{"id":675,"date":"2010-07-13T17:00:46","date_gmt":"2010-07-13T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=675"},"modified":"2016-04-20T11:46:21","modified_gmt":"2016-04-20T11:46:21","slug":"4a-o-4810-spannverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=675","title":{"rendered":"4a O 48\/10 &#8211; Spannverschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1440<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 48\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger zu 1) und den Kl\u00e4ger zu 2) jeweils einen Betrag von 2.080,50 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagte auf Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung in Anspruch.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin zu 1) handelt es sich um eines der gr\u00f6\u00dften deutschen Konsumg\u00fcter- und Einzelhandelsunternehmen, das auf dem internationalen Markt t\u00e4tig ist. Sie vertrieb \u00fcber ihre Internetseite www. A.de unter anderem das Produkt \u201eB\u201c, welches durch den Kl\u00e4ger zu 2) entwickelt wurde. Bei dem \u201eB\u201c handelt es sich um eine Skistiefel-Anziehhilfe, die das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen von Sportschuhschnallen erleichtert. Der Tr\u00e4ger des Skistiefels muss dazu nur die Aufnahmevorrichtung des \u201eB\u201c auf die Schnalle seines Skistiefels stecken. Unter Anwendung der Hebelwirkung wird sodann das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen von Skistiefeln und anderen Sportschuhen erheblich erleichtert.<\/p>\n<p>F\u00fcr seine Erfindung meldete der Kl\u00e4ger zu 2) am 30.11.2007 beim Deutschen Patent und Markenamt ein Patent an, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (DE 10 2007 058 XXX B3) erfolgte am 10.06.2009 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBet\u00e4tigungseinrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen von Skischuh-Schnallen\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eBet\u00e4tigungseinrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen von Sportschuhschnallen, insbesondere von Schnallen von Skischuhen mit einem Griffteil (12) und einem, eine Aufnahme (16) f\u00fcr eine Schnalle aufweisenden Aufnahmeteil (14), welches mit seiner Aufnahme (16) auf das freie Ende einer am Schuh schwenkbar gelagerten Schnalle aufschiebbar ist, wobei das Aufnahmeteil (14) zwei Schenkel (24, 26) aufweist, die zum seitlichen \u00dcbergreifen einer in die Aufnahme (16) einf\u00fchrbaren Schnalle ausgebildet sind und wobei zumindest die oben liegende, an einer Oberseite der Schnalle zur Anlage gelangende Begrenzungswandung der Aufnahme (16) an den in Aufschieberichtung (11) vorderen Aufnahmerand angrenzend zumindest eine Ausnehmung (22) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte meldete am 02.02.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Gebrauchsmuster an, dass f\u00fcr sie unter der Registernummer DE 20 2008 001 XXX U1 am 15.05.2008 eingetragen wurde (im Folgenden: Gebrauchsmuster). Das Gebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSpannverschluss\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Erh\u00f6hung der Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte bei der Bet\u00e4tigung von Spannverschl\u00fcssen, beispielsweise an Sportschuhen, insbesondere Skischuhen, gekennzeichnet durch eine Hebelstange, die an ihrem einen Ende einen Aufnahmeb\u00fcgel f\u00fcr das Bet\u00e4tigungsglied eines Spannverschlusses aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Mit jeweils einem gesonderten anwaltlichen Schreiben vom 26.11.2009 mahnte die Beklagte die Kl\u00e4ger ab und forderte diese unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Die Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass die Erfindung des Kl\u00e4gers zu 2) bzw. deren Vertrieb durch die Kl\u00e4gerin zu 1) angeblich die ihr zustehenden Rechte aus dem Gebrauchsmuster verletze.<\/p>\n<p>Daraufhin mahnten die Kl\u00e4ger die Beklagte ihrerseits jeweils mit patentanwaltlichem Schreiben vom 07.12.2009 mit dem Ziel ab, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, dass die erfolgten Verwarnungen auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhen w\u00fcrden. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten forderten sie die Beklagte daher auf, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die von der Kl\u00e4gerin zu 1) vertriebene Skistiefel-Anziehhilfe das Gebrauchsmuster DE 20 2008 001 XXX U1 verletze. Zugleich forderten die Kl\u00e4ger die Beklagte auf, ihnen gegen\u00fcber sowie gegen\u00fcber dem DPMA den Verzicht auf dieses Gebrauchsmuster zu erkl\u00e4ren sowie die ihnen jeweils durch die Gegenabmahnungen entstandenen Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von jeweils 2.080,50 EUR zu ersetzen. Hierauf erkl\u00e4rte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 den Verzicht auf die Rechte aus ihrem Gebrauchsmuster gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Des Weiteren lie\u00df die Beklagte mitteilen, dass sie gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich per Einschreiben\/R\u00fcckschein den Verzicht auf das Gebrauchsmuster erkl\u00e4rt habe. Die geforderten Patentanwaltsgeb\u00fchren zahlte die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen daher mit ihrer der Beklagten am 16.04.2010 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die zun\u00e4chst die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ger\u00fcgt hat, beruft sich im Wesentlichen darauf, die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4ger seien im Hinblick auf die Gegenabmahnungen f\u00fcr zwei Auftraggeber in derselben Angelegenheit t\u00e4tig geworden, weshalb f\u00fcr die Geb\u00fchren die Bestimmung 10 VV RVG Nr. 1008 anzuwenden sei, so dass sich die Verfahrens- und Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach \u00a7 13 RVG nur um 0,3 erh\u00f6he. Dar\u00fcber hinaus sei lediglich ein Streitwert von 50.000,- EUR angemessen, so dass der durch die Kl\u00e4ger zugrunde gelegte Streitwert von 150.000,- EUR \u00fcberh\u00f6ht sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist sachlich zust\u00e4ndig, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit \u00fcber die Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten zweier Gegenabmahnungen, die sich gegen gebrauchsmusterrechtliche Abmahnungen durch die Beklagte richten, und damit um eine Gebrauchsmusterstreitigkeit im Sinne von \u00a7 27 Abs. 1 GebrMG handelt, die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts f\u00e4llt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, \u00a7 143 Rz. 9 Nr. 4).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Den Kl\u00e4gern steht gegen die Beklagte jeweils ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Gegenabmahnung in H\u00f6he von 2.080,50 EUR zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nRegelm\u00e4\u00dfig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 205). Vorliegend wurde die Beklagte durch die Kl\u00e4ger jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2009 aufgefordert, es zu unterlassen, zu behaupten, die Kl\u00e4ger w\u00fcrden das Gebrauchsmuster der Beklagten verletzen und zugleich in die L\u00f6schung des Gebrauchsmusters der Beklagten einzuwilligen. Die durch die Kl\u00e4ger versandten Abmahnungen waren auch berechtigt, weil die Beklagte zuvor die Kl\u00e4ger jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2009 unstreitig unberechtigt abgemahnt hatte. Die Abmahnung der Beklagten war objektiv n\u00fctzlich und entsprach dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten, die mit der Abgabe der geforderten Erkl\u00e4rungen eine gerichtliche Auseinandersetzung \u00fcber die Frage der Berechtigung der durch sie ausgesprochenen Abmahnungen und die damit verbundenen h\u00f6heren Kosten vermeiden konnte.<\/p>\n<p>Der Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten der Abmahnungen steht es auch nicht entgegen, dass es sich dabei um Gegenabmahnungen handelt. Zwar sind die Kosten einer solchen Gegenabmahnung nur dann erstattungsf\u00e4hig, wenn die Verwarnung in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des Verwarnenden gerechnet werden kann (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 207). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erf\u00fcllt. Die durch die Beklagte ausgesprochenen Abmahnungen beruhten auf der offenkundigen Fehlvorstellung, sie sei mit dem auf ihren Namen eingetragenen Gebrauchsmuster Inhaberin eines Schutzrechts, aus welchem sie gegen die Kl\u00e4ger, die im \u00dcbrigen auf ihren Produkten auch nicht auf den bestehenden Patentschutz hinweisen mussten, vorgehen k\u00f6nne. Als die Kl\u00e4ger in ihren Gegenabmahnungen auf das dem Kl\u00e4ger zu 2) zustehende und der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters der Beklagten entgegenstehende Klagepatent hinwiesen, konnten und durften sie davon ausgehen, dass die Beklagte \u2013 wie dies sodann auch geschehen ist \u2013 ihre Auffassung \u00e4ndert und nicht weiter gegen die Kl\u00e4ger vorgeht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich war die Hinzuziehung eines Patentanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Kl\u00e4ger auch erforderlich, da es hier ma\u00dfgeblich darauf ankam, ob die Abmahnungen der Beklagten rechtm\u00e4\u00dfig waren. F\u00fcr die Beantwortung dieser Frage ist es entscheidend, ob die Kl\u00e4ger das Gebrauchsmuster der Beklagten verletzen. Dies stellt ohne Weiteres eine Frage dar, die zumindest auch zu den Aufgaben des Patentanwaltes geh\u00f6rt. Wenn selbst bei eindeutigen Schutzrechtsverst\u00f6\u00dfen die Hinzuziehung eines Patentanwaltes zus\u00e4tzlich zu einem Rechtsanwalt als erforderlich anzusehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1999, 343 \u2013 REPLAY-Jeans), dann muss dies erst recht dann gelten, wenn die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nur einen Patentanwalt hinzugezogen haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie durch die Kl\u00e4ger geltend gemachten Abmahnkosten sind auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten erscheint der zugrunde gelegte Streitwert von jeweils 150.000,- EUR angemessen. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchen Streitwert die Beklagte in ihren Abmahnungen jeweils zugrunde gelegt hatte. Entscheidend ist vielmehr, welches wirtschaftliche Interesse die Beklagte mit ihren Abmahnungen, gegen welche sich die Kl\u00e4ger mit ihren Gegenabmahnungen verteidigt haben, objektiv verfolgt hat. Insoweit gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte aus einem Gebrauchsmuster mit einer Restlaufzeit von 8 \u00bd Jahren insbesondere gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) vorgegangen ist, bei welcher es sich unbestritten um eines der gr\u00f6\u00dften deutschen Konsumg\u00fcter- und Einzelhandelsunternehmen handelt, so dass der durch die Beklagte angegebene Streitwert von 50.000,- EUR untersetzt ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen sich die Kl\u00e4ger auch nicht darauf verweisen lassen, auf ihrer Seite seien jeweils die gleichen Patentanw\u00e4lte t\u00e4tig gewesen, so dass lediglich eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr von 0,3 anzusetzen sei. Bei den durch die Kl\u00e4ger versandten Abmahnungen handelt es sich um jeweils verschiedene Angelegenheiten, da sich die Kl\u00e4ger jeweils mit einer eigenen Gegenabmahnung nicht gegen dieselbe, sondern gegen verschiedene Abmahnungen gerichtet haben, mit welchen die Beklagte die Kl\u00e4ger jeweils zur Unterlassung aufgefordert hat. Hinsichtlich der Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen gegen mehrere Beklagte entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, das es sich hierbei um gesonderte Angelegenheiten handelt (vgl. BGH GRUR-RR 2008, 460; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 369).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann es wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob die Kl\u00e4ger die Kosten f\u00fcr die Gegenabmahnung jeweils bereits bezahlt haben. Bereits vor der Zahlung haben die Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet haben, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4ger entbehrlich gewesen: Die Beklagte bestreitet eine Ersatzpflicht im Hinblick auf die durch die Versendung der Gegenabmahnung entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat den durch sie zu zahlenden Betrag ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verzinsen, \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 4.161,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1440 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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