{"id":667,"date":"2010-10-05T17:00:02","date_gmt":"2010-10-05T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=667"},"modified":"2016-04-20T11:42:03","modified_gmt":"2016-04-20T11:42:03","slug":"4a-o-40697-koksofentuer-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=667","title":{"rendered":"4a O 406\/97 &#8211; Koksofent\u00fcr II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1490<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 5. Oktober 2010, Az. 4a O 406\/97<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 36.894,80 EUR nebst Zinsen hieraus<br \/>\n&#8211; in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Bundesbankdiskontsatz (bis 31.12.1998; danach Basiszinssatz), aber nicht mehr als 8 %, im Zeitraum vom 01.02.1993 bis zum 30.04.2000,<br \/>\n&#8211; in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, aber nicht mehr als 8 %, im Zeitraum vom 01.05.2000 bis zum 31.12.2001 und<br \/>\n&#8211; in H\u00f6he von 8 % seit dem 01.01.2002<br \/>\nzu zahlen.<\/p>\n<p>II. Von den Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin 43 %, die Beklagte zu 1) 43 %, die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner 7 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 5 % und die Beklagte zu 2) allein weitere 2 %.<br \/>\nVon den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner 7 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 5 % und die Beklagte zu 2) allein weitere 2 %.<br \/>\nVon den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 86 %.<br \/>\nVon den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 88 %.<br \/>\nVon den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 93 %<br \/>\nIm \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein im US-Bundesstaat A ans\u00e4ssiges Unternehmen, das Gegenst\u00e4nde aus dem Bereich des Maschinenbaus, insbesondere im Bereich der Kokereitechnik herstellt und vertreibt, war Inhaberin des deutschen Patents DE 29 25 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23.06.1979 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-Anmeldung 918 XXX vom 26.06.1978 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 29.07.1982 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist mittlerweile durch Zeitablauf am 23.06.1999 erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Koksofent\u00fcr mit einem Dichtungselement. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Koksofent\u00fcr mit einem der T\u00fcrleibung der Ofenkammer zugekehrten, vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringenden Dichtungselement, dessen zur Dichtungsfl\u00e4che abgewinkelte, \u00e4u\u00dfere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist und mit einer bei Verriegelung der T\u00fcr die Dichtungsschneide \u00fcber einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannrahmen aus einer am T\u00fcrrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die \u00fcber ihre zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelte Au\u00dfenkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelten Abschnitt (52) verbunden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) und ihre Schwestergesellschaft, die Beklagte zu 3), entwickeln, stellen her und vertreiben Anlagen im Kokereibereich. Der Beklagte zu 4) ist Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 2) und 3) lieferten an die Beklagte zu 1) Koksofent\u00fcren, die in der Kokerei G montiert und gebraucht wurden. Die Kl\u00e4gerin sah dadurch das Klagepatent verletzt und hat gegen die Beklagten Klage erhoben. Sie hat urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\na) die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen angemessenen Schadensersatz in H\u00f6he von mindestens 360.000,00 US-$ nebst 4 % Zinsen j\u00e4hrlich seit Klagezustellung zu zahlen; sowie<\/p>\n<p>b) die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen angemessenen Schadensersatz in H\u00f6he von mindestens 455.000,00 US-$ nebst 4 % Zinsen j\u00e4hrlich seit Klagezustellung zu zahlen.<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nc) (\u2026)<\/p>\n<p>2. (\u2026)<\/p>\n<p>Die Kammer hat daraufhin mit Grundurteil vom 25.03.1999 entschieden, dass der Klageanspruch zu Ziffer 1) der Klageschrift (Hauptantrag) dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 26.10.2000 zur\u00fcckgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Grundurteils und des Berufungsurteils wird auf die Akte verwiesen (Blatt 195 ff und Blatt 366 ff der Akte).<\/p>\n<p>Nach Eintritt der Rechtskraft hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage auf eine Stufenklage umgestellt und zun\u00e4chst Auskunft \u00fcber den Umfang der Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) bis 4) verlangt. Den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Auskunftsantrag haben die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.04.2007 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Mit Teilurteil vom 03.05.2007 hat die Kammer die Beklagten zu 2) bis 4) antragsgem\u00e4\u00df zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Teilurteils wird auf die Akte (Blatt 554 ff der Akte) verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 07.04.2008 machten die Beklagten zu 2) bis 4) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin weitere Angaben unter anderem zur Anzahl an weitere Kunden (nicht der Beklagten zu 1)) gelieferter Koksofent\u00fcren und der erzielten Erl\u00f6se. Die Angaben lassen sich der nachstehenden Tabelle entnehmen. Dabei stammen die Angaben in Euro von der Kl\u00e4gerin und sind auf volle Euro-Betr\u00e4ge auf- oder abgerundet.<\/p>\n<p>Kunde Jahr T\u00fcren (St.) Erl\u00f6s (DM) Erl\u00f6s (EUR)<br \/>\nB bis 1992 4 103.730,00 53.036,00<br \/>\nC bis 1992 2 55.790,00 28.525,00<br \/>\nD bis 1992 ca. 80 1.400.000,00 715.809,00<br \/>\ngesamt 1.559.520,00 797.370,00<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt nunmehr auf der letzten Stufe der Klage Schadensersatz der H\u00f6he nach, den sie nach der Methode der Lizenzanalogie berechnet. Sie ist der Auffassung, ein Lizenzsatz von 10 % sei \u00fcblich und angemessen. Auszugehen sei von den mit der E, und der F geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen, die \u2013 unstreitig \u2013 einen Lizenzsatz von 5 % vorsahen. Tats\u00e4chlich sei die Lizenz h\u00f6her anzusetzen, weil es sich \u2013 so die Behauptung der Kl\u00e4gerin \u2013 bei dem Lizenzsatz der E, die das Patent habe erwerben sollen, nur um eine \u00dcbergangskompensation bis zur Kaufpreiszahlung habe handeln sollen. Mit der F seien zus\u00e4tzlich Festlizenzzahlungen von 500.000,00 US-$ vereinbart worden. Tats\u00e4chlich b\u00f6ten die erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00fcren wirtschaftliche Vorteile gegen\u00fcber anderen Koksofent\u00fcren, weil sie verschlei\u00df\u00e4rmer seien und daher l\u00e4nger genutzt werden k\u00f6nnten. Lizenzerh\u00f6hend sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten nicht das Risiko von Lizenzzahlungen f\u00fcr ein nicht rechtsbest\u00e4ndiges Schutzrecht getragen h\u00e4tten. Ebenso wenig h\u00e4tten sie Qualit\u00e4tsanforderungen oder Buchf\u00fchrungs- und Rechnungslegungspflichten unterlegen. Zudem sei ein viertelj\u00e4hrlich abzurechnender F\u00e4lligkeitszins von 5 % zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beklagten zu 1) hat die Kl\u00e4gerin daher beantragt, diese f\u00fcr die in der Kokerei G verwendeten Koksofent\u00fcren zur Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 392.171,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen zu verurteilen. Nach einem Teilvergleich mit der Beklagten zu 1) macht die Kl\u00e4gerin nunmehr nur noch gegen die Beklagten zu 2) bis 4) Schadensersatz f\u00fcr die an Dritte, also nicht an die Beklagte zu 1), gelieferten Koksofent\u00fcren geltend. Sie ist der Ansicht, es ergebe sich ausgehend von einem Lizenzsatz von 10 % ein Schadensersatzbetrag von 79.737,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu 2), 3) und 4) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 79.737,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % p.a. ab dem 01.02.1993 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, der Beklagte zu 4) k\u00f6nne als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) und 3) nicht in Anspruch genommen werden, da ihm ein Gesetzesversto\u00df nicht zur Last gelegt werden k\u00f6nne. Ihn treffe auch kein Verschulden, weil er von einer \u201eNichtverletzung\u201c habe ausgehen d\u00fcrfen.<br \/>\nWeiterhin habe die E mit der Kl\u00e4gerin einen Vertrag \u00fcber den Kauf des Klagepatents zu einem Kaufpreis von 2.000.000.00 US-$ geschlossen. F\u00fcr den Fall, dass es zu einem Kauf nicht kommen sollte, habe sich E verpflichtet, eine Umsatzlizenz in H\u00f6he von 5 % des Umsatzes zu zahlen. Da E das Klagepatent nicht erworben habe, m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst von der E Lizenzzahlungen verlangen. Jedenfalls m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin die erste Zahlung der E im Jahr 1990 in H\u00f6he von 100.000,00 US-$, umgerechnet 162.000,00 DM, als Lizenzzahlung anrechnen lassen. Weitere 191.730,00 DM seien von den Beklagten zu 2) und 3) an die E f\u00fcr die Anlage G gezahlt worden<br \/>\nDar\u00fcber hinaus seien die Auftr\u00e4ge f\u00fcr B und C allein von der Beklagten zu 2) ausgef\u00fchrt worden.<br \/>\nHinsichtlich der Anlage H sei die F Auftraggeber der Beklagten zu 2) und 3) gewesen. Im Laufe der Ausf\u00fchrung der Arbeiten wurde die F ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Klagepatents. Damit fehle der Kl\u00e4gerin die Aktivlegitimation. Die F ihrerseits habe gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) auf Lizenzzahlungen bez\u00fcglich der Anlage H verzichtet. Zudem seien die Koksofent\u00fcren von einer Tochtergesellschaft der F hergestellt worden.<br \/>\nAbgesehen davon sei ein Lizenzsatz von 10 % nicht angemessen. Der Lizenzsatz m\u00fcsse bei einer gestuften Handelskette f\u00fcr jede Stufe neu bestimmt werden. Es sei allenfalls ein mittlerer Lizenzrahmen von 2 bis 4 % anzusetzen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Koksofent\u00fcren seien im \u00dcbrigen nicht alternativlos. An der Ausschreibung f\u00fcr die Ausstattung der Kokerei G mit Koksofent\u00fcren h\u00e4tten neben der Beklagten zu 2) weitere Unternehmen Angebotsunterlagen f\u00fcr technisch und wirtschaftlich gleichwertige Koksofent\u00fcren eingereicht. Die Beklagte zu 2) habe den Zuschlag nur aufgrund des besseren Angebots erhalten. Dieses habe nur 20.000,00 EUR unter dem Angebot von I (1.120.000,00 EUR) und 70.000,00 EUR unter dem Angebot von J (jetzt K) (1.170.000,00 EUR) gelegen. Im \u00dcbrigen betreffe die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung lediglich eine Dichtungsvorrichtung f\u00fcr Koksofent\u00fcren, die keine besonderen technischen Vorz\u00fcge im Vergleich zu den Koksofent\u00fcren anderer Anbieter aufweise.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1) durch den Teilvergleich mit der Kl\u00e4gerin aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, ist nur noch \u00fcber den gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Klageantrag, mit dem die Kl\u00e4gerin Schadensersatz f\u00fcr die Lieferungen von Koksofent\u00fcren an Werke in B, C und H geltend macht, zu entscheiden. Da diese Lieferungen nicht Streitgegenstand des Grundurteils vom 25.03.1999 waren, ist \u00fcber Grund und H\u00f6he des geltend gemachten Anspruchs zu befinden. In dieser Hinsicht hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 2) bis 4) einen Anspruch auf Zahlung von 36.894,80 EUR nebst tenorierter Zinsen aus \u00a7 47 Abs. 2 PatG 1968.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Beklagten auch anspruchsberechtigt f\u00fcr die auf Lieferungen von Koksofent\u00fcren an die Kokerei H gest\u00fctzten Schadensersatzanspr\u00fcche. Der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der F, mit der letzterer eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt wurde, \u00e4ndert daran nichts. Nach der mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2008 erteilten Auskunft wurde der Auftrag f\u00fcr H bis 1992 abgewickelt. Die Lizenzvereinbarung wurde jedoch erst am 01.06.1994, mithin nach Abschluss der Auftragsabwicklung f\u00fcr die Werke H, geschlossen. Dass der Lizenzvertrag mit der F auch den Auftrag in H r\u00fcckwirkend erfassen sollte, ist nicht vorgetragen und auch aus dem Lizenzvertrag nicht ersichtlich. Abgesehen davon wurde bereits f\u00fcr die Schadensersatzanspr\u00fcche aus Lieferungen von Koksofent\u00fcren f\u00fcr die Kokerei G im Urteil der Kammer vom 03.05.2007 festgestellt, dass der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche der F aus Patentverletzung abgetreten wurden, weil die F nicht innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung der Patentverletzung gerichtliche Ma\u00dfnahmen ergriffen hatte (vgl. Ziffer 8.3 des Lizenzvertrages, Anlage K 28). Mit der gleichen Begr\u00fcndung ist auch im vorliegenden Fall von einer Abtretung auszugehen, wenn tats\u00e4chlich Lieferungen an das Werk H im Zeitpunkt der Geltung des Lizenzvertrages erfolgt sein sollten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent hat eine Koksofent\u00fcr mit einem Dichtungselement zum Gegenstand. Hinsichtlich des in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Standes der Technik, der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe und der Merkmalsgliederung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Berufungsurteil vom 26.10.2000 (Blatt 366 ff der Akte) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an die Werke B, C und H gelieferten Koksofent\u00fcren von der technischen Lehre des geltend gemachten Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Mit Grundurteil vom 25.03.1999 wurde die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) bis 4) wegen der Lieferung patentgem\u00e4\u00dfer Koksofent\u00fcren an die Kokerei G dem Grunde nach festgestellt. Weiterhin hat die Kammer die Beklagten zu 2) bis 4), nachdem die Kl\u00e4gerin zur Stufenklage \u00fcbergegangen war, auf Grundlage des rechtskr\u00e4ftigen Grundurteils zur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die Benutzung patentgem\u00e4\u00dfer Koksofent\u00fcren verurteilt. Daraufhin erteilten die Beklagten zu 2) bis 4) Auskunft auch \u00fcber die Lieferungen von Koksofent\u00fcren an die Werke B, C und H. Damit gehen die Beklagten zu 2) bis 4) selbst davon aus, dass diese Koksofent\u00fcren von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Dies haben die Beklagten im Rahmen des H\u00f6heverfahrens auf der letzten Stufe der Stufenklage auch nicht weiter in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) haben durch die Lieferung der Koksofent\u00fcren f\u00fcr die Anlagen B, C und H den Gegenstand der Erfindung im Sinne von \u00a7 6 S. 1 PatG 1968 benutzt. Der Vortrag der Beklagten, die Auftr\u00e4ge B und C seien allein von der Beklagten zu 2) ausgef\u00fchrt worden, greift nicht durch. Mit dem Schreiben des Prozessvertreters der Beklagten zu 2) bis 4) haben diese unter anderem \u00fcber den Vertrieb der angegriffenen Koksofent\u00fcren an die Kokereien B, C und H Auskunft erteilt, ohne danach zu differenzieren, welche Beklagte in welchem Umfang welche Auftr\u00e4ge ausf\u00fchrte. Die Kl\u00e4gerin, die vom Umfang der Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die eine oder andere Beklagte regelm\u00e4\u00dfig keine Kenntnis hat, darf sich grunds\u00e4tzlich auf die erteilte Auskunft verlassen. Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt das einfache Bestreiten, die Beklagte zu 3) habe an den Auftr\u00e4gen in B und C nicht mitgewirkt, nicht den in einem solchen Fall gesteigerten Anforderungen an einen konkretisierten Vortrag. Die gesamtschuldnerische Haftung folgt aus \u00a7 840 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Beklagten zu 2) und 3) erfolgte, ohne dass diese dazu berechtigt waren. Die Beklagten haben sich urspr\u00fcnglich auf einen von der Kl\u00e4gerin mit der E, geschlossenen Lizenzvertrag als Berechtigung f\u00fcr die Patentbenutzung berufen. Abgesehen davon, dass sich dieser Vortrag allein auf die hier nicht mehr streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen an die Kokerei G bezog und daher nicht nachvollziehbar dargelegt ist, inwiefern aufgrund eines zwischen Dritten geschlossenen Lizenzvertrages die Beklagten nunmehr auch zur Lieferung von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Koksofent\u00fcren an Kokereien in B, C und H berechtigt sein sollten, hat die Kammer bereits im Grundurteil vom 25.03.1999 festgestellt, dass der Lizenzvertrag zum 09.09.1991 wirksam beendet wurde. Nach der Auskunft der Beklagten zu 2) bis 4) im anwaltlichen Schreiben vom 07.04.2008 erfolgten die Lieferungen an die Werke B, C und H jedoch bis 1992 und damit auch nach Beendigung des Lizenzvertrages. Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten nicht dargelegt, in welchem Umfang \u00fcberhaupt Lieferungen an die Kokereien B, C und H w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeit einer wirksamen Lizenzvereinbarung erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht einsichtig, warum die Kl\u00e4gerin gehalten sollte, zun\u00e4chst Lizenzzahlungen von der E, zu fordern.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten f\u00fcr ein Benutzungsrecht auf einen Lizenzvertrag der F mit der Kl\u00e4gerin berufen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Lizenzvereinbarung wurde erst am 21.06.1994, mithin nach Abschluss der Auftragsabwicklung f\u00fcr die Werke B, C und H, geschlossen. Wie bereits zur Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt wurde, ist nicht vorgetragen und auch aus dem Lizenzvertrag nicht ersichtlich, dass der Lizenzvertrag mit der F auch die Auftr\u00e4ge in B, C und H r\u00fcckwirkend erfassen sollte. Selbst wenn man \u2013 entgegen der Auskunft im Schreiben vom 07.04.2008 \u2013 davon ausgeht, dass im Laufe der Auftragsabwicklung f\u00fcr das Werk H die F zum alleinigen und ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin wurde und Lieferungen von Koksofent\u00fcren durch die Beklagten von dieser Lizenz erfasst wurden, ist nicht dargelegt, wie viele der beauskunfteten Koksofent\u00fcren f\u00fcr das Werk H w\u00e4hrend der Geltung des Lizenzvertrages von den Beklagten geliefert wurden. Mit dieser Begr\u00fcndung geht auch die pauschale Behauptung der Beklagten, die F habe auf Lizenzzahlungen verzichtet, ins Leere. Denn es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die F \u00fcberhaupt berechtigt war, auf Anspr\u00fcche aus vor Abschluss des Lizenzvertrages begangenen Patentverletzungen zu verzichten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) handelten auch schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung zumindest bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr den Beklagten zu 4). Dieser ist wie die Beklagten zu 2) und 3) der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil er als Organ der Beklagten zu 2) und 3) kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl.: Rn 559).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie H\u00f6he des Schadensersatzes berechnet die Kl\u00e4gerin nach der Methode der Lizenzanalogie, die mittlerweile in \u00a7 139 Abs. 2 S. 3 PatG normiert ist. Dies begegnet keinen Bedenken. Die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den f\u00fcr ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Verm\u00f6gensschadens nicht oder nur unvollkommen f\u00fchren kann, gleichwohl einen Ausgleich daf\u00fcr zu verschaffen, dass der Verletzte durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vorteil erlangt hat, dessen H\u00f6he am zuverl\u00e4ssigsten daran gemessen werden kann, wie seine Verm\u00f6genslage w\u00e4re, wenn er das Schutzrecht erlaubterweise benutzt h\u00e4tte: Dann h\u00e4tte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen m\u00fcssen, die dieser wie \u00fcblich nur gegen Zahlung eines Entgelts \u2013 einer Lizenzgeb\u00fchr \u2013 erteilt h\u00e4tte. Der Verletzer wird also so behandelt, als ob er Lizenzgeb\u00fchr h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen, die durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Verletzten entgangen ist (BGH GRUR 1980, 841, 844 \u2013 Tolbutamid; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 63a).<\/p>\n<p>Die zuzusprechende Lizenzgeb\u00fchr hat sich nach dem objektiven Wert der Benutzung auszurichten, der jedoch von Umst\u00e4nden beeinflusst werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalls ergeben (BGH GRUR 1980, 841, 844 \u2013 Tolbutamid; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 63a). Als Lizenzgeb\u00fchr darf nur die angemessene und \u00fcbliche Geb\u00fchr bewilligt werden; der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGH GRUR 1982, 286 \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung; BGH GRUR 1993, 55, 58 \u2013 Tchibo\/Rolex II). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tats\u00e4chlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums als angemessen darstellt. Zu fragen ist, was vern\u00fcnftige Vertragspartner vereinbart h\u00e4tten, wenn sie beim Abschluss eines Lizenzvertrages die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Ma\u00df der Patentbenutzung vorausgesehen h\u00e4tten (BGH GRUR 1995, 578, 581 \u2013 Steuereinrichtung II). Dabei sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die H\u00f6he der Verg\u00fctung Einfluss genommen h\u00e4tten (BGH GRUR 1982, 286 \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung; GRUR 1993, 897 \u2013 Mogulanlage; Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 105). F\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr k\u00f6nnen immer nur die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls ma\u00dfgebend sein. Der Tatrichter hat die Lizenzgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO auf Grund einer wertenden Entscheidung unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung zu bemessen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 65 mwN).<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) kann davon ausgegangen werden, dass vern\u00fcnftige Vertragspartner an Stelle der Kl\u00e4gerin und der Beklagten eine Herstellungs- und Vertriebslizenz vereinbart h\u00e4tten, von der auch der nachfolgende Gebrauch des Abnehmers abgedeckt gewesen w\u00e4re. Als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr ist daher im vorliegenden Fall der von den Beklagten zu 2) beziehungsweise 3) mit den an die Werke B, C und H erzielte Umsatz zugrunde zu legen. Als Lizenzsatz h\u00e4lt die Kammer einen prozentualen Anteil am Umsatz von 4 % zuz\u00fcglich eines Pauschalbetrages von 5.000,00 EUR f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>1. Dabei hat sich die Kammer zun\u00e4chst an den Lizenzs\u00e4tzen orientiert, wie sie sowohl in dem von der Kl\u00e4gerin mit der E, (vormals firmierend unter \u201eL\u201c) am 11.06.1990 geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage K 12; nachfolgend: Lizenzvertrag \u201eM\u201c), als auch in dem von der Kl\u00e4gerin mit der F am 21.06.1994 geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage K 28; nachfolgend: Lizenzvertrag \u201eN\u201c) festgesetzt wurden. Soweit n\u00e4mlich f\u00fcr eine Erfindung frei ausgehandelte Lizenzvertr\u00e4ge bestehen, bieten diese eine gute Orientierung (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 110) und werden von der Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig als Grundlage zur Bemessung der angemessenen Verg\u00fctung herangezogen, wobei allerdings die Unterschiede zu beachten sind, die im Einzelfall zwischen dem Wert der ungerechtfertigten Benutzung und dem Wert einer einfachen vertraglichen Lizenz bestehen (BGH GRUR 1980, 844 \u2013 Tolbutamid; GRUR 1982, 286 \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung).<\/p>\n<p>Mit dem Lizenzvertrag \u201eM\u201c gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin unter Ziffer IV. der Lizenznehmerin das ausschlie\u00dfliche Recht, unter den lizenzierten Rechten, den technischen Informationen und den Urheberrechten die lizenzierten O-Produkte weltweit (mit Ausnahme der USA) unter anderem herzustellen, zu benutzen, zu verkaufen, anzubieten und zu vertreiben. Zu den lizenzierten Rechten geh\u00f6rte das Klagepatent und die eine Koksofent\u00fcr betreffenden Patente UK 2,029,XXX und JP 1,168,XXX. Der Lizenzsatz sollte nach Ziffer VI des Vertrages 5 % der Bruttoverkaufserl\u00f6se der Lizenznehmerin, mindestens aber 100.000,00 US-$ f\u00fcr die ersten 14 Monate betragen. Die Lizenzgeb\u00fchr sollte f\u00fcr die Dauer von 36 Monaten gezahlt werden. Die Bruttoverkaufserl\u00f6se bestimmten sich nach dem Rechnungspreis abz\u00fcglich Retouren, ausgewiesener Verkaufs- und Aufwandssteuern, Frachtkosten und Z\u00f6lle. Im \u00dcbrigen erhielt der Lizenznehmer unter Ziffer VII. des Lizenzvertrages die Gelegenheit, die lizenzierten Rechte, die technischen Informationen und das Herstellungs- und Vertriebsrecht f\u00fcr die O-Produkte durch Zahlung von 2.000.000,00 US-$ \u2013 davon die erste H\u00e4lfte 18 Monate, die zweite H\u00e4lfte 36 Monate nach In-Kraft-Treten des Vertrages \u2013 zu erwerben.<\/p>\n<p>Gegenstand des Lizenzvertrages \u201eN\u201c waren zehn verschiedene Erfindungen und deren dazugeh\u00f6rigen Patente, von denen drei Erfindungen Koksofent\u00fcren betrafen. Die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte der F unter Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages eine Lizenz zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Gebrauch der Patente und technischen Informationen in einem Gro\u00dfteil der europ\u00e4ischen Staaten. Die Lizenz sollte \u2013 lediglich beschr\u00e4nkt durch eine der P gew\u00e4hrte Lizenz \u2013 ausschlie\u00dflich sein. Die Lizenznehmerin war im Gegenzug nach Ziffer 3 des Lizenzvertrages zur Zahlung einer Lizenzabgabe von insgesamt 500.000,00 US-$ verpflichtet, davon 200.000,00 US-$ sofort, jeweils 100.000,00 US-$ nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres und jeweils 50.000,00 US-$ jeweils nach Ablauf des dritten und vierten Jahres. Weiterhin war unter Ziffer 4 des Lizenzvertrages \u201eN\u201c eine Lizenzgeb\u00fchr von 5 % der Nettoverkaufserl\u00f6se vereinbart. Die Nettoverkaufserl\u00f6se unterschieden sich in ihrer Berechnung nicht wesentlich von der Berechnung der Bruttoerl\u00f6se im Lizenzvertrag \u201eM\u201c.<\/p>\n<p>Die beiden Vertr\u00e4ge zeigen, dass sowohl 1990, also vor dem Verletzungszeitraum, als auch im Jahr 1994 noch Lizenzs\u00e4tze von 5 % f\u00fcr Schutzrechte bez\u00fcglich Kokereiausr\u00fcstungen, insbesondere auch f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Patent, und das zugeh\u00f6rige Know How (\u201eTechnical Information\u201c) erzielt wurden. Die Angemessenheit dieser Lizenzs\u00e4tze ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 4) mittelbar an der Aushandlung des Lizenzvertrages \u201eM\u201c beteiligt war, da die E, unter anderem von dem Beklagten zu 4) zum Zweck des Erwerbs des Unternehmens der Kl\u00e4gerin gegr\u00fcndet worden war. Bei der F handelt es sich um einen Wettbewerber der Beklagten zu 2) bis 3), dem ebenfalls nicht nachgesagt werden kann, dass er ungew\u00f6hnliche Lizenzs\u00e4tze akzeptiert. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem mit dem Lizenzvertrag \u201eM\u201c vereinbarten Lizenzsatz nur um eine \u00dcberkompensation bis zur Zahlung des Kaufpreises f\u00fcr den Erwerb der Schutzrechte handelte. Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Einstufung des Lizenzsatzes ergeben sich aus dem Lizenzvertrag nicht und lassen sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass der Lizenznehmerin eine Kaufoption einger\u00e4umt wurde, herleiten, weil andernfalls nicht zu erkl\u00e4ren ist, warum die F einen Lizenzsatz von 5 % akzeptierte. Soweit diese zus\u00e4tzliche pauschale Lizenzabgaben in H\u00f6he von insgesamt 500.000,00 US-$ zahlte, werden solche Pauschalbetr\u00e4ge gesondert bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ber\u00fccksichtigt (s.u.). Umgekehrt kann aus dem Umstand, dass mit dem Lizenzvertrag \u201eN\u201c zehn verschiedene Schutzrechte lizenziert wurden, nicht auf eine niedrigere Lizenz f\u00fcr eine Einzellizenz bez\u00fcglich des Klagepatents geschlossen werden. Denn auch im Lizenzvertrag \u201eM\u201c wurde ein Lizenzsatz von 5 % f\u00fcr die Lizenzierung eines einzelnen Schutzrechts f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Im \u00dcbrigen ist nicht dargelegt, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Koksofent\u00fcren der Beklagten von der Lehre anderer Schutzrechte Gebrauch machte. Soweit die Beklagten geltend machen, das Klagepatent betreffe lediglich eine Dichtungsvorrichtung f\u00fcr Koksofent\u00fcren, wobei es durchaus auch wirtschaftliche Alternativl\u00f6sungen f\u00fcr patentfreie Koksofent\u00fcren gegeben habe, greift dies nicht durch. Denn die Lizenvertr\u00e4ge \u201eM\u201c und \u201eN\u201c spiegeln wieder, welcher Lizenzsatz tats\u00e4chlich erzielbar gewesen w\u00e4re und wie der wirtschaftliche Wert der Erfindung einzusch\u00e4tzen ist.<\/p>\n<p>2. Bei der Bemessung des Lizenzsatzes ist jedoch \u2013 ausgehend von einem \u00fcblichen Lizenzsatz von 5 % f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz \u2013 zu ber\u00fccksichtigen, dass in beiden Lizenzvertr\u00e4gen von der Lizenz nicht nur die Nutzung der Schutzrechte, sondern auch von Know How (\u201eTechnical Information\u201c) der Kl\u00e4gerin umfasst war. Diese Vorteile kamen den Beklagten nicht zugute. Vern\u00fcnftige Vertragspartner h\u00e4tten diese Umst\u00e4nde bedacht und die allein f\u00fcr die Nutzung des Klagepatents zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr etwas unterhalb von 5 % angesetzt. Insofern ist ein Lizenzsatz von 3 % angemessen. Die Kammer hat weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass der Lizenzsatz, selbst wenn die Beklagten eine einfache Lizenz vereinbart h\u00e4tten, nicht wesentlich geringer als f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz ausgefallen w\u00e4re, weil auch die F den selben Lizenzsatz wie die E, akzeptierte, obwohl es sich nur teilweise um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz handelte.<\/p>\n<p>3. Lizenzerh\u00f6hend wirkt sich jedoch aus, dass die Beklagten nicht das Risiko von Lizenzzahlungen f\u00fcr ein nicht rechtsbest\u00e4ndiges Schutzrecht trugen. Denn w\u00e4hrend der vertragliche Lizenznehmer auch bei einem materiell nicht schutzf\u00e4higen Lizenzpatent bis zur Nichtigerkl\u00e4rung zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgeb\u00fchr verpflichtet bleibt, kann auch der rechtskr\u00e4ftig verurteilte Patentverletzer seine Verpflichtung zum Schadensersatz r\u00fcckwirkend beseitigen, wenn das Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. Vertragsparteien, die dem Lizenznehmer eine entsprechende vertragliche Position einger\u00e4umt h\u00e4tten, h\u00e4tten diesem Vorteil f\u00fcr den Lizenznehmer und Nachteil f\u00fcr den Lizenzgeber durch eine um 0,5 % erh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr Rechnung getragen (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1981, 45, 49; GRUR 2000, 690 \u2013 Reaktanzschleife).<\/p>\n<p>4. Weiterhin ist lizenzerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten keiner Verpflichtungen aus einem Lizenzvertrag zur gesonderten Buchf\u00fchrung unterlagen. Der ordentliche Lizenznehmer verpflichtet sich regelm\u00e4\u00dfig in einem Lizenzvertrag, dem Lizenzgeber ein Bucheinsichtsrecht zu gew\u00e4hren, das dieser, wenn er es f\u00fcr sinnvoll erachtet, durch die Beauftragung eines Wirtschaftspr\u00fcfers aus\u00fcben kann. Gegebenenfalls sind gesonderte B\u00fccher f\u00fcr den Lizenzgeber zu f\u00fchren. Die Kosten der Buchpr\u00fcfung werden zwar im Regelfall von dem Lizenzgeber getragen, werden jedoch Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten festgestellt, wird im Allgemeinen vereinbart, dass sie der Lizenznehmer tr\u00e4gt. Im Falle der Verletzung des Klagepatents stehen dem Rechtsinhaber derartige M\u00f6glichkeiten nicht zur Verf\u00fcgung. Er kann allenfalls nach \u00a7 259 Abs. 2 BGB die Verurteilung des Verletzers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung herbeif\u00fchren, wenn er Grund f\u00fcr die Annahme hat, dass der Verletzer seiner Rechnungslegungspflicht nicht in ordnungsgem\u00e4\u00dfer Form nachgekommen ist. \u00a7 259 BGB sieht ein Recht zur Einsicht in die B\u00fccher des Lizenznehmers nicht vor, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begr\u00fcndete Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung bestehen. Dies wird h\u00e4ufig von den Verletzten als unbefriedigend empfunden. Auch im vorliegenden Fall hatte die Kl\u00e4gerin Schwierigkeiten, s\u00e4mtliche ihr nach dem Teilurteil vom 03.05.2007 zustehenden Angaben zu ermitteln. Die Beklagten 2) bis 4) berufen sich nach wie vor darauf, dass ihr die Unterlagen nicht mehr vorliegen. Da es den Beklagten erspart geblieben ist, eine gesonderte Buchf\u00fchrung zu f\u00fchren und ihre betrieblichen Interna offenzulegen, h\u00e4lt die Kammer es f\u00fcr angemessen, der Kl\u00e4gerin einen Zuschlag in H\u00f6he von 0,5 % zum Ausgleich dieses Verletzervorteils zuzubilligen.<\/p>\n<p>5. Soweit die Kl\u00e4gerin eine Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes mit einem entgangenen Zinsanteil begr\u00fcndet, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist die Kl\u00e4gerin so zu stellen, als h\u00e4tte sie von den Beklagten die Lizenzzahlungen in lizenzvertraglich \u00fcblicher Weise aufgrund laufender Abrechnungen erhalten. Dies geschieht jedoch mittels einer Verzinsung des Lizenzbetrages (s.u.), nicht durch eine Erh\u00f6hung der Lizenzgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>6. Eine weitere Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes, weil nicht nur die Herstellung und der Vertrieb, sondern auch der Gebrauch der Koksofent\u00fcren einer Lizenz zug\u00e4nglich ist, kommt nicht in Betracht. Es ist zwar rechtlich m\u00f6glich, einzelne Benutzungshandlungen gesonderten Lizenzierungen zuzuf\u00fchren. Im vorliegenden Fall ist aber nichts daf\u00fcr dargetan, dass im Bereich der Kokereitechnik \u00fcblicherweise neben der Herstellung und dem Vertrieb von Koksofent\u00fcren deren Gebrauch gesondert lizenziert wird. Vielmehr wurde mit den Lizenzvertr\u00e4gen \u201eM\u201c und \u201eN\u201c eine Lizenz zur Herstellung, zum Verkauf und zum Gebrauch einger\u00e4umt. Es kann mangels anderer Darlegungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Lizenznehmer ihrerseits f\u00fcr den Gebrauch der von ihnen gelieferten Koksofent\u00fcren durch die Abnehmer eine Lizenz verlangt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>7. Ausgehend von einem Lizenzsatz von 4 % und den nachstehend tabellarisch wiedergegebenen Ums\u00e4tzen lassen sich folgende Entsch\u00e4digungs-Lizenzgeb\u00fchren berechnen:<\/p>\n<p>Lieferungen Umsatz (DM) Umsatz (EUR) Lizenzgeb\u00fchr<br \/>\nan B 103.730,00 53.036,00 2.121,44 EUR<br \/>\nan C 55.790,00 28.525,00 1.141,00 EUR<br \/>\nan N\/Q 1.400.000,00 715.809,00 28.632,36 EUR<br \/>\ngesamt 1.559.520,00 797.370,00 31.894,80 EUR<\/p>\n<p>8. Neben dieser prozentualen Lizenz kann die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus die Zahlung eines Pauschalbetrages von 5.000,00 EUR verlangen. Soweit neben einer umsatzabh\u00e4ngigen Lizenzgeb\u00fchr die Zahlung eines Pauschalbetrages \u00fcblich und angemessen ist, kann dieser auch nach der Lizenzanalogie als Schadensersatz verlangt werden (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 70a mwN; vgl. auch f\u00fcr das Geschmacksmusterrecht: BGH GRUR 2006, 143, 146 \u2013 Catwalk; und f\u00fcr das Wettbewerbsrecht: BGH GRUR 1977, 539, 542). Dabei muss jedoch durch angemessene Reduzierung \u00fcblicher Vertragspauschalen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verletzer weder Know How noch ein langfristiges Benutzungsrecht erlangt hat (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 70a mwN).<\/p>\n<p>Ausweislich Ziffer 3 des mit der F geschlossenen Lizenzvertrages ist die Vereinbarung einer pauschalen Lizenzabgabe (\u201elicense fee\u201c) in Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcber Kokereiausr\u00fcstung durchaus \u00fcblich. Zwar findet sich eine solche Pauschalzahlung nicht in dem Lizenzvertrag \u201eM\u201c. Dies liegt aber daran, dass der Lizenznehmer nach diesem Lizenzvertrag die lizenzierten Schutzrechte nach drei Jahren erwerben sollte und eine Kaufpreiszahlung von 1.000.000.00 US-$ 18 Monate nach In-Kraft-Treten des Vertrages und weiterer 1.000.000.00 US-$ nach 36 Monaten vereinbart war (vgl. Ziffer VII. des Vertrages). Vor diesem Hintergrund w\u00e4re die Vereinbarung einer Pauschalzahlung neben der prozentualen Umsatzlizenz f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen, da die Vertragsparteien regelm\u00e4\u00dfig davon ausgehen werden, dass die Pauschalzahlung w\u00e4hrend der Laufzeit des Lizenzvertrages erwirtschaftet werden kann. Auf der anderen Seite ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Vertragspartner in dem Lizenzvertrag \u201eM\u201c immerhin eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von 100.000,00 US-$ f\u00fcr die ersten 14 Monate nach In-Kraft-Treten des Vertrages vereinbarten (Ziffer 6.01 des Vertrages).<\/p>\n<p>Ausgehend von einer Pauschalzahlung der F von 500.000,00 US-$ h\u00e4lt die Kammer im vorliegenden Fall eine einmalige Pauschalzahlung von 5.000,00 EUR f\u00fcr angemessen. 500.000,00 US-$ entsprachen im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages 811.420,00 DM und somit 414.872,46 EUR und wurden f\u00fcr die Lizenzierung von zehn Schutzrechten nebst Know How (\u201eTechnical Information\u201c) gezahlt. Mit Blick auf den Umfang der in der Anlage B zum Lizenzvertrag \u201eN\u201c aufgef\u00fchrten O-Koksofen-Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde h\u00e4lt die Kammer es f\u00fcr gerechtfertigt, den auf die lizenzierten Schutzrechte und den auf das Know How entfallenden Anteil der Pauschalzahlung als gleich hoch einzustufen. Da zudem zehn Schutzrechte lizenziert wurden und das Klagepatent im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21.06.1994 mit nur noch f\u00fcnf Jahren eine vergleichsweise kurze Restlaufzeit hatte, ist ein Pauschalbetrag von 5.000,00 EUR \u2013 auch im Verh\u00e4ltnis zum Umfang der hier nicht mehr streitgegenst\u00e4ndlichen weiteren Lieferungen an die Kokerei G, f\u00fcr die gegebenenfalls auch ein Pauschalbetrag verlangt werden kann \u2013 angemessen.<\/p>\n<p>9. Der von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 2) bis 4) geltend gemachte Schadensersatz umfasst auch die Zahlung von Zinsen. Da gedachte Lizenzvertragsparteien eine Abrechnung \u00fcber die Lizenzgeb\u00fchren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart h\u00e4tten, verbunden mit einer F\u00e4lligkeit der Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche zum 01.02. eines jeden Jahres, erkennt die Rechtsprechung dem Verletzten als Teil der Schadensersatzlizenz einen Zinsanspruch zu, der ab dem 01.02. des Folgejahres f\u00fcr die im vergangenen Kalenderjahr entstandenen Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen ist (BGH GRUR 1982, 286, 288 f \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 165 \u2013 Spulkopf II). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann der Zinssatz aber nicht f\u00fcr die gesamte Zeit mit 8 % pro Jahr angenommen werden. Da kein anderer Zinssatz dargelegt ist, kann zun\u00e4chst von einem Zinssatz von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Bundesbankdiskontsatz beziehungsweise Basiszinssatz ausgegangen werden (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1981, 45, 52 f &#8211; Absatzhaltehebel; Mitt. 1998, 358, 362 \u2013 Durastep; InstGE 4, 165 \u2013 Spulkopf II). Nachdem der gesetzliche Verzugszinssatz f\u00fcr ab dem 01.05.2000 f\u00e4llig gewordende Zahlungen auf 5 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz und f\u00fcr seit dem 01.01.2002 f\u00e4llige gewordene Entgeltforderungen sogar auf 8 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz erh\u00f6ht worden ist, sind die Lizenzzinsen entsprechend h\u00f6her anzusetzen. Allerdings d\u00fcrfen sie in keinem Fall 8 % Jahreszinsen \u00fcbersteigen, weil die Kl\u00e4gerin h\u00f6here Zinsen nicht verlangt hat. Hinsichtlich der Pauschalzahlung ist anzunehmen, dass mit Abschluss des unterstellten Lizenzvertrages \u2013 also im Zeitpunkt der Verletzung \u2013 die Zahlung f\u00e4llig war.<\/p>\n<p>Da lediglich dargelegt ist, dass die patentverletzenden Lieferungen an die Werke B, C und H bis zum Jahr 1992 durchgef\u00fchrt wurden, ist der Gesamtbetrag von 36.894,80 EUR ab dem 01.02.1993 zu verzinsen. Dies gilt auch f\u00fcr den Pauschalanteil, weil ein fr\u00fcherer Zinsbeginn nicht beantragt ist.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht durch etwaige Zahlungen der Beklagten an die E, erloschen. Ebenso wenig muss sich die Kl\u00e4gerin solche Zahlungen anrechnen lassen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, worauf die behaupteten Zahlungen von 100.000,00 US-$ \u00fcberhaupt geleistet wurden. F\u00fcr die weiteren 191.730,00 DM, die an die E, gezahlt wurden, tragen die Beklagten beispielsweise selbst vor, dass sie f\u00fcr die Anlage G erfolgten. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht im Nachhinein verlangen, dass Zahlungen an E, die diese gegebenenfalls an die Kl\u00e4gerin weiterleitete, nunmehr auf Schadensersatzforderungen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten anzurechnen sind. Denn die Zahlungen der Beklagten betreffen zun\u00e4chst allein das Rechtsverh\u00e4ltnis zur E Weder muss die Kl\u00e4gerin etwaige Tilgungsbestimmungen der Beklagten gegen\u00fcber der E, auch gegen sich gelten lassen; noch ist ersichtlich, dass die Beklagten berechtigt sein sollten, Tilgungsbestimmungen f\u00fcr Zahlungen der E, an die Kl\u00e4gerin abgeben zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei wurde ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich insgesamt umgerechnet 800.069,54 EUR eingeklagt hat. Da aufgrund der Einheit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) zu entscheiden war, diese aber in dem von ihnen geschlossenen Teilvergleich vereinbart haben, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, hat die Kammer der Kostenentscheidung im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zur Beklagten zu 1) diese Vereinbarung zugrunde gelegt. Dies spiegelt sich in der h\u00e4lftigen Aufteilung der Gerichtskosten, soweit sie nicht von den Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen sind, und in der Feststellung wieder, dass eine Kostenerstattung im \u00dcbrigen nicht stattfinde.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nStreitwert: 800.069,54 EUR; davon entfallen auf die Beklagten zu 1), 2) und 4) 353.404,95 EUR und auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) 446.664,59 EUR.<br \/>\nDie Umstellung der Leistungsklage auf eine Stufenklage mit Schriftsatz vom 22.01.2007 hat auf den Geb\u00fchrenstreitwert keine Auswirkungen, weil das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin in diesem Zeitpunkt weiterhin dem Interesse bei Klageerhebung entspricht.<br \/>\nDie Bezifferung der letzten Stufe der Stufenklage f\u00fchrt zu keiner \u00c4nderung des Gegenstandswertes, weil gem\u00e4\u00df \u00a7 40 GKG auf den Zeitpunkt zu Beginn der ersten Instanz abzustellen ist.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr den Teilvergleich entspricht dem Gesamtstreitwert des Rechtsstreits (800.069,54 EUR).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1490 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 5. 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