{"id":6630,"date":"2017-01-20T17:00:05","date_gmt":"2017-01-20T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6630"},"modified":"2017-04-04T11:56:34","modified_gmt":"2017-04-04T11:56:34","slug":"i-2-u-4112-lichtemittierende-vorrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6630","title":{"rendered":"I-2 U 41\/12 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2585<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. Januar\u00a02017, Az.\u00a0I-2 U 41\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2504\">4a O 236\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 29. M\u00e4rz 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 900.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 900.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 936 AAA (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 29.07.1997 unter Inanspruchnahme f\u00fcnf japanischer Priorit\u00e4ten aus den Jahren 1996 und 1997 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 23.08.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 697 02 AAB gef\u00fchrt. Eine deutsche \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift wurde am 01.02.2001 ver\u00f6ffentlicht (\u201eT2-Schrift\u201c).<\/p>\n<p>Auf einen Einspruch wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ge\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten, wobei der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 unver\u00e4ndert blieb. Die Einspruchsentscheidung wurde am 01.08.2007 rechtskr\u00e4ftig, woraufhin eine ge\u00e4nderte Fassung der Klagepatentschrift (\u201eB9-Schrift\u201c) ver\u00f6ffentlicht wurde. Eine deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentschrift wurde am 13.03.2008 ver\u00f6ffentlicht (\u201eT3-Schrift\u201c). Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cA Iight emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the Iight emitted by the Iight emitting component and emitting Iight of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said Iight emitting component (102) comprises a GaN based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula:<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<br \/>\nwherein 0 \u2264 r \u2264 1 wherein Al may be at least partially substituted by Ga and\/or In, and wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a main emission peak of the Iight emitting diode is set within the range from 400 nm to 530 nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the main emission peak of the Iight emitting component.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung dieses Anspruchs lautete in der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten T2- sowie T3-Schrift wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) eine Halbleitersubstanz auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein granatrotes fluoreszierendes Material entsprechend der Formel (Y1-R Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.\u201c<\/p>\n<p>Am 07.06.2010 reichte die Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eine berichtigte \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (\u201eT4-Schrift\u201c) ein, die am 07.10.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die darin angegebene deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt (\u00c4nderungen durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eEine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<br \/>\nmit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei sie zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen erfindungsgem\u00e4\u00dfer lichtemittierender Dioden schematisch im Querschnitt zeigen.<\/p>\n<p>Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11\/12 (EP)) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 16.08.2016 (Az.: X ZR 96\/14; GRUR 2016, 1260) abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit Wirkung zum 18.11.2004 schloss die in Taiwan gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte mit der \u2013 seinerzeit noch als B GmbH firmierenden \u2013 B AG (nachfolgend nur: B) eine Patentlizenzvereinbarung, mit der B der Beklagten eine einfache, kostenpflichtige Lizenz f\u00fcr bestimmte Arten der Benutzung verschiedener Patente, darunter die europ\u00e4ischen Patente 0 907 AAC und 0 862 AAD, gew\u00e4hrte. Die Vereinbarung sollte f\u00fcr die Dauer des l\u00e4ngst g\u00fcltigen lizenzierten Patents in Kraft bleiben, falls sie nicht vorher gek\u00fcndigt wird. In die Lizenzvereinbarung wurde eine als Annex 2 der Vereinbarung beigef\u00fcgte \u201eZusicherungserkl\u00e4rung\u201c (\u201eassurance letter\u201c) der Kl\u00e4gerin vom 27.05.2004 einbezogen. Die Ziffer 1 dieser in englischer Sprache abgefassten Erkl\u00e4rung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201c1. C will not enforce Japanese Patent 3,503,AAE and its foreign counterparts, to the extent such foreign counterparts are directed to the same scope with substantially the same wording as said Japanese Patent 3,503,AAE, against such LED manufacturers (the \u201ePotential B LICENSEE\u201c) (\u2026)\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung dieser Erkl\u00e4rung ist zwischen den Parteien streitig. Nach einer von der Beklagten eingereichten Fassung ist die Erkl\u00e4rung wie folgt zu \u00fcbersetzen, wobei die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Abweichungen in Klammer und Kursivschrift eingef\u00fcgt sind:<\/p>\n<p>\u201e1. C wird das japanische Patent 3,503,AAE und die [diesem] entsprechenden ausl\u00e4ndischen Schutzrechte, sofern derartige ausl\u00e4ndischen Schutzrechte auf den gleichen [denselben] Schutzumfang mit im Wesentlichen gleichem [denselbem] Wortlaut abzielen wie das japanische Patent 3,503,AAE nicht gegen LED-Hersteller geltend machen (den \u201em\u00f6glichen B-LIZENZNEHMERN\u201c), (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten der Patentlizenzvereinbarung und der \u201eZusicherungserkl\u00e4rung\u201c wird auf die Anlagen WKS 4\/4a und 5\/5a Bezug genommen. Ebenso wird hinsichtlich des in der \u201eZusicherungserkl\u00e4rung\u201c benannten japanischen Patents 3,503,AAE auf die Anlagen WKS 6\/6a\/6b verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt LEDs, darunter wei\u00df leuchtende LEDs mit den Typenbezeichnungen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I bis IV). Diese bewirbt sie im Internet und liefert sie an H\u00e4ndler in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kl\u00e4gerin hat zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils einen Auszug aus der Produktliste der Beklagten und eine Produktspezifikation der Beklagten vorgelegt. Im September 2009 und M\u00e4rz 2010 erwarb die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen Dritten von einem in Bonn ans\u00e4ssigen Unternehmen LED-Muster, die die vorstehend angegebenen Typenbezeichnungen aufwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser LEDs eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die von ihr abgegebene \u201eZusicherungserkl\u00e4rung\u201c stehe der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil das Klagepatent nicht denselben Schutzumfang wie das japanische Patent 3,503,AAE habe. Es gen\u00fcge nicht, wenn die Merkmale des Klagepatentanspruchs im japanischen Patent offenbart seien. Es komme vielmehr auf einen abstrakten Schutzbereichsvergleich auf der Grundlage der Patentanspr\u00fcche an. Der Klagepatentanspruch sei auf YAG-Fluoreszenzmaterial beschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend der Anspruch des japanischen Patents auf irgendein ceraktiviertes Fluoreszenzmaterial auf Granatbasis gerichtet sei. Au\u00dferdem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkl\u00e4rung um eine Nichtangriffsabrede handele und nicht um eine Lizenz, deren Umfang sich nach dem weiten Anspruch des japanischen Patents richte. Hintergrund der Abgabe der Zusicherungserkl\u00e4rung sei gewesen, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 damals wirtschaftliche Erfolge mit ceraktiviertem YAG-Leuchtstoff in wei\u00df leuchtenden LED erzielt habe, w\u00e4hrend B eine Umwandlungstechnologie auf Basis von TAG-Leuchtstoffen verwendet habe. Die Patentportfolios beider Unternehmen beinhalteten jedoch auch Patente, die so allgemein gefasst seien, dass sie die Verwendung beider Fluoreszenzmaterialien umfassten. Die Zusicherungserkl\u00e4rung sei mit Blick auf den von B verwendeten TAG-Leuchtstoff abgegeben worden. Die Benutzung von YAG-Fluoreszenzmaterial habe hingegen nicht erm\u00f6glicht werden sollen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents Gebrauch; sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Dies best\u00e4tigten die vorgelegten Gutachten der von ihr beauftragten Privatsachverst\u00e4ndigen, die die von einem Testk\u00e4ufer erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersucht h\u00e4tten. Insbesondere habe mittels R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie nachgewiesen werden k\u00f6nnen, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein ceraktiviertes YAG-Fluoreszenzmaterial zum Einsatz komme. Darauf wiesen auch eine Rietveldberechnung und die Untersuchung der Emissionsspektren des Leuchtstoffs hin. Die weitere Analyse mittels energiedispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie (EDX) habe gezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und III zwei Arten von Leuchtstoffpartikeln enthalte, wobei bei einer Art Yttrium teilweise durch Gadolinium ersetzt worden sei, was der Klagepatentanspruch zulasse.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die Klage sei im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin abgegebene \u201eZusicherungserkl\u00e4rung\u201c unzul\u00e4ssig. Die Voraussetzungen f\u00fcr deren Anwendbarkeit seien hier erf\u00fcllt. Insbesondere handele es sich bei dem Klagepatent um ein ausl\u00e4ndisches Patent, das auf denselben Schutzbereich mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie das japanische Patent 3,503,AAE gerichtet sei. Das japanische Patent und sein Schutzumfang b\u00f6ten die wesentliche Orientierung f\u00fcr die Reichweite der Zusicherungserkl\u00e4rung; auf eine vollst\u00e4ndige Identit\u00e4t der Schutzbereiche komme es im Hinblick auf tats\u00e4chliche und m\u00f6gliche \u00c4nderungen im Erteilungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren nicht an. Im \u00dcbrigen komme es nicht auf einen abstrakten Vergleich der Schutzbereiche an. Vielmehr bestimme der Schutzbereich des japanischen Patents die Bandbreite schutzrechtsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen. Da der jeweilige Lizenznehmer von B an einer Nutzung von LEDs interessiert sei, seien auch nur diejenigen Ausf\u00fchrungsformen zu betrachten, die vom Schutzbereich des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Patents erfasst w\u00fcrden. Eine Ausf\u00fchrungsform, die in den Schutzbereich des japanischen Patents falle und daher aufgrund der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht angegriffen werden k\u00f6nne, solle auch durch ein ausl\u00e4ndisches Parallelpatent wie dem Klagepatent nicht angegriffen werden k\u00f6nnen. Das sei vorliegend der Fall. Insbesondere gelte dies f\u00fcr die im Klagepatentanspruch genannte konkrete chemische Zusammensetzung des Leuchtstoffs, die im japanischen Patent Gegenstand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels sei. Im \u00dcbrigen basierten beide Schutzrechte auf derselben PCT-Anmeldung und seien weitgehend identisch.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Herkunft der angegriffenen LEDs und zum verwendeten Leuchtstoff in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Die Kl\u00e4gerin habe nicht belegt, dass die untersuchten LEDs von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 stammten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang die erworbenen Muster tats\u00e4chlich diejenigen seien, die sp\u00e4ter durch die angeblichen Gutachter der Kl\u00e4gerin untersucht worden seien. Die Kl\u00e4gerin habe weiterhin keine Individualisierungsmerkmale offengelegt, um die Herkunft der angegriffenen LEDs nachzuvollziehen. Dies sei jedoch f\u00fcr eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Patentverletzung erforderlich, weil innerhalb einer Typenreihe unterschiedliche Halbleiter und Fluoreszenzmaterialien eingesetzt w\u00fcrden, die teilweise nicht patentgem\u00e4\u00df seien. Abgesehen davon werde mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Ein solches Bestreiten sei zul\u00e4ssig, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 das Fluoreszenzmaterial nicht selbst herstelle, sondern geliefert bekomme und die chemische Zusammensetzung ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis ihrer Lieferantin darstelle. Sie sei auch nicht verpflichtet, aufwendige Analysen von Mustern der angegriffenen LED-Typen zu veranlassen. Eine solche Untersuchung sei ohnehin irrelevant, weil damit nichts f\u00fcr die im Jahr 2009 bzw. 2010 erworbenen und von der Kl\u00e4gerin angeblich untersuchten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen belegt werden k\u00f6nne. Was die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen von LEDs mittels R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie und EDX angehe, sei nicht nachvollziehbar, was mit welchen Ger\u00e4ten und Methoden untersucht worden sei. Sie bestreite daher, dass die beiden Untersuchungen an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden seien und die Ergebnisse nachvollziehbare Aussagen \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthielten. Zudem lie\u00dfen die vorgelegten Untersuchungsergebnisse keine Aussagen \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu. Da das Fluoreszenzmaterial in einen \u00dcberzug eingebettet sei, sei die R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie f\u00fcr einen Nachweis nicht geeignet. Zudem seien die Untersuchungsergebnisse widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem stehe ihr ein Weiterbenutzungsrecht aus Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG zu. Bis zur Ver\u00f6ffentlichung der T4-Schrift habe der Klagepatentanspruch in seiner deutschen \u00dcbersetzung f\u00fcr das lichtemittierende Teil eine \u201eHalbleitersubstanz\u201c statt eines Verbindungshalbleiters verlangt. Unter einem Verbindungshalbleiter seien Halbleiter aus verschiedenen Materialien zu verstehen, deren Kombination gerade die elektrische Leitf\u00e4higkeit von Halbleitern aufweise. Eine Halbleitersubstanz sei hingegen ein Element wie Silizium oder Germanium, das aus sich heraus die Eigenschaften eines Halbleiters habe. Nach der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung sei daher nur ein solches lichtemittierendes Teil anspruchsgem\u00e4\u00df, das neben einem Verbindungshalbleiter auf der Basis von GaN auch eine Halbleitersubstanz aufweise, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall sei. Ebenso habe die urspr\u00fcngliche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs f\u00fcr den Leuchtstoff ein \u201egranatrotes\u201c fluoreszierendes Material statt eines Granat-Fluoreszenzmaterials verlangt. Letzteres sei ein Fluoreszenzmaterial mit Granatstruktur, w\u00e4hrend die urspr\u00fcngliche \u00dcbersetzung ein Material mit bestimmten Farbeigenschaften (granatrotes Fluoreszieren) beschreibe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten aber weder einen granatroten Leuchtstoff noch fluoresziere der Leuchtstoff in dieser Farbe. Jedenfalls fehle es im Hinblick auf die fehlerhafte \u00dcbersetzung an einer schuldhaften Patentverletzung.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 29.03.2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen, wobei es wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichts zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2000 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) als Belege Bestell- oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.09.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Insbesondere stehe ihr nicht die Einrede der fehlenden Klagbarkeit im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber B abgegebene \u201eZusicherungserkl\u00e4rung\u201c entgegen, weil das Klagepatent von dieser Erkl\u00e4rung nicht erfasst werde. Nach dem Wortlaut der Zusicherungserkl\u00e4rung werde eine formale Betrachtung verlangt, bei der der Schutzbereich des JP 3,503,AAE und des Klagepatents sowie ihr Wortlaut abstrakt zu vergleichen seien. Der Gegenstand des JP 3,503,AAE sei in weiten Teilen enger, im Hinblick auf das f\u00fcr den Leuchtstoff zu verwendende Material jedoch weiter gefasst als der des Klagepatents. W\u00e4hrend das japanische Patent als Leuchtstoff lediglich ein ceraktiviertes Fluorophor auf Granatbasis verlange, fordere das Klagepatent einen Leuchtstoff, der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der im Anspruch 1 genannten Formel enthalte. Bereits auf Grund dieses Unterschieds im Schutzumfang habe weder B noch die Beklagte davon ausgehen d\u00fcrfen, dass es sich bei dem Klagepatent um ein ausl\u00e4ndisches Parallelpatent im Sinne der Zusicherungserkl\u00e4rung handele. Die Erkl\u00e4rung k\u00f6nne nicht dahingehend verstanden werden, dass alle ausl\u00e4ndischen Parallelpatente von ihr h\u00e4tten erfasst sein sollen, die ein spezielles ceraktiviertes Fluorophor wie beispielsweise einen YAG- oder TAG-Leuchtstoff in der lichtemittierenden Vorrichtung vors\u00e4hen. Bei der Auslegung sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Zusicherungserkl\u00e4rung um eine Nichtangriffsabrede handele. Hingegen sei hiermit keine Lizenz erteilt worden. Die Konsequenz daraus zeige sich im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Zusicherungserkl\u00e4rung in Japan. Dort d\u00fcrfe die Beklagte mitnichten s\u00e4mtliche LEDs, die vom Gegenstand des JP 3,503,AAE Gebrauch machten, anbieten. Insbesondere lichtemittierende Vorrichtungen mit ceraktivierten YAG-Fluoreszenzmaterialien, wie sie Gegenstand des Klagepatents seien, d\u00fcrften dort nicht vertrieben werden, obwohl sie in den Schutzbereich des JP 3,503,AAE fielen. Die Kl\u00e4gerin sei n\u00e4mlich auch Inhaberin des JP 2,927,AAF, das lichtemittierende Vorrichtungen mit ceraktiviertem YAG-Leuchtstoff zum Gegenstand habe und das nicht von der Zusicherungserkl\u00e4rung erfasst sei. Dieses Patent sei B bekannt gewesen und k\u00f6nne auch der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. F\u00fcr B und deren Lizenznehmer sei daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Erkl\u00e4rung in Japan lediglich einen eingeschr\u00e4nkten Anwendungsbereich h\u00e4tte haben sollen und insbesondere YAG-Leuchtstoffe nicht h\u00e4tten erfasst sein sollen. Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass dies au\u00dferhalb Japans anders sein solle, best\u00fcnden nicht.<\/p>\n<p>Die Klage sei auch begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin habe schl\u00fcssig dargetan, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklichten. Den entsprechenden Vortrag habe die Beklagte nicht erheblich bestritten. Es sei der Beklagten verwehrt, die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents lediglich mit Nichtwissen zu bestreiten. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht konkretisiert habe, welches Merkmal sie bestreite, sei nach ihrem Vorbringen davon auszugehen, dass ihr die Anordnung des Leuchtstoffs in der Diode, seine Zusammensetzung und sein Absorptions- und Emissionsverhalten grunds\u00e4tzlich bekannt seien. Da die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst herstelle, wisse sie, welche Teile im \u00dcberzug der LED-Chips zum Leuchtstoff geh\u00f6ren. Ihr sei auch bekannt, welche Wellenl\u00e4nge das Licht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe und wie die Kurven der Wellenl\u00e4ngen verliefen. Aber auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Fluoreszenzmaterials sei ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zul\u00e4ssig. Nach ihrem Vorbringen sei der Beklagten die Zusammensetzung des Leuchtstoffs grunds\u00e4tzlich bekannt. Es k\u00f6nne auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass einem Hersteller wei\u00dfer LEDs nicht bekannt sei, welches spezifische Fluoreszenzmaterial er in seinen LEDs verarbeite. Dabei kommt es hier nicht einmal auf besondere Eigenschaften der Leuchtstoffzusammensetzung, sondern nur darauf an, ob ein YAG-Leuchtstoff oder ein anderes Granat-Fluoreszenzmaterial eingesetzt wird. Dass ein solches Fluoreszenzmaterial eine andere Summenformel als die im Patentanspruch genannte Formel aufweisen k\u00f6nne, behaupte auch die Beklagte nicht. Der von der Beklagten erhobene Einwand, sie k\u00f6nne den Verletzungsvorwurf nicht nachvollziehen, greife nicht durch. Denn die Beklagte stelle nicht in Abrede, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt angegriffene Ausf\u00fchrungsformen mit den im Patentanspruch beschriebenen Eigenschaften gegeben habe. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents lediglich dadurch in Frage gestellt, dass dieser Vortrag ihrer Ansicht nach unsubstanziiert und vor allem nicht nachvollziehbar sei. Dies stelle kein erhebliches Bestreiten dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertrieben. Die Beklagte bestreite nicht, LEDs mit den Typenbezeichnungen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c angeboten und in Verkehr gebracht zu haben. Der Vortrag, die gegnerische Partei habe ihren Vortrag nicht substanziiert dargelegt oder gar belegt, stelle aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden kein erhebliches Bestreiten dar. F\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung einer Patentverletzung sei es nicht erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag weiter substantiiere, weil die Beklagte den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht bestritten habe. Die weitere Kenntnis von Individualisierungsmerkmalen sei daf\u00fcr nicht erforderlich. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass die Zusammensetzung des Leuchtstoffs in der Vergangenheit angeblich ge\u00e4ndert worden sei. Denn die Beklagte stelle nicht in Abrede, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften zu irgendeinem Zeitpunkt w\u00e4hrend der Geltung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht zu haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei nicht zur Benutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. berechtigt. Die fehlerhafte \u00dcbersetzung des Patentanspruchs sei im Hinblick auf die berichtigte \u00dcbersetzung schon nicht schutzbereichsrelevant. Nach dem Wortlaut des fehlerhaft \u00fcbersetzten Patentanspruchs solle das lichtemittierende Teil eine \u201eHalbleitersubstanz auf der Grundlage von GaN\u201c enthalten. GaN sei ein Verbindungshalbleiter, der typischerweise in blau leuchtenden LEDs Verwendung finde. Der Fachmann erkenne daher bereits aus dem Anspruchswortlaut, dass das lichtemittierende Teil jedenfalls einen Verbindungshalbleiter aus Galliumnitrid enthalten m\u00fcsse. Dass nach der Lehre des fehlerhaft \u00fcbersetzten Patentanspruchs dar\u00fcber hinaus eine weitere Halbleitersubstanz im Sinne eines Elementhalbleiters erforderlich sei, lasse sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen. Diese Auslegung werde durch die Patentbeschreibung best\u00e4tigt. Aus dieser werde n\u00e4mlich deutlich, dass der Halbleiter ein Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN sei und weitere Materialien enthalten k\u00f6nne, aber nicht zwingend enthalten m\u00fcsse. Insbesondere m\u00fcsse nicht zus\u00e4tzlich ein Elementhalbleiter vorhanden sein. Soweit der fehlerhaft \u00fcbersetzte Patentanspruch ferner angebe, dass der Leuchtstoff ein \u201egranatrotes fluoreszierendes Material\u201c entsprechend der im Anspruch angegebenen Formel enthalte, komme es nach dem Anspruchswortlaut jedenfalls nicht darauf an, in welcher Farbe das Material fluoresziere. Der Wortlaut deute vielmehr zun\u00e4chst darauf hin, dass das Leuchtstoffmaterial selbst granatrot sein solle. Dem stehe jedoch entgegen, dass das Material nach der Patentbeschreibung eine gelbe K\u00f6rperfarbe habe. Der Fachmann erkenne zudem, dass es f\u00fcr die Funktion des Fluoreszenzmaterials nicht darauf ankomme, welche Farbe der Leuchtstoff, sondern welche Farbe das vom Fluoreszenzmaterial ausgesandte Licht habe. Bereits im Anspruchswortlaut tr\u00e4ten daher Widerspr\u00fcche und Unstimmigkeiten auf. Der Fachmann sei bestrebt, diese aufzul\u00f6sen. Das gelinge nur, wenn der Begriff des \u201egranatroten fluoreszierenden Materials\u201c dahingehend verstanden werde, dass erfindungsgem\u00e4\u00df nicht eine granatrote Farbe, sondern eine Kristallstruktur in Granatform verlangt werde.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machte sie geltend:<\/p>\n<p>Der Klageantrag und der auf diesem beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils seien unbestimmt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei entgegen der Auffassung des Landgerichts von dem \u201eAssurance Letter\u201c, bei dem es sich um eine Nichtangriffsabrede handele, umfasst. Empf\u00e4nger dieser Erkl\u00e4rung seien auch die Lizenznehmer von B, weshalb diesen nicht bekannte Umst\u00e4nde nicht zur Auslegung herangezogen werden k\u00f6nnten. Die Einbeziehung des Klagepatents in die Nichtangriffsabrede bedeute keinen weiteren Anwendungsbereich dieser Abrede in Europa im Verh\u00e4ltnis zu Japan. Zutreffend sei, dass der Schutzbereich des in der Nichtangriffsabrede erw\u00e4hnten JP 3,503,AAE sehr weit sei und sowohl YAG- als auch die TAG-Leuchtstoffe als Fluoreszenzmaterial umfasse. Aus diesem Schutzrecht k\u00f6nne daher in Japan grunds\u00e4tzlich gegen jede LED vorgegangen werden, die den einen oder anderen Leuchtstoff aufweise. Ein solches Vorgehen sei gegen\u00fcber Lizenznehmern von B durch die Nichtangriffsabrede ausgeschlossen. Auch ein B-Lizenznehmer, der ausschlie\u00dflich YAG-Leuchtstoff verwende, k\u00f6nne aus dem JP 3,503,AAE in Japan nicht angegriffen werden. Zutreffend sei weiter, dass die Kl\u00e4gerin u.a. in Japan \u00fcber weitere Schutzrechte verf\u00fcge, die beispielsweise spezifisch LEDs mit JAG-Leuchtstoff sch\u00fctzten. Dementsprechend sei die Kl\u00e4gerin in Japan berechtigt, Lizenznehmer von B aus ihren anderen Schutzrechten anzugreifen. Aus Sicht der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger solle diese Rechtssituation auch im Ausland gelten, wo ausl\u00e4ndische Schutzrechte parallel zu dem JP 3,503,AAE existierten. Aus diesen ausl\u00e4ndischen Schutzrechten d\u00fcrfe die Kl\u00e4gerin gegen Lizenznehmer von B nicht vorgehen, jedoch aus allen anderen Schutzrechten, soweit diese nicht von Ziffer 1 der Zusicherungserkl\u00e4rung erfasst w\u00fcrden. Bei dieser Erkl\u00e4rung handele es sich daher nicht um eine Nichtangriffserkl\u00e4rung bez\u00fcglich TAG-Leuchtstoffen, die einen Angriff bei Verwendung von YAG-Leuchtstoffen erlaube. Der objektive Erkl\u00e4rungsinhalt bestehe vielmehr darin, dass unabh\u00e4ngig davon, ob, welche und wieviel weitere Schutzrechte in einem Land best\u00fcnden, die Kl\u00e4gerin aus dem JP 3,503,AAE und anderen, entsprechenden ausl\u00e4ndischen Schutzrechten gar nicht gegen LEDs, unabh\u00e4ngig vom verwendeten Leuchtstoff, vorgehen d\u00fcrfe. Die B erteilte Lizenz sei nicht auf TAG-Leuchtstoffe beschr\u00e4nkt. Ein Teil der lizenzierten Schutzrechte beziehe sich etwa auf Partikelgr\u00f6\u00dfen und sei unabh\u00e4ngig von der Verwendung von YAG- oder TAG-Leuchtstoffen; manche Schutzrechte nennten sogar ausdr\u00fccklich YAG-Leuchtstoffe.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht ferner ein Weiterbenutzungsrecht verneint. Das Klagepatent spreche in seiner fehlerhaften \u00dcbersetzung von einer Halbleitersubstanz auf der Grundlage von GaN. Damit sollten zwei Halbleiter, eine Halbleitersubstanz, und diese auf einer Grundlage gebildet von GaN vorgesehen sein. Die Klagepatentbeschreibung spreche an verschiedenen Stellen in Schichten aufgebaute Halbleiter an, was den Fachmann in seinem Verst\u00e4ndnis von einem \u201ezweischichtigen\u201c Halbleiter best\u00e4tige. Auf der Basis des Anspruchswortlauts m\u00fcsse der Fachmann davon ausgehen, dass mehrere Schichten zur Bildung des eigentlichen Halbleiters eingesetzt w\u00fcrden. Dabei best\u00fcnden nicht beide Schichten aus einem Verbindungshalbleiter, basierend auf GaN. Vielmehr sei auch eine Halbleitersubstanz vorgesehen, worunter der Fachmann einen Elementhalbleiter verstehe. Nur ein solcher k\u00f6nne als \u201eHalbleitersubstanz\u201c bezeichnet werden, da er als Material Halbleitereigenschaften aufweise. Noch offensichtlicher sei die Nichtbenutzung des Klagepatents in seiner fehlerhaften \u00dcbersetzung hinsichtlich des fehlerhaft \u00fcbersetzten weiteren Anspruchsmerkmals. Wie das Landgericht selbst hervorhebe, spreche der Wortlaut f\u00fcr eine dem Leuchtmaterial zuzuschreibende Farbe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe insoweit kein Widerspruch zur Patentbeschreibung, weil in dieser nicht die Farbe des Leuchtmaterials angesprochen werde, sondern die Farbe des Lichts, das von dem Leuchtstoff ausgestrahlt werde. Des Weiteren entnehme der Fachmann verschiedenen Stellen der Patentbeschreibung, dass der Emission von Licht im roten Bereich eine besondere Bedeutung zukomme. Es gehe damit wesentlich um die Farbe, die der Leuchtstoff emittiere. Genau dies sei es, was der Fachmann unter der Angabe \u201egranatrotes fluoreszierendes Material\u201c verstehe, n\u00e4mlich ein Material, das in der Lage sei, rotes Licht abzustrahlen.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht schlie\u00dflich den unsubstanziierten Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verletzung unterstellt. Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig zur Verwirklichung der den Leuchtstoff betreffenden Anspruchsmerkmale vorgetragen habe. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten substanziiert kritisiert, weshalb das Landgericht zumindest Beweis h\u00e4tte erheben m\u00fcssen. Wie sie bereits in erster Instanz vorgetragen habe, stelle sie das fluoreszierende Material nicht selbst her, sondern kaufe dieses zu. Gewisse Eigenschaften des Materials seien ihr zwar bekannt, wie etwa das Emissionsverhalten. Die konkrete Zusammensetzung sei jedoch ein Betriebsgeheimnis ihrer Lieferantin. Soweit sie in erster Instanz vorgetragen habe, zu wissen, dass in einigen Typen ihrer LEDs TAG-Leuchtstoff und in anderen YAG-Leuchtstoff eingesetzt werde, sei sie \u00fcber diesen allgemeinen Hintergrund informiert worden. Aus dieser allgemeinen Angabe k\u00f6nne jedoch nicht genau die Zusammensetzung des Fluoreszenzmaterials oder gar die Summenformel eines Materials abgeleitet werden. Noch weniger ergebe sich hieraus, welches Material ausgerechnet f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendet worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei nicht Gegenstand der Nichtangriffsabrede. Auch stehe der Beklagten kein Weiterbenutzungsrecht zu, weil die Unklarheiten der \u00dcbersetzung nicht schutzbereichsrelevant seien. Dar\u00fcber hinaus habe der Beklagten auch ein guter Glaube hinsichtlich der angeblichen \u00dcbersetzungsfehler gefehlt, weil die vermeintlichen Fehler aus der Gesamtheit der T2\/T3-Schrift erkennbar gewesen seien und die in Taiwan ans\u00e4ssige Beklagte ohnehin nur die erteilte englische Fassung zur Kenntnis genommen h\u00e4tte. Die Verletzung des Klagepatents habe die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die Beklagte sei Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Sie trage daher die Verantwortung f\u00fcr die von ihr in dem Endprodukt verwendeten Bauteile und Stoffe. Als Herstellerin der LEDs kenne die Beklagte selbstverst\u00e4ndlich den verwendeten Leuchtstoff-Typ. Selbst wenn man unterstelle, dass die Beklagte die Beschaffenheit des Leuchtstoffs nicht kenne, habe diese jedenfalls nicht ihren Erkundigungspflichten gen\u00fcgt. Der R\u00fcckzug auf angeblich bestehende Geheimhaltungspflichten, welche mit Nichtwissen bestritten w\u00fcrden, sei irrelevant.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz ein Privatgutachten von Prof. Dr. H, Lehrstuhl f\u00fcr Anorganische Festk\u00f6rperchemie der Universit\u00e4t I, sowie ein von Prof. Dr. J, Leiter des L Zentrums f\u00fcr Elektronenmikroskopie am K-Institut, f\u00fcr sie erstattetes weiteres Privatgutachten vorgelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist. Die von der Kl\u00e4gerin im Rahmen des mit B abgeschlossenen Lizenzvertrages abgegebene \u201eZusicherungserkl\u00e4rung\u201c steht einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte hat das Klagepatent mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt. Zutreffend ist das Landgericht insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte LEDs angeboten und in den Verkehr gebracht hat, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Auf ein Weiterbenutzungsrecht kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage nicht wegen der Formulierung der Klageantr\u00e4ge unzul\u00e4ssig ist. Die Klageantr\u00e4ge und der auf diesen beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils sind entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt, \u00a7\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 ZPO. Dem steht nicht hingegen, dass die Kl\u00e4gerin im Klageantrag zu I. 1. lediglich den Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents \u00fcbernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen auf die konkret angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzupassen, n\u00e4mlich den Index \u201er\u201c zu beziffern, d.h. anzugeben, ob und wieviel Gadolinium in dem Fluoreszenzmaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten ist, und festzulegen, ob Aluminium durch Gallium oder Indium im Fluoreszenzmaterial ersetzt ist und ob ein direkter oder indirekter Kontakt zwischen dem Leuchtstoff und der ein blaues Licht emittierenden Diode besteht.<\/p>\n<p>Macht der Kl\u00e4ger \u2013 wie hier \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend, ist es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urt. v. 15.05.2014 \u2013 I \u2013 2 U 74\/13) grunds\u00e4tzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag \u2013 und die Urteilsformel \u2013 \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird\/werden (K\u00fchnen, GRUR 2006, 180; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. D Rn. 273-275; a.A. BGH, GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung; GRUR 2012, 485, 488 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II; GRUR 2016, 1031, 1036 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Denn die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen, weil \u00fcber sie nach den Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen des Urteils sachlich bereits mit entschieden ist. Seit Jahrzehnten ist von den Patentverletzungsgerichten in exakt dieser Weise verfahren worden, ohne dass es je zu irgendwelchen Unzutr\u00e4glichkeiten gekommen w\u00e4re oder der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit an der geschilderten Vorgehensweise Ansto\u00df genommen h\u00e4tte. Es besteht deshalb kein Grund, die in der Praxis bew\u00e4hrte Form der Antragsformulierung aufzugeben, erst recht nicht zugunsten einer solchen, die den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten \u00fcber die richtige \u2013 n\u00e4mlich einerseits hinreichend konkrete, andererseits aber auch nicht zu enge \u2013 Umschreibung der Verletzungsform belastet. In besonderem Ma\u00dfe gilt dies angesichts der Tatsache, dass \u00fcberhaupt nur ein verschwindend geringer Anteil der stattgebenden Verletzungsurteile in einem gerichtlichen Verfahren vollstreckt wird, in dem ein konkreter gefasster Urteilstenor relevant werden k\u00f6nnte. Dass er in einem derartigen Vollstreckungsverfahren von wirklichem Nutzen w\u00e4re, ist \u00fcberdies zu bestreiten, weil schon die Heranziehung der Entscheidungsgr\u00fcnde, wie sie bisher im Vollstreckungsverfahren praktiziert wird, eine angemessene Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren im Hinblick auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform erfolgten Verurteilung gew\u00e4hrleistet. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine f\u00fcr bestrittene Anspruchsmerkmale angenommene Konkretisierungspflicht es dem Beklagten erlaubt, durch ein m\u00f6glichst weitgehendes Bestreiten von Anspruchsmerkmalen eine zunehmend engere Tenorierung (zu Lasten des Kl\u00e4gers) zu erzwingen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend bedarf der Klageantrag auch im Streitfall keiner weiteren<br \/>\nKonkretisierung. Mit der Klage angegriffen werden von der Beklagten unter den Typenbezeichnungen \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), \u201eE (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), \u201eF\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) und \u201eG\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV) vertriebene LEDs mit der in der Klageschrift sowie in dem klageerweiternden Schriftsatz vom 20.11.2011 beschriebenen und in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils auf den Seiten 27 bis 28 wiedergegebenen Beschaffenheit. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen danach einen auf Indiumgalliumnitrid (InGaN) basierenden LED-Chip auf. Ferner enthalten sie hiernach ein mit Zer aktiviertes YAG, also Y3Al5O12:Ce. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und IV liegen die Leuchtstoffpartikel hierbei in einer Zusammensetzung vor, die aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Sauerstoff (O) und Zer (Ce) besteht, wohingegen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und III die Leuchtstoffpartikel in zwei unterschiedlichen Zusammensetzungen vorliegen, n\u00e4mlich einerseits in einer Zusammensetzung ebenfalls aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Sauerstoff (O) und Zer (Ce) und andererseits in einer Zusammensetzung aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Sauerstoff (O), Zer (Ce) und Gadolinium (Gd). Soweit es im angefochtenen Urteil auf Seite 27 hei\u00dft, dass anhand von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebener energiedispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie nachgewiesen habe werden k\u00f6nnen, dass neben Yttrium (Y) teilweise auch Gadolinium (Gd) im Leuchtstoff \u201eder angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 bis 3\u201c enthalten ist, enth\u00e4lt das landgerichtliche Urteil eine offensichtliche Unrichtigkeit. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (S. 30, 32) und in dem Schriftsatz vom 20.11.2011 (S. 15, 38) enthalten nur die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I (\u201eD\u201c) und III (\u201eF\u201c) neben Yttrium teilweise auch Gadolinium. Dies ergibt sich auch aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten und in Bezug genommenen Privatgutachten von Prof. Dr. J (S. 7, 9, 11, 14, 16) und von Prof. Dr. H (S. 17 und 33). In \u00dcbereinstimmung hiermit hei\u00dft es daher auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils auf Seite 12 bei der Wiedergabe des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin, dass \u201ein den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und 3\u201c statt Yttrium auch Gadolinium verwendet werde. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind damit hinreichend umschrieben; bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen.<\/p>\n<p>Dass der entsprechend dem Wortlaut des Patentanspruchs formulierte Klageantrag alternative Merkmale enth\u00e4lt, macht den Antrag \u2013 und den darauf beruhenden Urteilstenor \u2013 nicht unbestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der BGH-Entscheidung \u201eBlasfolienherstellung\u201c (GRUR 2005, 569). Denn das Klagebegehren ist \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 in einem solchen Fall dahingehend zu verstehen, dass eine Verurteilung hinsichtlich s\u00e4mtlicher Alternativen begehrt wird. Wollte man eine solche Formulierung des Klageantrages nicht zulassen, w\u00e4re es dem Verletzer ohne weiteres m\u00f6glich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahingehend abzuwandeln, dass statt der ausgeurteilten Alternative des Patentanspruchs eine von diesem selbst vorgeschlagene andere Alternative benutzt wird. Der Kl\u00e4ger liefe in diesem Fall Gefahr, dass der \u2013 eng formulierte \u2013 Urteilsausspruch eine solche Abwandlung auch nicht als im Kern gleiche Abwandlung erfasst, weil sich das Verletzungsgericht in seinem Urteil allein mit der einen M\u00f6glichkeit der Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre befasst hat. Dass ein solches Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Durch sein widerrechtliches Handeln hat der Beklagte bereits gezeigt, dass er sich \u00fcber den durch das Klagepatent vermittelten Ausschlie\u00dflichkeitsschutz hinwegsetzt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, wieso ihm dann nicht eine Benutzung des Klagepatents auch in den anderen Handlungsalternativen des Patentanspruchs (die genauso rechtswidrig ist) untersagt werden, sondern f\u00fcr den Fall eines Wechsels des Beklagten zu einer anderen Ausf\u00fchrungsalternative der Erfindung stattdessen der Kl\u00e4ger auf ein neues zeit- und kostenaufwendiges Klageverfahren verwiesen werden soll. Eine umfassende Verurteilung ist gleicherma\u00dfen im Hinblick auf die r\u00fcckw\u00e4rtsgewandten Anspr\u00fcche wegen Rechnungslegung und Schadenersatz gerechtfertigt. Dass der Kl\u00e4ger sich in seiner Klagebegr\u00fcndung lediglich zu einer von mehreren Handlungsalternativen verh\u00e4lt, kann seinen Grund darin haben, dass ihm (was reinen Zuf\u00e4lligkeiten geschuldet sein kann) nur diese bekannt geworden ist. In dieser Situation gibt es keinen Grund, den Beklagten davon zu entlasten, \u00fcber seine Verletzungshandlungen insgesamt (d.h. unter Einschluss aller gleicherma\u00dfen rechtswidrigen Handlungs-alternativen) Rechenschaft abzulegen. Au\u00dferdem hat der Beklagte durch sein widerrechtliches Handeln ja bereits gezeigt, dass er sich \u00fcber den durch das Klagepatent vermittelten Ausschlie\u00dflichkeitsschutz hinwegsetzt, so dass eine Verwirklichung auch einer anderen im Patentanspruch genannten Alternative hinreichend wahrscheinlich erscheint. Daf\u00fcr spricht auch, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f\u00fcr die Verletzung desselben Schutzrechts, sondern sogar auch f\u00fcr Verletzungen anderer Schutzrechte begr\u00fcnden kann, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartige sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1235, 1236 \u2013 Restwertb\u00f6rse II). Soweit der Patentanspruch mehrere Alternativen vorsieht, von denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine zwingend verwirklicht sein muss, erm\u00f6glicht ein entsprechender Urteilausspruch zudem nach den Regeln der Wahlfeststellung eine Verurteilung, ohne dass festgestellt werden muss, ob die eine oder die andere Benutzungsalternative vorliegt (Senat, Urt. v. 15.05.2014 \u2013 I \u2013 2 U 74\/13; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. D Rn. 275).<\/p>\n<p>Dass sich nicht ohne weiteres, n\u00e4mlich im Wege des blo\u00dfen Augenscheins feststellen l\u00e4sst, ob eine Ausf\u00fchrungsform unter den Urteilsausspruch f\u00e4llt oder nicht, ist in Patentverletzungsverfahren keine Seltenheit und allein durch den unter Schutz gestellten Gegenstand bedingt. Mit einer fehlenden Bestimmtheit des Klageantrags und des auf diesem beruhenden Tenors hat dies nichts zu tun. Soweit die Beklagte geltend macht, dass es in einem sp\u00e4teren Zwangsvollstreckungsverfahren \u201eunm\u00f6glich\u201c sei, festzustellen, ob eine von ihr unter einer neuen Artikelnummer vertriebene LED unter den Urteilstenor falle oder nicht, trifft dies im \u00dcbrigen nicht zu. Die Beklagte ist Herstellerin der angegriffenen Gegenst\u00e4nde, weshalb ihr deren Beschaffenheit bekannt ist. Zwar stellt die Beklagte das in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzte Fluoreszenzmaterial nicht selbst her, sondern kauft dieses zu. Auch behauptet sie, von der genauen chemische Zusammensetzung des von ihr bislang eingesetzten Fluoreszenzmaterials keine Kenntnis zu haben. Als Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann sie das bei diesen eingesetzte Fluorenzmaterial jedoch jedenfalls durch fachkundige Dritte auf seine Zusammensetzung untersuchen lassen. Probleme k\u00f6nnen sich allenfalls in Bezug auf den Auskunftserteilungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch wegen in der Vergangenheit begangener Handlungen ergeben, sofern die lichtemittierenden Vorrichtungen mit den Typenbezeichnungen \u201eLED D\u201c, \u201eLED E TW\u201c, F\u201c und \u201eG\u201c in der Vergangenheit (auch) andere (nicht patentgem\u00e4\u00dfe) Fluoreszenzmaterialen enthalten haben sollten, die Beklagte keine diesbez\u00fcglichen Informationen von ihrem Lieferanten erh\u00e4lt und sie solche Informationen auch nach Abschluss des Patentverletzungsrechtsstreits und nachdr\u00fccklicher Aufforderung nicht erlangen kann. Auch solche rein tats\u00e4chlichen Probleme f\u00fchren jedoch nicht zur Unbestimmtheit oder sonstigen Unzul\u00e4ssigkeit der Klageantr\u00e4ge. Sie k\u00f6nnen sich im \u00dcbrigen in gleicher Sch\u00e4rfe schon im Hinblick auf die tats\u00e4chlich benutzte Anspruchsalternative einstellen und liefern deshalb kein Argument gegen den vom Landgericht vorgenommenen Urteilsausspruch.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin im Rahmen der zwischen der Beklagten und B am 18.11.2004 abgeschlossenen Patentlizenzvereinbarung abgegebene \u201eZusicherungserkl\u00e4rung\u201c (\u201eassurance letter\u201c) steht einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Klagepatent nicht um ein dem japanischen Patent 3,503,AAE entsprechendes Schutzrecht im Sinne dieser Erkl\u00e4rung handelt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf die in Rede stehende Erkl\u00e4rung findet deutsches Recht Anwendung.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die das Vertragsstatut festlegenden Kollisionsnormen bedarf es f\u00fcr den europ\u00e4ischen Rechtsraum der Differenzierung: F\u00fcr alle seit dem 17.12.2009 abgeschlossenen Vertr\u00e4ge ist die Rom I-VO anwendbar, w\u00e4hrend es f\u00fcr alle \u00fcbrigen ihr nicht unterfallenden Sachverhalte (au\u00dferhalb und\/oder zeitlich vor Inkrafttreten der Rom I-VO) bei den Art. 27, 28 EGBGB a.F. bleibt. Im Streitfall ist bereits aus zeitlichen Gr\u00fcnden auf die Vorschriften des EGBGB a.F. abzustellen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst und mit rechtlicher Priorit\u00e4t ist insoweit zu pr\u00fcfen, ob die Vertragsparteien das auf ihre \u00dcbereinkunft anzuwendende Recht privatautonom bestimmt haben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.), was ausdr\u00fccklich geschehen oder sich aus den Umst\u00e4nden des Falles ergeben kann (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F.) und sowohl bei Vertragsabschluss als auch im Nachhinein m\u00f6glich ist (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.). Als taugliche Ankn\u00fcpfungstatsachen f\u00fcr eine stillschweigende Rechtswahl sind beispielsweise die individualvertragliche Vereinbarung eines einheitlichen ausschlie\u00dflichen Gerichtsstandes, die Bezugnahme auf gesetzliche Normen in der Vertragsurkunde, die Verwendung von auf einer bestimmten Rechtsordnung aufbauenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder die beiderseitige bewusste Behandlung der Sache (ggf. auch erst im Rechtsstreit) nach einer bestimmten Rechtsordnung angesehen worden, w\u00e4hrend die gew\u00e4hlte Vertragssprache, der Vertragsort und die W\u00e4hrung \u2013 im Zweifel auch gemeinsam \u2013 blo\u00df unterst\u00fctzende, aber nicht allein entscheidende Bedeutung haben (Palandt\/Thorn, BGB, 74. Aufl., Rom I-3 Rn. 7 f.).<\/p>\n<p>Ist eine einverst\u00e4ndliche Rechtswahl \u2013 wie hier aus dem dem Senat einsichtigen Vertragsinhalt \u2013 nicht feststellbar, gestaltet sich die Normenlage wie folgt: Im Geltungsbereich von Art. 28 EGBGB a.F. entscheidet \u00fcber das Statut vorrangig die engste bestehende Vertragsverbindung (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.). Gesetzlich wird vermutet, dass die gr\u00f6\u00dfte Verbindung des Vertrages zu demjenigen Staat besteht, in dem diejenige Partei ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort bzw. ihre Hauptverwaltung hat, die die charakteristische Vertragsleistung erbringen muss (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.). Die Vermutung ist allerdings widerleglich, weil sie nicht eingreift, wenn die gesamten Umst\u00e4nde eine engere Verbindung des Vertrages mit einem anderen Staat ergeben (Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F.).<\/p>\n<p>Bei Abschluss des Lizenzvertrages zwischen B und der Beklagten (18.11.2004) lag die an B adressierte Zusicherungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 27.05.2004 bereits vor. Sie stellt deshalb neben der Pflicht zur Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechts an den lizenzierten Patenten eine weitere vertragliche Leistung der Lizenzgeberin (B) zugunsten der Lizenznehmerin (Beklagte) dar. Das wird nicht zuletzt daran deutlich, dass B die Zusicherung zum Gegenstand einer eigenen Pflicht dahingehend gemacht hat, im Falle eines von der Kl\u00e4gerin zusicherungswidrig durchgef\u00fchrten Angriffs aus dem fraglichen Patent auf die Kl\u00e4gerin mit dem Ziel einzuwirken, die Anspruchsdurchsetzung einzustellen (vgl. Art. 5 des LV). Insofern teilt die Zusicherungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin das Schicksal des Lizenzvertrages, in dessen Leistungs- und Gegenleistungsgeflecht sie eingebettet ist. Bei Lizenzvertr\u00e4gen stellt die Benutzungserlaubnis des Lizenzgebers die vertragscharakteristische Leistung dar, jedenfalls dann, wenn \u2013 wie bei einer einfachen Lizenz \u2013 keine Aus\u00fcbungspflicht des Lizenznehmers besteht. Demgem\u00e4\u00df gibt der Sitz der damaligen B GmbH die Anwendung deutschen Vertragsrechts vor. Eine engere Verbindung anhand der lex fori protectionis kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Lizenz diverse Schutzstaaten umfasst und eben nicht nur oder ganz vorwiegend ein bestimmtes Gebiet betrifft, an das angekn\u00fcpft werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung der Zusicherungserkl\u00e4rung gelten dementsprechend die \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. \u00dcber den Vertragsinhalt entscheidet damit der objektive Erkl\u00e4rungswert aus dem Empf\u00e4ngerhorizont. Wodurch dieser bestimmt wird, ist hier zwischen den Parteien streitig. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin nur auf B als dem Adressaten der Zusicherungserkl\u00e4rung vom 27.05.2004 abstellen will, meint die Beklagte, der Empf\u00e4ngerhorizont habe neben B (als dem ersten Empf\u00e4nger) auch und vor allem sie selbst (als den zweiten und beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger der Zusicherung) einzubeziehen. Dies ist deshalb von Belang, weil Umst\u00e4nde und Hintergr\u00fcnde aus der Vorgeschichte der Zusicherung au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, wenn und soweit sie dem Erkl\u00e4rungsgegner, der den Auslegungshorizont vorgibt, vor Vertragsabschluss nicht offenbart worden oder erkennbar gewesen sind (vgl. BGH, NJW 2006, 3777). Dass der Beklagten im Zuge der Vertragsanbahnung Details zu den Hintergr\u00fcnden des Zusicherungsversprechens erl\u00e4utert wurden (und ggf. welche?), ist weder behauptet noch ersichtlich, weswegen, wenn es f\u00fcr den Empf\u00e4ngerhorizont (auch) auf die Beklagte ank\u00e4me, die Auslegung ausschlie\u00dflich anhand dessen stattzufinden h\u00e4tte, was sich aus dem schriftlichen Vertragstext der Lizenzvereinbarung nebst Anlagen erschlie\u00dft. Dem letztgenannten Standpunkt der Beklagten ist der Vorzug zu geben. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Zusicherungserkl\u00e4rung (Ziffer 4) ausdr\u00fccklich zugestimmt, dass eine Kopie des Versprechens in die B-Lizenzvertr\u00e4ge aufgenommen und damit zu deren Inhalt gemacht wird. Auch aus der Sicht der Kl\u00e4gerin sollte sich deshalb jeder Lizenznehmer unmittelbar auf die Zusicherungserkl\u00e4rung berufen und verlassen k\u00f6nnen. \u00c4u\u00dferlich wird das daran deutlich, dass das Versprechen zwar an B adressiert, aber im Text \u201ean die Allgemeinheit\u201c aller (damals noch nicht konkret absehbaren) Lizenznehmer formuliert ist. Nachdem f\u00fcr B keine Verpflichtung dahingehend vorgesehen ist, die Lizenzinteressenten \u2013 \u00fcber den Zusicherungswortlaut hinaus \u2013 mit bestimmten Informationen zur Vorgeschichte (z.B. dem Memorandum of Understanding) oder dergleichen zu versorgen, hat die Kl\u00e4gerin ein Verst\u00e4ndnis ihrer Zusicherungserkl\u00e4rung durch die Lizenznehmer von B hingenommen und gebilligt, wie es sich aus dem ihnen allein verf\u00fcgbaren Wortlaut des Versprechens ergibt. Dies rechtfertigt es, exakt dieses Verst\u00e4ndnis aus der Sicht eines Lizenznehmers von B \u00fcber den Inhalt und die Reichweite der Zusicherungserkl\u00e4rung entscheiden zu lassen. Dies vorausgeschickt, gilt Folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Wortlaut der Zusicherungserkl\u00e4rung handelt es sich eindeutig (nur) um ein Nichtangriffsversprechen aus dem JP 3,503,AAE nebst ausl\u00e4ndischer Schutzrechte mit dem gleichen Schutzumfang mit im Wesentlichen gleichen Wortlaut (nachfolgend nur: parallele Auslandspatente oder Auslandsschutzrechte). Die Zusicherungserkl\u00e4rung verschafft den Lizenznehmern von B deswegen kein Benutzungsrecht; ein solches wird nur durch die Lizenzeinr\u00e4umung durch B vermittelt. Die Nichtangriffsverpflichtung der Kl\u00e4gerin hat rechtliche Bedeutung daher nur insofern, als sie die ungest\u00f6rte Aus\u00fcbung des von B lizenzvertraglich einger\u00e4umten Benutzungsrechts dadurch sichert, dass die Kl\u00e4gerin ihre Schutzrechtsposition an dem JP 3,503,AAE einschlie\u00dflich paralleler Auslandspatente im Sinne der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht dazu benutzt, dasjenige zu unterbinden oder zu sanktionieren, was B ihren Lizenznehmern durch die Lizenzgew\u00e4hrung gestattet hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach dem Sinn und Zweck der Erkl\u00e4rung sollen die Lizenznehmer von B also in der Aus\u00fcbung ihrer B-Lizenzen unbeeintr\u00e4chtigt bleiben, indem sie aus Anlass der Aus\u00fcbung ihrer Lizenzt\u00e4tigkeit nicht von der Kl\u00e4gerin aus deren JP 3,503,AAE einschlie\u00dflich etwaigen parallelen Auslandspatenten in Anspruch genommen werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Regelungen in Ziffer 3 der Zusicherungsvereinbarung v\u00f6llig folgerichtig, wonach die Nichtangriffszusage nur solange Bestand hat, wie der B-Lizenzvertrag in Kraft ist, und B verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jede Beendigung (insbesondere K\u00fcndigung) des Lizenzvertrages anzuzeigen. Letzteres soll ersichtlich gew\u00e4hrleisten, dass die Kl\u00e4gerin ihre mit der Lizenzbeendigung auflebenden Verbietungsrechte aus dem JP 3,503,AAE einschlie\u00dflich paralleler Auslandspatente gegen den (vormaligen) Lizenznehmer von B, der jetzt nicht mehr durch die Nichtangriffsabrede gesch\u00fctzt ist, zur Geltung bringen kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie \u2013 so verstandene \u2013 Zusicherungserkl\u00e4rung hat einen bestimmten sachlichen Grund, der bei ihrer Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin gehaltene JP 3,503,AAE betrifft nach seinem (insoweit weit gefassten) Anspruch 1 eine LED mit wellenl\u00e4ngenkonvertierendem Leuchtstoff, der ein Zer-aktiviertes Fluorophor auf Granatbasis ist. Darunter f\u00e4llt \u2013 unstreitig \u2013 nicht nur ein Zer-raktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat (YAG:Ce), sondern gleicherma\u00dfen ein Zer-aktiviertes Terbium-Aluminium-Granat (TAG:Ce).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erzielte nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag bereits im Jahre 2004 wirtschaftliche Erfolge mit Zer-aktiviertem YAG-Leuchtstoff enthaltene LEDs, wohingegen B zu diesem Zeitpunkt eine Umwandlungstechnologie auf der Basis von Zer-aktiviertem TAG-Leuchtstoff nutzte. Das Patentportfolio der Kl\u00e4gerin und das Patentportfolio von B enthielten jeweils Schutzrechte, die so allgemein gefasst sind, dass ihrem (Haupt-)Anspruch sowohl Zer-aktivierter YAG-Leuchtstoff als auch Zer-aktivierter TAG-Leuchtstoff unterf\u00e4llt. Auf Seiten der Kl\u00e4gerin stellt das in der Zusicherungserkl\u00e4rung erw\u00e4hnte JP 3,503,AAE ein solches Patent dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Zusicherungserkl\u00e4rung von ihr gegen\u00fcber B gerade im Hinblick auf den in wei\u00df leuchtenden LEDs verwendeten TAG-Leuchtstoff abgegeben worden sei. Dem ist die Beklagte zwar in erster Instanz entgegengetreten. Sie hat im ersten Rechtszug mit Nichtwissen bestritten, dass die Kl\u00e4gerin und die B GmbH den LED-Markt aufteilen wollten, um einem Unternehmen (B) LEDs mit TAG-Leuchtstoff zuzusprechen und dem anderen (der Kl\u00e4gerin) LEDs mit YAG-Leuchtsoff (Schriftsatz v. 03.02.2012, S. 17 [Bl. 200 GA]). In der Berufungsinstanz hat sie eine entsprechende Markteinteilung aber einger\u00e4umt. Denn sie hat in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 27.07.2012 (S. 8 [Bl. 303 GA]) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eTatsache ist, dass zwischen diesen (sic.: der Kl\u00e4gerin und B) faktisch eine Marktaufteilung im Hinblick auf die zu verwendenden Fluoreszenzmaterialien, TAG-Leuchtstoff einerseits und YAG-Leuchtstoff andererseits, erfolgt ist.\u201c<\/p>\n<p>Ausweislich des eigenen Sachvortrags der Beklagten waren danach TAG-Leuchtstoffe als Bet\u00e4tigungsfeld f\u00fcr B vorgesehen, w\u00e4hrend sich die Kl\u00e4gerin auf dem Gebiet der YAG-Leuchtstoffe bet\u00e4tigen sollte.<\/p>\n<p>Waren TAG-Leuchtstoffe als Bet\u00e4tigungsfeld f\u00fcr B vorgesehen, w\u00e4hrend sich die Kl\u00e4gerin auf dem Gebiet der YAG-Leuchtstoffe bet\u00e4tigen sollte, sollte offensichtlich das TAG-Gesch\u00e4ftsfeld von B und ihren Lizenznehmern durch die Nichtangriffsabrede gesch\u00fctzt werden, indem die Kl\u00e4gerin auf eine ihr nach dem weiten Schutzbereich des JP 3,503,AAE an sich m\u00f6gliche Geltendmachung ihrer Patentrechte gegen TAG-Leuchtstoffe verzichtet. Auf eine m\u00f6gliche Geltendmachung ihrer Patentrechte gegen YAG-Leuchtstoffe wollte sie aber nicht verzichten. F\u00fcr einen solch weitreichenden Verzicht gab es keinen ersichtlichen Grund.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas Ergebnis ist kein anderes, wenn man im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Beklagten zu Ihren Gunsten unterstellt, dass sie die von der Kl\u00e4gerin dargetane Marktaufteilung doch oder wieder bestreiten will.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass (nur) das TAG-Gesch\u00e4ftsfeld von B und ihren Lizenznehmern durch die Nichtangriffsabrede gesch\u00fctzt werden sollte, die Kl\u00e4gerin aber jedenfalls nicht generell auch auf eine m\u00f6gliche Geltendmachung ihrer Patentrechte gegen YAG-Leuchtstoffe verzichte wollte, wird durch die Tatsache gest\u00fctzt, dass zum Patentportfolio der Kl\u00e4gerin u.a. auch das JP 2,927,AAF (Anlage TW 25\/25a) geh\u00f6rte. Dieses Patent der Kl\u00e4gerin betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung mit einem Leuchtstoff der Formel (RE1-xSm)3(AlyGa1-y)5O12:Ce, wobei RE mindestens einer der Stoffe Yttrium (Y) oder Gadolinium (Ga) mit 0 \u2264 x \u22641 und 0 \u2264 y \u22641 ist. \u201eSm\u201c steht in der Formel f\u00fcr das chemische Element Samarium. F\u00fcr den Fall, dass RE = Yttrium (Y) verwendet wird und X = 0 sowie y = 0, ergibt sich chemisch unstreitig der Leuchtstoff Y3Al5O12:Ce, mithin ein YAG-Leuchtstoff gem\u00e4\u00df der im Klagepatent angegebenen Formel. Ein Zer-aktiviertes Terbium-Aluminium-Granat (TAG) f\u00e4llt dagegen nicht unter die im Anspruch 1 des JP 2,927,AAF angegebene Formel, was erkl\u00e4rt, dass das von der Kl\u00e4gerin ferner gehaltene JP 2,927,AAF nicht zum Gegenstand der Zusicherungserkl\u00e4rung gemacht worden ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnstreitig kannte B das JP 2,927,AAF. Wie sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszug (Anlage TW 27\/27a) aus dem japanischen Patentregister zu diesem Patent ergibt, hatte B im M\u00e4rz 2000 einen Antrag auf Nichtigerkl\u00e4rung dieses Patents gestellt, den es am 28.06.2002 zur\u00fccknahm. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherungserkl\u00e4rung vom 27.04.2004 durch die Kl\u00e4gerin wusste B damit, dass das in dieser Erkl\u00e4rung in Bezug genommene JP 3,503,AAE nicht das einzige japanische Patent aus der entsprechenden Patentfamilie der Kl\u00e4gerin ist, in dessen Schutzbereich auch ein Zer-aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) f\u00e4llt. Gleichwohl ist ausdr\u00fccklich nur das JP 3,503,AAE (einschlie\u00dflich etwaiger paralleler Auslandspatente) zum Gegenstand der Nichtangriffsabrede gemacht worden. Dass das den Leuchtstoff Y3Al5O12:Ce erfassende JP 2,927,AAF nicht in die Zusicherungserkl\u00e4rung einbezogen worden ist, l\u00e4sst sich vern\u00fcnftigerweise nur damit erkl\u00e4ren, dass die Kl\u00e4gerin durch diese Erkl\u00e4rung an einer Geltendmachung ihrer Patentrechte aus spezifisch YAG-Leuchtstoffe betreffenden Patenten nicht gehindert sein sollte. In Japan kann die Kl\u00e4gerin zwar nach der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht aus dem JP 2,927,AAF gegen \u2013 von ihrem lizenzvertraglich einger\u00e4umten Benutzungsrecht Gebrauch machende \u2013 Lizenznehmer von B vorgehen, die LEDs mit Zer-aktiviertem YAG-Leuchtstoff herstellen und\/oder vertreiben. Die Kl\u00e4gerin kann in Japan aber einen solchen B-Lizenznehmer aus ihrem dort ebenfalls gehaltenen JP 3,503,AAE angreifen mit der Folge, dass dieser durch die Zusicherungserkl\u00e4rung in Bezug auf LEDs mit Zer-aktiviertem Yttrium-Aluminium-Granat nicht gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Umst\u00e4nde waren auch f\u00fcr die Beklagte als Empf\u00e4ngerin der Zusicherungserkl\u00e4rung erkennbar. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagten als international t\u00e4tigem Unternehmen, das seine LEDs weltweit und damit auch in Japan vertreiben und das von einem weltweit f\u00fchrenden LED-Hersteller (B) eine Lizenz erwerben wollte, das JP 2,927,AAF des anderen weltweit f\u00fchrenden Unternehmens in der LED-Technik, der Kl\u00e4gerin, nicht verborgen geblieben sein kann. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung nicht. Sie macht weder geltend, dass sie in Japan nicht habe t\u00e4tig werden wollen und sie den dort von der Kl\u00e4gerin gehaltenen Schutzrechten keine Bedeutung beigemessen habe, noch dass ihr das von der Kl\u00e4gerin in Japan gehaltene JP 2,927,AAF nicht bekannt gewesen sei. Daf\u00fcr, dass der Beklagten dieses Schutzrecht der Kl\u00e4gerin bekannt war, spricht im Gegenteil der weitere Vortrag der Beklagten, dass ihr im Jahre 2003 sowohl der Lizenzpool der Kl\u00e4gerin als auch der Lizenzpool von B bekannt gewesen sind (Schriftsatz vom 01.12.2016, S. 26 [Bl. 554 GA]). Kannte die Beklagte den Lizenzpool der Kl\u00e4gerin, war ihr auch das zu diesem geh\u00f6rende JP 2,927,AAF bekannt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nBei der Kl\u00e4rung der Frage, was unter einem parallelen Auslandsschutzrecht im Sinne der Zusicherungserkl\u00e4rung zu verstehen ist, muss die aufgrund der Zusicherungserkl\u00e4rung in Japan bestehende Situation ber\u00fccksichtigt werden. Da die Kl\u00e4gerin dort \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht gehindert ist, aus ihrem JP 2,927,AAF gegen LEDs mit YAG-Leuchtstoff vorzugehen, spricht alles daf\u00fcr, dass ein ausl\u00e4ndisches Patent, das sich \u2013 anders als das in der Zusicherungserkl\u00e4rung erw\u00e4hnte JP 3,503,AAE \u2013 spezifisch auf YAG-Leuchtstoff bezieht, kein entsprechendes ausl\u00e4ndisches Schutzrecht zum JP 3,503,AAE ist. Zu Recht ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich sind, dass die Beteiligten der Zusicherungserkl\u00e4rung au\u00dferhalb Japans durch die Erw\u00e4hnung ausl\u00e4ndischer Parallelpatente einen weiteren Anwendungsbereich verleihen wollten. Die hiergegen von der Beklagten mit der Berufung erhobenen Einw\u00e4nde verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, dass die Kl\u00e4gerin in Japan, sofern sie gegen die Benutzung von LEDs mit YAG-Leuchtstoff durch B-Lizenznehmer vorgehen wolle, nach der Zusicherungserkl\u00e4rung das Risiko trage, dort (au\u00dfer dem JP 3,503,AAE) weitere Schutzrechte zu besitzen. Diese Rechtssituation solle auch im Ausland gelten, wo parallele Auslandspatente zum JP 3,503,AAE existierten. Aus solchen Schutzrechten d\u00fcrfe die Kl\u00e4gerin gegen Lizenznehmer von B nicht vorgehen, jedoch aus allen anderen Schutzrechten, die sie halte, solange diese nicht von der Zusicherungserkl\u00e4rung erfasst w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Diese Argumentation vermag indes nicht zu \u00fcberzeugen. Denn es ist zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, was unter ausl\u00e4ndischen Schutzrechten, die \u201eauf den gleichen [denselben] Schutzumfang mit im Wesentlichen gleichem [denselben] Wortlaut abzielen wie das JP 3,503,AAE\u201c, zu verstehen ist. Ein f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage zentraler Gesichtspunkt ist der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin in Japan aus einem Patent (JP 2,927,AAF), das keinen TAG-Leuchtstoff erfasst, LEDs mit YAG-Leuchtstoff angreifen kann. Bereits dieser \u2013 sowohl f\u00fcr B als auch f\u00fcr die Beklagte erkennbare \u2013 Umstand rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei einem ausl\u00e4ndischen Schutzrecht, das sich spezifisch auf eine LED mit YAG-Leuchtstoff bezieht und dem demgem\u00e4\u00df keine LED mit TAG-Leuchtstoff unterf\u00e4llt, um kein paralleles Auslandspatent im Sinne der Zusicherungserkl\u00e4rung handeln kann.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nF\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch der Wortlaut der Zusicherungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>In dieser ist nicht nur allgemein von parallelen Auslandsschutzrechten zum JP 3,503,AAE die Rede ist, sondern von ausl\u00e4ndischen Schutzrechten, die \u201eauf den gleichen [denselben] Schutzumfang mit im Wesentlichen gleichem [denselben] Wortlaut abzielen\u201c wie das JP 3,503,AAE. Es wird damit auf zwei Kriterien abgestellt, n\u00e4mlich zum einen auf den Schutzumfang und zum anderen den Wortlaut des Schutzrechts.<\/p>\n<p>Schon im Hinblick auf das erste Kriterium ist prinzipiell eine enge Auslegung der Zusicherungserkl\u00e4rung geboten. Die Formulierung \u201eden gleichen [denselben] Schutzumfang\u201c (\u201ethe same scope\u201c) bedeutet grunds\u00e4tzlich, dass die Auslandspatente nicht nur keinen breiteren Schutzumfang als das JP 3,503,AAE, sondern auch keinen engeren Schutzumfang als dieses Schutzrecht haben d\u00fcrfen. Denn auch im letzteren Fall ist der Schutzumfang der zu vergleichenden Schutzrechte tats\u00e4chlich ein anderer. Die einschr\u00e4nkende Formulierung \u201eim Wesentlichen\u201c (\u201esubstantially\u201c) bezieht sich nach dem Wortlaut der Zusicherungserkl\u00e4rung ausschlie\u00dflich auf das zweite Kriterium, d.h. auf den Schutzrechtswortlaut. Nach dem Wortlaut der Zusicherungserkl\u00e4rung wird damit nur ein solches Auslandsschutzrecht einbezogen, welches grunds\u00e4tzlich einen identischen Schutzbereich wie das JP 3,503,AAE hat. Zwar wird die Zusicherungserkl\u00e4rung bei verst\u00e4ndiger und interessengerechter Auslegung nicht dahin interpretiert werden k\u00f6nnen, dass bereits jedwede, noch so geringf\u00fcgige Abweichung in Bezug auf den Schutzbereich einer Einbeziehung des betreffenden Auslandspatents entgegensteht. Ist der Schutzbereich des fraglichen Auslandsschutzrechts deutlich enger als der des JP 3,503,AAE, kann aber nicht mehr von \u201edemselben [dem gleichen] Schutzumfang\u201c gesprochen. Ein Schutzrecht, das \u2013 wie das Klagepatent \u2013 lediglich Schutz f\u00fcr eine LED mit einem YAG-Leuchtstoff beansprucht, hat jedoch augenscheinlich einen deutlich engeren und damit anderen Schutzumfang als das JP 3,503,AAE, welches eine LED mit (irgend-)einem Zer-aktiviertem Fluorophor auf Granatbasis betrifft.<\/p>\n<p>Jedenfalls stellt die Zusicherungserkl\u00e4rung nicht nur auf den Schutzumfang, sondern auch auf den Wortlaut der Auslandsschutzrechte ab. Es muss davon ausgegangen werden, dass die betreffende Formulierung mit Bedacht gew\u00e4hlt worden ist, n\u00e4mlich auch gerade deshalb, weil das in Bezug genommene JP 3,503,AAE nach seinem weit gefassten Anspruchswortlaut eine LED mit (irgend-)einem Zer-aktivierten Fluorophor auf Granatbasis betrifft. Die Tatsache, dass das ferner existierende, sich auf spezifische Zer-aktivierte Granate (z.B. YAG, nicht aber TAG) beziehende JP 2,927,AAF in der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht erw\u00e4hnt wird, spricht in diesem Zusammenhang daf\u00fcr, dass die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass ein von der Kl\u00e4gerin gehaltenes Patent, welches sich \u2013 wie das Klagepatent \u2013 spezifisch auf eine LED mit YAG-Leuchtstoff bezieht, kein zum JP 3,503,AAE paralleles Schutzrecht ist, weil es \u2013 in Bezug auf das Fluoreszensmaterial \u2013 nicht nur einen engeren Schutzumfang, sondern auch einen anderen (engeren) Wortlaut hat.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine anderweitige Auslegung der Zusicherungserkl\u00e4rung w\u00e4re allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die von B lizenzierten Schutzrechte auch Schutzrechte umfasst h\u00e4tten, die spezifisch LEDs mit Zer-aktiviertem YAG-Leuchtstoff zum Gegenstand gehabt h\u00e4tten, d.h. deren Benutzung zwingend die Verwendung von Zer-aktiviertem Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) verlangt. Das ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgetragen (LG-Urteil, S. 19\/20), dass der mit B geschlossene Lizenzvertrag drei Gruppen lizenzierter Patente umfasse. Die erste Gruppe habe Patente zum Gegenstand, die das \u201eKonversions-LED-Prinzip\u201c und die \u201ePartikel-gr\u00f6\u00dfe\u201c betreffen, die zweite Gruppe umfasse Patente mit reinen TAG-Fluoreszenzmaterialien und die dritte Gruppe Patente mit Terbium-Mischungen von Granat-Fluoreszenzmaterialien. Das Landgericht hat hieraus zutreffend den Schluss gezogen, dass die der Beklagten erteilte Lizenz im Kern auf die Benutzung von LED-Technik in lichtemittierenden Vorrichtungen mit einem Zer-aktivierten TAG-Leuchtstoff gerichtet ist. Diese Feststellung ist auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug zutreffend. Au\u00dferdem ergibt sich aus den eigenen Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu den lizenzierten Schutzrechten, dass diese die Verwendung von YAG-Leuchtstoff nicht verlangen.<\/p>\n<p>Mit ihrem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 01.12.2016 tr\u00e4gt die Beklagte nunmehr erstmals n\u00e4her zu den von B lizenzierten Schutzrechten vor. Au\u00dferdem legt sie einige dieser Schutzrechte vor. Entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vorbringen umfasst der mit B geschlossene Lizenzvertrag danach drei Gruppen von Schutzrechten, n\u00e4mlich (1.) \u201ePatents Conversion LED Principle and Patents Particle Size\u201c, (2.) \u201ePatents Terbium Garnet Phosphor\u201c und (3.) \u201ePatents Terbium Garnet Phosphor Mixture\u201c. Die Gruppen 2 und 3 umfassen Schutzrechte, die leuchtstoffspezifisch sind. Diese Schutzrechte betreffen ausschlie\u00dflich TAG-Leuchtstoff, nicht aber YAG-Leuchtstoff. Bei der Gruppe 1 handelt es sich hingegen um Schutzrechte, die sich auf andere technische Aspekte beziehen, n\u00e4mlich allgemein auf das \u201eKonversions-LED-Prinzip\u201c und die \u201ePartikelgr\u00f6\u00dfe\u201c. Diese Schutzrechte setzen nach ihrem jeweiligen Hauptanspruch keinen spezifischen Leuchtstoff, jedenfalls aber keinen YAG-Leuchtstoff voraus.<\/p>\n<p>Zur ersten, mit \u201ePatente Konversion LED Prinzipiell und Patente Partikelgr\u00f6\u00dfe\u201c umschriebenen Gruppe von Lizenzschutzrechten geh\u00f6ren nach den Angaben der Beklagten u.a. das deutsche Gebrauchsmuster 297 24 AAH (Anlage B 11a), das deutsche Gebrauchsmuster 297 24 AAI (Anlage B 11b), das europ\u00e4ische Patent 0 907 AAC (Anlage B 13), aus dem die vorbezeichneten Gebrauchsmuster abgezweigt wurden, und das deutsche Patent 196 38 AAJ (Anlage B 14), dessen Priorit\u00e4t das vorerw\u00e4hnte EP 0 907 AAC in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Diese Schutzrechte betreffen jeweils ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterk\u00f6rper und einem Lumineszenzkonversionselement. Schutzanspruch 1 der DE 297 24 AAI beschreibt das Lumineszenzkonversionselement lediglich dahin, dass es eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches umwandelt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aussendet. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Anspruch 1 des EP 0 907 AAC, wobei dieser nur noch zus\u00e4tzlich vorgibt, dass als Lumineszenzkonversionselement \u00fcber oder auf dem Halbleiter eine Lumineszenzkonversionsschicht vorgesehen ist, die durchweg eine konstante Dicke aufweist. Schutzanspruch 1 der DE 297 24 AAH beschreibt das Lumineszenzkonversionselement dahingehend, dass es eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches umwandelt und sowohl f\u00fcr Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches als auch f\u00fcr Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches durchl\u00e4ssig ist, derart, dass Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches das Lumineszenzkonversionselement durchtreten. Anspruch 1 des DE 196 38 AAJ verlangt ein Lumineszenzkonversionselement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff enth\u00e4lt, der einen Teil der vom Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten Strahlung absorbiert und Strahlung in einen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereich emittiert, wobei der lumineszierende Leuchtstoff mit seltenen Erden dotierte Granate mit bestimmten Korngr\u00f6\u00dfen enth\u00e4lt und in Vergussharz eingebettet ist. In den ersten drei Schutzrechten ist das Lumineszenzkonversionselement denkbar weit umschrieben. Es wird nicht einmal ein Zer-aktiviertes Granat verlangt. Anspruch 1 der DE 196 38 AAJ verlangt zwar einen Leuchtstoff, der mit seltenen Erden dotierte Granate enth\u00e4lt. Hierbei muss es sich aber um kein Zer-aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat handeln. F\u00fcr die von der Beklagten ferner angef\u00fchrten B-Patente (EP 1 434 AAK; EP 1 439 AAL; EP 1 441 AAM; EP 1 441 AAN) gilt nichts anderes.<\/p>\n<p>Zutreffend ist zwar, dass die von der Beklagten in Bezug genommenen B-Schutzrechte auch Zer-aktivierten YAG-Leuchtstoff beschreiben. So beansprucht z.B. Unteranspruch 38 der DE 297 24 AAH zun\u00e4chst Schutz f\u00fcr ein besonderes Bauelement, bei dem das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist. Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 39 der DE 297 24 AAH ist der anorganischen Leuchtstoff bevorzugt aus der Gruppe der Ce-dotierten Leuchtstoffe ausgew\u00e4hlt und gem\u00e4\u00df Unteranspruch 40 ist der anorganischen Leuchtstoff besonders bevorzugt YAG:CE. In der Beschreibung der DE 297 24 AAH hei\u00dft es hierzu auf Seite 10 (vgl. auch S. 12, 14, 17, 18, 24):<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Ein besonders bevorzugter anorganischer Leuchtstoff zur Herstellung von Wei\u00df leuchtenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halbleiterbauelementen ist der Phosphor YAG:CE (Y3Al5O12:Ce3+). \u2026.\u201c<\/p>\n<p>Eine entsprechende Beschreibungspassage enth\u00e4lt auch die DE 297 24 AAI (S. 10). Die von der Beklagten ferner angef\u00fchrten Schutzrechte schlagen als Leuchtstoff f\u00fcr ein wei\u00df leuchtendes Halbleiterbauelement ebenfalls bevorzugt YAG:CE vor (vgl. z.B. EP 0 907 AAC, Abs. [0032], [0037], [0045], [0046], [0055] und [0032] sowie Unteranspruch 17; DE 297 24 AAH, Spalte 2 Zeilen 21 ff., Spalte 5, Zeile 31 und Unteranspruch 2). Auch wenn die angesprochenen Lizenzschutzrechte hiernach einen YAG:Ce-Leuchtstoff offenbaren und sie dessen Verwendung als bevorzugt beschreiben, \u00e4ndert dies aber nichts daran, dass der jeweilige Hauptanspruch dieser B-Schutzrechte die Verwendung eines solchen Leuchtstoffs nicht verlangt. Unter den jeweiligen Hauptanspruch der Lizenzschutzrechte f\u00e4llt vielmehr z.B. auch ein TAG:Ce-Leuchtstoff, m\u00f6gen die betreffenden Schutzrechte auch keine spezifische Offenbarung von TAG:CE-Leuchtstoffen enthalten. Auch k\u00f6nnen die betreffenden Lizenzschutzrechte in der Praxis \u2013 wie von B praktiziert \u2013 zumindest auch mit einem TAG-Leuchtstoff sinnvoll benutzt werden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagte nunmehr erstmals geltend macht, ihr sei es gerade um die Nutzung von YAG-Fluoreszensmaterial gegangen, kann sie mit ihrem diesbez\u00fcglichen Vorbringen einschlie\u00dflich ihres Beweisantrittes im Berufungsrechtszug nicht mehr geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>In ihrem Schriftsatz vom 01.12.2016 (S. 26 [Bl. 554 GA]) tr\u00e4gt die Beklagte erstmals vor, dass sie an einer Lizenz mit B nur interessiert gewesen sei, wenn diese keine Festlegung auf ausschlie\u00dflich TAG-Fluoreszensmaterial bedeuten w\u00fcrde. Hierzu f\u00fchrt sie Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201eEs ging der Beklagten auch um die Nutzung von YAG-Fluoreszensmaterial und zwar ohne die Gefahr, daf\u00fcr von der Kl\u00e4gerin angegriffen zu werden. Dies Ziel war zu Beginn der Gespr\u00e4che zwischen B unter Beklagten Thema, konnte aber zun\u00e4chst nicht erreicht werden. Dies \u00e4nderte sich jedoch 2004. B zeigte der Beklagten ganz bewusst den Assurance Letter und best\u00e4tigte, dass Angriffe der Kl\u00e4gerin deshalb nicht mehr zu f\u00fcrchten seien. Dies war der Sinn und Zweck, warum B auf die Aufnahme der \u201eforeign counterparts\u201c in den Assurance Letter bestand. Im Hinblick auf die Nichtangriffsabrede des Assurance Letters wurde dann der Lizenzvertrag zwischen B und der Beklagten ausgearbeitet.\u201c<\/p>\n<p>Bei diesen Ausf\u00fchrungen handelt es sich um v\u00f6llig neues \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittenes \u2013 Vorbringen, mit dem die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr geh\u00f6rt werden kann (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO). Weshalb die Beklagte Entsprechendes nicht bereits in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dem auf Vernehmung des Rechtsanwalts M gerichteten Beweisantrages der Beklagten, der ebenfalls versp\u00e4tet ist, muss daher nicht nachgegangen werden.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ergibt sich aus dem in Rede stehenden Vorbringen der Beklagten nicht, dass ihr von ihrer Lizenzgeberin (B) bei Vorlage der Zusicherungserkl\u00e4rung oder bei Abschluss des Lizenzvertrages mitgeteilt worden ist, dass mit Angriffen der Kl\u00e4gerin in Bezug auf LEDs mit YAG-Leuchtstoff im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Zusicherungserkl\u00e4rung nicht mehr gerechnet werden m\u00fcsse. Nach ihrem Vorbringen soll ihr blo\u00df best\u00e4tigt worden sein, dass \u201eAngriffe\u201c nicht zu bef\u00fcrchten seien. Damit konnten indes auch blo\u00df Angriffe in Bezug auf LEDs mit TAG-Leuchtstoff gemeint seien. Dass B ihr die von der Kl\u00e4gerin abgegebene Zusicherungserkl\u00e4rung n\u00e4her erl\u00e4utert und in diesem Zusammenhang mitgeteilt habe, die Kl\u00e4gerin sei aufgrund dieser Erkl\u00e4rung (auch) gehindert, Patentrechte gegen LEDs mit YAG-Leuchtstoffen geltend zu machen, behauptet die Beklagte nicht. Diesbez\u00fcglich ergibt sich auch nichts aus der von ihr als Anlage B 19\/19a vorgelegten Erkl\u00e4rung des Rechtsanwalts M.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nBei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die weiteren Streitpunkte im Zusammenhang mit der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Beklagte die in Ziffer 1 (ii) der Zusicherungserkl\u00e4rung genannte Bedingung erf\u00fcllt. Auch kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der zwischen der Beklagten und B abgeschlossene Lizenzvertrag nach wie vor Bestand hat. Schlie\u00dflich muss auch nicht aufgekl\u00e4rt werden, welchen weiteren Inhalt der von der Beklagten lediglich auszugsweise vorgelegte Lizenzvertrag mit B hat.<br \/>\nC.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Diode (LED= Light Emitting Diode), die in vielerlei Weise zu Beleuchtungszwecken eingesetzt werden kann. Die Vorrichtung enth\u00e4lt ein lichtemittierendes Halbleiterbauteil und einen Leuchtstoff, der in der Lage ist, das von dem lichtemittierenden Bauteil ausgesandte Licht (teilweise) in Licht mit einer anderen Wellenl\u00e4nge umzuwandeln.<\/p>\n<p>Bei einer LED handelt es sich \u00fcblicherweise um ein optoelektronisches Halbleiter-bauelement, das elektrischen Strom direkt in Licht umwandeln kann und daher als helle, energiesparende Lichtquelle einsetzbar ist (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, DE 697 02 AAB T4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die T4-Schrift; BPatG, Urt. v. 24.09.2014 \u2013 2 Ni 11\/12 (EP) [nachfolgend: NU], S. 19). Lichtemittierende Dioden k\u00f6nnen z.B. als energiesparende Lichtquelle f\u00fcr Innen- und Au\u00dfenbeleuchtungen, f\u00fcr Hintergrundbeleuchtungen oder die Beleuchtung in Anzeigenelementen (Displays) eingesetzt werden (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erzeugung von Licht nutzen lichtemittierende Dioden elektrische und optische Eigenschaften von Halbleitern. Es gibt zahlreiche Halbleiter. So wird beispielsweise Silizium zur Herstellung von Microchips eingesetzt. Optoelektronische Bauelemente nutzen f\u00fcr die Lichterzeugung hingegen kein Silizium. Sie werden vielmehr \u00fcblicherweise aus sog. Verbindungshalbleitern wie Galliumarsenid (GaAs), Indiumarsenid (InAs), Galliumnitrid (GaN), Indiumnitrid (InN) oder Verbindungen derselben hergestellt. Manche solcher Verbindungshalbleiter haben die F\u00e4higkeit, aus durch das Halbleitermaterial flie\u00dfendem Strom sichtbares Licht zu erzeugen.<\/p>\n<p>Lichtemittierende Dioden sind grunds\u00e4tzlich kompakt und senden Licht einer klaren Farbe mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Weil lichtemittierende Dioden aus Halbleiterbauelementen bestehen und kein Vakuum oder gasf\u00f6rmige Leuchtmittel ben\u00f6tigen, brennen sie nicht durch und haben gute Anlaufeigenschaften, eine hohe R\u00fcttelfestigkeit und eine Best\u00e4ndigkeit gegen wiederholtes Ein- und Ausschalten (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend zum Stand der Technik aus, dass lichtemittierende Dioden f\u00fcr die drei Prim\u00e4rfarben Rot, Gr\u00fcn und Blau (RGB-Farben) mit einer \u00e4u\u00dferst hohen Leuchtdichte und einem hohem Wirkungsgrad entwickelt wurden. LED-Displays, die solche Dioden benutzen, k\u00f6nnen nach den Angaben der Klagepatentschrift mit geringerer Leistung betrieben werden und zeichnen sich durch gute Eigenschaften wie geringes Gewicht und lange Lebensdauer aus (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in Ihrer Einleitung weiter ausf\u00fchrt, wurden im Stand der Technik verschiedene Versuche unternommen, Quellen wei\u00dfen Lichts unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Aufgrund ihrer physikalischen Wirkungsweise senden lichtemittierende Halbleiterbauteile das Licht nur in einem eng begrenzten, beispielsweise im roten, gr\u00fcnen oder blauen Wellenl\u00e4ngenbereich in effizienter Weise aus. Um jedoch wei\u00dfes Licht bereitstellen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen unterschiedliche Farben gemischt werden. So ergibt sich wei\u00dfes Licht z.B. aus einer additiven Mischung von rotem, gr\u00fcnem und blauem Licht, weswegen wei\u00dfes Licht ausstrahlende Leuchtdioden in bekannter Weise dadurch hergestellt werden k\u00f6nnen, dass sog. Rot-, Gr\u00fcn- und Blau-Komponenten dicht beieinander angeordnet werden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt wird (vgl. Abs. [0002]; BGH, NU, Rn. 6; BPatG, NU, S. 19). Die Klagepatentschrift beanstandet an einer derartigen Anordnung als nachteilig, dass f\u00fcr die Ansteuerung der unterschiedlichen Halbleiterchips, die mit unterschiedlichen elektrischen Leistungen betrieben w\u00fcrden und unterschiedliche Spannungen erforderten, die Einrichtung eines aufwendigen Steuerkreises erforderlich sei. Zudem f\u00fchrten Unterschiede im Temperaturverhalten, in der zeitlichen Entwicklung und in der Betriebsumgebung der lichtemittierenden Komponenten ebenso wie Fehler beim gleichf\u00f6rmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichts zu \u00c4nderungen im Farbton. Eine zufriedenstellende Lichtquelle, die imstande sei, durch Benutzung von lichtemittierenden Komponenten wei\u00dfes Licht auszusenden, sei deshalb bislang nicht erhalten worden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend weiter aus, dass der Anmelder des Klagepatents, um diese Probleme zu l\u00f6sen, bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt in mehreren japanischen Druckschriften, u.a. in der JP-A-5-152AAO, beschriebene lichtemittierende Dioden entwickelt habe, die mittels eines mit einem Harz verschmolzenen Fluoreszenzmaterials imstande seien, die Farbe des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichts in wei\u00dfes Licht umzuwandeln. Das Fluoreszenzmaterial absorbiere das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete blaue Licht, woraufhin gelbes Licht mit einer von der Wellenl\u00e4nge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenl\u00e4nge (Wellenl\u00e4ngenwandlung) ausgesendet werde (Abs. [0004], [0005], [0006]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, dass sich bei solchen lichtemittierenden Dioden der Zustand des Fluoreszenzmaterials verschlechtern k\u00f6nne. Dies f\u00fchre zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des Materials und habe eine niedrigere Ausbeute an abgegebenem Licht zur Folge. Zu einem beschleunigten Abbau des Fluoreszenzmaterials k\u00f6nne beispielsweise die Benutzung der lichtemittierenden Komponente \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum f\u00fchren. Zudem k\u00f6nne das Material durch von der lichtemittierenden Komponente \u00fcbertragene W\u00e4rme, durch Sonnenlicht oder durch Feuchtigkeit, die von au\u00dfen in die Diode gelange oder w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs hineingeraten sei, beeintr\u00e4chtigt werden (Abs. [0007], [0008], [0009]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, die oben beschriebenen Probleme zu l\u00f6sen und eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Grad der Abnahme an Intensit\u00e4t, Wirkungsgrad und Farbverschiebung des emittierten Lichts \u00fcber einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist (Abs. [0013]; BGH, Urt. v. 16.08.2016 \u2013 X ZR 96\/14 [nachfolgend: NU], Rn. 9). Bez\u00fcglich der einzelnen Komponenten der Vorrichtung bedeutet dies (vgl. Abs. [0014] und BPatG, NU, S. 20):<\/p>\n<p>(1) dass das lichtemittierende Halbleiterbauteil imstande sein muss, Licht hoher Leuchtdichte mit einer Lichtemissionscharakteristik auszusenden, die \u00fcber einen langen Einsatzzeitraum stabil ist,<\/p>\n<p>(2) dass das Fluoreszenzmaterial in der N\u00e4he des lichtemittierenden Halbleiterbauteils mit hoher Leuchtdichte eine ausgezeichnete Best\u00e4ndigkeit gegen Licht und W\u00e4rme haben muss, so dass sich seine Eigenschaften nicht \u00e4ndern, auch wenn es \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum dem emittierten Licht hoher Intensit\u00e4t ausgesetzt wird, und<\/p>\n<p>(3) dass das Fluoreszenzmaterial imstande sein muss, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von dem lichtemittierenden Halbleiterbauteil ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die von der des Lichtes abweicht, das von dem lichtemittierenden Halbleiterbauteil ausgesendet wird,<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine lichtemittierende Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Lichtemittierende Vorrichtung, die enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>a) ein lichtemittierendes Teil und<\/p>\n<p>b) einen Leuchtstoff.<\/p>\n<p>2. Das lichtemittierende Teil<br \/>\n.<br \/>\na) ist eine blaues Licht emittierende Diode (LED),<\/p>\n<p>b) die einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von Galliumnitrid (GaN) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. Der Leuchtstoff<\/p>\n<p>a) ist in der Lage, einen Teil des von der Diode ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von derjenigen des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>b) enth\u00e4lt ein Granat-Fluoreszenzmaterial der Formel<\/p>\n<p>(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<\/p>\n<p>(Zer-aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat) mit 0 \u2264 r \u22641, wobei Aluminium (Al) mindestens teilweise durch Gallium (Ga) oder Indium (In) ersetzt sein kann, und<\/p>\n<p>c) befindet sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der Diode.<\/p>\n<p>4. Ein Hauptemissionspeak der Diode liegt innerhalb des Bereichs von 400 bis 530 nm.<\/p>\n<p>5. Eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs ist l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils.<\/p>\n<p>Die vorstehende Merkmalsgliederung entspricht der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil vom 16.08.2016 (Rn. 10); sie fasst die im Anspruch angegebenen Merkmale in einem funktionalen Sinn zusammen. Abweichend von der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs hei\u00dft es in Merkmal 3 b) allerdings, dass Aluminium (Al) mindestens teilweise durch \u201eGallium (Ga) oder Indium (In)\u201c ersetzt sein kann. Soweit in der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in Merkmal 3 b) statt \u201eGallium\u201c von \u201eGadolinium\u201c die Rede ist, enth\u00e4lt das Nichtigkeitsurteil eine offensichtliche Unrichtigkeit, weil das im Patentanspruch angegebene Elementsymbol \u201eGa\u201c das chemische Element Gallium bezeichnet.<\/p>\n<p>Die unter Schutz gestellte lichtemittierende Vorrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine blaues Licht emittierende Diode (LED) mit einem Hauptemissionspeak innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm enth\u00e4lt, und zudem einen Leuchtstoff in direktem oder indirektem Kontakt mit der LED umfasst, der in der Lage ist, einen Teil des von der LED ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet. Die blaues Licht emittierende LED enth\u00e4lt hierbei ein bestimmtes Halbleiterbauteil und der Leuchtstoff der lichtemittierenden Vorrichtung enth\u00e4lt einen bestimmten Leuchtstofftyp.<\/p>\n<p>Bei dem Halbleiter handelt sich nach Merkmal 2 b) um einen \u201eVerbindungshalbleiter auf der Grundlage von Galliumnitrid (GaN)\u201c. Dem Fachmann \u2013 als solcher ist hier ein Diplomphysiker auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie oder ein Chemiker auf dem Gebiet der physikalischen Chemie anzusehen, der \u00fcber mehrj\u00e4hrige Erfahrung in der Entwicklung von Halbleiterleuchtdioden verf\u00fcgt und speziell mit der Entwicklung wei\u00dfer Leuchtdioden betraut ist (BGH, NU, Rn. 11; BPatG, NU, Rn. 22) \u2013 erschlie\u00dft sich hierbei schon aus der Angabe \u201eauf der Grundlage von GaN\u201c, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Halbleiter ein \u201eVerbindungshalbleiter\u201c ist. Galliumnitrid (GaN) ist n\u00e4mlich zwingend ein Verbindungshalbleiter, weil die Verbindung zweier Elemente (Gallium und Stickstoff) als chemische Grundstruktur des Halbleiters vorliegen muss. Dass es sich um einen Verbindungshalbleiter handelt, wird im Patentanspruch allerdings auch explizit angegeben. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindungshalbleiter muss nicht ausschlie\u00dflich aus Galliumnitrid (GaN) bestehen. Anspruchsgem\u00e4\u00df muss er nur \u201eauf der Grundlage von GaN\u201c gebildet sein. Wie sich aus Unteranspruch 2 und Absatz [0020] der Klagepatentschrift ergibt, kann der Verbindungshalbleiter z.B. auch Indium (In) enthalten.<\/p>\n<p>Der Leuchtstoff der lichtemittierenden Vorrichtung enth\u00e4lt gem\u00e4\u00df Merkmal 3 b) ein \u201eGranat-Fluoreszenzmaterial\u201c, worunter ein Fluoreszenzmaterial mit einer sog. Granat-Struktur zu verstehen ist (vgl. a. Abs. [0074], [0075], [0110], [0111], [0115]). Nach der Lehre des Klagepatents soll ein bestimmtes Granat-Fluoreszenzmaterial verwendet werden, n\u00e4mlich ein solches gem\u00e4\u00df der im Patentanspruch 1 genannten Formel, die wie folgt lautet:<\/p>\n<p>(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1.<\/p>\n<p>Es handelt es sich hierbei um ein mit Zer (Ce) aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) mit 0 \u2264 r \u22641. In der Patentbeschreibung wird das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Fluoreszenzmaterial demgem\u00e4\u00df als \u201emit Zer aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat-Fluoreszenzmaterial (YAG-Leuchtstoff)\u201c (vgl. Abs. [0070], [0105], [0110], [0113], [0114], [0115]), als \u201eYAG-Fluoreszenzmaterial mit Granatstruktur\u201c (vgl. Abs. [0075], [0111]), \u201emit Zer aktivierten Granat-Leuchtstoff\u201c (Abs. [0067], [0068]), \u201emit Zer aktiviertes fluoreszentes Granat-Material\u201c (Abs. [0070], [0089]) und als \u201eYAG-Fluoreszenzmaterial mit Granatstruktur\u201c (Abs. [0070]) bezeichnet. F\u00fcr die Aktivierung werden vergleichsweise geringe Mengen von Zer (Ce) in das Grundmaterial eingebracht. Yttrium-Aluminium-Granat kristallisiert in einer kubischen Granatstruktur (vgl. Privatgutachten Prof. H, Seite 5), wobei Yttrium (Y) \u2013 entweder mit oder ohne Gadolinium (Gd), das nach der im Anspruch genannten Formel ganz (r = 1) oder teilweise (0 \u2264 r \u2264 ) an die Stelle von Yttrium treten kann \u2013 Aluminium (Al) und Sauerstoff (O) in einem Verh\u00e4ltnis von Y:Al:O = 3:5:12 auftreten. Wie der nachfolgend wiedergegebenen schematischen Zeichnung entnommen werden kann, wird der Aufbau durch AlO4-Tetraeder (grau) sowie AlO6-Oktaeder (blau) bestimmt (vgl. a. Privatgutachten Prof. Dr. H, Seite 5):<\/p>\n<p>Das Aluminium-Atom ist jeweils im Zentrum der AlO4-Tetraeder (grau) bzw. AlO6-Oktaeder (blau) angeordnet. Zwischen den AlO4-Tetraeder (grau) und den AlO6-Oktaeder (blau) wird auf einer achtfach von Sauerstoff (rot) koordinierten Position Yttrium (Y) (gelb) eingebaut.<\/p>\n<p>Yttrium (Y), Gadolinium (Gd) und Zer (Ce) geh\u00f6ren zu den sog. Metallen der seltenen Erden (vgl. [0082], [0136], [0146], [0174]). Einen Teil dieser seltenen Erden bilden die sog. Lanthanoide, denen sowohl Gadolinium (Gd) als auch Zer (Ce) zugerechnet werden. Beide Elemente werden, wenn vorhanden, haupts\u00e4chlich auf der achtfach koordinierten Position von Yttrium (Y) in das Kristallgitter eingebaut. Hierdurch entsteht die Granatstruktur (vgl. Abs. [0074], [0075], [0110], [0111], [0115]). Zer (Ce) ist ein sog. Aktivator des Leuchtstoffs. Es sorgt f\u00fcr die Lumineszenz (Leuchtanregung) des Farbstoffs. Obwohl nur vergleichsweise geringe Mengen des Aktivators in den Leuchtstoff eingesetzt werden, haben Aktivatoren entscheidende Bedeutung f\u00fcr die Lichtemissionseigenschaften des Leuchtstoffs. Hohe Konzentrationen k\u00f6nnen sogar zu einem L\u00f6schen der Lumineszenz f\u00fchren. Selbst wenn der Aktivator \u2013 wie hier Zer (Ce) \u2013 hinter einem Dotierungszeichen (\u201e:\u201c) der chemischen Zusammensetzung des Leuchtstoffs nachgestellt ist, wie dies hier der Fall ist [(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce], ersetzt der Aktivator einen Teil der in der Formel des Leuchtstoffs genannten Elemente. Vorliegend tritt Zer (Ce) innerhalb der Granatstruktur teilweise an die Stelle von Yttrium (Y).<\/p>\n<p>Das mit dem Element Zer (Ce) aktivierte Yttrium-Aluminium-Granat absorbiert das von der lichtemittierenden Diode ausgesandte Licht teilweise und gibt Licht mit gr\u00f6\u00dferer Wellenl\u00e4nge (insbesondere gelbes Licht) ab. Die additive Mischung der Lichtemissionen im blauen und gelben Lichtspektrum ergibt wei\u00dfes Licht (BGH, NU, Rn. 12).<\/p>\n<p>D.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland lichtemittierende Vorrichtungen in den Verkehr gebracht hat, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Dies hat die Kl\u00e4gerin unter Vorlage von Privatgutachten schl\u00fcssig dargetan. Die Untersuchungen und die Ausf\u00fchrungen der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin sind nachvollziehbar und tragen die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentverletzung. Dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin und den von dieser vorgelegten Privatgutachten ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unstreitig lichtemittierende Vorrichtungen auf LED-Basis mit den Typenbezeichnungen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSolche Vorrichtungen hat die Kl\u00e4gerin nach ihrem Vortrag untersucht bzw. untersuchen lassen. Nach ihren Ausf\u00fchrungen machen die von ihr untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargetan hat, handelt es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten (Merkmal 1). Bei dem lichtemittierenden Teil handelt es sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin um einen Verbindungshalbleiter in der Form eines LED-Chips basierend auf Indiumgalliumnitrid (InGaN), was sich auch aus den vorgelegten Produktspezifikationen ergibt. Die Verbindungshalbleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten damit Galliumnitrid (GaN), weshalb es sich bei ihnen um Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von Galliumnitrid im Sinne des Merkmals 2 a) handelt. Dass die Verbindungshalbleiter auch Indium (In) enthalten, steht der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, weil das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 dies nicht nur ausdr\u00fccklich erlaubt, sondern sogar als vorteilhaft ansieht (Unteranspruch 2 und Abs. [0020]). Der LED-Chip strahlt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin blaues Licht ab (Merkmal 2 a)), dessen Hauptemissionspeak nach den Messungen der Kl\u00e4gerin zwischen 450 und 460 nm und damit im beanspruchten Bereich liegt (Merkmal 4). Die Kl\u00e4gerin hat ferner dargetan, dass der LED-Chip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils von einem \u00dcberzugsmaterial umgeben ist, das eine Vielzahl von Partikeln aufweist. Bei diesen handelt sich zumindest teilweise auch um Leuchtstoffartikel, die gelb leuchten, wenn sie mit blauem Licht bestrahlt werden (Merkmale 1 a) und 3). Der im \u00dcberzugsmaterial eingebettete Leuchtstoff ist ausweislich der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen jedenfalls in der N\u00e4he der Diode angeordnet und befindet sich damit zumindest im indirekten Kontakt mit dem LED-Chip (Merkmal 3 c)).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiter \u2013 untermauert durch Privatsachverst\u00e4ndigengutachten \u2013 dargetan, dass die den Leuchtstoff bildenden Partikel ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der in Merkmal 3 b) angegebenen chemischen Formel enthalten.<\/p>\n<p>Zur Feststellung der Verwirklichung des Merkmals hat die Kl\u00e4gerin die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen u.a. durch ihren Privatgutachter Prof. Dr. J mittels energiedispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie (EDX = Energy Dispersive X-ray Spectroscopy) untersuchen lassen. Es handelt sich hierbei um eine Messmethode aus der Materialanalytik. Das Verfahren nutzt die von einer Probe emittierte R\u00f6ntgenstrahlung f\u00fcr die Untersuchung der Elementenzusammensetzung. Dazu werden die Atome in den Proben mithilfe eines Elektronenstrahls angeregt, die daraufhin charakteristische R\u00f6ntgenstrahlung mit einer elementspezifischen Energie aussenden. Die Energie und die Intensit\u00e4t der charakteristischen R\u00f6ntgenstrahlung gibt Aufschluss \u00fcber die Elementenzusammensetzung der Proben. Wie auch der Privatgutachter der Kl\u00e4ger Prof. Dr. H best\u00e4tigt hat, handelt es sich bei dieser Methode um eine \u00fcbliche analytische Messung zur Charakterisierung einer chemischen Zusammensetzung. Aus den Ergebnissen der EDX-Untersuchungen kann danach die Auswahl der in einer untersuchten Probe \u00fcberhaupt vorliegenden chemischen Elemente verl\u00e4sslich eingeschr\u00e4nkt werden, wobei auch Nebenbestandteile bzw. Spuren mit dieser Methode verl\u00e4sslich erfasst werden k\u00f6nnen (Privatgutachten Prof. H, S. 6\/7). Mittels der von ihm durchgef\u00fchrten EDX-Untersuchung hat der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin Prof. Dr. J festgestellt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I (\u201eD\u201c) und III (\u201eF\u201c) die Leuchtstoffpartikel in zwei unterschiedlichen Zusammensetzungen vorliegen, n\u00e4mlich einerseits bestehend aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Sauerstoff (O) und Zer (Ce) und andererseits bestehend aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Sauerstoff (O) und Zer (Ce) und Gadolinium (Gd) (Privatgutachten Prof. J, S. 6, 11 und 16). Ferner ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II (\u201eE TW\u201c) und IV (\u201eG\u201c) die Leuchtstoffpartikel aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Sauerstoff (O) und Zer (Ce) bestehen (Privatgutachten Prof. J, S. 9, 14 und 16).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin ferner von ihrem Privatgutachter Prof. Dr. H mittels R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie untersuchen lassen. Wie die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, k\u00f6nnen Kristallstrukturen aus R\u00f6ntgenbeugungsdaten an Pulvern bestimmt werden, weil jeder kristalline Festk\u00f6rper ein ganz spezielles Beugungsmuster erzeugt. Die mittels dieser Methode erstellten R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrien enthalten in reduzierter und verschl\u00fcsselter Form die Information \u00fcber die r\u00e4umlich und zeitlich gemittelte Kristallstruktur. Sowohl die exakten Positionen als auch die relative Intensit\u00e4t der Linien im R\u00f6ntgenpulverdiffraktogramm sind f\u00fcr ein bestimmtes Material charakteristisch. Um die Proben besser einordnen zu k\u00f6nnen, wurden diese jeweils mit zwei kommerziell erh\u00e4ltlichen YAG-Pulvern (Y3Al5O12:Ce) von Philips und Phosphor Technology verglichen. Zur Verbesserung der Untersuchungsergebnisse hat der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin seine Untersuchungsergebnisse au\u00dferdem mittels eines speziellen Rechenverfahrens (sog. Rietfeldverfeinerung) \u00fcberpr\u00fcft. Erg\u00e4nzend hat er schlie\u00dflich noch die von der Kl\u00e4gerin gemessenen Emissionsspektren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersucht. Der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin Prof. Dr. H ist auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungsergebnisse sowie derjenigen von Prof. Dr. J zu dem aus seiner Sicht eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils einen YAG:CE3-Leuchstoff (= Y3Al5O12:Ce-Leuchtstoff) enthalten, wobei der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und III nach den EDX-Messungen von Prof. Dr. J teilweise mit Gadolinium (Gd) substituiert ist und wobei der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II und IV nach den EDX-Messungen von Prof. Dr. J keine weitere Substitution aufweist (Privatgutachten Prof. Dr. H, S. 17, 21, 25, 33 und 33).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in erster Instanz gegen\u00fcber den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie-Untersuchungsergebnissen eingewandt hat, dass die entsprechenden Peaks (Ausschl\u00e4ge) der zum Vergleich analysierten handels\u00fcblichen YAG-Pulvern in der grafischen Darstellung nicht exakt mit den Positionen der markierten Peaks des analysierten Materials der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcbereinstimmten, beruht diese Feststellung offensichtlich auf einem rein optischen Vergleich der unterschiedlichen R\u00f6ntgenpulverdiffraktogramme, wohingegen die Schlussfolgerungen des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin nach deren Erl\u00e4uterungen nicht auf einem Vergleich innerhalb der grafischen Darstellung, sondern auf dem Vergleich der jeweiligen Messpositionen basierend auf den Rohdaten des Diffraktometers beruhen. Da es sich bei den untersuchten Proben nicht um reine Leuchtstoffpartikel, sondern um in dem \u00dcberzugsmaterial eingebettete Leuchtstoff-Partikel handelt, sind zwar zus\u00e4tzliche Ausschl\u00e4ge eines anderen kristallinen Materials und ein \u201eGrundrauschen\u201c in den vorgelegten R\u00f6ntgenpulverdiffraktogrammen zu erkennen. Nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin sind diese jedoch f\u00fcr das Untersuchungsergebnis, d.h. den Nachweis von YAG:Ce, unbeachtlich. Die zus\u00e4tzlichen Peaks in den R\u00f6ntgenpulverdiffraktogrammen der Proben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, die nicht mit einem die \u00fcbereinstimmenden Ausschl\u00e4ge markierenden Sternchen (*) gekennzeichnet sind, sind nach dem von Prof. Dr. H erstellten Privatgutachten der Verbindung Bariumsulfat (BaSO4) zuzuordnen, welches eine eigene kristalline Phase darstellt, die getrennt von dem identifizierten YAG-Leuchtstoff vorliegt und diesen in seiner Funktion als Leuchtstoff beeintr\u00e4chtigt (Gutachten Prof. H, S. 29 f.). Der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Gutachter Prof. Dr. H hat die von ihm gefundenen Untersuchungsergebnisse nach dem Ergebnis der von ihm durchgef\u00fchrten Rietveld-Verfeinerung jedenfalls f\u00fcr ausreichend erachtet und als aussagekr\u00e4ftig angesehen.<\/p>\n<p>Soweit die EDX-Messergebnisse von Prof. Dr. J auch einen Peak von Kohlenstoff (C) enthalten, ist dieser Ausschlag nach den plausiblen Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin technisch bedingt und hinsichtlich der Elementenzusammensetzung der untersuchten Proben unbeachtlich. Die Proben sind n\u00e4mlich nicht leitf\u00e4hig. Um zu vermeiden, dass sich die nicht leitf\u00e4higen Proben bei der untersuchungsbedingten Anregung mittels eines Elektronenstrahls aufladen, werden sie mit Kohlenstoff bedampft, wodurch sie leitf\u00e4hig werden. Auf diese Beschichtung ist der in den EDX-Untersuchungen festgestellte Kohlenstoff zur\u00fcckzuf\u00fchren. Nach den weiteren Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin ist auch der in den EDX-Messergebnissen mit einem Sternchen (*) gekennzeichnete Peak bei etwa 0 keV Energie f\u00fcr die Elementenzusammensetzung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei um einen durch das EDX-Messger\u00e4t bei jeder Untersuchung erzeugten so genannten \u201eMikrofonie-Peak\u201c. Soweit die Beklagte in erster Instanz eingewandt hat, dass die laut EDX-Untersuchung neben Yttrium (Y) auch Gadolinium (Gd) enthaltenden Leuchtstoffpartikel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auf einen Widerspruch gegen\u00fcber den Untersuchungsergebnissen der R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie hindeuteten, liegt ein solcher Widerspruch nach den ebenfalls plausiblen Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin nicht vor, weil Gadolinium (Gd) in der Granatstruktur des Leuchtstoffes an die Stelle von Yttrium (Y) tritt und dieser Unterschied anhand des R\u00f6ntgenpulverdiffraktogramm nicht erkennbar ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor diesem Hintergrund nicht nur schl\u00fcssig, sondern auch substanziiert dargetan, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Leuchtstoffe jeweils ein mit Zer (Ce) dotiertes YAG, d.h. ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1, enthalten, wobei die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und III zwei Arten von Leuchtstoffen enthalten, wovon bei einem Yttrium (Y) teilweise durch Gadolinium (Gd) ersetzt ist. Eine solche Ersetzung ist nach der in Merkmal 3 b) genannten Formel ausdr\u00fccklich als Alternative vorgesehen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDargelegt hat die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich auch, dass nach der von ihr durchgef\u00fchrten Messung der Lichtemission der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Teil des vom LED-Chip emittierten blauen Lichts absorbiert (Merkmal 3 a)) und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge abstrahlt, deren Peaks zwischen 550 und 570 nm liegen. Damit sendet der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Licht mit einer Wellenl\u00e4nge aus, die sich von der des absorbierten Lichts unterscheidet (Merkmal 3 a)) und deren Hauptemissionswellenl\u00e4nge l\u00e4nger ist als die des Hauptemissionspeaks des lichtemittierenden Teils (Merkmal 5).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat somit \u2013 unter Vorlage von Privatgutachten \u2013 schl\u00fcssig aufgezeigt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den schl\u00fcssigen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht erheblich bestritten hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWill der Beklagte in einem Patentverletzungsprozess geltend machen, die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform sei in ihren konstruktiven Einzelheiten oder ihrer Zusammensetzung unzutreffend beschrieben, darf er sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den Sachvortrag des Kl\u00e4gers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss konkret und substanziiert sein. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstanziiert. Ein derartiges Bestreiten geschieht in der Praxis \u2013 so auch hier \u2013 vor allem im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des blo\u00dfen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschlie\u00dfen. Seiner Darlegungslast kommt der Kl\u00e4ger hier zun\u00e4chst dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zun\u00e4chst noch nicht. Die Notwendigkeit erg\u00e4nzenden, weiter substanziierten Vortrages ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich \u2013 und zwar der Wahrheit gem\u00e4\u00df (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO) \u2013 dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und ggf. welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden soll. Dies kann zun\u00e4chst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substanziiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Kl\u00e4gers. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren und ggf. beweisen muss (Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04, juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 136 und 138).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIm Streitfall hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 unter Vorlage von Privatgutachten schl\u00fcssig und nachvollziehbar dargetan, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Dem diesbez\u00fcglichen Sachvortrag ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Sie hat weder erkl\u00e4rt, dass ein bestimmtes Anspruchsmerkmal von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem bestimmten Grund nicht verwirklicht wird, noch hat sie, nachdem die Kl\u00e4gerin die von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachten vorgelegt hat, eigene Untersuchungsberichte oder Privatgutachten pr\u00e4sentiert, die dem Vortrag der Kl\u00e4gerin und den von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Privatgutachten entgegenstehen. Soweit die Beklagte den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung der Anspruchsmerkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich dadurch in Frage stellt, dass sie diesen als unsubstanziiert bezeichnet und sie Kritik an den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten \u00fcbt, stellt dies kein erhebliches Bestreiten dar. Es reicht \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht aus, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstanziiert. Es h\u00e4tte der Beklagten vielmehr angesichts des substanziierten, durch Privatgutachten belegten Sachvortrages der Kl\u00e4gerin oblegen, konkret darzutun, welches Merkmal aus welchem Grunde nicht verwirklicht sein soll. Hieran fehlt es jedoch. Tats\u00e4chlich bestreitet die Beklagte den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin allein mit Nichtwissen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist ein solches Bestreiten hier jedoch unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen sieht \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur f\u00fcr solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Solches ist prinzipiell zu bejahen, wenn der Beklagte z.B. ein patentgesch\u00fctztes Verfahren nicht selbst anwendet oder als Spediteur naturgem\u00e4\u00df keine Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit der bef\u00f6rderten Ware hat. Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensf\u00fchrung bzw. des Transportgutes keine \u201eeigenen Handlungen oder Wahrnehmungen\u201c des Beklagten sind, scheidet eine Anwendung des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall allerdings aus, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 140). Solche Erkundigungspflichten werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; GRUR 2010, 1107, 1108 \u2013 JOOP!; vgl. a. OLG K\u00f6ln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt um Vorg\u00e4nge im Bereich von Personen \u2013 nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma \u2013 handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei t\u00e4tig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2011, 121, 122 \u2013 Vorrichtung zum Streckblasformen). Auch in Bezug auf solche Tatsachen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen erst zul\u00e4ssig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2010, 1107, 1108 \u2013 JOOP!). Eine Erkundigungs-Konstellation kann z.B. vorliegen, wenn der Beklagte auf die Vorarbeit eines Dritten \u2013 der z.B. das patentierte Verfahren an-wendet \u2013 zur\u00fcckgreift (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70 \u2013 Videosignal-Codierung I). Hingegen hat die Rechtsprechung ein Bestreiten mit Nichtwissen seitens eines Computerh\u00e4ndlers f\u00fcr unzul\u00e4ssig angesehen, wenn es um die Verletzung eines (Standard-)Patents durch von ihm vertriebene PC mit aufgespielter oder auf Datentr\u00e4ger beigef\u00fcgter Software geht, da der Computerh\u00e4ndler in seinen Erkenntnism\u00f6glichkeiten gerade nicht wie etwa ein blo\u00dfer Spediteur beschr\u00e4nkt ist (LG Mannheim InstGE 12, 136, 141 \u2013 zus\u00e4tzliche Anwendungssoftware).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nHiervon ausgehend kann im Streitfall auch die Beklagte die Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mit Nichtwissen bestreiten. Denn sie stellt die angegriffenen Vorrichtungen selbst her, so dass diese sich \u2013 einschlie\u00dflich der zur Herstellung verwendeten Bauteile und Materialien \u2013 in ihren H\u00e4nden befinden. Sie sind damit Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung im Sinne von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Zwar stellt die Beklagte das Fluoreszenzmaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht selbst her, sondern bezieht dieses von einem Dritten. Auch ist die chemische Zusammensetzung des Leuchtstoffmaterials der von ihr hergestellten und vertriebenen lichtemittierenden Vorrichtungen nicht unmittelbar im Wege des blo\u00dfen Augenscheins erkennbar. Dies berechtigt die Beklagte jedoch nicht dazu, die Verwirklichung des Merkmals 3 b) mit Nichtwissen zu bestreiten. Im Hinblick auf die im Rahmen von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO geltenden Informations- und Erkundigungspflichten ist aber auch das als Gegenstand der eigenen Wahrnehmung anzusehen, was erst durch die zumutbare Verwendung weiterer Hilfsmittel wie beispielsweise chemischen oder physikalischen Analysemethoden und\/oder Messungen etc. offenbar wird, weshalb sich grunds\u00e4tzlich selbst ein H\u00e4ndler nicht damit entlasten kann dass er selbst keine aktuelle Kenntnis von der Zusammensetzung des von ihm vertriebenen Produktes hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 141). Erst recht gilt dies f\u00fcr einen Hersteller, der f\u00fcr die von ihm hergestellten Erzeugnisse verantwortlich ist. Die entsprechende prozessuale Obliegenheit beruht auf dem Gedanken, dass sich grunds\u00e4tzlich keine Partei auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen soll, die die ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen nicht nutzt, obwohl ihr dies in zumutbarer Weise m\u00f6glich w\u00e4re. Dies gilt auch und gerade f\u00fcr den Beklagten in einem Patentverletzungsrechtsstreit. Denn umgekehrt ist auch der Patentinhaber im Falle eines erheblichen Bestreitens seitens des Beklagten gehalten, seinen Sachvortrag weiter zu substantiieren, was es in F\u00e4llen wie dem vorliegenden in der Regel erforderlich macht, dass er eigene Untersuchungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen l\u00e4sst. Ein Unternehmen mit eigener Forschungs- und Entwicklungsabteilung, das selbst den erforderlichen Sachverstand und die fachlichen Mittel zur Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ihre im Rahmen der geltend gemachten Patentverletzung relevanten Eigenschaften hat, ist deshalb ohne weiteres verpflichtet, solche Untersuchungen durchzuf\u00fchren. Aber auch einer Partei, die nicht \u00fcber die erforderliche fachliche Ausstattung und\/oder den erforderlichen Sachverstand zu einer eigenen Untersuchung des potentiellen Verletzungsgegenstands verf\u00fcgt, ist grunds\u00e4tzlich zuzumuten, Untersuchungen durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen (Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 141). Sollte die Beklagte daher, obgleich sie die angegriffenen Gegenst\u00e4nde selbst herstellt, tats\u00e4chlich keine Kenntnis von der genauen Zusammensetzung des von ihr bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Fluoreszenzmaterials haben, h\u00e4tte sie dieses untersuchen bzw. durch einen Sachverst\u00e4ndigen untersuchen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin die von ihr in Deutschland erworbenen Muster, die sie nach ihrem Vortrag durch ihre Privatgutachter hat untersuchen lassen, nicht vorgelegt und\/oder nicht weiter individualisiert hat, ist ohne Bedeutung. Die Beklagte kann jedenfalls die von ihr derzeit hergestellten und bei ihr vorhandenen LED-Typen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c und\/oder das f\u00fcr diese Typen eingesetzte Fluoreszenzmaterial untersuchen. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung kann durchaus relevant sein. Zeigt sich n\u00e4mlich, dass es sich bei dem eingesetzten Leuchtstoffmaterial um ein anderes als das in Merkmal 3 b) beschriebene Fluoreszenzmaterial handelt, w\u00e4re ein Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 3 b) n\u00e4mlich zul\u00e4ssig und erheblich, wenn der Beklagten keine entsprechenden Vorrichtungen (oder bei diesen verwendetes Fluoreszenzmaterial) aus fr\u00fcheren Produktionen, insbesondere aus den Jahren 2009 oder 2010, mehr vorr\u00e4tig hat, sie sich solche auch von ihren Abnehmern nicht mehr beschaffen kann und sie auch von Seiten ihres Leuchtstoff-Lieferanten keine (anderweitigen) Erkenntnisse, namentlich zu zwischenzeitlichen \u00c4nderungen des f\u00fcr den jeweiligen LED-Typ bestimmten Fluoreszenzmaterials, erhalten kann. Andere Untersuchungen k\u00f6nnte die Beklagte unter diesen Umst\u00e4nden nicht anstellen. Werden hingegen die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Untersuchungsergebnisse durch die von der Beklagten selbst durchgef\u00fchrten bzw. in Auftrag gegebenen Untersuchungen best\u00e4tigt, verbietet sich im Hinblick auf die der Beklagten obliegende Wahrheitspflicht ein solches Bestreiten. Denn selbstverst\u00e4ndlich richtet sich der Klageangriff auch gegen solche schutzrechtsverletzenden Vorrichtungen, die die Beklagte aktuell zum Nachteil der Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 142).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDaraus folgt zugleich, dass es der Verpflichtung der Beklagten, sich durch eine Untersuchung der von ihr hergestellten und vertriebenen LEDs \u00fcber die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu informieren, nicht entgegensteht, dass in der Vergangenheit unterschiedliche Fluoreszenzmaterialien zum Einsatz gekommen sein k\u00f6nnten. Die die Beklagte treffende Untersuchungspflicht dient gerade dem Zweck zu ermitteln, ob die von ihr vertriebenen LEDs so beschaffen sind, wie dies von der Kl\u00e4gerin vorgetragen wird.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nAbgesehen davon ist die Beklagte hier als Herstellerin der angegriffenen Gegenst\u00e4nde gehalten gewesen, sich beim Hersteller und Lieferanten des von ihr in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Fluoreszenzmaterials \u00fcber dessen genaue Zusammensetzung zu erkundigen. Dass die Beklagte dies mit dem gebotenen Nachdruck getan und daraufhin keine (weitergehenden) Informationen erhalten hat, ist nicht feststellbar. Die Beklagte macht zwar geltend, dass es sich bei der konkreten chemischen Zusammensetzung des fluoreszierenden Materials um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis ihres Lieferanten handele und sie \u00fcber die Zusammensetzung keine Informationen erhalten habe. Abgesehen davon, dass ihr Vorbringen insoweit v\u00f6llig pauschal ist, hat sie weder durch Vorlage entsprechender Korrespondenz belegt, dass sie sich bei ihrem (welchen?) Lieferanten ernsthaft und nachdr\u00fccklich um weitere Informationen (welche?) bem\u00fcht und sie solche nicht erhalten hat, noch hat sie dies unter Beweis gestellt.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nLetztlich r\u00e4umt die Beklagte jedenfalls ein, zu wissen, dass in einigen Typen ihrer Vorrichtungen YAG-Leuchtstoff und in anderen TAG-Leuchtstoff eingesetzt wird. Dass und weshalb ihr ausgerechnet in Bezug auf die hier in Rede stehenden, wei\u00df leuchtenden LED-Typen nicht bekannt ist, welche Art von Leuchtstoff von ihr verwendet wird, erl\u00e4utert sie nicht, weshalb mit dem Landgericht davon ausgegangen werden muss, dass der Beklagten zumindest bekannt ist, dass bei den hier in Rede stehenden Typen als Fluoreszenzmaterial ein YAG-Leuchtstoff eingesetzt wird. Dass ein solcher Leuchtstoff eine andere Formel als die im Patentanspruch genannte Formel aufweisen kann, macht die fachkundige Beklagte, obwohl das Landgericht bei seiner Entscheidung (LG-Urt., S. 29) auch auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat, mit der Berufung nicht geltend.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Weiterbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. berufen (Art. XI \u00a7 4 IntPat\u00dcG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIst die \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift fehlerhaft, darf nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung die Benutzung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellen w\u00fcrde. Die Regelung begr\u00fcndet unter den in ihr genannten Voraussetzungen f\u00fcr den gutgl\u00e4ubigen Benutzer der Erfindung ein kostenloses Weiterbenutzungsrecht. Dieses erfasst solche Ausf\u00fchrungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften \u00dcbersetzung nicht erfasst w\u00fcrden, sofern diese f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgeblich w\u00e4re (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011 \u2013<br \/>\nI-2 U 62\/04, juris; Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04, juris). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform darf mit anderen Worten bei Zugrundelegung der fehlerhaften \u00dcbersetzung keine Patentverletzung darstellen. Dies bedeutet, dass Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. nur dann greift, wenn der Fehler \u201eschutzbereichsrelevant\u201d ist. Der \u00dcbersetzungsfehler muss sich daher dergestalt auswirken, dass der Schutzbereich des Patents in der fehlerhaften Fassung im Vergleich zum Schutzbereich in der Originalfassung entweder anders und\/oder enger ist. Zudem darf die Ausf\u00fchrungsform nicht von diesem anderen und\/oder engeren Schutzbereich erfasst sein. Bleibt der Schutzbereich in der fehlerhaften Fassung der Patentschrift derselbe oder ist er sogar breiter als der Schutzbereich in der Originalfassung der Patentschrift, kommt eine Anwendung des Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 24.06.2011 \u2013 I-2 U 62\/04, m. w. Nachw.).<br \/>\n2.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar war die urspr\u00fcngliche deutsche \u00dcbersetzung (die T2- und die T3-Schrift) der in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatentschrift fehlerhaft, weil im Patentanspruch die Worte \u201ecompound semiconductor\u201c statt mit \u201eVerbindungshalbleiter\u201c mit \u201eHalbleitersubstanz\u201c und weil ferner die Formulierung \u201egarnet fluorescent material\u201c statt mit \u201eGranat-Fluoreszenzmaterial\u201c mit \u201egranatrotes fluoreszierendes Material\u201c und \u201eGranat-Fluoreszenzmaterial\u201c \u00fcbersetzt waren. Erst mit der T4-Schrift ist am 07.10.2010 eine berichtigte \u00dcbersetzung im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer erste \u00dcbersetzungsfehler (\u201eHalbleitersubstanz\u201c) ist aber schon nicht schutzbereichsrelevant, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 2.1 auch bei Zugrundelegung der fehlerhaften \u00dcbersetzung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.<\/p>\n<p>Nach der fehlerhaften \u00dcbersetzung des Patentanspruchs in der T2\/T3-Schrift gibt dieses Merkmal vor, dass das lichtemittierende Teil \u201eeine Halbleitersubstanz auf der Grundlage von GaN\u201c enth\u00e4lt. Der Fachmann versteht diese Formulierung dahin, dass das lichtemittierende Teil einen Halbleiter enth\u00e4lt, der (zumindest) aus Galiumnitrid (GaN) gebildet ist und bei dem es sich damit um einen Galliumnitrid-Verbindungshalbleiter handelt. Dass der lichtemittierende Teil auch einen Elementhalbleiter aufweisen muss, ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht aus dem Anspruchswortlaut und gegen eine dahingehende Auslegung des Merkmals spricht auch die Patentbeschreibung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte schlie\u00dft aus der Verwendung des Begriffs \u201eHalbleitersubstanz\u201c, dass das lichtemittierende Teil zwingend auch einen Elementhalbleiter aufweisen m\u00fcsse, weil nur ein Elementhalbleiter als \u201eHalbleitersubstanz\u201c bezeichnet werden k\u00f6nne, da er als Material selber, also als Element bzw. Substanz, Halbleitereigenschaften aufweise. Dem steht jedoch schon entgegen, dass unter den Begriff \u201eHalbleitersubstanz\u201c nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns sowohl Elementhalbleiter als auch Verbindungshalbleiter fallen. Wie sich n\u00e4mlich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszug aus dem Lehrbuch \u201ePhysik der Halbleiterelemente\u201c von Thuselt ergibt, handelt es sich um einen Oberbegriff. Unter diesen fallen sowohl Elementhalbleiter als auch Verbindungshalbleiter; bei beiden Halbleitern handelt es sich n\u00e4mlich um Arten von Halbleitersubstanzen. Ein Verbindungshalbleiter ist somit stets eine Halbleitersubstanz, umgekehrt ist aber nicht jede Halbleitersubstanz ein Verbindungshalbleiter. Entsprechendes gilt f\u00fcr Elementhalbleiter. Unter einer \u201eHalbleitersubstanz\u201c versteht der Fachmann daher keineswegs nur Elementhalbleiter. Das von der Kl\u00e4gerin auszugsweise vorgelegte Lehrbuch ist zwar nachver\u00f6ffentlicht. Dass der Fachmann den Begriff \u201eHalbleitersubstanz\u201c am Priorit\u00e4tstag enger verstanden hat, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Wenn nach dem (fehlerhaft \u00fcbersetzten) Patentanspruch das lichtemittierende Teil eine \u201eHalbleitersubstanz auf der Grundlage von GaN\u201c enthalten soll, ist dem Fachmann schon vor diesem Hintergrund klar, dass hiermit ein Halbleiter gemeint ist, der (zumindest) aus Galliumnitrid (GaN) gebildet sein soll und bei dem es sich demgem\u00e4\u00df um einen Verbindungshalbleiter handelt, weil Galliumnitrid (GaN) \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zwingend ein Verbindungshalbleiter ist.<\/p>\n<p>Dass der lichtemittierende Teil auch einen Elementhalbleiter (z.B. Silicium) aufweisen muss, l\u00e4sst sich auch nicht aus der Angabe \u201eauf der Grundlage von GaN\u201c herleiten. Denn diese Formulierung besagt nur, dass die Halbleitersubstanz auf der Grundlage von Galliumnitrid (GaN) gebildet sein soll, d. h. der Halbleiter zumindest auf Galliumnitrid basieren soll. Es wird hingegen nicht gesagt, dass eine Halbleitersubstanz auf einer Grundlage von GaN \u201eangeordnet\u201c werden soll.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Fachmann versteht den fehlerhaft \u00fcbersetzten Patentanspruch deshalb schon nach seinem Wortlaut nicht dahin, dass der lichtemittierende Teil auch einen Elementhalbleiter aufweisen muss. Dies gilt erst recht, wenn er zur Auslegung des Patentanspruchs die Beschreibung heranzieht, die dazu dient, die durch den Patentanspruch gesch\u00fctzte technische Lehre zu erl\u00e4utern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausf\u00fchrungsbeispiele zu verdeutlichen.<\/p>\n<p>Der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent in seiner Einleitung in Bezug auf die lichtemittierende Komponente des Standes der Technik von \u201eHalbleiterbauelement\u201c (T2-Schrift, Seite 1 Zeile 16; Seite 2 Zeile 10; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich auf die T2-Schrift) und \u201eHalbleiter\u201c (Seite 3 Zeilen 21 und 23) spricht. Aufgrund seines Fachwissens ist ihm bekannt, dass optoelektronische Bauelemente f\u00fcr die Lichterzeugung \u00fcblicherweise aus Verbindungshalbleitern hergestellt werden. Hieraus erschlie\u00dft sich ihm, dass die Klagepatentschrift auch und gerade einen Verbindungshalbleiter als \u201eHalbleiter\u201c bzw. \u201eHalbleiterbauelement\u201c bezeichnet. Da die Klagepatentschrift den im Anspruch enthaltenen Begriff \u201eHalbleitersubstanz\u201c in der Beschreibung nicht verwendet, nimmt der Fachmann an, dass hiermit nichts anderes gemeint ist, als ein \u201eHalbleiterbauelement\u201c bzw. \u201eHalbleiter\u201c.<\/p>\n<p>Der den Gegenstand des Klagepatents betreffenden Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann weiter, dass erfindungsgem\u00e4\u00df ein Verbindungshalbleiter eingesetzt wird, der zumindest aus Galliumnitrid (GaN) gebildet ist. In der allgemeinen Beschreibung hei\u00dft es zun\u00e4chst, dass der \u201eaus einer Nitridverbindung bestehende Halbleiter (allgemein dargestellt durch die chemische Formel InkGajAlkN mit 0 \u2264 i, 0 \u2264 j, 0 \u2264 k und i + j + k = 1)\u201c verschiedene Materialien, darunter InGaN und GaN, die mit verschiedenen Fremdstoffen dotiert sind, enth\u00e4lt (Seite 6 Zeilen 4 bis 7). Nachfolgend ist im allgemeinen Beschreibungsteil von einem \u201eNitridverbindungshalbleiter\u201c die Rede (Seite 6 Zeile 11; Seite 26 Zeile 20) und es wird gesagt, dass es sich bei der lichtemittierenden Schicht vorzugsweise um einen \u201eGalliumnitrid-Halbleiter\u201c handelt, der Indium (In) enth\u00e4lt (Seite 7 Zeilen 4 bis 7). Erw\u00e4hnt werden damit ausschlie\u00dflich Verbindungshalbleiter. Aus der besonderen Patentbeschreibung geht sodann hervor, dass eine \u201eNitridverbindung als Halbleiter\u201c (Seite 14 Zeile 25), eine \u201elichtemittierende Komponente mit Nitridverbindungshalbleiter\u201c (Seite 15 Zeilen 6\/6 und 10\/11), \u201eals Halbleiterelement eine Gallium-Nitrid-Verbindung\u201c (Seite 16 Zeile 7; Seite 17 Zeile 8; Seite 24 Zeile 22), ein \u201eGallium-Nitrid-Halbleiter\u201c (Seite 21 Zeile 16; Seite 44 Zeile 17; Seite 56 Zeilen 14 u. 20), ein \u201eGaInN-Halbleiter\u201c (Seite 44 Zeile 12), ein \u201eHalbleiter mit Gallium-Nitrid-Verbindung\u201c (Seite 23 Zeilen 24\/25 und 27; Seite 24 Zeilen 13, 24\/25 u. 26; Seite 25 Zeile 12; Seite 32 Zeile 4), eine lichtemittierende Schicht \u201eaus einem Galliumnitrid-Halbleitermaterial\u201c (Seite 24 Zeile 24\/25), eine \u201eHalbleiterschicht aus einer Galliumnitridverbindung\u201c (Seite 44 Zeile 16; Seite 51 Zeile 9; Seite 56 Zeile 13), eine \u201eHalbleiterschicht aus einer Galliumnitridverbindung\u201c (Seite 51 Zeile 8\/9) bzw. eine \u201eGalliumnitrid-Halbleiterschicht (Seite 51 Zeile 9; Seite 56 Zeile 24) benutzt wird. Einen Hinweis darauf, dass neben einem solchen Verbindungshalbleiter ein Elementhalbleiter vorgesehen sein muss, l\u00e4sst sich der gesamten Beschreibung nicht entnehmen; an keiner Stelle der Beschreibung wird auf die (zus\u00e4tzliche) Verwendung eines Elementhalbleiters hingewiesen. In der Patentbeschreibung wird zwar erl\u00e4utert, dass ein lichtemittierendes Teil aus mehreren Halbleiterschichten aufgebaut sein kann (vgl. Seite 44 Zeilen 15 ff.; Seite 51 Zeilen 8 ff.; Seite 56 Zeilen 13 ff.). Bei den konkreten Beispielen werden aber nur Verbindungshalbleiter beschrieben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHinsichtlich des zweiten \u00dcbersetzungsfehlers kann sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg auf ein Weiterbenutzungsrecht st\u00fctzen. Es fehlt insoweit jedenfalls an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin Weiterbenutzungsrecht kann nur dann entstehen, wenn der Benutzer die Erfindung \u201ein gutem Glauben\u201c in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat. Daf\u00fcr ist es zwar nicht erforderlich, dass der Benutzer die ihm g\u00fcnstige Fassung der deutschen \u00dcbersetzung tats\u00e4chlich gekannt hat. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgeschirr), genie\u00dft vielmehr grunds\u00e4tzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG, der die ihm g\u00fcnstige, unrichtige Fassung der \u00dcbersetzung nicht gekannt hat. Erforderlich ist aber auch in diesem Fall, dass der Benutzer die Benutzung \u201ein gutem Glauben\u201c aufgenommen hat. Auf den Gutglaubensschutz nach kann sich nur derjenige berufen, der, w\u00e4re ihm die fehlerhafte \u00dcbersetzung bekannt gewesen, zu dem Schluss h\u00e4tte kommen d\u00fcrfen, dass der Anspruch des betreffenden Patents auf einen vom dem tats\u00e4chlich gesch\u00fctzten abweichenden Gegenstand gerichtet ist (BGH, GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgeschirr). Ein guter Glaube ist z.B. dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die \u00dcbersetzung l\u00e4se, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen w\u00fcrde und \u2013 ggf. unter Heranziehung der \u00dcbersetzung der Beschreibung \u2013 in der Lage w\u00e4re, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgeschirr; Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04). Zu verneinen ist ein guter Glaube hierbei im Allgemeinen schon dann, wenn nur dem Patentanspruch ein \u00dcbersetzungsfehler anhaftet und der Benutzer bei Heranziehung der zutreffend \u00fcbersetzten Beschreibung den Fehler unschwer erkennen konnte (Senat, Urt. v. 24.06.2011 \u2013 I-2 U 62\/04; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn. 411).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen. Die Beklagte h\u00e4tte, wenn sie die Fassung der deutschen \u00dcbersetzung gekannt h\u00e4tte, damit rechnen m\u00fcssen, dass dem Patentanspruch in der deutschen Fassung ein \u00dcbersetzungsfehler anheftet. Bei einem Blick in die zutreffend \u00fcbersetzte Beschreibung h\u00e4tte sie diesen Fehler ohne Weiteres erkennen k\u00f6nnen und sie w\u00e4re auch unschwer in der Lage gewesen, den Inhalt des Klagepatents zutreffend zu bestimmen.<\/p>\n<p>Nach dem fehlerhaft \u00fcbersetzten Patentanspruch soll der Leuchtstoff ein \u201egranatrotes\u201c fluoreszierendes Material entsprechend der im Anspruch genannten Formel enthalten. Das Wort \u201egranatrot\u201c gibt es zwar in der deutschen Sprache. Es hat zwei Bedeutungen: Zum einen steht es f\u00fcr \u201evon der Farbe des Granats\u201c bzw. \u201ebraunrot\u201c. Zum anderen hat es die Bedeutung von \u201epurpur-\u201c, korallenrot\u201c (www.duden.de Stichwort: \u201egranatrot\u201c). Im vorstehenden Zusammenhang wei\u00df der Fachmann mit diesem Adjektiv aber nichts anzufangen. Der Anspruchswortlaut deutet darauf hin, dass das Fluoreszenzmaterial selbst \u201egranatrot\u201c sein soll und zudem die F\u00e4higkeit haben soll zu fluoreszieren. Weshalb das Fluoreszenzmaterial (vor seiner Anregung) eine \u201egranatrote\u201c Farbe haben soll, erschlie\u00dft sich dem Fachmann allerdings nicht. Denn ihm ist klar, dass es im Hinblick auf die Funktion des Fluoreszenzmaterials nicht darauf ankommt, welche K\u00f6rperfarbe das Fluoreszenzmaterial hat, sondern welche Farbe das von dem durch das blaue Licht der LED angeregten Leuchtstoff abgestrahlte Licht hat.<\/p>\n<p>Zur Ermittlung des Sinngehalts der im Patentanspruch enthaltenen Angabe \u201egranatrot\u201c wird der Fachmann deshalb die Patentbeschreibung heranziehen. Bei deren Lekt\u00fcre muss er feststellen, dass der Begriff \u201egranatrot\u201c dort an keiner Stelle auftaucht. Zu entnehmen ist der Beschreibung statt dessen, dass es sich bei dem patentgem\u00e4\u00dfen fluoreszierenden Material um<\/p>\n<p>\u2022 \u201efluoreszentes Granatmaterial\u201c (Anlage B 1, Seite 9 Zeilen 7 und 10),<br \/>\n\u2022 \u201emit Zer aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat-Material (Seite 9 Zeilen 15 und 18)<br \/>\n\u2022 \u201emit Zer aktivierten Granat-Leuchtstoff\u201c (Seite 16 Zeilen 9 und 14),<br \/>\n\u2022 mit bzw. durch \u201eZer aktiviertes fluoreszentes Granat-Material\u201c (Seite 16 Zeile 27)<br \/>\n\u2022 \u201emit Zer aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat-Fluoreszenzmaterial (YAG-Leuchtstoff)\u201c bzw. \u201e(YAG-Fluoreszenzmaterial)\u201c (Seite 17 Zeilen 3\/4; Seite 33 Zeilen 25\/26),<br \/>\n\u2022 \u201emit Zer aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat-Fluoreszenzmaterial\u201c (YAG)\u201c (Seite 21 Zeile 18; Seite 32 Zeile 7; Seite 34 Zeile 7; Seite 35 Zeilen 10\/11; Seite 36 Zeilen 2\/3 und 10\/11),<br \/>\n\u2022 \u201eYAG-Fluoreszenzmaterial mit Granatstruktur\u201c (Seite 19 Zeilen 1\/2; Seite 34 Zeilen 14\/15),<br \/>\n\u2022 \u201eYAG-Fluoreszenzmaterial\u201c (Seite 20 Zeile 12),<br \/>\n\u2022 \u201eYttrium-Aluminium-Granat-Fluoreszenzmaterial\u201c (Seite 20 Zeile 16; Seite 34 Zeilen 1\/2; Seite 37 Zeile 1; Seite 45 Zeile 21),<br \/>\n\u2022 \u201emit Zer aktivierte fluoreszente Granatmaterialien\u201c (Seite 23 Zeilen 25\/26),<\/p>\n<p>handelt. Au\u00dferdem ergibt sich aus der Patentbeschreibung, dass sich das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Fluoreszenzmaterial durch eine \u201eGranatstruktur\u201c (Seite 18 Zeile 12; Seite 19 Zeile 2; Seite 33 Zeile 26; Seite 37 Zeile 1) auszeichnet, wobei dem Fachmann \u2013 nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts \u2013 aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohnehin bekannt ist, dass Fluoreszenzmaterial der im Patentanspruch angegebenen chemischen Formel in einer Granatstruktur kristallisiert und f\u00fcr die genannte Verbindung der Begriff Zer-aktiviertes \u201eYAG\u201c gel\u00e4ufig ist. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann in Erw\u00e4gung ziehen, dass der in dem Wort \u201egrantrot\u201c enthaltene Wortbestandteil \u201egranat\u201c als Hinweis darauf zu verstehen ist, das es sich bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fluoreszenzmaterial um ein \u201eGranatmaterial\u201c handelt, dass sich durch eine \u201eGranatstruktur\u201c auszeichnet. Weshalb im Patentanspruch von \u201egranatrotem fluoreszierendem Material\u201c die Rede ist, bleibt f\u00fcr ihn jedoch im Dunkeln.<\/p>\n<p>Der Fachmann mag zwar weiter in Betracht ziehen, dass die Angabe \u201egranatrot\u201c eine doppelte Bedeutung haben, n\u00e4mlich zum einen die Struktur des Materials (\u201egranat\u201c) und zum anderen dessen Farbe (\u201erot\u201c) beschreiben k\u00f6nnte. Auch aus der Patentbeschreibung erschlie\u00dft sich ihm aber nicht, warum das Material ausgerechnet eine rote Materialfarbe haben soll. Gegen die Erw\u00e4gung, dass die Farbeigenschaft im fluoreszierenden Zustand und damit die Farbe des von dem Leuchtstoff ausgesandten Lichts angesprochen sein k\u00f6nnte, spricht, dass im Patentanspruch nicht von \u201egranatrot fluoreszierendem Material \u2026\u201c, sondern von \u201egranatrotem fluoreszierendem Material\u201c die Rede ist. Au\u00dferdem entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung, dass bei dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel wei\u00dfes Licht erzeugt wird, indem blaues Licht, das von dem lichtemittierenden Teil ausgesendet wird, und gelbes Licht, das von dem durch das blaue Licht angeregten Leuchtstoff ausgesendet wird, gemischt werden (vgl. Seite 16 Zeilen 9 bis 13 und Seite 17 Zeilen 8 bis 11). Sofern mit der Angabe \u201egranatrotes\u201c auch die Farbe des von dem Leuchtstoff ausgestrahlten Lichts angesprochen w\u00e4re, w\u00fcrde daher dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht unter den Patentanspruch fallen. Ein Grund hierf\u00fcr ist der Patentschrift jedoch nicht zu entnehmen und f\u00fcr den Fachmann auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Weshalb zwingend ein fluoreszierendes Material verwendet werden soll, das im fluoreszierenden Zustand eine rote K\u00f6rperfarbe hat und demgem\u00e4\u00df rotes Licht auszusenden vermag, erschlie\u00dft sich dem Fachmann auch nicht aus der weiteren Patentbeschreibung. In der das Beispiel 9 betreffenden Beschreibung ist zwar von einem (zweiten) Fluoreszenzmaterial die Rede, das rotes Licht auszusenden vermag (Seite 52 Zeile 16 und Seite 53 Zeile 1). Beschrieben wird dort allerdings die Herstellung einer Ausf\u00fchrungsform mit einem Leuchtstoff, der aus zwei Leuchtstoffen gemischt wird, n\u00e4mlich aus Leuchtstoffen der Farben gr\u00fcn und rot. Die Herstellung dieses Leuchtstoffs wird auf Seite 52 Zeile 16 bis Seite 53 Zeile 17 erl\u00e4utert. Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle, dass eine Mischung dreier Komponenten m\u00f6glich ist, n\u00e4mlich von gr\u00fcnem Leuchtstoff, rotem Leuchtstoff und Epoxidharz, um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schicht aus Fluoreszenzmaterial herzustellen, die in der Lage ist, das von der lichtemittierenden Diode ausgestrahlte blaue Licht farbumzuwandeln. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Beispiel 10, bei dem der Leuchtstoff ebenfalls durch das Mischen eines ersten Fluoreszenzmaterials, das gr\u00fcnes Licht auszusenden vermag, und eines zweiten Fluoreszenzmaterials, das rotes Licht aussenden kann, hergestellt wird (Seite 54 Zeilen 23 ff). Von einer derartigen Mischung ist im Anspruch aber nicht die Rede. Angesichts der Tatsache, dass in den Beispielen 9 und 10 das Fluoreszenzmaterial aus einem roten und einem gr\u00fcnen Leuchtstoff gemischt wird, ist dem Fachmann nicht verst\u00e4ndlich, weshalb der Patentanspruch die Verwendung eines Leuchtstoffes verlangen sollte, der allein rotes Licht aussenden kann. Das gilt umso mehr, als in Beispiel 11 die Herstellung eines Leuchtstoffs durch Mischung eines Fluoreszenzmaterials, das gelbes Licht mit relativ kurzer Wellenl\u00e4nge auszusenden vermag, und eines Fluoreszenzmaterials, das gelbes Licht mit relativ gro\u00dfer Wellenl\u00e4nge aussenden kann (Seite 57 Zeilen 16 ff), beschrieben wird. Richtig ist zwar, dass in der Patentbeschreibung auch erl\u00e4utert wird, wie die \u201eEmission eines mehr r\u00f6tlichen Lichts\u201c (Seite 18 Zeilen 19 ff) bzw. eines Lichts \u201evon st\u00e4rkerem Rot\u201c (Seite 22 Zeilen 11 ff) bzw. eines verst\u00e4rkten \u201eRotanteils\u201c (Seite 22 Zeilen 20 ff) erreicht werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass das Fluoreszenzmaterial ein (rein) rotes Licht aussendet, weil andernfalls \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im ersten Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 durch die Mischung mit dem blauen Licht der LED kein wei\u00dfes Licht erzeugt werden k\u00f6nnte. In den besagten Beschreibungsstellen wird nur zum Ausdruck gebracht, dass das von dem Leuchtstoff ausgesendete Licht einen st\u00e4rkeren Rotanteil hat. Wie sich aus der von der Beklagten ebenfalls in Bezug genommenen Beschreibungsstelle auf Seite 15 Zeilen 20 bis 21 ergibt, soll der Leuchtstoff die F\u00e4higkeit zur Emission von Licht \u201ezwischen dem gr\u00fcnen und dem roten Bereich\u201c haben, um wei\u00dfes Licht zu erzeugen. Nach den vorbezeichneten Beschreibungsstellen liegt die Emission lediglich mehr im roten Bereich. Es handelt sich aber um kein rotes Licht.<\/p>\n<p>Der Fachmann hat vor diesem Hintergrund berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der \u00dcbersetzung und wird daher, da er den \u00fcbersetzten Patentanspruch auch bei Heranziehung der Patentbeschreibung nicht sinnvoll auslegen kann, den englischen Originaltext zurate zu ziehen. Dadurch wird ihm der vorliegende \u00dcbersetzungsfehler sofort offenbar.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nScheidet ein Gutglaubensschutz schon aus den vorstehenden Gr\u00fcnden aus, kann dahinstehen, ob von einer Gutgl\u00e4ubigkeit der in Taiwan ans\u00e4ssigen Beklagten, die in Deutschland unstreitig keine Niederlassung unterh\u00e4lt und die im Gesch\u00e4ftsverkehr in Chinesisch und Englisch kommuniziert, in Bezug auf die deutsche \u00dcbersetzung auch deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil es sich bei der Beklagten um einen Ausl\u00e4nder handelt, dem die englischsprachige Erteilungsfassung des Klagepatents n\u00e4her steht als die deutsche \u00dcbersetzung (vgl. hierzu K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 411).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass eine berichtigte deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift erst am 07.10.210 ver\u00f6ffentlicht worden ist, hat nicht zur Folge, dass eine Patentverletzung erst ab diesem Zeitpunkt vorliegen kann. Ein (Weiter-)Benutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift zwingend und stets voraus, dass der Benutzer die Erfindung in gutem Glauben in Benutzung genommen oder ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzungsaufnahme getroffen hat. Soweit Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. von \u201enach Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung\u201c spricht, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass derjenige, der in gutem Glauben an die Richtigkeit der \u00dcbersetzung die Benutzung der Erfindung aufgenommen oder ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzungsaufnahme getroffen hat, die Erfindung auch nach Berichtigung der \u00dcbersetzung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des eigenen Betriebes weiterbenutzen darf. Hingegen l\u00e4sst sich aus dieser Formulierung nicht herleiten, dass es auf einen guten Glauben des Benutzers nicht ankommt, solange eine berichtigte \u00dcbersetzung nicht ver\u00f6ffentlicht worden ist (Senat, Urteil vom 24.06.2011 \u2013 I- 2 U 62\/04).<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung, und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Anspruches auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2585 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Januar\u00a02017, Az.\u00a0I-2 U 41\/12 Vorinstanz:\u00a04a O 236\/10<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[67,20],"tags":[],"class_list":["post-6630","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2017-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6630","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6630"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6630\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6638,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6630\/revisions\/6638"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6630"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6630"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6630"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}