{"id":6660,"date":"2016-12-01T17:00:31","date_gmt":"2016-12-01T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6660"},"modified":"2017-04-04T12:37:05","modified_gmt":"2017-04-04T12:37:05","slug":"4a-o-15314-erdreichbohrvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6660","title":{"rendered":"4a O 153\/14 &#8211; Erdreichbohrvorrichtung 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2601<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. Dezember 2016, Az.\u00a04a O 153\/14<!--more--><\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Klage zul\u00e4ssig ist.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen einer behaupteten Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 817 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) geltend, wobei vorliegend zun\u00e4chst allein die Zul\u00e4ssigkeit der Klage zur Entscheidung steht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat eine Vorrichtung zum Bohren im Erdreich zum Gegenstand. Nach Anmeldung des Klagepatents am 29.03.1996 wurde die Patenterteilung am 23.02.2000 ver\u00f6ffentlicht. Eingetragener Inhaber des Patents, das zwischenzeitlich \u2013 nach Klageerhebung \u2013 wegen Zeitablaufs erloschen ist, ist Herr A B. Dieser unterzeichnete am 09.09.2014 ein als \u201eErm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c bezeichnetes Schriftst\u00fcck (Anlage K1.4). Darin hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eHerr A B erm\u00e4chtigt hiermit die C-D GmbH &amp; Co. KG [\u2026] die sich aus der Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents 0 817 XXX ergebenden Unterlassungsanspruche gegen E GmbH [\u2026] und Herrn F G [\u2026], im eigenen Namen geltend zu machen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der schriftlichen Erkl\u00e4rung wird auf diese verwiesen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, dass die Erkl\u00e4rung auf Seiten der Kl\u00e4gerin durch eine zeichnungsberechtigte Person unterschrieben worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), ein in Wei\u00dfrussland ans\u00e4ssiges Unternehmen, stellt her und vertreibt Vorrichtungen zum Bohren im Erdreich sowie zum grabenlosen Verlegen von Rohrleitungen. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) trat auf der Messe H 2014, die vom 05.05. \u2013 09.05.2014 in I stattfand, auf. Bei der H handelt es sich um eine Messe f\u00fcr Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, die von einem internationalen Fachpublikum besucht wird. Nach der Beschreibung des Veranstalters (vorgelegt als Anlage K1.12) soll die Messe den Ausstellern unter anderem erm\u00f6glichen, Gesch\u00e4ftskontakte zu kn\u00fcpfen. In der auf der Internetseite www.H.de ver\u00f6ffentlichten Rubrik \u201eStimmen zur Messe\u201c hei\u00dft es zur H 2014 unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eWir konnten viele bestehende Kontakte pflegen und neue kn\u00fcpfen, sowohl national als auch international, auch konkrete Vertr\u00e4ge wurden auf der Messe geschlossen.\u201d<\/p>\n<p>Wegen der Mitteilungen weiterer ausstellender Unternehmen wird auf den als Anlage K1.13 vorgelegten screenshot der Internetseite verwiesen.<\/p>\n<p>Die allgemeinen Teilnahmebedingungen der Messe (Anlage K1.14) sehen unter Punkt A 10 \u201eVerkaufsregelung\u201c vor, dass Ausstellungsg\u00fcter zwar nicht direkt am Stand, wohl aber nach Messeschluss an den K\u00e4ufer ausgeliefert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellte auf der Messe eine Vorrichtung zum Bohren im Erdreich unter der Bezeichnung \u201eJ\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus. Des Weiteren hielt sie dort die als Anlage K1.2 vorgelegte, in deutscher Sprache abgefasste Brosch\u00fcre bereit, auf deren Seite 1 unter dem Unterpunkt 1 es wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eSie [gemeint sind die Anlagen und Ausr\u00fcstungen MNB-50, UNB-20, UNB-30, MNB 125, QR-1,5] sind auf die in den GUS-Staaten geltenden Baubestimmungen abgestimmt.\u201c<\/p>\n<p>Die letzte Seite des Prospekts weist die folgende Gestaltung auf:<br \/>\nWegen des weiteren Inhalts der Brosch\u00fcre, die auch in englischer und russischer Sprache zur Verf\u00fcgung stand, wird auf diese Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Messestand wurde unter anderem von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin besucht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Adresse www.E.by eine Internetseite, deren Inhalt neben der wei\u00dfrussischen und russischen auch in der englischen Sprache abrufbar ist. Auf der Internetseite, von der screenshots als Anlage LS1 und Anlage LS2 vorliegen, hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eOur equipment delivery geography: Belarus, Russia, Ukraine, Kazakhstan, Uzbekistan, Azerbaijan, Lithuania, Poland, Estonia.\u201d<\/p>\n<p>Dieser Passus wurde auf der Internetseite erst zu einem Zeitpunkt nach Ende der H 2014 erg\u00e4nzt (vgl. screenshot eines fr\u00fcheren Internetauftritts der Beklagten zu 1), Anlage K1.15).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Klage international zust\u00e4ndig. Aus dem Messeauftritt der Beklagten zu 1) auf der H 2014 ergebe sich orientiert an dem ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngerhorizont jedenfalls auch eine Angebotshandlung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der auf der Messe ausgelegte Prospekt (Anlage K1.2) erhalte auch keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Vertrieb f\u00fcr Deutschland ausgeschlossen werde.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergebe sich zum einen wegen der aufgrund der Angebotshandlung auf der H 2014 drohenden Gefahr eines Vertriebs (\u201eErstbegehungsgefahr\u201c) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts, zum anderen aber auch daraus, dass Messebesucher aus Nordrhein-Westfalen die H 2014 besucht haben.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent wegen Zeitablaufs erloschen ist, hat die Kl\u00e4gerin an ihrem urspr\u00fcnglichen, auf Unterlassung gerichteten Antrag nicht mehr festgehalten, sondern den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (Bl. 230 GA). Dieser Erledigungserkl\u00e4rung sind die Beklagten entgegengetreten (Bl. 234 f. GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Klage zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen:<\/p>\n<p>die Klage wegen Unzul\u00e4ssigkeit abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, ihre Aktivit\u00e4ten auf der H 2014 w\u00fcrden keine Angebotshandlung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begr\u00fcnden, weshalb es an der internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts fehle. Die Beklagte zu 1) habe durch das Abdrucken der Karte ihres Vertriebsgebiets (Anlage K1.2, letzte Seite) in dem auf der Messe ausgelegten Prospekt sowie den darin enthaltenen Hinweis darauf, dass ihre Anlagen und Ausr\u00fcstungen die GUS-Baubestimmungen einhalten, f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis erkennbar klargestellt, dass sie ihre Produkte nur im osteurop\u00e4ischen bzw. eurasischen Raum vertreibe. Darauf seien auch die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, die den Stand der Beklagten zu 1) besucht haben, durch den Beklagten zu 2) hingewiesen worden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man in den Messeaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) eine Angebotshandlung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erblicken w\u00fcrde, sei \u2013 orientiert an dem Messestandort \u2013 lediglich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts I begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten weiter, es sei auch nicht beabsichtigt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen bzw. sie zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die Beklagte zu 1) verf\u00fcge weder \u00fcber die personellen noch die sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie k\u00f6nne auch die f\u00fcr den Verkauf innerhalb der EU erforderliche CE-Zertifizierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erhalten.<\/p>\n<p>Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.09.2016 die gesonderte Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage gem. \u00a7 280 Abs. 1 ZPO angeordnet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 15.11.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nInsbesondere ist das angerufene Landgericht D\u00fcsseldorf international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig (dazu Ziff. I.). Des Weiteren ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt (dazu Ziff. II.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nIn Ermangelung einschl\u00e4giger europ\u00e4ischer oder v\u00f6lkerrechtlicher Bestimmungen \u2013 die Beklagten sind in Wei\u00dfrussland ans\u00e4ssig \u2013 folgt die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit (BGH, NJW-RR 2013, 309, Rn. 10 f.). Erforderlich aber auch ausreichend ist mithin, dass die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit eines deutschen Gerichts er\u00f6ffnet ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, S. 15). Dies ist \u2013 wie nachfolgend im Zusammenhang mit der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ausgef\u00fchrt wird \u2013 der Fall.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vorliegend aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. \u00a7 32 ZPO.<\/p>\n<p>Die Vorschrift kn\u00fcpft die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Klagen aus unerlaubter Handlung \u2013 wie hier durch die Verletzung des Rechts aus dem Patent als Immaterialg\u00fcterrecht behauptet \u2013 an den Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde an (Vollkommer, in: ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 32, Rn. 16). Dies ist sowohl der Ort, an dem der T\u00e4ter gehandelt hat, als auch der sog. Erfolgsort, mithin der Ort, an dem der Eingriff in das gesch\u00fctzte Rechtsgut erfolgt (a. a. O.).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe ist die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf vorliegend dadurch begr\u00fcndet, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrem Messestand auf der H 2014 ausstellte und eine in deutscher Sprache abgefasste Brosch\u00fcre (Anlage K1.2), in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform pr\u00e4sentiert wurde, bereithielt, mithin sie im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG im Bezirk des angerufenen Gerichts anbot.<\/p>\n<p>Der Begriff des Anbietens ist weit, rein wirtschaftlich, zu verstehen und umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, S. 23).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der in I ausgerichteten H handelt es sich um eine Fachmesse f\u00fcr die Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, bei der es den Ausstellern \u2013 insoweit zwischen den Parteien unstreitig \u2013 darum geht, potenzielle Kaufinteressenten auf ihre Produkte aufmerksam zu machen und so das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4ftsabschlusses zu f\u00f6rdern. Dabei kann es bereits auf der Messe selbst zu Vertragsabschl\u00fcssen kommen. Die H grenzt sich damit von einer reinen Leistungsschau ab, bei deren Teilnahme es an einer Angebotshandlung fehlt (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14, Rn. 34, zitiert nach BeckRS 2014, 16067; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 215).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Ausstellen eines Verletzungsgegenstandes auf einer Verkaufsmesse stellt grunds\u00e4tzlich \u2013 so auch hier \u2013 eine Angebotshandlung dar (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 215). Hinzukommt vorliegend, dass die Beklagte zu 1) eine Brosch\u00fcre bereithielt, in der unter anderem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgebildet und beschrieben wird (Anlage K1.2, S. 1, unten, mittlere Abbildung sowie S. 9). Diese Tatsachen begr\u00fcnden den Eindruck des angesprochenen Verkehrskreises, dass die angegriffenen Maschinen zumindest auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben werden k\u00f6nnen, weshalb sie geeignet sind, eine Nachfrage nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr dieses Gebiet zu wecken. Aufgrund der internationalen Ausrichtung der H ist zugleich davon auszugehen, dass zu dem Besucherkreis auch Fachleute aus Nordrhein-Westfalen, mithin aus dem Bezirk des angerufenen Gerichts (\u00a7 143 Abs.2 PatG i. V. m. \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen), z\u00e4hlen. Daf\u00fcr spricht auch, dass Mitarbeiter der in Nordrhein-Westfalen gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich die Zeugen K und L, an dem Messestand der Beklagten zu 1) waren. Es ist auch davon auszugehen, dass die Mitarbeiter von in Nordrhein-Westfalen ans\u00e4ssigen Unternehmen die auf der Messe gemachten Beobachtungen und Gespr\u00e4che im Anschluss an die Messe an die Gesch\u00e4ftsleitung an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftssitz des Unternehmens weitergeben und die Ergebnisse des Messebesuchs dort er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer sich f\u00fcr die Messebesucher auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 2. ergebende Eindruck wird weder aus der Mitteilung darauf, dass die in dem Prospekt beworbenen Anlagen den Bestimmungen der GUS-Staaten entsprechen (Anlage K1.2, S. 1, Pkt. 1), noch durch die auf der letzten Seite der Brosch\u00fcre (Anlage K1.2) abgedruckte Karte, dahingehend ver\u00e4ndert, dass das Angebot keine Geltung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfalten soll.<\/p>\n<p>Der Verkehrskreis wird nur dann in geeigneter Weise auf die fehlende Vermarktungsabsicht hinsichtlich des ausgestellten\/ beworbenen Produkts hingewiesen, wenn sich der Hinweis in unmittelbarer N\u00e4he zu dem ausgestellten bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt befindet und ohne weiteres wahrnehmbar (un\u00fcbersehbar) ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, S. 26).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Bei der ausgestellten Anlage befand sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) eine Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Hinblick auf das als Anlage K1.2 vorgelegte Werbemagazin.<\/p>\n<p>Unbeschadet des objektiven Erkl\u00e4rungswertes, der dem Prospektinhalt zu entnehmen ist, kann schon nicht angenommen werden, dass jeder Messebesucher, der die an dem Messestand der Beklagten zu 1) aufgebaute angegriffene Ausf\u00fchrungsform wahrnahm, auch den ausgelegten Prospekt (Anlage K1.2) zur Kenntnis nahm. Des Weiteren bezieht sich die Mitteilung unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie steht, aber auch nicht erkennbar auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Der ma\u00dfgebliche Passus (\u201eSie sind\u2026\u201c; Anlage K1.2, S. 2) leitet mit einem Personalpronomen ein und bezieht sich damit auf die im vorherigen Absatz namentlich bezeichneten \u201eAnlagen und Ausr\u00fcstungen\u201c. In der klammerartigen Aufz\u00e4hlung dieser Anlagen und Ausr\u00fcstungen erscheint die Typenbezeichnung der angegriffenen Maschine jedoch nicht.<\/p>\n<p>Auch folgt aus der Bewerbung einer \u00dcbereinstimmung des beworbenen Produkts mit nationalen oder zwischenstaatlichen Baubestimmungen nicht ohne weiteres ein Ausschluss einer Vermarktungsabsicht in anderen L\u00e4ndern bezogen auf dieses Produkt. Nach dem Wortlaut des Passus wird die \u00dcbereinstimmung mit Baubestimmungen der GUS-Staaten nicht ausdr\u00fccklich in eine Verbindung mit etwaigen, auf diese Mitgliedsstaaten beschr\u00e4nkten Vertriebst\u00e4tigkeiten gebracht. Etwas anderes k\u00f6nnte sich als konkludenter Erkl\u00e4rungsinhalt dann ergeben, wenn die hervorgehobene \u00dcbereinstimmung mit Vorschriften einiger L\u00e4nder dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass dadurch der Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 aus der objektiven Sicht des Adressatenkreises \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen w\u00e4re, etwa weil die angegriffene Anlage nationalen Vorschriften zuwiderl\u00e4uft oder mit anderen Maschinen, mit denen sie zusammen eingesetzt wird, nicht kompatibel ist. Daf\u00fcr ist vorliegend nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Auch aus der auf der letzten Seite der Brosch\u00fcre (Anlage K1.2) abgedruckten Karte folgt ein Hinweis auf das Fehlen einer Vermarktungsabsicht in Deutschland nicht. Der Leserkreis erh\u00e4lt im Zusammenhang mit der Landkarte, auf der einzelne St\u00e4dte benannt sind, keine schriftlichen Erkl\u00e4rungen dessen, was auf der Karte abgebildet ist. M\u00f6glich bleibt danach aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises auch, dass St\u00e4dte angegeben werden, in denen sich Niederlassungen der Beklagten befinden, was nicht automatisch mit den Orten, an denen sie ihre Produkte zu vermarkten gedenkt, gleichzusetzen ist. Selbst dann aber, wenn der Durchschnittsleser den Inhalt der letzten Prospektseite so versteht, dass damit das gegenw\u00e4rtige Liefergebiet der Beklagten zu 1) dargestellt wird, so entnimmt er diesem Inhalt nicht, dass die Beklagte zu 1) auch zuk\u00fcnftig ausschlie\u00dflich in diese Gebiete liefern will. Die in deutscher Sprache abgefasste Werbebrosch\u00fcre k\u00f6nnte vielmehr daf\u00fcr sprechen, dass die Beklagte zu 1) ihre Marktt\u00e4tigkeiten ausdehnen will.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, ob einzelne Messebesucher, unter anderem die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, an dem Messestand der Beklagten zu 1) dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt worden sind, dass das Vertriebsgebiet der Beklagten zu 1) auf Osteuropa und Eurasien beschr\u00e4nkt ist. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Messebesucher, der die Brosch\u00fcre erhalten hat, auch diesen m\u00fcndlichen Hinweis bekommen hat. Eine Vernehmung der von den Parteien angebotenen Zeugen ist bereits deshalb nicht erforderlich. Des Weiteren ist eine Beweisaufnahme aber auch im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung deshalb nicht angezeigt, weil es sich bei der behaupteten inl\u00e4ndischen Angebotshandlung um eine sog. doppeltrelevante Tatsache handelt. In diesem Fall kommt es, insbesondere auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit (vgl. OLG, Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2008, Az.: 15 U 159\/07, S. 3 f. zitiert nach BeckRS 2009, 09287), allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Kl\u00e4gervortrags an, aus dem hervorgeht, dass ein entsprechender Hinweis nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p>Etwaige Inhalte auf der Internetseite der Beklagten sind schon aufgrund des Umstandes, dass diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. der beworbenen angegriffenen Maschine stehen, ungeeignet. Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auch unbestritten vorgetragen, dass der Hinweis \u201eOur equipment delivery geography Belarus, Russia, Ukraine, Kazakhstan, Uzbekistan, Azerbaijan, Lithuania, Poland, Estonia\u201d zeitlich erst nach der Messe auf der Internetseite bereitgehalten wurde. Der Hinweis auf das derzeitige Vertriebsgebiet schlie\u00dft aber auch \u2013 wie bereits vorgetragen \u2013 eine Absicht der Erweiterung der Vertriebst\u00e4tigkeiten auf andere geographische Gebiete nicht aus.<br \/>\nDer Annahme einer inl\u00e4ndischen, im Bezirk des angerufenen Gerichts liegenden Angebotshandlung steht schlie\u00dflich auch nicht entgegen, dass die Beklagten erkl\u00e4ren, sie beabsichtigten weder ein Inverkehrbringen noch ein Gebrauch innerhalb Deutschlands. Da das Anbieten eine selbstst\u00e4ndige Benutzungsform darstellt (BGH, ebd.), kommt es nicht darauf an, ob eine tats\u00e4chliche Herstellungs- oder Lieferbereitschaft auf Seiten des Anbietenden besteht (BGH, GRUR 2003, 1031 (1032) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te) oder es tats\u00e4chlich zu einem Inverkehrbringen des angebotenen Produkts kommt (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., S. 24). Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht aber grunds\u00e4tzlich auch die Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50). Ma\u00dfgeblich ist auch in diesem Zusammenhang allein der schl\u00fcssige Kl\u00e4gervortrag, weshalb es auf ein Bestreiten der Beklagten nicht ankommt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist das Recht, \u00fcber das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zu dem Streitgegenstand vorzuliegen braucht (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, Vor \u00a7 50, Rn. 18).<\/p>\n<p>Ein solches Recht der Kl\u00e4gerin kann vorliegend nicht bereits aufgrund einer ausschlie\u00dflichen Lizenzinhaberschaft angenommen werden. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zwar vor, dass ihr eine Lizenz erteilt worden sei, jedoch verh\u00e4lt sie sich nicht dazu, ob es sich dabei um eine ausschlie\u00dfliche oder einfache Rechteeinr\u00e4umung handelt. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin unter Vorlage der Anlage K1.4 dargelegt, dass der Patentinhaber sie zur Geltendmachung der aus der Verletzung des Klagepatents erwachsenden Unterlassungsanspr\u00fcche erm\u00e4chtigt habe.<\/p>\n<p>Daraus folgt die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin in Form einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten die Wirksamkeit der vorgelegten Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung anzweifeln, indem sie bestreiten, dass diese auf Seiten der Kl\u00e4gerin von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden ist (Bl. 195 GA), so ist dieses Bestreiten unter zwei Gesichtspunkten unerheblich. Zum einen handelt es sich auch im Zusammenhang mit der Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung um eine doppeltrelevante Tatsache, zu der die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung lediglich schl\u00fcssig vortragen muss (vgl. Ausf\u00fchrungen unter Ziff. I., 3.). Zum anderen bedarf es auch einer wirksamen Unterzeichnung der Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin nicht. Die Zustimmung des Rechteinhabers zur aktiven Prozessf\u00fchrung eines Dritten \u2013 die Erkl\u00e4rung des Patentinhabers hat die Beklagte nicht bestritten \u2013 ist eine Prozesshandlung (Vollkommer, ebd., Vor \u00a7 50, Rn. 45), mithin eine einseitige Willenserkl\u00e4rung. Ihrer Annahme durch den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger bedarf es nicht. Zudem hat die Kl\u00e4gerin aber durch die Klageerhebung auch zu erkennen gegeben, dass sie die Erm\u00e4chtigung \u201eannimmt\u201c.<\/p>\n<p>Es liegt auch das f\u00fcr Zul\u00e4ssigkeit der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft erforderliche berechtigte Eigeninteresse der Kl\u00e4gerin und des Rechteinhabers an der Prozessf\u00fchrung vor (vgl. dazu Vollkommer, ebd., Vor \u00a7 50, Rn. 42, 44). F\u00fcr die Kl\u00e4gerin folgt dieses aus der Tatsache, dass sie eine Lizenz an dem Klagepatent behauptet. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese ihr eine einfache oder ausschlie\u00dfliche Nutzungsm\u00f6glichkeit gew\u00e4hrt, hat sie jedenfalls ein Interesse daran, Benutzungshandlungen unberechtigter Dritter zu unterbinden. Denn diese schm\u00e4lern auch ihre, auf dem Klagepatent aufbauende wirtschaftliche Bet\u00e4tigung.<\/p>\n<p>Dass durch die Einr\u00e4umung der Prozessf\u00fchrungsbefugnis an die Kl\u00e4gerin schutzw\u00fcrdige Belange der Beklagten betroffen sind, ist weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2601 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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