{"id":6654,"date":"2017-01-24T17:00:53","date_gmt":"2017-01-24T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6654"},"modified":"2017-04-04T12:21:04","modified_gmt":"2017-04-04T12:21:04","slug":"4a-o-11015-huehnerstallausstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6654","title":{"rendered":"4a O 110\/15 &#8211; H\u00fchnerstallausstattung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2598<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Januar 2017, Az.\u00a04a O 110\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gefl\u00fcgelstallausstattungen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit<\/p>\n<p>&#8211; mindestens zwei Etagengestelleinheiten, von denen jede mindestens ein Etagengestell aufweist, das im Gebrauch mit Abstand \u00fcber einem Boden angeordnet ist und mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter oder eine Stange, und Versorgungeinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken aufweist, wobei unter dem wenigstens einen Etagengestell Platz f\u00fcr die Tiere ist und wenigstens eines der Etagengestelle Legenester aufweist, und<\/p>\n<p>&#8211; einem Etagengestell, das einen Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten \u00fcberspannt und wenigstens Sitzeinrichtungen und F\u00fctter- und\/oder Tr\u00e4nksysteme aufweist, die f\u00fcr das Gefl\u00fcgel von den Sitzeinrichtungen aus erreichbar sind, wobei das \u00fcberspannende Etagengestell in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen der Etagengestelleinheiten beabstandet ist, dass sich das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen zum \u00fcberspannenden Etagengestell und umgekehrt bewegen kann,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das Etagengestell, welches den Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten \u00fcberspannt, ferner Legenester aufweist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Dezember 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Dezember 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin oder den Patentinhabern durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 20. Dezember 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00. Daneben ist das Urteil auch hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf zusammen (Ziff. I.1, I.4 und I.5 des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 400.000,00; hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Auskunft (Ziff. I.2 des Tenors) und Rechnungslegung (Ziff. I.3 des Tenors) ist das Urteil auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils EUR 40.000,00 und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Herren A B und C D sind die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Inhaber des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 904 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage TW1). Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eH\u00fchnerstallausstattung und Methode der H\u00fchnerhaltung\u201c und wurde in englischer Verfahrenssprache erteilt. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 28.09.1998 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 26.09.1997 der NL 1007XXX und 26.03.1998 der NL 1008XXX. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 20.11.2002 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Am 25.09.2003 ver\u00f6ffentlichte das Deutsche Patent- und Markenamt eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents als DE 698 09 XXX T2 (vorgelegt in Anlage TW2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Eine von der Beklagten gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage wurde mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 30.10.2007 (Az. 4 Ni 37\/06 EU; das Urteil ist in Anlage B3 vorgelegt worden) abgewiesen. Hintergrund dieser Nichtigkeitsklage war ein Patentverletzungsverfahren zwischen den Parteien auf Grundlage des Klagepatents, welches mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 03.05.2007 (Az. 4a O 132\/06) entschieden wurde. Angegriffen war dort eine Ausf\u00fchrungsform der Beklagten mit der Bezeichnung \u201eE F\u201c. Eine weitere Nichtigkeitsklage wurde nicht erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin besitzt eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent (vgl. Anlagen TW3\/TW3a). Die Patentinhaber haben weiterhin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus der Patentinhaberschaft an die Kl\u00e4gerin abgetreten (Analgen TW4\/TW4a).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cA poultry house furnishing comprising:<\/p>\n<p>at least two tier units (214, 215, 216), each of said tier units having at least one tier (2-5; 220) which, in condition of use, is located at a distance above a floor (20; 202) and has at least one sitting facility, such as a grating (21) or a roost (224), and administering facilities for at least eating or drinking (22, 23; 222, 223), wherein space for animals is present under said at least one tier (2-5; 220), and at least one of said tiers having laying nests (126; 265, 275), and<\/p>\n<p>a tier (153; 240) which spans an interspace (230, 231) between said tier units (214, 215, 216) and at least comprises sitting facilities (21; 224) and feeding and\/or drinking systems (22, 23; 222, 223) accessible to poultry from said sitting facilities (21; 224), wherein the spanning tier (153; 240) is located at such a distance from upper tiers (4; 220) of said tier units (214,215, 216), that poultry can move from said upper tiers (4; 220) to said spanning tier (153; 240) and vice versa,<\/p>\n<p>characterized in that said tier (153; 240) which spans said interspace (230, 231) between said tier units (214, 215, 216) further comprises laying nests (126; 275).\u201d<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c Gefl\u00fcgelstallausstattung mit:<\/p>\n<p>&#8211; mindestens zwei Etagengestelleinheiten (214, 215, 216), von denen jede mindestens ein Etagengestell (2-5; 220) aufweist, das im Gebrauch mit Abstand \u00fcber einem Boden (20; 202) angeordnet ist und mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter (21) oder eine Stange (224), und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken (22, 23; 222, 223) aufweist, wobei unter dem wenigstens einen Etagengestell (2-5; 220) Platz f\u00fcr die Tiere ist und wenigstens eines der Etagengestelle Legenester (126; 265, 275) aufweist, und<\/p>\n<p>&#8211; einem Etagengestell (153; 240), das einen Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) \u00fcberspannt und wenigstens Sitzeinrichtungen (21; 224) und F\u00fctter- und\/oder Tr\u00e4nksysteme (22, 23; 222, 223) aufweist, die f\u00fcr das Gefl\u00fcgel von den Sitzeinrichtungen (21; 224) aus erreichbar sind, wobei das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (4; 220) der Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) beabstandet ist, da\u00df sich das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen (4; 220) zum \u00fcberspannenden Etagengestell (153; 240) und umgekehrt bewegen kann,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/p>\n<p>&#8211; das Etagengestell (153; 240), welches den Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) \u00fcberspannt, ferner Legenester (126; 275) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der nur in Form von Insbesondere-Anspr\u00fcchen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 10 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine Gefl\u00fcgelstallausf\u00fchrung mit Etagengestelleinheiten zeigt, die durch ein \u00fcberbr\u00fcckendes Etagengestell verbunden sind:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Vechta. Sie bot Gefl\u00fcgelstallausstattungen mit der Bezeichnung E G XXX (nachfolgend kurz: angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX) dem Unternehmen H Ltd. mit Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich an und lieferte diese auch (\u201eProjekt H\u201c). Im Angebot hie\u00df es \u201ewire partition to be made locally on account of customer\u201d. Aus der hierzu von der Kl\u00e4gerin eingeblendeten Anlage TW6 wird nachfolgend ein Auszug verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Zur ausgelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX hat die Kl\u00e4gerin das Anlagenkonvolut TW8 vorgelegt, aus dem nachfolgend ein Auszug eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Im Unterschied zum Angebot wurde hier, an der Stelle, zu der es in Anlage TW6 hie\u00df \u201ewire partition (\u2026)\u201c, eine Wellblechtrennwand eingebaut.<\/p>\n<p>Ferner lieferte die Beklagte der High Grange Farm, Inhaber Herr I J, (Vereinigtes K\u00f6nigreich) eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX (\u201eProjekt J\u201c). Hierzu hat die Kl\u00e4gerin die Anlagen TW9 und TW10 eingereicht. Von Anlage TW9 wird nachfolgend ein Auszug eingeblendet, wobei die Beklagte bestreitet, dass dies der tats\u00e4chlich gelieferten Ausf\u00fchrungsform entspricht:<\/p>\n<p>Alle vorgenannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen XXX bestehen aus zwei Volieren des Grundtyps G 260, bei denen zus\u00e4tzlich auf dem f\u00fcnften Etagengestell ein Legenest vorhanden ist, und die jeweils mit den \u201eR\u00fcckseiten\u201c der Volieren zueinander aufgestellt wurden.<\/p>\n<p>In ihrem Katalog \u201eE \u2013 das moderne Volierensystem f\u00fcr Legehennen in Boden- und Freilandhaltung\u201c, der auf ihren Internetseiten in deutscher Sprache verf\u00fcgbar ist, bewirbt die Beklagte ferner eine Gefl\u00fcgelstallausstattung mit der Bezeichnung \u201eE G K\u201c (nachfolgend kurz: angegriffene Ausf\u00fchrungsform K). Einen Auszug aus diesem Katalog hat die Kl\u00e4gerin in Anlage TW11 vorgelegt. Hieraus wird eine Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K nachfolgend verkleinert eingeblendet:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte verletze das Klagepatent durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen XXX, wobei die Verletzungshandlungen in dem Angebot dieser Ausf\u00fchrungsform an das Unternehmen H Ltd. und die sp\u00e4ter an diese erfolgte Lieferung sowie in der Lieferung im Rahmen des Projekts J jeweils aus Deutschland heraus l\u00e4gen. Ferner verletze die Kl\u00e4gerin das Klagepatent durch das deutschlandweite Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse sich das \u00fcberspannende Etagengestell nicht zwingend ohne Unterbrechung von einer Etagengestelleinheit zur anderen erstrecken. Der Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre komme auch bei einer unterbrochenen Verbindung zum Tragen, etwa bei zweiteiligen \u00fcberspannenden Etagengestellen. Die in der Patentbeschreibung angesprochene \u00dcberbr\u00fcckung eines Zwischenraums schlie\u00dfe Unterbrechungen nicht aus. Das Klagepatent sehe ausdr\u00fccklich vor, dass das \u00fcberspannende Etagengestell \u201ctragende Elemente des Hauses\u201c nutzen k\u00f6nne, so dass klar sei, dass zus\u00e4tzliche St\u00fctzstrukturen im Zwischenraum zul\u00e4ssig sind. Das Klagepatent lege sich nicht auf eine Freiheit von St\u00fctzen fest.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX liege ein \u00fcberspannendendes Etagengestell vor. Durch den Zusatz \u201ewire partition to be made locally on account of customer\u201d im Angebot an die H Ltd. (Anlage TW6) werde klargestellt, dass die Trennwand nicht zwingend eingebaut werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Ohnehin w\u00fcrde auch ein Angebot mit einem Absperrgitter nicht aus der Patentverletzung herausf\u00fchren, da ein nicht unterbrochenes \u00fcberspannendes Etagengestell vom Klagepatent gerade nicht gefordert werde. Insofern sei auch die tats\u00e4chlich an die H Ltd. gelieferte Ausf\u00fchrungsform mit einer Wellblechwand patentverletzend.<\/p>\n<p>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen XXX im Projekt H bestehende 50 cm breite L\u00fccke f\u00fchre nicht aus der Patentverletzung heraus. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX sei zudem dazu geeignet, ohne L\u00fccke aufgestellt zu werden, indem die beiden Volieren einfach zusammen geschoben werden.<\/p>\n<p>Der Anspruch erfordere nicht, dass sich die Tiere von der einen Seite des \u00fcberspannenden Etagengestells zur anderen Seite bewegen k\u00f6nnen. Erforderlich sei nur, dass sich das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen zum \u00fcberspannenden Etagengestell und umgekehrt bewegen k\u00f6nne. Die niederrangigen Tiere h\u00e4tten ohnehin kein Interesse, in den Scharrbereich vorzudringen, da alle t\u00e4glichen Bed\u00fcrfnisse im \u00fcberspannenden Etagengestell vorhanden sind. Das \u00fcberspannende Etagengestell sei patentgem\u00e4\u00df R\u00fcckzugsort, kein Fluchtweg.<\/p>\n<p>Hilfsweise liege zumindest eine \u00e4quivalente Patentverletzung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX vor. Der patentgem\u00e4\u00dfe Vorteil dezentral angeordneter Legenester werde auch bei einem nicht durchgehenden \u00fcberspannenden Etagengestell erreicht.<\/p>\n<p>Es sei patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass sich die Legenester auf dem \u00fcberspannenden Etagengestell befinden. Der Wortlaut \u201eumfasst\u201c (in der englischen Verfahrenssprache: \u201ecomprises\u201c) mache deutlich, dass der Anspruch in Bezug auf die r\u00e4umliche Anordnung der Legenester offen ist. Der Zweck, niederrangigen H\u00fchnern den gefahrfreien Zugang zu Legenestern zu erm\u00f6glichen, werde auch dann erreicht, wenn sich die Legenester unmittelbar unterhalb der Enden des \u00fcberspannenden Etagengestells befinden. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K unmittelbar unterhalb des \u00fcberspannenden Etagengestells angeordneten Legenester seien damit zwingend diesem \u00fcberspannenden Etagengestell zuzuordnen. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K entspreche die technische Prinzipskizze nach Anlage TW9 der tats\u00e4chlich gelieferten Gefl\u00fcgelstallausstattung.<\/p>\n<p>Hilfsweise liege eine \u00e4quivalente Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform K vor, sofern man verlange, dass sich die Legenester tats\u00e4chlich auf dem \u00fcberspannenden Etagengestell befinden m\u00fcssen. Die Abwandlung in Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K sei gleichwirkend, da der Weg vom \u00fcberspannenden Etagengestell kurz sei und die H\u00fchner hierzu nicht die unteren Etagengestelle aufsuchen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K seien nicht verwirkt, die Kl\u00e4gerin habe keine Kenntnis von der Anordnung der Legenester unmittelbar unterhalb der Enden des \u00fcberspannenden Etagengestells gehabt.<\/p>\n<p>Ein (unstreitig) bestehender Vergleich zwischen den Parteien betreffe nur die im Verfahren mit dem Az. 4a O 132\/06 angegriffene Ausf\u00fchrungsform E F und habe keine Auswirkungen auf die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der beantragten Festsetzung von Teilsicherheiten ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass von dem Gesamtstreitwert auf Unterlassungs-, Vernichtungs- und R\u00fcckrufantrag zusammen 85 %, auf den Auskunfts- und den Rechnungslegungsanspruch jeweils 2,5% und auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch 10% entfallen sollten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt;<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin hat die zuerkannten Antr\u00e4ge allerdings auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E G K gestellt, wobei die Klage insoweit erfolglos bleibt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit, allerdings nicht im Verh\u00e4ltnis von Unter-lassungs-, Vernichtungs- und R\u00fcckrufantrag zueinander.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Es liege hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Patentverletzung vor.<\/p>\n<p>Das \u00fcberspannende Etagengestell sei patentgem\u00e4\u00df keine beliebige Zusammenstellung von separaten Elementen \u00fcber mehrere Etagen. \u201e\u00dcberspannen\u201c sei anspruchsgem\u00e4\u00df als Schaffen einer Verbindung, ohne Unterbrechung oder L\u00fccken, gemeint \u2013 wie eine Br\u00fccke, bei der zwischen zwei Auflagerpunkten eine Verbindung geschaffen wird. Bei einem \u201e\u00fcberspannenden Etagengestell\u201c handele es sich um einen Kernbegriff des Bauwesens, bei dem zentral sei, dass ein Kraftfluss stattfinde. Dieses \u00fcberspannende Etagengestell solle patentgem\u00e4\u00df einen mechanischen Effekt erzielen, indem auf eine Abst\u00fctzung \/ St\u00fctzstrukturen im Zwischenraum verzichtet wird. Hierdurch k\u00f6nne die Scharrfl\u00e4che unterhalb dieser Baueinheit leichter gereinigt werden.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX fehle es an einem solchen \u00fcberspannenden Gestell. Es bestehe eine f\u00fcr Gefl\u00fcgel nicht \u00fcberbr\u00fcckbare Unterbrechung, ein Kraftfluss zwischen den beiden Volieren finde nicht statt. Auch f\u00fchre es aus der Patentverletzung, dass beide Volieren \u00fcber separate Pfosten verf\u00fcgen und eigenst\u00e4ndig in ihrer Statik sind.<\/p>\n<p>Bei den Volieren im Projekt H ist sowohl im Angebot als auch in der tats\u00e4chlich gelieferten Ausf\u00fchrungsform XXX \u2013 unstreitig \u2013 jeweils eine L\u00fccke von ca. 50 cm zwischen den beiden R\u00fccken an R\u00fccken stehenden Volieren vorhanden, was der Patentverletzung entgegenstehe.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, dass die Zeichnung in den Anlagen TW9 und TW10 (zum Projekt J) einem Produkt der Beklagten entspricht. Aufgrund der in der Skizze nach Anlage TW10 erkennbaren, mittig angeordneten St\u00fctzen sei kein \u00fcberspannendes Etagengestell vorhanden.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX scheide schon wegen der fehlenden Gleichwirkung der abgewandelten Lehre aus. Ein Kraftfluss finde nicht statt, der \u00dcbertritt von Gefl\u00fcgel werde nicht erm\u00f6glicht.<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df erm\u00f6gliche das \u00fcberspannende Etagengestell den H\u00fchnern, von der einen auf die andere Etagengestelleinheit zu wechseln; hierdurch k\u00f6nnten niederrangige H\u00fchner von der einen auf die andere Seite des Stalls fl\u00fcchten. Wie auch das Bundespatentgericht (S. 7 f. Anlage B3) best\u00e4tige, solle patentgem\u00e4\u00df erreicht werden, dass den Hennen der gesamte Stall zur Verf\u00fcgung steht, ohne den Kratzboden betreten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die einzelnen Volieren schlie\u00dfen \u2013 unstreitig \u2013 auf dem obersten Etagengestell mit einem Legenest ab. Ein \u00dcbersteigen oder Umgehen dieser (unstreitig) R\u00fccken an R\u00fccken aufgestellten Legenester ist nicht m\u00f6glich. Zudem seien beim Projekt H im Angebot und in der im Vereinigten K\u00f6nigreich ausgelieferten Form Trennungen vorgesehen. In der an die H Ltd. gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX (vgl. Anlage TW8) trennt \u2013 unstreitig \u2013 eine Wellblechwand den Stall in zwei Stalleinheiten. Um zu verhindern, dass H\u00fchner in den Zwischenraum zwischen den beiden Volieren fallen und sich verletzen, m\u00fcsse zwingend entweder ein Drahtgitter oder eine Trennwand vorgesehen sein. Deshalb hei\u00dfe es im Angebot (Anlage TW6), Drahtgitter (\u201ewire partition\u201c) seien vom Kunden anzubringen (\u201eto be made locally on account of customer\u201c), was eine zwingende Vorgabe sei.<\/p>\n<p>Beim Projekt J werde durch zwei R\u00fccken an R\u00fccken stehende, mittig auf dem obersten Etagengestell angeordnete Legenester ebenfalls ein \u00dcbertritt von H\u00fchnern verhindert. Ferner existiert \u2013 unstreitig \u2013 eine Wippe, was ein zus\u00e4tzliches Mittel zur Verhinderung des \u00dcberschreitens von Trennw\u00e4nden sei.<br \/>\nDas Klagepatent grenze sich vom Stand der Technik CH 670 032 nur dadurch ab, dass dort auf dem obersten, \u00fcberspannenden Etagengestell keine Legenester vorgesehen sind. Klagepatentgem\u00e4\u00df d\u00fcrften keine Legenester in einer anderen Ebene in das \u00fcberspannende Etagengestell einbezogen werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K weise das obere Etagengestell dagegen kein Legenest auf. Die Kl\u00e4gerin fasse willk\u00fcrlich drei Etagengestelle zu einem einzigen zusammen. Die Legenester unterhalb des \u00fcberspannenden Etagengestells seien jeweils der linken oder der rechten Etagengestelleinheit zuzuordnen. Eine Henne m\u00fcsse (unstreitig) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K erst das Etagengestell nach links oder rechts unten verlassen und auf eines der darunterliegenden Etagengestelle steigen, bevor sie in ein Legenest gelangen k\u00f6nne. Eine \u00e4quivalente Merkmalsverwirklichung scheide damit ebenfalls aus.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform K seien die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ohnehin verwirkt.<\/p>\n<p>Aufgrund des Vergleichs zwischen den Parteien k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche nicht erneut geltend machen.<br \/>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.12.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen aufgrund einer feststellbaren Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E G XXX (in allen streitgegenst\u00e4ndlichen Varianten) zu. Dagegen stehen der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E G K keine Anspr\u00fcche zu, da sich eine Patentverletzung insoweit nicht feststellen l\u00e4sst.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts ergibt sich aus \u00a7 32 ZPO. Die Beklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform K \u00fcber das Internet bundesweit und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts an. Ob diese Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich das Klagepatent verletzt, ist f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit unerheblich, da es sich insoweit um eine doppeltrelevante Tatsache handelt. Die somit er\u00f6ffnete Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts umfasst auch die davon abweichende angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX, die auf Grundlage desselben Patents angegriffen wird (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 98).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ergibt sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit aus \u00a7 39 ZPO aufgrund des r\u00fcgelosen Einlassens der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.12.2016. Hierin hat sie explizit ihre vorher erhobene R\u00fcge der fehlenden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit nicht mehr aufrecht erhalten.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aufgrund der ihr einger\u00e4umten ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent (Anlagen TW3\/TW3a) und der \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aus der Patentinhaberschaft (Anlagen TW4\/TW4a) f\u00fcr alle geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert (vgl. zur Aktivlegitimation des ausschlie\u00dflichen Patentinhabers: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016 Rn. D.113). Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Anlage TW2 und nach Seiten \u2013 wobei das Deckblatt nicht mitgez\u00e4hlt wird \u2013 und Zeilen zitiert, ohne das Klagepatent stets ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft eine Gefl\u00fcgelstallausstattung sowie ein Verfahren zum Halten von Gefl\u00fcgel.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass Gefl\u00fcgelstallausstattung und dazu korrespondierende Verfahren zum Halten von Gefl\u00fcgel bereits aus der Schweizer Patentschrift CH 670 032 bekannt seien.<\/p>\n<p>Ferner sei eine Etagengestelleinheit f\u00fcr einen Gefl\u00fcgelstall aus der Internationalen Patentanmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 85\/03198 bekannt. Deren Fig. 1 wird nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Das Klagepatent hebt als vorteilhaft hervor, dass \u2013 im Vergleich zu einer herk\u00f6mmlichen Gestaltung eines Gefl\u00fcgelstalls mit einem Mistbeh\u00e4lter unter dem Ruhe-, Fress- und Tr\u00e4nkebereich \u2013 die Lehre dieses Stands der Technik eine Raumersparnis dahingehend erm\u00f6glicht, dass die Tiere einen betr\u00e4chtlichen Teil der Ruhezeit auf \u00fcbereinanderliegenden Etagengestellen verbringen. Aufgrund des Fehlens eines Mistbeh\u00e4lters, der eine g\u00fcnstige Wohnstatt f\u00fcr M\u00e4use und andere unerw\u00fcnschte Gasttiere bietet, wird ferner eine verbesserte Hygiene erreicht. So wird insbesondere ein verringertes Risiko einer Salmonelleninfektion erreicht (S. 1 Z. 10 \u2013 19).<\/p>\n<p>Zu der WO 85\/03198 f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass die Legenester in einer separaten Etagengestelleinheit nahe der ersten Etagengestelleinheit angeordnet sind. Die Etagengestelleinheit mit den Legenestern ist so angeordnet, dass die Tiere der erstgenannten Etagengestelleinheit direkt zu einem Legenest springen k\u00f6nnen. Vor den Legenestern sind H\u00fchnerstangen vorgesehen, auf denen die Tiere landen k\u00f6nnen, bevor sie die Legenester betreten, und von denen die Tiere nach dem Verlassen des betreffenden Legenests in andere Teile des Gefl\u00fcgelstalls gelangen k\u00f6nnen (S. 1 Z. 21 \u2013 26).<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung \u00fcbt das Klagepatent keine Kritik am Stand der Technik, sondern bezeichnet es auf S. 2 Z. 1 f. allgemein als seine Aufgabe, eine Etagengestelleinheit zu schaffen, die eine verbesserte Produktivit\u00e4t erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Gefl\u00fcgelstallausstattung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:<\/p>\n<p>Gefl\u00fcgelstallausstattung mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten (214, 215, 216).<\/p>\n<p>1 Jede Etagengestelleinheit weist mindestens ein Etagengestell (2-5; 220) auf.<\/p>\n<p>1.1 Das Etagengestell ist im Gebrauch mit Abstand \u00fcber einem Boden (20; 202) angeordnet.<\/p>\n<p>1.2 Das Etagengestell weist mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter (21) oder eine Stange (224), und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken (22, 23; 222, 223) auf.<\/p>\n<p>1.3 Unter dem wenigstens einen Etagengestell (2-5; 220) ist Platz f\u00fcr die Tiere.<\/p>\n<p>1.4 Wenigstens eines der Etagengestelle weist Legenester (126; 265, 275) auf.<\/p>\n<p>2 Die Gefl\u00fcgelstallausstattung hat ein Etagengestell (153; 240), das einen Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) \u00fcberspannt.<\/p>\n<p>2.1 Das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) weist wenigstens Sitzeinrichtungen (21; 224) und F\u00fctter- und\/oder Tr\u00e4nksysteme (22, 23; 222, 223) auf.<\/p>\n<p>2.1.1 Die F\u00fctter- und\/oder Tr\u00e4nksysteme (22, 23; 222, 223) sind f\u00fcr das Gefl\u00fcgel von den Sitzeinrichtungen (21; 224) aus erreichbar.<\/p>\n<p>2.2 Das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) ist in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (4; 220) der Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) beabstandet, dass sich das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen (4; 220) zum \u00fcberspannenden Etagengestell (153; 240) und umgekehrt bewegen kann.<\/p>\n<p>2.3 Das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) weist ferner Legenester (126; 275) auf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents basiert auf der Erkenntnis, dass die Zug\u00e4nglichkeit der Legenester von besonderer Wichtigkeit f\u00fcr das Wohlbefinden der Tiere und die Produktivit\u00e4t der Schar ist, da im vollen Gefl\u00fcgelstall insbesondere niederrangige Tiere beim Bewegen durch den Stall von anderen Tieren attackiert werden. Diese Tiere neigen dazu, ihre Eier au\u00dferhalb des Legenests zu legen, wenn sie Schwierigkeiten haben, ein Legenest zu erreichen (S. 2 Z. 11 \u2013 16).<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt daher eine Gefl\u00fcgelstallausstattung mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten vor. Die Etagengestelleinheiten bestehen aus mindestens einem Etagengestell (Merkmalsgruppe 1). Diese Etagengestelle dienen den H\u00fchnern als Sitzgelegenheiten (Merkmal 1.2), etwa indem Gitter oder Stangen vorgesehen sind. Die Etagengestelle sind mit Abstand zum Boden angebracht, so dass darunter Tiere Platz finden (Merkmale 1.1\/1.3). Auf jeder Etagengestelleinheit sind Versorgungseinrichtungen zum Fressen oder Trinken sowie Legenester vorhanden (Merkmale 1.2\/1.4). Eine solche Etagengestelleinheit zeigt beispielsweise die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 7 des Klagepatents:<\/p>\n<p>Durch die Etagengestelle k\u00f6nnen sich mehrere H\u00fchner \u00fcbereinander aufhalten, so dass bei unver\u00e4nderter Bodenfl\u00e4che mehr Tiere in einem Stall untergebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Daneben sieht das Klagepatent ein weiteres, \u00fcberspannendes Etagengestell vor, das den Zwischenraum zwischen den mindestens zwei Etagengestelleinheiten \u00fcberspannt (Merkmalgruppe 2). Das den Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten \u00fcberspannende Etagengestell umfasst Legenester und Fress- und\/oder Tr\u00e4nkesysteme (Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.3). Es bildet so einen Bereich, der vom Kratzboden relativ erheblich entfernt ist und mit s\u00e4mtlichen f\u00fcr die H\u00fchner erforderlichen Einrichtungen versehen ist. Die H\u00fchner, die sich nicht oder nicht in geeigneter Weise auf dem Kratzboden und den anderen Etagengestellen aufhalten k\u00f6nnen, m\u00fcssen diesen Bereich somit nicht verlassen, um ihre t\u00e4glichen Bed\u00fcrfnisse zu stillen (S. 2 Z. 11 \u2013 23).<\/p>\n<p>Dadurch, dass das den Zwischenraum \u00fcberspannende Etagengestell mit Legenestern versehen ist, wird die Neigung zum Legen von Eiern auf dem Boden des Gefl\u00fcgelstalls verringert und letztlich die Produktivit\u00e4t erh\u00f6ht (S. 2 Z. 6 \u2013 9), da so die Verluste von Eiern minimiert werden (vgl. auch BPatG, Urteil vom 30.05.2007, S. 7 vorletzter Abs.; vorgelegt in Anlage B3).<br \/>\n4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2, 2.2 und 2.3, die den Merkmalen 7, 10 und 11 der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin entsprechen, n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 2 (das Merkmal 7 der Gliederung der Kl\u00e4gerin entspricht),<\/p>\n<p>\u201e2. Die Gefl\u00fcgelstallausstattung hat ein Etagengestell (153; 240), das einen Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) \u00fcberspannt.\u201c<\/p>\n<p>verlangt ein Etagengestell, das die mindestens zwei Etagengestelleinheiten nach Merkmalsgruppe 1 \u201e\u00fcberspannt\u201c. Damit ist gemeint, dass das in Merkmalsgruppe 2 eingef\u00fchrte, weitere Etagengestell eine Verbindung zwischen den beiden Etagengestelleinheiten herstellt, indem es den dazwischen befindlichen Zwischenraum \u201e\u00fcberbr\u00fcckt\u201c (S. 2 Z. 17). Das Klagepatent verlangt jedoch nicht, dass \u00fcber das \u00fcberspannende Etagengestell ein Kraftfluss stattfindet oder St\u00fctzpfeiler entbehrlich werden. Es steht der Patentverletzung gleichfalls nicht entgegen, wenn das \u00fcberspannende Etagengestell eine L\u00fccke aufweist, sofern der Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten zumindest gr\u00f6\u00dftenteils \u00fcberspannt bleibt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut gibt keine Vorgabe zur Zul\u00e4ssigkeit von L\u00fccken im \u00fcberspannenden Etagengestell. Zwar mag der Begriff \u201e\u00fcberspannend\u201c (oder \u201e\u00fcberbr\u00fcckend\u201c) im allgemeinen Sprachgebrauch eher f\u00fcr eine durchg\u00e4ngige Verbindung sprechen, zwingend ist dies jedoch nicht. Zudem kommt es nicht entscheidend auf den allgemeinen Sprachgebrauch an, da die Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Unterbrechungen beintr\u00e4chtigen die patentgem\u00e4\u00df geforderte Funktion des Merkmals im Gesamtkontext des Anspruchs nicht. Wie bereits oben erw\u00e4hnt wurde, ist der Sinn des \u00fcberspannenden Etagengestells, insbesondere niederrangigen H\u00fchnern einen einfachen Zugang zu Legenestern zu erm\u00f6glichen. F\u00fcr H\u00fchner soll mit dem \u00fcberspannenden Etagengestell ein Bereich geschaffen werden, wo sie ihre t\u00e4glichen Bed\u00fcrfnisse stillen k\u00f6nnen, ohne sich auf dem Kratzboden oder anderen Etagengestellen aufhalten zu m\u00fcssen (S. 2 Z. 17 \u2013 23). Die Produktivit\u00e4t wird erh\u00f6ht, indem einerseits weniger Eier au\u00dferhalb der Nester abgelegt werden und andererseits das Wohlbefinden der H\u00fchner gesteigert wird (S. 6 Z. 8 \u2013 12). Dies geschieht, indem die Wege der H\u00fchner zu den Legenestern verk\u00fcrzt werden, was auch die Wahrscheinlichkeit verringert, dass die Tiere an feindlichen H\u00fchnern vorbeikommen (S. 6 Z. 6 Z. 8 \u2013 12).<\/p>\n<p>Das patentgem\u00e4\u00dfe Ziel der Produktivit\u00e4tserh\u00f6hung wird aber auch dadurch erreicht, dass nach der gesch\u00fctzten Lehre bei gleicher Bodenfl\u00e4che eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von H\u00fchnern untergebracht werden kann. Durch die \u00dcberspannung des Zwischenraums zwischen den Etagengestelleinheiten ist es m\u00f6glich, selbst solche Fl\u00e4chen oberhalb des Kratzbodens f\u00fcr den Aufenthalt von H\u00fchnern zu nutzen, \u00fcber denen ansonsten keine Etagengestelle angeordnet sind. Dies spricht das Klagepatent allgemein f\u00fcr Etagengestelleinheiten an (S. 5 Z. 20 \u2013 23 und S. 8 Z. 11 \u2013 20); es f\u00fchrt es aber auch im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ausdr\u00fccklich als Vorteil des \u00fcberspannenden Etagengestells an (S. 16 Z. 4 \u2013 8):<\/p>\n<p>\u201eDurch Verwendung des \u00fcberspannenden Etagengestells 240 mit der dar\u00fcber befindlichen Legenestanordnung 279 ist der den H\u00fchnern zur Verf\u00fcgung stehende Lebensraum st\u00e4rker erweitert. Infolgedessen k\u00f6nnen bei einer gegebenen Stallbodenfl\u00e4che und einer gegebenen Lebensraumfl\u00e4che pro Huhn mehr H\u00fchner in einem Stall gehalten werden.\u201c<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAllerdings darf es sich patentgem\u00e4\u00df nur um eine solche L\u00fccke handeln, die die \u00dcberspannung insgesamt lediglich unterbricht, jedoch nicht vollst\u00e4ndig aufhebt. Das \u00fcberspannende Etagengestell muss vielmehr den Gro\u00dfteil des Zwischenraums zwischen den beiden Etagengestellen \u00fcberspannen. Der Wortsinn von \u201e\u00fcberspannt\u201c w\u00fcrde nicht erf\u00fcllt, wenn der Zwischenraum gr\u00f6\u00dftenteils nicht \u00fcberbr\u00fcckt ist, etwa wenn sich das vermeintliche \u201e\u00fcberspannende Etagengestell\u201c nur als zwei weitere, oberste Etagengestelle darstellt. Ohne eine ausreichende \u00dcberspannung wird eine verbesserte Produktivit\u00e4t nicht ausreichend erzielt, da im nicht \u00fcberspannten Raum kein ausreichend gro\u00dfer gesch\u00fctzter Bereich f\u00fcr niederrangige H\u00fchner geschaffen werden kann und auch die Anzahl der haltbaren H\u00fchner bei gegebener Bodenfl\u00e4che nicht gen\u00fcgend erh\u00f6ht werden kann.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEine L\u00fccke im \u00fcberspannenden Etagengestell ist nicht deswegen sch\u00e4dlich, weil sie H\u00fchner am \u00dcbergang von einem Etagengestell zum anderen hindert. Eine solche (horizontale) Durchl\u00e4ssigkeit des \u00fcberspannenden Etagengestells ist nicht Teil der patentierten Lehre, wie unten bei der Auslegung von Merkmal 2.2 (= Merkmal 11 der kl\u00e4gerischen Gliederung) n\u00e4her erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nMerkmal 2 verlangt nicht, dass \u00fcber das \u00fcberspannende Etagengestell ein Kraftfluss zwischen den beiden Etagengestelleinheiten erm\u00f6glicht wird. Eine solche Vorgabe l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen. Auch in der Beschreibung findet sich hierf\u00fcr kein zwingender Grund.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten vortragen, es handele sich bei einem \u201e\u00fcberspannenden\u201c Element um einen Kernbegriff des Bauwesens, kann dem f\u00fcr die Auslegung nichts entnommen werden. Das Klagepatent ist aus sich heraus auszulegen. Dieses betrifft nicht das Bauwesen, so dass auf eine Definition in diesem Fachgebiet nicht unmittelbar abgestellt werden kann. Auch zwingende Vorgaben zu einem Kraftschluss lasse sich dem Klagepatent nicht entnehmen.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nEiner Verwirklichung von Merkmal 2 steht nicht entgegen, wenn unterhalb des \u00fcberspannenden Etagengestells St\u00fctzen vorhanden sind. Das Klagepatent verlangt nicht, dass aufgrund des \u00fcberspannenden Etagengestells auf St\u00fctzpfeiler o.\u00e4. verzichtet werden kann. Es ist vielmehr dem Fachmann \u00fcberlassen, wie er das \u00fcberspannende Etagengestell und die Etagengestelleinheiten abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Dies verdeutlicht Unteranspruch 4, der sich dadurch kennzeichnet, dass<\/p>\n<p>\u201edas \u00fcberspannende Etagengestell (153, 240) von den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) gest\u00fctzt wird\u201c.<\/p>\n<p>Damit umfasst Anspruch 1 im Umkehrschluss auch solche Ausgestaltungen, bei denen das \u00fcberspannende Etagengestell nicht von den Etagengestelleinheiten gest\u00fctzt wird. Insofern verbleiben nur St\u00fctzpfeiler o.\u00e4., die damit im Umfang von Anspruch 1 zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Die in der Beschreibung im Rahmen von Ausf\u00fchrungsbeispielen vom Klagepatent er\u00f6rterten mechanischen Vorteile von Portalen k\u00f6nnen die Lehre von Merkmal 2 nicht beschr\u00e4nken. Zwar ist es zul\u00e4ssig, Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris), solange die beanspruchte Lehre nicht auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele reduziert wird (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Hier lassen sich aus der Er\u00f6rterung von Portalen in der Patentbeschreibung jedoch keine zwingenden Vorgaben f\u00fcr Merkmal 2 herauslesen. Ein Portal ist nur eine m\u00f6gliche Ausgestaltung des \u00fcberspannenden Etagengestells. Das Klagepatent unterscheidet zwischen einem (einfachen) \u00fcberspannenden Etagengestell (Bezugsziffer 240) und einem Portal (Bezugsziffer 153), bei dem es sich um eine spezielle Ausf\u00fchrungsform eines \u00fcberspannenden Etagengestells handelt. Dies verdeutlicht bereits S. 10 Z. 7 \u2013 9, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eEine Konstruktion, bei der Etagengestelleinheiten mit Legenestern und Fre\u00df- und\/oder Tr\u00e4nkesystemen mittels Portalen oder zumindest \u00fcberspannenden Etagengestellen verbunden sind, bietet verschiedene Vorteile.\u201c<\/p>\n<p>Soweit es in S. 13 Z. 16 \u2013 19 hei\u00dft,<\/p>\n<p>\u201eDas \u00fcberspannende Etagengestell 240 ist von den Etagengestelleinheiten 214, 215, 216 gest\u00fctzt, was den Vorteil bietet, da\u00df keine zus\u00e4tzliche St\u00fctzstruktur notwendig ist, die dar\u00fcber hinaus ein zus\u00e4tzliches Hindernis im Stall darstellen w\u00fcrde\u201c,<\/p>\n<p>wird damit nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben, auf welche die beanspruchte Lehre nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Dies gilt insbesondere, da das Klagepatent an dieser Stelle im nachfolgenden Satz (S. 13 Z. 19 \u2013 23) abweichende Ausgestaltungen ausdr\u00fccklich f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet:<\/p>\n<p>\u201eEs besteht jedoch tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit, das Etagengestell auf andere Weise zu st\u00fctzen, beispielsweise durch ein eigenes Portal oder durch Verwendung der tragenden Teile des Stalls.\u201c<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist festzuhalten, dass das Klagepatent keine zwingenden Vorgaben dazu macht, ob das \u00fcberspannende Etagengestell aus einem oder mehreren Elementen besteht.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nDer vorstehend dargelegten Auslegung steht das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten von Prof. L (Anlage B7) nicht entgegen. Dieser begr\u00fcndet seine abweichende Auffassung nicht ausreichend aus dem Klagepatent heraus. Ferner hat die Auslegung eines Patents aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.76). Es ist unklar, ob dies von Prof. L beachtet wurde, insbesondere, da er auch auf eine Richtlinie vom 19.07.1999 abstellt, was nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents liegt.<br \/>\nb)<br \/>\nMerkmal 2.2 (das Merkmal 10 der kl\u00e4gerischen Gliederung entspricht),<\/p>\n<p>\u201e2.2 Das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) ist in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (4; 220) der Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) beabstandet, da\u00df sich das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen (4; 220) zum \u00fcberspannenden Etagengestell (153; 240) und umgekehrt bewegen kann.\u201c<\/p>\n<p>verlangt nicht, dass ein Huhn \u00fcber das \u00fcberspannende Etagengestell von der einen zu der anderen Etagengestelleinheit wechseln k\u00f6nnen muss (im Sinne einer horizontalen Durchl\u00e4ssigkeit). Es reicht vielmehr nach dem Merkmalswortlaut aus, wenn ein Huhn von beiden obersten Etagengestellen der Etagengestelleinheiten auf das \u00fcberspannende Etagengestell gelangen kann und wieder zur\u00fcck \u2013 also eine vertikale Bewegungsm\u00f6glichkeit besteht. Weitergehende Vorgaben lassen sich dem Anspruch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Merkmal spricht prim\u00e4r den Abstand zwischen den \u00fcberspannenden Etagengestell und den oberen Etagengestellen der beiden Etagengestelleinheiten nach Merkmalsgruppe 1 an. Dieser Abstand darf nicht so gro\u00df sein, dass es einem Huhn nicht mehr m\u00f6glich ist, sich zwischen oberen Etagengestell und \u00fcberspannenden Etagengestell hin und her zu bewegen. Zu der \u201eDurchl\u00e4ssigkeit\u201c des \u00fcberspannenden Etagengestells selbst verh\u00e4lt sich der Anspruch demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Durch die von Merkmal 2.2 vorgeschriebene Zug\u00e4nglichkeit des \u00fcberspannenden Etagengestells von beiden oberen Etagengestellen der \u00fcberspannten Etagengestelleinheiten aus wird sichergestellt, dass die H\u00fchner einen Zugang zu dem durch Merkmalsgruppe 2 geschaffenen Bereich haben, in dem sich niederrangige H\u00fchner aufhalten und ihre Bed\u00fcrfnisse stillen k\u00f6nnen, ohne sich auf den Kratzboden oder anderen Etagengestellen aufhalten zu m\u00fcssen (S. 2 Z. 16 \u2013 23). In Merkmal 2.2 spezifiziert das Klagepatent damit, dass es sich hierbei um keinen vollst\u00e4ndig abgeschiedenen Bereich handeln soll, sondern sich niederrangige H\u00fchner hierin zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen \u2013 und zwar von den oberen Etagengestellen der Etagengestelleinheiten aus.<\/p>\n<p>Es erscheint f\u00fcr die vom Klagepatent angestrebte Produktivit\u00e4tserh\u00f6hung nicht erforderlich, das \u00fcberspannende Etagengestell \u201ehorizontal durchl\u00e4ssig\u201c auszugestalten. Dass es einem Huhn erm\u00f6glicht werden soll, von einer Etagengestelleinheit zur anderen zu wechseln, ohne den Kratzboden zu betreten, l\u00e4sst sich dem Klagepatent an keiner Stelle entnehmen. Vielmehr soll einem Huhn gerade die M\u00f6glichkeit gegeben werden, sich nicht auf einem Etagengestell der Etagengestelleinheit aufhalten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei einem nicht durchl\u00e4ssigen \u00fcberspannenden Etagengestell ist es allerdings erforderlich, dass alle erforderlichen Einrichtungen von beiden Etagengestelleinheiten aus erreichbar sind. Ansonsten besteht nicht der vom Klagepatent angestrebte \u201egesch\u00fctzte Bereich\u201c f\u00fcr niederrangige H\u00fchner, in dem alle t\u00e4glichen Bed\u00fcrfnisse gestillt werden k\u00f6nnen und der gleichsam von beiden Etagengestelleinheiten aus zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDieser Auslegung steht das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.10.2007 zum Streitpatent (Az. 4 Ni 37\/06 (EU), vorgelegt in Anlage B3) nicht entgegen. Das Verletzungsgericht ist an die Auslegung des Bundespatentgerichts zwar nicht gebunden, hat aber dessen Stellungnahme als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Das Bundespatentgericht hat im genannten Urteil zu diesem Merkmal ausgef\u00fchrt (S. 7 f. Anlage B3):<\/p>\n<p>\u201eVon besonderer Bedeutung ist dabei auch das Merkmal 2.2, welches in seinem Kern zum Ausdruck bringt, dass die Hennen alle Bereiche des Stalls, also die unteren Etagengestelle und das \u00fcberspannende Etagengestell jederzeit erreichen und zwischen diesen hin und her wechseln k\u00f6nnen, d.h. jeder einzelnen Henne steht die gesamte f\u00fcr die Hennen vorgesehene Stallfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung, weil die Etagen f\u00fcr alle Tiere \u201edurchl\u00e4ssig\u201c ausgestaltet sind.\u201c<\/p>\n<p>Hiermit ist aus Sicht der Kammer nur die (vertikale) Durchl\u00e4ssigkeit von den oberen Etagengestellen zum \u00fcberspannenden Etagengestell gemeint. Insofern spricht das Bundespatentgericht von der Durchl\u00e4ssigkeit der Etagen. Auch bei einem nicht (horizontal) durchl\u00e4ssigen \u00fcberspannenden Etagengestell steht den Hennen die gesamte Stallfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung, wenn sie das \u00fcberspannende Etagengestell erreichen k\u00f6nnen, sei es \u00fcber den Kratzboden.<\/p>\n<p>Sollte man jedoch das Bundespatentgericht insofern verstehen m\u00fcssen, dass Merkmal 2.2 eine (horizontale) Durchl\u00e4ssigkeit des \u00fcberspannenden Etagengestells verlangen soll \u2013 im Sinne der M\u00f6glichkeit, hier\u00fcber von einer Etagengestelleinheit zur anderen zu wechseln, folgt die Kammer dem Bundespatentgericht aus den vorstehend er\u00f6rterten Gr\u00fcnden nicht. Es erscheint auch nicht zwingend, dass das Klagepatent darauf abzielt, dass einer einzelnen Henne die gesamte Stallfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stehen soll, wovon das Bundespatentgericht aber auszugehen scheint. Zum einen soll die Produktivit\u00e4t ja gerade durch eine gewisse Abtrennung eines gesch\u00fctzten Bereichs erreicht werden. Zum anderen werden in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents Trennw\u00e4nde vorgeschlagen (vgl. S. 16 Z. 29 \u2013 S. 17 Z. 26).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Kammer im Urteil vom 03.05.2007 (dort S. 13 a.E.) ausgesprochen hat, dass \u201edas \u00fcberspannende Etagengestell [\u2026] f\u00fcr das Gefl\u00fcgel auch von den oberen seitlichen Etagengestellen erreichbar\u201c sei, kann hieraus nichts hergeleitet werden, was dem obigen Verst\u00e4ndnis von Merkmal 2.2 widerspricht. Zum einen verh\u00e4lt sich der zitierte Satz nicht zur horizontalen Durchl\u00e4ssigkeit des \u00fcberspannenden Etagengestells. Zum anderen betraf der Satz nicht unmittelbar die Auslegung des Klagepatents, sondern die Ausgestaltung der im dortigen Verfahren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nc)<br \/>\nMerkmal 2.3 (das Merkmal 11 der kl\u00e4gerischen Gliederung entspricht),<\/p>\n<p>\u201e2.3 Das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) weist ferner Legenester (126; 275) auf.\u201c<\/p>\n<p>verlangt, dass das \u00fcberspannende Etagengestell \u2013 und damit der gesch\u00fctzte Bereich \u2013 \u00fcber Legenester verf\u00fcgt. Diese m\u00fcssen patentgem\u00e4\u00df f\u00fcr ein Huhn von dem \u00fcberspannenden Etagengestell aus unmittelbar erreichbar sein, ohne dass ein (anderes) Etagengestell der Etagengestelleinheiten betreten wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut verlangt ein \u201eaufweisen\u201c von Legenestern. Damit ist eine Zuordnung der Legenestern zum \u00fcberspannenden Etagengestell gefordert, deren n\u00e4here r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Anspruchswortlaut aber offen l\u00e4sst. Hierzu finden sich Vorgaben erst im Unteranspruch 7:<\/p>\n<p>\u201e7. Gefl\u00fcgelstallausstattung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, bei der die Legenester (275) auf einer H\u00f6he \u00fcber dem Niveau des \u00fcberspannenden Etagengestells (240) angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Entsprechend k\u00f6nnen nach Anspruch 1 die Legenester jedenfalls auf und \u00fcber dem Niveau des \u00fcberspannenden Etagengestells angeordnet sein. Ebenso ist damit klar, dass eine Anordnung genau auf dem Niveau des \u00fcberspannenden Etagengestells gerade nicht vom Klagepatent verlangt wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHinsichtlich der Funktion von Merkmal 2.3 ist daran zu erinnern, dass das \u00fcberspannende Etagengestell patentgem\u00e4\u00df H\u00fchnern einen einfachen Zugang zu Legenestern erm\u00f6glichen soll. Dazu wird ein Bereich gebildet, wo sie ihre t\u00e4glichen Bed\u00fcrfnisse stillen k\u00f6nnen, ohne sich auf dem Kratzboden oder anderen Etagengestellen aufhalten zu m\u00fcssen (S. 2 Z. 17 \u2013 23). Das Klagepatent will also vermeiden, dass (niederrangige) H\u00fchner den Kratzboden betreten m\u00fcssen; aber auch \u201eandere Etagengestelle\u201c sollen nicht mehr aufgesucht werden m\u00fcssen. Damit darf Merkmal 2.3 nicht so verstanden werden, dass Legenester dem \u00fcberspannenden Etagengestell zugerechnet werden, die H\u00fchner nur \u00fcber andere Etagengestelle betreten k\u00f6nnen. Andernfalls w\u00e4re es patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich, dass sich H\u00fchner zur Eiablage vom gesch\u00fctzten Bereich auf dem \u00fcberspannenden Etagengestell auf ein Etagengestell bewegen m\u00fcssten, auf dem sich feindliche H\u00fchner aufhalten. Dadurch w\u00fcrden sie m\u00f6glicherweise an der Eiablage in einem Legenest gehindert.<br \/>\nIV.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen zum Verst\u00e4ndnis der Merkmale 2, 2.2 und 2.3 verletzen s\u00e4mtliche Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Typs E G XXX das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter 1.), w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E G K von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch macht (hierzu unter 2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX ist in drei Varianten streitgegenst\u00e4ndlich: Als Angebot im Projekt H (Anlage TW6; hierzu unter a)), als gelieferte Ausf\u00fchrungsform im Projekt H (Anlage TW8, hierzu unter b)) und als gelieferte Ausf\u00fchrungsform im Projekt J (Analgen TW9 und TW10, hierzu unter c)).<\/p>\n<p>Das \u00fcberspannende Etagengestell weist im Einklang mit Merkmal 2.3 (d.h. Merkmal 11 nach der kl\u00e4gerischen Gliederung) ersichtlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX in allen drei streitgegenst\u00e4ndlichen Varianten Legenester auf dem \u00fcberspannenden Etagengestell auf, wobei von beiden Seiten aus Legenester erreichbar sind, so dass hierzu weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben k\u00f6nnen. Dies gilt auch f\u00fcr das Projekt J. Soweit die Beklagte auf S. 43 letzter Abs. der Klageerwiderung (= Bl. 86 GA) insoweit Merkmal 2.3 zun\u00e4chst bestritten hat, kann dies nicht nachvollzogen werden. Auf der gleichen Seite der Klageerwiderung tr\u00e4gt die Beklagte vor, der \u00dcbertritt von Gefl\u00fcgel \u00fcber das \u00fcberspannende Etagengestell werde durch zwei R\u00fccken an R\u00fccken angeordnete Legenester verhindert. In der Duplik stellt die Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals dann auch nicht mehr in Abrede (vgl. S. 21 f. Duplik = Bl. 153 f. GA).<\/p>\n<p>Auch die Verwirklichung der danach f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform alleine streitigen Merkmale 2 und 2.2 (die den Merkmalen 7 und 10 der kl\u00e4gerischen Gliederung entsprechen) l\u00e4sst sich f\u00fcr alle drei Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verletzung des Klagepatents l\u00e4sst sich zun\u00e4chst f\u00fcr die im Rahmen des Projekts H angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX feststellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 2 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX, wie im Projekt H angeboten, verwirklicht. Die jeweils obersten Gestelle auf den beiden Etagengestelleinheiten bilden gemeinsam ein \u00fcberspannendes Etagengestell. Die dabei bestehende L\u00fccke f\u00fchrt vorliegend nicht aus der Patentverletzung heraus, da der Zwischenraum dennoch \u00fcberwiegend \u00fcberbr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch Merkmal 10 wird von der angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX verwirklicht. Die H\u00fchner k\u00f6nnen von beiden Etagengestelleinheiten auf das oberste, \u00fcberspannende Etagengestell gelangen. Wie oben dargelegt wurde, f\u00fchrt es nicht aus der Patentverletzung, wenn das \u00fcberspannende Etagenteil nicht durchg\u00e4ngig ist, weil eine L\u00fccke oder ein Absperrgitter vorhanden sind. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Zusatz \u201ewire partition to be made locally on account of customer\u201c dahingehend zu verstehen ist, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwingend ein Absperrgitter vorhanden ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas Anbieten stellt hier eine Verletzungshandlung nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar, auch wenn der Adressat, die H Ltd., im Vereinigten K\u00f6nigreich sitzt. F\u00fcr die Annahme eines inl\u00e4ndischen Angebots reicht es aus, wenn der Absendeort in Deutschland belegen ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.222; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 62). Die Beklagte hat ihren Sitz im Inland und ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass das Angebot aus Deutschland heraus erfolgt ist, nicht entgegen getreten.<br \/>\nb)<br \/>\nAuch die im Rahmen des Projekts H gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX verletzt das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei der im Rahmen des Projekts H gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX besteht der Unterschied zu der vorstehend er\u00f6rterten angebotenen Ausf\u00fchrungsform darin, dass eine Wellblechwand eingezogen ist. Diese f\u00fchrt jedoch nicht aus der Patentverletzung, da Merkmal 2.2 auch dann verwirklicht ist, wenn eine horizontale Durchl\u00e4ssigkeit des \u00fcberspannenden Etagengestells nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs liegt insofern eine Herstellung im Inland gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vor. Herstellung ist nicht auf den letzten, die Vollendung herbeif\u00fchrenden Schritt beschr\u00e4nkt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.202). Damit reicht das inl\u00e4ndische Herstellen von Teilen der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung aus, wenn diese so ausgestaltet sind, dass ihre wesentliche Bestimmung, daraus den gesch\u00fctzten Gegenstand zusammenzuf\u00fcgen, erkennbar ist. Ist dies der Fall, liegt eine Patentverletzung auch dann vor, wenn das Zusammenf\u00fcgen im patentfreien Ausland erfolgt (Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 47 m.w.N.).<\/p>\n<p>Zwar wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX im Vereinigten K\u00f6nigreich zusammengef\u00fcgt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Herstellung der daf\u00fcr erforderlichen Einzelteile im Inland erfolgt ist. Die Beklagte, die ihren Sitz im Inland hat, ist dem nicht ausreichend entgegen getreten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents liegt auch in der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX im Rahmen des Projekts J.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr die Ausgestaltung der im Rahmen des Projekts J ausgelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann grunds\u00e4tzlich von den Skizzen in den Anlagen TW9 und TW10 ausgegangen werden. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die tats\u00e4chlich ausgelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiche von der Skizze in Anlage TW9 ab, geht dies ins Leere. Ihr h\u00e4tte nach \u00a7 138 ZPO oblegen, substantiiert darzulegen, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Projekt J aussieht und wie sie von den Skizzen der Kl\u00e4gerin abweicht, worauf die Kammer die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.12.2016 ausdr\u00fccklich hingewiesen hat. Die Echtheit der Fotos in Anlage TW9 hat die Beklagte im \u00dcbrigen nicht bestritten.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX im Projekt J unterscheidet sich demnach von den beiden vorstehenden er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsformen XXX dadurch, dass weder eine \u201ewire partition\u201c noch eine Wellblechwand vorhanden sind. Beide Volieren sto\u00dfen im Bereich der obersten Legenester aneinander (vgl. Foto 4 in Anlage TW9). Ein \u00dcbertritt der H\u00fchner von einem Etagengestell auf das andere erscheint auch aufgrund einer Wippe oberhalb der obersten Legenester nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Projekt H ergibt sich, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX im Rahmen des Projekt J Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die oben angesprochenen Abweichungen zwischen den Gefl\u00fcgelausstattungen in diesen Projekten f\u00fchren ersichtlich nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Auch hier ist eine ausreichende \u00dcberspannung des Zwischenraums vorhanden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEs liegt auch durch die Lieferung aus Deutschland an einen Betrieb im Vereinigten K\u00f6nigreich eine inl\u00e4ndische Verletzungshandlung vor. Insofern wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Lieferung im Rahmen des Projekts H verwiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform E G K verletzt Anspruch 1 des Klagepatents dagegen weder wortsinngem\u00e4\u00df noch auf \u00e4quivalente Weise.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs fehlt an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Merkmal 2.3 (= Merkmal 11 nach der kl\u00e4gerischen Gliederung):<\/p>\n<p>\u201e2.3 Das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) weist ferner Legenester (126; 275) auf.\u201c<\/p>\n<p>Das \u00fcberspannende Etagengestell in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K weist keine Legenester auf. Die unterhalb der Enden des \u00fcberspannenden Etagengestells angeordneten Legenester lassen sich diesem nicht anspruchsgem\u00e4\u00df zuordnen. Eine Henne, die sich auf dem \u00fcberspannenden Etagengestell aufh\u00e4lt, muss zur Eiablage dieses verlassen und das darunterliegende obere (oberste) Etagengestell der Etagengestelleinheit betreten, was die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade vermeiden m\u00f6chte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E G K kann nicht festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat es bereits vers\u00e4umt, einen entsprechenden Klageantrag zu stellen, worauf die Kammer auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.12.2016 hingewiesen hat.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beruht die Verneinung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung darauf, dass Merkmal 2.3 dahingehend zu verstehen ist, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre solche Ausf\u00fchrungsformen nicht erfasst, bei denen von dem \u00fcberspannenden Etagengestell aus Legenester nur \u00fcber die anderen Etagengestelle erreicht werden k\u00f6nnen. Hiervon ausgehend l\u00e4sst sich eine Abwandlung, wo genau dies erforderlich ist, nicht mehr als \u00c4quivalent zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ansehen. Es fehlt insofern an einer Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit der Abwandlung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nicht aufgrund eines von ihr mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleichs an der Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche in Bezug auf die patentverletzende Ausf\u00fchrungsform XXX gehindert. Letztere werden von dem Vergleich nicht erfasst. Die Kl\u00e4gerin hat darauf verwiesen hat, dass dieser Vergleich ausschlie\u00dflich eine andere, hier nicht angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (\u201eF\u201c) betrifft. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Auf den erhobenen Verwirkungseinwand kommt es nicht an. Diesen hat die Beklagte nur hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform K erhoben, f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin aber bereits mangels einer Patentverletzung keine Anspr\u00fcche zustehen.<br \/>\nVI.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E G XXX ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, welche aber nur f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform gelten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E G K stehen der Beklagten dagegen keine Anspr\u00fcche zu, so dass die Klage insoweit kostenpflichtig abzuweisen war.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcck-ruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG feststellen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Mangels n\u00e4heren Vortrags ist davon auszugehen, dass beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (E G XXX bzw. E G K) wirtschaftlich \u00e4hnlich bedeutend sind. Zwar hat die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX ein Angebot und zwei Lieferungen aufgezeigt, w\u00e4hrend sie f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrung K nur auf ein Angebot abstellt. Diese Lieferungen gingen jedoch in das Ausland und scheinen eine spezielle, eher individuelle Ausgestaltung einer Gefl\u00fcgelstallausstattung zu betreffen, wohingegen ein an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer gerichtetes Angebot f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX nicht ersichtlich ist. Im Gegensatz hierzu wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform K von der Beklagten in ihrem Katalog allgemein f\u00fcr das Inland angeboten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer nicht nachgelassene, nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten wurde bei der Entscheidung nicht ber\u00fccksichtigt. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO. Insbesondere liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung nach \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor, da das Gericht einen entscheidungserheblichen und r\u00fcgbaren Verfahrensfehler nicht festgestellt hat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.12.2016 bestand f\u00fcr beide Parteien ausreichende M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme zu allen Punkten, insbesondere zu denen, die bei dem Urteil entscheidungserheblich sind. Die Parteien haben jeweils keine Schriftsatzfrist beantragt, um weiter vortragen zu k\u00f6nnen. Soweit die Beklagte nun offenbar zu der Auffassung gelangt ist, sie habe einen ausreichenden Vortrag vers\u00e4umt, rechtfertigt dies keine Widerer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Auf die von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz erneut angesprochene fehlende \u201eWechselm\u00f6glichkeit\u201c (horizontale Durchl\u00e4ssigkeit) bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kommt es letztlich nicht entscheidend an; das Gutachten von Prof. L hat die Kammer hinreichend gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2598 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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