{"id":6664,"date":"2016-12-15T17:00:31","date_gmt":"2016-12-15T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6664"},"modified":"2017-04-04T12:41:55","modified_gmt":"2017-04-04T12:41:55","slug":"4b-o-7215-verschlussmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6664","title":{"rendered":"4b O 72\/15 &#8211; Verschlussmaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2604<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Dezember 2016, Az.\u00a04b O 72\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 002 XXX U1 (fortan: Klagegebrauchsmuster, Anlage GDM 1) sowie des deutschen Patents 11 2008 000 XXX (fortan: Klagepatent; Anlage GDM 5) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 23.02.2007 angemeldet und am 03.07.2008 eingetragen wurde. Mit Schriftsatz vom 28.09.2012 reichte die Kl\u00e4gerin neue Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte. Im Hinblick auf die konkrete Fassung der Schutzanspr\u00fcche wird auf die Anlage GDM 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin Inhaberin des Klagepatents, das am 25.02.2008 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 28.08.2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.02.2014 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte stehen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Beklagte legte gegen die Erteilung des Klagepatents mit Schriftsatz vom 27.11.2014 Einspruch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein. \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen eine Verschlussmaschine. Anspruch 1 des Klagepatents sowie Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der eingeschr\u00e4nkten Fassung haben denselben Wortlaut. Sie lauten:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Verschlie\u00dfen schlauchf\u00f6rmiger Verpackungen mit past\u00f6sem Inhalt mit einer Verschlusseinrichtung (1), die eine Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines Abschnitts der Verpackung, eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b) zum Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der Klammereinrichtung (4) aufweist, und einem Gestell (11), wobei die Verschlusseinrichtung (1) gegen\u00fcber dem Gestell (11) in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse f\u00fcr die Schwenkbarkeit senkrecht steht und sich in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung (1) unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zug\u00e4nglicher Freiraum befindet, der eine Freitiefe (T) aufweist, die gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten (2a, 2b) mindestens 10 cm betr\u00e4gt, eine Freibreite (B) aufweist, die gemessen von der Verschlussachse (A) zu jeder der beiden Seiten der Verschlussachse (A) mindestens 5 cm betr\u00e4gt, und eine Freil\u00e4nge aufweist, die sich l\u00e4ngs der Verschlussachse (A) \u00fcber wenigstens 5 cm erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wird von der Kl\u00e4gerin in der gleichen Fassung wie das Klagepatent geltend gemacht.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, die der Klagepatentschrift entnommen ist. Sie zeigt eine perspektivische, schematische Ansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, bei der die Verschlusseinrichtung verschwenkt ist.<br \/>\nDie Beklagte produziert an ihrem deutschen Stammsitz in A verschiedene Clipmaschinen, darunter unter anderem automatische Maschinen vom Typ B und C sowie die halbautomatischen Versionen dieser beiden Maschinen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche sie \u00fcber ihre Website http:\/\/www.D.com bewirbt und vertreibt. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Lichtbilder und Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben.<\/p>\n<p>Das erste Bild zeigt das Modell B und stammt von der Kl\u00e4gerin. Die anderen angegriffenen Modelle sind baugleich, wenn auch gegebenenfalls etwas gr\u00f6\u00dfer dimensioniert.<\/p>\n<p>Die beiden weiteren Zeichnungen stammen von der Beklagten und wurden von ihr beschriftet. Sie zeigen einen Schnitt in einer senkrechten Ebene mittig zwischen den beiden Schlossplatten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (erstes Bild) und eine perspektivische Ansicht der angegriffenen Verschlie\u00dfeinrichtung (zweites Bild).<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der konkreten Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird im \u00dcbrigen auf die Anlagen GDM 9, GDM 10, GDM 11 und GDM 12 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 05.06.2012 (Anlage GDM 16) richtete die Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt auf das Klagegebrauchsmuster und bezogen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte. Daraufhin lie\u00df diese mitteilen, sie vertrete die Auffassung, die mit dem Gebrauchsmuster schutzbeanspruchte Lehre werde durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, zumindest aber nahegelegt (vgl. Anlage GDM 17).<\/p>\n<p>Die daraufhin mit Schreiben vom 28.09.2012 ausgesprochene Abmahnung in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster lie\u00df die Beklagte mit gleicher Argumentation zur\u00fcckweisen, wobei sie ausf\u00fchrte, dass einer Klage gerne entgegengesehen werde (vgl. Anlage GDM 19).<\/p>\n<p>Nach Erteilung des Klagepatents lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 24.04.2015 auch diesbez\u00fcglich abmahnen (vgl. Anlage GDM 20). Daraufhin berief sich die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage GDM 21) wiederum auf eine offenkundige Vorbenutzung der gesch\u00fctzten Lehre und negierte eine Patentverletzung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abmahnung im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster sind der Kl\u00e4gerin Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 4.741,60 \u20ac, f\u00fcr diejenige hinsichtlich des Klagepatents in H\u00f6he von 8.373,80 \u20ac entstanden, die die Kl\u00e4gerin klageweise geltend macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine Klammereinrichtung im Sinne der Klageschutzrechte auf, da sie \u00fcber einen Stempel und eine Matrize verf\u00fcge. Der Verschlussbereich umfasse den Raum, den die Klammern beim Biegen einn\u00e4hmen. Hierbei handele es sich nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns um denjenigen Bereich, in dem das Biegen eine besondere Verschmutzungsgefahr begr\u00fcnde. Auch m\u00fcsse der Verschlussbereich gro\u00df genug sein, um ein Schlauchende oder dergleichen darin zu platzieren. Unterhalb dieses Verschlussbereichs weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Freiraum im Sinne des Klagepatents auf. Anspruch 1 der Klageschutzrechte verlange insofern lediglich, dass sich der Freiraum mit den Ma\u00dfen T x B x L an die Unterkanten der Schlossplatte anschlie\u00dfe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Klageanspruch die Unterkante der Schlossplatte und nicht die Verschlussachse als Bezugspunkt f\u00fcr die Messung vorsehe. Der Freiraum sei von der Verschlussachse aus auch frei zug\u00e4nglich, weil ein Ma\u00dfband, das in den Abbildungen zu sehen sei, unbehindert vom Verschlussbereich zum Freiraum laufe. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer vom Gericht sogleich anzuordnenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaftern oder im Fall einer Komplement\u00e4r-GmbH an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer(n) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Verschlie\u00dfen schlauchf\u00f6rmiger Verpackungen mit past\u00f6sem Inhalt mit einer Verschlusseinrichtung, die eine Raffeinrichtung zum Raffen eines Abschnitts der Verpackung, eine Klammereinrichtung zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte zum Tragen der Raffeinrichtung und der Klammereinrichtung aufweist, und einem Gestell, wobei die Verschlusseinrichtung gegen\u00fcber dem Gestell in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist,<br \/>\nin Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Schwenkachse f\u00fcr die Schwenkbarkeit senkrecht steht und sich in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zug\u00e4nglicher Freiraum befindet, der eine Freitiefe aufweist, die gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten mindestens 10 cm betr\u00e4gt, eine Freibreite aufweist, die gemessen von der Verschlussachse zu jeder der beiden Seiten der Verschlussachse mindestens 5 cm betr\u00e4gt, eine Freil\u00e4nge aufweist, die sich l\u00e4ngs der Verschlussachse \u00fcber wenigstens 5 cm erstreckt;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die unter Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 03.07.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstelle, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die unter Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 03.08.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. genannten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer 1 genannten, seit dem 03.07.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (unter Bezugnahme auf dieses Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>6. an sie 13.115,40 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz auf 4.176,90 \u20ac seit dem 26.10.2012 und auf 8.373,80 \u20ac seit dem 08.05.2015 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<br \/>\n1. die Beklagte verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. genannten, in der Zeit vom 28.09.2008 bis 26.03.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und<br \/>\n2. die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. genannten, seit dem 03.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeit des Patents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Der von den Klageschutzrechten geforderte Freiraum m\u00fcsse sich unmittelbar an den Verschlussbereich oder die Verschlussachse anschlie\u00dfen und sich bis unterhalb der Schlossplatten erstrecken. Unterhalb des Verschlussbereichs und im Besonderen zwischen den Schlossplatten befinde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch kein Freiraum, der frei von anderen Elementen sei. Dort seien n\u00e4mlich verschiedene Bauteile wie ein Zylinderelement des Verstellzylinders f\u00fcr den Darmbremshalter, ein Element des Halters f\u00fcr den Wurstauslauf, eine Messerf\u00fchrung sowie feststehende Verdr\u00e4ngerelemente verortet. Damit sei der von dem Anspruch 1 der Klageschutzrechte vorgesehene Freiraum gerade nicht frei von sonstigen Elementen der Vorrichtung. Auch sei aufgrund der vorstehend genannten Bauelemente kein Freiraum vorhanden, welcher von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zug\u00e4nglich sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die Verhandlung auszusetzen. Das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, weil der Gegenstand seines Anspruchs 1 durch die Einzelclipmaschine E neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Auch fehle es im Hinblick auf eine Kombination des EP 0 454 XXX mit dem EP 0 963 XXX an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 13.115,40 EUR zu. Diese Anspr\u00fcche ergeben sich nicht aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagte mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Klageschutzrechte verletzt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen eine Verschlussmaschine.<\/p>\n<p>In den Klageschutzrechten wird eingangs ausgef\u00fchrt, dass Vorrichtungen dieser Art beispielsweise in der Wurstherstellung zum Verschlie\u00dfen des mit Br\u00e4t gef\u00fcllten Darms zum Einsatz kommen. Zum Verschlie\u00dfen \u2013 so das Klagepatent \u2013 werde der pralle Darm zun\u00e4chst in einer Ebene, die senkrecht zu seiner Achse liegt, von der Vorrichtung gerafft, so dass eine Verschlussklammer den Darm vollst\u00e4ndig umfassen kann. Anschlie\u00dfend w\u00fcrden eine oder zwei Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt gesetzt und so gebogen, dass ein sicherer Verschluss entstehe. Je nach Anwendungsfall k\u00f6nne anschlie\u00dfend der geraffte und verschlossene Abschnitt von einem Messer der Vorrichtung durchtrennt werden, so dass man vereinzelte W\u00fcrste erhalte.<\/p>\n<p>Bei solchen Anwendungen sei es seit jeher \u00fcberaus wichtig, dass die Vorrichtungen schnell gr\u00fcndlich gereinigt werden k\u00f6nnten. Zu diesem Zweck sei bei gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen vorgesehen, dass die f\u00fcr das Raffen und Verschlie\u00dfen zust\u00e4ndigen Elemente der Vorrichtung gegen\u00fcber ihrem Gestell verschwenkt werden k\u00f6nnen, damit die einzelnen, m\u00f6glicherweise verschmutzten Bereiche der Vorrichtung f\u00fcr die Reinigung besser zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Die zu verschwenkenden Elemente w\u00fcrden normalerweise von zwei mitverschwenkbaren Schlossplatten getragen. Bei vorbekannten Vorrichtungen st\u00fcnden diese ihrerseits auf einer ebenfalls mitverschwenkbaren Grundplatte, die sie trage. Der Zwischenraum zwischen den Schlossplatten unterhalb der Raff- und Verschlusselemente sei allerdings ein Bereich, der in aller Regel besonders von Verunreinigungen betroffen sei.<\/p>\n<p>Den Klageschutzrechten liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Reinigung in diesem Bereich zu erleichtern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die Klageschutzrechte in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Verschlie\u00dfen schlauchf\u00f6rmiger Verpackungen mit past\u00f6sem Inhalt<br \/>\n1.1 mit einer Verschlusseinrichtung (1) und<br \/>\n1.2 mit einem Gestell (11).<br \/>\n2. Die Verschlusseinrichtung (1) weist auf:<br \/>\n2.1. eine Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines Abschnitts der Verpackung,<br \/>\n2.2. eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und<br \/>\n2.3. wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b) zum Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der Klammereinrichtung.<br \/>\n3. Die Verschlusseinrichtung (1) ist gegen\u00fcber dem Gestell (11) in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar.<br \/>\n3.1 Die Schwenkachse steht f\u00fcr die Schwenkbarkeit senkrecht.<br \/>\n3.2 In jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung (1) befindet sich unterhalb des Verschlussbereichs ein Freiraum.<br \/>\n4. Der Freiraum<br \/>\n4.1 ist frei von sonstigen Elementen der Vorrichtung,<br \/>\n4.2 ist von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zug\u00e4nglich und<br \/>\n4.3. weist eine Freitiefe (T), eine Freibreite (B) und eine Freil\u00e4nge auf.<br \/>\n4.3.1 Die Freitiefe (T) betr\u00e4gt gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten (2a, 2b) mindestens 10 cm.<br \/>\n4.3.2 Die Freibreite (B) betr\u00e4gt gemessen von der Verschlussachse (A) zu jeder der beiden Seiten der Verschlussachse (A) mindestens 5 cm.<br \/>\n4.3.3 Die Freil\u00e4nge erstreckt sich l\u00e4ngs der Verschlussachse (A) \u00fcber wenigstens 5 cm.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klageschutzrechte bed\u00fcrfen im Hinblick auf das Merkmal 3.2 und die Merkmalsgruppe 4 der Auslegung.<\/p>\n<p>Merkmal 3.2 sieht vor, dass sich in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung unterhalb des Verschlussbereichs ein Freiraum befindet, der den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4 gen\u00fcgen muss.<\/p>\n<p>Demnach muss der Freiraum frei von sonstigen Elementen der Vorrichtung sein (Merkmal 4.2). Das hei\u00dft, in dem Freiraum d\u00fcrfen sich keine Grundplatte oder anderen Elemente der Vorrichtung befinden. Damit unterscheidet sich die technische Lehre der Klageschutzrechte vom Stand der Technik, wonach die Schlossplatten bei vorbekannten Vorrichtungen auf einer verschwenkbaren Grundplatte stehen, die sie tr\u00e4gt (Abs. [0003] der Anlage GDM 5). Daran kritisiert das Klagepatent gerade, dass der Zwischenraum zwischen den Schlossplatten ein Bereich ist, der besonders von Verunreinigungen betroffen ist. Um eine Reinigung dieses Bereichs zu erleichtern, wird nach der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung die Grundplatte weggelassen, so dass ausgeschlossen wird, dass diese mit den Schlossplatten und ggf. weiteren seitlichen Elementen eine \u201eTasche\u201c f\u00fcr Verunreinigungen bildet (Abs. [0004] der Anlage GDM 5). Dabei hat das Fehlen der Grundplatte zugunsten des Freiraums zwar keinen Einfluss auf die Zug\u00e4nglichkeit des Zwischenraums zwischen den Schlossplatten, da der Abstand insoweit gleich bleibt, der Freiraum erm\u00f6glicht indes die Anordnung eines Eimers oder dergleichen in diesem Bereich und damit eine bequemere Reinigung der Vorrichtung (Abs. [0004], [0009] der Anlage GDM ).<\/p>\n<p>R\u00e4umlich ist der Freiraum unterhalb des Verschlussbereichs der Vorrichtung und damit unterhalb des Bereiches angeordnet, in dem das Biegen der Verschlussklammer(n) stattfindet (Abs. [0008] der Anlage GDM 5). Das bedeutet nicht, dass der Freiraum unmittelbar unterhalb des Verschlussbereichs an diesen anschlie\u00dfen muss. Darauf ist der Wortlaut der technischen Lehre der Klageschutzrechte nicht beschr\u00e4nkt. Stattdessen ist der Freiraum unterhalb der Schlossplatten unmittelbar im Anschluss an diese zu verorten. Darauf weist bereits der Wortlaut des Merkmals 4.3.1 hin, wonach die Freitiefe des Freiraums 10 cm betragen soll und zwar gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten. Auch Merkmal 4.2, wonach der Freiraum von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zug\u00e4nglich sein soll, w\u00e4re bedeutungslos, wenn sich der Freiraum unmittelbar an den Verschlussbereich anschlie\u00dfen w\u00fcrde. Denn dieses Merkmal wird in der Beschreibung der Schutzrechte dahingehend definiert, dass sich auf einer gedachten vertikalen Linie von der Achse aus zum Freiraum keine Grundplatte und keine anderen Elemente befinden (Abs. [0009] der Anlage GDM 5).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber einwendet, der Freiraum m\u00fcsse sich stets unmittelbar unterhalb des Verschlussbereichs befinden und k\u00f6nne nicht beliebig irgendwo unterhalb der Schlossplatten angesiedelt sein, dringt sie hiermit nicht durch. Dem Klagepatent sind an keiner Stelle Anhaltspunkte f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis zu entnehmen, vielmehr ist das enge Verst\u00e4ndnis der Beklagten nicht mit der Beschreibung der Klageschutzrechte zu vereinbaren. Denn danach befindet sich unterhalb der Schlossplatten ein Freiraum von bestimmter Mindestgr\u00f6\u00dfe (Abs. [0009] und [0017] der Anlage GDM 5 \u2013 Hervorhebung seitens der Kammer). Die Gr\u00f6\u00dfe des Freiraums wird mit der Freitiefe, -breite und -l\u00e4nge beschrieben. Nach der Beschreibung der Klageschutzrechte erstreckt sich die Freitiefe von den Schlossplatten ausgehend um die Freitiefe nach unten (Abs. [0009] der Anlage GDM 5 \u2013 Hervorhebung seitens der Kammer). Eine davon abweichende Auslegung, bei der sich der Freiraum unmittelbar unterhalb des Verschlussbereichs befindet, h\u00e4tte zur Folge, dass keines der in den Klageschutzrechten geschilderten Ausf\u00fchrungsformen vom Gegenstand der Schutzrechte erfasst w\u00e4re. Eine solche Auslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden, oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, was so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der Klageschutzrechte verlangt mit dem Merkmal weiter, dass der Freiraum von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zug\u00e4nglich ist. Wie bereits ausgef\u00fchrt, bedeutet dies nach der Beschreibung der Klageschutzrechte, dass sich auf einer geraden vertikalen Linie von der Verschlussachse aus zum Freiraum keine Grundplatte oder andere Elemente befinden (Abs. [0009] der Anlage GDM 5). Mit dem Verschlussbereich meinen die Klageschutzrechte den Bereich, in dem das Biegen der Verschlussklammer(n) stattfindet. Die Verschlussachse wird hingegen durch die Achse des prall gef\u00fcllten schlauchf\u00f6rmigen Verpackungsmaterials gebildet (jeweils Abs. [0008] der Anlage GDM 5). Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei der Verschlussachse um die L\u00e4ngsachse des gef\u00fcllten Verpackungsmaterials handelt. Da das Merkmal 4.2 eine Zug\u00e4nglichkeit von der Verschlussachse im Verschlussbereich verlangt, verl\u00e4uft eine solche Achse genau durch den Punkt, in dem die Verschlussklammern gebogen werden. Allerdings deutet die Figur 2 der Klageschutzrechte darauf hin, dass mit der Verschlussachse nicht die L\u00e4ngsachse des prall gef\u00fcllten Verpackungsmaterials, sondern seine Querachse gemeint ist. Denn das Bezugszeichen A in der Figur 1 zeigt die Lage der Verschlussachse an (vgl. Abs. [0017] der Anlage GDM 5), die genau die \u00d6ffnungsbreite der Raffeinrichtung, mithin die Quererstreckung des gef\u00fcllten Verpackungsmaterials umfasst. Ein solches Verst\u00e4ndnis von dem Begriff der Verschlussachse ist auch bei funktionaler Betrachtung sinnvoll. Wenn n\u00e4mlich die Klageschutzrechte verlangen, dass der Freiraum von der Verschlussachse aus frei zug\u00e4nglich sein soll, dient dies dazu, um von der Verschlussachse aus zwischen den Schlossplatten mit einem nach unten zielenden Wasserstrahl Anhaftungen an den Schlossplatten nach unten abzusp\u00fclen (vgl. Abs. [0017] der Anlage GDM 5). Diesen Bereich zwischen den Schlossplatten bezeichnen die Klageschutzrechte als \u201ekritischen Bereich\u201c \u2013 kritisch deshalb, weil beim Platzen des Verpackungsmaterials im Zuge des Raffens das F\u00fcllmaterial austritt und an den Schlossplatten haften bleibt. Solche Verschmutzungen treten aber \u00fcber die gesamte Breite des prall gef\u00fcllten Verpackungsmaterials auf und sind nicht nur punktuell am Durchtritt der L\u00e4ngsachse des Verpackungsmaterials durch den Verschlussbereich zu finden. Soweit daher die Klageschutzrechte verlangen, dass der Freiraum von der Verschlussachse aus zug\u00e4nglich sein soll, d\u00fcrfen sich zwischen den Schlossplatten \u00fcber die gesamte Breite des Verpackungsmaterials bis zur Unterkante der Schlossplatten keine Grundplatte und keine anderen Elemente befinden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen nach dieser Auslegung keine Benutzung der durch die Klageschutzrechte gesch\u00fctzten technischen Lehre dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht das Merkmal 4.2, da der Freiraum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterhalb der Schlossplatten nicht von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Vertikal unterhalb der Verschlussachse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Achse des Darmbremshalters angeordnet, die durch die Schlossplatten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hindurchtritt. Die Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr die Achse des Darmbremshalters ist in der Schnittzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (s.o.) zu erkennen. Die Verschlussachse erstreckt sich dabei quer durch die von den schwenkbaren und feststehenden Verdr\u00e4ngerelementen gebildete \u00d6ffnung.<\/p>\n<p>Auf den von der Kl\u00e4gerin angefertigten Abbildungen ist die Achse des Darmbremshalters nicht vorhanden, weil die Darmbremse \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat \u2013 zuvor abmontiert worden war.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt jedoch nicht aus der technischen Lehre der geltend gemachten Schutzrechte heraus. Denn danach gen\u00fcgt es nicht, wenn die Zug\u00e4nglichkeit des Bereichs zwischen den Schlossplatten, die mit dem Merkmal 4.2 gefordert ist, erst nach einer Demontage von Bauteilen erreicht wird. Vielmehr soll von vornherein verhindert werden, dass die Schlossplatten mit der Grundplatte und gegebenenfalls noch seitlichen Elementen eine Tasche f\u00fcr Verunreinigungen bilden, aus der sie nur umst\u00e4ndlich und zeitraubend entfernt werden k\u00f6nnen (Abs. [0004] der Anlage GDM 5). Die L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent darin, die Grundplatte von vornherein wegzulassen (vgl. Abs. [0004] der Anlage GDM 5). Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren Elemente im Bereich zwischen der Verschlussachse und dem Freiraum. Denn die L\u00f6sung des technischen Problems besteht nicht in der Demontage einzelner Bauteile vor dem Reinigungsvorgang, sondern in einer Konstruktion der Vorrichtung, die von vornherein auf die Grundplatte und andere Elemente zwischen den Schlossplatten verzichtet (Abs. [0009] der Anlage GDM 5; vgl. auch Abs. [0017]).<\/p>\n<p>Dass es sich bei der Darmbremse um ein optionales Bauteil handelt, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Der entsprechende Vortrag in der Replik bezieht sich nur auf den pneumatischen Verstellzylinder f\u00fcr den Darmbremshalter. Dementsprechend hat die Beklagte in der Duplik und zuletzt auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass der Darmbremshalter immer vorhanden sei und die angegriffene Vorrichtung ohne den Darmbremshalter nicht die gew\u00fcnschten Funktionen habe, weil das Verpackungsmaterial \u2013 mithin der Darm \u2013 insgesamt von der Halterung gezogen werde, wenn das F\u00fcllmaterial mit Druck eingef\u00fcllt werde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2604 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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