{"id":665,"date":"2010-03-30T17:00:44","date_gmt":"2010-03-30T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=665"},"modified":"2016-05-25T14:40:13","modified_gmt":"2016-05-25T14:40:13","slug":"4a-o-410-gleitsattelscheibenbremse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=665","title":{"rendered":"4a O 4\/10 &#8211; Gleitsattelscheibenbremse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1351<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 4\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4942\">2 U 47\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac, hilfsweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist, wobei sich der F\u00fchrungsbolzen durch eine Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung herausragt und wobei eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an dem Sattel und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfl\u00e4che des St\u00f6psels anliegt;<\/p>\n<p>2. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, in den Serviceanleitungen der Verf\u00fcgungsbeklagten als F\u00fchrungsh\u00fclse 6a bzw. 6c bezeichneten Bauteile mit einem Rollbalg aus Elastomer an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruches zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist;<\/p>\n<p>3. der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum ab dem 9. Februar 2006 Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>b. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3,5 Millionen Euro erbringt.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung, Herausgabe zum Zwecke der Verwahrung und Auskunft in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 196 36 XXX (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent), welches am 11.09.1996 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 12.03.1998. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.02.2006 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die B4-Schrift des Verf\u00fcgungspatents liegt als Anlage L1 vor.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent hat ein seitens der A mit Schriftsatz vom 03.05.2006 angestrengtes Einspruchsverfahren durchlaufen. Durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 08.12.2009 (Anlage PBP 7) wurde es in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Die f\u00fcr patentf\u00e4hig erachtete Fassung der Patentanspr\u00fcche befindet sich als Anlage L3 bei der Akte. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat das Verf\u00fcgungspatent durch Nichtigkeitsklage vom 23.01.2010 (Anlagenkonvolut PBP 8) angegriffen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eGleitsattelscheibenbremse\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet in der vom Bundespatentgericht f\u00fcr patentf\u00e4hig erachteten und in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung:<\/p>\n<p>Gleitsattelscheibenbremse, deren Sattel (1) auf einem F\u00fchrungsbolzen (3) verschieblich gef\u00fchrt ist, wobei sich der F\u00fchrungsbolzen (3) durch eine Durchgangs\u00f6ffnung (8) des Sattels (1) erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung (8) herausragt und wobei eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung (10) vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung (8) und dem F\u00fchrungsbolzen (3) einseitig abdichtet und die einerseits an dem Sattel (1) und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens (3) gehalten ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Dichtung (10) mit einem Endabschnitt (12) die Stirnseite (13) des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens (3) hintergreift, eine Halteeinrichtung (16) vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite (13) des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens (3) ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts (12) der Dichtung (10) bildet, die Halteeinrichtung (16) in Form eines mit einem Radialbund (14) versehenen St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung (17) des F\u00fchrungsbolzens (3) gehalten ist, und der Endabschnitt (12) der Dichtung (10) an einer Mantelfl\u00e4che (15) des St\u00f6psels (16) anliegt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der nur in Form von insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 7 wird auf die Verf\u00fcgungspatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (in verkleinerter Form) wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift veranschaulichen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 1 die Schnittansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gleitsattelscheibenbremse und Figur 2 eine vergr\u00f6\u00dferte Teilansicht w\u00e4hrend des Zusammenbaus der Halterung f\u00fcr die Dichtung zeigen:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland pneumatische Scheibenbremsen, unter anderem mit den Produktbezeichnungen B, C, D, E, F und G. Der Aufbau dieser Scheibenbremsen wird nachfolgend anhand von Schnittzeichnungen schematisch dargestellt, wobei auf der linken Seite der Aufbau der Modelle B, C, D und E (Serviceanleitung Anlage L10, S. 23) und auf der rechten Seite der Aufbau der Produkte F und G (Serviceanleitung Anlage L11, S. 27) zu erkennen ist:<\/p>\n<p>Die einzelnen Bauteile der Scheibenbremsen werden in der nachfolgend wiedergegebenen Bauteil\u00fcbersicht erkennbar, wobei wiederum links die Bauteile der Modelle B, C, D und E (Serviceanleitung Anlage L10, S. 6) und rechts die Bauteile der Produkte F und G (Serviceanleitung Anlage L11, S. 4) dargestellt werden:<\/p>\n<p>Angegriffen werden von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem vorliegenden Antrag nur diejenigen Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten, die eine Bauteilkombination aus F\u00fchrungsh\u00fclse, F\u00fchrungsbuchse und Deckel \/ Kappe aufweisen, die der in den obigen Abbildungen mit den Bezugsziffern 4a, 6a und 68a (linkes Bild, Serviceanleitung Anlage L10, S. 6) bzw. 4c, 6c und 68 (rechtes Bild, Serviceanleitung Anlage L11, S. 4) bezeichneten Bauteilkombination entspricht. Im Folgenden werden diese Produkte zusammenfassend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet. Das Muster einer derartigen Kombination aus F\u00fchrungsbuchse, F\u00fchrungsh\u00fclse und Kappe \/ Deckel befindet sich als Anlage L14 bei der Akte. Nachfolgend wird (in verkleinerter Form) eine Fotografie der vorgenannten Bauteilkombination wiedergegeben, wobei links die F\u00fchrungsbuchse (mit an der rechten Seite hervorstehendem Zylinderschraubenkopf), in der Mitte die F\u00fchrungsh\u00fclse und rechts die Kappe \/ der Deckel zu erkennen sind (Anlage L13):<\/p>\n<p>Die F\u00fchrungsh\u00fclse ist dreiteilig aufgebaut. Auf der linken Seite ist ein Stahlring erkennbar, in der Mitte befindet sich ein Stahlmantel und rechts im Bild ist ein Rollbalg aus Elastomer zu sehen, der mit dem Stahlmantel durch Vulkanisation fest verbunden ist (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 23.01.2010, S. 12, Bl. 58 d.A.). In der Montageanleitung (Anlage L10 S. 43-44 bzw. Anlage L11 S. 45-46) wird beschrieben, dass der Stahlring der F\u00fchrungsh\u00fclse dergestalt in die Durchgangs\u00f6ffnung des Bremssattels eingepresst wird, dass die F\u00fchrungsh\u00fclse gegen Verdrehung und Verschiebung am Sattel gesichert ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Insbesondere liege ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer F\u00fchrungsbolzen vor. Der Fachmann erkenne, dass der F\u00fchrungsbolzen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gleitsattelbremse dazu diene, den Sattel beim Bremsvorgang so zu f\u00fchren, dass eine kontrollierte Bewegung zur Bremsscheibe hin und von dieser weg gew\u00e4hrleistet sei. Dies sei bei den in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befindlichen F\u00fchrungsbuchsen 4 und 5 der Fall. Beim Weglassen einer der beiden F\u00fchrungsbuchsen w\u00fcrde sich der Bremssattel aufgrund auftretender radialer Kr\u00e4fte um die verbleibende F\u00fchrungsbuchse drehen.<\/p>\n<p>Weiter \u00fcbernehme der an der F\u00fchrungsh\u00fclse 6 angeformte Rollbalg aus Elastomer bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Funktion einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtung. Dadurch, dass der Rollbalg mittels Vulkanisierung fest mit dem Stahlmantel der F\u00fchrungsh\u00fclse verbunden sei, werde er in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise am Sattel gehalten. Denn der Stahlmantel der F\u00fchrungsh\u00fclse sei funktional ein Bestandteil des Sattels, weil er durch Einpressung in die Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels unverschieblich an diesem festgelegt sei. Der zwischen dem Inneren des Stahlmantels und der F\u00fchrungsbuchse entstehende Ringraum werde in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise von dem Rollbalg abgedichtet. Insofern erfolge die Abdichtung gerade dort, wo das Gleiten der F\u00fchrungsbuchse im Sattel stattfinde, wo also die Dichtung eine Schutzfunktion f\u00fcr die Leichtg\u00e4ngigkeit der Verschiebung des Sattels auf dem F\u00fchrungsbolzen gew\u00e4hrleiste.<\/p>\n<p>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei hinreichend gesichert. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Verf\u00fcgungspatent in dem hier geltend gemachten Umfang in einem mit hohem Aufwand betriebenen Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden sei. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte sich dar\u00fcber hinaus auf eine angebliche Vorbenutzung berufe, sei diese zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht und zum anderen nicht geeignet, eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch die erforderliche Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben. Sie habe im Jahr 2003 oder 2004 im Anschluss an eine Kundenmitteilung erstmalig Kenntnis von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, w\u00e4hrend des Erteilungs- oder des anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahrens gerichtlich aus dem Verf\u00fcgungspatent vorzugehen. Nachdem das Verf\u00fcgungspatent durch den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 08.12.2009 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden sei, habe sie umgehend den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 hilfsweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist, wobei sich der F\u00fchrungsbolzen durch eine Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung herausragt und wobei eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an dem Sattel und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfl\u00e4che des St\u00f6psels anliegt;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 hilfsweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist, wobei sich der F\u00fchrungsbolzen durch eine H\u00fclse in einer Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung herausragt und wobei eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der H\u00fclse in der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an der H\u00fclse in der Durchgangsbohrung des Sattels und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfl\u00e4che des St\u00f6psels anliegt;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 hilfsweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist, wobei sich der F\u00fchrungsbolzen durch eine Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung herausragt und wobei eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an dem Sattel und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen separaten St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfl\u00e4che des separaten St\u00f6psels anliegt;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 hilfsweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist, wobei sich der F\u00fchrungsbolzen durch eine H\u00fclse in einer Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung herausragt und wobei eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der H\u00fclse in der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an der H\u00fclse in der Durchgangsbohrung des Sattels und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen separaten St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfl\u00e4che des separaten St\u00f6psels anliegt;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 hilfsweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist, wobei sich der F\u00fchrungsbolzen durch eine H\u00fclse in einer Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung herausragt und wobei eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung vorgesehen ist, die denjenigen Teil des Ringraums zwischen der Innenwand der H\u00fclse in der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig abdichtet, in dem das Gleiten auf dem F\u00fchrungsbolzen stattfindet, und die einerseits an der H\u00fclse in der Durchgangsbohrung des Sattels und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen separaten St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfl\u00e4che des separaten St\u00f6psels anliegt;<\/p>\n<p>II. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, die unter I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruches zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist;<\/p>\n<p>III. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde, und zwar f\u00fcr den Zeitraum ab 9. Februar 2006 und mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, und<\/p>\n<p>2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Es fehle an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrungsbolzen, da eine entsprechende F\u00fchrungsfunktion bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur von dem \u201eHauptf\u00fchrungslager\u201c mit der F\u00fchrungsbuchse 5 \u00fcbernommen werde. Die von der Kl\u00e4gerin angegriffene Buchse 4 sei demgegen\u00fcber Bestandteil des \u201eAusgleichslagers\u201c. Von den \u00fcblicherweise bei Scheibenbremsen zu findenden zwei F\u00fchrungslagern sei nur das auf der einlaufenden Seite (bezogen auf die Drehrichtung der Bremsscheiben) befindliche \u201eHauptf\u00fchrungslager\u201c zur Aufnahme der starken radialen Kr\u00e4fte in der Lage. Das zweite, auf der auslaufenden Seite angeordnete Ausgleichslager diene dagegen der Vermeidung eines Drehens des Sattels um das Hauptf\u00fchrungslager sowie der Aufnahme eines Teils der radial wirkenden Kr\u00e4fte. Es m\u00fcsse im Unterschied zu dem Hauptf\u00fchrungslager mit einem gro\u00dfen Spiel oder einer besonderen Nachgiebigkeit ausgestattet sein, um Abstandsabweichungen der beiden F\u00fchrungslager ausgleichen zu k\u00f6nnen. Ohne diese Ausgleichsfunktion w\u00fcrde es zu einem Verklemmen der Sattelschiebef\u00fchrung und damit zu einer ungewollten Bremswirkung kommen. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei der F\u00fchrungsbuchse 4 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht um einen F\u00fchrungsbolzen im technischen Sinne, sondern um einen Ausgleichsbolzen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stelle der Rollbalg (Elastomer) des als F\u00fchrungsh\u00fclse bezeichneten Bauteils 6 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung dar. Vielmehr diene der Rollbalg durch seine besondere Nachgiebigkeit und seine D\u00e4mpfungseigenschaften dem Ausgleich von Toleranzen und der Vermeidung von Schwingungen und Klapperger\u00e4uschen. Im \u00dcbrigen sei der Rollbalg weder \u2013 wie vom Verf\u00fcgungspatent vorausgesetzt \u2013 am Sattel gehalten, noch dichte er einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels und dem F\u00fchrungsbolzen ab. Denn der Rollbalg sei nicht am Sattel, sondern am Stahlmantel der F\u00fchrungsh\u00fclse befestigt, so dass er lediglich den Ringraum zwischen der F\u00fchrungsh\u00fclse und der F\u00fchrungsbuchse, nicht aber den Ringraum zwischen der Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels und der F\u00fchrungsbuchse abdichten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Desweiteren ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Ansicht, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei nicht hinreichend gesichert. Insbesondere sei das Verf\u00fcgungspatent infolge einer offenkundigen Vorbenutzung f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 vertreibe seit dem Jahr 1995 einen Faltenbalg, der s\u00e4mtliche Merkmale einer Dichtung nach dem Verf\u00fcgungspatent aufweise (vgl. hierzu das Muster Anlage PBP 9, die Fotografien Anlage PBP 10 sowie die technischen Zeichnungen Anlagen PBP 11 und PBP 16). Aus der Ger\u00e4teanforderung vom 23.03.1995 (Anlage PBP 12), entsprechenden Rechnungen und Lieferscheinen (Anlagen PBP 19 und PBP 32) sowie den zugeh\u00f6rigen Konstruktionsst\u00fcck- und Einzelteilelisten (Anlagen PBP 13, PBP 14, PBP 34 und PBP 35) lasse sich entnehmen, dass sie in der Zeit von Juni 1996 bis September 1996 eine gro\u00dfe Anzahl der mit dem Faltenbalg ausger\u00fcsteten Bremsen an ihren Abnehmer MAN verkauft und ausgeliefert habe. MAN habe die mit dem Faltenbalg ausgestattete Scheibenbremse zur Serienproduktion freigegeben (vgl. Anlagen PBP 16, PBP 17 und PBP 18). Der Faltenbalg nehme s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Jedenfalls sei in Kombination mit dem Stand der Technik aus dem Einspruchsverfahren eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu verneinen.<\/p>\n<p>Zudem meint die Verf\u00fcgungsbeklagte, in zeitlicher Hinsicht sei die erforderliche Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu verneinen. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe das Patenterteilungs- und Einspruchsverfahren nur z\u00f6gerlich betrieben. Nach der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents am 11.09.1996 habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis zum 28.08.2003 mit der Stellung des Pr\u00fcfungsantrages abgewartet. Danach habe das Einspruchsverfahren nochmals 3 \u00bd Jahre in Anspruch genommen, ohne dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Beschleunigungsantrag gestellt habe. Dabei habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schon im Jahr 2002 positive Kenntnis von den nun angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 die Scheibenbremse G im Jahr 2001 unter anderem an die Firma DAF geliefert habe. Diese verwende das EBS-System Euro EBS \/ EBS 1B der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, das von 2000 bis 2004 angeboten worden sei. F\u00fcr die Freigabe dieses EBS-Systems habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin DAF-Fahrzeuge mit der aktuellen Serienausstattung, d.h. insbesondere der Bremsanlage der Verf\u00fcgungsbeklagten, erproben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich macht die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend, dass sie durch die Unterlassungsverf\u00fcgung einen erheblichen Nachteil am Markt erleiden w\u00fcrde, da die Herstellung der Bremssysteme ihr Kerngesch\u00e4ft darstelle. Die beantragte Sicherstellung der kompletten Scheibenbremsen sei in jedem Fall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00f6chstens die Vernichtung der Dichtung, nicht aber der kompletten Scheibenbremse verlangen k\u00f6nne. Der Wert dieser Dichtung betrage weniger als 1% des Wertes der Scheibenbremse. Die anderen Teile der Scheibenbremsen k\u00f6nnten ohne weiteres ohne die angegriffene Dichtung weiter verwendet werden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen \u2013 mit Ausnahme des nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten und nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 17.03.2010 \u2013 sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.03.2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs in dem tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Gleitsattelscheibenbremse, deren Sattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist, wobei sich der F\u00fchrungsbolzen durch eine Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung herausragt und wobei eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits am Sattel und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist (Anlage L1, Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Ausweislich der Verf\u00fcgungspatentschrift war eine solche Gleitsattelscheibenbremse aus der EP 510 742 bekannt. In der dort beschriebenen Bremse ist die Dichtung mit einem Wulst in einer Ringnut an dem F\u00fchrungsbolzen gehalten. (Anlage L1, Abs. [0002])<\/p>\n<p>Da beim Zusammenbau der Bremse der F\u00fchrungsbolzen zur Befestigung am Bremstr\u00e4ger durch die Durchgangsbohrung des Bremssattels geschoben werden muss, bezeichnet es die Verf\u00fcgungspatentschrift als nachteilig, wenn die Dichtung \u2013 in der vorbekannten Weise &#8211; bereits vorher am Bremssattel befestigt worden ist. Denn hierdurch k\u00f6nne es bei unsachgem\u00e4\u00dfem Zusammenbau zu einem Abscheren des an dem F\u00fchrungsbolzen befestigten Wulstes kommen, wenn dieser in die Ringnut des F\u00fchrungsbolzens eingelegt beim Durchschieben gegen den Bremssattel verquetscht werde. Zudem k\u00f6nne der Wulst leicht aus der Ringnut gedr\u00fcckt und besch\u00e4digt werden, wenn beim Bremseneinbau in das Fahrzeug andere Teile gegen diesen Bereich anschlagen w\u00fcrden. (Anlage L1 Abs. [0003])<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund benennt die Verf\u00fcgungspatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), eine Gleitsattelscheibenbremse der eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass Besch\u00e4digungen der Dichtung zuverl\u00e4ssig vermieden werden. (Anlage L1 Abs. [0004])<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird ausweislich des Schutzanspruchs 1 der Verf\u00fcgungspatentschrift in seiner durch das Bundespatentgericht best\u00e4tigten und vorliegend geltend gemachten Fassung durch eine Gleitsattelscheibenbremse mit folgenden Merkmalen gel\u00f6st:<\/p>\n<p>1. Gleitsattelscheibenbremse, deren Sattel (1) auf einem F\u00fchrungsbolzen (3) verschieblich gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>2. Der F\u00fchrungsbolzen (3)<\/p>\n<p>2.1 erstreckt sich durch eine Durchgangs\u00f6ffnung (8) des Sattels (1) und<\/p>\n<p>2.2 ragt mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung (8) heraus.<\/p>\n<p>3. Es ist eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung (10) vorgesehen,<\/p>\n<p>3.1 die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung (8) und dem F\u00fchrungsbolzen (3) einseitig abdichtet und<\/p>\n<p>3.2 die einerseits an dem Sattel (1) und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens (3) gehalten ist,<\/p>\n<p>3.3 wobei die Dichtung (10) mit einem Endabschnitt (12) die Stirnseite (13) des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens (3) hintergreift.<\/p>\n<p>4. Es ist eine Halteeinrichtung (16) vorgesehen,<\/p>\n<p>4.1 die zusammen mit der Stirnseite (13) des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens (3) ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts (12) der Dichtung (10) bildet,<\/p>\n<p>4.2 die in Form eines mit einem Radialbund (14) versehenen St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung (17) des F\u00fchrungsbolzens (3) gehalten ist,<\/p>\n<p>4.3 wobei der Endabschnitt (12) der Dichtung (10) an einer Mantelfl\u00e4che (15) des St\u00f6psels (16) anliegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 in seiner durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 08.12.2009 aufrecht erhaltenen Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Gleitsattelscheibenbremse im Sinne von Merkmal 1 darstellen, deren Sattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und ergibt sich unter anderem auch aus den Ausf\u00fchrungen in den als Anlagen L10 und L11 vorgelegten Serviceanleitungen, in denen es hei\u00dft, dass der Bremssattel sich \u00fcber den gesamten Verschiebeweg auf den F\u00fchrungsteilen von Hand bewegen l\u00e4sst (Anlage L10, S. 22 Mitte und Anlage L11, S. 25 Mitte).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen mit der in den Serviceanleitungen (Anlagen L10 und L11) abgebildeten F\u00fchrungsbuchse 4 auch \u00fcber einen F\u00fchrungsbolzen im Sinne der Merkmalsgruppe 2.<\/p>\n<p>Die Funktion des in Merkmal 2 genannten F\u00fchrungsbolzens besteht darin, den Sattel verschieblich zu f\u00fchren (vgl. Anlage L1 Abs. [0001]). Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird diese F\u00fchrungsfunktion von den (in den Serviceanleitungen ausdr\u00fccklich so benannten) F\u00fchrungsbuchsen 4 und 5 \u00fcbernommen. Durch die beiden F\u00fchrungsbuchsen wird \u2013 insbesondere w\u00e4hrend des Bremsvorganges \u2013 eine kontrollierte Bewegung des Bremssattels zur Bremsscheibe hin bzw. von dieser weg gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte unter Hinweis darauf, dass die F\u00fchrungsbuchse 5 wesentlich st\u00e4rkere Bremskr\u00e4fte aufnehme als die F\u00fchrungsbuchse 4, allein die F\u00fchrungsbuchse 5 als F\u00fchrungsbolzen im Sinne von Merkmal 2 ansehen will, ist dem nicht zu folgen. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte r\u00e4umt selbst ein, dass die F\u00fchrungsbuchse 4 ein Drehen des Bremssattels um die F\u00fchrungsbuchse 5 verhindert. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang vorgenommene Unterscheidung zwischen \u201eF\u00fchrungsfunktion\u201c und \u201eAusgleichsfunktion\u201c findet in der Verf\u00fcgungspatentschrift keine St\u00fctze. Insbesondere ergibt sich aus Abs. [0023] der Verf\u00fcgungspatentschrift keine solche einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs des F\u00fchrungsbolzens. Zwar wird dort darauf hingewiesen, dass auch eine Ausf\u00fchrungsform mit nur einem F\u00fchrungsbolzen erfindungsgem\u00e4\u00df ist, dies bedeutet aber nicht, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrungsbolzen ein bestimmtes Ma\u00df an F\u00fchrung \u00fcbernehmen muss. Vielmehr wird durch Abs. [0023] der Verf\u00fcgungspatentschrift lediglich klargestellt, dass auch Ausf\u00fchrungsformen, die das Drehen des Bremssattels um den F\u00fchrungsbolzen auf andere Weise als durch das Vorsehen eines zweiten F\u00fchrungsbolzens verhindern, in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents fallen. Dies schlie\u00dft hingegen nicht aus, dass das Verhindern einer Drehung des Bremssattels ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes \u201eF\u00fchren\u201c des Bremssattels darstellt. Wird diese Aufgabe von einem Bolzen \u00fcbernommen, handelt es sich hierbei um einen \u201eF\u00fchrungsbolzen\u201c im Sinne von Merkmal 2.<\/p>\n<p>Die F\u00fchrungsbuchse 4, bei der es sich nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrungsbolzen handelt, erstreckt sich durch eine Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels (Merkmal 2.1) und ragt mit ihrem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung heraus (Merkmal 2.2). Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Serviceanleitungen (Anlage L10, S. 10; Anlage L11 S. 10) und steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen zudem eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 3 auf, da der aus Elastomer gebildete Rollbalg, der in den Serviceanleitungen (Anlagen L10 und L11) als Teil der F\u00fchrungsh\u00fclse 6a bzw. 6c dargestellt ist, s\u00e4mtliche Merkmale 3.1 bis 3.3 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu Recht unstreitig, dass der aus Elastomer gebildete Rollbalg eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung darstellt (Merkmal 3), die mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens hintergreift (Merkmal 3.3). Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten verwirklicht der Rollbalg aber auch die Merkmale 3.1 und 3.2 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die beiden vorgenannten Merkmale stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang. Denn dadurch, dass die Dichtung einerseits am Sattel und andererseits am freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist, vermag sie den zwischen diesen beiden Bauteilen liegenden Ringraum zuverl\u00e4ssig abzudichten. Die Abdichtung an dieser Stelle ist deshalb erforderlich, weil ausweislich der Verf\u00fcgungspatentschrift der Sattel auf dem F\u00fchrungsbolzen gleitet (Anlage L1 Abs. [0001]), d.h. die Gleitbewegung in dem Ringraum zwischen der Innenseite der Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels und dem F\u00fchrungsbolzen stattfindet. Die Abdichtung dieses Ringraumes soll die Leichtg\u00e4ngigkeit der Verschiebung des Sattels auf dem F\u00fchrungsbolzen sichern (Anlage L1 Abs. [0003] am Ende).<\/p>\n<p>Die vorstehend beschriebene Abdichtung wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch den Rollbalg aus Elastomer gew\u00e4hrleistet. Der Rollbalg ist unstreitig durch Vulkanisation fest mit dem Stahlmantel des in den Serviceanleitungen als F\u00fchrungsh\u00fclse 6a bzw. 6c bezeichneten Bauteils verbunden. Dieser Stahlmantel (einschlie\u00dflich des daran anschlie\u00dfenden Stahlrings) wird solcherma\u00dfen in die Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels eingepresst, dass er gegen Verdrehung und Verschiebung am Sattel gesichert ist (vgl. Anlage L10 S. 43-44 u. Anlage L11 S. 45-46). Der Stahlmantel vollzieht also die Gleitbewegung des Sattels auf dem F\u00fchrungsbolzen mit. Funktional stellt er sich damit als Teil des Sattels dar, der die Durchgangs\u00f6ffnung geringf\u00fcgig verengt. Allein der Umstand, dass der Stahlmantel nicht einteilig mit dem Sattel ausgef\u00fchrt ist, hindert diese Annahme nicht. Denn die Verf\u00fcgungspatentschrift schlie\u00dft einen mehrteiligen Aufbau des Sattels keineswegs aus. Vielmehr wird der Bremssattel in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht n\u00e4her definiert, sondern ist lediglich dadurch gekennzeichnet, dass er auf dem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist. Dies kann bei einer mehrteiligen Ausgestaltung des Sattels, bei der die einzelnen Teile beispielsweise durch Verschwei\u00dfen, Verpressen oder \u00e4hnliches in unver\u00e4nderlicher Position fest miteinander verbunden werden, ebenso der Fall sein wie bei einer einteiligen Ausf\u00fchrung des Sattels.<\/p>\n<p>Da der Rollbalg aus Elastomer durch Vulkanisation mit dem Stahlmantel fest verbunden ist, ist er nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen auch im Sinne von Merkmal 3.2 am Sattel gehalten. Dass er andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>Der Rollbalg dichtet den Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig ab (Merkmal 3.1). Die Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels ist dabei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Innenwand des Stahlmantels gleichzusetzen, da dieser funktional ein Bestandteil des Sattels ist. Dass in diesem Bereich eine Abdichtung durch den Rollbalg erfolgt, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Diese Abdichtung ist auch einseitig im Sinne von Merkmal 3.1, n\u00e4mlich in Richtung des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung, die der Serviceanleitung zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entnommen ist (Anlage L10 S. 16; ebenso mit anderen Bezugsziffern Anlage L11 S. 20):<\/p>\n<p>Es ist erkennbar, dass das freie Ende der mit 4c bezeichneten F\u00fchrungsbuchse stets von dem Ende des Rollbalgs hintergriffen und solcherma\u00dfen gesch\u00fctzt ist, w\u00e4hrend das andere Ende der F\u00fchrungsbuchse frei bleibt, d.h. insbesondere auch nicht durch den im Inneren des Stahlmantels der F\u00fchrungsh\u00fclse befindlichen Elastomer\u00fcberzug gesch\u00fctzt wird. So wird in der rechten Abbildung nur etwa die halbe L\u00e4nge der F\u00fchrungsbuchse von dem an der F\u00fchrungsh\u00fclse befindlichen Elastomer abgedeckt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass der Deckel 68a (vgl. Anlage L10) bzw. die Kappe 68 (vgl. Anlage L11) eine Halteeinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 darstellt, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig und ergibt sich ohne weiteres in Ansehung des Musters nach Anlage L14 und der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung aus Anlage L10 (dort S. 37; vgl. auch Anlage L11, S. 40):<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagte den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents rechtswidrig benutzt, ist sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung aus \u00a7 140b Abs. 2 PatG, der gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 3 PatG auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemacht werden kann. Insofern ist eine Offenkundigkeit der Rechtsverletzung gegeben. Die Auskunft ist unverz\u00fcglich nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung zu erteilen. Erfolgt die Auskunftserteilung nicht, so ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahren dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Verh\u00e4ngung eines Zwangsmittels angezeigt ist. Da dies von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt, kommt eine Fristsetzung zur Auskunftserteilung bereits im Tenor der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen patentverletzenden Erzeugnisse zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs nach \u00a7 140a PatG vorl\u00e4ufig an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben. Infolge des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgebotes des \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist dieser Anspruch allerdings auf die F\u00fchrungsh\u00fclse 6a bzw. 6c (vgl. die Bauteil\u00fcbersichten in den Serviceanleitungen Anlagen L10 und L11, jeweils S. 6) beschr\u00e4nkt. Insofern folgt der Anspruch auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung dem Ma\u00dfstab des Vernichtungsanspruches, da er letzteren sichern soll. Die Vernichtung der kompletten Bremsen w\u00e4re unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die F\u00fchrungsh\u00fclse in der Bremse keine herausragende technische Bedeutung hat und lediglich einen Bruchteil des Wertes der gesamten Bremse ausmacht. Durch die Entfernung der F\u00fchrungsh\u00fclse kann der rechtswidrige Zustand der angegriffenen Scheibenbremsen ohne weiteres beseitigt werden. Dass demgegen\u00fcber die begr\u00fcndete Gefahr besteht, dass die Bremsen nach der Entfernung der F\u00fchrungsh\u00fclsen umgehend wieder in einen patentverletzenden Zustand zur\u00fcckversetzt werden, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin n\u00f6tig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine \u201eDringlichkeit\u201c in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebots aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen der als Verletzerin in Anspruch genommenen Verf\u00fcgungsbeklagten abgewogen werden m\u00fcssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. \u00a7 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexit\u00e4t der Sach- und Rechtslage nicht &#8211; auch nicht entsprechend &#8211; anwendbar (vgl. zum Ganzen OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 &#8211; AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 &#8211; Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508 = Mitt 1996, 87, 88 &#8211; Captopril).<\/p>\n<p>Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung verlangt in der Regel, dass die \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder \u2013 wie hier der Fall \u2013 f\u00fcr das Gericht hinreichend klar zu beurteilen sind, insbesondere kein Sachverst\u00e4ndiger hinzugezogen werden muss. Dar\u00fcber hinaus muss auch die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert sein. Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 &#8211; AHF-Konzentrat, und GRUR 1994, 508 &#8211; Captopril; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, GRUR 1988, 900 &#8211; Dutralene; OLG Hamburg, GRUR 1984, 1005 &#8211; Fr\u00fcchteschneidemaschine). Darauf, ob ein etwaiger Hauptsacheprozess in erster Instanz auszusetzen w\u00e4re, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Zwar ist ein Verf\u00fcgungsgrund in aller Regel zu verneinen, wenn der in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik beim Verletzungsgericht so starke Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat aufkommen lassen, dass in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt werden m\u00fcsste, um die Entscheidung \u00fcber den gegen das Antragsschutzrecht eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 &#8211; Kleinleistungsschalter). Das bedeutet aber nicht, dass im Verf\u00fcgungsverfahren zu pr\u00fcfen ist, ob ein etwaiger Hauptsacheprozess in erster Instanz nach den dort geltenden Grunds\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen w\u00e4re. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob jetzt eine Situation gegeben ist, in der der Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes derart gesichert ist, dass ein die Hauptsache praktisch vorwegnehmendes Vertriebsverbot ausgesprochen werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, MittdtschPatAnw 2009, 429).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorliegend ist die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents im Hinblick auf die geltend gemachte (eingeschr\u00e4nkte) Fassung des Patentanspruchs 1 hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend macht, die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents werde in neuheitssch\u00e4dlicher Weise durch eine von ihr vorbenutzte Bremse vorweggenommen, vermag dies Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents nicht zu begr\u00fcnden. Denn die in der Anlage PBP 16 wiedergegebene Bremse offenbart nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Wie insbesondere in der Detailzeichnung Anlage PBP 11 zu erkennen ist, befindet sich an dem freien Ende des F\u00fchrungsholms eine Faltenbalgdichtung aus Elastomer. Diese Dichtung ist an eine Kunststoffkappe angespritzt, die einen inneren Ansatz aufweist, der in eine Ausnehmung an der Stirnseite des F\u00fchrungsbolzens eingreift. Das Elastomer der Dichtung durchsetzt Durchgangsl\u00f6cher in der Kunststoffkappe und verl\u00e4uft \u00fcber deren Au\u00dfenseite radial nach innen. Dort durchsetzt es weitere Durchgangsl\u00f6cher und liegt am Au\u00dfenumfang des inneren Ansatzes der Kunststoffkappe an. (vgl. hierzu das Muster Anlage PBP 9)<\/p>\n<p>Die vorbeschriebene Kunststoffkappe stellt keine Halteeinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 dar. Selbst wenn man &#8211; entsprechend dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten &#8211; annehmen wollte, dass es sich bei der Kunststoffkappe um einen St\u00f6psel im Sinne von Merkmal 4.2 handelt und dass das am Au\u00dfenumfang des inneren Ansatzes dieser Kunststoffkappe befindliche Elastomer den Endabschnitt der Dichtung im Sinne von Merkmal 4.3 darstellt, wird dieser Endabschnitt jedenfalls nicht entsprechend Merkmal 4.1 in einem von dem St\u00f6psel und der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens gebildeten, im Querschnitt U-f\u00f6rmigen Ringprofil gehalten.<\/p>\n<p>Aus dem Zusammenspiel der Merkmale 4.1 bis 4.3 ergibt sich, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ringprofil durch die Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens (Merkmal 4.1), den Radialbund des St\u00f6psels (Merkmal 4.2) und die Mantelfl\u00e4che des St\u00f6psels (Merkmal 4.3) gebildet wird. Dies ist bei der Kunststoffkappe gem\u00e4\u00df dem Muster Anlage PBP 9 schon deshalb nicht m\u00f6glich, weil deren Radialbund unmittelbar an der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens anliegt (vgl. die technische Zeichnung Anlage PBP 11).<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte auf Seite 27 ihres Schriftsatzes vom 23.01.2010 (Bl. 73 d.A.) zwei U-f\u00f6rmige Abschnitte (gr\u00fcn) eingezeichnet hat, stellen diese aus mehreren Gr\u00fcnden kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ringprofil dar. Zum einen werden diese Abschnitte vollst\u00e4ndig von der Kunststoffabdeckung des Faltenbalgs, n\u00e4mlich der Mantelfl\u00e4che, dem Radialbund und einer Abkr\u00f6pfung gebildet; die Stirnseite des F\u00fchrungsbolzens ist hieran nicht beteiligt. Zum anderen hat die von der Verf\u00fcgungsbeklagten eingezeichnete U-Form keinerlei Haltefunktion f\u00fcr das am Au\u00dfenumfang des inneren Ansatzes der Kunststoffkappe befindliche Elastomer. Denn dieses wird nicht etwa durch die Seiten des U\u2019s an seinem Platz gehalten, sondern das Elastomer ist an der Kunststoffkappe angespritzt und auf diese Weise fest mit ihr verbunden (vgl. Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 23.01.2010, S. 24 u. 28, Bl. 70 u. 74 d.A.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchte Lehre in der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung beruht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Durch eine Kombination der in Anlage PBP 16 dargestellten Bremse mit dem bereits im Einspruchsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik ist insbesondere Merkmal 4.1 nicht nahegelegt. Entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in dem Beschluss vom 08.12.2009 (vgl. Anlage PBP 7, S. 12), denen sich die Kammer anschlie\u00dft, \u00fcbergriffen die im Stand der Technik bekannten Dichtungen (d.h. insbesondere auch die EP 510 742 und DE 26 19 984) nicht das freie Ende des F\u00fchrungsbolzens. Vielmehr war der Endabschnitt der dort beschriebenen Dichtungen in Ausnehmungen, respektive in randseitigen Ringnuten, festgelegt. Der in Anlage PBP 11 dargestellte Faltenbalg w\u00e4hlt insofern eine andere Art der Befestigung der Dichtung am freien Ende des F\u00fchrungsbolzens, n\u00e4mlich mittels einer Kunststoffkappe, deren innerer Ansatz in eine Ausnehmung an der Stirnseite des F\u00fchrungsbolzens eingreift. Die Ausformung eines U-f\u00f6rmigen Ringprofils zum Halten des Endabschnitts der Dichtung, wie es Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in Merkmal 4.1 vorsieht, ist hierbei nicht erforderlich. Denn die Dichtung ist an die Kunststoffkappe angespritzt und solcherma\u00dfen fest mit dieser verbunden. Die durch Merkmal 4.1 er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Verwendung eines separaten St\u00f6psels ist gerade nicht offenbart. F\u00fcr den Fachmann ist dies auch nicht naheliegend, da ihm andere M\u00f6glichkeiten der Befestigung der Dichtung am freien Ende des F\u00fchrungsbolzens zur Verf\u00fcgung standen. Insofern ist nicht vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, von den vorbekannten Befestigungsm\u00f6glichkeiten der Dichtung am freien Ende des F\u00fchrungsbolzens zugunsten der in Merkmal 4.1 beschriebenen L\u00f6sung abzuweichen.<\/p>\n<p>Ein entsprechender Anlass ergibt sich auch nicht aus den Druckschriften DE 27 07 058 (Anlage PBP 20) und DE 33 26 482 (PBP 21), die beide keine Halteeinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 offenbaren. Die DE 27 07 058 zeigt zwar eine Dichtmanschette 44 als Abdichtung f\u00fcr einen zylindrischen Stift 40, auf dem der Schwimmsattel 12 einer Bremse gleitend gef\u00fchrt wird. Die Dichtmanschette befindet sich allerdings nicht am freien Ende des zylindrischen Stiftes. Im \u00dcbrigen ist kein St\u00f6psel im Sinne des Merkmals 4.2 erkennbar, der den Endabschnitt der Dichtung entsprechend Merkmal 4.1 h\u00e4lt. Noch weiter von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents entfernt ist schlie\u00dflich die DE 33 26 482. Soweit in Figur 4 ein Ausgleichsglied 32 aus Elastomer gezeigt wird, stellt dieses ersichtlich keine Dichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 3 dar, da es weder am Sattel gehalten ist noch einen Ringraum zwischen der Durchgangs\u00f6ffnung des Sattels und dem F\u00fchrungsbolzen abdichtet. Entsprechend kann die Abschlusskappe 33 nicht als Halteeinrichtung f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 begriffen werden.<\/p>\n<p>Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es auch unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher vorgenannter Entgegenhaltungen unter Einbeziehung der in PBP 16 dargestellten Bremse f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen sein sollte, eine Halteeinrichtung f\u00fcr die Dichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 vorzusehen, die insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass sie zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Verf\u00fcgungsantrag fehlt es nicht an der erforderlichen Dringlichkeit im zeitlichen Sinne.<\/p>\n<p>Diese ist dann zu verneinen, wenn der Verletzte ohne einleuchtenden Grund mit dem Vorgehen gegen die Patentverletzung l\u00e4ngere Zeit zugewartet hat (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rz. 153 c). Sobald der Verletzte Kenntnis des mutma\u00dflich patentverletzenden Erzeugnisses erlangt hat, ist es seine Pflicht, anhand des ihm vorliegenden Produkts den Verletzungstatbestand aufzukl\u00e4ren. Nach Kenntniserlangung von dem Verletzungsgegenstand hat der Verletzte alsbald die zur Aufkl\u00e4rung notwendigen Untersuchungen in die Wege zu leiten, diese z\u00fcgig zum Abschluss zu bringen und, sofern sich daraus ein positiver Befund ergibt, anschlie\u00dfend ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Z\u00f6gern die sich daraus f\u00fcr ihn ergebenden Verbietungsanspr\u00fcche zu verfolgen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Verf\u00fcgungsantrag hinreichend fr\u00fch, n\u00e4mlich einen Monat nach der auf den Einspruch der A ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 08.12.2009 anh\u00e4ngig gemacht. Die Einspruchsentscheidung stellt deshalb den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Dringlichkeit dar, weil sich mit der Entscheidung die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ma\u00dfgebliche Tatsachengrundlage ge\u00e4ndert hat. Das Verf\u00fcgungspatent hat sich mit der Entscheidung erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren (in eingeschr\u00e4nkter Form) als bestandskr\u00e4ftig erwiesen, was f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Durchsetzung der Rechte aus dem Patent im Wege des einstweilige Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 124 ff. \u2013 Inhalator).<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht sogleich mit der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents den Verf\u00fcgungsantrag gestellt, steht der Annahme der Dringlichkeit nicht entgegen. Denn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsantrages war zu diesem Zeitpunkt nicht derart gesichert, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts hierzu keinen wesentlichen Beitrag mehr leisten konnte. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Bundespatentgericht das Verf\u00fcgungspatent lediglich in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten hat. Vor diesem Hintergrund kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht unmittelbar nach Patenterteilung das Hauptsacheverfahren anh\u00e4ngig gemacht zu haben.<\/p>\n<p>Die Dringlichkeit kann zudem nicht mit dem Argument verneint werden, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe das Erteilungs- und das Einspruchsverfahren nur z\u00f6gerlich betrieben. Zwar hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst am 28.08.2003 einen Antrag auf Pr\u00fcfung des am 11.09.1996 angemeldeten Verf\u00fcgungspatents gestellt, damit lag ihr Antrag aber innerhalb der zul\u00e4ssigen Frist nach \u00a7 44 Abs. 2 S. 1 PatG. Es ist auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits lange vor dem 28.08.2003 Kenntnis von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hatte, so dass sie Anlass gehabt h\u00e4tte, das Pr\u00fcfungsverfahren beschleunigt voranzutreiben. Selbst wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 entsprechend dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 anl\u00e4sslich der Einf\u00fchrung ihres EBS-Systems EBS\/EBS 1B im Jahr 2002 Fahrzeuge der Firma DAF getestet hat, die mit Scheibenbremsen der Verf\u00fcgungsbeklagten entsprechend den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgestattet waren, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese Scheibenbremsen im Einzelnen untersucht und davon Kenntnis erlangt hat, dass diese sich als patentverletzend darstellen. Insofern hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 16.03.2010 vorgetragen, erst im Jahr 2003 oder 2004 anl\u00e4sslich einer Kundenmitteilung Kenntnis von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt zu haben. Gegenteiliges l\u00e4sst sich anhand der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Unterlagen nicht feststellen.<\/p>\n<p>Eine Verpflichtung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, im laufenden Einspruchsverfahren einen Beschleunigungsantrag zu stellen, bestand ebenfalls nicht. Die Dringlichkeit entf\u00e4llt nicht etwa dadurch, dass der Patentinhaber den normalen Lauf des Einspruchsverfahrens abwartet, um dann aus einem entsprechend gesicherten Schutzrecht vorgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAngesichts der offenkundigen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents und im Hinblick auf dessen hinreichend gesicherten Rechtsbestand streitet im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Regelung der Umstand, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte erzielt durch ihr patentverletzendes Verhalten fortlaufend Gewinne und ist des Weiteren in der Lage, sich fortlaufend Marktanteile zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu sichern.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die Verf\u00fcgungsbeklagte durch \u00a7 945 ZPO hinreichend gesichert. Mit der einstweiligen Verf\u00fcgung wird der Verf\u00fcgungsbeklagten keineswegs der Vertrieb ihrer Bremsen als solches untersagt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann dem Unterlassungsgebot vielmehr auch dadurch nachkommen, dass sie die beanstandeten F\u00fchrungsh\u00fclsen, die nach den eigenen Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten lediglich \u201ePfennigartikel\u201c darstellen, durch technische Alternativl\u00f6sungen ersetzt. Allein der Umstand, dass in diesem Fall die betroffenen Scheibenbremsen einer erneuten Freigabe durch die Automobilhersteller unterliegen und dies ggf. mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, vermag die berechtigten Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Unterbindung patentverletzender Handlungen nicht zu \u00fcberwiegen. Eine objektive Existenzgef\u00e4hrdung der Verf\u00fcgungsbeklagten durch den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vermag die Kammer nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach \u00a7 938 ZPO einger\u00e4umten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO regelm\u00e4\u00dfig von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. 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