{"id":6688,"date":"2017-01-26T17:00:35","date_gmt":"2017-01-26T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6688"},"modified":"2017-04-04T13:14:55","modified_gmt":"2017-04-04T13:14:55","slug":"4c-o-5516-kaminkassetten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6688","title":{"rendered":"4c O 55\/16- Kaminkassetten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2610<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Januar 2017, Az. 4c O 55\/16<!--more--><\/p>\n<p>Der Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 5. Oktober 2016, Az. 4c O 55\/16, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von sogenannten Kaminkassetten, also Eins\u00e4tzen in bestehende Kamine, mit deren Hilfe der Wirkungsgrad und die Heizleis-tung des Kamins verbessert werden sollen. In der Vergangenheit hatte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger an die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Berechtigungsanfrage gerichtet wegen einer Behauptung in der Bewerbung der Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten mit dem Zusatz \u201epatentgesch\u00fctztes System\u201c. Hierauf hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte durch anwaltliches Schreiben vom 19. August 2016 (Anlage AS 5) eine Unterlassungserkl\u00e4rung folgenden Inhalts abgegeben:<\/p>\n<p>\u201eUnser Mandant (sc.: die Verf\u00fcgungsbeklagte) verpflichtet sich gegen\u00fcber Ihrem Mandanten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, welche in der H\u00f6he von Ihrem Mandanten nach billigem Ermessen festzusetzen ist, wobei deren H\u00f6he jedoch durch das zust\u00e4ndige Landgericht \u00fcberpr\u00fcft werden kann (so genannten \u201eHam-burger Brauch\u201c), f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zuk\u00fcnftig, ab dem 19. September 2016, unter Abbedingung von \u00a7 348 HGB, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr f\u00fcr Kamineins\u00e4tze mit einem patentgesch\u00fctzten System zu werben, wenn er nicht Inhaber eines solchen Patentes ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 26. August 2016 (Anlage AS 7) gab die Ver-f\u00fcgungsbeklagte gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine weitere Unterlassungserkl\u00e4-rung folgenden Inhalts ab:<\/p>\n<p>\u201eUnser Mandant (sc.: die Verf\u00fcgungsbeklagte) verpflichtet sich gegen\u00fcber Ihrem Mandanten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, welche in der H\u00f6he von Ihrem Mandanten nach billigem Ermessen festzusetzen ist, wobei deren H\u00f6he jedoch durch das zust\u00e4ndige Landgericht \u00fcberpr\u00fcft werden kann (so genannten \u201eHam-burger Brauch\u201c), f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zuk\u00fcnftig, ab dem 26.08.2016, 23:59 Uhr, unter Abbedingung von \u00a7 348 HGB, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr f\u00fcr Kamineins\u00e4tze mit einem patentgesch\u00fctzten System zu werben, wenn er nicht Inhaber eine solchen Patentes ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachdem der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Verf\u00fcgungsbeklagte durch Anwaltsschreiben vom 6. September 2016 (Anlage AS 11) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 3.000,00 EUR aufforderte, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nach dem 26. August 2016 ihre Kamineins\u00e4tze mit dem Zusatz \u201epatentgesch\u00fctztes System\u201c beworben hatte, gab die Verf\u00fcgungseklagte am 9. September 2016 eine weiter Unterlassungserkl\u00e4rung ab (in Anlage AS 12 enthalten) mit folgendem Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eDer A GmbH (zuvor GmbH i.G., eingetragen seit dem 31.08.2016) (sc.: die Verf\u00fcgungsbeklagte) vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B C, D-stra\u00dfe 16, XXXXX E sowie Herr B C, D-stra\u00dfe 16, XXXXX E verpflichten sich gegen\u00fcber Herrn F G, H-stra\u00dfe 35, XXXXX I (sc.: dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger), es bei Meidung einer Vertragsstrafe, welche in der H\u00f6he von Herrn F G nach billigem Ermessen festzusetzen ist, wobei deren H\u00f6he jedoch durch das zust\u00e4ndige Landgericht \u00fcberpr\u00fcft werden kann (so genannten \u201eHamburger Brauch\u201c) \u2013 aber mindestens 5.001,00 EUR betr\u00e4gt \u2013 f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zuk\u00fcnftig, unter Abbedingung von \u00a7 348 HGB, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr f\u00fcr Kamineins\u00e4tze mit einem patentgesch\u00fctzten System zu werben, wenn er nicht Inhaber eine solchen Patentes ist.\u201c<\/p>\n<p>Am 25. August 2016 wandte die Verf\u00fcgungsbeklagte auf ihre Website das sogenannte J K an, um unter anderem den Cache und die Suchergebnisse zu erneuern. Diese Ma\u00dfnahme umfasste auch untergeordnete Webseiten. Anfang September beauftragte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten ferner Herrn L, den Mitarbeiter derjenigen Online Marketing Agentur, die den Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten betreut, mit einer Entfernung der zu unterlassenden Inhalte aus dem J Cache und der Trefferliste. Gem\u00e4\u00df diesem Auftrag f\u00fchrte Herr L am 6. September 2016 Ma\u00dfnahmen durch. Ferner sandte Herr L einen Brief dieses Inhalts an die J Inc. in M, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (Anlage AG 4). Ein weiteres Schreiben mit der Bitte um L\u00f6schung und Erneuerung des Caches zu ihrer Homepage sandte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten am 19. September 2016 an das deutsche Vertriebsb\u00fcro von J (Anlage AG 5).<\/p>\n<p>Noch am 19. September 2016 waren \u00fcber den sogenannten J-Cache Webseiten abrufbar, auf denen Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten wie folgt beworben wurden:<\/p>\n<p>\u2022 \u201eDie Heizkassette \/ Heizkassetten Sankt Augustin \u2013 sicher, sparsam und effizi-ent\u2026 [\u2026] Die Heizkassette \/ Heizkassetten von der A spart Heizkosten und ist durch ihr patentgesch\u00fctztes System einzigartig auf dem Markt.\u201c (Anlage AS 14, Blatt 5\/7, 7. und 6. Absatz von unten);<\/p>\n<p>\u2022 \u201eDie Heizkassette \/ Heizkassetten Weimar \u2013 sicher, sparsam und effizient\u2026 [\u2026] Die Heizkassette \/ Heizkassetten von der A spart Heizkosten und ist durch ihr patentgesch\u00fctztes System einzigartig auf dem Markt.\u201c (Anlage AS 15, Blatt 5\/7, 7. und 6. Absatz von unten) , abrufbar durch Eingabe des Suchbegriffs \u201ekaminkassette weimar\u201c in die Internet-Suchmaschine J, vgl. Anlage AS 18;<\/p>\n<p>\u2022 \u201eDie Heizkassette \/ Heizkassetten Neum\u00fcnster \u2013 sicher, sparsam und effizient\u2026 [\u2026] Die Heizkassette \/ Heizkassetten von der A spart Heizkosten und ist durch ihr patentgesch\u00fctztes System einzigartig auf dem Markt.\u201c (Anlage AS 15, Blatt 5\/7, 7. und 6. Absatz von unten) , abrufbar durch Eingabe des Suchbegriffs \u201ekaminkassette neum\u00fcnster\u201c in die Internet-Suchmaschine J, vgl. Anlage AS 20;<\/p>\n<p>\u2022 \u201eDie Heizkassette \/ Heizkassetten Lippstadt \u2013 sicher, sparsam und effizient\u2026 [\u2026] Die Heizkassette \/ Heizkassetten von der A spart Heizkosten und ist durch ihr patentgesch\u00fctztes System einzigartig auf dem Markt.\u201c (Anlage AS 15, Blatt 5\/7, 7. und 6. Absatz von unten) , abrufbar durch Eingabe des Suchbegriffs \u201ekaminkassette lippstadt\u201c in die Internet-Suchmaschine J, vgl. Anlage AS 19.<\/p>\n<p>Diese Treffer aus dem J Cache lie\u00dfen sich durch Eingabe des betreffenden St\u00e4dtenamens zusammen mit dem Suchbegriff \u201eKaminkassetten\u201c in der J-Suche auffinden, wie dies in vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger erstellten Screenshots (Anlagen AS 18 bis AS 20) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Inhalte, die \u00fcber die J Suchmaschine gefunden werden, obwohl sie in der aktuellen Version der Website nicht mehr enthalten sind und die deswegen nur aus dem J Cache abgerufen werden, k\u00f6nnen elektronisch entfernt werden, indem \u00fcber die J-Webseite \u201eVeraltete Inhalte entfernen\u201c die URL derjenigen Webadresse, unter der veraltete Inhalte abrufbar waren, eingegeben werden (vgl. Anlage AS 25). Dieser Vorgang kann auch \u00fcber das Tool J N durchgef\u00fchrt werden (vgl. Anlage AS 26), jedoch muss stets die vollst\u00e4ndige URL exakt eingegeben werden (vgl. die Anleitung in Anlage AS 27).<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf den Umstand, dass am 19. September 2016 die genannten Inhalte \u00fcber den J-Cache abrufbar waren, beantragte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 28. September 2016 und erg\u00e4nzt vom 4. Oktober 2016 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte. Durch Beschluss vom 5. Oktober 2016 erlie\u00df die Kammer eine einstweilige Verf\u00fcgung folgenden Inhalts:<\/p>\n<p>\u201eDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 der Dringlich-keit wegen ohne m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h\u00f6chsten 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt h\u00f6chstens 2 Jahre) verboten,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr Kaminkassetten und\/oder Heizkassetten mit einem \u201epatentgesch\u00fctzten System\u201c zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht<\/p>\n<p>\u201eDie Kaminkassette\/Heizkassette von Der A Sankt Augustin spart Heizkosten und ist durch ihr patentgesch\u00fctztes System einzigartig auf dem Markt\u201c<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>\u201eDie Kaminkassette\/Heizkassette von Der A Weimar spart Heizkosten und ist durch ihr patentgesch\u00fctztes System einzigartig auf dem Markt\u201c<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>\u201eDie Kaminkassette\/Heizkassette von Der A Neum\u00fcnster spart Heizkosten und ist durch ihr patentgesch\u00fctztes System einzigartig auf dem Markt\u201c<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>\u201eDie Kaminkassette\/Heizkassette von Der A Lippstadt spart Heizkosten und ist durch ihr patentgesch\u00fctztes System einzigartig auf dem Markt\u201c\u201c<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Verf\u00fcgungsbeklagte mit ihrem Widerspruch.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ist der Auffassung, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe der durch ihre \u2013 mehrfachen \u2013 Unterlassungserkl\u00e4rungen begr\u00fcndeten Unterlassungspflicht zuwider gehandelt, weil sie pflichtwidrig, nicht alles ihr M\u00f6gliche und Zumutbare unternommen habe, um die Abrufbarkeit der genannten Werbeaussagen \u00fcber den J Cache zu beseitigen. Sie habe es jedenfalls unterlassen, bei der Anwendung des J Ks zur L\u00f6schung fr\u00fcherer Webseiten-Versionen aus dem Cache der Suchmaschine J die exakten URLs zu nennen betreffend die Werbeauftritte f\u00fcr einzelne St\u00e4dte. Dies habe, was f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte erkennbar gewesen sei, dazu gef\u00fchrt, dass die veralteten Versionen dieser Webseiten nicht aus dem Cache entfernt worden und daher noch abrufbar gewesen seien.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 5. Oktober 2016, Az. 4c O 55\/16, zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers vom 28. September 2016 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2016 zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, sie habe nicht gegen ihre Unterlassungs-verpflichtungserkl\u00e4rung versto\u00dfen. Aus dieser folge nicht die Pflicht, die fraglichen In-halte aus dem J Cache zu entfernen, denn sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, habe sich nur zu einer Unterlassung, nicht aber zu einer Beseitigung verpflichtet. Ein Unterlas-sungsschuldner sei aber nur verpflichtet im Rahmen des ihm M\u00f6glichen und Zumut-baren auf einen Suchmaschinen-Betreiber einzuwirken, dass dieser einen bestimmten Eintrag l\u00f6sche. Dieser Pflicht sei die Verf\u00fcgungsbeklagte hinreichend nachgekommen durch ihre Schreiben an J sowie durch die mithilfe des J Ks an ihrer Website vorgenommenen \u00c4nderungen. Hinsichtlich des J Cache habe sie ebenfalls alles Zumutbare unternommen, indem sie das J K auf die Homepage www.der-A.de angewandt habe, wie das aus einem entsprechenden Screenshot vom 21. Oktober 2016 (Anlage AG1) ersichtlich sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2016 ist zur\u00fcckzuweisen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver-f\u00fcgung zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist. Dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger steht ein Verf\u00fcgungsgrund aus der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 9. Sep-tember 2016 sowie aus \u00a7 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der irref\u00fchrenden Patentber\u00fchmung in der Werbung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat gegen die Pflichten versto\u00dfen, die sie durch ihre Unterlassungverpflichtungserkl\u00e4rung \u00fcbernommen hat und die sich ferner aus der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht nach \u00a7 5 UWG ergeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass es der Verf\u00fcgungsbeklag-ten sowohl aus der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung als auch gesetzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 5 UWG verboten war, die Werbeaussage zu machen, die von ihr vertriebenen Kamineins\u00e4tze und -kassetten seien ein \u201epatentgesch\u00fctztes System\u201c. Die Verf\u00fcgungsbeklagte war innerhalb ihrer Unterlassungspflicht nicht nur zum blo\u00dfen Nichtstun verpflichtet \u2013 n\u00e4mlich: die Verbreitung der Werbeaussage zu einem \u201epatentgesch\u00fctzten System\u201c nicht noch einmal ins Werk zu setzen \u2013 sondern dar\u00fcber hinaus auch zu einem positiven Tun, n\u00e4mlich dazu, alle ihr m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, dass diese Werbeaussage nicht mehr \u00fcber das Internet abrufbar ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin (zumal: wettbewerbsrechtliches) Unterlassungsgebot ersch\u00f6pft sich aus Rechts-gr\u00fcnden nicht in einer blo\u00dfen Pflicht zum \u201eNichtstun\u201c, sondern umfasst dar\u00fcber hinaus auch die Pflicht, auf bereits in Gang gesetzte Kausalabl\u00e4ufe in geeigneter Weise so einzuwirken, dass ein wettbewerbswidriger Zustand beendet wird, insbesondere wenn dieser Zustand in der Verbreitung einer wettbewerbswidrigen Aussage \u00fcber das Internet geschieht (BGH GRUR 2015, 258 Rdn. 62ff.- CT-Paradies; gefestigte Rechtsprechung seit BGH GRUR 1977, 814 \u2013 Geb\u00e4udefassade; Ahrens\/B\u00fcttner\/Sp\u00e4tgens, Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 63 Rdn. 12f.). Wurde in wettbewerbswidriger Weise ein fortdauernder St\u00f6rungszustand geschaffen, so umfasst der aus dieser wettbewerbswidrigen Handlung entstehende Unterlassungsanspruch regelm\u00e4\u00dfig auch die Pflicht zur Vornahme m\u00f6glicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des St\u00f6rungszustandes, was au\u00dferdem die Pflicht umfassen kann, auf Dritte einzuwirken (BGH a.a.O. Rdn. 62ff. und 66ff. \u2013 CT-Paradies).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte stellt selber nicht grunds\u00e4tzlich in Abrede, zur Wahrung ihrer Unterlassungspflicht auch zu positiven Handlungen verpflichtet zu sein. Zu Unrecht differenziert sie indes zwischen verschiedenen Ma\u00dfnahmen zur Beendigung des von ihr durch die fr\u00fchere Version ihrer Homepage verursachten wettbewerbswidrigen Zustandes und fasst dadurch ihren Pflichtenkreis geschuldeter Ma\u00dfnahmen zu eng, wenn sie meint, eine vollst\u00e4ndige und rasche Entfernung der fraglichen Werbe\u00e4u\u00dferung aus dem J Cache w\u00e4re von ihr nur im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geschuldet, der sie aber weder aufgrund ihrer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung noch aus Gesetz tr\u00e4fe.<\/p>\n<p>Es ist anerkannt \u2013 worauf die Verf\u00fcgungsbeklagte im Ausgangspunkt noch zutreffend selber hinweist \u2013, dass der Schuldner einer Pflicht zur Unterlassung wettbewerbswidri-ger \u00c4u\u00dferungen als positive Ma\u00dfnahmen zur Beendigung des durch die Ver\u00f6ffentli-chung im Internet geschaffenen wettbewerbswidrigen Zustandes alle Handlungen schuldet, die ihm insoweit m\u00f6glich und zumutbar sind (OLG D\u00fcsseldorf, MMR 2016, 114 Rdn. 69 m.w.N. unter Berufung auf die genannten h\u00f6chstrichterliche Recht-sprechung). Insbesondere ist der Unterlassungsschuldner insoweit dazu verpflichtet, alle zumutbaren und m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die fragliche \u00c4u\u00dferung aus dem Cache des Suchmaschinenbetreibers zu entfernen, damit sie \u00fcber die Suchma-schine nicht gleichwohl noch aufgefunden werden kann, obwohl sie aus der aktuellen Version der Homepage entfernt wurde (OLG D\u00fcsseldorf a.a.O., Rdn. 72).<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auffassung, auf die sich die Verf\u00fcgungsbeklagte beruft, nach welcher eine (vertraglich begr\u00fcndete) Unterlassungspflicht nicht die Pflicht umfassen soll, einen Internetinhalt vollst\u00e4ndig und auch aus dem Cache einer Suchmaschine zu entfernen (OLG Zweibr\u00fccken, Urt. v. 19. Mai 2016, Az. 4 U 45\/15), ist vereinzelt geblieben und erscheint nicht zustimmungsw\u00fcrdig. Es kommt nicht darauf an, dass ein bestimmter Internet-Inhalt nur noch im Cache vorhanden und nur noch \u00fcber diesen abrufbar ist. Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr, ob dieser Inhalt des Cache noch \u00fcber die normale Suchfunktion abgerufen werden kann. Wenn und soweit dies der Fall ist, kommt der Unterlassungsschuldner vermittels der auf den Cache zugreifenden Suchmaschine immer noch in den Genuss derjenigen Vorteile, die seine fr\u00fchere wettbewerbswidrige Handlung ihm verschafft hat, denn dann ist davon auszugehen, dass er seine wettbewerbliche Position weiterhin dadurch verbessert, dass Internet-Nutzer diese \u00c4u\u00dferung immer noch in einer \u00fcblichen Nutzung, n\u00e4mlich durch eine einfache Internet-Suche auffinden k\u00f6nnen (zutreffend Berger, jurisPR-ITR14\/2016, Anm. 4 zu OLG Zweibr\u00fccken a.a.O.). Diese wirtschaftlichen Vorteile d\u00fcrfen dem Schuldner aber nicht verbleiben, wenn er ernstlich damit rechnen muss, dass sein fr\u00fcherer Wettbewerbsversto\u00df auf diese Weise weiterhin Wirkung entfaltet (vgl. BGH GRUR 2014, 595 = WRP 2014, 587 Rdn. 26 \u2013 Vertragsstrafenklausel Haus &amp; Grund).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemnach hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht ihre sowohl aus ihrer Unterlassungsver-pflichtungserkl\u00e4rung als auch unmittelbar aus Gesetz folgende Pflicht erf\u00fcllt, alles ihr M\u00f6gliche und Zumutbare zu tun, um die Werbung f\u00fcr ihre Kamineins\u00e4tze als \u201epatentgesch\u00fctztes System\u201c auch aus dem J-Cache zu entfernen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass derlei im Cache von J gespeicherten und von dort abrufbaren Inhalte elektronisch h\u00e4tten entfernt werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich entweder \u00fcber die Seite \u201eVeraltete Inhalte entfernen\u201c oder mithilfe der J N, jeweils durch Eingabe der exakten URL der betreffenden Webseite. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte dies getan h\u00e4tte, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Nach ihrem Vorbringen hat sie sich darauf beschr\u00e4nkt, dieses Tool auf ihre Homepage mit der URL www.der-A.de anzuwenden, nicht aber auf Webseiten zu einzelnen St\u00e4dten wie bei-spielsweise www.der-A.de\/O\/. Weil aber die Verf\u00fcgungsbeklagte darlegungs- und beweisbelastet ist f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der unstreitig eingetretenen St\u00f6rung, zumal weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Kenntnis davon haben kann, welche konkreten Ma\u00dfnahmen die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Bereinigung des Cache veranlasst hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcber das genannte Tool nichts zur Bereinigung des Caches der Webseiten unterhalb der Homepage veranlasst. Dies hatte \u2013 nach dem \u00fcbereinstimmenden Parteivorbringen zur Wirkungsweise des genannten Tools \u2013 zur Folge, dass der Cache zu diesen Webseiten zun\u00e4chst unver\u00e4ndert blieb und die entsprechenden Suchergebnisse \u00fcber die Eingabe in die Suchmaschine erzielt werden konnten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIhre anderweitigen Ma\u00dfnahmen, insbesondere die postalisch versandten Schreiben an J Inc. in den Vereinigten Staaten und an das Vertriebsb\u00fcro von J in P kamen der elektronischen Entfernung des fraglichen Cache-Inhalts deshalb nicht gleich, weil sie nicht ebenso schnell Wirkung entfalten konnten und au\u00dferdem das T\u00e4tigwerden weiterer Personen voraussetzten, n\u00e4mlich derjenigen Mitarbeiter von J, die diese Cache-Inhalte h\u00e4tten entfernen sollen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDarauf, was die Verf\u00fcgungsbeklagte unternommen hat, um die aktuelle Version ihrer Website so zu ver\u00e4ndern, dass sie die Werbeaussage zum Produkt der Verf\u00fcgungsbe-klagten als \u201epatentgesch\u00fctztes System\u201c nicht mehr enth\u00e4lt, kommt es nicht an. Ange-griffen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich die Auffindbarkeit dieser \u00c4u\u00dferung \u00fcber den J Cache. Dass auch diese Auffindbarkeit den St\u00f6rungszustand ebenso fort-dauern l\u00e4sst wie der Inhalt der aktuellen Version der Website der Verf\u00fcgungsbeklagten, ergibt sich daraus, dass dieser Cache-Inhalt durch eine blo\u00dfe Eingabe in die J-Suche auffindbar war.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten, sie habe auch eine Neuindexierung derjenigen Unterseiten ihrer Homepage beantragt, welche einzelne St\u00e4dte betreffen, in denen sie ihre Waren und Dienstleistungen anbietet, ist unerheblich. Zum einen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr vorgebracht, warum sie verl\u00e4sslich h\u00e4tte davon ausgehen k\u00f6nnen, ein solcher \u201eAntrag\u201c h\u00e4tte \u2013 anders als es dann der Fall war \u2013 auch den Cache betreffend diese untergeordneten Webseiten bereinigt. Ein solches Vorbringen h\u00e4tte ihr indes oblegen, weil sie die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr tr\u00e4gt, hinreichende und geeignete Ma\u00dfnahmen zur St\u00f6rungsbeseitigung ergriffen zu haben. Zum anderen l\u00e4sst sich, wie oben unter a) dargelegt, nicht feststellen, dass sie die unstreitig geeignete Ma\u00dfnahme zur Bereinigung des Caches f\u00fcr die Unterseiten ergriffen hat, n\u00e4mlich die Anwendung des geeigneten Tools auf die exakten URLs dieser Unterseiten. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht auf das weitere Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten an, nach einer Ab\u00e4nderung der aktuellen Version der Webseite w\u00fcrde durch geeignete Algorithmen, sogenannte Crawler oder Bots, der Cache nach einer gewissen Zeit von selber bereinigt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte h\u00e4tte es in der Hand gehabt, diese Bereinigung ohne Zeitverz\u00f6gerung durch Anwendung des geeigneten Tools auf die Unterseiten herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEbenso wenig kommt es darauf an, ob auch nach L\u00f6schung bestimmter Inhalte sowohl von der aktuellen Webseite als auch aus dem Cache \u00fcber die Suchmaschine noch sogenannte Snippets auffindbar sind, also in einer Internet-Suchmaschine angezeigte Textausz\u00fcge einer Webseite. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit vorbringt, solche Snippets w\u00fcrden durch den Betreiber der Suchmaschine automatisch erstellt und gespeichert und erst nach einiger Zeit automatisch durch geeignete Algorithmen dem aktuellen Inhalt der Webseite angepasst, ist wiederum deshalb unerheblich, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte jedenfalls den Cache der Webseiten f\u00fcr einzelne St\u00e4dte nicht bereinigt hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedarf es wegen der Natur des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens nicht (Musielak \/ Voit \/ Huber, Komm. z. ZPO, 13. Aufl., \u00a7 925 Rdn. 7 und \u00a7 922 Rdn. 8).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2610 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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