{"id":6696,"date":"2017-01-26T17:00:54","date_gmt":"2017-01-26T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6696"},"modified":"2017-04-04T13:25:12","modified_gmt":"2017-04-04T13:25:12","slug":"4c-o-6416-auszugsroehre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6696","title":{"rendered":"4c O 64\/16 &#8211; Auszugsr\u00f6hre"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2614<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Januar 2017, Az.\u00a04c O 64\/16<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 17. November 2017 wird im Kostenausspruch best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><br \/>\nDie Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin der europ\u00e4ischen Patente EP 1 366 XXX und 2 223 XXX (nachfolgend Verf\u00fcgungspatente 1 und 2) betreffend zum einen eine Auszugsr\u00f6hre zum Sammeln von Stuhlproben und zum anderen ein verbessertes Reagenzglas zum Sammeln, Transportieren und Entnehmen von F\u00e4zesproben. Die Antragsgegnerin war bis zum 1. April 2016 durch einen am 1. April 2011 geschlossenen Lizenzvertrag betreffend das Verf\u00fcgungspatent 1 verbunden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Lizenzvertrag aufgrund Nichterreichens der in Artikel 3.2 geregelten Mindestverk\u00e4ufe, welche die Antragsgegnerin unstreitig nicht erf\u00fcllt hat, sein Ende gefunden hat.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin bot am 14. November 2016 auf der Messe A in B auf ihren Messestand (Halle 03, Stand D46) den als Anlage 11 zur Gerichtsakte gereichten Katalog \u201eC catalogue 2016\/2017\u201c an, der auf Seite 13 Probenahmer\u00f6hrchen f\u00fcr Stuhl mit der Produktbezeichnung \u201eD\u201c zeigt, welche von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent 1 Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Auf einen am 15. November 2016 bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 17. November 2016 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>I. Auszugsr\u00f6hren zum Sammeln von Stuhlproben in der Bundesgebiet Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; einen Beh\u00e4lterk\u00f6rper, welcher im Innern hohl, an der Oberseite offen ist, und welcher in der Lage ist, eine Pufferl\u00f6sung aufzunehmen,<\/p>\n<p>&#8211; ein oberes Abschlussteil, welches einen mit Gewinde versehenen d\u00fcnnen Stab zum Sammeln der Stuhlproben aufweist, wobei der mit Gewinde versehene d\u00fcnne Stab in axialer Richtung in das Innere des Beh\u00e4lterk\u00f6rpers hineinragt, wenn das obere Anschlussteil auf das obere Ende des Beh\u00e4l-terk\u00f6rpers aufgesetzt wird,<\/p>\n<p>&#8211; eine unterteilende Trennwand, welche in einer Zwischenstellung im Innern des genannten Beh\u00e4lterk\u00f6rpers derart angeordnet ist, dass sie im Innern des genannten Beh\u00e4lterk\u00f6rpers eine obere Kammer von einer unteren Kammer trennt, wobei die genannte unterteilende Trennwand eine in axialer Richtung verlaufende \u00d6ffnung aufweist, welche so ausgelegt ist, dass sie das Hindurchf\u00fchren des genannten, mit Gewinde versehenen d\u00fcnnen Stabes derart erm\u00f6glicht, dass das \u00fcbersch\u00fcssige Stuhlmaterial in der ge-nannten oberen Kammer zur\u00fcckgehalten wird und das Einf\u00fchren des mit Gewinde versehenen Teiles des d\u00fcnnen Stabes in die genannte untere Kammer m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>&#8211; dadurch gekennzeichnet, dass der genannte Beh\u00e4lterk\u00f6rpers an der Unterseite offen ist und mit einem Abschlussteil versehen ist, welches lose auf das untere Ende des Beh\u00e4lterk\u00f6rpers aufgesetzt werden kann, so dass die genannte Auszugsr\u00f6hre direkt als prim\u00e4res Probenentnahmerohr benutzt werden kann, welches \u2013 nach dem Entfernen des genannten unteren Abschlussteils und dem Umkippen des genannten Beh\u00e4lterk\u00f6rpers zum Zwecke seiner Unterbringung mit nach unten gerichtetem oberen Ab-schlussteil in einem Geh\u00e4use eines automatischen Analyseger\u00e4tes \u2013 in eine Probenhalterungsplatte eines automatischen Analyseger\u00e4ts einzusetzen ist.<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, alle auf der Messe \u201eA 2016\u201c in B vorr\u00e4tigen Gegenst\u00e4nde wie vorstehend unter Ziffer I. beschrieben an einen von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben, und zwar zur vorl\u00e4ufigen Verwahrung, bis \u00fcber den weiteren Verbleib der Gegenst\u00e4nde gerichtlich rechtskr\u00e4ftig entschieden ist oder sich die Parteien geeinigt haben.<\/p>\n<p>III. Der Antragsgegnerin wird weiterhin aufgegeben, der Antragstellerin im Hinblick auf die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde unverz\u00fcglich nach Zustellung dieser einstweiligen Verf\u00fcgung Angaben zu machen \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzern;<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland, soweit solche von der Bundesrepublik Deutschland aus beliefert wurden;<\/p>\n<p>&#8211; die Menge der bestellten und erhaltenen sowie in die Bundesrepublik Deutschland ver\u00e4u\u00dferten Gegenst\u00e4nde, Letzteres unter Zuordnung der Teilmengen an die einzelnen gewerblichen Abnehmer.<\/p>\n<p>Unter Ziffer IV. der Beschlussverf\u00fcgung hat die Kammer der Antragsgegnerin die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Beschlussverf\u00fcgung legte die Antragsgegnerin mit einem am 6. Dezember 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Kostenwiderspruch ein, mit dem sie geltend macht, von der Antragstellerin nicht abgemahnt worden zu sein.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Antragsgegnerin h\u00e4tte es einer vorherigen Abmahnung durch die Antragstellerin bedurft, um der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO zu entgehen. Dies sei auch mit Blick auf den zeitlich begrenzten Messeauftritt ohne weiteres m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer (4c O 64\/16) hinsichtlich der Kostenentscheidung abzu\u00e4ndern und der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer (4c O 64\/16) in der Kostenentscheidung aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Kostenwiderspruch Widerspruch ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Anwendung von \u00a7 93 ZPO, der grunds\u00e4tzlich auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Anwendung finden kann, besteht vorliegend kein Raum. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nWeil die Antragsgegnerin ihren Widerspruch ausdr\u00fccklich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat, steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverf\u00fcgung fest.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist damit als in der Sache unterlegene Partei anzusehen und sie trifft entsprechend der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kostenlast. Sie hat zwar die Unterlassungsverf\u00fcgung sofort anerkannt, indem sie den Widerspruch ausschlie\u00dflich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat. Jedoch hat sie der Antragstellerin durch ihr vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verf\u00fcgungsantrages gegeben. \u00a7 93 ZPO, der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verf\u00fcgung), findet vorliegend keine Anwendung, so dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist die Verfahrenskosten zu tragen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs gegeben, welcher im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens durchgesetzt werden konnte, ohne dass es einer Abmahnung durch sie bedurft habe.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist anerkannt, dass ein Antragsgegner Veranlassung gibt zur Einleitung eines Verf\u00fcgungsverfahrens, wenn der Antragsteller auf Grund des Verhaltens des Antragsgegners den Eindruck gewinnen musste, zur Verwirklichung seines Rechts auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angewiesen zu sein. Veranlassung zur gerichtlichen Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspr\u00fcche besteht regelm\u00e4\u00dfig erst bei Erfolglosigkeit einer Abmahnung (vgl. Berneke\/Sch\u00fcttpelz, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. Rdnr. 422 ff. m.w.N.). Eine solche hat die Antragstellerin vorliegend zwar nicht ausgesprochen. Es liegen jedoch Umst\u00e4nde vor, wonach die Antragstellerin auf eine solche verzichten konnte, ohne das Risiko der Kostenbelastung nach \u00a7 93 ZPO einzugehen. Denn auf eine Abmahnung kann bei Geltendmachung von u.a. Unterlassungsanspr\u00fcchen ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist oder sich dem Antragsteller bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich die zunutze machen, um mindestens ein Zeit lang die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich ggfs. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen. Weiterhin ist eine Abmahnung aus dem Gesichtspunkt der F\u00f6rmelei ferner dann \u00fcberfl\u00fcssig, wenn sie aus Sicht des Antragstellers von vorneherein zwecklos erscheint (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. Kap. C Rdnr. 145 ff.). Wird eine Sequestration zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung rechtsverletzender Ware begr\u00fcndet geltend gemacht, so ist eine Abmahnung unzumutbar, wenn sie die Durchsetzung der berechtigten Anspr\u00fcche des Antragstellers vereiteln w\u00fcrde oder dies aus Sicht des Antragstellers zumindest ernsthaft zu bef\u00fcrchten steht. Von einem derartigen Sachverhalt wird ausgegangen, wenn die in Verwahrung zu nehmende Sache auf Grund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe und ihrer Mobilit\u00e4t ohne weiteres beiseite geschafft und dadurch dem Zugriff des Gl\u00e4ubigers entzogen werden kann (K\u00fchnen, a.a.O. Kap. C Rdnr. 153). Wird daher mit einem Unterlassungsanspruch ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, entf\u00e4llt im Regelfall die Notwendigkeit f\u00fcr eine Abmahnung im Regelfall nicht nur teilweise, sondern insgesamt f\u00fcr den eingeklagten Unterlassungsanspruch.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Antragstellerin musste die Abmahnung zum einen als zwecklos erschienen. Denn die Antragsgegnerin kannte das Verf\u00fcgungspatent 1 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvereinbarung vom 1. April 2011. Dieser hat, nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin, mangels Erreichens der in Artikel 3.2 vereinbarten Mindestverkaufszahlen, mit Ablauf eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren sein Ende gefunden. \u00dcber diesen Umstand der Beendigung des Lizenzvertrages besteht zwar zwischen den Parteien Streit. Gerade deswegen musste die Antragsstellerin jedoch bef\u00fcrchten, dass die Antragsgegnerin sich \u00fcber die Auffassung der Antragstellerin \u00fcber die Beendigung des Lizenzvertrages hinwegsetzt und patentverletzende Produkte anbietet, wie dies auf der Messe A 2016 geschehen ist. Dementsprechend w\u00e4re eine Abmahnung auf der Messe aus Sicht der Antragstellerin zwecklos gewesen, da dieser der Einwand der Antragsgegnerin gefolgt w\u00e4re, dass sie zur Benutzung patentverletzender Produkte berechtigt sei. Insoweit war nicht damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin sich auf eine Abmahnung hin unterwerfen und eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus war aus Sicht der Antragstellerin zum anderen die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die patentverletzenden Produkte, welche im Katalog abgebildet waren, nach Erhalt einer Abmahnung auf der Messe entfernt und damit die Durchsetzung eines Sequestrationsanspruchs vereitelt. Bei den Katalogen handelt es sich auf Grund ihrer Gr\u00f6\u00dfe und ihrer Mobilit\u00e4t um leicht zu entfernende Gegenst\u00e4nde, welche auf diese Weise einfach dem Zugriff entzogen werden k\u00f6nnen. In diesen F\u00e4llen liegt es nahe, dass der Schuldner den Beweis f\u00fcr sein schutzrechtswidriges Verhalten beseiteschafft, wenn er von einer bevorstehenden Beschlussverf\u00fcgung durch Abmahnung Kenntnis erhielte, um so wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt.v. 22. Oktober 2013, Az. 4a O 53\/13).<br \/>\nII.<br \/>\nDie Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; bis zum 5. Dezember 2016: 500.000,00 \u20ac,<br \/>\n&#8211; sodann: Kosteninteresse.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2614 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. Januar 2017, Az.\u00a04c O 64\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[66,2],"tags":[],"class_list":["post-6696","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-66","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6696","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6696"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6696\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6697,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6696\/revisions\/6697"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6696"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6696"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6696"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}