{"id":671,"date":"2010-07-13T17:00:04","date_gmt":"2010-07-13T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=671"},"modified":"2016-04-20T11:43:47","modified_gmt":"2016-04-20T11:43:47","slug":"4a-o-4409-gewichtskonstante-portionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=671","title":{"rendered":"4a O 44\/09 &#8211; Gewichtskonstante Portionen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1405<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 44\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Gewinnung gewichtskonstanter Portionen oder Scheiben aus aufgeschnittenen Lebensmittelprodukten, bei dem in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Sollgewicht der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert wird, wobei die Ver\u00e4nderung des Vorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur zumindest eines Teilbereichs des Produktst\u00fccks vorgenommen wird,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 196 04 XXX B4 anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wobei auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zumindest des Teilbereichs des Produktst\u00fccks eine Linie projiziert wird, deren Verlauf von einer Aufnahmeeinrichtung detektiert wird,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung des vorstehend zu a) beschriebenen Verfahrens, die zumindest eine Strahlungsquelle, die vorzugsweise elektromagnetische Strahlung auf das Produkt richtet, zumindest eine Aufnahmeeinrichtung, die die von dem Produkt reflektierte Strahlung empf\u00e4ngt und einen mit der Aufnahmeeinrichtung gekoppelten Rechner aufweist, der aus der empfangenen Strahlung die Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur des Teilbereichs ermittelt,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 196 04 XXX B4 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Strahlungsquelle zur Projektion einer Linie auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zumindest eines Teilbereichs des Produkts und die Aufnahmeeinrichtung zur Detektion des Verlaufs dieser Linie ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.01.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Vorlage entsprechender Rechnungen in Kopie,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23.12.2006 verlangt werden und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I. 1b) beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 196 04 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter Ziffer I. 1b) bezeichneten, in der Zeit vom 27.01.2003 bis zum 22.12.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.12.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche aus dem deutschen Patent 196 04 XXX (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K 1) geltend, das am 06.02.1996 von der A angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 07.08.1997 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23.11.2006 ver\u00f6ffentlicht. Seit dem 27.01.2003 ist die B Maschinenbau GmbH &amp; Co. KG C als Inhaberin des Klagepatents in der Patentrolle eingetragen (vgl. Anlage rop 1). Die Kl\u00e4gerin ist durch Formumwandlung aus der B Maschinenbau GmbH &amp; Co. KG C hervorgegangen (vgl. Anlage K 2). Die entsprechende \u00c4nderung der Patentrolle erfolgte am 15.06.2009 (vgl. Anlage rop 1).<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat unter dem 28.01.2010 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlage rop 3).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Gewinnung gewichtskonstanter Portionen oder Scheiben aus aufgeschnittenen Lebensmittelprodukten. Die hier geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 7 lauten:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Gewinnung gewichtskonstanter Portionen oder Scheiben aus aufgeschnittenen Lebensmittelprodukten, bei dem in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Sollgewicht der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert wird, wobei die Ver\u00e4nderung des Vorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur zumindest eines Teilbereichs des Produktst\u00fccks vorgenommen wird, dadurch gekennzeichnet, dass auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zumindest des Teilbereichs des Produktst\u00fccks eine Linie projiziert wird, deren Verlauf von einer Aufnahmeeinrichtung detektiert wird.<\/p>\n<p>7. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche, die zumindest eine Strahlungsquelle (18), die vorzugsweise elektromagnetische Strahlung auf das Produkt (12) richtet, zumindest eine Aufnahmeeinrichtung (20), die die von dem Produkt (12) reflektierte Strahlung empf\u00e4ngt und einen mit der Aufnahmeeinrichtung (20) gekoppelten Rechner aufweist, der aus der empfangenen Strahlung die Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur des Teilbereichs ermittelt, dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlungsquelle (18) zur Projektion einer Linie auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zumindest eines Teilbereichs des Produkts (12) und die Aufnahmeeinrichtung (20) zur Detektion des Verlaufs dieser Linie ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Wegen des in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) veranschaulicht die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte, eine US-amerikanische Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin, pr\u00e4sentierte auf der vom 10. bis 13. M\u00e4rz 2009 stattfindenden Fachmesse \u201eAnuga FoodTec\u201c in K\u00f6ln unter anderem die sog. \u201eD\u00aeTechnology\u201c (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ausweislich einer auf der Website der Beklagten (<a title=\"www.E.com\" href=\"http:\/\/www.E.com\">www.E.com<\/a>) abrufbaren Presseinformation (Anlage K9) handelt es sich hierbei um ein Abtast- und Schneidsystem zur Optimierung der Portionierung von nat\u00fcrlich geformtem Schneidgut. In einer ausf\u00fchrlichen Produktinformation (Anlage K10) hei\u00dft es hierzu (in sinngem\u00e4\u00dfer deutscher \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>Ob Sie Speck, Lenden, Schinken oder andere nat\u00fcrlich geformte Produkte schneiden, D\u00ae liefert bildgenaue Gewichtskontrolle.<\/p>\n<p>D\u00ae benutzt Lasertechnologie, um die Oberseite und die Unterseite nat\u00fcrlich geformter Produkte vollst\u00e4ndig abzutasten, wobei eine genaue 3-D Produktabbildung erzeugt wird. Das Schneidsystem analysiert diese Information zusammen mit dem Produktgewicht, um die geeignete Scheibendicke vor Beginn des Schneidvorgangs zu bestimmen. Das Ergebnis ist eine maximale Verwertungsrate, ein minimaler Verschnitt und eine einheitliche Scheibendicke.\u201c<\/p>\n<p>Mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen in einem ersten Steuerungsmodus (ann\u00e4hernd) gewichtskonstante Portionen durch eine Variierung der Anzahl der Scheiben der Portion erreicht werden. In einem zweiten Steuerungsmodus, auf den sich auch die zuvor zitierte Produktinformation bezieht, wird vorab die Oberfl\u00e4chenkontur des aufzuschneidenden Produktst\u00fcckes ermittelt und anhand des Konturverlaufs errechnet, welche L\u00e4nge des aufzuschneidenden Produktst\u00fccks dem gew\u00fcnschten Netto-Gewicht der sp\u00e4ter abzupackenden Gesamtportion entspricht. Anschlie\u00dfend wird diese L\u00e4nge durch die Anzahl der gew\u00fcnschten Scheiben geteilt und die entsprechende Scheibendicke f\u00fcr jede Portion festgelegt. Anschlie\u00dfend wird der Schneidvorgang initialisiert. Dadurch variiert die Dicke der Scheiben nicht zwischen jeder einzelnen Scheibe, sondern lediglich zwischen den Scheiben verschiedener Portionen. Innerhalb einer Portion weisen alle Scheiben dieselbe Dicke auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Schutzbereich des Klagepatents erfasse nicht etwa nur Verfahren oder Vorrichtungen, bei denen die Dicke jeder einzelnen Scheibe in Abh\u00e4ngigkeit ihres Sollgewichts variiert werde. Vielmehr biete die Klagepatentschrift die Alternative zwischen gewichtskonstanten Portionen oder Scheiben. Vom Schutzbereich umfasst seien damit auch Vorrichtungen wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der s\u00e4mtliche Scheiben einer Portion die gleiche Dicke aufwiesen und lediglich von Portion zu Portion individuell die jeweilige Dicke aller Scheiben dieser Portion eingestellt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu der seitens der Beklagten gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin trat dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent sei dahingehend auszulegen, dass die Dicke jeder einzelnen Scheibe in Abh\u00e4ngigkeit zu ihrem Sollgewicht individuell geregelt werde. Da dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei, sondern vielmehr alle Scheiben einer Portion unabh\u00e4ngig von ihrem jeweiligen Sollgewicht in derselben Dicke aufgeschnitten w\u00fcrden, werde das Klagepatent nicht verletzt. Ebenso wenig erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Ver\u00e4nderung des Vorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Soll-Gewicht. Dieses Merkmal sei dahingehend zu verstehen, dass tats\u00e4chlich das Ist-Gewicht eines jeden aufgeschnittenen Produkts ermittelt werde, damit (mit der notwendig einhergehenden zeitlichen Verz\u00f6gerung) der Vorschub in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Soll-Gewicht ver\u00e4ndert werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 so der Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 werde mit einer hinter der Schneidanlage angeordneten Waage jedoch das Gesamtgewicht mehrerer Portionen ermittelt. Dieser Wert werde dem Regelkreis zur Kalibrierung des Schneidvorgangs \u00fcbermittelt. Abgesehen davon komme kein Schlechthinverbot in Betracht, da der erste Steuerungsmodus, in dem (ann\u00e4hernd) gewichtskonstante Portionen ausschlie\u00dflich durch eine Variierung der Anzahl der Scheiben pro Portion erreicht w\u00fcrden, nicht patentverletzend sei. Schlie\u00dflich meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin die Auskunft und die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr den Zeitraum seit dem 07.09.1997 geltend gemacht, mit dem Auskunftsantrag auch Angaben zu Herstellungsmengen verlangt, die Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde beantragt und die Antr\u00e4ge auf Entsch\u00e4digung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen auch auf den Antrag zu Ziffer I. 1. a) (mittelbare Patentverletzung) r\u00fcckbezogen. Diese Antr\u00e4ge hat die Kl\u00e4gerin mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen, die diesbez\u00fcglich Kostenantrag stellte.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDer Klageantrag zu I. 1a) und die darauf r\u00fcckbezogenen weiteren Klageantr\u00e4ge sind begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Klagepatent mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Ausweislich des Auszugs aus dem Patentregister ist sie seit dem 27.01.2003 \u2013 zun\u00e4chst noch in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG \u2013 Inhaberin des Klagepatents und als solche berechtigt, Anspr\u00fcche aus dem Patent geltend zu machen, \u00a7 30 PatG.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Gewinnung gewichtskonstanter Portionen oder Scheiben aus aufzuschneidenden Lebensmittelprodukten wie Schinken, Leberk\u00e4se, K\u00e4se und dergleichen.<\/p>\n<p>Das Aufschneiden erfolgt mittels so genannter \u201eSlicer\u201c, bei denen mit einem schnell umlaufenden Messer von den zugef\u00fchrten Produkten Scheiben abgeschnitten werden, die in Packungen gleichen Inhalts angeboten werden. Da sich der Verkaufspreis der Packungen allein nach dem Nettogewicht richtet, ist eine Unterf\u00fcllung nur in engen Grenzen zul\u00e4ssig. Das gemittelte Gewicht der Portionen \u00fcber einen definierten Teil des Produktionsablaufs muss mindestens das Nettogewicht betragen. Deshalb streben die Hersteller der Packungen eine F\u00fcllmenge an, die m\u00f6glichst nahe am Nettogewicht liegt, um nicht gegen die Fertigpackungsverordnung zu versto\u00dfen und andererseits um eine m\u00f6glichst hohe Gutausbeute zu erreichen.<\/p>\n<p>Bei in Naturform vorliegenden Lebensmittelprodukten kann die Querschnittsfl\u00e4che gro\u00dfen Schwankungen unterliegen. Werden hier Scheiben mit gleichbleibender Dicke aufgeschnitten, f\u00fchrt dies zu erheblichen Gewichtsabweichungen zwischen den einzelnen Scheiben. Um (ann\u00e4hernd) gewichtskonstante Portionen zu erreichen, muss daher eine Gewichtskontrolle stattfinden und gegebenenfalls die Portion aufgef\u00fcllt werden. Bei den im Stand der Technik bekannten Verfahren ist es \u00fcblich, die Portionen oder Scheiben erst dann gewichtsm\u00e4\u00dfig zu erfassen, beziehungsweise zu wiegen, wenn eine Gewichtskorrektur des betreffenden Portion automatisch nicht mehr m\u00f6glich ist. Abgesehen davon, dass ohnehin mit einem Sicherheitszuschlag zur Vermeidung von Unterf\u00fcllungen gearbeitet werden muss, f\u00fchrt dies zu Verz\u00f6gerungen, weil die erforderliche Korrektur erst nach der Stapelzeit und der Transportzeit erfolgen kann. Aufgrund der damit gegebenenfalls einhergehenden \u00dcberf\u00fcllung der Portion kommt es zu Verlusten am aufzuschneidenden Produkt.<\/p>\n<p>Es ist daher vorteilhaft, die Scheiben schon gewichtsgenau zu schneiden. Die DE 37 14 XXX (Anlage K 3) beschreibt insofern ein Verfahren, bei dem die jeweilige Schnitttiefe durch Ausmessen der Schnittfl\u00e4che bestimmt wird, indem Strahlungsquellen das Produkt gegen\u00fcber dem Umfeld ausreichend deutlich machen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Klagepatentschrift die Aufgabe, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zu schaffen, das bzw. die die Gutausbeute steigert, ohne die durchschnittliche \u00dcberf\u00fcllung zu erh\u00f6hen. (Klagepatentschrift Abs. [0005])<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Gewinnung gewichtskonstanter Portionen oder Scheiben aus aufgeschnittenen Lebensmittelprodukten;<br \/>\n2. in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Sollgewicht wird der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert;<br \/>\n3. die Ver\u00e4nderung des Vorschubs wird in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur zumindest eines Teilbereichs des Produktst\u00fccks vorgenommen;<br \/>\n4. auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zumindest des Teilbereichs des Produktst\u00fccks wird eine Linie projiziert;<br \/>\n5. der Verlauf der Linie wird von einer Aufnahmeeinrichtung detektiert.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bietet die M\u00f6glichkeit, nicht die Grundfl\u00e4che der als n\u00e4chstes abzuschneidenden Scheibe, sondern mittels der berechneten Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur die Masse des noch aufzuschneidenden Abschnitts zu ber\u00fccksichtigen und in die \u00c4nderung des Vorschubs einflie\u00dfen zu lassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Parteien sind \u00fcber die Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 hinsichtlich der Merkmale 2 und 3 geteilter Auffassung. F\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ist unter anderem vorgesehen, dass in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Sollgewicht der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert wird (Merkmal 2). Auch wenn dies im Klagepatentanspruch nicht ausdr\u00fccklich benannt wird, sind Abweichungen des Ist-Gewichts vom Soll-Gewicht f\u00fcr die Ver\u00e4nderung des Vorschubs bestimmend. Dies wird auch von den Parteien nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es jedoch nicht erforderlich, dass das Ist-Gewicht der abgeschnittenen Scheibe oder der Portion tats\u00e4chlich bestimmt wird, um dann den Vorschub zu ver\u00e4ndern. Vielmehr wird die im Merkmal 2 beschriebene Vorschub\u00e4nderung in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur zumindest eines Teilbereichs des Produktst\u00fccks vorgenommen (Merkmal 3). Denn nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs bezieht sich das Merkmal 3 (\u201ewobei die Ver\u00e4nderung des Vorschubs\u201c) auf das Merkmal 2 und beschreibt, wie die im Merkmal 2 genannte Vorschubver\u00e4nderung vorgenommen werden soll. Demnach soll in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Soll-Gewicht der Vorschub des Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert werden und zwar dergestalt, dass diese Ver\u00e4nderung des Vorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur des Produktst\u00fccks vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Der Verkn\u00fcpfung der gewichtsabh\u00e4ngigen Vorschubkorrektur mit der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur liegt der Gedanke zugrunde, dass die Au\u00dfenfl\u00e4chenkorrektur einen R\u00fcckschluss auf das Ist-Gewicht zul\u00e4sst und insofern eine \u00c4nderung des Vorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Sollgewicht vorgenommen werden kann. Entsprechend wird im allgemeinen Beschreibungsteil des Klagepatents ausgef\u00fchrt, dass dem Regler, der in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Sollgewicht den Vorschub des jeweils aufzuschneiden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert, durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren eine weitere Messgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne, \u201edie unter Ber\u00fccksichtigung des spezifischen Gewichtes des Produktes einen R\u00fcckschluss auf die Masse des Teilbereichs des Produktst\u00fccks zul\u00e4sst\u201c (Klagepatentschrift Abs. [0007]). Das hei\u00dft, von der Ermittlung der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur l\u00e4sst sich auf das Ist-Gewicht zumindest eines Teilbereiches des Produktst\u00fccks schlie\u00dfen und bei einer Abweichung (des prognostizierten Ist-Gewichts) vom Soll-Gewicht wird der Vorschub des Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert. Entsprechend hei\u00dft es zu der mit dem Nebenanspruch 7 gesch\u00fctzten Vorrichtung, es lasse \u201esich die Masse einer potentiellen Produktscheibe bereits im voraus ermitteln, so dass f\u00fcr die Berechnung und Beeinflussung des Produktvorschubs ausreichend Zeit verbleibt\u201c (Klagepatentschrift Abs. [0019]; vgl. auch Abs. [0015]). Auch in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele kommt dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs 1 zum Ausdruck. Dort hei\u00dft es, dass f\u00fcr die Bestimmung des Masseverlaufs des Produktst\u00fccks die Kenntnis des H\u00f6henprofils der Oberfl\u00e4che gen\u00fcge (Klagepatentschrift Abs. [0030]) und die Scheibenst\u00e4rke \u2013 sprich: der Vorschub \u2013 daher so angepasst werden m\u00fcsse, dass eine sich \u00e4ndernde Querschnittsfl\u00e4che keine Wirkung auf die Scheibenmasse habe (Klagepatentschrift Abs. [0033]) \u2013 sprich: dass eine Abweichung des prognostizierten Ist-Gewichts vom Soll-Gewicht beseitigt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte begr\u00fcndet ihre Auffassung, f\u00fcr die im Merkmal 2 geforderte Vorschub\u00e4nderung m\u00fcsse das tats\u00e4chliche Ist-Gewicht bestimmt und mit dem Soll-Gewicht verglichen werden, mit der Beschreibung eines Regelkreises in der Klagepatentschrift. Das Klagepatent gehe davon aus, dass die Vorschub\u00e4nderung \u00fcber einen Regelkreis gesteuert werde, der den Vorschub in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen des tats\u00e4chlichen Ist-Gewichts geschnittener Scheiben oder Portionen vom Soll-Gewicht ver\u00e4ndere. Diesem Regelkreis werde eine von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur des noch aufzuschneidenden Produktst\u00fccks abh\u00e4ngige zus\u00e4tzliche St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt, mit der der Vorschub bereits w\u00e4hrend des Schneidvorgangs entsprechend dem Merkmal 3 in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur ver\u00e4ndert werden k\u00f6nne. Der Beklagten ist zuzugeben, dass ein solcher Regelkreis in der Klagepatentschrift wiederholt beschrieben wird. Die Verwendung eines Regelkreises hat jedoch im Klagepatentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden und auch die Beschreibung des Klagepatents zwingt nicht zu einer anderen Auslegung.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift hei\u00dft es: \u201eDurch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren kann dem Regler, der in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Sollgewicht den Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert, eine weitere Messgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden, die unter Ber\u00fccksichtigung des spezifischen Gewichtes des Produktes einen R\u00fcckschluss auf die Masse des Teilbereichs des Produktst\u00fccks zul\u00e4sst\u201c (Klagepatentschrift Abs. [0007]). Abgesehen davon, dass hier lediglich die M\u00f6glichkeit der Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in einem Regelkreis beschrieben wird (\u201ekann\u201c), handelt es sich selbst dann, wenn die genannte St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe hinzugef\u00fcgt wird, um einen Regelkreis, der in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Soll-Gewicht den Vorschub ver\u00e4ndert \u2013 allerdings mit dem Unterschied, dass nun die Vorschub\u00e4nderung (auch) in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe enthaltenen prognostizierten Ist-Gewicht gesteuert werden kann (vgl. auch Klagepatentschrift Abs. [0013]). Auch ohne den Abgleich des tats\u00e4chlichen Ist-Gewichts mit dem Soll-Gewicht erfolgt also eine Ver\u00e4nderung des Produktvorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Soll-Gewicht (Merkmal 2), die jedoch in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur und des damit prognostizierten Ist-Gewichts vorgenommen wird (Merkmal 3). Damit beschreibt der Klagepatentanspruch 1 allenfalls das Verfahren zur Aufschaltung der St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe auf einen im Stand der Technik bekannten Regelkreis (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0013]), ohne auf diese Anwendung in einem Regelkreis beschr\u00e4nkt zu sein. Aus den eingangs genannten Gr\u00fcnden kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre \u2013 neben der \u00c4nderung des Produktvorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von der Oberfl\u00e4chenkontur und des daraus prognostizierten Ist-Gewichts \u2013 im Merkmal 2 zus\u00e4tzlich eine Ver\u00e4nderung des Vorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen des tats\u00e4chlichen Ist-Gewichts vom Soll-Gewicht erfordert, wie sie bereits im Stand der Technik bekannt war. Die weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zur Anwendung einer St\u00f6rgr\u00f6\u00dfe in einem Regelkreis (Abs. [0032] und [0033]) beziehen sich lediglich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel und geben daher keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ist es nicht erforderlich, den Vorschub f\u00fcr jede einzelne, abzuschneidende Scheibe anzupassen. Wenn nach dem Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Soll-Gewicht der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert werden soll, ist damit nicht gemeint, jeweils nur f\u00fcr das vordere zum Aufschnitt anstehende Produktende (= die als n\u00e4chstes abzuschneidende Scheibe) das Ist-Gewicht zu prognostizieren und den Vorschub anzupassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach dem Merkmal 3 die Vorschub\u00e4nderung in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur zumindest eines Teilbereichs des Produktst\u00fccks vorgenommen werden soll. Bei dem Teilbereich des Produktst\u00fccks muss es sich nicht zwingend um die n\u00e4chste abzuschneidende Scheibe handeln, er kann auch aus mehreren Scheiben bestehen, die eine Portion bilden. Zudem dient das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren neben der Gewinnung gewichtskonstanter Scheiben auch der Gewinnung gewichtskonstanter Portionen aus aufgeschnittenen Lebensmittelprodukten (Merkmal 1). Es kommt also nicht auf den Schnitt gewichtsgleicher Scheiben, sondern nur auf im Ergebnis gewichtsgleicher Portionen an. Diese k\u00f6nnen auch dann gewonnen werden, wenn der Vorschub lediglich zu Beginn des Aufschneidevorgangs f\u00fcr eine gesamte Portion eingestellt wird, so dass innerhalb der jeweiligen Portion die Scheibenst\u00e4rke konstant ist, die Scheibenmasse aber unterschiedlich sein kann. Auch wenn in der Klagepatentschrift vielfach von der Einstellung der Scheibendicke oder von der Ermittlung der Scheibenmasse die Rede ist (vgl. nur f\u00fcr den allgemeinen Teil der Beschreibung bspw. Abs. [0008], [0009], [0015], [0016] oder [0019]), vermag dies keine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 zu begr\u00fcnden. Die Beklagte selbst hat zugestanden, dass der Begriff \u201eProduktst\u00fcck\u201c in der Klagepatentschrift nicht einheitlich gebraucht werde. Teilweise ist damit lediglich eine Produktscheibe gemeint. Teilweise wird aber auch das gesamte Lebensmittelprodukt als Produktst\u00fcck bezeichnet (vgl. Klagepatentschrift Figur 1 und die zugeh\u00f6rigen Abs. [0028] und [0030]). Im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents wird dar\u00fcber hinaus die Oberfl\u00e4che einer zu schneidenden Scheibe lediglich als Beispiel f\u00fcr einen Teilbereich des Produktst\u00fccks genannt (Klagepatentschrift Abs. [0008]), so dass auch eine gesamte Portion als Teilbereich des Produktst\u00fccks (Merkmal 3) und als jeweils aufzuschneidendes Produktst\u00fcck (Merkmal 2) angesehen werden kann. Schlie\u00dflich geht das Klagepatent sogar davon aus, dass die Messung der Oberfl\u00e4chenkontur und damit die Anpassung des Produktvorschubs auch f\u00fcr mehrere Scheiben, gegebenenfalls also portionsweise, erfolgen kann (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0031]). Der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene Einwand, diese Einschr\u00e4nkung sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass bei d\u00fcnnen Scheiben der Messabschnitt f\u00fcr jede einzelne Scheibe zu klein sei und zudem die Gewichtsabweichungen zwischen d\u00fcnnen Scheiben erwartungsgem\u00e4\u00df gering seien, greift nicht durch, weil es daf\u00fcr keinen Anhalt in der Beschreibung des Klagepatents gibt. Nach der Beschreibung ist eine Messung auch f\u00fcr mehrere Scheiben zul\u00e4ssig, ohne dass sich das Klagepatent zu den konkreten Ma\u00dfen der Scheibendicke, der Messabschnitte und der Gewichts\u00e4nderungen \u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und das objektiv geeignet ist, zur Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Denn mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anwenden. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1, 4 und 5 des Klagepatentanspruchs zwischen den Parteien zu recht unstreitig. Dar\u00fcber hinaus wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber auch der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Sollgewicht ver\u00e4ndert (Merkmale 2), wobei die Ver\u00e4nderung des Vorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur zumindest eines Teilbereichs des Produktst\u00fccks vorgenommen wird (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Im zweiten Steuerungsmodus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Produktst\u00fcck zun\u00e4chst gewogen und die gesamte Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur ermittelt. Anschlie\u00dfend wird errechnet, an welcher Stelle die jeweiligen Portionen mit dem gew\u00fcnschten Netto-Gewicht beginnen beziehungsweise enden. Diese L\u00e4nge der jeweiligen Portionen wird wiederum durch die Anzahl der gew\u00fcnschten Scheiben geteilt. Anschlie\u00dfend werden die Portionen nach dem vorgegebenen \u201eSchnittmuster\u201c aufgeschnitten. Da die gewichtskonstanten Portionen aufgrund der unterschiedlichen Oberfl\u00e4chenkontur verschiedene L\u00e4ngen haben, variiert zwar nicht die Dicke der Scheiben einer Portion, aber die Scheiben der Portionen untereinander k\u00f6nnen durchaus unterschiedliche St\u00e4rken aufweisen, so dass beim \u00dcbergang von der einen zur anderen Portion die Schnitttiefe ver\u00e4ndert werden muss. Wird daher die jeweilige Portion im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs als das jeweils aufzuschneidende Produktst\u00fcck angesehen, wird der Vorschub jeweils zu Beginn des aufzuschneidenden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert. Dies geschieht auch in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Soll-Gewicht, weil die Portionsgrenzen nicht anders als durch einen Abgleich des prognostizierten Ist-Gewichts der jeweiligen Portion mit deren Soll-Gewicht im vorhinein ermittelt werden k\u00f6nnen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dieser Art und Weise arbeitet, hat auch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Da in diese Berechnung der Portionsgrenzen auch die Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur des Produktst\u00fccks einflie\u00dft, wird die \u00c4nderung des Vorschubs auch in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur des jeweiligen Teilbereichs des Produktst\u00fccks vorgenommen. Dass die eigentliche Ver\u00e4nderung des Vorschubs erst nach Abschluss s\u00e4mtlicher Berechnungen f\u00fcr das \u201eSchnittmuster\u201c w\u00e4hrend des abschlie\u00dfenden Schneidvorgangs erfolgt, ist f\u00fcr die Verwirklichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens unbeachtlich. Die Lehre des Klagepatentanspruchs ist nicht darauf beschr\u00e4nkt, die Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur und die sich daraus ergebenden Abweichungen des prognostizierten Ist-Gewichts vom Soll-Gewicht w\u00e4hrend des Schneidvorgangs zu ermitteln.<\/p>\n<p>Der Beklagten, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland zur Benutzung der patentierten Erfindung im Inland angeboten hat, war bekannt, dass diese Mittel von den Angebotsempf\u00e4ngern dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Jedenfalls war eine solche Verwendungsbestimmung aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Die Bestimmung des Mittels, vom Abnehmer f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn sich dies f\u00fcr den unbefangenen Betrachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel an der Eignung und Bestimmung des Mittels zur patentverletzenden Benutzung nicht bestehen (BGH GRUR 2001, 228 &#8211; Luftheizger\u00e4t). Aus der Sicht des Dritten muss bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Offensichtlichkeit verlangt ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer der Mittel (BGH GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t). Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden Ein solcher R\u00fcckgriff auf die Lebenserfahrung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH GRUR 2005, 848, 853 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann auf die Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung nicht allein aufgrund der technischen Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschlossen werden, weil diese aufgrund des Steuerungsmodus 1 nicht ausschlie\u00dflich erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet werden kann. Allerdings weist die Beklagte in ihrer Werbung unstreitig allein auf das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anwendbare erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren und die mit dem Steuerungsmodus 2 verbundenen Vorteile hin. So hei\u00dft es in der von der Beklagten herausgegebenen Presseinformation (Anlage K 9), die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hrleiste gewichtskonstante Portionen und minimiere Verluste des aufzuschneidenden Gutes. In der Produktinformation (Anlage K 10 beziehungsweise K 12) konkretisiert die Beklagte dies dahingehend, dass die geeignete Scheibendicke vor Beginn des Schneidvorgangs bestimmt werde und solcherma\u00dfen eine maximale Verwertungsrate, ein minimaler Verschnitt und eine einheitliche Scheibendicke erzielt w\u00fcrden. Der Angebotsempf\u00e4nger kann das Angebot der Beklagten daher nur dahingehend verstehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allein mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren arbeitet. Dementsprechend ist auch mit der f\u00fcr die Offensichtlichkeit erforderlichen Gewissheit zu erwarten, dass der potentielle Abnehmer die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu bestimmt hat, zur Benutzung des patentierten Verfahrens verwendet zu werden. Es kann aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Angebotsempf\u00e4nger beziehungsweise der Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der allein auf die mit dem Steuerungsmodus 2 verbundenen Vorteile hingewiesen wird, die Vorrichtung in diesem Modus betreiben wird. Denn der Anwender ist regelm\u00e4\u00dfig bestrebt, m\u00f6glichst wirtschaftlich zu arbeiten und eine m\u00f6glichst hohe Gutausbeute zu erreichen. Dies kann er regelm\u00e4\u00dfig nur bei Anwendung des Steuerungsmodus 2, da im Steuerungsmodus 1 lediglich Scheiben gleicher St\u00e4rke geschnitten werden k\u00f6nnen, deren Gewicht aufgrund der gleichbleibenden Dicke in der Regel variiert und mit denen die Zusammenstellung nahezu gewichtsgleicher Portionen nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist. Die Beklagte hat zwar darauf hingewiesen, dass der Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Steuerungsmodus 1 dann wirtschaftlich sinnvoll sei, wenn das aufzuschneidende Produktst\u00fcck eine gleichm\u00e4\u00dfige Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur aufweise. In einem solchen Fall ist es aber ebenso wirtschaftlich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Steuerungsmodus 2 zu betreiben, den der Abnehmer aufgrund der in der Werbung herausgestellten Vorteile dieser Betriebsart sogar einzig in Erw\u00e4gung ziehen wird. Denn es ist nicht dargetan, dass der Steuerungsmodus 1 auch dann, wenn Produktst\u00fccke mit gleichm\u00e4\u00dfiger Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur aufgeschnitten werden, irgendwelche Vorteile aufweist, die \u00fcber den Steuerungsmodus 2 hinausgehen und den Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu veranlassen k\u00f6nnten, abweichend von den Empfehlungen der Beklagten den Steuerungsmodus 1 zu verwenden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Voraussetzungen von \u00a7 10 Abs. 1 PatG vorliegen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Die Unterlassungsverpflichtung besteht sogar uneingeschr\u00e4nkt. Zwar verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen ersten Steuerungsmodus, mit dem diese patentfrei verwendet werden kann. Wie jedoch im Abschnitt zuvor ausgef\u00fchrt worden ist, handelt es sich dabei nur um eine technische M\u00f6glichkeit, die die Abnehmer aus wirtschaftlichen Aspekten in der Regel nicht wahrnehmen werden. Hinzu kommt, dass trotz prinzipiell patentfreier Verwendungsm\u00f6glichkeit gegen den Lieferanten ausnahmsweise auch dann ein Schlechthinverbot ergehen kann, wenn (1) weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, (2) eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar w\u00e4re und (3) dem Lieferanten ohne weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 4, 252, Rn 28 f \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt. Blo\u00dfe Warnhinweise oder gar vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtungen durch die Abnehmer der streitgegenst\u00e4ndlichen Ger\u00e4te reichen nicht aus, um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Maschinen auszuschlie\u00dfen, weil diese ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand von dem einen in den anderen Modus umgeschaltet werden k\u00f6nnen und sich die Abnehmer dieser Maschinen sicher sein k\u00f6nnen, dass die Kl\u00e4gerin von ihnen gegebenenfalls begangene Patentverletzungen niemals feststellen und verfolgen kann, weil sie den Schneidvorgang selbst nicht beobachten kann und den portionierten Lebensmittelprodukten nicht anzusehen ist, ob sie unter Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens abgepackt wurden. Im \u00dcbrigen ist es \u2013 wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung gekl\u00e4rt worden ist \u2013 der Beklagten ohne weiteres zumutbar, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dergestalt abzu\u00e4ndern, dass der zweite Steuerungsmodus nicht mehr verwendet werden kann, indem beispielsweise eine Software\u00e4nderung erfolgt.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH GRUR 2007, 679, 684 f \u2013 Haubenstretchautomat). Das bedeutet aber nicht, dass unmittelbare Verletzungshandlungen durch die Abnehmer der Beklagten positiv festgestellt werden m\u00fcssen. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn dargetan ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht und die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im \u00dcbrigen vorliegen (BGH GRUR 2006, 839, 842 \u2013 Deckenheizung; Scharen: Die Behandlung der (so genannten) mittelbaren Patentverletzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: GRUR 2008, 944, 948). Das ist hier der Fall, weil aufgrund der konkreten Werbeaussagen davon ausgegangen werden kann, dass Abnehmer der von der Beklagten angebotenen Slicer diese im zweiten Steuerungsmodus betrieben und damit das Klagepatent durch Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzten. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang auch einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist weiterhin hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten unmittelbaren Verletzung des Klagepatents begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte insofern Anspr\u00fcche auf Unterlassung, auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz dem Grunde nach, auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 und 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, weil die Beklagte das Klagepatent in seinem Anspruch 7 unmittelbar verletzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Gegenstands des Klagepatents, des darin gew\u00fcrdigten Standes der Technik, der damit verbundenen Nachteile und dem zu l\u00f6senden technischen Problem auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt A II. Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Merkmale des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 7 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach Anspruch 1, die aufweist:<br \/>\n1.1 zumindest eine Strahlungsquelle (18), die vorzugsweise elektromagnetische Strahlung auf das Produkt (12) richtet,<br \/>\n1.2 zumindest eine Aufnahmeeinrichtung (20),<br \/>\n1.2.1 die die von dem Produkt (12) reflektierte Strahlung empf\u00e4ngt und<br \/>\n1.2.2 die einen mit der Aufnahmeeinrichtung (20) gekoppelten Rechner aufweist, der aus der empfangenen Strahlung die Au\u00dfenfl\u00e4chenkontur des Teilbereichs ermittelt;<br \/>\n2. es sind ausgebildet<br \/>\n2.1 die Strahlungsquelle (18) zur Projektion einer Linie auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zumindest eines Teilbereichs des Produkts (12) und<br \/>\n2.2 die Aufnahmeeinrichtung (20) zur Detektion des Verlaufs dieser Linie.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruches 7 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dabei ist zwischen den Parteien lediglich die Verwirklichung von Merkmal 1 streitig, das dahingehend zu verstehen ist, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung geeignet sein muss, das im Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren auszuf\u00fchren. Das ist aber nach den Ausf\u00fchrungen im Abschnitt A III. und IV., auf den zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Fall. Die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 7 sind \u2013 was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist \u2013 verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 7 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, weil sie zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigt ist.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG f\u00fcr Benutzungshandlungen im Zeitraum vom 27.01.2003 bis zum 22.12.2006. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte nach der Offenlegung der Patentanmeldung vom Inhalt des Klagepatents Kenntnis erlangen und erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand einer offen gelegten Anmeldung ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he der geschuldeten Entsch\u00e4digung zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Zahlungspflicht dem Grunde nach die Verj\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Zudem hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist mit derselben Begr\u00fcndung wie im Fall des Entsch\u00e4digungsanspruchs zu bejahen.<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs sowie der endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>C<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>1. Die mit den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 7 gesch\u00fctzte technische Lehre ist neu und wird nicht durch die JP H1-132XXX (Anlage NK 9 zur Nichtigkeitsklage) offenbart. In der Entgegenhaltung wird nicht beschrieben, dass in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen vom Soll-Gewicht der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks ver\u00e4ndert wird (Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 und damit auch des auf den Patentanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Klagepatentanspruchs 7). Die Entgegenhaltung NK 9 hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, die Fischh\u00e4lften in Scheiben von festgelegtem Gewicht \u2013 das ist das Soll-Gewicht \u2013 schneiden kann (vgl. S. 4 Z. 20 ff der Anlage NK 9b). Daf\u00fcr wird mittels Laserlichtstrahlen die Querschnittsform der Fischh\u00e4lfte ermittelt (S. 9 Z. 7 ff der Anlage NK 9b). Anschlie\u00dfend wird mit Hilfe der Querschnittsform und dem spezifischen Gewicht der Fischh\u00e4lfte die Dicke der jeweils abzuschneidenden St\u00fccke berechnet. Dabei dient das spezifische Gewicht der (gesamten) Fischh\u00e4lfte dazu, das Soll-Gewicht des jeweiligen St\u00fccks zu berechnen (vgl. S. 9 Z. 9-13 und S. 11 Z. 9-14 der Anlage NK 9b). Nach diesen Berechnungen wird die Fischh\u00e4lfte vom Transportband dem Cutter an die festgelegte Position zugef\u00fchrt und das entsprechende St\u00fcck geschnitten (S. 11 Z. 18-24 Anlage NK 9b). Anschlie\u00dfend hebt sich der Cutter und das restliche Filetst\u00fcck wird um die anfangs berechnete Menge weitertransportiert und erneut vom Cutter geschnitten (S. 11 Z. 24 bis S. 12 Z. 5 Anlage NK 9b). Auch wenn durch dieses Verfahren \u2013 wie von der Beklagten in der Nichtigkeitsklage vorgetragen \u2013 Abweichungen von einem Soll-Gewicht vermieden werden sollen, kann der Entgegenhaltung nicht ausdr\u00fccklich entnommen werden, dass dies dadurch geschieht, dass die Ver\u00e4nderung des Vorschubs gerade infolge einer Abweichung des (prognostizierten Ist-Gewichts) vom Soll-Gewicht erfolgt.<\/p>\n<p>Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201c wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei\u00dft derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). So liegt der Fall hier. Denn die Entgegenhaltung NK 9 l\u00e4sst die konkrete Berechnung der Portionsgrenzen offen und es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich dem Fachmann auf Grundlage des Offenbarungsgehaltes der Entgegenhaltung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ohne R\u00fccksicht auf sein Fachwissen erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Erfindungsgegenstand aufgrund der Entgegenhaltung NK 9 naheliegend war. Selbst wenn man unterstellt, dass sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens erschlie\u00dft, dass die Ver\u00e4nderung des Produktvorschubs in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen (des prognostizierten Ist-Gewichts) vom Soll-Gewicht erfolgen soll, ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, gerade dieses Verfahren mit dem Gegenstand der Entgegenhaltung NK 9 zu kombinieren (vgl. BGH GRUR 2009, 743 \u2013 Airbag-Ausl\u00f6sesteuerung).<\/p>\n<p>2. Der Erfindungsgegenstand wird auch durch die WO 93\/24287 (Anlage NK 10 zur Nichtigkeitsklage) nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart. Die Entgegenhaltung beschreibt eine Vorrichtung zum Aufschneiden von Lebensmittelprodukten in Portionen mit einem vorbestimmten Gewicht. Dazu wird die H\u00f6he des aufzuschneidenden Produkts mittels eines Lasers \u00fcberwacht und die Querschnittsfl\u00e4che und das Gewicht des \u00fcberwachten Artikels werden bestimmt. Das F\u00f6rderband zum Transport des Produkts wird immer dann angehalten, wenn eine Portion vorbestimmten Gewichts das Messer passiert hat, so dass die entsprechende Portion vom Produktst\u00fcck abgeschnitten werden kann. Die Entgegenhaltung NK 10 beschreibt aber nicht, dass auf die Au\u00dfenfl\u00e4che des Produktst\u00fccks eine Linie projiziert wird (Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. des auf den Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Klagepatentanspruchs 7). Zwar wird in der Entgegenhaltung NK 10 im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik ein aus dem US-Patent 4,557,019 bekanntes Ger\u00e4t gew\u00fcrdigt, das mit einem Richtstrahlgenerator ausgestattet ist, das Licht in parallelen Linien auf die Artikel projiziert. Gegenstand der Entgegenhaltung NK 10 ist aber eine mit einem Laser ausgestattete Vorrichtung, f\u00fcr den lediglich beschrieben wird, dass er die H\u00f6he des Produktst\u00fccks entlang einer Linie quer zur Bewegungsrichtung des F\u00f6rderbandes \u00fcberwacht (S. 3 Z. 24-30 und S. 14 Z. 13-15 der Anlage NK 10). Die Entgegenhaltung enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass unter Beibehaltung der Linienprojektion lediglich der Richtstrahlgenerator durch einen Laser ersetzt werden soll, wobei sich der Nichtigkeitsklage auch nicht entnehmen l\u00e4sst, dass ein solcher Austausch ohne weiteres technisch m\u00f6glich ist. Abgesehen davon wird in der Entgegenhaltung NK 10 f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel explizit beschrieben, dass der Laser mittels eines Linearmotors quer \u00fcber das Produktst\u00fcck hin und her bewegt wird und die Daten zur H\u00f6he des Artikels ermittelt (S. 7 Z. 36 bis S. 8 Z. 5 der Anlage NK 10). Ein solches Verfahren spricht eher f\u00fcr eine Abtastung der Oberfl\u00e4che des Artikels Punkt f\u00fcr Punkt, stellt aber gerade keine Projektion einer Linie auf die Au\u00dfenfl\u00e4che des Produkts dar, so dass nicht mit der f\u00fcr die Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Erfolg der Nichtigkeitsklage ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist der Erfindungsgegenstand ausgehend von der NK 10 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen, die eine Linienprojektion offenbaren, nahegelegt. Abgesehen davon, dass f\u00fcr keine der Entgegenhaltung vorgetragen ist, warum der Fachmann sie gerade mit der NK 10 kombinieren sollte, ist auch nicht ersichtlich, warum der Fachmann Anlass haben sollte, statt der in der NK 10 beschriebenen Linearbewegung des Lasers quer \u00fcber das Produkt nunmehr eine Linienprojektion einzusetzen.<\/p>\n<p>3. Die JP 7-184XXX (Anlage NK 8) beschreibt eine Vorrichtung zum Aufschneiden von Fisch. Diese Vorrichtung weist eine oder mehrere Lichtquellen auf, mit denen Laser-Spaltlicht auf das Produkt gerichtet wird. Dabei wird eine Linie auf das Fischst\u00fcck projiziert und diese detektiert, um den Fischk\u00f6rper zu scannen. Die reflektierte Strahlung wird von einer oder mehreren CCD-Kameras aufgenommen. Die Daten werden sodann an eine Bildbearbeitungsvorrichtung weitergeleitet, die in Abh\u00e4ngigkeit des Volumens Koordinatenpositionen bestimmt, an denen das Fischst\u00fcck mittels eines Hackbeils aufgeschnitten wird. Allerdings wird in der Entgegenhaltung NK 8 nicht offenbart, dass der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks \u00fcberhaupt ge\u00e4ndert wird. Vielmehr weist der Umstand, dass die Position des Hackbeils in die Berechnung des herauszuschneidenden Fischst\u00fccks einbezogen wird (S. 7 Abs. [0008] a.E. und S. 9 Abs. [0013] der Anlage NK 8b), darauf hin, dass nicht der Vorschub des jeweils aufzuschneidenden Produktst\u00fccks, sondern die Position des Hackbeils beziehungsweise des Messers ver\u00e4ndert wird. Auch hier fehlt es an der f\u00fcr die Aussetzung der Verhandlung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>4. Die \u00fcbrigen in der Nichtigkeitsklage aufgef\u00fchrten Entgegenhaltungen, mit denen \u2013 jeweils untereinander kombiniert \u2013 das Fehlen der erfinderischen T\u00e4tigkeit belegt werden soll, verm\u00f6gen eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu begr\u00fcnden. Abgesehen davon, dass diese Entgegenhaltungen teilweise zum gepr\u00fcften Stand der Technik geh\u00f6ren (Anlagen NK 4 bis NK 7), ist nicht dargelegt, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die jeweiligen Entgegenhaltungen zu kombinieren. Der Vortrag in der Nichtigkeitsklage beschr\u00e4nkt sich vielmehr darauf, die verschiedenen Entgegenhaltungen aufzulisten.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Den von den Parteien hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1405 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 44\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-671","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/671","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=671"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/671\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":672,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/671\/revisions\/672"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=671"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=671"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=671"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}