{"id":6662,"date":"2016-11-22T17:00:03","date_gmt":"2016-11-22T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6662"},"modified":"2017-04-04T12:36:31","modified_gmt":"2017-04-04T12:36:31","slug":"4b-o-5615-durchflussregelungsventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6662","title":{"rendered":"4b O 56\/15 &#8211; Durchflussregelungsventil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2602<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. November 2016, Az.\u00a04b O 56\/15<!--more--><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steuerventile zum Regeln eines Fluids,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn diese aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Geh\u00e4use, das einen stromaufw\u00e4rtigen Bereich und einen stromabw\u00e4rtigen Bereich und eine Steuer\u00f6ffnung aufweist, die darin dem stromabw\u00e4rtigen Bereich benachbart ausgebildet ist;<br \/>\n&#8211; einen Kolben, der in dem Geh\u00e4use gleitend angeordnet ist, wobei der Kolben eine Fluiddurchgang aufweist, durch den der gesteuerte Fluss hindurchgeht, der einen Zwischenbereich definiert, der zwischen dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich und dem stromabw\u00e4rtigen Bereich angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; einen Flanschabschnitt mit einer Oberseite und einer Unterseite und einem Schaftabschnitt mit einem Rand, der dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart ist;<br \/>\n&#8211; ein elastisches Element, das in dem Geh\u00e4use angeordnet ist, um der Translation des Kolbens in dem Geh\u00e4use entgegenzuwirken;<br \/>\n&#8211; ein Drosselelement, das dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart ist, wobei das Drosselelement eine Drosselfl\u00e4che aufweist, die dem Rand des Kolbens benachbart ist, wobei die Drosselfl\u00e4che und der Rand eine Drossel\u00f6ffnung zwischen sich definieren;<br \/>\n&#8211; wobei der Zwischenbereich zwischen der Drossel\u00f6ffnung und der Steuer\u00f6ffnung derart angeordnet ist, dass das Fluid in den Zwischenbereich durch die Drossel\u00f6ffnung eintritt und dann den Zwischenbereich durchstr\u00f6mt und durch die Steuer\u00f6ffnung in den stromabw\u00e4rtigen Bereich eintritt; und<br \/>\n&#8211; eine Ausgleichs\u00f6ffnung, die in dem Geh\u00e4use ausgebildet ist, um es einem Fluid zu erm\u00f6glichen, in dem stromabw\u00e4rtigen Bereich in eine Ausgleichskammer einzutreten, die durch einen Bereich zwischen einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und einer Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens definiert ist, derart, dass das Druckgef\u00e4lle \u00fcber den Flanschabschnitt gleich dem Druckgef\u00e4lle \u00fcber die Steuer\u00f6ffnung ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2010 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver kaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/p>\n<p>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.I bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\n2.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n3.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\n4.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n(nur die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 an einen von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>V.<br \/>\ndie unter A.I bezeichneten, seit dem 09.06.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.11.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 09.07.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.000.000,00, die auch in Form einer Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/p>\n<p>Ziffer A. I., IV, V des Tenors: \u20ac 750.000,00<\/p>\n<p>Ziffer A. II, III des Tenors: \u20ac 200.000,00<\/p>\n<p>Ziffer C des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Patents EP 1 353 XXX B1 (Anlagen K1, K2, K5, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10.03.2003 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4t der US 121XXX vom 10.04.2002 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 15.10.2003 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntgabe der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 09.06.2010. Die Kl\u00e4gerin stellte einen Beschr\u00e4nkungsantrag, dem das DPMA mit Beschluss vom 07.08.2013 (Anlage K 4a) entsprach. Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 2) Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 23.09.2015 (vgl. Anlage B 7; Az. 5 Ni 47\/15) zum Bundespatentgericht eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Durchflussregelungsventil in einem Heizungs- oder K\u00fchlungssystem.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents in seiner beschr\u00e4nkten Fassung lautet:<\/p>\n<p>\u201eSteuerventil (100a, 100b) zum Regeln eines Fluids, mit:<\/p>\n<p>&#8211; einem Geh\u00e4use (200, 300), das einen stromaufw\u00e4rtigen Bereich (102) und einen stromabw\u00e4rtigen Bereich (104) und eine Steuer\u00f6ffnung (110, 110a, 110b) aufweist, die darin dem stromabw\u00e4rtigen Bereich benachbart ausgebildet ist;<br \/>\n&#8211; einen Kolben (204), der in dem Geh\u00e4use gleitend angeordnet ist, wobei der Kolben einen Fluiddurchgang aufweist, durch den der gesteuerte Fluss hindurchgeht, der einen Zwischenbereich definiert, der zwischen dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich und dem stromabw\u00e4rtigen Bereich angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; einem Flanschabschnitt (232) mit einer Oberseite (248) und einer Unterseite (250) und einem Schaftabschnitt (234) mit einem Rand, der dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart ist;<br \/>\n&#8211; einem elastisches Element (208, 306), das in dem Geh\u00e4use angeordnet ist, um der Translation des Kolbens in dem Geh\u00e4use entgegenzuwirken;<br \/>\n&#8211; einem Drosselelement (202, 302), das dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich be-nachbart ist, wobei das Drosselelement eine Drosselfl\u00e4che (224, 318) auf-weist, die dem Rand des Kolbens benachbart ist, wobei die Drosselfl\u00e4che (224, 318) und der Rand (321, 328) eine Drossel\u00f6ffnung zwischen sich definieren;<br \/>\n&#8211; wobei der Zwischenbereich zwischen der Drossel\u00f6ffnung und der Steuer\u00f6ffnung derart angeordnet ist, dass das Fluid in den Zwischenbereich durch die Drossel\u00f6ffnung eintritt und dann den Zwischenbereich durchstr\u00f6mt und durch die Steuer\u00f6ffnung in den stromabw\u00e4rtigen Bereich eintritt; und<br \/>\n&#8211; eine Ausgleichs\u00f6ffnung (242, 328), die in dem Geh\u00e4use ausgebildet ist, um es einem Fluid zu erm\u00f6glichen, in dem stromabw\u00e4rtigen Bereich in eine Ausgleichskammer (246, 326) einzutreten, die durch einen Bereich zwischen einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und einer Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens definiert ist, derart, dass das Druckgef\u00e4lle \u00fcber den Flanschabschnitt (232) gleich dem Druckgef\u00e4lle \u00fcber die Steuer\u00f6ffnung (110, 110a, 110b) ist.\u201c<br \/>\nNachfolgend werden in leicht verkleinerter Form zwei aus der Klagepatentschrift stammende Figuren 2A und 2B einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der erfindungs-gem\u00e4\u00dfen Vorrichtung eingeblendet. Figur 2A zeigt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungs-form, bei welcher der Kolben in angehobener Position mit ge\u00f6ffneter Drossel\u00f6ffnung zu sehen ist. Figur 2B zeigt die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform mit abgesenktem Kolben, die Drossel\u00f6ffnung ist in weiten Teilen geschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das unter anderem Hydraulikventile f\u00fcr Heizungs-und Klimatisierungsanlagen herstellt und vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2). Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich als Holding-Gesellschaft des A-Konzerns um die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) mit Sitz in B.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben unter der Bezeichnung \u201eC\u201c bzw. \u201eD Zonenventil E\u201c ein druckunabh\u00e4ngiges Ventil (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). F\u00fcr die n\u00e4here Ausgestaltung wird insbesondere auf die Anlagen K 10 und K11 Bezug genommen. Nachfolgend wird eine leicht verkleinerte Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage K 10 eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den Internetseiten www.A.eu (Anlagen K 9) und www.A.de (Anlage K 13) an. Dort sind Informationsmaterialien \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 7) und ein Animationsfilm (Anlage K 10) abrufbar. Die Internetseite www.A.com nennt als Urheberrechtsverantworliche die Beklagte zu 3) und ist mit der Seite www.A.eu verlinkt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4use umgebe die sonstigen Vorrichtungsteile insgesamt, es sei nicht mit der Kappe, die nur ein Teil des Geh\u00e4uses darstelle, gleichzusetzen. Das Einstellelement sei nicht Gegenstand des Anspruchs 1, umfasst sei auch eine Steuer\u00f6ffnung ohne zus\u00e4tzliches Einstellelement. Dies zeige bereits ein Vergleich mit Unteranspruch 11.<\/p>\n<p>Der Anspruch gebe nicht vor, wie die Abdichtung von Kolben und anderen Vorrichtungsteilen wie einer Kappe ausgef\u00fchrt sei, so dass Fluid aus der Ausgleichskammer nicht in den Zwischenbereich gelange. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel nenne z.B. einen Kolbenring, der zus\u00e4tzlich um den Umfang des Flansches gelegt werde.<\/p>\n<p>Der Flansch sei nicht Teil des Kolbens. So zeige das Erfordernis, dass die Ausgleichskammer durch einen Bereich zwischen einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und einer Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens definiert sei, dass sich die Kammer gerade nicht oberhalb des Flansches befinden d\u00fcrfe. Funktional sei die Trennung f\u00fcr die angestrebte r\u00e4umliche Anordnung entscheidend. Auch die Konturen des Geh\u00e4uses k\u00f6nnten eine Drosselfl\u00e4che bilden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich den Vernichtungsanspruch auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet und beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>\u2013 wie erkannt \u2013<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steuerventile zum Regeln eines Fluids,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn diese aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Geh\u00e4use, das einen stromaufw\u00e4rtigen Bereich und einen stromabw\u00e4rtigen Bereich und eine Steuer\u00f6ffnung aufweist, die darin dem stromabw\u00e4rtigen Bereich benachbart ausgebildet ist;<br \/>\n&#8211; einen Stellk\u00f6rper, der in dem Geh\u00e4use gleitend angeordnet ist, wobei der Stellk\u00f6rper einen Fluiddurchgang aufweist, durch den der gesteuerte Fluss hindurchgeht, der einen Zwischenbereich definiert, der zwischen dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich und dem stromabw\u00e4rtigen Bereich angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; einen mit einem Membranteller verbundenen Flanschabschnitt mit einer Oberseite und einer Unterseite und einem Schaftabschnitt mit einem Rand, der dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart ist;<br \/>\n&#8211; ein elastisches Element, das in dem Geh\u00e4use angeordnet ist, um der Translation des Stellk\u00f6rpers in dem Geh\u00e4use entgegenzuwirken;<br \/>\n&#8211; ein Drosselelement, das dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart ist, wobei das Drosselelement eine Drosselfl\u00e4che aufweist, die dem Rand des Stellk\u00f6rpers benachbart ist, wobei die Drosselfl\u00e4che und der Rand eine Drossel\u00f6ffnung zwischen sich definieren;<br \/>\n&#8211; wobei der Zwischenbereich zwischen der Drossel\u00f6ffnung und der Steuer\u00f6ffnung derart angeordnet ist, dass das Fluid in den Zwischenbereich durch die Drossel\u00f6ffnung eintritt und dann den Zwischenbereich durchstr\u00f6mt und durch die Steuer\u00f6ffnung in den stromabw\u00e4rtigen Bereich eintritt; und<br \/>\n&#8211; eine Ausgleichs\u00f6ffnung, die in dem Geh\u00e4use ausgebildet ist, um es einem Fluid zu erm\u00f6glichen, in dem stromabw\u00e4rtigen Bereich in eine Ausgleichskammer einzutreten, die durch einen Bereich zwischen einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und einer Au\u00dfenfl\u00e4che des Stellk\u00f6rpers definiert ist, derart, dass das Druckgef\u00e4lle \u00fcber den Flanschabschnitt gleich dem Druckgef\u00e4lle \u00fcber die Steuer\u00f6ffnung ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2010 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/p>\n<p>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\n2.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n3.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n(nur die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 an einen von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>V.<br \/>\ndie unter A. I bezeichneten, seit dem 09.06.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.11.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 09.07.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren (Az. 5 Ni 47\/15) gegen den deutschen Teil des EP 1 353 XXX auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, dass der Fachmann zwischen kolben- und membranbasierten Regulierventilen unterscheide.<\/p>\n<p>Der Fachmann verstehe unter einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kolben ein starres Bauteil, das sich druckabh\u00e4ngig im Zylinder hin- und her bewege und mit diesem dicht abschlie\u00dfe, um einen bzw. zwei abgeschlossene Hohlr\u00e4ume zu bilden. Das Klagepatent erhalte keinen Hinweis, dass der Begriff des Kolbens anders als im herk\u00f6mmlichen Sinne zu verstehen sei. Die Kappe und das Geh\u00e4use bildeten den Zylinder des Kolbens. Die Kappe sei kein Teil des Geh\u00e4uses.<\/p>\n<p>Ferner sei ein Flansch im Sinne des Klagepatents ein umlaufender, starrer Vorsprung. Der Flanschabschnitt sei, um das Gleiten des Kolbens zu erm\u00f6glichen, an die Innenwand des Zylinders angepasst. Auf den Flanschabschnitt wirke ebenfalls das eigentliche Druckgef\u00e4lle ein und entspreche dem Kolbenkopf.<\/p>\n<p>Die Innenfl\u00e4che des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Geh\u00e4uses, in dem der Kolben gleitend angeordnet sei, m\u00fcsse mit der Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens dicht abschlie\u00dfen. Das Geh\u00e4use m\u00fcsse ferner das elastische Element in sich aufnehmen und eine Ausgleichs\u00f6ffnung ausbilde. Der in der Beschreibung genannte Kolbenring diene insbesondere der Dichtung zwischen Kolben und Zylinderwand, wobei der Kolbenring \u00fcber die Zylinderwand gleite.<\/p>\n<p>Das Klagepatent unterscheide zwischen dem Geh\u00e4use und dem Einstellelement f\u00fcr die Steuer\u00f6ffnung, wobei es sich um unterschiedliche Bauteile handele. Das Einstellelement sei mit dem Geh\u00e4use lediglich gekoppelt, jedoch nicht ein Teil davon. Daher m\u00fcsse auch die Steuer\u00f6ffnung in dem Geh\u00e4use selbst ausgebildet sein und nicht in einem anderen Bauteil des Steuerventils. Unteranspruch 11 zeige gerade, dass die weiteren Vorrichtungselemente selbst nicht Teil des Geh\u00e4uses seien.<\/p>\n<p>Das Klagepatent trenne zwischen den Elementen, die in dem Geh\u00e4use ausgebildet (\u201eformed\u201c) und die in dem Geh\u00e4use angeordnet (\u201edisposed\u201c) seien. Diese Unterscheidung werde in der gesamten Beschreibung durchgehalten. Auch daraus folge, dass die Steuer\u00f6ffnung in dem Geh\u00e4use selbst und nicht in einem anderen Bauteil des Steuerventils ausgebildet sei.<\/p>\n<p>Auch bei dem Drosselelement handele es sich um ein vom Geh\u00e4use separates Bauteil.<\/p>\n<p>Die Ausgleichskammer werde durch einen Bereich einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und der Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens definiert, wobei die Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und die Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens, insbesondere des Kolbenflansches, dicht abschl\u00f6ssen.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten die Beklagten die Vorteile einer Ventilanordnung mit Kugelventil und einem seitlich eingesetzten Membranregler kombiniert.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein Geh\u00e4use im Sinne des Klagepatents auf, in dem eine Steuer\u00f6ffnung und eine Ausgleichs\u00f6ffnung ausgebildet seien, in welchem sowohl der Kolben als auch das elastische Element angeordnet sei. Im Grundsatz fehle es an einem Kolben, der gleitend im Geh\u00e4use angeordnet sei. Der Stellk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasse keinen den Kolbenkopf bildenden Flanschabschnitt.<\/p>\n<p>Der eigenst\u00e4ndige Reglereinsatz sei kein Geh\u00e4use, sondern weise als elastisches Element eine Feder und anstelle eines Kolbens einen von einer Membran bewegten Stellk\u00f6rper auf. Die Steuer\u00f6ffnung werde durch die \u00d6ffnung in einer drehbaren Ventilkugel gebildet, die Teil eines einstellbaren Kugelventils sei. Die drehbare Ventilkugel sei nicht Teil des Geh\u00e4uses. Durch das Kugelventil w\u00fcrden auf der stromabw\u00e4rtigen Seite auf beiden Seiten des Kugelventils zwei \u00d6ffnungen gebildet, die entsprechend durch das Ventil eingestellt werden k\u00f6nnten. Dadurch herrschten drei verschiedene Dr\u00fccke, der eine vor dem Kugelventil, der dritte hinter dem Kugelventil und dazwischen ein Druck zwischen dem ersten und dem dritten Druck. Die der in der Kugel ausgebildeten \u00d6ffnung in stromabw\u00e4rtiger Richtung nachstehende \u00d6ffnung im Geh\u00e4use habe einen gr\u00f6\u00dferen Querschnitt als die \u00d6ffnung in der Kugel und bewirke daher keine Verkleinerung des Str\u00f6mungsquerschnitts. Der Druckabfall erfolge bereits an der Kugel\u00f6ffnung (mit dem Querschnitt A). Insofern fehle es an einer Steuer\u00f6ffnung im Geh\u00e4use. An der \u00d6ffnung im Geh\u00e4use (mit dem Querschnitt B) finde kein Druckabfall mehr statt, weil die W\u00f6lbung der Kugel \u00fcber die Geh\u00e4use\u00f6ffnung hervorstehe.<\/p>\n<p>Der Membranregler weise keinen Kolben auf, insbesondere sei der Stellk\u00f6rper kein Kolben, sondern lediglich eine H\u00fclse, die mit der Membran fest verbunden sei und zur Einstellung der Drossel\u00f6ffnung diene. Der Stellk\u00f6rper alleine verf\u00fcge nicht \u00fcber eine ausreichend gro\u00dfe Fl\u00e4che, um aufgrund der Druckdifferenz im Reglereinsatz hin und her bewegt zu werden. Der Stellk\u00f6rper schlie\u00dfe auch nicht dicht mit dem Reglereinsatz, sondern mit der Membran. Der Stellk\u00f6rper gleite nicht an der Innenwand des Zylinderabschnitts entlang, er ber\u00fchre diese nicht. Die verformbare Membran sei fest mit dem Stellk\u00f6rper verbunden und ziehe diesen mit. Die Abtrennung der R\u00e4ume Zwischenbereich und Ausgleichskammer erfolge durch die Membran.<\/p>\n<p>Die Membran sei kein starrer Flanschabschnitt, sondern flexibel. Die Druckdifferenz wirke auf die Membran, die dann den Stellk\u00f6rper mitziehe.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein eigenst\u00e4ndiges Drosselelement auf, sondern dieses werde durch einen Teil des Geh\u00e4uses gebildet.<\/p>\n<p>Die Ausgleichskammer werde nicht allein durch die Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und die Au\u00dfenfl\u00e4che des Stellk\u00f6rpers definiert, sondern auch durch die flexible Membran.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.08.2015 und 25.10.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf und Vernichtung gegen die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft allgemein das Gebiet von Fluidstr\u00f6men und insbesondere eine Vorrichtung zum Regeln eines Stroms in einem Heiz- oder K\u00fchlsystem.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist die Verwendung von Fluidventilen in W\u00e4rmetauschersystemen in Geb\u00e4uden f\u00fcr Heizungs- und K\u00fchlungszwecke bekannt. Einige der vorbekannten Ventile erreichen einen konstanten Strom, indem sie versuchen, einen konstanten Differentialdruck \u00fcber eine Steuer\u00f6ffnung aufrechtzuerhalten, und zwar dadurch, dass sie den Differentialdruck auf einen Kolben wirken lassen, dem ein elastisches Element mit nahezu konstanter Kraft entgegensteht. Die Bewegung des Kolbens regelt die Gr\u00f6\u00dfe der Drosselbegrenzung, die der Steuer\u00f6ffnung stromabw\u00e4rtig ist. Folge davon ist, dass ein Rand des Kolbens, welcher der Drosselbegrenzung benachbart ist, mit dem stromabw\u00e4rts herrschenden Druck beaufschlagt wird, der niedriger ist als jeder der Dr\u00fccke, was sich auf die beabsichtige Regelung auswirkt. Dieser niedrigere Druck wirkt darauf hin, dass die Drosselbegrenzung weiter geschlossen wird, als dies f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Regelung gut ist. Dies f\u00fchrt dazu, dass der Strom schw\u00e4cher ist als beabsichtigt. Die dynamischen Kr\u00e4fte, die aus dem Strom des Fluids entstehen, wirken sich so aus, dass sie den Druck, der auf die Drosselbegrenzung wirkt, aufgrund des Bernoulli-Prinzips noch weiter senken. Der Fehler wird umso gr\u00f6\u00dfer, je h\u00f6her der Druckunterschied \u00fcber der Vorrichtung wird. Dieses Ph\u00e4nomen wird als \u201eAbsacken\u201c bezeichnet. Versuche, um seine Auswirkungen zu begrenzen, funktionierten jedoch nur f\u00fcr eine bestimmte Str\u00f6mungsrate \u2013 so das Klagepatent \u2013 wie im Fall des speziellen Musters von \u00d6ffnungen, die in dem US-Patent Nr. 4,080,993 offenbart sind. Die US 4,440,192 zeigt eine Konstruktion, bei der das Wasser um die Au\u00dfenseite des Kolbens str\u00f6mt. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass auch dieses System gro\u00dfe Probleme mit dem Absacken bei hohen Str\u00f6mungseinstellungen aufwirft und zus\u00e4tzlich das Ventil bei starkem Strom klappert oder sogar h\u00e4mmert. Die US 5,904,177 zeigt ein anderes Prinzip mit einem T-f\u00f6rmigen Kolben. Daran kritisiert das Klagepatent jedoch, dass das Ventil einem anderen Wirkprinzip folgt. Statt der Beibehaltung eines konstanten Drucks \u00fcber einer Steuer\u00f6ffnung bewegt sich der Kolben in Reaktion auf einen variablen Druck, um die \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Vorrichtung zur Regelung eines Stroms in einem Heiz- oder K\u00fchlsystem bereitzustellen, mit dem die oben geschilderten Probleme eliminiert werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seiner durch die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkten Fassung des Anspruchs 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSteuerventil zum Regeln eines Fluids, mit:<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEinem Geh\u00e4use<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nDas Geh\u00e4use weist einen stromaufw\u00e4rtigen Bereich auf.<br \/>\n2.2.<br \/>\nDas Geh\u00e4use weist einen stromabw\u00e4rtigen Bereich auf.<br \/>\n2.3.<br \/>\nDas Geh\u00e4use weist eine Steuer\u00f6ffnung aufweist, die darin dem stromabw\u00e4rtigen Bereich benachbart ausgebildet ist.<br \/>\n3.<br \/>\nEinem Kolben<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nDer Kolben ist in dem Geh\u00e4use gleitend angeordnet.<br \/>\n3.2<br \/>\nDer Kolben weist einen Fluiddurchgang auf, durch den der gesteuerte Fluss hindurchgeht, der einen Zwischenbereich definiert, der zwischen dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich und dem stromabw\u00e4rtigen Bereich angeordnet ist.<br \/>\n3.3<br \/>\nDer Kolben weist einen Schaftabschnitt mit einem Rand auf, der dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEinem Flanschabschnitt<\/p>\n<p>4.1.<br \/>\nDer Flanschabschnitt weist eine Oberseite und eine Unterseite auf.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEinem elastischen Element<\/p>\n<p>5.1<br \/>\nDas elastische Element ist in dem Geh\u00e4use angeordnet, um der Translation des Kolbens in dem Geh\u00e4use entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEinem Drosselelement<\/p>\n<p>6.1<br \/>\nDas Drosselelement ist dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart.<br \/>\n6.2<br \/>\nDas Drosselelement weist eine Drosselfl\u00e4che auf, die dem Rand des Kolbens benachbart ist.<\/p>\n<p>6.2.1<br \/>\nDie Drosselfl\u00e4che und der Rand definieren zwischen sich eine Drossel\u00f6ffnung.<br \/>\n7.<br \/>\nDer Zwischenbereich zwischen den Drossel\u00f6ffnung und der Steuer\u00f6ffnung ist derart angeordnet, dass<\/p>\n<p>7.1<br \/>\ndas Fluid in den Zwischenbereich durch die Drossel\u00f6ffnung eintritt und<br \/>\n7.2<br \/>\ndann den Zwischenbereich durchstr\u00f6mt und<br \/>\n7.3<br \/>\ndurch die Steuer\u00f6ffnung in den stromabw\u00e4rtigen Bereich eintritt; und<\/p>\n<p>8.<br \/>\nEine Ausgleichs\u00f6ffnung ist in dem Geh\u00e4use ausgebildet,<\/p>\n<p>8.1<br \/>\num es einem Fluid zu erm\u00f6glichen, in dem stromabw\u00e4rtigen Bereich in eine Ausgleichskammer einzutreten,<\/p>\n<p>8.1.1<br \/>\ndie durch einen Bereich zwischen einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und einer Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens definiert ist,<\/p>\n<p>8.1.2<br \/>\nderart, dass das Druckgef\u00e4lle \u00fcber den Flanschabschnitt gleich dem Druckgef\u00e4lle \u00fcber die Steuer\u00f6ffnung ist.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Klagepatent hinsichtlich der Begriffe Geh\u00e4use (unter 1.), Flanschabschnitt und Kolben (unter 2.) sowie im Hinblick auf die Anforderungen an das Druckgef\u00e4lle (unter 3.) der Auslegung.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter dem Geh\u00e4use den Teil der Vorrichtung, der geeignet ist, andere Ventilbestandteile aufzunehmen und mit ihrer Anordnung das Fluid erfindungsgem\u00e4\u00df zu leiten.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis gr\u00fcndet sich zun\u00e4chst auf den weiten Anspruchswortlaut. Danach muss das Geh\u00e4use einen stromaufw\u00e4rtigen und einen stromabw\u00e4rtigen Bereich sowie eine Steuer\u00f6ffnung aufweisen (Merkmalsgruppe 2). Anspruchsgem\u00e4\u00df sind au\u00dferdem der Kolben und das elastische Element im Geh\u00e4use angeordnet (Merkmale 3.1, 5.1). In ihm ist eine Ausgleichs\u00f6ffnung ausgebildet und seine Innenfl\u00e4che definiert die Ausgleichskammer mit (Merkmale 8, 8.1.1). Der Anspruch schreibt keinerlei Formgebung vor. Er macht auch keine Vorgaben zur Ein- oder Mehrst\u00fcckigkeit des Geh\u00e4uses.<\/p>\n<p>Das Klagepatent benennt dar\u00fcber hinaus in seinen Ausf\u00fchrungsbeispielen den Begriff des Geh\u00e4uses nicht einheitlich. So bezeichnen die Figuren 2A\/2B das Geh\u00e4use mit den Bezugsziffern 200\/300. Das Geh\u00e4use kann neben verschiedenen Gestaltungen jede geeignete Form aufweisen (Anlage K 2, Abs\u00e4tze [0017], [0029]). Ein Verst\u00e4ndnis, wonach es sich bei dem Geh\u00e4use ausschlie\u00dflich um die das gesamte Steuerventil umgebenden Au\u00dfenw\u00e4nde handelt, teilt die Kammer schon deshalb nicht, weil in den Figuren 2A\/2B die Ausgleichs\u00f6ffnung in einer von der Au\u00dfenwand separaten Kappe ausgebildet ist (Anlage K 2, Absatz [0020]). So hei\u00dft es zwar, dass die Kappe (206) im Geh\u00e4use angeordnet oder auf andere geeignete Art mit dem Geh\u00e4use verbunden sein kann (Anlage K 2, Abs\u00e4tze [0019], [0020]), aber laut Anspruch 1 ist die Ausgleichs\u00f6ffnung in dem Geh\u00e4use ausgebildet. Die im Anspruch verwendeten Begriffe sind im Zweifel so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). Da der Anspruch die Kappe nicht nennt, ist sie als ein Teil des Geh\u00e4uses anzusehen, welches jedenfalls keine Au\u00dfenwand darstellt. Erst in Unteranspruch 3 ist die Kappe als separates Bauteil genannt, wobei die Seitenwand der Kappe funktional der Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zur Definition der Ausgleichskammer gleichgestellt wird (\u201e[\u2026] in eine Ausgleichskammer (246) einzutreten, die durch einen Bereich zwischen einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses oder der Seitenwand (244) und einer Au\u00dfenfl\u00e4che eines Kolbens (204) definiert ist [\u2026]\u201c).<\/p>\n<p>Insbesondere Merkmal 8.1.1, wonach die Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses die Ausgleichskammer mit definiert, zeigt vielmehr, dass das Geh\u00e4use funktional am Leiten des Fluidflusses teilhat. Das Klagepatent verbietet daher weder, dass das Geh\u00e4use Bauteile in sich aufnimmt \u2013 es also mehrst\u00fcckig aufgebaut ist \u2013, noch, dass andere Vorrichtungsteile, wie z.B. das Drosselelement, einst\u00fcckig mit dem Geh\u00e4use verbaut sind. Entscheidend ist lediglich, dass es die Bestandteile des Steuerventils in sich aufnimmt und das Fluid erfindungsgem\u00e4\u00df leitet.<br \/>\n2)<br \/>\nDas Klagepatent unterscheidet zwischen einem Flanschabschnitt (Merkmal 4) des Kolbens und einem Schaftabschnitt des Kolbens (Merkmal 3.3). Flanschabschnitt und Schaftabschnitt sind Bestandteile des Kolben.<\/p>\n<p>Der Kolben ist im Geh\u00e4use gleitend angeordnet (Merkmal 3.1). Er muss einen Fluiddurchgang aufweisen, der den Zwischenbereich definiert und durch den der Fluidfluss hindurch geht (Merkmale 3.1, 3.2). Funktional regelt der Kolben den Fluidfluss. Durch seine Druckbeaufschlagung wird er in die jeweilige Richtung geschoben und verkleinert bzw. vergr\u00f6\u00dfert die Drossel\u00f6ffnung. Gleitend angeordnet bedeutet also, dass der Kolben beweglich sein muss.<\/p>\n<p>Bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs ergibt sich, dass von einem \u201eFlanschabschnitt\u201c und nicht lediglich von einem \u201eFlansch\u201c die Rede ist. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Abs\u00e4tze [0021] und [0024] gest\u00fctzt. Der Anspruch verlangt zudem lediglich, dass der Flanschabschnitt eine Oberseite und eine Unterseite aufweist.<\/p>\n<p>Die Funktion des Flanschabschnitts ist die Abgrenzung des Zwischenbereichs vom stromabw\u00e4rtigen Bereich, an dem sich das Druckgef\u00e4lle P2 und P3 ausbildet. Der Flanschabschnitt \u2013 als Teil des Kolbens \u2013 begrenzt mit seiner Unterseite ebenfalls die Ausgleichskammer (Merkmal 8.1.1). Er bringt das Druckgef\u00e4lle zwischen Zwischenbereich, der sich von der Drossel\u00f6ffnung bis zur Steuer\u00f6ffnung erstreckt, und stromabw\u00e4rtigen Bereich, der hinter der Steuer\u00f6ffnung, liegt zur Wirkung. Dabei ist das Druckgef\u00e4lle \u00fcber dem Flanschabschnitt gleich dem Druckgef\u00e4lle \u00fcber der Steuer\u00f6ffnung (Merkmal 8.1.2). Das Druckgef\u00e4lle verursacht, dass sich der Flansch mit dem Kolben bewegt. Das Klagepatent l\u00e4sst dabei offen, ob der Flansch aus einem oder mehreren Bauteilen besteht. Der Wortlaut des Anspruchs l\u00e4sst eine Mehrteiligkeit zu. Auch k\u00f6nnen der Flanschabschnitt und der Schaftabschnitt einst\u00fcckig oder separate Teile des Kolbens sein, die auf irgendeine geeignete Weise miteinander verbunden sind (Anlage K2, Absatz [0031]. Das Druckgef\u00e4lle wird nur erreicht, wenn die Ausgleichskammer \u2013 bis auf die Ausgleichs\u00f6ffnung \u2013 im \u00dcbrigen abgedichtet ist. Ein Entweichen des Fluids noch an anderer Stelle w\u00fcrde den Druck ver\u00e4ndern. Die Bauteile, Geh\u00e4use und Kolben, die den Bereich der Ausgleichskammer definieren, tragen zur Abdichtung bei. Anspruch 1 gibt indes nicht zwingend vor, ob der Flanschabschnitt den dichtenden Abschluss bildet oder ob der Kolben mit ihm oder an ihm entlang gleiten muss. Das Erfordernis, dass ein zus\u00e4tzlicher Kolbenring abdichtet, bzw. der Flanschabschnitt einen Umfang aufweist, der mit einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses oder Kappe gleitend in Eingriff steht, stellen erst die Unteranspr\u00fcche 3 und 7 auf. Auch Absatz [0031] beschreibt insoweit nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Abdichtung kann daher ebenso gut nur durch das Zusammenwirken der Bauteile erfolgen, die das Geh\u00e4use und den Flansch bilden. Nach dieser funktionalen Betrachtung scheidet eine Auslegung aus, die sich auf ein aus der herk\u00f6mmlichen Fachterminologie abgeleitetes, eher engeres lexikalisches Verst\u00e4ndnis der Begriffe Kolben und Flansch st\u00fctzt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDas Druckgef\u00e4lle zwischen Zwischenbereich und flussabw\u00e4rtigen Bereich, der der Steuer\u00f6ffnung benachbart ist, ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Erreichen der konstanten Str\u00f6mungsrate. Die nachteiligen Wirkungen des Fluiddrucks entstehen im stromabw\u00e4rtigen Bereich, wo der Druck niedriger ist (vgl. Anlage K2, Abs\u00e4tze [0003], [0014]). Als stromabw\u00e4rtiger Bereich versteht das Klagepatent denjenigen Bereich, in dem eine weitere Druckver\u00e4nderung mittels Querschnitts\u00e4nderungen nicht mehr stattfindet. Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent strikt zwischen Bereichen und \u00d6ffnungen unterscheiden m\u00f6chte. Auch wenn beispielsweise Merkmal 3.2 den Zwischenbereich als zwischen dem stromaufw\u00e4rtigen und dem stromabw\u00e4rtigen Bereich angeordnet definiert, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen (Figur 2B des Klagepatents), dass der Kolben nicht \u2013 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich \u2013 unmittelbar angrenzend zwischen dem stromaufw\u00e4rtigen und stromabw\u00e4rtigen Bereich positioniert sein muss, sondern sich zwischen Kolben und dem stromabw\u00e4rtigen Bereich auch andere Bereiche (oberhalb des Flansches und unterhalb der Kappe) befinden. Nach der Vorgabe des Merkmals 2.3 k\u00f6nnen die Druckverh\u00e4ltnisse \u00fcber mehrere \u00d6ffnungen\/Querschnittsver\u00e4nderungen gesteuert werden. Wesentlich ist, dass der vor und hinter diesen \u00d6ffnungen herrschende Druckunterschied derselbe ist, der auch am Flanschabschnitt anliegt.<\/p>\n<p>Auch Absatz [0024] des Klagepatents spricht nicht gegen ein solches Verst\u00e4ndnis. Sofern Absatz [0024] bei der Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels von drei konkret bestehenden Druckverh\u00e4ltnissen P1, P2 und P3 im stromaufw\u00e4rtigen Bereich, im stromabw\u00e4rtigen und im Zwischenbereich ausgeht, ist der Anspruch nicht darauf beschr\u00e4nkt. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass die Steuer\u00f6ffnung in mehrere Bereiche mit verschiedenen Druckverh\u00e4ltnissen unterteilt ist. Der Fachmann wird insbesondere keine Definition von drei einheitlichen Druckniveaus aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel herleiten.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Legt man obige Auslegung zugrunde, verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine Geh\u00e4use, dass in Abbildung III. 2 (Bl. 122 GA, Bl. 181 GA) gelb unterlegt ist (Merkmal 2). Ausweislich der Abbildung auf Seite 11 der Anlage K 11 weist das Geh\u00e4use einen stromaufw\u00e4rtigen Bereich auf, in dem Druck P1 herrscht, sowie einen stromabw\u00e4rtigen Bereich mit dem Druck P3 (Merkmale 2.1, 2.2).<br \/>\nDie Steuer\u00f6ffnung wird durch eine kreuzschlitzf\u00f6rmige \u00d6ffnung in einer drehbaren Kugel gebildet. Dabei ist das Kugelventil Teil des Geh\u00e4uses. Die Steuer\u00f6ffnung ist dem stromabw\u00e4rtigen Bereich benachbart (Merkmal 2.3).<br \/>\nBei dem Stellk\u00f6rper handelt es sich um einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kolben (Merkmal 3). Unerheblich ist, dass die Bewegung des Stellk\u00f6rpers ausschlie\u00dflich durch den Membranteller erfolgt. Der Kolben ist zur Seite der Dr\u00f6ssel\u00f6ffnung gleichwohl gleitend angeordnet (Merkmal 3.1). Wo das Gleiten stattfindet, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Der Kolben weist ausweislich der Abbildungen in Anlage K 10 auch einen Fluiddurchgang auf. Der Kolben ist hohl. Der durch die Pfeile angedeutete Durchgang liegt zwischen stromaufw\u00e4rtigen und stromabw\u00e4rtigen Bereich (Merkmal 3.2). Der Stellk\u00f6rper verf\u00fcgt ebenfalls \u00fcber einen Schaft, der einen Rand aufweist, der dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart ist (Merkmal 3.3).<br \/>\nDer Flanschabschnitt besteht aus einem kupferfarbigen Aufsatz und einem flexiblen Membranteller (in Abb. III. 2 orange \u00fcber der flexiblen Membran in rot; S. 3 der Anlage K 10) (Merkmal 4). Angesichts obiger Auslegung schadet es nicht, dass der Aufsatz \u00fcber die Membran mit der Geh\u00e4usewand verbunden ist. Dass der Flansch nicht nur aus dem Aufsatz, sondern auch aus der Membran als zus\u00e4tzliches Bauteil besteht, f\u00fchrt nach zutreffender Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Der Flansch verf\u00fcgt mit dem Aufsatz \u00fcber eine Oberseite und mit der Membran \u00fcber eine Unterseite (Merkmal 4.1).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine Schraubenfeder (blau) als elastisches Element, die im Geh\u00e4use angeordnet ist, um der Translation des K\u00f6rpers in dem Geh\u00e4use entgegenzuwirken (Abbildung III. 2; Merkmalsgruppe 5).<br \/>\nDas Drosselelement ist gegen\u00fcber dem Rand des Stellk\u00f6rpers einst\u00fcckig in der Geh\u00e4useau\u00dfenwand ausgebildet und dem stromaufw\u00e4rtigen Bereich benachbart (Merkmal 6, 6.1). Es weist eine Drosselfl\u00e4che auf, die dem Rand des Stellk\u00f6rpers benachbart ist und so eine Drossel\u00f6ffnung definiert (Merkmale 6.2, 6.3).<br \/>\nMerkmalsgruppe 7 ist unstreitig verwirklicht, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<br \/>\nDie angegriffen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt ebenfalls \u00fcber eine Ausgleichs\u00f6ffnung, die sich im Reglereinsatz (violett), der Teil des Geh\u00e4uses ist, befindet (Abb. III. 2; Merkmal 8.1). Die Membran definiert zusammen mit dem Reglereinsatz (= Innenwand des Geh\u00e4uses) und dem Ende des Stellk\u00f6rpers (= Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens) die Ausgleichskammer (Abb. III. 2; Merkmal 8.1.1). Die Ausgleichs\u00f6ffnung ist auch geeignet, einem Fluid zu erm\u00f6glichen, in dem stromabw\u00e4rtigen Bereich in eine Ausgleichskammer einzutreten (Merkmal 8.1.), da dort ausweislich Seite 11 der Anlage 11 der Druck P3 herrscht. Sofern die Beklagten vorgetragen haben, dass es ohne die Membran keinen Druckabfall g\u00e4be, vermag dieser Einwand nichts daran zu \u00e4ndern, dass das Druckgef\u00e4lle \u00fcber dem Flanschabschnitt stattfindet. Denn die Membran ist Teil des Flanschabschnitts. Es belegt vielmehr die Verwirklichung von Merkmal 8.1.2. Denn der Druckabfall \u00fcber dem Flansch betr\u00e4gt P2-P3 und gleicht damit dem Druckgef\u00e4lle \u00fcber der Steuer\u00f6ffnung P2-P3. Der Einwand der Beklagten, es k\u00f6nnten durch die verschiedenen Einstellungen des Kugelventils drei verschiedene Dr\u00fccke vor, in und hinter dem Kugelventil herrschen, f\u00fchrt ebenfalls nicht aus einer Verletzung heraus. Wie bereits in der Auslegung gesehen, schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus, dass die Steuer\u00f6ffnung aus mehreren \u00d6ffnungen, wie der Ein- und Austritt des Kugelventils, gebildet wird. Das Kugelventil stellt insgesamt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuer\u00f6ffnung dar.<br \/>\nIV.<\/p>\n<p>Die Verletzung des Klagepatents f\u00fchrt zu den nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagten.<br \/>\n2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein, \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Der R\u00fcckrufanspruch wird wegen seines zum Teil anderen Sinn- und Zwecks und Wortlauts im Vergleich zum Vernichtungsanspruch auch gegen im Ausland ans\u00e4ssige Verletzer zugesprochen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az. I-2 U 75\/13). F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagte zu 1) zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer nach den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 &#8211; Escitalopram-Besitz). Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.<br \/>\nV.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 2,951,501 (Anlagen B8, B8a) nimmt Anspruch 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Allenfalls Kolben 2 kommt \u00fcberhaupt als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kolben in Betracht, da durch den Kolben 11 kein Fluid flie\u00dft. Selbst wenn der Kolben aus mehreren Bauteilen bestehen kann, m\u00fcssen alle Bauteile einen Fluiddurchgang bilden\/aufweisen. Dies ist beim Kolben 11 nicht der Fall. Der isoliert betrachtete Kolben 2 verf\u00fcgt jedoch weder \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaftabschnitt, noch ist ein Flanschabschnitt ersichtlich, dessen Oberseite dem stromabw\u00e4rtigen Bereich zugewandt ist. Abgesehen davon, dass der relevante Teil des Kolbens 2 \u201enur\u201c noch aus einem Flanschabschnitt bestehen w\u00fcrde, zeigt dieser keine patentgem\u00e4\u00dfe Oberseite. Denn die Oberseite des Flanschabschnitts ist dem R\u00fcckstellelement zugewandt. Es ist bereits durch die Pfeilf\u00fchrung ersichtlich, dass das Fluid den Bereich um das R\u00fcckstellelements nicht erreicht, sondern zur Auslass\u00f6ffnung flie\u00dft. Die als solche von den Beklagten bezeichnete \u201eAusgleichskammer\u201c ist daher nicht in dem stromabw\u00e4rtigen Bereich (Merkmal 8.1) angeordnet. Es fehlt daher an den Merkmalen 3.2, 4. 4.1 und 8.1.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nBei den Entgegenhaltung US 4,440,192 (Anlagen B9, 9a) handelt es sich bereits um im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik. Die Entgegenhaltung kann bereits aus diesem Grund nach hiesigem Ma\u00dfstab keine Aussetzung rechtfertigen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nIn der Entgegenhaltung DE 100 84 851 (Anlage B 10) sind die Merkmale 8.1, 8.1.1. nicht offenbart. Es ist nicht ersichtlich, wo in der Schrift der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flanschabschnitt mit einer Oberseite, die dem stromabw\u00e4rtigen Bereich zugewandt ist, gezeigt wird. Es ist auch nicht gezeigt, dass der Druck P2 an einem Flanschabschnitt anliegt. Ferner ist nicht ersichtlich, wie die Ausgleichskammer von einer Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens definiert wird. Eine reine Begrenzung gen\u00fcgt nicht, sondern die Au\u00dfenfl\u00e4che des Kolbens soll die Ausgleichskammer definieren, also r\u00e4umlich mitgestalten.<br \/>\nVI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung basiert auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2602 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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