{"id":6681,"date":"2016-11-22T17:00:10","date_gmt":"2016-11-22T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6681"},"modified":"2017-04-04T13:07:23","modified_gmt":"2017-04-04T13:07:23","slug":"4b-o-18310","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6681","title":{"rendered":"4b O 183\/10 &#8211; Fernsehprogrammsystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2608<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. November 2016, Az.\u00a04b O 183\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 09. September 2006 bis zum 10. September 2011<\/p>\n<p>ein System, um einem Benutzer zu erm\u00f6glichen, bevorzugte Kan\u00e4le in einem elektronischen Fernsehprogrammf\u00fchrer auszuw\u00e4hlen, wobei das System umfasst: Mittel zum Vorsehen einer Anzeige einer Vielzahl von Zellen, die eine entsprechende Vielzahl von Kan\u00e4len repr\u00e4sentieren, die f\u00fcr die Betrachtung durch den Benutzer zur Verf\u00fcgung stehen, wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Fernsehprogrammdienstnamen f\u00fcr einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kan\u00e4len aufweist; Mittel, um dem Benutzer zu erm\u00f6glichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kan\u00e4len auszuw\u00e4hlen; Mittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgew\u00e4hlten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu \u00e4ndern; Mittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kan\u00e4len entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgew\u00e4hlten Kan\u00e4le bevorzugte Kan\u00e4le sind, anzuzeigen; und Mittel, um Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation f\u00fcr die Teilmenge von Kan\u00e4len, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation zu sehen, vorzusehen; wobei die Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation in einem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen angezeigt wird, welche sich in ihrer L\u00e4nge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen L\u00e4ngen von Fernsehprogrammen, wobei sich hinter jedem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen befindet, wobei die Cursorbewegung auf die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen eingeschr\u00e4nkt ist, und wobei die gesamte unregelm\u00e4\u00dfige Zelle durch einen Cursor in Form eines konventionellen versetzten Schattens hervorgehoben wird;<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 377 XXX B1 angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder gebraucht und oder\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und\/oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 09. September 2006 bis zum 10. September 2011 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-geh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd)<br \/>\nnach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin ei-nem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie unter Ziff. I.1 bezeichneten Erzeugnisse, die in der Zeit vom 09. August 2006 bis zum 10. September 2011 in ihren unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum gelangt sind und weiterhin befinden, auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziff. I. 1 bezeichneten Erzeugnisse, die in der Zeit vom 09. August 2006 bis zum 10. September 2011 in Verkehr gebracht wurden und sich im Besitz gewerblicher Abnehmer befinden, unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.11.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse auf eigene Kosten mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 09. September 2006 bis zum 10. September 2011 durch die in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.000.000,00, die auch in Form einer Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/p>\n<p>Ziffer I.3., 4. des Tenors: \u20ac 475.000,00<\/p>\n<p>Ziffer I.1., 2. des Tenors: \u20ac 300.000,00<\/p>\n<p>Ziffer III des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 377 XXX B1 (Anlagen 5, 6; nachfolgend: Klagepatents) auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 10.09.1991 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-Schrift 579XXX P vom 10.09.1990 angemeldet wurde. Seine Erteilung wurde am 09.08.2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az. 5 Ni 69\/11). Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 26.11.2014 (Anlage K 59) eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Es ist mittlerweile aufgrund Ablaufs seiner Laufzeit erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Fernsehprogrammsystem. Anspruch 4, der von der Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA system for allowing a user to select favorite channels in an electronic tele- vision program guide, the system comprising:<br \/>\nmeans for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user,<br \/>\nwherein each cell comprises a channel number and a television program service name for a particular channel of the plurality of channels;<br \/>\nmeans for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels;<br \/>\nmeans for changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in response to the user selection;<br \/>\nmeans for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and<br \/>\nmeans providing television program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information;<br \/>\nwherein said television program guide information is displayed in an array of irregular cells (26) which vary in length, corresponding to different television program lengths,<br \/>\nwherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells,<br \/>\nwherein cursor movement is restricted to the regular cells,<br \/>\nwherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).\u201d<br \/>\nAnspruch 4 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eSystem um einem Benutzer zu erm\u00f6glichen, bevorzugte Kan\u00e4le in einem elektronischen Fernsehprogrammf\u00fchrer auszuw\u00e4hlen, wobei das System umfasst:<br \/>\nMittel zum Vorsehen einer Anzeige (116) einer Vielzahl von Zellen (124), die eine entsprechende Vielzahl von Kan\u00e4len repr\u00e4sentieren, die f\u00fcr die Betrachtung durch den Benutzer zur Verf\u00fcgung stehen, wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Fernsehprogrammdienstnamen f\u00fcr einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kan\u00e4len aufweist;<br \/>\nMittel, um dem Benutzer zu erm\u00f6glichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kan\u00e4len auszuw\u00e4hlen;<br \/>\nMittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgew\u00e4hlten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu \u00e4ndern;<br \/>\nMittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kan\u00e4len entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgew\u00e4hlten Kan\u00e4le bevorzugte Kan\u00e4le sind, anzuzeigen; und<br \/>\nMittel, um Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation f\u00fcr die Teilmenge von Kan\u00e4len, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation zu sehen, vorzusehen;<br \/>\nwobei die Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation in einem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen angezeigt wird, welche sich in ihrer L\u00e4nge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen L\u00e4ngen von Fernsehprogrammen,<br \/>\nwobei sich hinter jedem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen befindet,<br \/>\nwobei die Cursorbewegung auf die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen eingeschr\u00e4nkt ist, und<br \/>\nwobei die gesamte unregelm\u00e4\u00dfige Zelle durch einen Cursor in Form eines konventionellen versetzten Schattens hervorgehoben wird.\u201c<br \/>\nWegen des Wortlauts der als \u201einsbesondere, wenn\u201c- Antr\u00e4ge geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 5 und 6 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin A, Inc wurde mit dem Unternehmen B, Inc., in die hiesige Kl\u00e4gerin C, Inc. fusioniert (Anlage K 58).<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zur D Unternehmensgruppe. Hierbei handelt es sich um einen Kabelnetzbetreiber der haushaltsnahen Netzebene. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren Leistungen f\u00fcr Fernsehen, Telefon und Internet. Die Beklagte zu 1) ist f\u00fcr den Internetauftritt www.D.de (Anlage K2) verantwortlich (Anlage K3). Die Beklagte zu 2) schlie\u00dft mit den Kunden entsprechende Nutzungsvertr\u00e4ge (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet einen HD Receiver der Marke E sowohl mit als auch ohne eingebauten Festplattenrekorder an (Anlage K 11; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Bereitstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt durch die Beklagte zu 2).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die vorgelegten Bildschirmanzeigen w\u00fcrden mit der in der Anlage K12 n\u00e4her beschriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt. Diese sei am 29.08.2011 seitens der Beklagten zu 2) geliefert worden. Zudem habe eine Abfrage der Software-Version ergeben, dass die EPG-Software der getesteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seit Februar 2011 nicht mehr ge\u00e4ndert worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch.<\/p>\n<p>Die L\u00e4nge der unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen sei auf die L\u00e4nge der Fernsehprogramme angepasst. Die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit ergebe sich daher aus der unterschiedlichen L\u00e4nge der durch sie repr\u00e4sentierten Fernsehprogramme.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch verhalte sich zu der Ausgestaltung der regelm\u00e4\u00dfigen Zellen nicht n\u00e4her. Das Klagepatent verlange weder zwingend, dass die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen k\u00fcrzer seien als die unregelm\u00e4\u00dfigen, noch dass die Cursorbewegung ausschlie\u00dflich auf die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen eingeschr\u00e4nkt sei. Notwendig sei allein, dass die Cursorbewegung neben den unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen auch durch andere \u2013 regelm\u00e4\u00dfige \u2013 Zellen derart beschr\u00e4nkt sei, dass abrupte Bildschirmwechsel vermieden w\u00fcrden. Dem Wortlaut des Anspruchs sei nicht zu entnehmen, dass der Cursor innerhalb des Feldes unregelm\u00e4\u00dfiger Zellen von regelm\u00e4\u00dfiger zu regelm\u00e4\u00dfiger Zelle wandere. Auch die konkrete Ausgestaltung des Cursors, so wie er in den Ausf\u00fchrungsbeispielen beschrieben wird, habe keinen Anhalt im Wortlaut des Anspruches.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen stets die gleiche L\u00e4nge und streckten sich links von der Zelle mit den Kanalnamen und der Kanalnummer stets bis ans rechte Ende der jeweils aktuellen Bildschirmanzeige Die L\u00e4nge der regelm\u00e4\u00dfigen Zellen entspr\u00e4che immer einem Zeitraum von 90 Minuten.<\/p>\n<p>Die Cursorbewegung sei auf diese regul\u00e4ren Zellen beschr\u00e4nkt, wenn eine unregelm\u00e4\u00dfige Zelle \u00fcber die aktuell angezeigte Bildschirmansicht hinausreiche.<\/p>\n<p>Der orange Balken weise einen Schatten auf, so dass jener r\u00e4umliche Eindruck entstehe, den das Klagepatent als 3-D-Effekt bezeichne.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren zun\u00e4chst auch auf Unterlassung gest\u00fctzt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit nach Erl\u00f6schen des Klagepatents diesbez\u00fcglich \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und die Kl\u00e4gerin hat ihre Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung entsprechend angepasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 09. September 2006 bis zum 10. September 2011<\/p>\n<p>System um einem Benutzer zu erm\u00f6glichen, bevorzugte Kan\u00e4le in einem elektronischen Fernsehprogrammf\u00fchrer auszuw\u00e4hlen, umfassend: Mittel zum Vorsehen einer Anzeige einer Vielzahl von Zellen, die eine entsprechende Vielzahl von Kan\u00e4len repr\u00e4sentieren, die f\u00fcr die Betrachtung durch den Benutzer zur Verf\u00fcgung stehen, wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Fernsehprogrammdienstnamen f\u00fcr einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kan\u00e4len aufweist; Mittel, um dem Benutzer zu erm\u00f6glichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kan\u00e4len auszuw\u00e4hlen; Mittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgew\u00e4hlten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu \u00e4ndern; Mittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kan\u00e4len entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgew\u00e4hlten Kan\u00e4le bevorzugte Kan\u00e4le sind, anzuzeigen; und Mittel, um Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation f\u00fcr die Teilmenge von Kan\u00e4len, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation zu sehen, vorzusehen; wobei die Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation in einem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen angezeigt wird, welche sich in ihrer L\u00e4nge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen L\u00e4ngen von Fernsehprogrammen, wobei sich hinter jedem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen befindet, wobei die Cursorbewegung auf die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen eingeschr\u00e4nkt ist, und wobei die gesamte unregelm\u00e4\u00dfige Zelle durch einen Cursor in Form eines konventionellen versetzten Schattens hervorgehoben wird;<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 377 XXX B1 angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder gebraucht und oder\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und\/oder besessen haben,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Mittel zum Vorsehen einer Anzeige Mittel aufweisen, um eine Anzeige einer Vielzahl von Zellen vorzusehen, die eine entsprechende Vielzahl von Kabelkan\u00e4len repr\u00e4sentieren, die f\u00fcr die Betrachtung durch den Benutzer zur Verf\u00fcgung stehen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das System Mittel aufweist, um, in Reaktion auf eine Benutzerauswahl von einer Fernbedienung, Zellen, die zus\u00e4tzliche Kan\u00e4le repr\u00e4sentieren, die f\u00fcr die Betrachtung durch den Benutzer zur Verf\u00fcgung stehen, anzuzeigen,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Leiferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 09. September 2006 bis zum 10. September 2011 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-geh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd)<br \/>\nnach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin ei-nem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie unter Ziff. I.1 bezeichneten Erzeugnisse, die in der Zeit vom 09. August 2006 bis zum 10. September 2011 in ihren unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum gelangt sind und weiterhin befinden, auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziff. I. 1 bezeichneten Erzeugnisse, die in der Zeit vom 09. August 2006 bis zum 10. September 2011 in Verkehr gebracht wurden und sich im Besitz gewerblicher Abnehmer befinden, unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.11.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse auf eigene Kosten mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 09. September 2006 bis zum 10. September 2011 durch die in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die seitens der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Untersuchungen der Bildschirmansichten seien irrelevant, da sie am 13.02.2015 \u2013 mithin nach Ablauf des Klagepatents \u2013 durchgef\u00fchrt worden seien. Dieser Sachvortrag k\u00f6nne nicht die Verletzung des Klagepatents w\u00e4hrend seiner Laufzeit st\u00fctzen. Im Februar 2015 habe die von der Kl\u00e4gerin getestete angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen anderen Softwarestand als bei der Auslieferung im Jahr 2011 aufgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, ein Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen sei ein Feld von Zellen, deren Zellgr\u00f6\u00dfe unterschiedlich sei. Der Bildschirmbereich, den das Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen insgesamt ausmache, sei nur ein Teilbereich des Bildschirms\/der Anzeige, in dem der Nutzer den Cursor bewege. So zeige Figur 1 des Klagepatents jeweils einheitliche Zellgr\u00f6\u00dfen, die gleich lang seien. Die einzelnen unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen seien diejenigen Unterbereiche, die der Cursor hervorhebe. Die L\u00e4nge des Cursors entspreche jeweils der L\u00e4nge einer ausgew\u00e4hlten aus den unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen, in welcher er sich befindet. Das Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen seien also Bereiche der Bildschirmansicht, in denen der Nutzer den Cursor bewegen k\u00f6nne und die der vom Cursor gesteuerte versetzte Schatten \u00fcberspanne. Der \u00dcberspannungsbereich bilde die jeweilige unregelm\u00e4\u00dfige Zelle eines Feldes von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen. Die L\u00e4nge der Zellen k\u00f6nne dabei unterschiedlich sein.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Feldes von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen sei es, die Cursorbewegung einzuschr\u00e4nken. Die Begrenzung k\u00f6nne nur erreicht werden, wenn die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen nicht l\u00e4nger seien als die dar\u00fcber liegenden unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen (bzw. die unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen nicht k\u00fcrzer seien als die darunter liegenden regelm\u00e4\u00dfigen Zellen). So nenne das Klagepatent eine Rasterung von halben Stunden als L\u00e4nge des Feldes von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen. Eine regelm\u00e4\u00dfige Zelle k\u00f6nne auch genauso lang wie eine unregelm\u00e4\u00dfige Zelle sein. Mit dem Feld von Zellen sei kein Feld von Zeilen gemeint.<\/p>\n<p>Es finde sich nirgendwo ein Hinweis im Klagepatent darauf, dass eine Zelle des Feldes der regelm\u00e4\u00dfigen oder des Feldes der unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen gr\u00f6\u00dfer sein k\u00f6nne als der Bereich, den der Cursor \u00fcberspanne\/\u00fcberdecke. Der Cursor k\u00f6nne seiner Funktion nicht nachkommen, durch Bewegungen innerhalb des Feldes von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen eine lange Zelle durchlaufen zu k\u00f6nnen, wenn die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen des Feldes des darunter liegenden Rasters mit einer stetigen L\u00e4nge von eineinhalb Stunden l\u00e4nger seien als die dar\u00fcber liegende unregelm\u00e4\u00dfige Zelle. Zudem w\u00e4ren nur Bewegungen in 90-Minuten-Schritten m\u00f6glich. Die meisten Sendungen seien indes k\u00fcrzer als 90 Minuten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei ansonsten die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einschr\u00e4nkung der Cursorbewegung auf die regul\u00e4ren Zellen nicht m\u00f6glich. Die regul\u00e4ren Zellen seien naturgem\u00e4\u00df nicht l\u00e4nger als die k\u00fcrzeste unregelm\u00e4\u00dfige Zelle. Zudem m\u00fcsse der Cursor innerhalb des unterlegten Feldes von regelm\u00e4\u00dfiger Zelle zu regelm\u00e4\u00dfiger Zelle wandern. Die Cursorsteuerung k\u00f6nne nur durch die kleinstm\u00f6gliche Markierung erfolgen. Der Cursor k\u00f6nne hingegen keine halben Zellen markieren.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ausschlie\u00dflich eine einzige Ebene auf. In dieser Ebene entspr\u00e4chen die Zellen der Dauer der jeweiligen Sendung. Es handele sich lediglich um ein Feld von Zellen, deren L\u00e4nge den Sendungen entspricht. Auch die L\u00e4nge des Cursors entspreche der L\u00e4nge dieser Zellen.<\/p>\n<p>Ferner erfolge kein Umbl\u00e4ttern nach 90-Minuten-Schritten, sondern auch eines in 30-Minuten-Schritten. Dies belege ein Vergleich der Anlage K 17 mit Anlage B 15.<\/p>\n<p>Die Anlagen 73 und 74 zeigten allenfalls ein Springen von Teilzelle zu Teilzelle, nicht von Zelle zu Zelle. Der Cursor bewege sich von unregelm\u00e4\u00dfiger zu unregelm\u00e4\u00dfiger Zelle.<\/p>\n<p>Ferner weise der Curser keinen versetzten Schatten oder irgendeinen 3D-Effekt auf. Das Feld, auf dem er stehe, sei lediglich mit oranger Farbe ausgef\u00fcllt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich benutze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen farbcodierten Hinweis zur Kennzeichnung der Favoritenkan\u00e4le.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.12.2010 und 13.10.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>\u2003<\/strong><br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Die aktuelle Kl\u00e4gerin (C, Inc.) ist parteif\u00e4hige Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden (\u00a7 50 ZPO, Art. 3 Nr. 2 EGBGB i.V.m. Art. XXV Abs. 5 S.2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29.10.1954.). Es handelt es sich um eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die aktuelle Kl\u00e4gerin durch eine Fusion nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin (A, Inc.) entstanden und die Rechtspers\u00f6nlichkeit der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin infolgedessen erloschen ist, \u00e4ndert an der Parteif\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin und damit an der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nichts. Prozessual bewirkt die Fusion einen gesetzlichen Parteiwechsel nach \u00a7 239 ZPO analog.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage von Ablichtungen s\u00e4mtlicher Certificates of Ownership and Merger vom 25.11.2014 (Anlagen K 58, 58a), sowie der einschl\u00e4gigen US-amerikanischen, gesetzlichen Regelungen (Anlage K 79) die wirksame Fusion zwischen der urspr\u00fcnglichen und aktuellen Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig und nachvollziehbar dargelegt. Dieser Vortrag ist von den Beklagten unwidersprochen geblieben.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin war eine Gesellschaft nach dem Recht US-Bundesstaates Kalifornien (vgl. Anlagen K 58, 58a). Sie besitzt eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit (Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 286).<\/p>\n<p>Die Verschmelzung erfolgte in Form des sog. \u201eShort Form Merger\u201c nach Section 253 des Delaware General Corporation Law (im Folgenden: DGCL). In einem Short-Form-Merger h\u00e4lt die \u00fcbernehmende Corporation bereits vor der \u00dcbernahme mindestens 90% der Anteile der zu \u00fcbernehmenden Corporation (vgl. Section 253 DGCL; Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1259). Ausweislich des Certificates of Ownership and Merger vom 24.11.2014 (Anlagen K 58, K 58a) handelt es sich bei der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin um die Tochtergesellschaft (subsidiary), deren Anteile zu 100% bereits von der aktuellen Kl\u00e4gerin (company) gehalten wurden. Unter Viertens des Certificates of Ownership and Merger (Anlagen K 58, 58a) wird bestimmt, dass die aktuelle Kl\u00e4gerin (company) nach der Fusion der beiden Gesellschaften das fortbestehende Unternehmen ist und ausweislich F\u00fcnftens ihr Name C, Inc. lautet. Die \u00fcbernommene Gesellschaft \u2013 hier die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin \u2013 verliert nach Ausgabe neuer Anteile an deren shareholders ihre Rechtspers\u00f6nlichkeit (vgl. Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1261). Die Beglaubigung durch den Secretary of State des Staates Delaware tr\u00e4gt ferner nach US-amerikanischem Recht den Beweis des ersten Anscheins in sich (section Art. 105 DGCL).<\/p>\n<p>Die Kammer hat keine Zweifel, dass die aktuelle Kl\u00e4gerin durch die Fusion wirksam errichtet und die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin erloschen ist. Somit ist eine Gesamtrechtsnachfolge unter Wegfall des bisherigen Rechtstr\u00e4gers eingetreten, die Einfluss auf das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis hat: Der Gesamtrechtsnachfolger tritt kraft Gesetzes und ohne Zustimmungserfordernis des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei. Die Regelung des \u00a7 239 ZPO findet auf den Untergang einer juristischen Person entsprechende Anwendung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.05.2010 \u2013 24 U 46\/10). Es ist nicht ersichtlich, warum etwas anderes f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft gelten sollte, deren Rechts- und Parteif\u00e4higkeit vorlag.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ebenfalls aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat eine \u00c4nderung der materiellen Rechtslage durch \u00dcbertragung des Klagepatents Einfluss auf die Aktivlegitimation. Eine etwaige Indizwirkung des Registers (vgl. BGH, GRUR 2013, 712- Fr\u00e4sverfahren) kann vorliegend nicht eingreifen, da eine Registereintragung der Kl\u00e4gerin soweit ersichtlich nicht erfolgt ist. Die Kl\u00e4gerin hat gleichwohl schl\u00fcssig dargelegt, dass sie Inhaberin des Klagepatents geworden ist.<\/p>\n<p>Als Folge der Verschmelzung sind s\u00e4mtliche Rechte und Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent, wie sie der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Verschmelzung zugestanden haben, auf die Kl\u00e4gerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin \u00fcbergegangen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus Section 259 DGCL, der regelt, dass s\u00e4mtliches Eigentum, s\u00e4mtliche Rechte, Vorrechte, Befugnisse und Stimmrechte sowie alle anderen Anspr\u00fcche der \u00fcberlebenden Gesellschaft zustehen sollen. Damit gehen alle Aktiva und Passiva auf die \u00fcberlebende also fortbestehende Gesellschaft \u2013 hier die aktuelle Kl\u00e4gerin \u2013 \u00fcber (vgl. Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1261).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich bestehen hinsichtlich der Aktivlegitimation bei einer Gesamtrechtsnachfolge keine Bedenken (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, 11. Aufl., \u00a7 30 Rn. 12a; K\u00fchnen, 8. Aufl., Kap. D, Rn. 90).<\/p>\n<p>Selbst wenn man den Standpunkt einn\u00e4hme, dass die Gesamtrechtsnachfolge nach ausl\u00e4ndischem Recht keine Auswirkungen auf die \u00dcbertragung des Klagepatents habe, da eine \u00dcbertragung sich nach dem Schutzlandsprinzip \u2013 das zwingend ist \u2013 richtet und dieses bei einem deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents deutsches Recht postuliert, liegt die Aktivlegitimation vor.<\/p>\n<p>Die Ankn\u00fcpfung an das Schutzlandprinzip bedeutet, dass f\u00fcr die Anforderungen an die \u00dcbertragung eines Patents das Recht desjenigen Staates heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet (vgl.: K\u00fchnen, GRUR 2014, 137; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, Az. 4b O 120\/14). Da vorliegend der deutsche Teil eines europ\u00e4ischen Patents im Streit steht, ist die Wirksamkeit der vorgetragenen Patent\u00fcbertragungen nach deutschem Recht zu beurteilen. Mangels besonderer gesetzlicher Vorgaben kann die \u00dcbertragung eines Patents im deutschen Recht durch schlichte \u00dcbereinkunft zwischen dem bisherigen Inhaber und dem in Aussicht genommenen Patenterwerber erfolgen (vgl. K\u00fchnen GRUR 2014, 137; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, Az. 4b O 120\/14). Der Einhaltung einer besonderen Form bedarf es nicht, weil Art. 72 EP\u00dc ein Schriftformerfordernis ausdr\u00fccklich und abschlie\u00dfend nur f\u00fcr europ\u00e4ische Patentanmeldungen aufstellt (LG D\u00fcsseldorf, GRUR Int. 2007, 347, 350 \u2013 Medizinisches Instrument). Ein solche \u00dcbereinkunft ist dem Certificate of Ownership and Merger zu entnehmen, wonach die \u00dcbertragung alle Rechte an und aus den Patentverm\u00f6genswerten und damit auch das Klagepatent betrifft (Anlage K 58, 58a unter Drittens, vierter Absatz). Damit werden alle Patenverm\u00f6genswerte auf die Gesellschaft im Rahmen der Fusion \u00fcbertragen, an diese abgetreten und zum Eigentum der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Weder die Fusion als solche noch die \u00dcbertragung des Klagepatents ist seitens der Beklagten bestritten worden. Die Kl\u00e4gerin hat somit ihre materiell-rechtliche Inhaberschaft schl\u00fcssig und hinreichend substantiiert dargelegt.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft unter anderem ein System und ein Verfahren, welches es einem Fernsehzuseher erm\u00f6glicht auf Fernsehprogrammauflistungen auf einer Schirmansicht zuzugreifen, und die Programmauflistungen in einer einfachen und vorteilhaften Weise zu verwenden, um den Betrieb eines Videokassetten-Recorders (VCR) oder andere Aufzeichnungsger\u00e4te zu steuern.<\/p>\n<p>Allgemein \u2013 so das Klagepatent \u2013 bestehen Schwierigkeiten, einen VCR f\u00fcr eine automatische Aufzeichnung an einem zuk\u00fcnftigen Datum einzustellen. Diese Schwierigkeiten werden erleichtert durch die Entwicklung von VCRs, die ein Fernsehger\u00e4t als eine Anzeige f\u00fcr Benutzer-Bedienerhinweise sowie f\u00fcr R\u00fcckmeldungen zu dem Benutzer w\u00e4hrend des Programmierungsprozesses benutzen. Aus dem Stand der Technik ist ein VCR bekannt, der das Fernsehger\u00e4t als eine Anzeige f\u00fcr die VCR-Programmierung mit einer interaktiven Benutzerschnittstelle verwendet, um den Benutzer auf einer Schritt-f\u00fcr-Schritt-Basis zu leiten (US-Patent 4.908.713). Das Klagepatent kritisiert hieran allgemein, dass gleichwohl Schwierigkeiten bei Nutzern auftreten, die Programmierung ohne Fehler durchzuf\u00fchren. Diese f\u00fchren dazu, dass die Nutzer die Aufzeichnung von Programmen verfehlen, die sie gerne zu einer unterschiedlichen Zeit betrachten w\u00fcrden als zu der, wenn die Programme ausgestrahlt werden.<\/p>\n<p>Weiter sind aus dem US-Patent Nr. 4.706.121 ein System und ein Verfahren bekannt, in dem Benutzerauswahlen von Fernsehplanungs-Information f\u00fcr die automatische Steuerung eines VCR verwendet werden. Die Schrift beschreibt laut dem Klagepatent auch eine vorgeschlagene Benutzer-Schnittstelle dieses System und Verfahren. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass es eine schwierige Aufgabe sei, eine hochgradig intuitive Benutzerschnittstelle zur Verf\u00fcgung zu stellen, die es einfach und bequem macht, ein solches System und Verfahren zu bedienen. Nach dem Klagepatent haben weitere Entwicklungen dieses System und Verfahrens zu betr\u00e4chtlichen \u00c4nderungen in der Benutzerschnittstelle gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich Vorgeschlagenen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass zus\u00e4tzlich zur Vereinfachung der VCR-Programmierung Benutzer, die Programme in einer betr\u00e4chtlichen Menge auf Band aufzeichnen, ein verbessertes System und Verfahren ben\u00f6tigen, um die \u00dcbersicht \u00fcber die von ihnen aufgezeichneten Programme zu behalten. Die Anmeldung Nr. 07\/219.971, die zu der WO-A 9000847 zugeh\u00f6rig ist, offenbart ein System und ein Verfahren, welches eine Indexierungs-F\u00e4higkeit f\u00fcr auf Band aufgezeichnetes Material bereitstellt. Nach dem Klagepatent sollte eine Benutzer-Schnittstelle f\u00fcr ein Fernsehzeitplanungs-System und \u2013Verfahren auch diese F\u00e4higkeit auf einer intuitiven Basis handhaben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht daher weiterhin Bedarf f\u00fcr ein Fernsehzeitplanungs-System und Verfahren, welches eine verbesserte Benutzerschnittestelle mit einbezieht. Im Speziellen ist ein Raster-TV-F\u00fchrer \u2013 so das Klagepatent \u2013 ein Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen, wobei die Zellgr\u00f6\u00dfe von einem Bruchteil einer Stunde bis zu vielen Stunden variieren kann. Dieses erstreckt sich betr\u00e4chtlich \u00fcber die momentane Schirmansicht hinaus. Wenn ein Cursor von Zelle zu Zelle wandert, in diesem Feld navigiert, kann ein einzelner Cursor-Befehl heftige \u00c4nderungen der Schirmansicht hervorrufen. Ein \u201eCurser nach rechts\u201c-Befehl k\u00f6nnte beispielsweise einen unvermittelten Sprung zu einer Zelle bewirken, die sich einige Stunden von der momentanen Seite befindet. Dies ist laut dem Klagepatent nicht nur verwirrend, sondern kann auch betr\u00e4chtliche Anstrengungen beim Wiederherstellen erfordern. F\u00fcr die unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen, die sich auf einem Raster-TV-F\u00fchrer finden, erachtet das Klagepatent eine behutsamere Cursor-Bewegung als notwendig.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert zudem, dass gedruckte Raster-Fernsehzeitplanungs-F\u00fchrer neben dem Programmtitel und dem Sendernamen oftmals zus\u00e4tzliche Informationen enthalten. Solche Raster werden auch typischerweise in Kombination mit einem detaillierteren, gedruckten Zeitplan bereitgestellt, der einen Abriss f\u00fcr jedes Programm, ob es sich um eine Wiederholung handelt und andere Informationen enth\u00e4lt. Wenn ein Fernsehger\u00e4t als eine Anzeige f\u00fcr ein Zeitplanungssystem verwendet wird, begrenzen die Gr\u00f6\u00dfe und die Aufl\u00f6sung des Fernsehbildschirms die Menge des Textes, der mit dem Raster angezeigt werden kann. Das Klagepatent sieht auch hier ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr verbesserte Techniken, um dem Benutzer die gr\u00f6\u00dfte Menge an Information innerhalb der Einschr\u00e4nkungen des Fernsehbildschirms in einer einfach verst\u00e4ndlichen Weise bereitzustellen. Ferner besteht nach dem Klagepatent Bedarf, wenn eine gro\u00dfe Anzahl von Kan\u00e4len zum Betrachten verf\u00fcgbar sind, die Anzeige nach Informationen in einer Weise zu ordnen, die f\u00fcr den Benutzer am geeignetsten ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher mehrere Teilaufgaben: Eine Aufgabe besteht darin, ein Fernsehzeitplanungs-System und ein -Verfahren mit einer Benutzerschnittstelle bereitzustellen, die gestaltet ist, um die besondere Eigenart der Fernsehzeitplanungs-Information auszugleichen. Eine weitere Aufgabe sieht das Klagepatent darin, eine Benutzerschnittstelle bereit zu stellen, welche eine Cursor-Bedienung aufweist, die ein unregelm\u00e4\u00dfiges Rasterformat der Fernsehzeitplanungs-Information ausgleicht. Ferner ist eine Aufgabe, eine Benutzerschnittstelle bereitzustellen, in der die Zeitplanungsinformation in einem Format pr\u00e4sentiert wird, dass die begrenzte Aufl\u00f6sung des Fernsehbildschirms ausgleicht. Das Klagepatent nennt weiter die Aufgabe, eine Benutzerschnittstelle bereitzustellen, in der zus\u00e4tzliche Zeitplanungsinformation in \u00dcberlagerungen pr\u00e4sentiert wird, die eine minimale Menge anderer n\u00fctzlicher Information verbergen. Schlie\u00dflich ist ein Ziel der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung, eine solche Benutzerschnittstelle bereitzustellen, in der die Reihenfolge der Darstellung der Zeitplanungsinformation durch Benutzereinstellungen angepasst werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 4 ein System mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSystem um einem Benutzer zu erm\u00f6glichen, bevorzugte Kan\u00e4le in einem elektronischen Fernsehprogrammf\u00fchrer auszuw\u00e4hlen, wobei das System umfasst:<br \/>\n2.<br \/>\nMittel zum Vorsehen einer Anzeige einer Vielzahl von Zellen, die eine entsprechende Vielzahl von Kan\u00e4len repr\u00e4sentieren, die f\u00fcr die Betrachtung durch den Benutzer zur Verf\u00fcgung stehen, wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Fernsehprogrammdienstnamen f\u00fcr einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kan\u00e4len aufweist;<br \/>\n3.<br \/>\nMittel, um dem Benutzer zu erm\u00f6glichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kan\u00e4len auszuw\u00e4hlen;<br \/>\n4.<br \/>\nMittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgew\u00e4hlten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu \u00e4ndern;<br \/>\n5.<br \/>\nMittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kan\u00e4len entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgew\u00e4hlten Kan\u00e4le bevorzugte Kan\u00e4le sind, anzuzeigen; und<br \/>\n6.<br \/>\nMittel, um Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation f\u00fcr die Teilmenge von Kan\u00e4len, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation zu sehen, vorzusehen;<br \/>\n6.1<br \/>\nwobei die Fernsehprogrammf\u00fchrungsinformation in einem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen angezeigt wird, welche sich in ihrer L\u00e4nge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen L\u00e4ngen von Fernsehprogrammen,<br \/>\n6.2<br \/>\nwobei sich hinter jedem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen befindet,<br \/>\n6.3.<br \/>\nwobei die Cursorbewegung auf die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen eingeschr\u00e4nkt ist, und<br \/>\n6.4<br \/>\nwobei die gesamte unregelm\u00e4\u00dfige Zelle durch einen Cursor in Form eines konventionellen versetzten Schattens hervorgehoben wird.<br \/>\nIV.<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung der Begriffe der unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen (Merkmal 6.1), des Feldes von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen (Merkmal 6.1), sowie die Einschr\u00e4nkung der Cursorbewegung auf die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen (Merkmal 6.3). Die Auseinandersetzung der Parteien verlangt ebenfalls nach Ausf\u00fchrungen zu den Anforderungen, die das Klagepatent aus Sicht des Fachmanns an die Form des Cursors (Merkmal 6.4) und an den farbcodierten Hinweis (Merkmal 5) stellt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Merkmals 6.1 ist eine unregelm\u00e4\u00dfige Zelle eine solche, die eine Fernsehprogramminformation enth\u00e4lt und sich in ihrer Zellgr\u00f6\u00dfe von einer benachbarten Zelle unterscheidet. Die Gr\u00f6\u00dfe der unregelm\u00e4\u00dfigen Zelle entspricht dabei der L\u00e4nge des Fernsehprogramms. Unregelm\u00e4\u00dfig ist die Zelle, weil sie entsprechend der L\u00e4nge des Fernsehprogramms l\u00e4nger oder k\u00fcrzer seien kann, als eine benachbarte Zelle.<\/p>\n<p>Das Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen stellt die Gesamtheit der unterschiedlich langen Zellen dar, welches das gesamte Fernsehprogramm in den Teilmengen der Kan\u00e4le anzeigt. Das Feld umfasst daher jegliche Aufteilung von Spalten mit Zeitangaben und Zeilen mit Programmen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis gr\u00fcndet sich zun\u00e4chst auf Absatz [0006]. Dort beschreibt das Klagepatent ein Raster-TV-F\u00fchrer als Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen, wobei die Zellgr\u00f6\u00dfe von einem Bruchteil einer Stunde bis zu vielen Stunden variieren kann. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0013] im allgemeinen Teil der Beschreibung, wonach sich die Zellen dimensionsm\u00e4\u00dfig in ihrer L\u00e4nge unterscheiden, entsprechend der unterschiedlichen Zeitdauern des Fernsehzeitplans. Es handelt sich um eine dynamische Rasteranzeige, bei der ein Zeitma\u00df (Programml\u00e4nge) in ein korrespondierendes L\u00e4ngenma\u00df umgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts vom 26.11.2014 (nachfolgend: Urteil BPatG), Anlage K 59, S. 34). Andere Anforderungen stellt das Klagepatent nicht an das Feld der unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagten meinen, definiert es sich insbesondere nicht \u00fcber die Bildschirmbereiche, in denen der Nutzer den Cursor bewegen kann. Dagegen spricht bereits der Wortlaut von Merkmal 6.3, demnach die Cursorbewegung auf die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen beschr\u00e4nkt ist, also in deren Abh\u00e4ngigkeit liegt. Eine einzelne unregelm\u00e4\u00dfige Zelle wird auch nicht durch den \u00dcberspannungsbereich des Cursors gebildet. Gegen dieses Verst\u00e4ndnis spricht bereits Merkmal 6.1, das vorgibt, dass unregelm\u00e4\u00dfige Zellen sich in ihrer L\u00e4nge unterscheiden korrespondierend zu den unterschiedlichen L\u00e4ngen von Fernsehprogrammen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Beschreibung. Vielmehr entnimmt der Fachmann Absatz [0013], dass der Cursor eine variable L\u00e4nge aufweist, entsprechend der L\u00e4nge einer ausgew\u00e4hlten unregelm\u00e4\u00dfigen Zelle, in der er sich befindet. Insofern \u00fcberspannt der Cursor eine gesamte unregelm\u00e4\u00dfige Zelle, die durch ihre L\u00e4nge definiert wird. Die unregelm\u00e4\u00dfige Zelle und das durch mehrere unregelm\u00e4\u00dfige Zellen gebildete Feld bestehen unabh\u00e4ngig von dem Einsatz des Cursors.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAus Merkmal 6.2 ergibt sich weiter, dass sich hinter dem Feld von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen befindet. In Abgrenzung zu den unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen handelt es sich um Zellen, die sich dimensionsm\u00e4\u00dfig in ihrer L\u00e4nge gerade nicht unterscheiden. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn \u201eregelm\u00e4\u00dfig\u201c, der das Gegenteil von \u201eunregelm\u00e4\u00dfig\u201c besagt. Ferner ergibt sich dies wiederum aus der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0013], die ein Mittel beschreibt, um den Cursor in dem Feld (von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen) in einer Abfolge von gleich langen Schritten zu bewegen. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs\u00e4tzen [0032] und [0033] wird der Cursor in Halbstundenschritten bewegt. Diese halbst\u00fcndigen Schritte sind ein Beispiel f\u00fcr die gleich langen Schritte, also f\u00fcr die L\u00e4nge von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen. Dieses Feld liegt unter dem Feld der unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen. Ferner schr\u00e4nken die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen nach Merkmal 6.3 die Steuerung der Cursorbewegung ein. Dies bedeutet, dass die Cursorbewegung jedenfalls nicht \u00fcber die Grenze einer regelm\u00e4\u00dfigen Zelle hinausgeht. Die L\u00e4nge der regelm\u00e4\u00dfigen Zelle kontrolliert die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Bewegung des Cursors.<\/p>\n<p>Weitere Anforderungen stellt der Anspruch an die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen nicht. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Klagepatentanspruch keine Vorgabe dahingehend entnehmen, dass die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen nicht l\u00e4nger als die dar\u00fcber liegenden unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen sein d\u00fcrfen. Der Anspruch verh\u00e4lt sich zu der L\u00e4nge nicht. Vom Wortlaut erfasst sind auch F\u00e4lle, in denen die regelm\u00e4\u00dfige Zelle l\u00e4nger als die unregelm\u00e4\u00dfige Zelle ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus Absatz [0013], wonach zumindest einige der unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen eine L\u00e4nge aufweisen, die gr\u00f6\u00dfer als die L\u00e4nge der Schritte sind. Dies bedeutet lediglich, dass nicht alle regelm\u00e4\u00dfigen Zellen l\u00e4nger sein d\u00fcrfen als die unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass regelm\u00e4\u00dfige Zellen auch l\u00e4nger sein k\u00f6nnen. Funktional soll die Steuerung der Cursorbewegung \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen bewirken, dass keine heftigen oder abrupten Bildschirm\u00e4nderungen hervorgerufen werden (Absatz [0006], [0032]). Die Rasteranzeige soll nicht abrupt mehrere Stundenanzeigen \u00fcberspringen. Dies wird dadurch verhindert, dass der Cursor sich im Falle von gr\u00f6\u00dferen unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen nur in den Abst\u00e4nden der kleineren regelm\u00e4\u00dfigen Zellen bewegt. Sofern die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen gr\u00f6\u00dfer sind als die unregelm\u00e4\u00dfigen, besteht die Gefahr eines Bildschirmwechsels bzw. -sprungs nicht. In solchen F\u00e4llen springt der Cursor \u2013 der nach Merkmal 6.4 die gesamte unregelm\u00e4\u00dfige Zelle durch den versetzten Schatten hervorhebt \u2013 innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Zellen von einer k\u00fcrzeren zu der n\u00e4chsten k\u00fcrzeren unregelm\u00e4\u00dfigen Zelle. Dies verbietet weder das Merkmal 6.4, das die Ausgestaltung des Cursors beschreibt, noch Merkmal 6.3. Der insoweit weiter gefasste Anspruch wird auch durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 1, in der die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen kleiner als die unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen sind, nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Merkmal 6.3 sagt insbesondere nichts dar\u00fcber aus, ob die Cursorbewegung von regelm\u00e4\u00dfiger Zelle zu regelm\u00e4\u00dfiger Zelle sichtbar sein muss. Auch wenn die Cursorform in den Abs\u00e4tzen [0034], [0035] und in Figur 1 bei den unterlegten Bereichen unterbrochen ist und dort die Bewegung erkennbar ist, damit die Cursorbefehle nicht unwirksam erscheinen, handelt es sich hierbei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dass die Sichtbarkeit in Absatz [0035] als besonders bevorzugt hervorgehoben wird, beschr\u00e4nkt den Anspruch nicht. Die Markierung der momentan darunterliegenden Position ist vorteilhaft, aber nach dem Anspruchswortlaut gerade nicht zwingend. Der Anspruch sieht keine Markierung der momentanen Cursorposition vor. Die Kontrolle des Cursors wird durch die Unterlegung des sichtbaren Feldes mit unregelm\u00e4\u00dfiger Zellenl\u00e4nge mit dem Feld von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen erreicht (vgl. Urteil BPatG, Anlage 59, S. 34). Dass die Steuerung des Cursors anhand der regelm\u00e4\u00dfigen Zellen sichtbar sein muss, sagt im \u00dcbrigen auch das Bundespatentgericht nicht. Der Einwand der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Cursorsteuerung k\u00f6nne nur durch die kleinstm\u00f6gliche Markierung erfolgen, wobei die Markierung halber Zellen nicht m\u00f6glich sei und der Cursor sich nur von einer Zelle zur n\u00e4chsten Zelle bewegen k\u00f6nne, verf\u00e4ngt nicht. Das Klagepatent formuliert in dem bereits erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass ein Cursor sich in halbst\u00fcndigen Schritten bewegen und die Zellenl\u00e4nge jedoch vier Stunden betragen kann, wobei es m\u00f6glich sei, dass der Cursor nur das halbst\u00fcndige Intervall oder das vierst\u00fcndige Intervall \u00fcberspannt (Absatz [0034]). Das Klagepatent selbst geht also von der M\u00f6glichkeit aus, dass Markierung und Steuerung\/Bewegung auseinanderfallen. Nur f\u00fcr das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel sieht das Klagepatent es als besonders bevorzugt an, neben dem Einsatz des konventionellen versetzten Schattens (34) in Form eines schwarzen Balkens, unterbrochene Teile (36) des schwarzen Balkens vorzusehen, um die Bewegung des Cursors sichtbar zu machen. Anspruchsgem\u00e4\u00df erfolgt die Steuerung lediglich anhand der regelm\u00e4\u00dfigen Zellen. Im Anspruch ist insoweit in Merkmal 6.2 auch nur von unterlegtem Feld (\u201eunderlying\u201d) die Rede, hervorgehoben (\u201chighlighted\u201d) muss nach Merkmal 6.4 nur die unregelm\u00e4\u00dfige Zelle sein.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nNach Merkmal 6.4 wird die gesamte unregelm\u00e4\u00dfige Zelle durch einen konventionellen versetzten Schatten hervorgehoben. Als ein Beispiel f\u00fcr einen herk\u00f6mmlichen also konventionellen Schatten nennt das Klagepatent in Absatz [0034] einen schwarzen Balken, der die gesamte Zelle unterstreicht und die rechte Kante einh\u00fcllt. Durch die Versetzung des Schattens wird ein 3D-Effekt erreicht, der eine Hervorhebung bewirkt. Ausweislich des Anspruchswortlauts hebt der Cursor in Form eines konventionellen Schattens die gesamte unregelm\u00e4\u00dfige Zelle hervor, nicht nur Teile von ihr.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDas Merkmal 5 verlangt Mittel, um in Zellen einen visuellen farbkodierten Hinweis anzuzeigen. Der Wortlaut gibt weder eine bestimmte Formgebung oder Gestaltung des Hinweises noch eine bestimmte Farbe vor. Es gen\u00fcgt jede visuelle Hervorhebung, die farbig ist.<br \/>\nV.<\/p>\n<p>Legt man vorstehende Auslegung zugrunde, verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZun\u00e4chst hat die Kl\u00e4gerin substantiiert dargelegt, dass die getestete angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents erworben und insbesondere die Software seit dem nicht mehr ver\u00e4ndert wurde.<\/p>\n<p>Ausweislich der Auftragsbest\u00e4tigung vom 29.08.2011 (Anlage K 77) hat die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die Kundin F geliefert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist daher vor dem 10.09.2011, also noch w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents, in den Verkehr gebracht worden. Sofern die Beklagte einwendet, das Datum der Auslieferung sei irrelevant, weil das Ger\u00e4t automatisch das aktuellste Update lade (Anlage K 12, S. 32) und Updates fortlaufend in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden erfolgen, hat sie damit keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage der Anlage K 80 substantiiert dargelegt, dass die getestete angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Software mit Stand vom 07.02.2011 verf\u00fcgt. Aus den Abbildungen der Anlage K 80 (System Set Up, Diagnose\u00fcbersicht) ergibt sich, dass die Receiver G Version sowie die EPG Release Version ebenso wie die H version vom 07.02.2011 stammen. Der Software Download ist dar\u00fcber im \u201eidle\u201c-Modus, also unt\u00e4tig. Dem ist die Beklagte nicht mehr mit anderslautendem Vortrag entgegengetreten. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents die dargestellte Funktionsweise aufwies.<br \/>\n2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 5, 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist es ausweislich der Anlage K 63 m\u00f6glich, einen gr\u00fcnen Haken hinter die Programmzeile zu setzen, die zur Favoritenleiste hinzugef\u00fcgt werden soll. Insofern sieht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Mittel vor, um in Zellen, die den bevorzugten Kan\u00e4len entsprechen, einen visuellen farbkodierten Hinweis, dass die ausgew\u00e4hlten Kan\u00e4le bevorzugte Kan\u00e4le sind, anzuzeigen (Merkmal 5). Der Haken ist eine visuelle Hervorhebung in gr\u00fcner Farbe mithin auch farbcodiert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus den Anlagen K 72 und 73 zeigt der Programmeintrag \u201eSportschau Live\u201c eine unregelm\u00e4\u00dfige Zelle im Vergleich zu \u201eBrisant\u201c. Die unterschiedliche langen Programmeintr\u00e4ge stellen in der Teilmenge von Kan\u00e4len ebenfalls ein Feld unregelm\u00e4\u00dfiger Zellen dar (Merkmal 6.1). Manche unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen reichen \u00fcber den Bildschirmrand hinaus, wie z.B. die \u201eSportschau Live\u201c (vgl. Anlagen K 73, K 74).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass sich hinter dem Feld der unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen ein darunter liegendes Feld von regelm\u00e4\u00dfigen Zellen befindet, die eine L\u00e4nge von 90 Minuten haben (Uhrzeitanfang bis Bildschirmende, Merkmal 6.2). Sofern die Beklagten vortragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nur \u00fcber eine Ebene mit unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen, kann die Kammer dies nicht feststellen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat substantiiert anhand der Anlagen K 72 bis K 74 dargelegt, dass es f\u00fcr diese Anzeigen einer dreifachen Bet\u00e4tigung der Cursortaste bedarf. Ausweislich der Anlage K 72 und K 73 macht die Bildschirmanzeige keinen abrupten Sprung bei der Anzeige der \u201eSportschau live\u201c von der Anlage K 72 zu Anlage K 74 und ver\u00e4ndert nicht die Uhrzeit. Die Anzeige zeigt in der Anlage K 74 ab 19:00 Uhr wiederum die \u201eSportschau Live\u201c. Dabei erstreckt sich die unregelm\u00e4\u00dfige Zelle \u00fcber zwei regelm\u00e4\u00dfige Zellen: Die erste regelm\u00e4\u00dfige Zelle reicht von 17:30 bis 19:00 Uhr und die zweite regelm\u00e4\u00dfige Zelle reicht von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr. W\u00e4re nur ein Feld\/eine Ebene von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen vorhanden, in der immer nur ein Programmeintrag ausschlie\u00dflich markiert wird, h\u00e4tte sich oben die Uhrzeitanzeige ver\u00e4ndern m\u00fcssen, auf beispielsweise 17:30 Uhr bis 19:50 Uhr \u2013 dem Ende der Sendung \u201eSportschau live\u201c \u2013 und es w\u00e4re damit zu einem Bildsprung von der Anlage K 72 zur Anlage K 74 gekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten hat demgegen\u00fcber nicht substantiiert dargelegt, wie sie die Steuerung \u00fcber nur eine Ebene von unregelm\u00e4\u00dfigen Zellen ohne abrupten Bildsprung vornehmen. Sofern sie zun\u00e4chst vorgetragen haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in 90-Minuten-Schritten die Bildschirmanzeige ver\u00e4ndert\/umbl\u00e4ttert, sondern bei kurzen Sendungen auch in 30- oder 60-Minuten-Schritten, vermag die Kammer dies nicht festzustellen. Sofern die Beklagten hierzu auf einen Vergleich der Anlagen K 17 und Anlage B 13 rekurrieren, belegt dieser den Vortrag der Beklagten gerade nicht. In beiden Abbildungen werden 90-Minuten-Abschnitte gezeigt. Dass die Uhrzeiten anders beginnen, liegt an den sp\u00e4teren Abfrageuhrzeiten des gleichen Tages (10:43 Uhr in der Anlage B 13 und 11:20 Uhr in der Anlage K 17). Die Abschnittsdauer ist hingegen die gleiche. Gleiches gilt auch f\u00fcr den Vergleich der Anlage K 17 und der Anlage B 15 (Abfrageuhrzeiten 11:20 Uhr und 10:50 Uhr). Der pauschale Vortrag, dass das 1 \u00bd Stundenraster als Ansicht vorgegeben sei und der Algorithmus so einprogrammiert sei, dass irgendwann der Umbruch erfolge, ob nach 30 Minuten oder nach 60 Minuten, \u00fcberzeugt ebenfalls nicht. Es obliegt den Beklagten Details zur Programmierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die sie vertreiben, durch entsprechende Unterlagen oder selbst durchgef\u00fchrte Tests zu konkretisieren und sich nicht auf Vermutungen zur\u00fcckzuziehen. Den behaupteten Extremfall, den das Klagepatent gerade verhindern wolle und den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise, haben die Beklagten indes durch nichts belegt.<\/p>\n<p>Damit hat die Kl\u00e4gerin zugleich gezeigt, dass die Cursorbewegung auf die regelm\u00e4\u00dfigen Zellen eingeschr\u00e4nkt ist (Merkmal 6.3). Dass der Cursor auch die Kan\u00e4le unterlegen kann, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Wie ausgef\u00fchrt, muss die Cursorsteuerung von der regelm\u00e4\u00dfigen Zelle zur n\u00e4chsten regelm\u00e4\u00dfigen Zellen nicht sichtbar sein. Die Bewegung des Cursors ist auf der Zeitschiene im 1 1\/2 -Stundentakt auch begrenzt also eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMit dem orangen Cursor verwirklicht die angegriffen Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 6.4. Sofern die Beklagten die orangene Unterlegung nicht als versetzten Schatten verstehen wollen, verf\u00e4ngt der Einwand nicht. Der Versatz ist sowohl aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbergebenen Abbildung als auch aus den Anlagen K 78 und B 15 ersichtlich. Der Anspruchswortlaut erfasst einen optischen Versatz, der einem Schatten nachempfunden ist und so einen 3D-Effekt erzielt. Dieser 3D-Effekt ist bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform erkennbar. Der Cursor hebt zudem die gesamte Zelle hervor, in dem er sie \u00fcberdeckt.<br \/>\nVI.<\/p>\n<p>Aus der Verwirklichung aller klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein, \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagten zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zah-lung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 18.10.2016 und der Kl\u00e4gerin vom 09.11.2016 haben bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung basiert auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs.1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 12. Dezember 2011 \u20ac 1.500.000,00,<br \/>\nab dem 13. Dezember 2011 \u20ac 1.000,000,00.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2608 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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