{"id":6632,"date":"2017-02-02T17:00:37","date_gmt":"2017-02-02T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6632"},"modified":"2017-04-04T11:48:31","modified_gmt":"2017-04-04T11:48:31","slug":"i-2-u-4916-schraubimplantate-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6632","title":{"rendered":"I-2 U 49\/16 &#8211; Schraubimplantate (1)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2586<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. Februar\u00a02017, Az. I-2 U 49\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6333\">4b O 137\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 3. Mai 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 100.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 100.000,- \u20ac festgesetzt.<br \/>\n<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des am 20.09.2014 abgelaufenen deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 646 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin bis zu dessen Erl\u00f6schen war, wurde am 20.09.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21.09.1993 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 05.04.1995 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.11.1999 bekannt gemacht. Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage wurde das Klagepatent vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.04.2006 (Az. X ZR 16\/3, Anlage K 3) teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die ge\u00e4nderte Patentschrift DE 594 08 AAB C5 (Anlage K 2), die als \u201eBeschreibung\u201c lediglich den Hinweis auf das Nichtigkeitsberufungsurteil enth\u00e4lt und au\u00dferdem die vom BGH neu gefassten Patentanspr\u00fcche wiedergibt, wurde am 07.12.2006 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.11.2016 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Patentanspruch 1 lautet in der aufgrund des ersten Nichtigkeitsverfahrens eingeschr\u00e4nkten Fassung wie folgt (wobei die durch das BGH-Urteil neu hinzugekommenen Merkmale durch Unterstreichung hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>\u201eSchraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk\u00f6rper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift) erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen stark vergr\u00f6\u00dferten L\u00e4ngsschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schraubimplantat. Figur 3 zeigt (in entgegengesetzter Orientierung, d.h. mit dem Kopfteil unten und mit dem unteren Gewindeteil oben) eine vergr\u00f6\u00dferte Einzelheit III aus der Figur 1.<br \/>\nIn der vorstehend eingeblendeten Figur 1 ist ein Schraubimplantat 81 zu sehen, das \u00fcber einen l\u00e4nglichen, zylindrischen Implantatk\u00f6rper 21 verf\u00fcgt. Ausgehend von einer kieferausw\u00e4rts gerichteten Stirnseite 22 ist der Implantatk\u00f6rper 21 mit einer mittigen Gewindebohrung 23 versehen. Diese erstreckt sich in Richtung einer L\u00e4ngsmittelachse 24 in das Innere des Implantatk\u00f6rpers. Im oberen Endbereich ist die Gewindebohrung 23 mit einer kegelstumpff\u00f6rmigen Ausweitung versehen, die sich ausgehend von der Stirnseite 22 zur Gewindebohrung 23 hin verj\u00fcngt.<\/p>\n<p>In der vorstehend ebenfalls eingeblendeten Figur 3 ist zu sehen, dass der (normale) Kerndurchmesser d des Gewindeabschnitts 82 im Bereich des Mittelabschnitts 83 vergr\u00f6\u00dfert ist. Dadurch verf\u00fcgt der Mittelabschnitt 83 \u00fcber einen erweiterten Kerndurchmesser dm, der etwa zwischen dem Kerndurchmesser d und dem Flankendurchmesser D des regul\u00e4ren Gewindes am Gewindeabschnitt 82 liegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt bundesweit unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Schraubimplantate (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachstehende Abbildung gibt eine Schnitt-zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder, wobei die Beklagte die Innenkontur des Werkzeugaufnahmeraumes nicht zutreffend bzw. missverst\u00e4ndlich wiedergegeben sieht.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 15.09.2014 (Anlage K 12) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Erfolg ab. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten macht die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 11.606,80 EUR geltend, wobei sie einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR zugrunde legt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich vorgetragen, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze die Beklagte Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df. Soweit das Patent lehre, dass der Implantatk\u00f6rper im Mittelabschnitt einen zylindrischen Kern aufweise, beziehe sich dies auf die Au\u00dfenkontur des Mittelabschnitts und nicht auf den Innenraum des Implantatk\u00f6rpers. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen solchen zylindrischen Kern auf. Au\u00dferdem besitze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein patentgem\u00e4\u00dfes Werkzeugaufnahmemittel; dieses sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf den Innensechskant beschr\u00e4nkt. Es umfasse auch Bereiche, in denen kein Formschluss zwischen Werkzeug und Implantatk\u00f6rper erfolge, sondern lediglich die Einf\u00fchrung des Werkzeugs in den Implantatk\u00f6rper erleichtert werde, wie dies bei der konischen Aufweitung im Kopfabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Vorinstanz geltend gemacht, der im Klagepatentanspruch genannte zylindrische Kern sei vom Gewindekern zu unterscheiden und als inneres Element zu verstehen. Im Inneren des Implantatk\u00f6rpers m\u00fcsse sich ein zylindrischer<br \/>\n(Hohl-)Kern befinden. Ein Schraubimplantat wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei dem sich der Kern nach oben hin weite, sei vom Schutzumfang des Klagepatents nicht erfasst. Au\u00dferdem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Werkzeugaufnahmemittel auf. Als solches sei ein Mittel anzusehen, das eine Drehmoment\u00fcbertragung durch Formschluss mit einem Schraubwerkzeug erlaube. Der Innensechskant der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstrecke sich jedoch nicht durch den Kopfabschnitt und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 03.05.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 17. Januar 2007 bis 20. September 2014<\/p>\n<p>Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk\u00f6rper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt und dem Gewindeabschnitt ein Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist,<\/p>\n<p>angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) und b) durch \u00dcbermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 17. Januar 2008 bis 20. September 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.450,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass das Merkmal, wonach zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist, verwirklicht sei. Mit dem in diesem Merkmal erw\u00e4hnten zylindrischen Kern beschreibe der Klagepatentanspruch die Au\u00dfenkontur des Mittelabschnitts des Implantatk\u00f6rpers am Flankengrund des Gewindes. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs, wonach der Implantatk\u00f6rper gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3 eine durch die Merkmale 3a bis 3c n\u00e4her charakterisierte Au\u00dfenfl\u00e4che aufweise. Das Innere des Implantatk\u00f6rpers beschreibe der Klagepatentanspruch hingegen als Werkzeugaufnahmemittel. Auch in der Beschreibung des Klagepatents werde der Begriff des Kerns durchweg daf\u00fcr verwendet, die Au\u00dfenkontur des Gewindeabschnitts und des Mittelabschnitts am Flankengrund des Gewindes zu beschreiben. Die Funktion der zylindrischen Tiefe bestehe in Abgrenzung zu einer konischen Form darin, dass im Zusammenwirken mit der im Vergleich zum Gewindeabschnitt verringerten Gewindetiefe eine nahezu gleichbleibende, gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke im Mittelabschnitt erreicht werde, die es erm\u00f6gliche, das Werkzeugaufnahmemittel tiefer im Inneren des Implantatk\u00f6rpers unterzubringen. Soweit sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Auslegung auf das im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil des BGH vom 25.04.2006 berufe, f\u00fchre dies zu keiner anderen Auslegung. Nur solche Teile der Entscheidungsgr\u00fcnde k\u00f6nnten die Beschreibung des Patentanspruchs beschr\u00e4nken oder ersetzen, auf denen der Erfolg der Nichtigkeitsklage beruhe. Der Sinngehalt des Klagepatentanspruchs erfahre durch die Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils keine \u00c4nderung, selbst wenn der BGH unter dem zylindrischen Kern des Implantatk\u00f6rpers dessen Innenraum verstanden haben sollte.<\/p>\n<p>Auch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein \u201eWerkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats\u201c auf. Hierunter sei jede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung zu verstehen, die der Aufnahme eines Werkzeugs diene und einen Formschluss zwischen dem Werkzeug und dem die Aufnahme formenden K\u00f6rper erm\u00f6gliche, so dass mittels des Werkzeugs ein Drehmoment auf den Implantatk\u00f6rper \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Dabei m\u00fcsse nicht der Innenraum des Implantatk\u00f6rpers \u00fcber den gesamten Kopfabschnitt und den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts als Werkzeugaufnahmemittel ausgebildet sein. Es gen\u00fcge, wenn in der unteren H\u00e4lfte des Mittelabschnitts ein Werkzeugaufnahmemittel angeordnet sei. Bei funktionaler Betrachtung sei es nicht erforderlich, die f\u00fcr das Drehmoment erforderlichen Angriffsfl\u00e4chen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Innenbohrung des Implantatk\u00f6rpers zu erstrecken. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen Innensechskant auf. Dieser erstrecke sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Mittelabschnitts. Dass der Innensechskant im oberen Bereich des Mittelabschnitts nicht vollst\u00e4ndig ausgebildet sei, sondern lediglich seine Ecken, w\u00e4hrend der Innenraum des Implantatk\u00f6rpers im Bereich der sechs Seiten des Innensechskants weiterhin konisch zulaufe, sei unbeachtlich.<\/p>\n<p>Dier vorgerichtlichen Abmahnkosten hat das Landgericht der Kl\u00e4gerin (auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,- \u20ac bei einem Geb\u00fchrensatz von 1,8 nebst Auslagenpauschale) in H\u00f6he von 5.450,80 \u20ac zuerkannt und das Zahlungsbegehren im \u00dcbrigen abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie h\u00e4lt daran fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Sie weise eine konische Innenkontur auf, die sich vom Werkzeugaufnahmemittel im unteren Teil des Mittelabschnitts ausgehend nach oben aufweite; dies f\u00fchre im Unterschied zu einer zylindrischen Ausgestaltung des Kerns zu einer Verringerung der Wandst\u00e4rke im oberen Mittelabschnittsbereich. Dies mache die nachstehend eingeblendete, von der Beklagten beschriftete schematische Zeichnung deutlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht weiter geltend, das Landgericht habe den Begriff des \u201ezylindrischen Kerns\u201c fehlerhaft ausgelegt, indem es sich ausschlie\u00dflich an der urspr\u00fcnglichen Beschreibung des Patents orientiert habe. Werde das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren im Wege eines Hilfsantrags aufrechterhalten, so tr\u00e4ten die Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils, die die Abweichungen der Anspruchsfassung vom Nichtigkeitsurteil behandelten, an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung und seien daher auch bei der Auslegung des Patents zu ber\u00fccksichtigen. Im \u00dcbrigen finde sich an keiner Stelle des Klagepatents das nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgte Tatbestandsmerkmal \u201ezylindrischer Kern\u201c, sondern es werde jeweils lediglich vom Kerndurchmesser am Mittelabschnitt gesprochen. Der Grund f\u00fcr die Einf\u00fcgung des Teilmerkmals \u201ezylindrischer Kern\u201c durch den Bundesgerichtshof sei gewesen, dass durch die zylindrische Ausgestaltung der Innenkontur des Implantatk\u00f6rpers die zur Verf\u00fcgung stehende Wandst\u00e4rke zwischen Innenbohrung und Gewindekern des Au\u00dfengewindes mit gleichm\u00e4\u00dfiger Materialst\u00e4rke ausgebildet sein sollte. Hiervon mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich beim angegriffenen Implantatk\u00f6rper das Werkzeugaufnahmemittel durch den Kopfabschnitt und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit Gewinde geringerer Tiefe erstrecke. Tats\u00e4chlich verlaufe das zur Drehmoment\u00fcbertragung dienende Werkzeugaufnahmemittel nicht durch den Kopfabschnitt und zudem lediglich durch den im unteren Drittel des Mittelabschnitts befindlichen Innensechskant, so dass auch nur dort eine Drehmoment\u00fcbertragung stattfinde. Der dar\u00fcber liegende Bereich weise gerade keinen Innensechskant, sondern allenfalls radial nach au\u00dfen geneigte Flanken eines Konus auf. Der konische Bereich bewirke weder einen Form- oder Reibschluss, sondern diene lediglich der F\u00fchrung und Abdichtung des eingebrachten \u201eShuttles\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 646 AAA B1 (DE 594 08 AAB C5) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend macht: Die Anspruchs\u00e4nderung im Nichtigkeitsverfahren durch Erg\u00e4nzung um das Merkmal \u201ezylindrischer Kern\u201c sei ausschlie\u00dflich deswegen erfolgt, um den Gegenstand er Erfindung gegen\u00fcber der Druckschrift EP 0 668 AAC abzugrenzen. Diese offenbare einen Implantatk\u00f6rper mit einer konischen Form des Gewindes im Mittelabschnitt. Daher sei es zur Erg\u00e4nzung \u201eMittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern\u201c gekommen.<\/p>\n<p>Es sei nicht erforderlich, dass das Werkzeugaufnahmemittel insgesamt als Innensechskant ausgebildet sei. Dies ergebe sich aus den Unteranspr\u00fcchen 5 bis 7; im \u00dcbrigen diene die kegelstumpff\u00f6rmige Aufweitung des Werkzeugaufnahmemittels bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl der erleichterten Einf\u00fchrung des Werkzeugau\u00dfensechskants in den Innensechskant als auch der F\u00fchrung und Stabilisierung des Werkzeugs w\u00e4hrend des Einschraubens des Implantats.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und dass der Kl\u00e4gerin deswegen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung zustehen. Anlass, den Verletzungsprozess mit R\u00fccksicht auf das neuerliche Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz, insbesondere von Zahnprothesen und Einzelz\u00e4hnen am Kiefer. Derartige Schraubimplantate werden in eine vom Zahnarzt vorgefertigte Aufnahmebohrung im Kiefer eingeschraubt. Damit dies m\u00f6glich ist, besitzt das Implantat auf seiner dem Kiefer abgewandten Stirnseite eine Vertiefung (z.B. ein Innensechskant), in die ein Schraubwerkzeug so eintauchen kann, dass Drehmomente des Schraubwerkzeuges \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und das Implantat in die Kieferbohrung eingedreht wird.<\/p>\n<p>Aus der Klagepatentschrift geht hervor, dass solche Schraubimplantate u.a. aus der US-Patentschrift 5,000,AAD (Anlage K 6) gel\u00e4ufig waren. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist nachfolgend eingeblendet. Sie zeigt eine relativ flach gehaltene Werkzeugaufnahme (28) am stirnseitigen, gewindefreien Ende (24) des Implants. Die Aufnahme erstreckt sich nur \u00fcber einen Bruchteil der gesamten axialen Ausdehnung des Kopfteils (20).<\/p>\n<p>Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Schraubimplantate insbesondere im Kopfbereich eine Gestaltung aufweisen, die beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung des Kiefers zu Verquetschungen f\u00fchrt und die daher ein die Einheilung des Schraubimplantats in den Kiefer verz\u00f6gerndes Trauma hervorrufen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem bieten die bekannten Schraubimplantate vielfach nur einen unzureichenden Halt im Kiefer.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt es vor diesem Hintergrund als Aufgabe der Erfindung, ein Schraubimplantat zu schaffen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen l\u00e4sst und hierin sowohl rasch als auch fest einheilt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Schraubimplantat mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, die sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>1. Schraubimplantat (81) zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer.<br \/>\n2. Das Schraubimplantat (81) hat einen Implantatk\u00f6rper (21), der zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbar ist.<br \/>\n3. Der Implantatk\u00f6rper (21) weist eine Au\u00dfenfl\u00e4che auf,<br \/>\na) die an ihrem unteren Teil (82) mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts versehen ist;<br \/>\nb) die an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist.<br \/>\n4. Zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ist ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde angeordnet.<br \/>\n5. Das Gewinde hat eine<br \/>\na) geringere (Gang-)Tiefe und<br \/>\nb) einen zylindrischen Kern.<br \/>\n6. In dem Implantatk\u00f6rper (21) ist ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet.<br \/>\n7. Das Werkzeugaufnahmemittel (86) erstreckt sich durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe.<br \/>\na)<br \/>\nVon zentraler Bedeutung f\u00fcr die Vorteile der Erfindung sind die Anspruchsmerkmale 5 und 7, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Er liegt darin begr\u00fcndet, dass die Werkzeugaufnahmevertiefung gegen\u00fcber dem Stand der Technik axial deutlich vergr\u00f6\u00dfert ist, was die Eingriffsm\u00f6glichkeit (und infolgedessen die sichere F\u00fchrung und die Drehmoment\u00fcbertragung) f\u00fcr das Einschraubwerkzeug entscheidend verbessert. Die Werkzeugaufnahme erstreckt sich erfindungsgem\u00e4\u00df nicht mehr nur durch einen Bruchteil der, sondern durch den gesamten Kopfabschnitt hindurch und sie setzt sich dar\u00fcber hinaus mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des (sich in Richtung auf den Kiefer) anschlie\u00dfenden Mittelabschnitts des Implantats fort (Merkmal 7). Damit der Eingriffsbereich f\u00fcr das Drehwerkzeug in der geschilderten Weise axial in das Implantat hinein verl\u00e4ngert werden kann, muss in dem mit einem Au\u00dfengewinde versehenen Mittelabschnitt des Implantats eine ausreichende Wandst\u00e4rke vorhanden sein, die dem Werkzeugeingriff bei der Handhabung standh\u00e4lt. Damit befasst sich die Merkmalsgruppe 5. Sie besagt, dass das Gewinde des Mittelabschnitts \u2013 Erstens \u2013 eine geringere Gang-Tiefe als das Gewinde des Unterteils und \u2013 Zweitens \u2013 einen zylindrischen Kern hat. Das Gewinde des Mittelabschnitts ist also \u2013 woran schon nach der Anspruchsformulierung (\u201e\u2026 mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern \u2026\u201c) kein Zweifel bestehen kann \u2013 durch zwei Ma\u00dfnahmen gekennzeichnet, n\u00e4mlich durch eine verringerte Tiefe der Gewindeg\u00e4nge und durch eine zylindrische Form des Gewindekerns. Folge der erstgenannten Ma\u00dfnahme (geringere Gangtiefe des Gewindes) ist, dass der Gewindegrund und damit die \u00e4u\u00dfere Umrisslinie des Implantat-Vollmaterials nach au\u00dfen verlagert wird und folglich umfangsm\u00e4\u00dfig weiter au\u00dferhalb liegt als dies beim unteren Implantatteil der Fall ist. Der hierdurch erzielte Zuwachs an Vollmaterial-Wandst\u00e4rke f\u00fcr die Werkzeugaufnahmevertiefung w\u00e4re jedoch unvollkommen, wenn nicht gleichzeitig Vorsorge daf\u00fcr getroffen w\u00e4re, dass sich die Wandst\u00e4rke nicht wieder durch einen der Sache abtr\u00e4glichen konischen Verlauf des Gewindegrundes verringert. Aus diesem Grund lehrt Merkmal 5 zus\u00e4tzlich zu der geringeren Gangtiefe, dass das Gewinde einen zylindrischen Kern aufzuweisen hat, womit gemeint ist, dass der Gewindegrund im Bereich des Mittelabschnitts die Form eines Zylinders hat, sich also nicht konisch verj\u00fcngt (was zur Folge h\u00e4tte, dass sich die durch die reduzierte Gangtiefe hinzugewonnene Wandst\u00e4rke im Bereich des konischen Verlaufs verringert).<\/p>\n<p>Theoretisch betrachtet w\u00fcrde die durch die geringere Tiefe der Gewindeg\u00e4nge erhaltene Vollmaterial-Wandst\u00e4rke zwar auch dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass sich die Werkzeugaufnahmevertiefung im Inneren des Implantat in axialer Richtung konisch erweitert. Hiermit befasst sich der Patentanspruch jedoch nicht, weil dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres gel\u00e4ufig ist, dass eine sich konisch erweiternde Werkzeugaufnahmevertiefung keinen vern\u00fcnftigen technischen Sinn ergibt und deshalb ohne praktische Relevanz ist. Denn sie w\u00fcrde gerade in dem f\u00fcr den Werkzeugeingriff wichtigen unteren Teil der Werkzeugaufnahme keinen Kontakt zwischen dem Werkzeug und dem Werkzeugaufnahmemittel erlauben.<\/p>\n<p>Der er\u00f6rterte Funktionszusammenhang zwischen der axial vergr\u00f6\u00dferten Werkzeugaufnahmevertiefung und der Ausgestaltung des Au\u00dfengewindes im Mittelabschnitt des Implantats kommt in der Klagepatentschrift hinreichend zum Ausdruck. Zu verweisen ist zun\u00e4chst auf den Beschreibungstext im Absatz [0004], der sich ganz allgemein und grundlegend mit den Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung befasst (Hervorhebungen sind hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDurch den Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe wird zweierlei erreicht: Zum einen wird am \u00dcbergang zum gewindelosen Kopfteil das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt, wodurch es am Mittelabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliegt (\u2026). Zum anderen wird durch die verringerte Gewindetiefe der Kerndurchmesser am Mittelabschnitt vergr\u00f6\u00dfert, wodurch die hier zur Verf\u00fcgung stehende Wandst\u00e4rke gr\u00f6\u00dfer wird. Dies erm\u00f6glicht eine leichtere Unterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels, insbesondere eines Innensechskants, im Inneren des Schraubimplantats. Dieser Innensechskant kann sich dann n\u00e4mlich sowohl \u00fcber den Kopfabschnitt als auch den Mittelabschnitt erstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Inhaltlich gleichlautende Aussagen finden sich im Zusammenhang mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen im Absatz [0017] (Hervorhebungen sind hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDas Schraubimplantat 81 verf\u00fcgt \u00fcber ein Werkzeugaufnahmemittel, das als ein Innensechskant 86 ausgebildet ist. Der Innensechskant 86 geht aus von der (oberen) Stirnseite 22 des Schraubimplantats 81 und erstreckt sich von hier aus \u00fcber den gesamten Kopfabschnitt 84 und \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts 83. Infolge der vorstehend beschriebenen Verringerung der Tiefe des Au\u00dfengewindes am Mittelabschnitt 83 wird f\u00fcr den Innensechskant 86 sozusagen Platz geschaffen, weil das den Innensechskant 86 umgebende Material des Schraubimplantats 81 sowohl am Kopfabschnitt 84 als auch am Mittelabschnitt 83 etwa gleich ist.\u201c<\/p>\n<p>Soweit die erstgenannte Beschreibungsstelle betroffen ist, enthielt der Hauptanspruch des Klagepatents in der erteilten Fassung zwar noch nicht die Forderung nach einem zylindrischen Kern des Mittelabschnitts. Der technische Zusammenhang zwischen der axialen Verl\u00e4ngerung der Werkzeugaufnahme einerseits und der \u00e4u\u00dferen Ausgestaltung des Implantat-Mittelabschnitts mit seinem Au\u00dfengewinde ist dem Durchschnittsfachmann jedoch unmittelbar einsichtig.<\/p>\n<p>In seinem Nichtigkeitsberufungsurteil vom 25.04.2006, das zu der geltenden Anspruchsfassung gef\u00fchrt hat, ist auch der BGH von keinem anderen Verst\u00e4ndnis ausgegangen. Speziell in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wie der Begriff des zylindrischen Kerns zu interpretieren ist, hat der BGH in keinem anderen als dem hier dargelegten Sinne Stellung bezogen (Rz. 17, 18). In Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik nach der EP 0 668 AAC (Anlage K 7), deren Figur 2 nachfolgend wiedergegeben ist,<\/p>\n<p>hei\u00dft es (Hervorhebungen sind hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDer Gegenstand des Streitpatents \u2026 ist \u2026 durch die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 668 AAC (\u2026) vorweggenommen, die s\u00e4mtliche Merkmale des Streitpatents bei einer nicht zylindrischen Ausgestaltung des Kerns bereits enth\u00e4lt. \u2026<\/p>\n<p>Die Befestigungsvorrichtung \u2026 nach dieser Schrift umfasst ein Fixierteil mit einem zylindrischen K\u00f6rper (Anmerkung: 1), wobei ein \u00e4u\u00dferes Ende mit einem sich konisch aufweitenden Teil (Anmerkung: 10) versehen ist \u2026 . Das konisch aufgeweitete Kopfteil ist mit einer Mikrorauigkeit versehen, welche gem\u00e4\u00df Anspruch 6 als Mikrogewinde ausgebildet ist. Damit weist das Implantat eine Au\u00dfenseite mit einem Gewinde auf, das am oberen (\u2026) Ende eine geringere Tiefe besitzt. Die sechseckige Buchse (8) ist als Aufnahme f\u00fcr ein Werkzeug zum Einschrauben des Implantats geeignet. Sie erstreckt sich in den Abschnitt, der an der Au\u00dfenseite ein Gewinde mit geringerer Tiefe als der untere Gewindeabschnitt aufweist. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Wegen der konischen Erweiterung des Gewindeteils mit geringerer Tiefe (10) ist der Gewindekern im Mittelabschnitt des vorbekannten Implantats in der Tat nicht zylindrisch, wie der BGH zu Recht feststellt.<\/p>\n<p>Bei der Er\u00f6rterung der Erfindungsh\u00f6he f\u00e4hrt der BGH (Rn. 29, 30) wie folgt fort (Hervorhebungen sind hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eEin solcher Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt hatte, aus der US-Patentschrift 5,000,AAD (\u2026) bekannte Implantate zu verbessern, hatte insbesondere Anlass, die Eingriffsm\u00f6glichkeit f\u00fcr das Werkzeug vorteilhafter auszugestalten.\u201c<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis ist die ma\u00dfgebliche Figur der Entgegenhaltung an dieser Stelle nochmals eingeblendet:<br \/>\n\u201eDiese war bei dem Implantat nach der US-Patentschrift von einer geringen H\u00f6he, was einerseits die sichere F\u00fchrung und Drehmoment\u00fcbertragung f\u00fcr ein Eindrehwerkzeug erschweren konnte und andererseits die Stabilit\u00e4t der Verbindung des Implantats mit dem Aufbau, beispielsweise einer Krone, beeintr\u00e4chtigen konnte. \u2026 Dies konnte den Fachmann dazu veranlassen, die Eingriffsm\u00f6glichkeit (nachhaltig) tiefer zu gestalten. Hierzu hatte er zwei M\u00f6glichkeiten. Zum einen konnte er das glatte Kopfteil verl\u00e4ngern und zum anderen den zylindrischen Kern vergr\u00f6\u00dfern. W\u00e4hlte er die zweite M\u00f6glichkeit, so war die Folge, dass die Wandst\u00e4rke sich verringerte. Dies \u2026 hielt ihn davon ab, die Vertiefung in den Bereich auszudehnen, an dem sich das Au\u00dfengewinde befindet.\u201c<\/p>\n<p>Zeichnerisch dargestellt, behandelt die zitierte Entscheidungspassage das Problem, dass bei einer axialen Verl\u00e4ngerung der bisher nur im obersten Abschnitt des Kopfteils vorgesehenen Werkzeugaufnahmevertiefung in Richtung auf die Implantatspitze keine ausreichende Vollmaterial-Wandst\u00e4rke zwischen der Werkzeugaufnahme und dem Kern des Au\u00dfengewindes mehr erhalten bleibt, wie dies aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Dass mit dem Begriff des \u201ezylindrischen Kerns\u201c im vorliegenden Zusammenhang der Gewindegrund angesprochen ist, erschlie\u00dft sich auch aus derjenigen Urteilspassage (Rn. 21), in der die US-Patentschrift 5,000,AAD erstmals abgehandelt wird. A.a.O. ist diejenige Materialst\u00e4rke angesprochen, die \u201ezwischen dem Gewinde der Innenbohrung und dem Gewindekern des Au\u00dfengewindes\u201c vorhanden ist.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik er\u00f6rtert die BGH-Entscheidung (Rn. 30) die EP 0 282 AAE, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Eingangs stellt der BGH (Rn. 24) fest, dass die besagte Schrift ein Implantat offenbart, das an seiner Au\u00dfenfl\u00e4che ein Gewinde unterschiedlicher Schnitttiefe aufweist, die kontinuierlich vom spitzen Ende her zunimmt, so dass der Au\u00dfendurchmesser des Implantats \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge konstant bleibt. Ferner wird festgehalten, dass die Werkzeugaufnahme \u00fcber eine sechseckige Ausnehmung zum Einsatz eines Schraubschl\u00fcssels erfolgt, wobei sich am Boden der Ausnehmung eine Sacklochbohrung mit Innengewinde befindet. Im Anschluss daran res\u00fcmiert die Entscheidung, dass ein Mittelabschnitt mit geringerer Gewindetiefe an der Au\u00dfenfl\u00e4che fehle. Zwar sei die Ausnehmung zum Eindrehen des Implantats bis in den Bereich gef\u00fchrt, der das Au\u00dfengewinde trage; dabei werde jedoch lediglich die Ausgangsform ausgenutzt und kein Mittelabschnitt im Sinne des Klagepatents geschaffen. Auf dieser Grundlage f\u00fchrt der BGH (Rn. 30) zu der Frage, ob die Merkmalskombination des Klagepatents f\u00fcr den Durchschnittsfachmann durch die EP 0 282 AAE nahegelegt war, aus:<\/p>\n<p>\u201eHierzu konnte er auch aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 282 AAE (\u2026) keine Anregung entnehmen. Zwar erstreckt sich dort das Werkzeugaufnahmemittel in Form eines Sechskants axial tiefer in den Bereich hinein, der das Au\u00dfengewinde aufweist. Dabei wird jedoch lediglich die Ausgangsform ausgenutzt. Dies ist m\u00f6glich, weil der Durchmesser so gro\u00df ist, dass er eine axial tiefere F\u00fchrung zul\u00e4sst und gleichwohl eine ausreichende Wandst\u00e4rke hergibt. Der Fachmann konnte mithin dieser Schrift nicht mehr entnehmen, als die Idee, das Werkzeugaufnahmemittel axial tiefer auszudehnen, wenn das Umfeld dies hergab. Eine Anregung f\u00fcr die Gestaltung des Umfelds, um dies zu erm\u00f6glichen, fand er dagegen nicht, insbesondere nicht die Anregung, gezielt einen Mittelabschnitt mit geringerer Gewindetiefe zu schaffen, um so eine ausreichende Wandst\u00e4rke zu erhalten, wenn dies die Ausgangsform sonst nicht zulie\u00df. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Tragende Erw\u00e4gung des BGH f\u00fcr die Verneinung eines Naheliegens war somit, dass bei einer axial verl\u00e4ngerten Sechskant-Werkzeugaufnahme eine gen\u00fcgende Vollmaterial-Wandst\u00e4rke bestehen bliebe, weswegen dem Durchschnittsfachmann keine Anregung gegeben werden kann, eine solche gezielt dadurch herbeizuf\u00fchren, dass der Kern des Au\u00dfengewindes im Abschnitt mit geringerer Gewindetiefe zylindrisch \u2013 und eben nicht wie dort gezeigt konisch \u2013 ausgebildet wird.<\/p>\n<p>Soweit der BGH das Charakteristische der aufrechterhaltenen Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents in Rn. 20 zusammengefasst darin sieht, \u201edass der Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe einen zylindrischen Kern aufweist\u201c, k\u00f6nnte diese Wendung \u2013 f\u00fcr sich allein betrachtet \u2013 zwar die Annahme nahelegen, der zylindrische Kern kennzeichne nicht das Gewinde, sondern den Mittelabschnitt. Angesichts des \u00fcbrigen Inhalts der BGH-Entscheidung und des im genau gegenteiligen Sinne klaren Wortlauts des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 handelt es sich jedoch offensichtlich um eine sprachlich \u201everungl\u00fcckte\u201c Formulierung, die bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis nichts daran \u00e4ndert, dass es der Erfindung darum geht, im Mittelabschnitt ein Gewinde vorzusehen, dessen Kern zylindrisch und dessen Gewindeg\u00e4nge flach sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie dem Fachmann bereits die beigef\u00fcgte Zweckangabe \u201ezum Einschrauben des Implantats\u201c deutlich macht, dient das \u201eWerkzeugaufnahmemittel\u201c dazu, dasjenige \u201eWerkzeug\u201c \u201eaufzunehmen\u201c, welches dazu vorgesehen ist, das Implantat in den Kiefer \u201eeinzuschrauben\u201c. Es handelt sich um eine Vertiefung\/Aush\u00f6hlung im Implantatmaterial, die bevorzugt als Sechskant ausgebildet sein, aber auch jede andere f\u00fcr den Einschraubzweck geeignete Form haben kann. Dass das Einschraubwerkzeug von dem \u201eMittel\u201c \u201eaufgenommen\u201c werden muss, besagt \u2013 wie das Landgericht zutreffend erkannt hat \u2013 nicht, dass \u00fcber die gesamte axiale Ausdehnung des \u201eAufnahmemittels\u201c hinweg ein f\u00fcr die Drehmoment\u00fcbertragung notwendiger Form- oder Reibschluss mit dem verwendeten Schraubwerkzeug m\u00f6glich sein muss. Eine \u201eAufnahme\u201c des Schraubwerkzeuges findet vielmehr auch dort statt, wo die Vertiefung das Werkzeug mit (geringem) Abstand umgibt. Auch bei einer solchen Sachlage wird die Handhabung des Einschraubwerkzeuges (beispielsweise im Vergleich mit den Gegenstand der US-Patentschrift 5,000,AAD) verbessert, weil wegen des tieferen Eintauchens des Drehwerkzeuges in das Implantat nicht nur das Werkzeug beim Ansetzen zuverl\u00e4ssig gef\u00fchrt, sondern dar\u00fcber hinaus vermieden wird, dass das Werkzeug im Falle eines nicht korrekten Eingriffs au\u00dfer Kontakt mit dem Implantat ger\u00e4t (wie dies bei einer flachen, nur im oberen Kopfteil angeordneten Werkzeugaufnahme der Fall w\u00e4re). Auch ein solcher das Drehwerkzeug axial umgebender Raum, der nicht f\u00fcr die eigentliche Drehmoment\u00fcbertragung ausgebildet ist, aber daf\u00fcr sorgt, dass der Form- oder Reibschluss mit dem Schraubwerkzeug in der Tiefe des Implantate stattfindet, erbringt folglich seinen Nutzen beim Einschrauben des Implantats. Dass der Kontaktbereich zwischen Schraubwerkzeug und Werkzeugaufnahme eine solche axiale Ausdehnung besitzt, dass die f\u00fcr das Eindrehen des Implantats in den Kieferknochen erforderliche Kraft aufgebracht und \u00fcbertragen werden kann, ist dem Fachmann gel\u00e4ufig, weswegen er innerhalb der Vertiefung f\u00fcr die Werkzeugaufnahme einen hinreichend gro\u00dfen axialen Abschnitt so form- oder reibschl\u00fcssig ausgestalten wird, dass sich der Einschraubvorgang erfolgreich durchf\u00fchren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund des unter 1. dargelegten Verst\u00e4ndnisses verletzt die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Das Gewinde im Mittelabschnitt besitzt einen zylindrischen (Gewinde-)Kern und eine gegen\u00fcber dem unteren Implantatteil geringere (Gang-)Tiefe. Das Werkzeugaufnahmemittel erstreckt sich durch den Kopfabschnitt des Implantats hindurch \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts. Dass innerhalb der so umschriebenen Werkzeugaufnahmevertiefung ein Formschluss zwischen Drehwerkzeug und Werkzeugaufnahme lediglich im unteren Bereich der Aufnahme stattfinden kann, hat keine Bedeutung. Im Verh\u00e4ltnis zur gesamten axialen Erstreckung des Aufnahmeraumes mag der betreffende Abschnitt lediglich einen Bruchteil ausmachen. Die Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, dass der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene axiale Bereich, in dem ein Form\/Reibschluss mit dem Eindrehwerkzeug stattfindet, nicht dazu in der Lage w\u00e4re, die zuverl\u00e4ssige Handhabung beim Einschrauben des Implantats zu gew\u00e4hrleisten. Alle sonstigen Anspruchsmerkmale sind &#8211; wie zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht &#8211; identisch verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei dem gegebenen Verletzungssachverhalt haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin aus den vom Landgericht (Urteilsumdruck Seiten 14-16) dargelegten Gr\u00fcnden im zuerkannten Umfang auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Der Senat nimmt diesbez\u00fcglich auf die mit der Berufung auch nicht gesondert angegriffenen Erw\u00e4gungen im angefochtenen Urteil Bezug.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Nichtigkeitsklage der Beklagten gibt keinen Anlass, den Verletzungsprozess vor\u00fcbergehend auszusetzen (\u00a7 148 ZPO). Der unternommene Angriff auf den Rechtsbestand des Klagepatents hat allenfalls geringe Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>Nachdem sich der BGH im ersten Nichtigkeitsverfahren unter sachverst\u00e4ndiger Beratung mit dem Klagepatent befasst hat, kann ein Aussetzungsanlass von vornherein nicht f\u00fcr solche Angriffe akzeptiert werden, die sich mit den vom BGH bereits beschiedenen Rechtsbestandsangriffen decken. Relevant k\u00f6nnen vielmehr nur neue Einwendungen sein, was speziell in Bezug auf die Nichtigkeitsgr\u00fcnde mangelnder Neuheit und Erfindungsh\u00f6he verlangt, dass ein Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der dem Klagepatent n\u00e4her kommt als derjenige, der Gegenstand des ersten Nichtigkeitsberufungsverfahrens gewesen ist. Dies vorausgeschickt, kann dem Nichtigkeitsangriff keine nennenswerte Erfolgsaussicht beigemessen werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas zun\u00e4chst den Einwand mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit anbetrifft, den die Beklagte daraus herleitet, dass f\u00fcr den Fachmann nicht klar sei, ob sich das Merkmal des zylindrischen Kerns auf die Innenkonfiguration des Implantats (Werkzeugaufnahme) oder dessen Au\u00dfenkonfiguration (Gewindekern) bezieht, l\u00e4sst schon der Anspruchswortlaut keinen vern\u00fcnftigen Zweifel. Wie im Zusammenhang mit der Auslegung des Klagepatents dargestellt, fordert der Patentanspruch 1 eine Zylinderform f\u00fcr den Kern des Au\u00dfengewindes im Mittelabschnitt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso wenig \u00fcberzeugend ist der &#8211; gleichfalls im Hinblick auf das Merkmal des zylindrischen Kerns erhobene \u2013 Einwand unzul\u00e4ssiger Erweiterung. Dass der Gewindekern im Mittelabschnitt zylindrisch ausgebildet sein kann, belegt mit aller Deutlichkeit schon das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3 der Klagepatentschrift, erst recht angesichts der erl\u00e4uternden Bemerkung in Spalte 3 Zeile 55 bis Spalte 4 Zeile 11:<\/p>\n<p>\u201eDer Kerndurchmesser dm ist \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Mittelabschnitts 83 gleich. \u2026<\/p>\n<p>Aus der Fig. 1 wird erkennbar, dass der vergr\u00f6\u00dferte Kerndurchmesser dm im Bereich des Mittelabschnitts 83 dem Durchmesser des \u2026 Kopfabschnitts 84 entspricht. Dadurch verf\u00fcgt der Nutengrund der Rillen des Teilgewindes am Mittelabschnitt 83 \u00fcber einen Durchmesser, der dem Durchmesser des Kopfabschnitts 84 entspricht.\u201c<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMit dem schwedischen Design SE 92-2AAF (Anlage NK 6) und der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 424 AAG (Anlagen NK 7, 7a) hat die Beklagte zwar neuen, bisher noch nicht bzw. nicht unter jedem m\u00f6glichen Gesichtspunkt gew\u00fcrdigten Stand der Technik vorgelegt. Er kommt derjenigen technischen Information, die im vorausgegangenen Rechtsbestandsverfahren erwogen worden ist und keinen Anlass f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents gegeben hat, jedoch nicht n\u00e4her.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas aus dem schwedischen Design SE 92-2AAF ersichtliche Implantat weist im Mittelabschnitt keinen zylindrischen Gewindekern auf. Es ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erw\u00e4gungen der Durchschnittsfachmann von der dort gezeigten konischen Form des Gewindegrundes abgehen und stattdessen eine Zylinderform als vorzugsw\u00fcrdig in Betracht ziehen sollte. Allem Anschein nach gilt vielmehr in gleicher Weise wie f\u00fcr die vom BGH er\u00f6rterte europ\u00e4ische Patentschrift 0 282 AAE, dass die Wandst\u00e4rke von vornherein so ausreichend bemessen ist, dass trotz konisch verlaufenden Gewindekerns die Werkzeugaufnahmevertiefung schadlos bis in den Bereich mit flachem Gewindegang erweitert werden kann. Bei einer solchen Sachlage kann die Entgegenhaltung keine Anregung geben, das Gewinde in der von Klagepatent gelehrten Form zu variieren.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNoch weiter abseits liegt die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 424 AAG. Sie zeigt in ihrer Figur 1 offensichtlich kein Werkzeugaufnahmemittel, das sich in nennenswerter Weise \u00fcber den Kopfteil hinaus erstreckt. Aus diesem Grunde st\u00fctzt die Beklagte ihren Nichtigkeitsangriff auch ma\u00dfgeblich auf die Abwandlung nach Figur 8 der EP 0 424 AAG, welche sie zusammen mit der Konstruktion nach Figur 1 heranziehen will. Wie die Kl\u00e4gerin mit Recht einwendet, missachtet eine solche Gesamtbetrachtung der beiden Ausf\u00fchrungsvarianten jedoch den klaren Offenbarungsgehalt der Druckschrift. Es mag sein, dass der Gewindeabschnitt 23 in Figur 8 einen zylindrischen Gewindekern und flachere Gewindeg\u00e4nge besitzt als der untere Teil des Implantats. Keinesfalls kann jedoch aus einer Zusammenschau mit Figur 1 angenommen werden, dass sich eine Werkzeugaufnahmevertiefung (z.B. ein Innensechskant) bis \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Gewindeabschnitts 23 erstreckt. Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Figur 8 wird n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass dort eine Abwandlung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schraube dargestellt ist, die besonders f\u00fcr orthop\u00e4dische Zwecke geeignet ist, z.B. um eine Platte am Femur zu befestigen (Anlage NK 7a, Seite 32, zweiter Absatz). Im weiteren Erl\u00e4uterungstext wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Gewindeabschnitt 23 nur vorgesehen werden kann, wenn ein entgegenwirkendes Element wie eine auf der Oberfl\u00e4che des Femurknochens aufliegende Platte, vorhanden ist. Exakt dies ist auch in der Figur 8 zeichnerisch festgehalten; sie zeigt im Kopfbereich keinen Innensechskant oder eine vergleichbare Werkzeugaufnahmevertiefung, sondern eine gew\u00f6hnliche Schlitzschraube, deren Kopf beim Einschrauben in der Platte 82 versenkt wird. Mit diesem Inhalt liegt Figur 8 der EP 0 424 AAG weit ab vom Gegenstand des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2586 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. Februar\u00a02017, Az. 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