{"id":6671,"date":"2016-12-05T17:00:12","date_gmt":"2016-12-05T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6671"},"modified":"2017-04-04T12:39:15","modified_gmt":"2017-04-04T12:39:15","slug":"4b-o-7116-duschbodenelement-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6671","title":{"rendered":"4b O 71\/16 &#8211; Duschbodenelement 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2603<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 4b O 71\/16<!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie im Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015 im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Duschelemente mit der Angabe patentierte Dichtvlies Oberfl\u00e4che beworben und\/oder angeboten hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von der Kl\u00e4gerin begangenen in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten werden dem Kl\u00e4ger zu 90% und der Beklagten zu 10% auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 15.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil f\u00fcr beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Patentber\u00fchmung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr Duschbodenelemente.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Lizenznehmerin f\u00fcr die durch das EP 1 712 XXX B1 (Anlage K 13, nachfolgend EP XXX) gesch\u00fctzte Erfindung eines selbsttragenden Duschbodenelements mit Folie zur Boden- und Wandabdichtung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des EP XXX hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eDuschbodenelement (2) zum bodengleichen Einbau, mit einem fl\u00e4chigen Tr\u00e4gerelement (3) aus Hartschaumstoff und mit einer Ablauf\u00f6ffnung (7), in der sich ein Ablauf (8) befindet,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>a) dass auf die Oberseite des Tr\u00e4gerelements (3) eine wasserundurchl\u00e4ssige Folie (4), insbesondere auf den Hartschaumstoff vorgefertigt aufgebracht ist, und<br \/>\nb) dass die Folie (4) und ein Bauteil des Ablaufs (8) dazu eingerichtet sind, eine Abdichtung zu bilden.\u201c<br \/>\nIn der Zeit vom 01. September 2015 bis zum 14. Dezember 2015 war das EP XXX mangels Einzahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen (vgl. Anlage K 14). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 gew\u00e4hrte das Deutsche Patent- und Markenamt der Patentinhaberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der 10. Jahresgeb\u00fchr einschlie\u00dflich Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen (Anlage B1).<\/p>\n<p>Im Oktober 2015 bewarb die Beklagte in ihrem Internetshop auf der Seite www.A.net Duschbodenelemente, auf deren Oberfl\u00e4che ein Dichtvlies aufgebracht ist und verwies hierbei auf ein patentiertes Dichtvlies. So f\u00fchrte sie unter anderem in der Beschreibung ihres Produktes aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Oberfl\u00e4che des Duschboard mit Rinne ist wahlweise unser patentiertes Dichtvlies oder eine mineralische Beschichtung f\u00fcr eine noch h\u00f6here Punktbelastung.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Einzelheiten der Werbung wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mahnte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 ab (Anlage K8) und die Beklagte gab mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab (Anlage K 8).<\/p>\n<p>Am 18. November 2015 bewarb die Beklagte auf der Internetplattform B ein bodengleiches befliesbares Duschelement. Die Produktbeschreibung enth\u00e4lt folgende Aussage:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] \u2013 sehr stabile wasserdichte, patentierte Dichtvlies Oberfl\u00e4che auch f\u00fcr Mosaikbefliesung \u2013 [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der kl\u00e4gerische Prozessbevollm\u00e4chtigte mahnte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 20. November 2015 ab, die beanstandete Werbung zu unterlassen und setzte der Beklagten erfolglos eine Frist zur erneuten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K 12).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht Frankfurt mit der der Beklagten die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung untersagt wurde. Die Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein. Mittlerweile sind neben einem Ordnungsmittelantrag, den der Kl\u00e4ger aus den Gr\u00fcnden der streitgegenst\u00e4ndlichen Klage stellte, und ein Hauptsacheverfahren, in dem der hiesige Kl\u00e4ger versucht, eine Vertragsstrafe aufgrund des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalts zu erwirken, vor dem Landgericht Frankfurt anh\u00e4ngig. Der Aufforderung des kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung vom 12. April 2016 (Anlage K 14) kam die Beklagte nicht nach.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Bewerbung mit einer patentierten Dichtvlies Oberfl\u00e4che versto\u00dfe gegen das Irref\u00fchrungsverbot, da zu keinem Zeitpunkt Patentschutz f\u00fcr Dichtvliese bestanden habe. Das EP XXX sch\u00fctze gattungsgem\u00e4\u00df ein Duschbodenelement. Die blo\u00dfe Verbindung einer Oberfl\u00e4che mit einer wasserundurchsichtigen Folie bzw. einem Vlies zum Schutz vor Eindringen von Wasser sei Allgemeinwissen. Auch eine Dichtvlies-Oberfl\u00e4che sei nicht vom EP XXX erfasst. Der Kern beider Werbeaussagen sowohl aus Oktober 2015 als auch aus November 2015 sei derselbe.<\/p>\n<p>Anhand der Unterlassungserkl\u00e4rung aus Oktober 2015 sei bereits ersichtlich, dass das EP XXX f\u00fcr die Bewerbung der patentierten Dichtvlies Oberfl\u00e4che keine Rolle spiele, anderenfalls h\u00e4tte die Beklagte sich bereits bei Erhalt der ersten Abmahnung hierauf berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei das EP XXX zum Zeitpunkt der Werbung erloschen gewesen. Mangels Abgabe einer erneuten strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung best\u00fcnde die Wiederholungsgefahr fort.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nder Beklagten zu untersagen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Duschelemente mit der Angabe patentierte Dichtvlies Oberfl\u00e4che zu bewerben und\/oder anzubieten;<br \/>\nII.<br \/>\nder Beklagten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot gem\u00e4\u00df Ziffer I. ein Ordnungsgeld bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer C, anzudrohen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1)<br \/>\nihm Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie die in Ziffer I. bezeichnete Werbebehauptung aufgestellt hat und \u00fcber die Anzahl der verkauften Duschelemente soweit der Verkauf auf der unter Ziffer I. beanstandeten Werbebehauptung basiert,<\/p>\n<p>2)<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von der Kl\u00e4gerin in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>3)<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von \u20ac 1.131,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts.<\/p>\n<p>Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Dichtvlies-Oberfl\u00e4che \u2013 anders als das singul\u00e4re Dichtvlies \u2013 vom EP XXX erfasst werde. Das zwischenzeitliche Erl\u00f6schen und Wiederwirksamwerden des Patents h\u00e4tte allenfalls einen Unterlassungsanspruch des Kl\u00e4gers im Zeitraum der fehlenden Wirksamkeit begr\u00fcndet, nicht jedoch einen in die Zukunft gerichteten Anspruch. Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnde auch kein Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2016 und 01.12.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch weit \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist sowohl sachlich als auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, \u00a7\u00a7 13, 14 Abs. 2 UWG. Da die monierten Werbeaussagen bundesweit \u00fcber das Internet \u2013 und damit auch in NRW \u2013 abrufbar waren, ist insbesondere die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gegeben. Inwiefern ein angeblich rechtsmissbr\u00e4uchliches Handeln des Kl\u00e4gers eine Zust\u00e4ndigkeits\u00e4nderung herbeif\u00fchren sollte, ist nicht ersichtlich. Dass sich der Kl\u00e4ger einen Gerichtsstand \u201eerschlichen\u201c h\u00e4tte, ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umst\u00e4nden erkennbar.<\/p>\n<p>Aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nde (Aufrechterhaltung der Verf\u00fcgung, Ordnungsmittel, Zahlung der Vertragsstrafe) der landgerichtlichen Verfahren in Frankfurt liegt auch kein Fall der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit vor, \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen Anspr\u00fcche auf Schadensersatz dem Grunde nach und Auskunft f\u00fcr den Zeitraum vom 01. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015 gegen die Beklagte zu. Dar\u00fcber hinaus bestehen keine weiteren Anspr\u00fcche gegen die Beklagte.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5, 9 UWG f\u00fcr den Zeitraum vom 01. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015.<br \/>\na)<br \/>\nDie Parteien sind unstreitig Wettbewerber auf dem Markt von Duschbodenelementen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Irref\u00fchrung der angesprochenen Verkehrskreise durch die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage liegt lediglich im Zeitraum vom 01. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015 vor, nicht jedoch dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nOb eine Werbung mit gewerblichen Schutzrechten nach Lauterkeitsrecht zul\u00e4ssig ist, ist zun\u00e4chst vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten. Richtet sie sich an die breite Masse der Verbraucher und betrifft Gegenst\u00e4nde, deren Anschaffung routinem\u00e4\u00dfig erfolgt, ist auf den Eindruck des situationsad\u00e4quat aufmerksamen Verbrauchers abzustellen. Sofern sie sich ausschlie\u00dflich an Fachkreise richtet, so sind deren Kenntnisse patentrechtlicher Art bei der Beurteilung derartiger Werbung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 146 Rn. 22; BGH, GRUR 1964, 144 \u2013 Sintex). Die Werbung mit einem Patenthinweis wird allgemein als besonders zugkr\u00e4ftig angesehen; der Verkehr erwartet bei patentierten Waren etwas technisch Vorteilhaftes (vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 146 Rn. 23 mit Hinweis auf BGH I ZR 53\/67 v. 21.11.1969). Auch muss das Patent, auf das sich der Inhaber in der Werbung beruft, tats\u00e4chlich erteilt und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., \u00a7 5 Rn. 5.116).<\/p>\n<p>Irref\u00fchrend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verh\u00e4ltnissen nicht im Einklang steht (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., \u00a7 5 Rn. 2.66) und diese unrichtige Vorstellung f\u00fcr die Entschlie\u00dfung des angesprochenen Verkehrskreises relevant ist (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., \u00a7 5 Rn. 2.74). Der Aussageinhalt einer Angabe bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, an die die Werbung sich richtet (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., \u00a7 5 Rn. 2.74). Zur Irref\u00fchrung ist nicht erforderlich, dass eine T\u00e4uschung des Verkehrs tats\u00e4chlich eintritt. Es gen\u00fcgt, dass eine Angabe \u00fcber gesch\u00e4ftliche Verh\u00e4ltnisse geeignet ist, die Umworbenen irrezuf\u00fchren und sie zu falschen Schl\u00fcssen und Entscheidungen zu veranlassen. Dabei muss der Werbende auch die Mehrdeutigkeit seiner Angabe gegen sich gelten lassen. Eine mehrdeutige Angabe verst\u00f6\u00dft schon dann gegen \u00a7 3 UWG, wenn sie von einem nicht v\u00f6llig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einem Sinn verstanden wird, der den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht entspricht. Auch bei einer unbewussten Mehrdeutigkeit muss der Werbende sich die ung\u00fcnstigere, aber verst\u00e4ndigerweise m\u00f6gliche Auslegung entgegenhalten lassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, WRP 1999, 700 m.w.N.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angesprochenen Verkehrskreise sind in erster Linie Verbraucher, die Bodenfliesen in ihrem Bad erneuern und\/oder Nasszellen selbstst\u00e4ndig fliesen wollen. \u00dcber die Internetplattform B beziehen in der Regel keine Fachbetriebe, die regelm\u00e4\u00dfig in gr\u00f6\u00dferen Mengen Ware abnehmen. Selbst wenn man Fachbetriebe \u2013 wie Fliesenleger und Badinstallateure \u2013 auch als angesprochene Verkehrskreise ansehen w\u00fcrde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese die beanstandete Werbung anders verstehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nMit der Verwendung des Begriffs \u201epatentiert\u201c vor der Bezeichnung \u201eDichtvlies Oberfl\u00e4che\u201c wird die Oberfl\u00e4che des Duschelements n\u00e4her beschrieben. Dabei suggeriert die Bezeichnung \u201epatentiert\u201c eine Eigenschaft dieses Bauteils, die einen technischen Vorteil verspricht und neu ist. Die Angabe \u201epatentiert\u201c bezieht sich \u2013 im Unterschied zu der im Oktober 2015 geschalteten Werbung \u2013 nicht auf das Dichtvlies, also die dichtende Folie allein, sondern auf eine Dichtvliesoberfl\u00e4che. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen Dichtvlies und Oberfl\u00e4che kein Bindestrich gesetzt worden ist. Grammatikalisch spricht die Verwendung des Genus Femininum \u201epatentierte\u201c f\u00fcr einen Bezug zur Oberfl\u00e4che. Im Gegensatz hierzu w\u00fcrde die Bezugnahme des Adjektivs nur auf den ersten Teil des Dichtvlieses eine sinnlose Unterteilung des Satzes bedeuten und den Begriff \u201eOberfl\u00e4che\u201c unn\u00f6tig separieren. Die Worte Dichtvlies und Oberfl\u00e4che geh\u00f6ren innerhalb der plakativen Aufz\u00e4hlung zusammen. Beide Begriffe werden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Einheit wahr genommen: Die Oberfl\u00e4che ist sehr stabil, wasserdicht und patentiert sowie ebenfalls geeignet f\u00fcr eine Mosaikbefliesung. Diese Aussage steht in der Produktbeschreibung eines bodengleichen befliesbaren Duschelements. In diesem Zusammenhang wird die Oberfl\u00e4che dieses Duschelements n\u00e4her beschrieben. Schlie\u00dflich hat der Einwand des Kl\u00e4gers, die Beklagte habe in Abgrenzung zu der vorgerichtlich geschalteten Werbung nur mit der Oberfl\u00e4che des Duschboards, die \u00fcber ein patentiertes Dichtvlies verf\u00fcgt im Gegensatz zu der Oberfl\u00e4che des Duschboards, die \u00fcber eine mineralische Beschichtung verf\u00fcgt, werben wollen, keinen Erfolg. Diese beiden Werbeaussagen stehen weder textlich noch sonst f\u00fcr den Verbraucher in einem wahrnehmbaren Zusammenhang. Da der Verbraucher die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage nicht im unmittelbaren Vergleich \u2013 gleiches Dokument, etc. \u2013 mit der \u00e4lteren Werbeaussage zur Kenntnis nimmt, l\u00e4sst sich hieraus f\u00fcr das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis nichts herleiten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nVom 01. September 2015 bis 15. Dezember 2015 handelte es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Irref\u00fchrung, da in diesem Zeitraum kein Patentschutz bestand. Das EP XXX war wegen fehlender Entrichtung der Jahresgeb\u00fchr vor\u00fcbergehend erloschen. Erst mit Wirksamwerden der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses des DPMA vom 14.12.2015 (Anlage B 1) wurde dieser Zustand beendet (\u00a7\u00a7 123, 47 PatG). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist von einer Zustellung des Beschlusses sp\u00e4testens am Folgetag auszugehen.<\/p>\n<p>Indes liegt keine R\u00fcckwirkung der Wiedereinsetzung im Hinblick auf den irref\u00fchrenden Charakter der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen vor (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, Az. I-2 U 92\/11). Denn ob es sich um eine wahre oder unwahre und somit irref\u00fchrende werbliche Angabe handelt, ist Tatsachenfrage. F\u00fcr sie k\u00f6nnen allein die Umst\u00e4nde im Zeitpunkt der Vornahme der Werbung ma\u00dfgeblich sein. Durch eine blo\u00dfe Fiktion kann die Tatsachengrundlage f\u00fcr das Bestehen lauterkeitsrechtlicher Anspr\u00fcche nicht f\u00fcr den Zeitraum vor der Wiedereinsetzung nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert werden. Denn eine einmal geschehene Willensbeeinflussung wird durch die R\u00fcckwirkung nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Der Vorwurf der Irref\u00fchrung bleibt bestehen auch wenn \u2013 wie hier \u2013 die Wiedereinsetzung erfolgreich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, Az. I-2 U 92\/11).<\/p>\n<p>Die Beklagte handelte als Lizenznehmerin auch fahrl\u00e4ssig, \u00a7 276 BGB. Es obliegt ihr, sich dar\u00fcber zu vergewissern, ob das ihr lizensierte Schutzrecht besteht. Sie kann sich insoweit nicht auf blo\u00dfe Unkenntnis zur\u00fcckziehen. Jedenfalls ab der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.10.2015 vor dem Landgericht Frankfurt, in der ausweislich des Protokolls (Anlage K 16) das Erl\u00f6schen des Patentschutzes thematisiert worden ist, hatte die Beklagte \u00fcber ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten die M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme und hatte auch Anlass, sich \u00fcber den Fortbestand des Patentschutzes zu informieren. Der Eintritt eines Marktverwirrungsschadens, der in der Beeintr\u00e4chtigung der Gesch\u00e4ftschancen des Kl\u00e4gers durch die Irref\u00fchrung besteht, erscheint ebenfalls wahrscheinlich.<br \/>\n2)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gleichfalls einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB \u00fcber die im Zeitraum vom 01. September 2015 bis 15. Dezember 2015 get\u00e4tigten Werbebehauptungen, nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der verkauften Duschelemente, soweit der Verkauf auf der unter Ziffer I. 1 beanstandeten Werbebehauptung basiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dem Kl\u00e4ger zur Auskunft verpflichtet. Denn der Kl\u00e4ger ist in entschuldbarer Weise \u00fcber das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz im Ungewissen ist und kann sich die zur Durchsetzung dieses Anspruchs notwendigen Ausk\u00fcnfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen, w\u00e4hrend die Beklagte sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 \u2013 Restwertb\u00f6rse m.w.N.).<\/p>\n<p>Sofern sich der Antrag auf Erteilung der Auskunft auf die Anzahl der Verk\u00e4ufe bezieht, die konkret aufgrund der beanstandeten Werbung get\u00e4tigt wurden, konnte dieser mangels Kausalit\u00e4t nicht zugesprochen werden. Hierzu h\u00e4tte es eines substantiierten Vortrags des Kl\u00e4gers bedurft, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte einen erh\u00f6hten Umsatz mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Duschelementen erzielt hat und es wahrscheinlich ist, dass diese Verk\u00e4ufe konkret auf der beanstandeten Werbung beruhen. Dem hat der Kl\u00e4ger nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nWeiterhin steht dem Kl\u00e4ger kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte nach \u00a7\u00a7 5, 8 Abs. 1 UWG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet. Die Frage, ob aufgrund der im November 2015 bestehenden Irref\u00fchrung weiterhin eine Wiederholungsgefahr auch f\u00fcr die Zukunft besteht, ist im Ergebnis zu verneinen.<\/p>\n<p>Zwar hatte die Beklagte durch die mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K 8) die Wiederholungsgefahr f\u00fcr die Werbeaussage aus Oktober 2015 zun\u00e4chst beseitigt. Aber zum einen betrifft die Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht die beanstandete Werbeaussage sondern einen anderen Gegenstand. Zum anderen ist sie unter dem Vorbehalt eines nach dem Abgabedatum etwaig erteilten Patents erteilt worden. Ungeachtet dessen, dass das EP XXX vorher erteilt worden ist, fanden die Wirksamkeit der Wiedereinsetzung und damit das Wiederaufleben des EP XXX nach dem 16. Oktober 2015 statt. Die \u00c4nderung der Rechtslage hat zur Folge, dass jede Wiederholung der hier beanstandeten Aussage wahr und somit rechtm\u00e4\u00dfig ist. Die abgegebene Unterwerfungserkl\u00e4rung beseitigt daher aus mehreren Gr\u00fcnden die Wiederholungsgefahr f\u00fcr die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeaussage nicht.<\/p>\n<p>Die Wiederholungsgefahr ist entfallen, weil nach Wirksamkeit der Wiedereinsetzung die Werbeaussage zutrifft und es sich um eine patentierte Dichtvlies-Oberfl\u00e4che handelt. Der Einwand des Kl\u00e4gers, dass sich die Werbeaussage \u201epatentiert\u201c auf eine Dichtvlies-Oberfl\u00e4che beziehe und damit nur die Eigenschaft der Wasserdichte des Duschelements herausstelle, die in dieser Art und Weise durch das EP XXX gar nicht gesch\u00fctzt werde, weil das Patent das gesamte vorgefertigte Duschelement umfasse, verf\u00e4ngt nicht. Vom Schutzbereich des derzeit in Kraft stehenden EP XXX umfasst ist ein Duschbodenelement mit einer Dichtvlies-Oberfl\u00e4che. Die Dichtvlies-Oberfl\u00e4che f\u00e4llt unter den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1. Es handelt sich also um den Kern der Erfindung, aufgrund dessen die Erfindung im Vergleich zum Stand der Technik als neu und erfinderisch erachtet wurde. Hiernach zeichnet sich das Duschbodenelement dadurch aus, dass auf der Oberseite des fl\u00e4chigen Tr\u00e4gerelements eine wasserundurchl\u00e4ssige Folie aufgebracht wird, die dazu eingerichtet ist, eine Abdichtung zu bilden. Die Folie wird in Unteranspruch 8 n\u00e4her konkretisiert. Sie kann mit einer Haftschicht, insbesondere aus einem faser- und vliesartigen Material kaschiert bzw. damit versehen sein. Gleiches ergibt sich aus den Abs\u00e4tzen [0010], [0012] und insbesondere Absatz [0026]. Der Umstand, dass sich der Begriff \u201epatentiert\u201c nicht ausdr\u00fccklich auf das Duschbodenelement sondern auf die Dichtvliesoberfl\u00e4che bezieht, ist unsch\u00e4dlich. Es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Aussage im Kontext der Werbung f\u00fcr ein Duschelement erfolgt. Die detaillierte Beschreibung der Oberfl\u00e4che verstehen die angesprochenen Verkehrskreise als eine Beschreibung der Oberfl\u00e4che des Duschelements. Mit dem Hinweis \u201epatentiert\u201c stellt die Beklagte in zul\u00e4ssiger Weise den Kern ihrer Erfindung heraus, n\u00e4mlich die dichtende Verbindung des Vlieses mit dem Duschelement, die zwingend auf der Oberfl\u00e4che des Duschelements erfolgt. Die Angabe \u201epatentiert\u201c ist zwangsl\u00e4ufig verk\u00fcrzend, weil sie keine Aussage dar\u00fcber trifft, welche Merkmale einer Vorrichtung die Erfindung in ihrer Gesamtheit ausmachen. Dies ist aber in aller Regel bei der Verwendung dieses Zusatzes der Fall. Jedenfalls im Rahmen der hier beanstandeten plakativen Aufz\u00e4hlung begegnet es keinen Bedenken.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann der Kl\u00e4ger auch nicht mit dem Einwand geh\u00f6rt werden, dass es sich bei der Verbindung einer Oberfl\u00e4che mit einem wasserundurchl\u00e4ssigen Material um allgemeines Wissen handele und bei dem Produkt um Standardware. Sofern der Kl\u00e4ger die Neuheit der Erfindung moniert, steht ihm der Rechtsweg zum Bundespatentgericht offen. In der hiesigen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ist die erkennende Kammer an die Erteilung des EP XXX gebunden.<br \/>\n4)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gleichfalls kein Anspruch nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. \u00a7\u00a7 667, 883, 670 BGB auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung zu (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 1038). Diese Kosten waren nicht erforderlich, da dem Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung am 12. April 2016 kein Unterlassungsanspruch (mehr) zustand und der Beklagte insofern den Verf\u00fcgungstenor nicht abschlie\u00dfend gegen sich geltend lassen musste.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 des Kl\u00e4gers hat \u2013 soweit neuer Tatsachenvortrag darin enthalten sein sollte \u2013 bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 156, 296 a ZPO.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 75.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2603 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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