{"id":6639,"date":"2017-01-19T17:00:16","date_gmt":"2017-01-19T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6639"},"modified":"2017-04-04T12:00:27","modified_gmt":"2017-04-04T12:00:27","slug":"i-2-u-513-fernsehempfaenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6639","title":{"rendered":"I-2 U 5\/13 &#8211; Fernsehempf\u00e4nger"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2589<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Januar\u00a02017, Az.\u00a0I-2 U\u00a05\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2618\">4b O 176\/11<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 18. Dezember 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe,<\/p>\n<p>1. dass der Urteilsausspruch zu I. 1. (Unterlassung) infolge \u00fcbereinstimmender Teil-Erledigungserkl\u00e4rung gegenstandslos ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (I. 2.), zum R\u00fcckruf (I. 3.), zur Vernichtung (I. 4) und zum Schadenersatz lediglich auf die Zeit bis zum 12. April 2015 erstreckt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten der Streithelferin tr\u00e4gt diese selbst.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 925.000,- \u20ac festgesetzt.<br \/>\n<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 679 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) zuletzt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie \u2013 nur die Beklagte zu 2) \u2013 auf R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 12. April 1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier US-Patentschriften vom 22. April 1994 in englischer Sprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 25. Oktober 1995. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 31. Mai 2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist am 12. April 2015 durch Zeitablauf erloschen. Mit Urteil vom 22. M\u00e4rz 2016 wies der Bundesgerichtshof eine durch die Beklagte zu 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage ab. Hinsichtlich des Inhalts dieser Entscheidung wird auf die Anlage rop B 23 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde am 23. Februar 2011 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Zuvor war die B, Inc., in der Rolle als Patentinhaberin eingetragen. Diese \u00fcbertrug des Klagepatent sowie alle damit verbundenen Rechte mit Vereinbarung vom 3. Februar 2011 an die Kl\u00e4gerin. Mit einer weiteren Vereinbarung vom 18. M\u00e4rz 2011 wurden vorsorglich alle Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents von der inzwischen in Thomson, Inc. umfirmierten B, Inc., nochmals auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Auf die Anlagen rop B 1 bis rop B 4a wird in diesem Zusammenhang erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eInverse transport processor with memory adress circuitry\u201c (\u201eProzessor f\u00fcr inverse \u00dcbertragung mit Speicheradressenschaltung\u201c). Sein hier allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 ist in der englischen Verfahrenssprache wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eApparatus for processing time division multiplexed packeted signal program components, respective packets including a program component payload and a header containing a signal component identifier SCID including<\/p>\n<p>a source (11) of said time division multiplexed packeted signal; characterized by a common buffer memory (18); a plurality of program component processing apparatus (21-24) having respective input ports coupled to a data output port of said common buffer memory; a SCID detector (13-15) coupled to said source for detecting packets respectively identified by one of a plurality of predetermined SCID\u2019s; means for applying respective payloads of packets identified by said plurality of predetermined SCID\u2019s to a data input port said common buffer memory; addressing (17) circuitry responsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID\u2019s for generating write addresses for storing respective program component payloads in respective blocks of said common buffer memory, and responsive to data requests from said plurality of program component processing apparatus for reading corresponding program component payloads from said respective blocks of said common buffer memory to the requesting processing apparatus.\u201d<\/p>\n<p>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signalpro-grammkomponenten, wobei jeweils Pakete ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten, enthaltend<\/p>\n<p>eine Quelle (11) der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale, gekennzeichnet durch einen gemeinsamen Pufferspeicher (18), eine Mehrzahl von Programmkompo-nenten verarbeitenden Vorrichtungen (21-24) mit jeweiligen Eingangsanschl\u00fcssen, die mit einem Daten-Ausgangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind, einen mit der Quelle verbundenen SCID-Detektor (13-15) zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, Mittel zum Zuf\u00fchren jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehr-zahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangs-anschluss des gemeinsamen Pufferspeichers, eine Adressierschaltung (17), die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s anspricht und Schreibadres-sen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers erzeugt und auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen anspricht, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verar-beitungsvorrichtung.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine bildliche Darstellung eines Paket-Fernsehsignals mit Zeitmultiplex.<\/p>\n<p>Zu sehen ist ein Signalstrom mit Komponenten verschiedener Fernseh- oder interaktiver Programme. Die Pakete haben eine feste L\u00e4nge. Pakete mit Buchstaben mit demselben Index bezeichnen Komponenten eines einzelnen Programms. Zum Beispiel stellen V1, A1 und D1 Video-, Audio- und Daten-Pakete des Programms 1 dar.<\/p>\n<p>Die jeweiligen Pakete enthalten ein sogenanntes Pr\u00e4fix (Vorwort) und ein Nutzsignal, wie es in der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 zu sehen ist:<br \/>\nDas Pr\u00e4fix dieses Beispiels enth\u00e4lt Bytes mit 8 bit mit f\u00fcnf Feldern, von denen vier (P, BB, CF, CS) Felder mit 1 Bit sind und von denen eines (SCID) ein Feld mit 12 Bit ist. Das Feld SCID ist der Identifizierer f\u00fcr die Signalkomponente. Das Feld CF enth\u00e4lt eine Markierung zur Anzeige, ob das Nutzsignal des Pakets verschl\u00fcsselt oder verw\u00fcrfelt ist. Im Feld CS findet sich eine Anzeige, welcher von zwei alternativen Entw\u00fcrfelungscodes f\u00fcr die Entw\u00fcrfelung der verw\u00fcrfelten Pakete anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich handelt es sich bei Figur 3 um ein Blockschaltbild eines Empf\u00e4ngers zur Auswahl und Verarbeitung von Paketen von gemultiplexten Komponentensignalen.<\/p>\n<p>Das Signal wird durch eine Antenne (10) erfasst und einem Tuner\/Dekoder (11) zugef\u00fchrt, der ein bestimmtes Frequenzband der empfangenen Signale extrahiert und ein komprimiertes Basisbandsignal in einem bin\u00e4ren Format liefert. Dieses wird einem FEC-Decoder (12) zugef\u00fchrt, der das empfangene Videosignal synchronisiert und einen Strom von Signalpaketen liefert, wie er in Figur 1 gezeigt ist. Empfangene Pakete von Audio-, Video- und Daten-Programmkomponenten f\u00fcr ein gew\u00fcnschtes Programm m\u00fcssen letztlich jeweiligen Audio- (23), Video- (22) bzw. Zusatzdaten (21, 24) -Signalprozessoren zugef\u00fchrt werden. Die Daten werden mit einer relativ konstanten Rate empfangen, die Signalprozessoren ben\u00f6tigen jedoch normalerweise Eingangsdaten in Form von Paketen oder sog. Bursts. Das in Figur 3 gezeigte System leitet daher die jeweiligen Pakete zu vorbestimmten Speicherpl\u00e4tzen in dem Speicher (18). Die Audio-, Video- und Datenpakete werden in jeweils vorbestimmte Speicherpl\u00e4tze geladen, damit die Signalprozessoren einen bequemen, gepufferten Zugang zu den Komponentendaten erhalten. Damit die Nutzdaten der jeweiligen Komponentenpakete in den geeigneten Speicherbereichen geladen werden, sind die jeweiligen SCID-Komparatoren diesen Speicherbereichen zugeordnet.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) bieten in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreiben unter anderem in einem Fernsehger\u00e4t der Marke \u201eC\u201c einen Fernsehempf\u00e4nger (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), der auf der Hauptplatine einen MPEG-Demodulator\/Decoder mit der Bezeichnung \u201eD E\u201c besitzt. Die Streithelferin hat den Chip E an die Beklagte zu 1) verkauft und geliefert. Die Verarbeitung der empfangenen digitalen wie auch analogen Fernsehsignale und die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere der Aufbau der Hauptplatine einschlie\u00dflich der dort befindlichen Prozessoren, sind den Anlagen rop B 8 bis rop B 12 zu entnehmen. Auf die Anlagen wird Bezug genommen, wobei zum besseren Verst\u00e4ndnis nachfolgend eine Strukturzeichnung des Chips D E Prozessors eingeblendet ist, welche von den Beklagten erstellt wurde.<br \/>\nDer empfangene DVB-Transportstrom (TS) wird einem PID-Filter zugef\u00fchrt, der spezielle Audio- und Video-Transportstrompakete aus dem DVB-Transportstrom herausfiltert. Die Filterung erfolgt anhand der PID-Information, die im Header der DVB-Transportstrom-Pakete enthalten ist. Die gew\u00fcnschten DVB-Transportstrom-Pakete werden als komplette Pakete in einem FIFO (First In First Out-Speicher) zwischengespeichert. Erreicht der FIFO (11) einen bestimmten F\u00fcllstand, gibt er ein Anfragesignal R11 aus, um einen Datentransfer zu einem AV TS Puffer (12) (Bereich des SDRAM) anzufragen. Der Datentransfer zu dem AV TS Puffer (12) und das Speichern der Daten darin werden von einem Anfragen-Verwalter (100) (Request Arbitrator) verwaltet, der Datentransfer-Anfragen priorisiert und abarbeitet. Die zum Speichern und Auslesen von Daten aus dem SDRAM ben\u00f6tigten Speicheradressen werden durch einen SDRAM-Adressgenerator (200) erzeugt, der von dem Anfragen-Verwalter (100) aufgerufen wird. Nach Freigabe durch den Anfragen-Verwalter (100) mittels des Freigabesignals E11 an den Baustein (111) werden die DVB-Transportstrom-Pakete an den AV TS Puffer (12) \u00fcbertragen und dort gespeichert.<\/p>\n<p>Der AV-Parser (13) empf\u00e4ngt die DVB-Transportstrompakete vom AV TS Puffer (12), indem er ein Anfragesignal R13 an den Anfragen-Verwalter (100) sendet, der wiederum den Datentransfer durch ein Freigabesignal E13 freigibt. Der AV-Parser (13) trennt die ankommenden Transportstrompakete anhand des Typs der PID-Information \u2013 Video- oder Audio-PID \u2013, die im Header der DVB-Transportstrom-Pakete enthalten ist, in Audio- und Video-Transportstrom-Pakete. Sodann entfernt der AV-Parser (13) den Transportstrom-Header der Pakete, decodiert in der Transportstrom-Nutzlast den Paketheader des paketisierten Elementarstroms (PES) und extrahiert schlie\u00dflich die Nutzlast-Daten aus den entsprechenden PES-Paketen. Diese Nutzlast-Daten sind die eigentlichen Audio- und Video-Elementarstr\u00f6me (ES) ohne Header, die anschlie\u00dfend vom AV-Parser (13) an einen entsprechenden Audio-FIFO-Speicher (15) oder einen Video-FIFO-Speicher (14) \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Die beiden FIFO-Speicher speichern den Video- bzw. Audio-Elementarstrom, der vom AV-Parser (13) ausgegeben wird. Bei Erreichen eines bestimmten F\u00fcllstandes geben sie ein Anfragesignal R14 und R15 an den Anfrage-Verwalter (100) aus, um einen Datentransfer an den ES-Puffer (16, 17) anzufragen. Der Anfrageverwalter (100) gibt den Datentransfer an den ES-Puffer (16, 17) mittels eines Freigabesignals E14\/E15 frei und weist den SDRAM-Adressgenerator (200) an, entsprechende Speicheradressen bereitzustellen. Damit werden die Daten der FIFO-Speicher (14, 15) an die ES-Puffer (16, 17) \u00fcbertragen und dort \u2013 getrennt nach Audio- und Videosignalen \u2013 abgelegt.<\/p>\n<p>Zum Decodieren der Video-Daten des Video-Elementarstroms fragt der Video-Decoder (18) \u00fcber ein Anfragesignal R18 an den Anfragen-Verwalter (100) nach weiteren Video-Daten aus dem Video-ES-Puffer (16) an. Der Anfragen-Verwalter (100) weist den SDRAM-Adressgenerator (200) an, die entsprechende Leseadresse bereitzustellen und gibt durch ein Freigabesignal E18 eine Daten\u00fcbertragung vom Video-ES-Puffer (16) \u00fcber den SDRAM-Datenbus an den Video-Decoder (18) frei, der den Video-Elementarstrom decodiert. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Audio-Daten. Zum Decodieren der Audio-Daten des Audio-Elementarstroms fragt der Audio-Decoder (19) \u00fcber ein Anfragesignal R19 an den Anfragen-Verwalter (100) nach weiteren Audio-Daten aus dem Audio-ES-Puffer (17) an. Der Anfragen-Verwalter (100) weist den SDRAM-Adressgenerator (200) an, die entsprechende Leseadresse bereitzustellen und gibt durch ein Freigabesignal E19 eine Daten\u00fcbertragung vom Audio-ES-Puffer (16) \u00fcber den SDRAM-Datenbus an den Audio-Decoder (19) frei, der den Audio-Elementarstrom decodiert.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagepatents dar, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei es ausreichend, wenn die Vorrichtung \u00fcber Mittel zum Zuf\u00fchren von Nutzsignalen verf\u00fcge, eine Zuf\u00fchrung von Paketen sei nicht zwingend vorgesehen. So gehe bereits der Anspruchswortlaut von einer Zuf\u00fchrung jeweiliger Nutzsignale von Paketen aus. Dass im Anspruch davon die Rede sei, dass die Nutzsignale von Paketen durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert w\u00fcrden, bedeute nicht, dass die Pakete insgesamt \u00fcbertragen werden m\u00fcssten, obwohl die SCID\u2019s in den Paketen enthalten seien. Die Adressierschaltung m\u00fcsse weder selbst SCID\u2019s ermitteln noch unmittelbar auf die Ermittlung von SCID\u2019s ansprechen. Vielmehr gen\u00fcge auch ein mittelbares Ansprechen. Schlie\u00dflich sei es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre auch nicht erforderlich, dass die Speicherung der Nutzsignale in physisch getrennten Bl\u00f6cken des Pufferspeichers erfolge.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht, erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Vorrichtung \u00fcber Mittel verf\u00fcgen, welche die Pakete selbst (und nicht lediglich Nutzsignale von Paketen) zuf\u00fchren, da in diesen die SCID\u2019s enthalten seien, die erfindungsgem\u00e4\u00df identifiziert werden sollen, um sie einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers zuzuf\u00fchren. \u00dcberdies m\u00fcsse die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung jedenfalls auf unmittelbar SCID\u2019s betreffende Informationen ansprechen, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 18. Dezember 2012 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung bejaht und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen \u2013 verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signalprogrammkomponenten, wobei jeweils Pakete ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten und wobei der Signalstrom Signalpakete enth\u00e4lt, die Komponenten von mehreren verschiedenen Fernseh- oder interaktiven Fernsehprogrammen sind, enthaltend eine Quelle der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vorrichtungen enthalten<\/p>\n<p>einen gemeinsamen Pufferspeicher, eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen mit jeweiligen Eingangsanschl\u00fcssen, die mit einem Datenausgangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind, einen mit der Quelle verbundenen SCID-Detektor zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, Mittel zum Zuf\u00fchren jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers, eine Adressierschaltung, die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s anspricht und Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers erzeugt und auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen anspricht, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungsvorrichtung;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 2): die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 679 AAA B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 2) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zusagt, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. vor dem 23. Februar 2011 der B, Inc., durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Beklagten verletzten das Klagepatent, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von dessen technischer Lehre Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df reiche es aus, wenn zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers lediglich Nutzsignale von Paketen zugef\u00fchrt w\u00fcrden. Auf die Zuf\u00fchrung paketisierter Nutzsignale komme es demgegen\u00fcber nicht an. Zugef\u00fchrt m\u00fcsse nur das werden, was letztlich im Pufferspeicher gespeichert werden solle, also die Nutzsignale der Programmkomponenten. Soweit die Nutzsignale durch \u201edie Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden\u201c sollen, w\u00fcrden dadurch nur die Nutzsignale konkretisiert, die dem gemeinsamen Pufferspeicher zugef\u00fchrt werden sollen.<\/p>\n<p>Des Weiteren lasse es der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch offen, wie das Ansprechen der Adressierschaltung auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s erfolgen solle. Insbesondere sehe der Anspruch nicht vor, dass die Adressierschaltung selbst SCID\u2019s ermittle, um Schreibadressen zu erzeugen, die durch eine Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert worden seien. Zudem lege sich der Anspruch auch nicht fest, ob das Ansprechen unmittelbar oder lediglich in Folge der Ermittlung eines der Mehrzahl vorbestimmter SCID\u2019s erfolge. Es fehle sowohl an einer konkreten Regelung, ob ein direktes oder indirektes Ansprechen erfolgen m\u00fcsse, als auch hinsichtlich der Art und Weise des Ansprechens. Mit dem Ansprechen der Adressierschaltung sei das Ziel verbunden, Schreibadressen zu erzeugen. Die Nutzsignale sollten entsprechend ihres Typs \u2013 Audio oder Video \u2013 in den jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers gespeichert werden. Es werde daher eine Speicheradresse erzeugt, um ein Speichern in einem bestimmten Bereich des Pufferspeichers zu erm\u00f6glichen. Die ermittelten SCID\u2019s w\u00fcrden dann \u00fcber den Speicherort in den unterschiedlichen, dem Nutztyp zugeordneten Speicherbl\u00f6cken entscheiden. Ein technischer Grund, weshalb der Adressierschaltung die SCID\u2019s selbst zugeleitet werden m\u00fcssten, um sie zu verwerten, sei nicht zu erkennen. Das Erzeugen von Speicherorten sei technisch auch gew\u00e4hrleistet, wenn bei der Adressierschaltung nur solche Nutzsignale ankommen, die aus Paketen stammen, die anhand ihrer SCID\u2019s andernorts identifiziert worden seien. Entscheidend f\u00fcr den Speicherort sei der Nutzsignaltyp und nicht die konkrete SCID.<\/p>\n<p>\u00dcberdies sei es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre auch nicht zwingend erforderlich, dass \u201edie Bl\u00f6cke des gemeinsamen Pufferspeichers\u201c auf einem physisch einheitlichen Speicher vorliegen. Es sei daher auch ausreichend, wenn die jeweiligen Bl\u00f6cke auf verschiedenen Speicherb\u00e4nken desselben gemeinsamen Pufferspeichers angeordnet seien. In dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch sei lediglich die Rede von jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers. Die Anordnung der Bl\u00f6cke in dem gemeinsamen Pufferspeicher und dessen Ausgestaltung w\u00fcrden mangels weiterer Angaben im Anspruchswortlaut dem Fachmann \u00fcberlassen bleiben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sehe der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch auch lediglich das Lesen von Nutzsignalen, nicht aber von Daten in Form von Paketen vor.<\/p>\n<p>Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Diese verf\u00fcge unstreitig \u00fcber Mittel zum Zuf\u00fchren von Nutzsignalen. Die Adressierschaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien der Anfragen-Verwalter und der SDRAM-Adressgenerator. Diese w\u00fcrden \u2013 mittelbar \u2013 auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s durch den PID Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale erzeugen. Anhand der PID stelle der AV-Parser fest, ob es sich um Video- oder Audiodaten handele, trenne die Audio- und Video-Transportstrompakete und leite diese an den Video- und den Audio-FIFO weiter. Diese w\u00fcrden ein Anfragesignal an den Anfragen-Verwalter senden, sobald gen\u00fcgend Daten in ihnen gespeichert seien. Der Anfragen-Verwalter weise den SDRAM-Adressgenerator an, je nach Komponententyp geeignete Schreibadressen in jeweiligen Bl\u00f6cken des gemeinsamen Pufferspeichers zu erzeugen. Entsprechend habe die Kl\u00e4gerin in den durch sie als Anlage rop B 16 gezeigten Messungen dargelegt, dass die Video-Signale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Speicherreihen mit den Adressen 0x208 bis 0x252 und die Audio-Signale in den Speicherreihen mit den Adressen 0x2FE bis 0x302 gespeichert w\u00fcrden. Damit w\u00fcrden die PID\u2019s (SCID\u2019s) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar nicht unmittelbar von der Adressierschaltung zur Erzeugung von Schreibadressen verwendet. \u00dcber den Umweg AV-Parser und Video- bzw. Audio-FIFO erhalte die Adressierschaltung jedoch die aus den PID\u2019s abgeleiteten Informationen, um Schreibadressen zu erzeugen und eine entsprechende Speicherung vorzunehmen. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Datenanforderungen von der Mehrzahl von Vorrichtungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Form der Anfragesignale R18 (Video-Decoder) bzw. R19 (Audio-Decoder) vorliegen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgen.<\/p>\n<p>Sie wiederholen und erg\u00e4nzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend:<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht ein indirektes\/mittelbares Ansprechen der Adressierschaltung auf die SCID-Ermittlung durch den SCID-Detektor ausreichen lasse, k\u00f6nne auf der Grundlage dieser Auslegung nur die \u201eTeilaufgabe 1\u201c des Klagepatents (Nutzung des gemeinsamen Speichers\/Reduzierung der Speichergr\u00f6\u00dfe), nicht aber die \u201eTeilaufgabe 2\u201c (Reduzierung der Speicherverwaltungsschaltung) gel\u00f6st werden. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Adressierschaltung selbst auf die Ermittlung von vorbestimmten SCID\u2019s ansprechen, um bestimmte Speicheradressen festzulegen. Die Adressierschaltung m\u00fcsse also selbst SCID\u2019s ermitteln oder selbst SCID\u2019s erhalten und diese Informationen entsprechend zur Erzeugung von Speicheradressen verwenden. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden dem Daten-Eingangsanschluss nach der technischen Lehre des Klagepatents lediglich paketisierte Nutzsignale zugef\u00fchrt, durch die Adressierschaltung anhand der SCID\u2019s identifiziert und im gemeinsamen Pufferspeicher abgelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts vom 18. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Streitverk\u00fcndete hat sich den Antr\u00e4gen der Beklagten angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (I. 2.), zum R\u00fcckruf (I. 3.), zur Vernichtung (I. 4) und zum Schadenersatz lediglich auf die Zeit bis zum 12. April 2015 erstreckt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend \u2013 mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum Schadenersatz und \u2013 nur die Beklagte zu 2) \u2013 zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verarbeiten von Datenpaketen f\u00fcr Programmkomponenten aus einem Paket-Videosignal und zum Extrahieren entsprechender Nutzsignale aus verschiedenen Programm-Signalkomponenten. Dabei umfasst die Erfindung eine Vorrichtung zur Adressierung und zur Verwendung eines gemeinsamen \u00dcbertragungs-Pufferspeichers.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00dcbertragung von Fernsehsignalen k\u00f6nnen komprimierte Videosignale im Wege des Multiplexens in Paketen \u00fcbertragen werden, die auch eine gewisse Fehlerkorrektur erm\u00f6glichen. Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift \u00fcbertragen und verarbeiten die beispielsweise aus der US-A-5 168 AAB und der US-A-5 289 AAC bekannten L\u00f6sungen jeweils ein einziges Fernsehprogramm, wenngleich auch mit mehreren Programmkomponenten. Diese Systeme verwenden Prozessoren f\u00fcr eine inverse \u00dcbertragung, um die Videosignalkomponente der jeweiligen Programme f\u00fcr eine weitere Verarbeitung zu extrahieren und die Videokomponente f\u00fcr eine Wiedergabe aufzuarbeiten. W\u00e4hrend in der US-A-5 289 AAC nur die Verarbeitung der Videosignalkomponente beschrieben wird, offenbart die US-A-5 168 AAB einen Prozessor f\u00fcr eine inverse \u00dcbertragung, der andere Programmkomponenten mit einem einfachen, auf sog. Paket-Header-Daten ansprechenden und die jeweiligen Signalkomponenten unterscheidenden Demultiplexer trennt. Die abgetrennte Videokomponente wird einem Pufferspeicher zugef\u00fchrt, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Signalkomponenten direkt ihrer jeweiligen Verarbeitungsschaltung zugef\u00fchrt werden (Anlage rop B 6, S. 2).<\/p>\n<p>Des Weiteren ist es aus dem Stand der Technik (US-A 4 233 AAD) bekannt, mit den Fernsehsignalen einen Code zu \u00fcbertragen, um eine interaktive Programmierung durchzuf\u00fchren. Dieser Code wird im Allgemeinen in einem einem Fernsehempf\u00e4nger zugeordneten Computer verarbeitet oder durchgef\u00fchrt. Schlie\u00dflich ist es im Stand der Technik (WO 94\/14AAE) auch bekannt, die verschiedenen Speicheraufbauten mit unterschiedlicher Zeitdauer zum Unterscheiden von Fernsehprogramm-Informationen zu verwenden (Anlage rop B 6, S. 2 unten).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Klagepatentschrift weiter entnimmt, bedarf es bei Anwendungen, bei denen die meisten Programmkomponenten komprimiert sind, einer gewissen Pufferung zwischen dem \u00dcbertragungskanal und der der jeweiligen Komponentenverarbeitung (Dekomprimierung) dienenden Vorrichtung. Es ist daher w\u00fcnschenswert, die meisten, wenn nicht alle Bauteile mit dem Pufferspeicher zu verbinden. Allerdings k\u00f6nnen die Datenraten verschiedener Programmkomponenten ebenso wie innerhalb der jeweiligen Komponenten sehr unterschiedlich sein, weshalb es vorteilhaft sein kann, jede Komponente getrennt zu puffern, wodurch sich jedoch die Kosten eines Empf\u00e4ngersystems nennenswert erh\u00f6hen k\u00f6nnen. Es ist daher vorteilhaft, denselben Pufferspeicher f\u00fcr die Pufferung der verschiedenen Programmkomponenten zu verwenden (Anlage rop B 6, S. 2 oben).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen reziproken Transportprozessor mit einem verbesserten Pufferspeicher und geringeren Herstellungskosten bereitzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Programmkomponentensignalen.<\/p>\n<p>a) Der Signalstrom enth\u00e4lt Signalpakete, die Komponenten von mehreren verschiedenen Fernseh- und interaktiven Programmen sind.<br \/>\nb) Die Pakete enthalten jeweils ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einer Signalkomponentenkennung (SCID).<br \/>\n2. Die Vorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>2.1 eine Signalquelle (11),<br \/>\n2.2 einen gemeinsamen Pufferspeicher (18),<br \/>\n2.3 eine Mehrzahl von Einrichtungen (21-24), die Programmkomponenten verarbeiten, wobei die Einrichtungen (21-24)<\/p>\n<p>2.3.1 mit Dateneing\u00e4ngen versehen sind,<br \/>\n2.3.2 die mit einem Datenausgang des Pufferspeichers (18) verbunden sind,<\/p>\n<p>2.4. einen SCID-Detektor (13-15),<\/p>\n<p>2.4.1 der mit der Signalquelle (11) verbunden ist,<br \/>\n2.4.2 zur Erfassung von Paketen, die durch eine von mehreren vorbestimmten Kennungen (SCID) identifizierbar sind,<\/p>\n<p>2.5 Mittel zum Zuf\u00fchren der durch die Kennung (SCID) identifizierten Nutzsignale der Pakete zu einem Dateneingang eines Pufferspeichers,<\/p>\n<p>2.6 eine Adressierschaltung (17), die<\/p>\n<p>2.6.1 in Reaktion auf die Erfassung einer Kennung (SCID) eine Schreibadresse erzeugt, um die jeweiligen Programmkom-ponenten-Nutzsignale in einem entsprechenden Block des Pufferspeichers abzulegen;<br \/>\n2.6.2 in Reaktion auf Datenanforderungen der Einrichtungen, die Programmkomponenten verarbeiten, entsprechende Pro-grammkomponenten-Nutzsignale aus den Pufferspeicher-bl\u00f6cken ausliest und der anfordernden Einrichtung zuleitet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch stellt eine Vorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Programmkomponentensignalen unter Schutz, wobei die Pakete jeweils ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einer Signalkomponentenkennung (SCID) enthalten. Unter Programmkomponenten versteht das Klagepatent die unterschiedlichen Signaltypen, die in einem Fernsehsignal zusammengefasst sein k\u00f6nnen, insbesondere Video-, Audio- und Programmdaten (vgl. Anlage rop B 6, S. 4 unten i.V.m. Figur 1; BGH, Anlage rop<br \/>\nB 23, S. 8 Rz. 11). Jeweils einer diese Signaltypen stellt eine Programmkomponente dar. Da der Signalstrom nach Merkmal 1 a) des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs Signalpakete enth\u00e4lt, die Komponenten von mehreren Fernseh- und interaktiven Programmen sind, muss die Vorrichtung somit in der Lage sein, einen entsprechenden Signalstrom mit mehreren Fernseh- und interaktiven Programmen zu verarbeiten. Die Pakete und Signale selbst sind kein Teil der beanspruchten technischen Lehre, so dass die unter Schutz gestellte Vorrichtung lediglich geeignet sein muss, die in Merkmal 1 b) genannten Pakete zu verarbeiten (so auch BGH, Anlage rop<br \/>\nB 23, S. 7 unten \u2013 S. 8 oben, Rz. 10).<\/p>\n<p>Mit der n\u00e4heren technischen Gestaltung der beanspruchten Vorrichtung besch\u00e4ftigt sich die Merkmalsgruppe 2. Danach umfasst die Vorrichtung eine nicht n\u00e4her bestimmte Signalquelle (11), einen gemeinsamen Pufferspeicher (18), eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Einrichtungen (21-24), einen SCID-Detektor (13-15), eine Adressierungsschaltung (17) sowie Mittel zum Zuf\u00fchren der durch die Kennung (SCID) identifizierten Nutzsignale der Pakete zu einem Dateneingang eines Pufferspeichers.<\/p>\n<p>Den Hintergrund dieser Anordnung verdeutlichen die Figuren 1 und 2 nebst der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung. Danach besteht der Signalstrom aus einer Vielzahl von Paketen unterschiedlicher Komponenten von mehreren verschiedenen Programmen. Damit die jeweiligen Pakete unterschieden werden k\u00f6nnen, enth\u00e4lt jedes Paket neben dem eigentlichen Nutzsignal, also etwa den Video- oder Audiodaten, ein so genanntes Pr\u00e4fix, welches unter anderem die SCID enth\u00e4lt. Die SCID identifiziert dabei die jeweilige Signalkomponente (vgl. Anlage rop B 6, S. 5 Mitte). Mit anderen Worten l\u00e4sst sich aus der SCID ablesen, welches Nutzsignal sich in dem jeweiligen Paket findet, ob dieses etwa Videodaten des Programms A oder Audiodaten des Programms B enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Damit die in den jeweiligen Paketen enthaltenen Informationen richtig verarbeitet und damit letztlich der richtigen, die jeweilige Programmkomponente verarbeitenden Einrichtung (Merkmal 2.3), die beispielsweise das Video- oder das Audiosignal f\u00fcr eine Wiedergabe im Fernsehger\u00e4t dekomprimiert und decodiert (vgl. BGH, Anlage rop<br \/>\nB 23, S. 8, Rz. 12), zugeordnet werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen die jeweiligen SCID\u2018s ausgelesen und die entsprechenden Pakete davon ausgehend identifiziert werden. Diese Aufgabe \u00fcbernimmt bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung der SCID-Detektor (13-15), der im streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch lediglich dahingehend beschrieben ist, dass er mit der Signalquelle verbunden und in der Lage sein soll, die jeweiligen Pakete anhand ihrer SCID zu identifizieren. Die weitere technische Gestaltung des SCID-Detektors stellt Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber in das Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>Den Kern der Erfindung bildet der in den Merkmalsgruppen 2.5 und 2.6 angesprochene Pufferspeicher. Bei Anwendungen, bei denen die meisten Programmkomponenten komprimiert sind, wird eine gewisse Pufferung zwischen dem \u00dcbertragungskanal und der jeweiligen Komponentenverarbeitung (die Dekomprimierung) ben\u00f6tigt (vgl. Anlage rop B6, S. 2 oben). Da die Datenraten der einzelnen Programmkomponenten ebenso unterschiedlich sind wie innerhalb der jeweiligen Komponenten, sollten die jeweiligen Komponenten m\u00f6glichst getrennt gepuffert werden. Die naheliegendste L\u00f6sung, f\u00fcr jede Programmkomponente einen eigenen Pufferspeicher vorzusehen, erh\u00f6ht jedoch die Kosten des Empf\u00e4ngersystems (vgl. Anlage rop B 6, Seite 2 oben), weshalb patentgem\u00e4\u00df lediglich ein Pufferspeicher vorgesehen ist, in dem die Nutzsignale aller Programmkomponenten gespeichert werden. Dementsprechend sollen die Daten einem gemeinsamen Pufferspeicher-Dateneingangsanschluss zugef\u00fchrt werden (vgl. Merkmal 2.5: \u201eMittel zum Zuf\u00fchren der \u2026 Nutzsignale \u2026 zu einem Dateneingang eines Pufferspeichers\u201c; vgl. Anlage rop B 6, S. 2 unten).<\/p>\n<p>Das Ablegen der Nutzsignale im Pufferspeicher (vgl. Merkmal 2.6.1) erfolgt jeweils in zusammenh\u00e4ngenden Bl\u00f6cken, deren Lage im Pufferspeicher vorbestimmt ist und in die jeweils die Nutzsignale einer Programmkomponente gespeichert werden. Die dahingehende Beschreibung in der Zusammenfassung der Erfindung (vgl. Anlage rop<br \/>\nB 6, S. 3 oben) zeigt nicht lediglich eine besondere Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung auf, sondern stellt eine Konkretisierung der im Patentanspruch angesprochenen jeweiligen Programmkomponenten-Nutzsignale dar, die in entsprechenden Bl\u00f6cken gespeichert werden. Das Ablegen der Nutzsignale vollzieht sich demnach in jeweils zusammenh\u00e4ngenden Speicherbereichen, die homogen anhand ihrer Zuordnung zu ihrer Programmkomponente belegt werden, so dass f\u00fcr jede Programmkomponente jeweils ein bestimmter Speicherbereich als Block besteht (so auch BGH, Anlage rop B 23, S. 8, Rz.14).<\/p>\n<p>Welche Informationen im Pufferspeicher gespeichert werden sollen, erschlie\u00dft sich mit Blick auf Merkmal 2.5, n\u00e4mlich die durch die Kennung (SCID) identifizierten Nutzsignale der Pakete (\u201emeans for applying respective payloads of packets identified by said plurality of predetermined SCID\u2018s\u2026\u201c). Anders, als aus der insoweit etwas missverst\u00e4ndlichen eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung (\u201eMittel zum Zuf\u00fchren jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID\u2019s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss\u2026\u201c), geht aus der f\u00fcr die Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs ma\u00dfgeblichen englischen Fassung (Art. 70 EP\u00dc, vgl. BGH GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem) deutlich hervor, dass die Nutzsignale lediglich anhand ihrer SCID\u2019s identifiziert werden m\u00fcssen, es jedoch keiner zwingenden Identifizierbarkeit im Zeitpunkt der Zuf\u00fchrung der jeweiligen Nutzsignale zum Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers bedarf. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die jeweiligen Nutzsignale im Zeitpunkt der Zuf\u00fchrung bereits identifiziert wurden.<\/p>\n<p>Davon ausgehend vermag der Senat der Auffassung der Beklagten, nach der technischen Lehre des Klagepatents d\u00fcrften dem Daten-Eingangsanschluss des Pufferspeichers lediglich paketisierte Nutzsignale zugef\u00fchrt werden, nicht zu folgen. Ein Hinweis darauf, dass dem Pufferspeicher lediglich paketisierte Nutzsignale zugef\u00fchrt und dort abgespeichert werden sollen, findet sich in Patentanspruch 1 nicht. Dieser stellt vielmehr ausdr\u00fccklich auf die Zuf\u00fchrung der Nutzsignale der (anhand ihrer SCID identifizierten) Pakete ab. Der Zuf\u00fchrung ganzer Pakete, die neben dem Nutzsignal auch eine SCID aufweisen, bedarf es nach dem klaren Wortlaut des Patentanspruchs demgegen\u00fcber nicht. Patentanspruch 1 steht vielmehr im Einklang mit der allgemeinen Beschreibung der Erfindung. Danach enth\u00e4lt das System eine Vorrichtung zum selektiven Extrahieren gew\u00fcnschter Nutzsignale aus Daten f\u00fcr Programmkomponenten und zum Zuf\u00fchren dieser Daten zu einem gemeinsamen Pufferspeicher-Dateneingangsanschluss (vgl. Anlage rop B 6, Seite 2 unten). Auch die allgemeine Patentbeschreibung geht daher davon aus, dass die entsprechenden Nutzsignale (und damit etwa die Video- und Audiodaten) dem Pufferspeicher zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent im Zusammenhang mit der in Figur 3 gezeigten Gestaltung davon spricht, empfangene Pakete von Audio-, Video- oder Daten-Programmkompo-nenten f\u00fcr ein gew\u00fcnschtes Programm m\u00fcssten letztlich jeweiligen Audio-, Video-, bzw. Zusatzdaten-Signalprozessoren zugef\u00fchrt werden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und der bildlichen Darstellung in der Zeichnung ergeben (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972, 974 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge). Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich (BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen l\u00e4sst und ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch verbleibt, d\u00fcrfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2015, 972, 974 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge). Daf\u00fcr besteht vorliegend jedoch kein Bed\u00fcrfnis. Vielmehr l\u00e4sst sich das Ausf\u00fchrungsbeispiel ohne Weiteres mit dem vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs in Einklang bringen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, schlie\u00dft es der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch nicht aus, dass die die Audio-, Video- oder Daten-Programmkomponenten enthaltenden Pakete einschlie\u00dflich des Headers mit einer Signalkomponenten-Identifizierer SCID \u00fcbertragen werden, solange nur dem Dateneingang des Pufferspeichers zumindest auch die Nutzsignale der Pakete zugef\u00fchrt werden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Mindestvoraussetzung. Solange dem Dateneingang des Pufferspeichers zumindest auch die Nutzsignale der Pakete zugef\u00fchrt werden, f\u00fchrt die Speicherung ganzer Datenpakete aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus.<\/p>\n<p>Damit die entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignale jeweils an der richtigen Stelle im gemeinsamen Pufferspeicher abgelegt werden, bedarf es einer Adressierschaltung (17). Diese wird in Patentanspruch 1 lediglich funktional dahingehend umschrieben, dass sie in Reaktion auf die Erfassung einer Kennung (SCID) eine Schreibadresse erzeugt, um die jeweiligen Programmkomponenten-Nutzsignale in einem entsprechenden Block des Pufferspeichers abzulegen (\u201eresponsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID\u2019s for generating write adresses for storing respective programm component payloads in respective blocks of said common buffer memory\u201c, Merkmal 2.6.1). Dar\u00fcber hinaus soll die adressierte Schaltung in Reaktion auf Datenanforderungen der Programmkomponenten verarbeitenden Einrichtungen entsprechende Programmkomponenten-Nutzsignale aus den Pufferspeicherbl\u00f6cken auslesen und der anfordernden Einrichtung zuleiten (\u201eresponsive to data requests from said plurality of program component processing apparatus for reading corresponding program component payloads from said respective blocks of said common buffer memory to the requesting processing apparatus\u201c, Merkmal 2.6.2). Ist die adressierte Schaltung in der Lage, diese ihr anspruchsgem\u00e4\u00df zugewiesenen Funktionen zu erf\u00fcllen, steht die weitere technische Ausgestaltung der entsprechenden Schaltung im Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann Merkmal 2.6.1 entnimmt, soll die Adressierschaltung die Schreibadresse in Reaktion auf die Erfassung einer Kennung (SCID) (\u201eresponsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID\u2019s\u201c) erzeugen. Dies bedeutet zun\u00e4chst erst einmal nur, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der erfassten Kennung (SCID) und der jeweils erzeugten Schreibadresse bestehen muss. Wurde dementsprechend beispielsweise die zu einer bestimmten Audiokomponente geh\u00f6rende SCID identifiziert, wird eine Speicheradresse aus dem Bereich des Pufferspeichers generiert, welche der entsprechenden Audiokomponente zugewiesen ist. Die anschlie\u00dfende Erfassung einer, einer bestimmten Videokomponente zugewiesenen SCID f\u00fchrt zur Zuweisung einer Speicheradresse in dem dieser Videokomponente zugewiesenen Bereich des Pufferspeichers. Da die beanspruchte Vorrichtung neben der Adressierschaltung auch \u00fcber einen SCID-Detektor verf\u00fcgt, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte klar, dass die Adressierschaltung zwar ebenfalls die SCID &#8211; soweit vorhanden &#8211; erfassen kann, aber nicht muss. Denn andernfalls w\u00e4re der SCID-Detektor \u00fcberfl\u00fcssig. F\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist es daher ausreichend, dass die Schreibadresse nicht beliebig, sondern als Reaktion auf die Erfassung einer bestimmten SCID-Kennung zugewiesen wird.<\/p>\n<p>N\u00e4here Vorgaben zur Ausgestaltung dieser \u201eReaktion\u201c und damit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verh\u00e4ltnisses zwischen der Ermittlung der SCID und der anschlie\u00dfenden Zuweisung der entsprechenden Schreibadresse sucht der Fachmann in Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber vergebens. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Frage, ob es einer direkten oder indirekten Reaktion bedarf, als auch hinsichtlich der Art und Weise der Reaktion und der entsprechenden Umsetzung. Die jeweils ermittelten SCID\u2018s m\u00fcssen deshalb lediglich urs\u00e4chlich f\u00fcr die jeweils zugewiesenen Schreibadressen sein. Da die SCID\u2018s jeweils die in dem entsprechenden Paket enthaltenen Nutzdaten identifizieren, ist sichergestellt, dass die entsprechenden Nutzdaten in dem der jeweiligen Programmkomponente zugewiesenen Bereich des Pufferspeichers abgelegt werden. Einer Erfassung der SCID\u2018s durch die Adressierschaltung bedarf es daf\u00fcr ebenso wenig wie eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erfassung der SCID\u2018s und der Erzeugung der jeweiligen Speicheradresse durch die Adressierschaltung oder der Abspeicherung der SCID\u2018s im Pufferspeicher. Nach der beanspruchten technischen Lehre steht es daher im Belieben des Fachmanns, ob auch die Adressierschaltung die SCID\u2018s erfassen kann oder nicht. Soweit in der in Figur 3 gezeigten Ausgestaltung in der Adressierschaltung SCID-Komparatoren vorgesehen sind (vgl. Anlage rop B 6, S. 7 unten), handelt es sich dabei um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Hierauf darf die Erfindung jedoch nicht reduziert werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 \u2013 Steck-verbindung).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine einschr\u00e4nkende Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs schlie\u00dflich auch nicht vor dem Hintergrund der auf Seite 2 der \u00dcbersetzung des Klagepatents (vgl. Anlage rop B 6, S. 2, 2. Absatz) formulierten Aufgabe geboten. Zwar sollen danach die Speichergr\u00f6\u00dfe und die Verarbeitungsschaltung minimiert werden, um m\u00f6glichst niedrige Verbrauchskosten zu erzielen. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht der allgemeine Schluss ziehen, der gesamte, mit der Speicherung verbundene Schaltungsaufwand solle m\u00f6glichst klein gehalten werden. Vielmehr wird die Aufgabe in der weiteren Patentbeschreibung dahingehend konkretisiert, dass derselbe Speicher und dieselbe Speicher-Verwaltungsschaltung f\u00fcr die Pufferung der Programmkomponenten, die Unterbringung des Prozessors und die interaktiven Funktionen Verwendung finden sollen (vgl. S. 2, 2. Absatz a. E.). Vor diesem Hintergrund hat bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt, dass allein die Zuf\u00fchrung lediglich mittelbarer Informationen \u00fcber die detektierten SCID\u2019s keine Vergr\u00f6\u00dferung der Speicherschaltung f\u00fcr die Pufferung zur Folge hat. Diese entspricht vielmehr in ganz wesentlichem Umfang einer Schaltung, bei der die Adressierschaltung unmittelbar auf die Ermittlung von SCID\u2019s anspricht. Dass allein ein von der Adressierschaltung getrennter SCID-Detektor der angestrebten Minimierung der Verarbeitungschaltung nicht entgegenstehen kann, l\u00e4sst sich unmittelbar Patentanspruch 1 entnehmen, welche den SCID-Detektor als eigenst\u00e4ndiges Bauteil erw\u00e4hnt. Dass der SCID-Detektor und die Adressierschaltung nicht zwingend in einer einzigen integrierten Schaltung enthalten sein m\u00fcssen, erschlie\u00dft sich im \u00dcbrigen ohne Weiteres den Ausf\u00fchrungen am Ende der Klagepatentbeschreibung, wonach es n\u00fctzlich (und damit nicht zwingend) ist, den SCID-Detektor und die Adressierschaltung neben weiteren Bauteilen in einer einzigen Schaltung vorzusehen (vgl. Anlage rop B 6, S. 25 unten).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 2.4.2 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber Mittel zum Zuf\u00fchren der durch die Kennung (SCID) identifizierten Nutzsignale der Pakete zu einem Dateneingang eines Pufferspeichers verf\u00fcgt (Merkmal 2.5), liegt unter Zugrundlegung des vorstehend im Einzelnen erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs auf der Hand. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Daten der FIFO-Speicher (14, 15) an die ES-Puffer (16, 17) \u00fcbertragen und dort getrennt nach Audio- und Videosignalen gespeichert. Dass es sich bei den so \u00fcbertragen und abgespeicherten Daten um Audio- und Video-Elementarstr\u00f6me (ES) ohne Header (und damit insbesondere auch ohne eine SCID) handelt, steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegen. Hierf\u00fcr reicht, wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, auch die blo\u00dfe Zuf\u00fchrung reiner Nutzdaten der Pakete.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber eine Adressierschaltung, die in Reaktion auf die Erfassung einer Kennung (SCID) eine Schreibadresse erzeugt, um die jeweiligen Programmkomponenten-Nutzsignale in einem entsprechenden Block des Pufferspeichers abzulegen (Merkmal 2.6 und 2.6.1). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trennt der AV-Parser (13) die ankommenden Transportstrompakete anhand des Typs der PID \u2013 Video- oder Audio-PID \u2013, die jeweils im Header der DVB-Transportstrompakete enthalten ist, in Audio- und Videostrompakete. Nachdem der AV-Parser (13) den Transportstrom-Header der Pakete entfernt, den Paketheader des paketisierten Elementarstroms (PES) decodiert und schlie\u00dflich die Nutzlast-Daten aus den entsprechenden PES-Paketen extrahiert hat, werden diese Nutzlast-Daten an einen entsprechenden Audio- oder Video-FIFO-Speicher (14, 15) \u00fcbertragen. An welchen FIFO-Speicher die \u00dcbertragung erfolgt, richtet sich demnach nach der jeweiligen PID. Die beiden FIFO-Speicher speichern den vom AV-Parser ausgegebenen Audio- bzw. Videostrom. Beim Erreichen eines bestimmten F\u00fcllstandes geben sie ein Anfragesignal (R14,<br \/>\nR15) an den Anfrage-Verwalter (100) aus, der den Datentransfer an die ES-Puffer (16, 17) freigibt und den SDRAM-Adressgenerator (200) anweist, entsprechende Speicheradressen bereitzustellen. Damit werden die Daten der FIFO-Speicher (14, 15) an die ES-Puffer (16, 17), welche bereits das Landgericht zutreffend als Pufferspeicher im Sinne des Klagepatents angesehen hat, \u00fcbertragen und dort getrennt nach Audio- und Video-Daten abgelegt. Da der Anfrage-Verwalter (100) ebenso wie der SDRAM-Adressgenerator auf die \u00dcbertragung eines bestimmten R-Signals (R14: Video-FIFO; R15: Audio-FIFO) reagieren und die Speicheradresse demnach davon abh\u00e4ngt, ob ein Signal des Video- oder des Audio-FIFO eingeht, erzeugt damit die Adressierschaltung die Schreibadresse in Reaktion auf die Erfassung einer Kennung (SCID). Wurde eine Video-PID erkannt, wird der Video-Elementarstrom an einen Video-FIFO \u00fcbertragen und erh\u00e4lt dementsprechend eine Speicheradresse im Video-ES zugewiesen. Liegt demgegen\u00fcber eine Audio-PID vor, erfolgt die \u00dcbertragung des Audio-Elementarstroms an einen Audio-FIFO, woraufhin eine Speicheradresse im Audio-ES zugewiesen hat. Die Schreibadresse ist dementsprechend abh\u00e4ngig von der jeweiligen PID. Eines irgendwie gearteten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Ermittlung der PID und der Erzeugung der Speicheradresse bedarf es ebenso wenig wie der Erfassung der SCID durch die Adressierschaltung. Dementsprechend ist es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre unsch\u00e4dlich, dass weder der Anfrage-Verwalter (100) noch der SDRAM-Adressgenerator (200) die passenden PID\u2019s (SCID) kennt.<\/p>\n<p>Dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte \u201e2-K\u00f6rbe-L\u00f6sung\u201c durch das Vorsehen von \u201ezwei K\u00f6rben\u201c oder Kan\u00e4len m\u00f6glicherweise gegen\u00fcber einer L\u00f6sung, bei welcher die SCID\u2019s durch die Adressierschaltung selbst ermittelt werden, mit einem h\u00f6heren Aufwand verbunden ist, steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegen. Wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollst\u00e4ndig verwirklicht, so ist gleichwohl eine Patentverletzung gegeben, wenn sie s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, sog. verschlechterte Ausf\u00fchrungsform (BGH, GRUR 2006, 131 &#8211; Seitenspiegel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 22\/15; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Rz. 122). Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 2.6.2, wonach die Adressierschaltung in Reaktion auf Datenanforderungen der Programmkomponenten verarbeitenden Einrichtungen entsprechende Programmkomponenten-Nutzsignale aus den Pufferspeicherbl\u00f6cken ausliest und der anfordernden Einrichtung zuleitet, haben die Beklagten lediglich unter Verweis auf die fehlende Zuf\u00fchrung und Abspeicherung von Nutzsignalen in paketierter Form in Abrede gestellt, welcher es jedoch, wie bereits ausgef\u00fchrt, nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht bedarf. Dementsprechend hinsichtlich der Verwirklichung dieses Merkmals vollumf\u00e4nglich auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Auskunftserteilung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie die dar\u00fcber hinausgehende Pflicht der Beklagten zu 2) zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 91a ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten nach \u00a7 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen gewesen, weil der Kl\u00e4gerin bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf auch dieser Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zustand. Insoweit wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Die Streithelferin hat auch insoweit ihre Kosten selbst zu tragen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2589 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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