{"id":681,"date":"2010-02-09T17:00:20","date_gmt":"2010-02-09T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=681"},"modified":"2016-04-20T11:49:06","modified_gmt":"2016-04-20T11:49:06","slug":"4a-o-5109-handschuhstock-vii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=681","title":{"rendered":"4a O 51\/09 &#8211; Handschuh\/Stock VII"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1386<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Februar 2010, Az. 4a O 51\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Nordic-Walking-St\u00f6cke mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; einer Umh\u00fcllung, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\n&#8211; einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;<br \/>\n&#8211; die Umh\u00fcllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff jeweils erg\u00e4nzen;<br \/>\n&#8211; die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;<br \/>\n&#8211; die Umh\u00fcllung weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;<\/p>\n<p>seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 in Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu e) von der Beklagten zu 1) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.01.2006 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsw\u00fcrdige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. genannten Handlungen der Beklagten in der Zeit vom 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 entstanden ist, wobei sich die Verpflichtung der Beklagten zu 1) f\u00fcr die vor dem 01.01.2006 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte zu 1) durch die Benutzung des europ\u00e4ischen Patents 0 357 XXX auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 357 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K1 bzw. in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K2). Dieses wurde unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 21.07.1988 am 15.06.1989 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 07.03.1990 offengelegt. Ver\u00f6ffentlichungstag der Erteilung des Klagepatents durch das EPA war der 18.11.1993. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 689 10 XXX) steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat das Klagepatent, das schon drei Nichtigkeitsverfahren unterlag, erneut mit Nichtigkeitsklage vom 22.09.2009 (Anlage B6) angegriffen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Auf die fr\u00fcheren Nichtigkeitsklagen wurde das Klagepatent im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 11 vernichtet (vgl. das inzwischen rechtskr\u00e4ftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 07.11.2000, vorgelegt als Anlage K4). Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den urspr\u00fcnglichen Patentanspruch 12, der auf die vernichteten Anspr\u00fcche 9 und 1 r\u00fcckbezogen ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Stocks, etwa eines Skistocks, mit der Hand des Benutzers. Die (urspr\u00fcnglichen) Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache franz\u00f6sisch ist, haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Gesamtheit Handschuh\/Skistock von dem Typ, der durch eine Umh\u00fcllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, und die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.<\/p>\n<p>9. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.<\/p>\n<p>12. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Die im Folgenden (zum Teil verkleinert) wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, Figur 2 zeigt die Umh\u00fcllung des Handschuhs auf der Seite der Hand-Innenfl\u00e4che. Figur 3 stellt die Umh\u00fcllung im Bereich des Handr\u00fcckens dar. Figur 4 ist eine Seitenansicht des \u00dcbertragungssystems der Kr\u00e4fte in der Abst\u00fctz- oder Absto\u00dfphase, Figur 5 zeigt das System in der R\u00fcckholphase des Stockes.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Sport- und Freizeitartikel, unter anderem Nordic-Walking-St\u00f6cke. Die Kl\u00e4gerin greift mit ihrer Klage die von den Beklagten unter den Artikelnummern 205.46.700.5, 205.46.700.4, 205.46.700.2, 205.46.1300.0, 205.46.300.0 und 205.46.800.0 auf ihrer Website <a title=\"http:\/\/www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">http:\/\/www.A.de<\/a> angebotenen Nordic-Walking-St\u00f6cke mit Handgelenkmanschetten an. Diese werden in zwei unterschiedlichen Ausf\u00fchrungsformen angeboten.<\/p>\n<p>Bei der ersten Ausf\u00fchrungsform wird die Manschette \u00fcber zwei getrennt voneinander verlaufende Riemen mit der Befestigungseinrichtung am Handgriff des Stockes verbunden, wobei die beiden Riemenenden an unterschiedlichen Stellen der Manschette befestigt sind (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I befindet sich als Anlage K12 bei der Akte. Die Beklagten haben als Anlage B4 eine \u201eBenutzer Info\u201c vorgelegt, die die Handhabung der Schlaufen wie folgt empfiehlt:<\/p>\n<p>Nachstehend wird eine von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Fotografie wiedergegeben, auf der die Kl\u00e4gerin demonstriert, wie die Handgelenkmanschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I angelegt werden kann (vgl. Anlage K15 S. 1):<\/p>\n<p>Bei der zweiten von den Beklagten angebotenen Ausf\u00fchrungsform wird der Riemen, der die Manschette mit der Befestigungseinrichtung am Handgriff des Stockes verbindet, in einer Schlaufe zum Stock gef\u00fchrt, wobei beide Enden des Riemens an dem dreiecksf\u00f6rmig zulaufenden Teil der Manschette befestigt sind (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II befindet sich als Anlage K13 bei der Akte. Als Anlage B3 haben die Beklagten eine Anweisung der Beklagten zu 2) an ihre Lieferanten\/Vertriebspartner vom 12.05.2004 zur Akte gereicht, deren linkes Bild die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anbringung der Handschlaufe und deren rechtes Bild eine fehlerhafte Montage der Handschlaufe darstellt:<\/p>\n<p>Nachstehend wird eine von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Fotografie wiedergegeben, auf der die Kl\u00e4gerin demonstriert, wie die Handgelenkmanschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II angelegt werden kann (vgl. Anlage K14 S. 1):<\/p>\n<p>Im Rahmen der Winter-ISPO 2005 suchte Frau B, eine Mitarbeiterin der Kl\u00e4gerin aus dem \u201eLegal and Industrial Property Department\u201c, den Messestand der Beklagten zu 1) auf, an dem unter anderem die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsformen pr\u00e4sentiert wurden, die Frau B in Augenschein nahm. Vor diesem Hintergrund \u2013 in Verbindung mit dem weiteren streitigen Vortrag der Beklagten \u2013 machen die Beklagten die Verj\u00e4hrung bzw. Verwirkung etwaiger Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Insbesondere handele es sich bei den Nordic-Walking-St\u00f6cken um Skist\u00f6cke im Sinne des Klagepatents. Denn die Bezeichnung \u201eSki\u201c sei eine reine Zweckangabe, die f\u00fcr den Schutzbereich des Klagepatents irrelevant sei. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch im Skisport eingesetzt werden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte aufweisen mit einem Teil, der dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bilde, verbinde. Die Empfehlungen der Beklagten in ihrer Produktionsanweisung und Benutzerinformation zur richtigen Anlegung der Handgelenkmanschette seien unbeachtlich. Entscheidend sei allein, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dergestalt angewendet werden k\u00f6nnten, dass sich der Verbindungsriemen zwischen der Handgelenkmanschette und dem Handgriff des Stockes l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zwischen Daumen und Zeigefinger hindurch erstrecke, so dass ein patentverletzender Gebrauch objektiv m\u00f6glich sei. Die Manschette umgebe dabei auch in patentgem\u00e4\u00dfer Weise das Handgelenk des Benutzers.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei sie auch f\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2006 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage vom 22.09.2009 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Nicht nur, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht um Skist\u00f6cke im Sinne des Klagepatents handele, zudem w\u00fcrden die Manschetten auch nicht das Handgelenk des Benutzers abdecken. Im \u00dcbrigen fehle es an einem Teil, der dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken. Denn in beiden Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die Verbindungsriemen von der Manschette zum Handgriff des Stockes \u00fcber die Handfl\u00e4che des Benutzers verlaufen. W\u00fcrde man die Schlaufe so verdrehen, dass der\/die Riemen \u00fcber den Handr\u00fccken verliefen, erg\u00e4ben sich aufgrund der Verdrillung der Riemen einerseits Druckstellen, andererseits f\u00fchre diese Position dazu, dass der Stock bei seinem Einsatz vom Benutzer aus gesehen nach au\u00dfen gedreht werde, was Schmerzen im Handgelenk des Benutzers ausl\u00f6sen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin jedenfalls verj\u00e4hrt bzw. verwirkt. Denn die Kl\u00e4gerin habe seit der Winter-ISPO 2005 Kenntnis davon gehabt, dass sie, die Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreiben. Die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen St\u00f6cke seien Frau B gezeigt und von ihr nicht als patentverletzend beanstandet worden. Aus diesem Grund h\u00e4tten sie darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung gegen sie geltend machen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem unter anderem mit dem Einwand entgegen, die Entscheidung, ob bestimmte Stockschlaufen unter das Klagepatent fallen w\u00fcrden, werde keinesfalls in einem Gespr\u00e4ch im Rahmen einer Messe getroffen. Vielmehr werde die Untersuchung etwaiger Verletzungsgegenst\u00e4nde von der Kl\u00e4gerin \u00fcblicherweise in Ruhe vorgenommen unter Hinzuziehung von Patent- und Rechtsanw\u00e4lten. Da es im Jahr 2005 eine gro\u00dfe Anzahl von Verletzungsgegenst\u00e4nden auf der ISPO gegeben habe, sei es der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich gewesen, diese s\u00e4mtlich zeitnah auf ihre patentverletzende Wirkung hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsprodukte habe sie erst Ende des Jahres 2008 nach Kauf eines Musters eingehend untersucht. Zuvor habe sie im \u00dcbrigen von der Person der Beklagten zu 2) schon deshalb keine Kenntnis gehabt, weil auf den ISPO-Messen stets nur die Beklagte zu 1) aufgetreten sei. Sollte ein Teil der von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt sein, so stehe ihr f\u00fcr diesen Zeitraum zumindest ein Herausgabeanspruch nach den Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung zu.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.01.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Schadensersatz (dem Grunde nach) und entsprechende Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elementes wie eines Skistocks mit der Hand des Benutzers.<\/p>\n<p>Traditionell sind Skist\u00f6cke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers auf den Stock zu erm\u00f6glichen. Um dies effektiv zu gew\u00e4hrleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erl\u00e4utert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstr\u00e4nge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfl\u00e4che der Hand verlaufen. Positioniert der Skil\u00e4ufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anf\u00e4ngern h\u00e4ufig vorkommt, kann keine wirksame Kraft\u00fcbertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kr\u00e4fte, die durch ihn auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand f\u00fchren kann. Zudem besteht stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Skifahrer den Stock nach der Absto\u00dfphase nach vorn zur\u00fcckf\u00fchrt und den Stock hierbei nicht fest umgreift. W\u00e4hrend des Skifahrens kann der Faustriemen, dessen L\u00e4nge nicht richtig an die Hand des Skil\u00e4ufers angepasst ist, \u00fcber die Hand gleiten und dadurch in eine ung\u00fcnstige Position gelangen. \u00dcberdies wird der Stock \u00fcber den Faustriemen durch den &#8211; beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten &#8211; Handschuh hindurch h\u00e4ufig von dem Skifahrer nicht gut \u201eempfunden&#8220;. (Anlage K2, S. 1 Z. 5 bis S. 2 Z. 10)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei bereits vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 XXX zeigt eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen ist. Aus der US 3 232 XXX sind ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufweisen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte vom Skil\u00e4ufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht l\u00f6sen k\u00f6nnten. Bei der aus der FR 2 381 XXX bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Sto\u00dfes leicht l\u00f6se. (Anlage K2 S. 2 Z. 11-28)<\/p>\n<p>Den Angaben der Klagepatentschrift \u00fcber die Nachteile des Standes der Technik sowie \u00fcber die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem l\u00f6sen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe f\u00fcr eine optimale Kraft\u00fcbertragung unabh\u00e4ngig von der Handhabung durch den Skil\u00e4ufer gew\u00e4hrleistet ist. Daneben soll der bei den herk\u00f6mmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraft\u00fcbertragung die Kr\u00e4fte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht die geltend gemachte Kombination aus den urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcchen 1, 9 und 12 folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>Gesamtheit Handschuh\/Skistock mit<br \/>\na) einer Umh\u00fcllung (1), die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\nb) einem Stock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;<br \/>\nc) die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;<br \/>\nd) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung (1) und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Fortbewegen angeordnet;<br \/>\ne) die Umh\u00fcllung (1) weist Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<br \/>\nf) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;<br \/>\ng) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben;<br \/>\nh) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung (etwa in Form eines Handschuhs) und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gew\u00e4hrleiste eine \u00dcbertragung der beim Skifahren ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte und sch\u00fctze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff l\u00f6se. Bereits das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung oder des Handschuhs \u00fcber die Hand f\u00fchre zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand und l\u00f6se damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skil\u00e4ufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gef\u00f6rdert. (Anlage K2 S. 3 Z. 10-29)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere hinsichtlich des \u00fcbergeordneten Merkmals \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201c, denn entgegen der Auffassung der Beklagen handelt es sich auch bei St\u00f6cken, die wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Fortbewegung bei der Sportart Nordic Walking bestimmt sind, um \u201eSkist\u00f6cke\u201c im Sinne des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 1 des Klagepatents. Soweit das Klagepatent von \u201eSkist\u00f6cken\u201c spricht, stellt dies lediglich eine Zweckangabe dar, die den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nkt. Wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, dann er\u00fcbrigt es sich bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents. Bei einem Sachpatent kommt der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch im Regelfall keine schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Unter den Wortsinn des Klagepatents fallen damit auch Gesamtheiten aus Stock und Umh\u00fcllung, die f\u00fcr andere Benutzungsarten als den Skisport bestimmt sind. Die Kammer setzt insofern ihre bisherige Rechtsprechung fort, wie sie in den fr\u00fcheren Urteilen vom 01.08.2006 (4a O 294\/05), vom 24.05.2007 (Az: 4a O 13\/06), vom 17.11.2007 (4a O 272\/06) und vom 18.12.2008 (Az: 4a O 18\/08) vertreten worden ist.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Gutachten rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn die Bewegungsabl\u00e4ufe sich im Skisport und beim Nordic Walking in der dort beschriebenen Weise unterscheiden sollten, sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen grunds\u00e4tzlich objektiv geeignet, sowohl im Skisport als auch beim Nordic Walking eingesetzt zu werden. Denn in beiden F\u00e4llen gibt es eine Abst\u00fctz- bzw. Absto\u00dfphase sowie eine R\u00fcckholphase. Ob ggf. die zu \u00fcbertragenden Kr\u00e4fte vom Benutzer unterschiedlich sind, vermag allenfalls eine bessere Eignung des Stockes f\u00fcr die eine oder andere Sportart zu begr\u00fcnden. Dies ist jedoch unerheblich, solange die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale der vorstehend unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Ebenfalls unbeachtlich ist, dass es sich bei den Handschlaufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um keinen Handschuh im allgemein \u00fcblichen Sinne handelt, der die Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger vollst\u00e4ndig umh\u00fcllt. Der Durchschnittsfachmann erkennt n\u00e4mlich, dass es bei der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, sondern dass eine Verbindung zum Skistock geschaffen werden soll, die der Kraft\u00fcbertragung dient und vor dem Verlust des Stockes sch\u00fctzt. Die Klagepatentschrift selbst stellt klar, dass bei der Komponente \u201eHandschuh\u201c auch der den Handschuh im Wortsinne bildende Umh\u00fcllungsteil weggelassen werden kann, so dass sich der \u201eHandschuh\u201c im Sinne des Klagepatents auf eine H\u00fclle von geeigneter Form reduziert, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist (Anlage K2, Seite 12, Z. 16-21). Dies entspricht der Auslegung des Klagepatents im rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000, das f\u00fcr diese handschuhlose Gurtkonstruktion den Begriff des \u201eGeschirrs\u201c verwendet hat (Anlage K4, Seite 10), und f\u00fchrt die bisherige Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 19.06.2001, Az: 4a O 85\/01), die durch das Oberlandesgericht best\u00e4tigt wurde (Urteil vom 08.11.2002, Az: 2 U 102\/01), fort.<\/p>\n<p>Ebenfalls verwirklicht sind \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 die Merkmale g) und h). Beide Merkmale nehmen Bezug auf die in Merkmal e) beschriebene Einrichtung zum \u00dcbertragen der vom Benutzer bei der Fortbewegung erzeugten Kr\u00e4fte. Hierbei handelt es sich um die Kr\u00e4fte, die einerseits entstehen, wenn sich der Benutzer in der Absto\u00dfphase mit dem Stock abst\u00fctzt und die Hand im Geschirr gehalten wird (vgl. Figur 4 der Klagepatentschrift), und die andererseits aufgebracht werden m\u00fcssen, um den Stock in der R\u00fcckholphase mit der Hand, die dann \u00fcblicherweise ihren Griff um den Handgriff des Stockes lockert, nachzuholen (vgl. Figur 5 der Klagepatentschrift). Die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind gem\u00e4\u00df Merkmal f) mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung verbunden und \u00fcbertragen auf diese Weise die beim Fortbewegen entstehenden Kr\u00e4fte auf den Stock. Sie bestehen aus einem ersten Teil, der eine Manschette bildet, die um das Handgelenk des Benutzers gelegt werden kann (Merkmal g), und einem zweiten Teil, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem ersten Teil, der eine Manschette bildet, verbindet (Merkmal h). Die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte sollen solcherma\u00dfen in der Lage sein, die sowohl in der Absto\u00df- als auch in der R\u00fcckholphase auftretenden Kr\u00e4fte \u00fcber die Befestigungseinrichtungen auf den Stock zu \u00fcbertragen (vgl. Merkmal f). Um eine unerw\u00fcnschte Relativbewegung des Stockes zur Hand zwischen beiden Bewegungen so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden, sind die miteinander korrespondierenden Befestigungseinrichtungen von Umh\u00fcllung und Handgriff gem\u00e4\u00df Merkmal d) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet. Bei beiden Bewegungsabl\u00e4ufen m\u00fcssen die Einrichtungen zur Kr\u00e4fte\u00fcbertragung somit geeignet sein, die auftretenden Kr\u00e4fte vermittels der Befestigungseinrichtungen in den Stock einzuleiten, wobei die Kr\u00e4fte in der Absto\u00dfphase mit um den Handgriff geschlossener Hand nach unten gerichtet sind, wie Figur 4 veranschaulicht, und in der R\u00fcckholphase den Stock in Richtung seines Handgriffs ziehen, wenn die Hand in der Regel ge\u00f6ffnet ist (vgl. Figur 5). Indem die Befestigungseinrichtungen auf dem Niveau des Drehzentrums angeordnet sind, vollf\u00fchrt der Stock bei dem Wechsel von der Absto\u00df- zur R\u00fcckholphase keine nennenswerte Bewegung relativ zur Hand, weil er \u00fcber die Befestigungseinrichtungen gezielt dort gehalten wird, wo sich die pendelnde Bewegung des Stockes relativ zur Hand vollzieht, n\u00e4mlich in der Beuge zwischen Daumen und Zeigefinger der Hand. W\u00e4hrend der Absto\u00dfphase kommt es nicht zu einem nennenswerten \u201eDurchsacken\u201c der Hand in Bezug auf den Stock, zumal das Klagepatent davon ausgeht, dass die Hand in der Absto\u00dfphase um den Handgriff geschlossen ist, und bei dem anschlie\u00dfenden \u00dcbergang von der Absto\u00df- zur R\u00fcckholphase kann sich der Stock nicht nach unten bzw. hinten von der Hand entfernen, sondern bleibt ann\u00e4hernd in der Position, die er bei dem anschlie\u00dfenden Absto\u00dfvorgang wieder einnehmen soll. Das Ma\u00df der vom Klagepatent geduldeten Bewegung des Stockes relativ zur Hand l\u00e4sst sich der vergleichenden Betrachtung der Figuren 4 und 5 entnehmen.<\/p>\n<p>Anhand des als Anlage K12 zur Akte gereichten Musters l\u00e4sst sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I vom Benutzer in der Weise angelegt und getragen werden kann, dass der Daumen des Benutzers zwischen den beiden Verbindungsriemen, die die Handgelenkmanschette mit dem Handgriff des Stockes verbinden, hindurch gef\u00fchrt wird, so dass einer der beiden Verbindungsriemen \u00fcber den Handr\u00fccken zwischen Daumen und Zeigefinger hindurch und der andere Verbindungsriemen \u00fcber die Handinnenseite verl\u00e4uft. Diese M\u00f6glichkeit der Anlegung der Handgelenkmanschette wird auch auf den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K14 zur Akte gereichten Fotografien verdeutlicht.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II. Anhand des als Anlage K13 zur Akte gereichten Musters vermochte sich die Kammer davon zu \u00fcberzeugen, dass die Handgelenkmanschette dergestalt angelegt werden kann, dass sich das dreiecksf\u00f6rmige Element, an dem die zwei Enden des Verbindungsriemens befestigt sind, auf dem Handr\u00fccken befindet, so dass sich die durch die beiden Riemenenden gebildete Schlaufe zwischen der das Handgelenk umgebenden Manschette und dem Durchgang zwischen Daumen und Zeigefinger erstreckt. Diese Art der Anlegung der Manschette wird auch auf den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K15 zur Akte gereichten Fotografien demonstriert.<\/p>\n<p>Folglich ist es bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen objektiv m\u00f6glich, die Handgelenkmanschette so umzulegen, dass ein Teil der Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sich gem\u00e4\u00df Merkmal h) l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckt. Hierdurch wird der Stock relativ zur Hand des Benutzers in einer ann\u00e4hernd gleichen Position gehalten und vermieden, dass der Stock bei einem \u00d6ffnen der Hand \u201eabsackt\u201c und vom Benutzer in der R\u00fcckholphase nicht auf einfache Weise durch Schlie\u00dfen der Hand wieder aufgegriffen werden kann.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten unter Verweis auf ihre Produktionsanweisung (Anlage B3) und ihre \u201eBenutzer Info\u201c (Anlage B4) vortragen, dass von ihr eine andere Anlegung der Handgelenkmanschetten empfohlen werde, bei der die Verbindungsriemen ausschlie\u00dflich \u00fcber die Handfl\u00e4che verliefen, ist dies deshalb unbeachtlich, weil eine unmittelbare Patentverletzung nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze). Dies ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen der Fall.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass der Verbindungsriemen ggf. aus der Befestigungseinrichtung am Handgriff des Stockes entfernt und um 180\u00b0 gedreht werden muss, um ein Verdrehen der Riemen und damit die Gefahr von Druckstellen zu vermeiden. Denn dies ist aufgrund des in der Befestigungsvorrichtung eingesteckten Keils ohne weiteres m\u00f6glich. Dass es bei der beschriebenen Verwendung der Handgelenkmanschette zu einer vom Benutzer aus gesehen ausw\u00e4rtigen Verdrehung des Stockes kommen w\u00fcrde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr sind beide Ausf\u00fchrungsformen objektiv geeignet, in patentverletzender Weise verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Es fehlt auch nicht etwa an einer Verwirklichung des Merkmals g). Aus dem Klagepatent folgt &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils vom 07.11.2000 (Anlage K4) -, dass unter \u201eHandgelenk\u201c im Sinne des Merkmals g) nicht das menschliche Handgelenk im streng anatomischen Sinne gemeint ist, sondern dass es ausreicht, wenn die Manschette an dieses angrenzt. Dies ist zum einen schon deshalb gerechtfertigt, weil das Handgelenk aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durch einen Schnittpunkt zweier Linien oder Ebenen eindeutig definiert werden kann, sondern sich vom Ende des Arms bis in den Handwurzelbereich erstreckt. Zum anderen ist insbesondere von Bedeutung, welche Funktion die klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre mit den Merkmalen g) und h) verfolgt, die sich beide mit der n\u00e4heren Ausgestaltung der Einrichtung zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte befassen. Um eine optimale \u00dcbertragung der Kraft des Benutzers auf den Stock zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraft\u00fcbertragung auf den Stock findet dann statt, wenn dieser &#8211; in der entscheidenden Phase des Absto\u00dfens beim Nordic Walking &#8211; auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes gef\u00fchrt wird. Zu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass die Manschette das Handgelenk in einem streng anatomischen Sinne umgreift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Gutachten. Eine Anordnung wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der die Manschette bildende Teil den an das Handgelenk im anatomischen Sinne anschlie\u00dfenden Bereich der Hand umschlie\u00dft, vermag n\u00e4mlich die ihm erfindungsgem\u00e4\u00df zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kr\u00e4fte w\u00e4hrend des Absto\u00dfens beim Nordic-Walking ebenso zu erf\u00fcllen wie eine ausschlie\u00dflich auf H\u00f6he des Handgelenks im anatomischen Sinne angeordnete Manschette. Um dem Zweck zu entsprechen, die Befestigungseinrichtungen im Bereich des Drehzentrums der Hand bez\u00fcglich des Stocks zu halten und dadurch die f\u00fcr eine gute Kraft\u00fcbertragung erforderliche Positionierung des Stocks in der Hand zu gew\u00e4hrleisten, ist lediglich eine exakte Positionierung der Manschette in Relation zur Hand erforderlich. Diese wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks angepasst ist und diesen nicht lediglich wie die aus dem Stand der Technik bekannte herk\u00f6mmliche Schlaufe lose umgibt. Die Verbindungseinrichtung nach Merkmal h) stellt sodann sicher, dass diese feste Positionierung der Manschette relativ zur Hand \u00fcber die Verbindung auf dem Handr\u00fccken und vermittelt durch die Befestigungseinrichtungen auch auf den Stock \u00fcbertragen wird, um dessen sichere Relativpositionierung es letztendlich geht.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale begegnet keinen Bedenken und bedarf im Hinblick auf den Streitstand der Parteien keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent nach dem Vorstehenden widerrechtlich verletzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz dem Grunde nach und zu entsprechender Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 u. 3, 9 Satz 2 Nr. 1PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Anspr\u00fcche gegen die Beklagten nicht verwirkt. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ab und setzt zum einen ein gewisses Zeitmoment und zum anderen ein Umstandsmoment voraus. Der Schutzrechtsinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umst\u00e4nden einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich dar\u00fcber hinaus bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, und der Verletzte muss sich auch tats\u00e4chlich darauf eingerichtet haben (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, 4. Aufl., Rn 1038). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen w\u00fcrde, dass Frau B auf der Winter-ISPO 2005 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Augenschein genommen und f\u00fcr nicht patentverletzend erachtet hat, h\u00e4tten die Beklagten allein aufgrund dessen nicht darauf vertrauen d\u00fcrfen, von der Kl\u00e4gerin nicht in Anspruch genommen zu werden. Denn zum einen ist nicht vorgetragen, dass Frau B \u00fcberhaupt zur Abgabe rechtsverbindlicher Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin berechtigt war, zum anderen kann es sich bei der spontanen \u00c4u\u00dferung auf einer Messe nur um eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung handeln, so dass die Beklagten mit einer \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtslage durch die Kl\u00e4gerin &#8211; ggf. auch unter Hinzuziehung von Patent- und Rechtsanw\u00e4lten &#8211; rechnen mussten. Dies gilt umso mehr, als der Winter-ISPO 2005 bereits Schriftverkehr der Parteien vorausgegangen war. So hat die Kl\u00e4gerin in einer e-mail vom 18.02.2005 (Anlage K18) auf diverse Probleme zwischen den Parteien hingewiesen und unter Bezugnahme hierauf eine Lizenzvergabe an die Beklagten abgelehnt. Vor diesem Hintergrund durften die Beklagten keinesfalls auf eine etwaige spontane \u00c4u\u00dferung von Frau B im Rahmen der Messe vertrauen, sondern h\u00e4tten \u2013 angesichts der Bedeutung der Sache und dem angespannten Verh\u00e4ltnis der Parteien \u2013 eine schriftliche und rechtsverbindliche Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin erwirken m\u00fcssen, wenn Ihnen an einer abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung der Verletzungsfrage gelegen war.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nVor dem 01.01.2006 entstandene Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) sind verj\u00e4hrt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7 195 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Patentrechts nach drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). Durch die Erhebung der vorliegenden Klage ist die Verj\u00e4hrung gehemmt, soweit Anspr\u00fcche geltend gemacht werden, die nach dem 01.01.2006 entstanden sind. Anspr\u00fcche, die vor dem 01.01.2006 entstanden sind, sind hingegen zum 31.12.2008 verj\u00e4hrt. Denn die Kl\u00e4gerin hat im Rahmen der Winter-ISPO 2005, d.h. vor dem 01.01.2006, Kenntnis von den Verletzungsgegenst\u00e4nden erlangt, wobei ihr bekannt war, dass die Beklagte zu 1) diese anbietet und vertreibt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Frau B, eine Mitarbeiterin der Kl\u00e4gerin aus dem \u201eLegal and Industrial Property Department\u201c, im Rahmen der Winter-ISPO 2005 am Messestand der Beklagten zu 1) war und dort die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Augenschein genommen hat. Insofern ist der entsprechende Vortrag der Beklagten von der Kl\u00e4gerin nicht bestritten worden. Ob Frau B die Verletzungsgegenst\u00e4nde genauer untersucht und sich ein Urteil \u00fcber deren patentverletzende Wirkung gebildet hat, kann dahinstehen, denn \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert lediglich die Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde; eine zutreffende rechtliche Bewertung muss hingegen nicht erfolgen (Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, \u00a7 199 Rn 26, 27 m.w.N.). Da die Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, allein durch eine \u00e4u\u00dferliche Betrachtung entschieden werden kann, insbesondere keine eingehendere, ggf. sachverst\u00e4ndige Untersuchung erforderlich ist, war Frau B im Winter 2005 der Verletzungstatbestand dem Grunde nach bekannt. Zumindest aber w\u00e4re ihr eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis vorzuwerfen. Die Kenntnis (bzw. grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis) von Frau B muss sich die Kl\u00e4gerin zurechnen lassen (\u00a7 166 BGB), weil Frau B als Mitarbeiterin im \u201eLegal and Industrial Property Department\u201c gerade mit der Wahrnehmung der Rechte aus den Patenten der Kl\u00e4gerin befasst war.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beklagten zu 2) l\u00e4sst sich eine entsprechende Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerin im Jahr 2005 nicht feststellen, da im Rahmen der ISPO \u2013 nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 ausschlie\u00dflich die Beklagte zu 1) aufgetreten ist. Folglich kommt eine Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) nicht in Betracht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2006 steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) der von ihr hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen Erlangten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu (\u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 852, 812, 818 BGB). Dieser berechtigt die Kl\u00e4gerin jedoch nicht, Angaben \u00fcber die Gewinnkalkulation der Beklagten zu 1) zu verlangen, so dass der Rechnungslegungsanspruch entsprechend zu beschr\u00e4nken war (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage Rn 1032).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 107). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>Zwar macht die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage lediglich Ersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit geltend, es besteht aber keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Beklagten mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent Erfolg haben k\u00f6nnten. Denn das Klagepatent unterlag bereits drei Nichtigkeitsverfahren, in denen es im hier geltend gemachten Umfang aufrechterhalten wurde. Insbesondere wurde die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentanspruchs 12, auf den die vorliegende Klage gest\u00fctzt wird, bereits mehrfach von dem Bundespatentgericht \u00fcberpr\u00fcft und bejaht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, die technische Lehre des Klagepatents sei nicht ausf\u00fchrbar, steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundespatentgericht dieser Argumentation folgen wird. Denn wie unter Ziffer II. eingehend er\u00f6rtert, ist es sehr wohl m\u00f6glich, dass eine zweiteilige Einrichtung, bestehend aus Handgelenkmanschette und Verbindungsteil, der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckt, alle in den (urspr\u00fcnglichen) Anspr\u00fcchen 1, 9 und 12 beschriebenen Funktionen erf\u00fcllt. In welchem Ma\u00dfe hierbei Kr\u00e4fte von dem Benutzer auf den Stock und umgekehrt w\u00e4hrend der Absto\u00df- bzw. R\u00fcckholphase \u00fcbertragen werden, ist f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die beschriebene Kraft\u00fcbertragung in patentgem\u00e4\u00dfer Weise erfolgt. Hierzu ist weder ein Teil erforderlich der sich l\u00e4ngs der Kante der Hand erstreckt, noch ein Teil; der sich l\u00e4ngs der Handfl\u00e4che der Hand erstreckt. Diese in den Unteranspr\u00fcchen 13 und 14 beschriebenen zus\u00e4tzlichen Teile bewirken lediglich eine Verbesserung der Kraft\u00fcbertragung, sind aber keineswegs zwingend erforderlich, um die technische Lehre des Klagepatents ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten dar\u00fcber hinaus eine erfinderische T\u00e4tigkeit verneinen, hat sich das Bundespatentgericht in den Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 29\/99 (EU), 1 Ni 30\/99 (EU) sowie 1 NI 4\/08 (EU) bereits eingehend mit dem Stand der Technik auseinandergesetzt. Da die Beklagten neue Einwendungen nicht erhoben haben, ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundespatentgericht seine diesbez\u00fcgliche Rechtsauffassung \u00e4ndert.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung ber\u00fccksichtigt, dass mit der Klage lediglich Schadensersatz dem Grunde nach f\u00fcr einen abgeschlossenen Zeitraum vom 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 geltend gemacht wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1386 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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