{"id":679,"date":"2010-02-09T17:00:25","date_gmt":"2010-02-09T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=679"},"modified":"2016-04-20T11:48:11","modified_gmt":"2016-04-20T11:48:11","slug":"4a-o-5009-handschuhstock-vi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=679","title":{"rendered":"4a O 50\/09 &#8211; Handschuh\/Stock VI"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1353<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Februar 2010, Az. 4a O 50\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/3443\">2 U 39\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>1. in welchem Umfang sie Nordic-Walking-St\u00f6cke mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; einer Umh\u00fcllung, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\n&#8211; einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;<br \/>\n&#8211; die Umh\u00fcllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff jeweils erg\u00e4nzen;<br \/>\n&#8211; die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;<br \/>\n&#8211; die Umh\u00fcllung weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;<\/p>\n<p>seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 in Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. in welchem Umfang sie Umh\u00fcllungen,<\/p>\n<p>&#8211; die dazu bestimmt sind, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden,<br \/>\n&#8211; die Befestigungseinrichtungen aufweisen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit einem Handgriff mit den Befestigungsvorrichtungen dieses Handgriffs erg\u00e4nzen, und<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte aufweisen,<br \/>\n&#8211; wobei die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden sind,<br \/>\n&#8211; wobei die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und<br \/>\n&#8211; wobei die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil der eine Manschette bildet, verbindet,<\/p>\n<p>seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 in Deutschland Abnehmern in Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert hat, die f\u00fcr einen Nordic-Walking-Stock geeignet waren,<\/p>\n<p>&#8211; der mit einem Handgriff versehen ist und<br \/>\n&#8211; der Befestigungseinrichtungen aufweist, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff mit den Befestigungsvorrichtungen der Umh\u00fcllung erg\u00e4nzen,<br \/>\n&#8211; wobei die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffes auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet sind;<\/p>\n<p>und zwar zu Ziffer 1. und 2. jeweils unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsw\u00fcrdige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. genannten Handlungen der Beklagten seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 bereits entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 357 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K1 bzw. in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K2). Dieses wurde unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 21.07.1988 am 15.06.1989 angemeldet und die Patentanmeldung am 07.03.1990 offengelegt. Ver\u00f6ffentlichungstag der Erteilung des Klagepatents durch das EPA war der 18.11.1993. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 689 10 XXX) steht in Kraft. Das Klagepatent wurde in einem Nichtigkeitsverfahren mit inzwischen rechtskr\u00e4ftigem Urteil des Bundespatentgerichts vom 07.11.2000 (Anlage K4) im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 11 vernichtet. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den urspr\u00fcnglichen Patentanspruch 12, der auf die vernichteten Anspr\u00fcche 9 und 1 r\u00fcckbezogen ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Stocks, etwa eines Skistocks, mit der Hand des Benutzers. Die (urspr\u00fcnglichen) Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache franz\u00f6sisch ist, haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Gesamtheit Handschuh\/Skistock von dem Typ, der durch eine Umh\u00fcllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, und die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.<\/p>\n<p>9. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.<\/p>\n<p>12. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Die im Folgenden (zum Teil verkleinert) wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, Figur 2 zeigt die Umh\u00fcllung des Handschuhs auf der Seite der Hand-Innenfl\u00e4che. Figur 3 stellt die Umh\u00fcllung im Bereich des Handr\u00fcckens dar. Figur 4 ist eine Seitenansicht des \u00dcbertragungssystems der Kr\u00e4fte in der Abst\u00fctz- oder Absto\u00dfphase, Figur 5 zeigt das System in der R\u00fcckholphase des Stockes.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Sport- und Freizeitartikel, unter anderem Nordic-Walking-St\u00f6cke. Die Kl\u00e4gerin hatte die Beklagte unter dem 18.01.2006 wegen der seinerzeit vertriebenen Nordic-Walking-St\u00f6cke, deren Handschlaufe ein Daumenloch aufwies, abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert (vgl. Anlage K19). Mit Schreiben vom 16.02.2006 (Anlage K16) wies die Beklagte den Vorwurf der Patentverletzung zur\u00fcck und gab zugleich \u201eder guten Ordnung halber\u201c unter dem 17.02.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit Wirkung ab dem 25.03.2006 ab (Anlage K14).<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr 2009 bot die Beklagte auf ihrer Internetseite (<a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a>) unter den Artikelnummern 66600, 66603, 66610, 66612, 66613, 66614, 66615, 66625 und 66626 Nordic-Walking-St\u00f6cke an, die eine \u201eextrabreite verstellbare Komfortschlaufe\u201c aufweisen (nachfolgend zusammenfassend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Unter der Artikelnummer 6XXX2 wurden entsprechende Ersatzschlaufen f\u00fcr Nordic-Walking-St\u00f6cke angeboten. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage K17 bei der Akte. Die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K18 vorgelegten Fotografien veranschaulichen, wie die Handschlaufe \u00fcber die Hand des Benutzers gelegt werden kann. Desweiteren hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K11 Ausdrucke aus dem Online-Katalog der Beklagten (Stand Fr\u00fchjahr 2009) vorgelegt, die unter anderem die folgenden Abbildungen zeigen (vgl. Anlage K11, S. 1, 10 u. 15):<\/p>\n<p>Im Unterschied zu den zuvor von der Beklagten angebotenen Nordic-Walking-St\u00f6cken weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Handschlaufe mit Daumenloch, sondern eine Handgelenkmanschette auf, die \u00fcber einen Riemen mit dem Handgriff des Stockes verbunden ist. In einer Produktbeschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform empfiehlt die Beklagte eine Anlegung der Handgelenkmanschette dergestalt, \u201edass die Handunterfl\u00e4che auf dem breiten gepolsterten Teil der Schlaufe liegt\u201c (vgl. Anlage PBP1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Insbesondere w\u00fcrden diese St\u00f6cke Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte aufweisen mit einem Teil, der dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bilde, verbinde. Die Beklagte selbst habe durch die Abbildungen in ihrem Internetauftritt eine Verwendung der Handgelenkmanschette vorgegeben, bei der sich der Teil, der die Handgelenkmanschette mit der Befestigungsvorrichtung verbinde, l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger hindurch erstrecke. Bei einer derartigen Anlegung der Handgelenkmanschette finde sowohl in der Abst\u00fctz- als auch in der R\u00fcckholphase eine Unterst\u00fctzung der Kraft\u00fcbertragung statt. Das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil k\u00f6nne in der L\u00e4nge dergestalt eingestellt werden, dass ein Absacken des Stockes in der R\u00fcckholphase vermieden und ein sicheres Wiederaufgreifen des Handgriffes gew\u00e4hrleistet werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klage zun\u00e4chst noch die Zahlung einer Vertragsstrafe aus der Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 17.02.2006 geltend gemacht, diesen Antrag aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.01.2010 mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil es an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte von dem Benutzer auf den Stock sowie an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Positionierung des Faustriemens sowohl in der Absto\u00df- als auch in der R\u00fcckholphase fehle. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung erfolge dergestalt, dass der Klettverschluss der Handgelenkmanschette auf der Au\u00dfenseite der Hand anliege und die Handgelenkmanschette unter dem Handteller entlang verlaufe. In diesem Fall sei kein Teil vorhanden, der dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken. Soweit man demgegen\u00fcber darauf abstellen wollte, dass die Handgelenkmanschette auch anders angelegt werden k\u00f6nne, so dass das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil \u00fcber den Handr\u00fccken verlaufe, werde die Abgrenzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zum Stand der Technik nicht in ausreichendem Ma\u00dfe beachtet. Denn das Klagepatent habe es sich gerade zur Aufgabe gemacht, die direkte \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte auf den Stock und die genaue Positionierung des Faustriemens zu gew\u00e4hrleisten, so dass die Kr\u00e4fte\u00fcbertragung sowohl in der Abst\u00fctz- als auch in der R\u00fcckholphase unterst\u00fctzt werde. Dies k\u00f6nne allein durch eine Ausf\u00fchrung der Handschlaufe mit Daumenloch erreicht werden. Bei der von ihr empfohlenen Anlegung der Handgelenkmanschette sei hingegen eine Unterst\u00fctzung der Kr\u00e4fte\u00fcbertragung in der R\u00fcckholphase nicht gew\u00e4hrleistet, da bei ge\u00f6ffneter Hand der Stock heruntersacke. Werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der Empfehlung dergestalt angelegt, dass das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil \u00fcber den Handr\u00fccken verlaufe, fehle es demgegen\u00fcber an einer Kr\u00e4fte\u00fcbertragung w\u00e4hrend der Absto\u00dfphase. Eine solche Kr\u00e4fte\u00fcbertragung sei allenfalls dann denkbar, wenn die Befestigungsvorrichtung so eng an dem Handgriff befestigt werde, dass die Hand in der Absto\u00dfbewegung nicht durchsacken k\u00f6nne. In diesem Fall aber umgebe die Handgelenkmanschette das Handgelenk des Benutzers nicht mehr vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin auf etwaige Anspr\u00fcche konkludent verzichtet, da sie auf das Schreiben der Beklagten vom 16.02.2006 (Anlage K16), mit dem diese die Zahlung von Schadensersatz abgelehnt habe, nicht reagiert habe. Jedenfalls aber seien etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.01.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz (dem Grunde nach) und entsprechende Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elementes wie eines Skistocks mit der Hand des Benutzers. Traditionell sind Skist\u00f6cke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers auf den Stock zu erm\u00f6glichen. Um dies effektiv zu gew\u00e4hrleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erl\u00e4utert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstr\u00e4nge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfl\u00e4che der Hand verlaufen. Positioniert der Skil\u00e4ufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anf\u00e4ngern h\u00e4ufig vorkommt, kann keine wirksame Kraft\u00fcbertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kr\u00e4fte, die durch ihn auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand f\u00fchren kann. Zudem besteht stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Skifahrer den Stock nach der Absto\u00dfphase nach vorn zur\u00fcckf\u00fchrt und den Stock hierbei nicht fest umgreift. W\u00e4hrend des Skifahrens kann der Faustriemen, dessen L\u00e4nge nicht richtig an die Hand des Skil\u00e4ufers angepasst ist, \u00fcber die Hand gleiten und dadurch in eine ung\u00fcnstige Position gelangen. \u00dcberdies wird der Stock \u00fcber den Faustriemen durch den &#8211; beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten &#8211; Handschuh hindurch h\u00e4ufig von dem Skifahrer nicht gut \u201eempfunden&#8220;. (Anlage K2, S. 1 Z. 5 bis S. 2 Z. 10)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei bereits vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 XXX zeigt eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen ist. Aus der US 3 232 XXX sind ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufweisen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte vom Skil\u00e4ufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht l\u00f6sen k\u00f6nnten. Bei der aus der FR 2 381 XXX bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Sto\u00dfes leicht l\u00f6se. (Anlage K2 S. 2 Z. 11-28)<\/p>\n<p>Den Angaben der Klagepatentschrift \u00fcber die Nachteile des Standes der Technik sowie \u00fcber die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem l\u00f6sen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe f\u00fcr eine optimale Kraft\u00fcbertragung unabh\u00e4ngig von der Handhabung durch den Skil\u00e4ufer gew\u00e4hrleistet ist. Daneben soll der bei den herk\u00f6mmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraft\u00fcbertragung die Kr\u00e4fte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der auf die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1 und 9 r\u00fcckbezogene Anspruch 12 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Gesamtheit Handschuh\/Skistock mit<br \/>\na) einer Umh\u00fcllung (1), die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\nb) einem Stock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;<br \/>\nc) wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind;<br \/>\nd) wobei die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung (1) und des Handgriffs (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Fortbewegen angeordnet sind;<br \/>\ne) wobei die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf weist;<br \/>\nf) wobei die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden sind;<br \/>\ng) wobei die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben;<br \/>\nund<br \/>\nh) wobei die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung (etwa in Form eines Handschuhs) und ihre Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gew\u00e4hrleiste eine \u00dcbertragung der beim Skifahren ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte und sch\u00fctze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff l\u00f6se. Bereits das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung oder des Handschuhs \u00fcber die Hand f\u00fchre zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand und l\u00f6se damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skil\u00e4ufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gef\u00f6rdert. (Anlage K2 S. 3 Z. 10-29)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt eine \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201c dar. Zwar handelt es sich bei der Handschlaufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um keinen Handschuh im allgemein \u00fcblichen Sinne, der die Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger vollst\u00e4ndig umh\u00fcllt, der Durchschnittsfachmann erkennt aber, dass es bei der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, sondern dass eine Verbindung zum Skistock geschaffen werden soll, die der Kraft\u00fcbertragung dient und vor dem Verlust des Stockes sch\u00fctzt. Die Klagepatentschrift selbst stellt klar, dass bei der Komponente \u201eHandschuh\u201c auch der den Handschuh im Wortsinne bildende Umh\u00fcllungsteil weggelassen werden kann, so dass sich der \u201eHandschuh\u201c im Sinne des Klagepatents auf eine H\u00fclle von geeigneter Form reduziert, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist (Anlage K2, Seite 12, Z. 16-21). Dies entspricht der Auslegung des Klagepatents im rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000, das f\u00fcr diese handschuhlose Gurtkonstruktion den Begriff des \u201eGeschirrs\u201c verwendet hat (Anlage K4, Seite 10), und f\u00fchrt die bisherige Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 19.06.2001, Az: 4a O 85\/01), die durch das Oberlandesgericht best\u00e4tigt wurde (Urteil vom 08.11.2002, Az: 2 U 102\/01), fort.<\/p>\n<p>Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, handelt es sich auch bei St\u00f6cken, die wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Fortbewegung bei der Sportart Nordic Walking bestimmt sind, um \u201eSkist\u00f6cke\u201c im Sinne des Klagepatents. Soweit das Klagepatent von \u201eSkist\u00f6cken\u201c spricht, stellt dies lediglich eine Zweckangabe dar, die den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nkt. Wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, dann er\u00fcbrigt es sich bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents. Bei einem Sachpatent kommt der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch im Regelfall keine schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Unter den Wortsinn des Klagepatents fallen damit auch Gesamtheiten aus Stock und Umh\u00fcllung, die f\u00fcr andere Benutzungsarten als den Skisport bestimmt sind. Die Kammer setzt insofern ihre bisherige Rechtsprechung fort, wie sie in den fr\u00fcheren Urteilen vom 01.08.2006 (4a O 294\/05), vom 24.05.2007 (Az: 4a O 13\/06), vom 17.11.2007 (4a O 272\/06) und vom 18.12.2008 (Az: 4a O 18\/08) vertreten worden ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch die Merkmale g) und h) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung. Beide Merkmale nehmen Bezug auf die in Merkmal e) beschriebene Einrichtung zum \u00dcbertragen der vom Benutzer bei der Fortbewegung erzeugten Kr\u00e4fte. Hierbei handelt es sich um die Kr\u00e4fte, die einerseits entstehen, wenn sich der Benutzer in der Absto\u00dfphase mit dem Stock abst\u00fctzt und die Hand im Geschirr gehalten wird (vgl. Figur 4 der Klagepatentschrift), und die andererseits aufgebracht werden m\u00fcssen, um den Stock in der R\u00fcckholphase mit der Hand, die dann \u00fcblicherweise ihren Griff um den Handgriff des Stockes lockert, nachzuholen (vgl. Figur 5 der Klagepatentschrift). Die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind gem\u00e4\u00df Merkmal f) mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung verbunden und \u00fcbertragen auf diese Weise die beim Fortbewegen entstehenden Kr\u00e4fte auf den Stock. Sie bestehen aus einem ersten Teil, der eine Manschette bildet, die um das Handgelenk des Benutzers gelegt werden kann (Merkmal g), und einem zweiten Teil, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem ersten Teil, der eine Manschette bildet, verbindet (Merkmal h).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der geltend gemachte Anspruch 12 des Klagepatents nicht implizit voraus, dass die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte neben den in Merkmalen g) und h) ausdr\u00fccklich genannten Teilen Manschette und handr\u00fcckenseitiger Teil auch einen Verbindungsteil erfordern, der sich auf der Handinnenseite l\u00e4ngs der Handfl\u00e4che erstreckt. Ein solches Verbindungsteil wird vielmehr erst im eingetragenen Unteranspruch 14 erw\u00e4hnt. Dieser fordert, dass ein Teil der Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs der Handfl\u00e4che zu erstrecken und dass dieser Teil zugleich die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs der Handkante zu erstrecken, verbindet. Eine dem Unteranspruch 14 entsprechende bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist in den Figuren 2 bis 5 der Klagepatentschrift dargestellt. Die technische Lehre eines Patents darf aber grunds\u00e4tzlich nicht auf die lediglich in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel offenbarte Umsetzung reduziert werden (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Ausgehend vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs 12 setzt die technische Lehre des Klagepatents ein solches Element auf der Handinnenseite nicht zwingend voraus. Eine solche Auslegung ist auch \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten &#8211; nicht etwa unter Ber\u00fccksichtigung des vorbekannten Standes der Technik geboten. Denn von den im Stand der Technik bekannten Faustriemen grenzt sich die Lehre des Klagepatents bereits dadurch ab, dass sie keine lose Schlaufe, sondern eine auf den jeweiligen Benutzer einstellbare Handgelenkmanschette voraussetzt. Auch unter funktionalen Gesichtspunkten reichen die in den Merkmalen g) und h) ausdr\u00fccklich genannten Teile Manschette und handr\u00fcckenseitiger Teil aus, um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcbertragung der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf den Stock zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte sollen nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre in der Lage sein, die sowohl in der Absto\u00df- als auch in der R\u00fcckholphase auftretenden Kr\u00e4fte \u00fcber die Befestigungseinrichtungen auf den Stock zu \u00fcbertragen (vgl. Merkmal f). Um eine unerw\u00fcnschte Relativbewegung des Stockes zur Hand zwischen beiden Bewegungen so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden, sind die miteinander korrespondierenden Befestigungseinrichtungen von Umh\u00fcllung und Handgriff gem\u00e4\u00df Merkmal d) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet. Bei beiden Bewegungsabl\u00e4ufen m\u00fcssen die Einrichtungen zur Kr\u00e4fte\u00fcbertragung somit geeignet sein, die auftretenden Kr\u00e4fte vermittels der Befestigungseinrichtungen in den Stock einzuleiten, wobei die Kr\u00e4fte in der Absto\u00dfphase mit um den Handgriff geschlossener Hand nach unten gerichtet sind, wie Figur 4 veranschaulicht, und in der R\u00fcckholphase den Stock in Richtung seines Handgriffs ziehen, wenn die Hand in der Regel ge\u00f6ffnet ist (vgl. Figur 5). Indem die Befestigungseinrichtungen auf dem Niveau des Drehzentrums angeordnet sind, vollf\u00fchrt der Stock bei dem Wechsel von der Absto\u00df- zur R\u00fcckholphase keine nennenswerte Bewegung relativ zur Hand, weil er \u00fcber die Befestigungseinrichtungen gezielt dort gehalten wird, wo sich die pendelnde Bewegung des Stockes relativ zur Hand vollzieht, n\u00e4mlich in der Beuge zwischen Daumen und Zeigefinger der Hand. W\u00e4hrend der Absto\u00dfphase kommt es nicht zu einem nennenswerten \u201eDurchsacken\u201c der Hand in Bezug auf den Stock, zumal das Klagepatent davon ausgeht, dass die Hand in der Absto\u00dfphase um den Handgriff geschlossen ist, und bei dem anschlie\u00dfenden \u00dcbergang von der Absto\u00df- zur R\u00fcckholphase kann sich der Stock nicht nach unten bzw. hinten von der Hand entfernen, sondern bleibt ann\u00e4hernd in der Position, die er bei dem anschlie\u00dfenden Absto\u00dfvorgang wieder einnehmen soll. Das Ma\u00df der vom Klagepatent geduldeten Bewegung des Stockes relativ zur Hand l\u00e4sst sich der vergleichenden Betrachtung der Figuren 4 und 5 entnehmen.<\/p>\n<p>Anhand des als Anlage K17 zur Akte gereichten Musters l\u00e4sst sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Benutzer in der Weise angelegt und getragen werden kann, dass das dreiecksf\u00f6rmige Element der Handgelenksmanschette, an dem die zwei Enden eines Riemens befestigt sind, auf dem Handr\u00fccken liegt, so dass sich die durch die beiden Riemenenden gebildete Schlaufe zwischen der das Handgelenk umgebenden Manschette und dem Durchgang zwischen Daumen und Zeigefinger erstreckt. Von dort aus wird die Schlaufe, die eine umh\u00fcllungsseitige Befestigungseinrichtung im Sinne des Merkmals c) darstellt, zur Befestigungseinrichtung am Kopf des Handgriffes gef\u00fchrt, um dort in gew\u00fcnschter L\u00e4nge durch einen entfernbaren Keil festgeklemmt zu werden.<\/p>\n<p>Die beschriebene Verwendung der Handgelenkmanschette, bei der der Klettverschluss an der Handunterseite geschlossen wird, ist auch nicht etwa widersinnig, wie die Beklagte zu suggerieren sucht. In beiden Bewegungsphasen werden Kr\u00e4fte auf den Stock \u00fcbertragen, was sich f\u00fcr die R\u00fcckholphase unmittelbar ergibt, wenn der Stock \u201eaufgefangen\u201c und der Handbewegung folgend nach vorne gef\u00fchrt wird. Hierzu muss die Bandverbindung keineswegs derart verk\u00fcrzt werden, dass die Hand des Benutzers den Handgriff nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df umschlie\u00dfen kann. Vielmehr geht auch das Klagepatent davon aus, dass eine gewisse Bewegung des Stockes relativ zur Hand zu akzeptieren ist. Dies l\u00e4sst sich der vergleichenden Betrachtung der Figuren 4 und 5 entnehmen. Wird die L\u00e4nge des Verbindungsbandes entsprechend eingestellt, kann sowohl der Handgriff des Stockes ordnungsgem\u00e4\u00df umfasst als auch ein Absacken des Stockes bei einem \u00d6ffnen der Hand vermieden werden. Aber auch in der Absto\u00dfphase werden handr\u00fcckenseitiges Element und Manschette im Sinne einer Kraft\u00fcbertragung wirksam. Wenn die Hand eine Absto\u00dfbewegung nach unten vollzieht, spannt sich das Verbindungsband, das durch die um das Handgelenk gef\u00fchrte Manschette relativ zur Hand gehalten wird, und \u00fcbertr\u00e4gt \u00fcber die Befestigungseinrichtungen eine nach unten gerichtete Kraft auf den Stock, mag diese Kraft gegen\u00fcber der unmittelbar durch die geschlossene Hand \u00fcbertragenen Kraft auch zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>Entsprechend zeigen die bildlichen Darstellungen in Anlage K11 eine Verwendung der Handgelenkmanschette, bei der der Klettverschluss an der Handinnenseite geschlossen wird. Soweit die Beklagte unter Verweis auf die als Anlage PBP1 vorgelegte Produktbeschreibung vortr\u00e4gt, das dreieckf\u00f6rmige Element der Handgelenkmanschette sei zur Handinnenseite hin auszurichten und der Klettverschluss am Handr\u00fccken zu schlie\u00dfen, ist dies deshalb unbeachtlich, weil eine unmittelbare Patentverletzung nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze). Dies ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen der Fall.<\/p>\n<p>Die Anlegung der Handgelenkmanschette gem\u00e4\u00df Merkmal h) dergestalt, dass das Klettband auf der Unterseite der Hand geschlossen wird, f\u00fchrt \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, weil es in diesem Fall an einer Verwirklichung des Merkmals g) fehlen w\u00fcrde. Denn auch wenn bei einer Verk\u00fcrzung des Verbindungsbandes die Manschette an der Handoberfl\u00e4che leicht in Richtung der Finger verschoben w\u00fcrde, somit am \u00dcbergang zum Handr\u00fccken zu liegen k\u00e4me, w\u00e4re Merkmal g) noch in patentgem\u00e4\u00dfer Weise erf\u00fcllt. Aus dem Klagepatent folgt &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils vom 07.11.2000 (Anlage K4) -, dass unter \u201eHandgelenk\u201c im Sinne des Merkmals g) nicht das menschliche Handgelenk im streng anatomischen Sinne gemeint ist, sondern dass es ausreicht, wenn die Manschette an dieses angrenzt. In diesem Fall ist es f\u00fcr die Verwirklichung unsch\u00e4dlich, wenn die Manschette auch den an das Handgelenk im anatomischen Sinne unmittelbar angrenzenden Bereich des Handr\u00fcckens und der Handinnenfl\u00e4che (den Handwurzelbereich) bedeckt. Dies ist zum einen schon deshalb gerechtfertigt, weil das Handgelenk aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durch einen Schnittpunkt zweier Linien oder Ebenen eindeutig definiert werden kann, sondern sich vom Ende des Arms bis in den Handwurzelbereich erstreckt. Zum anderen ist insbesondere von Bedeutung, welche Funktion die klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre mit den Merkmalen g) und h) verfolgt, die sich beide mit der n\u00e4heren Ausgestaltung der Einrichtung zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte befassen. Um eine optimale \u00dcbertragung der Kraft des Benutzers auf den Stock zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraft\u00fcbertragung auf den Stock findet dann statt, wenn dieser &#8211; in der entscheidenden Phase des Absto\u00dfens beim Nordic Walking &#8211; auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes gef\u00fchrt wird. Zu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass die Manschette das Handgelenk in einem streng anatomischen Sinne umgreift. Eine Anordnung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei welcher der die Manschette bildende Teil im oberen Bereich der Handwurzel ansetzt und im Anschluss noch \u00fcber einen unmittelbar an das Handgelenk angrenzenden Teil des Handtellers und des Handr\u00fcckens gef\u00fchrt wird, vermag die ihm erfindungsgem\u00e4\u00df zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kr\u00e4fte w\u00e4hrend des Absto\u00dfens beim Nordic-Walking ebenso zu erf\u00fcllen wie eine ausschlie\u00dflich auf H\u00f6he des Handgelenks im anatomischen Sinne angeordnete Manschette. Um dem Zweck zu entsprechen, die Befestigungseinrichtungen im Bereich des Drehzentrums der Hand bez\u00fcglich des Stocks zu halten und dadurch die f\u00fcr eine gute Kraft\u00fcbertragung erforderliche Positionierung des Stocks in der Hand zu gew\u00e4hrleisten, ist lediglich eine exakte Positionierung der Manschette in Relation zur Hand erforderlich. Diese wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks angepasst ist und diesen nicht lediglich wie die aus dem Stand der Technik bekannte herk\u00f6mmliche Schlaufe lose umgibt. Die Verbindungseinrichtung nach Merkmal h) stellt sodann sicher, dass diese feste Positionierung der Manschette relativ zur Hand \u00fcber die Verbindung auf dem Handr\u00fccken und vermittelt durch die Befestigungseinrichtungen auch auf den Stock \u00fcbertragen wird, um dessen sichere Relativpositionierung es letztendlich geht.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale begegnet keinen Bedenken und bedarf im Hinblick auf den Streitstand der Parteien keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 9 S. 2 Nr. 1 PatG Schadensersatz zu leisten.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf die Ausdrucke gem\u00e4\u00df Anlage K11 vorgetragen hat, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten und vertrieben, hat die Beklagte dies nicht substantiiert bestritten. Insofern hat die Beklagte lediglich angef\u00fchrt, den Ausdrucken lasse sich weder ein Datum noch die URL entnehmen. In der Sache ist sie der Behauptung der Kl\u00e4gerin aber nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie sogar ausdr\u00fccklich vorgetragen, ihren Online-Katalog nach Ab\u00e4nderung der Handschlaufen im Jahr 2006 entsprechend angepasst zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ihre Internetseite angeboten und vertrieben hat, wodurch dem Grunde nach die Schadensersatzpflicht begr\u00fcndet wird. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch das Angebot und den Vertrieb von Ersatzhandschlaufen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt die Beklagte das Klagepatent zudem mittelbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 Abs. 1 PatG hat das Patent die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, welche sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Mit den Ersatzhandschlaufen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bietet die Beklagte ein Mittel an, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre, wie sie Gegenstand des geltend gemachten (urspr\u00fcnglichen) Klagepatentanspruchs 12 ist, kommt dem Handschuh bzw. der Umh\u00fcllung nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu; in ihnen verk\u00f6rpert sich vielmehr der eigentliche Erfindungsgedanke. Der angestrebte Effekt, n\u00e4mlich die Gew\u00e4hrleistung einer stets sicheren und effizienten \u00dcbertragung von Kr\u00e4ften vom L\u00e4ufer auf den Stock, l\u00e4sst sich nur durch eine entsprechend ausgestaltete Umh\u00fcllung im Sinne von Merkmal a) der unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung verwirklichen, die mit Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte im Sinne von Merkmal e) ausgestattet ist und \u00fcber Befestigungseinrichtungen im Sinne von Merkmal c) mit dem Handgriff des Stockes verbunden wird. Die von der Beklagten angebotenen Handschlaufen weisen dabei sowohl einen Teil auf, der eine Manschette bildet (Merkmal g), als auch einen Teil, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit der Manschette verbindet (Merkmal h). Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II.1. verwiesen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ersatzhandschlaufen sind auch objektiv dazu geeignet, mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nordic-Walking-Stock in patentgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenzuwirken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie identisch sind zu den Handschlaufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Abnehmer der Ersatzhandschlaufen zur Benutzung der Erfindung berechtigt w\u00e4ren, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gegeben. Die mittelbare Verletzung eines Patentes setzt neben der Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer dieses Mittel dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der mittelbare Verletzer diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umst\u00e4nden offensichtlich ist. Besteht die mittelbare Verletzungshandlung in der Lieferung einer Vorrichtung, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, muss der Abnehmer diese ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Willen sp\u00e4ter verwirklicht und den ihm gelieferten Gegenstand tats\u00e4chlich patentverletzend nutzt (OLGR D\u00fcsseldorf 2003, 81 ff. &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Die Bestimmung durch den Abnehmer muss der Lieferant kennen und wollen; er muss vors\u00e4tzlich handeln. Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten k\u00f6nnen Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden. Ein solcher R\u00fcckgriff auf die Lebenserfahrung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH, GRUR 2005, 848 ff. &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Eine derartige Empfehlung hat die Beklagte durch die Abbildungen in ihrem Online-Katalog, wie er in Anlage K11 wiedergegeben wird, abgegeben. Insbesondere zeigt die zu der Artikelnummer 6XXX2 geh\u00f6rende Abbildung auf Seite 15 der Anlage K11 eine Verwendung der Ersatzhandschlaufen dergestalt, dass der Klettverschluss an der Handunterseite geschlossen wird und der Verbindungsriemen zum Handgriff des Stockes \u00fcber den Handr\u00fccken zwischen Daumen und Zeigefinger hindurch verl\u00e4uft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer die Ersatzschlaufen dazu bestimmt hat, in patentverletzender Weise mit Nordic-Walking-St\u00f6cken verwendet zu werden und die Beklagte diesbez\u00fcglich vors\u00e4tzlich handelte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten als Anlage PBP1 vorgelegten Produktbeschreibung, da nach dem Sachvortrag der Beklagten unklar bleibt, wem diese Produktbeschreibung auf welche Weise bekannt gegeben wurde und aus welchem Grund die Abnehmer dieser Anwendungsempfehlung eher folgen sollten als den Darstellungen im Online-Katalog.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa Angebot und Lieferung von Ersatzhandschlaufen mit der Artikelnummer 6XXX2 sich als mittelbare Patentverletzung darstellen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin (dem Grunde nach) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 10 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der im Fall der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaneben steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 140b, 10 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf ihre Anspr\u00fcche nicht wirksam verzichtet. Die Beklagte verweist insofern auf ihr Schreiben vom 16.02.2006 (Anlage K16), mit dem sie auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 18.01.2006 reagiert hat. Ein Verzicht der Kl\u00e4gerin auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche kann hingegen nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kl\u00e4gerin auf das Schreiben der Beklagten nicht reagiert hat. Denn zum einen bezog sich die Abmahnung vom 18.01.2006 auf eine Ausf\u00fchrungsform, die eine Handschlaufe mit Daumenloch aufweist, w\u00e4hrend die hier streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform eine Handgelenkmanschette ohne Daumenloch hat. Zum anderen kann allein das Schweigen der Kl\u00e4gerin auf das Schreiben der Beklagten vom 16.02.2006 nicht die Annahme eines konkludenten Verzichts begr\u00fcnden. Denn die Kl\u00e4gerin war zu einer Reaktion auf das Schreiben der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind auch nicht verj\u00e4hrt, da die Beklagte \u2013 trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer auf ihre diesbez\u00fcgliche Darlegungslast in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.01.2010 \u2013 die Voraussetzungen eines Verj\u00e4hrungstatbestandes nicht schl\u00fcssig vorgetragen hat (\u00a7 141 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB). Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin vor dem 01.01.2006 positive Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung ber\u00fccksichtigt, dass mit der Klage lediglich Schadensersatz dem Grunde nach f\u00fcr einen abgeschlossenen Zeitraum vom 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 geltend gemacht wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1353 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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