{"id":6625,"date":"2016-10-22T17:00:04","date_gmt":"2016-10-22T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6625"},"modified":"2017-03-28T07:29:48","modified_gmt":"2017-03-28T07:29:48","slug":"4a-o-7415","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6625","title":{"rendered":"4a O 74\/15 &#8211; Nachrichten\u00fcbermittlungsdienst"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2593<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Dezember\u00a02016, Az.\u00a04a O 74\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse und Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch. Gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) begehrt die Kl\u00e4gerin zudem die Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 16.06.2015 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (auszugsweise vorgelegt als Anlage K5) als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 177 XXX B3 (nachfolgend: Klagepatent) eingetragen. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eNachrichten\u00fcbermittlungsdienst in einem drahtlosen Kommunikationsnetz\u201c. Es wurde am 18.07.2008 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsdaten 24.07.2007 der AU 2007903XXX P und 13.11.2007 der AU 2007906XXX P angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 06.02.2013 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Europ\u00e4ische Patentamt entsprach am 06.03.2015 einem Beschr\u00e4nkungsantrag und ver\u00f6ffentlichte am 29.07.2015 diese Entscheidung (auf die Anlagen K6 und K7 wird Bezug genommen). Kopien des Klagepatents in der beschr\u00e4nkten Fassung (B3-Schrift) und eine deutsche \u00dcbersetzung hiervon sind als Anlagen K8 und K9 zur Akte gereicht worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 3) erhob unter dem 10.02.2016 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut FBD11) gegen das Klagepatent. In dem unter dem Az. 5 Ni 22\/16 (EP) gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 17, 1 und 18 lauten in der englischen Verfahrenssprache gem\u00e4\u00df der B3-Schrift (nach Durchf\u00fchrung des Beschr\u00e4nkungsverfahrens) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c17. A mobile wireless device (112) programmed to perform each of the steps of the method according to any preceding claim.\u201d<\/p>\n<p>\u201c1. A method for providing a messaging service on a sender&#8217;s mobile wireless device in a wireless communications network; the method comprising:<\/p>\n<p>the sender&#8217;s mobile wireless device (112) retrieving, a destination address associated with a recipient&#8217;s mobile wireless device (122), from an outgoing message on the sender&#8217;s mobile wireless device (112); the sender&#8217;s mobile wireless device verifying whether the destination address is capable of receiving the outgoing message via a packet-switched bearer, wherein the step of verifying the destination address involves sending an address verification request to a message server; wherein the verification request is sent to the message server (170) via base station (180) and the Internet (160) using a WPAN or WLAN; in the event verification is affirmative, the sender&#8217;s mobile wireless device then automatically sending the outgoing message to the recipient&#8217;s mobile wireless device at the destination address via the packet-switched bearer; but otherwise, the sender&#8217;s mobile wireless device automatically sending the outgoing message to the recipient&#8217;s mobile wireless device at the destination address via an SMS bearer.\u201d<br \/>\n\u201c18. A computer program product comprising computer program code adapted to perform the following method steps when the computer program is executed on a sender&#8217;s mobile wireless device (112):<\/p>\n<p>the sender&#8217;s mobile wireless device (112) to retrieve, a destination address associated with a recipient&#8217;s mobile wireless device (122), from an outgoing message on the sender&#8217;s mobile wireless device; the sender&#8217;s mobile wireless device (112) to verify whether the destination address is capable of receiving the outgoing message via a packet-switched bearer; wherein the step of verifying the destination address involves sending an address verification request to a message server; wherein the verification request is sent to the message server (170) via base station (180) and the Internet (160) using a WPAN or WLAN; in the event verification is affirmative, the sender&#8217;s mobile wireless device (112) to automatically send the outgoing message to the recipient&#8217;s mobile wireless device at the destination address via the packet-switched bearer; but otherwise, the sender&#8217;s mobile wireless device (112) to automatically send the outgoing message to the recipient&#8217;s mobile wireless device at the destination address via an SMS bearer.\u201d<\/p>\n<p>In der geltend gemachten, deutschsprachigen Fassung lauten Anspruch 17 in Kombination mit Anspruch 1 sowie Anspruch 18 \u2013 jeweils in der gegen\u00fcber der B3-Schrift beschr\u00e4nkten Fassung \u2013 wie folgt (Hinzuf\u00fcgungen gegen\u00fcber der B3-Schrift sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet):<\/p>\n<p>\u201e17. Mobilfunkeinrichtung (112), die programmiert ist, jeden der Schritte des Verfahrens nach einem vorhergehenden Anspruch auszuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum Bereitstellen eines Nachrichtendienstes auf einer Mobilfunkeinrichtung eines Senders in einem Funkkommunikationsnetzwerk; wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders ruft eine mit der Mobilfunkeinrichtung (122) eines Empf\u00e4ngers assoziierte Zieladresse aus einer abgehenden Nachricht auf der mobilen Funkeinrichtung (112) des Senders ab;<\/p>\n<p>die Mobilfunkeinrichtung des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann,<\/p>\n<p>wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet; wobei die Verifikationsanforderung an den Nachrichtenserver (170) \u00fcber eine Basisstation (180) und das Internet (160) unter Verwendung eines WPAN oder WLAN gesendet wird;<\/p>\n<p>f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders dann die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>wobei das Verfahren weiter umfasst: die Bereitstellung von Anwesenheitsinformation des Empf\u00e4ngers f\u00fcr den Sender.\u201c<br \/>\n\u201e18. Computerprogrammprodukt, das einen Computerprogrammcode umfasst, der ausgelegt ist zum Ausf\u00fchren der folgenden Verfahrensschritte, wenn das Computerprogramm auf der Mobilfunkeinrichtung (112) eines Senders ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders ruft eine mit der Mobilfunkeinrichtung (122) eines Empf\u00e4ngers assoziierte Zieladresse aus einer abgehenden Nachricht auf der Mobilfunkeinrichtung des Senders ab;<\/p>\n<p>die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann;<\/p>\n<p>wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet; wobei die Verifikationsanforderung an den Nachrichtenserver (170) \u00fcber eine Basisstation (180) und das Internet (160) unter Verwendung eines WPAN oder WLAN gesendet wird;<\/p>\n<p>f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>wobei das Verfahren weiter umfasst: die Bereitstellung von Anwesenheitsinformation des Empf\u00e4ngers f\u00fcr den Sender.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten (Unter-) Anspr\u00fcchen 2, 3 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Fig. 1 und 3 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Beschreibung des Klagepatents (dort Abs. [0033]) ein Diagramm eines Nachrichten\u00fcbermittlungssystems bzw. ein Ablaufdiagramm der Routine ist, die von einem Nachrichten-Client durchgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft, die nach dem Recht des US-Bundesstaates Virginia gegr\u00fcndet wurde. Weder die Kl\u00e4gerin noch ihre Muttergesellschaft vertreiben Mobiltelefone oder andere patentgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4te.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Gesellschaften des weltweit t\u00e4tigen L-Konzerns. Zu den in Deutschland vertriebenen Produkten der Beklagten geh\u00f6ren Mobiltelefone des Typs \u201eA\u201c (etwa die Typen A B, C, D, E, F, G, H oder I), die das Programm \u201eJ\u201c verwenden (nachfolgend: angegriffene Ger\u00e4te). Weiterhin stellt die Beklagte zu 1) Nutzern der angegriffenen Ger\u00e4te Software-Updates f\u00fcr das Betriebssystem K oder h\u00f6her zur Verf\u00fcgung, die ebenfalls das Programm \u201eJ\u201c umfassen (nachfolgend: angegriffene Software; angegriffene Software und Ger\u00e4te werden zusammenfassend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet). Dabei steuert die Beklagte zu 1) u.a. den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und Software und betreibt eine deutschsprachige Internetseite (www.L.com\/de). Hier finden sich Links mit Informationen zu Ladengesch\u00e4ften der Beklagten zu 3) (u.a. in M), in denen angegriffene Ausf\u00fchrungsformen verkauft werden. Weiterhin kann man \u00fcber die Internetseiten der Beklagten zu 1) zu dem \u201eL Online Store\u201c f\u00fcr Deutschland kommen, \u00fcber den die Beklagte zu 2) angegriffene Ausf\u00fchrungsformen im Inland vertreibt.<\/p>\n<p>Das Programm \u201eJs\u201c auf den angegriffenen Ger\u00e4ten erm\u00f6glicht das Versenden von Nachrichten als SMS (Short Message Service) und als paketvermittelte Nachrichten. Im Rahmen des Versands von Nachrichten senden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Anfrage an die IDS-Datenbank (\u201eIDS\u201c = \u201eIdentity Service\u201c), wodurch \u00fcberpr\u00fcft wird, ob die Empf\u00e4ngerstationen grunds\u00e4tzlich paketvermittelte Js empfangen kann. Weitere Informationen zur M\u00f6glichkeit des Empfangs paketvermittelter Nachrichten \u2013 etwa die aktuelle F\u00e4higkeit hierzu \u2013 werden bei der IDS-Datenbank nicht abgefragt. Die \u00dcbertragung der zu sendenden Nachrichten erfolgt bei Js \u00fcber den \u201eL N\u201c (LN), der den Server \u201eO\u201c nutzt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird einem Anwender (Sender) durch das Zeigen von drei Punkten angezeigt, dass der potenzielle Empf\u00e4nger gerade seinerseits eine Nachricht schreibt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe das Klagepatent sowie die Anspr\u00fcche hieraus f\u00fcr Handlungen in der Zeit vor dessen \u00dcbertragung am 16.06.2015 wirksam von der P Ltd. erworben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die geltend gemachten Anspruchskombinationen des Klagepatents w\u00fcrden durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Ziel der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei insbesondere eine einzige Schnittstelle zur Verf\u00fcgung zu stellen, wie sich Abs. [0010] der Patentbeschreibung entnehmen lasse.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Verifikationsanfrage erfordere nur die Abfrage der generellen F\u00e4higkeit, paketvermittelte Daten zu empfangen. \u201eAbgehend\u201c im Anspruchswortlaut stelle nur einen Bezug zu der gerade verfassten Nachricht her, die der Anlass ist, die Empfangsbereitschaft zu \u00fcberpr\u00fcfen. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die generelle Bereitschaft zum Empfang paketvermittelter Nachrichten anl\u00e4sslich einer aktuell abgehenden Nachricht abgefragt werden. Die allgemeine Beschreibung dieses Merkmals finde sich in Abs. [0022], nicht in Abs. [0023] der Patentbeschreibung. Der in Abs. [0023] angesprochene \u201eaktive Status\u201c sei ein zus\u00e4tzliches Element. Weiterhin sei die in Abs. [0068] der Patentbeschreibung angesprochene Zustellungsbest\u00e4tigungsnachricht nur dann sinnvoll, wenn patentgem\u00e4\u00df nur die generelle F\u00e4higkeit abgefragt werde und die aktuelle Bef\u00e4higung des Empf\u00e4ngers unklar ist.<\/p>\n<p>Der im Anspruch angesprochene Nachrichtenserver m\u00fcsse nicht zwingend der sein, \u00fcber den letztlich sp\u00e4ter die \u201eabgehende Nachricht\u201c versendet wird. Der Wortlaut verlange nur die \u00dcbertragung an \u201eeinen\u201c Nachrichtenserver, so dass alles weitere in das Belieben des Fachmanns gestellt bleibe. Bei den von dem Nachrichtenserver versendeten und empfangenen Nachrichten k\u00f6nne es sich auch um die Verifikationsanfrage und die Antwort hierauf handeln. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne funktional ein Server auch aus mehreren Komponenten bestehen. Damit sei die IDS-Datenbank ein Nachrichtenserver im Sinne des Klagepatents. Im \u00dcbrigen entspr\u00e4che die von den Beklagten vertretene strikte Trennung von IDS-Datenbank und O-Server nicht dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Bei der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Auswahl des Tr\u00e4gers gebe das Klagepatent keine streng bin\u00e4re Logik vor. Im Rahmen des Verifizierungsprozesses k\u00f6nnten auch andere Faktoren ber\u00fccksichtigt werden, was darin zum Ausdruck kommt, dass das Verifizieren den Schritt der Adressverifikation auf Basis der Verifizierungsanfrage anspruchsgem\u00e4\u00df nur \u201ebeinhalte\u201c. Dies werde auch dadurch belegt, dass das Verfahren die einzelnen, n\u00e4her definierten Schritte \u201eumfasst\u201c, weshalb die Verfahrensschritte als nicht abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung zu verstehen seien.<\/p>\n<p>Eine \u201eAnwesenheitsinformation f\u00fcr den Sender\u201c sei eine Information dar\u00fcber, ob der Empf\u00e4nger sein Ger\u00e4t gerade nutzt. Diese Information werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch drei Punkte in einer Blase bereitgestellt.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung seien nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die von den Beklagten geforderte Sicherheitsleistung f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit sei zu hoch.<\/p>\n<p>Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin jedenfalls in der geltend gemachten Form als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Das in der Replik in die geltend gemachten Anspr\u00fcche aufgenommene Merkmal entstamme aus Unteranspruch 2 und sei in Abs. [0069] \/ Fig. 7 offenbart. Der Aussetzungsma\u00dfstab bleibe hier derselbe wie bei anderen Verfahren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte in der Klageschrift zun\u00e4chst angek\u00fcndigt, ihre Antr\u00e4ge auf Grundlage der Anspr\u00fcche 18 und 17 (mit Anspruch 1) in der Fassung gem\u00e4\u00df der B3-Schrift zu stellen, die sie nunmehr lediglich hilfsweise weiter verfolgt. Des Weiteren hat sie Auskunfts-, Rechnungslegungs- und R\u00fcckruf- und Schadensersatzfeststellungsanspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen bereits ab dem 01.01.2012 geltend gemacht. Weiterhin hat sie den Verletzungsvorwurf auch gegen\u00fcber \u201eQ mit Mobilfunk-Funktionalit\u00e4t\u201c erhoben, was sie nunmehr nicht aufrecht h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013\u201a zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mobilfunkeinrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>die programmiert sind, ein Verfahren zum Bereitstellen eines Nachrichtendienstes auf einer Mobilfunkeinrichtung eines Senders in einem Funkkommunikationsnetzwerk auszuf\u00fchren, wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>\u2013 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders ruft eine mit der Mobilfunkeinrichtung (122) eines Empf\u00e4ngers assoziierte Zieladresse aus einer abgehenden Nachricht auf der mobilen Funkeinrichtung (112) des Senders ab;<\/p>\n<p>\u2013 die Mobilfunkeinrichtung des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann,<\/p>\n<p>\u2013 wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet;<\/p>\n<p>\u2013 wobei die Verifikationsanforderung an den Nachrichtenserver (170) \u00fcber eine Basisstation (180) und das Internet (160) unter Verwendung eines WPAN oder WLAN gesendet wird;<\/p>\n<p>\u2013 f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders dann die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>\u2013 aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>\u2013 wobei das Verfahren weiter umfasst: die Bereitstellung von Anwesenheitsinformationen des Empf\u00e4ngers f\u00fcr den Sender;<\/p>\n<p>(Verletzung von Anspruch 17 in Verbindung mit Anspruch 1<br \/>\n\u2013 in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung \u2013 des EP 2 177 XXX B3)<br \/>\n2. hilfsweise:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013\u201a zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mobilfunkeinrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>die programmiert sind, ein Verfahren zum Bereitstellen eines Nachrichtendienstes auf einer Mobilfunkeinrichtung eines Senders in einem Funkkommunikationsnetzwerk auszuf\u00fchren, wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>\u2013 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders ruft eine mit der Mobilfunkeinrichtung (122) eines Empf\u00e4ngers assoziierte Zieladresse aus einer abgehenden Nachricht auf der mobilen Funkeinrichtung (112) des Senders ab;<\/p>\n<p>\u2013 die Mobilfunkeinrichtung des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann,<\/p>\n<p>\u2013 wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet;<\/p>\n<p>\u2013 wobei die Verifikationsanforderung an den Nachrichtenserver (170) \u00fcber eine Basisstation (180) und das Internet (160) unter Verwendung eines WPAN oder WLAN gesendet wird;<\/p>\n<p>\u2013 f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders dann die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>\u2013 aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>(Verletzung von Anspruch 17 in Verbindung<br \/>\nmit Anspruch 1 des EP 2 177 XXX B3)<br \/>\n3. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013\u201a zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Computerprogrammprodukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>die einen Computerprogrammcode umfassen, der ausgelegt ist zum Ausf\u00fchren der folgenden Verfahrensschritte, wenn das Computerprogramm auf der Mobilfunkeinrichtung (112) eines Senders ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u2013 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders ruft eine mit der Mobilfunkeinrichtung (122) eines Empf\u00e4ngers assoziierte Zieladresse aus einer abgehenden Nachricht auf der Mobilfunkeinrichtung des Senders ab;<\/p>\n<p>\u2013 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann;<\/p>\n<p>\u2013 wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet;<\/p>\n<p>\u2013 wobei die Verifikationsanforderung an den Nachrichtenserver (170) \u00fcber eine Basisstation (180) und das Internet (160) unter Verwendung eines WPAN oder WLAN gesendet wird;<\/p>\n<p>\u2013 f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>\u2013 aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse<\/p>\n<p>\u2013 wobei die Verfahrensschritte weiter umfassen: die Bereitstellung von Anwesenheitsinformationen des Empf\u00e4ngers f\u00fcr den Sender;<\/p>\n<p>(Verletzung von Anspruch 18 \u2014 in einer<br \/>\neingeschr\u00e4nkten Fassung \u2013 des EP 2 177 XXX B3)<br \/>\n4. hilfsweise:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013\u201a zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Computerprogrammprodukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren, die einen Computerprogrammcode umfassen, der ausgelegt ist zum Ausf\u00fchren der folgenden Verfahrensschritte, wenn das Computerprogramm auf der Mobilfunkeinrichtung (112) eines Senders ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u2013 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders ruft eine mit der Mobilfunkeinrichtung (122) eines Empf\u00e4ngers assoziierte Zieladresse aus einer abgehenden Nachricht auf der Mobilfunkeinrichtung des Senders ab;<\/p>\n<p>\u2013 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann;<\/p>\n<p>\u2013 wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet;<\/p>\n<p>\u2013 wobei die Verifikationsanforderung an den Nachrichtenserver (170) \u00fcber eine Basisstation (180) und das Internet (160) unter Verwendung eines WPAN oder WLAN gesendet wird;<\/p>\n<p>\u2013 f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>\u2013 aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>(Verletzung von Anspruch 18 des EP 2 177 XXX B3)<\/p>\n<p>5. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 16.06.2015 die unter Ziffer I.1. (hilfsweise Ziffer I.2.) und Ziffer I.3. (hilfsweise Ziffer I.4.) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. (hilfsweise Ziffer I.2.) und Ziffer I.3. (hilfsweise Ziffer I.4.) bestimmt waren, und<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. (hilfsweise Ziffer I.2.) und Ziffer I.3. (hilfsweise Ziffer I.4.) sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2013 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopien vorzulegen sind,<\/p>\n<p>\u2013 auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>6. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. (hilfsweise Ziffer I.2.) und Ziffer I.3. (hilfsweise Ziffer I.4.) bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie \u2013 im Falle von in mehreren Teilbestellungen \u2013 durch Kennzeichnung der jeweils zusammenh\u00e4ngenden Teile der Bestellungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>7. die unter Ziffer I.1. (hilfsweise Ziffer I.2.) und Ziffer I.3. (hilfsweise Ziffer I.4.) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung seit dem 16.06.2015 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatent EP 2 177 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 3) wird dar\u00fcber hinaus verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. (hilfsweise Ziffer I.2.) und Ziffer I.3. (hilfsweise Ziffer I.4.) bezeichnete Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 3) herauszugeben oder diese nach ihrer Wahl selbst zu vernichten.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. (hilfsweise Ziffer I.2.) und Ziffer I.3. (hilfsweise Ziffer I.4.) bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2015 entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nDes Weiteren beantragt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anspr\u00fcche zu Ziffer I.4. und I.5. sowie f\u00fcr die Kostengrundentscheidung die Festsetzung von Teilsicherheiten.<\/p>\n<p>Hilfsweise, f\u00fcr den Fall des Unterliegens beantragt die Kl\u00e4gerin weiterhin, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (in Form einer B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrge zugelassenen Bank- oder Sparkasse) abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>die Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts im anh\u00e4ngigen Verfahren \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des EP 2 177 XXX B3 auszusetzen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<\/p>\n<p>das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von wenigstens EUR 2,4 Milliarden f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren;<br \/>\nden Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten widersprechen der teilweisen Klager\u00fccknahme; die Klage sei insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die Lehre des Klagepatents nicht verwirklichen. Diese verwendeten keine patentgem\u00e4\u00dfe Verifikationsanfrage. F\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df nicht nur die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft der Empf\u00e4ngerstation zu einem Empfang der konkreten Nachricht \u00fcberpr\u00fcft werden, sondern auch die aktuelle M\u00f6glichkeit. Es m\u00fcsse also eine zweiwertige Pr\u00fcfung stattfinden. Durch den Wortlaut \u201edie abgehende Nachricht\u201c sei klar, dass es sich um eine konkrete Nachricht handele, deren Empfangsm\u00f6glichkeiten abgefragt werden solle. Auch in Abs. [0023] der Beschreibung liege nur dann die F\u00e4higkeit zum Empfang der Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger vor, wenn der Empf\u00e4nger \u201eauf der Teilnehmeradressliste steht und einen aktiven Status hat\u201c. Schlie\u00dflich sei der Versand einer Zustellungsbest\u00e4tigungsnachricht bei der Auslegung der Beklagten nicht \u00fcberfl\u00fcssig, da zwischen Empfangsbereitschaft und Zustellung zu trennen sei.<\/p>\n<p>Es werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keine Verifikationsanfrage an einen Nachrichtenserver geschickt. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse ein Nachrichtenserver die \u00dcbermittlung der tats\u00e4chlichen Nachrichten \u00fcbernehmen, was sich schon aus dem Wortlaut \u201eNachrichtensever\u201c ergebe. Bei der IDS-Datenbank handele es sich dagegen nicht um einen Nachrichtenserver, da dieser unstreitig selbst keine (eigentlichen) Nachrichten \u00fcbertr\u00e4gt. Die Datenbank IDS sei von dem eigentlichen Nachrichtenserver \u201eO\u201c, welcher zur \u00dcbertragung den \u201eL N\u201c nutzt, klar zu trennen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde die Auswahl des Tr\u00e4gers, mit der der Sender die Nachricht schlie\u00dflich versendet, nicht alleine durch die Antwort auf die \u201eVerifikationsanfrage\u201c bestimmt. Das Klagepatent verlange insoweit eine streng bin\u00e4re Entscheidungslogik f\u00fcr die Wahl des Tr\u00e4gers. Diese Wahl m\u00fcsse unmittelbar und ausschlie\u00dflich durch die Antwort auf die Verifizierungsanfrage vorgegeben werden. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut \u201eautomatisch\u201c und \u201eaber ansonsten\u201c. Der \u00dcbertragungsweg m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df f\u00fcr alle m\u00f6glichen Fallgestaltungen festgelegt sein. Aus dem Wortlaut \u201ebeinhaltet\u201c k\u00f6nne nicht gefolgert werden, dass andere Faktoren ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne trotz best\u00e4tigender Antwort auf die IDS-Anfrage eine SMS \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger gesendet werden.<\/p>\n<p>Das in der Replik von der Kl\u00e4gerin in den Anspruch hinzugef\u00fcgte Merkmal sei ebenfalls nicht verwirklicht. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcssten beide Zust\u00e4nde (Status) \u2013 namentlich anwesend und abwesend \u2013 angezeigt werden.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien bereits wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen. Die J-Funktionalit\u00e4t k\u00f6nne im Falle der Annahme einer Verletzung abge\u00e4ndert werden; auch das vollst\u00e4ndige Abschalten dieser Funktion sei m\u00f6glich, ohne die \u00fcbrige Funktionsweise der angegriffenen Ger\u00e4te zu beeintr\u00e4chtigen. F\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Auskunft- und Rechnungslegung sollte die Sicherheitsleistung nicht unter jeweils EUR 1 Mio. festgelegt werden. Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils insgesamt m\u00fcsse von einer Sicherheitsleistung von mindestens EUR 2,4 Milliarden abh\u00e4ngig gemacht werden, da den Beklagten ein Schaden in dieser H\u00f6he drohe.<\/p>\n<p>Hilfsweise sei das Verfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Der Aussetzungsma\u00dfstab sei hier herabgesetzt, da das Klagepatent beschr\u00e4nkt wurde und nunmehr eine gegen\u00fcber der beschr\u00e4nkten Fassung noch weiter eingeschr\u00e4nkte Fassung von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht wird. Die Entgegenhaltungen KR 10 2006 0077XXX (nachfolgend: Entgegenhaltung LG, Anlagen FBD12 und FBD11-K4), WO 2004\/061XXX A2 (Entgegenhaltung Motorola, Anlagen FBD13 und FBD11-K5) und WO 2005\/018XXX A1 (Entgegenhaltung Nokia, Anlagen FDB14 und FDB11-K6) n\u00e4hmen jeweils das Klagepatent in der erteilten Fassung neuheitssch\u00e4dlich vorweg; die nun geltend gemachte Fassung sei gegen\u00fcber diesen Entgegenhaltungen naheliegend. Das in der Replik von der Kl\u00e4gerin neu hinzugef\u00fcgte Merkmal sei ungepr\u00fcft und in der Anmeldung (vgl. Anlage FDB11-K3b) nicht ausreichend offenbart; es liege insoweit eine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung vor.<br \/>\nDie Kammer hat durch Zwischenurteil vom 10.03.2016 (Bl. 212 ff. GA) der Kl\u00e4gerin aufgegeben, den Beklagten Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von EUR 758.000,00 zu leisten, was die Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfend tat.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2016 verwiesen.<br \/>\n<strong>\u2003<\/strong><br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da sich eine Verletzung des Klagepatents nicht feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten der Teilklager\u00fccknahme nicht zustimmen, geht dies ins Leere. Bis zum Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Hauptsache kann nach \u00a7 269 Abs. 1 ZPO die Klage ohne Einwilligung der Beklagten zur\u00fcckgenommen werden. Eine m\u00fcndliche Verhandlung war im Zeitpunkt der Antrags\u00e4nderung noch nicht erfolgt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent (im Folgenden nach Abs. der deutschen \u00dcbersetzung nach Anlage K9 zitiert, ohne das Klagepatent dabei stets ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft einen Nachrichten\u00fcbermittlungsdienst in einem Funkkommunikationsnetzwerk.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent zun\u00e4chst den Short Messaging Service (SMS), der eine Technologie f\u00fcr das Senden und Empfangen von kurzen Textnachrichten zwischen Mobiltelefonbenutzern ist. Die SMS-Technologie wurde zuerst in den GSM-Standards in den 1990er Jahren eingef\u00fchrt, sp\u00e4ter aber auch in andere Mobilfunkstandards wie etwa CDMA-Systeme (Code Division Multiple Access) aufgenommen. Obwohl der Kurznachrichten\u00fcbermittlungsdienst SMS extrem popul\u00e4r ist, ist einer seiner gr\u00f6\u00dften Nachtteile, dass eine SMS-Nachricht nur eine kleine Menge an Daten bef\u00f6rdern kann. Jede Nachricht, die l\u00e4nger als 160 Zeichen ist, wird f\u00fcr gew\u00f6hnlich in mehreren Nachrichten gesendet (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Ein \u201eShort Messaging Service Centre\u201c (Kurznachrichten\u00fcbermittlungszentrale, kurz SMSC) ist f\u00fcr die Handhabung der Zustellung von SMS-Nachrichten in einem Funkkommunikationsnetzwerk zust\u00e4ndig. Eine SMS-Nachricht, die von einem Mobiltelefonbenutzer gesendet wird, wird zuerst zu der SMSC des Netzwerks des Benutzers zugestellt, bevor sie zu dem Empf\u00e4nger geroutet wird. Wenn das Netzwerk des Empf\u00e4ngers von einem anderen Anbieter (Provider) betrieben wird oder andere Funkstandards verwendet, kann es sein, dass die Nachricht durch mehr als eine SMSC oder mehr als ein SMSC-Gateway wandert, bevor sie ihr endg\u00fcltiges Ziel erreicht (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Es gibt mehrere Nachrichten\u00fcbermittlungsdienste, die eine Erweiterung zum SMS-Standard bereitstellen. Der Enhanced Messaging Service (EMS\/verbesserte Nachrichten\u00fcbermittlungsdienst)\u201a der die existierende SMS-Infrastruktur nutzt, erlaubt die B\u00fcndelung von bis zu 255 SMS-Nachrichten als eine einzige EMS-Nachricht. Diese hat einen reichhaltigeren Inhalt wie etwa Animationen, Bilder, T\u00f6ne und formatierten Text.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMMS-Nachrichten (Multimedia Messaging Service) werden dagegen unter Verwendung eines mobilen Paketdatennetzwerks zugestellt. MMS wurde zuerst in den Netzwerken der 2,5. Generation eingef\u00fchrt, wie etwa im GPRS, welcher ein IP-Overlay (Internetprotokoll-Zusatz) zu den existierenden GSM-Netzwerken bereitstellt. Eine solche MMS-Nachricht kann Bilder, Audio-Clips und Videos enthalten (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die MIN-Technologie (Mobile Instant Messaging) erm\u00f6glicht es, dass sich Mobilger\u00e4te bzw. Mobilfunkeinrichtungen an einem Echtzeit-Instant-Messaging (Echtzeit-Nachrichtensofort\u00fcbermittlung) \u00fcber ein IP-Datennetzwerk beteiligen k\u00f6nnen. Dabei m\u00fcssen Benutzer ein Benutzernamen-Identifizierungskennzeichen (\u201eTag\u201c) oder ein Benutzernamenkennung (\u201eHandle\u201c) bei einem Instant-Messaging-Dienstanbieter registrieren, um Nachrichten senden und empfangen zu k\u00f6nnen. Viele gegenw\u00e4rtige MIN-Dienste erfordern es auch, dass Benutzer eine dauerhafte Verbindung mit dem Internet w\u00e4hrend einer Chat-Sitzung aufrecht erhalten (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNeben diesen Technologien (bzw. Standards) zur \u00dcbertragung von Nachrichten geht das Klagepatent ferner auf verschiedene konkrete Dokumente im Stand der Technik ein.<\/p>\n<p>So offenbart der Aufsatz \u201eContext-aware unified communication\u201c von Hui Lei et al. ein (ver-)einheitlich(t)es Kommunikationssystem, das eine geeignete Einrichtung f\u00fcr einen Empf\u00e4nger ausw\u00e4hlt, wenn ein eingehender Anruf vorliegt. Das System \u00fcberwacht auch den Kontext der kommunizierenden Parteien und entscheidet, ob der Anruf zu einem anderen Ger\u00e4t des Empf\u00e4ngers migrieren sollte (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Die US 2006\/167849 A1 offenbart ein System zum Durchf\u00fchren von Instant-Messaging-Sitzungen auf Mobilfunkeinrichtungen. Eine Instant Message (Sofortnachricht) wird zu einem Benutzer gesendet, wenn der Benutzer verbunden ist und sich beteiligt. Wenn der Benutzer nicht verbunden ist, wird dagegen eine Offline-Benachrichtigung an den Benutzer gesendet (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Die WO 2006\/014603 A2 offenbart schlie\u00dflich eine nachrichten\u00fcbermittlungsorientierte Funkeinrichtung, die Nachrichten in der Form von E-Mail, SMS und Instant Messages kommuniziert.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nKonkrete Kritik an diesen Dokumenten aus dem Stand der Technik \u00fcbt das Klagepatent nicht. Anhand der er\u00f6rterten Standards l\u00e4sst sich jedoch ersehen, dass das Klagepatent es als nachteilig ansieht, dass SMS nur eine begrenzte Datenmenge transportieren k\u00f6nnen, w\u00e4hrend etwa MMS auch Bilder, Audio-Clips und Videos enthalten kann, jedoch eine paketdatenbasierte Verbindung ben\u00f6tigen. Es fehlt an einer einheitlichen Schnittstelle zur \u00dcbertragung von Nachrichten \u00fcber verschiedene Tr\u00e4ger. Diese Probleme zu \u00fcberwinden, l\u00e4sst sich als Aufgabe (technisches Problem) des Klagepatents ansehen.<br \/>\n2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 17 eine Mobilfunkeinrichtung vor, die programmiert ist, ein Verfahren etwa nach Anspruch 1 durchzuf\u00fchren. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruchskombination aus diesen Anspr\u00fcchen 1 und 17 mit einem zus\u00e4tzlich hinzugef\u00fcgten Merkmal l\u00e4sst sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>Mobilfunkeinrichtung (112), die programmiert ist, ein Verfahren auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>1 zum Bereitstellen eines Nachrichtendienstes<\/p>\n<p>2 auf einer Mobilfunkeinrichtung eines Senders<\/p>\n<p>3 in einem Funkkommunikationsnetzwerk;<\/p>\n<p>4 wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>4.1 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders ruft eine Zieladresse ab;<\/p>\n<p>4.1.1 die Zieladresse ist mit der Mobilfunkeinrichtung (122) eines Empf\u00e4ngers assoziiert;<\/p>\n<p>4.1.2 die Zieladresse wird aus einer abgehenden Nachricht auf der mobilen Funkeinrichtung (112) des Senders abgerufen;<\/p>\n<p>4.2 die Mobilfunkeinrichtung des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann,<\/p>\n<p>4.2.1 wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet;<\/p>\n<p>4.2.2 wobei die Verifikationsanforderung an den Nachrichtenserver (170) \u00fcber eine Basisstation (180) und das Internet (160) unter Verwendung eines WPAN oder WLAN gesendet wird;<\/p>\n<p>4.3 f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders dann die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>4.4 aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>5 wobei das Verfahren weiter umfasst: die Bereitstellung von Anwesenheitsinformation des Empf\u00e4ngers f\u00fcr den Sender.<br \/>\nAnspruch 18 des Klagepatents l\u00e4sst sich in der von der Kl\u00e4gerin ebenfalls in eingeschr\u00e4nkter Form geltend gemachten Fassung wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>\u201eComputerprogrammprodukt, das einen Computerprogrammcode umfasst, der ausgelegt ist zum Ausf\u00fchren der folgenden Verfahrensschritte, wenn das Computerprogramm auf der Mobilfunkeinrichtung (112) eines Senders ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>1 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders ruft eine Zieladresse ab;<\/p>\n<p>1.1 die Zieladresse ist mit der Mobilfunkeinrichtung (122) eines Empf\u00e4ngers assoziiert<\/p>\n<p>1.2 die Zieladresse wird aus einer abgehenden Nachricht auf der Mobilfunkeinrichtung des Senders abgerufen;<\/p>\n<p>2 die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann;<\/p>\n<p>2.1 wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet;<\/p>\n<p>2.2 wobei die Verifikationsanforderung an den Nachrichtenserver (170) \u00fcber eine Basisstation (180) und das Internet (160) unter Verwendung eines WPAN oder WLAN gesendet wird;<\/p>\n<p>3 f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>4 aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung (112) des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>5 wobei das Verfahren weiter umfasst: die Bereitstellung von Anwesenheitsinformation des Empf\u00e4ngers f\u00fcr den Sender.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.76). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Der zugrundezulegende Fachmann ist hier ein Ingenieur mit Hochschulabschluss in Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder in Informatik, der mehrj\u00e4hrige praktische Erfahrung bei der Konzeption von Nachrichten\u00fcbermittlungssystemen besitzt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents betrifft eine Mobilfunkeinrichtung (insbesondere ein Mobiltelefon), auf der ein Nachrichtendienst bereitgestellt wird (Anspr\u00fcche 1 mit 17), bzw. das hierf\u00fcr verwendete Computerprogrammprodukt (Anspruch 18). Wenn eine Nachricht an einen bestimmten Empf\u00e4nger versendet werden soll, ruft dieser Nachrichtendienst dessen Zieladresse aus der besagten Nachricht ab (Merkmalsgruppe 4.1) und \u00fcberpr\u00fcft anhand dieser Zieladresse, ob eine von der Mobilfunkeinrichtung zu sendende Nachricht paketvermittelt \u00fcbertragen werden kann (Merkmalsgruppe 4.2). Bei best\u00e4tigender R\u00fcckmeldung erfolgt die \u00dcbertragung \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger (Merkmal 4.3), andernfalls \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger (Merkmal 4.4). Schlie\u00dflich werden dem Sender vom Nachrichtendienst Anwesenheitsinformationen des Empf\u00e4ngers bereitgestellt (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Nach der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre erlaubt die Kenntnis \u201edes Status und der F\u00e4higkeit der Einrichtung bzw. des Ger\u00e4ts des Empf\u00e4ngers\u201c es, \u201edas breiteste Angebot von Nachrichten\u00fcbermittlungsoptionen\u201c bereitzustellen (Abs. [0010]). Wie das Klagepatent in Abs. [0011] zu erkennen gibt, bietet eine paketvermittelte Daten\u00fcbertragung die M\u00f6glichkeit, eine Nachricht mit unbegrenzter Gr\u00f6\u00dfe bei einer h\u00f6heren Geschwindigkeit zu senden als es \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger m\u00f6glich ist. Ein weiterer Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist es, dass eine einzige Nummer f\u00fcr das Senden von Nachrichten bereitgestellt werden kann (Abs. [0012]). Es m\u00fcssen also nicht mehr unterschiedliche Alias, Benutzernamen oder dergleichen einerseits f\u00fcr die \u00dcbertragung per SMS-Tr\u00e4ger und andererseits f\u00fcr die paketvermittelte \u00dcbertragung von Nachrichten vorgehalten werden. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lehre erm\u00f6glicht es so, aus einer Schnittstelle heraus sowohl Textnachrichten als auch f\u00fcr Multimedianachrichten senden zu k\u00f6nnen (Abs. [0010]).<br \/>\n3.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lehre verletzen. Die Verwirklichung der Merkmale 4.2 sowie 4.3 und 4.4 der geltend gemachten Anspruchskombination aus den Anspr\u00fcchen 1 und 17 kann nicht festgestellt werden. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die gleichlautenden Merkmale 2 und 3\/4 von Anspruch 18.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Merkmal 4.2 der Kombination der Anspr\u00fcche 17 und 1 (welches Merkmal 2 des Anspruchs 18 entspricht),<\/p>\n<p>\u201e4.2 die Mobilfunkeinrichtung des Senders verifiziert, ob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann,\u201c<\/p>\n<p>muss im Rahmen der Verifikation auch die aktuelle F\u00e4higkeit des Empf\u00e4ngers zum Empfang der Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger abgefragt werden. Dass dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht ist, kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 4.2 erfordert eine Abfrage der aktuellen M\u00f6glichkeit zum Empfang mittels paketvermittelten Tr\u00e4gers. Hierf\u00fcr muss der Empf\u00e4nger einerseits (generell) technisch in der Lage sein, paketvermittelte Nachrichten zu empfangen und zudem andererseits aktuell \u00fcber einen solchen Tr\u00e4ger erreichbar sein. Eine Verifikation nur der grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeit \u2013 im Sinne der Erf\u00fcllung der technischen Voraussetzungen \u2013 paketvermittelte Nachrichten zu erhalten, reicht zur Verwirklichung von Merkmal 4.2 dagegen nicht aus.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Verifizierungsschritt nicht auf das Senden einer Adressverifikationsanforderung nach Merkmal 4.2.1 (und der Verarbeitung der Antwort hierauf) beschr\u00e4nkt. Diese kann sich patentgem\u00e4\u00df auf die Feststellung der grunds\u00e4tzlichen Empfangsm\u00f6glichkeit beschr\u00e4nken, solange andere Teile der Verifikation den aktuellen Status abfragen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie \u00dcberpr\u00fcfung auch des aktuellen Empfangsstatus wird im Anspruch durch die Bezugnahme auf eine konkrete abgehende Nachricht widergespiegelt. Der Wortlaut von Merkmal 4.2 stellt auf eine Verifizierung durch den Sender ab, die darauf gerichtet ist, \u201eob die Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann\u201c. Die Bezugnahme auf eine konkrete, zu sendende Nachricht ginge ins Leere, wenn nur generell \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcsste, ob ein Empf\u00e4nger grunds\u00e4tzlich in der Lage ist, eine paketvermittelte Nachrichten zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der Anspruchswortlaut verlangt eine \u00dcberpr\u00fcfung, wie die konkrete abgehende Nachricht empfangen werden kann. F\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung nur beim Anlass der Versendung einer konkreten Nachricht fehlt dagegen ein Ansatzpunkt im Anspruch.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie \u00dcberpr\u00fcfung der aktuellen Empfangsm\u00f6glichkeit entspricht der Funktion von Merkmal 4.2 im Rahmen der Gesamtheit der beanspruchten Lehre. Das Ergebnis der Verifikation soll nach den Merkmalen 4.3\/4.4 bestimmen, ob \u201edie abgehende Nachricht\u201c automatisch \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger oder \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger gesendet wird. Wie bei Merkmal 4.2 ist Gegenstand dieser Merkmale ebenfalls \u201edie abgehende Nachricht\u201c.<\/p>\n<p>Um die nach den Merkmalen 4.3 und 4.4 ablaufende Tr\u00e4gerauswahl vorzubereiten, muss die Verifikationsabfrage die aktuelle Empfangsf\u00e4higkeit \u00fcberpr\u00fcfen. W\u00fcrde nur die generelle F\u00e4higkeit, \u00fcberhaupt paketvermittelte Daten empfangen zu k\u00f6nnen, abgefragt werden, so k\u00f6nnte ggf. trotz einer best\u00e4tigenden Verifikation eine \u00dcbermittlung per paketvermittelten Tr\u00e4ger (aktuell) nicht m\u00f6glich sein. Dann w\u00fcrde die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre dazu f\u00fchren, dass eine Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger gesendet wird, obwohl der Empf\u00e4nger diese aktuell gar nicht empfangen kann. Denn Merkmal 4.3 sieht f\u00fcr den Fall einer best\u00e4tigenden Verifikation zwingend vor, dass die \u201edie abgehende Nachricht\u201c \u201eautomatisch\u201c \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger \u00fcbertragen wird. Eine Auslegung, bei der der aktuelle Status nicht abgefragt werden muss, liefe dem Ziel der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 ein breites Angebot an \u00dcbersendungsoptionen zu bieten \u2013 entgegen, wenn die Nachrichten\u00fcbermittlung dadurch teilweise fehlschlagen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDass der aktuelle Status des Empf\u00e4ngers ber\u00fccksichtigt werden muss, wird durch Abs. [0010] der Patentbeschreibung best\u00e4tigt. Hiernach bietet die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre einem Benutzer durch die automatische Tr\u00e4gerauswahl \u201edas breiteste Angebot von Nachrichten\u00fcbermittlungsoptionen\u201c. Dies erfolgt<\/p>\n<p>\u201eauf der Grundlage der Kenntnis des Status und der F\u00e4higkeit der Einrichtung bzw. des Ger\u00e4ts des Empf\u00e4ngers\u201c.<\/p>\n<p>Wie vorstehend erw\u00e4hnt entscheidet der in Merkmalsgruppe 4.2 beschriebene Verifizierungsschritt \u00fcber die Auswahl des Tr\u00e4gers (Merkmale 4.3\/4.4). Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich Abs. [0010] entnehmen, dass im Verifizierungsschritt neben der F\u00e4higkeit des Empf\u00e4ngerger\u00e4ts (zum Paketdatenempfang) auch dessen \u201eStatus\u201c abgefragt wird. Hiermit ist ersichtlich der aktuelle Status angesprochen \u2013 also die momentane F\u00e4higkeit zum Empfang paketvermittelter Nachrichten.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie von Merkmal 4.2 vorgeschriebene Verifikation kann allerdings nicht vollst\u00e4ndig mit der Adressverifikation nach den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 gleichgesetzt werden. Die Verifikation kann vielmehr \u00fcber die Adressverifikation hinausgehen und muss patentgem\u00e4\u00df nicht zwingend alleine auf dem Ergebnis der Adressverifikationsanforderung (Merkmal 4.2.1) beruhen.<\/p>\n<p>Bereits sprachlich unterscheidet der Anspruch zwischen der Verifikation allgemein (Merkmale 4.2, 4.3, 4.4) und der Adressverifikationsanforderung bzw. Verifikationsanforderung (Merkmale 4.2.1\/4.2.2). Diese Unterscheidung verdeutlicht Merkmal 4.2.1,<\/p>\n<p>\u201e4.2.1 wobei der Schritt des Verifizierens der Zieladresse das Senden einer Adressverifikationsanforderung an einen Nachrichtenserver beinhaltet;\u201c,<\/p>\n<p>durch das Wort \u201ebeinhaltet\u201c (\u201einvolves\u201c in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Sprachfassung). Damit kann die Verifikation patentgem\u00e4\u00df aus mehr Elementen bestehen als nur der Adressverifizierung. Der Anspruchswortlaut verlangt also ausdr\u00fccklich nicht, dass die Verifikation sich auf die Adressverifizierung beschr\u00e4nkt. F\u00fcr eine solche Beschr\u00e4nkung findet sich in der Beschreibung ebenfalls kein Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nVor diesem Hintergrund erkl\u00e4ren sich die Abs. [0022] \u2013 [0023] der Klagepatentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201e[0022] Die Zieladresse kann in der Lage sein, die Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger zu empfangen, wenn die Adresse auf einer Teilnehmeradressliste steht. Die Teilnehmeradressliste kann eine Liste von Zieladressen sein, die an dem Nachrichten\u00fcbermittlungsdienst teilnehmen. Die Teilnehmeradressliste kann von dem Nachrichtenserver unterhalten werden.<\/p>\n<p>[0023] Die Zieladresse kann in der Lage sein, die Nachricht unter Verwendung eines paketvermittelten Tr\u00e4gers zu empfangen, falls die Adresse auf der Teilnehmeradressliste steht und einen aktiven Status hat. Der Empf\u00e4nger ist zum Beispiel inaktiv, wenn die L\u00e4nge der Nachrichtenwarteschlange der Zieladresse eine maximal zul\u00e4ssige L\u00e4nge \u00fcberschreitet.\u201c<\/p>\n<p>Beide Abschnitte definieren nach ihrem Wortlaut, wann eine Zieladresse in der Lage ist, die Nachricht \u201e\u00fcber einen\u201c bzw. \u201eunter Verwendung eines\u201c \u201epaketvermittelten Tr\u00e4ger[s] zu empfangen\u201c. W\u00e4hrend Abs. [0022] hierf\u00fcr nur den Eintrag der Adresse in einer Teilnehmeradressliste verlangt, ist nach Abs. [0023] zus\u00e4tzlich ein aktiver Status erforderlich. Dieser Widerspruch l\u00e4sst sich nur so l\u00f6sen, dass man Abs. [0022] dahingehend versteht, dass hier alleine die Abfrage durch die Adressverifikationsanforderung angesprochen ist (Merkmal 4.2.1), die in dem vorrangehenden Abs. [0021] eingef\u00fchrt wurde. Dagegen betrifft Abs. [0023] den Verifizierungsschritt insgesamt, bei dem auch der aktive Status des Empf\u00e4ngers angefragt werden muss.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis findet seine Best\u00e4tigung in der vom Klagepatent in Abs. [0027] f. angesprochenen M\u00f6glichkeit, eine Systemnachricht an die abgehende Nachricht anzuh\u00e4ngen, die \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger versendet wird. Das Klagepatent bevorzugt \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 den Versand per paketvermittelten Tr\u00e4ger, insbesondere, da so gr\u00f6\u00dfere Datenmengen schneller transportiert werden k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0011] a.E.). Insofern schl\u00e4gt das Klagepatent als bevorzugte Ausgestaltung des beanspruchten Verfahrens vor, eine Systemnachricht zu verwenden, um den Empf\u00e4nger zum Empfang von paketvermittelten Daten einzuladen:<\/p>\n<p>\u201e[0027] Das Verfahren kann des Weiteren den Schritt des Anh\u00e4ngens einer Systemnachricht an die abgehende Nachricht, falls ein SMS-Tr\u00e4ger gew\u00e4hlt ist, umfassen.<\/p>\n<p>[0028] Die Systemnachricht kann eine Einladung, die Zieladresse zu einer Teilnehmeradressliste hinzuzuf\u00fcgen, falls die Zieladresse nicht auf der Liste steht, umfassen. Anderenfalls kann die Systemnachricht dann, wenn die Zieladresse zwar auf der Teilnehmeradressliste steht, aber einen inaktiven Status hat, eine Einladung, Nachrichten in der Nachrichtenwarteschlange der Zieladresse abzurufen, umfassen.\u201c<\/p>\n<p>Nach Abs. [0028] soll also eine Systemnachricht u.a. dann gesendet werden, wenn der Empf\u00e4nger zwar auf der Teilnehmerliste steht, dieser jedoch einen inaktiven Status hat. Die Systemnachricht wird aber nur dann gesendet, wenn die abgehende Nachricht per SMS-Tr\u00e4ger gesendet wird. Eine \u00dcbermittlung per SMS-Tr\u00e4ger wiederum erfolgt nach Merkmal 4.4 nur dann, wenn die Verifikation nicht positiv war. Abs. [0028] liegt also das Verst\u00e4ndnis zugrunde, dass der Eintrag in die Teilnehmerliste alleine nicht ausreicht, um zu einer best\u00e4tigenden Verifikation (Merkmal 4.3) und damit zum Versand per paketvermittelten Tr\u00e4ger zu kommen. Damit muss im Verifikationsschritt mehr als nur der Eintrag des Empf\u00e4ngers in der Teilnehmeradressenliste und damit gleichfalls mehr als nur die grundlegende F\u00e4higkeit zum Empfang von paketvermittelten Daten abgefragt werden. Vielmehr zeigt Abs. [0028], dass nach Merkmal 4.2 auch ein aktiver Status abgefragt werden muss.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass das Klagepatent die M\u00f6glichkeit einer \u201eZustellungsbest\u00e4tigungsnachricht\u201c in Abs. [0068] er\u00f6rtert. Die aktuelle Empfangsm\u00f6glichkeit als Antwort auf die Verifikationsanfrage l\u00e4sst sich nicht gleichsetzen mit dem tats\u00e4chlichen Empfang einer Nachricht. Zum einen mag sich die Empfangsm\u00f6glichkeit in der (kurzen) Zeit zwischen Verifikationsanfrage und tats\u00e4chlicher Ankunft der Nachricht beim Empf\u00e4nger \u00e4ndern. Zum anderen k\u00f6nnen Faktoren au\u00dferhalb der aktuellen Empfangsm\u00f6glichkeit \u2013 etwa ein voller Speicher beim Empf\u00e4nger o.\u00e4. \u2013 einem tats\u00e4chlichen Empfang entgegenstehen.<\/p>\n<p>(8)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2016 darauf verwiesen hat, dass der Zweck des Klagepatents insbesondere die Schaffung einer einzigen Schnittstelle sei, steht dies der dargestellten Auslegung des Klagepatents nicht entgegen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich diese Zielsetzung in einer solchen Form im Anspruch wiederfinden l\u00e4sst, die ein anderes Verst\u00e4ndnis von Merkmal 4.2 nahelegen w\u00fcrde.<br \/>\nbb)<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Auslegung l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 4.2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie an die IDS-Datenbank gerichtete Abfrage, auf welche die Kl\u00e4gerin zur Merkmalsverwirklichung verweist, kann alleine die Lehren Merkmal 4.2 nicht ausf\u00fcllen. Durch diese Anfrage wird nur \u00fcberpr\u00fcft, ob der Empf\u00e4nger grunds\u00e4tzlich dazu in der Lage ist, paketvermittelte J-Nachrichten zu empfangen, die wiederum nur paketvermittelt gesendet werden. Allerdings wird durch die IDS-Abfrage nicht die aktuelle F\u00e4higkeit zum Empfang von paketvermittelten Nachrichten abgefragt.<\/p>\n<p>Zwar ist der Verifizierungsschritt \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 nicht auf die Adressverifikationsanfrage (Merkmal 4.2.1) beschr\u00e4nkt. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch andere Abfragen o.\u00e4. im Rahmen eines Verifikationsschritts die aktuelle Empfangsm\u00f6glichkeit des Empf\u00e4ngers ermittelt wird. Bei der Verifikation muss es sich um einen definierten Vorgang handeln, der entsprechend von der Kl\u00e4gerin darzulegen gewesen w\u00e4re. Die IDS-Anfrage kann die Merkmalsverwirklichung alleine dagegen nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2016 hat die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten (S. 28 der Klageerwiderung = Bl. 181 GA) darauf verwiesen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Nachricht nach dreimaligem Misserfolg der paketvermittelten \u00dcbersendung \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger gesendet wird. Dies belegt die Verwirklichung von Merkmal 4.2 jedoch ebenfalls nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass hier der aktuelle Empfangsstatus vom Sender abgefragt wird. Vielmehr zeigt sich, dass beim ersten Senden die Nachricht paketvermittelt gesendet wurde (m\u00f6glicherweise, obwohl eine aktuelle Empfangsbereitschaft beim Empf\u00e4nger nicht bestand). Dass nach dem dritten fehlgeschlagenen Versuch die Nachricht per SMS-Tr\u00e4ger gesendet wird, erfolgt dann nicht mehr auf dem Ergebnis einer Verifikation der aktuellen Empfangsbereitschaft, sondern als Resultat der vorangegangenen fehlgeschlagenen \u00dcbermittlungsversuche. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass nach einigen Fehlversuchen die aktuelle Empfangsbereitschaft gesondert abgefragt wird.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 4.3 und 4.4,<\/p>\n<p>\u201e4.3 f\u00fcr den Fall, dass eine Verifikation best\u00e4tigend ist, sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders dann die abgehende Nachricht \u00fcber den paketvermittelten Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;<\/p>\n<p>4.4 aber ansonsten sendet die Mobilfunkeinrichtung des Senders die abgehende Nachricht \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger automatisch an die Mobilfunkeinrichtung des Empf\u00e4ngers unter der Zieladresse;\u201c,<\/p>\n<p>die den Merkmalen 3 und 4 von Anspruch 18 entsprechen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Merkmale 4.3\/4.4 beschreiben die Wahl des Tr\u00e4gers f\u00fcr eine abgehende Nachricht in Abh\u00e4ngigkeit der Verifikation (Merkmalsgruppe 4.2). Ist diese best\u00e4tigend, erfolgt die \u00dcbertragung an den Empf\u00e4nger automatisch \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger, ansonsten zwingend \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas Klagepatent sieht als Reaktion auf die Verifikation genau zwei Optionen vor, ohne dass weitere Alternativen zul\u00e4ssig sind. Das Ergebnis der Verifikation gibt zwingend den Tr\u00e4ger zum Versand der abgehenden Nachricht vor. Der Anspruchswortlaut deckt alle M\u00f6glichkeiten ab: Einerseits eine best\u00e4tigende Verifikation (Merkmal 4.3), andererseits alle anderen F\u00e4lle (Merkmal 4.4). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut \u201ef\u00fcr den Fall, dass\u201c in Merkmal 4.3 und \u201eaber ansonsten\u201c in Merkmal 4.4. Unterstrichen wird dies dadurch, dass der Versand der abgehenden Nachricht \u00fcber den vorgegebenen Tr\u00e4ger jeweils \u201eautomatisch\u201c erfolgen soll. \u201eAutomatisch\u201c bezieht sich hier nicht auf ein automatisches senden in dem Sinne, dass es nicht mehr erforderlich w\u00e4re, ein \u201eAbsenden\u201c-Feld zu aktivieren), sondern auf die automatische Wahl des Tr\u00e4gers. Damit dr\u00fcckt \u201eautomatisch\u201c in den Merkmalen 4.3\/4.4 aus, dass keine weiteren Informationen oder Auswahlm\u00f6glichkeiten mehr bestehen. Dies w\u00fcrde der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zuwiderlaufen, die bezweckt, \u00fcber einen Verifikationsschritt den passenden Tr\u00e4ger f\u00fcr den Versand einer Nachricht vorzugeben.<\/p>\n<p>Einen anderen Schluss l\u00e4sst auch Merkmal 4 nicht zu, wonach \u201edas Verfahren Folgendes umfasst\u201c. Zwar gibt der Wortlaut \u201eumfasst\u201c in der Regel zu erkennen, dass die nachfolgenden Anweisungen nicht abschlie\u00dfend sind. Allerdings d\u00fcrfen m\u00f6gliche weitere Verfahrensschritte der Lehre der spezifizierten Merkmale nicht entgegenlaufen. Dies w\u00e4re aber der Fall, wenn man bei der Implementierung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre weitere Schritte vorsieht, welche die Entscheidungslogik der Merkmale 4.3\/4.4 aufweichen oder gar aufl\u00f6sen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Beschreibung schildert ebenfalls kein abweichendes Verhalten von der automatischen Wahl des Tr\u00e4gers \u2013 etwa durch Heranziehung weiterer Informationen oder durch manuelle Beeinflussung seitens des Benutzers. Vielmehr verweist Abs. [0010] im Rahmen der allgemeinen Beschreibung auf die Vorteile der anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eautomatische[n] Tr\u00e4gerauswahl\u201c.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDamit muss in die Entscheidung \u00fcber die Tr\u00e4gerwahl zwingend auch der aktuelle Status des Empf\u00e4ngers einflie\u00dfen, da dies patentgem\u00e4\u00df Bestandteil der Verifikation ist (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben zur Auslegung von Merkmal 4.2). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass weitere Faktoren bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden, sofern diese in den Verifizierungsschritt nach Merkmalsgruppe 4.2 eingeflossen sind. Der Verifizierungsschritt wird vom Klagepatent nicht abschlie\u00dfend vorgegeben. Wie der Wortlaut \u201ebeinhaltet\u201c verdeutlicht, ist die Adressverifizierung nur ein Teil der ggf. weiterreichenden Verifikation nach Merkmal 4.2, ob die M\u00f6glichkeit eines paketvermitteln Empfangs besteht. Letztlich steht es im Belieben des Fachmanns, ob weitere Faktoren bei der Frage einbezogen werden, ob \u201edie Zieladresse die abgehende Nachricht \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger empfangen kann\u201c (Merkmal 4.2).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Verwirklichung der Merkmale 4.3\/4.4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEs st\u00e4nde der Merkmalsverwirklichung zwar nicht entgegen, dass die IDS-Anfrage nur einer von mehreren Faktoren bei der Tr\u00e4gerauswahl ist, diese alleine also keine eindeutige Auswahl des Tr\u00e4gers bewirkt. Allerdings l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend entnehmen, welche weiteren Faktoren Teil des Verifikationsprozesses sein sollen. Dass das Ergebnis der IDS-Anfrage ggf. (mit-) ber\u00fccksichtigt wird, reicht f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht aus. Der Verifizierungsschritt muss zu einem klaren Ergebnis f\u00fchren, was die Empfangsf\u00e4higkeit \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger angeht, und die Tr\u00e4gerauswahl eindeutig vorgeben.<\/p>\n<p>Um dies feststellen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte die Beklagte den Verifizierungsschritt, insbesondere die Abfrage des aktuellen Empfangsstatus, konkret darlegen m\u00fcssen. Dies ist jedoch unterblieben.<\/p>\n<p>Soweit Nachrichten mit Bildanhang stets \u00fcber einen paketvermittelten Tr\u00e4ger gesendet werden, belegt dies nicht eine Merkmalsverwirklichung. Patentgem\u00e4\u00df darf die Antwort auf die Adressverifikationsanforderung durch andere Informationen im Rahmen des Verifizierungsschritts zwar \u201e\u00fcberstimmt\u201c werden, insbesondere durch die Frage des aktuellen Status. Jedoch ist nicht ersichtlich, wie bei Nachrichten mit Bildanhang der aktuelle Status in die Tr\u00e4gerauswahl einflie\u00dft.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr den Versand von reinen Textnachrichten. Die Kl\u00e4gerin behauptet, hierbei w\u00fcrde ausschlie\u00dflich das Ergebnis der Adressverifikationsanfrage die Tr\u00e4gerauswahl bestimmen, so dass zumindest insoweit auch bei der Auslegung der Beklagten eine Verletzung der Merkmale 4.3\/4.4 vorliege. Dem haben die Beklagten jedoch entgegengehalten, dass bei reinen Textnachrichten trotzt best\u00e4tigender Verifikation (gemeint ist damit wohl die IDS-Anfrage) ein Versand \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger erfolgen k\u00f6nne; weiterhin w\u00fcrden reine Textnachrichten nicht stets \u00fcber einen SMS-Tr\u00e4ger gesendet werden. Dies hat die Kl\u00e4gerin nicht widerlegen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich wird in dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Testbericht (Anlage K16) in einer beschriebenen Konstellation eine SMS-Nachricht gesendet, obwohl nach der dort durchgef\u00fchrten Abfrage ein paketvermittelter Versand m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Damit l\u00e4sst sich die Merkmalsverwirklichung nicht feststellen, da nicht klar ist, aufgrund welcher Informationen \u00fcber die Wahl des Tr\u00e4gers f\u00fcr den Versand einer Textnachricht entschieden wird und ob der aktuelle Empfangsstatus des Empf\u00e4ngers dabei ber\u00fccksichtigt wird.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit (der Kosten) folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kl\u00e4gerin war keine Abwendungsbefugnis hinsichtlich der Zwangsvollstreckung (der Kosten) einzur\u00e4umen. Die nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen, d.h. insbesondere ein unersetzlicher Nachteil, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 10.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2593 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Dezember\u00a02016, Az.\u00a04a O 74\/15<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6625","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6625","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6625"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6625\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6627,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6625\/revisions\/6627"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6625"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6625"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6625"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}