{"id":6652,"date":"2016-12-22T17:00:44","date_gmt":"2016-12-22T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6652"},"modified":"2017-09-25T09:26:34","modified_gmt":"2017-09-25T09:26:34","slug":"4a-o-10514-automatisierte-flammpunktpruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6652","title":{"rendered":"4a O 105\/14 &#8211; Automatisierte Flammpunktpr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2597<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Dezember 2016, Az.\u00a04a O 105\/14<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Aus der Anmeldung und Erteilung eines Schutzrechts erfolgt nicht zwangsl\u00e4ufig auch die wirtschaftliche Verwertung desselben, weshalb auch aus der Vorenthaltung von Patenten nicht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend abgeleitet werden kann, dass diese durch den eigentlich Berechtigten gewinnbringend verwertet worden w\u00e4ren (BGH, GRUR 1970, 296 (298) \u2013 Allzweck-Landmaschine).<\/em><\/p>\n<p><em>2. Eine an konkrete Verwertungshandlungen ankn\u00fcpfende Schadensersatzpflicht setzt deshalb voraus, dass es \u00fcberhaupt in irgendeiner Form zu diesen Verwertungshandlungen gekommen ist, wenn auch der Umfang der Verwertung \u2013 im Rahmen eines Feststellungsantrags \u2013 noch dahinstehen kann.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger in Gemeinschaft mit ihm Herrn B C unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und und in welchem Umfang sie und\/ oder ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die A GmbH &amp; Co. KG:<\/p>\n<p>1. Vorrichtungen zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung, bestehend aus einem die Pr\u00fcffl\u00fcssigkeit enthaltenden, mit Pr\u00fcfdeckel verschlie\u00dfbarem Pr\u00fcfgef\u00e4\u00df mit R\u00fchrer, Temperatursensor und Flammpunktindikator, einer Temperiervorrichtung und einer Z\u00fcndung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtpr\u00fcfvorrichtung aus einem station\u00e4ren Simultan-Funktionskopf und einem mobilen Pr\u00fcfeinsatz besteht, wobei der Pr\u00fcfeinsatz vorinstalliert den Temperatursensor und den Flammpunktindikator aufweist und dem Simultan-Funktionskopf Kontaktierungselemente zur Herstellung der elektrischen Verbindung zu dem Temperatursensor und dem Flammpunktindikator und mindestens ein Koppelelement zur Herstellung der mechanischen Verbindung zwischen einem R\u00fchrerantrieb und dem R\u00fchrer angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. Verfahren zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung, wobei Pr\u00fcffl\u00fcssigkeiten in mit Pr\u00fcfdeckel verschlie\u00dfbaren Pr\u00fcfgef\u00e4\u00dfen temperiert und Z\u00fcndversuchen unterworfen werden und bei erfolgreicher Z\u00fcndung eine Flammpunkterfassung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>\uf02d die Pr\u00fcfgef\u00e4\u00dfe mit den Pr\u00fcffl\u00fcssigkeiten vorab bef\u00fcllt und mit den Mitteln zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation sowie Mittel zur Pr\u00fcfdeckeldrehung und Durchmischung der Pr\u00fcffl\u00fcssigkelten aufweisenden Pr\u00fcfdeckeln zu Pr\u00fcfeins\u00e4tzen verschlossen werden,<br \/>\n\uf02d die so vorbereiteten Pr\u00fcfeins\u00e4tze in die Temperiervorrichtung eingesetzt werden und<br \/>\n\uf02d l\u00f6sbare Verbindungen und\/ oder Kontaktierungen zwischen einem Simultan-Funktionskopf eines Automaten und dem Pr\u00fcfeinsatz hergestellt werden derart, dass<br \/>\ndie Mittel zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation elektrisch kontaktiert werden und nach erfolgter Z\u00fcndung und Abschlu\u00df der Flammpunktpr\u00fcfung die Verbindungen und\/oder Kontaktierungen wieder gel\u00f6st werden,<\/p>\n<p>3. Penetrometer zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades von halbfesten Materialien mit einem Messk\u00f6rper, einem Kraft-Weg-Sensor, einem Mittel zur vertikalen Bewegung des Messk\u00f6rpers und einer Einheit zur Auswertung der Messwerte des Kraft-\/Wegsensors und zur Steuerung des Mittels zur vertikalen Bewegung des Messk\u00f6rpers, wobei<br \/>\n\uf02d der Messk\u00f6rper einen Fallstab und einen Eindringk\u00f6rper aufweist und durch eine Fallstab-Arretierung gehalten ist, wobei<br \/>\n\uf02d die Fallstab-Arretierung \u00fcber dem zu vermessenden Material abgest\u00fctzt ist, und wobei<br \/>\n\uf02d der Kraft-\/Wegsensor mit dem Messk\u00f6rper verbunden ist und die Auswerte- und Steuereinheit zum Kraft-\/Wegsensor und zum Mittel zur vertikalen Bewegung des Messk\u00f6rpers eine Daten\u00fcbertragung aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Kraft-\/Wegsensor innerhalb des Fallstabs angeordnet ist;<\/p>\n<p>4. Verfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades von halbfesten Materialien durch Messung der Eindringtiefe eines sich unter Eigengewicht in das zu untersuchende Material absenkenden Messk\u00f6rpers, wobei vor der eigentlichen Messung des H\u00e4rtegrades der mit einem Kraft-Weg-Sensor verbundene Messk\u00f6rper von einer \u00fcber dem zu vermessenden Material gelegenen Ausgangsposition (S25) bis zu einem im zu vermessenden Material gelegenen Umkehrpunkt (S51) abgesenkt wird, und die exakte Startposition (S41) der Oberfl\u00e4che des zu vermessenden Materials ermittelt und danach der Messk\u00f6rper in der ermittelten Startposition (S41) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder w\u00e4hrend des Absenkens des Kraft-Weg-Sensors von der Ausgangsposition (S25) bis zum Umkehrpunkt (S51) ein bereinigter Kraftmesswert (FBer) ermittelt wird und f\u00fcr eine Vielzahl von Messzeitpunkten (t32-t51) die Kraftdifferenz (\u0394F32-\u0394F51) zwischen dem bereinigten Kraftmesswert (FBer) und dem zum jeweiligen Zeitpunkt (t32-t51) gemessenen Kraftmesswert (F32-F51) bestimmt und derjenige Nullzeitpunkt (t41) ermittelt wird, f\u00fcr den mindestens eines der folgenden Kriterien i) \u2013 iii):<\/p>\n<p>i) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (\u0394F41-\u0394F48) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Zeitdifferenz (\u0394t48-41) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinanderfolgenden Zeitpunkte (t) \u00fcbersteigt eine vorgegebenen Zeitspanne (\u0394tkrit),<\/p>\n<p>ii) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (\u0394F41-\u0394F43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Kraftdifferenz (\u0394F48) eines dem Nullzeitpunkt (t41) nachfolgenden Zeitpunktes (t43) \u00fcbersteigt einen vorgegebenen Kraftwert(\u0394Fkrit),<\/p>\n<p>iii) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (\u0394F41-\u0394F43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Wegdifferenz (\u0394S48-91) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinander folgenden Zeitpunkte (t43) \u00fcbersteigt eine vorgegebene Wegl\u00e4nge (\u0394Skrit),<\/p>\n<p>erf\u00fcllt ist, wobei die Position (S41) des Messk\u00f6rpers zum Nullzeitpunkt (t41) als exakte Startposition (S41) der Oberfl\u00e4che des zu vermessenden Materials verwendet wird;<\/p>\n<p>a) hinsichtlich I. 1. (Vorrichtung Flammpunkpr\u00fcfung) und hinsichtlich I. 3. (Penetrometer)<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, und<\/p>\n<p>hinsichtlich I. 2. (Verfahren zur automatisierten Flammpunkpr\u00fcfung) und I. 4. (Verfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades) jeweils Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, das unter Ziff. I. 2. bzw. das unter Ziff. I. 4. genannte Verfahren anzuwenden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und \/oder an solche geliefert hat,<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>(2) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>(3) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(4) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(5) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>(6) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>\uf02d wobei<\/p>\n<p>betreffend Ziff. I. 1. (Vorrichtung Flammpunktpr\u00fcfung) und betreffend Ziff. I. 2. (Verfahren zur automatisierten Flammpunkpr\u00fcfung) die Angaben zu (1) \u2013 (5) f\u00fcr Handlungen ab dem 01.10.2004 und die Angaben zu (6) f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2011,<\/p>\n<p>betreffend Ziff. I. 3. (Penetrometer) die Angaben zu (1) \u2013 (5) f\u00fcr Handlungen ab dem 24.04.2008 und die Angaben zu (6) f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2011, und<\/p>\n<p>betreffend Ziff. I. 4. (Verfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrads) die Angaben zu (1) \u2013 (5) f\u00fcr Handlungen vom 22.01.2009 \u2013 30.04.2013 und die Angaben zu (6) f\u00fcr Handlungen vom 01.01.2011 \u2013 30.04.2013<\/p>\n<p>zu machen sind;<\/p>\n<p>\uf02d wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger und in Gemeinschaft mit ihm Herrn B C einem von diesen zu bezeichnenden, diesen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet dem Kl\u00e4ger gemeinschaftlich mit Herrn B C auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>b) die Auskunft- und Rechnungslegungspflicht erstreckt sich zudem auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger in Gemeinschaft mit Herrn B C f\u00fcr die unter Ziff. I. 3. lit. a) genannten und zwischen dem 24.04.2008 und dem 02.07.2008 (WO 2008\/046XXX A1) begangenen Handlungen, eine angemessene Restentsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger in Gemeinschaft mit Herrn C allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die<\/p>\n<p>a) in Ziff. I. 1. lit. a) genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,<\/p>\n<p>b) in Ziff. I. 2. lit. a) genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,<\/p>\n<p>c) in Ziff. I. 3. lit. a) genannten und ab dem 03.07.2008 begangenen Handlungen, und<\/p>\n<p>d) in Ziff. I. 4. lit. a) genannten und in dem Zeitraum vom 22.01.2009 bis 30.04.2013 begangenen Handlungen<\/p>\n<p>entstanden ist, oder und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr vor dem 01.01.2011 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes auf Kosten des Kl\u00e4gers und Herrn B C erlangt hat.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.954,46 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage, soweit sie zur Entscheidung stand, abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 70.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (erste Stufe), ggf. auf Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt (zweite Stufe), und dar\u00fcber hinaus auf Feststellung der (Rest)Schadensersatz- und (Rest)Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach wegen der widerrechtlichen Benutzung von Arbeitnehmererfindungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 02.11.1987 bis zum 30.06.2014 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen als Konstrukteur angestellt. Die Beklagte bet\u00e4tigt sich im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Mess- und Pr\u00fcfger\u00e4ten, insbesondere f\u00fcr die Mineral\u00f6lindustrie.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerinnen entwickelte der Kl\u00e4ger zusammen mit dem Zeugen C, der als technischer Leiter t\u00e4tig war, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung sowie ein Penetrometer und ein Verfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades von halbfesten Materialen. Die Anteile, mit welchen der Kl\u00e4ger und der Zeuge C an der Erfindung beteiligt sind, sind zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Aus den Erfindungen gingen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen hervor, welche die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerinnen anmeldeten, und hierbei jeweils den Kl\u00e4ger und den Zeugen C als Erfinder angaben. Wegen der im Zusammenhang mit der Vorrichtung und dem Verfahren zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung angemeldeten Schutzrechte und der jeweiligen Zeitpunkte der Anmeldung, der Offenlegung der Anmeldung sowie der Ver\u00f6ffentlichung der Schutzrechtserteilung wird auf die als \u201ePatentfamilie Flammpunkpr\u00fcfung\u201c bezeichnete Anlage Bezug genommen. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit einem Penetrometer und einem Verfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades von halbfesten Materialen angemeldeten Schutzrechte sowie der jeweiligen Zeitpunkte der Anmeldung, der Offenlegung der Anmeldung sowie der Ver\u00f6ffentlichung der Schutzrechtserteilung wird auf die Anlage K15 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter den Schutzbereich der erteilten Patente fallende Vorrichtungen zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung sowie Penetrometer zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades.<\/p>\n<p>Im Jahr 2011 legte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten dem Kl\u00e4ger einen Entwurf zur Inanspruchnahme der Diensterfindung bzgl. des Patents DE 10 2006 049 XXX (betreffend Verfahren und Vorrichtung zur H\u00e4rtegradpr\u00fcfung) vor, in welchem mit Zahlung von 750,00 EUR s\u00e4mtliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche abgegolten sein sollten. Nach Ablehnung dieses Angebots unterbreitete die Beklagte dem Kl\u00e4ger Ende Dezember 2013 m\u00fcndlich ein weiteres Angebot einschlie\u00dfend eine Einmalzahlung von 5.500,00 EUR zur Abgeltung der Anspr\u00fcche aus dem vorgenannten Patent. Auch dieses lehnte der Kl\u00e4ger ab.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 06.01.2014 (Anlage K6) forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2014 (Anlage K7) ablehnte.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2014 (Anlage K8) richtete der Kl\u00e4ger an die Beklage erneut ein Rechnungslegungs- und Auskunftsverlangen. Auf das Schreiben wird wegen seines genauen Inhalts verwiesen. F\u00fcr dieses Schreiben stellte die Kanzlei D dem Kl\u00e4ger am 15.09.2014 eine Rechnung \u00fcber einen Betrag in H\u00f6he von 2.348,94 \u20ac (Anlage K9), wobei sie von einem Gegenstandswert von 100.000,00 \u20ac ausging.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte lizenziere jedenfalls die streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren zur Flammpunktpr\u00fcfung und zur \u00dcberpr\u00fcfung des H\u00e4rtegrades.<\/p>\n<p>In der Sitzung vom 01.12.2016 hat der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, dass er hilfsweise im Zusammenhang mit den Antr\u00e4gen Ziff. I. 2. und Ziff. I. 4. auch mittelbare Benutzungshandlungen als \u201eMinus\u201c geltend macht.<\/p>\n<p>Mit der am 26.09.2014 bei Gericht eingegangenen und der am 16.10.2014 bei der Beklagten zugestellten Klage beantragt der Kl\u00e4ger nach einer Erweiterung seiner Klage auf weitere Schutzrechte im Schriftsatz vom 18.12.2014:<\/p>\n<p>I. ihm und in Gemeinschaft mit ihm Herrn B C unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/ oder ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die A GmbH &amp; Co. KG, nachfolgende Erfindungsgegenst\u00e4nde:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung, bestehend aus einem die Pr\u00fcffl\u00fcssigkeit enthaltenden, mit Pr\u00fcfdeckel verschlie\u00dfbarem Pr\u00fcfgef\u00e4\u00df mit R\u00fchrer, Temperatursensor und Flammpunktindikator, einer Temperiervorrichtung und einer Z\u00fcndung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtpr\u00fcfvorrichtung aus einem station\u00e4ren Simultan-Funktionskopf und einem mobilen Pr\u00fcfeinsatz besteht, wobei der Pr\u00fcfeinsatz vorinstalliert den Temperatursensor und den Flammpunktindikator aufweist und dem Simultan-Funktionskopf Kontaktierungselemente zur Herstellung der elektrischen Verbindung zu dem Temperatursensor und dem Flammpunktindikator und mindestens ein Koppelelement zur Herstellung der mechanischen Verbindung zwischen einem R\u00fchrerantrieb und dem R\u00fchrer angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. Verfahren zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung, wobei Pr\u00fcffl\u00fcssigkeiten in mit Pr\u00fcfdeckel verschlie\u00dfbaren Pr\u00fcfgef\u00e4\u00dfen temperiert und Z\u00fcndversuchen unterworfen werden und bei erfolgreicher Z\u00fcndung eine Flammpunkterfassung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>\uf02d die Pr\u00fcfgef\u00e4\u00dfe mit den Pr\u00fcffl\u00fcssigkeiten vorab bef\u00fcllt und mit den Mitteln zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation sowie Mittel zur Pr\u00fcfdeckeldrehung und Durchmischung der Pr\u00fcffl\u00fcssigkelten aufweisenden Pr\u00fcfdeckeln zu Pr\u00fcfeins\u00e4tzen verschlossen werden,<br \/>\n\uf02d die so vorbereiteten Pr\u00fcfeins\u00e4tze in die Temperiervorrichtung eingesetzt werden und<br \/>\n\uf02d l\u00f6sbare Verbindungen und\/ oder Kontaktierungen zwischen einem Simultan-Funktionskopf eines Automaten und dem Pr\u00fcfeinsatz hergestellt werden derart, dass<br \/>\ndie Mittel zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation elektrisch kontaktiert werden und nach erfolgter Z\u00fcndung und Abschlu\u00df der Flammpunktpr\u00fcfung die Verbindungen und\/oder Kontaktierungen wieder gel\u00f6st werden,<\/p>\n<p>(DE 196 09 XXY Cl + EP 0 793 XXX 81);<\/p>\n<p>3. Penetrometer zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades von halbfesten Materialien mit einem Messk\u00f6rper, einem Kraft-Weg-Sensor, einem Mittel zur vertikalen Bewegung des Messk\u00f6rpers und einer Einheit zur Auswertung der Messwerte des Kraft-\/Wegsensors und zur Steuerung des Mittels zur vertikalen Bewegung des Messk\u00f6rpers, wobei<br \/>\n\uf02d der Messk\u00f6rper einen Fallstab und einen Eindringk\u00f6rper aufweist und durch eine Fallstab-Arretierung gehalten ist, wobei<br \/>\n\uf02d die Fallstab-Arretierung \u00fcber dem zu vermessenden Material abgest\u00fctzt ist, und wobei<br \/>\n\uf02d der Kraft-\/Wegsensor mit dem Messk\u00f6rper verbunden ist und die Auswerte- und Steuereinheit zum Kraft-\/Wegsensor und zum Mittel zur vertikalen Bewegung des Messk\u00f6rpers eine Daten\u00fcbertragung aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Kraft-\/Wegsensor innerhalb des Fallstabs angeordnet ist;<\/p>\n<p>4. Verfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades von halbfesten Materialien durch Messung der Eindringtiefe eines sich unter Eigengewicht in das zu untersuchende Material absenkenden Messk\u00f6rpers, wobei vor der eigentlichen Messung des H\u00e4rtegrades der mit einem Kraft-Weg-Sensor verbundene Messk\u00f6rper von einer \u00fcber dem zu vermessenden Material gelegenen Ausgangsposition (S25) bis zu einem im zu vermessenden Material gelegenen Umkehrpunkt (S51) abgesenkt wird, und die exakte Startposition (S41) der Oberfl\u00e4che des zu vermessenden Materials ermittelt und danach der Messk\u00f6rper in der ermittelten Startposition (S41) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder w\u00e4hrend des Absenkens des Kraft-Weg-Sensors von der Ausgangsposition (S25) bis zum Umkehrpunkt (S51) ein bereinigter Kraftmesswert (FBer) ermittelt wird und f\u00fcr eine Vielzahl von Messzeitpunkten (t32-t51) die Kraftdifferenz (\u0394F32-\u0394F51) zwischen dem bereinigten Kraftmesswert (FBer) und dem zum jeweiligen Zeitpunkt (t32-t51) gemessenen Kraftmesswert (F32-F51) bestimmt und derjenige Nullzeitpunkt (t41) ermittelt wird, f\u00fcr den mindestens eines der folgenden Kriterien i) \u2013 iii):<\/p>\n<p>iv) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (\u0394F41-\u0394F48) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Zeitdifferenz (\u0394t48-41) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinanderfolgenden Zeitpunkte (t) \u00fcbersteigt eine vorgegebenen Zeitspanne (\u0394tkrit),<\/p>\n<p>v) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (\u0394F41-\u0394F43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Kraftdifferenz (\u0394F48) eines dem Nullzeitpunkt (t41) nachfolgenden Zeitpunktes (t43) \u00fcbersteigt einen vorgegebenen Kraftwert(\u0394Fkrit),<\/p>\n<p>vi) ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (\u0394F41-\u0394F43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Wegdifferenz (\u0394S48-91) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinander folgenden Zeitpunkte (t43) \u00fcbersteigt eine vorgegebene Wegl\u00e4nge (\u0394Skrit),<\/p>\n<p>erf\u00fcllt ist, wobei die Position (S41) des Messk\u00f6rpers zum Nullzeitpunkt (t41) als exakte Startposition (S41) der Oberfl\u00e4che des zu vermessenden Materials verwendet wird;<\/p>\n<p>(Zugang Erfindungsmeldung bei Beklagten am 18.08.2004 [Anlage K14] + DE 10 2006 049 XXX B4 + WO 2008\/046XXX A1 + DE 20 2007 018 XYX U1 + EP 2 082 XXY B1 + EP 2 420 XYX B1)<\/p>\n<p>a) hinsichtlich I. 1. (Vorrichtung Flammpunkt) und I. 3. (Vorrichtung H\u00e4rtegrad [Penetrometer]) seit dem 01.10.2004 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>(2) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>(3) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(4) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(5) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>(6) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, ausgenommen hiervon jedoch die unter III.1.a)-c) aufgef\u00fchrten Zeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>b) hinsichtlich I. 2. (Verfahren Flammpunkt) seit dem 01.10.2004, hinsichtlich I. 4. (Verfahren H\u00e4rtegrad) im Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 30.04.2013, die beschriebenen Verfahren angewendet hat, und zwar jeweils unter Angabe der Art und des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss<\/p>\n<p>(1) der Angabe des erzielten Umsatzes sowie<\/p>\n<p>(2) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns, ausgenommen hiervon jedoch die unter lll.1.a)- c) aufgef\u00fchrten Zeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>c) wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger und in Gemeinschaft mit ihm Herrn B C einem von diesen zu bezeichnenden, diesen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet dem Kl\u00e4ger gemeinschaftlich mit Herrn B C auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>d) sich die Auskunfts- und Rechnungslegepflicht auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte erstreckt;<\/p>\n<p>e) die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu, hilfsweise durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie; falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferscheine in Kopie) nachzuweisen ist;<\/p>\n<p>II. soweit nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlich werdend, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der nach dem vorstehenden Antrag zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>III. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger in Gemeinschaft mit Herrn B C<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die unter Ziff. I. 3. genannten und zwischen dem 24.04.2008 und dem 02.07.2008 (WO 2008\/046XXX A1) begangenen Handlungen,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die unter Ziff. I. 4. genannten und zwischen dem 24.04.2008 und dem 28.07.2009 (WO 2008\/046XXX A1) sowie zwischen dem 29.07.2009 bis zum 31.12.2010 (EP 2 082 XXY A1) begangenen Handlungen und<\/p>\n<p>c) f\u00fcr die unter Ziff. I. 4. genannten und zwischen dem 01.01.2011 und dem 26.07.2011 begangenen Handlungen (EP 2 082 XXY B1)<\/p>\n<p>eine angemessene Restentsch\u00e4digung (lit. a) und b)) bzw. Entsch\u00e4digung (lit. c) zu zahlen,<\/p>\n<p>wobei diese sich jeweils auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des jeweiligen Gegenstandes der vorgenannten Schutzrechtsanmeldungen auf Kosten des Kl\u00e4gers und Herrn B C erlangt hat;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger in Gemeinschaft mit Herrn B C allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die<\/p>\n<p>a) in Ziff. I. 1. genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,<\/p>\n<p>b) in Ziff. I. 2. genannten und ab dem 01.10.2004 begangenen Handlungen,<\/p>\n<p>c) in Ziff. I. 3 genannten und ab dem 03.07.2008 begangenen Handlungen, und<\/p>\n<p>d) in Ziff. I. 4. genannten und in dem Zeitraum vom 22.01.2009 bis 30.04.2013 begangenen Handlungen<\/p>\n<p>entstanden ist, oder und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2011 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes auf Kosten des Kl\u00e4gers und Herrn B C erlangt hat;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>dass die Beklagte f\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2011 verpflichtet ist, f\u00fcr die Benutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes dem Kl\u00e4ger in Gemeinschaft mit Herrn B C eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Des Weiteren h\u00e4lt sie die Klage\u00e4nderung, wie mit Schriftsatz vom 18.12.2014 vorgenommen, f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Des Weiteren behauptet sie, der Zeuge C habe ihr als Miterfinder jedenfalls seinen Erfinderanteil \u00fcbergeleitet, was der Kl\u00e4ger mit Nichtwissen bestreitet.<\/p>\n<p>Sie nutze zudem die patentierten Verfahren zur Flammpunktpr\u00fcfung und zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades nicht, sondern ver\u00e4u\u00dfere lediglich Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung dieser Verfahren an ihre Kunden. Auch finde eine Lizenzierung des Verfahrens zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades nicht statt \u2013 was der Kl\u00e4ger mit Nichtwissen bestreitet.<\/p>\n<p>Auch die Erfindung \u201ePenetrometer\u201c werde lediglich in speziellen Fallst\u00e4ben (Kraftsensor-Fallstab) realisiert, die als Zubeh\u00f6r zu den Penetrometerger\u00e4ten der Beklagten vertrieben werde, aber nicht zur Standardausr\u00fcstung geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Sie, die Beklagte, habe auch eine etwaige Rechtsverletzung nicht zu verschulden, da sie davon ausgegangen sei, die Patente nutzen zu d\u00fcrfen. Sie habe zudem darauf vertraut, dass der beauftragte Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte zur \u00dcberleitung der Erfindung darstellen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt f\u00fcr Anspr\u00fcche, die aufgrund von vor dem 01.01.2011 liegenden Handlungen entstanden sind, die Einrede der Verj\u00e4hrung und macht weiter geltend, der Kl\u00e4ger habe die Anspr\u00fcche jedenfalls verwirkt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst beigef\u00fcgten Anlagen sowie die Protokolle zur Sitzung vom 15.10.2015 und vom 01.12.2016 verwiesen. Das Gericht hat zudem Beweis durch Vernehmung des Zeugen C erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 19.04.2016 (Bl. 121 \u2013 126 GA) verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage steht im Hinblick auf die auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche (Antr\u00e4ge Ziff. I.) und die Feststellungsantr\u00e4ge (Antr\u00e4ge Ziff. III.) sowie den Antrag auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (Antrag Ziff. IV.) zur Entscheidung. Insoweit ist sie zul\u00e4ssig und hat auch \u00fcberwiegend in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Insbesondere ist das angerufene Gericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig (dazu unter Ziff. I.) und der Kl\u00e4ger prozessf\u00fchrungsbefugt (dazu unter Ziff. II.). Soweit der Kl\u00e4ger die Klage in seinem Schriftsatz vom 18.12.2014 erweitert hat, ist diese Erweiterung zul\u00e4ssig (dazu unter Ziff. III.). Auch das f\u00fcr die Feststellungsantr\u00e4ge (Antr\u00e4ge Ziff. III. 1., 2.) gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt, in dem Umfang, in dem die Antr\u00e4ge begr\u00fcndet sind, vor (dazu unter Ziff. IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. \u00a7 32 ZPO.<\/p>\n<p>Die Vorschrift kn\u00fcpft die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Klagen aus unerlaubter Handlung \u2013 wie hier durch die Verletzung des Erfinderrechts als sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB behauptet \u2013 an den Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde an (Vollkommer, in: ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 32, Rn. 16). Dies ist sowohl der Ort, an dem der T\u00e4ter gehandelt hat, als auch der sog. Erfolgsort, mithin der Ort, an dem der Eingriff in das gesch\u00fctzte Rechtsgut erfolgt (a. a. O.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt jedenfalls schl\u00fcssig vor, dass er Miterfinder einer Diensterfindung sei, die Beklagte die Erfindungen nicht wirksam in Anspruch genommen habe und deshalb zur Nutzung der Klageschutzrechte nicht berechtigt sei, mithin ein rechtswidriger Eingriff in seine Rechte als Miterfinder vorliegt. Daraus ergibt sich eine unerlaubte Handlung, wobei der Eingriff in das gesch\u00fctzte Rechtsgut aufgrund der bundesweiten T\u00e4tigkeit der Beklagten auch im Bezirk des angerufenen Gerichts erfolgt. F\u00fcr die Beurteilung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ist es unerheblich, dass die Beklagte ihrer Nichtberechtigung entgegentritt. Denn dabei handelt es sich um eine sog. doppeltrelevante Tatsache, die im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung lediglich schl\u00fcssig dargetan sein muss (BGH, NJW 2010, 873, Rn. 14).<\/p>\n<p>F\u00fcr die hier vorliegende Fallkonstellation kann auch dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch f\u00fcr Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche gilt (verneinend: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. D., Rn. 9; bejahend: LG Mannheim, Urt. v. 18.02.2011, Az.: 7 O 100\/10, S. 17, zitiert nach BeckRS 2011, 04156). Denn vorliegend wird ein Eingriff in das (Mit)Erfinderrecht durch die Anmeldung der Schutzrechte geltend gemacht. Der Schaden besteht in einem solchen Fall darin, dass der Erfinder in Ermangelung der Schutzrechtinhaberschaft gegen den Anmelder bzw. Patentinhaber unter anderem auch die Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung nicht geltend machen kann, weshalb ihm ein Schadensersatz in H\u00f6he einer Entsch\u00e4digung zuzubilligen ist (vgl. dazu insgesamt unter B., III.). Ausgangspunkt ist dann auch in diesem Fall, wie f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 32 ZPO ma\u00dfgeblich, die unerlaubte Handlung des Eingriffs in das Erfinderrecht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann als Miterfinder die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen betreffende Anspr\u00fcche allein klageweise geltend machen.<\/p>\n<p>Das folgt aus \u00a7 432 Abs. 1 BGB, der nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Bruchteilsgemeinschaften im Sinne von \u00a7\u00a7 741 ff. BGB, wie sie zwischen Miterfindern in Abwesenheit abweichender vertraglicher Regelungen nach der Zuordnungsregel des \u00a7 6 Satz 2 PatG besteht (vgl. dazu Melullis, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 6, Rn. 56), zum Tragen kommt (BGH, GRUR 2006, 1123, Rn. 10 \u2013 Haftetikett). Die Befugnis des Kl\u00e4gers erfasst insbesondere auch das Verlangen nach Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung, weil dieses Begehren dazu dient, den gemeinschaftlichen Leistungsanspruch substantiieren zu k\u00f6nnen (a. a. O.).<\/p>\n<p>Sofern zwischen den Parteien der Anteil, den jeder Miterfinder an den streitgegenst\u00e4ndlichen Lehren hat, streitig ist, ist dies vorliegend schon deshalb unbeachtlich, weil es sich bei der Miterfinderschaft um eine sog. doppeltrelevante Tatsache handelt, der Kl\u00e4ger mithin im Rahmen der Prozessf\u00fchrungsbefugnis seine Rolle als Miterfinder \u2013 wie geschehen \u2013 lediglich schl\u00fcssig vortragen muss.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger konnte sein Begehren auch zul\u00e4ssigerweise auf weitere Schutzrechte erweitern.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 263 ZPO ist eine Klage\u00e4nderung nach Rechtsh\u00e4ngigkeit zul\u00e4ssig, wenn sie das Gericht als sachdienlich erachtet. Dies ist hier der Fall. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt sein Begehren auf weitere Schutzrechte, deren Gegenstand die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen sind, und die damit in einem engen Zusammenhang zu dem urspr\u00fcnglichen Streitgegenstand stehen. Dies ber\u00fccksichtigend ist die Klageerweiterung auch geeignet, einen weiteren Rechtsstreit zu verhindern, da es dem Kl\u00e4ger ersichtlich darauf ankommt, alle Nutzungen von Schutzrechten ausgeglichen zu wissen, in denen die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen zum Tragen gekommen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger die Feststellung einer (Rest)schadensersatzpflicht bzw. einer (Rest)entsch\u00e4digungspflicht begehrt, liegt auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.<\/p>\n<p>Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist sowie dass dieser vom Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist.<\/p>\n<p>Bei Verletzung eines absoluten Rechts ist ausreichend, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 k\u00fcnftige Schadensfolgen m\u00f6glich sind, wenn sie auch ihrer Art und ihrem Umfang nach, sogar im Hinblick auf ihren Eintritt noch ungewisse sind (Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 256, Rn. 9).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat Anspruch auf Auskunftserteilung in Form von Rechnungslegung gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter Ziff. IV.). Daneben stehen ihm Schadensersatz- (dazu unter Ziff. I.) und Restschadensersatzanspr\u00fcche (dazu und Ziff. II.) sowie Restentsch\u00e4digungsanspr\u00fcche (dazu unter Ziff. III.) dem Grunde nach gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB und \u00a7 852 Satz 1 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Auskunft- und (Rest)schadensersatzanspr\u00fcche sind jedoch im Hinblick auf das \u201eVerfahren zur automatisierten Flammpunkpr\u00fcfung\u201c sowie das \u201eVerfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades\u201c auf mittelbare Benutzungshandlungen beschr\u00e4nkt (dazu unter Ziff. I. 2. lit. a), bb)). (Rest)schadensersatzanspr\u00fcche bestehen in diesem Zusammenhang gar nicht (dazu unter Ziff. VI.). Des Weiteren bestehen Anspr\u00fcche auf Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber Gestehungskosten und erzielten Gewinn erst ab dem 01.01.2011 (dazu unter Ziff. IV. 2. lit. a)). Auch einen Anspruch auf Belegvorlage hat der Kl\u00e4ger nicht (dazu unter Ziff. IV. 2. lit. b)).<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten steht dem Kl\u00e4ger gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB lediglich in H\u00f6he von EUR 1.954,46 zu (dazu unter Ziff. V.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger und dem Zeugen C stehen gegen die Beklagte gemeinschaftlich die mit dem Antrag Ziff. III. 2. ab dem 01.01.2011 geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB (i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 BGB) zu, soweit die Beklagte die unter Ziff. I. 1. (Vorrichtung zur Flammpunkpr\u00fcfung) und Ziff. I. 3. (Penetrometer) genannten Handlungen in den jeweils in den Antr\u00e4gen Ziff. III. 2. lit. a) und lit. c) genannten Zeitr\u00e4umen begangen hat. Soweit das Verfahren zur Flammpunkpr\u00fcfung (Antrag Ziff. III. 2. lit. b)) und das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des H\u00e4rtegrads (Antrag Ziff. III. 2. lit. d) Gegenstand der geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcchen sind, bestehen solche in den beanspruchten Zeitr\u00e4umen nur im Hinblick auf mittelbare Benutzungshandlungen. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang haupts\u00e4chlich geltend gemachten unmittelbaren Verletzungshandlungen war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie haftungsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB liegen vor.<\/p>\n<p>Indem die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen auf ihren Namen zum Patent anmeldete und ihm vorenthielt, hat sie die Rechte des Kl\u00e4gers und des Miterfinders C schuldhaft verletzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist als Miterfinder aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen handelt es sich unstreitig um Diensterfindungen, an denen der Kl\u00e4ger beteiligt war. Dass der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers so gering ist, dass sein Beitrag an den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen gegen\u00fcber demjenigen des Zeugen C nicht ins Gewicht f\u00e4llt, und die Erfindung lediglich dem Zeugen C zuzurechnen ist (vgl. dazu Melullis, ebd., \u00a7 6, Rn. 55), behauptet auch die Beklagte nicht, die die Miterfinderanteile des Kl\u00e4gers mit 20 % bzw. 30 % ansetzt.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung nach dem hier anzuwendenden Recht \u2013 f\u00fcr bis zum 01.10.2009 gemeldete Erfindungen gilt gem. \u00a7 43 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG das Gesetz in seiner bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) \u2013 gem. \u00a7 6 Abs. 1 ArbnErfG a. F. unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nehmen. Was gem. \u00a7 7 Abs. 1 ArbnErfG a. F. dazu f\u00fchrt, dass mit Zugang der Erkl\u00e4rung alle Rechte an ihn \u00fcbergehen. Wenn der Arbeitgeber jedoch die Erfindung nicht gem. \u00a7 6 Abs. 2 ArbnErfG a. F. innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung (\u00a7 5 ArbnErfG a. F.) in Anspruch nimmt, wird die Erfindung frei, das hei\u00dft der Arbeitnehmererfinder kann frei \u00fcber sie verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>So ist es hier.<\/p>\n<p>Dabei kann vorliegend noch dahinstehen, ob eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten gegen\u00fcber dem Zeugen C als Miterfinder vorliegt. Denn in dem Fall, in dem eine Diensterfindung durch mehrere Arbeitnehmer geschaffen worden ist, hat der Arbeitgeber, sofern er die Rechte an der Erfindung an sich ziehen will, die Inanspruchnahme derselben gegen\u00fcber jedem Miterfinder zu erkl\u00e4ren (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.08.2005, Az.: 2 U 52\/04, S. 8, zitiert nach BeckRS 2006, 01043).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger keine schriftliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang, dass auch nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen die Erfindungen ordnungsgem\u00e4\u00df entsprechend \u00a7 5 ArbnErfG a. F. gemeldet worden sind, was grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Beginn der Frist zur Abgabe einer Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung erforderlich ist. Der Zweck der Meldung ist jedoch erf\u00fcllt wenn der Arbeitgeber dar\u00fcber in Kenntnis ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurteil v. 27.02.2003, Az.: I-2 U 42\/00, Rn. 162 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung \u2013 zitiert nach juris). Dies wusste der Arbeitgeber vorliegend, wie die Schutzrechtsanmeldungen und die Erfinderbenennung erkennen lassen (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 163).<\/p>\n<p>Jedoch kann weder in den Schutzrechtsanmeldungen noch in den entsprechenden Erfinderbenennungen eine konkludente Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung im Sinne von \u00a7 6 Abs. 1 ArbnErfG a. F. erblickt werden, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Parteien auf die nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 ArbnErfG a. F. grunds\u00e4tzlich erforderliche Schriftform verzichtet haben. Dies gilt zum einen deshalb, weil die Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Patentamt abgegeben worden sind, w\u00e4hrend die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung als einseitige, empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung dem Arbeitnehmer, mithin dem Kl\u00e4ger, zugehen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: I-2 U 42\/00, Rn. 170\u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung \u2013 zitiert nach juris). Zum anderen weisen die Schutzrechtsanmeldungen und die Erfinderbenennungen aber auch keinen Erkl\u00e4rungswert auf, der darauf gerichtet ist, die Erfindung in Anspruch zu nehmen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 171 f.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Miterfinder gem. \u00a7 6 Satz 2 PatG jedoch nur insoweit sachbefugt, als er lediglich die Feststellung einer Leistungspflicht an ihn und den Zeugen C gemeinschaftlich verlangen kann (vgl. auch BGH, GRUR 2006, 754, Rn. 10 \u2013 Haftetikett). Vorliegend gilt \u2013 wie unter lit. c), bb)) noch auszuf\u00fchren sein wird \u2013 auch nicht deshalb etwas anderes, weil der Zeuge C seine Miterfinderanteile auf die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin \u00fcbergeleitet hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Recht des Erfinders aus \u00a7 6 PatG\/ i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc ist ein sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB (BGH, Mitt. 1996, 16-18 &#8211; Gummielastische Masse; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung, Rn. 226 bei Juris). Nach der genannten Vorschrift steht dem Erfinder das Recht auf das Patent zu, weshalb sich die Schutzrechtsanmeldung eines Dritten als Eingriff in das Erfinderrecht erweist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Schutzrechtsanmeldungen erfolgten auch rechtswidrig.<\/p>\n<p>Eine Berechtigung auf Seiten der Beklagten ergibt sich weder daraus, dass sie eine Inanspruchnahme der Erfindungen gem. \u00a7 6 Abs. 1 ArbnErfG a. F. erkl\u00e4rte (dazu unter lit. aa)), noch daraus, dass der Zeuge C der Beklagten seinen Miterfinderanteil aufgrund einer Vereinbarung \u00fcbergeleitet hat (dazu unter lit. bb)). Schlie\u00dflich kann auch eine wirksame Nutzungsrechtseinr\u00e4umung im \u00dcbrigen nicht festgestellt werden (dazu unter lit. cc)).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, ist die Erfindung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht in Anspruch genommen worden.<\/p>\n<p>Auch eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Beklagten bzw. einer ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerinnen gegen\u00fcber dem Zeugen C liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auf den Vortrag des Kl\u00e4gers, dass es an einer solchen Erkl\u00e4rung fehlt, trotz der sie treffenden Darlegungslast keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Erkl\u00e4rung ergibt. Wie bereits ausgef\u00fchrt liegt auch weder in den Schutzrechtsanmeldungen noch in den Erfinderbenennungen eine Inanspruchnahme im Sinne von \u00a7 6 Abs. 1 ArbnErfG a. F. Insbesondere ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht insoweit, wie der Zeuge C an den Anmeldungen beteiligt war. Denn trotz der Beteiligung war er nicht Adressat der abgegebenen Erkl\u00e4rungen (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: 2 U 42\/00, Rn. 170 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung \u2013 zitiert nach juris).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagten die Miterfinderanteile des Zeugen C durch Vereinbarung gem. \u00a7 22 Satz 2 ArbErfG \u00fcbertragen worden sind.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine Vereinbarung im Sinne von \u00a7 22 Satz 2 ArbErfG bedarf keiner ausdr\u00fccklichen Absprache, sie kann auch durch schl\u00fcssiges Handeln erfolgen (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: 2 U 42\/00, Rn. 182 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung, zitiert nach Juris). Dies setzt jedoch voraus, dass sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach au\u00dfen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er dem Arbeitgeber seine Erfindung \u00fcbertragen will, und dass sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers ebenso unzweideutig ergibt, dass er die \u00dcbertragung annehmen will (a. a. O.).<\/p>\n<p>Bei freier W\u00fcrdigung der Aussage des Zeugen C, wie sie sich unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung darstellt, konnte sich die Kammer weder von einer ausdr\u00fcckliche Absprache, die die \u00dcbertragung der Miterfinderanteile des Zeugen C zum Gegenstand hatte, noch von einem dahingehenden schl\u00fcssigen Handeln des Zeugen C mit einer f\u00fcr die Annahme der Richtigkeit dieser Behauptung erforderlichen Sicherheit \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Der Zeuge C hat im Zusammenhang mit der Erfindung \u201eFlammpr\u00fcfung\u201c zwar bekundet, dass es finanzielle Absprachen gegeben habe, was sich zudem auch aus den mit dem Anlagenkonvolut B1 vorgelegten \u201ePr\u00e4mienabrechnungen\u201c ergibt. Gleichzeitig hat der Zeuge sich dahingehend eingelassen, dass konkrete Absprachen im Hinblick auf \u201eseine Rechte\u201c nicht stattgefunden h\u00e4tten. Auch die Pr\u00e4mienabrechnungen selbst lassen einen Inhalt, der auf eine solche Absprache hindeuten w\u00fcrde, nicht erkennen.<\/p>\n<p>Auch vermag die Kammer auf der Grundlage der Zeugenaussage keine konkludente Vereinbarung \u00fcber den Rechte\u00fcbergang anzunehmen. Insbesondere verbleiben Zweifel, dass der Zeuge C einen dahingehenden Willen klar nach au\u00dfen zu erkennen gab. Dem steht schon entgegen, dass dem Zeugen nach seinen eigenen Bekundungen die gesetzliche Lage im Zusammenhang mit der get\u00e4tigten Erfindung nicht bekannt war, und f\u00fcr ihn mit der Vereinbarung \u00fcber die Pr\u00e4mienzahlung lediglich verbunden gewesen sei, finanziell an der Erfindung zu partizipieren. Dabei handelt es sich zwar lediglich um die inneren Vorstellungen des Zeugen. Die Zeugenaussage l\u00e4sst jedoch auch nicht erkennen, dass der Zeuge trotz seiner fehlenden Vorstellung \u00fcber eine \u00dcbertragung seiner Miterfinderanteile gerade einen darauf gerichteten Willen nach au\u00dfen hat erkennen lassen. Dagegen spricht weiter auch, dass die finanzielle Absprache nach Aussage des Zeugen C erst f\u00fcnf Jahre nach der Erfindung get\u00e4tigt worden ist. H\u00e4tten die Beteiligten die Vorstellung gehabt, dass die Nutzung der Erfindung durch die Beklagte bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin von einer Absprache zwischen ihnen abh\u00e4ngig ist, so h\u00e4tte es nahegelegen, eine solche bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt zu t\u00e4tigen. Des Weiteren hat der Zeuge ausgesagt, es seien auch fr\u00fchere Erfindungen ohne finanzielle Kompensation durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten genutzt worden. Dies unterstreicht den Eindruck der Kammer, dass weder der Zeuge noch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten davon ausgingen, dass die Nutzungsberechtigung der Beklagten an der Erfindung \u201eFlammpunktpr\u00fcfung\u201c von einer Zustimmung durch den Zeugen C abh\u00e4ngig war.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich f\u00fcr die Kammer auch nicht daraus, dass der Zeuge bekundet hat, er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte seine Erfindungen benutzen d\u00fcrfe, und zwar auch \u00fcber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahre 2006 hinaus. Denn die blo\u00dfe Duldung einer Nutzung der Erfindung zwingt nicht zu dem Schluss auf eine Absprache \u00fcber die \u00dcbertragung des Rechts an der Erfindung. M\u00f6glich bleibt vielmehr auch eine blo\u00dfe Nutzungsrechtseinr\u00e4umung, wobei auch eine solche die Vorstellung der Parteien voraussetzt, dass die Berechtigung zur Nutzung \u00fcberhaupt von der Erkl\u00e4rung des Erfinders abh\u00e4ngt, woran die Kammer \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 Zweifel hat.<\/p>\n<p>Die Kammer kann auch im Zusammenhang mit der sp\u00e4teren Erfindung \u201ePenetrometer\u201c keine \u00dcberzeugung von einer ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Absprache \u00fcber die \u00dcbertragung von Miterfinderanteilen gewinnen. Insoweit greifen zun\u00e4chst die Bedenken, die sich daraus ergeben, dass eine solche Vereinbarung der Verfahrenspraxis der Parteien im Hinblick auf vorherige Erfindungen zuwiderzulaufen scheint, und die bereits im Zusammenhang mit der Erfindung \u201eFlammpunktpr\u00fcfung\u201c ausgef\u00fchrt worden sind. Dar\u00fcber hinaus hat der Zeuge im Rahmen seiner Einvernahme auch keine Tatsachen bekundet, aufgrund derer eine Rechte\u00fcbertragung hinsichtlich der Erfindung \u201ePenetrometer\u201c angenommen werden k\u00f6nnte. So hat der Zeuge erkl\u00e4rt, er kenne den als Anlage B2 vorgelegten Honorarvertrag, er sei \u00fcber diesen jedoch \u00fcberrascht gewesen und er habe ihn \u201eim Bezug auf das Patent f\u00fcr sehr nebul\u00f6s\u201c gehalten. Aus seiner Sicht sei es bei dem Vertrag darum gegangen, auf Seiten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten eine Sicherheit zu schaffen, dass er auch im Nachhinein \u2013 gemeint ist wohl nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen \u2013 noch greifbar war. Daf\u00fcr spricht auch der Inhalt des Honorarvertrags selbst, in deren Rahmen sich der Zeuge zu einer beratenden T\u00e4tigkeit hinsichtlich weiterer Entwicklungen des Penetrometers PNR 12 verpflichtet hat (Ziff. 1. des Honorarvertrags), und gerade f\u00fcr diese beratende T\u00e4tigkeit eine monatliche Pauschale erhalten sollte (Ziff. 2. des Honorarvertrags).<\/p>\n<p>Eine erneute Vernehmung des Zeugen gem. \u00a7 398 ZPO, wie von dem Kl\u00e4ger beantragt, h\u00e4lt die Kammer vor dem Hintergrund der unergiebigen Vernehmung f\u00fcr nicht geboten.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas von dem Beklagten in der Sitzung vom 01.12.2016 in Bezug genommene Urteil des BGH vom 27.09.2016, Az.: ZR 163\/12, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung des Sachverhalts.<\/p>\n<p>Die Entscheidung verh\u00e4lt sich zu einer Konstellation, bei welcher ein Miterfinder Anspr\u00fcche gegen den anderen Miterfinder geltend macht, der eine Schutzrechtsanmeldung alleine und ohne Nennung des Kl\u00e4gers als Miterfinder, vorgenommen hatte. Ausgangspunkt f\u00fcr die Entscheidung waren deshalb die Vorschriften nach \u00a7\u00a7 741 ff. BGB (BGH, GRUR 2016, 1257, Rn. 17). Soweit die Beklagte daraus sowie aus der Ansicht, dass ein Miterfinder eine Patentanmeldung in Vollmacht oder auf Grund einer Erm\u00e4chtigung vornehmen kann (Schmidt, in: M\u00fcKo, BGB, Kommentar, 6. Auflage, 2013, \u00a7 747, Rn. 3), etwas f\u00fcr den vorliegenden Fall fruchtbar zu machen<br \/>\nsucht ,ergibt sich aus diesen Rechtsansichten f\u00fcr den hier zur Entscheidung stehenden Fall nichts. Denn auch diese setzen voraus, dass der handelnde Miterfinder jedenfalls mit der nach au\u00dfen erkennbaren Vorstellung t\u00e4tig geworden ist, dass er im Hinblick auf das gemeinschaftliche Recht eine Verf\u00fcgung trifft. Davon konnte sich die Kammer \u2013 wie unter Ziff. (1) dargelegt \u2013 gerade nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEine Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen folgt schlie\u00dflich auch nicht aus einer etwaigen Nutzungsrechtseinr\u00e4umung durch den Zeugen C.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob dem Verhalten des Zeugen C aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers ein solcher Erkl\u00e4rungswert beigemessen werden k\u00f6nnte \u2013 die in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifel sind unter lit. bb), (1) ausgef\u00fchrt worden. Jedenfalls aber haben die Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft, die in Ermangelung abweichender Absprachen auch vorliegend anzunehmen ist, allein f\u00fcr sich kein Recht, Dritten Lizenzen an gemeinsamen Rechten zu vergeben (Melullis, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 6, Rn. 67). Denn dies bringt eine mit dem Nutzungsrecht als solche nicht mehr zu vereinbarende Beeintr\u00e4chtigung und Einschr\u00e4nkung der Rechte der \u00dcbrigen mit sich (a. a. O.).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs liegt auch ein schuldhafter Eingriff in die Erfinderrechte des Kl\u00e4gers vor.<\/p>\n<p>Es entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 Abs. 2 BGB) vor der Anmeldung einer im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses entstandenen Erfindung, die Rechtsverh\u00e4ltnisse im Hinblick auf die Erfindung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies gilt bereits deshalb, weil offensichtlich ist, dass mehrere Personen, insbesondere der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, als Berechtigte in Betracht kommen. Dass die Beklagte dies auch erkannte, wird aus ihrem Vortrag, sie habe im Zusammenhang mit den Anmeldungen der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen anwaltlichen Rat eingeholt, deutlich.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte pauschal vortr\u00e4gt, sie habe sich an diesen Rat gehalten, l\u00e4sst dieses Vorbringen schon nicht erkennen, welchen konkreten Anweisungen die Beklagte gefolgt ist. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen, weil die Beklagte sich schon ihrem eigenen Vortrag zufolge gegen\u00fcber den beiden Miterfindern unterschiedlich verhalten hat. Dies widerspricht ihrer Behauptung, sie habe sich beratungsgetreu verhalten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2011 geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht in zeitlicher Hinsicht in dem beantragten Umfang. Er ist jedoch im Hinblick auf das Verfahren zur Flammpunktpr\u00fcfung (Antrag Ziff. III. 2. lit. b)) und hinsichtlich des Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung des H\u00e4rtegrades (Antrag Ziff. III. 2. lit. d)) auf mittelbare Benutzungshandlungen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB erfasst vorliegend die Verm\u00f6gensnachteile, die durch die rechtswidrige und schuldhafte Vorenthaltung der Schutzrechte entstanden sind (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: 2 U 42\/00, Rn. 227 f. \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung, zitiert nach Juris). H\u00e4tte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin dem Kl\u00e4ger die Schutzrechte nicht vorenthalten, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Beklagte grunds\u00e4tzlich wegen der Benutzung dieser Schutzrechte \u2013 soweit ein Patent erteilt worden ist \u2013 gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc) bzw. \u2013 soweit ein Gebrauchsmuster betroffen ist \u2013 gem. \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 GebrMG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen k\u00f6nnen (a. a. O.).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDies ber\u00fccksichtigend besteht ein Schadensersatzanspruch ab dem Zeitpunkt, ab dem auf die jeweilige Erfindung erstmalig ein Schutzrecht erteilt wurde, und solange, die jeweilige Erfindung noch durch ein Schutzrecht, welches Geltung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beansprucht, gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Anders als ein au\u00dfenstehender Dritter, der sich mit Hilfe der Bekanntmachungen des Patentamtes \u00fcber die Schutzrechtslage informieren muss und f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob eine von ihm angewandte Lehre einem offengelegten, eingetragenen oder erteilten Schutzrecht entspricht, Zeit ben\u00f6tigt, bedurfte die Beklagte eines solchen Pr\u00fcfungszeitraumes nicht. Sie war als diejenige, die die Anmelde- und Eintragungsverfahren selbst gef\u00fchrt und betreut, unmittelbar \u00fcber den jeweiligen Stand der Verfahren und den Inhalt der zur Anmeldung bzw. Eintragung gekommenen Schutzrechte im Bilde, so dass ihr eine Benutzung der Erfindungen augenblicklich nach der Ver\u00f6ffentlichung der Schutzrechtserteilung vorwerfbar ist (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 03.02.2005, Az.: 4b O 507\/03, Rn. 217, zitiert nach juris).<br \/>\nDes Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Erfindung freigeworden sein muss, wobei die viermonatige Inanspruchnahmefrist des \u00a7 6 Abs. 2 ArbnErfG auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung sp\u00e4testens beginnt, wenn die Schutzrechtsanmeldung erfolgt (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 27.07.2003, Az.: 2 U 42\/00, Rn. 163, Hub-Kipp-Vorrichtung \u2013 zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich im Hinblick auf die einzelnen Handlungen, die Gegenstand des Schadensersatzanspruchs (Antr\u00e4ge Ziff. IIII. 2. lit. a) \u2013 lit. d)) sind, Folgendes:<\/p>\n<p>Antrag Ziff. III. 2. lit. a) (\u201eVorrichtung zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung\u201c):<br \/>\nAuf die Vorrichtung zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung war bereits zum 01.01.2011 (= Zeitpunkt, ab dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird) ein Schutzrecht, n\u00e4mlich das deutsche Patent 196 09 XXY (im Folgenden: DE \u2018XXY), erteilt. Die Erteilung wurde am 17.07.1997 ver\u00f6ffentlicht. Soweit das Schutzrecht am Ende der Schutzdauer mit Ablauf des 29.02.2016 (Anmeldetatum war der 28.02.1996) gem. \u00a7 16 PatG erloschen ist, ber\u00fchrt dies den geltend gemachten, auch in die Zukunft gerichteten Anspruch nicht, da jedenfalls das EP 0 793 XXX (im Folgenden: EP \u2018XXX), welches am 27.02.1997 zum Patent angemeldet wurde, noch bis zum 27.02.2017 (\u00a7 63 Abs. 1 EP\u00dc) besteht.<\/p>\n<p>Die Erfindung war auch sp\u00e4testens am 29.06.1996 freigeworden. Denn die Anmeldung der DE \u2018XXY erfolgte am 28.02.1996.<\/p>\n<p>Ziff. IIII. 2. lit. b) (\u201eVerfahren zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung\u201c):<br \/>\nEs gelten die Ausf\u00fchrungen zur \u201eVorrichtung zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung\u201c entsprechend, da die diese Erfindung sch\u00fctzenden Patente auch das Verfahren zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Ziff. IIII. 2. lit. c) (\u201ePenetrometer zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades\u201c)<br \/>\nAuch die Schutzrechtserteilung auf die Erfindung \u201ePenetrometer\u201c erfolgte vor dem hier geltend gemachten Zeitpunkt (01.01.2011), n\u00e4mlich mit dem Gebrauchsmuster DE 20 2007 018 XYX U1 (im Folgenden: DE \u2018XYX), dessen Eintragung am 03.07.2008 ver\u00f6ffentlicht wurde. Dieses besteht gem. \u00a7 23 Abs. 1 GebrMG auch noch bis zum 31.10.2017 (Anmeldetag war der 10.10.2007). Zudem wurde am 20.03.2013 auch der Hinweis auf die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 2 420 XYX (im Folgenden: EP \u2018XYX) ver\u00f6ffentlicht, das ebenfalls die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung eines Penetrometers betrifft.<\/p>\n<p>Die Erfindung, zu der am 17.10.2006 (DE \u2018XXX) eine Schutzrechtsanmeldung erfolgt war, war auch sp\u00e4testens zum 18.02.2006 frei geworden.<\/p>\n<p>Ziff. III. 2. lit. d) (\u201eVerfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades\u201c)<br \/>\nAuch hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades bestand bereits zum 01.01.2011 ein Schutzrecht mit der DE 10 2006 049 XXX (im Folgenden: DE \u2018XXX), in Bezug auf das der Hinweis auf die Erteilung am 22.01.2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Aus diesem Schutzrecht konnten jedoch vor dem Hintergrund, dass die Einspruchsfrist f\u00fcr das EP 2 082 XXY (im Folgenden: EP \u2018XXY), welches hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades denselben Schutzgegenstand wie die DE \u2018XXX erfasst, am 26.04.2012 ablief, nur bis zu diesem Zeitpunkt Rechte hergeleitet werden. Denn gem. Art. II \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG ist das nach dem PatG erteilte Patent in dem Umfang, in dem es durch das europ\u00e4ische Patent gesch\u00fctzt ist, von dem Zeitpunkt an ohne Wirkung, zu dem die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europ\u00e4ische Patent abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt worden ist. Danach kann der Kl\u00e4ger sein Schadensersatzbegehren ab dem 27.04.2012 auf das EP \u2018XXY st\u00fctzen, dessen deutscher Teil (DE 50 2007 007 XXX.4), jedoch seit dem 01.05.2013 nicht mehr existiert, mithin Schadensersatzanspr\u00fcche nur bis zum 30.04.2013 bestehen. Andere Schutzrechte hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades, insbesondere solche mit einer l\u00e4ngeren Schutzdauer, sind nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Erfindung war auch \u2013 insoweit wird auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen verwiesen \u2013 zum 18.02.2006 frei geworden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht hinsichtlich der Erfindungen \u201eVorrichtung zur Flammpunkpr\u00fcfung\u201c und \u201ePenetrometer\u201c in dem begehrten Umfang, jedoch im Hinblick auf das Verfahren zur Flammpunkpr\u00fcfung und das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des H\u00e4rtegrades nur im Hinblick auf mittelbare Verletzungshandlungen der Beklagten. F\u00fcr eine Erstreckung der Schadensersatzpflicht auch auf unmittelbare Verletzungshandlungen durch Anwenden der Verfahren besteht kein Anlass, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte solche Handlungen vorgenommen hat.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu beachten, dass aus der Anmeldung und Erteilung eines Schutzrechts nicht zwangsl\u00e4ufig auch die wirtschaftliche Verwertung desselben erfolgt, weshalb auch aus der Vorenthaltung von Patenten nicht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend abgeleitet werden kann, dass diese durch den eigentlich Berechtigten gewinnbringend verwertet worden w\u00e4ren (BGH, GRUR 1970, 296 (298) \u2013 Allzweck-Landmaschine). Eine an konkrete Verwertungshandlungen ankn\u00fcpfende Schadensersatzpflicht setzt deshalb voraus, dass es \u00fcberhaupt in irgendeiner Form zu diesen Verwertungshandlungen gekommen ist, wenn auch der Umfang der Verwertung \u2013 im Rahmen eines Feststellungsantrags \u2013 noch dahinstehen kann.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIm Hinblick auf die Vorrichtung zur Flammpunktpr\u00fcfung und im Hinblick auf das Penetrometer ist eine unmittelbare Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 Satz 1 Nr. 1 PatG durch die Beklagte unstreitig. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie behauptet, das Penetrometer lediglich in speziellen Fallst\u00e4ben (Kraftsensor-Fallstab) einzusetzen, die als Zubeh\u00f6r zu den Penetrometerger\u00e4ten vertrieben werden, jedoch nicht zur Standardausr\u00fcstung geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEine Anwendung des Verfahrens zur Flammpunktpr\u00fcfung und zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades durch die Beklagte l\u00e4sst sich hingegen auf der Grundlage des Kl\u00e4gervortrags nicht feststellen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst lediglich Benutzungshandlungen einer Vorrichtung zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung (wie Antrag Ziff. I. 1.) und zu einem Penetrometer zur Messung des H\u00e4rtegrades (wie Antrag Ziff. I. 3.) vorgetragen. Auf das Bestreiten der Beklagten hat der Kl\u00e4ger ihre Behauptung, die Verfahren nicht selbst zu nutzen, mit Nichtwissen bestritten. Dies ist dem Kl\u00e4ger, der im Hinblick auf die Tatsache der Verfahrensanwendung durch die Beklagte darlegungsbelastet ist, nicht m\u00f6glich, und ersetzt auch den erforderlichen Parteivortrag nicht. Soweit der Kl\u00e4ger eine Nutzung der Verfahren damit begr\u00fcndet, dass die Beklagte Lizenzen zur Anwendung der Verfahren erteilt, stellt der Kl\u00e4ger damit gerade auf die Handlung der Beklagten ab, in der auch die Verantwortlichkeit wegen einer mittelbaren Patentverletzung begr\u00fcndet liegt, weil er geltend macht, mit der \u00dcbergabe der Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens werde gleichzeitig eine Lizenz zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens erteilt.<\/p>\n<p>Nach alledem kommt auf der Grundlage des Kl\u00e4gervortrags lediglich eine mittelbare Patentverletzung (im Sinne von \u00a7 10 PatG) zum Ausdruck. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte die Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung des jeweiligen Verfahrens herstellt, anbietet und vertreibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. a) bestehenden Anspr\u00fcche sind auch weder verj\u00e4hrt noch hat der Kl\u00e4ger das Recht zur Geltendmachung derselben verwirkt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagte hat sich im Hinblick auf Schadensersatzanspr\u00fcche, die aufgrund von ab dem 01.01.2011 vorgenommenen Benutzungshandlungen entstanden sind, schon nicht auf die Einrede der Verj\u00e4hrung, \u00a7 214 BGB, berufen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch ist eine Verwirkung nicht eingetreten.<\/p>\n<p>Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es l\u00e4ngere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit R\u00fccksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 242, Rn. 87).<\/p>\n<p>Der Annahme einer Verwirkung in diesem Sinne steht vorliegend schon entgegen, dass sich der Kl\u00e4ger ab Januar 2014 um die Durchsetzung der Anspr\u00fcche bem\u00fcht hat, wobei dem Bem\u00fchen bereits Gespr\u00e4che \u00fcber etwaige Zahlungen der Beklagten voraus gingen. Indem die Beklagte vortr\u00e4gt, dass sie jedenfalls mit einem der Erfinder, n\u00e4mlich dem Zeugen C eine \u00dcbertragung von Erfinderrechten vereinbart hat, l\u00e4sst sie zudem erkennen, dass auch auf ihrer Seite Unklarheit \u00fcber ihre Berechtigung zur Anmeldung von Schutzrechten bestand.<br \/>\nII.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum zwischen dem 01.10.2004 und dem 31.12.2010 ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung eines Restschadensersatzanspruchs (Antr\u00e4ge Ziff. III. 2. lit. a) \u2013 lit. d)) aus \u00a7\u00a7 852 Satz 1, 818, 823 BGB (i. V. m. \u00a7\u00a7 141 Satz 2, 139 Abs. 1 PatG ggf. i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.) f\u00fcr die beanspruchten Zeitr\u00e4ume. Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Flammpunktpr\u00fcfung (Antrag Ziff. III. 2. lit. b)) und dem Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des H\u00e4rtegrades (Antrag Ziff. III. 2. lit. d)) bestehen \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem jeweiligen Schadensersatzanspruch (wie unter Ziff. I. dargestellt) \u2013 auch Restschadensersatzanspr\u00fcche nur f\u00fcr mittelbare Benutzungshandlungen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie haftungsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen des \u00a7 852 Satz 1 BGB liegen vor.<\/p>\n<p>Der Vorschrift zufolge ist derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlunge entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger selbst macht vorliegend allein noch einen Restschadensersatzanspruch in diesem Sinne geltend. Wegen des Bestehens der Schadensersatzanspr\u00fcche dem Grunde nach kann auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. I. 1. verwiesen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch ist gem. \u00a7 852 Satz 1 BGB dem Umfang nach auf die Herausgabe des durch die Benutzung Erlangten beschr\u00e4nkt, was in der Anspruchsfassung des Kl\u00e4gers Ber\u00fccksichtigung findet. Die Restschadensersatzanspr\u00fcche bestehen in zeitlicher Hinsicht in dem beantragten Umfang, sind jedoch, soweit das Verfahren zur Flammpunkpr\u00fcfung (Antrag Ziff. III. 2. lit. b)) und das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des H\u00e4rtegrades (Antrag Ziff. III. 2. lit. d)) Gegenstand der Verletzungshandlungen sind, auf mittelbare Benutzungshandlungen der Beklagten beschr\u00e4nkt. Auf die Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatzanspruchs unter Ziff. III. 2. Wird verwiesen. Diese gelten f\u00fcr den Restschadensersatzanspruch entsprechend.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinwand greift hier nicht durch.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 852 Satz 2 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche nach \u00a7 852 Satz 1 BGB in zehn Jahren ab ihrer Entstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 199, Rn. 3).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend kommt f\u00fcr die vorliegend geltend gemachten Anspr\u00fcche, die auf Verletzungshandlungen ab dem 01.10.2004 gest\u00fctzt werden, eine Verj\u00e4hrung \u2013 ausgehend davon, dass mangels gegenteiligen Vortrags mit der Verletzungshandlung auch ein Schaden eintritt \u2013 fr\u00fchestens mit Ablauf des 01.10.2014 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche jedoch bereits wegen der am 26.09.2014 eingereichten und am 16.10.2014 zugestellten Klage gem. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. \u00a7 167 ZPO gehemmt.<\/p>\n<p>Wegen einer etwaigen Verwirkung der Anspr\u00fcche wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. I. 2. lit. b), (2) verwiesen. Diese gelten hier entsprechend.<br \/>\nIII.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gem. \u00a7\u00a7 852 Satz 1 BGB, 823 Abs. 1 BGB (i. V. m. Art. 67 EP\u00dc, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG) auch der mit dem Antrag Ziff. III. 1. lit. a) im Zusammenhang mit der Erfindung \u201ePenetrometer\u201c geltend gemachte Restentsch\u00e4digungsanspruch dem Grunde nach zu.<\/p>\n<p>Wegen des haftungsbegr\u00fcndenden Tatbestandes kann im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. I. 1. Bezug genommen werden. Auch die Schutzrechtsanmeldung \u2013 nicht erst die Schutzrechtserteilung \u2013 stellt einen Eingriff in das Erfinderrecht dar.<\/p>\n<p>Ohne die Vorenthaltung der Schutzrechtsanmeldung h\u00e4tten der Kl\u00e4ger und der Zeuge C von der Beklagten f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes der in dem Antrag bezeichneten WO-Schutzrechtsanmeldung (PCT-Anmeldung WO 2008\/046XXX; im Folgenden: WO \u2018XXX) einen Entsch\u00e4digungsanspruch nach Art II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IntPat\u00dcG gehabt (vgl. f\u00fcr ein deutsches Patent nach \u00a7 33 PatG: OLG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 27.02.2003, Az.: 2 U 42\/00, Rn. 227 f. \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung \u2013 zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Die Vorschriften gew\u00e4hren dem Anmelder einer ver\u00f6ffentlichten Euro-PCT-Anmeldung gegen denjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung in Kenntnis oder fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis der Anmeldung benutzt hat, einen Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung. Da die Anmeldung vorliegend in deutscher Sprache abgefasst ist (vgl. Anlagenkonvolut K15), ist der Zeitpunkt der Entsch\u00e4digungspflicht auch nicht von dem Vorliegen einer deutschen \u00dcbersetzung abh\u00e4ngig, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Die in der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich anerkannte einmonatige Karenzzeit ab Offenlegung der Anmeldung ist auch im Zusammenhang mit dem Entsch\u00e4digungsanspruch nicht zu gew\u00e4hren (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.05.2000, Az.: 4 O 162\/99). Sofern der Entsch\u00e4digungsanspruch verj\u00e4hrt ist, steht dem Patentanmelder ein Anspruch auf Restentsch\u00e4digung gem. \u00a7 852 Satz 1 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Offenlegung der das Penetrometer betreffenden PCT-Anmeldung, WO \u2018XXX, erfolgte am 24.04.2008. Der Anspruch besteht bis zum 02.07.2008, da am 03.08.2008 die Erteilung des Gebrauchsmusters DE \u2018XYX ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nIV.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche in Form von Rechnungslegungsanspr\u00fcchen gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, jedoch ist die Pflicht zur Rechnungslegung auf die aus dem Tenor ersichtlichen Benutzungshandlungen, inhaltlichen Angaben und Zeitr\u00e4ume beschr\u00e4nkt. Soweit der Kl\u00e4ger diese Zeitr\u00e4ume \u00fcbergreifende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche geltend macht und \u00fcber die aus dem Tenor ersichtlichen Angaben hinausgehende Informationen begehrt, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Gleiches gilt, soweit im Hinblick auf die Erfindungen \u201eVerfahren zur Bestimmung des H\u00e4rtegrades\u201c und \u201eVerfahren zur automatisierten Flammpunktpr\u00fcfung\u201c Ausk\u00fcnfte \u00fcber unmittelbare Benutzungshandlungen begehrt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch auf Auskunftserteilung mit dem Inhalt einer Rechnungslegungspflicht nach \u00a7 259 BGB, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der Unterlagen weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs feststellen noch die H\u00f6he evtl. gezahlter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen und den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche berechnen kann. (BGH, GRUR 2002, 609 (610)). Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer eine Verg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbErfG begehrt, sondern auch soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muss (a. a. O.). Gleicherma\u00dfen gilt dies f\u00fcr den Fall, indem ein Entsch\u00e4digungsanspruch des Arbeitnehmers besteht (BGH, GRUR 1989, 411 (413) \u2013 Offenend-Spinnmaschine).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe stehen dem Kl\u00e4ger in dem Umfang, in dem dieser (Rest)schadensersatz- und (Rest)entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche dem Grunde nach hat, auch Auskunftsanspr\u00fcche zu. Daraus folgt, dass insbesondere die Auskunftsanspr\u00fcche bezogen auf die Verfahren zur Flammpunkpr\u00fcfung und zur Messung des H\u00e4rtegrads auf mittelbare Benutzungshandlungen beschr\u00e4nkt sind.<\/p>\n<p>Aufgrund des Hilfscharakters, den die Auskunft- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche im Hinblick auf die bestehenden (Rest)schadensersatz und (Rest)Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche haben, umfassen diese zumindest diejenigen Daten, die erforderlich sind, um die Entsch\u00e4digung bzw. den Schadensersatz zu berechnen (BGH, GRUR 1989 411 (413) \u2013 Offenend-Spinnmaschine; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.02.2005, Az.: 4b O 507\/03, Rn. 218, zitiert nach juris). Der Rechenlegungsanspruch erfordert jedenfalls eine \u00fcbersichtliche, in sich verst\u00e4ndliche Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2014, 1190 (1195); Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 259, Rn. 8).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies ber\u00fccksichtigend hat der Kl\u00e4ger soweit ihm Rest(schadensersatz)- und (Rest)entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zustehen ein berechtigtes Interesse, an den Ausk\u00fcnften \u00fcber Herstellung und Lieferung, sowie Angebotshandlungen, Werbung und Lizenzeinnahmen im Zusammenhang mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen. Auch soweit der Kl\u00e4ger die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte erstreckt, bedarf es dieser Angabe zur Geltendmachung der Hauptanspr\u00fcche (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.02.2005, AZ.: 4b O 507\/03, Rn. 227, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Ein Interesse, Ausk\u00fcnfte \u00fcber etwaige Gestehungskosten und den erzielten Gewinn zu erhalten, liegt erst ab dem Zeitpunkt vor, ab dem Schadensersatzanspr\u00fcche bestehen. Der Restschadensersatzanspruch bemisst sich nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie (K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 513), eine daran orientierte Schadensberechnung erfordert keine Angaben \u00fcber etwaige Gestehungskosten und den erzielten Gewinn (a. a. O.). Gleiches gilt im Hinblick auf solche Handlungen, die Gegenstand der (Rest)entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche sind. Der Entsch\u00e4digungsanspruch ist ein im Umfang reduzierter Ausgleichsanspruch (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2002, 369 (376)), weshalb die Grunds\u00e4tze der Lizenzanalogie die Grundlage der Entsch\u00e4digungsbemessung bilden (BGH, GRUR 1989, 411 (413); OLG D\u00fcsseldorf, a. a. O.). Insbesondere ist auch der Restentsch\u00e4digungsanspruch allein nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie zu bemessen (K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 513).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich f\u00fcr die einzelnen Erfindungen Folgendes:<\/p>\n<p>Vorrichtung und Verfahren zur automatisierten Flammpunkpr\u00fcfung:<br \/>\nAngaben zur Herstellungs-, Lieferungs-, Angebots- und Werbehandlungen k\u00f6nnen ab dem 01.10.2004 begehrt werden, Ausk\u00fcnfte zu den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn sind hingegen erst ab dem 01.01.2011 zu erteilen.<\/p>\n<p>Penetrometer:<br \/>\nBer\u00fccksichtigend, dass f\u00fcr die Erfindung \u201ePenetrometer\u201c die erste Offenlegung einer Schutzrechtsanmeldung mit der WO \u2018XXX am 24.04.2008 erfolgte, besteht ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht zur Auskunftserteilung \u00fcber Angaben zu Herstellungs-, Lieferungs-, Angebots- und Werbehandlungen. Angaben zu Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn sind hingegen erst ab dem 01.01.2011 zu machen, da erst ab diesem Zeitpunkt ein Schadensersatzanspruch besteht.<\/p>\n<p>Verfahren zur Messung des H\u00e4rtegrads:<br \/>\nAngaben zu Herstellungs-, Lieferungs-, Angebots- und Werbehandlungen f\u00fcr das \u201eVerfahren zur Messung des H\u00e4rtegrads\u201c sind ab dem 22.01.2009 zu machen, ab diesem Zeitpunkt war der Hinweis auf die Erteilung des Schutzrechts DE \u2018XXX ver\u00f6ffentlicht, besteht mithin ein Restschadensersatzanspruch. Da mit dem deutschen Teil (DE 50 2007 007 XXX.4) zu dem EP \u2018XXY am 30.04.2013 das letzte f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf die Erfindung \u201eVerfahren zur Messung des H\u00e4rtegrads\u201c erteilte Schutzrecht erlosch, bestehen auch Auskunftsanspr\u00fcche nur bis zu diesem Zeitpunkt. Angaben \u00fcber Gestehungskosten und den erzielten Gewinn sind ab dem 01.01.2011 und bis zum 30.04.2013 zu beauskunften.<\/p>\n<p>In Ermangelung unmittelbarer Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Messung des H\u00e4rtegrads bestehen keine (Rest)Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche, weshalb es auch auf die Offenlegung der WO \u2018XXX am 24.04.2008 als f\u00fcr die Auskunftspflicht ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht ankommt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht \u00fcber die geordnete Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten hinaus jedoch kein Anspruch auf Vorlage von Belegen zu.<\/p>\n<p>Mit einem Auskunftsanspruch in Form eines Rechnungslegungsanspruchs gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geht nach umstrittener Auffassung (vgl. zum Meinungsstand K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 517) ein Anspruch auf Vorlage von Belegen nicht automatisch einher. Die Kammer folgt der Auffassung, wonach eine Pflicht zur Vorlage von Belegen ausnahmsweise nur dann besteht, wenn dies der \u00dcblichkeit entspricht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2014, 1190, (1195)), das hei\u00dft die Vorlage von Belegen gegen\u00fcber dem Rechnungslegungsgl\u00e4ubiger in dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsfeld (Gestattung einer Patentbenutzung) der Verkehrssitte entspricht (K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 517).<\/p>\n<p>Dazu ist vorliegend nichts vorgetragen. Es erscheint auch lebensfremd, dass eine Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen \u00fcblich ist, in denen regelm\u00e4\u00dfig Angaben enthalten sind, an deren Geheimhaltung ein gesteigertes Interesse besteht.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche sind auch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Hilfsanspr\u00fcche zur Geltendmachung von Schadens- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen \u2013 wie vorliegend \u2013 gilt eine eigene Verj\u00e4hrungsfrist, n\u00e4mlich die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrung nach \u00a7\u00a7 195, 199 BGB (BGH, GRUR 2012, 1248 (1259); K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 484). Sie betr\u00e4gt gem. \u00a7 195 BGB drei Jahre und beginnt gem. \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrl\u00e4ssig nicht erlangt hat.<\/p>\n<p>Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als zu demjenigen, zudem die au\u00dfergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten begann (im Jahre 2011) Kenntnis von Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen hatte. Dies ber\u00fccksichtigend kommt eine Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens mit Ablauf des 31.12.2014 in Betracht, wobei die Verj\u00e4hrung durch die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage gem. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits gehemmt war.<br \/>\nV.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.954,46 \u20ac zu. Ein Anspruch in H\u00f6he von weiteren 936,00 \u20ac besteht hingegen nicht.<\/p>\n<p>Der Schadensersatzanspruch nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB erstreckt sich in Anlehnung an \u00a7 249 Abs. 1 BGB auch auf die f\u00fcr die Durchsetzung des Anspruchs aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, sofern diese \u2013 wie vorliegend mit dem Schreiben vom 25.02.2014 (Anlage K8) \u2013 zweckm\u00e4\u00dfig und erforderlich waren (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 249, Rn. 56 f.)<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 25.02.2014 (Anlage K8) l\u00e4sst das hier vorliegende Klagebegehren, Erteilung von Ausk\u00fcnften hinsichtlich der Erfindungen \u201eFlammpunkpr\u00fcfung\u201c und \u201eBestimmung des H\u00e4rtegrades halbfester Materialien\u201c hinreichend erkennen. Im Hinblick auf die Geeignetheit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit zur Rechtsdurchsetzung ist unerheblich, dass der Kl\u00e4ger eine Berechtigung zur Auskunftserteilung von einem Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gem. \u00a7 9 Abs. 1 ArbnErfG ableitet. Damit bewertete der Kl\u00e4ger zwar zun\u00e4chst die seinem Begehren zugrundeliegenden Tatsachen anders, dies f\u00fchrte jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ihrerseits eine Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht vornehmen konnte.<\/p>\n<p>Als Gegenstandswert f\u00fcr die Bemessung der Rechtsanwaltskosten erscheint hingegen gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG lediglich ein Wert von bis zu EUR 65.000,- als angemessen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich bildet die Streitwert- bzw. Gegenstandswertangabe des Kl\u00e4gers ein f\u00fcr die Wertfestsetzung gewichtiges Indiz (B\u00fcttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29). Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr das vorliegende Hauptsacheverfahren, in dem er au\u00dfer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung auch die Feststellung von (Rest)schadensersatz- und (Rest)entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen dem Grunde nach begehrt, einen Gesamtstreitwert von EUR 100.000,- \u20ac angesetzt. Diese sind jedoch nur insoweit Gegenstand des Schreibens vom 25.02.2014 (Anlage K8) als sie zur Begr\u00fcndung der Auskunftsanspr\u00fcche dienen. Insbesondere die Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung von Schadensersatz\/ Entsch\u00e4digung wird mit dem Schreiben aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers nicht geltend gemacht, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts angemessen ist.<\/p>\n<p>Der Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die rechtsanwaltliche T\u00e4tigkeit ist angemessen. Er entspricht der sich aus \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebenden Regelgeb\u00fchr. Eine Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend besteht bei Ansatz eines Gegenstandswerts von EUR 65.000,- ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.954,46 \u20ac.<br \/>\nVI.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger weitergehende Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des H\u00e4rtegrades geltend macht, insbesondere einen Restentsch\u00e4digungsanspruch (Antrag Ziff. III. 1. lit. b)) und einen Entsch\u00e4digungsanspruch (Antrag Ziff. III. 1. lit. c)), bestehen diese nicht.<\/p>\n<p>Insbesondere ergeben sich solche nicht gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB bzw. \u00a7\u00a7 852 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass der Kl\u00e4ger ohne die Vorenthaltung der in den Antr\u00e4gen genannten Schutzrechtsanmeldungen gegen die Beklagte h\u00e4tte Anspr\u00fcche nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG (EP-Anmeldung) bzw. nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IntPat\u00dcG (Euro-PCT-Anmeldung) h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. Denn diese Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche stehen dem Inhaber eines Patents nur im Zusammenhang mit unmittelbaren, nicht aber mit den hier allein im Zusammenhang mit dem Verfahren zur H\u00e4rtepr\u00fcfung feststellbaren mittelbaren Benutzungshandlungen zu (BGH, Urt. v. 03.06.2004, Az.: X ZR 82\/03, Rn. 43, zitiert nach juris; a. A.: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2002, 369 (375)). Gleiches muss mithin hinsichtlich des f\u00fcr den Fall der Verj\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen bestehenden Restentsch\u00e4digungsanspruchs gelten.<br \/>\nVII.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<br \/>\nC.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2597 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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