{"id":6674,"date":"2016-12-22T17:00:12","date_gmt":"2016-12-22T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6674"},"modified":"2017-09-25T09:27:03","modified_gmt":"2017-09-25T09:27:03","slug":"4b-o-9915","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6674","title":{"rendered":"4b O 99\/15 &#8211; Windschutzscheibenwischverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2605<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Dezember 2016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 99\/15 <\/span><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>Die einmalige Herstellung eines unverk\u00e4uflichen Modells ist mangels Erkennbarkeit eines ernsthaften Benutzungswillens noch keine Herstellung im Sinne des \u00a7 12 PatG, kann aber als Veranstaltung ein privates Vorbenutzungsrecht begr\u00fcnden. Auch die Herstellung eines noch zu testenden Prototyps verwirklicht noch keine ernsthafte Benutzungsabsicht, weil der endg\u00fcltige Produktionsbeginn noch v\u00f6llig offen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2007, I-2 U 65\/05 \u2013 Klimager\u00e4t).<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) eine Scheibenwischervorrichtung, welche f\u00fcr ein Fahrzeug eingerichtet ist, aufweisend: ein erstes Scheibenwischerblatt zum Wischen eines ersten Wischbereiches einer Windschutzscheibe, wobei das erste Scheibenwischerblatt zwischen einer ersten Ausgangsposition, welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer ersten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition, welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen ersten Scheibenwischermotor zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts; einen ersten Motorsteuerkreis zum Ausgeben einer Antriebsspannung an den ersten Scheibenwischermotor, um den ersten Scheibenwischermotor zu drehen; ein zweites Scheibenwischerblatt zum Wischen eines zweiten Wischbereiches der Windschutzscheibe, wobei das zweite Scheibenwischerblatt zwischen einer zweiten Ausgangsposition, welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition, welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen zweiten Scheibenwischermotor zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts; und einen zweiten Motorsteuerkreis zum Ausgeben einer Antriebsspannung an den zweiten Scheibenwischermotor, um den zweiten Scheibenwischermotor zu drehen; wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt einen \u00dcberlappungsbereich, welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich und zweite Wischbereich \u00fcberlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt vor dem zweiten Scheibenwischerblatt auf \u00fcberlappende Weise in einer Aufw\u00e4rtsoperation aus den Ausgangspositionen in die oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen in den \u00dcberlappungsbereich bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt vor dem ersten Scheibenwischerblatt in einer R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus den oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen in die Ausgangspositionen in den \u00dcberlappungsbereich bewegt wird; wobei jeder Motorsteuerkreis einen Durchschnittsausgangspegel des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor derart ver\u00e4ndert, dass: (a) ein Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor eingestellt wird h\u00f6her als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor, wenn das erste Scheibenwischerblatt in der Aufw\u00e4rtsoperation aus der Ausgangsposition in eine vorbestimmte erste Wischposition bewegt wird; und (b) der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor eingestellt wird h\u00f6her als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor, wenn das zweite Scheibenwischerblatt in der R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus der zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition in eine vorbestimmte zweite Wischposition bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass: die erste Wischposition in der N\u00e4he eines hinteren Randes des \u00dcberlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts eingestellt ist; und die zweite Wischposition in der N\u00e4he eines Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts eingestellt ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 314 XXX B1 anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b) im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 314 XXX B1 Scheibenwischervorrichtungen anzubieten und\/oder zu liefern, die zur Verwendung in einem Verfahren zum Steuern einer Scheibenwischervorrichtung, welche f\u00fcr ein Fahrzeug eingerichtet ist, geeignet sind,<\/p>\n<p>wobei die Scheibenwischervorrichtung Folgendes aufweist: ein erstes Scheibenwischerblatt zum Wischen eines ersten Wischbereiches einer Windschutzscheibe, wobei das erste Scheibenwischerblatt zwischen einer ersten Ausgangsposition, welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer ersten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition, welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen ersten Scheibenwischermotor zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts; ein zweites Scheibenwischerblatt zum Wischen eines zweiten Wischbereiches der Windschutzscheibe, wobei das zweite Scheibenwischerblatt zwischen einer zweiten Ausgangsposition, welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe eingestellt ist, und einer zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition, welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe eingestellt ist, hin- und herbewegt wird; einen zweiten Scheibenwischermotor zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts; und wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt einen \u00dcberlappungsbereich, welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich und zweite Wischbereich \u00fcberlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt vor dem zweiten Scheibenwischerblatt auf \u00fcberlappende Weise in einer Aufw\u00e4rtsoperation aus den Ausgangspositionen in die oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen in den \u00dcberlappungsbereich bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt vor dem ersten Scheibenwischerblatt in einer R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus den oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen in die Ausgangspositionen in den \u00dcberlappungsbereich bewegt wird; wobei die Scheibenwischervorrichtung durch Ver\u00e4ndern eines Durchschnittsausgangspegels des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor gesteuert wird,<\/p>\n<p>welches die folgenden Schritte aufweist: (a) Einstellen eines Ausgangspegels des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor derart, dass er h\u00f6her als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor ist, wenn das erste Scheibenwischerblatt in der Aufw\u00e4rtsoperation aus der Ausgangsposition in eine vorbestimmte erste Wischposition bewegt wird; und (b) Einstellen des Ausgangspegels des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor derart, dass er h\u00f6her als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor ist, wenn das zweite Scheibenwischerblatt in der R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus der zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition in eine vorbestimmte zweite Wischposition bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass: die erste Wischposition in der N\u00e4he des hinteren Randes des \u00dcberlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts eingestellt ist; und die zweite Wischposition in der N\u00e4he des Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts eingestellt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 26.09.2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 26.09.2009 begangenen, in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.000.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/p>\n<p>Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors: \u20ac 750.000,00,<\/p>\n<p>Ziffern I. 2., I. 3. des Tenors: \u20ac 200.000,00<\/p>\n<p>und f\u00fcr die Vollstreckung wegen der Kosten (Ziffer III. des Tenors)<br \/>\n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 1 314 XXX B1 (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K3, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 26.11.2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der JP 2001361XXX vom 27.11.2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 28.05.2003 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.08.2009 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten erhobene, das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Wischen einer Windschutzscheibe. Die Kl\u00e4gerin macht eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 sowie eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 geltend.<\/p>\n<p>Patentanspruch 4 lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/p>\n<p>\u201eA wiper apparatus adapted for a vehicle, comprising:<\/p>\n<p>a first wiper blade (10) for wiping a first wiped area (1A) of a windshield (1), the first wiper blade (10) being reciprocated<br \/>\nbetween a first starting position (2) set on a side of a lower edge of the windshield (1) and a first upper return position (3) set on a side of a first edge of the windshield (1);<br \/>\na first motor (11) for driving the first wiper blade (10);<br \/>\na first motor driving circuit (74) for outputting driving voltage input to the first wiper motor (11) so as to rotate the first wiper motor (11);<br \/>\na second wiper blade (20) for wiping a second wiped area (1B) of the windshield (1), the second wiper blade (20) being<br \/>\nreciprocated between a second starting position (2) set on the lower edge of the windshield (1) and a second upper return<br \/>\nposition (4) set to a side edge of the windshield (1);<br \/>\na second wiper motor (21) for driving the second wiper blade (20); and<br \/>\na second motor driving circuit (75) for outputting driving voltage input to the second wiper motor (21) so as to rotate the second wiper motor (21);<\/p>\n<p>wherein the first and second wiper blades (10, 20) wipe an overlap area (1C) defined by an area on which the first wiped area (1A) and the<br \/>\nsecond wiped area (1B) are overlapped such that the first wiper blade (10) is moved in the overlap area (1C) prior to the second wiper blade (20) in an overlapping manner in an upward operation from the starting positions (2) to the upper return positions (3, 4) respectively, and such that the second wiper blade (20) is moved in the overlap area (1C) prior to the first wiper blade (10) in a return operation from the upper return positions (3, 4) to the starting positions (2);<br \/>\nwherein each motor driving circuit (74, 75) changes a mean output level of current to each wiper motor (11, 21) so that:<\/p>\n<p>(a) an output level of current to the first wiper motor (11) is set to be higher than an output level of current to the second wiper motor (21), when the first wiper blade (10) is moved from the<br \/>\nstarting position (2) to a predetermined first wiping position (P1) in the upward operation; and<br \/>\n(b) the output level of current to the second wiper motor (21) is set to be higher than the output level of current to the first wiper motor (11), when the second wiper blade (20) is moved from the second upper return position (4) to a predetermined second<br \/>\nwiping position (P2) in the return operation, characterized in that:<\/p>\n<p>the first wiping position (P1) is set in the vicinity of a trailing edge of the overlap area of the first wiper blade (10), and<\/p>\n<p>wherein the second wiping position (P2) is set in the vicinity of an entry edge into the overlap area (1C) of the second wiper blade (20).\u201d<\/p>\n<p>Patentanspruch 4 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eScheibenwischervorrichtung, welche f\u00fcr ein Fahrzeug eingerichtet ist, aufweisend:<\/p>\n<p>ein erstes Scheibenwischerblatt (10) zum Wischen eines ersten Wischbereiches (1A) einer Windschutzscheibe (1), wobei das erste Scheibenwischerblatt (10) zwischen einer ersten Ausgangsposition (2), welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer ersten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (3), welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;<br \/>\neinen ersten Scheibenwischermotor (11) zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts (10);<br \/>\neinen ersten Motorsteuerkreis (74) zum Ausgeben eines Antriebsspannungseingangs an den ersten Scheibenwischermotor (11), um den ersten Scheibenwischermotor (11) zu drehen;<br \/>\nein zweites Scheibenwischerblatt (20) zum Wischen eines zweiten Wischbereiches (1B) der Windschutzscheibe (1), wobei das zweite Scheibenwischerblatt (20) zwischen einer zweiten Ausgangsposition (2), welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (4), welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;<br \/>\neinen zweiten Scheibenwischermotor (21) zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts (20); und<br \/>\neinen zweiten Motorsteuerkreis (75) zum Ausgeben eines Antriebsspannungseingangs an den zweiten Scheibenwischermotor (21), um den zweiten Scheibenwischermotor (21) zu drehen;<br \/>\nwobei das erste und das zweite Scheibenwischerblatt (10, 20) einen \u00dcberlappungsbereich (1C), welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich (1A) und zweite Wischbereich (1B) \u00fcberlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt (10) vor dem zweiten Scheibenwischerblatt (20) auf \u00fcberlappende Weise in einer Aufw\u00e4rtsoperation aus den Ausgangspositionen (2) in die oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen (3 bzw. 4) in den \u00dcberlappungsbereich (1C) bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt (20) vor dem ersten Scheibenwischerblatt (10) in einer R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus den oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen (3, 4) in die Ausgangspositionen (2) in den \u00dcberlappungsbereich (1C) bewegt wird;<br \/>\nwobei jeder Motorsteuerkreis (74, 75) einen Durchschnittsausgangspegel des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor (11, 21) derart ver\u00e4ndert, dass:<\/p>\n<p>(a) ein Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) eingestellt wird h\u00f6her als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) zu sein, wenn das erste Scheibenwischerblatt (10) in der Aufw\u00e4rtsoperation aus der Ausgangsposition (2) in eine vorbestimmte erste Wischposition (P1) bewegt wird; und<br \/>\n(b) der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) eingestellt wird h\u00f6her als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) zu sein, wenn das zweite Scheibenwischerblatt (20) in der R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus der zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (4) in eine vorbestimmte zweite Wischposition (P2) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass:<\/p>\n<p>die erste Wischposition (P1) in der N\u00e4he eines hinteren Randes des \u00dcberlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts (10) eingestellt ist; und<br \/>\ndie zweite Wischposition (P2) in der N\u00e4he eines Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich (1C) des zweiten Scheibenwischerblatts (20) eingestellt ist.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/p>\n<p>\u201eA method of controlling a wiper apparatus adapted for a vehicle, the wiper apparatus including:<\/p>\n<p>a first wiper blade (10) for wiping a first wiped area (1A) of a windshield (1), the first wiper blade (10) being reciprocated<br \/>\nbetween a first starting position (2) set on a side of a lower edge of the windshield (1) and a first upper return position (3) set on a side of a first edge of the windshield (1);<br \/>\na first motor (11) for driving the first wiper blade (10);<br \/>\na second wiper blade (20) for wiping a second wiped area (1B) of the windshield (1), the second wiper blade (20) being<br \/>\nreciprocated between a second starting position (2) set on the lower edge of the windshield (1) and a second upper return position (4) set to a side edge of the windshield (1);<br \/>\na second wiper motor (21) for driving the second wiper blade (20); and<br \/>\nwherein the first and second wiper blades (10, 20) wipe an overlap area (1C) defined by an area on which the first wiped area (1A) and the second wiped area (1B) are overlapped such that the first wiper blade (10) is moved in the overlap area (1C) prior to the second wiper blade (20) in an overlapping manner in an upward operation from the starting positions (2) to the upper return positions (3, 4) respectively,<\/p>\n<p>and such that the second wiper blade (20) is moved in the overlap area (1C) prior to the first wiper blade (10) in a return operation from the<br \/>\nupper return positions (3, 4) to the starting positions (2),<br \/>\nwherein the wiper apparatus is controlled by changing a mean output level of current to each wiper motor (11, 21), comprising the steps of:<\/p>\n<p>(a) setting an output level of current to the first wiper motor (11) so as to be higher than an output level of current to the second wiper motor (21), when the first wiper blade (10) is moved from the starting position (2) to a predetermined first wiping position (P1) in the upward operation; and<br \/>\n(b) setting the output level of current to the second wiper motor (21) so as to be higher than the output level of current to the first wiper motor (11) when the second wiper blade (20) is moved from the second upper return position (4) to a predetermined<br \/>\nsecond wiping position (P2) in the return operation, characterized in that:<\/p>\n<p>the first wiping position (P1) is set in the vicinity of a<br \/>\ntrailing edge of the overlap area of the first wiper blade (10), and<\/p>\n<p>wherein the second wiping position (P2) is set in the vicinity of an entry edge into the overlap area (1C) of the second wiper blade (20).\u201d<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Steuern einer Scheibenwischervorrichtung, welche f\u00fcr ein Fahrzeug eingerichtet ist, wobei die Scheibenwischervorrichtung Folgendes aufweist:<\/p>\n<p>ein erstes Scheibenwischerblatt (10) zum Wischen eines ersten Wischbereiches (1A) einer Windschutzscheibe (1), wobei das erste Scheibenwischerblatt (10) zwischen einer ersten Ausgangsposition (2), welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer ersten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (3), welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;<br \/>\neinen ersten Scheibenwischermotor (11) zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts (10);<br \/>\nein zweites Scheibenwischerblatt (20) zum Wischen eines zweiten Wischbereiches (1B) der Windschutzscheibe (1), wobei das zweite Scheibenwischerblatt (20) zwischen einer zweiten Ausgangsposition (2), welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (4), welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;<br \/>\neinen zweiten Scheibenwischermotor (21) zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts (20); und<br \/>\nwobei das erste und das zweite Scheibenwischerblatt (10, 20) einen \u00dcberlappungsbereich (1C), welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich (1A) und zweite Wischbereich (1B) \u00fcberlappt sind, derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt (10) vor dem zweiten Scheibenwischerblatt (20) auf \u00fcberlappende Weise in einer Aufw\u00e4rtsoperation aus den Ausgangspositionen (2) in die oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen (3 bzw. 4) in den \u00dcberlappungsbereich (1C) bewegt wird und das zweite Scheibenwischerblatt (20) vor dem ersten Scheibenwischerblatt (10) in einer R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus den oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen (3, 4) in die Ausgangspositionen (2) in den \u00dcberlappungsbereich (1C) bewegt wird;<br \/>\nwobei die Scheibenwischervorrichtung durch Ver\u00e4ndern eines Durchschnittsausgangspegels des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor (11, 21) gesteuert wird, welches die folgenden Schritte aufweist:<\/p>\n<p>(a) Einstellen eines Ausgangspegels des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) derart, dass er h\u00f6her als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) ist, wenn das erste Scheibenwischerblatt (10) in der Aufw\u00e4rtsoperation aus der Ausgangsposition (2) in eine vorbestimmte erste Wischposition (P1) bewegt wird; und<br \/>\n(b) Einstellen des Ausgangspegels des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) derart, dass er h\u00f6her als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) ist, wenn das zweite Scheibenwischerblatt (20) in der R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus der zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (4) in eine vorbestimmte zweite Wischposition (P2) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass:<\/p>\n<p>die erste Wischposition (P1) in der N\u00e4he des hinteren Randes des \u00dcberlappungsbereiches (1C) des ersten Scheibenwischerblatts (10) eingestellt ist; und<br \/>\ndie zweite Wischposition (P2) in der N\u00e4he eines Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich (1C) des zweiten Scheibenwischerblatts (20) eingestellt ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 5 und 2 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus dem Klagepatent stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen abgebildet. Fig. 1 zeigt den Aufbau einer Scheibenwischervorrichtung vom \u00fcberlappenden Typ. Fig. 2 zeigt ein Blockschaltbild, das ein Steuerungssystem der Scheibenwischervorrichtung vom \u00fcberlappenden Typ entsprechend einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c,\u201eB\u201c bzw. \u201eC\u201c in Deutschland eine Zwei-Motoren-Wischeranlage f\u00fcr Kraftfahrzeuge (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sie bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem im Internet auf den von ihr betriebenen Websites www.D.de bzw. www.E.de an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird unter anderem in den Fahrzeugmodellen \u201eF G\u201c, \u201eF H\u201c und \u201eI J\u201c der Automobilhersteller F und I verbaut.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet. Diese entstammt einer Informationsbrosch\u00fcre der Beklagten mit dem Titel \u201eK\u201c (dort Seite 10, Anlage K17), die sich im pdf-Format auf der Website www.E.de herunterladen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 4 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch und verletze zugleich mittelbar den Klagepatentanspruch 1 (Verfahrensanspruch). Insbesondere verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmalsgruppe 8 des Klagepatentanspruchs 4, was sie durch ihre Messungen belegt habe. Aus den von ihr erstellten Diagrammen sei ersichtlich, dass der Durchschnittsausgangspegel des Stroms entsprechend den Merkmalen 8 a) und 8 b) gesteuert werde. Die ebenfalls in den Diagrammen erkennbaren Wischpositionen P1 und P2 erf\u00fcllten die Voraussetzungen der Merkmale 8 c) und 8 d). Ein privates Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten im Hinblick auf das Video \u201eL\u201c nicht zu. Unter anderem entspreche der in dem Video gezeigte Antrieb gleich in mehrerer Hinsicht nicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO sei nicht veranlasst, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt;<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil DE 602 33 XXX des Klagepatents EP 1 314 XXX beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr Vollstreckungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 ZPO zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge nicht dadurch, dass bis zu einer ersten und zweiten Wischposition ein Ausgangspegel des Stroms gem\u00e4\u00df den Merkmalen 8 a) und 8 b) eingestellt werde. Vielmehr erfolge die Steuerung anhand von jeweils einer Sollkennlinie f\u00fcr jedes der beiden Scheibenwischerbl\u00e4tter, wobei sich w\u00e4hrend des Wischvorgangs jedes Scheibenwischerblatt nur an seiner eigenen Sollkennlinie orientiere. Ob sich das DR- bzw. das AS-Wischerblatt auf der jeweiligen Sollposition der Sollkennlinie bef\u00e4nden, werde f\u00fcr beide Wischer isoliert durch einen Vergleich der Ist- mit der Sollposition \u00fcberpr\u00fcft. Sofern f\u00fcr eines der Wischerbl\u00e4tter festgestellt werde, dass die Vorgaben der Sollkennlinie nicht eingehalten werden k\u00f6nnten (sog. Schwerlauf), werde die gemeinsame Zeitbasis der beiden Wischermotoren verlangsamt, das hei\u00dft die St\u00fctzstellen der Sollkennlinien w\u00fcrden von beiden Wischerbl\u00e4ttern langsamer durchlaufen als eigentlich vorgesehen. Eine Koordination der Ausgangspegel des Stroms, wie es das Klagepatent fordere, finde nicht statt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lie\u00dfen sich auch keine erste und zweite Wischposition im Sinne der Merkmale 8 c) und 8 d) feststellen. \u00dcberdies k\u00f6nnten die von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Messungen den Verletzungsnachweis bereits deshalb nicht erbringen, weil sie erhebliche methodische Fehler aufwiesen.<\/p>\n<p>Die Benutzung der Lehre des Klagepatents \u2013 eine solche unterstellt \u2013, sei zudem nicht rechtswidrig, da ihr an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe. Das Video \u201eL\u201c (Anlage B3), das bereits am 22.05.1990 auf einem Pressekolleg vor internationaler Presse vorgef\u00fchrt worden sei, zeige alle technischen Merkmale, auf die sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Merkmalsverwirklichung berufe. Das Herstellen und Gebrauchen des in dem Video gezeigten Antriebs sowie das Vorf\u00fchren des Videos h\u00e4tten Erwerbszwecken gedient, n\u00e4mlich der F\u00f6rderung des Absatzes dieses Antriebs. Die Testphase sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen. Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Sowohl die US 6,281,649 B1 (Anlage NK1, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage NK1a, nachfolgend: NK1) als auch die DE 3512941 A1 (Anlage NK21, nachfolgend: NK21) n\u00e4hmen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte stellen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 sowie eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 dar, \u00a7\u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Wischen einer Windschutzscheibe. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist im Stand der Technik eine Scheibenwischervorrichtung bekannt, bei der die beiden Scheibenwischerbl\u00e4tter von getrennten Wischermotoren angetrieben werden und bei denen sich die jeweiligen Wischbereiche der beiden Wischerbl\u00e4tter in einem bestimmten Bereich \u00fcberschneiden, sogenannte Scheibenwischervorrichtung vom \u00fcberlappenden Typ (vgl. Absatz [0002] der Anlage K3). Eine solche Scheibenwischervorrichtung vom \u00fcberlappenden Typ ist in Fig. 1 des Klagepatents beispielhaft gezeigt. Bei der aus dem Stand der Technik bekannten Scheibenwischervorrichtung vom \u00fcberlappenden Typ werden die beiden Scheibenwischermotoren zwar so gesteuert, dass sie synchron angetrieben werden. Allerdings kann die Geschwindigkeit jedes Scheibenwischerblatts aufgrund verschiedener interner oder externer Ursachen variieren. Dies kann zur Folge haben, dass das nachfolgende Wischerblatt das vorangehende Wischerblatt einholt und es im \u00dcberlappungsbereich zu einer Kollision kommt (vgl. Absatz [0008] der Anlage K3). Ferner ist aus dem Stand der Technik ein kombiniertes Windschutzscheibenwischer- und -waschsystem bekannt, bei dem die Positionen der Scheibenwischer so gesteuert werden, dass sie vorgegebenen Positionen folgen, die nach Beschleunigungs-, Geschwindigkeits- und Abbremsungswerten bestimmt werden, die unter Verwendung einer vom Fahrer des Fahrzeugs w\u00e4hlbaren Einstellung f\u00fcr die Geschwindigkeit des Scheibenwischers berechnet werden (vgl. Absatz [0009] der Anlage K3).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren und ein System einer Scheibenwischervorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei der die Reihenfolge zwischen den Wischerbl\u00e4ttern beibehalten und eine Kollision vermieden wird (vgl. Absatz [0010] der Anlage K3).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Scheibenwischervorrichtung (Anspruch 4) sowie ein Verfahren zur Steuerung einer Scheibenwischervorrichtung (Anspruch 1) vor, deren Merkmale in gegliederter Form wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Anspruch 4:<br \/>\nScheibenwischervorrrichtung, welche f\u00fcr ein Fahrzeug eingerichtet ist, aufweisend:<br \/>\n1. ein erstes Scheibenwischerblatt (10)<br \/>\na) zum Wischen eines ersten Wischbereiches (1A) einer Windschutzscheibe (1),<br \/>\nb) wobei das erste Scheibenwischerblatt (10) zwischen einer ersten Ausgangsposition (2), welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer ersten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (3), welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;<br \/>\n2. einen ersten Scheibenwischermotor (11) zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts (10);<br \/>\n3. einen ersten Motorsteuerkreis (74) zum Ausgeben eines Antriebsspannungseingangs an den ersten Scheibenwischermotor (11), um den ersten Scheibenwischermotor (11) zu drehen;<br \/>\n4. ein zweites Scheibenwischerblatt (20)<br \/>\na) zum Wischen eines zweiten Wischbereiches (1B) der Windschutzscheibe (1),<br \/>\nb) wobei das zweite Scheibenwischerblatt (20) zwischen einer zweiten Ausgangsposition (2), welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (4), welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;<br \/>\n5. einen zweiten Scheibenwischermotor (21) zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts (20); und<br \/>\n6. einen zweiten Motorsteuerkreis (75) zum Ausgeben eines Antriebsspannungseingangs an den zweiten Scheibenwischermotor (21), um den zweiten Scheibenwischermotor (21) zu drehen;<br \/>\n7. wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt (10, 20) einen \u00dcberlappungsbereich (1C),<br \/>\na) welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich (1A) und zweite Wischbereich (1B) \u00fcberlappt sind,<br \/>\nb) derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt (10) vor dem zweiten Scheibenwischerblatt (20) auf \u00fcberlappende Weise in einer Aufw\u00e4rtsoperation aus den Ausgangspositionen (2) in die oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen (3 bzw. 4) in den \u00dcberlappungsbereich (1C) bewegt wird und<br \/>\nc) das zweite Scheibenwischerblatt (20) vor dem ersten Scheibenwischerblatt (10) in einer R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus den oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen (3, 4) in die Ausgangspositionen (2) in den \u00dcberlappungsbereich (1C) bewegt wird;<br \/>\n8. wobei jeder Motorsteuerkreis (74, 75) einen Durchschnittsausgangspegel des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor (11, 21) derart ver\u00e4ndert, dass:<br \/>\na) ein Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) eingestellt wird h\u00f6her als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) zu sein, wenn das erste Scheibenwischerblatt (10) in der Aufw\u00e4rtsoperation aus der Ausgangsposition (2) in eine vorbestimmte erste Wischposition (P1) bewegt wird; und<br \/>\nb) der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) eingestellt wird h\u00f6her als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) zu sein, wenn das zweite Scheibenwischerblatt (20) in der R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus der zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (4) in eine vorbestimmte zweite Wischposition (P2) bewegt wird, wobei<br \/>\nc) die erste Wischposition (P1) in der N\u00e4he eines hinteren Randes des \u00dcberlappungsbereiches des ersten Scheibenwischerblatts (10) eingestellt ist; und<br \/>\nd) die zweite Wischposition (P2) in der N\u00e4he eines Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich (1C) des zweiten Scheibenwischerblatts (20) eingestellt ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1:<br \/>\nVerfahren zum Steuern einer Scheibenwischervorrrichtung, welche f\u00fcr ein Fahrzeug eingerichtet ist, wobei die Scheibenwischervorrichtung folgendes aufweist:<br \/>\n1. ein erstes Scheibenwischerblatt (10)<br \/>\na) zum Wischen eines ersten Wischbereiches (1A) einer Windschutzscheibe (1),<br \/>\nb) wobei das erste Scheibenwischerblatt (10) zwischen einer ersten Ausgangsposition (2), welche auf einer Seite eines unteren Randes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer ersten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (3), welche auf einer Seite eines ersten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;<br \/>\n2. einen ersten Scheibenwischermotor (11) zum Antreiben des ersten Scheibenwischerblatts (10);<br \/>\n3. ein zweites Scheibenwischerblatt (20)<br \/>\na) zum Wischen eines zweiten Wischbereiches (1B) der Windschutzscheibe (1),<br \/>\nb) wobei das zweite Scheibenwischerblatt (20) zwischen einer zweiten Ausgangsposition (2), welche auf dem unteren Rand der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, und einer zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (4), welche auf einer Seite eines zweiten Seitenrandes der Windschutzscheibe (1) eingestellt ist, hin- und herbewegt wird;<br \/>\n4. einen zweiten Scheibenwischermotor (21) zum Antreiben des zweiten Scheibenwischerblatts (20); und<br \/>\n5. wobei das erste und zweite Scheibenwischerblatt (10, 20) einen \u00dcberlappungsbereich (1C),<br \/>\na) welcher durch einen Bereich definiert ist, auf welchem der erste Wischbereich (1A) und zweite Wischbereich (1B) \u00fcberlappt sind,<br \/>\nb) derart wischen, dass das erste Scheibenwischerblatt (10) vor dem zweiten Scheibenwischerblatt (20) auf \u00fcberlappende Weise in einer Aufw\u00e4rtsoperation aus den Ausgangspositionen (2) in die oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen (3 bzw. 4) in den \u00dcberlappungsbereich (1C) bewegt wird und<br \/>\nc) das zweite Scheibenwischerblatt (20) vor dem ersten Scheibenwischerblatt (10) in einer R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus den oberen R\u00fcckf\u00fchrungspositionen (3, 4) in die Ausgangspositionen (2) in den \u00dcberlappungsbereich (1C) bewegt wird;<br \/>\n6. wobei die Scheibenwischervorrichtung durch Ver\u00e4ndern eines Durchschnittsausgangspegels des Stroms zu jedem Scheibenwischermotor (11, 21) gesteuert wird, welches die folgenden Schritte aufweist:<br \/>\na) Einstellen eines Ausgangspegels des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) derart, dass er h\u00f6her als ein Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) ist, wenn das erste Scheibenwischerblatt (10) in der Aufw\u00e4rtsoperation aus der Ausgangsposition (2) in eine vorbestimmte erste Wischposition (P1) bewegt wird; und<br \/>\nb) Einstellen des Ausgangspegels des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor (21) derart, dass er h\u00f6her als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor (11) ist, wenn das zweite Scheibenwischerblatt (20) in der R\u00fcckf\u00fchrungsoperation aus der zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (4) in eine vorbestimmte zweite Wischposition (P2) bewegt wird, wobei<br \/>\nc) die erste Wischposition (P1) in der N\u00e4he des hinteren Randes des \u00dcberlappungsbereiches (1C) des ersten Scheibenwischerblatts (10) eingestellt ist; und<br \/>\nd) die zweite Wischposition (P2) in der N\u00e4he eines Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich (1C) des zweiten Scheibenwischerblatts (20) eingestellt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale der Merkmalsgruppe 8 des Klagepatentanspruchs 4 bzw. der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatentanspruchs 1 der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung. Da die Verfahrensschritte und weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 dem Anspruch 4 entsprechen, er\u00fcbrigt sich eine gesonderte Darstellung und kann auf die nachstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>In den Merkmalen 8 c) und 8 d) wird jeweils Bezug genommen auf eine erste und eine zweite Wischposition, die in der N\u00e4he eines hinteren Randes des \u00dcberlappungsbereichs des ersten Scheibenwischerblatts bzw. in der N\u00e4he eines Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts eingestellt ist. Aus den Merkmalen 8 a) und 8 b), auf die sich die Merkmale 8 c) und 8 d) beziehen, geht zudem hervor, dass es sich um eine vorbestimmte erste bzw. zweite Wischposition handelt. Ferner ergibt sich daraus die Funktion der ersten und zweiten Wischposition innerhalb der Merkmalsgruppe 8. Nach Merkmal 8 a) ist in der Aufw\u00e4rtsbewegung des ersten Scheibenwischerblatts von der Ausgangsposition in die vorbestimmte erste Wischposition der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Motor h\u00f6her eingestellt als der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Motor. Umgekehrt ist nach Merkmal 8 b) in der Abw\u00e4rtsbewegung des zweiten Scheibenwischerblatts aus der zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition in die vorbestimmte zweite Wischposition der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Motor h\u00f6her eingestellt als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor. Die erste und zweite Wischposition grenzen damit, gemeinsam mit der Ausgangsposition (Merkmal 8 a)) bzw. mit der zweiten oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition (Merkmal 8 b)), denjenigen Bereich ab, in dem sich die Stromzuf\u00fchrung zu den beiden Wischermotoren in einer bestimmten Art und Weise unterscheidet.<\/p>\n<p>Zur Positionierung der Wischpositionen P1 und P2 bestimmen die Merkmale 8 c) und 8 d), dass diese in der N\u00e4he eines hinteren Randes des \u00dcberlappungsbereichs des ersten Scheibenwischerblatts (erste Wischposition, Merkmal 8 c)) bzw. in der N\u00e4he eines Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts (zweite Wischposition, Merkmal 8 d)) eingestellt sind. Was das Klagepatent unter dem Begriff \u201ein der N\u00e4he\u201c versteht, wird auch in der Beschreibung nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Wortlaut, der auch in der Beschreibung des Klagepatents wiederholt wird (vgl. Abs\u00e4tze [0065, 0069]), fordert weder, dass die beiden Positionen exakt den \u00e4u\u00dferen Begrenzungen des \u00dcberlappungsbereichs entsprechen, noch gibt er einen bestimmten (H\u00f6chst-) Abstand zwischen dem jeweiligen Rand des \u00dcberlappungsbereichs und den Wischpositionen P1 und P2 vor. Funktion der Verortung der Wischpositionen in der N\u00e4he des jeweiligen Rands des \u00dcberlappungsbereichs ist es, auf diese Weise Kollisionen der Wischerbl\u00e4tter im \u00dcberlappungsbereich auszuschlie\u00dfen. Nach der Lehre des Klagepatents ist es ausreichend, aber auch erforderlich, in dem durch die Wischpositionen begrenzten Bereich das vorangehende Wischerblatt st\u00e4rker zu bestromen und damit dessen Geschwindigkeit zu vergr\u00f6\u00dfern, um eine Kollision der Wischerbl\u00e4tter zu vermeiden. Die Positionierung der ersten und zweiten Wischposition muss damit bei funktionaler Sichtweise gew\u00e4hrleisten, dass der Punkt, bis zu dem das vorangehende Wischerblatt st\u00e4rker beschleunigt wird, ausreicht, um eine Kollision im \u00dcberlappungsbereich zu vermeiden. Ob diese Position genau dem Rand des \u00dcberlappungsbereichs entspricht oder in dessen unmittelbarer r\u00e4umlicher Umgebung angeordnet ist, ist \u2013 solange dieser Zweck erf\u00fcllt wird \u2013 unerheblich.<\/p>\n<p>Dagegen ist es nach dem Klagepatentanspruch nicht erforderlich, dass die Stromzufuhr zu den beiden Scheibenwischermotoren exakt an den Wischpositionen P1 und P2 gleich ist und ab diesen Positionen jeweils das nachfolgende Wischerblatt st\u00e4rker bestromt wird. Zwar erl\u00e4utert das Klagepatent in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass an den Wischpositionen P1 und P2 das Tastverh\u00e4ltnis jedes Scheibenwischermotors so eingestellt wird, dass es im Wesentlichen gleich ist (Abs\u00e4tze [0064], [0068]), was dem Schnittpunkt der Kurven in der Fig. 5 entspricht. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel schr\u00e4nkt den Patentanspruch, in dem dieses Erfordernis keinen Niederschlag gefunden hat, jedoch nicht ein. Denn der Patentanspruch verh\u00e4lt sich lediglich zu der Stromzufuhr in dem ersten Intervall bis zur jeweiligen Wischposition und l\u00e4sst offen, wie sich die Stromzufuhr in dem Bereich zwischen erster Wischposition und der oberen Umkehrposition auf der Aufw\u00e4rtsbewegung bzw. in dem Bereich zwischen zweiter Wischposition und Ausgangsposition auf der Abw\u00e4rtsbewegung verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Positionierung der Wischpositionen P1 und P2 kann nach der Merkmalsgruppe 8 nicht nachtr\u00e4glich anhand der Auswertung der Kurve ermittelt werden, sondern muss vor dem Erreichen der Positionen feststehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des Klagepatents, das von \u201evorbestimmten\u201c Wischpositionen spricht. Zudem hei\u00dft es in den Merkmalen 8 c) und 8 d), die Wischpositionen w\u00fcrden \u201eeingestellt\u201c. Vorbestimmt wird die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Stromzufuhr \u2013 und damit auch die Wischpositionen \u2013 regelm\u00e4\u00dfig in der CPU der Wischervorrichtung (vgl. Absatz [0063] der Anlage K3). Daraus folgt, dass die Wischpositionen entweder als Parameter in die Steuerung einflie\u00dfen oder jedenfalls aus der Steuerung bzw. den ihr zugrunde liegenden Parametern ersichtlich werden muss, dass der Strompegel bis zu einem (vor-) bestimmten Punkt P1\/P2 bei dem jeweils vorangehenden Wischerblatt h\u00f6her ist. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, dass die Lage der Wischpositionen \u00c4nderungen im Laufe des Wischvorgangs unterliegt. Im Sinne des Klagepatents vorbestimmt sind die Wischpositionen auch dann, wenn sie zwar w\u00e4hrend des Wischvorgangs neu ermittelt werden, allerdings ihrerseits feststehen, bevor sie erreicht werden. Denn das Klagepatent fordert weder, dass die Wischpositionen vor dem Wischvorgang feststehen m\u00fcssen, noch, dass die Wischpositionen P1 bzw. P2 bei jedem Wischvorgang identisch sein m\u00fcssen, sich also bei zwei verschiedenen Wischvorg\u00e4ngen nicht unterscheiden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Nach dem Obersatz der Merkmalsgruppe 8 wird die Ver\u00e4nderung des Durchschnittsausgangspegels des Stroms betrachtet. Zwar ist in den Merkmalen 8 a) und 8 b) im Unterschied dazu lediglich von einem Ausgangspegel die Rede. Allerdings nehmen diese Merkmale auf den Obersatz Bezug, so dass auch insoweit auf den Durchschnittsausgangspegel abzustellen ist. Was unter dem Durchschnittsausgangspegel des Stroms (\u201emean output level of current\u201c) zu verstehen ist, erl\u00e4utert das Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich. Allerdings l\u00e4sst sich anhand des nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Wortlauts \u201emean\u201c, der entweder, wie geschehen, mit \u201eDurchschnitt\u201c bzw. \u201edurchschnittlich\u201c oder mit \u201eMittelwert\u201c bzw. \u201emittlerer\u201c zu \u00fcbersetzen ist, feststellen, dass kleinere Abweichungen im Stromzufluss f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals au\u00dfer Betracht zu bleiben haben. Hierf\u00fcr spricht auch das in Fig. 5 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel. In der zugeh\u00f6rigen Beschreibung wird ausgef\u00fchrt, dass das Tastverh\u00e4ltnis, also die Stromzufuhr, f\u00fcr das erste Wischerblatt in der Ausgangsposition zun\u00e4chst auf im Wesentlichen 100 % eingestellt und dann allm\u00e4hlich verringert wird. Gleichzeitig wird die Stromzufuhr zum zweiten Wischerblatt in der Ausgangsposition auf im Wesentlichen 50 % eingestellt und danach allm\u00e4hlich erh\u00f6ht bis in der ersten Wischposition das Tastverh\u00e4ltnis beider Motoren im Wesentlichen gleich ist. Da ein Stromfluss niemals gleichm\u00e4\u00dfig ist, kommt es bei einer solchen allm\u00e4hlichen Ann\u00e4herung zwangsl\u00e4ufig zu gewissen Ber\u00fchrungen oder sogar \u00dcberschneidungen der Stromzuflusskurven im Bereich vor dem Schnittpunkt. Dies gilt erst recht, wenn die Stromzufuhr nicht wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel anhand des Tastverh\u00e4ltnisses, sondern in anderer Weise dargestellt wird. Mit dem Abstellen auf den \u201eDurchschnittsausgangspegel\u201c erkl\u00e4rt das Klagepatent solche kleineren Schwankungen f\u00fcr unerheblich. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Stromzufuhr in den Intervallen der Merkmale 8 a) und 8 b) im Wesentlichen f\u00fcr das jeweils vorangehende Wischerblatt h\u00f6her eingestellt wird, so dass eine ausreichende Beschleunigung erzielt wird, um Kollisionen im \u00dcberlappungsbereich zu vermeiden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 4 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist f\u00fcr die Merkmale 1 bis 7 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weswegen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen. Es gilt aber auch f\u00fcr die Merkmalsgruppe 8.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat durch zwei Mitarbeiter ihrer deutschen Tochtergesellschaft M GmbH, Herrn N und Herrn O, am 06.,07. und 09.07.2015 Tests mit den zwei Fahrzeugen I J P mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 18XX und F G 1.4 Q mit dem \u00dcberf\u00fchrungskennzeichen XXX-06XXX, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verbaut ist, durchgef\u00fchrt. Zur Durchf\u00fchrung der Tests haben Herr N und Herr O die Motorhaube des Testfahrzeugs ge\u00f6ffnet und die beiden Wischermotoren freigelegt. Sodann haben sie an die drehbare Welle des linken und rechten Wischermotors, auf die die gegenl\u00e4ufig zueinander angeordneten Wischerarme aufgeschraubt sind, jeweils einen Drehgeber zur Aufzeichnung der Drehbewegung des entsprechenden Wischerarms verschraubt und mittels einer Haltevorrichtung fixiert. Die beiden Drehgeber haben Herr N und Herr O per Kabel an ein Messger\u00e4t zur Messung der Winkelgeschwindigkeit der Wischerbl\u00e4tter angeschlossen, das wiederum mit einem Messger\u00e4t zur Messung der Winkelposition der Wischerbl\u00e4tter verbunden wurde. Zur Durchf\u00fchrung des Tests wurde die Z\u00fcndung des Testfahrzeugs eingeschaltet und der Scheibenwischerbetrieb bei trockener Windschutzscheibe auf \u201eNormal\u201c eingestellt (\u201eDry Step 1\u201c).<\/p>\n<p>Mittels eines Oszilloskopen wurden die Messwerte zu Wischwinkelgeschwindigkeit, Wischwinkelposition sowie elektrischen Spannungen und deren zeitlichen Verlauf aufgezeichnet. Die Messung des elektrischen Stroms erfolgte dabei indirekt als Spannungsabfall an einem Messwiderstand. Ein solcher Messwiderstand (sog. \u201eShunt\u201c) wurde zwischengeschaltet, um den durchflie\u00dfenden Strom nach dem Ohm\u2019schen Gesetz zu berechnen. Die Herren N und O vergewisserten sich, dass die Referenzwerte f\u00fcr den verwendeten Messwiderstand in den Einstellungen des Oszilloskopen richtig hinterlegt wurden. Die aufgezeichneten Messwerte wurden auf einer mit dem Oszilloskop verbundenen SD-Karte im MEM-Format gespeichert. Diese Messdaten wurden anschlie\u00dfend auf einem Computer mit der Software \u201eR\u201c ge\u00f6ffnet und die f\u00fcr den Test relevanten Teile ausgeschnitten. Herr N exportierte anschlie\u00dfend die ausgeschnittenen Teile der MEM-Daten in das CSV-Dateiformat und erstellte daraus mit dem Programm Microsoft Excel Diagramme zum Verlauf der Stromst\u00e4rke der beiden Wischermotoren (Anlagen K44, K45).<\/p>\n<p>Die X-Achse der Diagramme K44 und K45 zeigt den Drehwinkel der Wischer, gemessen in Grad (\u00b0). Die Y-Achse gibt die Stromst\u00e4rke in Ampere (A) an. Die durchgehende rote Linie (Dr.-Current) bildet den Verlauf der Stromst\u00e4rke f\u00fcr den ersten Wischermotor auf der Fahrerseite ab, die durchgehende blaue Linie (Pa.-Current) denjenigen f\u00fcr den zweiten Wischermotor auf der Beifahrerseite.<\/p>\n<p>Im Laufe des Rechtsstreits legte die Kl\u00e4gerin zudem als Anlagen K46 und K47 zwei weitere Diagramme vor. Zur Erstellung dieser Diagramme wurden die bisher gemessenen Stromwerte gefiltert und ein Mittel von jeweils 15 gemessenen Stromwerten gebildet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf der Grundlage der Ergebnisse dieser Messungen der Kl\u00e4gerin sowie dem Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst sich eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8 feststellen.<\/p>\n<p>Dass in der Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine erste und eine zweite Wischposition hinterlegt sind, steht aufgrund der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie von der Beklagten dargelegt worden ist, fest. F\u00fcr jedes Wischerblatt existiert demnach eine Sollkennlinie mit 256 Sollpositionen, sog. St\u00fctzstellen. Bei diesen 256 St\u00fctzstellen handelt es sich um vorbestimmte Positionen. Denn sie geben eine Sollposition wieder, also eine in der Steuerung hinterlegte Position, an der sich ein Wischerblatt zu einem bestimmten Zeitpunkt befinden soll. Bei einer dieser 256 St\u00fctzstellen pro Wischerblatt handelt es sich um die erste (erstes bzw. fahrerseitiges Wischerblatt) bzw. zweite (zweites bzw. beifahrerseitiges Wischerblatt) Wischposition. Es handelt sich dabei jeweils um diejenige St\u00fctzstelle, bis zu der der Ausgangspegel zum Zwecke der Kollisionsvermeidung zum vorangehenden Wischerblatt h\u00f6her eingestellt ist als zu dem nachfolgenden.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus, dass im Laufe des Wischvorgangs aufgrund von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten eine \u00c4nderung der gemeinsamen Zeitbasis erforderlich werden kann. In diesem Fall mag zwar eine andere St\u00fctzstelle als im ungest\u00f6rten Betrieb die erste bzw. zweite Wischposition sein. Jedoch steht auch in diesem Fall die Lage der Wischpositionen vor ihrem Erreichen fest, was nach obiger Auslegung ausreichend ist. Auch bei einer Verlangsamung der gemeinsamen Zeitbasis der Sollkennlinien wird die Stromzufuhr f\u00fcr das jeweils n\u00e4chste Zeitintervall vor dem Erreichen der entsprechenden St\u00fctzstelle festgelegt, um die St\u00fctzstelle im vorgegebenen Zeitpunkt zu erreichen. Denn der Ausgangspegel des Stroms wird aus den in der Steuerung hinterlegten St\u00fctzstellen und der entsprechenden Zeitvorgabe unmittelbar errechnet.<\/p>\n<p>Dass die Stromzufuhr in einer solchen Weise gesteuert, dass jeweils bis zu einer bestimmten Position dem vorangehenden Wischerblatt mehr Strom zugef\u00fchrt wird als dem nachfolgenden, ist aus den Anlagen K44 bis K47 der Kl\u00e4gerin ersichtlich. Die Stromzufuhr zum ersten Scheibenwischermotor ist in der Aufw\u00e4rtsbewegung in dem Intervall A1 von der Ausgangsposition bis zur ersten Wischposition h\u00f6her als diejenige zum zweiten Scheibenwischermotor (Merkmal 8 a)). Dagegen ist in der Abw\u00e4rtsbewegung in dem Intervall R1 von der oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition bis zur zweiten Wischposition die Stromzufuhr zum zweiten Scheibenwischermotor h\u00f6her als diejenige zum ersten Scheibenwischermotor (Merkmal 8 b)).<\/p>\n<p>Die erste und zweite Wischposition befinden sich jeweils auch in der N\u00e4he des Randes des \u00dcberlappungsbereichs im Sinne der Merkmale 8 c) und 8 d). Welchen Abstand sie zu den Eintritts- bzw. Austrittsr\u00e4ndern in den \u00dcberlappungsbereich aufweisen, ist hierf\u00fcr nach der gebotenen funktionalen Auslegung unerheblich. Die Kl\u00e4gerin hat durch ihre Messungen aufgezeigt, dass sich die Stromzufuhr bis zu diesen Positionen jeweils in anspruchsgem\u00e4\u00dfer Weise zueinander verh\u00e4lt und zudem die entsprechende Steuerung der Stromzufuhr zur Kollisionsvermeidung ausreichend ist. Eine Verletzung ist deshalb auch dann feststellbar, wenn man die Wischposition P2 im Fall des F G auf der Abw\u00e4rtsbewegung entgegen der Darstellung der Kl\u00e4gerin bei ca. 60\u00b0 verortet. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde dies selbst dann gelten, wenn man entgegen obiger Darstellung fordern wollte, dass sich die Wischposition jedenfalls n\u00e4her am jeweiligen Rand des \u00dcberlappungsbereichs befindet als an der oberen R\u00fcckf\u00fchrungsposition bzw. der Ausgangsposition. Auch dies lie\u00dfe sich im Hinblick auf die Wischposition P2 bei einer Positionierung auf ca. 60 \u00b0 noch feststellen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt es nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus, dass sich in den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Diagrammen jeweils kein einzelner Schnittpunkt der Kurven feststellen l\u00e4sst, sondern es in einem gewissen Bereich der Kurven zu \u00dcberschneidungen kommt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Einw\u00e4nde der Beklagten gegen die Messungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war nicht gehalten, \u00fcber die Vorlage der aus den von ihr durchgef\u00fchrten Messungen erstellten Diagrammen hinaus weitere \u201eRohdaten\u201c der Tests vorzulegen. Eine Obliegenheit der darlegungsbelasteten Partei, s\u00e4mtliche aus den Messungen gewonnenen, nicht aufbereiteten Daten vorzulegen, besteht nicht. Ebenso wenig muss sie darlegen, anhand welcher Kriterien sie die \u201eRohdaten\u201c selektiert hat. Dass Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass etwa durchgef\u00fchrte weitere Messungen abweichende Ergebnisse geliefert h\u00e4tten, zeigt die Beklagte nicht auf.<\/p>\n<p>Wenn sich die Beklagte darauf beruft, sie k\u00f6nne ohne diese Informationen die Messergebnisse nicht auf Richtigkeit pr\u00fcfen, greift dies nicht durch. Die Kl\u00e4gerin ist mit den durchgef\u00fchrten Messungen, die sie im Einzelnen erl\u00e4utert hat, und den vorgelegten Diagrammen ihrer Darlegungslast nachgekommen. Im Hinblick auf diesen konkreten Vortrag ist von der Beklagten ein substantiiertes Bestreiten, das hei\u00dft eine konkrete Gegendarstellung, zu fordern. Eine solche konkrete Gegendarstellung w\u00e4re der Beklagten auch ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, da ihr, wenn sie nicht bereits \u00fcber entsprechende Messdaten verf\u00fcgen sollte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eigene Tests zur Verf\u00fcgung steht und im \u00dcbrigen auch Steuerungsdaten aus der CPU der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Widerlegung des kl\u00e4gerischen Vortrags h\u00e4tten mitgeteilt werden k\u00f6nnen. Da eine konkrete Gegendarstellung seitens der Beklagten indes unterblieben ist, ist das kl\u00e4gerische Vorbringen im Hinblick auf die durchgef\u00fchrten Messungen als zugestanden zu bewerten (vgl. \u00a7 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin den Ausgangspegel des Stroms nicht direkt an den B\u00fcrsten (Schleifkontakten) der Motoren gemessen hat, sondern den Ausgangspegel aus dem Spannungsabfall an einem Messwiderstand errechnet hat. Die Kl\u00e4gerin hat in der Replik unter Hinweis auf das Lehrbuch \u201eFachkunde<br \/>\nElektrotechnik\u201c von Prof. Dr. G\u00fcnther Springer erl\u00e4utert, dass es sich bei der Messung der Stromst\u00e4rke \u00fcber einen Nebenwiderstand um eine g\u00e4ngige Methode handelt, um den Ausgangspegel des Motorstroms zu errechnen und dass die am Nebenwiderstand gemessene Stromst\u00e4rke derjenigen am Motor entspricht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEbenfalls nicht zu beanstanden sind die Messungen der Kl\u00e4gerin vor dem Hintergrund, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Reversiermotoren verwendet werden, die laufend ihre Drehrichtung \u00e4ndern und damit den Richtungswechsel der Wischer bewirken. Dass sich ein solcher Drehrichtungswechsel in den Messungen der Stromaufnahme in einem Vorzeichenwechsel niederschl\u00e4gt, ist nicht festzustellen. Die Kl\u00e4gerin hat in der Replik \u00fcberzeugend erl\u00e4utert, dass eine negative Stromst\u00e4rke physikalisch unm\u00f6glich ist und demzufolge ein Vorzeichenwechsel nicht stattfindet. Dem ist die Beklagte in der Duplik ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. Dem ist die Beklagte in ihrer Duplik auch nicht mehr entgegengetreten. Abgesehen davon kommt es f\u00fcr die H\u00f6he des Ausgangspegels nur auf den Absolutwert des Stroms an.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Messungen der Kl\u00e4gerin sind auch nicht im Hinblick auf die aus den Diagrammen ersichtliche Positionierung der Wischerbl\u00e4tter in der Ausgangsposition und den Umfang der Wischbereiche zu beanstanden. Zum einen sind diese Einw\u00e4nde der Beklagten, wor\u00fcber zwischen den Parteien auch Einigkeit besteht, f\u00fcr die Verwirklichung der streitigen Merkmale der Merkmalsgruppe 8 unerheblich. Sie lassen zum anderen aber auch keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine fehlende Korrektheit der Messungen der Kl\u00e4gerin zu, die diese insgesamt als unverwertbar erschienen lie\u00dfen. Dass sich der Startpunkt der beiden Wischerbl\u00e4tter nicht im Hinblick darauf geringf\u00fcgig unterscheidet, dass das erste (fahrerseitige) Wischerblatt in der Ausgangsposition \u00fcber dem zweiten (beifahrerseitigen) Wischerblatt positioniert ist, l\u00e4sst sich den Anlagen K44 bis K47 nicht entnehmen. Angesichts einer gewissen Breite der Kurven sowie den dargestellten Schwankungen der Stromst\u00e4rke l\u00e4sst sich ein solcher feiner Unterschied weder mit Sicherheit feststellen noch ausschlie\u00dfen. Gleiches gilt f\u00fcr den Endpunkt der Darstellung, bei dem es sich wiederum um die Positionierung der beiden Wischerbl\u00e4tter in der Ausgangsposition handelt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Einw\u00e4nde der Beklagten gegen die mit den Anlagen K46 und K47 vorgelegten Diagramme greifen ebenfalls nicht durch. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die Durchschnittswerte der 15 Einzelmessungen nicht richtig ermittelt wurden. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass der gemittelte Stromverlauf nicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht. Entsprechendes gilt f\u00fcr das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass die von der Kl\u00e4gerin in ihren Diagrammen eingezeichneten gestrichelten Linien den Grenzen des \u00dcberlappungsbereichs entsprechen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich greift der Einwand der Beklagten, die Messungen der Kl\u00e4gerin seien unter \u201eLaborbedingungen\u201c erfolgt und es bleibe offen, wie sich die Messwerte und Kurvenschnittpunkte bei \u00c4nderung der \u00e4u\u00dferen Bedingungen \u00e4nderten, nicht durch. Mit den durchgef\u00fchrten Messungen und den vorgelegten Messergebnissen hat die Kl\u00e4gerin, wie bereits dargestellt, ihrer Darlegungslast gen\u00fcgt. Auch insoweit w\u00e4re es Sache der Beklagten gewesen, durch eigene Messungen darzustellen, dass sich \u2013 was die Beklagte im \u00dcbrigen nicht einmal behauptet \u2013 die Messergebnisse auf den Betrieb au\u00dferhalb der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Bedingungen nicht \u00fcbertragen lassen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Angebot und das Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen ferner eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch) im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies ist bei einem Verfahrensanspruch f\u00fcr die ebenfalls im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, regelm\u00e4\u00dfig der Fall (vgl. BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv dazu geeignet, das gesch\u00fctzte Verfahren durchzuf\u00fchren. Die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG sind ebenfalls erf\u00fcllt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht patentfrei benutzt werden kann.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEin privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG die Rechtswidrigkeit der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents entfallen lie\u00dfe, steht der Beklagten im Hinblick auf das als Anlage B3 vorgelegte Video \u201eL\u201c nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.<\/p>\n<p>Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall g\u00fcltiger Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t ist der Priorit\u00e4tstag des Patents ma\u00dfgeblich (vgl. Rinken\/K\u00fchnen, in: Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, \u00a7 12 PatG Rn. 9). Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2010, 47, F\u00fcllstoff). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Blo\u00df vage Vorstellungen von der technischen L\u00f6sung begr\u00fcnden noch keine Erfindungsbesitz (vgl. Rinken\/K\u00fchnen, in: Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, \u00a7 12 PatG Rn. 9).<\/p>\n<p>Das Vorbenutzungsrecht steht dar\u00fcber hinaus nur demjenigen zu, der seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hat. Das kann nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG durch Benutzung oder durch dazu erforderliche Veranstaltung geschehen. Unter eine \u201eBenutzung\u201c fallen die Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG (vgl. Rinken\/K\u00fchnen, in: Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, \u00a7 12 PatG Rn. 9). F\u00fcr Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung m\u00fcssen erstens Veranstaltungen vorliegen, die bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren. Zweitens m\u00fcssen diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Der Benutzungswille muss erkennbar bet\u00e4tigt sein. Es muss sich um eine endg\u00fcltige feste Entschlie\u00dfung zur Aufnahme der Benutzung handeln. Entschlie\u00dfungen, denen objektiv ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei denen man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, gen\u00fcgen nicht. Gleiches gilt f\u00fcr Vorbereitungshandlungen f\u00fcr eine erst sp\u00e4ter geplante Ausf\u00fchrung. Dass bereits ein endg\u00fcltiges marktreifes Produkt angeboten wird, ist hierf\u00fcr allerdings nicht erforderlich (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.01.2012 \u2013 4b O 169\/09). Das Gesamtverhalten vor der Anmeldung ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar war. Dabei kommt es stets auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an, ob sie die Absicht erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Die einmalige Herstellung eines unverk\u00e4uflichen Modells ist mangels Erkennbarkeit eines ernsthaften Benutzungswillens noch keine Herstellung im Sinne des \u00a7 12 PatG, kann aber als Veranstaltung ein privates Vorbenutzungsrecht begr\u00fcnden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2007 \u2013 I-2 U 65\/05, Klimager\u00e4t). Auch die Herstellung eines noch zu testenden Prototyps verwirklicht noch keine ernsthafte Benutzungsabsicht, weil der endg\u00fcltige Produktionsbeginn noch v\u00f6llig offen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2007 \u2013 I-2 U 65\/05, Klimager\u00e4t, m. w. N.). Ein einmal erworbenes Vorbenutzungsrecht kann zudem wieder verloren gehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erfolgte Benutzung vor dem Priorit\u00e4tstag nicht nur vor\u00fcbergehend, sondern endg\u00fcltig, f\u00fcr unbestimmte Zeit und freiwillig wieder aufgegeben wird (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt E Rn. 466).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDaran gemessen liegt ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten nicht vor.<\/p>\n<p>Dem Video \u201eL\u201c (Anlage B3) lassen sich die Merkmale der Merkmalsgruppe 8 des Klagepatentanspruchs 4 nicht entnehmen. Das Video beleuchtet an keiner Stelle die Steuerung der Stromzufuhr zu den beiden Wischermotoren. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese nach den Voraussetzungen der Merkmalsgruppe 8 erfolgt. Der Hinweis der Beklagten, der Fachmann wisse, dass bei dem vorbenutzten Scheibenwischersystem derjenige Scheibenwischermotor mit einem h\u00f6heren Ausgangspegel an Strom versorgt werde, der vor dem anderen Scheibenwischermotor eine Bewegung der Wischerbl\u00e4tter ausl\u00f6sen solle, \u00fcberzeugt nicht. Dies ist weder zwingend \u2013 es ist insbesondere auch eine zeitversetzte Stromzufuhr m\u00f6glich \u2013 noch ist damit zugleich eine Aussage \u00fcber das Intervall getroffen, in dem die Stromzufuhr des einen Motors diejenige des anderen Motors \u00fcbersteigt. Auch das Vorhandensein einer ersten und zweiten Wischposition erkennt der Fachmann nicht allein aus der Tatsache, dass eines der Wischerbl\u00e4tter dem anderen vorangeht. Sofern die Beklagte geltend macht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruhe im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 8 auf dem gleichen Konzept, n\u00e4mlich einer isolierten Positionserfassung f\u00fcr jedes Scheibenwischerblatt, l\u00e4sst sich dieses jedenfalls dem Video nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Zudem l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte einen etwaigen Erfindungsbesitz bereits in die Tat umgesetzt hat. Ein endg\u00fcltiger fester Entschluss der Beklagten zur Aufnahme der Benutzung ist nicht erkennbar. Bei dem in dem Video gezeigten Wischerantrieb handelt es sich unstreitig um einen Prototypen. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Herstellung und der Gebrauch dieses Modells Ausdruck eines ernsthaften Benutzungswillens war. Aus dem Vortrag der Beklagten, die Vorf\u00fchrung sei zu Erwerbszwecken erfolgt, n\u00e4mlich zur F\u00f6rderung des Absatzes eben dieses Antriebs, l\u00e4sst sich solches nicht konkret entnehmen. Es bleibt offen, in welcher Form der Absatz gef\u00f6rdert werden sollte und in welcher Form \u00fcberhaupt die Absicht bestand, diesen Antrieb zu ver\u00e4u\u00dfern. Unklar ist insbesondere, worauf auch die Kl\u00e4gerin hinweist, ob eine (Serien-)produktion des nur als Prototyp vorliegenden Antriebs beabsichtigt war.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00e4re ein einmal begr\u00fcndetes Vorbenutzungsrecht jedenfalls wieder verloren gegangen. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Erfindungsbesitz bis zum Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents fortlaufend bet\u00e4tigt wurde. Selbst wenn man eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes durch die Vorf\u00fchrung des Videos unterstellt, ersch\u00f6pft sich diese vielmehr in einer einmaligen Handlung.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auf ihren Antrag hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu zu. Auch insoweit ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vernichtung der patenverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Auseinandersetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt E Rn. 612).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie NK1 nimmt den Anspruch 4 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. F\u00fcr den Klagepatentanspruch 1 gilt Entsprechendes, so dass insoweit auf die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen wird. Weder die Merkmalsgruppe 8 noch das Merkmal 7 c) des Klagepatentanspruchs 4 werden in der NK1 eindeutig und unmittelbar offenbart.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch wenn nach der Lehre der NK1 eine Steuerung der Wischerbl\u00e4tter durch ein Regulieren des Motorstroms offenbart ist (Spalte 9, Zeile 52 f. der Anlage NK1a), l\u00e4sst sich ihr eine Stromzufuhr entsprechend den Merkmalen 8 a) und 8 b) des Klagepatentanspruchs 4 nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die Fig. 5 und Fig. 6 der Anlage NK1a eingeblendet. Fig. 5 zeigt den Geschwindigkeitsverlauf f\u00fcr beide Wischer. Fig. 6 zeigt die Position der beiden Wischer als Funktion der Zeit.<br \/>\nDie Abbildungen zeigen, wie sich auch der zugeh\u00f6rigen Beschreibung entnehmen l\u00e4sst, dass der erste Wischer (durchgezogene Linie) schneller beschleunigt wird als der zweite (gestrichelte Linie), aber w\u00e4hrend eines k\u00fcrzeren Zeitraums (Spalte 9, Zeilen 28 f. der Anlage NK1a). Diese Differenz in der Beschleunigung f\u00fchrt nach der Lehre der NK1 dazu, dass sich der erste Wischer schneller nach oben und weg von der Park- bzw. Anfangsposition bewegt als der zweite und dadurch eine Kollision vermieden wird (vgl. Spalte 9, Zeilen 31\u201334 der Anlage NK1a). Aus Fig. 6 l\u00e4sst sich die zunehmende r\u00e4umliche Trennung der beiden Wischerbl\u00e4tter entnehmen, die Folge der unterschiedlichen Beschleunigung der Wischer aus der Ausgangsposition heraus ist (vgl. Spalte 9, Zeilen 37\u201339 der Anlage NK1a).<\/p>\n<p>Dass der in den Fig. 5 und 6 dargestellte Geschwindigkeits- und Positionsverlauf Ausdruck eines im Sinne des Merkmals 8 a) eingestellten (Durchschnitts-) Ausgangspegels des Stroms ist, l\u00e4sst sich der NK1 indes nicht entnehmen. Zwar mag es f\u00fcr den Fachmann erkennbar sein, dass bei gleichzeitigem Start der Wischerbl\u00e4tter f\u00fcr eine h\u00f6here Beschleunigung des ersten Wischerblatts der Ausgangspegel des Stroms zu diesem Wischerblatt h\u00f6her einzustellen ist als derjenige zu dem zweiten Wischerblatt. Dass dies jedoch in einem definierten und durch eine erste Wischposition abgegrenzten Intervall zu erfolgen hat, ist der NK1 nicht zu entnehmen. Eine solche Position ist in den Abbildungen auch nicht kenntlich gemacht. Ein r\u00e4umlicher Zusammenhang einer etwaigen ersten Wischposition mit dem hinteren Rand des \u00dcberlappungsbereichs im Sinne des Merkmals 8 c) l\u00e4sst sich der NK1 ebenfalls nicht entnehmen. Vorbestimmt werden sollen zudem gem\u00e4\u00df der Lehre der NK1 zwei Positionen f\u00fcr jeden Wischer, n\u00e4mlich a1 und b1 f\u00fcr den ersten Wischer sowie a2 und b2 f\u00fcr den zweiten Wischer und nicht, wie nach der Lehre des Klagepatents, nur eine erste Wischposition auf der Aufw\u00e4rtsbewegung (zur Abw\u00e4rtsbewegung sogleich). Dies beruht darauf, dass das Ziel der Kollisionsvermeidung nach der Lehre der NK1 durch den dreiphasigen Geschwindigkeitsverlauf \u201ekonstante Beschleunigung \u2013 konstante Geschwindigkeit \u2013 konstante Verz\u00f6gerung\u201c erreicht wird, wie insbesondere in der Fig. 4 der Anlage NK1a erkennbar ist. Dies wird auch in den Gleichungen umgesetzt, die f\u00fcr die Berechnung der einzelnen Steuerungsparameter herangezogen werden (vgl. Spalte 8, Zeilen 1 ff. der Anlage NK1a). Weder ein \u00dcberlappungsbereich noch eine erste Wischposition spielen in diesen Gleichungen eine Rolle.<\/p>\n<p>Die Merkmale 8 b) und 8 d) werden aus den gleichen Gr\u00fcnden in der NK1 nicht offenbart. Hinzu kommt, dass die Abw\u00e4rtsbewegung der Wischerbl\u00e4tter weder in den Abbildungen gezeigt noch in der NK1 er\u00f6rtert wird. Lediglich an einer Stelle hei\u00dft es, dass die Abw\u00e4rtsbewegung (\u201eR\u00fcckkehrh\u00e4lfte des Zyklus\u201c bzw. \u201ereturn half of a full wiper cycle\u201c) in Bezug auf die Fig. 4 und die dargestellten Gleichungen die Umkehrung der ersten H\u00e4lfte sein k\u00f6nne. Daraus l\u00e4sst sich die Verortung einer zweiten Wischposition im Bereich des Eintrittsrandes in den \u00dcberlappungsbereich des zweiten Scheibenwischerblatts erst recht nicht entnehmen. Selbst wenn man eine erste Wischposition als offenbart ans\u00e4he, w\u00fcrde es damit jedenfalls an der Offenbarung einer zweiten Wischposition fehlen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa sich die NK1 mit der Abw\u00e4rtsbewegung der Wischerbl\u00e4tter nicht auseinandersetzt, wird auch das Merkmal 7 c) nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die NK1 verh\u00e4lt sich nicht dazu, dass das zweite Scheibenwischerblatt in der Abw\u00e4rtsbewegung vor dem ersten Scheibenwischerblatt in den \u00dcberlappungsbereich bewegt wird. Hierf\u00fcr reicht auch der soeben erw\u00e4hnte Hinweis auf die Umkehrung der Darstellung zu der ersten H\u00e4lfte nicht aus. Denn dieser l\u00e4sst insbesondere offen, ob das in der Aufw\u00e4rtsbewegung nachfolgende Wischerblatt in der Abw\u00e4rtsbewegung das voranlaufende Wischerblatt sein soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie NK21 nimmt den Anspruch 4 des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Da wiederum f\u00fcr den Klagepatentanspruch 1 Entsprechendes gilt, er\u00fcbrigen sich auch insoweit weitere Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Das Merkmal 8 b) wird in der NK21 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass nach der Lehre der NK21 der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischermotor h\u00f6her eingestellt wird als der Ausgangspegel des Stroms zum ersten Scheibenwischermotor, wenn das zweite Scheibenwischerblatt in der R\u00fcckf\u00fchrungsoperation in eine vorbestimmte zweite Wischposition bewegt wird.<\/p>\n<p>Nach der Lehre der NK21 \u00fcberholt auf der Abw\u00e4rtsbewegung der zweite Scheibenwischer (22) wegen seiner h\u00f6heren Wischgeschwindigkeit den ersten Scheibenwischer (21). Der Elektromotor (26) des ersten Scheibenwischers (21) wird an der Position R ausgeschaltet, sofern er zu dieser Position eher gelangt als der zweite Scheibenwischer (22) zu der Position W (Seite 19, 1. Absatz der NK21).<\/p>\n<p>Damit ist zwar ab der Position R der Ausgangspegel des Stroms zum zweiten Scheibenwischer (22) h\u00f6her eingestellt als derjenige zum ersten Scheibenwischer (21). Denn w\u00e4hrend der erste Scheibenwischermotor (26) ausgeschaltet ist und die Stromzufuhr damit \u201eNull\u201c betr\u00e4gt, ist der zweite Scheibenwischermotor (27) in Betrieb, wird also mit Strom versorgt. Bei der Position R handelt es sich jedoch nicht um die obere R\u00fcckf\u00fchrungsposition, die nach der Lehre der NK21 als \u00e4u\u00dfere Umkehrlage bezeichnet wird, im Sinne des Merkmals 8 b) (vgl. Seite 19, 1. Absatz der NK21 und Fig. 1). Auf dem Weg von der \u00e4u\u00dferen Umkehrlage des zweiten Scheibenwischers (22) bis zur Position R l\u00e4sst sich eine Stromzufuhr im Sinne des Merkmals 8 b) nicht feststellen. Zwar l\u00e4uft der zweite Scheibenwischer (22) auch auf diesem Weg schneller als der erste Scheibenwischer (21), wie die NK21 mit dem Verweis auf die h\u00f6here Wischgeschwindigkeit ausdr\u00fccklich klarstellt. Die h\u00f6here Wischgeschwindigkeit des zweiten Scheibenwischers (22) ist aber nicht Folge einer h\u00f6heren Stromzufuhr zu dem zweiten Wischermotor (27) als zu dem ersten Wischermotor (26). Denn nach der Lehre der NK21 ist der zweite Wischermotor (27) so gewickelt, dass er eine h\u00f6here Drehzahl (26) hat (Seite 18, 3. Absatz der NK21). Der Fachmann entnimmt der NK21 demzufolge jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar, dass zur Erzielung einer h\u00f6heren Geschwindigkeit des zweiten Scheibenwischers (22) auf dem Weg von seiner \u00e4u\u00dferen Umkehrlage bis zur Position R eine h\u00f6here Stromzufuhr zum zweiten Wischermotor (27) als zum ersten Wischermotor (26) notwendig ist. Vielmehr nimmt er an, dass hierf\u00fcr allein die unterschiedlichen Wicklungen der Motoren ausschlaggebend sind.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Die von der Beklagten geschilderten Nachteile gehen nicht \u00fcber die typischerweise mit einer Verurteilung, insbesondere zur Unterlassung und Auskunftserteilung, verbundenen Nachteile hinaus und verm\u00f6gen den Vollstreckungsschutzantrag nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2605 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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