{"id":6679,"date":"2017-01-24T17:00:27","date_gmt":"2017-01-24T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6679"},"modified":"2017-04-04T12:50:53","modified_gmt":"2017-04-04T12:50:53","slug":"4b-o-11516-oberflaechenstrukturierungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6679","title":{"rendered":"4b O 115\/16 &#8211; Oberfl\u00e4chenstrukturierungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2607<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Januar 2017, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 115\/16 <\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegen\u00fcber Dritten, insbesondere gegen\u00fcber Abnehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu behaupten,<\/p>\n<p>die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hergestellten Paneele mit der Bezeichnung \u201eA\u201c und\/oder Furnier mit der Bezeichnung \u201eB\u201c w\u00fcrden einen oder mehrere Anspr\u00fcche des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 801 XXX B1 verletzen,<\/p>\n<p>nach Ma\u00dfgabe des nachstehend eingeblendeten Schreibens:<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung dieser einstweiligen Verf\u00fcgung ist von einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte anl\u00e4sslich zweier Abnehmerverwarnungen im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 801 XXX (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), das am 28.03.2014 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 06.05.2013 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 29.06.2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zur Oberfl\u00e4chenstrukturierung. Die drei Patentanspr\u00fcche des Verf\u00fcgungspatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren der Oberfl\u00e4chenstrukturierung bei Paneelen, M\u00f6belbauplatten oder dergleichen durch Pressen, dadurch gekennzeichnet, dass ein mit Ausnehmungen versehenes Furnier (3) mit einer durchgef\u00e4rbten Platte (2) aus einem Holzersatzwerkstoff verpresst wird, wobei die Ausnehmungen durch Risse (4) oder unregelm\u00e4\u00dfig berandete L\u00f6cher (5) ausgebildet werden und das Furnier ein Echtholzfurnier ist oder ein rekonstruiertes, vielfach laminiertes Echtholz-Messerfurnier ist.<\/p>\n<p>2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (2) eine mitteldichte Faserplatte ist.<\/p>\n<p>3. Verfahren nach einem oder mehreren der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (2) schwarz durchgef\u00e4rbt ist.<\/p>\n<p>Die beiden nachstehenden Abbildungen stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift und zeigen in einer Draufsicht einen Ausschnitt eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Paneels (Figur 1) und einen in der H\u00f6he deutlich \u00fcberh\u00f6hten Schnitt gem\u00e4\u00df der Linie II, II in Figur 1 (Figur 2).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellt Paneele und Furnierdecklagen unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c her. F\u00fcr die Furnierdecklagen werden \u2013 in dieser Reihenfolge von oben nach unten \u2013 1 St\u00fcck Deckfurnier (1 Furnierblatt), 1 St\u00fcck Leimfilm (Kunstharz getr\u00e4nktes Papier) und 1 St\u00fcck Sch\u00e4lfurnier (1 Furnierblatt), teilweise auch 1 weiteres St\u00fcck Leimfilm (Kunstharz getr\u00e4nktes Papier) und 1 weiteres St\u00fcck Sch\u00e4lfurnier (1 Furnierblatt), miteinander verpresst. In einem zweiten Schritt wird dieses Deckfurnier mit einer MDF- oder Spanplatte verpresst.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lieferte an die C GmbH D \u201eAs\u201c. An die E GmbH lieferte sie \u201eBn\u201c, die weiter zu einem Paneel verarbeitet werden.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.09.2016 wandte sich die Verf\u00fcgungsbeklagte an die vorgenannten Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Darin erkl\u00e4rte die Verf\u00fcgungsbeklagte, die Verwendung und Verarbeitung von von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezogenen Paneelen, die in dem beigef\u00fcgten Klageentwurf n\u00e4her beschrieben w\u00fcrden, stellten eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents dar. Unter Fristsetzung bis zum 30.09.2016 forderte die Verf\u00fcgungsbeklagte gest\u00fctzt auf den Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die Adressaten zur Unterlassung auf. Dem Schreiben war neben dem bereits erw\u00e4hnten Klageentwurf mit n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen zum Verletzungssachverhalt eine Kopie der Patentschrift und eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt. Wegen der Einzelheiten der beiden Abmahnungen wird auf die Anlagen VP 1 und VP 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhielt noch am 16.09.2016 Kenntnis von den \u00c4u\u00dferungen der Verf\u00fcgungsbeklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2016 an die Verf\u00fcgungsbeklagte trat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem Vorwurf der Patentverletzung mit der Begr\u00fcndung entgegen, dass die Paneele das Verf\u00fcgungspatent nicht verletzten und ein Vorbenutzungsrecht bestehe, und forderte die Verf\u00fcgungsbeklagte zugleich auf, binnen zwei Wochen eine Erkl\u00e4rung dahingehend abzugeben, weitere \u00c4u\u00dferungen dieser Art zu unterlassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2016 verdeutlichte die Verf\u00fcgungsbeklagte, auf welche Ausf\u00fchrungsform sich die Abmahnung bezogen habe und forderte erneut zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erkl\u00e4rte mit Schreiben vom 12.10.2016, an ihrem Vorwurf der unberechtigten Abnehmerverwarnung festzuhalten und forderte unter Fristsetzung bis zum 18.10.2016 ebenfalls erneut die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung. Einem durch die Herbstferien veranlassten Fristverl\u00e4ngerungsgesuch der Gegenseite bis zum 28.10.2016 kam die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur bis zum 18.10.2016 nach, monierte in der entsprechenden Email aber zus\u00e4tzlich m\u00fcndlich ausgesprochene Abmahnungen. Dieser Vorwurf wurde mit Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 18.10.2016 zur\u00fcckgewiesen. Daraufhin forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Gegenseite mit Schreiben vom 19.10.2016 erneut erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Abnehmerverwarnungen seien unberechtigt erfolgt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe in den Verwarnungen schon nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so konkret bezeichnet, dass die Adressaten der Schreiben vom 16.09.2016 eine etwaige Patentverletzung h\u00e4tten \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Sie \u2013 die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 habe das Verf\u00fcgungspatent durch die Lieferung von \u201eAs\u201c und \u201eBn\u201c an ihre Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aber auch nicht verletzt. Bei den \u201eBn\u201c handele es sich schon nicht um Paneele im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Aber auch die \u201eAs\u201c seien nicht mittels eines Verfahrens zur Oberfl\u00e4chenstrukturierung durch Pressen hergestellt worden. Das Verf\u00fcgungspatent verlange, dass durch das Verpressen des gesamten Paneels, also von Deckfurnier und durchgef\u00e4rbter Platte, die Oberfl\u00e4che strukturiert werde. Sie \u2013 die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 verpresse jedoch zun\u00e4chst die drei bzw. f\u00fcnf Schichten der Furnier-Decklage, wobei die Oberfl\u00e4che strukturiert werde. Erst danach werde diese Furnier-Decklage mit einer Platte verpresst, ohne dass aber die Oberfl\u00e4che weiter strukturiert werde. Dementsprechend werde auch kein mit Ausnehmungen versehenes Furnier mit einer durchgef\u00e4rbten Platte aus einem Holzwerkstoff verpresst: Die Oberfl\u00e4chenstrukturierung des Deckfurniers werde vor dem Aufbringen auf die durchgef\u00e4rbte Platte erreicht. Die Platte m\u00fcsse zudem eine Tr\u00e4gerfunktion erf\u00fcllen. Mit Holzersatzwerkstoff sei ein Material gemeint, dem der Echtholzeffekt gerade fehle. Bei den beanstandeten \u201eAs\u201c bzw. \u201eBn\u201c erf\u00fclle die zwischen den Furnierlagen eingebrachte Lage aus mit Kunstharz getr\u00e4nktem Papier diese Anforderungen nicht. Die eigentliche Platte der \u201eAs\u201c sei hingegen nicht durchgef\u00e4rbt. Eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln liege ebenfalls nicht vor. Zudem beruft sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf ein Vorbenutzungsrecht. Dazu behauptet sie, sie vertreibe die beanstandeten Produkte bereits seit dem Jahr 2012 in unver\u00e4nderter Form unter Anwendung des gleichen Verfahrens auch in der Bundesrepublik Deutschland.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, in der Sache seien die Abmahnungen berechtigt gewesen. Die darin beanstandeten \u201eAs\u201c und \u201eBn\u201c seien unter Benutzung der Lehre des Verf\u00fcgungspatents hergestellt worden. Insofern bestehe zwischen den beiden Ausf\u00fchrungsformen kein Unterschied. Das Verf\u00fcgungspatent befasse sich nicht mit der Herstellung einer M\u00f6belbauplatte oder dergleichen selbst, sondern nur mit der Oberfl\u00e4chenstrukturierung. Dabei gehe es darum, eine Echtholzoptik, insbesondere einen Altholzeindruck mit entsprechender Tiefe der Astl\u00f6cher, Risse und Ausnehmungen zu vermitteln. Daf\u00fcr m\u00fcsse lediglich ein mit Ausnehmungen versehenes Furnier mit einer durchgef\u00e4rbten Platte aus Holzersatzwerkstoff verpresst werden. Die Platte sei von dem Paneel zu unterscheiden. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Platte nur so stabil sein, dass sie verpresst werden k\u00f6nne. Auf die Dicke der Platte komme es nicht an. Daher k\u00f6nne die durchgef\u00e4rbte Platte auch durch eine Papierplatte gebildet werden. Im \u00dcbrigen sei der Unterbau der Platte in das Belieben des Fachmanns gestellt. Bei der beanstandeten M\u00f6belbauplatte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weise das obere Deckfurnier Risse und Ausnehmungen auf. Dieses Deckfurnier werde mit den \u00fcbrigen Schichten der Furnier-Decklage verpresst, unter anderem mit der unter dem oberen Deckfurnier befindlichen schwarzen Kunstharz-Papierschicht. Gerade dies f\u00fchre dazu, dass in der Draufsicht die schwarze Farbe der Papierschicht durch die Ausnehmungen des Deckfurniers sichtbar werde. Dass diese Decklage in einem weiteren Schritt mit einer Tr\u00e4gerplatte aus MDF verpresst werde, sei unbeachtlich. Damit werde das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln, wenn die Papierschicht nicht als Platte im Sinne des Verf\u00fcgungspatents angesehen werden sollte. Die Verwendung einer schwarz durchtr\u00e4nkten Papierschicht statt einer durchgef\u00e4rbten Platte erziele denselben Echtholzeindruck. Da es nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents auf die Draufsicht ankomme, sei die Verwendung der Papierschicht nicht nur gleichwirkend, sondern auch auffindbar und gleichwertig. Auf ein Vorbenutzungsrecht k\u00f6nne sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mit Erfolg berufen. Die als Beleg vorgelegte Rechnung lasse nicht erkennen, wie die verkauften Artikel beschaffen gewesen seien und wie sie hergestellt worden seien. Vielmehr zeige der Begriff \u201ePr\u00e4gemassivholzplatten\u201c, dass gerade nicht die mit den Abmahnungen beanstandeten M\u00f6belbauplatten geliefert worden seien, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter der Bezeichnung \u201eAs\u201c seit Juni 2015 als Neuheit bewerbe. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstmals mit der Replik beanstande, sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 habe in den Abmahnungen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht ausreichend konkretisiert, fehle es an der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Dringlichkeit.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB glaubhaft gemacht. Die Schutzrechtsverwarnungen der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 16.09.2016 stellen einen solchen Eingriff dar, da sie nicht berechtigt waren.<\/p>\n<p>Eine so genannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller und\/oder Abnehmer eines Produkts wegen einer Verletzung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten wie eines Patents ernstlich und endg\u00fcltig zur Unterlassung aufgefordert wird (vgl. dazu BGHZ 38, 200, 203 f \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; BGH GRUR 1979, 332, 333 f \u2013 Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung; GRUR 1997, 896, 897 \u2013 Mecki-Igel III). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, gen\u00fcgt es f\u00fcr eine Schutzrechtsverwarnung, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endg\u00fcltig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht verletzen, und f\u00fcr den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH GRUR 2011, 995 Rn 31 \u2013 Besonderer Mechanismus). Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Ma\u00dfnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu k\u00f6nnen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschlie\u00dflichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k\u00f6nnen, sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (vgl. BGH GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegr\u00fcndet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzul\u00e4ssig zu beurteilen sind (BGH GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung, m.w.N.). Bei der gebotenen Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegen\u00fcber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegen\u00fcber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gef\u00e4hrdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu ber\u00fccksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten gegen\u00fcber den Abnehmern \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht \u2013 zu einem m\u00f6glicherweise existenzgef\u00e4hrdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten f\u00fchren (vgl. BGH GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).<\/p>\n<p>Die beanstandeten Schutzrechtsverwarnungen der Verf\u00fcgungsbeklagten sind zwar ihrer Form nach nicht zu beanstanden, sie sind aber in der Sache nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNach der obergerichtlichen Rechtsprechung geh\u00f6rt zu einer Abmahnung, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, den zu beanstandenden Versto\u00df zu verfolgen. Die Abmahnung muss weiterhin mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gl\u00e4ubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner wei\u00df, was genau f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger den Stein des Ansto\u00dfes bildet. Um ihren Zweck zu erf\u00fcllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begr\u00fcnden soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Versto\u00df so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG D\u00fcsseldorf WRP 2012, 595 m.w.N.; vgl. auch K\u00fchnen, Hb. der Patentverletzung, 9. Aufl.: Kap. C Rn 8 ff).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen werden die beanstandeten Schutzrechtsverwarnungen gerecht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin r\u00fcgt insofern auch nur, dass die Verwarnungen ohne jegliche Konkretisierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der angeblichen Patentverletzung ausgesprochen worden seien, ohne dass die Adressaten den Verletzungsvorwurf h\u00e4tten nachvollziehen k\u00f6nnen. Diese Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat zwar in den Schreiben, mit denen die Verwarnung ausgesprochen wurde, nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die Patentverletzung konkretisiert. Allerdings stellte sie darin ausdr\u00fccklich auf von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezogene Paneele ab (S. 1 der Anlagen VP 1 und VP 2) und verwies im \u00dcbrigen auf den beigef\u00fcgten Entwurf einer Klageschrift. Darin f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Patentverletzung durch die Verwarnte aus, diese habe patentgem\u00e4\u00dfe hergestellte Paneele bzw. M\u00f6belplatten bspw. an den M\u00f6belhersteller F geliefert (vgl. Anlage VP 1). Zum Aussehen eines Musters dieser Platten erl\u00e4utert die Verf\u00fcgungsbeklagte, unterhalb des mit Rissen und Ausnehmungen versehenen und verpressten Echtholzfurniers sei eine mit Leim versehene schwarze Papierschicht bzw. Papierplatte angebracht, so dass die schwarze Oberseite durch die Risse und Ausnehmungen des Echtholzfurniers im Bereich der Risse und Ausnehmungen in Erscheinung trete. Zudem beschreibt sie die weiteren unter dem schwarzen Papier befindlichen Schichten (Blindfurnier, verleimte schwarze Papierschicht, Blindfurnier, MDF oder weiteres Tr\u00e4germaterial). Auch wenn dem Klageentwurf die angek\u00fcndigten Anlagen, insbesondere Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht beigef\u00fcgt waren, war das angegriffene Produkt auch f\u00fcr die Verwarnte hinreichend bestimmt. Es konnte sich nur um von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezogene und an die Firma F ggf. nach Weiterverarbeitung gelieferte Paneele handeln, deren Aufbau durch die Beschreibung im Klageentwurf hinreichend deutlich wurde. Mit diesen Angaben war es jedenfalls m\u00f6glich, den Vorwurf der Patentverletzung, der im Klageentwurf im Einzelnen n\u00e4her begr\u00fcndet wurde, nachzuvollziehen. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht die konkrete Produktbezeichnung verwendete oder die einzelnen Materialien des beanstandeten Produkts nicht n\u00e4her benannte, ist angesichts des eindeutig beschriebenen Aufbaus der Paneele unbeachtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIn der Sache waren die Schutzrechtsverwarnungen hingegen nicht berechtigt. Der Verf\u00fcgungsbeklagten steht gegen die Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren der Oberfl\u00e4chenstrukturierung bei Paneelen, M\u00f6belbauplatten oder dergleichen durch Pressen. Ein solches Verfahren ist laut Verf\u00fcgungspatentschrift aus der WO 2013\/050910 A und in vielf\u00e4ltigen anderen Ausf\u00fchrungen grunds\u00e4tzlich bekannt.<\/p>\n<p>In der Verf\u00fcgungspatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass bei einer Vielzahl dieser bekannten Verfahren lediglich eine Oberfl\u00e4chenveredelung durch Schleifen, Lackieren, Kaschieren oder dergleichen mehr erfolge. Daneben seien Verfahren bekannt, durch die die Oberfl\u00e4che eines Paneels oder dergleichen eine r\u00e4umliche Struktur erh\u00e4lt. So k\u00f6nnen Oberfl\u00e4chen geb\u00fcrstet werden, bekannt beispielsweise aus der WO2004\/035263 A2, um einen Effekt einer Maserung wie bei einem Echtholz auch bei Holzersatzwerkstoffen deutlicher hervortreten zu lassen.<\/p>\n<p>Aus der WO 2006\/087155 A2, so die Verf\u00fcgungspatentschrift weiter, sei es bekannt, Risse oder L\u00f6cher in einer Holzbeschichtung durch ein Ausf\u00fcllen der Risse oder L\u00f6cher mit einer F\u00fcllmasse zu f\u00fcllen, wodurch ein \u201evollkommen neues Bild\u201c entstehen soll, das mit einem Echtholzeindruck nichts gemeinsam hat.<\/p>\n<p>Ferner sei das Pr\u00e4gen von Laminaten zwischen zwei Kalanderwalzen bekannt, um diesen Laminaten ein gewisses r\u00e4umliches Muster zu geben. Bei den bekannten Verfahren der Oberfl\u00e4chenstrukturierung k\u00f6nnten Oberfl\u00e4chenrauhigkeiten von etwa 1 mm erreicht werden, durch die ein Paneel beim Pr\u00e4gen zwischen Kalanderwalzen ein regelm\u00e4\u00dfig sich wiederholendes strukturiertes Muster erhalte.<\/p>\n<p>Daran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass diese Verfahren nicht geeignet seien, zum einen die Nat\u00fcrlichkeit einer rauen Borke oder einer vergleichbaren, nat\u00fcrlichen Struktur wie einem Altholz wiederzugeben und zum anderen durch die Strukturierung farbige Akzente zu setzen.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren der Oberfl\u00e4chenstrukturierung zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit dem bei Paneelen, M\u00f6belbauplatten oder dergleichen die Wiedergabe derartig ausgepr\u00e4gter, sehr rauer und insbesondere nat\u00fcrlicher Strukturen unter Einbeziehung farbiger Akzente m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren der Oberfl\u00e4chenstrukturierung bei Paneelen, M\u00f6belbauplatten oder dergleichen durch Pressen.<br \/>\n2. Ein mit Ausnehmungen versehenes Furnier (3) wird mit einer durchgef\u00e4rbten Platte (2) aus einem Holzersatzwerkstoff verpresst.<br \/>\n3. Dabei werden die Ausnehmungen durch Risse (4) oder unregelm\u00e4\u00dfig berandete L\u00f6cher (5) ausgebildet.<br \/>\n4. Das Furnier ist ein Echtholzfurnier oder ein rekonstruiertes, vielfach laminiertes Echtholz-Messerfurnier.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Patentanspruch 1 hat ein Verfahren der Oberfl\u00e4chenstrukturierung bei Paneelen, M\u00f6belbauplatten oder dergleichen durch Pressen zum Gegenstand (Merkmal 1). Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass ein mit Ausnehmungen versehenes Furnier mit einer durchgef\u00e4rbten Platte aus einem Holzersatzwerkstoff verpresst wird (Merkmal 2). Die Ausnehmungen werden durch Risse und unregelm\u00e4\u00dfig berandete L\u00f6cher im Furnier ausgebildet (Merkmal 3). Durchgef\u00e4rbt bedeutet, dass die Platte \u00fcber ihre gesamte Fl\u00e4che gef\u00e4rbt ist. Die Farbe wird durch die im Furnier vorhandenen Ausnehmungen auf der Oberfl\u00e4che der Paneele sichtbar. Dadurch werden die mit der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents angestrebten farblichen Akzente erm\u00f6glicht, so dass ein Echtholzeindruck entstehen kann (Sp. 1 Z. 44-50 und Z. 55-57; Sp. 2 Z. 25-30 und 54-58; Sp. 3 Z. 1-7; Spalten- und Zeilenangaben ohne Fundstelle beziehen sich auf die Verf\u00fcgungspatentschrift).<\/p>\n<p>Eine Platte stellt in der technischen Mechanik oder in der Bautechnik ein fl\u00e4chiges Bauteil dar, das im Referenzzustand eben ist und eine gewisse Form- oder Eigenstabilit\u00e4t \u2013 auch senkrecht zur Plattenebene \u2013 aufweist. Dieses Verst\u00e4ndnis einer Platte liegt im Streitfall auch dem Begriff der Platte im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zugrunde. Der Verf\u00fcgungspatentanspruch unterscheidet zwischen dem Furnier und der Platte, die zusammen ein Paneel, eine M\u00f6belbauplatte oder dergleichen bilden. Das Furnier besteht nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents aus Echtholz oder ist ein rekonstruiertes, vielfach laminiertes Echtholz-Messerfurnier (Merkmal 4). Demgegen\u00fcber besteht die Platte nicht aus Echtholz, sondern aus einem Holzersatzwerkstoff. Sinn und Zweck dieser Bauteil- und Materialauswahl (Furnier und Platte bzw. Echtholz und Holzersatzwerkstoff) bestehen im Ergebnis darin, Materialkosten zu senken.<\/p>\n<p>Die Verwendung eines Echtholzfurniers, wie es auch der Verf\u00fcgungspatentanspruch vorsieht, hat grunds\u00e4tzlich die Funktion, nach au\u00dfen, d.h. als Oberfl\u00e4che des Paneels oder der M\u00f6belbauplatte, eine bestimmte Holzoptik zu vermitteln, die die darunter liegende Platte nicht hat. Sinn des Ganzen ist es, statt einer Massivholzplatte mit entsprechender Holzoptik eine Platte aus einem kosteng\u00fcnstigeren Material zu verwenden, dem \u00fcber das Furnier nur \u00e4u\u00dferlich die gew\u00fcnschte Holzoptik verliehen wird und so die Materialkosten zu senken. Dieser Gedanke liegt auch dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zugrunde: Die Platte soll aus einem Holzersatzwerkstoff bestehen; das Furnier soll hingegen aus Echtholz sein. Mit den Ausnehmungen im Furnier und der Farbe der Platte erm\u00f6glicht es das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren dann, ausgepr\u00e4gte, sehr raue und insbesondere nat\u00fcrliche Strukturen unter Einbeziehung farbiger Akzente auszubilden (Sp. 1 Z. 44-50), vor allem die Nat\u00fcrlichkeit einer rauen Borke oder die Struktur von Altholz wiederzugeben (Sp. 1 Z. 38-43; Sp. 2 Z. 25-30; Sp. 3 Z. 3-7). Es soll aber kein Massivholz in Form von Altholz oder dergleichen verwendet werden, sondern nur der entsprechende Eindruck vermittelt werden, weshalb das Paneel oder die M\u00f6belbauplatte aus Furnier und Platte gebildet wird.<\/p>\n<p>Davon ausgehend stellt die Platte den erforderlichen Unterbau f\u00fcr das Furnier dar. Sie hat die Funktion, dem Furnier die Stabilit\u00e4t und Verarbeitbarkeit in Form eines Paneels, einer M\u00f6belbauplatte oder dergleichen zu verleihen, die dem Furnier f\u00fcr sich genommen nicht zukommt. Dies setzt eine gewisse St\u00e4rke der Platte f\u00fcr die erforderliche Formstabilit\u00e4t des Paneels, der M\u00f6belbauplatte oder dergleichen voraus, die beispielsweise eine einzelne, d\u00fcnne Papierschicht nicht hat. Insofern unterscheidet auch das Verf\u00fcgungspatent zwischen Papier und Platte (Sp. 1 Z. 27-30).<\/p>\n<p>Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lediglich ein Verfahren, und kein Erzeugnis zum Gegenstand habe, das zudem allein die Oberfl\u00e4chenstrukturierung und nicht die Herstellung eines Paneels oder einer M\u00f6belbauplatte betreffe, die lediglich durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren strukturiert werden solle. Der Verf\u00fcgungspatentanspruch betrifft ein Herstellungsverfahren. Davon geht auch die Verf\u00fcgungsbeklagte aus, die mit den Schutzrechtsverwarnungen die Lieferung von As und Bn als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG beanstandete. Dabei bildet nicht die Oberfl\u00e4chenstruktur f\u00fcr sich genommen das Verfahrenserzeugnis, sondern das Paneel, die M\u00f6belbauplatte oder dergleichen, in die die Oberfl\u00e4chenstruktur eingebracht ist. Denn die r\u00e4umliche Struktur als solches ist ohne Paneel, M\u00f6belbauplatte oder dergleichen gar nicht existent. Sie kommt aber nur dann als durch ein patentgesch\u00fctztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG in Betracht, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgepr\u00e4gt worden sind, und sie daher ihrer Art nach tauglicher Gegenstand eines Sachpatents sein kann (BGH Urteil vom 27.09.2016, X ZR 124\/15 \u2013 Rezeptortyrosinkinase II). Im Streitfall erh\u00e4lt die Oberfl\u00e4chenstruktur ihr Gepr\u00e4ge erst durch die Verwendung eines mit Ausnehmungen versehenen Furniers, das mit einer durchgef\u00e4rbten Platte verpresst wird. Dementsprechend ist das Verfahren auch dahingehend gestaltet, dass nicht einfach eine Oberfl\u00e4chenstrukturierung an einem beliebigen Objekt vorgenommen wird, sondern Furnier und Platte verpresst werden (Merkmal 2), die zusammen das Verfahrenserzeugnis in Form eines strukturierten Paneels oder dergleichen ergeben. Insofern stellen Furnier und Platte mit den vom Verf\u00fcgungspatentanspruch geforderten Materialeigenschaften r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale dar, die den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatentanspruchs und seinen Schutzumfang begrenzen. Die Vorrichtungsmerkmale stellen nicht nur Mittel dar, um das Verfahren ins Werk zu setzen, und sie dienen gerade nicht dazu, nur den Verfahrensablauf zu verdeutlichen (vgl. dazu Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 48).<\/p>\n<p>In diesem Sinne ist auch das Merkmal 1 zu verstehen. Dass dort Paneele, M\u00f6belbauplatten \u201eoder dergleichen\u201c genannt werden, bedeutet nicht, dass das Verfahren auf die Herstellung eines beliebigen Objekts mit Oberfl\u00e4chenstrukturierung gerichtet ist, solange mit dem Furnier eine wie auch immer gestaltete gef\u00e4rbte Schicht aus einem Holzersatzwerkstoff verpresst wird. Eine solche Auslegung l\u00e4sst au\u00dfer acht, dass die unter dem Furnier befindliche Schicht aus einer Platte besteht, der die eingangs genannte Funktion als Unterbau des Furniers zukommt.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung steht der Offenbarungsgehalt der in der Verf\u00fcgungspatentschrift gew\u00fcrdigten WO 2013\/050910 A2 (Anlage AG 10) nicht entgegen. Nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents lehrt die WO 2013\/050910 A2, eine Platte mit bedrucktem Papier zu beschichten, wobei das Papier beim Pressen aufrei\u00dfen kann oder schon vor dem Pressen mit Ausnehmungen versehen worden sein kann (Sp. 1 Z. 27-30). Was die Verf\u00fcgungspatentschrift hinsichtlich der WO 2013\/050910 A2 unter einer Platte versteht, ist der Kern (\u201ecore\u201c) eines Bodenpaneels (\u201efloor panel\u201c), der mit einem Druckmuster (\u201eprint\u201c) und einer verschlei\u00dffesten Schicht (\u201ewear resistant layer\u201c) versehen ist. Der Kern dieses Laminats ist aus mehreren Bogen oder Blatt Papier (\u201eplurality of paper sheets\u201c) gebildet, die mit Harz impr\u00e4gniert sind und von der WO 2013\/050910 A2 auch als Tr\u00e4gerb\u00f6gen oder -blatt (\u201ecarrier sheet\u201c) bezeichnet werden (Anspruch 1 der WO 2013\/050910 A2). Bevorzugt besteht der Kern aus f\u00fcnf oder sechs bis 15 mit Harz impr\u00e4gnierten Papierschichten und hat eine Dicke zwischen zwei und f\u00fcnf Millimetern (Unteranspruch 5 und 8 der WO 2013\/050910 A2). Die Herstellung des Paneels wird in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel dahingehend beschrieben, dass Papier von einer Rolle genommen und in Harz getr\u00e4nkt wird. Zehn solcher harzgetr\u00e4nkter B\u00f6gen Papier werden zusammen mit der bedruckten Papierschicht und einer transparenten Papierschicht \u2013 beide ebenfalls mit Harz getr\u00e4nkt \u2013 nach dem Trocknen gestapelt und der Stapel f\u00fcr zwei Minuten bei 195\u00b0 C gepresst. Erst im Zusammenhang mit diesem gepressten und ausgeh\u00e4rteten Stapel ist in der WO 2013\/050910 die Rede von einer Platte (\u201eplate\u201c), die danach in mehrere Bretter (\u201eboard\u201c) ges\u00e4gt wird (Abs. [0063] der WO 2013\/050910). Auch nach der WO 2013\/050910 ist damit das, was das Verf\u00fcgungspatent als Platte versteht, nicht nur eine einzelne Papierschicht, sondern immer ein Stapel von Papierschichten (mindestens 5) mit einer bestimmten St\u00e4rke (&gt; 2 mm), der durch das getrocknete Harz eine gewisse Steifigkeit und Eigenstabilit\u00e4t erh\u00e4lt, damit er als Tr\u00e4ger f\u00fcr die bedruckte Papierschicht fungieren kann. Nicht ohne Grund bezeichnet die WO 2013\/050910 diese einzelnen Papierschichten als \u201ecarrier sheets\u201c, nicht aber den Stapel von mehreren Papierschichten, die den Kern oder zusammen mit weiteren Schichten die Platte oder das Paneel bilden. Insofern unterscheidet die WO 2013\/050910 zwischen Platte oder Paneel einerseits und Blatt oder Bogen andererseits, wobei letzteren mangels Formstabilit\u00e4t f\u00fcr sich genommen keine Tr\u00e4gerfunktion zukommt. Die einzelnen Papierb\u00f6gen k\u00f6nnen aufgerollt vorliegen, sie werden als Blatt verarbeitet (vgl. Abs. [0063] der WO 2013\/050910). Anders hingegen die fertigen Bodenpaneele, die als Platte verarbeitet und auf den Boden aufgeklebt werden (Abs. [0126] der WO 2013\/050910). Dass sie in gerollter Form vorliegen k\u00f6nnen, ist nicht dargelegt und auch sonst aus der WO 2013\/050910 nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag sich auch nicht der Auffassung anzuschlie\u00dfen, dass in der holzverarbeitenden Industrie eine Papierbahn oder -schicht durchweg als Platte bezeichnet wird. Abgesehen davon, dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist, wenn dieser vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch abweicht (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; GRUR 2005, 754 &#8211; Knickschutz), l\u00e4sst sich ein solcher allgemeiner Sprachgebrauch, der unter einer Platte auch eine Papierschicht versteht, im Streitfall nicht feststellen. Die DE 10 2011 056 XXX gibt f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis nichts her, denn Absatz [0022] dieser Druckschrift (Anlage AG 4) unterscheidet zwischen einer Plattenform und einer Blattform. Demnach kann das beschichtete Substrat eines Laminats in Plattenform vorliegen, beispielsweise als Papierplatte mit einer Dicke von \u00fcber 500 \u00b5m, oder anstelle dieser dicken Platten auch in Blattform, wobei die Dickenerstreckung kleiner als 500 \u00b5m ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Produktbeschreibung einer CTP-Platte im Internetauftritt der G Ltd. Der Begriff der Platte wird hier nicht im Zusammenhang mit der M\u00f6belbaubranche oder der holzverarbeitenden Industrie verwendet, sondern betrifft den Druckbereich und beschreibt eine Druckplatte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungsbeklagten mit den Schutzrechtsverwarnungen beanstandeten \u201eAs\u201c und \u201eBn\u201c stellen keine unmittelbar durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren hergestellten Erzeugnisse im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG dar, weil das Verfahren nicht unter Verwendung einer Platte angewendet wird (Merkmal 2).<\/p>\n<p>Die beanstandeten Bn sind aus einem Deckfurnier, einer Papierschicht und einem Sch\u00e4lfurnier als Blindfurnier, ggf. auch einer weiteren Papierschicht und einem weiteren Blindfurnier aufgebaut. Diese drei bzw. f\u00fcnf Schichten werden miteinander verpresst. Anschlie\u00dfend wird diese B in einem zweiten Schritt mit einer Span- oder MDF-Platte zur Bildung eines Paneels oder einer M\u00f6belbauplatte verpresst. Die Verf\u00fcgungsbeklagte sieht in dem Deckfurnier das Furnier und in der darunter befindlichen Papierschicht die Platte im Sinne des Verf\u00fcgungspatent. Dem vermag sich die Kammer nach den vorangehenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs nicht anzuschlie\u00dfen. Die Papierschicht besteht aus einem mit Kunstharz getr\u00e4nkten Blatt Papier mit einer Dicke von etwa 0,1 mm. Das Papier wird in Rollenform geliefert. Beim Verpressen mit dem Deckfurnier und den \u00fcbrigen Schichten wird das harzgetr\u00e4nkte Papier erhitzt, so dass das Harz aush\u00e4rtet und die verschiedenen Schichten miteinander verbunden sind. Die Papierschicht \u00fcbernimmt keinerlei Tr\u00e4gerfunktion. Dazu ist sie aufgrund ihrer geringen St\u00e4rke schon nicht geeignet. Sie wird nicht als Platte, sondern als Blatt von der Rolle verarbeitet, dem eine Eigenstabilit\u00e4t fehlt. Die Papierschicht ist infolgedessen nicht geeignet, dem Deckfurnier als Unterbau zu dienen und ihm Stabilit\u00e4t und Verarbeitbarkeit zu verleihen. Dies wird erst durch die Verbindung des Deckfurniers mit dem weiteren Blindfurnier bzw. letztlich mit der Span- oder MDF-Platte erreicht. Diese \u00fcbernehmen die Funktion der Platte im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Die Papierschicht fungiert hingegen \u2013 au\u00dfer als Farbtr\u00e4ger \u2013 als Leimfilm, um Deckfurnier und Blindfurnier zu verbinden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungsbeklagten beanstandeten Bn oder As werden auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt. Die von der Rechtsprechung des BGH f\u00fcr die Schutzrechtsverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln aufgestellten Voraussetzungen (vgl. BGH GRUR 2015, 361 Rn 18 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2011 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2011, 313 Rn 35 \u2013 Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I) werden unter keinem Gesichtspunkt erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte sieht die Verwendung einer Papierschicht, die mit der oberen Echtholzfurnierdeckschicht und dem Blindfurnier verbunden wird, f\u00fcr sich genommen als Austauschmittel f\u00fcr eine Platte im Sinne des Verf\u00fcgungspatents an. Ein solches Austauschmittel ist jedoch nicht gleichwirkend mit der Verwendung einer Platte, die mit dem Furnier verpresst wird.<\/p>\n<p>Gleichwirkend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Die von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Au\u00dfer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein m\u00f6gen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine Gleichwirkung zu verneinen. Die Papierschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat zwar aufgrund ihrer F\u00e4rbung hinsichtlich der mit dem Verf\u00fcgungspatent bezweckten Farbeffekte dieselbe Wirkung wie eine durchgef\u00e4rbte Platte. Aber die Papierschicht wirkt nicht als Tr\u00e4ger oder Unterbau des Deckfurniers, wie dies die Platte im Sinne des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr das Furnier tut. Auch wenn die Tr\u00e4gerfunktion im Verf\u00fcgungspatent nicht explizit angesprochen wird, ist sie gleichwohl im Kontext der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents von Bedeutung. Wie im Rahmen der Auslegung gezeigt, ist das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren darauf gerichtet, eine Platte mit einem Furnier zu verbinden, statt kostspieligere Massivholzplatten bspw. aus Echtholz oder Altholz zu verwenden. Abgesehen davon, dass nach dem Verf\u00fcgungspatentanspruch das Furnier mit einer Platte und nicht mit irgendeiner gef\u00e4rbten Schicht verbunden werden soll, kommt dies gerade auch in der Verwendung einer Platte aus Holzersatzwerkstoff zum Ausdruck. Unmittelbares Verfahrenserzeugnis ist infolgedessen ein Paneel oder eine M\u00f6belbauplatte oder dergleichen, jedenfalls also eine Platte, die ebenso wie ein Paneel oder eine M\u00f6belbauplatte Eigenstabilit\u00e4t besitzt und entsprechend verarbeitet werden kann. Das ist bei einem Furnier, das lediglich mit einer Papierschicht verpresst wurde, gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs vermag eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents auch dann nicht zu begr\u00fcnden, wenn in die Betrachtung des Austauschmittels \u00fcber die Papierschicht hinaus die weiteren Schichten der B \u2013 mithin ein Blindfurnier und ggf. eine weitere Papierschicht und ein weiteres Blindfurnier \u2013 einbezogen werden. Es fehlt in dem Fall jedenfalls an der Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Gleichwertigkeit besagt, dass die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zum Auffinden des Ersatzmittels am Sinngehalt der patentierten Lehre idS ankn\u00fcpfen m\u00fcssen, dass der Fachmann die abgewandelte Ausf\u00fchrung als aus der Sicht des Patents gleichwertige Ersatzl\u00f6sung betrachtet. Es gen\u00fcgt zur Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das betreffende Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden: Entscheidend ist vielmehr, ob er zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Abwandlung gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert (BGH GRUR 1991, 443, 447 \u2013 Autowaschvorrichtung; GRUR 1991, 744 \u2013 Trockenlegungsverfahren; GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>Werden \u00fcber die Papierschicht hinaus auch die weiteren Schichten der B als Austauschmittel aufgefasst, m\u00f6gen diese Schichten zusammen vielleicht die nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents erforderliche Tr\u00e4gerfunktion erf\u00fcllen und insgesamt als Platte im Sinne des Verf\u00fcgungspatent anzusehen sein. Dies bedarf letztlich aber keiner Entscheidung, denn es fehlt dann jedenfalls an der Verwendung einer Platte aus Holzersatzwerkstoff (Merkmal 2). Denn die unterhalb der Papierschicht befindlichen Blindfurniere der B bestehen aus Echtholz. Die Verwendung von Echtholz statt einer Platte aus Holzersatzwerkstoff stellt kein gleichwertiges Austauschmittel dar. Denn die mit dem Holzersatzwerkstoff verbundene Funktion besteht \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 darin, statt einer Massivholzplatte eine Platte aus Holzersatzwerkstoff als Tr\u00e4ger und damit kosteng\u00fcnstigere Materialien verwenden zu k\u00f6nnen. Ausgehend von einem solchen L\u00f6sungsgedanken, stellt sich die Verwendung einer mit Papier beschichteten Platte aus Echtholz nicht als eine zu der offenbarten Erfindung gleichwertige L\u00f6sung dar.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die Papierschicht zusammen mit den darunter befindlichen Blindfurnieren und der MDF- oder Spanplatte als Austauschmittel f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Platte angesehen werden soll, macht auch die Verf\u00fcgungsbeklagte so nicht geltend. Jedenfalls w\u00e4re in einem solchen Fall bereits die Verwarnung gegen\u00fcber der E GmbH unberechtigt, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dieser keine As, sondern nur Bn lieferte. Ungeachtet dessen fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Verwirklichung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens mit \u00e4quivalenten Mitteln. Denn es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum ein solches Austauschmittel f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens als gleichwirkendes L\u00f6sungsmittel auffindbar gewesen sein soll, ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zu entfalten. Es ist n\u00e4mlich nicht so, dass die im Verf\u00fcgungspatentanspruch genannte Platte einfach in mehrere Schichten unterteilt wurde, von denen die obere gef\u00e4rbt ist und die dann mit dem Deckfurnier verpresst werden. Vielmehr wurde auch der Pressvorgang weiter unterteilt: W\u00e4hrend in einem ersten Schritt die B aus dem Deckfurnier und der f\u00fcr die Farbeffekte und die Verleimung erforderlichen Papierschicht mit den weiteren Schichten verpresst wird, wird diese B erst in einem zweiten Schritt mit einer Platte aus Holzersatzwerkstoff verpresst. Weiterhin wurden verschiedene Materialien verwendet, insbesondere f\u00fcr die Schichten der B Blindfurnier aus Echtholz. Auf welcher Grundlage der Durchschnittsfachmann zu einer solchen L\u00f6sung gelangen sollte, ist nicht vorgetragen. Im \u00dcbrigen begegnet auch ein solcher Aufbau aufgrund der Verwendung von Echtholz f\u00fcr das Blindfurnier durchgreifenden Zweifeln unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit.<br \/>\nB<br \/>\nEs besteht zudem ein f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlicher Verf\u00fcgungsgrund.<\/p>\n<p>Ob ein Verf\u00fcgungsgrund gegeben ist, entscheidet sich nach objektiven Kriterien. Auf die subjektive Sicht des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers kommt es nicht an. Wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger aber zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist, ist anzunehmen, dass er eines umgehenden Verbots tats\u00e4chlich nicht bedarf. Als nicht eilig kennzeichnen kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Sache vor allem durch ein Z\u00f6gern bei der Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs, wenn er n\u00e4mlich in Kenntnis der rechtsverletzenden Handlung und der ihm noch drohenden Nachteile gegen den Versto\u00df nicht vorgeht, er den Verf\u00fcgungsbeklagten also nicht in angemessener Frist abmahnt und bei Erfolglosigkeit der Abmahnung nicht alsbald die einstweilige Verf\u00fcgung beantragt (Bernecke\/Sch\u00fcttpelz: Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen 3. Aufl.: Rn 141). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger z\u00f6gerlich verhalten hat, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger Zeit zuzubilligen ist, sich \u00fcber die beanstandete Rechtsverletzung Gewissheit zu verschaffen und die Rechtslage unter Einschaltung eines Rechtsanwalts zu pr\u00fcfen. Er muss weiterhin Gelegenheit zur Abmahnung des Verf\u00fcgungsbeklagten haben und vor der Einleitung des Verf\u00fcgungsverfahrens eine angemessene Frist zur \u00dcberlegung, ob er diesen Weg beschreiten m\u00f6chte. Eine Frist von zwei Monaten erscheint vor dem Hintergrund regelm\u00e4\u00dfig als nicht zu lang (Bernecke\/Sch\u00fcttpelz: Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen 3. Aufl.: Rn 142-156 und 162).<\/p>\n<p>Davon ausgehend kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vorgeworfen werden, z\u00f6gerlich gehandelt zu haben. Nach Kenntnis von den Schutzrechtsverwarnungen am 16.09.2016 hat sie den Verf\u00fcgungsantrag innerhalb von sieben Wochen auf den Weg gebracht. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ging am 04.11.2016 per Fax bei Gericht ein. Innerhalb dieser sieben Wochen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte abgemahnt und es wurden von beiden Parteien die rechtlichen Positionen ausgetauscht. Zu Recht bem\u00e4ngelt auch die Verf\u00fcgungsbeklagte in dieser Hinsicht nicht das Fehlen der Dringlichkeit.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte jedoch darauf abstellt, die Dringlichkeit fehle f\u00fcr die Geltendmachung formaler M\u00e4ngel der Schutzrechtsverwarnungen, kommt es darauf nicht an, weil die Verwarnungen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 den formalen Anforderungen, die von der Rechtsprechung an Schutzrechtsverwarnungen gestellt werden, gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO. Sie ist deshalb geboten, damit gew\u00e4hrleistet ist, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als ein entsprechender erstinstanzlicher Hauptsachetitel, der regelm\u00e4\u00dfig nur f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung erkl\u00e4rt wird (vgl. K\u00fchnen, Hb. der Patentverletzung, 9. Aufl.: Kap. G Rn 69). F\u00fcr die H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<br \/>\nStreitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2607 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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