{"id":6656,"date":"2016-12-01T17:00:46","date_gmt":"2016-12-01T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6656"},"modified":"2017-04-04T12:25:19","modified_gmt":"2017-04-04T12:25:19","slug":"4a-o-12815-matratzenrahmenverbindungsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6656","title":{"rendered":"4a O 128\/15 &#8211; Matratzenrahmenverbindungsmittel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2599<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. Dezember 2016, Az. 4a O 128\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Verbindungsmittel zur Verbindung eines Rahmenelements eines Liegefl\u00e4chenteils eines Matratzenrahmens mit einem Fl\u00e4chenelement des Liegefl\u00e4chenteils bei denen das Verbindungsmittel eine erste Verbindungsstruktur zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Rahmenelement und eine zweite Verbindungsstruktur zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Fl\u00e4chenelement aufweist und wobei die erste Verbindungsstruktur eine in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme hat,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die erste Verbindungsstruktur einen B\u00fcgel hat, mit dem die in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme verschlie\u00dfbar ist und wobei die zweite Verbindungsstruktur eine zweite Aufnahme umfasst und wobei die zweite Aufnahme hinterschnittene R\u00e4nder aufweist,<\/p>\n<p>(Anspruch 1 des deutschen Teils der EP 1 645 XXX B 1);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 27.01.2007 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellten, angebotenen, in den Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrten oder besessenen<\/p>\n<p>Verbindungsmitteln zur Verbindung eines Rahmenelements eines Liegefl\u00e4chenteils eines Matratzenrahmens mit einem Fl\u00e4chenelement des Liegefl\u00e4chenteils bei denen das Verbindungsmittel eine erste Verbindungsstruktur zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Rahmenelement und eine zweite Verbindungsstruktur zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Fl\u00e4chenelement aufweist und wobei die erste Verbindungsstruktur eine in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme hat, bei denen die erste Verbindungsstruktur einen B\u00fcgel hat, mit dem die in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme verschlie\u00dfbar ist und wobei die zweite Verbindungsstruktur eine zweite Aufnahme umfasst und wobei die zweite Aufnahme hinterschnittene R\u00e4nder aufweist<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement einen Schnappverschluss zum Verriegeln des B\u00fcgels im verschlossenen Zustand der Aufnahme aufweist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/ oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>(Anspruch 3 des deutschen Teils der EP 1 645 XXX B 1);<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der unter Ziff. I. 2. genannten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung von Kopien der Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>\uf02d wobei die Belegvorlage auf die Ausk\u00fcnfte nach lit. a) und b) beschr\u00e4nkt ist, und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>\uf02d wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 2. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die unter I. 2. bezeichneten, seit 27.01.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>6. an die Kl\u00e4gerin den Betrag von EUR 3.927,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 2. bezeichneten und in der Zeit vom 12.05.2006 bis zum 26.01.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 2. bezeichneten und seit dem 27.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; mit Ausnahme der Unterlassungsverpflichtung (Antrag Ziff. I. 1.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 25.000,-. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2., I. 3. des Urteils) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 15.000,- und hinsichtlich des Kostenpunkts gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 645 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 08.01.2004 angemeldet, die Anmeldung am 12.04.2006 bekannt gemacht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 27.12.2006. Gegenstand des Klagepatents ist ein Verbindungsmittel zur Verbindung eines Matratzenrahmens mit einer Untermatratze. Der Hauptanspruch 1 ist in der angemeldeten deutschen Verfahrenssprache wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerbindungsmittel (1) zur Verbindung eines Rahmenelements (11), eines Liegefl\u00e4chenteils (10), eines Matratzenrahmens mit einem Fl\u00e4chenelement (12) des Liegefl\u00e4chenteils,<\/p>\n<p>wobei das Verbindungsmittel (1) eine erste Verbindungsstruktur (2, 3, 4) zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Rahmenelement (11) und<\/p>\n<p>eine zweite Verbindungsstruktur (5) zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Fl\u00e4chenelement (12) aufweist,<\/p>\n<p>wobei die erste Verbindungsstruktur (2, 3, 4) eine in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme (2) hat<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die erste Verbindungsstruktur (2, 3, 4) einen B\u00fcgel (3) hat, mit dem die in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme (2) verschlie\u00dfbar ist,<\/p>\n<p>dass die zweite Verbindungsstruktur (5) eine zweite Aufnahme (2) umfasst und dass die zweite Aufnahme hinterschnittene R\u00e4nder (5) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Der Unteranspruch 3 hat die folgende Fassung:<\/p>\n<p>\u201eVerbindungsmittel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (1) einen Schnappverschluss (4) zum Verriegeln des B\u00fcgels (3) im verschlossenen Zustand der Aufnahme (2) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcchen wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 ist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verbindungsmittel 1 dargestellt:<br \/>\nAn dem Rand 21 des ersten, U-f\u00f6rmig ausgestalteten Befestigungsmittels 2 ist ein B\u00fcgel 3 angeordnet. Dieser kann, wenn das stabf\u00f6rmige Rahmenelement sich in der Aufnahme 2 befindet, an den gegen\u00fcberliegenden Rand 22 verschwenkt werden. Dort sind ein Schnappverschluss 4 und eine Ausnehmung 41 vorgesehen, in die der Schnapphaken 42 des B\u00fcgels 3 einschnappen kann. Die R\u00e4nder der Aufnahme 41 sind hinterschnitten, so dass der in die Ausnehmung 41 eingeschnappte Schnapphaken 42 nicht unbeabsichtigt aus der Ausnehmung 41 gel\u00f6st werden kann. Die dargestellte zweite Verbindungsstruktur wird durch eine zweite Aufnahme 5 gebildet, die hinterschnittene R\u00e4nder 51 hat. Auch in diese zweite Aufnahme kann ein stabf\u00f6rmiger Gegenstand eingelegt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Eine Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2016 (Anlage rop 3) beim BPatG eingereichte Nichtigkeitsklage, Az.: 3 Ni 22\/16 (EP), steht noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte bringt Betten in den Verkehr, bei denen das Rahmen- und das Fl\u00e4chenelement eines Matratzenrahmens miteinander \u00fcber ein Verbindungsmittel (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) verbunden sind.<\/p>\n<p>Ein Lichtbild eines Verbindungsmittels, das in seiner Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht, wird nachfolgend eingeblendet (Beschriftung durch die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt; ohne Beschriftung auch aus Anlage K 7 ersichtlich):<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Rahmenelement von einer U-f\u00f6rmigen Aufnahme 2 aufgenommen und sodann um das aufgenommene Rahmenelement die Vorrichtung 3 verschwenkt. Ein hakenf\u00f6rmiger Vorsprung 4 an der Vorrichtung 3 wird dann mit Kraft in eine hinterschnittenen Aufnahme eingerastet. Das Material der hinterschnittenen Aufnahme ist steif ausgebildet, und nur so nachgiebig ausgef\u00fchrt, wie es zum Einf\u00fchren des hakenf\u00f6rmigen Vorsprungs in die hinterschnittene Aufnahme erforderlich ist. In die Aufnahme 5 mit den R\u00e4ndern 51 wird das Fl\u00e4chenelement eines Bettes eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Lichtbilder eines Bettes, bei dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung gelangt, sind aus Anlage rop 7 ersichtlich. Auf diese wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 02.04.2015 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens (Anlage K 2) wird auf dieses Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang behauptet sie, es sei m\u00f6glich, eine mit Hilfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform herbeigef\u00fchrte Verbindung zwischen Rahmen- und Fl\u00e4chenelement wieder zu l\u00f6sen, ohne dass das Verbindungselement zerst\u00f6rt werde. Auch seien f\u00fcr eine L\u00f6sung der Verbindung keine Werkzeuge erforderlich, wobei die Hinzunahme von Werkzeugen auch der von dem Klagepatent beschriebenen \u201el\u00f6sbaren Verbindung\u201c nicht entgegenst\u00fcnde.<\/p>\n<p>Auch seien die R\u00e4nder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne des Klagepatents hinterschnitten. Denn dies setze nach der gesch\u00fctzten Lehre lediglich voraus, dass die R\u00e4nder in einem Abstand zueinander angeordnet sein m\u00fcssten, der geringer sei, als der Durchmesser des stabf\u00f6rmigen Rands des Fl\u00e4chenelements 12, und dass der Bereich unterhalb der R\u00e4nder soweit zur\u00fcckspringe, dass der Gegenstand dort eingelegt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb von einer Aussetzung der Verhandlung abzusehen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung einer Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach zun\u00e4chst auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der auf den Klagepatentanspruch 1 gest\u00fctzt ist, r\u00fcckbezogen. Nunmehr st\u00fctzt sie ihr auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung einer Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht gerichtetes Klagebegehren jedoch auf die Verletzung des Unteranspruchs 3.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erkl\u00e4rt, den auf Unterlassung gerichteten Antrag \u2013 ohne Pr\u00e4judiz \u2013 anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<br \/>\ndie m\u00fcndliche Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die beim BPatG anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent, Az.: 3 Ni 22\/16 (EP), auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Es fehle an einer l\u00f6sbaren Verbindung zwischen dem Verbindungsmittel und dem Rahmenelement, weil es nicht m\u00f6glich sei, das Verbindungselement, nach dessen Verbindung mit dem Rahmen, von diesem ohne den Einsatz von Werkzeug und zerst\u00f6rungsfrei zu l\u00f6sen. Nach dem Unteranspruch 3 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei aber gerade erforderlich, dass die L\u00f6sbarkeit \u00fcber die Ausgestaltung der Schnappverbindung gew\u00e4hrleistet werde. Jedenfalls k\u00f6nne der L\u00f6sungsvorgang auch nicht mehrmals durchgef\u00fchrt werden, ohne dass dies zu einer plastischen Verformung des Verbindungselements und dazu f\u00fchre, dass der Verriegelungshaken bereits mit geringerer Kraft aus der Ausnehmung herausgezogen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keinen B\u00fcgel auf, der \u2013 wie das Klagepatent dies verlange \u2013 einerseits das Verschlie\u00dfen der U-f\u00f6rmigen Aufnahme und gleichzeitig auch die L\u00f6sbarkeit der Verbindung erm\u00f6gliche. Der B\u00fcgel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lasse bereits eine Verriegelungsvorrichtung am Ende des B\u00fcgels vermissen. Zwar umgreift ein B\u00fcgel eine U-f\u00f6rmige Aufnahme, jedoch befindet sich der Schnappverschluss etwa 5 mm von dem Ende des B\u00fcgels nach innen versetzt.<\/p>\n<p>Auch fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen hinterschnittenen R\u00e4ndern der zweiten Aufnahme, weil die Aufnahme f\u00fcr das Fl\u00e4chenelement bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcndungsseitig durch zwei unterschiedliche Einfassungen gebildet wird. Das Klagepatent verlange im Hinblick auf die zweite Aufnahme, dass diese an der Stelle, wo die die Aufnahme bildenden Bereiche den geringsten Abstand zu einander h\u00e4tten (\u201eEngstelle\u201c), jeweils hinterschnitten sein m\u00fcssen. Die R\u00e4nder der zweiten Aufnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden jedoch Konturen wie die nachfolgend skizziert (Skizzen entsprechend Anlage rop 2) zeigen:<br \/>\nDes Weiteren stelle sich eine Verurteilung zum R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar, weil das Verbindungsmittel nur als Teil der Betten vertrieben wird, mithin dieses bei den Abnehmern verbaut ist. Eine zerst\u00f6rungsfreie L\u00f6sbarkeit des Verbindungselements sei gerade nicht m\u00f6glich. Das Bett w\u00fcrde aber auch durch eine Demontage des Verbindungsmittels unbrauchbar. Des Weiteren w\u00fcrde die Demontage pro Bett durchschnittlich 4-Mann-Stunden in Anspruch nehmen. Bei den bereits vertriebenen Hunderten von Betten f\u00fchre dies zu einem logistischen Aufwand, der ihre, der Beklagten, Vertriebst\u00e4tigkeiten im \u00dcbrigen lahmlegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch eine Verurteilung zur Auskunft sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sich das Auskunftsbegehren der Kl\u00e4gerin faktisch auf die vertriebenen Betten beziehe.<\/p>\n<p>Zudem werde sich das Klagepatent aber auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Dabei sei eine Aussetzung des Rechtsstreits bereits deshalb geboten, weil die Kl\u00e4gerin die Kombination von Anspruch 1 und Unteranspruch 3 nicht zumindest hilfsweise im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens verteidigt. Jedenfalls aber gelte ein herabgesetzter Ma\u00dfstab f\u00fcr die Aussetzung, weil die geltend gemachte Anspruchskombination nicht von dem Erteilungsakt gedeckt und die Durchsetzung der Anspr\u00fcche nicht mehr von der Laufzeit des Klagepatents abh\u00e4ngig sei.<\/p>\n<p>Die Klage ist der Beklagten am 15.10.2015 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 27.10.2016 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist, soweit \u00fcber sie nach dem den Unterlassungsantrag erfassenden Teilanerkenntnis der Beklagten noch zu entscheiden war, auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents (Unteranspruch 3) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf, Erstattung von Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs.2, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259, 677, 683 Satz 1, 670 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung befasst sich mit einem Verbindungsmittel zur Verbindung eines Rahmenelements eines Liegefl\u00e4chenteils eines Matratzenrahmens mit einem Fl\u00e4chenelement.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt einleitend Kranken- und Pflegebetten mit vorbekannten Matratzenrahmen, die mit mehreren zum Teil verschwenkbaren Liegefl\u00e4chenteilen ausgestattet sind, in Bezug (Abs. [0002] des Klagepatents; Abschnitte ohne Angabe sind im Folgenden solche des Klagepatents). Bekannt ist, dass diese Liegefl\u00e4chenteile ein Rahmen- und ein Fl\u00e4chenelement aufweisen. Das Fl\u00e4chenelement dient dabei als eigentliche Auflagefl\u00e4che f\u00fcr die Matratze und wird oftmals durch sich kreuzende Drahtgitterst\u00e4be gebildet (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die aus Drahtgitterst\u00e4ben gebildeten Fl\u00e4chenelemente oftmals unl\u00f6sbar mit den Rahmenelementen verbunden werden, was zu einer Festlegung der Ausgestaltung der Liegenfl\u00e4chenteile auf die bei der Konstruktion des Bettes gew\u00e4hlte Form f\u00fchrt (Abs. [0003]). Ein Wechsel der Auflagefl\u00e4che bzw. der Liegefl\u00e4chenteile ist dann nicht m\u00f6glich, obwohl ein solcher gerade im Zusammenhang mit Kranken- und Pflegehausbetten, f\u00fcr die eine h\u00e4ufig wechselnde Belegung typisch ist, w\u00fcnschenswert ist, um die Liegefl\u00e4che an die individuellen Bed\u00fcrfnisse des jeweiligen Nutzers anzupassen (Abs. [0003]). Sofern eine Ver\u00e4nderung der Liegefl\u00e4che erforderlich wird, wird dies im Stand der Technik durch einen vollst\u00e4ndigen Austausch des Bettes bewirkt, was jedoch voraussetzt, dass eine Vielzahl von Betten bereitgehalten wird (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund strebt das Klagepatent eine individuelle Abstimmbarkeit der Liegefl\u00e4chenteile eines Bettes auf die Bed\u00fcrfnisse mehrere Nutzer an (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDiese Aufgabe (technisches Problem) soll durch ein Verbindungselement nach dem Unteranspruch 3, der auf den Anspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, gel\u00f6st werden (Abs. [0005]), der sich wie folgt gegliedert darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Verbindungsmittel zur Verbindung eines Rahmenelements eines Liegefl\u00e4chenteils eines Matratzenrahmens mit einem Fl\u00e4chenelement des Liegefl\u00e4chenteils, wobei<\/p>\n<p>(1) das Verbindungsmittel eine erste Verbindungsstruktur zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Rahmenelement aufweist,<\/p>\n<p>(2) das Verbindungselement eine zweite Verbindungsstruktur zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Fl\u00e4chenelement aufweist,<\/p>\n<p>(3) wobei die erste Verbindungsstruktur eine in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme hat,<\/p>\n<p>(4) die erste Verbindungsstruktur hat einen B\u00fcgel, mit dem die in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme verschlie\u00dfbar ist,<br \/>\n(5) die zweite Verbindungsstruktur umfasst eine zweite Aufnahme,<\/p>\n<p>(6) die zweite Aufnahme weist hinterschnittene R\u00e4nder auf,<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>(7) das Verbindungselement einen Schnappverschluss zum Verriegeln des B\u00fcgels im verschlossenen Zustand der Aufnahme aufweist.<\/p>\n<p>(Anspruch 3)<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindungselement weist eine erste Verbindungsstruktur zur Aufnahme des Rahmenelements und eine zweite Verbindungsstruktur zur Aufnahme des Fl\u00e4chenelements auf. Zu diesem Zweck sind die Verbindungsstrukturen \u2013 wie noch weiter auszuf\u00fchren sein wird (Ziff. III.) \u2013 jeweils auf eine bestimmte Art und Weise ausgestaltet. Durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindungsmittel wird eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Rahmen- und dem Fl\u00e4chenelement entbehrlich (Abs. [0005]). Vielmehr k\u00f6nnen diese beliebig voneinander getrennt werden, und erm\u00f6glichen so eine Anpassung an die individuelle Situation des jeweiligen Nutzers (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien ist eine Auslegung der Merkmale (1), (4), (6) und (7) erforderlich.<\/p>\n<p>Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut, wie er in Merkmal (1),<\/p>\n<p>\u201edas Verbindungselement eine erste Verbindungsstruktur zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Rahmenelement aufweist\u201c,<\/p>\n<p>zum Ausdruck kommt, soll die erste Verbindungsstruktur des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungsmittels eine Verbindung zu dem Rahmenelement schaffen, die l\u00f6sbar ist. Orientiert an der objektiven Aufgabe des Klagepatents, die Liegenfl\u00e4chenteile eines Bettes an unterschiedliche Nutzerbed\u00fcrfnisse anzupassen, erkennt der Fachmann, dass die Losl\u00f6sung des Rahmenelements von dem ersten Verbindungselement derart erfolgen k\u00f6nnen muss, dass das Verbindungsmittel nicht zerst\u00f6rt wird, sondern nach der Anpassung des Liegefl\u00e4chenteils gerade auch wieder eine Befestigung der ersten Verbindungsstruktur an dem Rahmenteil m\u00f6glich sein soll. Denn erst durch die (erneute) Befestigung wird eine Situation geschaffen, in der der neue Nutzer, an dessen Bed\u00fcrfnisse die Liegenfl\u00e4chenteile angepasst worden sind, das Bett mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungselement auch tats\u00e4chlich nutzen kann.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre hingegen keine Hinweise darauf, dass ein L\u00f6sen des Rahmenelements aus der ersten Verbindungsstruktur ohne Hilfsmittel in Form von Werkzeugen m\u00f6glich sein muss. Ein solches beschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das in den Fig. 1 \u2013 4 dargestellte und in den Abschnitten [0011], [0012] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel ohne solche Hilfsmittel auskommt. Denn die gesch\u00fctzte Lehre darf grunds\u00e4tzlich nicht auf zum Zwecke ihrer Beschreibung offenbarte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Auch steht es dem Erreichen des erfindungswesentlichen Vorteils nicht entgegen, wenn die Verbindung nur unter Zuhilfenahme von Werkzeugen gel\u00f6st werden kann. Das Klagepatent will \u2013 wie bereits aufgezeigt \u2013 verhindern, dass mit dem Wechsel eines Benutzers stets auch ein Austausch des Bettes erforderlich wird, will mithin Anpassungsm\u00f6glichkeiten eines Bettes schaffen. Dieses Ziel kann aber beispielsweise auch dadurch erreicht werden, dass das erste Verbindungselement von dem Rahmen losgeschraubt werden muss. Zwar mag damit, dass Betten nicht ausgetauscht werden m\u00fcssen, regelm\u00e4\u00dfig auch eine gewisse Zeitersparnis einhergehen. Der Fachmann erkennt jedoch, dass mit der Anpassung der Liegenfl\u00e4chenelemente eines Bettes auch Handgriffe erforderlich werden, die nicht zwingend weniger Zeit in Anspruch nehmen als der Austausch eines Bettes. So ist jedenfalls auch nach dem offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiel erforderlich, Zudecke und Kissen sowie die Matratze von den Liegefl\u00e4chenteilen zu entfernen. In den Abschnitten [0009] und [0014] wird dem Fachmann zudem beschrieben, dass Fl\u00e4chenelemente auch ausgetauscht werden k\u00f6nnen. Diese Beschreibungsstellen ber\u00fccksichtigend, erkennt der Fachmann, dass es dem Klagepatent nicht wesentlich darum geht, eine Anpassung der Liegenfl\u00e4chen des Bettes unterhalb des zeitlichen Rahmens vorzunehmen, in dem der Austausch des Bettes m\u00f6glich ist, oder eine Anpassung in der schnellstm\u00f6glichen Zeit zu bewerkstelligen. Vielmehr strebt das Klagepatent die Schaffung von Anpassungsm\u00f6glichkeiten eines Bettes unter dem \u00f6konomischen Gesichtspunkt an, weniger Betten bereithalten zu m\u00fcssen (vgl. auch Abs. [0003] a. E.). Einer Vielzahl von Betten bedarf es aber auch dann nicht, wenn die Anpassung der Liegenfl\u00e4chenelemente mit Hilfe von Werkzeugen vorgenommen wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Merkmal (4) sieht vor:<\/p>\n<p>\u201edie erste Verbindungsstruktur hat einen B\u00fcgel, mit dem die in etwa U-f\u00f6rmige Aufnahme verschlie\u00dfbar ist\u201c.<\/p>\n<p>Es konkretisiert damit die Art und Weise, mit der die l\u00f6sbare Verbindung im Sinne von Merkmal (1) hergestellt wird. Dabei gibt der Anspruchswortlaut dem Fachmann lediglich vor, dass die ge\u00f6ffnete Seite der Aufnahme durch einen B\u00fcgel begrenzt und damit verschlossen werden kann. Da die Verbindung l\u00f6sbar sein soll (vgl. Merkmal (1)), erkennt der Fachmann, dass der B\u00fcgel so bewegt werden k\u00f6nnen muss, dass er die Aufnahme auch wieder freigeben kann.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst hingegen offen, wie der B\u00fcgel an der ersten Verbindungsstruktur befestigt ist, und wie er in seiner verriegelnden Stellung gehalten wird. Auch in Abschnitt [0006] (Hervorhebungen diesseits),<\/p>\n<p>\u201eDieser B\u00fcgel kann schwenkbar an einem Rand der Aufnahme angeordnet sein. Zum Verriegeln des B\u00fcgels kann das Verbindungselement einen Schnappverschluss im verschlossenen Zustand der Aufnahme aufweisen.\u201c,<\/p>\n<p>werden dem Fachmann lediglich m\u00f6gliche Ausgestaltungen beschrieben, ohne dass damit ein den offenen Wortlaut einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis einhergeht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Merkmal (6),<\/p>\n<p>\u201edie zweite Aufnahme weist hinterschnittene R\u00e4nder auf\u201c,<\/p>\n<p>sieht eine bestimmte Ausgestaltung der zweiten Verbindungsstruktur vor. Mit der zweiten Verbindungsstruktur soll, wie eine Zusammenschau mit dem Merkmal (2) deutlich macht, eine Verbindung zu dem Fl\u00e4chenelement hergestellt werden, wobei die Beschreibung als \u201eAufnahme\u201c den Fachmann erkennen l\u00e4sst, dass auch die zweite Verbindungsstruktur eine Aussparung hat, in die Teile des Fl\u00e4chenteils eingef\u00fcgt werden k\u00f6nnen sollen. Dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann auch in Abschnitt [0007] best\u00e4tigt, wonach die Aufnahme eine \u00d6ffnung hat.<\/p>\n<p>Des Weiteren gibt der Anspruchswortlaut vor, dass die zweite Aufnahme hinterschnittene R\u00e4nder aufweisen muss (vgl. auch Abs. [0007]). Diese Ausgestaltung steht aus Sicht des Fachmannes in einem direkten Zusammenhang mit der der zweiten Aufnahme zugewiesenen Funktion des Festhaltens des Fl\u00e4chenelements. Gleichzeitig soll die Ausgestaltung der zweiten Aufnahme auch das Einf\u00fchren des stabf\u00f6rmigen Gegenstandes in diese erm\u00f6glichen. So hei\u00dft es im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abs. [0012]; Hervorhebung diesseits):<\/p>\n<p>\u201eDiese Aufnahme 5 hat hinterschnittene R\u00e4nder 51 und ist wie bereits die Aufnahme 2 seitlich offen. Auch in diese zweite Aufnahme 5 kann daher ein stabf\u00f6rmiger Gegenstand eingelegt werden.\u201c<\/p>\n<p>Wie das Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Lehre zwar nicht beschr\u00e4nkt werden darf, aus dem der Fachmann aber dennoch Anhaltspunkte daf\u00fcr gewinnen kann, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris), weiter lehrt, wird das Festhalten des Gegenstandes insbesondere dadurch bewirkt, dass dieser einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als die \u00d6ffnung der Aufnahme aufweist (Abschnitt [0012] a. E.),<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Hat der stabf\u00f6rmige Gegenstand einen Durchmesser beziehungsweise eine Breite, die geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand der R\u00e4nder 51, kann der stabf\u00f6rmige Gegenstand in die Aufnahme 5 der zweiten Haltestruktur eingeclipst werden.\u201c,<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ber\u00fccksichtigend wird dem Fachmann deutlich, dass die Probleme, die sich bei dem Einbringen in die Aufnahme aus einem gegen\u00fcber der \u00d6ffnung der Aufnahme geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dferen Durchmesser des Gegenstandes ergeben k\u00f6nnen, erfindungsgem\u00e4\u00df durch die hinterschnittenen R\u00e4nder gel\u00f6st werden soll. Er geht deshalb davon aus, dass es auf die R\u00e4nder der Aufnahme ankommt, die bei dem Einf\u00fchren des stabf\u00f6rmigen Gegenstandes \u2013 etwa im Sinne einer Begrenzung \u2013 st\u00f6rend sein k\u00f6nnen. Das sind \u2013 wof\u00fcr auch die Zuweisung der Kennziffer 51 der Fig. 1 spricht \u2013 die sich gegen\u00fcberliegenden R\u00e4nder der Aufnahme, die der stabf\u00f6rmige Gegenstand beim Eintritt in die Aufnahme zun\u00e4chst passieren muss. Wei\u00dft dieser Rand eine durchg\u00e4ngig streng vertikale Ausrichtung hin zum Boden der Aufnahme auf, so kann der Gegenstand diese nicht durchschreiten, wenn der Abstand zwischen den R\u00e4ndern geringer ist als der Durchmesser des Gegenstandes, was wiederrum gewollt ist, um den stabf\u00f6rmigen Gegenstand in der Aufnahme zu halten. Vor diesem Hintergrund soll das die R\u00e4nder bildende Material des Verbindungsmittels so reduziert werden, beispielsweise \u2013 wie die Fig. 1 zeigt \u2013 durch Anschr\u00e4gen der R\u00e4nder, dass das dem stabf\u00f6rmigen Gegenstand im Weg stehende Material so gering ist, dass es beim Einf\u00fchren des Gegenstands in die \u00d6ffnung \u2013 ggf. zur\u00fcckfedernd \u2013 \u00fcberwunden werden kann. Dabei stellt die Lehre des Klagepatents es in das Belieben des Fachmannes, an welcher Stelle, mithin ob (aus der Richtung, aus der der Stab eingef\u00fchrt wird) ober- oder unterhalb der Engstelle, Material entfernt wird.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Fig. 1, insbesondere die Kennziffer 51, gest\u00fctzt. Denn die am \u00d6ffnungseingang liegenden R\u00e4nder sind angeschr\u00e4ngt und verlaufen lediglich \u00fcber eine kurze vertikale Strecke in Richtung der Aufnahme. Auch scheinen die R\u00e4nder in die andere Richtung (in die Aufnahme hinein) angeschr\u00e4gt zu sein. Der stabf\u00f6rmige Teil des Fl\u00e4chenelements muss durch die Hinterschneidung nur \u00fcber eine kurze Entfernung an diesen hervorstehenden Randteilen entlang gef\u00fchrt werden. Umgekehrt reicht die vertikale Erstreckung der gegen\u00fcberliegenden R\u00e4nder in einem geringeren Abstand als dem Durchmesser des stabf\u00f6rmigen Gegenstandes aus, um einen Austritt des Gegenstandes aus der Aufnahme zu hindern.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Merkmal (7),<\/p>\n<p>\u201edas Verbindungselement einen Schnappverschluss zum Verriegeln des B\u00fcgels im verschlossenen Zustand der Aufnahme aufweist\u201c,<\/p>\n<p>sieht einen Schnappverschluss zum Verriegeln des die erste Verbindungsstruktur verriegelnden B\u00fcgels vor (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Mit dem Begriff des Schnappverschluss wird dem Fachmann, wie dieser auch anhand der Figuren 1, 2 und 4 erkennt, zun\u00e4chst eine Verschlussvorrichtung beschrieben, bei der eine Nase \u00fcber einen Rand geschoben wird und verrastet, das hei\u00dft \u201eeinschnappt\u201c.<\/p>\n<p>Gegen ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass der Schnappverschluss weiter so ausgebildet sein muss, dass er auch die L\u00f6sbarkeit der ersten Verbindungsstruktur (im Sinne von Merkmal (1)) erm\u00f6glicht, mithin die Aufnahme durch \u201eEntschnappen\u201c ohne Werkzeug freigegeben wird, spricht, dass der offenbarte Schnappverschluss in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem von dem Klagepatent angestrebten erfindungswesentlichen Vorteil steht. Er soll vielmehr einen zus\u00e4tzlichen Nutzen bringen, indem er ein zuf\u00e4lliges L\u00f6sen der durch den B\u00fcgel hergestellten Verbindung zwischen dem Rahmenelement und dem Verbindungsmittel verhindern soll (Abs. [0006]). Der Schnappverschluss soll danach die Schlie\u00dfunktion des B\u00fcgels (\u201eZum Verriegeln des B\u00fcgels [\u2026] im verschlossenen Zustand der Aufnahme\u201c (Abs. [0006]) zus\u00e4tzlich absichern. F\u00fcr diese Aufgabe ist die Art und Weise, in die die erste Verbindungsstruktur wieder ge\u00f6ffnet wird, grunds\u00e4tzlich ohne Relevanz, obgleich der Fachmann bei einer Betrachtung mit dem Merkmal (1) und unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagepatents erkennt, dass der Schnappverschluss nicht so beschaffen sein darf, dass er eine Losl\u00f6sung der ersten Verbindungsstruktur verhindert.<\/p>\n<p>Auch aus den Figuren 1, 2 und 4, die einen Schnappverschluss entsprechend der Lehre des Klagepatents zeigen, l\u00e4sst sich kein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis herleiten. Denn diese geben ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel wieder, auf das die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre grunds\u00e4tzlich, so auch vorliegend, gerade nicht beschr\u00e4nkt werden kann.<\/p>\n<p>Aus den dargelegten Gr\u00fcnden verlangt auch eine Ausgestaltung mit einem Schnappverschluss keine werkzeugfreie L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>Insbesondere macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gilt sowohl f\u00fcr die zwischen den Parteien unstreitigen Merkmale, im Hinblick auf welche es n\u00e4herer Ausf\u00fchrungen nicht bedarf, aber auch hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Merkmale (1), (4), (6) und (7).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine erste Verbindungsstruktur zur l\u00f6sbaren Verbindung mit dem Rahmenelement, wie in Merkmal (1) beschrieben, auf.<\/p>\n<p>Sofern zwischen den Parteien streitig ist, dass der B\u00fcgel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zerst\u00f6rungsfrei freigegeben werden kann, so dass sich die U-f\u00f6rmige Aufnahme \u00f6ffnen und schlie\u00dfen l\u00e4sst, konnte bei Inaugenscheinnahme des angegriffenen Verbindungselements in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.10.2016 festgestellt werden, dass ein zerst\u00f6rungsfreies L\u00f6sen des B\u00fcgels unter Zuhilfenahme eines Schlitzschraubendrehers jedenfalls bei einigen der insgesamt vier betrachteten Verbindungselementen m\u00f6glich ist. Die Tatsache, dass die Erreichbarkeit des Verbindungselements, wenn sich dieses an einem Bett befindet, eingeschr\u00e4nkter als in einem Zustand ist, in dem das Verbindungselement separat in der Hand gehalten wird, steht der L\u00f6sbarkeit des Elements nicht entgegen. Auf der Grundlage des Auslegungsergebnisses unter Ziff. III., 1. setzt die Lehre des Klagepatents keinen besonders leichten L\u00f6sungsvorgang voraus, sondern bezieht auch solche Ausgestaltungen ein, bei denen Teile des Bettes beseitigt werden m\u00fcssen, oder aber eine Erreichbarkeit des B\u00fcgels nur von einer Position unterhalb des Bettes gegeben ist.<\/p>\n<p>Auch eine etwaige plastische Verformung des angegriffenen Verbindungselements durch das L\u00f6sen des B\u00fcgels mittels Werkzeugs f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht hinaus. Denn sofern die vorgelegten Verbindungselemente ge\u00f6ffnet werden konnten, konnte deren erste Aufnahme auch wieder durch Anlegen des B\u00fcgels verschlossen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht es auch einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass die Beklagte vortr\u00e4gt, dass das hakenf\u00f6rmige Ende des B\u00fcgels nach dem Verrasten bestimmungsgem\u00e4\u00df nicht mehr l\u00f6sbar ist. Denn eine Patentverletzung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, Rn. 21 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie erste Verbindungsstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch eine U-f\u00f6rmige Aufnahme 1 (Ziffern orientieren sich im Folgenden an der Abbildung im Tatbestand bzw. der Klageschrift vom 08.10.2015, S. 8, Bl. 8 GA) gebildet (Merkmal (4)). Die Aufnahme kann durch einen B\u00fcgel 3 im Sinne des Merkmals (4) verschlossen werden, so dass ein in die Aufnahme eingef\u00fchrter Gegenstand diese nicht verlassen kann. Das Festhalten des B\u00fcgels wird dabei durch das (in der in Bezug genommenen Abbildung) mit der Kennziffer 4 bezeichnete B\u00fcgelelement gew\u00e4hrleistet. Darauf, wie der Verschlussteil des B\u00fcgels an diesem angeordnet ist, kommt es nach der Lehre des Klagepatents nicht an.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal (6) der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>Wie die von den Parteien vorgelegten angegriffenen Verbindungselemente erkennen lassen, zeigt die zweite Aufnahme (in der Abbildung im Tatbestand mit der Kennziffer 5 beschrieben) an ihrer \u00d6ffnung eine Engstelle, die dadurch gebildet wird, dass die sich gegen\u00fcberliegenden R\u00e4nder einen nur geringen Abstand zueinander aufweisen. Die R\u00e4nder an dieser \u00d6ffnung der zweiten Aufnahme sind dabei derart gestaltet, dass sie lediglich \u00fcber eine relativ kurze Strecke vertikal in Richtung Aufnahmegrund abfallen. Sowohl vor (aus der Richtung, aus welcher der Stab eingef\u00fchrt wird) als auch nach der jeweiligen vertikalen Erstreckung des Randes weisen die R\u00e4nder eine abgeschr\u00e4gte Ausgestaltung auf, ist mithin Material beseitigt worden, wodurch hinterschnittene R\u00e4nder im Sinne des Merkmals (6) entstehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung ist es unsch\u00e4dlich, dass die R\u00e4nder der zweiten Aufnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterschiedlich ausgestaltet sind, insbesondere eine Seite eine dickere Form aufweist. Das Klagepatent verlangt eine parallele Ausgestaltung der R\u00e4nder weder ausdr\u00fccklich noch nach der Funktion, die den hinterschnittenen R\u00e4ndern zugewiesen ist. Danach ist allein ma\u00dfgeblich, dass der Abstand der R\u00e4nder an einer Stelle (\u201eEngstelle\u201c) so gering ist, dass er kleiner als der Durchmesser des einzuf\u00fchrenden stabf\u00f6rmigen Gegenstandes ist, und dass diese Stelle von dem Gegenstand \u00fcberwunden werden kann. Eine solche Engstelle liegt, wie bereits beschrieben, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Schnappverschluss entsprechend des Merkmals (7) auf.<\/p>\n<p>Etwa 5 mm von dem Ende des B\u00fcgels nach innen versetzt befindet sich ein von dem B\u00fcgel senkrecht abstehender Materialteil, der an dem dem B\u00fcgel abgewandten Ende eine Nase aufweist. Dieser Materialteil wird in eine daf\u00fcr vorgesehene \u00d6ffnung in dem Verbindungselement geschoben. Dabei ist die \u00d6ffnung entsprechend der Form des abstehenden Materialteils ausgebildet. Nachdem die nasenartige Aussparung \u00fcber den Rand des schmaleren \u00d6ffnungsteils geschoben worden ist, hakt es hinter den vorstehenden Rand der \u00d6ffnung.<\/p>\n<p>Dass eine L\u00f6sung dieser Verschlussvorrichtung erst unter Hinzunahme eines Werkzeuges m\u00f6glich ist, f\u00fchrt aus der Verletzung nicht hinaus. Gleiches gilt, soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, dass dies zu einer plastischen Verformung f\u00fchre. Daraus mag \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 folgen, dass f\u00fcr die \u00d6ffnung des B\u00fcgels nur noch ein geringerer Kraftaufwand erforderlich ist. Dies zwingt aber nicht zu der Annahme, dass der Schnappverschluss eine Sicherungsfunktion f\u00fcr den B\u00fcgelverschluss nicht mehr herbeif\u00fchren kann. Dagegen steht zudem das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei welcher die Hinzunahme eines Werkzeuges auch im Anschluss an den ersten \u00d6ffnungsvorgang bei einem wiederholten \u00d6ffnen des B\u00fcgels noch erforderlich war. Dies ber\u00fccksichtigend ist unerheblich, ob \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 die Ausgestaltung des angegriffenen Verbindungselements dazu f\u00fchrt, dass ein Verschlei\u00df bereits nach weniger \u00d6ffnungsvorg\u00e4ngen als bei anderen Ausf\u00fchrungsformen eintritt, und der Austausch des Verbindungselements bzw. des Bettes fr\u00fcher erforderlich wird. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, die Vermeidung eines Bettentauschs bei jedem neuen Nutzer, wird auch bei einer solchen Ausgestaltung erreicht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung einer Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin in dem begehrten Umfang gem. Art. 64 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG und Art. 64 Abs. 1 i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.<\/p>\n<p>Den geltend gemachten Anspr\u00fcchen steht auch keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Auskunftserteilung entgegen.<\/p>\n<p>Die auf der Grundlage des \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG begehrten Ausk\u00fcnfte sind gem. \u00a7 140b Abs. 4 PatG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Auch der Umfang des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) folgende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wird durch die Grenzen der Zumutbarkeit beschr\u00e4nkt (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 259, Rn. 9).<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet in dem Zusammenhang ein, die Auskunft sei \u201efaktisch auf die vertriebenen Betten\u201c bezogen. Daraus vermag die Kammer jedoch eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der begehrten Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht abzuleiten. Die Auskunftsverpflichtung der Beklagten ist auf die angegriffenen Verbindungsmittel beschr\u00e4nkt. Grunds\u00e4tzlich, sofern dies das Verst\u00e4ndnis der Auskunft \u00fcber die angegriffenen Verbindungsmittel nicht beeintr\u00e4chtigt, k\u00f6nnen etwaige Angaben zu den Betten in den vorzulegenden Unterlagen geschw\u00e4rzt werden. Sofern sich aus den Angaben der Beklagten dennoch auch Informationen zu den ver\u00e4u\u00dferten Betten ergeben, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die angegriffenen Verbindungsmittel lediglich mit diesen zusammen vertrieben werden. Diese Tatsache kann jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung der Kl\u00e4gerin nicht zum Nachteil gereichen, die f\u00fcr den Fall der Versagung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auch ihren Schadensersatzanspruch nicht verfolgen kann. Denn allein in dem wirtschaftlichen Wert des Verbindungsmittels, der im Vergleich zu demjenigen des Bettes gering ist, dr\u00fcckt sich nicht zwingend der materielle Wert der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung aus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 Satz PatG zu. Tatsachen, die die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung begr\u00fcnden, sind weder vorgetragen noch erkennbar, \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten auch einen R\u00fcckrufanspruch, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Insbesondere ist die Geltendmachung des R\u00fcckrufanspruchs nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Auch der R\u00fcckrufanspruch steht gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG unter dem Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, wobei ein Anspruchsausschluss wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nur in seltenen F\u00e4llen in Betracht kommt (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 140a, Rn. 15). Erforderlich ist stets eine Abw\u00e4gung der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalles, wobei gem. \u00a7 140a Abs. 4 Satz 2 PatG insbesondere auch die Interessen des Eigent\u00fcmers zu ber\u00fccksichtigen sind (Grabinski\/ Z\u00fclch, ebd., \u00a7 140a, Rn. 8a).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab erweist sich das R\u00fcckrufbegehren der Kl\u00e4gerin insbesondere nicht deshalb als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil das angegriffene Verbindungsmittel als Teil einer gr\u00f6\u00dferen wirtschaftlichen Einheit (Bett) ver\u00e4u\u00dfert wird. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass eine Demontage des angegriffenen Verbindungsmittels von den Betten f\u00fcr die Beklagte wirtschaftliche Folgen mit sich bringt, die sie unzumutbar belasten (vgl. zu dieser Konstellation K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. D., Rn. 577).<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte geltend macht, dass sich die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bereits daraus ergebe, dass f\u00fcr die Demontage pro Bett durchschnittlich 4-Mann-Stunden anfallen, so ergibt sich daraus bei Ber\u00fccksichtigung der hohen Anforderungen an die Annahme der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit noch keine \u00fcber den herk\u00f6mmlichen Aufwand, den eine R\u00fcckrufverpflichtung mit sich bringt, hinausgehende Belastung. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bett nach der Demontage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unbrauchbar wird, nachdem die Beklagte eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform eines Verbindungsmittels entwickelt hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 02.04.2015 (Anlage K 2) entstandenen rechts- und patentanwaltlichen Kosten gem. \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, 670 BGB gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>Demjenigen, dem \u2013 wie vorliegend gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG \u2013 im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zustand, kann unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag die Erstattung vorgerichtlich durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az.: I ZR 145\/10, Rn. 13 \u2013 Tigerkopf, zitiert nach juris), sofern die Beauftragung des Rechts- und des Patentanwalts zur Rechtsverteidigung \u2013 wie vorliegend \u2013 erforderlich war.<\/p>\n<p>Der Anspruch ist auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Bemessung der Anwaltskosten nach einem Gegenstandswerts von 100.000,00 \u20ac erscheint bei Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass in dem Schreiben vom 02.04.2015 neben dem Unterlassungsanspruch auch die weiteren, hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche geltend gemacht werden, angemessen. Der Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr entspricht der von \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG vorgegebenen Regelgeb\u00fchr. Die Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden. Die Beklagte tritt dem geltend gemachten Anspruch auch insoweit nicht entgegen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. I. 2.und Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin mit dem Antrag Ziff. II., 1. einen Entsch\u00e4digungsanspruch geltend macht, steht ihr ein solcher gem. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>Ein Entsch\u00e4digungsanspruch wird dem Patentinhaber f\u00fcr die Benutzung der offen gelegten Patentanmeldung gew\u00e4hrt, wenn der Benutzer wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand einer offen gelegten Anmeldung ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 232), wobei dem Benutzer grunds\u00e4tzlich \u2013 so auch vorliegend \u2013 ein Pr\u00fcfungszeitraum von einem Monat seit der Offenlegung der Anmeldung, die hier am 12.04.20106 erfolgte, zuzugestehen ist (K\u00fchnen, ebd., Rn. 327).<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer im Zusammenhang mit den Abmahnkosten geltend gemachte Zinsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 ZPO in H\u00f6he von 5 % Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>Abweichend von diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung auch vorliegend nicht bereits deshalb geboten, weil die Kl\u00e4gerin sich in dem hiesigen Verletzungsverfahren auf einen Unteranspruch st\u00fctzt, im Rahmen der Nichtigkeitsklage jedoch den Rechtsbestand des Hauptanspruchs verteidigt.<\/p>\n<p>Der Unteranspruch 3 ist auf den Hauptanspruch 1 r\u00fcckbezogen, weshalb die Verteidigung des Rechtsbestandes dieses Hauptanspruchs grunds\u00e4tzlich auch geeignet ist, den Rechtsbestand des Unteranspruchs 3 zu begr\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Verteidigung des Rechtsbestandes im Rahmen des Verletzungsverfahrens auch nicht auf andere Erw\u00e4gungen als im Rahmen der Nichtigkeitsklage. Zwar wendet sie, nachdem sie ihr Klagebegehren nunmehr auf den Unteranspruch 3 st\u00fctzt, f\u00fcr den Rechtsbestand dieses Anspruchs auch ein, dass die neuheitssch\u00e4dlichen Entgegenhaltungen jedenfalls den Gegenstand des Unteranspruchs 3 (Schnappverschluss) nicht offenbaren. Sie macht jedoch gleichzeitig geltend, dass es den von der Beklagten vorgelegten Druckschriften auch bereits an einer Voroffenbarung einzelner Merkmale des Hauptanspruchs 1 fehle. Vorliegend kommt hinzu, dass die Kammer \u2013 wie unter Ziff. 2. und Ziff. 3. ausgef\u00fchrt wird \u2013 auch bereits im Hinblick auf die den Hauptanspruch 1 betreffenden Merkmale Zweifel an einer Voroffenbarung durch die vorgelegten Entgegenhaltungen hat.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend ist die hier vorliegende Konstellation auch nicht mit derjenigen Situation, die eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt, vergleichbar, in der auf der Grundlage einer vorl\u00e4ufigen Stellungnahme der Einspruchsabteilung oder des f\u00fcr die Nichtigkeitsklage zust\u00e4ndigen Gerichts absehbar ist, dass der erteilte Hauptanspruch widerrufen oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird, und der Kl\u00e4ger seine Klage daraufhin auf eine eingeschr\u00e4nkte Merkmalskombination umstellt (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 538). Hier liegt auch eine den Rechtsbestand anzweifelnde Stellungnahme des Nichtigkeitsgerichts nicht vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin die Klageantr\u00e4ge durch Geltendmachung des Unteranspruchs 3 modifiziert hat, st\u00fctzt die Beklagte sich im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents allein noch auf die Entgegenhaltung DE 86 02 798 U1 (= D3 im Nichtigkeitsverfahren; hier: Anlage rop 6). Die Kammer kann jedoch keine Voroffenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale des Unteranspruchs 3 feststellen.<\/p>\n<p>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Beklagten eingef\u00fchrten Entgegenhaltung nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend deshalb ein reduzierter Pr\u00fcfungsma\u00dfstab anzulegen ist, weil ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch nicht mehr zur Entscheidung steht \u2013 wogegen vorliegend bereits spricht, dass noch Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung geltend gemacht werden. Denn auch bei einem solchen herabgesenkten Ma\u00dfstab, verbleiben einer Aussetzung entgegenstehende Zweifel insbesondere im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Merkmale (1), (2) und (6).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie D3 befasst sich mit einer Sammelhalterung zur B\u00fcndelung und Festlegung, insbesondere f\u00fcr Kabel (S. 15, letzter. Abs., Anlage rop 6). Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Sammelhalterung zeigt die nachfolgende Fig. 1 (verkleinert)<br \/>\nDie Sammelhalterung besteht im Wesentlichen aus einem schlie\u00dfbaren B\u00fcgel 1. An dem kurzen Ende des B\u00fcgels 1 befindet sich eine \u00d6se 5, in die zum Schlie\u00dfen des B\u00fcgels 1 ein an dem langen B\u00fcgelendteil befindlicher Haken 6 von au\u00dfen befestigt werden kann.<\/p>\n<p>Daneben offenbart die Druckschrift die M\u00f6glichkeit, die Sammelhalterung \u2013 in der Regel mit ihren langen B\u00fcgelschenkeln \u2013 vertikal gerichtet ortsfest zu halten (S. 16, letzter Abs., Anlage rop 6). Zu diesem Zweck sind im oberen kurzen B\u00fcgelschenkel und in einem dem Haken 6 abgewandten B\u00fcgelschenkel jeweils ein Befestigungsteil vorhanden. Diese werden nachfolgend mit der verkleinerten Fig. 2 wiedergegeben, bei der es sich um eine Seitenansicht einer bevorzugten Sammelhalterung handelt:<br \/>\nMit der Kennziffer 7 ist das schl\u00fcssellochartige Befestigungsteil bezeichnet, das an dem langen B\u00fcgelschenkel angeordnet ist, und worin die Beklagte eine zweite Aufnahme im Sinne des Klagepatents erblickt. Die Kennziffer 8 markiert eine T-f\u00f6rmig profilierte Rinne, die sich entlang des oberen B\u00fcgelschenkels erstreckt und die in den benachbarten langen B\u00fcgelschenkel ausm\u00fcndet (S. 17, 1. Abs., Anlage rop 6).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer vermag eine Offenbarung der Merkmale (1) und (2) nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Insoweit ist zun\u00e4chst beachtlich, dass der Gegenstand der Entgegenhaltung nicht in das technische Gebiet der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung f\u00e4llt. Dies ruft bei der Kammer erste Zweifel im Hinblick darauf hervor, dass aus der Sicht eines Fachmannes ein Verbindungsmittel offenbart wird, dass sich auch zur Verbindung eines Rahmen- und eines Fl\u00e4chenelements eines Liegefl\u00e4chenteils eines Matratzenrahmens eignet (Merkmale (1) und (2)). Die D3 enth\u00e4lt zwar Angaben dazu, dass der B\u00fcgel eine hohe Formstabilit\u00e4t aufweist (S. 16, 1. Abs., Anlage rop 6), und dass dessen Flansche 2 au\u00dfer einem l\u00e4ngsverlaufenden Steg 3 noch durch eine Mehrzahl in L\u00e4ngserstreckung mit Abstand voneinander angeordnete Querst\u00e4be 4 abgest\u00fctzt sind (a. a. O.). Diese Angaben stehen jedoch nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer gerade in einem Zusammenhang mit der durch die zu haltenden Kabel zu erwartenden Belastung. In diesem Zusammenhang kann die Kammer, die nicht mit Fachleuten auf dem Gebiet der Erfindung des Klagepatents besetzt ist, die bei dem Festhalten von Kabeln wirkenden Kr\u00e4fte in Art und Intensit\u00e4t nicht ohne weiteres mit den Kr\u00e4ften, die auf das Liegefl\u00e4chenteil eines Matratzenrahmens wirken, etwa dann wenn sich der Nutzer auf der Matratze liegend in dem Bett befindet, gleichsetzen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes Weiteren vermag die Kammer der D3 auch keine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Merkmals (6) zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte geht davon aus, dass der verj\u00fcngte Bereich des Schl\u00fcssellochs 7 hinterschnittene R\u00e4nder im Sinne der Lehre des Klagepatents offenbart. Der Mechanismus, mittels derer das Schl\u00fcsselloch 7 die Sammelhalterung an der Wand fixieren soll, wird dabei weder in der D3 selbst, noch durch die Beklagte ausdr\u00fccklich beschrieben. Die Druckschrift geht lediglich auf die Fixierung an der Decke \u00fcber die Rinne 8 ein:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] so da\u00df in die Rinn 8 von ihrer M\u00fcndung aus eine zum Befestigen der Sammelhalterung an einer Decke bestimmte Kopfschraube eingef\u00fchrt werden kann, deren polygonaler Kopf im erweiterten Teil der Rinne 8 unverdrehbar gehaltert sein kann.\u201c (S. 17, 1. Abs., Anlage rop 6).<\/p>\n<p>Es erscheint der in diesem Zusammenhang fachunkundigen Kammer m\u00f6glich, dass die Halterung an einer Wand \u00fcber das Schl\u00fcsselloch 7 mit einem \u00e4hnlichen Mechanismus, insbesondere \u00fcber einen Nagel oder eine Schraube, gew\u00e4hrleistet werden soll. Davon ausgehend wirkt dann aber bei dem Einbringen des Nagels\/ der Schraube in die schl\u00fcssellochartige \u00d6ffnung ein anderer Mechanismus als nach der Lehre des Klagepatents bei dem Einbringen des Fl\u00e4chenelements in die zweite Aufnahme. Das gilt schon deshalb, weil das Schl\u00fcsselloch 7 eine vertikale Befestigung und das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verbindungsmittel eine horizontale Befestigung bewirken soll.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte beschreibt, dass in die zweite Aufnahme ein (bekanntes) Fl\u00e4chenelement eingebracht werden k\u00f6nne, bei dem die Querst\u00e4be \u00fcber einen randlichen L\u00e4ngsstab vorstehen, so beschreibt sie auch in diesem Zusammenhang nicht, wie der Mechanismus des Einbringens und Haltens sich vollzieht. Sofern der Fachmann \u00fcberhaupt eine solche M\u00f6glichkeit in dem Offenbarungsgehalt der D3 mitliest, erscheint es der Kammer naheliegend, dass dieser \u00fcber den Kreis \u201edes Schl\u00fcssellochs\u201c mit dem gr\u00f6\u00dferen Umfang eingebracht wird und dann in den Kreis mit kleinerem Umfang verschoben wird. Dieser allein bildet dann die Aufnahme. Dass diese zu Beginn, mithin an der Stelle, in der der Kreis gr\u00f6\u00dferen Umfangs in den Kreis kleineren Umfangs \u00fcbergeht, hinterschnittene R\u00e4nder aufweist, offenbart die von der Beklagten in Bezug genommene Fig. 2 jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich \u2013 auch bei einem herabgesenkten Aussetzungsma\u00dfstab \u2013 nicht feststellen, dass es der Lehre des Klagepatents an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehlt.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>Selbst dann, wenn sich die im Zusammenhang mit der D3 fehlenden Merkmale (1) und (2) aus der Sicht des Fachmannes aus einer Kombination der Entgegenhaltung mit der US 1,344,588 (D1 im Nichtigkeitsverfahren; hier: Anlage rop 4; deutsche \u00dcbersetzung (Teil): Anlage rop 8) oder der GB 1 152 256 (D2 im Nichtigkeitsverfahren, hier: Anlage rop 5; deutsche \u00dcbersetzung wurde nicht vorgelegt) in naheliegender Art und Weise ergeben, fehlt es auch in der D1 und der D2 an einer Voroffenbarung des Merkmals (6), das auch der D3 \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht entnommen werden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGegenstand der D1 ist eine sch\u00fctzende Blende oder Abtrennung, die zusammen mit oder als Teil eines Krankenbettes oder eines Bettes in einem Schlafsaal benutzt werden kann, wo die Krankenbetten oder Betten in dichter N\u00e4he zueinander angeordnet sind. Die nachfolgende verkleinerte Abbildung zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Blende mit einem Bett:<\/p>\n<p>Mit der Blende wird eine Klammer 3 offenbart, von der die nachfolgend verkleinerte Fig. 2 einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt darstellt:<\/p>\n<p>Die Fixierung der offenbarten Blende mit Hilfe der Klammer 3 geschieht im unteren Bereich des Bettes, an den Beinen 2 des Rahmens 1. Dabei kann die Klammer um das Bein 2 gelegt werden und \u00fcber die hervorspringenden \u00d6sen 5, durch die Daumenschrauben 6 greifen, befestigt werden (Sp. 1, Z. 42 \u2013 48, Anlage rop 4). Dar\u00fcber hinaus ist die Klammer 3 mit einer senkrechten unterst\u00fctzenden Stange 13 verbunden. Die Verbindung wird \u00fcber Einschnitte 12 in der Stange 13 derart herbeigef\u00fchrt, dass in den Einschnitt 12 eine Verschlusstange 9 mit ihrer vorspringenden \u00d6se 11 eingreift (Sp. 1, Z. 51 \u2013 59, Anlage rop 4). Die Entgegenhaltung sieht ein L\u00f6sen der \u00d6se 11 \u00fcber die Verbindungsstange 10 vor, indem Druck auf die Feder 14 ausge\u00fcbt wird. (Sp. 1., Z. 59 \u2013 61).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Offenbarungsgehalt der D1 ist nicht erkennbar, dass die R\u00e4nder der zweiten Aufnahme klagepatentgem\u00e4\u00df hinterschnitten sind. Soweit die Beklagte diese dort verortet, wo die vorspringende \u00d6se 11 der Verschlussstange 9 in den Einschnitt 12 der Stange 13 eingreift, handelt es sich bei den Einschnitten 12 nicht erkennbar um die \u00d6ffnungen der Aufnahme, \u00fcber die der Gegenstand in die Aufnahme eingef\u00fchrt wird. Es erscheint der Kammer wahrscheinlicher, dass die senkrechte Stange 13 der D1 in die Aussparung der Klammer 3, in der sie sich in der Fig. 2 befindet, von oben bzw. unten (bei einer Draufsicht auf die Klammer 3) eingef\u00fchrt wird. Ein Einbringen der Stange von Seiten der \u00d6ffnung der Aussparung erscheint nicht m\u00f6glich, weil diese Seite nicht frei zug\u00e4nglich ist, sondern durch andere Teile der Klammer versperrt ist. Der Abstand, den die hinterschnittenen R\u00e4nder aufweisen, ist dann f\u00fcr den Einbringvorgang unerheblich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie D2 offenbart einen Seitenrahmen eines Kranken- oder Pflegebettes, der relativ zu dem Matratzenrahmen des Bettes in eine erh\u00f6hte und eine abgesenkte Position bewegt werden kann. Ein Bett mit einem solchen Seitengitter ist mit der nachfolgenden Fig. 1 (verkleinert) dargestellt,<\/p>\n<p>wobei sich das im Bild vordere Seitengitter 4 in einer abgesenkten und das im Bildhintergrund befindliche Seitengitter 4 in einer erh\u00f6hten Position befinden. Die Halterung des Seitengitters an dem Matratzenrahmen 3 wird durch die Klemme 7 gew\u00e4hrleistet, die an zwei der unterst\u00fctzenden Stangen 6a des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Seitengitters 4 befestigt sind. Ein Verschieben des Seitengitters von der einen in die andere Position vollzieht sich derart, dass das Gitter hoch- bzw. runtergeschoben wird und die Stangen 6a dabei durch die Klemme 7 gleiten,<\/p>\n<p>\u201eWith the bed-side 4 clamped to the mattress frame 1, the side frame 5 is alterable in height relative to the mattress frame by sliding the support bars 6a through the clamps.\u201d (Sp. 2, Z. 32 \u2013 35, Anlage rop 5).<\/p>\n<p>Eine Detailansicht der Klemme 7 wird nachfolgend mit Fig. 3 der Entgegenhaltung verkleinert dargestellt:<br \/>\nZur Fixierung des Seitengitters in seiner maximal erh\u00f6hten Position greift ein Teil des \u00e4u\u00dferen Seitenrahmens 5a in eine bogenf\u00f6rmige Aussparung 7a der Klemme ein, die dann durch eine schwenkbare Vorrichtung 13 (\u201eswivelling catch member\u201c) geschlossen wird,<\/p>\n<p>\u201eWhen the side frame 5 is in its raised position a side bar 5a thereof engages with an arcurate recess 7a provided in each clamp an locking means in the form of a swiveling catch member 13 provided on each clamp can be closed under the side bar 5a to retain it in the recess 7a and thereby retain the side frame in its raised position.\u201d (Sp. 2, Z. 35 \u2013 43, Anlage rop 5).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Klemme 7 mit einer Fl\u00fcgelschraube 12 ausgestattet, mit der sie sicher an dem seitlichen Matratzenrahmen 1a gehalten werden kann:<\/p>\n<p>\u201eIn the present example each clamp 7 has a thumb-screw 12 by which the clamps 7, and thereby the bed-side, can be secured to a horizontal side member 1a of the mattress frame 1) [\u2026].\u201d (Sp. 2, Z. 26 \u2013 31, Anlage rop 5).<\/p>\n<p>Die Beklagte sieht das Merkmal (6) insbesondere durch die R\u00e4nder der Aufnahme 1a offenbart. Dem steht entgegen, dass nach der Lehre des Klagepatents nicht jede Querschnittserweiterung in Richtung Aufnahme hinterschnittene R\u00e4ndern im Sinne der Lehre begr\u00fcndet. Dies ber\u00fccksichtigend l\u00e4sst der Offenbarungsgehalt der Fig 3. nicht in eindeutiger und unmittelbarer Art und Weise erkennen, dass die Querschnittserweiterung mit dem Ziel erfolgt, das Einbringen des Gegenstandes \u00fcberhaupt erst zu erm\u00f6glichen und den Austritt des Gegenstandes aus der \u00d6ffnung zu hindern. Vielmehr handelt es sich um eine Materialreduzierung, die schon allein deshalb notwendig erscheint, um \u00fcberhaupt eine Aufnahme zu bilden. Nach der Lehre des Klagepatents ist die zweite Aufnahme mit den nach Merkmal (6) vorgesehenen hinterschnittenen R\u00e4ndern aber dadurch gekennzeichnet, dass der stabf\u00f6rmige Gegenstand durch die (seitliche) \u00d6ffnung der zweiten Aufnahme (mit den hinterschnittenen R\u00e4ndern) in diese eingef\u00fchrt wird. Nach den Darstellungen der Fig. 2 und Fig. 3 der Entgegenhaltung erscheint es der Kammer jedoch auch m\u00f6glich, dass die Klemme 7 zun\u00e4chst von oben an den Matratzenrahmen angelegt wird und diesen \u00fcbergreift, so dass er sich bereits in der Aufnahme der Klemme befindet, und erst anschlie\u00dfend die Schraube 12 so hochgedreht wird, dass sie das Rahmenteil ber\u00fchrt und dieses festklemmt. Dies stellt einen anderen als den in der Lehre des Klagepatents beschriebenen Vorgang dar. Die Patentbeschreibung enth\u00e4lt keinen konkreten Anhaltspunkt, wie der Fachmann das Ausf\u00fchrungsbeispiel insoweit versteht. Aus diesem Grund stellt es sich aus der Sicht der Kammer auch als problematisch dar, die Fl\u00fcgelschraube 12 als Teil eines Randes der Aufnahme zu verstehen. Selbst dann aber, wenn man ein solches Verst\u00e4ndnis zugrunde legen w\u00fcrde, ist fraglich, inwiefern sich an dem unteren Rand der Aufnahme eine Hinterschneidung ergibt. Die Fl\u00fcgelschraube selbst schlie\u00dft mit einem rechteckigen Schraubenkopf ab. Auch der darunter liegende (eigentliche) Rand der Aufnahme f\u00e4llt senkrecht nach unten, in Richtung Aufnahmeboden ab.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nWeder auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2016 noch auf denjenigen der Kl\u00e4gerin vom 23.11.2016 war eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem. \u00a7 156 Abs. 1 ZPO veranlasst.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit des Unterlassungstenors ergibt sich aus \u00a7 708 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit im \u00dcbrigen beruht mit Ausnahme der gesonderten Vollstreckbarkeit wegen der Kosten, insoweit ist die Entscheidung auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO gest\u00fctzt, auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 100.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2599 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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