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird; und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu vorstehend in Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. \u2013 wie in Ziff. II des Tenors zuerkannt \u2013.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichten Einspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen;<br \/>\nweiter hilfsweise:<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall einer antragsgem\u00e4\u00dfen Verurteilung den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 ZPO durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<br \/>\nweiter hilfsweise:<\/p>\n<p>den Beklagten eine Aufbrauchfrist bis zum Abschluss der Auslieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Herzklappenprothesen mit der Bezeichnung \u201eC 3\u201c, die bis zu einem Zeitpunkt von 6 Monaten nach dem Tag der Verk\u00fcndung eines der Klage stattgebenden Urteils hergestellt wurden, einzur\u00e4umen. Innerhalb dieses Zeitraums ist den Beklagten zugleich zu gestatten, bereits hergestellte, aber noch nicht ausgelieferte und\/oder verkaufte Herzklappenprothesen an Abnehmer zu liefern, aber auch bis zu dem genannten Zeitpunkt bereits bestellte C 3-Herzklappenprothesen herzustellen.<br \/>\nDie Beklagte meint, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge in der Zuf\u00fchrkonfiguration \u00fcber keine \u00e4u\u00dfere Abdichtung aus Gewebe, die sich vom distalen Ende der Klappe in proximaler Richtung hin \u00fcber die Befestigung erstrecke. Startpunkt m\u00fcsse das distale Ende der Ersatzklappe sein, nicht ein distaler Endbereich. Weiterhin m\u00fcsse sich die Abdichtung vom distalen Ende der Ersatzklappe als Ausgangs- oder Startpunkt in proximale Richtung hin bis oberhalb des distalen Endes der Ersatzklappe erstrecken. Eine solche (Mindest-) Erstreckung sei f\u00fcr die Funktion der Abdichtung erforderlich, da nur so gew\u00e4hrleistet sei, dass gen\u00fcgend Gewebematerial f\u00fcr die Abdichtung vorhanden ist.<\/p>\n<p>Dagegen erstreckt sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die \u00e4u\u00dfere Einfassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Au\u00dfenseite in proximaler Richtung nicht \u00fcber die H\u00f6he des distalen Endes der Ersatzklappe hinweg. Ferner ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (unstreitig) die \u00e4u\u00dfere Einfassung am unteren (distalen) Ende des Stents, und nicht (unmittelbar) am distalen Ende der Ersatzklappe vern\u00e4ht; wo sich nur die innere Einfassung anschlie\u00dft. Die \u00e4u\u00dfere und die innere Einfassung lie\u00dfen sich nicht zusammen als eine Abdichtungseinheit ansehen, da es sich um separate Elemente mit unterschiedlichen Strukturen handelt; so weisen die beiden Einfassungen (unstreitig) andere Ausrichtungen der Fasern auf. Die innere Einfassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne auch nicht alternativ als Teil der Ersatzklappe angesehen werden, da beide Elemente unterschiedliche Funktionen bes\u00e4\u00dfen und \u2013 unstreitig \u2013 aus unterschiedlichen Materialien (Rinder-Perikard bzw. PET-Gewebe) gefertigt sind.<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche englische Anspruchswortlaut \u201ebunched up\u201c werde mit \u201eaufgebauscht\u201c in der deutschen Anspruchsfassung unzutreffend \u00fcbersetzt. Zutreffend sei insoweit die \u00dcbersetzung \u201ezusammengeschoben\u201c. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde \u201ebunch up\u201c (unstreitig) auch mit \u201ezusammenkn\u00fcllen\u201c, \u201ezusammenraffen\u201c \u00fcbersetzt. \u201eBunched up\u201c werde im Zusammenhang mit dem Zusammenschieben bzw. \u2013stauchen von Gewebematerialien verwendet, wodurch es zu einer Faltenbildung kommt. Beim patentgem\u00e4\u00dfen Zusammenschieben durch die Verk\u00fcrzung der Befestigung m\u00fcssten sich daher aus \u00fcbersch\u00fcssigem Material horizontal umlaufende Falten bzw. \u201eLaschen und Taschen aus Gewebe\u201c bilden. Die Falten sollen patentgem\u00e4\u00df die Zwischenr\u00e4ume zwischen den nativen Klappensegeln und der Au\u00dfenseite des Stents abdichten. Ein blo\u00dfer \u00dcberschuss an Gewebe alleine erf\u00fclle Anspruch 1 des Klagepatents dagegen nicht. Der Fachmann entnehme dem Klagepatent weiter, dass die Faltenbildung patentgem\u00e4\u00df dadurch erzeugt werde, dass die L\u00e4nge der Befestigung der Klappe verk\u00fcrzt wird. Diese best\u00e4tige die Patentbeschreibung in den Abs. [0071] \u2013 [0073] sowie die Fig. 22, 23. Das Europ\u00e4ische Patentamt best\u00e4tigt in seiner vorl\u00e4ufigen Auffassung ebenfalls \u2013 unstreitig \u2013 einen funktionellen Zusammenhang zwischen axialer Verk\u00fcrzung und einem Zusammenschieben (\u201ebunches up\u201c) der \u00e4u\u00dferen Abdichtung. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung m\u00fcsse eine Verk\u00fcrzung der Befestigung erheblich sein und bei 50 % oder mehr liegen. Das Gewebe m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df nur in der Einsetzkonfiguration zusammengeschoben sein, nicht aber in der Zuf\u00fchrkonfiguration.<\/p>\n<p>Ein solches patentgem\u00e4\u00dfes Zusammenschieben werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Die \u00e4u\u00dfere Einfassung weise keine zusammengeschobene Struktur im expandierten Zustand auf. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne insoweit nur auf geringf\u00fcgige, zuf\u00e4llige vertikale Falten verweisen, die bedingt durch die Art und Weise der Vern\u00e4hung der \u00e4u\u00dferen Einfassung und ihres Materials bereits vor der Expansion des Stents bestanden und nicht vollst\u00e4ndig gegl\u00e4ttet worden sind. Von der Kl\u00e4gerin als Taschen bezeichnete Abschnitte l\u00e4gen bereits in der Zuf\u00fchrkonfiguration vor. Es komme in der Einsetzkonfiguration zu keiner Faltenbildung durch die axiale Verk\u00fcrzung des Stents. Faltige Strukturen liegen allenfalls in der Zuf\u00fchrkonfiguration vor, allerdings nur in vertikaler Ausrichtung. Bei der axialen Verk\u00fcrzung wandelten sich diese vertikalen Falten in eine glatte Struktur in der Einsetzkonfiguration. Im weiteren Verlauf des Expansionsvorgangs werde das Gewebematerial der \u00e4u\u00dferen Einfassung \u00e4hnlich wie ein Regenschirm aufgespannt, so dass sich die in der Zuf\u00fchrkonfiguration bestehenden vertikalen Falten in der Einsetzkonfiguration wieder gl\u00e4tteten.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruhe damit das Ausbeulen der \u00e4u\u00dferen Einfassung nicht auf einer Verk\u00fcrzung des Stents, sondern werde durch die Vern\u00e4hung der \u00e4u\u00dferen Einfassung mit dem Stent bedingt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 unstreitig \u2013 nicht zu einer Verk\u00fcrzung von mindestens 50 % in der Lage, was nach Ansicht der Kl\u00e4gerin ebenfalls schon aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Hauptabdichtung auf Ebene der nativen Klappensegel erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die innere Einfassung. Die \u00e4u\u00dfere Einfassung bleibe dagegen auf einer H\u00f6he mit bzw. unterhalb der Basis der nativen Aortenklappensegel, was nicht patentgem\u00e4\u00df sei. Es k\u00f6nnten sich somit keine Laschen und Taschen aus Gewebe zwischen \u00e4u\u00dferer Abdichtung und den nativen Klappensegeln bilden und in eventuell vorhandene Zwischenr\u00e4ume zu den Klappen erstrecken. Die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der Abdichtung werde von der \u00e4u\u00dferen Einfassung gerade nicht erreicht. Diese solle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr unterhalb der Klappensegel eine Abdichtung bewirken.<br \/>\nMangels inl\u00e4ndischen Besitzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten zu 2) bestehe kein Vernichtungsanspruch.<\/p>\n<p>Die Vernichtung sei zudem ohnehin im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da bei einer Vollstreckung dieses Anspruchs die medizinische Versorgung und das Leben (insbesondere) von solchen Patienten gef\u00e4hrdet seien, bei denen eine Implantation einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar bevorstehe. Die Behandlung sei individuell auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgerichtet, ein Abwarten k\u00f6nne t\u00f6dlich verlaufen. Die Umstellung der Behandlung auf andere Herzklappen sei dagegen mit Verz\u00f6gerungen verbunden. Lieferengp\u00e4sse bei den Konkurrenzprodukten w\u00fcrden entstehen, f\u00fcr deren Implantation zudem (unstreitig) teilweise die erforderliche Schulung der \u00c4rzte fehlt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber den Konkurrenzprodukten in Effektivit\u00e4t und Sicherheit \u00fcberlegen, etwa aufgrund einer deutlich niedrigeren Rate an Herzschrittmacherimplantationen gegen\u00fcber anderen Herzklappenprothesen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei zudem das am universellsten einsetzbare System auf dem Markt und insbesondere f\u00fcr Patienten mit mittlerem Operationsrisiko zugelassen. Die \u00dcberlegenheit belege eine Vergleichsstudie zu dem nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am zweitmeisten implantierten Konkurrenzprodukt D E. Gleiches gelte f\u00fcr einen Vergleich mit dem Produkt \u201eF\u201c der Kl\u00e4gerin, wo insbesondere die Herzschrittmacherimplantationsrate bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deutlich geringer war. Die Qualit\u00e4t und Sicherheit seien bei dem Produkt \u201eF\u201c der Kl\u00e4gerin nicht auf einem gleichbleibenden Niveau gew\u00e4hrleistet. Zudem bestehe mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein umfangreicher, praktischer Erfahrungsschatz, der Risiken f\u00fcr die Patienten verringere.<\/p>\n<p>Das Vorg\u00e4ngermodell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C XT biete keine kurzfristig verf\u00fcgbare Alternative, u.a. wegen notwendiger Schulungen; zudem m\u00fcssten hiermit wieder (Arbeits-) Routinen aufgebaut werden. Aufgrund der kontinuierlich zur\u00fcckgegangen Verf\u00fcgbarkeit von C XT h\u00e4tten die \u00c4rzte in Deutschland hierzu nur geringe oder gar keine Erfahrungen mehr. Es w\u00fcrde mindestens 3 \u2013 4 Wochen dauern, bis an s\u00e4mtlichen Krankenh\u00e4usern in Deutschland eine Neuschulung im Hinblick auf den Einsatz von C XT durchgef\u00fchrt worden ist. Die Beklagten verf\u00fcgten zudem nicht \u00fcber ausreichende Produktionskapazit\u00e4ten f\u00fcr C XT, wobei eine hierf\u00fcr erforderliche Produktionssteigerung mindestens 3 Monate in Anspruch nehmen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die damit abzusehende Unterversorgung des deutschen Markts f\u00fchre zu einer Gef\u00e4hrdung des Lebens und der Gesundheit der Patienten. Den Beklagten k\u00f6nne auch nicht zugemutet werden, schon jetzt den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einzustellen und auf das Vorg\u00e4ngermodell C XT umzustellen.<\/p>\n<p>Aus den gleichen Gr\u00fcnden sei auch der R\u00fcckrufanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Vollstreckungssicherheit sei im Falle einer Verurteilung aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung und den Risiken f\u00fcr die Patienten nicht unter EUR 150 Millionen festzusetzen.<\/p>\n<p>Zudem sei den Beklagten (hilfsweise) Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO zu gew\u00e4hren, da ihnen bei Vollstreckung eines Unterlassungsgebots nicht zu ersetzende Nachteile entst\u00e4nden. Eine Wiedereinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4re mit erheblichen Schwierigkeiten und Verz\u00f6gerungen verbunden, etwa aufgrund notwendiger Nachschulungen. Dies w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die Krankenh\u00e4user Konkurrenzprodukte weiter verwenden w\u00fcrden und die Beklagten so ihren Marktanteil nicht zur\u00fcckgewinnen k\u00f6nnten. Zudem w\u00fcrden gravierende Risiken f\u00fcr die Patienten bestehen. Indizien f\u00fcr den Vollstreckungsschutz sei die Alternativlosigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Behandlung bestimmter Patientengruppen und deren \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber Konkurrenzprodukten.<\/p>\n<p>Die hilfsweise begehrte Einr\u00e4umung einer Aufbrauchfrist (Umstellungsfrist) sei im vorliegenden Fall geboten. Die sofortige Durchsetzung des Unterlassungstenors sei f\u00fcr die Patienten mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Nachteilen verbunden, welche in keinem Verh\u00e4ltnis zu den rein monet\u00e4ren Interessen der Kl\u00e4gerin st\u00e4nden.<br \/>\nHilfsweise sei das Verfahren jedenfalls in Bezug auf das Einspruchsverfahren auszusetzen, in dem sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Der unabh\u00e4ngige Anspruch 1 sei durch eine Zwischenverallgemeinerung unzul\u00e4ssig erweitert. Die Lehre des Klagepatents werde von einer Reihe von Dokumenten neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, etwa den Entgegenhaltung WO 98\/29XXX (BB3, \u201eK\u201c) oder US 5,855,XXX (BB5, \u201eL\u201c). Jedenfalls sei Anspruch 1 aber durch die genannten Entgegenhaltungen in Kombination mit anderen Schriften oder dem allgemeinen Fachwissen jeweils f\u00fcr den Fachmann nahegelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von EUR 2.000.000,00 geleistet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.02.2017 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, ansonsten unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt die geltend gemachte Anspruchskombination des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.). Hieraus ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen (hierzu unter II.). Die Kl\u00e4gerin hat die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, wobei den Beklagten auch keine Aufbrauchfrist einzur\u00e4umen war (hierzu unter II.1.). Jedoch hat die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 bzw. Abs. 3 PatG, da Vernichtung und R\u00fcckruf hier im Einzelfall jeweils unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind (hierzu unter II.3. und II.4.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.). Die Sicherheitsleistung f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung des Urteils wird auf EUR 90.000.000,00 festgesetzt; Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO war den Beklagten nicht zu gew\u00e4hren (hierzu unter IV.).<br \/>\nI.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. und teilweise erg\u00e4nzend auch nach Seiten und Zeilen der deutschen \u00dcbersetzung nach Anlage PS19b zitiert, ohne das Klagepatent stets ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft eine Vorrichtung zum endovaskul\u00e4ren Ersetzen einer Herzklappe mit einer Abdichtung. Der Ersatz von Herzklappen kann indiziert sein, wenn eine gew\u00f6hnlich \u201eStenose\u201c genannte Verengung der nativen Herzklappe vorliegt oder wenn die native Klappe leckt oder regurgitiert, es also zu einem unerw\u00fcnschten Zur\u00fcckflie\u00dfen von Blut kommt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung beschreibt das Klagepatent zun\u00e4chst die Vorteile der minimalinvasiven Chirurgie gegen\u00fcber der bisherigen Herzklappenchirurgie beim Instandsetzen oder Ersetzen erkrankter Herzklappen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Herzklappenchirurgie wird am offenen Herz unter Allgemeinan\u00e4sthesie durchgef\u00fchrt. Hierbei wird ein Schnitt durch das Brustbein (Sternum) des Patienten durchgef\u00fchrt (Sternotomie) und das Herz des Patienten wird angehalten, w\u00e4hrend der Blutstrom durch eine Herz-Lungen-Bypassmaschine umgeleitet wird (Abs. [0002]). Bei dem Ersetzen der Klappe wird die native Klappe herausgeschnitten und durch eine biologische oder mechanische Klappe ersetzt. An mechanischen Klappen kritisiert das Klagepatent, dass diese eine lebenslange Medikation mit Antikoagulationsmitteln erfordern, um das Entstehen von Blutgerinnseln zu verhindern. Ferner k\u00f6nnen oft Klickger\u00e4usche der Klappe durch die Brust geh\u00f6rt werden. Dagegen ben\u00f6tigten Klappen aus biologischem Gewebe typischerweise keine derartige Medikation. Solche Gewebeklappen k\u00f6nnen von Verstorbenen oder aus Schweinen oder Rindern stammen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass die (herk\u00f6mmliche) Klappenersatzchirurgie unabh\u00e4ngig von der verwendeten Klappe eine hochinvasive Operation mit erheblichen Begleitrisiken sei, bei der 2 &#8211; 5 % der Patienten w\u00e4hrend des chirurgischen Eingriffs sterben (Abs. [0004]). Nach dem chirurgischen Eingriff k\u00f6nnen Patienten vor\u00fcbergehend verwirrt sein. Die ersten 2-3 Tage nach dem chirurgischen Eingriff werden in einer Intensivstation verbracht, in der die Herzfunktionen genau \u00fcberwacht werden. Der mittlere Krankenhausaufenthalt betr\u00e4gt zwischen 1 und 2 Wochen und zur vollst\u00e4ndigen Erholung k\u00f6nnen mehrere weitere Wochen bis Monate erforderlich sein (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn den letzten Jahren sind einige Forscher durch Fortschritte der minimalinvasiven Chirurgie und der Interventionskardiologie zum perkutanen (d.h. durch die Haut) Ersetzen der Aorta-Herzklappe angeregt worden.<\/p>\n<p>Z (\u201eZ\u201c) entwickelte einen ballonexpandierbaren Stent mit einer integrierten Bioprothesenklappe. Die Stent\/Klappen-Vorrichtung wird \u00fcber die native erkrankte Klappe eingesetzt, um die Klappe permanent offen zu halten und so die Notwendigkeit des Herausschneidens der nativen Klappe zu mildern und die Bioprothesenklappe am Ort der nativen Klappe zu positionieren. Die Vorrichtung von Z ist f\u00fcr das Einsetzen unter Lokalan\u00e4sthesie unter Verwendung fluoroskopischer F\u00fchrung ausgelegt. Damit k\u00f6nnen Allgemeinan\u00e4sthesie und Chirurgie am offenen Herz vermieden werden (Abs. [0006]). Bei der Vorrichtung von Z sei jedoch das Einsetzen des Stents nicht umkehrbar und der Stent kann nicht zur\u00fcckgeholt werden. Diese mangelnde Umpositionierbarkeit ist aus Sicht des Klagepatents ein entscheidender Nachteil, da eine ung\u00fcnstige Positionierung zu hoch in Richtung auf die Aorta zu dem Risiko f\u00fchrt, die Koronarostien des Patienten zu blockieren. Eine in die andere Richtung ung\u00fcnstig platzierte Stent\/Klappe (weg von der Aorta, n\u00e4her an dem Ventrikel (= Herzkammer)) wird mit dem Mitralapparat zusammensto\u00dfen und am Ende das Segel abnutzen, da sich das Segel st\u00e4ndig an dem Rand der Stent\/Klappe reibt (Abs. [0007]). Ein weiterer Nachteil der Vorrichtung von Z sei sein vergleichsweise gro\u00dfes Querschnittsprofil zum Zuf\u00fchren (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Andere Ersatz-Herzklappen im Stand der Technik verwenden selbstexpandierende Stents als Befestigung. Selbstexpandierbare Standardsysteme seien jedoch beim Einsetzen sehr ungenau (Abs. [0009]). Das Klagepatent f\u00fchrt als weiteren Nachteil selbstexpandierender Herzklappenersatzsysteme im Stand der Technik deren mangelnde radiale Festigkeit an (Abs. [0011]). Damit selbstexpandierende Systeme leicht durch ein Zuf\u00fchrh\u00fcllrohr zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, muss sich das Metall innerhalb des Zuf\u00fchrkatheters biegen und kr\u00fcmmen, ohne plastisch verformt zu werden. Bei Stents mit darin befestigter Klappe, wie es bei dem Aortenklappenersatz der Fall ist, stellt die Befestigung des Stents an Gef\u00e4\u00dfw\u00e4nden ein erhebliches Problem dar. Die Kraft, den arteriellen Druck zur\u00fcckzuhalten und zu verhindern, dass Blut w\u00e4hrend der Diastole in das Ventrikel zur\u00fcckgelangt, wird direkt auf die Stent\/Gef\u00e4\u00dfwand-Grenzfl\u00e4che \u00fcbertragen, was eine gr\u00f6\u00dfere Radialkraft als bei Stents ohne Klappen erfordert (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Die U.S.-Patentanmeldung Nr. 2002\/015 1XXX von Y et al. beschreibt eine Vorrichtung aus zwei Teilen zum Ersetzen der Aortenklappe, die zum Zuf\u00fchren durch die Aorta des Patienten ausgelegt ist. Ein Stent wird perkutan \u00fcber der nativen Klappe platziert, anschlie\u00dfend wird eine Ersatzklappe in dem Lumen des Stents positioniert. Durch das Getrennthalten von Stent und Klappe w\u00e4hrend des Zuf\u00fchrens kann das Profil des Zuf\u00fchrsystems f\u00fcr die Vorrichtung ausreichend verringert werden, um Zuf\u00fchren durch die Aorta zu erlauben (Abs. [0013]). Nachteilig sei jedoch, dass ein dynamisches Repositionieren des Stents w\u00e4hrend des Einsetzens unm\u00f6glich ist. Eine Stentverk\u00fcrzung oder dessen Wandern w\u00e4hrend der Expansion k\u00f6nnen zu einer ungeeigneten Ausrichtung f\u00fchren (Abs. [0014]). Ferner dr\u00fcckt der Stent von Y die nativen Klappensegel einfach gegen die Herzwand und greift nicht auf eine Weise in die Segel ein, die eine g\u00fcnstige Ausrichtung der Vorrichtung relativ zu der nativen Position der Klappe erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Ferner weist dieser Stent L\u00fccken auf, in die die Ersatzklappe nach dem Zuf\u00fchren eingesetzt wird. Durch diese L\u00fccken kann jedoch Gewebe dringen und damit das Risiko einer ungeeigneten Aufnahme der Klappe in den Stent erh\u00f6hen (Abs. [0015]).<\/p>\n<p>Ferner verweist das Klagepatent auf die WO 00\/47139, die ein Klappenimplantationssystem mit einem Klappenverdr\u00e4ngungselement und einer vor oder nach dem Einf\u00fchren an dem Klappenverdr\u00e4ngungselement befestigten Ersatzklappe offenbart. Kritik hieran \u00fcbt das Klagepatent keine.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der dargestellten Nachteile der Verfahren zum perkutanen Ersetzen einer Herzklappe im Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0016] als w\u00fcnschenswert, Verfahren und Vorrichtungen bereitzustellen, die diese Nachteile \u00fcberwinden. Als Aufgabe (technisches Problem) l\u00e4sst sich damit allgemein die Verbesserung der Verfahren im Stand der Technik ansehen.<\/p>\n<p>Das konkret vom Klagepatent bearbeitete Problem sind paravalvul\u00e4re Undichtigkeiten (Lecks). Hierbei handelt es sich um Zwischenr\u00e4ume zwischen der eingesetzten Herzklappe und dem menschlichen K\u00f6rper (der Gef\u00e4\u00dfinnenwand), durch die Blut an der Ersatzherzklappe vorbei ungewollt wieder in die Herzkammer laufen kann (sog. Regurgitation).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung zum endovaskul\u00e4ren Ersetzen der Herzklappe eines Patienten nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 in Kombination mit Anspruch 9 vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lassen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum endovaskul\u00e4ren Ersetzen der Herzklappe eines Patienten.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung umfasst eine expandierbare Befestigung (30).<\/p>\n<p>2.1 Die expandierbare Befestigung (30) st\u00fctzt eine Ersatzklappe (20).<\/p>\n<p>2.2 Die Befestigung hat eine Zuf\u00fchrkonfiguration und eine eingesetzte Konfiguration.<\/p>\n<p>3. Die Vorrichtung umfasst eine Abdichtung (380) aus Gewebe.<\/p>\n<p>3.1 Die Abdichtung erstreckt sich in der Zuf\u00fchrkonfiguration vom distalen Ende der Klappe (20) in proximaler Richtung hin \u00fcber die Befestigung.<\/p>\n<p>3.2 Die Abdichtung ist in der eingesetzten Konfiguration aufgebauscht (\u201ebunched up\u201c).<\/p>\n<p>3.3 Die Befestigung verk\u00fcrzt sich w\u00e4hrend des Einsetzens.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.02.2017 vorgetragen haben, der Anspruch sei hier eng auszulegen, da die Erfindung im Ausf\u00fchrungsbeispiel stecke, kann dem so nicht gefolgt werden. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Anspruchswortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/p>\n<p>Die geltend gemachte Anspruchskombination betrifft nur einen Teilaspekt der vom Klagepatent einleitend angesprochenen Nachteile im Stand der Technik \u2013 namentlich die Abdichtung zwischen Stent und K\u00f6rper des Patienten in der eingesetzten Stellung.<\/p>\n<p>Die gesch\u00fctzte Vorrichtung zum endovaskul\u00e4ren Ersetzen einer Herzklappe (Merkmal 1) umfasst eine expandierbare Befestigung (30), die eine Ersatzklappe tr\u00e4gt (Merkmale 2 und 2.1). Die expandierbare Befestigung (beispielsweise ein Stent) wird im K\u00f6rper des Patienten in Position gebracht und h\u00e4lt die Ersatzklappe, welche die Funktion der erkrankten, nativen Herzklappe \u00fcbernehmen soll. Bei der expandierbaren Befestigung kann es sich um eine selbst- oder um eine ballonexpandierbare Befestigung handeln (Abs. [0017], Unteranspr\u00fcche 10 und 11).<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung weist nach Merkmal 2.2 eine Zuf\u00fchrkonfiguration und eine eingesetzte Konfiguration auf. Beispielsweise kann es sich bei der Zuf\u00fchrkonfiguration um eine kollabierte Konfiguration handeln und bei der eingesetzten Konfiguration um eine expandierte Konfiguration (Abs. [0017], Unteranspruch 10). Dies tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass beim Einsetzen der Ersatzherzklappe eine m\u00f6glichst geringe Gr\u00f6\u00dfe der Vorrichtung vorteilhaft ist, w\u00e4hrend im eingesetzten Zustand die Gr\u00f6\u00dfe zu den k\u00f6rperlichen Eigenheiten des Patienten passen muss, um einen guten Sitz der Klappe erzielen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Kennzeichnend f\u00fcr die geltend gemachte Anspruchskombination ist eine Abdichtung nach Merkmalsgruppe 3. Bestehen zwischen der Gef\u00e4\u00dfwand einerseits und der Befestigung\/Ersatzklappe andererseits Undichtigkeiten, so kann Blut an der Ersatzklappe vorbei (zur\u00fcck) in Richtung Herzkammer flie\u00dfen. Dies beeintr\u00e4chtigt die Funktion der Klappe, die ja gerade einen R\u00fcckfluss von Blut verhindern soll. Insofern spricht man von \u201eparavalvul\u00e4ren Lecks\u201c. Um solche paravalvul\u00e4ren Lecks zu verhindern, sieht das Klagepatent eine Abdichtung (380) vor (Abs. [0062]). Im eingesetzten Zustand soll sich diese Abdichtung aufbauschen (Merkmal 3.2). Weiterhin soll sich die Befestigung w\u00e4hrend des Einsetzens verk\u00fcrzen (Merkmal 3.3).<br \/>\n4.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 \u2013 3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p>Das hinzugef\u00fcgte Merkmal 3.3 aus Anspruch 9 ist ebenfalls unproblematisch verwirklicht, da sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beim Einsetzen unstreitig verk\u00fcrzt. Ein bestimmtes Mindestma\u00df der Verk\u00fcrzung verlangt das Klagepatent dabei nicht. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung von Merkmal 3.2 Bezug genommen.<br \/>\n5.<br \/>\nAuch die Verwirklichung der streitigen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 3.1<\/p>\n<p>\u201e3.1 Die Abdichtung erstreckt sich in der Zuf\u00fchrkonfiguration vom distalen Ende der Klappe (20) in proximaler Richtung hin \u00fcber die Befestigung.\u201c<\/p>\n<p>durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (\u201eC 3\u201c) kann von der Kammer festgestellt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 3.1 definiert die Erstreckung der Abdichtung in zwei Teilaspekten. Zum einen den Start- oder Ausgangspunkt am \u201edistalen Ende der Klappe\u201c; zum anderen die Erstreckung \u201ein proximaler Richtung hin \u00fcber die Befestigung\u201c. Weiterhin beziehen sich die Vorgaben dieses Merkmals nur auf die Zuf\u00fchrkonfiguration, nicht aber auf die eingesetzte Konfiguration, die in Merkmal 3.2 angesprochen ist.<\/p>\n<p>Aufgrund der Vorgabe von Merkmal 3.1 ist in der Zuf\u00fchrkonfiguration eine Abdichtung zwischen der Ersatzklappe vorhanden, die den distalen Endbereich au\u00dfen an der Befestigung \u00fcberdeckt. Damit ist gew\u00e4hrleistet, dass in der eingesetzten Konfiguration eine durchg\u00e4ngige Abdichtung zwischen der Ersatzklappe und der Gef\u00e4\u00dfwand vorhanden ist, die vom distalen Ende des Stents ausgeht. Eine bestimmte Mindesterstreckung in proximaler Richtung \u2013 etwa \u00fcber das distale Ende der Ersatzklappe hinweg \u2013 verlangt das Klagepatent nicht. Auch ist es zul\u00e4ssig, wenn sich die Abdichtung zun\u00e4chst innerhalb der Befestigung in distaler Richtung erstreckt und dann erst in proximaler Richtung \u00fcber die Befestigung. Schlie\u00dflich verlangt das Klagepatent keine Einst\u00fcckigkeit der Abdichtung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAls Start- bzw. Ausgangspunkt der Abdichtung schreibt Merkmal 3.1 das distale, also vom Operateur entfernter liegende Ende der Ersatzklappe, vor. Da die patentgem\u00e4\u00dfe Abdichtung insbesondere verhindern soll, dass Blut an der Ersatzklappe vorbei flie\u00dfen kann, wird der Fachmann den Anspruchswortlaut \u201eerstreckt sich (\u2026) vom\u201c als Hinweis auf eine im Wesentlichen undurchl\u00e4ssige, unmittelbare Verbindung zwischen der Ersatzklappe und der Abdichtung verstehen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWeiterhin verlangt Merkmal 3.1 eine Erstreckung \u00fcber die Befestigung, und zwar in proximaler Richtung. \u201e\u00dcber die Befestigung\u201c versteht der Fachmann als Erstreckung auf der Au\u00dfenseite, da die Befestigung nach Merkmal 2.1 die Ersatzklappe st\u00fctzt, was hier im Sinne von \u201ein ihr h\u00e4lt\u201c zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Durch die Erstreckung einerseits vom distalen Ende der Ersatzklappe ausgehend, andererseits in proximaler Richtung, wird sich die Abdichtung in jedem Fall \u00fcber das distale Ende der Befestigung erstrecken \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Klappe distal mit der Befestigung abschlie\u00dft oder versetzt zu dieser positioniert ist. Auf diese Weise wird eine Abdichtung des distalen Endes der Vorrichtung erreicht.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDamit werden auch solche Ausgestaltungen erfasst, bei denen sich die Abdichtung vom distalen Ende der Klappe zun\u00e4chst weiter distal erstreckt, um nach \u201eUmrundung\u201c des distalen Endes der Befestigung sich schlie\u00dflich in proximaler Richtung zu erstrecken. Dass die Abdichtung vom distalen Ende der Klappe unmittelbar in proximaler Richtung verlaufen muss, kann dem Anspruchswortlaut nicht entnommen werden. Auch der Funktion des Merkmals steht es nicht entgegen, wenn ein Teil der Abdichtung (innenseitig) nicht in proximale Richtung verl\u00e4uft. Dies best\u00e4tigen die Beschreibung des Klagepatents und insbesondere das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 22. Ein Patentanspruch ist grunds\u00e4tzlich so auszulegen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele von diesem erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente). In Fig. 22 endet die Ersatzklappe proximal von der Befestigung, wobei sich die Abdichtung zun\u00e4chst in distaler Richtung innerhalb der Befestigung und dann in proximaler Richtung \u00fcber die Befestigung erstreckt. Zur Veranschaulichung wird eine von den Beklagten kolorierte und beschriftete Fassung von Fig. 22 nach Anlage B6 (vgl. S. 12 der Klageerwiderung, Bl. 118 GA) auszugsweise eingeblendet, die das Vorstehende verdeutlicht:<br \/>\nErkennbar verl\u00e4uft die gr\u00fcn markierte Abdichtung 380 vom distalen Ende der blau gekennzeichneten Ersatzklappe 20 zun\u00e4chst innerhalb der Befestigung 30 in distale Richtung, bevor sie \u201eabknickt\u201c und au\u00dfen an der Befestigung in proximaler Richtung verl\u00e4uft. Im Einklang mit dem Wortlaut von Merkmal 3.1 hei\u00dft es zu Fig. 22 in der Beschreibung (Abs. [0103] \u2013 S. 50 Z. 29 bis S. 51 Z. 2):<\/p>\n<p>\u201eFigur 22 zeigt eine Abdichtung 380 aus Gewebe vor dem Einsetzen und Verk\u00fcrzen der Befestigungs\/Klappen-Vorrichtung. In Figur 22 erstreckt sich die Abdichtung 380 aus Gewebe w\u00e4hrend des Zuf\u00fchrens von dem distalen Ende der Klappe 20 proximal \u00fcber die Befestigung 30.\u201c<\/p>\n<p>Eine \u00e4hnliche Aussage, ebenfalls in Bezug auf Fig. 22, findet sich in Abs. [0062], in dem es in der englischen Verfahrenssprache (Anlage PS1a) hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eA fabric seal 380 extends from the distal end of valve 20 and back proximally over anchor 30 during delivery.\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung (S. 31 Z. 9 \u2013 11 Anlage PS1b) fehlen dagegen unzutreffend die Worte \u201eund zur\u00fcck\u201c, die in der nachfolgenden \u00dcbersetzung kursiv gedruckt eingef\u00fcgt sind:<\/p>\n<p>Eine Abdichtung 380 aus Gewebe erstreckt sich w\u00e4hrend des Zuf\u00fchrens von dem distalen Ende der Klappe 20 und zur\u00fcck proximal \u00fcber die Befestigung 30.<\/p>\n<p>Dies belegt, dass es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 3.1 unerheblich ist, wenn die Abdichtung vom Ausgangspunkt Ersatzklappe zun\u00e4chst in distaler Richtung verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten schreibt das Klagepatent kein Mindestma\u00df der Erstreckung in proximaler Richtung vor, etwa \u00fcber das distale Ende der Ersatzklappe hinaus. Eine solche Lehre l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen; in der Beschreibung findet sich hierf\u00fcr ebenfalls kein zwingender Anhaltspunkt. Soweit sich in Fig. 22 die Abdichtung in proximaler Richtung bis oberhalb des distalen Endes der Ersatzklappe erstreckt, handelt es sich hierbei insofern um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf. Der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung l\u00e4sst sich keine Grundlage daf\u00fcr entnehmen, dass eine bestimmte Mindesterstreckung allgemein vom Klagepatent vorgesehen wird. In der Beschreibung wird die in Fig. 22 erkennbare Erstreckung vielmehr nicht erw\u00e4hnt, was die Beispielhaftigkeit der Fig. 22 unterstreicht.<\/p>\n<p>Es ist schlie\u00dflich kein technisch-funktionaler Grund f\u00fcr eine Mindesterstreckung erkennbar. Zwar muss sich die Abdichtung in proximaler Richtung soweit erstrecken, dass eine Abdichtung erfolgt; insofern bedarf es eines technisch relevanten Abschnitts der Abdichtung, der sich in proximaler Richtung \u00fcber die Befestigung erstreckt und eine zuverl\u00e4ssige Abdichtung erm\u00f6glicht. Genauere Vorgaben im Sinne einer Mindesterstreckung lassen sich dem jedoch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Damit verlangt das Klagepatent erst recht keine Erstreckung in proximaler Richtung bis \u00fcber das proximale Ende der Befestigung hinweg. Der Anspruchswortlaut \u201e\u00fcber die Befestigung\u201c bezieht sich nicht auf ein Ende der Befestigung, sondern auf den Verlauf auf der Au\u00dfenseite der Befestigung. Eine Erstreckung \u00fcber das proximale Ende der Befestigung l\u00e4sst sich weder der Beschreibung, noch den Figuren entnehmen. Vielmehr ist in Fig. 22 eine Abdichtung erkennbar, die sich gerade nicht bis zum proximalen Ende der Abdichtung erstreckt.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass die Abdichtung aus mehreren Teilst\u00fccken zusammengesetzt ist. Neben der in Merkmal 3.1 gelehrten Erstreckung der Abdichtung wird von Merkmalsgruppe 3 nur verlangt, dass die Abdichtung aus Gewebe ist und sie in der eingesetzten Konfiguration aufgebauscht (\u201ebunched up\u201c) ist\/wird. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung lassen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Zur Vermeidung von Leckagen muss die Abdichtung in der eingebauten Form im Wesentlichen dicht sein und zwar auch an den \u00dcberg\u00e4ngen zwischen den einzelnen Teilen der Abdichtung. Dies kann aber mit einer aus mehreren Gewebest\u00fccken zusammengesetzten Abdichtung erfolgen, wobei ebenso wenig erforderlich ist, dass alle Gewebest\u00fccke dasselbe Gewebematerial aufweisen.<br \/>\nbb)<br \/>\nAuf Grundlage dieser Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 3.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Abdichtung besteht bei dieser aus der inneren Einfassung und der damit verbundenen \u00e4u\u00dferen Einfassung. Die innere Einfassung ist mit dem distalen Ende der Klappe vern\u00e4ht; an die innere Einfassung schlie\u00dft sich die \u00e4u\u00dfere Einfassung an, welche sich in proximaler Richtung erstreckt. Die beiden Einfassungen \u00fcberdecken dabei das distale Ende der Befestigung. Die \u00dcberg\u00e4nge zwischen Ersatzklappe und innerer Einfassung sowie innerer und \u00e4u\u00dferer Einfassung sind jeweils so gestaltet, dass kein Blut hindurch treten kann.<\/p>\n<p>Der Patentverletzung steht nicht entgegen, dass innere und \u00e4u\u00dfere Einfassung jeweils unterschiedliche Gewebestrukturen aufweisen. Schlie\u00dflich sind, wie vorstehend dargelegt, f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung weder eine Erstreckung in proximaler Richtung bis \u00fcber das distale Ende der Ersatzklappe, noch sonst ein Mindestma\u00df der proximalen Erstreckung erforderlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ebenfalls Merkmal 3.2<\/p>\n<p>\u201e3.2 Die Abdichtung ist in der eingesetzten Konfiguration aufgebauscht (\u201ebunched up\u201c)\u201c.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDieses Merkmal verlangt, dass in der eingesetzten Konfiguration die Abdichtung aufgebauscht ist, was als eine Ausdehnung der Abdichtung senkrecht zu deren L\u00e4ngsrichtung zu verstehen ist, die auf einem \u00dcberschuss von Material (der Abdichtung) beruht. Dies wird \u2013 wie Merkmal 3.3 zeigt \u2013 durch eine Verk\u00fcrzung der Befestigung w\u00e4hrend des Einsetzens erreicht. Dagegen verlangt das Klagepatent kein bestimmtes Mindestma\u00df der Verk\u00fcrzung der Befestigung; ebenso wenig erfordert die gesch\u00fctzte Lehre ein Aufbauschen in Form von horizontal umlaufenden Falten oder eine bestimmte, \u00fcbliche Einsetzh\u00f6he der gesch\u00fctzten Vorrichtung im menschlichen K\u00f6rper.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIm Ergebnis ist \u201eaufgebauscht\u201c hier eine akzeptable \u00dcbersetzung des nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut \u201ebunched up\u201c.<\/p>\n<p>Die von den Parteien diskutieren \u00dcbersetzungen dieses Begriffes haben gemeinsam, dass es zu einer Art Auft\u00fcrmen oder Aufh\u00e4ufung (von Gewebematerial) kommt, was mit einer Steigerung der \u2013 je nach Betrachtungsweise \u2013 Breite oder H\u00f6he der Abdichtung einhergeht. Den von den Beklagten favorisierten Begriffen wohnt zus\u00e4tzlich inne, dass dieses Auft\u00fcrmen o.\u00e4. auf einer ersten Achse durch eine Verk\u00fcrzung einer hierzu senkrecht stehenden Achse verursacht wird.<\/p>\n<p>Letztlich ist die Frage der richtigen \u00dcbersetzung nicht daf\u00fcr ausschlaggebend, ob es zu einer axialen Verk\u00fcrzung kommen muss. Bei der Auslegung ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Es handelt sich weder bei \u201ebunched up\u201c noch bei den vorgeschlagenen deutschen \u00dcbersetzungen um Fachbegriffe des hier gegenst\u00e4ndlichen technischen Gebiets, die mit einer feststehenden Bedeutung verbunden sind, welche wiederum zur Auslegung beitragen k\u00f6nnte (wenngleich \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 f\u00fcr den Begriffsinhalt letztlich die Patentschrift insgesamt ma\u00dfgeblich ist). Soweit die Beklagten auf die Bedeutung von \u201ebunched up\u201c in Zusammenhang mit Geweben verweisen, handelt es sich hierbei nicht um Gewebe, die f\u00fcr die Abdichtung von Herzklappen oder deren Befestigung benutzt werden, so dass eine unmittelbare \u00dcbertragung der Bedeutung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich aus dem Begriff \u201ebunched up\u201c einen zwingenden Zusammenhang zwischen dem Aufbauschen und einer axialen Verk\u00fcrzung herstellen wollen, ist dies nicht auf Grundlage des Begriffs oder seiner deutschen \u00dcbersetzung zu entscheiden, sondern eine Frage des technischen Sinns des Merkmals. Letztlich entnimmt der Fachmann dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs, dass eine Verk\u00fcrzung der Befestigung das Aufbauschen (zumindest mit-) verursachen muss, was sich insbesondere aus Merkmal 3.3 ergibt. Die \u00dcbersetzung \u201eaufgebauscht\u201c spiegelt dabei den Wortsinn von \u201ebunched up\u201c zutreffend wider.<br \/>\n(2)<br \/>\nDas Aufbauschen ist patentgem\u00e4\u00df Folge der Verk\u00fcrzung der Befestigung beim Einsetzen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDer reine Wortlaut des Anspruchs beschreibt einen Zustand der eingesetzten Konfiguration, ohne explizit zu beschreiben, wie das \u201eAufgebauscht-sein\u201c erreicht wurde. Allerdings legt bereits der Begriff \u201eaufgebauscht\u201c (\u201ebunched up\u201c) nahe, dass es auch einen nicht aufgebauschten Zustand gibt.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDie Gesamtschau der Merkmale von Anspruch 1 best\u00e4tigt, dass das Aufbauschen durch die Verk\u00fcrzung verursacht werden muss. Die Merkmale des Patentanspruchs sind im Gesamtzusammenhang auszulegen (BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum). Den Merkmalen 3.1 \u2013 3.3 entnimmt der Fachmann, dass sich die Abdichtung auf der Au\u00dfenseite der Befestigung erstreckt, sie im eingesetzten Zustand aufgebauscht ist und schlie\u00dflich die Befestigung sich beim Einsetzen verk\u00fcrzt. Zwar stellt der Anspruchswortlaut keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verk\u00fcrzung und dem Aufbauschen her. Dem Fachmann ist jedoch \u2013 wie die einleitende Beschreibung belegt \u2013 schon aus dem Stand der Technik bekannt, dass zur Befestigung ballon- oder selbstexpandierbare Stents eingesetzt werden, die beim Einsetzen expandiert werden. Insofern liegt f\u00fcr ihn ein Zusammenhang zwischen dem Expandieren und dem Aufbauschen bzw. dem Aufgebauscht-sein in der eingesetzten Konfiguration nahe.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird sich ferner fragen, welchen Beitrag Merkmal 3.3 zu dem Ergebnis der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre leistet. Dass die Verk\u00fcrzung der Befestigung beim Einsetzen f\u00fcr sich genommen zur Vermeidung von paravalvul\u00e4ren Lecks beitr\u00e4gt oder dass sie sonst per se vorteilhaft ist, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Einen Beitrag zur Abdichtung leistet Merkmal 3.3 jedoch dann, wenn man eine kausale Beziehung zwischen der Verk\u00fcrzung und der Aufbauschung der Abdichtung annimmt.<\/p>\n<p>Einen solchen Zusammenhang best\u00e4tigt die Patentbeschreibung im Rahmen der Er\u00f6rterung von Ausf\u00fchrungsbeispielen in den Abs. [0062] und Abs. [0103]. Hieraus geht jeweils hervor, dass beim Einsetzen es zu einer Verk\u00fcrzung kommt, was wiederum zum Aufbauschen f\u00fchrt. Zwar darf eine weitergehende Lehre nicht auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden. Jedoch k\u00f6nnen Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals grunds\u00e4tzlich auch den Beschreibungspassagen entnommen werden, die Ausf\u00fchrungsbeispiele behandeln (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris). Die Beschreibung verdeutlicht hier, dass die Verk\u00fcrzung beim Einsetzen (kausal) das Aufbauschen der Abdichtung verursacht.<\/p>\n<p>So ist in Abs. [0062] beschrieben, dass es beim Einsetzen zu einem Aufbauschen kommt \u2013 so dass die Abdichtung im eingesetzten Zustand aufgebauscht ist. Soweit es in Abs. [0062] S. 31 Z. 11 \u2013 13 hei\u00dft \u201eEingesetzt (\u2026) bauscht sich die Abdichtung (\u2026) auf\u201c, d\u00fcrfte dies unpr\u00e4zise \u00fcbersetzt sein. In der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache kommt zum Ausdruck, dass das Aufbauschen beim Einsetzen erfolgt: \u201cWhen deployed, as shown in Figures 23 and 24, fabric seal 380 bunches up\u201d. Dementsprechend hei\u00dft in Abs. [0103] (S. 51 Rn. 3 \u2013 5) der Klagepatentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eW\u00e4hrend des Einsetzens wird die Befestigung 20 wie in Figur 23 gezeigt verk\u00fcrzt und die Abdichtung 380 aus Gewebe bauscht sich auf, um Laschen und Taschen aus Gewebe zu bilden, die in die R\u00e4ume ragen, die von den nativen Klappensegeln 382 gebildet werden.\u201c<\/p>\n<p>Zwar stammt Merkmal 3.3 urspr\u00fcnglich aus dem erteilten Unteranspruch 9, so dass diesem Merkmal grunds\u00e4tzlich bei der Auslegung des erteilten Anspruchs nur die Bedeutung eines Unterspruchs zuzurechnen gewesen w\u00e4re, was einer Beschr\u00e4nkung des Wortsinns des unabh\u00e4ngigen Hauptanspruchs regelm\u00e4\u00dfig entgegensteht. Durch die Aufnahme von Unteranspruch 9 in den Hauptanspruch wird dieser als Merkmal 3.3 von einer m\u00f6glichen Ausgestaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung jedoch zu einem wesentlichen Teil der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre, was sich hier auch auf die Auslegung von Merkmal 3.2 auswirkt. Dies gilt umso mehr, als dass die Aufnahme von Unteranspruch 9 in den Hauptanspruch nicht zum Zwecke der Abgrenzung der Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber dem Stand der Technik erfolgte, sondern, weil das EPA einen zwingengenden funktionellen Zusammenhang zwischen Merkmal 3.3 und dem Hauptanspruch sah (vgl. S. 7 unter Ziff. 1.2 der \u201eVorl\u00e4ufigen Meinung der Einspruchsabteilung\u201c des EPA (Anlage PS19b), die unten zitiert wird).<br \/>\n(c)<br \/>\nDiese Auslegung best\u00e4tigt die Einspruchsabteilung des EPA in ihrer \u201eVorl\u00e4ufigen Meinung der Einspruchsabteilung\u201c (Anlage PS19a\/b), welche die Kammer als fachm\u00e4nnische \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen hat (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken). Hierin hei\u00dft es auf S. 7 unter Ziff. 1.2 der Anlage PS19b:<\/p>\n<p>\u201eW\u00e4hrend des Einsetzens wird nicht nur die Abdichtung aus Gewebe aufgebauscht, sondern auch die Befestigung verk\u00fcrzt, wobei es sich um eine klare funktionelle Beziehung handelt. Es scheint, dass nur aufgrund der beiden technischen Erfordernisse Laschen und Taschen aus Gewebe gebildet werden, die sich in R\u00e4ume erstrecken, die von nativen Klappensegeln gebildet werden. Aus der angef\u00fchrten Passage auf Seite 85, Zeilen 28-29 und ferner mit der vollst\u00e4ndigen Beschreibung im Zusammenhang mit Figur 107B, bei der sich um eine Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Zuf\u00fchrung einer Vorrichtung handelt, geht hervor, dass die Vorrichtung als solche verk\u00fcrzt wird, was die Befestigung einschlie\u00dft. Nur nebenbei sei angemerkt, dass es in der Offenbarung keine weitere Angabe dazu gibt, welches andere Merkmal das Aufbauschen der Abdichtung verursachen kann.\u201c<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nMerkmal 3.2 spricht die eingesetzte Konfiguration der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung an, wobei die Abdichtung in diesem Zustand aufgebauscht sein muss. Demgegen\u00fcber findet sich in diesem Merkmal keine Aussage \u00fcber den Zustand der Abdichtung in der Zuf\u00fchrkonfiguration. Erst recht l\u00e4sst sich nicht der von den Beklagten (S. 15 Rn. 53 KE = Bl. 121 GA) angef\u00fchrte Umkehrschluss ziehen, dass patentgem\u00e4\u00df ein Aufgebauscht-sein in der Zuf\u00fchrkonfiguration zwingend (und ggf. vollst\u00e4ndig) zu vermeiden ist. Zwar mag eine nicht aufgebauschte Abdichtung den Umfang der Vorrichtung verringern und dadurch das Zuf\u00fchren durch die menschlichen Gef\u00e4\u00dfe erleichtern. Es l\u00e4sst sich aber nicht ersehen, dass die Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination auf die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Minimierung des Zuf\u00fchrungsdurchmessers ausgerichtet ist. Es reicht aus, wenn die Abdichtung in der Zuf\u00fchrkonfiguration weniger weit ausgedehnt ist.<\/p>\n<p>Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass die Abdichtung in der Zuf\u00fchrkonfiguration bereits zu einem gewissen Ma\u00df aufgebauscht ist, sofern beim Einsetzen einer Verk\u00fcrzung der Befestigung erfolgt (Merkmal 3.3), die zu einem (weiteren) Aufbauschen beitr\u00e4gt. Dabei ist zul\u00e4ssig, dass weitere Ma\u00dfnahmen das Aufbauschen unterst\u00fctzen, solange dieses durch die Verk\u00fcrzung der Befestigung mitverursacht wird.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer Anspruch verlangt \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung von Merkmal 3.3 \u2013 kein Mindestma\u00df einer Verk\u00fcrzung. Wie oben ausgef\u00fchrt, dient die Verk\u00fcrzung dazu, die Abdichtung aufzubauschen. Dies muss in einer Weise geschehen, dass die Aufbauschung und damit die Abdichtungswirkung in einem technisch relevanten Ma\u00dfe erfolgen. Der Anspruch schreibt aber weder vor, wie stark die Abdichtung sich beim Einsetzen aufbauschen muss, noch wie stark die Verk\u00fcrzung sein muss, welche das Aufbauschen (mit-) verursacht. Entsprechende Vorgaben finden sich im Anspruch nicht. Es ist weitgehend in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie stark die Abdichtung aufgebauscht sein soll, um einen hinreichenden Schutz vor Leckagen zu erreichen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDem Klagepatent kann nicht entnommen werden, dass sich horizontal umlaufende Falten bilden m\u00fcssen. Zwar erscheint eine solche Faltenbildung naheliegend, wenn sich die Befestigung (axial) verk\u00fcrzt; jedoch kann sich die Art des Aufbauschens je nach Verbindung zwischen der Befestigung und der sich dar\u00fcber erstreckenden Abdichtung unterscheiden. Eine Faltenbildung kann dem Begriff \u201ebunched up\u201c nicht entnommen werden, wie oben dargelegt wurde.<\/p>\n<p>Dies best\u00e4tigen die Unteranspr\u00fcche 2 und 3. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 26). Denn Unteranspr\u00fcche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter aus und k\u00f6nnen daher \u2013 mittelbar \u2013 Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen. Wird durch einen Unteranspruch ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt erg\u00e4nzt, kann dies unter Umst\u00e4nden eher tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verst\u00e4ndnis erm\u00f6glichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugef\u00fcgt wird. R\u00fcckschl\u00fcsse von der Beschaffenheit des Zusatzmerkmals auf das \u201erichtige\u201c Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs werden sich in diesem Fall jedenfalls nicht ohne Weiteres ziehen lassen (BGH, GRUR 2016, 1031, 1033 [15] \u2013 W\u00e4rmetauscher).<\/p>\n<p>Die Bildung von Falten kommt im Anspruch 1 nicht vor, sondern wird erst in Unteranspruch 3 angesprochen:<\/p>\n<p>\u201e3. Die Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die Abdichtung aufbauscht und Falten bildet.\u201c<\/p>\n<p>Hier erscheint die Faltenbildung als ein zus\u00e4tzlicher Aspekt, da sie im Unteranspruch kumulativ zum Aufbauschen der Abdichtung genannt wird. Die Faltenbildung stellt also eine spezielle Ausformung der Aufbauschung dar.<\/p>\n<p>Als Indiz gegen die Notwendigkeit der Faltenbildung kann auch Unteranspruch 2 angesehen werden,<\/p>\n<p>\u201e2. Die Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Abdichtung aus Gewebe aufbauscht, um Laschen und Taschen aus Gewebe zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Hier wird eine weitere m\u00f6gliche Form der Aufbauschung genannt \u2013 die Bildung von Laschen und Taschen aus Gewebe, wobei es sich nicht notwendig um horizontale Falten handeln muss, insbesondere, da (nicht notwendigerweise horizontale) Falten ja erst Gegenstand von Unteranspruch 3 sind. Dies legt nahe, dass Anspruch 1 keine horizontale Faltenbildung in Folge des Aufbauschens verlangt.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDas Klagepatent schreibt nicht vor, wo die Abdichtung an den Gef\u00e4\u00dfinnenw\u00e4nden anliegt. Ziel der gesch\u00fctzten Lehre ist eine Abdichtung zum Schutz vor paravalvul\u00e4ren Lecks. Die Einsetzh\u00f6he der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung relativ zu den nativen Klappensegeln wird von Anspruch 1 und\/oder Anspruch 9 nicht zwingend vorgeschrieben. Diese ist auch nicht Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, sondern eine Frage der Verwendung der gesch\u00fctzten Vorrichtung. Es steht einer Patentverletzung jedoch nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<br \/>\nbb)<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 3.2 feststellen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass sie sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in allen Varianten beim Einsetzen (Expandieren) verk\u00fcrzt und zwar \u2013 je nach Modell \u2013 etwa von 24,5 auf 18, von 27 auf 20 und von 31 auf 22,5 Millimeter (vgl. Anlage B25). Dies stellt eine technisch relevante und damit ausreichende Verk\u00fcrzung dar. Eine mindestens 50 prozentige Verk\u00fcrzung wird dagegen nicht von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00e4umen auch ein, dass sich die Abdichtung (\u00e4u\u00dfere Einfassung) beim Einsetzen aufspannt, \u00e4hnlich einem Regenschirm (S. 28 Rn. 86 Duplik = Bl. 346 GA). Dies stellt ein Aufbauschen (bunch up) im Sinne des Klagepatents dar, denn durch die Verk\u00fcrzung \u201everdickt\u201c sich die Abdichtung mit \u00fcbersch\u00fcssigem Material. Im \u00dcbrigen kann das Aufspannen als Bildung einer gro\u00dfen Falte angesehen werden. Auch die von der Kl\u00e4gerin in Anlage PS10 vorgelegten Bilder (Bild 12a\/b) lassen ein Aufbauschen der Abdichtung in der expandierten Konfiguration erkennen:<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten vortragen, es seien bereits in der Zuf\u00fchrkonfiguration (zuf\u00e4llige) vertikale Falten vorhanden, die sich beim Einsetzen gl\u00e4tteten, f\u00fchrt dies nicht aus der Patentverletzung heraus, da sich die Abdichtung aufspannt. Das Klagepatent verlangt zudem nicht, dass sich horizontale Falten bilden.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten, im eingesetzten Zustand w\u00fcrde die Abdichtung hin zur irregul\u00e4ren Oberfl\u00e4che der nativen Klappensegel durch die innere Einfassung erfolgen, w\u00e4hrend sich die \u00e4u\u00dfere Einfassung auf einer anderen H\u00f6he befinde, f\u00fchrt nicht aus der Patentverletzung heraus.<\/p>\n<p>Zum einen kommt es nicht auf den gew\u00f6hnlichen Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an. Es steht einer Patentverletzung nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Dies ist hier der Fall, da es ohne weiteres m\u00f6glich erscheint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eh\u00f6her\u201c einzusetzen, so dass die \u00e4u\u00dfere Einfassung vollst\u00e4ndig an den nativen Klappensegeln anliegen kann.<\/p>\n<p>Zum anderen greift die Argumentation der Beklagten auch im Tats\u00e4chlichen nicht durch. Die Kl\u00e4gerin hat unter Verweis auf Schulungsunterlagen der Beklagten und unter Bezugnahme auf die L\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgezeigt, dass auch nach den Einsetzempfehlungen der Beklagten eine \u00dcberlappung zwischen der \u00e4u\u00dferen Einfassung und den nativen Klappensegeln besteht. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Dass die Abdichtung der nativen Klappensegel haupts\u00e4chlich von der inneren Einfassung vorgenommen wird, wie die Beklagten anf\u00fchren, ist f\u00fcr die Patentverletzung unerheblich, solange \u2013 wie hier \u2013 ein Teil der Abdichtungswirkung durch die \u00e4u\u00dfere Einfassung als patentgem\u00e4\u00dfer Beutel erfolgt. Patentrechtlich ebenso unerheblich ist der (pauschale) Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein grundlegendes anderes Abdichtungskonzept auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen aufgrund fehlender Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht zu gew\u00e4hren waren.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die hilfsweise begehrte Aufbrauchfrist war nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Einr\u00e4umung einer Aufbrauchfrist (oder synonym: Umstellungsfrist), die \u00fcblicherweise der \u00dcberbr\u00fcckung des f\u00fcr Umstellungs- und Beseitigungsma\u00dfnahmen ben\u00f6tigten Zeitraums dienen soll, kann im Einzelfall geboten sein, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner Interessen gegen\u00fcber dem Verletzer eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige, durch das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht nicht gerechtfertigte H\u00e4rte darstellte und daher treuwidrig w\u00e4re (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. [41] \u2013 W\u00e4rmetauscher). Die M\u00f6glichkeit einer Aufbrauchfrist ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 136a).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist kommt im Falle einer Patentverletzung aus in der Natur der Beeintr\u00e4chtigung liegenden Gr\u00fcnden nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Anders als etwa im Marken- oder Wettbewerbsrecht wird bei der Patentverletzung entgegen der Wirkung des Patents (\u00a7 9 PatG) unmittelbar ein gesch\u00fctztes Erzeugnis hergestellt oder in den Verkehr gebracht. Es ist daher notwendige Folge des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dass der Verletzer den patentverletzenden Vertrieb einstellen muss und das betroffene Produkt erst dann wieder auf den Markt bringen kann, wenn er sich entweder die daf\u00fcr ben\u00f6tigten Rechte vom Patentinhaber verschafft oder das Produkt so abgewandelt hat, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, was gegebenenfalls erheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordern kann. Die damit zwangsl\u00e4ufig verbundenen H\u00e4rten sind grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Eine Einschr\u00e4nkung der Wirkung des Patents durch Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist ist deshalb nur dann zu rechtfertigen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der sofortigen Befolgung des Unterlassungsgebots den Verletzer im Einzelfall aufgrund besonderer Umst\u00e4nde \u00fcber die mit seinem Ausspruch bestimmungsgem\u00e4\u00df einhergehenden Beeintr\u00e4chtigungen hinaus in einem Ma\u00dfe treffen und benachteiligen, das die unbedingte Untersagung als unzumutbar erscheinen l\u00e4sst (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. [45] \u2013 W\u00e4rmetauscher).<\/p>\n<p>Eine Aufbrauchfrist kommt in Patentverletzungsf\u00e4llen damit nur ausnahmsweise und unter sehr strengen Voraussetzungen im Einzelfall in Betracht. Hierbei sind alle betroffenen Interessen und ihre Schutzw\u00fcrdigkeit unter Ber\u00fccksichtigung von Gut- und B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit gegeneinander abzuw\u00e4gen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 136a). Ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen etwa die wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterlassung, das Verhalten des Berechtigten sowie Art und Umfang des Verschuldens des Verletzers (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. 2016, \u00a7 139 Rn. 94). So d\u00fcrfte bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Verletzers eine Aufbrauchfrist kaum noch in Betracht kommen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 136a; vgl. auch Bodewig, GRUR 2005, 632, 635).<br \/>\n(2)<br \/>\nAllerdings ist nicht ersichtlich, dass in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die Interessen (bestimmter) Dritter oder der \u00d6ffentlichkeit im Allgemeinen zur Einr\u00e4umung einer Aufbrauchfrist gef\u00fchrt haben bzw. diese Interessen \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Entscheidung W\u00e4rmetauscher des BGH stellt nur auf die wirtschaftlichen Folgen f\u00fcr den Verletzer ab, aus denen sich die Treuwidrigkeit einer sofortigen Unterlassung ergeben kann. Es lassen sich auch keine Stimmen in der Literatur ersehen, die f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung solcher Erw\u00e4gungen sprechen.<\/p>\n<p>Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Unterlassungsanspruch nicht von Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits\u00fcberlegungen abh\u00e4ngig sein. Beim Unterlassungsanspruch existiert \u2013 anders als bei den Anspr\u00fcchen auf Vernichtung oder R\u00fcckruf mit \u00a7 140a Abs. 4 PatG \u2013 im Gesetz kein Anhaltspunkt, der diesen Anspruch bei Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Erst recht sieht das Gesetz keine Ber\u00fccksichtigung der Interessen Dritter beim Unterlassungsanspruch vor. Gerade weil dies f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf im Gesetz geregelt ist, l\u00e4sst sich eine planwidrige Gesetzesl\u00fccke nicht feststellen.<\/p>\n<p>Ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Dritt- bzw. Allgemeininteressen l\u00e4sst sich auch deswegen nicht feststellen, da das Patentgesetz das \u00f6ffentlichen Interesse an der Nutzung einer patentgesch\u00fctzten Lehre auf andere Weise sch\u00fctzt \u2013 namentlich durch die M\u00f6glichkeit der Einr\u00e4umung einer Zwangslizenz nach \u00a7 24 PatG. Zwar wirkt die Zwangslizenz anders als eine Aufbrauchfrist \u2013 insbesondere nicht nur f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum f\u00fcr die Umstellung \/ Anpassung. Gleichwohl erlauben beide Rechtsinstitute die Nutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gegen den Willen des Patentinhabers und durchbrechen so dessen vom Patentamt einger\u00e4umtes Ausschlie\u00dfungsrecht.<\/p>\n<p>Eine Zwangslizenz setzt einerseits voraus, dass das \u00f6ffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet (\u00a7 24 Abs. 1 Nr. 2 PatG), was die Ber\u00fccksichtigung von Patienteninteressen erm\u00f6glicht (vgl. Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 24 Rn. 13 f.; vgl. BPatG, Urteil vom 31.08.2016 \u2013 3 LiQ 1\/16 (EP)). Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Lizenzsucher innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bem\u00fcht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen gesch\u00e4fts\u00fcblichen Bedingungen zu benutzen (\u00a7 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>Eine Zwangslizenz nach \u00a7 24 PatG ist gegen\u00fcber einer Aufbrauchfrist vorranging. Die Regelung des \u00a7 24 PatG w\u00fcrde unterlaufen, wenn man nur auf der Basis der Interessen Dritter eine Aufbrauchfrist einr\u00e4umt, ohne dass die Voraussetzungen von \u00a7 24 Abs. 1 PatG gegeben sind \u2013 also insbesondere, ohne dass der Patentverletzer sich erfolglos um eine Lizenz bem\u00fcht hat.<br \/>\n(b)<br \/>\nDie dargestellten Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie wirtschaftlichen Folgen einer nicht um eine Aufbrauchfrist verz\u00f6gerten Unterlassung rechtfertigen nicht die Einr\u00e4umung einer Aufbrauchfrist. Vielmehr gehen die den Beklagten drohenden Einbu\u00dfen nicht \u00fcber die \u00fcblichen Folgen eines patentrechtlichen Unterlassungstenors hinaus. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass grunds\u00e4tzlich kein sch\u00fctzenswertes Interesse am Weitervertrieb patentverletzender Erzeugnisse besteht. Die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten sind \u00fcbliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (vgl. zu \u00a7 712 ZPO: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 16 \u2013 Fahrbare Betonpumpe), was auch f\u00fcr eine Aufbrauchfrist gelten muss.<\/p>\n<p>Es ist nicht hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Beklagten eine Insolvenz droht, wenn der Unterlassungstenor durchgesetzt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Wegfall der Ums\u00e4tze mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Existenz der Beklagten zu 1) bedrohen k\u00f6nnte. Diese ist ein international t\u00e4tiges Unternehmen, das nur einen Bruchteil seiner Ums\u00e4tze in Deutschland erzielt. Ein Teil der wegfallenden, inl\u00e4ndischen Ums\u00e4tze d\u00fcrfte zudem durch die Verk\u00e4ufe des nicht angegriffenen Vorg\u00e4ngerprodukts C XT kompensiert werden k\u00f6nnen, welches bei der Durchsetzung des Unterlassungstenors wieder verst\u00e4rkt angeboten und nachgefragt werden wird. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine abh\u00e4ngige Konzerngesellschaft der Beklagten zu 1), so dass deren Insolvenzgefahr isoliert nur unter besonderen Umst\u00e4nden ber\u00fccksichtigt werden kann. Zudem vertreibt die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich und hat dementsprechend weniger laufende Ausgaben, insbesondere keine Herstellungskosten o.\u00e4.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nFerner erscheint die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs durch die Kl\u00e4gerin nicht treuwidrig. Patentgem\u00e4\u00dfe Produkte werden auch von der Kl\u00e4gerin hergestellt und vertrieben \u2013 es handelt sich bei ihr nicht um eine Patentverwerterin. \u00dcber den Unterlassungsanspruch sch\u00fctzt die Kl\u00e4gerin auf zul\u00e4ssige Weise eigene Produkte. Hinzu kommt, dass \u2013 wie sich aus dem Beklagtenvortrag ergibt \u2013 die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich zur Erteilung einer Lizenz am Klagepatent bereit ist. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Lizenzforderungen der Kl\u00e4gerin seien \u00fcberh\u00f6ht, l\u00e4sst sich insofern eine Treuwidrigkeit nicht feststellen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin hier zur Lizenzerteilung verpflichtet ist. Zum anderen haben die Beklagten schon nicht ansatzweise hinreichend vorgetragen, welche Lizenzgeb\u00fchren die Kl\u00e4gerin verlangt und inwiefern diese Forderungen \u00fcberh\u00f6ht sind.<\/p>\n<p>Es ist schlie\u00dflich nicht ersichtlich, dass den Beklagten ein geringeres Verschulden (verglichen mit durchschnittlichen F\u00e4llen) zur Last gelegt werden kann.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\n4.<br \/>\nDer gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG ist vorliegend jedenfalls wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht zu zuerkennen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMa\u00dfgeblich sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die abzuw\u00e4gen sind (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140a Rn. 8; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D.565). Als Ausnahmetatbestand ist \u00a7 140a Abs. 4 PatG eng auszulegen, die Vernichtung bzw. der R\u00fcckruf stellen die Regelma\u00dfnahme dar (BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 28; zum Markenrecht: BGH, GRUR 1997, 899, 901 \u2013 Vernichtungsanspruch). Hohe Kosten der Vernichtung oder des R\u00fcckrufs machen diese nicht per se unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ein Aspekt in der Abw\u00e4gung ist der Grad des Verschuldens des Patentverletzers. Gewisse Sch\u00e4den beim Verletzer sind oft unvermeidbare Folge der Anspr\u00fcche aus \u00a7 140a PatG und stellen dessen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht ohne Weiteres in Frage (BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 30).<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist bei der Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Auf. 2014, \u00a7 140a Rn. 14). An der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann es fehlen, wenn durch andere Ma\u00dfnahmen als der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Verletzungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D.569; BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 29a). Im Einzelfall kann ein Anspruch auf Vernichtung vollst\u00e4ndig wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen sein, wenn es an sich keine Alternative zur Vernichtung gibt (Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 8b).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach der ausdr\u00fccklichen Regelung des \u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG sind bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen. Dritte sind in erster Linie die Eigent\u00fcmer und\/oder Besitzer der patentverletzenden Erzeugnisse (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 140 Rn. 14). Allerdings ist der Begriff der Dritten nicht auf diese Gruppe beschr\u00e4nkt, so dass auch allgemeine \u00f6ffentliche Interessen oder die Belange mittelbarer Nutznie\u00dfer der patentverletzenden Vorrichtung (wie Patienten) bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Regel-Ausnahme-Mechanismus des \u00a7 140a Abs. 4 PatG geb\u00fchrt dem Vernichtungs- bzw. R\u00fcckrufinteresse des Patentinhabers im Zweifel auch gegen\u00fcber Drittinteressen der Vorrang. Das gilt umso mehr, wenn dem Dritten seinerseits eine schuldhafte Verletzungshandlung zur Last f\u00e4llt (BeckOK PatR\/Rinken, 3. Edition 2016, \u00a7 140a Rn. 31). F\u00fcr die Feststellung der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgt es allerdings, wenn die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nur f\u00fcr einen der Beteiligten festgestellt werden kann, also f\u00fcr den Patentverletzer selbst oder einen Dritten. Zumindest in Grenzf\u00e4llen werden die f\u00fcr beide Beteiligte sich ergebenden Beeintr\u00e4chtigungen kumulativ zu ber\u00fccksichtigen sein (Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 8a).<br \/>\nb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Krankenh\u00e4user, Herzzentren und deren Patienten erscheint die Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hier unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBesitz und\/oder Eigentum im Inland hat die Beklagte zu 2) nur an solchen Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die sich bereits im unmittelbaren Besitz der Krankenh\u00e4user und Herzzentren (zusammenfassend nachfolgend: Krankenh\u00e4user) befinden bzw. per Logistikunternehmen D auf dem Weg dorthin sind. Soweit daneben (insbesondere defekte) angegriffene Ausf\u00fchrungsformen an die Beklagte zu 2) in Unterschlei\u00dfheim gesendet werden und so in deren Besitz gelangen, sind diese f\u00fcr beide Parteien kaum wirtschaftlich relevant.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an den Anspr\u00fcchen auf Vernichtung und R\u00fcckruf ist vorliegend nicht besonders gro\u00df. Die Anzahl der potentiell von Vernichtungs- oder R\u00fcckruf betroffenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist begrenzt, da die Beklagten in Deutschland weder \u00fcber Produktionsst\u00e4tten noch Lager verf\u00fcgen und eine gr\u00f6\u00dfere Lagerhaltung von Ersatzherzklappen bei den Krankenh\u00e4usern nicht \u00fcblich ist (vgl. eidesstattliche Versicherung Dr. G, Anlage B34 S. 4 Rn. 12).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie sich im unmittelbaren Besitz der Krankenh\u00e4user (dort gelagerten) oder auf dem Weg dorthin befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind f\u00fcr den zeitnahen Einsatz im Patienten bestimmt. Zwar k\u00f6nnen dabei regelm\u00e4\u00dfig auch Konkurrenzprodukte verwendet werden, da aber f\u00fcr jeden Typ von Ersatzherzklappe spezielle Schulungen erforderlich sind, w\u00fcrden der R\u00fcckruf- und\/oder die Vernichtung dieser Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform teilweise die Verschiebung von bereits geplanten oder spontan notwendigen Operationen nach sich ziehen. Dies kann sich negativ auf die Gesundheit der Patienten auswirken.<\/p>\n<p>Durch die Nichtgew\u00e4hrung des Vernichtungsanspruchs (dies gilt f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch gleicherma\u00dfen) k\u00f6nnen bereits vorhandene und auf dem Weg zu den Krankenh\u00e4usern befindliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen noch verwendet werden, so dass den Krankenh\u00e4usern eine gewisse \u00dcbergangszeit zur Umstellung auf andere Ersatzherzklappen einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>Eine solche Umstellungszeit ist auch deshalb angezeigt, da beim Vertriebsstopp der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht jedes beliebige Konkurrenzprodukt verwendet werden kann. Die verschiedenen, auf dem Markt erh\u00e4ltlichen Ersatzherzklappen besitzen jeweils unterschiedliche Eigenschaften und unterscheiden sich etwa in ihren Klappendurchmesser oder den behandelbaren Patientengruppen. Insofern wird eine gewisse Zeit ben\u00f6tigt, um eine alternative Ersatzherzklappe zu beschaffen und ein hierf\u00fcr geschultes \u00c4rzte-Team zu finden. Dies erfordert eine Umplanung und ggf. Nachschulungen in den Krankenh\u00e4usern und damit Zeit, wobei bei den hier durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform behandelten Krankheitsbildern Verz\u00f6gerungen im Interesse der Gesundheit der Patienten vermieden werden sollten.<\/p>\n<p>Ferner ist nach Einsch\u00e4tzung der Kammer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Produkt auf dem Markt, das bei der Betrachtung der m\u00f6glichen Komplikationen Herzschrittmacher-Implantationsrate und paravalvul\u00e4res Leck in Kombination wohl derzeit die besten Ergebnisse erzielt. Zwar mag das Risiko f\u00fcr paravalvul\u00e4re Lecks bei verschiedenen anderen Ersatz-Herzklappen geringer sein, wie die Untersuchung von Leon et. al. (vgl. S. 20 RE \/ Bl. 304) belegt:<\/p>\n<p>Jedoch weist zumindest die Klappe der Kl\u00e4gerin (F) eine h\u00f6here Herzschrittmacher-Implantationsrate auf. Weiterhin ist zwar das Modell C XT hinsichtlich dieser Herzschrittmacher-Implantationsrate der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberlegen, daf\u00fcr weist C XT wiederum eine deutlich h\u00f6here Risikorate f\u00fcr paravalvul\u00e4re Lecks auf (wie das oben eingeblendete Diagramm ebenfalls zeigt). Diese Umst\u00e4nde haben die Beklagten auch durch die in den Anlagen B34und B20 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Priv.-Doz. Dr. G (H) und Prof. Dr. I (J) hinreichend glaubhaft gemacht. Dies erschwert die Suche nach einem geeigneten Ersatz f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, was deren R\u00fcckruf oder Vernichtung aufgrund der Interessen der Patienten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zudem kann den Krankenh\u00e4usern jedenfalls keine besonders gro\u00dfe Fahrl\u00e4ssigkeit bei der Patentverletzung vorgeworfen werden, w\u00e4hrend den Patienten gar kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.<br \/>\n5.<br \/>\nDer grunds\u00e4tzlich der Kl\u00e4gerin zustehende Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG besteht hier aufgrund der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Einzelfall nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht. Insofern gelten die Ausf\u00fchrungen zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs hier entsprechend. Die sich in den Vertriebswegen befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr den zeitnahen Einsatz im Patienten gedacht.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nHinsichtlich der Nebenentscheidungen und dem hilfsweisen Antrag auf Vollstreckungsschutz wird auf Ziff. IV unten verwiesen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Einspruchsverfahren ausgesetzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Erhebung eines Einspruchs stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur den in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Europ\u00e4ischen Patentamts stehenden Einspruch bzw. die Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig nicht feststellen, wenn die Einspruchsabteilung des EPA oder das BPatG in einem qualifizierten Hinweis die angef\u00fchrten Widerrufs- bzw. Nichtigkeitsgr\u00fcnde gew\u00fcrdigt hat, aber zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht durchgreifen \u2013 das Klageschutzrecht also f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig h\u00e4lt. Voraussetzung f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung solcher \u00c4u\u00dferungen bei der Aussetzungssetzungsentscheidung ist jedoch stets, dass eine bestimmte Auffassung bezogen wird und nicht blo\u00dfe Erw\u00e4gungen in den Raum gestellt werden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.620).<\/p>\n<p>Bei der Frage der Aussetzung hat das Verletzungsgericht die Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren zu prognostizieren, weshalb es grunds\u00e4tzlich nicht auf die eigene Sichtweise der nicht mit Technikern besetzten Kammer zum Rechtsbestand ankommt. Vielmehr hat eine Aussetzung bereits dann zu unterbleiben, wenn auf Basis des qualifizierten Hinweises ein Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents nicht zu erwarten ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Verletzungsgericht eine abweichende Beurteilung der Entgegenhaltung oder anderer Rechtsbestandsangriffe f\u00fcr zutreffend(er) h\u00e4lt, solange die Auffassung der Einspruchsabteilung oder des Bundespatentgerichts nachvollziehbar begr\u00fcndet ist und vertretbar erscheint. Geht die zust\u00e4ndige Instanz im qualifizierten Hinweis von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit aus, kommt eine Aussetzung daher nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Annahmen der Einspruchsabteilung oder des Bundespatentgerichts f\u00fcr das Verletzungsgericht erkennbar offensichtlich unzutreffend sind und daher in der noch folgenden m\u00fcndlichen Verhandlung im Rechtsbestandsverfahren oder zumindest im sich hieran anschlie\u00dfenden Beschwerde- bzw. Berufungsverfahren hinreichend sicher (doch) mit einem Widerruf bzw. einer Vernichtung des Klageschutzrechts zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Fehlt in der Stellungnahme eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung der Einspruchsabteilung bzw. des Bundespatentgerichts f\u00fcr die Auffassung, dass das Klageschutzrecht rechtbest\u00e4ndig ist, schw\u00e4cht dies den Einfluss auf die Aussetzungsentscheidung naturgem\u00e4\u00df ab. Bedeutungslos wird die Stellungnahme (qualifizierter Hinweis) dadurch jedoch nicht. Denn auch ohne Begr\u00fcndung l\u00e4sst sich f\u00fcr die Prognose der Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren feststellen, dass die Einspruchsabteilung bzw. das Bundespatentgericht zu einer bestimmten Auffassung tendiert. Die in der vorl\u00e4ufigen Meinung bzw. im qualifizierten Hinweis abgehandelte Entgegenhaltungen haben (auch ohne Begr\u00fcndung) einen Status \u00e4hnlich wie bereits im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigte Schriften, auf die eine Aussetzungsentscheidung ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig nicht gest\u00fctzt werden kann (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.612).<\/p>\n<p>Nur wenn erkennbar ist, dass sich die im Rechtsbestandsverfahren zur Entscheidung berufene Instanz (noch) keine abschlie\u00dfende Meinung zu den Widerrufs- bzw. Nichtigkeitsgr\u00fcnden gebildet hat oder von offensichtlich unzutreffenden Annahmen ausgeht, hat der Hinweis keinen Einfluss auf das Verletzungsverfahren.<br \/>\n2.<br \/>\nEs kann von der Kammer keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr festgestellt werden, dass die Einspruchsabteilung des EPA das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung (Einspruchsgrund nach Art. 100 (c) EP\u00dc) gem\u00e4\u00df Art. 101 Abs. 2 EP\u00dc widerruft. Bei der Aussetzung auf Basis einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist eine gewisse Zur\u00fcckhaltung angezeigt, da es sich um einen Aspekt handelt, der bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens war.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer Teilanmeldung der EP 1 720XXX, der wiederum die PCT-Anmeldung WO 2005\/062 XXX A2 zugrunde liegt (nachfolgend kurz: WO\u2018XXX; vorgelegt als Anlage B36\/2, Anlage BB2 im Einspruchsverfahren). Die Beschreibung und Figuren der Anmeldung zum Klagepatent entsprechen denen der WO\u2018XXX.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Meinung der Einspruchsabteilung kommt mit nachvollziehbarer, zumindest aber vertretbarer Begr\u00fcndung dazu, dass die meisten Einw\u00e4nde der Einsprechenden (Beklagten) in Bezug auf die behauptete unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung nicht durchgreifen. Soweit die Einspruchsabteilung ausf\u00fchrt, dass sich die Befestigung w\u00e4hrend des Einsetzens verk\u00fcrzen muss, ist dem durch die Aufnahme von Unteranspruch 9 (Merkmal 3.3) in den Klageantrag hinreichend Rechnung getragen worden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass Anspruch 1 nach der Offenbarung der Anmeldung auf eine aktive Verk\u00fcrzung von mindestens 50 % beschr\u00e4nkt werden musste.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass das Klagepatent auf nicht-hydraulische bzw. nicht-pneumatische Befestigungsaktoren zu beschr\u00e4nken ist bzw. durch die Weglassung dieser Beschr\u00e4nkung unzul\u00e4ssig erweitert ist. Aktive Stellvorrichtungen sind nach der vorl\u00e4ufigen Auffassung der Einspruchsabteilung nur ein optionales Merkmal (S. 7 Anlage PS19b). Zudem sind die Aktoren nur Merkmale des Einsetzsystems, nicht aber der beanspruchten Herzklappen-Vorrichtung (S. 8 f. Anlage PS19b \u2013 Ziff. 1.5 und Ziff. 1.7)<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung sieht die Feststellbarkeit (Verriegelbarkeit) als ein Merkmal an, welches nur als optional offenbart wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich insoweit ebenfalls keine unzul\u00e4ssige Erweiterung mit der Begr\u00fcndung feststellen, dass dieses Merkmal in Anspruch 1 fehlt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nWie die Einspruchsabteilung nachvollziehbar in ihrer vorl\u00e4ufigen Auffassung (S. 9 Ziff. 1.9) ausf\u00fchrt, ist die F\u00e4higkeit zur Selbstexpansion nur als optionales Merkmal in der Anmeldung dargestellt bzw. fehlt komplett bei den Passagen, auf denen Anspruch 1 beruht. Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich insoweit eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht hinreichend feststellen.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nNach der zumindest vertretbaren Auffassung der Einspruchsabteilung, ist der Aspekt, dass die Befestigung repositionierbar und damit zur\u00fcckholbar ist, nur optional und musste nicht in den Anspruch 1 aufgenommen werden (S. 9 Anlage PS19b \u2013 Ziff. 1.10). Auch insofern kann keine unzul\u00e4ssige Erweiterung festgestellt werden.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nSchlie\u00dflich werden die auf der Innenseite der Befestigung angebrachten Befestigungsst\u00fctzbalken (Befestigungsstreben im Inneren) in der Anmeldung nur als optionales Merkmal offenbart, welches daher nach der vorl\u00e4ufigen Auffassung der Einspruchsabteilung nicht in den Anspruch mit aufgenommen werden musste (S. 9 Ziff. 1.11 Anlage PS19b).<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten musste in den Anspruch 1 nicht aufgenommen werden, dass sich durch das Zusammenschieben \/ Aufbauschen (bunch up) von Gewebe Laschen und Taschen oder umlaufende, horizontale Falten bilden m\u00fcssen, wie die Einspruchsabteilung in ihrer vorl\u00e4ufigen Meinung (Anlage PS19b S.7 Abs. 1 \u2013 Ziff. 1.1, S. 10 Ziff. 1.14) nachvollziehbar ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Einspruchsabteilung des EPA das Klagepatent wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung widerrufen wird, l\u00e4sst sich auch nicht auf Basis der vorl\u00e4ufigen Meinung der Einspruchsabteilung zu dem Parallelschutzrecht EP 2 745 XXX (vorgelegt in Anlage B66\/B66a) feststellen. Dieses Parallelschutzrecht basiert ebenfalls letztlich auf der WP\u2018XXX.<\/p>\n<p>Soweit ein Widerspruch zwischen den vorl\u00e4ufigen Meinungen besteht, rechtfertigt dies eine Aussetzung nicht, insbesondere, weil die Auffassung zum Klagepatent f\u00fcr die Rechtsbest\u00e4ndigkeit von Anspruch 1 in der beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung spricht. Es ist f\u00fcr die Kammer nicht hinreichend ersichtlich, dass die Aussagen der Einspruchsabteilung zum Parallelschutzrecht sich auf das Klagepatent \u00fcbertragen lassen und insoweit f\u00fcr dessen unzul\u00e4ssige Erweiterung sprechen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Aussetzungsentscheidung des Tribunal de Grande Instance de Paris f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Diese Entscheidung ist in Anlage PS29a nur auf Franz\u00f6sisch vorgelegt worden. Die Beklagten beziehen sich hierauf schon nicht. Soweit das Tribunal de Grande Instance de Paris die Aussetzung \u2013 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 mit einer mangelnden Marktpr\u00e4senz der Kl\u00e4gerin in Frankreich begr\u00fcndet hat, kann hierauf die Aussetzung des hiesigen Verfahrens ersichtlich nicht gest\u00fctzt werden. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hat das Tribunal de Grande Instance de Paris eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darin gesehen, dass im Anspruch nicht aufgenommen wurde, dass es sich um eine repositionierbare Herzklappe handeln muss. Insofern liegt aber nach der vorl\u00e4ufigen Meinung der Einspruchsabteilung gerade kein Widerrufsgrund vor, da dies nur als optionales Merkmal offenbart sei (S. 8 Anlage PS19b \u2013 Ziff. 1.4).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent von der Einspruchsabteilung wegen fehlender Neuheit widerrufen wird, kann die Kammer nicht ersehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht hinreichend feststellen, dass der geltend gemachte Anspruch von der Entgegenhaltung WO 98\/29XXX (nachfolgend: \u201eK\u201c (BB3), vorgelegt in Anlage B36\/3 und in \u00dcbersetzung in Anlage B36\/3a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist. Die Offenbarung von Merkmal 3.2,<\/p>\n<p>\u201e3.2 Die Abdichtung ist in der eingesetzten Konfiguration aufgebauscht (\u201ebunched up\u201c).\u201c<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich im Ergebnis nicht hinreichend sicher feststellen. Eine ausdr\u00fcckliche Offenbarung eines Aufbauschens findet sich in der Entgegenhaltung K (BB3) unstreitig nicht.<\/p>\n<p>Allerdings wird eine \u00e4u\u00dfere Verkleidung 19\u2018\u2018 offenbart, wie sie etwa in Fig. 6d BB3 zu sehen ist, die zur Veranschaulichung nachfolgend verkleinert eingeblendet wird:<br \/>\nWeiterhin wird eine Verk\u00fcrzung des Stents 10 bei der Expansion in K (BB3) offenbart (vgl. S. 16 Z. 13 BB3). Die Beklagten schlie\u00dfen hieraus, dass eine solche Stentverk\u00fcrzung zu einem Aufbauschen der \u00e4u\u00dferen Verkleidung f\u00fchren muss. Dies d\u00fcrfte der Fachmann aber nicht unmittelbar und eindeutig der Entgegenhaltung X entnehmen k\u00f6nnen. Ein Aufbauschen ist in Fig. 6d von K (BB3) nicht ersichtlich, vielmehr scheint die \u00e4u\u00dfere Verkleidung 19\u2018\u2018 direkt am Stent 10 anzuliegen. Hierf\u00fcr spricht auch die Beschreibung zur Figur 6d (S. 22 Z. 25\/26 BB3),<\/p>\n<p>\u201eDie interne und externe Abdeckung sind umspritzt, geklebt oder gel\u00f6tet an die Balken des Stents 10.\u201c (\u00dcbersetzung nach S. 22 vorletzter Abs. Anlage BB36\/3a).\u201c,<\/p>\n<p>die auf ein enges Anliegen hindeutet.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung des EPA f\u00fchrt auf S. 11 unter 3.1 des Bescheids vom 08.11.2016 (Anlage PS19b) aus, dass in der Entgegenhaltung K (BB3) mindestens die Merkmale C3 und C4 nicht offenbart seien, die dem hiesigen Merkmal 3.2 entsprechen. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Auffassung gibt sie zwar nicht; in der Gesamtabw\u00e4gung, verst\u00e4rkt dies aber das Ergebnis, dass eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht erreicht wird.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 5,855,XXX (nahfolgend: L (BB5), vorgelegt in Anlage B36\/5 und in \u00dcbersetzung in Anlage B36\/5a) liegt im Ergebnis nicht n\u00e4her am Gegenstand des Klagepatents als die Entgegenhaltung K (BB3). In Bezug auf die Entgegenhaltung L (BB5) ist ebenfalls allein die Offenbarung der Merkmale 3 und 3.2 streitig.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung des EPA f\u00fchrt dazu auf S. 12 unter 3.2 des Bescheids vom 08.11.2016 (Anlage PS19b) aus, dass in der Entgegenhaltung L (BB5 = D9 im Einspruchsverfahren) zumindest eine Offenbarung von Merkmal 3.2 (dortige Merkmale C3 und C4) sowie einer Abdichtung aus Gewebe (Merkmal 3; dortiges Merkmal (C1)) fehle. Insofern erscheint L auch in den Augen der Einspruchsabteilung weiter vom Klagepatent entfernt als die Entgegenhaltung K (BB3), wo das Merkmal 3 (= C(1)) nicht ausdr\u00fccklich als fehlend angesehen wurde.<\/p>\n<p>Eine Offenbarung von Merkmal 3.2 l\u00e4sst sich auch von der Kammer nicht hinreichend feststellen. Das Aufbauschen der Abdichtung im expandierten Zustand, wie es von Merkmal 3.2 gelehrt wird, ist nicht unmittelbar in der Entgegenhaltung L (BB5) offenbart.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, es seien in der oben eingeblendeten Fig. 4 zwei Falten erkennbar (die beiden Striche am unteren Ende der Vorrichtung zwischen den Bezugsziffern 33 und 34). Zur Veranschaulichung wird eine von den Beklagten bearbeitete Fassung von Fig. 4 BB5 von S. 92 der Klageerwiderung (= Bl. 198 GA) eingeblendet, wo die behaupteten Falten rot umkreist sind:<\/p>\n<p>Hieraus l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht die f\u00fcr die Neuheitssch\u00e4dlichkeit erforderliche unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines Aufbauschens feststellen, insbesondere, da die Beklagten nur auf die Fig. 4 BB5 abstellen und keinen ausreichenden Hinweis auf eine Faltenbildung in der Patentbeschreibung anf\u00fchren. Weiterhin deckt sich dies mit der Auffassung der Einspruchsabteilung zu Merkmal 3.2, wenngleich eine Begr\u00fcndung hierf\u00fcr nicht gegeben wird.<br \/>\nc)<br \/>\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachte Anspruchskombination gegen\u00fcber der Entgegenhaltung WO 03\/047XXX A1 (nachfolgend: M (BB6); vorgelegt in Anlage BB36\/6) nicht neu ist.<\/p>\n<p>Gegen eine Aussetzung auf dieser Grundlage spricht bereits, dass sich die Beklagten auf diese Entgegenhaltung schrifts\u00e4tzlich nicht als neuheitssch\u00e4dlich berufen haben, sondern nur zur Erl\u00e4uterung der Offenbarung der Entgegenhaltung BB3 hierauf verwiesen haben (vgl. S. 83. f der Duplik = Bl. 401 f. GA). In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.02.2017 haben die Beklagten erstmals geltend gemacht, die Entgegenhaltung M (BB6) sei neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr das Klagepatent. Auch eine deutsche \u00dcbersetzung wurde nicht eingereicht; die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung insoweit nur auf eine Anlage in einem Parallelverfahren verwiesen.<\/p>\n<p>Aus den in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Erl\u00e4uterungen von M (BB6) kann die Kammer eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit dieser Schrift nicht feststellen. Die Offenbarung eines Aufbauschens der Abdichtung beim Verk\u00fcrzen der Befestigung w\u00e4hrend des Einsetzens (Merkmale 3.2 \/ 3.3) kann in M (BB6) nicht hinreichend ersehen werden.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere, da die Beklagten schrifts\u00e4tzlich argumentiert haben, M (BB6) offenbare St\u00fctzbalken, so dass keine Bewegung zwischen Gewebematerial und St\u00fctztr\u00e4gern stattfinde. Im Gegensatz dazu sei in K (BB3) nicht die Verwendung von St\u00fctzbalken offenbart, weshalb es dort bei der Verk\u00fcrzung der Befestigung zu \u00fcbersch\u00fcssigem Gewebe kommen m\u00fcsse. Die Beklagten haben also die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der K (BB3) damit begr\u00fcnden wollen, dass sie eine von M (BB6) abweichende Ausf\u00fchrungsform offenbart. Insofern scheinen die Beklagten zumindest urspr\u00fcnglich davon ausgegangen zu sein, M (BB6) sei nicht neuheitssch\u00e4dlich.<br \/>\n4.<br \/>\nF\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich f\u00fcr eine Aussetzung nicht hinreichend feststellen, dass der geltend gemachte Anspruch gegen\u00fcber dem Stand der Technik nahegelegt war.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der Klageerwiderung argumentierten die Beklagten, dem Klagepatent liege zumindest keine erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber den bereits diskutieren Entgegenhaltungen K (BB3) oder L (BB5) jeweils mit einer Entgegenhaltung aus der Gruppe US 6,015,XXX (BB12, \u201eW\u201c), WO 03\/037XXX (BB13, \u201eV\u201c), US 2001\/0027XXXA1 (BB15, \u201eU\u201c) und US 2003\/0236XXX (BB17, \u201eT\u201c) zugrunde. Ausgehend von K oder L sei die Aufgabe, eine alternative Herzklappe bereitzustellen.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann ausgehend von K (BB3) oder L (BB5) eine der Entgegenhaltungen BB12, BB13, BB15 oder BB17 herangezogen h\u00e4tte, um zur L\u00f6sung des Klagepatents zu kommen. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die letztgenannten Schriften jeweils Vorrichtungen zum Abdichten von Aneurysmen zum Gegentand haben. Es kann von der nicht mit fachkundigen Technikern besetzten Kammer nicht festgestellt werden, dass der Fachmann hier einen solchen Stand der Technik heranziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erscheint fraglich, ob sich die in den Entgegenhaltungen BB12, BB13, BB15 oder BB17 gezeigten Vorrichtungen beim Einsetzen verk\u00fcrzen (Merkmal 3.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann die Abdichtungen aus diesen Entgegenhaltungen in die Vorrichtungen in K (BB3) oder L (BB5) inkorporieren soll. So ist bei V (BB13) und U (BB15) jeweils kein Aufbauschen durch eine Verk\u00fcrzung vorgetragen, sondern vielmehr ein Aufblasen der Flansche. Hinsichtlich der Entgegenhaltung T (BB17) ist daneben schon fraglich, ob es sich hierbei um Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc handelt. Dies w\u00e4re nur der Fall, wenn das Klagepatent das angegebene Priorit\u00e4tsdatum nicht wirksam in Anspruch nimmt, was wiederum die Beklagten im Verletzungsverfahren nicht ausreichend dargelegt haben.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass nach der vorl\u00e4ufigen Meinung der Einspruchsabteilung keine der von den Einsprechenden angef\u00fchrten Kombinationen den Gegenstand von Anspruch 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegzunehmen scheint (S. 12 Ziff. 4 Anlage PS12a\/b). Zwar wird diese Auffassung nicht begr\u00fcndet; es st\u00fctzt aber indiziell das Ergebnis der Kammer, dass ein Naheliegen nicht festellbar ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Naheliegen kann die Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grundlage der Entgegenhaltungen K (BB3) oder L (BB5) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen ersehen. Die Beklagten st\u00fctzen sich insofern auf zwei Gutachten aus dem parallelen englischen Verfahren, wobei weder \u00dcbersetzungen vorgelegt werden, noch ersichtlich ist, dass diese Dokumente in zul\u00e4ssiger Weise in das Einspruchsverfahren eingebracht wurden. Eine entsprechende Argumentation wird von den Beklagten erst und nur in der Duplik dargelegt, so dass die Kl\u00e4gerin hierzu keine Stellung nehmen konnte. Aus dem Gutachten Prof. N (Anlage BB68b Rn. 18 f.) geht auch hervor, dass ein Prof. O zu einer abweichenden Einsch\u00e4tzung kommt. Es l\u00e4sst sich f\u00fcr die nicht mit fachkundigen Technikern besetzte Kammer nicht ersehen, welche Auffassung richtig ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit die Beklagten weiterhin die fehlende Neuheit gegen\u00fcber der Stammanmeldung EP 1 702XXX des Klagepatents (BB7) und der WO 2005\/102XXX A2 (BB10, \u201eS\u201c) geltend machen, kann dies die Aussetzung nicht begr\u00fcnden. Es fehlt an einer selbstst\u00e4ndigen Darstellung im Verletzungsverfahren, was den Beklagten aber mit der Prozessleitenden Verf\u00fcgung aufgegeben wurde. Da die Beklagten die Entgegenhaltung K (BB3) und L (BB5) detailliert darstellen, ist davon auszugehen, dass die anderen Entgegenhaltung weiter vom Gegenstand des Klagepatents entfernt liegen.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung des EPA kommt zudem im Bescheid vom 08.11.2016 (Anlage PS19b, dort S. 12 unter 3.6 und 3.7) zur vorl\u00e4ufigen Auffassung, dass die Entgegenhaltung BB7 \u201enicht als Stand der Technik gem\u00e4\u00df Artikel 54(3) EP\u00dc betrachtet werden\u201c kann. In der Entgegenhaltung BB10 scheine zumindest Merkmal 3.2 (= C3\/C4 EPA) nicht offenbart zu sein, unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es sich bei der Entgegenhaltung um Stand der Technik handele. Weiterhin scheine keine der angef\u00fchrten Kombinationen den Gegenstand von Anspruch 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegzunehmen, so dass auch kein Naheliegen erkennbar ist.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin \u2013 hinsichtlich der Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung \u2013 ist relativ geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung war auf EUR 90.000.000,00 festzusetzen (hierzu unter IV.1.), eine Abwendungsbefugnis war den Beklagten nicht einzur\u00e4umen (hierzu unter IV.2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie gem\u00e4\u00df \u00a7 709 S. 1 ZPO ihrer H\u00f6he nach zu bestimmende Sicherheitsleistung wird auf EUR 90.000.000,00 (neunzig Millionen Euro) festgesetzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie H\u00f6he der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl\/Vo\u00df\/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, \u00a7 709 Rn. 4). Grunds\u00e4tzlich wird sich die Sicherheitsleistung am Streitwert orientieren, wobei die Beklagtenseite die M\u00f6glichkeit hat, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr ein h\u00f6herer Schaden droht, der dann f\u00fcr die Sicherheitsleistung ma\u00dfgeblich ist (Cepl\/Vo\u00df\/Lunze, a.a.O., \u00a7 709 Rn. 6 f.; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. H.12).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Absch\u00e4tzung des drohenden Schadens ist von einer Dauer des Berufungsverfahrens von einem Jahr auszugehen, in dem ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland nicht m\u00f6glich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451). Zum ersatzf\u00e4higen Schaden k\u00f6nnen allerdings auch Aufwendungen geh\u00f6ren, die die Schuldner zwar zeitlich nach dem Berufungsurteil, aber zu dem Zweck machen, die entsprechend dem ergangenen Verbot vor\u00fcbergehend unterlassenen Vertriebshandlungen wieder aufnehmen zu k\u00f6nnen, also die vor\u00fcbergehend nicht vertriebenen Gegenst\u00e4nde wieder in den Verkehr zu bringen und einen etwa verlorenen Kundenkreis zur\u00fcckzugewinnen. Es kommt also bei dem drohenden Schaden nicht darauf an, wann sich der Schaden entwickelt und der Schuldner die konkrete Verm\u00f6genseinbu\u00dfe erlitten hat, sondern, wann die Ursache f\u00fcr den Schaden gesetzt wurde (OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf Basis dieser Grunds\u00e4tze ist hier eine Sicherheitsleistung von EUR 90 Mio. angemessen.<\/p>\n<p>Der Schaden wird im Wesentlichen durch die Vollstreckung des Unterlassungstenors verursacht \u2013 also einem erzwungenen Vertriebsstopp im Inland. Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde dagegen abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Umsatz der Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland betr\u00e4gt etwa EUR 150 Mio. pro Jahr mit einer steigenden Tendenz. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die erzielte Profitmarge mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform etwa 75 % betr\u00e4gt, so dass der durch die Vollstreckung des Unterlassungstenors entstehende Schaden einen Gro\u00dfteil des Umsatzverlustes betragen w\u00fcrde. Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass die Beklagten nach einer Aufhebung des Unterlassungsgebots einige Zeit br\u00e4uchten, bis sie wieder die vorherigen Umsatzzahlen erreichen. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfordert ebenso wie die Konkurrenzprodukte spezielle Schulungen und kann damit nicht unmittelbar ausgetauscht werden. Dadurch w\u00fcrden m\u00f6gliche Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach einem Vertriebsstopp nur verz\u00f6gert wieder nachfragen (m\u00f6glicherweise auch \u00fcberhaupt nicht mehr), so dass den Beklagten selbst nach einem Berufungsurteil, welches das hiesige Urteil revidiert, ein Schaden durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung entsteht. Weitere drohende Sch\u00e4den, abgesehen von dem verlorenen Gewinn durch Umsatzverluste, sind nicht hinreichend vorgetragen.<\/p>\n<p>Bei der Absch\u00e4tzung des Schadens ist allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten die Umsatzverluste mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch erh\u00f6hte Ums\u00e4tze mit der Vorg\u00e4ngerversion C XT teilweise kompensieren k\u00f6nnen. Dies mindert die Sicherheitsleistung. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Ums\u00e4tze mit C XT nicht das Niveau der Einnahmen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erreichen werden. Ein Teil der Ums\u00e4tze mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird zu anderen Wettbewerbern abflie\u00dfen. Auch ist der Einzelpreis von C XT geringer als der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung dieser Faktoren erscheint eine Sicherheitsleistung von EUR 90.000.000,00 angemessen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung auf behauptete Risiken f\u00fcr die Patienten verweisen, hat dies keinen Einfluss auf die H\u00f6he der Sicherheitsleistung. Es ist nicht ersichtlich, welcher Schaden den Beklagten hieraus entstehen k\u00f6nnte.<br \/>\n2.<br \/>\nEine Abwendungsbefugnis nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO war den Beklagten nicht einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dieser Vorschrift kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. In Betracht kommen F\u00e4lle, in denen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sicher erscheint (Musielak\/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, \u00a7 712 Rn. 1a; M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO\/G\u00f6tz, 5. Aufl. 2016, \u00a7 712 Rn. 3). Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, die so gut wie sicher zu erwarten sind, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und einer Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung gesch\u00fctzt ist (Musielak\/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, \u00a7 712 Rn. 1a).<\/p>\n<p>Aufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Patentrechte ist ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentverletzungssachen in der Regel zu verweigern (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten \u00fcbliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 16 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; LG Mannheim, Urteil vom 18.02.2011 \u2013 Az. 7 O 100\/10 \u2013 Tz. 243 bei Juris). Ein unersetzbarer Nachteil durch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs setzt daher grunds\u00e4tzlich voraus, dass dessen Vollstreckung zur Insolvenz der Anspruchsschuldnerin f\u00fchrt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. H.62).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiernach war den Beklagten kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots f\u00fcr sie existenzbedrohende Folgen h\u00e4tte. Auf die Ausf\u00fchrungen zur Nicht-Einr\u00e4umung einer Aufbrauchfrist wird verwiesen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten vortragen, es bestehe die Gefahr, dass die medizinische Versorgung der Bev\u00f6lkerung Schaden nimmt, kann dies ebenfalls Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen. \u00a7 712 Abs. 1 ZPO betrachtet nur die dem Schuldner entstehenden Nachteile, nicht die von Dritten (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. H.62; f\u00fcr die Unbeachtlichkeit der Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 17 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; zur Medizintechnik: Kammer, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 4a O 114\/13 \u2013 Rn. 101 bei Juris).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHinsichtlich der anderen Anspr\u00fcche scheidet die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsantrag besitzt keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors sind die Beklagten durch die zu leistende Sicherheit ausreichend gesch\u00fctzt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. H.59 u. H.61). Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung haben die Beklagten nicht hinreichend vorgetragen.<br \/>\nV.<br \/>\nDen Beklagten war keine Schriftsatzfrist zu der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.02.2017 \u00fcberreichten Anlage PS40 einzur\u00e4umen. Der entsprechende Antrag wurde nur unter der Voraussetzung gestellt, dass es auf die Anlage ankommt, was nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien, die nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurden, fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<br \/>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 30.000.000,00 (drei\u00dfig Millionen Euro) festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2617 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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