{"id":6647,"date":"2017-01-24T17:00:40","date_gmt":"2017-01-24T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6647"},"modified":"2017-09-25T09:25:14","modified_gmt":"2017-09-25T09:25:14","slug":"4a-o-9216-luftreinigeranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6647","title":{"rendered":"4a O 92\/16 &#8211; Luftreinigeranordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2595<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Januar 2017, Az.\u00a04a O 92\/16<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Ein einstweiliger Unterlassungsantrag wegen Patentverletzung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die im Antragsteller vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage bzw. Antragstellung nicht zu seinem Recht kommen. Dabei kommt es auf das Verhalten des Antragsgegners vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040, 2041).<\/em><\/p>\n<p><em>2. Der Antragsteller entgeht der Kostentragungspflicht nach \u00a7 93 ZPO grunds\u00e4tzlich nur dann und der Antragsgegner veranlasst die Antragstellung regelm\u00e4\u00dfig nur dann, wenn er dem Begehren des Antragstellers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, das hei\u00dft, keine ausreichende Unterwerfungserkl\u00e4rung abgibt.<\/em><\/p>\n<p><em>3. Dabei bedarf es grunds\u00e4tzlich einer insgesamt ordnungsgem\u00e4\u00dfen, fehlerfreien Abmahnung. F\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Fristsetzung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Verwarnten ausreichend Zeit einger\u00e4umt werden muss, den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen sowie unter Umst\u00e4nden die beanstandete Handlung einzustellen und geeignete Gegenma\u00dfnahmen zu ergreifen. Bei eilbed\u00fcrftigen Angelegenheiten, wie beispielsweise Messeauftritten, kann sich die bei Patentverletzungsangelegenheiten grunds\u00e4tzlich angemessene Frist von drei bis vier Wochen verk\u00fcrzen. Denn demjenigen, der sein Schutzrecht verletzt sieht, muss die M\u00f6glichkeit gegeben werden, noch w\u00e4hrend der Messe ein gerichtliches Verfahren gegen den als Verletzer in Anspruch zu Nehmenden einzuleiten und die Klage und\/ oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung noch auf der Messe zustellen zu k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39\/03, Rn. 2).<\/em><\/p>\n<p><em>4. Sofern eine in der Abmahnung angesetzte Frist zu kurz bemessen ist, f\u00fchrt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, wohl aber wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt (K\u00fchnen, a. a. O.). Dies ber\u00fccksichtigend, kann der Antragsteller aus dem erfolglosen Ablauf einer zu kurz bemessenen Frist grunds\u00e4tzlich noch nicht auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe schlie\u00dfen.<\/em><\/p>\n<p><em>5. Von demjenigen, der auf einer gro\u00dfen und international bedeutsamen Messe ausstellt, kann erwartet werden, dass er einen gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Patentverletzung wegen eines ausgestellten Gegenstandes auf seine Berechtigung hin \u00fcberpr\u00fcft, und hierzu auch qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verf\u00fcgung hat (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, I-2 W 39\/03, Rn. 2).<\/em><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.09.2016 wird im Hinblick auf den Kostenausspruch (Ziff. IV.) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt auch die Kosten des Widerspruchverfahrens.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten allein noch \u00fcber die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 2 175 XXX (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) mit dem Schutzgegenstand \u201eLuftreinigeranordnung mit Endst\u00fctze f\u00fcr eine Patrone\u201c.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte nahm in der Zeit vom 13.09. (Dienstag) \u2013 17.09. (Samstag) 2016 an der Messe \u201eA\u201c in B als Aussteller teil, und pr\u00e4sentierte dort am ersten Messetag unter anderem eine Luftfilterpatrone (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.09.2016 (Anlage ASt 5a), der Verf\u00fcgungsbeklagten an ihrem Messestand am selben Tag um 11:30 Uhr \u00fcbergeben, forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte dazu auf, bis 14:00 Uhr unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens zu erkl\u00e4ren, etwaige Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit Luftfilterpatronen, die dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatent unterfallen, zu unterlassen. Wegen des genauen Inhalts der vorformulierten Erkl\u00e4rung und des Schreibens wird auf diese Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auf das Abmahnschreiben erkl\u00e4rte die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Email vom 13.09.2016 (Anlage W4), versandt um 14:25 Uhr, man hoffe, mit der der Email beigef\u00fcgten Stellungnahme \u201eeinen ersten Schritt zur L\u00f6sung des Problems getan zu haben.\u201c In dem Stellungnahmeschreiben (vorgelegt als Anlagen ASt 5b bzw. W5; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage ASt 5c bzw. Anlage W5) \u00e4u\u00dferte die Verf\u00fcgungsbeklagte, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201evor\u00fcbergehend und als reine Vorsichtsma\u00dfnahme\u201c vom Markt genommen habe. In dem Schreiben, auf das im \u00dcbrigen Bezug genommen wird, hei\u00dft es au\u00dferdem auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie vorliegende Entscheidung bedeutet in keiner Weise die Annahme oder Anerkennung des Bestehens eines Plagiats, [\u2026].<\/p>\n<p>[\u2026] Auf Grundlage des Vorstehenden lehnen wir aktuell die Anerkennung jedweder Entsch\u00e4digung zugunsten des Inhabers des vermeintlichen Patentes ab, solange wir die Tatsachen, die uns zur Last gelegt werden, nicht \u00fcberpr\u00fcft und untersucht haben.\u201c<\/p>\n<p>Daraufhin hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin noch am 13.09.2016 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt, und die Kammer am 14.09.2016 eine Beschlussverf\u00fcgung mit folgendem Inhalt erlassen:<\/p>\n<p>I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt,<\/p>\n<p>Luftfilterpatronen, umfassend:<\/p>\n<p>(a) ein Medien-Pack, ein offenes Inneres umgebend, und erste und zweite gegen\u00fcberliegende Enden aufweisend;<br \/>\n(b) eine erste Abschlusskappe, positioniert auf dem ersten Ende des Medien-Packs; (i) wobei die erste Abschlusskappe eine zentrale Luftstr\u00f6mungs\u00f6ffnung in dieser aufweist;<br \/>\n(c) eine Geh\u00e4useabdichtung auf der ersten Abschlusskappe; und<br \/>\n(d) eine zweite Abschlusskappe, positioniert auf einem zweiten Ende des Media-Packs; (i) wobei die zweite Abschlusskappe eine geschlossene Abschlusskappe ist; und (ii) die zweite Abschlusskappe eine zentrale Vorsprung-Anordnung auf dieser umfasst, die sich in einer sich von der ersten Abschlusskappe entfernenden Richtung erstreckt;<\/p>\n<p>(A) die Vorsprung-Anordnung einen nicht kreisf\u00f6rmigen Zustand aufweist und zumindest einen bogenf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst;<br \/>\n(B) der zumindest eine bogenf\u00f6rmige Abschnitt eine Kr\u00fcmmung definiert, die nicht einem Segment eines Kreises<\/p>\n<p>entspricht, der einen Mittelpunkt des Vorsprungs umgibt;<\/p>\n<p>(e) die zweite Abschlusskappe beinhaltet eine Mehrzahl an beabstandeten Adaptervorspr\u00fcngen darauf, angrenzend positioniert einem \u00e4u\u00dferen Umkreis; wobei die Adaptervorspr\u00fcnge jeweils um einen Abstand von mindestens 10 mm entfernt von einem angrenzenden Teil der zweiten Abschlusskappe in einer Richtung weg von der ersten Abschlusskappe vorstehen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern.<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft jeweils an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.<\/p>\n<p>III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, s\u00e4mtliche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Verf\u00fcgungsgewalt befindlichen unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die solange andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>V. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.09.2016 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die ihr am 15.09.2016 zugestellte einstweilige Verf\u00fcgung Kostenwiderspruch eingelegt. Im \u00dcbrigen hat sie die Beschlussverf\u00fcgung mit Schreiben vom 21.09.2016 (Anlage W1) als eine nach Bestandskraft und Wirkung einem rechtskr\u00e4ftigen Hauptsachetitel entsprechende Regelung anerkannt und auf den Widerspruch sowie auf die Rechte aus \u00a7\u00a7 926, 936 ZPO verzichtet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens zu tragen. Insbesondere habe sie Veranlassung zur Antragstellung gegeben. Die Antwortfrist in dem Abmahnschreiben vom 13.09.2016 sei nicht unangemessen kurz bemessen gewesen.<\/p>\n<p>Die Reaktion der Verf\u00fcgungsbeklagten mit Email vom 13.09.2016 auf das Abmahnschreiben lasse zudem erkennen, dass diese die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung w\u00e4hrend der Messe nicht beabsichtigt habe, worin zugleich ein Anlass f\u00fcr die Antragstellung zu erblicken sei.<\/p>\n<p>Des Weiteren h\u00e4tte eine Abmahnung auch unterbleiben k\u00f6nnen, weil mit dem Unterlassungsantrag auch eine Sequestration zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs verbunden war, und eine vorherige Abmahnung die Durchsetzung dieses Anspruchs vereitelt h\u00e4tte. In diesem Zusammenhang sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Luftfilter aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe und Mobilit\u00e4t ohne weiteres h\u00e4tten beiseite geschafft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 14.09.2016 im Kostenausspruch (Ziff. IV.) aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt:<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter teilweiser Ab\u00e4nderung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.09.2016 die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, die Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin folge aus \u00a7 93 ZPO. Sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, habe vor dem Hintergrund der in dem Schreiben vom 13.09.2016 lediglich mit 2 \u00bd Stunden bemessenen Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Eine Frist habe mindestens mit 48 Stunden angesetzt werden m\u00fcssen, die im Zeitpunkt der Antragstellung f\u00fcr die einstweilige Verf\u00fcgung noch nicht abgelaufen waren.<\/p>\n<p>Die Kammer hat zur Entscheidung \u00fcber die Kosten mit Beschluss vom 25.11.2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Schriftsatzfrist bis zum 16.12.2016 festgesetzt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer zul\u00e4ssige, auf die Kosten beschr\u00e4nkte Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten ist in der Sache ohne Erfolg. Es verbleibt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten bei der in der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.09.2016 ausgesprochenen Kostentragungspflicht.<\/p>\n<p>Diese Kostenregelung entspricht der sich aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergebenden Kostenfolge. Die Voraussetzungen der Vorschrift des \u00a7 93 ZPO, wonach die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten zu tragen hat, liegen hingegen nicht vor.<\/p>\n<p>Ein \u2013 gesetzlich nicht geregelter, aber anerkannter \u2013 Kostenwiderspruch gibt dem Antragsgegner die M\u00f6glichkeit, nur gegen die im Beschluss des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vorgesehene Kostenentscheidung vorzugehen. Der Kostenwiderspruch wirkt vor diesem Hintergrund wie ein f\u00f6rmliches Anerkenntnis in der Sache, weil die Beschlussverf\u00fcgung durch diesen zu einer endg\u00fcltigen Regelung in der Hauptsache erstarkt (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.12.2014, Az.: 12 O 321\/14, Seite 6). Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104 (3105)). In Anbetracht der gleichen Wirkungen eines Kostenwiderspruchs ist es gleichwohl folgerichtig, wie beim Anerkenntnisurteil f\u00fcr die Kostentragung von dem in \u00a7 91 ZPO geregelten Grundsatz auszugehen, es sei denn die Ausnahmeregelung des \u00a7 93 ZPO greift ein (Sp\u00e4tgens, in: Gloy\/ Loschelder\/ Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2012, \u00a7 105, Rn. 11). Nach \u00a7 93 ZPO fallen dem Antragsteller die Prozess- bzw. Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verf\u00fcgungsantrags Veranlassung gegeben hat (vgl. LG Hamburg, NJOZ 2009, 4786 (4787)).<\/p>\n<p>Vorliegend hat jedoch die Verf\u00fcgungsbeklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin einstweiliger Unterlassungsantrag wegen Patentverletzung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die im Antragsteller vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage bzw. Antragstellung nicht zu seinem Recht kommen (Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 163). Dabei kommt es auf das Verhalten des Antragsgegners vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040 (2041)).<\/p>\n<p>Der Antragsteller entgeht der Kostentragungspflicht nach \u00a7 93 ZPO grunds\u00e4tzlich nur dann und der Antragsgegner veranlasst die Antragstellung regelm\u00e4\u00dfig nur dann, wenn er dem Begehren des Antragstellers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, das hei\u00dft, keine ausreichende Unterwerfungserkl\u00e4rung abgibt (K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 144).<\/p>\n<p>Dabei bedarf es grunds\u00e4tzlich einer insgesamt ordnungsgem\u00e4\u00dfen, fehlerfreien Abmahnung (a. a. O.). F\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Fristsetzung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Verwarnten ausreichend Zeit einger\u00e4umt werden muss, den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen sowie unter Umst\u00e4nden die beanstandete Handlung einzustellen und geeignete Gegenma\u00dfnahmen zu ergreifen (K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 26). Bei eilbed\u00fcrftigen Angelegenheiten, wie beispielsweise Messeauftritten, kann sich die bei Patentverletzungsangelegenheiten grunds\u00e4tzlich angemessene Frist von drei bis vier Wochen verk\u00fcrzen. Denn demjenigen, der sein Schutzrecht verletzt sieht, muss die M\u00f6glichkeit gegeben werden, noch w\u00e4hrend der Messe ein gerichtliches Verfahren gegen den als Verletzer in Anspruch zu Nehmenden einzuleiten und die Klage und\/ oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung noch auf der Messe zustellen zu k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39\/03, Rn. 2, zitiert nach juris). Sofern eine in der Abmahnung angesetzte Frist zu kurz bemessen ist, f\u00fchrt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, wohl aber wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt (K\u00fchnen, a. a. O.). Dies ber\u00fccksichtigend kann der Antragsteller aus dem erfolglosen Ablauf einer zu kurz bemessenen Frist grunds\u00e4tzlich noch nicht auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorliegend kann dahinstehen, ob die Abmahnung deshalb entbehrlich war, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem Unterlassungsantrag auch einen Sequestrationsanspruch zur Sicherung eines Vernichtungsanspruchs geltend gemacht hat. Daran bestehen Zweifel insoweit, als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst \u2013 entgegen ihres Sicherungsbed\u00fcrfnisses \u2013 eine Abmahnung ausgesprochen hat (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Kap. C., Rn. 154). Jedenfalls aber durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der Reaktion der Verf\u00fcgungsbeklagten auf ihr Abmahnschreiben annehmen, dass zur effektiven Durchsetzung ihrer Rechte die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach den unter Ziff. 1. dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben war die in dem Abmahnschreiben vom 13.09.2016 angesetzte Frist zwar zu kurz bemessen, f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war jedoch auf der Grundlage der Email der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 13.09.2016 (Anlage W4) nicht zu erkennen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte beabsichtigte, auf das Abmahnschreiben binnen einer an die Stelle der unangemessen kurzen Frist tretenden angemessenen Frist zu reagieren.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine Stellungnahme noch am Tag der \u00dcbergabe des Abmahnschreibens, innerhalb des ersten Messetages der insgesamt auf f\u00fcnf Tagen angesetzten Messe verlangt. Dabei ist nicht zu erkennen, dass das Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an einer Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung noch auf der Messe diese kurze Fristsetzung erforderte. Wie der tats\u00e4chliche Geschehensablauf zeigt, konnte eine Zustellung binnen zwei Tagen nach Antragstellung bewirkt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch bei einer Fristsetzung bis zum Ablauf des 14.09.2016 eine Messezustellung h\u00e4tte vorgenommen werden k\u00f6nnen. Weiter ist anzunehmen, dass die Frist ausreichend gewesen w\u00e4re, um der Verf\u00fcgungsbeklagten eine \u00dcberpr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs zu erm\u00f6glichen. Von demjenigen, der auf einer gro\u00dfen und international bedeutsamen Messe ausstellt, kann erwartet werden, dass er einen gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Patentverletzung wegen eines ausgestellten Gegenstandes auf seine Berechtigung hin \u00fcberpr\u00fcft, und hierzu auch qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verf\u00fcgung hat (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39\/03, Rn. 2, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Vorliegend l\u00f6st jedoch die Tatsache, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor Ablauf der angemessenen Frist einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung stellte, die Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO nicht aus.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat ihrerseits mit Email vom 13.09.2016, 14:30 Uhr (Anlage W4), insbesondere mit dem der Email beigef\u00fcgten Schreiben (Anlage W5), zu dem Abmahnschreiben der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Stellung genommen. In dieser Erkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten kommt zum Ausdruck, dass diese \u2013 was nachvollziehbar ist \u2013 vor dem Hintergrund der ihr gesetzten kurzen Stellungnahmefrist eine \u00dcberpr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs nicht vornehmen konnte. Dem Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage W5) war jedoch nicht zu entnehmen, dass diese eine \u00dcberpr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, insbesondere innerhalb einer angemessenen Frist, vornehmen w\u00fcrde. Aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) war vielmehr davon auszugehen, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung jedenfalls nicht mehr innerhalb der bis zum 17.09.2016 dauernden Messe erfolgen sollte. Dies ist insbesondere dem Passus zu entnehmen, mit dem die Verf\u00fcgungsbeklagte ausf\u00fchrt, sie werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorl\u00e4ufig auch nicht mehr auf anderen Messen ausstellen. Denn damit bezog die Verf\u00fcgungsbeklagte sich auf einen Zeitraum, der gerade nach der konkreten Messe, die Anlass f\u00fcr die Abmahnung war, liegt. Dies ber\u00fccksichtigend entstand f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Eindruck, dass die Durchsetzung ihrer Rechte noch w\u00e4hrend der Messedauer ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht m\u00f6glich sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie ihrerseits auf den berechtigten Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass die Frist zu kurz bemessen war, keine weitere (angemessene) Frist setzte, und auf diese Weise deutlich machte, dass sie jedenfalls nach Ablauf dieser Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde. Ein solches Verhalten des Abmahnenden mag f\u00fcr F\u00e4lle zu fordern sein, in denen der Abgemahnte zum Ausdruck bringt, dass er zwar die ihm gesetzte Frist nicht einhalten, wohl aber \u2013 unter dem Eindruck der ihm gesetzten Frist \u2013 eine m\u00f6glichst z\u00fcgige \u00dcberpr\u00fcfung des Sachverhalts vornehmen werde. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 nicht vor.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung f\u00fcr das Widerspruchsverfahren ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Das die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil wirkt wie die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung und ist daher mit der Verk\u00fcndung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 925, Rn. 9).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert des Widerspruchsverfahrens wird auf bis zu EUR 16.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p>Nach einem Kostenwiderspruch reduziert sich der Streitwert auf das Kosteninteresse, das hei\u00dft die Summe der angefallenen Kosten, um deren Tragung es geht (K\u00fchnen, ebd., Kap. J., Rn. 136).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2595 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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