{"id":6649,"date":"2016-12-22T17:00:53","date_gmt":"2016-12-22T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6649"},"modified":"2017-09-25T09:25:47","modified_gmt":"2017-09-25T09:25:47","slug":"4a-o-10316-gewebebehandlungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6649","title":{"rendered":"4a O 103\/16 &#8211; Gewebebehandlungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2596<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Dezember 2016, Az.\u00a04a O 103\/16<!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz (nichtamtlich): <\/em><\/p>\n<p><em>Der blo\u00dfe Umstand, dass das Verf\u00fcgungspatent noch bis August 2022 gesch\u00fctzt ist, steht einem \u00fcberwiegenden Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen. Zwar mag eine nur noch kurze Patentlaufzeit bei der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten des Patentinhabers besonders ins Gewicht fallen. Umgekehrt rechtfertigt jedoch eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange Schutzdauer des Verf\u00fcgungspatents im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht die Annahme, der Patentinhaber m\u00fcsse Verletzungshandlungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dulden.<\/em><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 10.10.2016 (Az.: 4a O 103\/16) wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die weitere Vollstreckung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von EUR 2.500.000,- leistet.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 418 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend.<\/p>\n<p>Das am 23.08.2002 angemeldete Verf\u00fcgungspatent, dessen Erteilungshinweis am 29.09.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde, hat eine vakuumgest\u00fctzte Gewebebehandlungsanordnung zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Der erteilte Hauptanspruch 1 ist in der englischen Verfahrenssprache wie folgt abgefasst:<\/p>\n<p>\u201eA system (10) for stimulating the healing of tissue, comprising:<\/p>\n<p>a porous pad (11);<br \/>\nan airtight dressing (13);<br \/>\na means for connecting a distal end (16b) of a conduit (16) through the dressing (13);<br \/>\na canister (18) removably connected to a proximal end (16a) of the conduit (16);<br \/>\nmeans (14) for applying negative pressure to a wound site;<br \/>\na hydrophobic filter (20) positioned between said canister (18) and said means (14) for applying negative pressure;<br \/>\na means for varying said negative pressure over a time interval,<\/p>\n<p>characterised in that the system includes an odor vapor filter (23) positioned between said hydrophobic filter (20) and said means (14) for applying negative pressure, and in that the system includes a further hydrophobic filter (22) positioned between the hydrophobic filter (20) and said means (14) for<br \/>\napplying negative pressure.\u201c<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des erteilten Anspruchs 1 kann wie folgt wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>\u201eSystem (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe, welches umfasst:<\/p>\n<p>ein por\u00f6ses Kissen (11);<br \/>\neinen luftdichten Verband (13);<br \/>\nein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch den Verband (13);<br \/>\neinen Kanister (18), der mit einem proximalen Ende (16a) der Leitung (16) l\u00f6sbar verbunden ist;<br \/>\nMittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an eine Wundstelle;<br \/>\neinen hydrophoben Filter (20), der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist;<br \/>\nein Mittel zum Variieren des Unterdrucks \u00fcber ein Zeitintervall,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das System einen Geruchs-\/Dampffilter (23) umfasst, der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist, und dass das System einen weiteren hydrophoben Filter (22) einschlie\u00dft, der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist.\u201c<\/p>\n<p>Eine schematische Darstellung eines verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Systems zur Gewebebehandlung wird nachfolgend mit der Fig. 1 (verkleinert) eingeblendet:<br \/>\nEin por\u00f6ses Kissen 11 liegt auf einer Wundstelle 12 auf und wird durch eine Wundabdeckung 13 abgedeckt. \u00dcber einen Fortsatz 17, der an dem Verband (13) angebracht wird, steht die Leitung 16 mit dem por\u00f6sen Kissen 11 in Fl\u00fcssigkeitsverbindung. Dabei ist \u00fcber das distale Ende 16b [in der Beschreibung Abs. [0037] und der Zeichnung wohl unrichtig mit der Kennziffer 16a bezeichnet] der Leitung 16 eine Verbindung zu dem Fortsatz 17 und \u00fcber das proximale Ende 16a eine Verbindung mit dem Kanister 18 hergestellt. Weiter l\u00e4sst die Abbildung eine Vakuumpumpe 14 sowie zwei hydrophobe Filter 20 und 22 und einen Geruchs- und Dampffilter 23 erkennen, die \u00fcber die Leitung 16 mit dem Kanister 18 verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin leitete am 29.11.2011 ein Einspruchsverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent ein. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 15.10.2014 (Anlage OLS4; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OLS5) erfuhr Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die folgenden Beschr\u00e4nkung (\u00c4nderungen sind fett gedruckt):<\/p>\n<p>\u201eSystem (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe, welches umfasst:<\/p>\n<p>ein por\u00f6ses Kissen (11);<\/p>\n<p>einen Iuftdichten Verband (13);<\/p>\n<p>ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch<br \/>\nden Verband (13);<\/p>\n<p>Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an eine Wundstelle;<\/p>\n<p>ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks \u00fcber ein Zeitintervall,<\/p>\n<p>einen Kanister (18), der mit einem proximalen Ende (16a) der Leitung (16)<br \/>\nl\u00f6sbar verbunden ist;<\/p>\n<p>einen hydrophoben Filter (20), der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel<br \/>\n(14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;<\/p>\n<p>einen Geruchs-\/ Dampffilter (23) umfasst, der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist;<\/p>\n<p>einen weiteren hydrophoben Filter (22), der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck positioniert ist;<\/p>\n<p>wobei der hydrophobe Filter (20) am Kanister (18) befestigt ist, der Geruchs-\/ und Dampffilter (23) an den hydrophoben Filter (20) befestigt ist, und der weitere hydrophobe Filter (22) an dem Geruchs-\/ Dampffilter (23) befestigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin erhielt der Anspruch 1 durch Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des EPA vom 01.06.2016, deren Begr\u00fcndung am 05.10.2016 ver\u00f6ffentlicht wurde, die folgende, nunmehr geltend gemachte Anspruchsfassung (deutsche \u00dcbersetzung; Hervorhebungen und Streichungen zeigen inhaltliche \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Fassung, die der Anspruch im Rahmen der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung erhalten hat):<\/p>\n<p>\u201eSystem (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe, welches umfasst:<\/p>\n<p>ein por\u00f6ses Kissen (11);<\/p>\n<p>einen Iuftdichten Verband (13);<\/p>\n<p>ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch<br \/>\nden Verband (13);<\/p>\n<p>Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an eine Wundstelle;<\/p>\n<p>ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks \u00fcber ein Zeitintervall,<\/p>\n<p>einen Kanister (18), der mit einem proximalen Ende (16a) der Leitung (16)<br \/>\nl\u00f6sbar verbunden ist;<\/p>\n<p>einen hydrophoben Filter (20), der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel<br \/>\n(14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;<\/p>\n<p>einen weiteren hydrophoben Filter (22), der zwischen dem hydrophoben Filter<br \/>\n(20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist; wobei der hydrophobe Filter (20) und der weitere hydrophobe Filter (22) einen integralen Bestandteil des Kanisters (18) bilden; und<\/p>\n<p>einen Geruchs-\/Dampffilter (23) umfasst, der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen von Unterdruck und dem zweiten hydrophoben Filter (22) positioniert ist;<\/p>\n<p>wobei der hydrophobe Filter (20) am Kanister befestigt ist, der Geruchs-\/ und Dampffilter (23) an den hydrophoben Filter (20) befestigt ist, und der weitere hydrophobe Filter (22) an dem Geruchs-\/ Dampffilter (23) befestigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung der Beschwerdekammer vom 01.06.2016 sowie die Entscheidungsbegr\u00fcndung vom 05.10.2016 (Anlagenkonvolut OLS6; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut OLS7) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA B\u201c ein System f\u00fcr die Unterdruckwundtherapie (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) bestehend aus einem Ger\u00e4t, einem Kanister (in der Gr\u00f6\u00dfe 300 ml oder 800 ml) und einem Wundverbandset. Eine Fotografie und eine schematische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nachfolgend abgebildet:<br \/>\nWeitere Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind dem Anlagekonvolut OLS14 zu entnehmen, ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt der Akte als Anlage VP1 bei.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht vor, dass die Wunde zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig mit einem Wundverband und einer darin enthaltenen Klarsichtfolie luftdicht verschlossen wird. Der Wundverband besteht aus einem offenzelligen Schaumstoff. Im Anschluss an das Verschlie\u00dfen der Wunde wird in die Klarsichtfolie eine runde \u00d6ffnung eingebracht, und darin ein Verbindungsst\u00fcck (bezeichnet als \u201eSoft Port\u201c), an dem sich eine Leitung befindet, eingepasst. Die Fixierung des Soft Ports erfolgt \u00fcber eine an diesem befindliche Haftschicht, die nach dem Einf\u00fcgen des Ports in die \u00d6ffnung mehrmals \u201eglatt gestrichen\u201c wird. Dieser Vorgang wird auf Seite 7 der Anleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage OLS12) auszugsweise wie folgt beschrieben:<br \/>\n\u00dcber den Port wird eine Verbindung zwischen der abgedeckten Wunde und einem Kanister hergestellt, in den das Wundsekret \u00fcber eine Pumpe (Saugvorrichtung), welche Unterdruck auf die Wunde aus\u00fcbt, abgef\u00fchrt wird. Es k\u00f6nnen unterschiedliche Soll-Druckwerte eingegeben und diese \u00fcber einen bestimmten Zyklus hinweg gesteuert werden.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in dem Benutzerhandbuch f\u00fcr \u00c4rzte (Anlage OLS11, S. 51, re. Sp.):<\/p>\n<p>\u201eA B-Kanister sind mit einem integrierten 2-Phasen-Filter ausgestattet, um das Ger\u00e4t vor \u00dcberlauf und der Verbreitung von aspirierten Mikroorganismen zu sch\u00fctzen.\u201c<\/p>\n<p>Dabei ist der 2-Phasen-Filter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derart ausgestaltet, dass ein erster Polymerfilter zwischen dem Kanister und der Pumpe angeordnet ist, der luftdurchl\u00e4ssig ist, jedoch verhindert, dass Wundexsudate in die Pumpe gelangen. Der Filter absorbiert Fl\u00fcssigkeit, das hei\u00dft nimmt sie auf. Daneben befindet sich zwischen dem ersten Filter und der Pumpe ein weiterer Filter, der kein Wasser durchl\u00e4sst. Zwischen den beiden so angeordneten Filtern ist ein weiterer Dampf- und Geruchsfilter aus einem mit Kohlenstoff beschichteten bzw. durchwirkten Material angeordnet. Die Anordnung der Filter im Kanister kann wie folgt dargestellt werden (Die Beschriftung der Bestandteile ist von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbernommen. Sofern den Bezeichnungen Kennziffern entsprechend des Verf\u00fcgungspatents beigef\u00fcgt sind, ist damit noch keine Aussage dar\u00fcber verbunden, dass die Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Verf\u00fcgungspatents verwirklichen):<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhielt im Februar 2016 auf den \u201eC Days\u201c Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Des Weiteren erfolgte unter Teilnahme von Vertretern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im M\u00e4rz 2016 auf der Konferenz \u201eD\u201c in E. Auf dem Messestand der Antragsgegnerin auf der \u201eF\u201c vom 11. \u2013 13.05.2016 in G, an der auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin teilnahm, wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt und beworben.<\/p>\n<p>Am 08.06.2016 erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Untersuchungszwecken ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Gro\u00dfbritannien, und untersuchte diese bis Mitte\/ Ende Juni.<\/p>\n<p>Am 03.09.2016 stellte die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Medizinischen Kongress \u201eH\u201c aus.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hilfsweise macht sie geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Verf\u00fcgungspatent in \u00e4quivalenter Weise verletze.<\/p>\n<p>Ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes einer Leitung durch den Verband sei nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents so zu verstehen, dass die Wundstelle durch den Verband mit der Leitung in Fl\u00fcssigkeitsverbindung gesetzt werden m\u00fcsse. Damit sei keine Ausgestaltung derart verbunden, dass die Leitung durch den Verband hindurchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Jedenfalls wirke aber die auf dem Verband angebrachte Leitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie eine Leitung durch den Verband, weshalb jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzungshandlung vorliege.<\/p>\n<p>Auch gebe es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen hydrophoben Filter. Dieser m\u00fcsse nicht vollst\u00e4ndig wasserabweisend sein, ausreichend sei vielmehr, dass er das Eindringen von Wundsekret in die Pumpvorrichtung verhindere.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, ihrem Verhalten k\u00f6nne keine Dringlichkeitssch\u00e4dlichkeit entnommen werden. Insbesondere habe sie bis zur Abfassung der Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr die am 01.06.2016 verk\u00fcndete Entscheidung in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren am 05.10.2016 abwarten d\u00fcrfen. Des Weiteren habe sie vor September 2013 jedenfalls keine Benutzungshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 07.10.2016 hat das Landgerichtgericht der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit Beschluss vom 10.10.2016<\/p>\n<p>I. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt:<\/p>\n<p>Systeme zur Stimulierung der Heilung von Gewebe,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die umfassen:<\/p>\n<p>&#8211; ein por\u00f6ses Kissen;<br \/>\n&#8211; einen luftdichten Verband;<br \/>\n&#8211; ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes einer Leitung durch den Verband;<br \/>\n&#8211; ein Mittel zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an der Wundstelle;<br \/>\n&#8211; ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks \u00fcber ein Zeitintervall;<br \/>\n&#8211; einen Kanister, der mit einem proximalen Ende der Leitung l\u00f6sbar verbunden ist;<br \/>\n&#8211; einen hydrophoben Filter, der zwischen dem Kanister und dem Mittel zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;<br \/>\n&#8211; einen weiteren hydrophoben Filter, der zwischen dem hydrophoben Filter und dem Mittel zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist, wobei der hydrophobe Filter und der weitere hydrophobe Filter einen integralen Bestandteil des Kanisters bilden; und<br \/>\n&#8211; einen Geruchs-\/Dampffilter, der zwischen dem ersten hydrophoben Filter und dem zweiten hydrophoben Filter positioniert ist;<\/p>\n<p>[Ziff. I. des Tenors des Beschlusses vom 10.10.2016];<\/p>\n<p>und weiter aufgegeben:<\/p>\n<p>II. der Antragstellerin unverz\u00fcglich dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren, und<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>[Ziff. III. des Tenors des Beschlusses vom 10.10.2016].<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses (Bl. 51 \u2013 54 GA) wird auf diesen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen den ihr im Parteibetrieb am 18.10.2016 zugestellten Beschluss hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.10.2016 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.10.2016 , Az.: 4a O 103\/16, zu best\u00e4tigen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung wie folgt mit der Ma\u00dfgabe einer \u00e4quivalenten Verletzung des Verf\u00fcgungspatents zu best\u00e4tigen:<\/p>\n<p>I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist, untersagt,<\/p>\n<p>Systeme (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die umfassen:<\/p>\n<p>&#8211; ein por\u00f6ses Kissen (11);<br \/>\n&#8211; einen luftdichten Verband (13);<br \/>\n&#8211; ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch ankleben an den Verband (13);<br \/>\n&#8211; ein Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an der Wundstelle;<br \/>\n&#8211; ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks \u00fcber ein Zeitintervall;<br \/>\n&#8211; einen Kanister (18), der mit einem proximalen Ende (16a) der Leitung (16) l\u00f6sbar verbunden ist;<br \/>\n&#8211; einen hydrophoben Filter (20), der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;<br \/>\n&#8211; einen weiteren hydrophoben Filter (22), der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist, wobei der hydrophobe Filter (20) und der weitere hydrophobe Filter (22) einen integralen Bestandteil des Kanisters (18) bilden; und<br \/>\n&#8211; einen Geruchs-\/Dampffilter (23), der zwischen dem ersten hydrophoben Filter (20) und dem zweiten hydrophoben Filter (22) angeordnet ist;<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Handlungen seit 29. Oktober 2010 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferescheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt:<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 10.10.2016, Az.: 4a O 103\/16, unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nDie Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens EUR 2,5 Mio. zu gestatten.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr vertriebene Ausf\u00fchrungsform verletze die Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>Insbesondere fehle es an einem Mittel zum Verbinden eines distalen Endes einer Leitung durch den Verband. Mit dieser Angabe treffe die Lehre des Verf\u00fcgungspatents eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung insoweit, als der Verband das Mittel zum Abdichten der Wunde und zur Erzeugung eines Vakuums umschlie\u00dfen m\u00fcsse. Da die Leitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer \u00d6ffnung des Verbands platziert und mittels einer Haftschicht fixiert wird, bestehe keine Verbindung in diesem Sinne, vielmehr liege die Leitung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich auf der Klarsichtfolie auf.<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, dass es bereits an der gleichen Wirkung einer \u201eVerbindung durch den Verband\u201c wie eine \u201eVerbindung auf dem Verband\u201c fehle, sei eine \u00e4quivalente Verletzungshandlung auch f\u00fcr eine Entscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ungeeignet.<\/p>\n<p>Auch fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem (ersten) hydrophoben Filter. Ein solcher m\u00fcsse dem Verf\u00fcgungspatent zufolge aus wasserabweisendem Material bestehen und d\u00fcrfe selbst kein Wasser aufnehmen.<\/p>\n<p>Auch biete der Geruchs- und Dampffilter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, anders als dies nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents erforderlich sei, keinen zus\u00e4tzlichen Schutz f\u00fcr die Vakuumpumpe und hindere nicht etwaige Kontaminationsstoffe in den zweiten Filter zu gelangen.<\/p>\n<p>Da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits Anfang Juni eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform erworben hatte und seit Mai 2016 (Messe in G) Kenntnis von etwaigen Angebotshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte, sei es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits Mitte Juni 2016 m\u00f6glich gewesen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsgr\u00fcnde der Beschwerdekammerentscheidung habe abwarten wollen, weil jedenfalls durch das erstinstanzliche Verfahren eine positive kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung vorlag.<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit einer Antragstellung l\u00e4nger zugewartet habe, habe seinen Grund allein darin, dass sie die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die I habe unterbinden wollen.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 15.12.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Auf den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten war die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch bei Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verf\u00fcgungsanspruch und ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegen, \u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht ein Verf\u00fcgungsanspruch in Form eines Unterlassungs- und eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 PatG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem in dem Verf\u00fcgungspatent einleitend dargestellten Stand der Technik ist das vakuuminduzierende Heilen offener Wunden bekannt und Gegenstand von n\u00e4her genannten amerikanischen Patenten (Abs. [0002] des Verf\u00fcgungspatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Verf\u00fcgungspatents).<\/p>\n<p>Das Anlegen von Unterdruck auf eine Wunde f\u00f6rdert den Wundschluss, indem der Unterdruck zu einer mechanischen Kontraktion der Wunde und gleichzeitig zu einem Aussto\u00df von \u00fcberfl\u00fcssigem Fluid f\u00fchrt, was den k\u00f6rpereigenen Entz\u00fcndungsprozess verst\u00e4rkt und viele intrinsische Nebenwirkungen, wie beispielsweise die \u00d6dembildung, abschw\u00e4cht (Abs. [0003]). Dabei ist bekannt, dass die H\u00e4ufigkeit, mit der der Unterdruck auf die Wunde aufgebracht wird, sowie die H\u00e4ufigkeit des Druckwechsels \u00fcber ein gewisses Zeitintervall direkte Auswirkungen auf die Geschwindigkeit der Wundheilung haben (Abs. [0004]). Auch beschleunigt eine schnelle R\u00fcckkehr des Patienten, dessen Wunde behandelt wird, die Geschwindigkeit der Wundheilung. Denn eine gesteigerte physische Aktivit\u00e4t regt regelm\u00e4\u00dfig auch die Gef\u00e4\u00dfzirkulation an, wodurch wiederum der Blutfluss im Wundbereich verbessert wird (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Bei den vorbekannten vakuumunterst\u00fctzten Behandlungsger\u00e4ten beschr\u00e4nkt jedoch die Lebensdauer der Batterie, die das Wundbehandlungssystem antreibt, die M\u00f6glichkeit einer R\u00fcckkehr zu normalen Aktivit\u00e4ten (Abs. [0004]). Des Weiteren ist eine h\u00e4ufige Untersuchung der Wundstelle erforderlich, um zu kontrollieren, ob die Wunde sich entz\u00fcndet (Abs. [0004]). Gleichzeitig l\u00e4uft man bei einer R\u00fcckkehr zur normalen Aktivit\u00e4t Gefahr, dass diejenigen Vorkehrungen des Behandlungssystems unterlaufen werden, mit denen verhindert wird, dass Wundexsudat unabsichtlich aus dem Kanister aus- bzw. in den Pumpenmechanismus eintritt (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Ein weiterer von dem Verf\u00fcgungspatent aufgegriffener Nachteil der im Stand der Technik bekannten Systeme besteht im Zusammenhang mit oszillierenden Pumpen mit fester Frequenz, die typischerweise nur f\u00fcr beschr\u00e4nkte Einsatzbedingungen konstruiert sind (Abs. [0005]). Dabei wird \u00fcblicherweise die Masse und\/ oder die Steifheit verschiedener Komponenten ver\u00e4ndert, um die mitschwingende Frequenz der Pumpe unter den jeweiligen Einsatzbedingungen anzupassen (Abs. [0005]). Steigt beispielsweise der Druck in der Pumpe, wird die Steifheit des Systems erh\u00f6ht. Dadurch wird die mitschwingende Frequenz der Pumpe ver\u00e4ndert und der Antrieb mit fester Frequenz treibt die Pumpe nicht optimal an (Abs. [0005]). Als Ergebnis davon sinkt die Durchflussgeschwindigkeit schnell und die Kapazit\u00e4t der Pumpe, Luft mit hohem Druck zu f\u00f6rdern, wird beschr\u00e4nkt (Abs. [0005]). Bei dem Einsatz einer oszillierenden Pumpe mit fester Frequenz muss daher entweder eine Verringerung der Durchflussrate bei niedrigem Druck in Kauf genommen werden, oder es bedarf einer Pumpe mit erheblich gr\u00f6\u00dferen Ma\u00dfen (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Aus den beschriebenen Nachteilen leitet das Verf\u00fcgungspatent einerseits einen Bedarf f\u00fcr vakuumunterst\u00fctzte Wundbehandlungssysteme, mit denen \u00fcber ein Zeitintervall hinweg ein automatischer Druckwechsel herbeigef\u00fchrt werden kann, und andererseits f\u00fcr Systeme, die dem Patienten ein h\u00f6heres Ma\u00df an Mobilit\u00e4t erlauben, ohne dass das Risiko eines Exsudat-Austritts oder einer Verunreinigung der Pumpe entsteht (Abs. [0007]), ab.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend stellt sich das Verf\u00fcgungspatent einerseits der Aufgabe (technisches Problem), ein vakuumunterst\u00fctztes Wundbehandlungssystem bereitzustellen, das ein Mittel zur erh\u00f6hten Stimulation des Zellwuchses durch eine Ver\u00e4nderung des Drucks \u00fcber ein Zeitintervall hinweg bereitstellt (Abs. [0008]). Andererseits soll ein System bereitgestellt werden, das auch in Abwesenheit einer Wechselstromversorgung einen verl\u00e4ngerten Betrieb erm\u00f6glicht (Abs. [0009]). Des Weiteren beabsichtigt das Verf\u00fcgungspatent die hygienische und kosteng\u00fcnstige Bereitstellung von Mitteln, mit denen aus der Wundstelle gesaugte Fl\u00fcssigkeiten entnommen werden k\u00f6nnen, ohne dass es des Ausbaus des Kanisters oder einer St\u00f6rung der Wundstelle bedarf (Abs. [0010]). Schlie\u00dflich soll ein Wundbehandlungssystem geschaffen werden, das an einem Gegenstand dergestalt befestigt werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit einer St\u00f6rung des Ger\u00e4ts reduziert wird, w\u00e4hrend gleichzeitig eine m\u00f6glichst angenehmen Platzierung im Betrieb m\u00f6glich ist (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in der Fassung, die es durch die Beschwerdeentscheidung vom 05.10.2016 erhalten hat und auf die sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorliegend st\u00fctzt, ein System mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. System (10) zur Stimulierung der Heilung von Gewebe, umfassend<\/p>\n<p>2. ein por\u00f6ses Kissen (11);<\/p>\n<p>3. einen luftdichten Verband (13);<\/p>\n<p>4. ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes (16b) einer Leitung (16) durch den Verband (13);<\/p>\n<p>5. ein Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks an der Wundstelle;<\/p>\n<p>6. ein Mittel zum Variieren des Unterdrucks \u00fcber ein Zeitintervall;<\/p>\n<p>7. einen Kanister (18),<\/p>\n<p>7.1 der mit einem proximafen Ende (16a) der Leitung (16) l\u00f6sbar verbunden ist;<\/p>\n<p>8. einen hydrophoben Filter (20),<\/p>\n<p>8.1 der zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist;<\/p>\n<p>9. einen weiteren hydrophoben Filter (22),<\/p>\n<p>9.1 der zwischen dem hydrophoben Filter (20) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks positioniert ist,<\/p>\n<p>10. wobei der hydrophobe Filter (20) und der weitere hydrophobe Filter (22) einen integralen Bestandteil des Kanisters (18) bilden; und<\/p>\n<p>11. einen Geruchs-\/Dampffilter (23), der zwischen dem ersten hydrophoben Filter (20) und dem zweiten hydrophoben Filter (22) angeordnet ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das gilt nicht nur f\u00fcr die zwischen den Parteien mit Recht unstreitigen Merkmale des Patentanspruchs 1, hinsichtlich derer weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben k\u00f6nnen, sondern auch hinsichtlich der streitigen Merkmale (4), (8) und (11).<\/p>\n<p>Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas angegriffene Wundbehandlungssystem verf\u00fcgt \u00fcber ein Mittel zum Verbinden eines distalen Endes mit einer Leitung durch den Verband (Merkmal 4).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei einer reinen Betrachtung des Anspruchswortlauts l\u00e4sst sich dem Merkmal 4 in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache,<\/p>\n<p>\u201ea means for connecting a distal end (16b) of a conduit (16) through the dressing\u201c<\/p>\n<p>nicht zwingend eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe entnehmen, wonach der Verband das Mittel hintergreifend umgeben, das Mittel mithin durch den Verband hindurchtreten, muss. Mit dem Wortlaut ist vielmehr auch ein Verst\u00e4ndnis in Einklang zu bringen, dass die durch den luftdichten Verband (Merkmal 3) vorgegebene Begrenzung des auf der Wunde aufliegenden por\u00f6sen Kissens (Merkmal 2) nach au\u00dfen an der Stelle, an der das Mittel zur Verbindung des distalen Leitungsendes an dem Verband ansetzt, aufgel\u00f6st ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem philologischen Verst\u00e4ndnis, welches grunds\u00e4tzlich beide Auslegungsm\u00f6glichkeiten zul\u00e4sst, liegt aus der Sicht des Fachmannes, der das Merkmal in einer Zusammenschau mit den \u00fcbrigen Merkmalen sowie unter Ber\u00fccksichtigung der diesem zugewiesenen Funktion betrachtet, ein Verst\u00e4ndnis in dem zuletzt genannten Sinne nahe.<\/p>\n<p>Ein Aufl\u00f6sen der Verbandstruktur, welche die Wunde luftdicht von der Umgebung trennt, und der Einsatz eines Verbindungsmittels in die Verbands\u00f6ffnung f\u00fchren eine direkte Verbindung zwischen por\u00f6sem Kissen und Verbindungsst\u00fcck herbei. Auf diese Art und Weise k\u00f6nnen dann die der Leitung (16) verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df zugewiesenen Aufgaben, das Bereitstellen von Unterdruck an der Wundstelle,<\/p>\n<p>\u201eEin distales Ende einer Leitung ist mit dem Verband verbunden, um Unterdruck an der Wundstelle bereitzustellen.\u201c (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>sowie das Herstellen einer Fl\u00fcssigkeitsverbindung zwischen por\u00f6sem Kissen und Leitung (Abs. [0015], [0033], [0035]) mit dem Ziel eines Abtransports der Fl\u00fcssigkeit in den Kanister (vgl. auch Merkmal 7.1) \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Verbindungsmittels bleibt dabei dem Fachmann \u00fcberlassen, wobei dieser erkennt, dass der luftdichte Verschluss des Verbandes zur Erzeugung eines Vakuums auch dort gew\u00e4hrleistet sein muss, wo das Verbindungsmittel ansetzt. Er entnimmt der Lehre des Verf\u00fcgungspatents jedoch in diesem Zusammenhang keine Einschr\u00e4nkung, wonach der luftdichte Verschluss allein dadurch herbeigef\u00fchrt werden darf, dass der Verband das Verbindungsmittel umschlie\u00dft. F\u00fcr den Fachmann denkbar sind deshalb auch solche Ausgestaltungen, bei denen das Verbindungsmittel selbst Ma\u00dfnahmen zum luftdichten Verschlie\u00dfen der Verband\u00f6ffnung bereitstellt. Das Verf\u00fcgungspatent gibt auch keine einteilige Ausgestaltung des Verbindungsmittels vor.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift das Verbindungsmittel wie folgt beschreibt:<\/p>\n<p>\u201eDie Leitung (16) kann mittels eines Fortsatzes (17), der an den Verband (13) angebracht wird, in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem por\u00f6sen Kissen (11) gesetzt werden.\u201c (Abs. [0035]),<\/p>\n<p>und in Fig. 1 entsprechend der Beschreibung abbildet. Denn dabei handelt es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf welches die weiter geplante Lehre des Verf\u00fcgungspatents regelm\u00e4\u00dfig nicht beschr\u00e4nkt werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe). Gleiches gilt im Hinblick auf den in Abschnitt [0013] in Bezug genommenen Stand der Technik in Form der WO 99\/13793. Auch das darin offenbarte Verbindungsst\u00fcck wird lediglich als Option eines verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Verbindungselements angef\u00fchrt (\u201eDie Fl\u00fcssigkeitsverbindung kann \u00fcber eine Verbindungsleitung zum Verband hergestellt werden, [\u2026]\u201c; Hervorhebung diesseits).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Soft-Port der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird passgenau in die runde \u00d6ffnung eingesetzt, die zuvor in der Klarsichtfolie, die die abgedeckte Wunde umschlie\u00dft, durch Schneiden eingebracht worden ist. Dadurch entsteht die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df vorgesehene unmittelbare Verbindung \u201edurch den Verband\u201c hindurch zu der abgedeckten Wunde. Der Fortbestand eines luftdichten Verschlusses wird dadurch abgesichert, dass an dem Port eine Haftschicht befestigt ist, die \u00fcber die abdeckende Klarsichtfolie gelegt wird. F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals kommt es hingegen nicht auf einen direkten Kontakt zwischen Kissen und Port an. Mit Blick auf die dem Verbindungsst\u00fcck zugewiesenen Aufgaben (vgl. unter lit. a)) ist allein ma\u00dfgeblich, dass zwischen por\u00f6sem Kissen und Verbindungsst\u00fcck kein Hindernis besteht, welches der Leitungsfunktion entgegensteht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen ersten hydrophoben Filter (Merkmal 8) aufweist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach Merkmal 8 verlangt das Verf\u00fcgungspatent einen hydrophoben Filter, der nach Merkmal 8.1 zwischen dem Kanister (18) und dem Mittel (14) zum Beaufschlagen eines Unterdrucks angeordnet ist.<\/p>\n<p>Davon, dass der Fachmann bereits anhand des in dem Anspruchswortlaut verwendeten Begriffs \u201ehydrophob\u201c davon ausgeht, dass das Filtermaterial wasserabweisend sein muss, mithin die technische Eigenschaft eines Stoffes beschrieben wird, das Eindringen von Wasser durch Oberfl\u00e4chenspannung zu verhindern, ist nicht auszugehen.<\/p>\n<p>Bereits der Anspruchswortlaut selbst beschreibt auch nach der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung die Eigenschaft eines Filters (\u201ea hydrophobic filter\u201c) als Gesamtkonstruktion, nicht hingegen allein die Eigenschaft des Filtermaterials.<\/p>\n<p>Auch bei Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents und bei gebotener funktionsorientierter Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Begriff \u201ehydrophob\u201c in dem Sinne einer Stoffeigenschaft zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Dem hydrophoben Filter kommt im Rahmen der Lehre des Verf\u00fcgungspatents die Aufgabe zu, den Eintritt von Wundexsudat in die Vakuumquelle (14) und damit eine Kontamination derselben zu verhindern (Abs. [0035]). Diese Wirkung verlangt keine vollst\u00e4ndige Abweisung des Wassers derart, dass die Fl\u00fcssigkeit nicht in den Filter eindringen darf. Denn das Eindringen der Fl\u00fcssigkeit in den Filter \u2013 etwa vergleichbar eines auf Fl\u00fcssigkeit treffenden Schwamms \u2013 steht dem Erreichen des erfindungswesentlichen Vorteils, das Vorhandensein von Wundexsudat in der Pumpvorrichtung zu verhindern, noch nicht entgegen. Eine Beschr\u00e4nkung besteht lediglich insoweit, dass die wasseraufsaugende Wirkung des Filters nicht so begrenzt sein darf, dass w\u00e4hrend eines Gebrauchsvorgangs des Systems ein Fl\u00fcssigkeitsaustritt in Richtung Pumpe zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht gerade auch der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, wonach der Fachmann wisse, dass es hydrophobes Material gebe, welches gleichzeitig wasserdurchl\u00e4ssig sei. Vor dem Hintergrund dieses Wissens erkennt der Fachmann dann aber aufgrund der dem Filter zugewiesenen Funktion, dass es darauf ankommt, einen Wasserdurchlass in Richtung Pumpen-Leitungssystem zu verhindern, mithin ein hydrophobes Filtermaterial (nach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis) allein gerade nicht ausreichend ist.<\/p>\n<p>Eine weitere St\u00fctze f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in der Patentbeschreibung, ausweislich der, das Verf\u00fcgungspatent selbst nicht annimmt, dass eine Kontamination der Filter in jedem Fall vermieden werden kann:<\/p>\n<p>\u201eEine weitere Ausf\u00fchrungsform sieht vor, dass der erste Filter (2) und der zweite Filter (22) einen integralen Bestandteil des Kanisters (18) bilden, um sicherzustellen, dass die Filter (20), (22), von denen mindestens einer der Wahrscheinlichkeit nach w\u00e4hrend des normalen Betriebs kontaminiert wird, automatisch entsorgt werden, um das Ausma\u00df zu reduzieren, in dem das System Kontaminationsstoffen ausgesetzt ist, die in den Filtern (20), (22) eingeschlossen sein k\u00f6nnen.\u201c (Abs. [0036] a. E.; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus der Ausgestaltung einer verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, bei der der (erste) hydrophobe Filter als F\u00fcllstandanzeiger, mithin als Sicherheitsvorrichtung, fungiert (Abs. [0035], [0036]). Darin ist zwar von einem ersten hydrophoben Filter die Rede, der bei einer Ber\u00fchrung mit Fl\u00fcssigkeit eine entsprechende Anzeige an die Pumpe gibt. Daraus kann aber f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von einem hydrophoben Filter im Sinne des Verf\u00fcgungspatents schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil es sich dabei um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Des Weiteren betrifft die F\u00fcllstandanzeige gerade eine zus\u00e4tzliche Funktion des Filters, bei welcher er ausnahmsweise die ihm zugewiesene Funktion, das Freihalten der Pumpe von Wundexsudaten, nicht erf\u00fcllt, weil er \u201eau\u00dfer Betrieb\u201c gesetzt wird:<\/p>\n<p>\u201eIn diesem Fall [gemeint ist der Fall, in welchem der erste hydrophobe Filter als F\u00fcllstandanzeiger eingesetzt wird] wird ein Signal an die Vakuumquelle (14) gesendet, wenn Fl\u00fcssigkeit den ersten Filter (20) ber\u00fchrt und diese [gemeint sein d\u00fcrfte wohl \u201edieser\u201c] stillgelegt wird.\u201c (Abs. [0035]; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eigene Untersuchungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt und deren Ergebnis durch eidesstattliche Versicherung des Herrn J vom 04.10.2016 (Anlage OLS15; deutsche \u00dcbersetzung Anlage OLS16 \u2013 befindet sich in der Akte auf Bl. 40 \u2013 46 GA), welcher die Untersuchungen durchf\u00fchrte, glaubhaft gemacht. Daraus geht hervor, dass bei dem Aufbringen von Wasser auf den ersten Filter zwischen Kanister und Pumpe ein Wassertropfen entsteht (Anlage OLS16, S. 4, unten, Bl. 43 GA); wird zus\u00e4tzlich Unterdruck erzeugt, kommt es zur Ausbildung eines \u201eglitschigen\u201c Gels an der Trennfl\u00e4che (Anlage OLS16, S. 5, oben, Bl. 44 GA). Daraus schlie\u00dft der Untersuchende, dass der Filter mit einer absorbierenden Substanz impr\u00e4gniert ist, die dazu dient, Wasser aufzunehmen und durch Aufquellen Poren in der Materialstruktur zu blockieren, so dass Wasser nicht hindurchtreten kann (a. a. O. und ebd., S. 6, unten, Bl. 45 GA)). Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist diesem Ergebnis nicht entgegengetreten. Es wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass die Pumpe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 im Wesentlichen frei von Wundexsudat ist.<\/p>\n<p>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte die Untersuchungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter dem Aspekt angreift, dass festgestellt worden ist, dass keine vollst\u00e4ndige Versiegelung am Au\u00dfenrand des Filtermaterials bestand (vgl. Anlage OLS16, S. 5, Bl. 44 GA), steht dies einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Denn auch die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet nicht, dass dadurch kontaminierende Fl\u00fcssigkeit in den Pumpenweg gelangt.<\/p>\n<p>Auch im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten keine Tatsachen erkennen, die dem Untersuchungsergebnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entgegenstehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch mit einem Geruchs- und Dampffilter (Merkmal 11) ausgestattet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Geruchs- und Dampffilter kommt \u2013 bereits nach der Wortbedeutung \u2013 aber auch nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents in der Hauptsache die Funktion zu, der Produktion \u00fcbelriechender D\u00e4mpfe, wie sie in Wundexsudaten vorhanden sind, entgegenzuwirken (Abs. [0036]). Beispielhaft ist ein Aktivkohlefilter als Filter im Sinne des Merkmals 11 genannt (Abs. [0036]).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht unter Bezugnahme auf das durchgef\u00fchrte Beschwerdeverfahren geltend, dass der Fachmann auf der Grundlage seines Wissens mit einem Geruchs- und Dampffilter gleichzeitig auch eine Funktion verbinde, die zus\u00e4tzlich eine Kontaminierung der Pumpe verhindert. In der in Bezug genommenen Beschwerdeentscheidung vom 01.06.2016, an welche die Kammer nicht gebunden ist, die aber gleichwohl als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen ist (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbogenbecken; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Kap. A., Rn. 83), hei\u00dft es auszugsweise wie folgt (vgl. auch deutsche \u00dcbersetzung Anlage OLS7, S. 39, 4. Abs.):<\/p>\n<p>\u201eDie Bereitstellung eines Geruchs- und Dampffilters, der zwischen die hydrophobe Filter geschaltet ist, hat jedenfalls den technischen Effekt, dass weitere fl\u00fcssige Kontaminationsstoffe daran gehindert werden, den zweiten Filter und die Vakuumpumpe zu erreichen. Es besteht kein Anlass f\u00fcr die Kammer, auf Herrn Js Erkl\u00e4rung f\u00fcr diesen technischen Effekt zur\u00fcckzugreifen, der sich direkt aus der Natur des Filters ergibt.\u201c<\/p>\n<p>Dieser Entscheidungsinhalt l\u00e4sst sich jedenfalls auch auf ein fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis lesen, wonach sich der technische Effekt eines zus\u00e4tzlichen Schutzes der Pumpe vor Kontaminierung schon aufgrund der Positionierung des Dampf- und Geruchfilters zwischen dem ersten und zweiten hydrophoben Filter einstellt, und das nach der Auffassung der Kammer bei Ber\u00fccksichtigung des Inhalts des Verf\u00fcgungspatents auch zugrundezulegen ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte wendet gegen die Verwirklichung des Merkmals 11 lediglich ein, dass die Messungen der Kl\u00e4gerin zur elektrischen Leitf\u00e4higkeit, diese am 04.10.2016 eidesstattlich versichert durch Herrn J (Anlage OLS15; deutsche \u00dcbersetzung Anlage OLS16, S. 7, oben, Bl. 48 GA), nicht geeignet seien, die dem Geruchs- und Dampffilter nach dem Verf\u00fcgungspatent zugewiesenen Eigenschaften nachzuweisen. Insbesondere k\u00f6nne damit nicht nachgewiesen werden, dass auch der Geruchs- und Dampffilter eine die Kontaminierung der Pumpe verhindernde Funktion erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dieser Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten ist nicht erheblich. Zum einen enth\u00e4lt er keine Angaben dazu, ob der von ihr in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte Geruchs- und Dampffilter auch dazu f\u00fchrt, dass eine weitergehende Kontamination verhindert wird. Zum anderen l\u00e4sst das Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten aber auch au\u00dfer Acht, dass die Messungen zur Elektrizit\u00e4t durchgef\u00fchrt wurden, um zu best\u00e4tigen, dass es sich bei dem Filter in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Aktivkohlefilter handelt, den das Verf\u00fcgungspatent selbst als Beispiel eines Geruchs- und Dampffilters beschreibt (Abs. [0036]). Auch den eigenen Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich entnehmen, dass der verwendete Filter aus eben diesem Material besteht so hei\u00dft es in einer Pr\u00e4sentation \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform: \u201eUpdated filter design with carbon filter\u201c (Anlage OLS13, S. 7).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBer\u00fccksichtigend, dass das Verf\u00fcgungspatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt ist, stehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 PatG.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunftserteilung besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 EP\u00dc. Er umfasst insbesondere auch die Belegvorlage. Umst\u00e4nde, die die Auskunftserteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lassen (\u00a7 140b Abs. 4 EP\u00dc) sind weder vorgetragen, noch erkennbar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert und die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Verweis auf ein Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.05.2014, Az.: 4a O 65\/13, Seite 10, zitiert nach BeckRS 2010, 10846).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand ist vorliegend, wor\u00fcber auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung muss der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsachverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, Az.: 2 U 126\/09, Seite 4 \u2013 Harnkatheterset, zitiert nach BeckRS).<\/p>\n<p>Das ist vorliegend aufgrund des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Einspruchsverfahrens, welches das Verf\u00fcgungspatent durchlaufen hat, der Fall.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch ein dringliches Interesse an der Unterlassung und der Auskunftserteilung hinsichtlich der patenverletzenden Handlungen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht ist zu bejahen, wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger seine Rechtsverfolgung in einer Art und Wiese vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bem\u00fchens erkennen l\u00e4sst und die es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gew\u00e4hren (K\u00fchnen, ebd., Kap. G., Rn. 111). Die Beurteilung der Dringlichkeit ist von dem Einzelfall abh\u00e4ngig und nicht anhand starrer Fristen zu bemessen (a. a. O.), wobei der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger den Verf\u00fcgungsantrag, sobald er \u00fcber alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verf\u00fcgt, die verl\u00e4sslich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung erm\u00f6glichen, innerhalb eines Monats anbringen muss (K\u00fchnen, ebd., Kap. G., Rn. 121).<\/p>\n<p>Dabei steht es der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung in Patentsachen nicht zwingend entgegen, wenn der Patentinhaber vor Anbringung seines Verf\u00fcgungsantrags zun\u00e4chst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verf\u00fcgungsbegehren mutma\u00dflich keine Erfolgsaussicht hat (K\u00fchnen, ebd., Kap. G., Rn. 128). In diesem Zusammenhang kann es auch gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: I-2 U 48\/08, S. 6, zitiert nach BeckRS 2011, 16625). Da das Vorliegen einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung lediglich eine prinzipielle Minimalentscheidung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung darstellt, nicht aber zugleich auch eine Maximalbedingung, kann auch das Abwarten der Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsentscheidung hinzunehmen sein, nachdem das laufende Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich zugunsten des Schutzrechtsinhabers ausgegangen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 50\/15, Rn. 110, zitiert nach BeckRS 2016, 09775).<\/p>\n<p>Ein Abwarten der Beschwerdeentscheidung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der zugunsten des Patentinhabers getroffenen und vom Gegner angefochtenen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsentscheidung bestehen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 111). Diese k\u00f6nnen beispielsweise darin begr\u00fcndet sein, dass weitere, der Erfindung n\u00e4her liegende Druckschriften aus dem Stand der Technik in das Beschwerdeverfahren eingef\u00fchrt werden oder \u2013 auch bei unver\u00e4ndertem Sach- und Streitstand daraus, dass die Beurteilung der Rechtsbestandsangriffe objektiv uneindeutig ist oder die erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung das richtige Ergebnis schlicht verfehlt (a. a. O.). Insbesondere kann auch das Abwarten der Entscheidungsgr\u00fcnde geboten sein, wenn erst die Kenntnis der schriftlichen Gr\u00fcnde die Tragweite der Entscheidung f\u00fcr den Erfolg eines hierauf gest\u00fctzten Verf\u00fcgungsantrags deutlich werden l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: 2 U 48\/08, S. 6, zitiert nach BeckRS 2011, 16625).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe steht es der Dringlichkeit jedenfalls bei Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Einleitung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens \u00fcber die Verk\u00fcndung der Beschwerdeentscheidung hinaus bis nach der Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsbegr\u00fcndung am 05.10.16 zuwartete.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat mit der Beschwerdebegr\u00fcndung gegen die erstinstanzliche Einspruchsentscheidungen vier neue Druckschriften vorgelegt, aus denen sie die mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit der Lehre des Verf\u00fcgungspatents ableitet (vgl. Anlage OLS7, S. 11). Die Entscheidung der Beschwerdekammer hebt zudem die erstinstanzliche Entscheidung auf und beschr\u00e4nkt den Hauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents weiter, indem die beiden hydrophoben Filter einen integralen Bestandteil des Kanisters bilden m\u00fcssen und der Geruchs- und Dampffilter zwischen die hydrophoben Filter geschaltet sein muss (vgl. Anlage OLS7, S. 39). Das zuletzt genannte Merkmal ist vorliegend in der Benutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch streitig (vgl. zu diesen Argumenten auch OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 112).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich schadet es auch nicht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 was der in der Antragsschrift enthaltene Passus (dort S. 36): \u201eObgleich die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde bislang noch nicht vorliegend, kann sich die Antragstellerin nach Ma\u00dfgabe der vorstehend wiedergegebenen Grunds\u00e4tze somit auf einen f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents st\u00fctzten\u201c, vermuten l\u00e4sst \u2013 bereits vor Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsbegr\u00fcndung hinreichend Informationen hatte, um eine Antragsschrift zu verfassen. Ein Abwarten bis zur Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsbegr\u00fcndung kann \u2013 wie unter Ziff. 1. ausgef\u00fchrt \u2013 gerechtfertigt sein, damit der Antragsteller Sicherheit \u00fcber den Rechtsbestand seines Verf\u00fcgungspatents erlangt. In diesem Zusammenhang ist es ihm unbenommen, mit den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen bereits eine Antragsschrift vorzubereiten, und diese gegebenenfalls nach Kenntnisnahme von den Entscheidungsgr\u00fcnden anzupassen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDem Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Durchsetzung ihres Ausschlie\u00dflichkeitsrechts, dessen Rechtsbestand ausreichend gesichert ist, geb\u00fchrt auch der Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten, die streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen fortzusetzen.<\/p>\n<p>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend macht, sie k\u00f6nne ihre Lieferverpflichtung gegen\u00fcber der I, einer vormaligen Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, aufgrund des Erlasses der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht erf\u00fcllen, so geht der dadurch entstehende Schaden nicht \u00fcber denjenigen hinaus, der \u00fcblicherweise durch ein einstweiliges Unterlassungsgebot einer patentverletzenden Handlung entsteht. Die Beklagte macht hier insbesondere einen Imageschaden geltend. Dass dieser nicht im Rahmen des ihr f\u00fcr den Fall des Erlasses einer unberechtigten einstweiligen Verf\u00fcgung zustehenden Schadensersatzanspruchs gem. \u00a7 945 ZPO wiedergutgemacht werden kann, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren war die Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten Partei in dem Einspruchsverfahren. Vor diesem Hintergrund war es m\u00f6glich die Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 zur Relativierung eines Imageschadens \u2013 \u00fcber etwaige Konsequenzen, die bei Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents zu erwarten waren, zu informieren.<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Umstand, dass das Verf\u00fcgungspatent noch bis August 2022 gesch\u00fctzt ist, steht einem \u00fcberwiegenden Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen. Zwar mag eine nur noch kurze Patentlaufzeit bei der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten des Patentinhabers besonders ins Gewicht fallen. Umgekehrt rechtfertigt jedoch eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange Schutzdauer des Verf\u00fcgungspatents im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht die Annahme, der Patentinhaber m\u00fcsse Verletzungshandlungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dulden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 938 ZPO i. V. m. 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren steht die Bestimmung einer Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung im gerichtlichen Ermessen. Eine Sicherheitsleistung ist regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so auch vorliegend \u2013 schon deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar sind als in dem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil (K\u00fchnen, ebd., Kap. G., Rn. 69). Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu dieser nicht in der Lage ist oder eine Sicherheitsleistung in der K\u00fcrze der Zeit nicht beizubringen ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert des Verf\u00fcgungsverfahrens wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 2.500.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2596 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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