{"id":677,"date":"2010-06-08T17:00:28","date_gmt":"2010-06-08T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=677"},"modified":"2016-06-26T16:45:08","modified_gmt":"2016-06-26T16:45:08","slug":"4a-o-509-prepaid-karten-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=677","title":{"rendered":"4a O 5\/09 &#8211; Prepaid-Karten III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1402<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juni 2010, Az. 4a O 5\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5903\">2 U 71\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) und 5) zu vollstrecken an deren Vorst\u00e4nden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, anzuwenden, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<\/p>\n<p>b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus einer Datenbank;<\/p>\n<p>e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist; und<\/p>\n<p>f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten und seit dem 10.05.1999 \u2013 f\u00fcr den Beklagten zu 4) seit dem 23.07.2003 \u2013 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen von verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelementen (Code-Karten) unter Nennung<\/p>\n<p>a) der damit erzielten Nettoums\u00e4tze und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>c) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin auf eigene Kosten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>f) wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die Handlungen der Beklagten \u2013 f\u00fcr den Beklagten zu 4) f\u00fcr Handlungen seit dem 23.07.2003 \u2013 nach Ziffer I.1. der A als vormaliger ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin am Europ\u00e4ischen Patent 0 572 XXX in der Zeit vom 10.05.1999 bis zum 11.01.2000 entstanden ist, und der Kl\u00e4gerin in der Zeit seit dem 12.01.2000 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist nach ihrem Vortrag Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patent 0 572 XXX (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 02.06.1993 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 02.06.1992 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.10.1996 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 693 05 XXX gef\u00fchrt. Er steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;A method of processing telephone calls, particularly for use in connection with public telephones, comprising the steps of<\/p>\n<p>(a) programming a respective Public Automatic Branch exchange (PABX) to become toll-free accessible for incoming calls through dialling any one out of a series of predetermined numbers stored in a data-bank of the PABX;<br \/>\n(b) enabling a calling party to complete a connection with a called party;<br \/>\n(c) cutting-off the said connection after a prefixed time\/counter pulses interval;<br \/>\n(d) erasing from the data-bank any number that had once been dialed;<br \/>\n(e) marking the said series of numbers, each on a vendible carrier member in an invisible &#8211; however readily exposable &#8211; manner; and<br \/>\n(f) offering the vendible carrier members for sale to the general public,<\/p>\n<p>so that purchasers of the carrier members, after exposing the respective number, are enabled to place a call for the duration of the said interval.&#8220;<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung dieses Anspruchs lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<br \/>\nb) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<br \/>\nc) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\nd) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<br \/>\ne) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und<br \/>\nf) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht durch Urteil vom 01.08.2001 (4 Ni 60\/00 (EU); Anlage B 4) den deutschen Teil des Klagepatents im Umfang des Patentanspruchs 1 f\u00fcr nichtig. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 07.03.2006 (X ZR 213\/01, Anlage K 6, GRUR 2006, 663 \u2013 Vorausbezahlte Telefongespr\u00e4che) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.<\/p>\n<p>Auf eine weitere Nichtigkeitsklage von dritter Seite, welcher die Beklagte zu 1) als Nebenintervenientin beigetreten ist, erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht durch Urteil vom 02.09.2009 das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f\u00fcr nichtig, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch 1 sind in Kursivschrift hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<br \/>\n(b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<br \/>\n(c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\n(d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<br \/>\n(e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist;<br \/>\n(f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), welche durch die Beklagten zu 2) bis 4) vertreten wird, verteilt bundesweit verschiedene deutschsprachige Werbebrosch\u00fcren f\u00fcr \u201eCallingCards\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei sich n\u00e4here Hinweise zur Benutzung und zur G\u00fcltigkeitsdauer dieser Karten aus den \u201eAllgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der B f\u00fcr B-Card-Leistungen (Stand: 26.03.2007)\u201c ergeben. Auf die Anlage K 11 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auch die Beklagte zu 5), bei welcher es sich um die europ\u00e4ische Zentrale f\u00fcr Sales und Marketing der B Gruppe handelt, von der aus alle Marketing-, Sales- und PR-Aktivit\u00e4ten gesteuert und koordiniert werden, verteilt bundesweit verschiedene deutschsprachige Werbebrosch\u00fcre f\u00fcr \u201eCallingCards\u201c und bietet diese Karten \u2013 teilweise auch gem\u00e4\u00df Hinweis in diesen Werbebrosch\u00fcren \u2013 in ihrem \u201eOnline Shop\u201c unter <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.C.com\">www.C.com<\/a> in Deutschland an und vertreibt sie dort. Dar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte zu 5) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland auch mittels eines Online-Bestellformulars unter <a title=\"www.D.ie\" href=\"http:\/\/www.D.ie\">www.D.ie<\/a> im Internet an, wie sich einer deutschsprachigen Werbeanzeige aus der deutschen Fachzeitschrift \u201eE\u201c entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zu den durch die Beklagten zu 1) und 5) in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen \u201eCallingCards\u201c geh\u00f6ren die unter den Bezeichnungen \u201eB T\u00fcrkei\u201c und \u201eB Asia\u201c vertriebenen Codekarten. Die Funktionsweise dieser Calling-Karten, welche nachfolgend wiedergegeben werden, wird jeweils auf deren R\u00fcckseite beschrieben.<br \/>\nDanach w\u00e4hlt der Nutzer zun\u00e4chst eine (f\u00fcr ihn kostenfreie) Einwahlnummer. Anschlie\u00dfend gibt der Nutzer eine Pin ein, die auf der Karte aufgedruckt ist und die der Nutzer erst dann erkennen kann, nachdem er sie \u201efreigerubbelt\u201c hat. Im Anschluss w\u00e4hlt der Nutzer die Rufnummer des Teilnehmers mit der zugeh\u00f6rigen Vorwahl.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt das Verhalten der Beklagten eine unmittelbare, hilfsweise zumindest eine mittelbare Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>I. 1. a. hilfsweise: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) und 5) zu vollstrecken an deren Vorst\u00e4nden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Tr\u00e4gerelemente (Code-Karten), insbesondere mit der Bezeichnung \u201eB T\u00dcRKEI\u201c und \u201eB Asia\u201c, an andere als berechtigte Personen zur Anwendung mit einem Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, anzubieten oder zu liefern, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweils \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<\/p>\n<p>b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus einer Datenbank;<\/p>\n<p>e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist; und<\/p>\n<p>f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der auf den unter Ziffer I. 1. a. formulierten Hilfsantrag r\u00fcckbezogenen, ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 17.03.2009 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: die Entscheidung dieses Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des BGH \u00fcber die Patentnichtigkeitsklage bez\u00fcglich des Streitpatents auszusetzen;<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Sie meinen im Wesentlichen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents weder unmittelbar, noch mittelbar Gebrauch machen. Insbesondere sei es nach dem Klagepatent zwingend, dass es sich bereits bei der durch den Kunden nach Abheben des Telefonh\u00f6rers gew\u00e4hlten Nummer um die geheime Zugangsnummer handele, der das Guthaben zugeordnet sei und die sich von der Masse der relevanten Zugangsdaten unterscheide. Demgegen\u00fcber werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein zweistufiges Verfahren angewandt. Der Nutzer w\u00e4hle zun\u00e4chst eine allgemein bekannte Zugangsnummer. Nachdem er dadurch zu dem Computersystem der Beklagten gelangt sei, gebe er anschlie\u00dfend eine Codenummer ein, welche den Guthabenbetrag verk\u00f6rpere. Entsprechend sei es auch nicht erforderlich, dass sich die Codenummern von der Masse der Teilnehmernummern unterscheiden, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht der Fall sei. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagepatents eine einmal gew\u00e4hlte geheime Zugangsnummer gel\u00f6scht werden, so dass keine wiederholten Anrufe mit dieser Zugangsnummer m\u00f6glich seien. Bei dem durch die Beklagten eingesetzten Verfahren k\u00f6nnten demgegen\u00fcber sowohl die Zugangsnummer als auch die Codenummer (PIN) mehrfach verwendet werden, bis das Guthaben aufgebraucht sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus berufen sich die Beklagten auf Verj\u00e4hrung und Verwirkung. Die Parteien w\u00fcrden auf eine mittlerweile fast zehnj\u00e4hrige gemeinsame Vergangenheit zur\u00fcckblicken. Dabei h\u00e4tten zwischen den Parteien jahrelang vertragliche Lieferbeziehungen bestanden. Des Weiteren w\u00fcrden sich die Parteien gemeinsam in Branchenverb\u00e4nden engagieren und sich regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber Entwicklungen im Markt austauschen. Au\u00dferdem habe die Beklagte zu 1) mitsamt der Beklagten zu 5) im Vorfeld eines geplanten Unternehmenskaufs der Kl\u00e4gerin umfangreiche Informationen \u00fcber den Gesch\u00e4ftsbetrieb und die Produkte \u00fcbermittelt. Schlie\u00dflich seien die Parteien auch wiederholt auf verschiedenen \u2013 von den Beklagten im Einzelnen aufgez\u00e4hlten \u2013 Messen gleichzeitig vertreten gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadenersatz sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2,<br \/>\n140 b Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen (prepaid telephone calls).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es in ihrer Einleitung als neueste Entwicklung, die mit M\u00fcnzen zu bedienenden \u00f6ffentlichen Telefonapparate durch Apparate zu ersetzen, bei denen eine Magnetkarte zum Einsatz kommt. Diese Entwicklung hat sich nach den Angaben der Klagepatentschrift aus der Erkenntnis der Nachteile der M\u00fcnztelefone ergeben, die darin bestehen, dass der Benutzer im Besitz von passenden M\u00fcnzen sein muss sowie dass die Apparate regelm\u00e4\u00dfig gewartet werden m\u00fcssen und Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt sind (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, DE 693 05 XXX T2, Anlage K 1a, Seite 1 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Bei dem Einsatz von bekannten Magnetkarten, speziellen Telefonkarten oder Kreditkarten, ist zwar dieses Problem zum Teil, n\u00e4mlich insofern gel\u00f6st, als eine Karte f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Telefonanrufen eingesetzt werden kann. Als nachteilig sieht das Klagepatent aber die betr\u00e4chtliche Anfangsinvestition in die Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung f\u00fcr die mit Magnetkarten zu betreibenden Telefonapparate an (Anlage K 1a, Seite 1 unten bis Seite 2 oben).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht sodann auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 4 706 XXX (Anlage K 7) ein. Sie f\u00fchrt aus, dass diese Druckschrift ein Verfahren und System zur Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen vorschlage, das sich auf spezielle, zertifizierbare Codezahlen st\u00fctze. Diese w\u00fcrden den anrufenden Parteien gegen Erwerb eines Guthabens (\u201eKredits\u201c) zugeteilt. Die Guthaben w\u00fcrden im Computer spezieller zentraler Stationen gespeichert, was erm\u00f6gliche, dass von jedem beliebigen privaten Telefon angerufen werden k\u00f6nne (Anlage K 1a, Seite 2 3. Abs.). An diesem bekannten Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass derjenige, der interessiert sei, dieses Verfahren zu nutzen, eine ganze Reihe vorbereitender Schritte durchlaufen m\u00fcsse \u2013 meistens \u00fcber Kreditkartenunternehmen \u2013, um eine entsprechende Berechtigung zur Nutzung des Systems zu erhalten (Anlage K 1a, Seite 2 dritter Absatz).<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die Nachteile der \u00f6ffentlichen M\u00fcnz- und Magnetkartentelefonanschl\u00fcsse zu vermeiden und zugleich jede vorherige Verbindung mit Telefonkarten- und\/oder Kreditkartenunternehmen \u00fcberfl\u00fcssig zu machen (Anlage K 1a, Seite 2 vierter Absatz).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents in der nunmehr von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 02.09.2009 schl\u00e4gt dazu als L\u00f6sung ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen mit folgenden Schritten vor:<\/p>\n<p>(a) Programmieren einer \u00f6ffentlichen automatischen Nebenstellen- (oder TK-) Anlage (Public Automatic Branch exchange &#8211; PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<\/p>\n<p>(b) Erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>(c) Abbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/einem festgesetzten Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>(d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<\/p>\n<p>(e) Notieren jeder Nummer aus der Serie auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist; und<\/p>\n<p>(f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum.<\/p>\n<p>Die vorstehende Merkmalsgliederung lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 07.03.2006 (X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 6 \u2013 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13 \u2013 Vorausbezahlte Telefonanrufe) an und ber\u00fccksichtigt zudem die Einschr\u00e4nkungen, die der Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren erfahren hat. Sie gibt den Patentanspruch in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 02.09.2009 in inhaltlich zutreffender Weise wieder. Soweit auf die Wiedergabe der Merkmale 1 und 2 der durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Merkmalsanalyse verzichtet wird, haben diese Merkmale keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Dass die K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Merkmale.<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen vor allem die Merkmale (a) und (d) der obigen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Merkmal (a) verlangt das Programmieren einer \u00f6ffentlichen automatischen Nebenstellen- (oder TK-) Anlage (PABX)<\/p>\n<p>\u2022 zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe<br \/>\n\u2022 durch W\u00e4hlen einer Nummer.<\/p>\n<p>Vorausgesetzt wird danach eine Stelle, bei der die Anrufe eingehen. Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung als \u201ePublic Automatic Branch exchange\u201c (\u201ePABX\u201c) bezeichnet, was sich mit \u201e\u00f6ffentliche automatische Nebenstellenanlage\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen l\u00e4sst (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seiten 6 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13). In der in der Klagepatentschrift mitgeteilten \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 ist der Begriff \u201ePublic Automatic Branch exchange\u201c \u2013 ebenso wie in der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift \u2013 mit \u201e\u00f6ffentliches automatisches Zweigamt\u201c \u00fcbersetzt. Diese \u00dcbersetzung ist allerdings etwas missverst\u00e4ndlich. Denn die in Rede stehende Stelle soll f\u00fcr eingehende Anrufe eine Pr\u00fcfung von Daten in einer Datenbank durchf\u00fchren und im positiven Fall an einen anderen Teilnehmer im \u00f6ffentlichen Netz weitervermitteln. Es handelt sich also nicht um ein \u201eAmt\u201c im herk\u00f6mmlichen Sinne, sondern um eine ein Computersystem umfassende Stelle zur Weitervermittlung von Telefonverbindungen, so dass es sich dabei um nichts anderes handelt als um eine automatische Nebenstellanlage (so auch das BPatG in seinem Urteil vom 02.09.2009, S. 14 unten). \u201e\u00d6ffentlich\u201c (\u201ePublic\u201c) ist diese Stelle insofern, als sie von beliebigen Teilnehmern angerufen werden kann. Mit der Verwendung des Wortes \u201e\u00f6ffentlich\u201c will das Klagepatent hingegen nicht etwa von Privatunternehmen betriebene Anlagen ausschlie\u00dfen. Die in Merkmal (a) bezeichnete Anlage muss nicht unbedingt vom Netzbetreiber selbst betrieben werden.<\/p>\n<p>Das Computersystem des PABX wird erfindungsgem\u00e4\u00df so \u201eprogrammiert\u201c, dass es f\u00fcr die eingehenden Anrufe Daten \u00fcberpr\u00fcfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14). Der Kunde gibt hierzu eine Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern ein (\u201edurch W\u00e4hlen einer Nummer\u201c). Nach der geltend gemachten Anspruchsfassung hat diese Nummer in einer Datenbank des PABX gespeichert zu sein und sie hat sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern zu unterscheiden. Die Klagepatentbeschreibung gibt hierzu an, dass es sich bei der betreffenden Nummer um eine geheime Codenummer (\u201esecret code number [SCN]\u201c) handelt, die je nach den Programmierm\u00f6glichkeiten des PABX aus einer geeigneten Anzahl von Ziffern zusammengesetzt ist, die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden (Anlage K 1a, Seite 4 vorletzter Absatz), die zuf\u00e4llig aus einer Reihe von Nummern ausgew\u00e4hlt wird und von einem zuverl\u00e4ssigen Druckunternehmen in rechnergesteuerter Weise auf die vom Telefonkunden zu erwerbende Karte aufgedruckt und mit einer undurchsichtigen Schicht \u00fcberzogen wird, die leicht beseitigt werden kann, z. B. durch Abkratzen mit einer M\u00fcnze (Anlage K 1a, Seite 5 zweiter Absatz). Diese vom Kunden eingegebene Codenummer wird in der Datenbank des PABX gesucht, identifiziert und das Geb\u00fchrenguthaben analysiert. Ist ein solches vorhanden, gibt das PABX f\u00fcr eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen den Weg f\u00fcr das W\u00e4hlen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vierter Absatz; BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 14).<\/p>\n<p>Der Zugang zu dem im vorbeschiebenen Sinne programmierten PABX soll gem\u00e4\u00df Merkmal (a) so eingerichtet sein, dass dieses f\u00fcr den Kunden geb\u00fchrenfrei zug\u00e4nglich ist (\u201ezum geb\u00fchrenfreien Zugang\u201c). Mit der Angabe \u201eProgrammieren &#8230; f\u00fcr eingehende Anrufe zum geb\u00fchrenfreien Zugang\u201c meint das Klagepatent hierbei nicht, dass der geb\u00fchrenfreie Zugang zum PABX urs\u00e4chlich durch eine Programmierung des PABX erm\u00f6glicht werden muss, d. h. das PABX so programmierbar sein muss und zu programmieren ist, dass der \u201egeb\u00fchrenfreie Zugang\u201c zum PABX als solcher eine Folge der Programmierung ist. Der Begriff \u201eProgrammieren\u201c ist insoweit technisch sinnvoll nicht im Sinne strenger Informatik zu verstehen. Denn dem Klagepatent geht es, was den \u201egeb\u00fchrenfreien Zugang\u201c anbelangt, allein darum, den Zugang zum PABX so einzurichten, dass f\u00fcr den Kunden allein durch den Zugang zum PABX keine Geb\u00fchren anfallen. Auf welche konstruktive Weise dies gew\u00e4hrleistet wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem freien Belieben des Fachmanns. Lediglich als vorteilhafte Variante ist vorgesehen, dass zun\u00e4chst eine geb\u00fchrenfreie Zugangsnummer des PABX gew\u00e4hlt werden muss (vgl. Unteranspruch 2 und Anlage K 1a, Seite 4 unten bis Seite 5 oben). Allein hieraus ergibt sich eine \u201eZweistufigkeit\u201c, bei der zun\u00e4chst dank der geb\u00fchrenfreien Zugangsnummer (z. B. &#8222;0800&#8220;) das \u00f6ffentliche Telefonnetz herangezogen wird, um das PABX zu erreichen und erst danach durch die Eingabe der Codenummer die weiteren Verfahrensschritte initiiert werden. Soweit der durch die Beklagten beauftragte Privatgutachter demgegen\u00fcber zu dem Ergebnis gelangt, die Verwendung der Einwahlnummer gleichzeitig als PIN in einem einstufigen Verfahren sei der wesentliche Unterschied des Klagepatents zur US 4,706,XXX (\u201eE\u201c), so dass die Secret Code Number (SCN) einerseits eine g\u00fcltige Rufnummer darstellen m\u00fcsse, um vom \u00f6ffentlichen Telefonnetz verarbeitet werden zu k\u00f6nnen, und sich andererseits von allen anderen Telefonnummern unterscheiden m\u00fcsse, um Falschwahlen zu verhindern (vgl. Anlage B 5, S. 8 unten; S. 25 und 26 Mitte; S. 34), finden sich hierf\u00fcr im Klagepatent keine Anhaltspunkte. Vielmehr stehen diese Ausf\u00fchrungen insbesondere im Widerspruch zu Unteranspruch 2, der ausdr\u00fccklich eine zweistufige Gestaltung des Einwahlvorgangs zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Exakt so verf\u00e4hrt der Betreiber eines PABX, wenn er die Dienste eines Telekommunikationsproviders in Anspruch nimmt, der unter einer von ihm beschafften geb\u00fchrenfreien Rufnummer eingehende Anrufe an das PABX des betreffenden Betreibers weiterleitet. Das Klagepatent schlie\u00dft es damit entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs aus, dass die Verbindung zum PABX \u2013 wie zu einer gew\u00f6hnlichen Telefonanlage \u2013 \u00fcber die Leitungen eines anderen Telekommunikationsproviders hergestellt wird, der eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer von der Netzagentur erh\u00e4lt, diese in seiner eigenen Nebenstellen-Anlage einrichtet und dann Anrufer, die diese geb\u00fchrenfreie Telefonnummer w\u00e4hlen, zu dem PABX weiterleitet, in dessen Computersystem die Codenummern in einer Datenbank gespeichert sind und das so programmiert ist, dass es nach der Identifizierung die vom Kunden gew\u00fcnschte Verbindung zu einer Zielrufnummer erm\u00f6glicht. Ein PABX selbst so zu programmieren, dass dieses f\u00fcr den Kunden geb\u00fchrenfrei erreichbar ist, ist im \u00dcbrigen technisch auch gar nicht m\u00f6glich, wenn das PABX nicht gerade vom Netzbetreiber selbst betrieben wird. Dass die Anlage vom Netzbetreiber selbst betrieben wird, verlangt Anspruch 1 aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht.<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, verlangt Patentanspruch 1 in der geltend gemachten Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 02.09.2009 auch, dass die in einer Datenbank des PABX gespeicherten Codenummern \u201esich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden\u201c. Unter \u201erelevanten Teilnehmernummern\u201c versteht das Klagepatent die Telefonnummern der<br \/>\n(End-)Teilnehmer, mit denen eine Telefonverbindung hergestellt werden kann, also die m\u00f6glichen Zielrufnummern. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass darunter \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben \u2013 ausschlie\u00dflich entsprechend einer Verf\u00fcgung der Bundesnetzagentur die Nummern der Teilnehmer ohne Ortskennziffer zu verstehen sein sollen, sind der ihr eigenes Lexikon darstellenden Klagepatentschrift unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht zu entnehmen. Dadurch, dass sich die gespeicherten Nummern von den Teilnehmernummern unterscheiden, soll verhindert werden, dass durch die Eingabe der Codenummer eine Telefonverbindung hergestellt wird. Durch die Eingabe der Codenummer soll erfindungsgem\u00e4\u00df die Verifikation eines Guthabens eingeleitet werden, so dass es erfindungsgem\u00e4\u00df gerade darauf ankommt, dass sich die Codenummern von der Masse der aus nationaler oder internationaler Vorwahl und konkreter Teilnehmernummer bestehenden Telefonnummern unterscheiden.<\/p>\n<p>Schritt (b) erm\u00f6glicht es dem Anrufer, eine Verbindung mit dem von ihm gew\u00fcnschten Anschluss herzustellen. Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).<\/p>\n<p>Merkmal (c) besagt, dass die Verbindung abgebrochen, also beendet wird, wenn die festgesetzte Zeit\/ein festgesetzter Z\u00e4hlimpulszeitraum verstrichen ist.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs spricht von \u201eUnterbrechen\u201c, die ma\u00dfgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff \u201ecutting-off\u201c und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15). In \u00dcbereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 13) wird in Merkmal (c) der vorstehenden Merkmalsgliederung deshalb von \u201eAbbrechen\u201c der Verbindung gesprochen.<\/p>\n<p>Soweit die deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs von \u201efestgesetzten Zeit\/festgesetztem Z\u00e4hlimpulszeitraum\u201c spricht, lie\u00dfe sich das in der englischen Fassung benutzte Wort \u201eprefixed\u201c auch mit \u201evorbestimmt\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen, ohne dass hiermit ein sachlicher Unterschied verbunden w\u00e4re. Merkmal (c) bringt so oder so nur zum Ausdruck, dass die Verbindung abgebrochen wird, wenn eine im Voraus festgelegte Zeit abgelaufen ist bzw. eine im Voraus festgelegte Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen registriert wird, was beides einem Verbrauch des erworbenen Telefonguthabens entspricht. Es geht insofern schlicht darum, dass die Verbindung abgebrochen wird, wenn das Telefonguthaben verbraucht ist.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit zur Beendigung der Verbindung nach einem vorgegebenen Wert ergibt sich daraus, dass aufgrund der Vorauszahlung das aktuelle Guthaben nach einer gewissen Zeit verbraucht ist und der Anrufer dann nicht weiter telefonieren k\u00f6nnen soll (vgl. a. Gutachten F, Anlage K 25, Seite 5 unten bis Seite 6 oben). Entsprechend der im Klagepatent angegebenen Aufgabenstellung (Anlage K 1a, Seite 2 letzter Absatz), die Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen zu erm\u00f6glichen, soll die Codenummer den Zugang zum PABX und dessen Nutzung erm\u00f6glichen, wobei das PABX daf\u00fcr programmiert ist, diese Art von Anrufen \u201eeine vorher festgesetzte Zeit lang\u201c zu verarbeiten (vgl. Anlage K 1a, Seite 3 erster Absatz). Wie in der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 1a, an Seite 4 vorletzter Absatz) erl\u00e4utert wird, erwirbt der Kunde eine oder mehrere Karten, die entsprechend einer Auswahl von Geb\u00fchren \u201ef\u00fcr im Voraus bezahlte Anrufe\u201c g\u00fcltig sind. Das PABX identifiziert den eingehenden Anruf, analysiert dabei auch den im Voraus bezahlten Betrag der jeweiligen Codenummer und macht so \u201ef\u00fcr eine begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen, die durch den im Voraus bezahlten Betrag dargestellt ist\u201c und an deren Ende die Verbindung automatisch abgebrochen wird, den Pfad f\u00fcr das folgende W\u00e4hlen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vorletzter Absatz sowie BGH X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14; a. A. aber das BPatG, nach dessen Auffassung eine Analyse des Gespr\u00e4chsguthabens nicht zwingend erforderlich ist, vgl. Anlage K 17, S. 15 Mitte). Dem entnimmt der Fachmann, dass der Z\u00e4hlimpulszeitraum ausschlie\u00dflich durch das Guthaben repr\u00e4sentiert wird, wobei es f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich ist, dass das Gespr\u00e4chsguthaben nach gewissen Umst\u00e4nden jeweils unterschiedlich gemindert werden kann, weil die Gespr\u00e4chskosten regelm\u00e4\u00dfig von der Art der angerufenen Telefonnummer, dem Wochentag und\/oder der Uhrzeit abh\u00e4ngen, so dass z. B. ein Auslandsgespr\u00e4ch oder ein Anruf zu einem Mobiltelefon zu einer h\u00f6heren Guthaben- bzw. Z\u00e4hlimpulsbelastung pro Zeiteinheit f\u00fchrt als etwa ein Ortsgespr\u00e4ch. Damit, aufgrund welcher Faktoren oder in welcher Frequenz das Guthaben gemindert wird, befasst sich das Klagepatent nicht. Es verlangt auch nicht, dass die Zeit bzw. der Z\u00e4hlimpulszeitraum bereits bei Verkauf des Tr\u00e4gerelements eindeutig in der Weise festgelegt ist, dass ein \u201eabsoluter\u201c Zeitraum bzw. eine \u201eabsolute\u201c Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen von vornherein feststehen muss, die beim Telefonieren aufgebraucht werden kann. Das Klagepatent schlie\u00dft weder aus, dass \u2013 je nach Nutzung \u2013 mit ein und derselben Karte und damit mit ein und demselben Gespr\u00e4chsguthaben eine unterschiedlich lange Zeitspanne telefoniert werden kann, noch schlie\u00dft es aus, dass das Gespr\u00e4chsguthaben auch durch Faktoren gemindert wird, die von der vertelefonierten Zeit bzw. den beim Telefonieren verbrauchten Z\u00e4hlimpulsen unabh\u00e4ngig sind. Entscheidend ist allein, dass das Guthaben einen vorbestimmten Z\u00e4hlimpulszeitraum repr\u00e4sentiert und dass beim Verbrauch dieser vorbestimmten Anzahl an Z\u00e4hlimpulsen und damit des Guthabens die Verbindung beendet wird.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Schritt (d) wird eine Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank gel\u00f6scht. Der Fachmann \u2013 als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und\/oder Informatiker mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 13 unten = GRUR 2006, 663, 665, unter Tz. 29) \u2013 entnimmt dem, dass eine einmal gew\u00e4hlte Codenummer definitiv aus der Datenbank gel\u00f6scht wird, d. h. dass es keine Nummer geben darf, die einmal gew\u00e4hlt wurde, die aber nicht aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Die L\u00f6schung der Codenummer aus der Datenbank hat zur Folge, dass diese Nummer nach der L\u00f6schung nicht mehr verwendet werden kann. Wann die L\u00f6schung der Nummer erfolgen soll, l\u00e4sst Anspruch 1 offen (so auch BPatG, Urteil v. 02.09.2009, Anlage K 17, S. 17 oben). Er verlangt \u2013 wovon auch der vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren beauftragte gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (Anlage K 25; Seite 6 dritter Absatz) ausgegangen ist \u2013 kein \u201esofortiges\u201c L\u00f6schen der SCN aus der Datenbank nach ihrem erstmaligen Gebrauch. Dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die L\u00f6schung \u201eunmittelbar\u201c nach dem erstmaligen Gebrauch der Codenummer erfolgt. Der Patentanspruch spricht weder von einer \u201esofortigen\u201c noch von einer \u201eunmittelbaren\u201c L\u00f6schung. Aus dem Zusatz \u201eeinmal\u201c l\u00e4sst sich eine entsprechende Vorgabe nicht herleiten. Soweit die Beklagten geltend machen, bei einer mehrfach gew\u00e4hlten Nummer w\u00fcrde es sich nicht um eine \u201eeinmal\u201c gew\u00e4hlte Nummer handeln, ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine mehrfach gew\u00e4hlte Nummer zwangsl\u00e4ufig eine einmal gew\u00e4hlte Nummer ist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon hat sich die patentrechtliche Betrachtung nicht daran zu orientieren, was der Patentanspruch bei sprachwissenschaftlich-philologischer Betrachtung mit seinen Merkmalen begrifflich aussagt. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind vielmehr so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht. Vorliegend entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift schlechterdings nichts, was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass es im Rahmen der Vorgabe, eine Codenummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank zu l\u00f6schen, auf eine \u201eunmittelbare\u201c L\u00f6schung nach ihrem erstmaligen Gebrauch ankommt. Von einer solchen Vorgehensweise ist auch in der Klagepatentbeschreibung nicht die Rede. Auf Seite 6 Absatz 3 der deutschen \u00dcbersetzung hei\u00dft es lediglich:<\/p>\n<p>\u201eSelbstverst\u00e4ndlich wird eine SCN, die einmal benutzt worden ist, automatisch aus der SCN-Datenbank des PABX gel\u00f6scht.\u201c<\/p>\n<p>Damit wird \u2013 wie im Anspruch selbst \u2013 nur zum Ausdruck gebracht, dass eine einmal gew\u00e4hlte Nummer aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Wann dies geschieht, l\u00e4sst auch die Beschreibung offen. Dass eine Codenummer, die einmal benutzt worden ist, \u201eautomatisch\u201c gel\u00f6scht wird, bedeutet nicht, dass diese Nummer unmittelbar nach ihrem ersten Gebrauch gel\u00f6scht werden muss. Vielmehr besagt dies nur, dass die einmalige Benutzung zu einem in der Folge automatisierten L\u00f6schen f\u00fchrt, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf.<\/p>\n<p>Eine \u201eunmittelbare L\u00f6schung\u201c der Codenummer aus der Datenbank nach ihrem erstmaligen Gebrauch w\u00fcrde \u2013 wie der Fachmann ohne weiteres erkennt \u2013 auch wenig Sinn machen, weil dies bedeuten w\u00fcrde, dass ein bei der ersten Einwahl nicht verbrauchtes Guthaben sogleich verfallen w\u00fcrde, was nicht als gewollt angesehen werden kann. V\u00f6llig zu Recht f\u00fchrt deshalb auch der vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren beauftragte Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.08.2005 (Anlage K 25; Seite 6 dritter Absatz) aus, dass die L\u00f6schung einer einmal gew\u00e4hlten PIN\/SCN ungew\u00f6hnlich w\u00e4re, da das per Vorauszahlung erworbene Geb\u00fchrenguthaben in der Regel f\u00fcr mehrere Telefongespr\u00e4che genutzt werden soll, eine einmal gew\u00e4hlte PIN\/SCN also zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten G\u00fcltigkeitszeitraumes erneut gew\u00e4hlt und benutzt werden k\u00f6nnen soll, um das Restguthaben zu verbrauchen. Diese M\u00f6glichkeit h\u00e4tte der Nutzer bei einer unmittelbaren L\u00f6schung der Codenummer nicht. Folge w\u00e4re nicht nur eine \u2013 v\u00f6llig grundlose \u2013 Einengung des Funktionsbereichs des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, sondern auch eine Einengung des Gebrauchswerts f\u00fcr den Kunden (vgl. Gutachten F, Anlage K 25, Seite 11 zweiter Abs.).<\/p>\n<p>Zwar schl\u00e4gt Unteranspruch 4 ein besonderes Verfahren nach Anspruch 1 vor, bei dem eine verbleibende Menge eines Zeitraumes am Ende eines ausgehenden Anrufs einem ausgew\u00e4hlten Teilnehmerkonto durch weiteres W\u00e4hlen \u201eseiner Telefonnummer\u201c gutgeschrieben werden kann. Hierauf geht auch die Beschreibung ein (Anlage K 1a, Seite 6 zweiter Absatz). Abgesehen davon, dass diese Prozedur aus Sicht des Kunden eher umst\u00e4ndlich ist, weil er bei einem weiteren Telefonieren nicht einfach noch einmal das \u201eTr\u00e4gerelement\u201c (Telefonkarte) nutzen kann, l\u00e4sst sich weder Unteranspruch 4 noch der besagten Beschreibungsstelle entnehmen, dass dieser zus\u00e4tzliche Schritt dem Schutz des Kunden davor dient, dass sein Restguthaben nicht aufgrund einer unmittelbaren (sofortigen) L\u00f6schung der Codenummer nach deren erstmaligen Gebrauch verloren geht. Die Patentbeschreibung deutet vielmehr darauf hin, dass dem Kunden hierdurch die M\u00f6glichkeit gegeben werden soll, sich sein Restguthaben zu sichern, bevor die unvollst\u00e4ndige Zeitdauerausnutzung und damit das Guthaben \u201eabgelaufen\u201c ist, und zwar deshalb, weil der Nutzer sein Guthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z. B. binnen zwei oder drei Monaten) aufbrauchen muss. Die Codenummer wird hiernach eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten nach dem Erstgebrauch unabh\u00e4ngig von einem etwaigen Restguthaben gel\u00f6scht. Dadurch wird erreicht, dass die Datenbank nicht dauerhaft mit eingetragenen Codenummern bef\u00fcllt bleibt, denen entweder gar kein Guthaben mehr oder nur noch ein kleineres Restguthaben zugeordnet ist, das aber m\u00f6glicherweise nicht mehr verwendet wird, die aber dennoch Speicherplatz in der Datenbank beanspruchen. Selbstverst\u00e4ndlich bleibt es dem Anwender (Betreiber) aber unbenommen, die Codenummer im Interesse des Kunden erst zu l\u00f6schen, wenn das Guthaben vollst\u00e4ndig aufgebraucht ist. Patentanspruch 1 l\u00e4sst dies offen.<\/p>\n<p>Letztlich spricht gegen die Auslegung der Beklagten auch, dass bereits bei dem aus der US-Patentschrift 4 706 XXX (Anlage K 7) bekannten Verfahren das vorausbezahlte Guthaben f\u00fcr eine beim Kauf definierte Zeitspanne in der Datenbank gespeichert blieb und mit erneuter Einwahl mit derselben Codenummer f\u00fcr weitere Anrufe benutzt werden konnte (vgl. Gutachten F, Anlage K 25, Seite 11 zweiter Abs.). Dass das Klagepatent daran etwas \u00e4ndern will, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Insbesondere enth\u00e4lt die Patentschrift keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es das Bestreben des Klagepatents ist, das aus der US-Patentschrift 4 706 XXX bekannte Verfahren \u201enoch weiter gegen Missbrauch abzusichern\u201c, etwa f\u00fcr den Fall des Verlusts des Tr\u00e4gerelements .<\/p>\n<p>Merkmal (e) gibt an, wie die SCN dem Erwerber des Tr\u00e4gerelements, bei dem es sich nach dem vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 um eine Karte oder ein Ticket handelt, bekannt gegeben wird. Die SCN soll auf dem Tr\u00e4gerelement verdeckt angebracht sein, der Erwerber soll sie jedoch leicht freilegen k\u00f6nnen. Dies erschwert es, dass die SCN einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 16). Das im Nichtigkeitsverfahren neugefasste Merkmal (e) konkretisiert dies nunmehr weiter. Danach soll die SCN auf das Tr\u00e4gerelement aufgedruckt und dann durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt werden. Diese Schicht kann vom Erwerber leicht entfernt werden, z. B. \u2013 wie bei einem Rubbellos \u2013 durch Abkratzen mit einer M\u00fcnze (vgl. Anlage K 1a, Seite 5 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Schritt (f) sollen die Tr\u00e4gerelemente dem Publikum angeboten werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung auf ein in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegtes Urteil eines holl\u00e4ndischen Gerichts aus dem Jahr 2006 verweisen, kann dieses Urteil bereits deshalb keine Ber\u00fccksichtigung finden, da es entgegen der Vorgaben aus dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in deutscher Sprache vorgelegt wurde. Eines nochmaligen Hinweises der Kammer bedurfte es insoweit nicht. Soweit die Beklagten die \u00dcbersetzung nunmehr ohne weitere Erl\u00e4uterung mit Schriftsatz vom 30.05.2010 nachgereicht haben, ist dieses Vorbringen versp\u00e4tet und bietet auch f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) und 5) bieten durch den Verkauf der unstreitig von ihnen stammenden Telefonkarten ein Verfahren an und f\u00fchren es aus, mit dem im Voraus bezahlte Telefonanrufe get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Die Kunden zahlen im Voraus f\u00fcr Telefonanrufe einen bestimmten Betrag. Daf\u00fcr bekommen sie eine Telefonkarte mit einem bestimmten Guthaben ausgeh\u00e4ndigt. Das erworbene Guthaben kann an unterschiedlichen Telefonen, insbesondere auch an \u00f6ffentlichen Telefonen, \u201eeingel\u00f6st\u201c werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas von den Beklagten zu 1) und 5) praktizierte Verfahren entspricht hierbei wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (a). Auf den Telefonkarten der Beklagten zu 1) und 5) ist eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer angegeben, mit der der Kunde eine \u00f6ffentliche automatische Nebenstellenanlage (PABX) im Sinne des Klagepatents erreichen kann. Dieses PABX wird unstreitig von den Beklagten zu 1) und 5) betrieben. Die Beklagten zu 1) und 5) bieten nicht nur Telefonkarten an, sondern sie selbst erm\u00f6glichen es dem Kunden auch, unter Verwendung dieser Telefonkarten Telefonate zu f\u00fchren, und zwar \u00fcber ihr eigenes PABX. Dabei wirkt die in Irland ans\u00e4ssige Beklagte zu 5) auch mit der in Deutschland ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) mitt\u00e4terschaftlich zusammen. Dies l\u00e4sst sich insbesondere daran erkennen, dass sich auf der durch beide Gesellschaften in Deutschland vertriebenen Karte \u201eB T\u00fcrkei\u201c als Anbieter die Beklagte zu 5) findet, w\u00e4hrend die Karte \u201eB Asia\u201c von der Beklagten zu 1) stammt.<\/p>\n<p>Ihr PABX haben die Beklagte zu 1) und 5) hierzu entsprechend eingerichtet. Es f\u00fchrt f\u00fcr eingehende Anrufe eine Pr\u00fcfung von (PIN-)Nummern durch und gibt bei positiver Pr\u00fcfung den Weg f\u00fcr das W\u00e4hlen der Zielrufnummer frei. Die Anlage gibt dem Kunden die M\u00f6glichkeit, die auf seiner Telefonkarte angegebene PIN-Nummer, bei der es sich um eine geheime Codenummer handelt, einzugeben, um die von der Beklagten zu 1) und 5) gemeinschaftlich betriebene Vermittlungsstelle dazu zu benutzen, eine Verbindung mit einem (End-)Teilnehmer herzustellen. Die einzugebende PIN-Nummer stammt aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in dem Computersystem des PABX der Beklagten zu 1) in einer Datenbank hinterlegt sind. Durch die Eingabe der PIN-Nummer wird unstreitig die Verifikation eines Guthabens eingeleitet. Nach positiver Pr\u00fcfung kann die vom Kunden gew\u00fcnschte Telefonverbindung durch Eingabe der Zielrufnummer hergestellt werden.<\/p>\n<p>Das PABX der Beklagten zu 1) und 5) ist f\u00fcr den Kunden auch geb\u00fchrenfrei zug\u00e4nglich. Weder muss der Kunde neben dem im Voraus bezahlten Betrag f\u00fcr die Telefonkarte weitere Geb\u00fchren f\u00fcr die Herstellung der gew\u00fcnschten Telefonverbindung durch das PABX der Beklagten zu 1) und 5) entrichten, noch ist der Anruf beim PABX f\u00fcr ihn geb\u00fchrenpflichtig. Dass die Verbindung zu dem PABX \u00fcber die Leitungen eines anderen Telekommunikationsproviders hergestellt wird, der eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer (0800-Nummer) von der Netzagentur erhalten hat, diese in seiner eigenen Nebenstellen-Anlage eingerichtet hat und der Anrufer, der diese Telefonnummer w\u00e4hlt, zu dem PABX weitergeleitet wird, steht einer Verwirklichung des Merkmals (a) aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen. Die Beklagten zu 1) und 5) verfahren exakt gem\u00e4\u00df der bevorzugten Verfahrensvariante des Unteranspruchs 2, indem sie die Dienste eines Telekommunikationsproviders in Anspruch nehmen, der unter einer von ihm beschafften geb\u00fchrenfreien Rufnummer eingehende Anrufe von Kunden an das PABX der Beklagten zu 1) und 5) weiterleitet.<\/p>\n<p>Bei den in der Datenbank des PABX der Beklagten zu 1) und 5) gespeicherten Codenummern handelt es sich schlie\u00dflich auch um Nummern, die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden. Nach Merkmal (a) ist nicht erforderlich, dass alle Codenummern von Zielrufnummern verschieden sind, sondern nur, dass dies f\u00fcr eine Serie (\u201e&#8230; aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden\u201c) gilt, wobei im Extremfall schon zwei solche Nummern gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Davon, dass die von den Beklagten zu 1) und 5) verwandten Nummern diese Anforderungen erf\u00fcllen, ist auszugehen. Bei den in der Datenbank des PABX der Beklagten hinterlegten PIN-Nummern handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um 9 oder 10-stellige Nummern, die z. B. im Falle der Telefonkarte gem\u00e4\u00df Anlage K 16 mit der Ziffernfolge \u201e645\u201c beginnen. Diese Ziffernfolge stellt unstreitig keine nationale oder internationalen Telefonvorwahl dar. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr diejenigen Ziffernfolgen, die mit \u201e5, 7, 8 und 9\u201c beginnen. Soweit die Beklagten insoweit geltend machen, innerhalb einer Ortsvorwahl bed\u00fcrfe es keiner Vorwahl, so dass durchaus auch entsprechende, beispielsweise mit der Ziffernfolge \u201e645\u201c beginnende Telefonnummern existieren w\u00fcrden, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Wie den bereits in der Klageschrift eingeblendeten Telefonkarten \u201eB T\u00fcrkei\u201c und \u201eB Asia\u201c zu entnehmen ist, muss bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Vorwahl immer, das hei\u00dft unabh\u00e4ngig vom aktuellen Standort des Nutzers, mitgew\u00e4hlt werden, so dass es ausschlie\u00dflich darauf ankommt, ob sich die durch die Beklagten verwendeten Ziffernfolgen von Telefonnummern unterscheiden, welche mit einer Vorwahl und damit mit einer bzw. zwei Nullen beginnen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus rechtfertigen auch die durch die Beklagten weiter angef\u00fchrten Nummern 029237XXX (G) und 08056XXX (H) keine andere Bewertung. Insoweit ist bereits weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die in Bezug genommenen Nummern tats\u00e4chlich als Codenummern verwendet werden. Dies erscheint bereits deshalb zweifelhaft, weil die f\u00fcr H angegebene Nummer lediglich 8-stellig ist, w\u00e4hrend die Beklagten nach ihrem Vortrag immer 9- und 10-stellige Codenummern einsetzen (vgl. Bl. 142 GA). Im \u00dcbrigen handelt es sich unter Ber\u00fccksichtigung des durch die Beklagten eingesetzten Ziffernkorridors von 0 bis 999.999.999 hierbei nur um Einzelf\u00e4lle.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Zusammenhang mit dem soeben er\u00f6rterten Teilmerkmal ferner geltend machen, dass ein \u201eMehr-Schritt-Verfahren\u201c, wie es die Beklagten zu 1) und 5) praktizieren, bei dem in einem ersten Schritt eine auf der Telefonkarte offen aufgedruckte 0800-Nummer vom Kunden gew\u00e4hlt werde, der Kunde in einem zweiten Schritt aufgefordert sei, die auf der Telefonkarte mitgeteilte geheime PIN-Nummer einzugeben, welche Eingabe zur \u00dcberpr\u00fcfung eines Guthabens f\u00fchre, und der Kunde dann in einem dritten Schritt die gew\u00fcnschte Zielrufnummer eingebe, nicht unter das Klagepatent falle, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) und 5) entspricht exakt dem bevorzugten Verfahren gem\u00e4\u00df Unteranspruch 2. Danach soll der Kunde zuerst eine geb\u00fchrenfrei Zugangsnummer (Einwahlnummer) w\u00e4hlen. Hiernach soll er dann die geheime Codenummer eingeben. Nach positiver Pr\u00fcfung kann er dann die Zielrufnummer eingeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal (b) wird von den Beklagten zu 1) und 5) ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, erm\u00f6glichen es die Beklagten zu 1) und 5) mit ihrem PABX einem Anrufer (Kunden), eine Verbindung mit einem Angerufenen (= Teilnehmer) herzustellen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist auch Merkmal (c). Denn bei dem von den Beklagten zu 1) und 5) praktizierten Verfahren wird die Verbindung beendet, wenn das Telefonguthaben verbraucht ist. Der Verbrauch des Guthabens erfolgt in bestimmten Einheiten, die einem bestimmten Geldwert entsprechen und als Z\u00e4hlimpulse anzusehen sind. Haben sich diese Z\u00e4hlimpulse \u2013 je nach Nutzung \u2013 auf Null reduziert, ist das Guthaben aufgebraucht. Die Verbindung wird dann unstreitig beendet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas von den Beklagten zu 1) und 5) praktizierte Verfahren entspricht auch wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (d). Das Guthaben der Telefonkarten l\u00e4uft innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem ersten Gebrauch der Karte ab. Je nachdem, ob zuerst das Guthaben aufgebraucht ist oder ob zuerst der Verf\u00fcgungszeitraum abgelaufen ist, wird die Codenummer unstreitig aus der Datenbank des PABX gel\u00f6scht. Ein \u201esofortiges\u201c L\u00f6schen der Nummer nach ihrem erstmaligen Gebrauch verlangt das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nMerkmal (e) ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Auf den Telefonkarten der Beklagten zu 1) und 5) ist jeweils auch eine \u2013 in der Datenbank des PABX hinterlegte \u2013 Codenummer (PIN-Nummer) aufgedruckt, welche mit einer Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag (sog. Rubbelschicht) bedeckt ist. Diese Schicht kann von dem Kunden leicht entfernt werden, so dass die geheime Codenummer ohne weiteres freilegbar ist.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie freiverk\u00e4uflichen Telefonkarten der Beklagten zu 1) und 5) werden schlie\u00dflich auch von den Beklagten zu 1) und 5) bzw. von f\u00fcr sie t\u00e4tigen Vertriebsgesellschaften, deren Handeln sich die Beklagten zu 1) und 5) zurechnen lassen m\u00fcssen, in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum angeboten (Merkmal (f)).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 5) versto\u00dfen damit gegen Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 9 Nr. 2 PatG. Danach ist jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden. Ein Verfahren wird dadurch angewendet, dass die beanspruchten Ma\u00dfnahmen vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt werden (Benkard\/Scharen, Patentgesetz\/Gebrauchs-mustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 49 m. w. Nachw.). Das ist hier \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 der Fall. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich das durch die Beklagten zu 1) und 5) eingesetzte PABX nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Zwar hat die Beklagte zu 5) \u2013 anders als die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) \u2013 ihren Sitz in Irland. Jedoch handelt es sich dabei nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin um die Zentrale f\u00fcr Sales &amp; Marketing der B Gruppe, von der aus alle Marketing-, Sales- und PR-Aktivit\u00e4ten gesteuert und koordiniert werden. Dass die Beklagte zu 5) demgegen\u00fcber dahingehend operativ t\u00e4tig wird, dass sie selbst ein PABX in Irland vorh\u00e4lt oder einzelne der in Patentanspruch 1 beschriebenen Schritte nach Irland ausgelagert sind, ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten somit ein Verfahren anwenden, welches Gegenstand des Klagepatents ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen in der Bundesrepublik widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagten zu 2) bis 4) haften f\u00fcr den Zeitraum ihrer T\u00e4tigkeit als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) beziehungsweise der Beklagten zu 5), welche sich das deliktische Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen m\u00fcssen, \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Im Hinblick auf die Zeit vor dem Abschluss des als Anlagen K 2 und K 2a vorgelegten Lizenzvertrages folgt das Feststellungsinteresse aus dem als Anlagen K 4 und K 4a vorgelegten \u201eAssignment\u201c, nach welchem die I der Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden vergangenen, gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Anspr\u00fcche, die durch die Verletzung des Klagepatents entstanden sind, entstehen oder entstehen werden, abtritt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAu\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG haben die Beklagten schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in den Antr\u00e4gen mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Beklagten im Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz den Einwand der Verj\u00e4hrung erhoben, \u00a7 141 PatG.<\/p>\n<p>Insofern ist bereits nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich in dem f\u00fcr die Verj\u00e4hrung ma\u00dfgeblichen Zeitraum bis zum 31.12.2005 positive Kenntnis der konkreten technischen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hatte oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen musste, \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch wenn zwischen Gesellschaften des I-Konzerns, zu dem auch die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, und den Beklagten Verhandlungen \u00fcber einen Unternehmenskauf stattgefunden haben, bei denen insbesondere die als Anlagen B 11 und B 14 vorgelegten Unterlagen ausgetauscht wurden, l\u00e4sst sich diesen \u2013 entgegen der Anordnungen im fr\u00fchen ersten Termin teilweise lediglich in englischer Sprache vorgelegten \u2013 Unterlagen die konkrete technische Gestaltung der durch die Beklagten vertriebenen \u201eCalling-Cards\u201c nicht entnehmen. W\u00e4hrend es sich bei der Anlage B 11 lediglich um eine Darstellung des Marktes f\u00fcr \u201eCalling-Cards\u201c sowie der Wirtschaftslage der Beklagten handelt, stellt die Anlage B 14 lediglich allgemein das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten dar, ohne auf die konkrete technische Umsetzung der \u201eCalling-Cards\u201c in Bezug auf die Einwahl durch den Nutzer einzugehen. Soweit sich die Beklagten demgegen\u00fcber auf die gemeinsame Branchenverbandszugeh\u00f6rigkeit sowie auf die gleichzeitige Anwesenheit mit Unternehmen des I-Konzerns auf verschiedenen Fachmessen berufen, haben sie bereits nicht dargelegt, dass dort zumindest Unternehmen des I-Konzerns tats\u00e4chlich die konkrete technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen pr\u00e4sentiert wurde. Im \u00dcbrigen war auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht die Kl\u00e4gerin, sondern lediglich deren Mutter- bzw. Schwesterunternehmen auf den jeweiligen Messen vertreten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz sind auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung k\u00f6nnen verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabh\u00e4ngig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umst\u00e4nde des Falles m\u00fcssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gl\u00e4ubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGHZ 146, 217 \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung \u201eTemperaturw\u00e4chter\u201c nach einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung ausnahmsweise eine Verwirkung angenommen. In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Kl\u00e4gerin erst 14 Jahre, nachdem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihren Besitz gelangt ist, erstmals den Vorwurf der Patentverletzung erhoben, wobei zu diesem Zeitpunkt das Patent der Kl\u00e4gerin bereits seit 7 Jahren abgelaufen war. Dar\u00fcber hinaus hatte die dortige Kl\u00e4gerin aufgrund einer \u00c4u\u00dferung ihres damaligen Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf einer Messe gegen\u00fcber einem Prokuristen der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie das Produkt der Beklagten gekannt und untersucht habe, in ihm jedoch kein ernstzunehmendes Konkurrenzprodukt sehe und sie deshalb kein erhebliches Interesse an der Verhinderung seines Vertriebs habe. In dieser Einsch\u00e4tzung durfte sich die dortige Beklagte noch dadurch best\u00e4rkt f\u00fchlen, dass die dortige Kl\u00e4gerin trotz zahlreicher Ber\u00fchrungspunkte der Parteien auf dem Markt auch in der Folgezeit keine Anspr\u00fcche geltend gemacht hatte.<\/p>\n<p>Entsprechende Umst\u00e4nde, die hier ausnahmsweise eine Verwirkung rechtfertigen k\u00f6nnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der blo\u00dfe Umstand, dass zwischen Gesellschaften des I-Konzerns, zu dem auch die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, und der Beklagten jahrelange vertragliche Lieferbeziehungen im Hinblick auf den \u201eEinkauf von Telefonminuten\u201c bestanden, gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls ebenso wenig wie die Tatsache, dass sich Konzerngesellschaften der Kl\u00e4gerin ebenso wie die Beklagten in zahlreichen Branchenverb\u00e4nden engagierten und zeitgleich auf verschiedenen, durch die Beklagten im Einzelnen aufgef\u00fchrten Messen auftraten. Zum Einen ist bereits nicht erkennbar, aus welchen Gr\u00fcnden sich die Kl\u00e4gerin das Verhalten und Wissen anderer Konzerngesellschaften zurechnen lassen m\u00fcssen soll. Die blo\u00dfe zeitweilige Personenidentit\u00e4t zwischen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Kl\u00e4gerin und der I Global Ltd., der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls nicht. Zum Anderen ist dem Vortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass die zum gleichen Konzern wie die Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Gesellschaften tats\u00e4chlich positive Kenntnis der genauen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hatten. Den durch die Beklagten vorgelegten Unterlagen, welche den Schwester-, Tochter- bzw. Mutterunternehmen der Beklagten im Rahmen von Vertragsverhandlungen zu einem Unternehmenskauf \u00fcberlassen wurden, l\u00e4sst sich die konkrete technische Umsetzung der \u201eCalling-Cards\u201c jedenfalls nicht entnehmen. Anders als in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist somit bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 bereits im Jahr 2001 positive Kenntnis der genauen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hatte. Dar\u00fcber hinaus ist der bis zur Klageerhebung vergangene Zeitraum deutlich k\u00fcrzer als in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Damit steigen jedoch die Anforderungen an das Umstandsmoment. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich durch ihr Verhalten hinsichtlich der konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Anschein gesetzt h\u00e4tte, sie werde gegen die Beklagten insoweit nicht mehr wegen einer Patentverletzung vorgehen, sind nicht ersichtlich. Weder verm\u00f6gen die nach dem Vortrag der Beklagten bestehenden Lieferbeziehungen zwischen Mutter- bzw. Schwesterunternehmen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1), noch die gleichzeitige Zugeh\u00f6rigkeit zu Branchenverb\u00e4nden oder die geschilderten M&amp;A-Aktivit\u00e4ten einen entsprechenden Anschein zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents wurde in der hier geltend gemachten Fassung bereits durch den Bundesgerichtshof und nunmehr in einem weiteren Nichtigkeitsverfahren auch durch das Bundespatentgericht best\u00e4tigt. Bereits aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass das Klagepatent nunmehr mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch den Bundesgerichtshof in der Berufungsinstanz vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen rechtfertigt auch die durch die Beklagten als Anlage B 26 lediglich in englischer Sprache vorgelegte weitere Entgegenhaltung keine andere Entscheidung. Das Bundespatentgericht hat sich im Rahmen seiner Entscheidung vom 02.09.2009 ausf\u00fchrlich mit der Frage der offenkundigen Vorbenutzung durch J in Form des \u201eJ TeleTicket\u201c sowie durch die Unternehmen \u201eK\u201c und \u201eL\u201c (Anlagenkonvolut E6 im Nichtigkeitsverfahren) auseinandergesetzt und eine Solche verneint, da die Karten als solches nichts \u00fcber die vermittelnde Telefonzentrale (Aufbau und Verfahrensweise) offenbaren w\u00fcrden. Insbesondere sei nicht offenbart, ob und wie die G\u00fcltigkeit der Geheimzahl gepr\u00fcft wird und ob diese dazu in einer Datenbank gespeichert oder nur eine Pr\u00fcfvorschrift implementiert sei (vgl. Anlage K 17, S. 33 unten). Ob und wie die Geheimzahl in einer Datenbank gespeichert wird, l\u00e4sst sich jedoch auch den nunmehr als Anlage B 26 vorgelegten Unterlagen, bei denen es sich lediglich um die Bedienungsanleitung f\u00fcr Kunden handelt, nicht entnehmen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Beklagten schlie\u00dflich die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz beantragt. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung des Urteils ihnen einen nicht zu ersetzenden, \u00fcber die allgemeinen Folgen der Zwangsvollstreckung hinausgehenden Nachteil bringt, \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n<p>XI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO i.V.m. \u00a7 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1402 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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