{"id":673,"date":"2010-03-16T17:00:56","date_gmt":"2010-03-16T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=673"},"modified":"2016-04-20T11:44:38","modified_gmt":"2016-04-20T11:44:38","slug":"4a-o-46404-brandschutzglas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=673","title":{"rendered":"4a O 464\/04 &#8211; Brandschutzglas"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1352<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 464\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. an den Kl\u00e4ger 33.613,30 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2004 zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit September 2004 Brandschutzgl\u00e4ser unter Nutzung des von dem Lizenzvertrag vom 21.01.2003 umfassten Know-hows des Kl\u00e4gers hergestellt und ausgeliefert hat unter Angabe der produzierten und verkauften Gl\u00e4ser, der Auftragsnummer, der St\u00fcckzahlen nach Menge und Quadratmetern sowie der Verkaufserl\u00f6se, jeweils aufgegliedert nach Monaten.<\/p>\n<p>II. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen aus der Glasbranche, das sich mit der Produktion von Brandschutzgl\u00e4sern befasst. Der Kl\u00e4ger ist als wissenschaftlicher Berater auf dem Gebiet Glas im Bauwesen freiberuflich t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen, nachdem diverse Besprechungen vorausgegangen waren, am 21.01.2003 einen Lizenzvertrag, der als Anlage K1 vorliegt. Danach erteilte der Kl\u00e4ger der Beklagten eine einfache Lizenz an den Gebrauchsmustern DE 295 05 XXX und DE 201 16 XXX sowie an der eingetragenen Marke \u201eA\u201c. Zugleich verpflichtete er sich, der Beklagten nach Abschluss des Vertrages das Know-how f\u00fcr die Produktion von Brandschutzscheiben gem\u00e4\u00df den Lizenzgebrauchsmustern zur Verf\u00fcgung zu stellen und erteilte der Beklagten auch an diesem Know-how eine einfache Lizenz. Als Gegenleistung war ein in Raten zahlbares Honorar in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer (Ziffer III.4. des Lizenzvertrages) sowie eine laufende Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 15 % der Bruttoverkaufserl\u00f6se (Ziffer III.1. des Lizenzvertrages) vereinbart. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kl\u00e4ger monatlich entsprechende Abrechnungen zur Verf\u00fcgung zu stellen (Ziffer III.2 des Lizenzvertrages). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Lizenzvertrages Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Produktion eines Brandschutzglases, das aus mehreren Scheiben besteht, die mittels Abstandhaltern \u00fcber einen konventionellen Randverbund zu einer Einheit verbunden werden. Dabei wird der Scheibenzwischenraum mit einer energieverzehrenden w\u00e4ssrigen L\u00f6sung gef\u00fcllt, die unter bestimmten Bedingungen zu einem Gel polymerisiert. Bei Hitzeeinwirkung im Fall eines Brandes wird diese Schicht f\u00fcr Strahlung undurchl\u00e4ssig und es wird ein Hitzeschild gebildet. Dadurch bleibt die vom Feuer abgewandte Seite der Scheibe auf einer niedrigen Temperatur und bildet so eine Barriere f\u00fcr das Feuer.<\/p>\n<p>Die DE 295 05 XXX beschreibt genauer den Aufbau entsprechender Brandschutzgl\u00e4ser. Anschaulich wird dies anhand der nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figur 1 der Gebrauchsmusterschrift:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt zwei Scheiben (1), zwischen denen ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiger Abstandhalter (2) angeordnet ist. In den von dem Abstandhalter freigehaltenen Zwischenraum zwischen den beiden Scheiben wird \u00fcber Bef\u00fcll\u00f6ffnungen ein Hydrogel eingef\u00fcllt, das die Brandschutzsicherheit gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>In der DE 201 16 XXX wird n\u00e4her beschrieben, wie das Hydrogel in den von dem Abstandhalter gebildeten Zwischenraum eingef\u00fcllt wird. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift (in verkleinerter Form) wiedergegeben:<\/p>\n<p>An dem Abstandhalter (2) ist eine Bef\u00fcll\u00f6ffnung zu erkennen, in die ein F\u00fcllansatzst\u00fcck (4) eingebracht wird. In dieses F\u00fcllansatzst\u00fcck wird zun\u00e4chst ein Stopfen (5) gesteckt und der Dichtstoff auf die Au\u00dfenseite des Abstandsrahmens aufgebracht. Anschlie\u00dfend wird der Stopfen entfernt und an die Stelle des Stopfens eine Schlauchaufnahme (7) eingesetzt. \u00dcber diese Schlauchaufnahme wird ein Schlauch gezogen, durch den das Hydrogel in den Zwischenraum eingef\u00fcllt werden kann. Nachdem das Gel ausgeh\u00e4rtet ist, wird der \u00fcber den Rand der Glasscheiben hinausstehende Teil der Schlauchaufnahme (7) abgetrennt und die verbleibende \u00d6ffnung in der Schlauchaufnahme wird mit einem Dichtstoff verschlossen.<\/p>\n<p>Nach Abschluss des Lizenzvertrages benannte der Kl\u00e4ger der Beklagten zun\u00e4chst mit Schreiben vom 25.01.2003 (Anlage K25) einige Vertriebspartner. Am 18.03.2003 kam es zu einer Besprechung im Werk der Beklagten, an der neben den Parteien auch Vertreter des Gewerbeaufsichtsamtes, des staatlichen Umweltfachamtes, der Firma B aus C und der Berufsgenossenschaft W teilnahmen. Gegenstand des Gespr\u00e4ches war die geplante Produktion von Brandschutzglas nach dem kl\u00e4gerischen Know-how, wobei etwaige Probleme mit dem Stoff Rhoximat im Vordergrund standen (vgl. das Protokoll der Besprechung, Anlage K18). Der Kl\u00e4ger stellte der Beklagten sein Know-how sodann mit Schreiben vom 19.03.2003 (Anlage B3), vom 02.04.2003 (Anlage B23), vom 03.04.2003 (Anlage K19), vom 16.06.2003 (Anlage B4) und vom 17.06.2003 (Anlage B5) zur Verf\u00fcgung. Relevant f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit sind insbesondere die Empfehlungen des Kl\u00e4gers, f\u00fcr die Abstandhalter Edelstahl 1.4539 zu verwenden, die Ausklinkungen in einem Winkel von 90\u00b0 vorzunehmen, den Katalysatoranteil in der Katalysatorl\u00f6sung in einem Bereich zwischen 1% und 2,5% zu w\u00e4hlen und eine Topfzeit (= Zeit in der das Gel polymerisiert) von 60 Minuten nicht zu \u00fcberschreiten. Das Protokoll vom 03.07.2003 (Anlage B6 \/ Anlage K20) fasst einige wesentliche Punkte nochmals zusammen. Hierin hei\u00dft es unter Ziffer 13:<\/p>\n<p>\u201eDer Bearbeitung der Abstandhalter ist zur Vermeidung von Eisen bedingtem Rosteintrag (Korrosion) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Das Material der Edelstahlprofile hat die Werkzeugnummer 1.4539 \u2026. Die Erfahrung lehrt, dass Ausbl\u00fchungen in Form von Eisenoxid, die am Rand der Scheiben durch Diffusion in das Gel auftreten k\u00f6nnen, immer an den bearbeiteten Stellen (Ausklinkungen, Lochstanzungen) auftreten bzw. durch Eintrag von eisenhaltigem Staub entlang der Abstandhalter vorkommen. Eine Vermeidung kann nur durch gr\u00f6\u00dfte Sauberkeit bei der Handhabung der St\u00e4be und ggf. durch Beizen auf ein Minimum reduziert werden.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 05.08.2003 (Anlage B8 \/ B22) und 26.08.2003 (Anlage B24) nahm der Kl\u00e4ger auf Nachfrage der Beklagten zu aufgetretenen Schwierigkeiten in der Produktion erg\u00e4nzend Stellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte an den Kl\u00e4ger sowohl den Betrag von 174.000,00 \u20ac (150.000,00 \u20ac + MwSt.) als auch Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich Januar 2004. Seit Februar 2004 verweigert die Beklagte weitere Lizenzzahlungen mit der Begr\u00fcndung, eine Produktion von vertriebsf\u00e4higem Brandschutzglas sei mit dem lizensierten Know-how von Anfang an nicht m\u00f6glich gewesen, da das hiernach hergestellte Brandschutzglas Verf\u00e4rbungen in den Randbereichen der Scheiben durch Rostbildung, Schlierenbildung und Abl\u00f6seerscheinungen aufweise, die zu einer Unbrauchbarkeit der Scheiben f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K23) empfahl der Kl\u00e4ger der Beklagten unter Bezugnahme auf eine von ihm am Chemischen Institut C in Auftrag gegebene Untersuchung, an den kritischen Stellen die Abstandhalter mit einer Pulverbeschichtung zu versehen. Mit Schreiben vom 19.03.2004 (Anlage K24) wies der Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend darauf hin, dass die Verf\u00e4rbungen als Spaltkorrosion einzustufen seien, die durch eine Verwendung ungeeigneter F\u00fcllhilfen und L\u00e4ngsverbinder der Firma D hervorgerufen worden sei.<\/p>\n<p>In der Folge nahm die Beklagte zwar eine Beschichtung der Edelstahlabstandhalter vor, verwendete aber weiterhin die F\u00fcllhilfen und L\u00e4ngsverbinder der Firma D. Durch Schreiben vom 26.05.2004 (Anlage B13) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass von 52 produzierten Scheiben 20 Scheiben Roststellen aufweisen w\u00fcrden. Hierauf erwiderte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 28.05.2004 (Anlage B10), dass hierin doch eine Verbesserung zu sehen sei.<\/p>\n<p>Mitte Juli 2004 kam es zu einem Treffen zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten, Herrn E, in dem letzterer die aufgetretenen Reklamationen zur Sprache brachte und der Kl\u00e4ger sich bereit erkl\u00e4rte, bei den von Reklamationen betroffenen Brandschutzgl\u00e4sern auf Lizenzzahlungen zu verzichten. Mit Schreiben vom 22.07.2004 (Anlage K3) \u00fcbersandte die Beklagte \u201eentsprechend den Festlegungen\u201c die noch ausstehende Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate Februar bis Juni 2004 (vgl. Anlage K2). In dieser Abrechnung listete sie Reklamationen bez\u00fcglich eines Auftragsvolumens von insgesamt 121.417,31 \u20ac brutto auf. Der Kl\u00e4ger errechnete auf dieser Grundlage eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Monate Februar bis Juni 2004 in H\u00f6he von 34.038,19 \u20ac abz\u00fcglich einer \u201eGutschrift\u201c f\u00fcr Reklamationen in H\u00f6he von 18.212,60 \u20ac (= 15% aus 121.417,31 \u20ac), d.h. einen Zahlbetrag von 15.825,59 \u20ac netto (vgl. Anlage K4). Mit Schreiben vom 03.08.2004 (Anlage K5) machte der Kl\u00e4ger diesen Betrag zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, d.h. 18.357,68 \u20ac brutto, ohne \u201ePr\u00e4judizierung\u201c gegen\u00fcber der Beklagten geltend.<\/p>\n<p>Zwischen dem 30.08.2004 und dem 02.09.2004 f\u00fchrte die Beklagte im Beisein des Kl\u00e4gers eine Musterproduktion von Brandschutzscheiben durch. Ausweislich des Protokolls vom 02.09.2004 (Anlage B14) gelang es im Rahmen dieser Musterproduktion nicht, Brandschutzgl\u00e4ser ohne jegliche Verf\u00e4rbungen, Schlierenbildung oder Abl\u00f6seerscheinungen herzustellen. Der Kl\u00e4ger bestreitet die Richtigkeit dieses Protokolls und verweigerte die Unterzeichnung.<\/p>\n<p>Zwischen dem 20. und dem 22.09.2004 wurde bei einer anderen Lizenznehmerin des Kl\u00e4gers, der Firma F, eine zweite Musterproduktion durchgef\u00fchrt. Ausweislich des Protokolls vom 22.09.2004 (Anlage B15) war es auch im Rahmen dieser Musterproduktion nicht m\u00f6glich, Brandschutzgl\u00e4ser ohne jegliche Verf\u00e4rbungen, Schlierenbildung oder Abl\u00f6seerscheinungen herzustellen. Der Kl\u00e4ger hat auch die Richtigkeit dieses Protokolls in Frage gestellt und eine Unterzeichnung verweigert.<\/p>\n<p>Um das Entstehen von Rost endg\u00fcltig zu verhindern, schlug der Kl\u00e4ger der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2004 (Anlage K26) vor, Abstandhalter aus Titan einzusetzen. Die Beklagte kam dem jedoch nicht nach, sondern stellte im M\u00e4rz 2005 ihre Produktion dahingehend um, dass sie nunmehr Abstandhalter aus Glasfaser-Kunststoff verwendet, die Ausklinkungen statt im 90\u00b0-Winkel im 105\u00b0-Winkel ausf\u00fchrt und ein in der Zusammensetzung ver\u00e4ndertes Brandschutzgel einsetzt, wobei das Ausma\u00df der Ver\u00e4nderung des Brandschutzgels zwischen den Parteien streitig ist. Die solcherma\u00dfen hergestellten Brandschutzgl\u00e4ser vertreibt die Beklagte nicht mehr unter der lizensierten Marke \u201eA\u201c, sondern verwendet stattdessen die Produktbezeichnung \u201eG\u201c. Diesbez\u00fcglich hat sie unter dem 03.03.2005 eine neue bauaufsichtliche Zulassung erwirkt (vgl. Anlage K14).<\/p>\n<p>Mit seiner Klage macht der Kl\u00e4ger die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate Februar bis Juni 2004 in H\u00f6he von brutto 18.357,68 \u20ac zuz\u00fcglich der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate Juli und August 2004 in H\u00f6he von 15.255,62 \u20ac brutto (vgl. die Abrechnung Anlage K2), d.h. insgesamt einen Betrag von 33.613,30 \u20ac, geltend. Vorprozessual forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2004 (Anlage K6) unter Fristsetzung bis zum 29.10.2004 zur Zahlung dieses Betrages auf. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 26.10.2004 die Zahlung unter Verweis auf ihr zustehende Gegenanspr\u00fcche und machte diesbez\u00fcglich ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht geltend (Anlage K7). Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 25.05.2005 die Anfechtung des Lizenzvertrages wegen arglistiger T\u00e4uschung, hilfsweise die Aufrechnung mit den im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Gegenanspr\u00fcchen erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Insofern verlangt die Beklagte von dem Kl\u00e4ger die Erstattung folgender Positionen:<\/p>\n<p>Widerklageantrag zu 1.:<br \/>\n&#8211; Lizenzvertragspauschale 150.000,00 \u20ac<br \/>\n&#8211; zzgl. MwSt. 24.000,00 \u20ac<br \/>\n174.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Widerklageantrag zu 2.:<br \/>\n&#8211; \u201eanerkannte\u201c Gew\u00e4hrleistungsf\u00e4lle 121.417,31 \u20ac<br \/>\n&#8211; weitere Gew\u00e4hrleistungsf\u00e4lle 16.745,81 \u20ac<br \/>\n&#8211; 90\u00b0-Werkzeug 1.500,00 \u20ac<br \/>\n&#8211; Klimakammer 174.424,00 \u20ac<br \/>\n&#8211; Fremdbeschichtungs- und Transportkosten 25.733,80 \u20ac<br \/>\n&#8211; zus\u00e4tzliche Lohn- u. Materialkosten 49.218,58 \u20ac<br \/>\n389.039,50 \u20ac<\/p>\n<p>Widerklageantrag zu 3.:<br \/>\n&#8211; restliche Abstandhalter 22.256,38 \u20ac<br \/>\n&#8211; zzgl. MwSt. 3.561,02 \u20ac<br \/>\n25.817,40 \u20ac<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, auf der Basis des von ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Know-hows sei eine erfolgreiche Produktion von Brandschutzgl\u00e4sern m\u00f6glich. Dies zeige sich bereits daran, dass s\u00e4mtliche Lizenznehmer in der Vergangenheit erhebliche Ums\u00e4tze mit den nach seinem Know-how hergestellten Brandschutzgl\u00e4sern erzielt h\u00e4tten. Soweit in den Randbereichen der hergestellten Scheiben geringe Verf\u00e4rbungen oder eine leichte Schlierenbildung aufgetreten sei, sei dies f\u00fcr den Verkauf der Scheiben irrelevant, da dieser Bereich durch den Rahmen verdeckt werde. Entsprechend weise etwa die Firma F ihre Kunden darauf hin, dass Bl\u00e4schen und leichte Verf\u00e4rbungen im Randbereich bis zu max. 20 mm keinen Mangel darstellten (vgl. Anlage K12). Zu demselben Ergebnis komme eine Expertise, die hinsichtlich der Brandschutzgl\u00e4ser der Firma D angefertigt worden sei (vgl. Anlage K13). Die Beklagte selbst weise \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ihre Kunden auf ihrer Internetseite darauf hin, dass speziell im Randbereich bis zu 100 mm von der Scheibenkante und in der N\u00e4he der Ecken schlierenartige Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten sowie Blasen und Einschl\u00fcsse auftreten k\u00f6nnen (vgl. Anlage K37). Dies hindere den Verkauf nicht.<\/p>\n<p>Die bei der Beklagten aufgetretenen Probleme seien vorwiegend auf Fehler in der Produktion zur\u00fcckzuf\u00fchren. So habe die Beklagte trotz seiner anderslautenden Empfehlung ungeeignete Kunststoffeinf\u00fcllteile und L\u00e4ngsverbinder der Firma D verwendet und hierdurch das Auftreten von Spaltkorrosion beg\u00fcnstigt. Weitere m\u00f6gliche Ursachen der Rostbildung seien Verunreinigungen der eingesetzten Materialien oder Werkzeuge w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses. Zudem habe die Beklagte die Katalysatormenge nicht richtig dosiert, das Brandschutzgel zu langsam eingef\u00fcllt und damit die \u201eTopfzeit\u201c (= Zeit, in der das Brandschutzgel polymerisiert) deutlich \u00fcberschritten. Dies habe zu einer Schlierenbildung und einer Abl\u00f6sung des Gels von den Scheiben gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die im Rahmen der Musterproduktion bei der Beklagten Ende August \/ Anfang September 2004 hergestellten Brandschutzscheiben seien \u00fcberwiegend verkaufsf\u00e4hig gewesen. Es seien nur geringf\u00fcgige Rostprobleme aufgetreten, die einen Verkauf nicht behindert h\u00e4tten. Eine erhebliche Schlierenbildung sei nicht aufgetreten. Soweit ein Problem mit der Dichtigkeit der Scheiben bestanden habe, habe dies auf der Bef\u00fcllung mit einem Silikonschlauch beruht. Richtigerweise h\u00e4tte ein PVC-Schlauch verwendet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten geltend gemachten Reklamationen w\u00fcrden im \u00dcbrigen nicht s\u00e4mtlich auf Verf\u00e4rbungen, Schlierenbildung oder Abl\u00f6seerscheinungen beruhen. So sei etwa bei den Auftragsnummern XXXX61, XXXX62, XXXX63 und XXXX86 statt der verlangten Graubeschichtung eine schwarze Beschichtung verwendet worden. Aus diesem Grund seien die gesamten St\u00fcckzahlen zur\u00fcckgegeben worden.<\/p>\n<p>Nicht richtig sei, dass er die Beklagte im Vorfeld des Vertragsschlusses \u00fcber die bei den anderen Lizenznehmern aufgetretenen Produktionsschwierigkeiten get\u00e4uscht habe. Vielmehr habe es in dem Zeitraum zwischen der ersten Kontaktaufnahme der Parteien im Mai 2002 bis zu der Vertragsunterzeichnung im Januar 2003 diverse Gespr\u00e4che zwischen den Parteien gegeben, bei denen insbesondere im Juli und September 2002 ausf\u00fchrlich die Verh\u00e4ltnisse bei der Firma D diskutiert worden seien. Dabei habe er unter anderem auch das Problem der Rostbildung angesprochen. Im Dezember 2002 sei die Beklagte mit Vertretern der Firma D zusammengetroffen und habe die Gelegenheit gehabt, sich eine Vielzahl von dort produzierten Musterscheiben anzusehen. In Kenntnis der im Rahmen der Produktion der Firma D aufgetretenen Probleme habe die Beklagte sodann im Januar 2003 den streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrag unterzeichnet.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei auch weiterhin verpflichtet, nach den Regelungen des Lizenzvertrages Rechnung zu legen und Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Denn sie nutze zwar nicht mehr die lizensierte Marke \u201eA\u201c, die von ihr unter der Bezeichnung \u201eG\u201c vertriebenen Brandschutzgl\u00e4ser w\u00fcrden aber noch immer auf der Basis des von ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Know-hows hergestellt. Dies ergebe sich bereits aus der als Anlage K14 vorgelegten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 03.03.2005, die mit Ausnahme geringf\u00fcgiger Modifikationen auf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 26.11.2004 (Anlage K15) beruhe. Insbesondere stimme die Zusammensetzung des Hydrogels im Wesentlichen \u00fcberein mit der von ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 vorgeschlagenen Zusammensetzung. Es sei lediglich der Stoff Rhoximat der Firma H durch den Stoff Cylink NMA Monomer der Firma I ausgetauscht worden. Diese beiden Stoffe h\u00e4tten aber dieselbe Zusammensetzung, insbesondere w\u00fcrden beide Stoffe den relevanten Wirkstoff Acrylamid enthalten (vgl. die Produktdatenbl\u00e4tter Anlagenkonvolut K32 und die Sicherheitsdatenbl\u00e4tter Anlage K33).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>I. den Kl\u00e4ger zu verurteilen, an die Beklagte 150.000,00 Euro zuz\u00fcglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 174.000,00 Euro, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus der Gesamtsumme seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen,<\/p>\n<p>II. den Kl\u00e4ger zu verurteilen, an die Beklagte weitere 389.039,50 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen,<\/p>\n<p>III. den Kl\u00e4ger zu verurteilen, weitere 22.256,38 Euro zuz\u00fcglich 16 % Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 3.561,02 Euro, insgesamt 25.817,40 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus der Gesamtsumme seit Zustellung der Widerklage an die Beklagte zu zahlen, Zug um Zug gegen Aush\u00e4ndigung der bei der Beklagten befindlichen Edelstahl-Abstandhalter 1.4539.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, das von dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellte Know-how sei von vornherein unbrauchbar gewesen. Denn bei der auf der Basis dieses Know-hows durchgef\u00fchrten Produktion von Brandschutzglas seien durchgehend massive br\u00e4unliche Verf\u00e4rbungen, Schlierenbildung und Abl\u00f6sungserscheinungen im Randbereich der Scheiben aufgetreten. Dies sei auf das Know-how des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuf\u00fchren und nicht etwa durch Fehler in der Produktion bedingt. So sei der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr den Abstandrahmen vorgegebene Edelstahl 1.4539 systembedingt ungeeignet, weil er in dem hoch chloridhaltigen Gel eine zu geringe Korrosionsbest\u00e4ndigkeit aufweise. Entsprechend sei auch keiner der anderen Lizenznehmer des Kl\u00e4gers in der Lage gewesen, nach dem Know-how des Kl\u00e4gers mangelfreies Brandschutzglas herzustellen. Die Verf\u00e4rbungen, Schlierenbildung und Abl\u00f6sungserscheinungen h\u00e4tten zu Reklamationen von mehr als 90 % des Auftragsvolumens gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Korrosionsproblematik sei dem Kl\u00e4ger bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages bekannt gewesen. Dennoch habe der Kl\u00e4ger der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten im Herbst 2002 suggeriert, dass auf der Basis seines Know-hows schon seit vielen Jahren problemlos produziert werde. Dabei habe der Kl\u00e4ger die geplante Produktion auch als wirtschaftlich verwertbar dargestellt; insbesondere habe er ihr suggeriert, dass die notwendigen Investitionen trag- und \u00fcberschaubar seien. Das bereits erkennbare Rostproblem habe der Kl\u00e4ger vor Vertragsschluss nicht angesprochen. Er habe bei den Treffen im Juli und September 2002 lediglich erw\u00e4hnt, dass bei der Firma D produktionsbedingt \u201ekleinere Verf\u00e4rbungen\u201c aufgetreten seien. Es sei aber erst nach Vertragsschluss am 27.01.2003 zu einem Treffen mit Vertretern der Firma D gekommen. Erst nach der Durchf\u00fchrung der Musterproduktion im August \/ September 2004 sei ihr klar geworden, dass der Kl\u00e4ger sie bei Abschluss des Lizenzvertrages arglistig get\u00e4uscht habe.<\/p>\n<p>Das kl\u00e4gerische Know-how werde von ihr seit M\u00e4rz 2005 nicht mehr genutzt. Bei dem unter der Bezeichnung \u201eG\u201c angebotenen Brandschutzglas handele es sich um ein neues Produkt, dass unabh\u00e4ngig von dem kl\u00e4gerischen Know-how entwickelt worden sei. Sie setze nicht nur Abstandhalter aus Glasfaser-Kunststoff ein, sondern das Brandschutzgel weise auch eine wesentlich andere Zusammensetzung auf und werde in einer anderen Dicke verwendet.<\/p>\n<p>Zu den von ihr geltend gemachten Gegenanspr\u00fcchen behauptet die Beklagte, durch das unbrauchbare Know-how des Kl\u00e4gers seien ihr Verkaufserl\u00f6se in H\u00f6he von insgesamt 138.163,12 \u20ac entgangen, von denen der Kl\u00e4ger auch bereits einen Teilbetrag von 121.417,31 \u20ac als Schaden anerkannt habe. Die geltend gemachten Reklamationen h\u00e4tten s\u00e4mtlich auf Verf\u00e4rbungen, Schlierenbildung und Abl\u00f6seerscheinungen beruht. Lediglich bei dem Auftrag Nr. XXXX63, der eine Gesamtst\u00fcckzahl von 100 Scheiben umfasst habe, habe die Reklamation von 23 Scheiben auf der Farbe der Pulverbeschichtung beruht, die der Auftraggeber nicht akzeptiert habe. Die Aufwendungen f\u00fcr die Klimakammer in H\u00f6he von 174.424,00 \u20ac netto, das Werkzeug zur Anfertigung von 90\u00b0-Ausklinkungen in H\u00f6he von 1.500,00 \u20ac netto und die restlichen Edelstahlabstandhalter in H\u00f6he von 22.256,38 \u20ac netto seien nutzlos gewesen, da sie diese in ihrer jetzigen Produktion nicht weiter verwenden k\u00f6nne. Zudem seien ihr durch die vorgenommene Pulverbeschichtung der Edelstahlabstandhalter sowie die zur Schadensverringerung vorgenommene R\u00fcckgewinnung des Glases aus mangelhaften Brandschutzscheiben weitere Kosten in H\u00f6he von insgesamt 74.952,38 \u20ac netto entstanden.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 24. November 2005 (Bl. 199 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Auf den Inhalt des von Herrn Professor J vorgelegten Gutachtens vom 08. September 2007 (Bl. 360 ff. d.A.) und des von Herrn Professor K vorgelegten Gutachtens vom 21. April 2008 (Bl. 418 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Auf die Beschl\u00fcsse vom 17. November 2008 (Bl. 466 ff. d.A.) und 04. M\u00e4rz 2009 (Bl. 530 ff. d.A.) hat der Sachverst\u00e4ndige Professor K sein Gutachten am 29. April 2009 schriftlich erg\u00e4nzt (Bl. 566 ff. d.A.). Gem\u00e4\u00df Beschluss vom 15. Juli 2009 (Bl. 588 ff. d.A.) wurden die beiden Sachverst\u00e4ndigen zudem m\u00fcndlich angeh\u00f6rt. Der Inhalt der Anh\u00f6rung ergibt sich aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Februar 2010 (Bl. 614 ff. d.A.).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die zul\u00e4ssige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nSowohl die Klage als auch die Widerklage sind zul\u00e4ssig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich aus Abschnitt III. Ziffer 5 Absatz 5 der Lizenzvereinbarung vom 21.01.2003, wonach f\u00fcr Streitigkeiten aus dem Vertrag das Landgericht D\u00fcsseldorf zust\u00e4ndig sein soll.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht aus dem Lizenzvertrag vom 21.01.2003 gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 33.613,30 \u20ac als auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer zwischen den Parteien abgeschlossene Lizenzvertrag ist wirksam. Insbesondere ist er weder infolge einer wirksamen Anfechtung nichtig, noch nach den Regelungen des allgemeinen Leistungsst\u00f6rungsrechts r\u00fcckabzuwickeln.<\/p>\n<p>Die rechtliche Einordnung des Know-how-Lizenzvertrages ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Vertreten wird unter anderem eine Zuordnung zum Kauf-, Miet-, Pacht- oder Dienstrecht. \u00dcberwiegend wird der Know-how-Lizenzvertrag als Dienstvertrag oder Vertrag sui generis angesehen. (vgl. hierzu umfassend: Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage, Rn 41 ff. u. Rn 2656 ff. m.w.N.; Michael Gro\u00df, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage 2007, S. 14\/15 Rn 19 m.w.N; Kra\u00dfer\/Schmid, GRUR Int. 1982, 324, 328 m.w.N.).<\/p>\n<p>Anerkannt ist, dass der Lizenzgeber eines technischen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die technische Brauchbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, nicht aber f\u00fcr deren Fabrikationsreife und wirtschaftliche Verwertbarkeit haftet (BGH, NJW 1965, 759-760 \u2013 Reaktions-Messger\u00e4t; Michael Gro\u00df, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage 2007, S. 135 Rn 299 m.w.N; Kra\u00dfer\/Schmid, GRUR Int. 1982, 324, 337.). Dabei umfasst die technische Brauchbarkeit nicht nur die Frage der technischen Ausf\u00fchrbarkeit, sondern auch den Umstand, dass das nach der lizensierten Lehre hergestellte Produkt brauchbar ist, d.h. den erstrebten technischen Verwendungszweck erreicht. Keine Haftung besteht demgegen\u00fcber \u2013 ohne eine entsprechende vertragliche Zusicherung \u2013 f\u00fcr die Fabrikationsreife und wirtschaftliche Verwertbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre (BGH, NJW 1965, 759-760 \u2013 Reaktionsmessger\u00e4t). Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die Lizensierung von Know-how (BGH, GRUR 1979, 768-771 \u2013 Mineralwolle; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1270; a.A.: Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage, Rn 2785, der eine Haftung f\u00fcr die technische Brauchbarkeit des Know-hows ablehnt). Im Einzelfall ergeben sich die jeweiligen Vertragspflichten aus dem Inhalt des Lizenzvertrages, der hierzu ggf. auszulegen ist.<\/p>\n<p>Der streitgegenst\u00e4ndliche Lizenzvertrag enth\u00e4lt keine \u00fcber die vorstehend dargestellten Grunds\u00e4tze hinausgehenden Zusicherungen des Kl\u00e4gers. In der Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages wird beschrieben, dass das Know-how des Kl\u00e4gers grunds\u00e4tzlich zur Herstellung von Brandschutzglas bef\u00e4higt. Weiter hei\u00dft es dort, die Beklagte sei an der \u201eHerstellung und dem Vertrieb eines Brandschutzglases unter Zuhilfenahme des Know-hows \u2026 interessiert\u201c. Der Kl\u00e4ger hat damit weder f\u00fcr die Fabrikationsreife noch f\u00fcr die wirtschaftliche Verwertbarkeit seines Know-hows die Gew\u00e4hr \u00fcbernommen. Vielmehr wird in Ziffer I. 4. des Lizenzvertrages ausdr\u00fccklich klargestellt, dass der Kl\u00e4ger bei Schwierigkeiten in der Produktion lediglich beratend t\u00e4tig wird. Zudem gingen die Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages offenbar \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es zu M\u00e4ngeln an dem nach der lizensierten Lehre hergestellten Brandschutzglas kommen k\u00f6nnte. Denn Ziffer I. 5. des Lizenzvertrages bestimmt, dass der Kl\u00e4ger die Produkteigenschaften \u00fcberwacht und bei Auftreten von Beanstandungen seitens der Kunden hinsichtlich der Qualit\u00e4t in funktionaler und visueller Hinsicht bei der M\u00e4ngelbearbeitung und\/oder -beseitigung mit seinem Wissen mithilft. Das Auftreten von M\u00e4ngeln an dem nach der lizensierten Lehre hergestellten Produkt hindert insofern nicht zwingend die grunds\u00e4tzliche technische Brauchbarkeit dieser Lehre. Entsprechend sieht der Lizenzvertrag eine Regelung f\u00fcr Weiterentwicklungen des lizensierten Know-hows vor (vgl. Ziffer I. 7. des Lizenzvertrages). Dass hierf\u00fcr ggf. eine neue bauaufsichtliche Zulassung zu erwirken ist, ist keine Frage der technischen Brauchbarkeit der technischen Lehre, sondern kann allenfalls im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertbarkeit eine Rolle spielen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer streitgegenst\u00e4ndliche Lizenzvertrag vom 21.01.2003 ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 BGB nichtig, da die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.05.2005 erkl\u00e4rte Anfechtung unwirksam ist. Es fehlt nicht nur an einem Anfechtungsgrund im Sinne des \u00a7 123 BGB, sondern die Anfechtung wurde auch erst nach Ablauf der Frist des \u00a7 124 BGB erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Anfechtungsgrund des \u00a7 123 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende den angefochtenen Vertrag aufgrund einer arglistigen T\u00e4uschung seines Vertragspartners abgeschlossen hat. Eine T\u00e4uschung liegt in der Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen. Arglistig erfolgt die T\u00e4uschung dann, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder zumindest f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und wei\u00df, dass die unrichtige Erkl\u00e4rung m\u00f6glicherweise f\u00fcr die Willensbildung des anderen Teils erheblich ist (Palandt\/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, \u00a7 123 Rn 11).<\/p>\n<p>Eine entsprechende arglistige T\u00e4uschung des Kl\u00e4gers hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Soweit sie ausf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe ihr vor Vertragsschluss \u201esuggeriert\u201c, dass unmittelbar nach Erhalt seines Know-hows und dessen Umsetzung eine problemlose, mangelfreie und wirtschaftlich effektive Produktion von Brandschutzglas m\u00f6glich sei, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, durch welche konkreten Handlungen und\/oder \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers sie zu dieser Auffassung gelangt sein will. Entsprechende vorvertragliche \u00c4u\u00dferungen, insbesondere Zusicherungen des Kl\u00e4gers lassen sich den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte dem Kl\u00e4ger zum Vorwurf machen will, ihr Art und Ausma\u00df der bei den anderen Lizenznehmern aufgetretenen Produktionsschwierigkeiten verschwiegen zu haben, verkennt sie den Umfang der den Kl\u00e4ger treffenden Offenbarungspflichten. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt, haftet der Kl\u00e4ger nur f\u00fcr die technische Brauchbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, nicht aber f\u00fcr deren Fabrikationsreife und wirtschaftliche Verwertbarkeit. Ihn h\u00e4tte daher nur dann eine Aufkl\u00e4rungspflicht getroffen, wenn sein Know-how technisch unbrauchbar w\u00e4re und er hiervon vor Vertragsschluss Kenntnis gehabt h\u00e4tte. Ungeachtet der Frage, ob das kl\u00e4gerische Know-how technisch unbrauchbar ist, l\u00e4sst sich jedenfalls eine entsprechende vorvertragliche Kenntnis des Kl\u00e4gers nicht feststellen. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger zum damaligen Zeitpunkt die aufgetretenen Verf\u00e4rbungen, Schlieren und Abl\u00f6seerscheinungen am Glas stets mit Fehlern in der Produktion begr\u00fcndet. So tr\u00e4gt die Beklagte selbst vor, der Kl\u00e4ger habe ihr gegen\u00fcber vor Vertragsschluss erw\u00e4hnt, dass bei der Firma D infolge von Produktionsfehlern \u201ekleinere Verf\u00e4rbungen\u201c in den Randbereichen des Glases aufgetreten seien. Der Kl\u00e4ger hat der Beklagten die Namen der anderen Lizenznehmer auch nicht etwa verheimlicht, sondern schon vor Vertragsschluss offengelegt, so dass der Beklagten eine Kontaktaufnahme ohne weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Auch nach Vertragsschluss ging der Kl\u00e4ger offenbar davon aus, einen Korrosionsangriff durch optimale Bedingungen in der Produktion verhindern bzw. auf ein Minimum reduzieren zu k\u00f6nnen. So hei\u00dft es etwa in dem Protokoll der Besprechung vom 03.07.2003 (Anlage B6 \/ Anlage K20) unter Ziffer 13, dass der Bearbeitung der Abstandhalter zur Vermeidung von Eisen bedingtem Rosteintrag (Korrosion) besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei und auf gr\u00f6\u00dfte Sauberkeit bei der Handhabung der St\u00e4be geachtet werden m\u00fcsse. Weit nach Vertragsschluss soll sich der Kl\u00e4ger au\u00dferdem nach dem Vortrag der Beklagten dahingehend ge\u00e4u\u00dfert haben, dass er, wenn er die Rostproblematik vorher gekannt h\u00e4tte, das \u201eProjekt A\u201c nie begonnen h\u00e4tte (Schriftsatz vom 15.11.2005, S. 11, Bl. 171 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist ein arglistiges Verhalten des Kl\u00e4gers nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte weiter anf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe sie \u00fcber die Zusammensetzung des Gels get\u00e4uscht, da er ihr im Vorfeld des Vertragsschlusses mehrfach zugesichert habe, die darin enthaltenen Salze seien ungef\u00e4hrlich, bleibt ihr Vortrag unbestimmt und ohne ein entsprechendes Beweisangebot (vgl. Schriftsatz vom 25.05.2005, S. 5, Bl. 54 d.A. und Schriftsatz vom 15.11.2005, S. 31, Bl. 191 d.A.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSelbst wenn man \u2013 entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 ein arglistiges Verhalten des Kl\u00e4gers annehmen wollte, erfolgte die unter dem 25.05.2005 erkl\u00e4rte Anfechtung des Lizenzvertrages durch die Beklagte jedenfalls nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Insoweit bestimmt \u00a7 124 BGB, dass die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zu erkl\u00e4ren ist, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Soweit man eine arglistige T\u00e4uschung des Kl\u00e4gers damit begr\u00fcnden wollte, er habe infolge der bei den anderen Lizenznehmern, insbesondere der Firma D, aufgetretenen Produktionsprobleme die Unbrauchbarkeit seines Know-hows erkennen m\u00fcssen und der Beklagten dies pflichtwidrig verschwiegen, hat die Beklagte hiervon jedenfalls am 27.01.2003 Kenntnis erlangt. Denn zu diesem Zeitpunkt hat sie sich nach ihrem eigenen Vortrag mit Vertretern der Firma D getroffen und sich die dort hergestellten Brandschutzgl\u00e4ser zeigen lassen. Dies reicht aus, um den Lauf der Frist des \u00a7 124 BGB in Gang zu setzen. Denn im Rahmen des \u00a7 124 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der T\u00e4uschung kennt, vielmehr ist der Gesamteindruck entscheidend (Palandt\/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, \u00a7 124 Rn 2). Hiernach kann f\u00fcr den Fristbeginn insbesondere nicht \u2013 wie von der Beklagten vertreten \u2013 erst auf den Zeitpunkt der Musterproduktion Ende August \/ Anfang September 2004 abgestellt werden. Denn \u00a7 124 BGB verlangt nicht die Gewissheit einer T\u00e4uschung. Der Beklagten waren s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde, die den Vorwurf einer arglistigen T\u00e4uschung des Kl\u00e4gers begr\u00fcnden k\u00f6nnten, jedenfalls lange vor dem 25.05.2004 bekannt. Entsprechend hat sie auch bereits im Februar 2004 die Lizenzzahlungen an den Kl\u00e4ger eingestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger war die Erf\u00fcllung seiner Leistungspflichten aus dem Lizenzvertrag vom 21.01.2003 auch keineswegs unm\u00f6glich (\u00a7 275 BGB), so dass seine Gegenleistungspflicht nach \u00a7 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen w\u00fcrde bzw. der Vertrag ggf. nach den \u00a7\u00a7 323 Abs. 5, 323, 346 ff. BGB r\u00fcckabzuwickeln w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Umfang der den Lizenzgeber treffenden Leistungspflichten ergibt sich aus den Regelungen des zugrunde liegenden Lizenzvertrages. Nach dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrag vom 21.01.2003 war der Kl\u00e4ger verpflichtet, der Beklagten ein technisch brauchbares Know-how zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dabei sollten \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 M\u00e4ngel der hergestellten Produkte oder Schwierigkeiten in der Produktion grunds\u00e4tzlich in den Risikobereich der Beklagten fallen. Insbesondere sollten diese also nicht grunds\u00e4tzlich die technische Brauchbarkeit des kl\u00e4gerischen Know-hows hindern. Vielmehr ist nach den Regelungen des streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrages eine technische Unbrauchbarkeit des Know-hows erst dann anzunehmen, wenn die nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgenommene Herstellung M\u00e4ngel des Produktes mit sich bringt, die die Erreichung des erstrebten technischen Verwendungszwecks grunds\u00e4tzlich verhindern.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist die Erf\u00fcllung der ihn nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen treffenden Vertragspflichten nicht unm\u00f6glich. Vielmehr ist er seinen Leistungspflichten ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer nachgewiesen, dass das von dem Kl\u00e4ger \u00fcberlassene Know-how technisch unbrauchbar war. Dass das nach dem kl\u00e4gerischen Know-how hergestellte Brandschutzglas keinen hinreichenden Brandschutz gew\u00e4hrleiste, wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Streitgegenst\u00e4ndlich ist vielmehr allein die Frage, ob die an dem Brandschutzglas aufgetretenen Verf\u00e4rbungen, Schlieren und Abl\u00f6seerscheinungen eine Verwendung des Glases hindern.<\/p>\n<p>Einer solchen Annahme steht bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte nach dem kl\u00e4gerischen Know-how in nicht unerheblichem Umfang Brandschutzglas hergestellt und vertrieben hat. So erzielte die Beklagte in der Zeit seit Produktionsbeginn im September 2003 bis August 2004 mit den nach dem kl\u00e4gerischen Know-how hergestellten Brandschutzgl\u00e4sern insgesamt Verkaufserl\u00f6se in H\u00f6he von 542.885,87 \u20ac (vgl. Anlagen K2 u. K22). Soweit es ab November 2003 zu ersten Reklamationen kam, waren hiervon zumeist nur einige wenige Scheiben des Gesamtauftrages betroffen. So wurde etwa unter der Auftragsnummer XXXX20 eine von sechs Scheiben reklamiert. Unter der Auftragsnummer XXXX52 wurde eine von 23 Scheiben reklamiert. Unter der Auftragsnummer XXXX84 wurden zwei von 66 Scheiben reklamiert. Unter der Auftragsnummer XXXX88 wurden drei von 66 Scheiben reklamiert. Zusammenfassend l\u00e4sst sich den Abrechnungen der Beklagten f\u00fcr die Monate September 2003 bis August 2004 entnehmen, dass insgesamt 2.422 Brandschutzscheiben produziert wurden, von denen 238 Scheiben reklamiert wurden (vgl. Anlagen K2 u. K22). Dies entspricht einer durchschnittlichen Ausschussquote von 9 %, wobei mangels entsprechender Angaben der Beklagten nicht festgestellt werden kann, worauf die Reklamationen im Einzelnen beruhten. So hat sie zumindest hinsichtlich einer Teillieferung von 23 Scheiben aus dem Auftrag Nr. XXXX63 einger\u00e4umt, dass diese wegen der Farbe der Pulverbeschichtung \u2013 d.h. insbesondere nicht wegen Verf\u00e4rbungen, Schlierenbildung oder Abl\u00f6seerscheinungen \u2013 reklamiert wurden. Die von der Beklagten nur unsubstantiiert aufgelisteten \u201eGew\u00e4hrleistungsf\u00e4lle\u201c in H\u00f6he von insgesamt 138.163,12 \u20ac k\u00f6nnen anhand der vorgelegten Abrechnungen nicht nachvollzogen werden. Aber auch wenn man diesen Betrag als Richtwert zugrunde legen w\u00fcrde, erg\u00e4be sich im Verh\u00e4ltnis zu dem erzielten Gesamtverkaufserl\u00f6s von 542.885,87 \u20ac lediglich ein Reklamationsvolumen von 25 % und nicht, wie von der Beklagten behauptet, ein Gew\u00e4hrleistungsanteil von 90 % (Schriftsatz vom 25.05.2005, S. 7, Bl. 56 d.A.). Insofern ist der Sachvortrag der Beklagten unschl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Eine grunds\u00e4tzliche Unbrauchbarkeit des kl\u00e4gerischen Know-hows ergibt sich demgegen\u00fcber auch nicht aus den eingeholten Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen Prof. J und Prof. K. Keiner der beiden Sachverst\u00e4ndigen hat eine technische Unbrauchbarkeit des kl\u00e4gerischen Know-hows bejaht. Vielmehr hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. J in seinem Gutachten vom 08.09.2007 diese Frage ausdr\u00fccklich unbeantwortet gelassen und ausgef\u00fchrt, dass wegen des erheblichen Aufwandes keine repr\u00e4sentative Produktion von Brandschutzscheiben nach dem vom Kl\u00e4ger vorgegebenen Verfahren durchgef\u00fchrt wurde (Gutachten S. 4, Bl. 363 d.A.). In seiner Anh\u00f6rung vom 16.02.2010 hat der Sachverst\u00e4ndige diesen Standpunkt verteidigt und erg\u00e4nzend darauf hingewiesen, dass zun\u00e4chst definiert werden m\u00fcsse, wann eine Brandschutzscheibe mangelfrei sei; hierzu k\u00f6nne er keine Aussage treffen (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 14 u. 16).<\/p>\n<p>Soweit der Sachverst\u00e4ndige Prof. K \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit den Feststellungen in dem Untersuchungsbericht der Firma L vom 18.06.2004, Anlage B11 \u2013 zu dem Ergebnis gelangt, der f\u00fcr die Abstandhalter verwendete Edelstahl 1.4539 sei jedenfalls unter den vorgegebenen Zeit- und Temperaturbedingungen nicht hinreichend lochfra\u00df- und spaltkorrosionsbest\u00e4ndig (Gutachten vom 21.04.2008, S. 2-3, Bl. 419-420 d.A.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 19.03.2009, S. 2, Bl. 567 d.A.; Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 3 oben), musste der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Anh\u00f6rung vom 16.02.2010 einr\u00e4umen, dass eine Rostbildung Wasser und Sauerstoff erfordert und dass nicht sicher vorhergesagt werden kann, wie sich das festgestellte \u201ePitting\u201c in der Zukunft entwickelt, insbesondere, ob sich die Korrosion wesentlich ausbreiten wird (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 4-6). Auf das Problem der Spaltkorrosion angesprochen, hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. K seine Aussage dahingehend relativiert, dass der untersuchte Werkstoff Edelstahl 1.4539 zu Lochfra\u00dfbildung oder Spaltkorrosion neigen kann, aber nicht muss (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 8).<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen steht aufgrund der Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. K im Rahmen seiner Anh\u00f6rung vom 16.02.2010 jedenfalls zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Korrosionsangriff durch eine Pulverbeschichtung der Edelstahlabstandhalter oder die Verwendung von Titan h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 3 u. 9). Vor diesem Hintergrund war das Know-how des Kl\u00e4gers jedenfalls nicht technisch unbrauchbar, sondern bedurfte zur Optimierung der hergestellten Produkte allenfalls einer gewissen Weiterentwicklung.<\/p>\n<p>Ob die Ph\u00e4nomene der Schlierenbildung und der Abl\u00f6seerscheinungen ihre Ursache in dem kl\u00e4gerischen Know-how haben, erscheint fraglich. Der Sachverst\u00e4ndige Prof. J hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass Schlieren und Abl\u00f6seerscheinungen des Gels grunds\u00e4tzlich auch durch Temperaturschwankungen bzw. Temperaturvarianzen im Raum, an den mechanischen Teilen wie Glasscheiben, Rahmen, Einf\u00fclltrichter etc. sowie an den Einsatzstoffen verursacht werden k\u00f6nnen. Er hat dies nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass es in diesem Fall zu unterschiedlichen Aush\u00e4rtegeschwindigkeiten und damit Inhomogenit\u00e4ten im optischen Bild und beim Schrumpfungsprozess des Gels kommen kann (Gutachten S. 6, Bl. 365 d.A.).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund konnte nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer festgestellt werden, dass das kl\u00e4gerische Know-how aus technischen Gr\u00fcnden unbrauchbar ist. Vielmehr ist \u2013 entsprechend den sich aus den Abrechnungen Anlagen K2 und K22 ergebenden erheblichen Verkaufserl\u00f6sen \u2013 davon auszugehen, dass auf der Grundlage des kl\u00e4gerischen Know-hows die Herstellung eines marktf\u00e4higen Brandschutzglases m\u00f6glich war. Hierbei war zu ber\u00fccksichtigen, dass der Markt einen gewissen Grad von Verf\u00e4rbung im Randbereich der Scheibe offenbar toleriert. Entsprechendes hat auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. J in seinem Gutachten vom 08.09.2007 (dort S. 5, Bl. 364 d.A.) best\u00e4tigt. Die Beklagte selbst verneint auf ihrer Internet-Seite das Vorliegen eines Mangels bei nur geringf\u00fcgigen Tr\u00fcbungen, Einf\u00e4rbungen oder punktuellen Fehlern, insbesondere im Randbereich der Scheiben (vgl. Anlage K37). Ebenso wird dies von der Firma D gehandhabt (vgl. Anlage K12).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa der Kl\u00e4ger seine Leistungspflichten nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt hat, kommt ein R\u00fccktritt wegen mangelhafter oder verz\u00f6gerter Leistung (\u00a7 323 BGB) \u2013 selbst wenn man die Anfechtungserkl\u00e4rung vom 25.05.2005 in eine R\u00fccktrittserkl\u00e4rung umdeuten wollte \u2013 jedenfalls mangels eines R\u00fccktrittsgrundes nicht in Betracht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGleichfalls ausgeschlossen ist eine R\u00fcckabwicklung des Lizenzvertrages nach den Grunds\u00e4tzen der culpa in contrahendo (\u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB). Denn es ist nicht feststellbar, dass der Kl\u00e4ger die Beklagte durch vors\u00e4tzliche oder fahrl\u00e4ssige T\u00e4uschung zum Abschluss des streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrages bewegt h\u00e4tte. Eine technische Unbrauchbarkeit des kl\u00e4gerischen Know-hows ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter B. I. 2., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht gegeben. Dar\u00fcber hinausgehende Zusicherungen des Kl\u00e4gers sind nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 33.613,30 \u20ac ergibt sich aus Ziffer III. 1 der Lizenzvereinbarung vom 21.01.2003.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBedenken an der H\u00f6he der geltend gemachten Lizenzgeb\u00fchren bestehen nicht. Aus der Abrechnung gem\u00e4\u00df Anlage K2 ergibt sich ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Zeitraum Februar bis August 2004 in H\u00f6he von 47.189,58 \u20ac netto. Bei einer Besprechung mit dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten Mitte Juli 2004 verzichtete der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum Februar bis Juni 2004 auf Lizenzzahlungen f\u00fcr die Verkaufserl\u00f6se, die von Reklamationen betroffen waren. Dies betraf Verkaufserl\u00f6se in H\u00f6he von insgesamt 121.417,31 \u20ac (vgl. Anlagen K3, K4). Unter Abzug der hierauf entfallenden Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 18.212,60 \u20ac netto errechnet sich ein dem Kl\u00e4ger zustehender Zahlungsanspruch von 28.976,98 \u20ac netto, bzw. 33.613,30 \u20ac brutto.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenanspr\u00fcchen erkl\u00e4rt hat, bleibt dies ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Denn wie vorstehend unter B. I. 2. ausgef\u00fchrt, ist der Lizenzvertrag weder infolge Anfechtung nichtig, noch f\u00e4llt dem Kl\u00e4ger eine Verletzung der ihn treffenden vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten zur Last. Es besteht daher keine rechtliche Grundlage f\u00fcr eine R\u00fcckabwicklung des Vertrages (\u00a7\u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB; \u00a7\u00a7 326 Abs. 4, 346 BGB; \u00a7\u00a7 323, 346 ff. BGB; \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB) oder die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen (\u00a7 311a BGB; \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB; \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 BGB; \u00a7 280 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat eine Schadensersatzverpflichtung gegen\u00fcber der Beklagten auch nicht etwa anerkannt. Soweit er in der Besprechung mit Herrn E im Juli 2004 bei den von Reklamationen betroffenen Brandschutzgl\u00e4sern auf Lizenzzahlungen verzichtet hat, erfolgte dies aus Kulanz. Schadensersatzzahlungen waren nicht Gegenstand der Vereinbarung. Gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Kl\u00e4gers spricht zudem, dass der Kl\u00e4ger noch in seinem Schreiben vom 03.08.2004 (Anlage K5) darauf hingewiesen hat, dass die Gutschrift f\u00fcr Reklamationen ohne \u201ePr\u00e4judizierung\u201c erfolge.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Betrag von 33.613,30 \u20ac ist gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2004 zu verzinsen. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung dieses Betrages am 30.10.2004 in Verzug, nachdem der Kl\u00e4ger durch anwaltliches Schreiben vom 18.10.2004 (Anlage K6) eine Frist zur Zahlung bis zum 29.10.2004 gesetzt hatte. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 273 BGB stand der Beklagten mangels Gegenanspr\u00fcchen nicht zu.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach Ziffer III. 2 der Lizenzvereinbarung ist die Beklagte als Lizenznehmerin verpflichtet, auf der Grundlage der von ihr zu f\u00fchrenden laufenden Aufzeichnungen monatliche Abrechnungen zu erstellen.<\/p>\n<p>Durch die Mitteilung der \u201edenktheoretisch\u201c angefallenen Lizenzbetr\u00e4ge aus den Monaten September 2004 bis Februar 2005 im Rahmen der Klageerwiderung vom 25.05.2005 (Seite 13; Bl. 62 d.A.) ist die Beklagte ihrer Rechnungslegungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen. Denn die pauschale Angabe der Lizenzbetr\u00e4ge ohne pr\u00e4zisierende Angaben ist weder nachvollziehbar noch nachpr\u00fcfbar. Zudem ist unklar, ob das Vorbringen der Beklagten \u00fcberhaupt zu Auskunftszwecken erfolgte.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr den Zeitraum ab M\u00e4rz 2005 ergibt sich ein entsprechender Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers. Der Lizenzvertrag ist trotz der Anfechtungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 25.05.2005 weiterhin wirksam. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter B. I. 2. verwiesen. Soweit man die Anfechtungserkl\u00e4rung dar\u00fcber hinaus in eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung umdeuten wollte \u2013 woran bereits aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen erhebliche Bedenken bestehen \u2013 w\u00fcrde es jedenfalls an einem K\u00fcndigungsgrund im Sinne des \u00a7 314 BGB fehlen. Denn wie vorstehend ausgef\u00fchrt hat der Kl\u00e4ger seine Pflichten aus dem Lizenzvertrag ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Beklagte habe ab M\u00e4rz 2005 von seinem Know-how zur Herstellung von Brandschutzscheiben keinen Gebrauch mehr gemacht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass das unter der Bezeichnung \u201eG\u201c hergestellte Brandschutzglas, das in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 03.03.2005 (Anlage K14) genauer beschrieben wird, weiterhin von dem kl\u00e4gerischen Know-how Gebrauch macht, auch wenn bestimmte Modifikationen vorgenommen wurden. Die als Anlage B1 vorgelegte Mitteilung des Materialpr\u00fcfungsamts NRW steht dieser Annahme nicht entgegen, da sie lediglich best\u00e4tigt, dass die Beklagte kein Brandschutzglas unter der Marke \u201eA\u201c mehr herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>Eine Modifikation oder Weiterentwicklung stellt dann eine \u00dcbernahme und Verwertung des lizenzvertraglich \u00fcberlassenen Know-hows dar, wenn und solange f\u00fcr die \u00dcbertragung und das Funktionieren entscheidende Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszugehen ist, dass ohne eine vorherige Kenntnis des Know-hows dasselbe technische Ergebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder ebenso zuverl\u00e4ssig h\u00e4tte erzielt werden k\u00f6nnen (BGH, Urteil vom 03.05.2001, GRUR 2002, 91 ff. \u2013 Spritzgie\u00dfwerkzeug).<\/p>\n<p>Unstreitig hat die Beklagte in ihrer jetzigen Produktion von Brandschutzglas die Abstandhalter aus Edelstahl durch solche aus Glasfaserkunststoff ersetzt und statt einer 90\u00b0-Ausklinkung eine 105\u00b0-Ausklinkung vorgesehen. Desweiteren hat sie \u00c4nderungen im Hinblick auf das verwendete Brandschutzgel vorgenommen, deren Ausma\u00df zwischen den Parteien streitig ist.<\/p>\n<p>Angesichts der untergeordneten Bedeutung des verwendeten Materials f\u00fcr die Abstandhalter (das Gebrauchsmuster DE 295 05 XXX \u2013 Anlage B9 \u2013 nennt Edelstahl erst in einem unselbst\u00e4ndigen Schutzanspruch 7; der Kl\u00e4ger selbst nannte als Materialalternative Titan, vgl. Anlage K26) stellt die nunmehr von der Beklagten praktizierte Verwendung von Glasfaser-Kunststoff keine gravierende Abwandlung dar, die es rechtfertigen w\u00fcrde, ein weiteres Gebrauchmachen vom Know-how des Kl\u00e4gers zu verneinen. Gleiches gilt f\u00fcr die abweichende Ausgestaltung der Ausklinkungen, die vorteilhafterweise (so beschreibt es das Gebrauchsmuster DE 295 05 XXX \u2013 Anlage B9 \u2013 in dem unselbst\u00e4ndigen Schutzanspruch 2 und im zweiten Absatz des beschreibenden Teils auf Seite 4) V-f\u00f6rmig ausgebildet sein sollen. Wenn die Beklagte nunmehr entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 203 03 XXX (Anlage K16) die Schenkel des U-Profils im Endbereich in einer L\u00e4nge entsprechend der Gesamth\u00f6he des U-Profils entfernt und damit ein Einsetzen oder Einbiegen ohne V-f\u00f6rmige Ausklinkung erm\u00f6glicht, handelt es sich hierbei um eine blo\u00dfe Weiterentwicklung des ihr von dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellten Know-hows in einem nach den gemachten Erfahrungen f\u00fcr verbesserungsw\u00fcrdig befundenen Teilbereich.<\/p>\n<p>Auch die Ver\u00e4nderungen im Brandschutzgel rechtfertigen es nicht, ein weiteres Gebrauchmachen von der Lehre des kl\u00e4gerischen Know-hows zu verneinen. Das Know-how des Kl\u00e4gers umfasst ein Hydrogel, das wie folgt zusammengesetzt ist: 53,2% Wasser, 10,5% Kochsalz, 21,1% Magnesiumchlorid-Hexahydrat, 15,1% Rhoximat, 0,025% Methylen-Bisacrylamid\/MBA, 0,068% Triethanolamin-Ethylenglycol\/TEAG (vgl. Anlage B4). Hinzugef\u00fcgt wird noch eine Katalysatorfl\u00fcssigkeit, die als w\u00e4ssrige 2,5%ige Natriumpersulfat-L\u00f6sung beschrieben ist. In Anlage B6 ist insofern ein Richtwert von 1,8% genannt.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige Prof. J hat in seinem Gutachten vom 08.09.2007 (dort S. 7 f., Bl. 366 f. d.A.) nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass das in den untersuchten Brandschutzscheiben \u201eG\u201c enthaltene Brandschutzgel in seiner Zusammensetzung im Wesentlichen identisch ist mit den diesbez\u00fcglichen Vorgaben des Kl\u00e4gers. Nach der durchgef\u00fchrten Infrarotspektroskopie ergaben sich f\u00fcr das Hydrogel der Scheibe \u201eA\u201c und das Hydrogel der Scheibe \u201eG\u201c v\u00f6llig identische Spektren. Die Elementaranalyse hat gezeigt, dass die Inhaltsstoffe in \u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnissen vorhanden sind. Soweit hier Unterschiede aufgetreten sind, l\u00e4sst sich dies mit dem Austausch des Stoffes Rhoximat der Firma H durch den Stoff Cylink NMA Monomer der Firma I erkl\u00e4ren (Gutachten S. 7, Bl. 366 d.A.). Die Zusammensetzung dieser beiden Stoffe weicht lediglich quantitativ geringf\u00fcgig voneinander ab (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 14). Insbesondere weisen beide Stoffe den Wirkstoff Acrylamid auf. Dies ergibt sich aus den Anlagenkonvoluten K32 und K33. Soweit die Pyrolyse-GC-MS f\u00fcr beide Hydrogele im h\u00f6hersiedenden Teil signifikante Unterschiede in den Zerfallsprodukten ergeben hat, weist dies auf kleine Unterschiede bez\u00fcglich der Zusatzstoffe oder auf verschiedene Mengenverh\u00e4ltnisse der Einsatzstoffe hin (Gutachten S. 7, Bl. 366 d.A.). Hieraus ergeben sich ggf. die von dem Sachverst\u00e4ndigen festgestellten Unterschiede in der Klebrigkeit und der mechanischen Festigkeit der Gelmaterialien (vgl. Gutachten S. 6, Bl. 365). Der Sachverst\u00e4ndige Prof. J hat aber auch in seiner Anh\u00f6rung vom 16.02.2010 nochmals best\u00e4tigt, dass diese Unterschiede marginal sind (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 10 ff.).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber geltend macht, in einem Zeitraum von 1 \u00bd Jahren (Aush\u00e4ndigung des kl\u00e4gerischen Know-hows bis zur Produktion der Brandschutzgl\u00e4ser \u201eG\u201c) w\u00e4re es ihr auch m\u00f6glich gewesen, das Brandschutzgel selbst zu entwickeln, handelt es sich um einen theoretischen Ansatz. Denn unstreitig lag ihr die von dem Kl\u00e4ger entwickelte Rezeptur des Brandschutzgels vor, so dass sie das Gel auf dieser Basis weiterentwickeln konnte. Die entsprechende Weiterentwicklung des Gels durch die Beklagte hat ausweislich der Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. J lediglich zu einer graduellen Verbesserung der Qualit\u00e4t der Scheiben gef\u00fchrt. Insbesondere weisen auch die Scheiben \u201eG\u201c Verf\u00e4rbungen, Schlierenbildung und Abl\u00f6seerscheinungen auf, wenn auch in etwas geringerem Ausma\u00df (vgl. Gutachten S. 4 u. 6, Bl. 363 u. 365 d.A.).<\/p>\n<p>In seiner Anh\u00f6rung vom 16.02.2010 hat der Sachverst\u00e4ndigen Prof. J zudem best\u00e4tigt, dass allein die Kenntnis der Rezeptur des Hydrogels nicht ausreichend ist, um Brandschutzgl\u00e4ser produzieren zu k\u00f6nnen (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 16). Entsprechend ersch\u00f6pft sich das kl\u00e4gerische Know-how auch keineswegs in der Zusammensetzung des Hydrogels, sondern ein weiterer wesentlicher Bestandteil besteht in der Art und Weise der Verwendung des Hydrogels (vgl. hierzu Anlage B4). Insofern geh\u00f6rt zu dem Know-how des Kl\u00e4gers die Erkenntnis, dass die Polymerisationszeit (\u201eTopfzeit\u201c) zwischen 30 und 60 Minuten liegen sollte und 60 Minuten nicht \u00fcberschreiten darf. Die Polymerisationszeit beschreibt den Zeitraum, den das Hydrogel ben\u00f6tigt, um nach Zugabe des Katalysators vollst\u00e4ndig zu polymerisieren. Nach der Polymerisierung des Gels ist ein Verf\u00fcllen in die Brandschutzgl\u00e4ser nicht mehr m\u00f6glich, da die Polymerisierung mit einem Verdicken des Gels verbunden ist. Zugleich besteht bei einem zu langsamen Aush\u00e4rten des Gels die Gefahr von Schlierenbildung. Weiter verh\u00e4lt sich das Know-how des Kl\u00e4gers \u00fcber den gesamten Herstellungsprozess einschlie\u00dflich des Verf\u00fcllens der Brandschutzgl\u00e4ser (vgl. Anlagen B3, B4, B6 und B8). Die grunds\u00e4tzliche Herstellungsweise der Brandschutzgl\u00e4ser der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt ist keine andere als diejenige unter Verwendung des Know-hows des Kl\u00e4gers. Insbesondere werden die Vorgaben des Kl\u00e4gers zur Herstellung der Scheibenverbunde, zur Vorbereitung der Abstandhalter, zur Anbringung der F\u00fcllhilfen aus Kunststoff und zur F\u00fclltechnik beachtet. Dies ergibt sich aus den identischen Zeichnungen in den Anlagen K 14 einerseits und K 15 andererseits.<\/p>\n<p>Infolgedessen steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass es der Beklagten ohne die \u00dcberlassung des Know-hows des Kl\u00e4gers nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die bestehende Produktion von Brandschutzscheiben in derselben Zeit aufzubauen, so dass sie im oben genannten Sinne weiter von dem Anlagen- und Produktions-Know-how des Kl\u00e4gers Gebrauch macht. Dieser Umstand best\u00e4tigt im \u00dcbrigen die unter Ziffer B. I. 2. getroffene Feststellung, dass das Know-how des Kl\u00e4gers grunds\u00e4tzlich technisch brauchbar ist.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Widerklage ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zur Hilfsaufrechnung unter Ziffer B. II. 2. verwiesen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 662.470,20 \u20ac festgesetzt, wobei ein Teilbetrag von 73.613,30 \u20ac auf die Klage und ein Teilbetrag von 588.856,90 \u20ac auf die Widerklage entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1352 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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