{"id":6658,"date":"2016-12-22T17:00:48","date_gmt":"2016-12-22T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6658"},"modified":"2017-04-04T12:36:47","modified_gmt":"2017-04-04T12:36:47","slug":"4a-o-13015-blutbestandteillauftrennvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6658","title":{"rendered":"4a O 130\/15 &#8211; Blutbestandteillauftrennvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2600<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 4a O 130\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als seit dem 11.03.2015 im Register eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 05.10.2015, Anlage PBP4) wegen der Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden europ\u00e4ischen Patents 1 089 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde im Jahre 2009 gegr\u00fcndet und firmierte bis in das Jahr 2015 als A B Ltd.<\/p>\n<p>Gegenstand des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents ist eine Vorrichtung zum Auftrennen von Blut in einzelne und\/ oder Gruppen seiner Bestandteile. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der DE 2990XXX U vom 20.04.1999 am 20.04.2000 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 11.04.2001, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 29.03.2006. Der hier ma\u00dfgebliche Anspruch 1 ist wie folgt abgefasst:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Auftrennen von Blut in einzelne und\/ oder Gruppen seiner Bestandteile in Form eines sterilisierten geschlossenen Systems bestehend aus<\/p>\n<p>einem mit einer Zuleitung und einer Ableitung versehenen Sammelbeh\u00e4lter (1), dessen Zuleitung an ihrem dem Sammelbeh\u00e4lter abgewandten Ende mit einem mit einem oder mehreren Blutgef\u00e4\u00dfen eines Spenders koppelbaren Verbindungselement versehen ist,<\/p>\n<p>einer an dem dem Sammelbeh\u00e4lter abgewandten Ende der Ableitung mit dieser verbundenen Filteranordnung (8) mit einer Einla\u00df- (27) und einer Au\u00dflasskammer (28), an die jeweils eine Ablaufleitung angeschlossen ist,<\/p>\n<p>einem mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Au\u00dflasskammer verbundenen Aufnahmebeh\u00e4lter (16) f\u00fcr Blutplasma<\/p>\n<p>sowie einem mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Einla\u00dfkammer verbundenen Aufnahmebeh\u00e4lter (18) f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes,<\/p>\n<p>wobei im Leitungsweg (3, 6, 11, 13, 15) zwischen Sammelbeh\u00e4lter (1) und Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (18) ein Leukozytendepletionsfilter (5) ebenfalls bekannter Art angeordnet ist und<\/p>\n<p>dass der Leitungsweg (17) zwischen Filteranordnung (8) und Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (18) eine Einrichtung zur Erzeugung eines R\u00fcckstaus (20) in der Filteranordnung (8) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Filteranordnung (8) ein mit einer blutvertr\u00e4glichen Fl\u00fcssigkeit durchtr\u00e4nkter Hohlfaserfilter (22) bekannter Art ist, wobei die Gesamtheit der Innenbereiche (26) der Hohlfasern (24) die Einla\u00dfkammer (27) und die Gesamtheit der Au\u00dfenbereiche (28) der Hohlfasern (24) die Ausla\u00dfkammer (30) ausbildet.\u201c<\/p>\n<p>Eine bevorzugte klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ist nachfolgend mit Fig. 1 (verkleinert) eingeblendet:<\/p>\n<p>\u00dcber das Verbindungselement 4, beispielsweise eine Kan\u00fcle, gelangt das Blut des Spenders in die luft- und keimdichte Zuleitung 2 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung und von dort in den Sammelbeh\u00e4lter 1. \u00dcber den Leukozytendepletionsfilter 5 werden die Leukozyten gefiltert, \u00fcber die Filteranordnung 8 erfolgt die Aufspaltung des Blutes in Blutplasma und in zellul\u00e4re Blutbestandteile. Die luft- und keimdichte Ableitung 15 ist mit der Auslasskammer der Filteranordnung 8 verbunden und leitet das abgetrennte Blutplasma in den Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr Blutplasma 16. \u00dcber die mit der Einlasskammer der Filteranordnung 8 verbundene luft- und keimdichte Ableitung 17 werden die zellul\u00e4ren Blutbestandteile in den Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Blutbestandteile 18 geleitet. Zwischen der Filteranordnung 8 und dem Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Blutbestandteile 18 ist eine Klemmvorrichtung 19 angeordnet, die als Einrichtung zur Erzeugung eines R\u00fcckstaus 20 in der Filteranordnung 8 dient.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Fig. 5 (verkleinert) zeigt eine Aufsicht auf den Querschnitt durch einen als Filteranordnung 8 eingesetzten Hohlfaserfilter 22 in schematischer Darstellung:<\/p>\n<p>Der dargestellte Filter besteht aus einer Vielzahl von in einem festen Geh\u00e4use 23 in Flie\u00dfrichtung des Blutes angeordneten Hohlfasern 24. Die Innenbereiche 26 der Hohlfasern bilden Einlasskammern, die sich bis in den unteren Teil des Geh\u00e4uses 23 erstrecken. An ihrem \u2013 in Flie\u00dfrichtung \u2013 unteren Ende sind die Hohlfasern fl\u00fcssigkeitsdicht in den \u00d6ffnungen der Lochplatte 25 verklebt. Die Gesamtheit der Au\u00dfenbereiche 28 des Hohlfaserfilters 8 bilden Auslasskammern 30 aus. An die Au\u00dfen- bzw. Innenkammern sind Leitungen 13, 15 und 17 in luft- und keimdichter Art und Weise anschlie\u00dfbar.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 17.12.2015 (Anlagenkonvolut B2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage, Az.: 4 Ni 2\/16 (EP), steht noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat die Produktsparte \u201eMembranen\u201c, zu der auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform z\u00e4hlt, von der C GmbH au\u00dferhalb einer Gesamtrechtsnachfolge \u00fcbernommen. Die C GmbH stand zuvor mit der urspr\u00fcnglichen Inhaberin des Klagepatents, der D GmbH, in Kontakt, da letztere beabsichtigt hatte, ihre durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Vorrichtung mit Filtern der C GmbH zu best\u00fccken. Der Beklagte zu 2) war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH und im Anschluss daran bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 01.09.2016 f\u00fcr die Beklagte zu 1) besch\u00e4ftigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Funktion der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Beklagte zu 1) t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet auf ihrer Internetseite mit der Adresse C.com unter anderem ein Produkt zum Filtern von Blut mit der Bezeichnung \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Insbesondere besteht die M\u00f6glichkeit zum Download einer Brosch\u00fcre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die als Anlage PBP8 vorliegt. Auf Seite 3 der Borsch\u00fcre befindet sich unter anderem die nachfolgende Skizze:<br \/>\nDanach weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in zusammengesetzter Form einen Sammelbeh\u00e4lter f\u00fcr das Spenderblut (\u201eDonation-Bag\u201c) sowie einen Leukozytendepletionsfilter (\u201eLeucocyte depletion filter\u201c) auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangen im Rahmen der Filteranordnung (\u201ePlasma Separation Filter\u201c) Hohlfasern vom Typ F zum Einsatz, die U-f\u00f6rmig ausgestaltet und angeordnet sind. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen eine Filtervorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<br \/>\nAn die Filteranordnung sind \u00fcber Ablaufleitungen ein Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr Blutplasma (\u201ePlasma-Bag\u201c) und ein Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (\u201eSAG Mannitol-Bag\u201c) angeschlossen. Die Ablaufleitung f\u00fcr die zellul\u00e4ren Blutbestandteile ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am \u2013 in Flie\u00dfrichtung \u2013 oberen Ende der Filteranordnung angebracht. Die Vollblutfraktion str\u00f6mt zun\u00e4chst in den U-f\u00f6rmigen Filter ein. Das Blutplamsa kann durch die Membran durchtreten, w\u00e4hrend die zellul\u00e4ren Blutbestandteile im Inneren der jeweiligen Faser verbleiben. Dies soll nach dem Klageantrag schematisch wie folgt dargestellt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Zwischen dem Sammelbeh\u00e4lter und der Filteranordnung und zwischen der Filteranordnung und dem Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr die zellul\u00e4ren Blutbestandteile (\u201eSAG Mannitol-Bag\u201c) ist jeweils ein Ventil (\u201eBreak valve\u201c) angeordnet, mittels dessen die Sterilit\u00e4t bis zum Zusammensetzen der Einzelteile und der Benutzungsaufnahme aufrechterhalten wird. Die Ventile werden nach Verbindung des Schlauchs mit der Filteranordnung einmalig und unumkehrbar gebrochen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird dem Kunden der Beklagten zu 1) in zwei separat eingeschwei\u00dften Teilsystemen, n\u00e4mlich einerseits den Schl\u00e4uchen und den Aufnahmebeh\u00e4ltern f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeit und andererseits dem Separatormodul (= Filteranordnung) \u00fcbergeben. Dabei sind die Beh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Y-Verbinder, wie nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>verbunden. Diese Verbindung muss der Endverwender l\u00f6sen, um dann die Teilsyteme schrittweise zusammenzusetzen. Dabei muss er den Sammelbeh\u00e4lter einerseits und den Erythrozyten-Aufnahmebeh\u00e4lter andererseits mit farbig gekennzeichneten nebeneinander angeordneten Ein- bzw. Ausg\u00e4ngen an der Oberseite des Filters verbinden. Des Weiteren muss der Plasmabeh\u00e4lter mit der unteren Seite des Filters verbunden werden (vgl. zu dem gesamten Vorgang Anlage PBP8, S. 3, untere, linke Abbildung; und Anlage B1a, S. 1, untere Abbildung). Des Weiteren ist der als Anlage B1 vorgelegten Bedienungsanleitung (S. 1, re. Sp., ganz unten) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgender Hinweis zu entnehmen (deutsche \u00dcbersetzung liegt als Anlage B1a vor):<\/p>\n<p>\u201eBefestigen Sie den Spenderbeutel an einer geeigneten Halterung und den SAG-Mannitolbeutel auf gleicher H\u00f6he wie die Filterkomponente.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte zu 2) fungiere bei der Beklagten zu 1) als \u201eEntscheidungstr\u00e4ger\u201c.<\/p>\n<p>Des Weiteren behauptet sie, sie habe mit Vertrag vom 25.07.2014 (Anlage KAP16) s\u00e4mtliche materiellen und immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, unter anderem auch das Klagepatent, aus dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der D GmbH erhalten.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere handele es sich bei dem Anschluss f\u00fcr die Abflussleitung der Einlasskammer am oberen Ende der Filteranordnung und der U-Form der Hohlfasern um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckstaueinrichtung. Insoweit verlange die Lehre des Klagepatents lediglich eine Ma\u00dfnahme, die auf die Ausgestaltung des Leitungswegs zwischen der Filteranordnung und dem Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, und durch welche die einwandfreie Funktion der Filteranordnung auf eine Weise gesteuert werde, n\u00e4mlich \u00fcber den in der Filteranordnung erzeugten R\u00fcckstau.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents sei auch neu und beruhe auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Insbesondere werde eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckstaueinrichtung durch die angef\u00fchrten Druckschriften weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen noch nahegelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut in einzelne und\/ oder Gruppen seiner Bestandteile in Form eines sterilisierten geschlossenen Systems bestehend aus einem mit einer Zuleitung und einer Ableitung versehenen Sammelbeh\u00e4lter (1), dessen Zuleitung an ihrem dem Sammelbeh\u00e4lter abgewandten Ende mit einem mit einem oder mehreren Blutgef\u00e4\u00dfen eines Spenders koppelbaren Verbindungselement versehen ist, einer an dem dem Sammelbeh\u00e4lter abgewandten Ende der Ableitung mit dieser verbundenen Filteranordnung (8) mit einer Einlass- (27) und einer Auslasskammer (28), an die jeweils eine Ablaufleitung angeschlossen ist, einem mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Auslasskammer verbundenen Aufnahmebeh\u00e4lter (16) f\u00fcr Blutplasma sowie einem mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Einlasskammer verbundenen Aufnahmebeh\u00e4lter (18) f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes, wobei im Leitungsweg (3, 6, 11, 13, 15) zwischen Sammelbeh\u00e4lter (1) und Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (18) ein Leukozytendepletionsfilter (5) bekannter Art angeordnet ist und wobei der Leitungsweg (17) zwischen Filteranordnung (8) und Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (18) eine Einrichtung (20) zur Erzeugung eines R\u00fcckstaus in der Filteranordnung (8) aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Filteranordnung (8) ein mit einer blutvertr\u00e4glichen Fl\u00fcssigkeit durchtr\u00e4nkter Hohlfaserfilter (22) bekannter Art ist, wobei die Gesamtheit der Innenbereiche (26) der Hohlfasern (24) die Einlasskammer (27) und die Gesamtheit der Au\u00dfenbereiche (28) der Hohlfasern (24) die Auslasskammer (30) ausbildet;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25.07.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallende Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben:<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 25.7.2014, im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 089 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen zum Auftrennen von Blut eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Vorrichtungen an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen :<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des den deutschen Teil DE 500 12 484 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 089 XXX B1 betreffenden Nichtigkeitsverfahrens \u2013 derzeit anh\u00e4ngig beim Bundespatentgericht, Az.: 4 Ni 2\/16 (EP) \u2013 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei f\u00fcr die Beklagte zu 1) lediglich beratend t\u00e4tig gewesen, indem er bei der Eingliederung der von der C GmbH erworbenen Assets in die Organisation der Beklagten zu 1) geholfen habe.<\/p>\n<p>Dem mit der Anlage KAP16 vorgelegten Vertrag sei nicht zu entnehmen, dass es auch bereits zum 25.07.\/ 26.07.2014 zu einer (dinglichen) \u00dcbertragung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde gekommen sei.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Sie weise keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckstaueinrichtung auf. Sofern die Kl\u00e4gerin darauf abstellt, dass durch die Anordnung von Filtervorrichtung und Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes und f\u00fcr Blutplasma ein Stau bewirkt werde, handele es sich dabei jedenfalls nicht um eine \u201eandere gleichwirkende Ma\u00dfnahme\u201c im Sinne des Klagepatents. Denn die patentgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckstaueinrichtung m\u00fcsse au\u00dferhalb der Filteranordnung im Leitungsweg zwischen Filteranordnung und Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Blutbestandteile einen R\u00fcckstau in die Filteranordnung hinein erzeugen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man annehme, dass die Lehre des Klagepatents durch die besondere Anordnung der Filteranordnung und des Aufnahmebeh\u00e4lters f\u00fcr zellul\u00e4re Blutbestandteile verwirklicht werde, k\u00f6nne daraus vor dem Hintergrund, dass die Zusammensetzung der Teilsysteme durch den Endverwender erfolge, keine unmittelbare, sondern lediglich eine mittelbare Verletzung folgen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich aber auch im Rahmen der erhobenen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Lehre des Klagepatents sei durch die EP 0 266 XXX B1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls fehle es dieser aber an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 01.12.2016 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Eine Verletzung des Klagepatents l\u00e4sst sich nicht feststellen, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, insbesondere macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Auftrennen von Blut in einzelne und\/ oder Gruppen seiner Bestandteile (Blutplasma [=fl\u00fcssiger, zellfreier Anteil des Blutes], Erythrozyten [= rote Blutk\u00f6rperchen], Thrombozyten [= Blutpl\u00e4ttchen] und Leukozyten [= wei\u00dfe Blutk\u00f6rperchen]) ist f\u00fcr die Transfusion von Blut w\u00fcnschenswert, weil dies die M\u00f6glichkeit schafft, den Patienten nur bestimmte Blutbestandteile zu verabreichen, das Risiko von Nebenwirkungen und Unvertr\u00e4glichkeiten minimiert und die Haltbarkeit und Wirksamkeit des gespendeten Blutes erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Nach dem Stand der Technik des Klagepatents vorbekannt sind zum einen Methoden der Bluttrennung mittels Zentrifugieren, zum anderen aber auch solche, die eine zwischenzeitliche Behandlung des Blutes in einer Zentrifuge entbehrlich machen (Abs. [0002] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents). Ein Vorgang der Bluttrennung ohne Zentrifugieren bringt nach dem einleitenden Teil des Klagepatents den Vorteil mit sich, dass das Blut nicht der Luft ausgesetzt ist, mithin die Gefahr, dass dieses mit Keimen in Ber\u00fchrung kommt, gering ist (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Als vorbekannte Vorrichtungen, die ohne Zentrifugieren des Blutes auskommen, nennt das Klagepatent insbesondere die in der DE-A-197 33 407 und in der druckschriftlichen Ver\u00f6ffentlichung \u201eH\u00e4matologie, Bd. 1, Aktueller Stand der Eigenbluttransfusion, Symborned-Verlag, M\u00fcnchen 1992, S. 108 bis 113\u201c beschriebenen Erfindungen. Das Klagepatent zitiert diese Ver\u00f6ffentlichungen dahingehend, dass die richtige Anordnung der einzelnen in Form von Beh\u00e4ltern vorliegenden Beutel ma\u00dfgeblich ist, um \u00fcber den transmembran\u00f6sen Filtrationsdruck die erhaltene Plasmamenge zu bestimmen (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Damit nimmt das Klagepatent auf die Funktionsweise der vorbekannten Vorrichtung Bezug, bei der durch den Einsatz eines Hohlfaserfilters das Blutplasma von den Erythrozyten getrennt wird (vgl. Patentschrift der DE \u2018407, Anlage B6, Sp. 4, Z. 27 \u2013 59), indem das Blutplasma durch die Hohlfasern hindurch gelangt, und die Erythrozyten in dem Hohlraum der Faser zur\u00fcckgehalten werden. F\u00fcr eine gute Filterleistung und um zu verhindern, dass versehentlich zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes mit dem Blutplasma durch den Filter treten, spielen die Durchflussgeschwindigkeit des Bluts durch den Filter und die dadurch erzeugte Druckdifferenz eine zentrale Rolle.<\/p>\n<p>Weiter wird die Filtereffizienz dadurch bestimmt, dass die bei der Filtration im Inneren der Hohlfasern zur\u00fcckbleibenden Erythrozyten nicht sofort durch den Blutstrom weiter transportiert werden, sondern eine gewisse Zeit in den Hohlfasern verbleiben<\/p>\n<p>Die vorbekannten Vorrichtungen haben jedoch dem Klagepatent zufolge den Nachteil, dass die Anordnung der Beh\u00e4lter (und die dadurch bestimmte Durchflussgeschwindigkeit bzw. der transmembran\u00f6se Filtrationsdruck) nicht nur Einfluss auf die erzeugte Plasmamenge nimmt, sondern es findet allenfalls in einem eng begrenzten Anordnungsbereich \u00fcberhaupt eine akzeptable Auftrennung von Blut in seine Bestandteile statt (Abs. [0002]). Das Einrichten der Vorrichtung zur Bluttrennung sei deshalb so zeitaufwendig, dass dies den Einsatz derselben im t\u00e4glichen Routinebetrieb, beispielsweise bei Blutspendeaktionen zur Gewinnung von Fremdblutkonserven, erschwere (Abs. [0002]). Auch sei es nicht m\u00f6glich mittels der Vorrichtungen aus dem Stand der Technik Leukozyten abzutrennen (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der in einem sterilisierten geschlossenen System eine m\u00f6glichst weitgehende Auftrennung von Blut in einzelne und\/ oder Gruppen seiner Bestandteile durchf\u00fchrbar ist, wobei die f\u00fcr die Separierung des Blutes erforderlichen Druckverh\u00e4ltnisse innerhalb der Vorrichtung auf einfache und reproduzierbare Weise einstellbar sind (Abs. [0004]). Des Weiteren beabsichtigt das Klagepatent, aufw\u00e4ndige Umbauarbeiten zwischen einzelnen Blutentnahmen zu vermeiden (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Auftrennen von Blut in einzelne und\/ oder Gruppen seiner Bestandteile in Form eines sterilisierten geschlossenen Systems bestehend aus<\/p>\n<p>(a) Sammelbeh\u00e4lter (1)<\/p>\n<p>(b) Filteranordnung (8)<\/p>\n<p>(c) Aufnahmebeh\u00e4lter (16) f\u00fcr Blutplasma<\/p>\n<p>(d) Aufnahmebeh\u00e4lter (18) f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes.<\/p>\n<p>(2) Der Sammelbeh\u00e4lter (1)<\/p>\n<p>(a) ist mit einer Zuleitung und einer Ableitung versehen,<\/p>\n<p>(b) die Zuleitung ist an ihrem dem Sammelbeh\u00e4lter (1) abgewandten Ende mit einem mit einem oder mehreren Blutgef\u00e4\u00dfen eines Spenders koppelbaren Verbindungselement versehen.<\/p>\n<p>(3) Die Filteranordnung (8)<\/p>\n<p>(a) ist mit dem dem Sammelbeh\u00e4lter abgewandten Ende der Ableitung verbunden<\/p>\n<p>(b) ist mit einer Einla\u00df- (27) und einer Au\u00dflasskammer (28) versehen, an die jeweils eine Ablaufleitung angeschlossen ist<\/p>\n<p>(c) ist ein mit einer blutvertr\u00e4glichen Fl\u00fcssigkeit durchtr\u00e4nkter Hohlfaserfilter (22) bekannter Art, wobei die Gesamtheit der Innenbereiche (26) der Hohlfasern (24) die Einla\u00dfkammer (27) und die Gesamtheit der Au\u00dfenbereiche (28) der Hohlfasern (24) die Ausla\u00dfkammer (30) ausbildet.<\/p>\n<p>(4) Der Aufnahmebeh\u00e4lter (16) f\u00fcr Blutplasma<\/p>\n<p>(a) ist mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Au\u00dflasskammer verbunden.<\/p>\n<p>(5) Der Aufnahmebeh\u00e4lter (18) f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes<\/p>\n<p>(a) ist mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Einla\u00dfkammer verbunden.<\/p>\n<p>(6) Im Leitungsweg (3, 6, 11, 13, 15) zwischen Sammelbeh\u00e4lter (1) und Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (18) ist ein Leukozytendepletionsfilter (5) ebenfalls bekannter Art angeordnet.<\/p>\n<p>(7) Der Leitungsweg (17) zwischen Filteranordnung (8) und dem Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (18) weist eine Einrichtung zur Erzeugung eines R\u00fcckstaus (20) in der Filteranordnung (8) auf.<\/p>\n<p>Die Filteranordnung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein mit einer blutvertr\u00e4glichen Fl\u00fcssigkeit durchtr\u00e4nkter Hohlfaserfilter bekannter Art ist (Abs. [0006], [0012]). Die Gesamtheit der Auslassbereiche der Hohlfasern bildet dabei die Auslasskammer f\u00fcr die Aufnahme des Blutplasmas und die Gesamtheit der Innenbereiche der Hohlfasern stellt die Einlasskammer f\u00fcr die zellul\u00e4ren Blutbestandteile dar (Abs. [0006]). Die blutvertr\u00e4gliche Fl\u00fcssigkeit kann beispielsweise eine physiologische Kochsalzl\u00f6sung oder eine Stabilisatorl\u00f6sung bekannter Art sein (Abs. [0012]). Bei einer Gesamtbetrachtung der Lehre des Klagepatents, gespendete Blutbestandteile zu erhalten, sind Fl\u00fcssigkeiten blutvertr\u00e4glich, die eine Einwirkung auf das Blut verhindern, so dass es beispielsweise nicht zu einer H\u00e4molyse (= Aufl\u00f6sung von Erythrozyten) oder einer Blutgerinnung kommt. Dies kann der Fachmann insbesondere aus der Angabe in Abschnitt [0006] erkennen, wonach der durchtr\u00e4nkte Hohlfaserfilter die gew\u00fcnschte Filterfunktion \u00fcbernehmen soll, mithin der Filtervorgang gerade Blutplasma und Erythrozyten hervorbringen soll, die weiterverwertbar sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese das Merkmal (7),<\/p>\n<p>\u201eDer Leitungsweg (17) zwischen Filteranordnung (8) und dem Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (18) weist eine Einrichtung zur Erzeugung eines R\u00fcckstaus (20) in der Filteranordnung (8) auf.\u201c<\/p>\n<p>verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut des Klagepatents, der gem. Art. 69 EP\u00dc die Grundlage f\u00fcr den Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents bildet, sieht zum einen bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der R\u00fcckstaueinrichtung insoweit vor, als diese in dem Leitungsweg zwischen Filteranordnung (8) und dem Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes (18) angeordnet sein muss (dazu unter lit. aa)), und verlangt zum anderen eine Einrichtung, die geeignet ist, einen R\u00fcckstau in der Filteranordnung zu erzeugen (dazu unter lit. bb)).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckstaueinrichtung entsprechend des Anspruchswortlauts sind weiter die Beschreibung und die Zeichnung heranzuziehen (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube), wobei die Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung so zu deuten sind, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab ist die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Filteranordnung der Bereich der Gesamtvorrichtung, in dem die wesentliche Filterleistung einer Aufspaltung des Blutes in zellul\u00e4re Bestandteile und in Blutplasma (Abs. [0006], [0012]) stattfindet, wohingegen der Fachmann unter dem Leitungsweg hin zu dem Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes den Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung versteht, \u00fcber den die herausgefilterten Erythrozyten nach Abschluss des wesentlichen Filtervorgangs aus der Einlasskammer in den Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Blutbestandteile transportiert werden.<\/p>\n<p>Ein weitergehendes Verst\u00e4ndnis, wonach auch bereits Teile der Filteranordnung einen Teil des Leitungsweges bilden, weil auch w\u00e4hrend des Filtervorgangs in der Filteranordnung bereits ein Transport von separierten Erythrozyten stattfindet, verbietet sich hingegen.<\/p>\n<p>Dagegen spricht schon die Anspruchssystematik, die in der Merkmalsgruppe (1) zun\u00e4chst die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich abgrenzbaren Vorrichtungsbestandteile nennt, die \u00fcber einen Leitungsweg, entsprechend Merkmal (6), miteinander verbunden sind, und so ein sterilisiertes geschlossenes System bilden. Der in dem Merkmal (6) in Bezug genommene Leitungsweg setzt sich dabei aus den einzelnen in den Merkmalen (2)(a), (3)(a), (4)(a) und (5)(a) genannten Teilabschnitten, die jeweils einzelne Vorrichtungsbestandteile verbinden, zusammen. In diesem Zusammenhang spricht das Klagepatent dort von dem \u201eEnde\u201c der jeweiligen Ableitung, wo die Verbindung zu dem jeweils n\u00e4chsten Vorrichtungsbestandteil hergestellt wird,<\/p>\n<p>\u201e(3)(a) [die Filteranordnung] ist mit dem Sammelbeh\u00e4lter abgewandten Ende der Ableitung verbunden\u201c, [Hervorhebung diesseits],<\/p>\n<p>\u201e(4)(a) [der Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr Blutplasma] ist mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Ausla\u00dfkammer verbunden\u201c [Hervorhebung diesseits],<\/p>\n<p>\u201e(5)(a) [der Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Blutbestandteile] ist mit dem der Filteranordnung abgekehrten Ende der Ablaufleitung der Einla\u00dfkammer verbunden.\u201c [Hervorhebung diesseits].<\/p>\n<p>Des Weiteren wird bei der hier in Rede stehenden weiten Auslegung auch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe einer Anordnung der R\u00fcckstaueinrichtung zwischen Filteranordnung und Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Bestandteile des Blutes in unzul\u00e4ssiger Art und Weise auf ihre blo\u00dfe Funktion reduziert (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgarnitur). Denn bei einem Verst\u00e4ndnis, welches bereits f\u00fcr die Filterung wesentliche Vorrichtungsteile auch als Leitungsweg betrachtet, ist eine Abgrenzung zwischen Filteranordnung und Leitungsweg nicht mehr m\u00f6glich, die aber gerade erforderlich ist, um der r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe einer Anordnung der R\u00fcckstaueinrichtung zwischen diesen gerecht zu werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut, der allein von einer \u201eEinrichtung\u201c zur Erzeugung eines R\u00fcckstaus spricht, enth\u00e4lt keine weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung derselben.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr die Ausgestaltung der R\u00fcckstaueinrichtung gewinnt der Fachmann hingegen aus der Patentbeschreibung.<\/p>\n<p>Dieser entnimmt er zum einen eine Funktionsbeschreibung der R\u00fcckstaueinrichtung,<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], wobei der durchtr\u00e4nkte Hohlfaserfilter zun\u00e4chst die gew\u00fcnschte Filterfunktion garantiert und die Einrichtung zur Erzeugung eines R\u00fcckstaus in der Filteranordnung entweder eine einmalige Festeinstellung f\u00fcr eine ganze Serie von Blutaufnahmen oder von Fall zu Fall zumindest ein einfaches Nachjustieren von Hand erm\u00f6glicht, und andererseits aus der Gesamtheit der zellul\u00e4ren Bestandteile des Blutes in jedem Fall auch noch die Leukozyten gesondert zu separieren.\u201c (Abs. [0006]),<\/p>\n<p>wonach ihr die erfindungswesentliche Funktion zukommt, die Filterleistung der Filteranordnung abzusichern, indem sie die Flie\u00dfgeschwindigkeit des Blutes nach dessen Filterung verringert, so dass sich das Blut in der Filteranordnung in gewissem Umfang ansammelt, mithin \u201er\u00fcckstaut\u201c. Durch die l\u00e4ngere Verweildauer des Blutes in der Filtervorrichtung kann \u2013 entsprechend der Aufgabe, die sich das Klagepatent zur L\u00f6sung nimmt (Abs. [0004]) \u2013 eine vollst\u00e4ndige Aufspaltung des Blutes erfolgen.<\/p>\n<p>Zum anderen wird dem Fachmann als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer R\u00fcckstaueinrichtung eine Klemmvorrichtung in Form einer Rollklemme beschrieben (Abs. [0013]). In diesem Zusammenhang hei\u00dft es weiter (Hervorhebung diesseits):<\/p>\n<p>\u201eEine solche Einrichtung 20 kann selbstverst\u00e4ndlich auch durch jede andere gleichwirkende Ma\u00dfnahme verwirklicht werden, beispielsweise durch eine Anordnung des Leukozytendepletionsfilters 5 in der Ablaufleitung 17, [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Daraus leitet der Fachmann ab, dass das Klagepatent all\u2018 jene Einrichtungen erfassen will, die auf demselben Wirkmechanismus wie das offenbarte Ausf\u00fchrungsbeispiel beruhen (und die der bereits dargestellten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe gerecht werden). Zwar k\u00f6nnen Ausf\u00fchrungsbeispiele einen breiteren Wortsinn der Anspr\u00fcche nicht einschr\u00e4nken, jedoch k\u00f6nnen Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen entnommen werden, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris).<\/p>\n<p>Der dem Fachmann danach offenbarte Wirkmechanismus einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckstaueinrichtung besteht darin, ein Hindernis f\u00fcr das durch den Leitungsweg flie\u00dfende Blut zu schaffen, so dass die Flie\u00dfgeschwindigkeit des Blutes \u2013 im Vergleich zu der Geschwindigkeit, mit welcher das Blut in die Filteranordnung einstr\u00f6mt \u2013 verringert wird. Bei einer Klemmrolle besteht das Hindernis darin, den Leitungsweg entweder vollst\u00e4ndig abzuklemmen oder aber den Querschnitt der Leitungsvorrichtung jedenfalls zu verringern, so dass in k\u00fcrzerer Zeit weniger Blut die Leitung passieren kann. Auch ein Leukozytendepletionsfilter f\u00fchrt zu einer solchen klagepatentgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschten Verlangsamung der Flie\u00dfgeschwindigkeit. Denn es werden einzelne Blutbestandteile \u2013 insbesondere die Leukozyten \u2013 zur\u00fcckgehalten.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein Hindernis in dem beschriebenen Sinne nicht auch durch eine spezifische Ausgestaltung des Leitungsweges geschaffen werden kann, sondern zwingend durch eine von diesem zu trennende Anordnung von au\u00dfen wirken muss, sind weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentbeschreibung zu entnehmen.<\/p>\n<p>Vielmehr kann bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung eine stauende Wirkung auch dadurch erzielt werden, dass statt einem Abklemmen der Leitung von au\u00dfen ein Teil der Leitung selbst sich verj\u00fcngt. Auch diese Ma\u00dfnahme bewirkt eine Querschnittsreduzierung des Leitungswegs. Bei einer R\u00fcckstaueinrichtung, die durch die Ausgestaltung des Leitungsweges bedingt ist, mag zwar ein Nachjustieren von Hand (vgl. Abs. [0006]) nicht m\u00f6glich sein. Ein solches sieht die Lehre des Klagepatents jedoch auch nur als Alternative f\u00fcr den Fall, in dem eine einmalige Festeinstellung f\u00fcr eine ganze Serie von Blutaufnahmen nicht m\u00f6glich ist, vor,<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] und die Einrichtung zur Erzeugung eines R\u00fcckstaus der Filteranordnung entweder eine einmalige Festeinstellung f\u00fcr eine ganze Serie von Blutaufnahmen oder von Fall zu Fall zumindest ein einfaches Nachjustieren von Hand erm\u00f6glicht, [\u2026].\u201c (Abs. [0006]; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>und nimmt im \u00dcbrigen Ausgestaltungen hin, bei denen eine einmal vorgegebene Position der Vorrichtungsbestandteile nicht ohne weiteres ver\u00e4nderbar ist (Abs. [0020]), sofern diese sich f\u00fcr eine Serie von Blutaufnahmen eignet. Dass die einen R\u00fcckstau erzeugende Beschaffenheit des Leitungsweges grunds\u00e4tzlich nicht auch f\u00fcr eine Serie von Blutaufnahmen geeignet ist, ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf der Grundlage dieses Auslegungsergebnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal (7) der Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann eine Verlangsamung der Flie\u00dfgeschwindigkeit des Blutes allenfalls dort verortet werden, wo \u2013 orientiert an der U-Form der eingesetzten Hohlfasern \u2013 das Blut am Boden des \u201eU\u201c angelangt und im Anschluss daran den weiteren Schenkel des \u201eU\u201c entgegen der Schwerkraft durchl\u00e4uft, um die Filteranordnung an ihrem oberen Ende zu verlassen. Aus diesem Mechanismus ergibt sich jedoch keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckstaueinrichtung, die auf dem Leitungsweg zwischen der Filteranordnung und dem Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr zellul\u00e4re Blutbestandteile liegt. Denn die Verlangsamung der Flie\u00dfgeschwindigkeit des Blutes wird dort bewirkt, wo das Blut auf dem Boden der U-f\u00f6rmigen Hohlfasern angelangt, mithin erst die H\u00e4lfte des Weges des Filters durchschritten hat, und wo noch eine Auftrennung des Blutes in seine Bestandteile erfolgt. Die die Verlangsamung bewirkende Ma\u00dfnahme liegt mithin nicht auf einem Weg zwischen der Filteranordnung, sondern in dieser.<\/p>\n<p>Auch stellt die Anordnung des Ausgangs f\u00fcr die Erythrozyten am oberen Teil der Filteranordnung f\u00fcr sich allein betrachtet keine R\u00fcckstaueinrichtung im Sinne des Klagepatents dar. Denn in dieser Anordnung setzt sich lediglich die U-f\u00f6rmige Ausgestaltung der Hohlfasern als Teil der Filteranordnung fort. Eine dar\u00fcber hinausgehende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ver\u00e4nderung des Leitungsweges ist an dem Erythrozyten-Ausgang nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich eine andere W\u00fcrdigung auch nicht daraus, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 die Anordnung des Plasmabeh\u00e4lters derart ver\u00e4ndert werden kann, dass der Plasmabeh\u00e4lter h\u00f6her oder tiefer geh\u00e4ngt wird. Auch bei dieser Ausgestaltung, die schon durch die Bedingungsanleitung ausgeschlossen werden soll (vgl. Anlage B1a, S. 1, re. Sp., ganz unten: \u201eBefestigen Sie den Spenderbeutel an einer geeigneten Halterung und den SAG-Mannitolbeutel auf gleicher H\u00f6he wie die Filterkomponente\u201c), liegt der Ausgangspunkt der Verlangsamung der Flie\u00dfgeschwindigkeit in der U-Form der Hohlfasern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 500.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2600 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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