{"id":6641,"date":"2016-12-20T17:00:44","date_gmt":"2016-12-20T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6641"},"modified":"2017-04-04T12:03:04","modified_gmt":"2017-04-04T12:03:04","slug":"i-2-u-1314","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6641","title":{"rendered":"I-2 U 13\/14"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2590<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. Dezember 2016, Az.\u00a0I-2 U\u00a013\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a04b O 52\/13<!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 20. M\u00e4rz 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<br \/>\n<strong>\u2003<\/strong><br \/>\n<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 103 AAA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 3. Fe-bruar 2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102004014AAB vom<br \/>\n23. M\u00e4rz 2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Anmeldung am 23. September 2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 17. April 2013. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents legte unter anderem die Beklagte Einspruch ein, woraufhin das Europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.\/17. M\u00e4rz 2016 in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung aufrecht erhalten hat. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage<br \/>\nK 23 Bezug genommen. Gegen diese im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. September 2016 Beschwerde ein, die sie zwischenzeitlich auch begr\u00fcndet hat. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts der Beschwerdebegr\u00fcndung wird auf die Anlage B 23 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Tor. Sein nunmehr allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patent-anspruch 2 in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung ist wie folgt formuliert, wobei die im Einspruchsverfahren neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichung hervorgehoben sind:<\/p>\n<p>\u201eTor mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bzgl. parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbaren Torblattelementen (12, 14) aufweisenden Torblatt (10), einer in dem Torblatt (10) integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bzgl. in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblattes (10) aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt (100) und einer einer Verformung des Torblattes (10) entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung (50, 90) sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, ei-nem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradli-nigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Stabilisierungsanordnung (90) ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts (10) den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schlie\u00df-stellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) be-nachbarten Torblattelemente (12) befestigtes Schwellenelement (50) aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich einer vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen (20) verlaufenden R\u00e4nder (52) weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbeson-dere 5 mm oder weniger, betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements (50) in ei-ner senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr, betr\u00e4gt, sich das Schwellenelement (50) \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist, ein einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer der oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist, und das Befes-tigungselement (40) einen ausgehend von der Torblattau\u00dfenseite in der Schlie\u00dfstel-lung schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen au\u00dfenseitigen Rand des Schwellen-elementes (50) abfallenden oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt (46) und\/oder einen von der Torblattinnenseite in der Schlie\u00dfstellung schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelementes (50) abfallenden oberen Begren-zungsfl\u00e4chenabschnitt (48) aufweist, wobei mindestens einer der oberen Begren-zungsfl\u00e4chenabschnitte (46, 48) in der Schlie\u00dfstellung einen Winkel von 15\u00b0 oder mehr, besonders bevorzugt 20\u00b0 oder mehr, mit der Horizontalebene einschlie\u00dft.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatent-schrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Tor zwischen der \u00d6ffnungsstellung und der Schlie\u00dfstellung von innen.<br \/>\nBei Figur 2 handelt es sich um eine Schnittdarstellung des unteren Randes der Tor-blattelemente in einer senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schnittebene.<\/p>\n<p>In den vorstehend eingeblendeten Figuren ist ein Torblatt mit einer Mehrzahl von T\u00fcrblattelementen zu sehen. Der untere Rand der das T\u00fcrblatt (100) aufnehmenden Ausnehmung in dem Torblatt (10) wird von einem am unteren Rand der auf einander entgegengesetzten Seiten der Ausnehmung angeordneten T\u00fcrblattelemente (12) befestigten Schwellenelement (50) begrenzt. Die Befestigung des Schwellenelementes (50) an den T\u00fcrblattelementen (12) erfolgt mit Hilfe von Befestigungselementen (40), welche einerseits an der oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelementes (50) und andererseits an der unteren Begrenzungsfl\u00e4che der T\u00fcrblattebene (12) befestigt sind (vgl. Abs. [0048] f.).<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und verkauft in der Bundesrepublik Deutschland unter der Produktnummer 21007AAC Sektionaltore des Tortyps \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wie sie aus den Anlagen K 8 bis K 8b ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die erstinstanzlich um Klageabweisung, hilfsweise um die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts bzw. die Zwischenschaltung eines Wirtschaftspr\u00fcfers und weiter hilfsweise um eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in der dort streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht in Abrede gestellt. Sie hat lediglich die Auffassung vertreten, die Kl\u00e4gerin begehre mit ihrem Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung Zugang zu Informationen, an denen sie kein schutzw\u00fcrdiges Interesse habe. Zudem werde sich das Klagepatent aufgrund diverser Entgegenhaltungen und zweier offenkundiger Vorbenutzungen im Einspruchsverfahren als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 hat das Landgericht auf der Grundlage von Patentan-spruch 1 in der urspr\u00fcnglich eingetragenen Fassung wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tore mit<\/p>\n<p>einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegba-ren und eine Mehrzahl von bzgl. parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufende Schwenkachse bzgl. in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in sei-ner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblattes aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene ange-ordneten T\u00fcrblatt und einer einer Verformung des Torblattes entgegenwir-kenden Stabilisierungsanordnung sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fch-rungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ff-nungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fch-ren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Tor-blattes den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Aus-nehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 % der Torblattdicke oder mehr betr\u00e4gt, wobei sich das Schwellenelement vorzugsweise \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt;<\/p>\n<p>(EP 2 103 AAA B1, Anspruch 1)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Zif-fer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23. Oktober 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zei-ten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>f\u00fcr die Zeit ab dem 17. Mai 2013 dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>e) der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>f) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>g) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung ent-halten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 23. Oktober 2009 bis zum 16. Mai 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. be-zeichneten, seit dem 17. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Beklagte habe die Verwirkli-chung der technischen Lehre des Klagepatents nicht in Abrede gestellt, weshalb der Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht zust\u00fcnden. Besondere Umst\u00e4nde, die es rechtfertigen k\u00f6nnten, einen so weitreichenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen, wie ihn die Beklagte begehre, best\u00fcnden nicht. Zudem seien die verlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Beklagte habe bereits keine atypische Sachverhaltsgestaltung dargetan. Dass Gesch\u00e4ftsdaten geheime, betriebsinterne Informationen enthalten, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Konkurrentin auf dem Markt wertvoll sein k\u00f6nnten, sei der Regelfall, denn die Verletzungssituation sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien Wettbewerber seien. F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestehe keine Veranlassung. Das Vorbringen der Beklagten lasse nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde im Einspruchsverfahren mit einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit vernichtet.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebe-nes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung keinen Gebrauch. Die Klage beziehe sich auf ein ganz bestimmtes Sektionaltor der Beklagten mit Schwellenelement. Unter Zugrundelegung der durch die Kl\u00e4gerin festgestellten Bema\u00dfung m\u00fcsse es sich um eine Sonderanfertigung handeln. Es k\u00f6nne bei der Beklagten lediglich eine Variante an Sektionaltoren identifiziert werden, welche den Angaben der Kl\u00e4gerin am n\u00e4chsten komme. Es handele sich konkret um eine Variante eines Standardtores f\u00fcr die Industrie mit einem Schwellenelement der H\u00f6he 13 mm. Dieses mache, wie die nachfolgend eingeblendete schematische Zeichnung eines Schnitts durch den unteren Bereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (ohne Dichtungselement) verdeutliche, von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Schwellenelement erstrecke sich zun\u00e4chst nicht \u00fcber die gesamte Torblattdicke. Das Torblattelement bestehe nicht nur aus dem F\u00fcllpanel. Vielmehr sei im unteren Bereich au\u00dfen (in der vorstehend eingeblendeten Zeichnung rechts) ein Profil als Rahmenteil zur Stabilisierung aufgebracht. Die Torblattdicke betrage damit 43 mm. Dabei sei das Schwellenelement so vorgesehen, dass es diese Torblattdicke nicht komplett abdecke.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei das Befestigungselement bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht am unteren Rand der untersten Torblattebene befestigt. Das Klagepatent verstehe unter dem unteren Rand eines Torblattelements nur dessen untere Begrenzungsfl\u00e4che. Die Befestigung gerade am unteren Rand und nicht an einer der Seitenfl\u00e4chen diene technisch dem Ziel des Klagepatents, eine hohe Gesamtstabilit\u00e4t des Tores zu erreichen. Werde das Schwellenelement mit dem Befestigungselement mit seinem gesamten Gewicht beispielsweise nur an der Innenfl\u00e4che des Torblattelements befestigt, werde das untere Torblattelement im normalen Betrieb beim \u00d6ffnen\/Schlie\u00dfen des Tores bzw. in jeder \u00d6ffnungsstellung mit einem Drehmoment belastet, dass durch das Eigengewicht von Schwellenelement und Befestigungselement hervorgerufen werde. Zudem f\u00fchre eine Befestigung des Befestigungselements an der Innenseite eines Tores auch im geschlossenen Zustand bei von au\u00dfen wirkender Kraft, z. B. einer Windlast, zu einer Verlagerung der Kr\u00e4fte zur Torblattinnenseite hin. Durch eine Befestigung am unteren Rand des Torblattelements w\u00fcrden die Kr\u00e4fte demgegen\u00fcber gleichm\u00e4\u00dfig auf das Torblattelement verteilt und Drehmomente verhindert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das Befestigungselement an der Innenseite des Torblattelementes \u00fcber Schrauben befestigt, die durch den dort an dem Panel anliegenden Steg oberhalb des Absatzes vor der schr\u00e4gen Begrenzungsfl\u00e4che in das Panel hineinragen. Soweit ein Teil des Befestigungselementes unter das Torblatt rage, diene dies lediglich der Halterung der Dichtung und nicht der Befestigung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weise das Befestigungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keinen ausgehend von der Torblattinnenseite in Schlie\u00dfstellung schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt auf. Das Schwellenelement gehe bereits nicht von der Torblattinnenseite aus. Vielmehr sei in diesem Bereich eine erste horizontale Stufe von 10,4 mm gebildet. Erst nach dieser Stufe beginne die Schr\u00e4ge. Diese falle jedoch auch nicht auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements ab. Vielmehr sei das Befestigungselement schmaler als das Schwellenelement. Die Schr\u00e4ge des Befestigungselementes ende vor dem innenseitigen Rand des Schwellenelementes, so dass eine zweite horizontale Stufe auf dem Schwellenelement verbleibe, die nicht durch das Befestigungselement und die Schr\u00e4ge abgedeckt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass der Ausspruch zur Unterlassung wie folgt gefasst wird und die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht darauf r\u00fcckbe-zogen sind:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, (wobei) die Ord-nungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlas-sen,<\/p>\n<p>Tore<\/p>\n<p>mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kipp-achsen verlaufende Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen be-nachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in einer Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung vorzugs-weise etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt und einer einer Verfor-mung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung sowie zur F\u00fch-rung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstel-lung dienenden F\u00fchrungsschiene mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ff-nungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradli-nigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schlie\u00dfstellung un-teren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelemente befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Rich-tung der Schwenkachse zumindest im Bereich der vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 Prozent der Torblattdicke betr\u00e4gt, wobei sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke er-streckt und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist, ein einerseits am unte-ren Rand der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungs-fl\u00e4che des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist und das Befestigungselement einen ausgehend von der Torblattau\u00dfenseite in der Schlie\u00dfstellung schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt aufweist, wobei der obere Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt in der Schlie\u00dfstellung einen Winkel von 15\u00b0 oder mehr mit einer Horizontalebene einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Sie tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten entgegen und behauptet, bei Produkten entsprechend der Anlage K 8 erstrecke sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Dicke der PU-Lamelle und des auf die untere Begrenzungsfl\u00e4che davon aufgesetzten Abschlussprofils. Die Fassung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs sei in das Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt worden, nachdem das streitgegenst\u00e4ndliche Tor in Anwesenheit des patent- und des rechtsanwaltlichen Vertreters der Kl\u00e4gerin am 18. November 2015 vom Betriebsleiter der Kl\u00e4gerin und einem Techniker auf die Verwirklichung der Merkmale dieses Anspruchs \u00fcberpr\u00fcft worden sei. Dabei sei ein geradlinig verlaufendes Haarlineal an die \u00e4u\u00dfere Begrenzungsfl\u00e4che des untersten Paneels des Torblattes angelegt und \u00fcberpr\u00fcft worden, ob das so angelegte Haarlineal auf das am unteren Rand des entsprechenden Torblattelements befestigte Schwellenelement noch auftrete. Dies sei der Fall gewesen. Damit habe sich best\u00e4tigt, dass sich das Schwellenelement selbst bei einer Anspruchsauslegung, wie sie die Beklagte favorisiere, \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstrecke. Davon unabh\u00e4ngig beziehe sich die in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch angesprochene Torblattdicke auf den an das Schwellenelement angrenzenden Bereich des Torblattelements.<\/p>\n<p>Soweit das Befestigungselement weiterhin einerseits am unteren Rand der Torblatt-ebene und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigt sein solle, bezeichne der Begriff \u201eunterer Rand\u201c in Bezug auf das Torblattelement (12) einen dem Schwellenelement zugewandten Abschnitt des Torblattelements, welcher neben der Einbuchtung (12a) und dem Vorsprung (12b) auch die innere Begrenzungsfl\u00e4che des Torblattelements im Bereich von sich auf sich selbst zur\u00fcckgefalteten R\u00e4ndern Schalenelemente der Torblattelemente umfasse.<\/p>\n<p>Dass das Befestigungselement einen von der Torblattinnenseite schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt aufweisen solle, bedeute nur, dass der abfallende Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt zwischen der Torblattinnenseite und dem innenseitigen Rand des Schwellenelements angeordnet sei. Das Merkmal bezeichne daher die Richtung des Gef\u00e4lles des Schwellenelementes. Demgegen\u00fcber sei weder erforderlich, dass der in Richtung auf den innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallende Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt (46) unmittelbar von der Torblattinnenseite ausgehe, noch, dass sich dieser Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt bis zum Rand des Schwellenelements erstrecke. Es sei vielmehr nur notwendig, dass ein in Richtung auf den innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallender Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt zwischen der Torblattinnenseite und dem innenseitigen Rand des Schwellenelements vorhanden sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rech-nungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Tor mit Torbl\u00e4ttern, die mehrere Torblattelemente auf-weisen, die bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufender Kippachsen gegeneinander verkippbar sind.<\/p>\n<p>Derartige Tore werden \u00fcblicherweise als Garagen- oder Industrietore zum Verschlie-\u00dfen von Durchfahrten in Garagen und Industriehallen eingesetzt. W\u00e4hrend das Tor in der Schlie\u00dfstellung in einer Vertikalebene angeordnet ist, befindet es sich in der \u00d6ffnungsstellung in der Horizontalebene \u00fcber dem Kopf. Zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen beiden Stellungen sind \u00fcblicherweise F\u00fchrungsschienen vorgesehen, die aus jeweils einem in der jeweiligen Stellung parallel zum seitlichen Torblattrand geradlinigen Abschnitt bestehen. Die beiden geradlinigen Abschnitte sind durch einen bogenf\u00f6rmigen Abschnitt miteinander verbunden. Damit sich das Torblatt l\u00e4ngs des bogenf\u00f6rmigen Abschnitts bewegen kann, sind die Torblattelemente des Torblattes um senkrecht zu den F\u00fchrungsschienen verlaufende Kippachsen gegeneinander verkippbar miteinander verbunden (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Da die Torbl\u00e4tter derartiger Tore eine Breite von 5 m oder mehr aufweisen k\u00f6nnen, ist ihre \u00d6ffnung mit einer erheblichen Belastung der mechanischen Elemente des Torblattes sowie mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Daher kann ein solches Tor mit einer \u201eSchlupft\u00fcr\u201c versehen sein, die das Verlassen des mit dem Torblatt verschlossenen Raumes erm\u00f6glicht, ohne dass das Torblatt als Ganzes ge-\u00f6ffnet werden muss. Vielmehr muss nur das in das Torblatt integrierte T\u00fcrblatt durch Verschwenken um die Schwenkachse ge\u00f6ffnet werden. Um eine \u00d6ffnungsbewegung des Torblattes mit dem darin integrierten T\u00fcrblatt zu erm\u00f6glichen, besteht auch das T\u00fcrblatt derartiger Konstruktionen \u00fcblicherweise aus einer Mehrzahl von bez\u00fcglich kolinear zu den Kippachsen verlaufenden Achsen gegeneinander verkippbaren T\u00fcrblattelementen (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Befindet sich das Torblatt mit dem integrierten T\u00fcrblatt in der \u00d6ffnungsstellung, darf das dort in der Horizontalebene angeordnete Torblatt nicht senkrecht zur Torblatt-ebene durchh\u00e4ngen. Zudem d\u00fcrfen sich die beidseitig des T\u00fcrblattes angeordneten Torblattelemente in der Schlie\u00dfstellung nicht voneinander entfernen, wozu es insbesondere dann kommen kann, wenn Torblatt-Antriebseinrichtungen mit an den beiden seitlichen R\u00e4ndern des Torblattes an die in der Schlie\u00dfstellung unteren Torblattelemente gekoppelten Zugmitteln zum Einsatz kommen (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Um dem zu begegnen und die erforderliche Stabilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten kommen \u00fcb-licherweise Stabilisierungsanordnungen in Gestalt eines Zargenrahmens zum Ein-satz, der die das T\u00fcrblatt aufnehmende Ausnehmung vollst\u00e4ndig uml\u00e4uft und an benachbarten Torblattelementen befestigt ist. Dabei wird das den unteren Rand der Ausnehmung bildende Zargenelement \u00fcblicherweise an einem den unteren Rand bildenden Ausschnitt des unteren Torblattelementes befestigt. Auf diese Weise wird mithilfe des sich in diesem Fall \u00fcber die gesamte Torblattbreite erstreckenden unte-ren Torblattelementes und dem unteren Zargenelement eine ausreichende Stabilit\u00e4t der Gesamtkonstruktion erreicht. Allerdings bildet das untere Torblattelement zu-sammen mit dem darauf befestigten unteren Zargenelement eine Stolperkante, wes-halb derartige Schlupft\u00fcren nicht als Fluchtwege anerkannt werden (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund schl\u00e4gt die WO 01\/055AAC vor, das T\u00fcrblatt derart zu ge-stalten, dass es sich im geschlossenen Zustand des Tores bis zum Boden hin er-streckt. Die erforderliche Stabilit\u00e4t der Gesamtkonstruktion in der \u00d6ffnungsstellung und w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung soll durch eine Stabilisierungsanordnung in Form einer Arretierungseinrichtung erreicht werden, welche in der Torblatt-\u00d6ffnungsstellung einer Bewegung des T\u00fcrblattes bez\u00fcglich den benachbarten Torblattelementen entgegenwirkt. Dazu weist das Tor mindestens einen, parallel zu den Kippachsen horizontal verschiebbaren Schubbolzen im bodenseitigen Bereich der Zargenanordnung oder des T\u00fcrblattes auf, welcher in der Arretierungsstellung in eine \u00d6ffnung in der Zarge oder dem T\u00fcrblatt eingreift. Ferner umfasst die in Form der Arretierungseinrichtung gebildete Stabilisierungsanordnung ein um eine parallel zur Schwenkachse verlaufende Achse verschwenkbares Riegelelement, das beim Verschieben des Schubbolzens in die \u00d6ffnung von dem Schubbolzen zur Seite gedr\u00fcckt wird, wobei dieses Riegelelement mit einem rastenartig ausgebildeten Ende hinter die Kante eines Widerlagers am T\u00fcr- oder Torsegment fasst und dort einrastet. Dadurch soll eine Bewegung der beidseitig des T\u00fcrblattes angeordneten Torblattelemente in horizontaler Richtung in der Hauptebene des Tores verhindert werden, um so das vorstehend beschriebene Aufziehen eines Spaltes zwischen T\u00fcrblatt und Zarge bzw. benachbarten Torblattelementen w\u00e4hrend der \u00d6ffnungs- oder Schlie\u00dfbewegung des Torblattes zu unterbinden (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Beim Einsatz derartiger Tore hat sich allerdings gezeigt, dass es trotz der beschrie-benen Ma\u00dfnahmen wegen des zur Sicherstellung eines zuverl\u00e4ssigen Betriebes unvermeidlichen Spiels der Bewegung von Schubbolzen und Riegelelement bei einer Torblatt-\u00d6ffnungs- und -Schlie\u00dfbewegung zu einer beachtlichen Spaltbildung zwischen dem T\u00fcrblatt und den benachbarten Torblattelementen kommt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4ngt das Torblatt in der \u00d6ffnungsstellung insgesamt in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung in nicht hinnehmbarer Weise durch. Daher wurde bereits eine Weiterbildung der vorstehend beschriebenen Tore vorgeschlagen, bei der die die Stabilisierungsanordnung bildende Arretierungseinrichtung mindestens ein in einer etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Ebene vorzugsweise etwa parallel zu der Schwenkachse bewegbares Arretierungselement aufweist, wodurch die beschriebene Spaltbildung verhindert wird. Allerdings ist die so ausgef\u00fchrte Stabilisierungsanordnung mit einem beachtlichen konstruktiven Aufwand verbunden (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein konstruktiv einfach ausf\u00fchrbares Tor bereitzustellen, welches einerseits die Anforderungen an einen Fluchtweg erf\u00fcllt und andererseits eine ausreichende Gesamtstabilit\u00e4t aufweist (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 2 in der durch das Europ\u00e4ische Patentamt in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung eine Kombina-tion der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Tor mit<\/p>\n<p>1. einem Torblatt (10);<\/p>\n<p>1.1 Das Torblatt (10) ist zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstel-lung bewegbar.<\/p>\n<p>1.2 Das Torblatt weist eine Vielzahl von Torblattelementen (12, 14) auf.<\/p>\n<p>1.2.1 Die Torblattelemente (12, 14) sind bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufen-der Kippachsen (20) gegeneinander verkippbar.<\/p>\n<p>2. einer T\u00fcr;<\/p>\n<p>2.1 Die T\u00fcr ist in dem Torblatt (10) integriert.<\/p>\n<p>2.2 Die T\u00fcr weist ein T\u00fcrblatt (100) auf.<\/p>\n<p>2.2.1 Das T\u00fcrblatt ist um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbar.<\/p>\n<p>2.2.2 Das T\u00fcrblatt ist in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblattes aufgenommen.<\/p>\n<p>3. einer Stabilisierungsanordnung (90);<\/p>\n<p>3.1 Die Stabilisierungsanordnung (90) wirkt einer Verformung des T\u00fcrblatts ent-gegen.<\/p>\n<p>3.2 Die Stabilisierungsanordnung (90) weist ein Schwellenelement (50) auf.<\/p>\n<p>3.2.1 Das Schwellenelement (50) bildet in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts (10) den unteren Rand der Ausnehmung.<\/p>\n<p>3.2.2 Das Schwellenelement (50) ist an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) befestigt.<\/p>\n<p>3.2.3 Die H\u00f6he des Schwellenelements (50) betr\u00e4gt in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner R\u00e4nder weniger als 20 mm.<\/p>\n<p>3.2.4 Die Breite des Schwellenelements betr\u00e4gt in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 % der Torblattdicke.<\/p>\n<p>3.2.5 Das Schwellenelement erstreckt sich \u00fcber die gesamte Torblattdicke und weist eine Breite von 100 mm oder mehr auf.<\/p>\n<p>3.2.6 Das Schwellenelement weist ein Befestigungselement (40) auf.<\/p>\n<p>3.2.6.1 Das Befestigungselement (40) ist einerseits am unteren Rand (der untersten) Torblattebene und andererseits an ei-ner oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigt.<\/p>\n<p>3.2.6.2 Das Befestigtungselement (40) weist auf<\/p>\n<p>3.2.6.2.1. einen oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt (46),<\/p>\n<p>der von der Torblattau\u00dfenseite in der Schlie\u00df-stellung ausgeht<\/p>\n<p>und schr\u00e4g nach unten auf einen au\u00dfenseitigen Rand des Schwellenelements (50) abf\u00e4llt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>3.2.6.2.2. einen oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt (48),<\/p>\n<p>der von der Torblattinnenseite in der Schlie\u00dfstellung<\/p>\n<p>schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements (50) abf\u00e4llt.<\/p>\n<p>3.2.6.3 Einer der oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitte (46, 48) schlie\u00dft in der Schlie\u00dfstellung einen Winkel von mehr als 15\u00b0 mit der Horizontalebene ein.<\/p>\n<p>4. F\u00fchrungsschienen.<\/p>\n<p>4.1 Die F\u00fchrungsschienen dienen zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung.<\/p>\n<p>4.2 Die F\u00fchrungsschienen weisen einen etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden vertikalen Ab-schnitt auf.<\/p>\n<p>4.3 Die F\u00fchrungsschienen weisen einen weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt auf.<\/p>\n<p>4.4 Die F\u00fchrungsschienen weisen einen die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte verletzt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht. Es kann dahinstehen, ob sich das Schwellenelement bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich \u00fcber die ge-samte Torblattdicke erstreckt (Merkmal 3.2.5). Auch kommt es vorliegend nicht da-rauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich am unteren Rand (der untersten) Torblattebene befestigt ist. Jedenfalls verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 3.2.6.2 nicht, da das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorhandene Befestigungselement weder einen ausgehend von der Torblattau\u00dfenseite in der Schlie\u00dfstellung schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen au\u00dfenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden \u00e4u\u00dferen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt noch einen von der Torblattinnenseite in der Schlie\u00dfstellung schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt aufweist (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer technische Sinn der in Merkmal 3.2.6.2 im Einzelnen beschriebenen Schr\u00e4gen wird dem Fachmann in Abschnitt [0026] der Klagepatentbeschreibung n\u00e4her erl\u00e4u-tert, wo es unter anderem hei\u00dft (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Bei entsprechenden Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung muss verhindert werden, dass Personen in der Torblatt-Schlie\u00dfstellung auf dem Schwellenele-ment stehen k\u00f6nnen und bei einer \u00d6ffnungsbewegung mit dem Torblatt nach oben gezogen werden. Zu diesem Zweck ist [\u2026] vorgesehen, dass das Befesti-gungselement einen ausgehend von der Torblattau\u00dfenseite in der Schlie\u00dfstel-lung schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen au\u00dfenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt und\/oder einen von der Torblattinnenseite in der Schlie\u00dfstellung schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt aufweist, wobei mindestens einer der oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitte einen Winkel von 15\u00b0 oder mehr [\u2026] einschlie\u00dft. Bei dieser Ausf\u00fchrung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Befestigungselemente wird erreicht, dass ein auf einen oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt auftre-tender Fu\u00df von diesem Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt abrutscht und keinen si-cheren Stand darauf findet, so dass auch kein Risiko dahingehend besteht, dass eine auf dem Befestigungselement oder dem Schwellenelement stehende Person bei einer Torblatt-\u00d6ffnungsbewegung mit nach oben gezogen wird.\u201c<\/p>\n<p>Vergleichbares findet sich in dem das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung um-schreibenden Abschnitt [0055], in welchem unter anderem ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Durch die abfallenden oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitte 46 und 48 wird erreicht, dass ein auf das Befestigungselement auftretender Fu\u00df von dem Befestigungselement abrutscht, so dass die Gefahr eines versehentlichen Mit-f\u00fchrens einer auf dem Befestigungselement 40 stehenden Person bei der \u00d6ff-nungsbewegung des Torblattes 10 reduziert wird.\u201c<\/p>\n<p>Die in Merkmal 3.2.6.2 angesprochenen Schr\u00e4gen sollen daher den mit der erfin-dungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des Schwellenelements verbundenen Gefahren entgegenwirken. Um eine ausreichende Stabilisierungswirkung in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung zu erreichen, ist das Schwellenelement in dieser Richtung gr\u00f6\u00dfer als die Torblattdicke (vgl. Abs. [0016]). Aufgrund dieser Dimensionierungsvorgabe besteht die Gefahr, dass sich eine Person in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes mit ihrem Fu\u00df auf die im Vergleich zum Torblatt breite Schwelle stellt und daher beim \u00d6ffnen des Torblattes \u2013 in welchem Umfang auch immer \u2013 mit nach oben genommen wird (vgl. Abs. [0026 a. E.]).<\/p>\n<p>Um dem zu begegnen soll zumindest ein oberer Bereich des das Bindeglied zwi-schen dem unteren Rand (der untersten) Torblattebene und dem Schwellenelement bildenden Befestigungselements, d.h. entweder der Bereich auf der T\u00fcrblattau\u00dfen-seite oder derjenige auf der T\u00fcrblattinnenseite, schr\u00e4g nach unten ausgestaltet sein (so auch die Einspruchsabteilung, vgl. Anlage K 23, S. 49, zweiter Absatz). Dadurch wird daf\u00fcr gesorgt, dass eine Person, die mit ihrem Fu\u00df auf dem breiten Schwellenelement auftritt, nach unten abrutscht und somit keinen Halt auf dem Befestigungselement findet. Die Ausgestaltung der Schr\u00e4ge stellt der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch dabei nicht in das Belieben des Fachmanns. Vielmehr wird der auf der auf der Torblattau\u00dfenseite angeordnete obere Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt dahingehend n\u00e4her beschrieben, dass er<br \/>\na) ausgehend von der Torblattau\u00dfenseite schr\u00e4g nach unten<br \/>\nb) auf einen au\u00dfenseitigen Rand des Schwellenelements (50) abf\u00e4llt<br \/>\nc) und in der Schlie\u00dfstellung einen Winkel von mehr als 15\u00b0 mit der horizontalen Ebene einschlie\u00dft.<br \/>\nNur bei einem Zusammenwirken aller drei Elemente ist sichergestellt, dass keine irgendwie gearteten Trittstufen entstehen (vgl. Abs. [0026] und [0055]). Bereits der Anspruchswortlaut l\u00e4sst im Hinblick auf den auf der Torblattau\u00dfenseite angeordneten oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt keinen vern\u00fcnftigen Zweifel zu, dass die betreffende Schr\u00e4ge an der Torblattau\u00dfenseite beginnen (von wo aus der Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt ausgeht) und sich bis zum au\u00dfenseitigen Rand des Schwellenelements erstrecken soll, und zwar in einem ganz bestimmten Winkel. F\u00fcr den Fachmann ist dabei ohne Weiteres einsichtig, dass eine Aufstiegsfl\u00e4che f\u00fcr eine Person nur dann vermieden wird, wenn im gesamten Bereich zwischen dem Torblatt und dem \u00e4u\u00dfersten Rand des breiten Schwellenelementes keine von der Schr\u00e4ge abweichende Stufe vorhanden ist. Das gilt jedenfalls f\u00fcr solche Stufen, die wenigstens einem gewissen Personenkreis, der mit dem Torblatt in Ber\u00fchrung kommen kann, z.B. kleinen Kindern oder sportlichen Erwachsenen, eine Auftrittsm\u00f6glichkeit verschaffen w\u00fcrden. Es mag sein, dass eine Person selbst bei Vorhandensein einer Auftrittsfl\u00e4che wegen des vertikal aufragenden Verlaufs des Torblattes und ihres eigenen Schwerpunktes Schwierigkeiten haben wird, sich l\u00e4ngere Zeit auf dem Befestigungselement\/Schwellenelement zu halten. Dennoch will das Klagepatent selbst die Gefahr einer kurzfristigen Mitnahme einer Person durch das sich nach oben bewegende Torblatt unterbinden.<br \/>\nF\u00fcr den aufgrund der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorrangig interessierenden, auf der Torblattinnenseite angeordneten oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt (48) gilt Entsprechendes. Zwar ist Patentanspruch 2 im Hinblick auf diesen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt dahingehend etwas anders formuliert, dass dieser<br \/>\na) von der Torblattinnenseite schr\u00e4g nach unten<br \/>\nb) auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements (50) abf\u00e4llt<br \/>\nc) und in der Schlie\u00dfstellung einen Winkel von mehr als 15\u00b0 mit der horizontalen Ebene einschlie\u00dft.<br \/>\nVor dem Hintergrund des mit der schr\u00e4gen Ausgestaltung der oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitte angestrebten Ziels, das Risiko des Mit-nach-Oben-Ziehens einer auf dem Befestigungs- oder Schwellenelements stehenden Person auszuschlie\u00dfen (vgl. Abschnitt [0026] a.E. \u201e\u2026auch kein Risiko dahingehend besteht, dass eine auf dem Befestigungs- oder dem Schwellenelement stehende Person bei einer Torblatt-\u00d6ffnungsbewegung mit nach oben gezogen wird\u2026\u201c, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt), ist dem Fachmann jedoch klar, dass die sprachlich etwas unterschiedliche Fassung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs in Bezug auf den auf der Torblattau\u00dfen- bzw. Torblattinnenseite angeordneten oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt keinen Einfluss auf die Reichweite des Schutzbereichs des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzbereichs haben kann. Abgesehen davon, dass sich die \u2013 im \u00dcbrigen bei der durch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat zitierten, die Begrenzungsw\u00e4nde des Kanals (54) betreffenden Textstelle in Abschnitt [0055] fehlende \u2013 Vorgabe, der innere obere Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt solle \u201evon der Torblattinnenseite\u2026schr\u00e4g nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements (50)\u2026\u201c verlaufen (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt), zwangslos so lesen l\u00e4sst, dass die Schr\u00e4ge an der Torblattinnenseite beginnen soll, ist auch unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 &#8211; Spannschraube) kein Grund ersichtlich, die Innen- und die Au\u00dfenseite unterschiedlich zu behandeln. Denn auf beiden Seiten besteht die mit der schr\u00e4gen Anordnung des oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitts zu beseitigende Mitnahmegefahr (vgl. Abs. [0026] und [0055]) gleicherma\u00dfen. Soweit sich die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat demgegen\u00fcber darauf berufen hat, mit der unterschiedlichen Formulierung der Anforderungen an die Gestaltung des \u00e4u\u00dferen bzw. inneren oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitts solle dem Rechnung getragen werden, dass die Befestigung des Befestigungselements \u00fcblicherweise auf der Torblattinnenseite erfolge, findet sich daf\u00fcr in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt. Vielmehr wird dort die Art und Weise der Befestigung vollumf\u00e4nglich in das Belieben des Fachmanns gestellt (vgl. Anlage K 22, Abs. [0025] a.E.). Das Befestigungselement kann dementsprechend insbesondere nicht nur auf der Innen-, sondern auch auf der Au\u00dfenseite verschraubt werden, mag dies auch, etwa aus optischen Gr\u00fcnden, weniger vorteilhaft sein.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin bietet die Figur 2 f\u00fcr ein abweichendes Ver-st\u00e4ndnis keinen Anlass. Zwar sind Beschreibung und Zeichnungen, die dem Fachmann die Lehre des Patentanspruchs erl\u00e4utern und veranschaulichen, nicht nur f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG), sondern ebenso f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen (BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 972, 974 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2015, 972, 974 &#8211; Kreuzgest\u00e4nde). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen l\u00e4sst und ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch verbleibt, d\u00fcrfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nde). Demgem\u00e4\u00df kommt eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, nur dann in Betracht, wenn andere Ausle-gungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungs-beispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte). Werden in der Beschreibung mehrere Ausf\u00fchrungsbeispiele als erfindungsgem\u00e4\u00df vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<br \/>\nDem wird die vorstehende Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs jedoch gerecht. Auch bei der in Figur 2 gezeigten Ausgestaltung verl\u00e4uft der obere Rand des Schwellenelements sowohl ausgehend von der Torblattau\u00dfen- als auch von der Torblattinnenseite schr\u00e4g nach unten auf einen au\u00dfen- bzw. innenseitigen Rand des Schwellenelements. Weder auf der Innen- noch auf der Au\u00dfenseite finden sich Stufen, so dass die in den Abschnitten [0026] und [0055] angesprochene Gefahr des Mitf\u00fchrens nicht besteht. Dass der Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt (48) dabei \u00fcber das Wandelement (44) in die Torblattinnenseite \u00fcbergeht, steht der schr\u00e4gen Ausgestaltung des oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnittes nicht entgegen. Zum einen verl\u00e4uft auch der obere Rand des Wandelements (44) ausgehend von der Torblattinnenseite schr\u00e4g nach unten in Richtung des innenseitigen Rands des Schwellenelements. Zum anderen stellt das Wandelement (44), solange es parallel zur T\u00fcrblattinnenseite verl\u00e4uft, letztlich nur deren Verbreiterung dar, so dass der obere Rand des Befestigungselements auch unabh\u00e4ngig von der technischen Ausgestaltung der Oberseite des Wandelements (44) ausgehend von der T\u00fcrblattinnenseite schr\u00e4g nach unten auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abf\u00e4llt, und zwar selbst dann, wenn die obere Begrenzungsfl\u00e4che im Bereich des \u00e4u\u00dferen Randes des Schwellenelementes, wie dies in Figur 2 in Bezug auf den auf der Torblattau\u00dfenseite angeordneten oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt (46) gezeigt ist, vertikal ausgestaltet ist. F\u00fcr die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre kommt es entscheidend darauf an, dass sich keine, mit der Gefahr des Mitf\u00fchrens verbundenen Stufen bilden. Aus diesem Grund darf der obere, schr\u00e4g verlaufende Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt nicht in einem inneren Bereich des Schwellenelements enden, sondern soll auf einen innen- bzw. au\u00dfenseitigen Rand des Schwellenelements abfallen. Der obere Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt soll demnach bis zum inneren bzw. \u00e4u\u00dferen Rand des Schwellenelements schr\u00e4g ausgestaltet sein. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn der obere Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt zun\u00e4chst bis zur H\u00f6he des \u00e4u\u00dferen Randes schr\u00e4g und dann \u2013 wie dies in Figur 2 hinsichtlich des oberen Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitts (46) gezeigt ist \u2013 vertikal verl\u00e4uft.<br \/>\nb)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Wie die nachfolgend eingeblendete, unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigende, der Anlage K 8a entnommene Abbildung verdeutlicht, ist der obere Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt des Befestigungselements auf der Torblattinnenseite zwar teilweise schr\u00e4g ausgestaltet.<\/p>\n<p>Auch hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass dieser Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt einen Winkel von mehr als 15\u00b0 mit der horizontalen Ebene einschlie\u00dft. Allerdings verl\u00e4uft der obere Begrenzungsfl\u00e4chenabschnitt nicht von der Torblattinnenseite schr\u00e4g nach unten auf einen au\u00dfenseitigen Rand des Schwellenelements. Vielmehr ist der obere Rand des Befestigungselements zun\u00e4chst horizontal und damit parallel zum Schwellenelement ausgestaltet. Erst danach verl\u00e4uft er schr\u00e4g, und zwar auch dann nicht in Richtung des inneren Randes des Schwellenelements, sondern auf einen Punkt auf der Oberseite des Schwellenelements zu, wodurch letztlich zwei, wenn auch nicht besonders gro\u00dfe Trittstufen entstehen. Dies verdeutlicht die durch die Beklagte als Anlage B 21 vorgelegte und nachfolgend nochmals eingeblendete Prinzipienskizze, hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin zwar bestritten hat, dass diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt, hinsichtlich derer sie jedoch weder die dort gezeigte grunds\u00e4tzliche Gestaltung der oberen Begrenzungsfl\u00e4che noch die dort zu findenden Ma\u00dfe der horizontalen Abschnitte erheblich in Abrede gestellt hat.<\/p>\n<p>Zumindest der obere Abschnitt, der eine L\u00e4nge von 10,4 mm aufweist, ist dabei auch gro\u00df genug, um zumindest einem kleineren Kind als Auftrittsfl\u00e4che zu dienen. Denn das in den Abschnitten [0026] und [0055] angesprochene Mit-nach-Oben-Ziehen bedeutet nicht, dass eine Person tats\u00e4chlich zwingend vollst\u00e4ndig auf der Trittstufe stehen und gleichsam einer Hebeb\u00fchne gemeinsam mit dem Torblatt nach oben fahren muss. Ein Solches d\u00fcrfte bereits angesichts der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Gesamtbreite des Schwellenelements, verbunden mit dem vertikal aufragenden Verlauf des Torblattes und des Schwerpunktes der jeweiligen Person, ohnehin von vornherein ausscheiden. Vielmehr gen\u00fcgt es f\u00fcr ein solches Mit-nach-Oben-ziehen auch, dass die betreffende Person bzw. das Kind auch nur einen Fu\u00df \u2013 und wenn auch nur die Zehenspitzen \u2013 auf eine bestehende Auftrittsfl\u00e4che setzt und dieser Fu\u00df sodann beim Hochfahren des Tores zumindest ein st\u00fcckweit mit nach oben gezogen wird. Daf\u00fcr reicht die Breite des oberen, horizontalen Abschnittes ohne weiteres aus.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 13. Dezember 2016 gab keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2590 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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