{"id":6823,"date":"2017-03-09T17:00:03","date_gmt":"2017-03-09T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6823"},"modified":"2017-05-08T06:50:35","modified_gmt":"2017-05-08T06:50:35","slug":"4a-o-5416-transkatheterherzklappe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6823","title":{"rendered":"4a O 54\/16 &#8211; Transkatheterherzklappe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2615<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. M\u00e4rz 2017, Az.\u00a04a O 54\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein System f\u00fcr die kardiale Implantierung einer Klappenprothese, umfassend:<\/p>\n<p>einen Katheter und eine radial ausdehnbare Klappenprothese, die umfasst: einen ausdehnbaren ringf\u00f6rmigen St\u00fctzrahmen, der geeignet ist, f\u00fcr die Katheterisierung durch einen K\u00f6rperkanal zu einer Zielstelle anf\u00e4nglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, wobei der ringf\u00f6rmige St\u00fctzrahmen eine Vielzahl von in L\u00e4ngsrichtung steifen St\u00fctztr\u00e4gern mit einer festen L\u00e4nge umfasst, von denen jeder mit einer Mehrzahl von Bohrungen versehen ist, wobei der ausdehnbare St\u00fctzrahmen aufgebaut ist, um an der Zielstelle in einen ausgedehnten Aufbau ausgedehnt zu werden; und eine trikuspidalbl\u00e4ttrige Klappenanordnung, die einen Kanal mit einem Einlass und einem Auslass umfasst, die aus nachgiebigem Material hergestellt ist, um zusammenklappbare W\u00e4nde an dem Auslass darzustellen, wobei die Klappenanordnung aus Perikard hergestellt ist, und wobei die Befestigung der Klappenanordnung an dem Rahmen durch die St\u00fctztr\u00e4ger erm\u00f6glicht wird, an welche die Klappenanordnung mit Garn bzw. Faden oder Faser durch die Bohrungen der St\u00fctztr\u00e4ger gen\u00e4ht ist, wobei die Klappenanordnung, wenn zugelassen wird, dass ein Fluss von dem Einlass durch die Klappenprothese zu dem Auslass str\u00f6mt, in einer offenen Position gehalten wird, w\u00e4hrend ein R\u00fcckw\u00e4rtsfluss verhindert wird, da die zusammenklappbaren W\u00e4nde der Klappenanordnung nach innen zusammenklappen, um eine Blockierung f\u00fcr den R\u00fcckw\u00e4rtsfluss bereitzustellen;<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 2 399 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/ oder zu gebrauchen und\/ oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/ oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06. April 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06. Mai 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichtete, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 2):<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und\/ oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen der von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 06. Mai 2016 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 06. Mai 2016 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 10.000.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung (Ziff. I. 2.) und zur Rechnungslegung (Ziff. I. 3.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.500.000,- sowie hinsichtlich des Kostenpunkts (Ziff. III.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 2 399 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, sowie gegen die Beklagte zu 2) weiter einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Vorrichtungen geltend.<\/p>\n<p>Die Erfindung, die Gegenstand des Klagepatents ist, geht zur\u00fcck auf die Herren A, B, C und D, die im Zeitpunkt der Erfindung bis Mai 2002 bei dem israelischen Unternehmen E Inc. (im Folgenden: E) besch\u00e4ftigt waren. E hatte bereits im Jahre 1999 mit der F Inc. (im Folgenden: F Inc.), der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, einen Vertrag geschlossen, der die Entwicklung einer Transkatheterherzklappe zum Gegenstand hatte. Wegen des genauen Inhalts des Vertrags vom 15.12.1999 (Anlage K32; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K32a) wird auf diesen verwiesen. Der Vertrag wurde durch Vertrag vom 18.12.2000 (Anlage K33; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K33a) erg\u00e4nzt. Wegen des Inhalts der Erg\u00e4nzungsvertrags wird auf diesen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 11.10.2001 meldeten die oben genannten Erfinder die Erfindung zum Patent an (US 975XXX; im Folgenden: US \u2018XXX; vorgelegt als D1a im Einspruchsverfahren).<\/p>\n<p>Mit Abtretungserkl\u00e4rung vom 05.03.2002 (Anlage K29a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K29) erkl\u00e4rten die genannten Erfinder unter anderem:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] verkaufen, zedieren und \u00fcbertragen wir, die Unterzeichner [\u2026] an die F, Inc., [\u2026], die gesamten Rechte, Titel und Anspr\u00fcche in allen L\u00e4ndern an unserer Erfindung mit der Bezeichnung Implantierbare Klappenprothese und an allen damit zusammenh\u00e4ngenden Erfindungen, die in der am 11.Oktober 2001 eingereichten US-Patentanmeldung mit der laufenden Nr. 09\/975.XXX offengelegt und beansprucht [\u2026] werden, und allen insoweit zu erteilenden Patenten und allen Teilanmeldungen [\u2026].<\/p>\n<p>Weiterhin stimmen wir zu, dass die Abtretungsempf\u00e4ngerin ausl\u00e4ndische Patenturkunden oder sonstige Rechte f\u00fcr die genannten Erfindungen oder f\u00fcr einzelne dieser Erfindungen beantragt und erh\u00e4lt und in Anwendung dieser ausl\u00e4ndischen Patenturkunden und sonstigen Rechte die Priorit\u00e4t f\u00fcr die genannte US-Patentanmeldung [\u2026] beanspruchen kann.\u201c<\/p>\n<p>Am 11.10.2002 erfolgte unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US \u2018XXX (D1a) die PCT-Anmeldung unter der Nummer WO 03\/047XXX A1 (Stammanmeldung; im Folgenden: WO \u2018XXX; D1b im Einspruchsverfahren) durch die F. Inc. Dabei handelt es sich um die Stammanmeldung f\u00fcr das Klagepatent, auf der auch die Anmeldung f\u00fcr das EP 1 441 XXX (im Folgenden: EP \u2018XXX) basiert, das Gegenstand des parallelen Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 149\/15, ist.<\/p>\n<p>Im Dezember 2003\/ Januar 2004 wurde die F Inc. an die G H ver\u00e4u\u00dfert, die zur Kl\u00e4gerin umfirmierte.<\/p>\n<p>Die in englischer Sprache abgefasste Anmeldung des Klagepatents, das die Priorit\u00e4t der US \u2018XXX (D1a) vom 11.10.2001 in Anspruch nimmt, wurde am 28.12.2011 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung am 06.04.2016 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagepatents ist ein System zum Austauschen einer defekten nat\u00fcrlichen Herzklappe. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA system for cardiac implantation of a valve prosthesis (2) comprising:<\/p>\n<p>\uf02d a catheter; and<br \/>\n\uf02d a radially expandable valve prosthesis (20) comprising:<\/p>\n<p>\uf02d an expandable annular support frame (22) adapted to be initially crimped in a narrow configuration for catheterization through a body duct to a target location, the annular support frame (22) comprising a plurality of longitudinally rigid support beams (23) of fixed length each provided with a plurality of bores, the expandable support frame configured to be expanded to an expanded configuration in the target location; and<\/p>\n<p>\uf02d a tricuspid leafed-valve assembly (28) comprising a conduit having an inIet (24) end and an outlet (26), made of pliant material arranged so as to present collapsible walls at the outlet (26), wherein the valve assembly (28) is made of pericardium and wherein the attachment of the valve assembly (28) to the frame (22) is facilitated by the support beams (23) of which the valve assembly is stitched with thread or fiber through the bores of the support beams (23);<\/p>\n<p>\uf02d wherein when flow is allowed to pass through the valve prosthesis (20) from an inIet to an outlet the valve assembly (28) is kept in an open position, whereas a reverse flow is prevented as the collapsible walls of the valve assembly (28) collapse inwardly for providing blockage to the reverse flow.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSystem f\u00fcr die kardiale Implantierung einer Klappenprothese, umfassend:<\/p>\n<p>\uf02d einen Katheter: und<br \/>\n\uf02d eine radial ausdehnbare Klappenprothese (20), die umfasst:<\/p>\n<p>\uf02d einen ausdehnbaren ringf\u00f6rmigen St\u00fctzrahmen (22), der geeignet ist f\u00fcr die Katheterisierung durch einen K\u00f6rperkanal zu einer Zielstelle anf\u00e4nglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden, wobei der ringf\u00f6rmige St\u00fctzrahmen (22) eine Vielzahl von in L\u00e4ngsrichtung steifen St\u00fctztr\u00e4gern (23) mit einer festen L\u00e4nge umfasst, von denen jeder mit einer Mehrzahl von Bohrungen versehen ist, wobei der ausdehnbare St\u00fctzrahmen aufgebaut ist, um an der Zielstelle in einen ausgedehnten Aufbau ausgedehnt zu werden, und<\/p>\n<p>\uf02d eine trikuspidalbl\u00e4ttrige Klappenanordnung (28), die einen Kanal mit einem Einlass (24) und einem Auslass (26) umfasst, die aus nachgiebigem Material hergestellt ist, um zusammenklappbare W\u00e4nde an dem Auslass (26) darzustellen, wobei die Klappenanordnung (28) aus Perikard hergestellt ist, und wobei die Befestigung der Klappenanordnung (28) an dem Rahmen (22) durch die St\u00fctztr\u00e4ger (23) erm\u00f6glicht wird, an welche die Klappenanordnung mit Garn bzw. Faden oder Faser durch die Bohrungen der St\u00fctztr\u00e4ger (23) gen\u00e4ht ist:<\/p>\n<p>\uf02d wobei die Klappenanordnung (28), wenn zugelassen wird, dass ein Fluss von dem Einlass durch die Klappenprothese (20) zu dem Auslass str\u00f6mt, in einer offenen Position gehalten wird, w\u00e4hrend ein R\u00fcckw\u00e4rtsfluss verhindert wird, da die zusammenklappbaren W\u00e4nde der Klappenanordnung (28) nach innen zusammenklappen, um eine Blockierung f\u00fcr den R\u00fcckw\u00e4rtsfluss bereitzustellen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Unteranspr\u00fcche, die Gegenstand der Insbesondere-Antr\u00e4ge sind, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K1a) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Figur 1 (verkleinert) zeigt eine klagepatentgem\u00e4\u00df implantierbare Prothese in ihrer ausgedehnten Stellung:<\/p>\n<p>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Trikuspidalklappenprothese 20 hat eine Klappenanordnung 28, die an einer ringf\u00f6rmigen St\u00fctz-Stentstruktur 22 angebracht ist. Zum Zwecke der Befestigung der Klappenanordnung 28, die \u00fcber einen Einlass 24 und einen Auslass 26 mit zusammenlegbarem biegsamem Material 29 verf\u00fcgt, sind an dem St\u00fctz-Stent 22 St\u00fctzstreben 23 mit Bohrungen 25 vorgesehen.<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Beklagten zu 1) vom 08.04.2016 ist ein Einspruchsverfahren gegen die Erteilung des Klagepatents beim Europ\u00e4ischen Patentamt (im Folgenden: EPA) anh\u00e4ngig. Auf den Einspruchsschriftsatz der Beklagten zu 1) vom 08.04.2016 (Anlage PS4a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PS4b) wird Bezug genommen. Eine Entscheidung des Einspruchsverfahrens steht noch aus.<\/p>\n<p>Die in den USA ans\u00e4ssige Beklagte zu 1), deren deutsche Vertriebstochter die Beklagte zu 2) ist, bewirbt auf ihrer auch an deutsche Fach\u00e4rzte adressierten Internetseite www.I.com (screenshots vorgelegt als Anlagenkonvolut K5 und Anlage K6) unter der Bezeichnung \u201eJTM Valve System\u201c bzw. \u201eJTM Valve Kits\u201c Transkatheter-Herzklappensysteme, die mit einer Transkatheter-Aortenklappen-Prothese und einem entsprechenden Einf\u00fchrsystem (\u201edelivery System\u201c) bestehend aus Katheter und Kontrollgriff, auf dem die Klappenprothese vormontiert ist, ausgestattet sind. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die angebotene Prothese, wie sie auf dem Kontrollgriff des Einf\u00fchrungssystems vormontiert ist (linke Abbildung; entnommen Anlage K5\/1) sowie das Einf\u00fchrungssystem (\u201eJ Controller\u201c) mit Katheter (rechte Abbildung, entnommen Anlage K7):<\/p>\n<p>Unter dem Link \u201eJ K\u201c auf der englischsprachigen Webseite der Beklagten zu 1) ist zudem eine Produktbrosch\u00fcre, vorgelegt als Anlage K7, zu der angebotenen Vorrichtung erh\u00e4ltlich, wonach die Systeme, die sowohl von der Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) in Deutschland vertrieben werden, jeweils in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen (23 mm, 25 mm, 27 mm) erh\u00e4ltlich und mit den folgenden Produktnummern bezeichnet sind:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet des Weiteren eine Weiterentwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unter der Bezeichnung \u201eJ L\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) auf ihrer Internetseite www.I.com an (vgl. screenshots Anlage K23), f\u00fcr die eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist. \u00dcber die Schaltfl\u00e4che \u201eLearn More\u201c sind detaillierte Informationen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II abrufbar. Screenshots der diese Informationen enthaltenden Internetseite liegen der Akte als Anlage K25 bei. Eine Pressemittlung vom 19.09.2016 (Anlage K26) enth\u00e4lt zudem den folgenden Hinweis (Teil\u00fcbersetzung der Anlage K26):<\/p>\n<p>\u201eDas J L wird ausgew\u00e4hlten Zentren in Europa zur Verf\u00fcgung stehen, wobei die Produktion derzeit ausgeweitet wird, w\u00e4hrend \u00c4rzte und Zentren umfangreich trainiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II hebt sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I durch ein geringeres Zuf\u00fchrprofil und durch ein flexibleres Kathetersystem ab, weist jedoch im \u00dcbrigen keine f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen konstruktiven Ver\u00e4nderungen auf, so dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II im Folgenden zusammenfassend als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Der St\u00fctzrahmen (Stent) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird durch eine geflochtene Metalldrahtstruktur gebildet. Der Stent ist teilweise selbstexpandierend, das hei\u00dft nach dem Austritt aus dem Katheter und dem Zur\u00fcckziehen der Zuf\u00fchrh\u00fclse expandiert er selbst auf einen gewissen Durchmesser, der jedoch dem Durchmesser im implantierten Zustand (Zustand, in dem die Klappenprothese funktionieren kann) noch nicht entspricht. Eine weitere Expansion des Rahmens wird wie folgt bewirkt: An dem oberen Rand des St\u00fctzrahmens befinden sich drei Verschl\u00fcsse, die mit drei St\u00fctztr\u00e4gern, die am unteren (distalen) Ende des St\u00fctzrahmens verbunden sind, in axialer Richtung zusammengezogen werden und sodann verriegelt werden k\u00f6nnen. Durch die Verriegelung der St\u00e4be mit den zugeh\u00f6rigen Verschl\u00fcssen verbleibt der Stent im expandierten Zustand, in dem dann der Katheter gel\u00f6st werden kann. Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verriegelungsvorgangs erforderlichen axialen Zugkr\u00e4fte werden durch den Katheter durch Bet\u00e4tigen des sog. \u201eJ Controller\u201c ausge\u00fcbt, der die Verschl\u00fcsse \u00fcber drei Finger h\u00e4lt. Durch die Finger und durch die Verschl\u00fcsse laufen Dr\u00e4hte, die auch mit den St\u00e4ben in Verbindung stehen und die St\u00e4be in Richtung der jeweils zugeh\u00f6rigen Verschl\u00fcsse ziehen. Gleichzeitig dr\u00fccken die Finger die Verschl\u00fcsse wie ein Gegenlager zu den St\u00e4ben. Die nachfolgenden Abbildungen stellen den Vorgang, bei dem die oberen Enden der St\u00e4be in die zugeh\u00f6rigen Verschl\u00fcsse an dem Stent eingezogen werden dar, wobei sich der Stent w\u00e4hrend des Vorgangs in axialer Richtung verk\u00fcrzt und gleichzeitig in radialer Richtung expandiert. Die obere Abbildung (Anlage PS2 entnommen) zeigt den selbst-expandierten, die untere Abbildung den verriegelten Zustand des St\u00fctzrahmens:<\/p>\n<p>Das untere Ende der St\u00e4be ist \u00fcber eine V-f\u00f6rmige Fadenschlaufe mit dem unteren distalen Ende des St\u00fctzrahmens verbunden. Im \u00dcbrigen besteht keine Verbindung der St\u00fctzst\u00e4be mit der benachbarten inneren Wandung des Stents. In einer skizzenhaften Darstellung k\u00f6nnen die Klappenanordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und ihre St\u00fctzrahmen wie folgt dargestellt werden (Skizze Anlage PS2 entnommen):<\/p>\n<p>Das Klappenmaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besteht \u00fcberwiegend aus Herzbeutelgewebe vom Rind.<\/p>\n<p>Die erste perkutane Implantation einer Herzklappe am Menschen wurde am 16.04.2002 durch Prof. M durchgef\u00fchrt. Hier\u00fcber berichtete Prof. M am 18.04.2002 auf einer Pressekonferenz. Sowohl die Implantation als auch die Pressekonferenz waren Gegenstand von Fernsehberichten auf \u201eN\u201c (Transkription vorgelegt als Anlage D4 im Einspruchsverfahren; \u00dcbersetzung der Transkription vorgelegt als D4\u2018; sowie CD mit Videoaufnahme D4) und auf \u201eO\u201c (Transkription vorgelegt als Anlage D5; \u00dcbersetzung der Transkription vorgelegt als D5\u2018; CD mit einer Videoaufnahme D5). Des Weiteren hielt Prof. M am 27.09.2002 einen PowerPoint-Vortrag auf dem TCT Symposium in Q, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was Gegenstand der Pr\u00e4sentation war.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents setze einen durchg\u00e4ngigen ringf\u00f6rmigen St\u00fctzrahmen voraus, insbesondere auch dort, wo die Klappensegel an dem St\u00fctztr\u00e4ger befestigt werden.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei ein St\u00fctztr\u00e4ger mit klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen St\u00fctztr\u00e4gern mit einer festen L\u00e4nge, von denen jeder mit einer Mehrzahl von Bohrungen versehen ist, vorhanden. Soweit der St\u00fctzrahmen nach der Lehre des Klagepatents eine Vielzahl von in L\u00e4ngsrichtung steifen St\u00fctztr\u00e4gern mit fester L\u00e4nge umfassen m\u00fcsse, sei eine irgendwie geartete Verbindung zwischen St\u00fctztr\u00e4ger und -rahmen ausreichend. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gebe insbesondere die Art und das Ausma\u00df der Verbindung zwischen St\u00fctztr\u00e4ger und -rahmen nicht vor, und verlange nicht, dass der St\u00fctztr\u00e4ger integraler Bestandteil des St\u00fctzrahmens ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c gestellten Antr\u00e4ge wird auf den Schriftsatz vom 26.04.2016 (Bl. 99 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren gegen das Europ\u00e4ische Patent 2 399 XXX B1 auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Soweit man das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin davon, was klagepatentgem\u00e4\u00df einen \u201eringf\u00f6rmiger St\u00fctzrahmen\u201c ausmache, zugrundelege, fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem solchen, da die St\u00fctztr\u00e4ger innerhalb der zylindrischen Form des St\u00fctzrahmens angeordnet sind.<\/p>\n<p>Bei der V-f\u00f6rmigen Fadenschlaufe, die die St\u00fctztr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem St\u00fctzrahmen verbindet, handele es sich nicht um eine klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Verbindung zwischen St\u00fctztr\u00e4ger und -rahmen. Wie s\u00e4mtliche in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen w\u00fcrden, verlange das Klagepatent, dass die St\u00fctztr\u00e4ger einen integralen Bestandteil des St\u00fctzrahmens bilden. Des Weiteren sei auch erforderlich, dass sich die St\u00fctztr\u00e4ger \u00fcber die gesamte axiale L\u00e4nge des St\u00fctzrahmens erstrecken w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Weil es an St\u00fctztr\u00e4gern, die dem St\u00fctzrahmen zugeordnet werden k\u00f6nnen, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle, sei die Klappenanordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u00fcber Garn bzw. Faden oder Faser durch Bohrungen an den St\u00fctztr\u00e4gern an dem Rahmen (Hervorhebung diesseits) befestigt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin aber auch bei Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor dem Hintergrund ihres Vortrags in dem Einspruchsverfahren zu dem EP \u2018XXX (Klagepatent in dem Verfahren 4a O 149\/15) insoweit auf eine Verletzung des Klagepatents nicht berufen.<\/p>\n<p>Sofern man mit der Kl\u00e4gerin weiter davon ausgehe, dass die gesamte Klappenanordnung aus Perikard hergestellt sein m\u00fcsse, fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die N\u00e4hte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 aus Kunststoff (Polyethylen) und die St\u00e4be aus Metall (Nitinol) hergestellt sind, auch insoweit an einer Merkmalsverwirklichung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Rahmen des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Klagepatentanspruch 1 sei in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen (WO \u2018XXX\/ D1b) nicht in der erteilten Form offenbart. Denn Gegenstand der Lehre der D1b sei kein Katheter im allgemeinen Sinne, sondern lediglich ein Ballonkatheter oder eine \u00e4hnliche Vorrichtung, bei der der Einsetzvorgang durch radial ausge\u00fcbte Kr\u00e4fte von innen erfolgt.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents sei zudem im Lichte der Entgegenhaltung D2 (WO \u2018510; \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift vorgelegt als Anlage D2\u2018), der Fernsehberichte auf \u201eN\u201c (D4; \u00dcbersetzung der Transkription: D4\u2018) und \u201eO\u201c (D5; \u00dcbersetzung der Transkription: D5\u2018) sowie dem Vortrag des Profs. M, jeweils vom 18.04.2002, und vor dem Hintergrund der PowerPoint-Pr\u00e4sentation des Prof. M auf dem P Symposium in Q am 27.09.2002 mit dem Titel \u201eR\u201d (PowerPoint-Folien vorgelegt als D20a) nicht neu.<\/p>\n<p>Soweit die D4\/D5 sowie die D20a nach der Anmeldung der Priorit\u00e4tsschrift vom 11.10.2001 liegen, seien diese dennoch als vorbekannter Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen. Denn das Klagepatent nehme die Priorit\u00e4t vom 11.10.2001 (US \u2018XXX\/ D1a) zu Unrecht in Anspruch. Es fehle bereits aus rechtlichen Gr\u00fcnden an einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t.<\/p>\n<p>Nach dem anzuwendenden israelischen Recht seien die Rechte der Erfinder A, B, C und D auf den Arbeitgeber, die E, \u00fcbergegangen. Die Anmeldung der WO \u2018XXX (D1b) habe deshalb durch die F Inc. unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US \u2018XXX (D1a) nicht wirksam vorgenommen werden k\u00f6nnen, weil diese im Zeitpunkt der Anmeldung gerade nicht im Besitz der Priorit\u00e4tsrechte gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe auch eine Abtretung etwaiger Rechte durch die Erfinder \u2013 wie diese sie mit Erkl\u00e4rung vom 05.03.2002 (Anlage K29a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K29b) und mit Erkl\u00e4rung vom 28.\/ 29.05.2003 (Anlage D1f) h\u00e4tten vornehmen wollen \u2013 nicht wirksam erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Priorit\u00e4t sei aber auch aus inhaltlichen Gr\u00fcnden nicht wirksam in Anspruch genommen, da das Merkmal des \u201eEinsetzens durch Aus\u00fcben von im wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen\u201c, welches sich nach der D1a (dort Anspruch 1) als wesentlich darstelle, in dem Anspruch 42 der PCT-Anmeldung gestrichen worden ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich mangele es der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch an der erfinderischen T\u00e4tigkeit, weil diese sich f\u00fcr den Fachmann aus einer Kombination der PowerPoint-Pr\u00e4sentation vom 27.09.2010 (D20a) bzw. der WO 00\/44313 A1 (im Folgenden: WO \u2018313; D3 im Einspruchsverfahren; auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage D3\u2018) jeweils im Zusammenhang mit seinem allgemeinen Fachwissen ergebe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen, weil sie der Ansicht ist, dass Klagepatent werde sich im Rahmen des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 07.02.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen (dazu unter Ziff. I.), stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (dazu unter Ziff. II.). Die Kammer h\u00e4lt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO nicht f\u00fcr geboten (dazu unter Ziff. III.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents (Anspruch 1) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere Klappenprothesen zur Implantierung im Herzen oder zur Implantierung in anderen K\u00f6rperkan\u00e4len.<\/p>\n<p>Ausweislich der einleitenden Beschreibung des Klagepatents sind bereits mehrere Herzklappenprothesen bekannt, die durch Kathetereinf\u00fchrung in den K\u00f6rper eingebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insoweit nimmt das Klagepatent zun\u00e4chst auf die US-Patentschrift Nr. 5,411,552 (Anlage PS1a; zugeh\u00f6rige europ\u00e4ische Patentschrift vorgelegt als Anlage PS1b) Bezug (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend ohne weitere Angabe zitiert). Fig. 2 der genannten amerikanischen Patentschrift, die eine \u201ein den K\u00f6rper implantierbare Herzklappenprothese sowie Katheter f\u00fcr die Implantation einer solchen Herzklappenprothese\u201c zum Gegenstand hat, wird nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Es wird eine Klappenprothese mit einem Stent in Form einer in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren und wiederaufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung offenbart. In der Abbildung wird dieser St\u00fctzrahmen durch zwei Dr\u00e4hte (2, 3) gebildet, an deren h\u00f6her gezogenen Schleifen (4) die biologische Klappe (6) \u00fcber zwei Kommisurpunkte (5) befestigt wird. Die Aufweitanordnung f\u00fcr den Katheter kann insbesondere durch einen aufblasbaren Ballon gebildet werden.<\/p>\n<p>In demselben Zusammenhang wie die dargestellte Druckschrift nennt das Klagepatent als vorbekannten Stand der Technik auch die US 6,168,614 (\u201eKlappenprothese f\u00fcr die Implantation in den K\u00f6rper\u201c) und die US 5,840,081 (\u201eSystem und Methode f\u00fcr das Implantieren von Herzklappen\u201c) (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Weiter weist das Klagepatent in seinen einleitenden Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik auf die WO 98\/29057 hin. Die Klappenprothese f\u00fcr die Implantation in K\u00f6rperkan\u00e4le, die Gegenstand der Druckschrift ist, umfasst eine zusammenklappbare Klappenstruktur, die an einem ausweitbaren Rahmen befestigt ist (Abs. [0003]). In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnt das Klagepatent weiter die M\u00f6glichkeit, die Klappenstruktur um eine interne Abdeckung zu erweitern, die am unteren Teil der Klappenstruktur befestigt ist, um eine R\u00fcckstr\u00f6mung zu verhindern, wie dies in der WO 01\/76510, WO 00\/47139 und der WO 01\/28459 offenbart sei (Abs. [0003]).<br \/>\nWeiter enth\u00e4lt das Klagepatent im Rahmen der Darstellung zum allgemeinen Stand der Technik einen Hinweis auf verschiedene Arten von Herzklappen zur Implantation.<\/p>\n<p>Es werden zun\u00e4chst k\u00fcnstliche Prothesen, das hei\u00dft mechanische Klappen, beschrieben, deren Verwendung jedoch den Bedarf einer Dauerbehandlung mit Antikoagulanzien (Gerinnungshemmer) nach sich zieht und mit denen ein lauter Betrieb einhergeht (Abs. [0004]). Au\u00dferdem erfordert die Durchf\u00fchrung der Implantation eine gro\u00dfe Operation (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Daneben existieren biologisch basierte Klappen, die auf der Grundlage nat\u00fcrlicher Klappen, zum Beispiel Herzbeutelgeweben, hergestellt werden (Abs. [0005]). Konkrete Nachteile im Zusammenhang mit diesen Klappen beschreibt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Im vorbekanten Technikstand sind schlie\u00dflich auch polymer Klappen in der Entwicklung, jedoch noch nicht in der Anwendung, die insbesondere auf k\u00fcnstlichen Polymermaterialien wie Polyurethan basieren (Abs. [0006]).<br \/>\nVor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem) neue Konstruktionen implantierbarer Klappen zu entwickeln, wobei insbesondere die M\u00f6glichkeit einer perkutanen Implantation geschaffen werden soll (Abs. [0007]), d.h. die Klappe \u00fcber ein gro\u00dfes Blutgef\u00e4\u00df \u00fcber eine katheter\u00e4hnliche F\u00f6rdereinrichtung an die gew\u00fcnschte Stelle des K\u00f6rpers verbracht werden soll (Abs. [0007]). Die perkutane Implantation ist f\u00fcr den Patienten gegen\u00fcber chirurgischen Verfahren weniger riskant, weil nur eine sehr kleine Perforation der Haut (in der Regel in der Leiste oder dem Armbereich) erforderlich ist, mithin eine \u00d6ffnung des Brustkorps unterbleiben kann (Abs. [0008]). Dadurch sind zugleich eine Vollnarkose und ein kardio-pulmonaler Bypass verzichtbar, eine lokalan\u00e4sthesistische Behandlung ist ausreichend (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>System f\u00fcr die kardiale Implantierung einer Klappenprothese, umfassend:<\/p>\n<p>1. einen Katheter und<\/p>\n<p>2. eine radial ausdehnbare Klappenprothese (20), die umfasst:<\/p>\n<p>a) einen ausdehnbaren ringf\u00f6rmigen St\u00fctzrahmen (22), der geeignet ist, f\u00fcr die Katheterisierung durch einen K\u00f6rperkanal zu einer Zielstelle anf\u00e4nglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden,<\/p>\n<p>b) wobei der ringf\u00f6rmige St\u00fctzrahmen (22) eine Vielzahl von in L\u00e4ngsrichtung steifen St\u00fctztr\u00e4gern (23) mit einer festen L\u00e4nge umfasst, von denen jeder mit einer Mehrzahl von Bohrungen versehen ist,<\/p>\n<p>c) wobei der ausdehnbare St\u00fctzrahmen aufgebaut ist, um an der Zielstelle in einen ausgedehnten Aufbau ausgedehnt zu werden;<\/p>\n<p>d) und eine trikuspidalbl\u00e4ttrige Klappenanordnung (28), die einen Kanal mit einem Einlass (24) und einem Auslass (26) umfasst, die aus nachgiebigem Material hergestellt ist, um zusammenklappbare W\u00e4nde an dem Auslass (26) darzustellen, wobei die Klappenanordnung (28) aus Perikard hergestellt ist,<\/p>\n<p>3. und wobei die Befestigung der Klappenanordnung (28) an dem Rahmen (22) durch die St\u00fctztr\u00e4ger (23) erm\u00f6glicht wird, an welche die Klappenanordnung mit Garn bzw. Faden oder Faser durch die Bohrungen der St\u00fctztr\u00e4ger (23) gen\u00e4ht ist,<\/p>\n<p>4. wobei die Klappenanordnung (28), wenn zugelassen wird, dass ein Fluss von dem Einlass durch die Klappenprothese (20) zu dem Auslass str\u00f6mt, in einer offenen Position gehalten wird, w\u00e4hrend ein R\u00fcckw\u00e4rtsfluss verhindert wird, da die zusammenklappbaren W\u00e4nde der Klappenanordnung (38) nach innen zusammenklappen, um eine Blockierung f\u00fcr den R\u00fcckw\u00e4rtsfluss bereitzustellen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dies gilt nicht nur f\u00fcr zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale 1, 2, 2c und 4, im Hinblick auf die es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Es l\u00e4sst sich jedoch auch eine Verwirklichung der streitigen Merkmale 2a, 2b, 2d und 3 feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>b<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen einen ringf\u00f6rmigen Katheter im Sinne des Merkmals 2a auf.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Merkmal 2a),<\/p>\n<p>\u201eeinen ausdehnbaren ringf\u00f6rmigen St\u00fctzrahmen (22), der geeignet ist, f\u00fcr die Katheterisierung durch einen K\u00f6rperkanal zu einer Zielstelle anf\u00e4nglich zu einem schmalen Aufbau gefaltet zu werden\u201c,<\/p>\n<p>beschreibt unter anderem einen ringf\u00f6rmigen St\u00fctzrahmen (englischer Originalwortlaut: \u201eannular support frame\u201c).<\/p>\n<p>Bereits dieser Anspruchswortlaut legt nahe, dass der St\u00fctzrahmen einen in sich geschlossenen Raum bildet, innerhalb dessen sich die Klappenanordnung bewegt, insbesondere im Betriebszustand \u00f6ffnet und schlie\u00dft. Dabei ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus einer Gesamtschau mit den \u00fcbrigen Merkmalen, dass diese Form des St\u00fctzrahmens mit der Befestigung (Merkmal 3) und dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der Klappenanordnung (Merkmal 4) zusammenh\u00e4ngt. Zu der Form, die die Anordnung der St\u00fctztr\u00e4ger im Verh\u00e4ltnis zu dem St\u00fctzrahmen aufweisen soll, trifft das Merkmal keine Aussage.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch eine funktionsorientierter Betrachtung gest\u00fctzt. Dadurch, dass wesentliche Teile der Klappenanordnung von dem St\u00fctzrahmen umgeben sind, kann dieser die ihm klagepatentgem\u00e4\u00df zugewiesene Aufgabe, die Klappenanordnung zu sichern (Abs. [0063]) und dadurch auch w\u00e4hrend des Betriebs der Klappenanordnung Stabilit\u00e4t f\u00fcr diese zu schaffen (Abs. [0063]), erf\u00fcllen. Abschnitt [0061] spricht insoweit auch von einem \u201enetzartigen Rahmen\u201c (englischer Originalwortlaut: \u201enet-like frame\u201c), den der St\u00fctzstent bildet.<\/p>\n<p>Dass der Raum dazu hingegen im streng mathematischen Sinne zylindrisch sein muss, ist nicht erkennbar. Die Beklagten tragen auch keine technischen Gr\u00fcnde, die dem Fachmann Anlass f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis geben m\u00fcssten, vor. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung m\u00fcssen die Tr\u00e4ger lediglich so angeordnet sein, dass sie die \u00d6ffnung der Klappe innerhalb des von dem St\u00fctzrahmen definierten Raumes nicht hindern.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer St\u00fctzrahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bildet einen geschlossenen Raum f\u00fcr die Klappenanordnung in dem dargestellten Sinn.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten gegen eine Verwirklichung des Merkmals 2a anf\u00fchren, dass \u201edie St\u00e4be der Herzklappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deutlich radial innerhalb des ringf\u00f6rmigen St\u00fctzrahmens angeordnet und von den seitlichen Enden des flexiblen Klappenmaterials umwickelt sind\u201c (S. 22. d. Schriftsatzes v. 16.12.2016; Bl. 326 GA), fehlt es deshalb nicht an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen ringf\u00f6rmigen St\u00fctzrahmen. Das Klagepatent untersagt eine radiale Anordnung der Tr\u00e4ger nicht, solange die \u00d6ffnung der Klappenordnung nicht gehindert wird. Dass die Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch ihre Anordnung ein Hindernis w\u00e4hrend der Klappenanordnung bilden, ist nicht anzunehmen. Denn dann k\u00f6nnte die Klappenprothese ihre bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe nicht \u00fcbernehmen. Auch ist unsch\u00e4dlich, dass Teile der Klappenanordnung die St\u00fctzrahmen umschlie\u00dfen. Denn der \u00d6ffnungsvorgang der Klappenanordnung vollzieht sich dennoch in dem von dem St\u00fctzrahmen vorgegebenen Raum.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal 2b,<\/p>\n<p>\u201ewobei der ringf\u00f6rmige St\u00fctzrahmen (22) eine Vielzahl von in L\u00e4ngsrichtung steifen St\u00fctztr\u00e4gern (23) mit einer feste L\u00e4nge umfasst, von denen jeder mit einer Mehrzahl von Bohrungen versehen ist\u201c.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Merkmals ist der St\u00fctzrahmen \u201emit mehreren in L\u00e4ngsrichtung steifen Tr\u00e4gern fester L\u00e4nge versehen\u201c (Originalwortlaut: \u201ethe support frame comprising a plurality of longitudinally support beams [\u2026]\u201d; Hervorhebung diesseits). Dem entnimmt der Fachmann eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Zuweisung der Tr\u00e4ger zu dem St\u00fctzrahmen derart, dass jedenfalls eine irgendwie geartete Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und St\u00fctzrahmen bestehen muss. Konkretisierende Angaben im Hinblick auf die Art und Weise der Verbindung ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMerkmal 3 sieht vor, dass \u201edie Befestigung der Klappenanordnung (28) an dem Rahmen (22) durch die St\u00fctztr\u00e4ger (23) erm\u00f6glicht wird\u201c (im englischen Originalwortlaut hei\u00dft es: \u201e[\u2026] wherein the attachment of the valve assembly (2) to the frame (22) is facilitated by the support beams (23) [\u2026]\u201c; (Hervorhebungen jeweils diesseits). Eine sprachlich-philologisch orientierte Auslegung l\u00e4sst in diesem Zusammenhang auch ein Verst\u00e4ndnis zu, wonach die Verbindung der Klappenanordnung an dem St\u00fctzrahmen durch die Tr\u00e4ger vermittelt wird, das hei\u00dft eine Verbindung zwischen Klappenanordnung und St\u00fctzrahmen mittelbar \u00fcber die Tr\u00e4ger geschaffen wird.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWeder in einer Gesamtschau mit den \u00fcbrigen Merkmalen noch bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung erh\u00e4lt der Fachmann einen Anhaltspunkt f\u00fcr ein einschr\u00e4nkenden Verst\u00e4ndnis, wonach mit der Zuweisung der Tr\u00e4ger zu dem St\u00fctzrahmen eine besonders intensive und feste Verbindung zwischen Rahmen und Tr\u00e4ger einhergeht. Die Zuweisung des Tr\u00e4gers zu dem St\u00fctzrahmen l\u00e4sst sich vielmehr einerseits durch eine irgendwie geartete Verbindung sowie \u00fcber die Funktion, die den Tr\u00e4gern zu gewiesen ist, n\u00e4mlich als Befestigungsmittel f\u00fcr die Klappenanordnung zu fungieren (Merkmal 3), zuverl\u00e4ssig treffen.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents sind jedenfalls Ausf\u00fchrungsformen beschrieben, bei denen Tr\u00e4ger und Rahmen als integrale Einheit ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>So wird mit den Figuren 25a \u2013 25d ein St\u00fctz-Stent dargestellt, bei dem Tr\u00e4ger und Rahmen als Einheit ausgestaltet sind, die Tr\u00e4ger mithin w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses in den Rahmen integriert worden sind. In Abschnitt [0093] hei\u00dft es in diesem Zusammenhang:<\/p>\n<p>\u201eDie Perikardbl\u00e4ttchen 430 sind an dem einsetzbaren St\u00fctzrahmen 432 entlang drei im Wesentlichen in gleichen Abst\u00e4nden angebrachten und im Wesentlichen parallelen Tr\u00e4gern 440 befestigt, die integrale Bestandteile des St\u00fctzrahmens 432 bilden.\u201c<\/p>\n<p>Auf die in der Beschreibung dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen darf jedoch die Lehre des Klagepatents regelm\u00e4\u00dfig nicht beschr\u00e4nkt werden (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe). Das gilt vorliegend umso mehr als der Fachmann der Klagepatentbeschreibung auch Hinweise darauf entnimmt, dass die St\u00fctztr\u00e4ger als separate Bauteile an den Rahmen angebracht werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>\u201eFerner, in \u00dcbereinstimmung mit einer weiteren bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung, sind die St\u00fctztr\u00e4ger chemisch an den St\u00fctzstent angehaftet.\u201c (Abs. [0017]; \u00e4hnlich auch Abs. [0035]).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, die Abschnitte [0010] bis [0049], bei denen es sich um die \u201eZusammenfassung der Erfindung\u201c handelt, d\u00fcrften zur Auslegung der Lehre des Klagepatents nicht herangezogen werden, weil diese an die erteilte Fassung nicht angepasst worden seien, so f\u00fchrt dieser Einwand zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Der Erteilungsakt bezieht diese Abschnitte gerade mit ein. Soweit Ausf\u00fchrungsformen von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgenommen werden sollen, erw\u00e4hnt das Klagepatent dies ausdr\u00fccklich (bspw. Abschnitte [0069] \u2013 0071] und Abs. [0073]).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIn funktionstechnischer Hinsicht ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ausgestaltung der Tr\u00e4ger eine stetige Sicherung der Klappenanordnung an dem St\u00fctzstent herbeif\u00fchren soll, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sich diese in ihrem gecrimpten oder ausgedehnten Zustand befindet:<\/p>\n<p>\u201eDas ist ein wichtiges Merkmal, da es bedeutet, dass der Hersteller der Klappenvorrichtung sicherstellen kann, dass die Klappenanordnung immer gesichert und am St\u00fctzstent befestigt ist. Bei implantierbaren Klappenvorrichtungen aus dem Stand der Technik \u00e4ndert die ganze St\u00fctzstruktur ihre Abmessungen von der anf\u00e4nglichen zuerst zusammengefalteten Position bis zur endg\u00fcltig eingesetzten Position, und das bedeutet, dass man bei der Befestigung der Klappenanordnung an der St\u00fctzstruktur diese Abmessungsver\u00e4nderungen einkalkulieren und dem Material Spielraum lassen muss, damit die Klappenanordnung beim Einsetzen nicht rei\u00dft oder sich verformt.\u201c (Abs. [0063]; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>Dieser erfindungswesentliche Vorteil (auch beschrieben in Abs. [0064]) soll dabei insbesondere dadurch bewirkt werden, dass durch die Steifheit der Tr\u00e4ger eine Relativbewegung zwischen der an den Tr\u00e4gern befestigten Klappenanordnung und den Tr\u00e4gern (entlang der zentralen L\u00e4ngsachse der Vorrichtung) vermieden wird (Abs. [0063]), wobei der St\u00fctzrahmen als solcher seine L\u00e4ngsausdehnung ver\u00e4ndern k\u00f6nnen soll (Abs. [0059]). Durch die Ausgestaltung der Tr\u00e4ger wird mithin eine \u00dcbertragung der Bewegung des St\u00fctzrahmens auf die Klappenanordnung verhindert. Durch die Starrheit der Tr\u00e4ger und deren gleichbleibende L\u00e4nge bleibt auch der Abstand zwischen den Befestigungsbohrungen gleich (vgl. Merkmal 3), so dass kein \u00fcbersch\u00fcssiges Klappenmaterial vorgesehen sein muss, um bei einer Abstands\u00e4nderung der Bohrungen hinreichend Spielraum zu haben (Abs. [0063]).<\/p>\n<p>Diese Ausgestaltung der Tr\u00e4ger soll zugleich die Best\u00e4ndigkeit der Klappenanordnung w\u00e4hrend ihres bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs herbeif\u00fchren:<\/p>\n<p>\u201eInfolgedessen erreicht die Klappenvorrichtung der vorliegenden Erfindung eine l\u00e4ngere Haltbarkeit und kann den in dem Gef\u00e4\u00df herrschenden harten Bedingungen widerstehen, besonders den Millionen von durch den Blutdruck ausge\u00fcbten Lastzyklen.\u201c (Abs. [0063] a. E.).<\/p>\n<p>Dass diese klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile lediglich dann erzielt werden k\u00f6nnen, wenn der St\u00fctztr\u00e4ger integraler Bestandteil des St\u00fctzrahmens ist oder die Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und Rahmen eine intensive Festigkeit aufweist, ist nicht erkennbar. Bei funktionsorientierter Betrachtung werden die Vorteile durch die Steifheit der Tr\u00e4ger und deren feste L\u00e4nge herbeigef\u00fchrt. Dies ber\u00fccksichtigend darf die Verbindung zwischen dem St\u00fctztr\u00e4ger und dem St\u00fctzrahmen lediglich nicht so ausgestaltet sein, dass sie diese Vorteile konterkariert, etwa weil die Verbindungsstelle an Rahmen und Tr\u00e4ger so flexibel ist, dass eine Bewegung des St\u00fctzrahmens sich auf den Tr\u00e4ger \u00fcbertr\u00e4gt. Umgekehrt darf aber auch die Verbindung nicht so fest sein, dass mit der Verk\u00fcrzung des St\u00fctzrahmens auch eine Verk\u00fcrzung der Tr\u00e4ger einhergeht. Der Fachmann erkennt mithin, dass eine zu feste Verbindung dem klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebten Zweck auch zuwiderlaufen kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe des unter lit. aa) dargelegten Auslegungsergebnisses besteht zwischen den Tr\u00e4gern und dem St\u00fctzrahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine hinreichende Verbindung im Sinne des Merkmals 2b, liegt mithin ein St\u00fctzrahmen vor, der mit einer Vielzahl von in L\u00e4ngsrichtung steifen St\u00fctztr\u00e4gern mit fester L\u00e4nge versehen ist, und von denen jeder eine Mehrzahl von Bohrungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Klappenprothese der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist unstreitig Tr\u00e4ger auf, die aus einem steifen Material ausgebildet sind, und an denen die Klappenanordnung angen\u00e4ht ist. Diese Tr\u00e4ger ver\u00e4ndern auch ihre L\u00e4ngsausrichtung nicht, diese bleibt vielmehr auch dann unver\u00e4ndert, wenn die St\u00e4be mit den Verschl\u00fcssen an dem oberen Teil des St\u00fctzrahmens in Eingriff gebracht werden, weil lediglich das obere und das untere Ende des St\u00fctzrahmens aufeinander zu bewegt werden.<\/p>\n<p>Zwischen den St\u00fctztr\u00e4gern und dem St\u00fctzrahmen besteht auch eine Verbindung in der Art einer V-f\u00f6rmigen Fadenschlaufe. Dass sich aufgrund dieser Verbindung eine Ver\u00e4nderung der L\u00e4ngsausrichtung der St\u00e4be vollzieht, ist dem Vortrag der Beklagten, auch auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die St\u00e4be ihre L\u00e4nge beibehalten, nicht zu entnehmen. Die Beklagten tragen zwar vor, dass sich \u201ebei der Expansion in den vollst\u00e4ndig eingesetzten Zustand der gesamte St\u00fctzrahmen um etwa 73 % verk\u00fcrzt\u201c (S. 20 d. Schriftsatzes v. 16.12.2016, Bl. 324 GA). Dass sich die L\u00e4ngsausrichtung der St\u00e4be dabei ver\u00e4ndert, ist jedoch bei Betrachtung des Rahmens im selbst-expandierten und im vollst\u00e4ndig expandierten, verriegeltem Zustand (vgl. Anlage PS2, Abbildungen in der Mitte) nicht ersichtlich. Hiernach erscheint es vielmehr naheliegend, dass die St\u00e4be ihre L\u00e4nge beibehalten, und lediglich der \u201edrahtige\u201c St\u00fctzrahmen in seiner L\u00e4ngsausrichtung verschoben wird. In dem selbst-expandierten Zustand ist n\u00e4mlich ein Abstand zwischen den Enden der jeweiligen Tr\u00e4ger und den am oberen Ende des St\u00fctzrahmens befindlichen Verschl\u00fcssen erkennbar. Dagegen, dass dieser Abstand in dem verriegelten Zustand durch eine Verl\u00e4ngerung der St\u00e4be beseitigt wird, spricht, dass der St\u00fctzrahmen selbst eine geringere L\u00e4ngsausrichtung aufweist, sich mithin dem Ende der St\u00e4be angen\u00e4hert hat. Diesen Vorgang beschreiben die Beklagten an anderer Stelle auch selbst, wenn sie vortragen:<\/p>\n<p>\u201eDiese Dr\u00e4hte ziehen die St\u00e4be in axialer Richtung zu den zugeh\u00f6rigen Verschl\u00fcssen, um die St\u00e4be mit den Verschl\u00fcssen zu verriegeln. Die Finger funktionieren dabei wie ein Gegenlager, d.h. die Finger dr\u00fccken die Verschl\u00fcsse in axialer Richtung zu den St\u00e4ben.\u201c (S. 17 d. Schriftsatzes v. 12.08.2016, Bl. 199 GA, oben).<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist weiter, dass die Klappenanordnung nicht \u00fcber ihre gesamte axiale L\u00e4nge mit den Tr\u00e4gern verbunden ist, und deshalb schlaffes Material der Klappenanordnung vorhanden ist (S. 20 d. Schriftsatzes v. 16.12.2016, Bl. 324 f. GA). Nach der Lehre des Klagepatents soll schlaffes Klappenmaterial nicht schlechthin verhindert werden. Es soll nur an den Befestigungsstellen entbehrlich sein, weil dort \u2013 wie vorliegend bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 eine Relativbewegung zwischen Klappenanordnung und Tr\u00e4ger nicht stattfindet.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht einer Verwirklichung des Merkmals 2b auch die folgende \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu dem EP \u2018XXX (Klagepatent in dem Verfahren 4a O 149\/15) nicht entgegen:<\/p>\n<p>\u201eInsbesondere unterscheidet sich gem\u00e4\u00df D11a der starre Stab 458 (dargestellt z. B. als Einsatz 72 von D11a von den in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden starren St\u00fctztr\u00e4gern deutlich dadurch, dass er ein separates Teil ist, welches nur an dem Stent durch eine zus\u00e4tzliche Naht 76 am St\u00fctzrahmen fixiert ist. Die Eins\u00e4tze werden lediglich verwendet, um die Schleife an der Au\u00dfenseite der Kommissurst\u00e4be zu befestigen. Dagegen ist es nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents erforderlich, dass der St\u00fctzrahmen (als solcher) bereits mit den in L\u00e4ngsrichtung fixierten starren St\u00fctztr\u00e4gern versehen ist (siehe Merkmal 2.2 von Anspruch 1).\u201c (Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 15.02.2013 in dem Einspruchsverfahren, auszugsweise vorgelegt als Anlage PS3a der Verfahrensakte; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PS3b der Verfahrensakte, dort S. 3, Rn. 114; Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 30.05.2014 in dem Einspruchsverfahren).<\/p>\n<p>\u00c4hnliches \u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin auch in ihrem Schriftsatz vom 30.05.2014 (auszugsweise vorgelegt als Anlage PS8a der Verfahrensakte; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PS8b der Verfahrensakte, dort S. 2, Rn. 23).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers f\u00fcr die Auslegung nicht zu ber\u00fccksichtigen, obgleich sie ein Indiz f\u00fcr die Auslegung des Fachmannes darstellen k\u00f6nnen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Kap. A., Rn. 76). Dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben deshalb etwas anderes gilt, weil die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu dem EP \u2018XXX, an dem die Beklagte zu 1) beteiligt ist, schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rungen abgegeben hat, die Grundlage f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Patents sind (vgl. dazu: BGH, NJW 1997, 3377 (3380) \u2013 Weichvorrichtung II), ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Unbeschadet des Erkl\u00e4rungsgehalts, der den \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin in dem Einspruchsverfahren zu entnehmen ist \u2013 sie selbst macht geltend, sie habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die in der D11a (= D2) offenbarten Eins\u00e4tze bereits deshalb nicht als feste Tr\u00e4ger verstanden werden k\u00f6nnten, weil sie ihrer Funktion nach lediglich Sicherungsteile seien \u2013, dienten die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, die sich schon nicht zu dem hiesigen Klagepatent, sondern lediglich zu einem Patent aus der Familie des Klagepatents verhalten, dazu, sich von vorbekanntem Technikstand abzugrenzen. Dass mit den \u00c4u\u00dferung die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus dem Schutzbereich des Klagepatents ausgenommen werden sollen, und aus Sicht der Beklagten zu 1) ein dahingehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, kann vor dem dargestellten Hintergrund gerade nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAus der Verletzung des Merkmals 2b) folgt zugleich auch eine solche des Merkmals 3. Denn andere Nichtverletzungsargumente als diejenigen, dass es an klagepatentgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4gern im Sinne des Merkmals 2b fehle, bringen die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht vor.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Klappenanordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist auch im Sinne des Merkmals 2d) aus Perikard hergestellt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 2d sieht unter anderem vor, dass die Klappenanordnung aus Perikard hergestellt ist (im englischen Originalwortlaut hei\u00dft es: \u201ewherein the valve assembly is made of pericardium\u201c). Dieser Anspruchswortlaut trifft im Hinblick auf das Material keine Differenzierung zwischen einzelnen Klappenbestandteilen, sondern nimmt die Klappenanordnung insgesamt in Bezug. Soweit danach nahegelegt wird, dass die gesamte Klappenanordnung aus Perikard hergestellt sein muss, darf die Auslegung bei diesem rein sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis nicht verbleiben.<\/p>\n<p>Die Herstellung der Klappenanordnung aus Perikardgewebe soll im Vergleich zu homografisch, biologisch hergestellten Klappen den Vorteil bringen, nicht ersetzt werden zu m\u00fcssen (Abs. [0054]). Im Verh\u00e4ltnis zu mechanischen Klappen erweisen sich die aus Perikard hergestellt Klappen als vorteilhaft, weil eine Behandlung des Patienten mit Antikoagulationsmitteln ausbleiben kann (Abs. [0054]). Dass diese Vorteile nur dann erzielt werden k\u00f6nnen, wenn die gesamte Klappenanordnung aus Perikardgewebe besteht, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist dem zu entnehmen, dass die wesentlichen Klappenbestandteile, das hei\u00dft diejenigen, die an dem \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfungsvorgang beteiligt sind, und die einer erheblichen Belastung ausgesetzt sind, aus Perikardgewebe bestehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Funktionstechnische Gr\u00fcnde, wonach die Verwendung anderer an der Klappenanordnung befindlicher Materialien, beispielsweise zur Befestigung derselben \u2013 soweit diese Materialen \u00fcberhaupt zur Klappenanordnung zu z\u00e4hlen sind \u2013, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe vorgesehenen Vorteil unterl\u00e4uft, sind weder erkennbar, noch tr\u00e4gt die Beklagte solche vor. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass das Klagepatent zur Erreichung weiterer Vorteile ausdr\u00fccklich andere Materialien im Zusammenhang mit der Klappenanordnung zul\u00e4sst (Abs. [0025] f., [0032]). Klagepatentgem\u00e4\u00df ausgeschlossen sind lediglich solche Materialien, die den Einsatz von Antikoagulationsmitteln oder eine schnellere Austauschbarkeit der Klappe erforderlich machen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSofern die Beklagten einer Verletzung des Merkmals 2d damit entgegentreten, dass die Herzklappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ausschlie\u00dflich aus Perikard bestehen, sondern die zur Klappenanordnung z\u00e4hlenden St\u00e4be aus Metall und die F\u00e4den, mit denen eine Befestigung erfolgt, aus Kunststoff hergestellt sind, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch dann nicht heraus, wenn die St\u00e4be und die F\u00e4den zur Klappenanordnung zu z\u00e4hlen sind. Das Klagepatent verlangt lediglich, dass die wesentlichen Klappenbestandteile, also insbesondere die trikuspidalbl\u00e4ttrigen Klappensegel, die den \u00d6ffnungsvorgang durchf\u00fchren, aus Perikard bestehen. Auch ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass aufgrund der andersartigen Materialbestandteile Antikoagulationsmittel verabreicht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Verletzungshandlungen in Form des Anbietens und des Inverkehrbringens vornehmen (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der in dem Klageantrag Ziff. I. 1. n\u00e4her bezeichneten Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung, hier jedenfalls im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in Form von Angebotshandlungen und einem Inverkehrbringen, verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50). Soweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, dass auch Lieferungshandlungen im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II unmittelbar bevorstehen, sind die Beklagten diesem Vortrag nicht entgegengetreten, was ein Unterlassungsgebot bereits unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr rechtfertigt. Des Weiteren sind aber auch Angebotshandlungen insoweit unstreitig gegeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die mit dem Klageantrag Ziff. I. 2 begehrten Ausk\u00fcnfte gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG zu. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Auskunftserteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, \u00a7 140b Abs. 4.<\/p>\n<p>Der mit dem Klageantrag Ziff. I. 3. geltend gemachte Auskunftsanspruch in der Form einer Rechnungslegung besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin bedarf der Ausk\u00fcnfte, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, um den ihr nach den Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 4. zustehenden Schadensanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangte Rechnungslegung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer allein gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Vernichtungsanspruch besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG, der R\u00fcckrufanspruch, der sich gegen beide Beklagte richtet, steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 Satz 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Tatsachen, die die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung oder des R\u00fcckrufs begr\u00fcnden, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten (Gesamtschuldner) sind gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es ihnen oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte das Klagepatent verletzten. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re die Patentverletzung f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00dfen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung wegen des laufenden Einspruchsverfahrens ist nicht geboten, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, geben ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche jedoch grunds\u00e4tzlich noch keinen Anlass, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizu-messen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab k\u00f6nnen zur Vernichtung des Klagepatents f\u00fchrende Gr\u00fcnde nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Vernichtung des Klagepatents gem. Artt. 101 Abs. 1, 100 lit. c) EP\u00dc, weil dessen Gegenstand \u00fcber den Inhalt der Stammanmeldung (WO \u2018XXX; D1b) hinausgeht, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>Gem. Artt. 101 Abs. 1, 100 lit. c) EP\u00dc begr\u00fcndet es einen Einspruchsgrund, wenn der Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents, welches auf einer Teilanmeldung beruht, \u00fcber den Inhalt der fr\u00fcheren Anmeldung (mithin der Stammanmeldung) hinausgeht.<\/p>\n<p>Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Offenbarungsgehalt des Klagepatents als Teilanmeldung \u00fcber denjenigen der Stammanmeldung hinausgeht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm Hinblick auf den Einwand der Beklagten, dass in der WO \u2018XXX (D1b) lediglich ein \u201eBallonkatheter\u201c offenbart werde, ist zu beachten, dass Seite 2 der WO \u2018XXX (D1b) im vorletzten Absatz,<\/p>\n<p>\u201eEin Aspekt der vorliegenden Erfindung besch\u00e4ftigt sich mit der M\u00f6glichkeit der perkutanen Implantation der Herzklappe, d.h. dem Einsetzen der Klappenanordnung auf einer Zuf\u00fchrungsvorrichtung, \u00e4hnlich einem Katheter, und dann die Implantation der Klappenanordnung an der gew\u00fcnschten Position durch ein gro\u00dfes Blutgef\u00e4\u00df, wie z. B. die Femoralarterie [\u2026].\u201c,<\/p>\n<p>einen Katheter ohne eine Konkretisierung auf einen Ballonkatheter beschreibt. Eine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Art eines Katheters ist dieser Beschreibungsstelle, mit der die Erfindung im Allgemeinen dargestellt wird, nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagten machen weiter geltend, dass der Inhalt des Klagepatents den Offenbarungsgehalt der WO \u2018XXX (D1b) auch insoweit \u00fcberschreite, als Anspruch 43 der WO \u2018XXX (D1b), an dem der Klagepatentanspruch 1 ausgerichtet ist, lediglich einen solchen ausdehnbaren St\u00fctzrahmen offenbart, der dazu geeignet ist, durch radial ausge\u00fcbte Kr\u00e4fte von innen ausgedehnt zu werden, w\u00e4hrend nach dem Anspruchswortlaut des Klagepatents lediglich ein \u201eausdehnbarer St\u00fctzrahmen, um an der Zielstelle in einen ausgedehnten Aufbau ausgedehnt zu werden\u201c vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Eine Vernichtung des Klagepatents vermag die Kammer jedoch auf dieser Grundlage nicht als hinreichend wahrscheinlich anzunehmen.<\/p>\n<p>Dabei ist zu beachten, dass die Frage der ausreichenden Offenbarung auch Gegenstand des Pr\u00fcfungsverfahrens ist, Art. 94 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc, Art. 76 Abs. 1 Satz 2. 1. HS EP\u00dc. Vor dem Hintergrund der tats\u00e4chlichen Erteilung des Klagepatents kann deshalb auch die von den Beklagten vorgebrachte Stellungnahme des EPA in dem Bescheid vom 25.06.2010 (Anlage D21; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage D21\u2018) aus dem Pr\u00fcfungsverfahren zu dem EP \u2018XXX (Klagepatent in dem Verfahren 4a O 149\/15), die als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist und in der ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u201eWie zutreffend von der Anmelderin in ihrem Schreiben vom 28.04.2010 bezeichnet, basiert der gegenw\u00e4rtige Anspruch 1 auf den urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcchen 42, 43 und Seite 22, Zeilen 26 \u2013 28. Jedoch beinhaltet Anspruch 1 nur den ersten Teil von Anspruch 43, der sich auf die Eignung des expandierbaren St\u00fctzrahmens bezieht anf\u00e4nglich in einer engen Konfiguration gequetscht zu sein, jedoch wird die Eignung des expandierbaren St\u00fctzrahmens ausgelassen eingesetzt zu werden mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen.<\/p>\n<p>Folglich geht der Gegenstand von Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der Anmeldung wie urspr\u00fcnglich eingereicht hinaus entgegen Art. 123(2) EP\u00dc.<\/p>\n<p>Sobald der Anspruch 1 derart ge\u00e4ndert wurde, dass er die weggelassenen Merkmale enth\u00e4lt, h\u00e4lt auch das Priorit\u00e4tsdatum vom 11.10.2001 [\u2026]. Der abh\u00e4ngige Anspruch 2 w\u00fcrde dann \u00fcberfl\u00fcssig werden.\u201c [Zeichensetzungsfehler wurden \u00fcbernommen],<\/p>\n<p>zu keiner anderen Bewertung der Vernichtungswahrscheinlichkeit f\u00fchren. Sofern darin eine von dem Erteilungsakt abweichende Auffassung im Hinblick auf die ausreichende Offenbarung auch f\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatent zum Ausdruck kommt, ergibt sich daraus f\u00fcr Kammer, die nicht mit Technikern aus dem Gebiet des Klagepatents besetzt ist, nicht, dass die Erteilungsentscheidung offensichtlich unvertretbar ist. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund, dass in der WO \u2018XXX (D1b) auch selbstexpandierende St\u00fctzrahmen offenbart werden (vgl. D1b, S. 21, 3. Abs.), nicht unvertretbar, in einem St\u00fctzrahmen, der durch radial ausge\u00fcbte Kr\u00e4fte von innen ausgedehnt wird, lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zu erblicken.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch eine Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit der gesch\u00fctzten Lehre gem. Artt. 101 Abs. 1, 100 lit. a), 54 EP\u00dc ist nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (Stand der Technik) die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die vorgebrachten Entgegenhaltungen nicht erkennbar.<br \/>\nGem. Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europ\u00e4ischen Patentanmeldung der \u00d6ffentlichkeit durch schriftliche oder m\u00fcndliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zug\u00e4nglich gemacht worden ist, den ma\u00dfgeblichen Stand der Technik. Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc sieht vor, dass als Stand der Technik auch der Inhalt europ\u00e4ischen Patentanmeldungen in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung gilt, deren Anmeldetag vor dem in Abs. 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag ver\u00f6ffentlich worden sind. Gem. Art. 89 EP\u00dc hat die wirksame Inanspruchnahme eines Priorit\u00e4tsrechts jedoch die Wirkung, dass f\u00fcr die Anwendung des Art. 54 Abs. 2 und 3 EP\u00dc der Priorit\u00e4tstag als Anmeldetag der europ\u00e4ischen Patentanmeldung gilt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVorliegend ist davon auszugehen, dass das Klagepatent, vermittelt \u00fcber die Stammanmeldung WO \u2018XXX (D1b), die Priorit\u00e4t der US \u2018XXX (D1a) vom 11.01.2001 wirksam in Anspruch nimmt, mithin dieser Zeitpunkt nach Ma\u00dfgabe von Art. 89 EP\u00dc als f\u00fcr den Stand der Technik ma\u00dfgeblich zugrundezulegen ist.<\/p>\n<p>Gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc genie\u00dft eine europ\u00e4ische Teilanmeldung die Priorit\u00e4t der Stammanmeldung, vorliegend der WO \u2018XXX (D1b), soweit der Gegenstand der Teilanmeldung nicht \u00fcber den Inhalt der fr\u00fcheren Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht.<\/p>\n<p>Zu der Frage, inwiefern der Gegenstand des Klagepatents (Teilanmeldung) \u00fcber den Gegenstand der Stammanmeldung (WO \u2018XXX; D1b) hinausgeht, ist bereits unter lit. a) ausgef\u00fchrt worden. In Entsprechung zu den dortigen Ausf\u00fchrungen kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Klagepatents nicht \u00fcber den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht. Sofern \u2013 wozu im Folgenden ausgef\u00fchrt wird \u2013 die Stammanmeldung selbst, die Priorit\u00e4t der US \u2018XXX (D1a) vom 11.01.2001 wirksam in Anspruch nimmt, partizipiert das Klagepatent deshalb an dieser Priorit\u00e4t.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEiner wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t stehen keine inhaltlichen Gr\u00fcnde entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend, dass die WO \u2018XXX (D1b) die Priorit\u00e4t der US \u2018XXX (D1a) vom 11.01.2001 nicht wirksam in Anspruch nehmen k\u00f6nne, weil der Offenbarungsgehalt der WO \u2018XXX (D1b) \u00fcber denjenigen der US \u2018XXX (D1a) hinausgehe, indem der Anspruch 42 der Stammanmeldung das Merkmal \u201eeingesetzt zu werden mit Hilfe einer Einsetzvorrichtung durch Aus\u00fcben von im wesentlichen radialen Kr\u00e4ften von innen\u201c, das sich in Anspruch 1 der Priorit\u00e4tsschrift befindet, nicht aufweist.<\/p>\n<p>Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Pr\u00fcfung der Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t ebenfalls Teil des Erteilungsverfahrens ist. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) den hier zur Pr\u00fcfung stehenden Einwand bereits im Erteilungsverfahren f\u00fcr das Klagepatent als \u201eThird Party Observation\u201c mit ihrem Schriftsatz vom 19.08.2014 vorgebracht (Anlage K2, S. 10 ff.). Aber auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses Vorbringens hat die Pr\u00fcfungsabteilung mit Bescheid vom 19.08.2015 (Anlage K3, Pkt. 1.3) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eThe third-party observations received on 19.08.2014 and 08.01.2015 were examined but found not to be relevant.\u201d<\/p>\n<p>In einem weiteren Bescheid vom 16.02.2016 (Anlage K3a) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eThe observations under Articel 115 EPC give no cause for amendment of the documents.\u201d<\/p>\n<p>Soweit sich aus dem Bescheid des EPA vom 25.06.2010 (Anlage D21; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage D21\u2018) aus dem Pr\u00fcfungsverfahren zu dem EP \u2018XXX (Klagepatent in dem Verfahren 4a O 149\/15) eine andere Auffassung ergibt, f\u00fchrt dies entsprechend der unter lit. a) bb) genannten Begr\u00fcndung, auf die Bezug genommen wird, zu keiner anderen Bewertung. Sie gilt hier, vor dem Hintergrund, dass auch die Priorit\u00e4tsschrift einen Rahmen aus Formged\u00e4chtnislegierung vorsieht (D1a, S. 13, Z. 18 \u2013 23) entsprechend.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US \u2018XXX (D1a) vom 11.01.2001 stehen auch keine rechtlichen Gr\u00fcnde entgegen.<\/p>\n<p>Gem. Art. 87 Abs. 1 lit. a) EP\u00dc genie\u00dft jedermann, der in einem oder mit Wirkung f\u00fcr einen Vertragsstaat der Pariser Verbands\u00fcbereinkunft (unter anderem auch die Vereinigten Staaten von Amerika) zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung f\u00fcr ein Patent eingereicht hat, f\u00fcr die Anmeldung derselben Erfindung zum europ\u00e4ischen Patent w\u00e4hrend einer Frist von zw\u00f6lf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Priorit\u00e4tsrecht. Gem. Art. 153 Abs. 2 EP\u00dc entfaltet eine Euro-PCT-Anmeldung \u2013 wie vorliegend \u2013 dieselbe Wirkung wie eine europ\u00e4ische Patentanmeldung. Bei einem Auseinanderfallen des Anmelders der Priorit\u00e4tsschrift und des Anmelders des Patents, welches die Priorit\u00e4t in Anspruch nimmt, ist zur wirksamen Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsrechts dessen \u00dcbertragung vor der Einreichung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung erforderlich (Grabinski, in: Benkard, EP\u00dc, Kommentar, 2. Auflage, 2012, Art. 87, Rn. 4).<\/p>\n<p>Vorliegend fallen die Anmelder der Priorit\u00e4tsschrift US \u2018XXX, n\u00e4mlich die Herren A, B, C und D, zwar mit der Anmelderin der WO \u2018XXX (D1b), n\u00e4mlich der F Inc. auseinander, auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es der F Inc. im Zeitpunkt der Anmeldung der D1b, n\u00e4mlich am 11.10.2002, an dem Priorit\u00e4tsrecht aus der US \u2018XXX (D1a) fehlte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass eine \u00dcbertragung des Priorit\u00e4tsrechts aus der US \u2018XXX (D1a) durch die schriftliche Abtretungserkl\u00e4rung der Herren A, B, C und D vom 15.03.2002 (Anmeldung wurde am 11.10.2002 vorgenommen) erfolgt ist, was auch durch eine Durchschrift der schriftlichen Abtretungserkl\u00e4rung (Anlage K29a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K29b) substantiiert wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Inhalt der Abtretungserkl\u00e4rung nicht entgegen. Soweit sie geltend machen, die Herren A, B, C und D h\u00e4tten in Ermangelung ihn zustehender Erfinderrechte \u2013 weil diese nach dem ma\u00dfgeblichen israelischen Recht bei dem Arbeitgeber E liegen w\u00fcrden \u2013 kein Priorit\u00e4tsrecht \u00fcbertragen k\u00f6nnen, steht dem entgegen, dass das Priorit\u00e4tsrecht (= Recht zur Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t) \u2013 unabh\u00e4ngig von der materiellen Berechtigung am Gegenstand der ersten Anmeldung \u2013 demjenigen zusteht, der die erste Anmeldung zum Schutz der Erfindung vorschriftsm\u00e4\u00dfig eingereicht hat (Grabinski, in: Benkard, EP\u00dc, Kommentar, 2. Auflage, 2012, Art. 87, Rn. 3). Die Anmeldung der US \u2018XXX (D1a) wurde vorliegend unstreitig von den Herren A, B, C und D vorgenommen.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch durch das von den Beklagten eingereichte Gutachten des Rechtsanwalts S T vom 06.12.2016 (Anlage PS7a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PS7b) nicht angezeigt. Es verh\u00e4lt sich lediglich zu der Frage, wem nach israelischem Recht die Rechte an einer Diensterfindung zustehen. Sofern es in Rn. 18 des Gutachtens hei\u00dft, dass auch die Priorit\u00e4tsrechte dem Arbeitgeber zustehen, ist zu beachten, dass diese Frage nicht nach israelischem Recht, sondern \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nach Art. 87 EP\u00dc zu beantworten ist. Das Rechtsgutachten l\u00e4sst schon nicht erkennen, dass Rechtsanwalt T sich mit dieser Vorschrift auseinandergesetzt hat.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEs kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die vorgelegten Entgegenhaltungen die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen unter lit. bb) ber\u00fccksichtigend ist lediglich noch die D2 (= D11a im Einspruchsverfahren gegen das EP \u2018XXX aus dem Verfahren 4a O 149\/15) gem. Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc als ma\u00dfgeblicher Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen (Anmeldezeitpunkt: 05.04.2001). Die PowerPoint Pr\u00e4sentation des Prof. M auf dem P Symposium am 27.09.2002 mit dem Titel \u201eR\u201d (D20a) sowie die Fernsehsendungen vom 18.04.2002 auf den Sendern \u201eN\u201c (D4) und \u201eO\u201c (D5) liegen zeitlich nach dem ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunk (11.01.2001).<br \/>\nBei der D2 handelt es sich um eine Entgegenhaltung, die bereits Gegenstand des Pr\u00fcfungsverfahrens des Klagepatents war (vgl. auch \u201eThird Party Observation\u201c der Beklagten zu 1) vom 19.08.2014, Anlage K2, S. 1 f.). Dies ber\u00fccksichtigend ergibt sich aus dieser Entgegenhaltung eine Vernichtung des Klagepatents nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass die in dem Erteilungsakt zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach die D2\/D2\u2018 der Neuheit der Lehre des Klagepatents nicht entgegensteht, offensichtlich fehlerhaft ist. Bei der Kammer, die nicht mit Fachleuten auf dem technischen Gebiet der Erfindung besetzt ist, verbleiben insbesondere einer Aussetzung entgegenstehende Zweifel hinsichtlich einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung des Merkmals 2b und des Merkmals 3.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAusgehend von dem unter Ziff. I., 3., lit. c), aa) dargestellten Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von dem Merkmal 2b) ist zweifelhaft, ob ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer St\u00fctzrahmen eindeutig und unmittelbar offenbart ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beiden von den Beklagten in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungsbeispiele der D2\/ D2\u2018 (Fig. 1 \u2013 5; Fig. 6 \u2013 11) jeweils einen Tr\u00e4gerstent zeigen, der einen Grundteil 40 (Fig. 1) bzw. 104 (Fig. 6) aufweist, der die Klappenanordnung in dem Bereich, indem sich der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfungsvorgang vollzieht, nicht umschlie\u00dft. Vielmehr befinden sich in H\u00f6he des Blattabschnitts 32 (Fig. 1) bzw. in H\u00f6he der Prothesenbl\u00e4tter 108 (Fig. 6) lediglich die Randstreben 42 (Fig. 1) bzw. 146 (Fig. 6). Diese bilden jedoch keinen geschlossenen Raum im Sinne einer Umrahmung des Klappenmaterials aus. Dies ist von der mit der Entgegenhaltung offenbarten Lehre auch gerade gewollt, um einen vorzeitigen Verschlei\u00df der Klappe zu vermeiden,<\/p>\n<p>\u201eDas hei\u00dft, der Blattabschnitt 32 kommt nicht mit dem Grundteil 40 in Kontakt, wodurch die Lebensdauer der Klappe erh\u00f6ht wird.\u201c (Abs. [0046] D2\/ D2\u2018 unter Bezugnahme auf Fig. 1 \u2013 Fig. 5).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nNach Merkmal 3 des Klagepatents erm\u00f6glichen die St\u00fctztr\u00e4ger (23) die Befestigung der Klappenanordnung (28) an dem Rahmen (22) dadurch, dass die Klappenanordnung mit Garn bzw. Faden oder Fasern durch die Bohrungen der St\u00fctztr\u00e4ger (23) gen\u00e4ht ist.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der D2\/ D2\u2018 erscheint der Kammer zwar eine Betrachtungsweise des Fachmannes nachvollziehbar, bei welcher dieser in den Eins\u00e4tzen 72 (Fig. 1 \u2013 Fig. 5 D2\/ D2\u2018) bzw. 166 (Fig. 6 \u2013 11 der D2\/ D2\u2018) starre St\u00fctztr\u00e4ger im Sinne der Lehre des Klagepatents erblickt. Zwischen den St\u00fctztr\u00e4gern und der Klappenanordnung besteht auch eine Verbindung \u00fcber die N\u00e4hte 74 (Fig. 1 \u2013 Fig. 5 D2\/ D2\u2018) bzw. 168 (Fig. 6 \u2013 11 der D2\/ D2\u2018). Jedoch ist aus Sicht der Kammer fraglich, ob es sich bei den N\u00e4hten um Bohrungen im Sinne des Klagepatents handelt und ob der Fachmann gerade dieser Nahtverbindung zwischen St\u00fctztr\u00e4ger und Klappenanordnung die wesentliche Funktion f\u00fcr die Befestigung der Klappenanordnung an dem St\u00fctzrahmen entsprechend der Lehre des Klagepatents zuweist.<\/p>\n<p>Die Bohrungen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen St\u00fctztr\u00e4gers sind an diesem in bestimmten Abst\u00e4nden angebracht, die sich auch w\u00e4hrend des Ausdehnvorgangs der St\u00fctzvorrichtung wegen der Starrheit der Tr\u00e4ger nicht ver\u00e4ndern. Damit beabsichtigt das Klagepatent gerade den erfindungswesentlichen Vorteil einer stabilen Befestigung der Klappenanordnung an dem St\u00fctzrahmen herbeizuf\u00fchren (Abs. [0063]). Im Unterschied dazu, werden die N\u00e4hte 74 (Fig. 1 \u2013 Fig. 5 D2\/ D2\u2018) bzw. 168 (Fig. 6 \u2013 11 der D2\/ D2\u2018) der in der Entgegenhaltung offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiele willk\u00fcrlich in das Material eingebracht. Es bedarf auch nach der in der Druckschrift offenbarten Lehre eines festgelegten Abstandes zwischen den Bohrungen jedenfalls zur Erh\u00f6hung der Haltbarkeit nicht, weil diese \u2013 wie bereits im Zusammenhang mit dem Merkmal 2b ausgef\u00fchrt \u2013 den Schutz der Klappenanordnung dadurch herbeif\u00fchrt, dass eine Ber\u00fchrung mit dem Grundteil ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Weiter sind die Zweifel der Kammer hinsichtlich des Vorliegens einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Befestigung \u00fcber die N\u00e4hte darin begr\u00fcndet, dass der Fachmann im Zusammenhang mit dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Fig. 1 \u2013 5 der D2\/ D2\u2018 und Abschnitte [0034] \u2013 [0048]) Hinweise darauf erh\u00e4lt, dass Schlaufen 70 der Klappenanordnung 32 bereits \u00fcber den Einsatz 72 an dem Rahmen gehalten werden, und zwar ohne dass daf\u00fcr zus\u00e4tzlich eine Verbindung \u00fcber N\u00e4hte geschaffen werden muss:<\/p>\n<p>\u201eEine Anzahl von Eins\u00e4tzen 72 wird verwendet, um die Schlinge 70 mit der Au\u00dfenseite der Randstreben 42 zu verbinden. [\u2026] Weil die Eins\u00e4tze 72 innerhalb der Schlinge 70 angeordnet sind, hindern sie die Schlinge 70 daran, sich wieder durch den axialen Schlitz 54 zur\u00fcckzuziehen.\u201c (Abs. [0043] D2\u2018).<\/p>\n<p>Die Stiche 74 werden im Folgenden lediglich als M\u00f6glichkeit beschrieben, die hergestellte Befestigung abzusichern:<\/p>\n<p>\u201eEine Anzahl von Stichen 74 ist vorzugsweise vorgesehen, um den Blattabschnitt 32 an den Eins\u00e4tzen 72 zu befestigen.\u201c (Abs. [0043] D2\u2018).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend vermag die Kammer auch aus dem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel (Fig. 6 \u2013 11 und Abschnitte [0049] \u2013 [0063]), auf das die Beklagten sich st\u00fctzen, eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verbindung nicht herzuleiten. Zwar hei\u00dft es in der Druckschrift zur Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] die benachbarten Bl\u00e4tter 130 [\u2026] umschlie\u00dfen den Einsatz 166, um mit einer Au\u00dfenseite davon mit einer Anzahl von Stichen 168 verbunden zu werden (Abs. [0057] D2\u2018),<\/p>\n<p>dennoch ist aus Sicht der Kammer nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Fachmann auch dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel dahingehend versteht, dass eine hinreichende Befestigung der Klappenbl\u00e4tter 130 bereits dadurch erfolgt, dass der Einsatz 166 mit dem oberen Komissurenverbindungsst\u00fcck 164 (Fig. 8 sowie Abs. [0057] D2\/ D2\u2018) mit einem unteren Komissurenverbindungsst\u00fcck 160 der Randstrebe 146 in Einsatz gebracht wird (Fig. 10 sowie Abs. [0057] D2\/ D2\u2018), und dadurch \u2013 vergleichbar dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 ein Herausrutschen der Klappenbl\u00e4tter 130 durch die U-f\u00f6rmigen Kommissuren 112 der elastischen Drahtanordnung 106 verhindert wird. Eine Best\u00e4tigung f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnte der Fachmann dabei insbesondere auch aus der allgemeinen Beschreibung der mit der Entgegenhaltung offenbarten Erfindung erhalten, in der es \u2013 ohne Bezugnahme auf N\u00e4hte oder Stiche \u2013 hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], wobei jeder Einsatz von einer sich durch jeden Schlitz nach au\u00dfen erstreckenden Schlinge umschlungen ist, um die Schlinge in ihrer durch den Schlitz durchgreifenden Anordnung zu halten.\u201c (Abs. [0010], [0011] D2\u2018).<br \/>\nDie dargelegten Zweifel werden auch weder durch die Auffassung der Pr\u00fcfungsabteilung in dem Erteilungsverfahren zu dem EP \u2018XXX noch durch die vorl\u00e4ufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung in dem Einspruchsverfahren zu eben diesem Patent beseitigt.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfungsabteilung hat in dem Bescheid vom 25.06.2010 (Anlage D21\u2018, Rn. 3) mit Bezug auf die Figuren 1 und 2 der D2 ausgef\u00fchrt, dass die \u00d6ffnungen 80 auf den St\u00e4ben 42 und die \u00d6ffnungen 78 auf den Eins\u00e4tzen 72 geeignet seien, die Klappenanordnung an die St\u00fctztr\u00e4ger zu n\u00e4hen. In diesem Zusammenhang erscheint der Kammer jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des Abschnitts [0043] der Entgegenhaltung,<\/p>\n<p>\u201eZus\u00e4tzlich zieht sich wie in Fig. 3 dargestellt eine Heftung 76 durch eine \u00d6ffnung 78 in jedem Einsatz 72 und durch eine \u00d6ffnung 80, die in dem Ausstr\u00f6mende jeder Randstrebe 42 bereitsteht. Auf diese Art und Weise ist jeder Einsatz 72 in Bezug auf den Tr\u00e4gerstent gehalten.\u201c,<\/p>\n<p>auch ein Verst\u00e4ndnis m\u00f6glich, wonach durch die in Bezug genommenen \u00d6ffnungen die Befestigung des Einsatzes an der Randstrebe beschrieben wird. Dass damit auch eine Befestigung der Klappenanordnung, der in den Figuren 1 und 2 der D2\/ D2\u2018 die Kennziffer 30 bzw. 70 zugeordnet ist, einhergeht, wird jedenfalls in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Soweit es in dem Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung der Einspruchsabteilung in dem Einspruchsverfahren zu dem EP XXX\u2018 vom 28.03.2014 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit der D2 [dort bezeichnet als D11a] hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eSie [gemeint ist die Vorsitzende] kommentiert ferner, dass [\u2026] die Klappenanordnung in D11a aus den Segeln und dem Einsatz besteht.\u201c (Anlage PS4b in dem Verfahren 4a O 149\/15, S. 5, ganz unten),<\/p>\n<p>vermag das Gericht diese \u00c4u\u00dferung jedenfalls nicht ohne eine weitere Begr\u00fcndung mit einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4ndnis von einer Befestigung der Klappenanordnung an dem Rahmen durch Bohrungen in dem St\u00fctztr\u00e4ger in Einklang zu bringen. Denn bei der angedeuteten Betrachtung, die die Eins\u00e4tze 72 als Teil der Klappenanordnung begreift, w\u00fcrden durch die N\u00e4hte 74 (Fig. 1 \u2013 5) zwei Teile der Klappenanordnung (n\u00e4mlich die Schlaufe 70 und der Einsatz 72), nicht aber ein Teil der Klappenanordnung und der St\u00fctztr\u00e4ger miteinander verbunden.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEine Vernichtung des Klagepatents kann schlie\u00dflich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, Artt. 101 Abs. 1, 100 lit. a), 56 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich f\u00fcr eine Aussetzung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der geltend gemachte Anspruch gegen\u00fcber dem vorgelegten Stand der Technik nahegelegt war, mithin eine erfinderische T\u00e4tigkeit in dem beschriebenen Sinne nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Eine Kombination der Pr\u00e4sentation (D20a) mit dem allgemeinen Fachwissen legt die Lehre des Klagepatents schon deshalb nicht nahe, weil die D20a nicht zum Stand der Technik z\u00e4hlt. Denn die Pr\u00e4sentation (D20a) fand am 27.09.2002, mithin nach dem ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt (11.10.2001) statt. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum priorit\u00e4tsma\u00dfgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit (lit. bb)) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kammer kann aber auch nicht ersehen, dass der Fachmann ausgehend von der D3 (WO \u2018313) in Kombination mit seinem allgemeinen Fachwissen in naheliegender Art und Weise zu der Lehre des Klagepatents gelangt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die D3, die eine k\u00fcnstliche Herzklappe umfassend einer Stentstruktur und einer Aorthenherzklappe zum Gegenstand hat, ist als ma\u00dfgeblicher Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen, denn die Ver\u00f6ffentlichung der PCT-Anmeldung erfolgte am 03.08.2000 und damit bereits vor der Anmeldung der Priorit\u00e4tsschrift am 11.10.2001.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 17C und 17D der D3,<\/p>\n<p>bilden eine Gewebeklappe 85, sowie eine Befestigungsvorrichtung bestehend aus zwei expandierbaren Ringen 91 \u2013 Figur 17C zeigt die Befestigungsvorrichtung und die Klappe in expandiertem, Figur 17D zeigt sie in komprimiertem Zustand \u2013 und Streben 92 ab. Die Streben 92 ver\u00e4ndern ihre L\u00e4ngsausrichtung bei einem Wechsel von dem expandierten in den komprimierten Zustand nicht.<\/p>\n<p>Insbesondere der Umstand, dass die Druckschrift auf Seite 22, Zeile 19 bis 21,<\/p>\n<p>\u201eDie Klappe ist vorzugsweise an beiden Ringen und den Streben durch ein geeignete (!) Befestigungsmittel einschlie\u00dflich aber nicht beschr\u00e4nkt auf Widerhaken, N\u00e4hte, Klammern, Klebstoffe oder dergleichen befestigt.\u201c,<\/p>\n<p>selbst erkennen l\u00e4sst, dass eine Verbindung von in L\u00e4ngsrichtung steifen St\u00fctztr\u00e4gern und Bohrungen und Garn bzw. Faden oder Fasern zur Fixierung der Klappenanordnung im Priorit\u00e4tszeitpunkt (11.10.2001) noch nicht g\u00e4ngig war, gibt der Kammer Anlass, an einer Offenbarung des Merkmals 3 zu zweifeln.<\/p>\n<p>Dem Fachmann wird zwar durch die in Bezug genommene Textstelle auch eine Verbindung mittels N\u00e4hten offenbart, nicht eindeutig erscheint jedoch, ob damit eine Verbindung durch Bohrungen in den Tr\u00e4gern mittels Garn oder F\u00e4den herbeigef\u00fchrt wird. Zwingend erscheint dies nicht, insbesondere erscheint ein Vern\u00e4hen auch \u00fcber an den Streben befindliche Schlaufen m\u00f6glich oder aber auch ohne ein vollst\u00e4ndiges Durchstechen der Streben oder durch Herumwickeln des Fadens um die Strebe. Auch bleibt unklar, ob eine Verbindung \u00fcber eine Vielzahl von N\u00e4hten, sofern man diese als Bohrungen im Sinne des Klagepatents begreift, erfolgt.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten geltend machen, dass der Fachmann, auch wenn eine Vielzahl von Bohrungen zur Verbindung der Klappenanordnung mittels Garn bzw. Faden oder Fasern nicht offenbart werde, diese jedenfalls f\u00fcr naheliegend halte, erscheint fraglich, was den Fachmann vor dem Hintergrund der ihm in der Druckschrift offenbarten unterschiedlichen Verbindungsm\u00f6glichkeiten zur Herbeif\u00fchrung einer Verbindung durch eine Vielzahl von Bohrungen in den Streben im Priorit\u00e4tszeitpunkt veranlasst haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO und soweit die Kosten gesondert vollstreckbar sind auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2615 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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