{"id":669,"date":"2010-04-29T17:00:16","date_gmt":"2010-04-29T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=669"},"modified":"2016-04-20T11:42:55","modified_gmt":"2016-04-20T11:42:55","slug":"4a-o-4110-korrosionsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=669","title":{"rendered":"4a O 41\/10 &#8211; Korrosionsschutz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1439<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2010, Az. 4a O 41\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Phosphatprodukte und Silikatprodukte, insbesondere wenn das Silikatprodukt etwa 1% Polyphosphat enth\u00e4lt, f\u00fcr ein Verfahren zur Korrosionsschutzbehandlung trinkwasserf\u00fchrender Metallsysteme durch Dosierung einer Kombination von Phosphaten und Silikaten in den Wasserstrom<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur dortigen Benutzung anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei denen die Phosphate und Silikate getrennt voneinander zudosiert werden;<\/p>\n<p>2. der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.07.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Mittel sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Mittel sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Mittel bezahlt wurden.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) zu 50 % und die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) zu je 25 %.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac erbringt.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>IV. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. bezeichnete Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 \u20ac, hilfsweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zu vollziehen an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, angedroht.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 0 860 XXX (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent; Anlage AST 2) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist seit dem 06.07.2009 eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, welches am 22.01.1998 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 19.02.1997 von der A GmbH angemeldet wurde und dessen Erteilung am 24.10.2001 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Verf\u00fcgungspatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen und wurde durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 12.05.2005 (Anlage AST 7) vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Korrosionsschutzbehandlung wasserf\u00fchrender Metallsysteme\u201c. Sein hier ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Verfahren zur Korrosionsschutzbehandlung trinkwasserf\u00fchrender Metallsysteme durch Dosierung einer Kombination von Phosphaten und Silikaten in den Wasserstrom, dadurch gekennzeichnet, dass Phosphate und Silikate getrennt voneinander zudosiert werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) sind, bietet an und vertreibt seit Anfang des Jahres 2009 Korrosionsinhibitoren, unter anderem unter den Produktbezeichnungen B SP1 und B SP30. Gegen\u00fcber ihren Kunden bewirbt sie diese Produkte als alternatives Konzept gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Verf\u00fcgungspatents. So hei\u00dft es in einem Anschreiben an die C GmbH vom 24.06.2009 (Anlage AST 4):<\/p>\n<p>\u201e\u2026 bei dem patentgesch\u00fctzten Verfahren (europ\u00e4isches Patent 0 860 XXX) wird phosphatfreies Silikat und silikatfreies Phosphat getrennt in den Wasserstrom dosiert. Um dieses Verfahren anzuwenden, m\u00fcssen Sie entweder Lizenzgeb\u00fchren bezahlen oder die Dosierprodukte bei dem Inhaber des Patents beziehen.<\/p>\n<p>Nach eingehender juristischer Pr\u00fcfung bieten wir Ihnen ein alternatives Konzept an, das die Marktfreiheit bei der Beschaffung der Dosierprodukte herstellt und unter Ber\u00fccksichtigung Ihrer Erfahrungen die einwandfreie Qualit\u00e4t des Trinkwassers bis zu Ihren Kunden dauerhaft sicherstellt: Wenn Sie als eine Komponente ein Silikatprodukt mit einem geringen Phosphatanteil (z.B. B SP1) und als andere Komponente weiterhin ein reines Phosphatprodukt (z.B. B SP30) verwenden, wird das oben genannte Patent nicht verletzt. Die Zugabemenge des Phosphatproduktes kann entsprechend dem Phosphatgehalt in der Silikatkomponente reduziert werden. Unser Silikatprodukt B SP1 enth\u00e4lt etwa 1 % Polyphosphat, wodurch die Lagerf\u00e4higkeit bei tiefen Temperaturen verbessert wird. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Von dem vorgenannten Anschreiben erlangte der Vertriebsleiter der Trinkwasserbehandlung in der Abteilung D der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr Peter E, am 29.01.2010 Kenntnis. Auf eine Berechtigungsanfrage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 25.02.2009 hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) unter dem 27.03.2009 (Anlage AST 8) noch mitgeteilt, dass die von ihr angebotenen Produkte nicht zur getrennten Dosierung in einen Wasserstrom vorgesehen seien und selbstverst\u00e4ndlich darauf geachtet werde, das Verf\u00fcgungspatent nicht zu verletzen. Im Sommer 2009 erfuhr Herr E im Rahmen von Kundengespr\u00e4chen erstmals davon, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) unter den Produktbezeichnungen B SP 1 und SP 30 Korrosionsinhibitoren anbietet, es gelang ihm aber erst am 29.01.2010, ein entsprechendes schriftliches Angebot der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in Kopie zu erhalten. Daraufhin lie\u00df die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 nachdem sie zwischenzeitlich erfolglos versucht hatte, weitere schriftliche Unterlagen zu erlangen \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagten durch anwaltliches Schreiben vom 09.03.2010 abmahnen (Anlage AST 6). Durch patentanwaltliches Schreiben vom 12.03.2010 lehnte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab (Anlage AST 9). Noch am selben Tag machte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, das vorbeschriebene Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten stelle eine mittelbare Patentverletzung dar. Insbesondere erfordere die getrennte Zugabe von Phosphaten und Silikaten nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren nicht, dass das Silikat vollst\u00e4ndig phosphatfrei und das Phosphat vollst\u00e4ndig silikatfrei sei. Vielmehr umfasse der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents auch die Verwendung von Silikatprodukten mit geringem Phosphatanteil, soweit dem Wasserstrom zus\u00e4tzlich getrennt ein Phosphatprodukt zudosiert werde. Der Polyphosphatanteil von 1% in dem Silikatprodukt der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Produktbezeichnung B SP1 sei so gering bemessen, dass durch die Zudosierung des Phosphatproduktes mit der Produktbezeichnung B SP30 in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise ein f\u00fcr das jeweilige Gew\u00e4sser optimales Silikat\/Phosphat-Verh\u00e4ltnis hergestellt werden k\u00f6nne. Das dem Silikatprodukt zugesetzte Polyphosphat diene dabei lediglich der Vermeidung von Verkrustungen an der Dosierstelle, trage aber nicht entscheidend zum Korrosionsschutz bei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Ansicht, das Verf\u00fcgungspatent gehe von einer strikten Trennung von Silikaten und Phosphaten aus. Nur so sei es m\u00f6glich, die angestrebte Flexibilisierung bei der Zuf\u00fcgung der jeweiligen L\u00f6sungen in das Trinkwasser zu erreichen. Schon bei geringf\u00fcgigen Zudosierungen von Phosphat in die Silikatl\u00f6sung sei von einem Kombinationsprodukt auszugehen, das im Stand der Technik bekannt gewesen sei und gerade nicht die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aufweise. Insbesondere sei in einem solchen Fall die richtige Einstellung des Phosphatgehaltes im Trinkwasser davon abh\u00e4ngig, dass vor der Hinzuf\u00fcgung der Phosphatl\u00f6sung der Phosphatanteil der Silikatl\u00f6sung erkannt und ber\u00fccksichtigt werde. Zudem sei es nicht m\u00f6glich, die Phosphat-Zuf\u00fcgung auf Null zu reduzieren. Die von ihnen vertriebene Silikatl\u00f6sung weise au\u00dferdem einen h\u00f6heren Phosphatgehalt auf als die im Stand der Technik bekannten Kombinationsprodukte. Solle ein niedrigerer Phosphatgehalt zudosiert werden, m\u00fcsse ein anderes Kombinationsprodukt vorgehalten werden. Dies solle durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Verf\u00fcgungspatents gerade vermieden werden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.04.2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 12.03.2010 ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruches glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zur Korrosionsschutzbehandlung von wasserf\u00fchrenden Systemen (Anlage AST 2 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Solche Systeme sind h\u00e4ufig aus niedrig legiertem oder unlegiertem Stahl, Kupfer oder Blei hergestellt und unterliegen durch den st\u00e4ndigen Kontakt mit Wasser der Gefahr der Korrosion. Dieses Problem wird unter anderem in einem Aufsatz von Wehle aus dem Jahr 1979 mit dem Titel \u201eEinsatz von Silikaten in der Trinkwassernachaufbereitung\u201c behandelt (vgl. Anlage AG 1), den die Verf\u00fcgungspatentschrift als Stand der Technik benennt. Schon zum damaligen Zeitpunkt wusste man um die korrosionssch\u00fctzende Wirkung von Silikaten und Phosphaten. Zudem war bekannt, dass eine Kombination von Silikaten und Phosphaten im Hinblick auf den Korrosionsschutz zu synergetischen Effekten f\u00fchrt. Dies wird unter anderem in der im Verf\u00fcgungspatent ebenfalls benannten EP 0 510 XXX best\u00e4tigt. (vgl. hierzu auch Anlage AST 2 Abs. [0003])<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift ausf\u00fchrt, sind die zur optimalen Ausnutzung des synergetischen Effekts zuzudosierenden Gewichtsmengen von Phosphat und Silikat nicht konstant, sondern h\u00e4ngen von der Art des Wassers, den Betriebsbedingungen und der Art des gew\u00fcnschten Korrosionsschutzes ab. Hinzu kommt, dass insbesondere der Phosphatanteil in Durchflusssystemen m\u00f6glichst gering gehalten werden sollte, um eine unerw\u00fcnschte und sch\u00e4dliche \u00dcberd\u00fcngung der Oberfl\u00e4chengew\u00e4sser zu verhindern. (Anlage AST 2 Abs. [0004])<\/p>\n<p>An den im Stand der Technik bekannten Silikat\/Phosphat-Kombinationsprodukten, die im Handel mit unterschiedlichen Gewichtsverh\u00e4ltnissen von Phosphat und Silikat erh\u00e4ltlich sind, kritisiert die Verf\u00fcgungspatentschrift, dass das optimale Phosphat\/Silikat-Verh\u00e4ltnis nur zuf\u00e4llig und ausnahmsweise erreicht werden kann und ggf. mehrere Kombinationsprodukte mit unterschiedlichen Gewichtsverh\u00e4ltnissen vorgehalten werden m\u00fcssen. (Anlage AST 2 Abs. [0005])<\/p>\n<p>Ziel der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents ist es, diesem Nachteil abzuhelfen und ein Verfahren anzugeben, mit dem zu jeder Zeit ein optimales Verh\u00e4ltnis von Silikat zu Phosphat bei gleichzeitiger Minimierung der Phosphatmenge erreicht werden kann. (Anlage AST 2 Abs. [0006])<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents sieht hierzu ein Verfahren zur Korrosionsschutzbehandlung trinkwasserf\u00fchrender Metallsysteme durch Dosierung einer Kombination von Phosphaten und Silikaten in den Wasserstrom vor, das dadurch gekennzeichnet ist, dass Phosphate und Silikate getrennt voneinander zudosiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streitstand der Parteien bedarf das Merkmal der getrennten Zudosierung von Silikaten und Phosphaten der Auslegung.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst festzustellen, dass der Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht auf bestimmte Arten von Silikaten oder Phosphaten beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr sollen nach dem Wortlaut jegliche Phosphate getrennt von den Silikaten zudosiert werden. Beispielhaft benennt die Verf\u00fcgungspatentschrift im Rahmen der Silikate Alkalimetallsilikate und Natriumsilikate (Anlage AST 2 Abs. [0011]), im Rahmen der Phosphate Orthophosphate, Oligophosphate und Polyphosphate (Anlage AST 2 Abs. [0012]). Dabei bilden die Orthophosphate am Metall eine Deckschicht. Den Polyphosphaten kommt ein unmittelbarer Korrosionsschutz nicht zu, sie k\u00f6nnen sich aber zu Orthophosphaten umsetzen und dienen als Orthophosphat-Reservoir f\u00fcr den Schutz werksferner Teile des Metallsystems (vgl. Anlage AST 2 Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Die Silikate und Phosphate werden dem Wasserstrom nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre getrennt zudosiert. Die Verwendung des Begriffes \u201egetrennt\u201c ist dabei in einem grunds\u00e4tzlichen Sinne zu verstehen und bedeutet \u2013 entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht, dass das verwendete Silikatprodukt keinerlei Phosphatanteil und das verwendete Phosphatprodukt keinerlei Silikatanteil aufweisen darf.<\/p>\n<p>Letzteres ist insbesondere in funktionaler Hinsicht nicht zwingend. Dem Merkmal der getrennten Zudosierung von Silikaten und Phosphaten liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die im Stand der Technik beobachteten Synergieeffekte zwischen Silikaten und Phosphaten im Bereich des Korrosionsschutzes nicht nur dann auftreten, wenn diese Stoffe dem Wasserstrom vorgemischt beigef\u00fcgt werden, sondern auch dann, wenn eine getrennte Zudosierung erfolgt (Anlage AST 2 Abs. [0008]). Diese Erkenntnis erm\u00f6glicht es \u2013 im Unterschied zu den im Stand der Technik bekannten Kombinationsprodukten \u2013 ein f\u00fcr den jeweiligen Einzelfall optimales Phosphat\/Silikat-Verh\u00e4ltnis bei gleichzeitiger Minimierung der Phosphatmenge im Wasser herbeizuf\u00fchren (vgl. die Aufgabenstellung in Anlage AST 2 Abs. [0006]). Hierdurch wird die Vorhaltung mehrerer Kombinationsprodukte mit unterschiedlichem Silikat\/Phosphat-Verh\u00e4ltnis entbehrlich. Zugleich bezeichnet es die Verf\u00fcgungspatentschrift als vorteilhaft, dass die getrennt zudosierten Silikat- und Phosphatl\u00f6sungen wesentlich h\u00f6her konzentriert sein k\u00f6nnen als die vorbekannten Kombinationsprodukte (Anlage AST 2 Abs. [0019]).<\/p>\n<p>Die vorbeschriebenen Vorteile k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich auch dann erreicht werden, wenn dem Silikatprodukt eine geringe Menge Phosphat und\/oder dem Phosphatprodukt eine geringe Menge Silikat beigef\u00fcgt werden. In technisch-funktionaler Hinsicht erfordert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre daher keine Beschr\u00e4nkung auf reine Silikat- und Phosphatprodukte. Insofern verlangt die Verf\u00fcgungspatentschrift insbesondere nicht, dass der Silikat- oder Phosphatgehalt im Wasser auf Null reduziert werden kann. Dies w\u00e4re schon deshalb widersinnig, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auf dem Grundgedanken der Ausnutzung synergetischer Effekte zwischen Silikaten und Phosphaten beruht. Auch verlangt die Verf\u00fcgungspatentschrift \u2013 entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht, dass die Silikat- und Phosphatkonzentration im Wasser v\u00f6llig unabh\u00e4ngig voneinander geregelt werden kann. Dies beschreibt die Verf\u00fcgungspatentschrift lediglich als bevorzugt (Anlage AST 2 Abs. [0015]).<\/p>\n<p>Eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des Verf\u00fcgungspatents auf reine Silikat- und Phosphatprodukte ist auch nicht in Abgrenzung zu den im Stand der Technik bekannten Verfahren veranlasst. Es war bekannt, dem Wasser entweder Phosphat oder Silikat oder eine (vorgemischte) Kombination beider Stoffe zuzusetzen (vgl. auch Anlage AG 1, S. 94, linke Spalte, zweiter Absatz). Nicht bekannt war hingegen die getrennte Zuf\u00fchrung von Phosphat und Silikat unter Ausnutzung der im Wasserstrom eintretenden synergetischen Effekte. Insbesondere offenbart der als Anlage AST 5 vorgelegte Aufsatz von Wehle aus dem Jahr 1993 keine solche getrennte Zudosierung von Silikaten und Phosphaten. Soweit Wehle ausf\u00fchrt, dass bei sehr harten W\u00e4ssern zur Vermeidung von Verkrustungen an der Dosierstelle ein geringer Phosphatanteil von ca. 0,03 % unvermeidlich und zur H\u00e4rtestabilisierung ggf. ein noch h\u00f6herer Phosphatanteil notwendig sei, bleibt es nach seinen \u00dcberlegungen bei der Anwendung vorbekannter Kombinationsprodukte. Eine zus\u00e4tzliche, insbesondere getrennte Zuf\u00fcgung von Phosphat zu dem Wasserstrom sieht er nicht vor (vgl. Anlage AST 5, S. 572, rechte Spalte, letzter Absatz und S. 573, linke Spalte, erster Absatz).<\/p>\n<p>Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Verf\u00fcgungspatents \u2013 wie von den Verf\u00fcgungsbeklagten angenommen \u2013 ist auch nicht durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 12.05.2005 veranlasst. Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beschwerdekammer des EPA das Verf\u00fcgungspatent ohne Einschr\u00e4nkung vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten hat. Die Entscheidungsgr\u00fcnde, die nicht zu einer ge\u00e4nderten Fassung des Patents gef\u00fchrt haben, binden das Verletzungsgericht im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Auslegung nicht (BGH, GRUR 1988, 444, 445 \u2013 Betonstahlmattenwender). Die Auffassung des EPA hat insofern lediglich die Bedeutung einer sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme (BGH, GRUR 1998, 895, 896 \u2013 Regenbecken). Soweit die Beschwerdekammer des EPA in der Entscheidung vom 12.05.2005 die Verwendung eines Silikatkonzentrats mit einem Phosphatkonzentrat (Anlage AST 7, S. 15 Ziffer a)) von der Verwendung eines Phosphat-Silikat-Konzentrats mit einem Phosphatkonzentrat (Anlage AST 7, S. 15 Ziffer b)) abgrenzt und die getrennte Zudosierung eines Silikat-Phosphat-Konzentrats und eines Phosphatkonzentrats unter Bezugnahme auf den vorgenannten Artikel von Wehle aus dem Jahr 1993 offenbar f\u00fcr naheliegend erachtet (vgl. Anlage AST 7, S. 15 f.), ist f\u00fcr die Kammer nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umst\u00e4nde es f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen sein sollte, dem Wasserstrom zus\u00e4tzlich zu dem Silikat-Phosphat-Konzentrat ein reines Phosphatkonzentrat getrennt zuzudosieren. Denn wie die Beschwerdekammer im Weiteren selbst ausf\u00fchrt, gab es im Zeitpunkt der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents keine Erkl\u00e4rung f\u00fcr die festgestellten synergetischen Effekte von (vorgemischten) Silikat\/Phosphat-Kombinationen. Die Beschwerdekammer des EPA stellt in diesem Zusammenhang fest, dass offensichtlich ein \u2013 vom Stand der Technik unbekannter \u2013 Grund den Fachmann davon abgehalten habe, Phosphat und Silikat dem Wasserstrom getrennt zuzudosieren (Anlage AST 7, S. 17 f. Ziffer 2.5.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerade nicht naheliegend, dem Wasserstrom zus\u00e4tzlich zu einem Silikat-Phosphat-Gemisch ein Phosphatprodukt getrennt zuzudosieren.<\/p>\n<p>Die entgegenstehende Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnte im \u00dcbrigen allenfalls einen Angriff auf den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, nicht aber eine einschr\u00e4nkende Auslegung des im Rahmen des Einspruchsverfahrens uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 unter seinen Wortlaut rechtfertigen (vgl. auch: BGH, GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVor diesem Hintergrund verletzen Angebot und Vertrieb der Korrosionsinhibitoren der Verf\u00fcgungsbeklagten das Verf\u00fcgungspatent mittelbar.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 Abs. 1 PatG hat das Patent die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) und als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) bieten an und liefern an gewerbliche Abnehmer Korrosionsinhibitoren, unter anderem unter den Produktbezeichnungen B SP1 und B SP 30. Dies ergibt sich aus Anlage AST 4 und wird von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bestritten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass es sich bei den streitigen Korrosionsinhibitoren um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht zweifelhaft sein. Denn in der M\u00f6glichkeit, dem Wasserstrom ein Silikatprodukt und ein Phosphatprodukt grunds\u00e4tzlich getrennt zuzuf\u00fchren, verk\u00f6rpert sich der Erfindungsgedanke des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie von den Verf\u00fcgungsbeklagten angebotenen und vertriebenen Korrosionsinhibitoren sind objektiv geeignet, im Rahmen des patentgesch\u00fctzten Verfahrens in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise eingesetzt zu werden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Silikatprodukt mit der Produktbezeichnung B SP1 einen Polyphosphatanteil von etwa 1 % enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich bei dem dem Silikatprodukt beigef\u00fcgten Polyphosphat um ein Phosphat im Sinne des Verf\u00fcgungspatents (vgl. Anlage AST 2 Abs. [0012]), dies hindert aber nicht, das von den Verf\u00fcgungsbeklagten angebotene und vertriebene Silikatprodukt als Silikat im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zu begreifen. Der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents ist n\u00e4mlich \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht auf die Verwendung reiner Silikat- und Phosphatprodukte beschr\u00e4nkt. Objektiv geeignet f\u00fcr den Einsatz im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens sind vielmehr alle Silikat- und Phosphatprodukte, durch deren Kombination die Silikat- und Phosphatkonzentration im Wasser individuell auf ein optimales Silikat\/Phosphat-Verh\u00e4ltnis eingestellt werden kann. Dies ist bei den angegriffenen Korrosionsinhibitoren der Verf\u00fcgungsbeklagten der Fall. Die Verf\u00fcgungsbeklagten selbst bewerben ihre Produkte mit der Aussage, dass durch deren Kombination im Wasserstrom \u00fcber eine dem jeweiligen Wasser angepasste Dosierung die einwandfreie Qualit\u00e4t des Trinkwassers sichergestellt werden kann (vgl. Anlage AST 4). Das Silikatprodukt und das Phosphatprodukt sind hiernach ausdr\u00fccklich zur gemeinsamen Verwendung im Wasserstrom vorgesehen, wobei sie dem Wasserstrom getrennt zudosiert werden. Gerade hierin verwirklicht sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Verf\u00fcgungspatentes.<\/p>\n<p>Der Phosphatanteil im Silikatprodukt der Verf\u00fcgungsbeklagten ist dabei so niedrig bemessen, dass im Regelfall durch die Zuf\u00fcgung einer bestimmten Menge des Phosphatproduktes das optimale Silikat\/Phosphat-Verh\u00e4ltnis im Wasserstrom eingestellt werden kann. Dies zeigt sich bereits durch einen Vergleich mit der in der Verf\u00fcgungspatentschrift als vorteilhaft bezeichneten Silikat- und Phosphatkonzentration im Wasser, die nach Abs. [0015] f\u00fcr das Phosphat im Bereich von 0,1 bis 6,7 mg PO4\/l und f\u00fcr das Silikat im Bereich von 1 bis 40 mg SiO2\/l liegt. Aus der von den Verf\u00fcgungsbeklagten zur Akte gereichten Anlage AG 5 ergibt sich, dass bei einer Dosierungsmenge von 21,7 g\/m3 des angegriffenen Silikatproduktes B SP1 der Wirkstoffgehalt im Wasser 5 mg SiO2\/l und 0,21 mg PO4\/l betr\u00e4gt. Das Silikat\/Phosphat-Verh\u00e4ltnis in dem Produkt B SP 1 kann daher auch wie folgt dargestellt werden: 100 Teile Silikat \/ 4,2 Teile Phosphat. Verringert man die Dosiermenge, die dem Wasserstrom zugef\u00fcgt wird, beispielsweise auf 4,34 g\/m3, so sinkt die Silikatkonzentration im Wasser auf 1 mg SiO2\/l, d.h. auf den Minimalwert der von der Verf\u00fcgungspatentschrift als vorteilhaft bezeichneten Silikatkonzentration. Zugleich verringert sich die Phosphatkonzentration entsprechend auf 0,04 mg PO4\/l. Durch Zusetzung des reinen Phosphatproduktes B SP30 kann der Phosphatgehalt im Wasser sodann gesondert erh\u00f6ht werden. Damit l\u00e4sst sich mit den streitigen Produkten der Verf\u00fcgungsbeklagten ohne weiteres die vom Verf\u00fcgungspatent als vorteilhaft bezeichnete Einstellung des Silikat\/Phosphat-Verh\u00e4ltnisses im Wasserstrom erreichen.<\/p>\n<p>Zudem bereitet es auch keine Schwierigkeiten, mit den streitigen Korrosionsinhibitoren im Wasserstrom diejenigen Silikat\/Phosphat-Konzentrationen herzustellen, die bei der Verwendung vorbekannter Kombinationsprodukte \u00fcblich waren. Wie sich aus Abbildung 3 auf S. 6 der Anlage AST 10 ergibt, wurden als Sanierungsdosis Silikatkonzentrationen von 2-6 mg SiO2\/l und Phosphatkonzentrationen von 2-3 mg PO4\/l verwendet. Als Erhaltungsdosis waren Silikatkonzentrationen von 1-3 mg SiO2\/l und Phosphatkonzentrationen von 0,2-1 mg PO4\/l \u00fcblich. Es wurde bereits dargestellt, dass das streitige Silikatprodukt der Verf\u00fcgungsbeklagten so zudosiert werden kann, dass bei Aufrechterhaltung einer Minimalkonzentration von 1 mg SiO2\/l die Phosphatkonzentration auf unter 0,2 mg PO4\/l, n\u00e4mlich auf 0,04 mg PO4\/l gesenkt werden kann.<\/p>\n<p>Die Notwenigkeit einer weitergehenden Reduzierung der Phosphatkonzentration bei gleichbleibender Silikatkonzentration haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht (substantiiert) vorgetragen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Aufsatz von Wehle aus dem Jahr 1993. Soweit darin zur Vermeidung von Verkrustungen an der Impfstelle ein Phosphatanteil von 0,03 % im Dosiermittel f\u00fcr ausreichend erachtet wird (Anlage AST 5, S. 572, rechte Spalte, letzter Absatz), fehlt eine Angabe zum Silikat\/Phosphat-Verh\u00e4ltnis. Die angegebene Prozentzahl ist vielmehr ausschlie\u00dflich auf den Phosphatanteil im Dosiermittel bezogen. Zudem ist zu beachten, dass sich der Aufsatz von Wehle mit der Verwendung carbonaktivierter Silikate befasst, die im Hinblick auf den Korrosionsschutz gerade an die Stelle der ansonsten \u00fcblichen Kombination aus Silikaten und Phosphaten treten sollen. Der Phosphatanteil dient dabei ausschlie\u00dflich der Verhinderung von Verkrustungen im Bereich der Dosierstelle, nicht aber der Herbeif\u00fchrung synergetischer Effekte zwischen Silikaten und Phosphaten zur Verbesserung des Korrosionsschutzes.<\/p>\n<p>Die Korrosionsinhibitoren der Verf\u00fcgungsbeklagten hingegen basieren \u2013 ebenso wie die Lehre des Verf\u00fcgungspatents \u2013 auf dem Grundgedanken, im Rahmen des Korrosionsschutzes die synergetischen Effekte zwischen Silikaten und Phosphaten auszunutzen. Hierzu bedarf es \u2013 wie sich sowohl aus Absatz [0015] der Verf\u00fcgungspatentschrift als auch aus Abbildung 3 auf S. 6 der Anlage AST 10 ergibt \u2013 eines h\u00f6heren Phosphatanteils im Verh\u00e4ltnis zum Silikatanteil. Insofern wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs ist davon auszugehen, dass die von den Verf\u00fcgungsbeklagten angebotenen Korrosionsinhibitoren von den Abnehmern subjektiv dazu bestimmt werden, in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zur Anwendung in einem Korrosionsschutzverfahren verwendet zu werden. Denn die Abnehmer erwerben deshalb statt eines Kombinationsprodukts die streitgegenst\u00e4ndlichen Silikat- und Phosphatprodukte der Verf\u00fcgungsbeklagten, um die beiden Komponenten dem Wasserstrom getrennt zuzuf\u00fcgen und solcherma\u00dfen das Verh\u00e4ltnis beider Komponenten im Einzelfall optimal einzustellen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDass die Abnehmer der Korrosionsinhibitoren eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendungsbestimmung treffen, ist den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht nur bewusst, sondern wird von ihnen auch angestrebt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 4, in dem die Verf\u00fcgungsbeklagten die getrennte Zudosierung der beiden von ihnen angebotenen Komponenten zum Wasserstrom empfehlen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Abnehmer der streitgegenst\u00e4ndlichen Korrosionsinhibitoren zur Benutzung der Erfindung berechtigt sein k\u00f6nnten, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagten das Verf\u00fcgungspatent widerrechtlich mittelbar verletzen, sind sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist dabei ein Schlechthinverbot auszusprechen, da die streitgegenst\u00e4ndlichen Korrosionsinhibitoren technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden k\u00f6nnen. Gegenteiliges wurde auch von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht \u2013 da die Rechtsverletzung offenkundig ist \u2013 auch ein Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 7 PatG gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu. Da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit dem 06.07.2009 eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents ist, ist sie diesbez\u00fcglich jedenfalls ab diesem Zeitpunkt aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin n\u00f6tig erscheint. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. \u00a7 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexit\u00e4t der Sach- und Rechtslage nicht \u2013 auch nicht entsprechend \u2013 anwendbar (vgl. zum Ganzen OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508; Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril; InstGE 9, 140, 144 = Mitt. 2008, 327 = GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung setzt in der Regel voraus, dass die \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder f\u00fcr das Gericht hinreichend klar zu beurteilen sind. Dar\u00fcber hinaus muss auch die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert sein (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 &#8211; AHF-Konzentrat, OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1994, 508 &#8211; Captopril; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, GRUR 1988, 900 &#8211; Dutralene; OLG Hamburg, GRUR 1984, 1005 &#8211; Fr\u00fcchteschneidemaschine).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDurchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents, welche der Annahme eines Verf\u00fcgungsgrundes entgegenstehen k\u00f6nnten, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf das geltende Trennungsprinzip muss das Verletzungsgericht die Tatsache der Patenterteilung ohne eigene Pr\u00fcfungskompetenz im Klageverfahren ebenso wie im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich hinnehmen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 Einstweilige Verf\u00fcgung in Patentsachen; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, 263, 264 \u2013 mini flexiprobe). Die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit kann sich f\u00fcr das Verletzungsgericht nur dann stellen, wenn das Patent in seinem Bestand durch Einlegen eines Rechtsmittels tats\u00e4chlich angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter). Nur soweit und so lange gegen das Verf\u00fcgungspatent ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig ist, k\u00f6nnen zum Erfolg f\u00fchrende Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit bestehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, 263, 264 \u2013 mini flexiprobe; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 244, 245 \u2013 Spannbacke).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist der Kammer eine \u00dcberpr\u00fcfung des Rechtsbestandes des Verf\u00fcgungspatents verwehrt. Denn das Verf\u00fcgungspatent wurde durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 12.05.2005 vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten. Ein weiterer Angriff gegen das Verf\u00fcgungspatent wird von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Verf\u00fcgungsantrag fehlt es nicht an der erforderlichen Dringlichkeit. Diese setzt voraus, dass der Verletzte nach Kenntniserlangung von dem Verletzungsgegenstand alsbald die zur Aufkl\u00e4rung notwendigen Untersuchungen in die Wege leitet, diese z\u00fcgig zum Abschluss bringt und, sofern sich daraus ein positiver Befund ergibt, anschlie\u00dfend ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Z\u00f6gern die sich daraus f\u00fcr ihn ergebenden Verbietungsanspr\u00fcche verfolgt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 674 f.).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Verf\u00fcgungsantrag hinreichend fr\u00fch, n\u00e4mlich etwa sechs Wochen nach Erhalt des Kundenanschreibens der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlage AST 4 gestellt. Auf diesen Zeitpunkt abzustellen rechtfertigt sich daraus, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst mit der Erlangung eines Anschreibens der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an ihre Kunden die Glaubhaftmachung s\u00e4mtlicher Voraussetzungen der hier geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung m\u00f6glich war. Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht nur die objektive Eignung des Mittels zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung sondern auch den Vorsatz des mittelbaren Verletzers in Bezug auf diese Eignung und die entsprechende Verwendungsbestimmung seiner Abnehmer voraussetzt. Die Kenntnis von der Tatsache, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die streitigen Korrosionsinhibitoren anbietet und vertreibt, ist daher noch nicht mit der Kenntnis der tatbestandsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde gleichzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auf eine Berechtigungsanfrage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 25.02.2009 noch unter dem 27.03.2009 mitgeteilt hatte, dass die von ihr angebotenen Produkte nicht zur getrennten Dosierung in einen Wasserstrom vorgesehen seien und selbstverst\u00e4ndlich darauf geachtet werde, das Verf\u00fcgungspatent nicht zu verletzen. Erst durch das Kundenanschreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlage AST 4 wurde f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die subjektive Komponente der mittelbaren Patentverletzung offenbar. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei geh\u00f6riger Anstrengung in der Lage gewesen w\u00e4re, fr\u00fcher Zugriff auf ein entsprechendes Kundenanschreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zu erlangen, ist nicht ersichtlich. Hierbei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) \u00fcberwiegend um kommunale Versorgungsunternehmen handelt, f\u00fcr die keine Veranlassung besteht, ihre Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin offenzulegen. Nach Erhalt des Kundenanschreibens am 29.01.2010 hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst (erfolglos) versucht, weitere schriftliche Unterlagen zu erlangen und die Verf\u00fcgungsbeklagten sodann unter dem 09.03.2010 abgemahnt (Anlage AST 6). Durch patentanwaltliches Schreiben vom 12.03.2010 lehnte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab (Anlage AST 9). Noch am selben Tag machte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung anh\u00e4ngig. Ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Z\u00f6gern, dass den Schluss nahelegen w\u00fcrde, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei an der zeitnahen Durchsetzung ihrer Rechte nicht gelegen, ist in dem vorgenannten Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung streitet f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Regelung der Umstand, dass es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) um eine unmittelbare Wettbewerberin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt. Es erscheint wahrscheinlich, dass der Absatz der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angebotenen Korrosionsinhibitoren durch den Vertrieb der Korrosionsinhibitoren der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht nur unerheblich beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Andererseits verkennt die Kammer nicht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die streitigen Korrosionsinhibitoren nunmehr seit \u00fcber einem Jahr auf dem Markt anbietet und die Untersagung des weiteren Vertriebs einen erheblichen Eingriff in ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit darstellt. Da in dieser Hinsicht kein Anlass besteht, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin besser zu stellen als in einem Hauptsacheverfahren, wird den Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten dadurch Rechnung getragen, dass die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 936, 921 S. 2 ZPO von der Leistung einer Sicherheit durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig gemacht wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt (gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) 250.000,00 \u20ac; gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) jeweils 125.000,00 \u20ac).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1439 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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