{"id":6677,"date":"2016-12-15T17:00:55","date_gmt":"2016-12-15T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6677"},"modified":"2017-04-04T12:48:13","modified_gmt":"2017-04-04T12:48:13","slug":"4b-o-10315-lichtemittierende-vorrichtung-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6677","title":{"rendered":"4b O 103\/15 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2606<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Dezember 2016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 103\/15<\/span><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen:<\/p>\n<p>lichtemittierende Bauelemente, die aufweisen:<br \/>\n&#8211; einen lichtemittierende Dioden (LED)-Chip, mit einem Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis und einer lichtemittierenden Schicht, die Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 420 nm bis 490 nm emittieren kann, und<br \/>\n&#8211; einen Leuchtstoff, der durch das vom LED-Chip emittierte Licht angeregt wird und Licht emittiert, das in Beziehung von Komplement\u00e4rfarben mit dem emittierten Licht steht,<br \/>\n&#8211; wobei der Leuchtstoff in einem Beschichtungsmaterial enthalten ist, das den LED-Chip beschichtet, und<br \/>\n&#8211; wobei das lichtemittierende Bauelement wei\u00dfes Licht durch Mischen des durch den LED-Chip emittierten Lichts und des durch den Leuchtstoff emittierten Lichts emittiert,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; wenn der LED-Chip eine Einquantentopfstruktur oder Mehrquantentopfstruktur hat, und<br \/>\n&#8211; wobei der Leuchtstoff einen mit Cer aktivierten Granatleuchtstoff aufweist, der mindestens ein aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm ausgew\u00e4hltes Element und mindestens ein aus Al, Ga und In ausgew\u00e4hltes Element enth\u00e4lt, aufweist.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.08.2015 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.08.2015 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 276 XXX erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.08.2015 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 EUR, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. 1., I. 3. und I. 4.: 1.500.000,00 EUR<br \/>\nZiffer I. 2.: 400.000,00 EUR<br \/>\nKostenentscheidung (Ziffer III.): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 2 276 XXX B1 (Anlage TW B1, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage TW B2; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent ging aus einer europ\u00e4ischen Teilanmeldung der Patentanmeldung EP 0 936 XXX A1 (nachfolgend: Stammanmeldung) hervor und nimmt deren Anmeldetag vom 29.07.1997 sowie deren Priorit\u00e4ten vom 29.07.1996 (JP 19858XXX), vom 17.09.1996 (JP 24433XXX), vom 18.09.1996 (JP 24538XXX) vom 27.12.1996 (JP 35900XXX) und vom 31.03.1997 (JP 8101XXX) in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 19.01.2011 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 08.07.2015 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Konzernmutter der Beklagten, die A Co. Ltd. mit Sitz in B (nachfolgend: A), legte mit Schriftsatz vom 11.12.2015 Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein (Anlagenkonvolut B (B) 4), \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft unter anderem eine lichtemittierende Vorrichtung. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Lichtemittierendes Bauelement, das aufweist:<br \/>\neinen lichtemittierende Dioden (LED)-Chip, mit einem Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis und einer lichtemittierenden Schicht, die Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 420 nm bis 490 nm emittieren kann und<br \/>\neinen Leuchtstoff, der durch das vom LED-Chip emittierte Licht angeregt wird und Licht emittiert, das in Beziehung von Komplement\u00e4rfarben mit dem emittierten Licht steht,<br \/>\nwobei der Leuchtstoff in einem Beschichtungsmaterial enthalten ist, das den LED-Chip beschichtet, und<br \/>\nwobei das lichtemittierende Bauelement wei\u00dfes Licht durch Mischen des durch den LED-Chip emittierten Lichts und des durch den Leuchtstoff emittierten Lichts emittiert, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder LED-Chip eine Einquantentopfstruktur oder Mehrquantentopfstruktur hat, und der Leuchtstoff einen mit Cer aktivierten Granatleuchtstoff aufweist, der mindestens ein aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm ausgew\u00e4hltes Element und mindestens ein aus Al, Ga und In ausgew\u00e4hltes Element enth\u00e4lt, aufweist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form Figur 2 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die den schematischen Querschnitt einer lichtemittierenden Diode vom Chip-Typ zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt bundesweit folgende Leuchten mit eingebauten LED:<\/p>\n<p>\u201eC XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform A)<br \/>\n\u201eD XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform B)<br \/>\n\u201eE XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform C)<br \/>\n\u201eF XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform D)<br \/>\n\u201eG XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform E)<br \/>\n\u201eH XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform F)<br \/>\n\u201eI XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform G)<br \/>\n\u201eJ XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform H)<br \/>\n\u201eK XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I)<br \/>\n\u201eL XXX \u2013 Art.-Nr. XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform J)<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A bis I bietet die Beklagte unter anderem \u00fcber den auf der Homepage www.M.de abrufbaren Hauptkatalog 2015 (Auszug als Anlage TW B5 und TW B13) an, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform J auf ihrer Homepage.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Soweit dieser verlange, dass das lichtemittierende Bauelement wei\u00dfes Licht emittiere, sei damit das gesamte Spektrum des vom Menschen als wei\u00df wahrnehmbaren Lichts gemeint. Dieses Farbspektrum umfasse Lichttemperaturen von 3000 bis 8000 Kelvin, die im unteren Bereich \u2013 \u00e4hnlich der Farbtemperatur einer konventionellen Gl\u00fchbirne \u2013 auch in einen gelb-orangen Ton fallen k\u00f6nnten. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersucht und festgestellt, dass die Leuchtmittel s\u00e4mtlicher Ausf\u00fchrungsformen einen blaues Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von etwa 450 nm emittierenden LED-Chip mit einem Verbindungshalbleiter auf der Basis von Indiumgalliumnitrid (InGaN) enthielten. Der \u00dcberzug \u00fcber dem LED-Chip enthalte Leuchtstoffpartikel. EDX-Untersuchungen h\u00e4tten ergeben, dass in allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 neben anderen Leuchtstoffen \u2013 auch ein mit Cer aktivierter Granatleuchtstoff aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Gallium (Ga) und Sauerstoff (O) (in verschiedenen Mengenverh\u00e4ltnissen) vorhanden sei. Im Ergebnis emittierten s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wei\u00dfes Licht. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht veranlasst, da sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, den Antrag zu I. 1 mit dem Zusatz<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die lichtemittierende Schicht aus InGaN hergestellt ist<br \/>\n(Unteranspruch 2 von EP 2 276 XXX);<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>der mit Cer aktivierte Granatleuchtstoff durch die allgemeine Formel (Re1-rSmr)3(Al1-sGAs)5O12:Ce dargestellt ist, wobei 0 \u2264 r \u2264 1 und 0 \u2264 s \u2264 1 und Re aus Y und\/oder Gd ausgew\u00e4hlt ist;<br \/>\n(Unteranspruch 3 von EP 2 276 XXX)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Konzentration des Leuchtstoffs von der Oberfl\u00e4che des Beschichtungsmaterials zum LED-Chip zunimmt.<br \/>\n(Unteranspruch 4 von EP 2 276 XXX)<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zum Abschluss des seitens der A Co. Ltd. gegen das Klagepatent beim Europ\u00e4ischen Patentamt gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent werde durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt. Der Fachmann wisse, dass die menschliche Farbwahrnehmung von Licht mit Hilfe des auch im Klagepatent erw\u00e4hnten CIE-Normvalenzsystems beschrieben werden k\u00f6nne. Drei Koordinaten dr\u00fcckten die Farbwahrnehmung in einer zweidimensionalen Darstellung gem\u00e4\u00df der Funktion z = 1 &#8211; x &#8211; y (x f\u00fcr rot, y f\u00fcr gr\u00fcn und z f\u00fcr blau) aus. Der Wei\u00dfpunkt liege bei genau x = 0,33, y = 0,33 und z = 0,33. Nur Lichtemissionen in der N\u00e4he dieses Punktes k\u00f6nnten als wei\u00df im Sinne des Klagepatents angesehen werden. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 bestreite mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin die untersuchten Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe und es sich bei den untersuchten Ausf\u00fchrungsformen um Produkte der Beklagten handele. Sie stellt zudem aufgrund von Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die von ihrer Muttergesellschaft, der A Co., Ltd., und dem von dieser beauftragten externen Labor N durchgef\u00fchrt wurden, die Richtigkeit der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Testergebnisse in Abrede. Ein Teil der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten Leuchtmittel unterscheide sich in der Bauform von den von der Beklagten untersuchten Leuchtmitteln. Die LEDs leuchteten zudem nicht wei\u00df, sondern gelb bzw. gelb-orange. Regelm\u00e4\u00dfig seien Werte f\u00fcr die CIE-Koordinaten x und y von etwa 0,44 und 0,40 gemessen worden. Die Kl\u00e4gerin habe zudem f\u00fcr keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dargetan, dass der Leuchtstoff der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbauten Leuchtmittel mit Cer aktiviert sei. Darauf k\u00f6nne auch nicht aus den vorgelegten EDX-Messungen geschlossen werden. Die Messungen, die sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe durchf\u00fchren lassen, h\u00e4tten das Vorhandensein von Cer in den Leuchtstoffen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht best\u00e4tigen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sei zu erwarten, dass das Klagepatent im Einspruchsverfahren widerrufen werde. Nicht f\u00fcr alle Varianten des Klagepatentanspruchs k\u00f6nne die Priorit\u00e4t der verschiedenen japanischen Patentanmeldungen in Anspruch genommen werden, so dass die Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber der nachver\u00f6ffentlichten EP 0 862 XXX nicht neu sei.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte stellen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Diode, die einen Leuchtstoff enth\u00e4lt, der die Wellenl\u00e4nge des Lichts, das von einem lichtemittierenden Bauteil ausgesendet wird, umwandelt und Licht aussendet.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist eine lichtemittierende Diode kompakt und sendet Licht einer klaren Farbe mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Sie brennt zudem nicht durch und hat gute Anlaufeigenschaften, eine hohe R\u00fcttelfestigkeit und Best\u00e4ndigkeit gegen wiederholtes Ein- und Ausschalten, weil es sich um ein Halbleiterbauelement handelt. Daher wird sie in gro\u00dfem Umfang in Anwendungsf\u00e4llen wie verschiedenartigen Anzeigeelementen und verschiedenartigen Lichtquellen genutzt. In j\u00fcngster Zeit sind lichtemittierende Dioden f\u00fcr die RGB-Farben (rot, gr\u00fcn und blau) mit einer \u00e4u\u00dferst hohen Leuchtdichte und hohem Wirkungsgrad entwickelt worden. Auf solchen Dioden basierende LED-Displays k\u00f6nnen mit geringerer Leistung betrieben werden und zeichnen sich durch Eigenschaften wie geringes Gewicht und lange Lebensdauer aus, weshalb zu erwarten ist, dass sie in der Zukunft immer breitere Anwendung finden.<\/p>\n<p>J\u00fcngst sind verschiedene Versuche unternommen worden, Quellen wei\u00dfen Lichts unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Da die lichtemittierende Diode ein g\u00fcnstiges Emissionsspektrum aufweist, um monochromatisches Licht zu erzeugen, erfordert die Herstellung einer Lichtquelle f\u00fcr wei\u00dfes Licht, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet werden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt wird. Als nachteilig daran wird angesehen, dass aufgrund von \u00c4nderungen des Farbtons, der Leuchtdichte und anderer Faktoren der lichtemittierenden Komponente wei\u00dfes Licht des gew\u00fcnschten Tons nicht erzeugt werden konnte. Wenn die lichtemittierenden Komponenten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, ist auch die f\u00fcr den Betrieb der jeweiligen Diode erforderliche elektrische Spannung unterschiedlich. Es m\u00fcssten daher unterschiedliche Spannungen angelegt werden, was zu komplexen Stromkreisen f\u00fcr die Ansteuerung f\u00fchrt. Da die lichtemittierenden Komponenten Halbleiterbauelemente sind, ist au\u00dferdem der Farbton \u00c4nderungen unterworfen, die auf unterschiedliches Temperaturverhalten, auf das Zeitverhalten und die Betriebsumgebung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Daneben kann die Farbungleichm\u00e4\u00dfigkeit auch durch Fehler beim gleichf\u00f6rmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichts verursacht sein.<\/p>\n<p>Um diese Probleme zu l\u00f6sen, sind im Stand der Technik lichtemittierende Dioden bekannt, die die Farbe des Lichts, das von lichtemittierenden Komponenten ausgesendet wird, mittels eines Fluoreszenzmaterials gem\u00e4\u00df den japanischen Patenten JP-A-5-152609, JP-A-7-99345, JP-A-7-176794 und JP-A-8-7614 umwandeln. Die lichtemittierenden Dioden, die in diesen Ver\u00f6ffentlichungen beschrieben werden, sind bei Verwendung lichtemittierender Komponenten einer gewissen Art imstande, wei\u00dfes Licht oder Licht anderer Farben zu erzeugen. Hergestellt werden sie, indem man eine lichtemittierenden Komponente mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke der lichtemittierenden Schicht in einer Kugelschale anbringt, die sich an der Spitze eines Leitrahmens befindet und ein Fluoreszenzmaterial enth\u00e4lt, das das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht absorbiert und Licht mit einer von der Wellenl\u00e4nge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenl\u00e4nge (Wellenl\u00e4ngenumwandlung) aussendet und sich in einer Harzschmelze befindet, die die lichtemittierende Komponente bedeckt.<\/p>\n<p>Die oben beschriebene lichtemittierende Diode, die imstande ist, wei\u00dfes Licht durch das Mischen des Lichts aus einer Anzahl von Quellen auszusenden, kann hergestellt werden, indem man eine lichtemittierende Komponente benutzt, die imstande ist, blaues Licht auszusenden, und die lichtemittierende Komponente mit einem Harz verschmilzt, das ein Fluoreszenzmaterial enth\u00e4lt, welches das blaue Licht der Diode absorbiert und ein gelbliches Licht aussendet.<\/p>\n<p>Nachteilig an diesen konventionellen lichtemittierenden Dioden ist nach dem Klagepatent insbesondere die Zustandsverschlechterung des Fluoreszenzmaterials, was zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des Fluoreszenzmaterials f\u00fchrt, was eine niedrigere Ausbeute an abgegebenem Licht zur Folge hat. Dieses Nachdunkeln wird bei Benutzung eines anorganischen Fluoreszenzmaterials wie beispielsweise (Cd, Zn)S (Cadmiumsulfid, Zinksulfid) dadurch verursacht, dass ein Teil der Metallelemente, die das Fluroreszenzmaterial bilden, ausgef\u00e4llt wird oder seine Eigenschaften ver\u00e4ndert, was zur Verf\u00e4rbung f\u00fchrt und bei Benutzung eines organischen Fluoreszenzmaterials zum Aufbrechen einer Doppelbindung im Molek\u00fcl. Besonders dann, wenn eine lichtemittierende Komponente aus einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke benutzt wird, um den Wandlungswirkungsgrad des Fluoreszenzmaterials zu erh\u00f6hen (das hei\u00dft die Energie des von dem Halbleiter emittierten Lichts wird erh\u00f6ht, um die Anzahl der Photonen mit Energiewerten oberhalb eines Schwellwerts, die von dem fluoreszenten Material absorbiert werden k\u00f6nnen, steigt, was dazu f\u00fchrt, dass mehr Licht absorbiert wird), oder die Menge an eingesetztem Fluoreszenzmaterial wird herabgesetzt (d. h. das Fluoreszenzmaterial wird mit einer relativ h\u00f6heren Energie bestrahlt), nimmt die vom Fluoreszenzmaterial absorbierte Lichtenenergie unweigerlich zu, was zu einem st\u00e4rkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials f\u00fchrt. Die Benutzung der lichtemittierenden Komponente mit einer h\u00f6heren Intensit\u00e4t der Lichtemission \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum verursacht auch einen st\u00e4rkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials.<\/p>\n<p>In der EP-A-0 209 942 wird eine Niederdruck-Quecksilberdampf-Entladungslampe beschrieben. Diese Lampe hat eine F\u00fcllung aus Quecksilber und einem Edelgas und eine Lumineszenzschicht, die ein Lumineszenzmaterial enth\u00e4lt, dessen Emission haupts\u00e4chlich in Bereichen von 590\u2013630 nm und 520\u2013560 nm liegt. Das von dieser Entladungslampe emittierte Licht liegt in einem Wellenbereich, der nahezu unsichtbar ist und durch die Lumineszenzschicht umgewandelt werden muss, um sichtbar zu werden. Die Lampe hat eine Absorptionsschicht, die ein lumineszentes Aluminat enth\u00e4lt, das durch dreiwertiges Zer aktiviert wird und eine Granat-Kristallstruktur aufweist.<\/p>\n<p>Das Fluoreszenzmaterial, das sich in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente befindet, kann einer hohen Temperatur ausgesetzt sein, verursacht entweder durch den Temperaturanstieg der lichtemittierenden Komponente oder die W\u00e4rme, die von der \u00e4u\u00dferen Umgebung \u00fcbertragen wird (beispielsweise Sonnenlicht bei Benutzung im Freien). Zudem unterliegen einige Fluoreszenzmaterialien einem beschleunigten Abbau durch das Zusammenwirken von Feuchtigkeit, die von au\u00dfen hineingelangt oder w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs hineingeraten ist, und dem Licht und der W\u00e4rme, die von der lichtemittierenden Komponente \u00fcbertragen wird. Ist ein organischer Farbstoff mit ionischen Eigenschaften beteiligt, kann das direkte elektrische Feld in der N\u00e4he des Chips zudem Elektrophorese verursachen, die zu einer Ver\u00e4nderung des Farbtons f\u00fchrt. Die Lampe kann nicht als eine einfache, kleine, leichte und billige Vorrichtung verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Grad der Abnahme der Intensit\u00e4t, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierten Lichts \u00fcber einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist. Die lichtaussendende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Komponente und einem Fluroreszenzmaterial muss, um dieses Ziel zu erreichen, nach Absatz [0014] des Klagepatents die folgenden Anforderungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>1. Die lichtemittierende Komponente muss imstande sein, Licht hoher Leuchtdichte und mit Kenngr\u00f6\u00dfen der Lichtemission auszusenden, die \u00fcber eine lange Zeit des Einsatzes stabil sind.<br \/>\n2. Das Fluoreszenzmaterial in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente mit hoher Leuchtdichte muss eine ausgezeichnete Best\u00e4ndigkeit gegen Licht und W\u00e4rme haben, so dass sich seine Eigenschaften nicht \u00e4ndern, auch wenn es \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher Intensit\u00e4t ausgesetzt wird, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird (insbesondere das Fluoreszenzmaterial in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente wird Licht einer Strahlungsintensit\u00e4t ausgesetzt, die etwa das 30- bis 40-fache der des Sonnenlichts betr\u00e4gt, und es ist erforderlich, dass seine Lichtbest\u00e4ndigkeit umso gr\u00f6\u00dfer ist, je h\u00f6her die Leuchtdichte der lichtemittierenden Komponente ist).<br \/>\n3. Hinsichtlich der Beziehung zur lichtemittierenden Komponente muss das Fluoreszenzmaterial imstande sein, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht auszusenden mit einer Wellenl\u00e4nge, die von der des Lichts abweicht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine lichtemittierende Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>1. Lichtemittierendes Bauelement, das aufweist:<br \/>\n2. einen lichtemittierende Diode (LED)-Chip<br \/>\n2.1 mit einem Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis;<br \/>\n2.2 mit einer Einquantentopfstruktur oder Mehrquantentopfstruktur;<br \/>\n2.3 mit einer lichtemittierenden Schicht, die Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 420 nm bis 490 nm emittieren kann;<br \/>\n3. einen Leuchtstoff,<br \/>\n3.1 der in einem Beschichtungsmaterial enthalten ist, das den LED-Chip beschichtet;<br \/>\n3.2 der durch das vom LED-Chip emittierte Licht angeregt wird und Licht emittiert, das in Beziehung von Komplement\u00e4rfarben mit dem emittierten Licht steht;<br \/>\n3.3 der einen mit Cer aktivierten Granatleuchtstoff aufweist, der mindestens ein aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm ausgew\u00e4hltes Element und mindestens ein aus Al, Ga und In ausgew\u00e4hltes Element enth\u00e4lt;<br \/>\n4. das lichtemittierende Bauelement emittiert wei\u00dfes Licht durch Mischen des durch den LED-Chip emittierten Lichts und des durch den Leuchtstoff emittierten Lichts.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre weist das lichtemittierende Bauelement einen LED-Chip (Merkmal 2) und einen Leuchtstoff (Merkmal 3) auf. Der LED-Chip verwendet einen Verbindungshalbleiter auf Galliumnitridbasis (Merkmal 2.1), so dass er Licht mit einer Wellenl\u00e4nge zwischen 420 nm und 490 nm, mithin blaues Licht emittiert (Merkmal 2.3). Der Leuchtstoff dient dazu, Licht mit einer zum blauen Licht des LED-Chips komplement\u00e4ren Farbe zu emittieren, wenn er vom Licht des LED-Chips angeregt wird (Merkmal 3.2). Daf\u00fcr soll der Leuchtstoff erfindungsgem\u00e4\u00df einen mit Cer aktivierten Granatleuchtstoff aufweisen, der mindestens zwei verschiedene Elemente aus Y, Lu, Sc, La, Gd und Sm einerseits und Al, Ga und In andererseits enth\u00e4lt (Merkmal 3.3). Die Lehre des Klagepatents schlie\u00dft es nicht aus, dass das Beschichtungsmaterial, in dem der Leuchtstoff enthalten ist, auch noch Leuchtstoff bestehend aus anderen Elementen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Funktion einer solchen Kombination von LED-Chip und Leuchtstoff besteht darin, dass das lichtemittierende Bauelement wei\u00dfes Licht emittiert (Merkmal 4). Das blaue Licht des LED-Chips und das komplement\u00e4rfarbene Licht des Granatleuchtstoffs sorgen daf\u00fcr, dass im Ergebnis wei\u00dfes Licht entsteht. Allerdings muss das vom LED-Chip und vom Granat-Leuchtstoff emittierte Licht nicht rein wei\u00dfes Licht ergeben, etwa im Sinne des Wei\u00dfpunkts, der nach dem CIE-Normvalenzsystem mit den Koordinaten x = 0,33; y = 0,33 (und damit z = 0,33) dargestellt werden kann, oder dessen unmittelbarer Umgebung. Vielmehr versteht das Klagepatent den Begriff des wei\u00dfen Lichts im Sinne eines Spektrums von Farbt\u00f6nen, die mit unterschiedlichen Abstufungen als wei\u00df wahrgenommen werden. Dies ergibt sich bereits aus der Beschreibung des Klagepatents, nach der in Abh\u00e4ngigkeit vom Mischungsverh\u00e4ltnis von beispielsweise Y und Gd beziehungsweise von Al und Ga die Farbtemperatur mehr in Richtung rot oder mehr in Richtung gr\u00fcn verschoben wird (vgl. Abs. [0040] bis [0045] mit Tabelle 1 der Anlage TW B2). So zeigt das Farbtondiagramm der Figur 16 (Anlage TW B2), welche Farben die wei\u00dfes Licht aussendende Diode in einer Ausf\u00fchrungsform \u2013 blaue LED mit einem Wellenl\u00e4ngenpeak von 465 nm \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von dem Gd- und dem Ga-Gehalt des Fluoreszenzmaterials (vgl. Tabelle 1 des Klagepatents) darstellen kann. Dabei wird der gesamte schraffierte Teil des Farbtondiagramms als der breite Bereich wei\u00dfer Farbe im mittleren Teil des Farbtondiagramms bezeichnet (Absatz [0059] der Anlage TW B2). Demzufolge versteht das Klagepatent unter wei\u00dfem Licht auch solche Farbtemperaturen, die in Abh\u00e4ngigkeit vom Mischungsverh\u00e4ltnis der Elemente des Granatleuchtstoffes mehr in Richtung gr\u00fcn oder mehr in Richtung rot verschoben sind. Entsprechende Farbtemperaturen werden in der Fig. 16 in Kelvin dargestellt und beziehen \u2013 ohne dass das Klagepatent darauf beschr\u00e4nkt w\u00e4re \u2013 Werte von 3000, 5000 und 8000 Kelvin ein. Allerdings ist das Spektrum wei\u00dfen Lichts im Sinne des Klagepatents nicht zwingend auf die schraffierte Fl\u00e4che der Figur 16 beschr\u00e4nkt, da es sich lediglich um die Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels mit einer bestimmten Zusammensetzung eines Granatleuchtstoffs handelt. Im Beispiel 5 des Klagepatents wird beispielsweise auch eine Diode beschrieben, deren ausgesendetes Licht CIE-Koordinaten von x = 0,450; y = 0,420 aufweist und mit dem Licht einer Gl\u00fchlampe verglichen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist f\u00fcr die Merkmale 1 bis 2.1 und 2.3 bis 3.2 unstreitig. Sie verwirklichen aber auch die Merkmale 2.2, 3.3 und 4.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAlle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine Mehrquantentopfstruktur im Sinne des Merkmals 2.2 auf. Die Kl\u00e4gerin hat dazu vorgetragen, eine Ein- oder Mehrquantentopfstruktur werde durch Vorsehen mindestens einer Quantentopfschicht mit einer Dicke in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von Nanometern zwischen zwei Grenzschichten erzielt, die jeweils eine gr\u00f6\u00dfere Bandl\u00fccke als die Quantentopfschicht aufweise. Aufgrund der unterschiedlich gro\u00dfen Bandl\u00fccke werde die Bewegung der Elektronen und (Elektronen-)L\u00f6cher durch die Grenzschichten auf die Quantentopfschicht beschr\u00e4nkt und dadurch eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl frei beweglicher Elektronen gew\u00e4hrleistet, die wiederum eine Verbesserung der Lichtemission bewirken, wenn sie ihre Energie wieder abgeben. F\u00fcr alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin durch Untersuchungen mit dem Transmissionselektronenmikroskop (TEM) die Existenz einer Schichtenabfolge nachgewiesen, wobei die aktiven Schichten zur Lichterzeugung eine Dicke im Nanometerbereich besa\u00dfen und Indiumgalliumnitrid aufwiesen. Daraus leitet sie eine Mehrquantentopfstruktur im Sinne des Klagepatents ab.<\/p>\n<p>Diesem schl\u00fcssigen Vortrag ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte im Hinblick auf die Bewertung des Offenbarungsgehalts der f\u00fcr den Aussetzungsantrag ma\u00dfgeblichen Entgegenhaltung WO 98\/12757 geltend gemacht, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Mehrquantentopfstruktur der Halbleiterschichten in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ausreiche. Dies stellt jedoch kein erhebliches Bestreiten dar. Vor allem hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Mehrquantentopfstruktur aufweisen. Ebenso wenig hat sie erl\u00e4utert, warum der Schluss von Schichtdicken im Nanometerbereich auf eine Mehrquantentopfstruktur nicht zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin die untersuchten Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe und es sich bei den untersuchten Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt um Produkte der Beklagten handele, ist auch das unerheblich. Die Kl\u00e4gerin hat durch die Vorlage von Kopien von Quittungen den Erwerb aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen belegt. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die von der Muttergesellschaft der Beklagten und dem externen Labor N durchgef\u00fchrten Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an anderen LEDs erfolgten als die der Kl\u00e4gerin. Dies kann seine Ursache auch darin haben, dass verschiedene LED-Typen in verschiedenen Leuchten einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbaut wurden oder die Bauformen der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbauten LED zwischenzeitlich ge\u00e4ndert wurden. Daf\u00fcr spricht, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Zulieferern erh\u00e4lt, die selbst die LEDs bei Dritten einkaufen, welche wiederum ihrerseits die Leuchtstoffe f\u00fcr die LEDs zukaufen. Der Hinweis der Beklagten, Bem\u00fchungen, Informationen von den Zulieferern zu erhalten, seien mangels eigener Kenntnisse der Zulieferer erfolglos gewesen, gen\u00fcgt jedenfalls nicht, um den der Beklagten obliegenden Informationspflichten nachzukommen, so dass sich die Beklagte auch nicht auf ein einfaches Bestreiten des Kl\u00e4gervortrags zur\u00fcckziehen kann. Abgesehen davon stellen die von der Beklagten veranlassten Untersuchungen die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs nicht in Frage. Die LEDs weichen allenfalls in der Bauform und in den verwendeten weiteren Leuchtstoffen von den von der Kl\u00e4gerin untersuchten LEDs, nicht aber in den patentrelevanten Merkmalen ab. Dass die Ein- oder Mehrquantentopfstruktur des Halbleitermaterials Gegenstand der Untersuchungen war, behauptet auch die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs steht weiterhin zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass das in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig als Leuchtstoff verwendete Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) im Sinne des Merkmals 3.3 mit Cer aktiviert ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die LEDs aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einer energiedispersiven R\u00f6ntgenspektroskopie (energy dispersive X-ray spectroscopy, nachfolgend: EDX; Untersuchungsergebnisse als Anlage TW B6, B8, B10, B15, B17, B19, B21, B23, B25 und B27) unterzogen. Im EDX-Spektrum ist die Energie einer R\u00f6ntgenlinie, d. h. ihre Lage im Spektrum, ein Indikator daf\u00fcr, um welches Element es sich handelt. Die Elemente Yttrium (Y), Aluminium (Al), Gallium (Ga) und Cer (Ce) erzeugen jeweils mehrere spezifische Peaks. Die Kl\u00e4gerin hat daf\u00fcr jeweils mehrere Messpositionen f\u00fcr die EDX bestimmt und nachgewiesen, dass Leuchtstoffpartikel aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Gallium (Ga) und Sauerstoff (O) (in unterschiedlichen Mengenverh\u00e4ltnissen) in allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden sind. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin anhand der spezifischen Peaks Cer (Ce) nachweisen. Die daneben erkennbaren Peaks von Kohlenstoff (C) und die nicht gekennzeichneten Peaks bei 0 keV sind technisch bedingt und f\u00fcr das Messergebnis unbeachtlich. An anderen Positionen wurden hingegen andere Leuchtstoffe nachgewiesen.<\/p>\n<p>Daneben hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Untersuchung durch Prof. Dr. O, P-Universit\u00e4t Q, durchf\u00fchren lassen. Die Leuchtstoffpartikel aus mehreren LED der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden mechanisch isoliert und mittels R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie analysiert (Untersuchungsergebnisse als Anlage TW B7, B9, B11, B16, B18, B20, B22, B24, B26 und B28). Bei den in den Anlagen enthaltenen weiteren Grafiken handelt es sich um die Untersuchung zweier Referenzproben mit zwei kommerziell erh\u00e4ltlichen YAG-Pulvern der Firma R und der Firma S. Die \u00fcbereinstimmenden Ausschl\u00e4ge (Peaks) zwischen den bekannten YAG-Pulvern und den aus den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen isolierten Partikeln sind mit einem Sternchen markiert. Die Untersuchungen haben zu dem Ergebnis gef\u00fchrt, dass die Proben ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend einem mit Cer aktivierten YAG enthalten. Die charakteristischen Ausschl\u00e4ge sind f\u00fcr die Kristallstruktur eines mit Cer aktivierten YAG charakteristisch. Soweit weitere, nicht gekennzeichnete Peaks in der Grafik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden sind, k\u00f6nnen sie den weiteren Leuchtstoffen innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zugeordnet werden, die getrennt vom YAG-Leuchtstoff vorliegen. Dass ein gewisses \u201eGrundrauschen\u201c (kleinere Ausschl\u00e4ge) in dem R\u00f6ntgenpulverdiffraktogramm erkennbar ist, ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Leuchtstoffpartikel in ein Beschichtungsmaterial eingebettet vorlagen. F\u00fcr das Untersuchungsergebnis ist dies jedoch unbeachtlich.<\/p>\n<p>Damit hat die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung des Merkmals 3.3 substantiiert dargetan. Auf der Grundlage ihrer eigenen Messungen, die sie nachvollziehbar erl\u00e4utert und ausreichend belegt hat, ist feststellbar, dass alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Leuchtstoff unter anderem ein Granatmaterial enthalten, das das Element Yttrium (Y) aus der ersten Elementengruppe sowie das Element Aluminium (Al), teilweise ersetzt durch Gallium (Ga), aus der zweiten Elementengruppe aufweist. Sie hat zudem Cer (Ce) nachgewiesen. Da der YAG-Leuchtstoff einen Aktivator ben\u00f6tigt und Cer (Ce) hierf\u00fcr geeignet ist, ist mit dem Nachweis von Cer (Ce) auch dargetan, dass es sich dabei um den Aktivator handelt. Letzterem ist die Beklagte \u00fcberdies nicht entgegengetreten, sondern hat nur den Nachweis von Cer (Ce) \u00fcberhaupt in Frage gestellt. Zudem haben auch die Ergebnisse der Untersuchungen von Prof. Dr. O Ausschl\u00e4ge gezeigt, die f\u00fcr einen mit Cer aktivierten YAG-Leuchtstoff charakteristisch sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie von der Beklagten gegen die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch. Soweit die Beklagte zu in einem flacheren rechten Teil der Diagramme einzelner EDX-Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erkennbaren Peaks vortr\u00e4gt, diese seien nicht signifikant und ersch\u00f6pften sich in einem blo\u00dfen Rauschen, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Aus welchem Grund es sich bei den kleineren Ausschl\u00e4gen nicht um spezifische Cer-Peaks handelt, legt die Beklagte nicht dar. Sie legt ferner nicht dar, aus welchem Grund die Tatsache, dass der im linken Teil der Diagramme einiger angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltene gr\u00f6\u00dfere Peak nach seiner Kennzeichnung sowohl Cer (Ce) als auch Gallium (Ga) abbildet, dem Nachweis von Cer entgegenstehen soll.<\/p>\n<p>Soweit in den Diagrammen der anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Gallium-Peak nicht mit dem Cer-Peak zusammenf\u00e4llt, setzt sich die Beklagte damit nicht auseinander. Auch setzt sich die Beklagte mit dem Ergebnis der Untersuchungen mittels R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie, die von Herrn Prof. Dr. O durchgef\u00fchrt wurden, nicht auseinander. Diese weisen aber ebenfalls den Aktivator Cer nach.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist der Hinweis der Beklagten auf von dem Labor N durchgef\u00fchrte Messungen, die das Vorhandensein von Cer nach dem Vortrag der Beklagten nicht best\u00e4tigen konnten. Die Beklagte teilt insoweit weder mit, welche Arten von Messungen durchgef\u00fchrt wurden, noch legt sie die Messergebnisse vor. Sie teilt zudem mit, durch welchen anderen Aktivator \u2013 ein solcher ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin immer erforderlich \u2013 Cer ersetzt sein soll.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin die untersuchten Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe und es sich bei den untersuchten Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt um Produkte der Beklagten handele, wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Merkmal 2.2 verwiesen, die hier gleicherma\u00dfen gelten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAlle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal 4. Sie emittieren Licht mit einer Lichttemperatur von 3000 Kelvin. Dies ergibt sich aus der Produktbeschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die das Licht zudem mit warm-wei\u00df bewirbt. Dass die dort angegebene Lichttemperatur nicht mit dem tats\u00e4chlich abgestrahlten Licht \u00fcbereinstimmt, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Bei dem Licht mit einer Lichttemperatur von 3000 Kelvin handelt es sich nach obiger Auslegung um wei\u00dfes Licht. Dass die wahrgenommene Lichtfarbe nach dem CIE-Normvalenzsystem Koordinaten bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Bereich von x = 0,44; y = 0,40 aufweist und damit nicht im Wei\u00dfpunkt (x = 0,33; y = 0,33) liegt, steht dem nach obiger Auslegung nicht entgegen. Vielmehr geht aus der Beschreibung des Klagepatents hervor, dass selbst Farbtemperaturen mit Koordinaten im Bereich von x = 0,45; y = 0,42 (Beispiel 5 der Anlage TW B2) noch als wei\u00df anzusehen sind. Dies muss dann auch f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gelten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin die Lehre des Klagepatents durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung besteht ebenfalls, Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BG. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7\u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte die patentierte Erfindung entgegen \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG benutzt. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Auseinandersetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Rechtsbestandsverfahren einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs widerrufen oder aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014 \u2013 X ZR 61\/13, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt E. Rn. 529).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht hat die Beklagte ihren Vortrag zu dem Widerrufsgrund, auf den sie den Aussetzungsantrag in der Klageerwiderung gest\u00fctzt hat, nicht weiter verfolgt. Der BGH hat das Stammpatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Er hat sich dabei im Einzelnen auch mit der Kombination der Entgegenhaltungen JP 05-152609 und EP 0 209 942 auseinandergesetzt und ausgef\u00fchrt, dass die Lehre des Stammpatents durch die vorgenannte Kombination nicht nahegelegt sei. Mit den vom BGH ausgeurteilten Gr\u00fcnden ist auch im Streitfall die Erfindungsh\u00f6he der Lehre des Klagepatents zu bejahen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist aber auch neu hinsichtlich der EP 0 862 794 bzw. WO 98\/127757 (nachfolgend: B (B) 8 bzw. 8a). Ob das Klagepatent die verschiedenen Priorit\u00e4ten zu Recht in Anspruch nimmt und es sich daher bei der Entgegenhaltung B (B) 8 um (nachver\u00f6ffentlichten) Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc handelt, kann dahinstehen. In der Entgegenhaltung wird jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die LED eine Ein- oder Mehrquantentopfstruktur aufweist. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, dass in der Entgegenhaltung ausgef\u00fchrt wird, dass der Halbleiterk\u00f6rper eine aktive Halbleiterschicht oder -schichtenfolge aufweist. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Ein- oder Mehrquantentopfstruktur handeln. Etwas anderes kann auch aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verletzungssubsumtion nicht hergeleitet werden. Denn die prozessualen Anforderungen an die Schl\u00fcssigkeit des kl\u00e4gerischen Vortrags zur Patentverletzung unterscheiden sich ma\u00dfgeblich von den materiellrechtlichen Anforderungen an den patentrechtlichen Offenbarungsbegriff.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem \u2013 auch im hier im Vordergrund stehenden \u2013 Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgeblich sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschlie\u00dfenden Verk\u00fcndung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR RR 2012, 304 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen \u2013 ausnahmsweise \u2013 zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47). Hierf\u00fcr bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritte ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47).<\/p>\n<p>Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend ein den Streitwert \u00fcbersteigender Vollstreckungsschaden zu bef\u00fcrchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte beschr\u00e4nkt sich auf eine Bezifferung zu erwartender Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen. Jedoch erl\u00e4utert sie weder nachvollziehbar, wie diese Zahlen ermittelt worden sind, noch macht sie diese durch geeignete Mittel glaubhaft. Offen bleibt bereits, wie die Beklagte ermittelt hat, dass von einem etwaigen Unterlassungstenor 50 % der von ihr vertriebenen Produkte betroffen sein k\u00f6nnten. Diese von ihr als konservative Sch\u00e4tzung bezeichnete Zahl konnte auch auf Nachfrage in der Sitzung nicht weiter begr\u00fcndet werden. Zwar erkl\u00e4rte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten, es seien Stichproben vorgenommen worden, jedoch bezogen sich diese auch nach seinen Ausf\u00fchrungen nur auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Untersucht worden sind also 10 von 1.300 Produkten, was ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung keine belastbare Aussage dar\u00fcber zul\u00e4sst, ob tats\u00e4chlich 50 % aller Produkte der Beklagten von einem Unterlassungstenor erfasst w\u00fcrden. N\u00e4heres ergibt sich auch nicht aus der im Termin zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung des in leitender Funktion als Controller t\u00e4tigen Mitarbeiters der Beklagten Herrn T vom 30.11.2016. Darin ist ebenfalls lediglich die Rede davon, die Zahl von 50 % sei der Einfachheit halber unterstellt worden. An der Notwendigkeit einer n\u00e4heren Darlegung \u00e4ndert auch nichts, dass es f\u00fcr die Beklagte, die ihre Produkte nicht selbst herstellt, sondern aus Lieferketten bezieht, schwierig sein mag, die konkrete Beschaffenheit aller Produkte zu ermitteln. Jedenfalls eine stichprobenartige Untersuchung der von ihr im Programm gehaltenen Produkte \u2013 nicht nur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 w\u00e4re ihr m\u00f6glich und zumutbar gewesen, wenn sie geltend machen will, der Unterlassungstenor reiche weit \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hinaus.<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt es zwar nicht f\u00fcr ausgeschlossen, dass jedenfalls mehr Produkte der Beklagten von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen als von der Lehre des dem Verfahren 4b O 82\/15 zugrundeliegenden Patents. Denn die Anzahl angegriffener Produkte ist im Streitfall h\u00f6her als in dem Parallelverfahren, was nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin seine Ursache in der Verteilung der Konzentration des Granatleuchtstoffs hat, die sich nicht in allen Ausf\u00fchrungsformen im Parallelverfahren habe nachweisen lassen. Gleichwohl l\u00e4sst dies nicht zwingend den Schluss zu, dass im Streitfall 50 % der Produkte der Beklagten patentgem\u00e4\u00df sind. Im \u00dcbrigen spiegelt sich der Unterschied in der Anzahl angegriffener Ausf\u00fchrungsformen bereits in der H\u00f6he des Streitwerts und damit auch in der Sicherheitsleistung wieder.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen sind auch die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Zahlen nicht n\u00e4her begr\u00fcndet. So setzt die Beklagte eine \u201eUmsatzmarge von 38 %\u201c voraus, ohne mitzuteilen, was sie darunter versteht. Zwar hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage erkl\u00e4rt, es handele sich dabei um den Rohertrag, von dem noch \u201eVerwaltungskosten, Steuern und dergleichen\u201c abzuziehen seien. Hieraus vermag die Kammer gleichwohl mangels weiterer Angaben keine Gewinneinbu\u00dfe abzuleiten. Auch h\u00e4tte sich die Beklagte insoweit nicht auf eine blo\u00dfe Behauptung beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte zumindest anhand eigener Unterlagen oder \u00e4hnlichem hierzu n\u00e4her ausf\u00fchren m\u00fcssen. Dagegen, dass es sich um eine konkret ermittelte Zahl handelt, spricht zudem, dass in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn T von einer \u201edurchschnittlich unterstellten\u201c Umsatzmarge die Rede ist. Schlie\u00dflich wird nicht dargelegt, auf welcher Grundlage Herr T zu erwartende Konventionalstrafen von \u20ac 450.000,00 oder die zu erwartenden Umsatzeinbu\u00dfen durch den Verlust von Kunden ermittelt hat.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2606 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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