{"id":6617,"date":"2016-12-08T17:00:58","date_gmt":"2016-12-08T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6617"},"modified":"2017-03-28T07:14:14","modified_gmt":"2017-03-28T07:14:14","slug":"i-2-u-613","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6617","title":{"rendered":"I- 2 U 6\/13- LED-Anzeige"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2584<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Dezember\u00a02016, Az.\u00a0I- 2 U 6\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2182\">4a O 112\/11<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils \u2013 mit Ausnahme der nach lit. a) geschuldeten Angaben sowie der nach lit. b) geschuldeten Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -preisen und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer \u2013 sowie wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit bis zum<br \/>\n15. November 2015 auf 1.500.000,00 EUR und f\u00fcr die Zeit danach auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\n<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 936 AAA (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 29.07.1997 unter Inanspruchnahme f\u00fcnf japanischer Priorit\u00e4ten aus den Jahren 1996 und 1997 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 23.08.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 697 02 AAB gef\u00fchrt. Eine deutsche \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift wurde am 01.02.2001 ver\u00f6ffentlicht (\u201eT2-Schrift\u201c).<\/p>\n<p>Auf einen Einspruch wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ge\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten, wobei der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 unver\u00e4ndert blieb. Die Einspruchsentscheidung wurde am 01.08.2007 rechtskr\u00e4ftig, woraufhin eine ge\u00e4nderte Fassung der Klagepatentschrift (\u201eB9-Schrift\u201c) ver\u00f6ffentlicht wurde. Eine deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentschrift wurde am 13.03.2008 ver\u00f6ffentlicht (\u201eT3-Schrift\u201c). Am 07.06.2010 reichte die Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eine berichtigte \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (\u201eT4-Schrift\u201c) ein, die am 07.10.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cA Iight emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the Iight emitted by the Iight emitting component and emitting Iight of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said Iight emitting component (102) comprises a GaN based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula:<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<br \/>\nwherein 0 \u2264 r \u2264 1 wherein Al may be at least partially substituted by Ga and\/or In, and wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a main emission peak of the Iight emitting diode is set within the range from 400 nm to 530 nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the main emission peak of the Iight emitting component.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung dieses Anspruchs lautete gem\u00e4\u00df der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten berichtigten \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (\u201eT4-Schrift\u201c) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<br \/>\nmit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei sie zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen erfindungsgem\u00e4\u00dfer lichtemittierender Dioden schematisch im Querschnitt zeigen.<\/p>\n<p>Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11\/12 (EP)) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 16.08.2016 (Az.: X ZR 96\/14; GRUR 2016, 1260) abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Betreiberin von Bau- und Gartenm\u00e4rkten, in denen auch Dekorations- und Beleuchtungsartikel erh\u00e4ltlich sind. Zum Sortiment der Beklagten geh\u00f6rten jedenfalls in der Vergangenheit die nachfolgend aufgef\u00fchrten Produkte (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche die Beklagte von verschiedenen ausl\u00e4ndischen H\u00e4ndlern bezog:<\/p>\n<p>\u2022 LED B [\u201eInflatable Snowmann]\u201c) (angegriffene Ausf\u00fchrungsform A)<br \/>\n\u2022 LED-Eiszapfen \u201eC (angegriffene Ausf\u00fchrungsform B)<br \/>\n\u2022 Lichterschlauch LED (angegriffene Ausf\u00fchrungsform C)<br \/>\n\u2022 LED-Motivkette D (angegriffene Ausf\u00fchrungsform D)<br \/>\n\u2022 LED-Kette E (angegriffene Ausf\u00fchrungsform E)<br \/>\n\u2022 LED-Lichterkette (angegriffene Ausf\u00fchrungsform F)<br \/>\n\u2022 LED-Lichternetz (angegriffene Ausf\u00fchrungsform G).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb nach ihren Angaben Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A, B und C am 17.12.2010, Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D und E am 11.10.2011 und Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F und G am 17.10.2011 in einer Fer Filiale der Beklagten. Die Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber keine Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A mehr. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C, E, F und G bot sie in der Weihnachtssaison 2012 erneut zum Verkauf an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B wurde von ihr im Fr\u00fchjahr 2011 wieder bestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Mit Schreiben vom 07.06.2011 mahnte sie die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie weiterer LED-Produkte ab. Die Beklagte holte daraufhin von den Lieferanten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis D Stellungnahmen ein. Die von ihr ebenfalls angeschriebene Lieferantin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A ist inzwischen in Insolvenz gefallen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Die von ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten bei der Beklagten erworbenen Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe sie in ihrem Unternehmen untersucht und ferner von ihrem Privatgutachter mittels R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie untersuchen lassen. Mittels letzterer Untersuchungsmethode habe nachgewiesen werden k\u00f6nnen, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein ceraktiviertes YAG-Fluoreszenzmaterial zum Einsatz komme. Die von ihr durchgef\u00fchrte weitere Analyse mittels energiedispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie (EDX) habe gezeigt, dass die Leuchtstoffpartikel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und D jeweils aus Yttrium, Aluminium, Gallium, Sauerstoff und Zer, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B, E, F und G jeweils aus Yttrium, Aluminium, Sauerstoff und Zer sowie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C aus Yttrium, Aluminium, Gadolinium, Sauerstoff und Zer best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin formulierte Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, da er nur den Wortlaut des Patentanspruchs wiedergebe. Er sei \u00fcberdies zu weit gefasst, weil er auf lichtemittierende Vorrichtungen gerichtet sei, die ein Granat-Fluoreszenzmaterial mit der Summenformel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enthielten und diese Formel diverse Verbindungen mit Yttrium (Y) und\/oder Gadolinium (Gd) umfasse. Der Auskunftsanspruch sei ebenfalls unbestimmt. Bei einer entsprechenden Titulierung wisse sie nicht, auf welche Artikel ihres Sortiments sich die Auskunftsverpflichtung erstrecke. Es sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Produkten ihres Sortiments LEDs enthalten. Nicht alle davon seien patentverletzend. Der Antrag sei nicht auf eine konkrete Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A eine Fluoreszenzschicht entsprechend den Vorgaben des Klagepatents enthalte, werde bestritten. Dar\u00fcber hinaus bestreite sie die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Voraussetzungen des Klagepatents. Eine eigene Untersuchung der im Weihnachtsgesch\u00e4ft 2011 angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne sie nicht mehr durchf\u00fchren. Eine Nachbestellung einzelner Artikel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G zu Beweiszwecken sei nicht sinnvoll, da die Tatsache, dass ein Zulieferer in der Weihnachtssaison 2012 seine Dekorationsprodukte mit bestimmten LEDs ausstatte, keine definitive Aussage dar\u00fcber erlaube, dass die gleichen LEDs auch in der Weihnachtssaison 2011 verbaut gewesen seien.<\/p>\n<p>Nach Auskunft des Lieferanten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B habe das bei diesem Produkt verwendete Phosphoreszenzmaterial keine Granat-, sondern eine Silikatstruktur. Gleiches gelte f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F und G. Auch das Phosphoreszenzmaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D folge nach Mitteilung ihres Lieferanten keiner Granat-, sondern einer Silikatstruktur. Gleiches gelte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E. Nach Mitteilung des Lieferanten handele es sich bei dem Phosphoreszenzmaterial dieser Ausf\u00fchrungsform um ein mit Europium dotiertes Material mit einer Silikatstruktur. Auch werde in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C nach Mitteilung des Lieferanten dieses Produkts kein Zer-dotiertes Granatfluoreszenzmaterial, sondern ein Europium-dotiertes Silikatfluoreszenzmaterial verwendet.<\/p>\n<p>Sie bestreite im \u00dcbrigen, dass die von der Kl\u00e4gerin erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diejenigen seien, die von der Kl\u00e4gerin selbst bzw. von deren Privatsachverst\u00e4ndigem untersucht worden seien. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Untersuchungen werde ebenfalls bestritten.<\/p>\n<p>Jedenfalls stehe der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 nicht schuldhaft gehandelt habe. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A sei sie keine Importeurin, weil sie diese von einem niederl\u00e4ndischen Unternehmen bezogen habe. Sie habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass dieses bereits die Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Patentverletzung vorgenommen habe. Die erh\u00f6hten Sorgfaltspflichtanforderungen, die die Rechtsprechung an einen Importeur stelle, k\u00f6nnten hier nicht gelten. Sie sei ein Einzelhandelsunternehmen, bei welchem gro\u00dfz\u00fcgigere Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen seien. Ohne besondere Veranlassung habe sie nicht annehmen m\u00fcssen, dass ihr niederl\u00e4ndischer Zulieferer seine Sorgfaltspflicht nicht beachtet habe. Sie habe sich routinem\u00e4\u00dfig von allen Zulieferern im Rahmen der Lieferantenvereinbarungen versichern lassen, dass der Zulieferer eine Pr\u00fcfung auf gewerbliche Schutzrechte im Verbreitungsgebiet der Beklagten vorgenommen habe oder durch ihre Zulieferer habe vornehmen lassen. Stichprobenartig lasse sie von externen Anw\u00e4lten f\u00fcr bestimmte Produkte die gesamte Rechtekette der Zuliefer- und Lizenzvertr\u00e4ge bis zur Quelle nachpr\u00fcfen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten aufgrund der Einzelteile mit einer Vielzahl von technischen Schutzrechten belegt sein. Eine umfassende Pr\u00fcfungspflicht liefe darauf hinaus, die jeweiligen Produkte in Bezug auf eine m\u00f6gliche Verletzung von potentiell tausenden von Patenten zu untersuchen. Dies sei f\u00fcr einen Einzelh\u00e4ndler weder praktisch noch wirtschaftlich handhabbar.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 20.12.2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen im Wesentlichen entsprochen, wobei es wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Vorstand der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichts zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2000 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten, zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) als Belege Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>die Einkaufs- und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind<\/p>\n<p>und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>a)<br \/>\ngegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 936 AAA erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und<\/p>\n<p>b)<br \/>\naus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Dritten veranlasst;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie nachfolgend aufgef\u00fchrten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>&#8211; LED-Eiszapfen \u201eC,<br \/>\n&#8211; Lichterschlauch LED<br \/>\n&#8211; LED-Motivkette D<br \/>\n&#8211; LED-Kette E<br \/>\n&#8211; LED-Lichterkette<br \/>\n&#8211; LED-Lichternetz,<\/p>\n<p>die unter Ziffer I. 1. des Tenors fallen, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.09.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Die Klageantr\u00e4ge seien hinreichend bestimmt. Dem stehe nicht hingegen, dass die Kl\u00e4gerin in den Klageantrag zu I.1. lediglich den Wortlaut des Klagepatentanspruchs \u00fcbernommen habe, ohne die darin genannten Alternativen auf die konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen. Einer solchen Konkretisierung bed\u00fcrfe es nicht.<\/p>\n<p>Die Klage sei auch im zuerkannten Umfang begr\u00fcndet. Die Beklagte mache mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin habe schl\u00fcssig und nachvollziehbar dargetan, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten. Die Beklagte habe den Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht erheblich bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzul\u00e4ssig. Unstreitig habe die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C, E, F und G auch in der Weihnachtssaison 2012 angeboten. Sie k\u00f6nne sich daher nicht darauf berufen, dass deren Gestaltung nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sei. Die Beklagte bietet diese Ausf\u00fchrungsformen an, weshalb f\u00fcr sie auch die M\u00f6glichkeit bestehe, diese zumindest von Dritten untersuchen zu lassen. Dass der Beklagten nach ihrem Vorbringen aus den Vorjahren keine Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mehr vorliegen, sei unbeachtlich. Zeige sich n\u00e4mlich bei einer Untersuchung der vorliegenden Produkte, dass deren LEDs einen anderen als den im Klagepatent genannten Leuchtstoff verwendeten, sei ein Bestreiten der Patentverletzung vor dem Hintergrund, dass der Beklagten keine anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mehr vorl\u00e4gen, durchaus zul\u00e4ssig. W\u00fcrden die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Untersuchungsergebnisse hingegen best\u00e4tigt, verbietet sich ein solches Bestreiten. Gleiches gelte im Ergebnis auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, diese Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Merkmale des Klagepatents nicht, sei unzureichend. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei auch hier unzul\u00e4ssig. Als Importeurin treffe die Beklagte eine gesteigerte Informationspflicht, da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A von einem niederl\u00e4ndischen Wiederverk\u00e4ufer erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt habe. Soweit die Beklagte vortrage, sie habe Informationen bei dem Insolvenzverwalter ihres Lieferanten in den Niederlanden angefordert bzw. sie habe an die Lieferanten der niederl\u00e4ndischen Firma geschrieben, k\u00f6nne dies allein einen Fall der Unzumutbarkeit der Beschaffung weiterer Informationen nicht begr\u00fcnden. Derjenige, der Waren in ein Schutzrechtsgebiet einf\u00fchre, m\u00fcsse daf\u00fcr Sorge tragen, dass die Waren keine Schutzrechte Dritter verletzten. Hierzu reichten mehrere schriftliche Anfragen an einen weiteren Lieferanten nicht aus, zumal aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht deutlich werde, in welchem Umfang sie ihre Lieferanten angeschrieben habe und welchen konkreten Inhalt die Schreiben gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe der Kl\u00e4gerin auch Schadenersatz zu leisten, weil sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe erkennen k\u00f6nnen. Bei Importeuren seien an die Sorgfaltspflicht ebenso strenge Anforderungen zu stellen wie bei Herstellern. Zwar k\u00f6nne sich die Beklagte im Einzelfall auf Erkl\u00e4rungen Dritter berufen, die eine solche Pr\u00fcfung vorgenommen h\u00e4tten. Indes entspr\u00e4chen die von der Beklagten vorgelegten Erkl\u00e4rungen der Zulieferer ersichtlich nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung. Die zum Teil nicht in deutscher Sprache abgefassten Erkl\u00e4rungen liessen eine definitive Aussage f\u00fcr das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zu. Zudem habe die Beklagte diese Erkl\u00e4rung erst nach Kenntnis eines m\u00f6glichen Verletzungsfalls angefordert, so dass nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Beklagte vor dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Kenntnis von einer solchen Pr\u00fcfung f\u00fcr das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Auf pauschale Erkl\u00e4rungen, eine Patentverletzung liege nicht vor, habe sich die Beklagte als Importeurin nicht verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit dieser hat sie zun\u00e4chst eine vollst\u00e4ndige Klageabweisung erstrebt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2013 (Bl. 356\/357 GA) hat die Beklagte ihre Berufung durch Teilr\u00fccknahme auf die vom Landgericht getroffene Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie ihre Verurteilung zur vorbereitenden Rechnungslegung beschr\u00e4nkt (vgl. a. Bl. 373 GA).<\/p>\n<p>Die Beklagte macht in zweiter Instanz geltend:<\/p>\n<p>Die Klageanspr\u00fcche seien verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Das Vorliegen einer Patentverletzung werde weiterhin bestritten. Es obliege nicht ihr, darzulegen oder gar zu beweisen, dass in den von ihr vertriebenen Produkten kein Fluoreszenzmaterial im Sinne des Klagepatents Verwendung finde. Sie habe hinreichend dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A vollst\u00e4ndig von ihr verkauft worden sei, womit sie den Grund ihrer Unkenntnis nachvollziehbar dargelegt habe. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei daher zul\u00e4ssig gewesen. Sie habe auch konkret bestritten, dass die anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale des Klagepatents verwirklichten. Von einer schl\u00fcssigen Darlegung und der Patentverletzung durch die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne keine Rede sein.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht ein Verschulden bejaht. Sie habe weder vors\u00e4tzlich noch fahrl\u00e4ssig gehandelt. An ein Vertriebsunternehmen d\u00fcrften keine \u00fcberh\u00f6hten Anforderungen gestellt werden, die nicht praktikabel seien und insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten. Ein Einzelh\u00e4ndler, der lediglich mit dem Vertrieb von Produkten befasst sei und in seinem Portfolio 1000 unterschiedliche Produkte und Produktgruppen bereit halte, verf\u00fcge anders als der Hersteller \u00fcber keine detaillierten Kenntnisse, die f\u00fcr das technische Verst\u00e4ndnis und die erforderlichen Untersuchungen erforderlich seien. Ein Vertriebsunternehmen habe bereits Schwierigkeiten zu erkennen, in welcher Hinsicht ein einzelner Artikel eines Sortiments als Gegenstand eines aktuellen technischen Schutzrechts in Betracht komme. W\u00fcrde man ein Vertriebsunternehmen dazu verpflichten, \u00e4hnlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu erf\u00fcllen wie der Hersteller, k\u00f6nnte es dies nur dadurch gew\u00e4hrleisten, dass es f\u00fcr jedes einzelne Produkt die Einhaltung der Schutzrechtslage sicherstelle. Dies w\u00fcrde jedoch einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand bedeuten. Zudem werde eine \u00fcberh\u00f6hte Sorgfalts- und Pr\u00fcfungspflicht auch nicht der Tatsache gerecht, dass ein Vertriebsunternehmen ein Gro\u00dfteil der Produkte nur \u00fcber einen begrenzten Zeitraum anbieten k\u00f6nne, weil es sich insoweit um Saison-Artikel handele. Es reiche vor diesem Hintergrund aus, wenn ein Vertriebsunternehmen zumindest von einem Teil der Zulieferer Erkl\u00e4rungen einfordere, in denen diese jeweils versicherten, dass sie ihre Produkte entsprechend gepr\u00fcft h\u00e4tten und die Produkte der aktuellen Schutzrechtslage nicht widerspr\u00e4chen. Mit einer solchen Vorgehensweise gehe ein Vertriebsunternehmen sogar \u00fcber die zu stellenden Sorgfaltspflichten hinaus. Der blo\u00dfe H\u00e4ndler brauche n\u00e4mlich im Regelfall und ohne besondere Veranlassung nicht annehmen, dass der Hersteller seine \u00dcberpr\u00fcfungspflicht nicht beachtet habe. Es obliege ihr daher als blo\u00dfes Vertriebsunternehmen nicht, sich einen \u00dcberblick \u00fcber die Schutzrechtslage der von ihr vertriebenen Produkte zu verschaffen. Ob ein Vertriebsunternehmen die Ware von einem Importeur beziehe, oder ob es selbst Importeur sei, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Selbst wenn man aber davon ausginge, die angesprochenen Sorgfaltsanforderungen w\u00fcrden nicht f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen gelten, die aus dem au\u00dfer-europ\u00e4ischen Ausland bezogen w\u00fcrden, habe sie zumindest die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und C nicht zu vertreten, weil sie diese von einem niederl\u00e4ndischen bzw. schwedischen Lieferanten bezogen habe. Sie habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass sich diese zuvor mit der Schutzrechtslage in Europa auseinander gesetzt h\u00e4tten. Auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin hin habe sie alle Zulieferer angeschrieben und aufgefordert, ausdr\u00fccklich zu best\u00e4tigen, dass die jeweils gelieferten LED-Produkte nicht das Klagepatent verletzten. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflichten erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt (vgl. Bl. 356\/357, 373 GA),<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern, soweit die Berufung nicht mit Schriftsatz vom 15.11.2013 teilweise zur\u00fcckgenommen worden ist, d.h. das landgerichtliche Urteil klageabweisend abzu\u00e4ndern, soweit die Schadensersatzpflicht festgestellt und die Beklagte zur vorbereitenden Rechnungslegung verurteilt worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Die Patentverletzung sei von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, weil sie die von ihr in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder einer hinreichende Pr\u00fcfung bez\u00fcglich der Schutzrechtslage unterzogen habe, noch sich bei ihren Zulieferern hinreichend vergewissert und abgesichert habe, dass diese eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen h\u00e4tten. Dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und C nicht unmittelbar von au\u00dfer-europ\u00e4ischen, sondern von niederl\u00e4ndischen Lieferanten erhalten habe, f\u00fchre zu keiner abweichenden Beurteilung. Vor der erstmaligen Einfuhr und dem Verkauf der Ware in der Bundesrepublik Deutschland habe sich die Beklagte entsprechend ihrer Sorgfaltspflichten \u00fcber die Rechtslage im Schutzrechtsgebiet erkundigen m\u00fcssen. Hierbei habe sie sich nicht einfach auf eine hinreichende \u00dcberpr\u00fcfung durch ihren niederl\u00e4ndischen Zulieferer verlassen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen behaupte die Beklagte auch nicht, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage durch ihren niederl\u00e4ndischen Lieferanten \u00fcberhaupt stattgefunden habe. Die Beklagte habe au\u00dferdem zumindest noch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C, E, F und G. im Weihnachtsgesch\u00e4ft 2012 weiter vertrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz ein Privatgutachten von Prof. Dr. E, Lehrstuhl f\u00fcr Anorganische Festk\u00f6rperchemie der Universit\u00e4t F, vorgelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschl\u00fcssen vom 19.12.2013 (Bl. 374 GA) und 21.02.2014 (Bl. 411-412 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. G, H, I und Prof. Dr. E. Au\u00dferdem hat er gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19.11.2015 (Bl. 539-540 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.12.2013 (Bl. 374-376 GA), 22.05.2014 (Bl. 473-480 GA) und 14.08.2014 (Bl. 529-534 GA) sowie auf das von Prof. Dr. J, K Institut f\u00fcr Technologie, Institut f\u00fcr anorganische Chemie, unter dem 31.08.2015 erstattete schriftliche Gutachten (Bl. 591a-591q GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie (verbliebene) Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat das Klagepatent mit s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, trifft die Beklagte auch ein Verschuldensvorwurf, weshalb der Kl\u00e4gerin auch die ihr vom Landgericht zuerkannten, allein noch streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung zustehen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage nicht wegen der Formulierung der Klageantr\u00e4ge unzul\u00e4ssig ist. Die Klageantr\u00e4ge und der auf diesen beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils sind entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt, \u00a7\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 ZPO. Dem steht nicht hingegen, dass die Kl\u00e4gerin im Klageantrag zu I. 1. lediglich den Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents \u00fcbernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen auf die konkret angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzupassen, n\u00e4mlich den Index \u201er\u201c zu beziffern, d.h. anzugeben, ob und wieviel Gadolinium in dem Fluoreszenzmaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten ist, und festzulegen, ob Aluminium durch Gallium oder Indium im Fluoreszenzmaterial ersetzt ist und ob ein direkter oder indirekter Kontakt zwischen dem Leuchtstoff und der ein blaues Licht emittierenden Diode besteht.<\/p>\n<p>Macht der Kl\u00e4ger \u2013 wie hier \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend, ist es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urt. v. 15.05.2014 \u2013 I \u2013 2 U 74\/13) grunds\u00e4tzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag \u2013 und die Urteilsformel \u2013 \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird\/werden (K\u00fchnen, GRUR 2006, 180; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. D Rn. 273-275; a.A. BGH, GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung; GRUR 2012, 485, 488 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II; GRUR 2016, 1031, 1036 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Denn die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen, weil \u00fcber sie nach den Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen des Urteils sachlich bereits mit entschieden ist. Seit Jahrzehnten ist von den Patentverletzungsgerichten in exakt dieser Weise verfahren worden, ohne dass es je zu irgendwelchen Unzutr\u00e4glichkeiten gekommen w\u00e4re oder der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit an der geschilderten Vorgehensweise Ansto\u00df genommen h\u00e4tte. Es besteht deshalb kein Grund, die in der Praxis bew\u00e4hrte Form der Antragsformulierung aufzugeben, erst recht nicht zugunsten einer solchen, die den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten \u00fcber die richtige \u2013 n\u00e4mlich einerseits hinreichend konkrete, andererseits aber auch nicht zu enge \u2013 Umschreibung der Verletzungsform belastet. In besonderem Ma\u00dfe gilt dies angesichts der Tatsache, dass \u00fcberhaupt nur ein verschwindend geringer Anteil der stattgebenden Verletzungsurteile in einem gerichtlichen Verfahren vollstreckt wird, in dem ein konkreter gefasster Urteilstenor relevant werden k\u00f6nnte. Dass er in einem derartigen Vollstreckungsverfahren von wirklichem Nutzen w\u00e4re, ist \u00fcberdies zu bestreiten, weil schon die Heranziehung der Entscheidungsgr\u00fcnde, wie sie bisher im Vollstreckungsverfahren praktiziert wird, eine angemessene Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren im Hinblick auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform erfolgten Verurteilung gew\u00e4hrleistet. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine f\u00fcr bestrittene Anspruchsmerkmale angenommene Konkretisierungspflicht es dem Beklagten erlaubt, durch ein m\u00f6glichst weitgehendes Bestreiten von Anspruchsmerkmalen eine zunehmend engere Tenorierung (zu Lasten des Kl\u00e4gers) zu erzwingen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend bedarf der Klageantrag auch im Streitfall keiner weiteren<br \/>\nKonkretisierung. Mit der Klage angegriffen werden von der Beklagten vertriebene Ausf\u00fchrungsformen, deren LEDs die in der Klageschrift und in dem klageerweiternden Schriftsatz vom 24.05.2012 sowie in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils auf Seite 23 bzw. in dem vorliegenden Urteil des Senats beschriebene Beschaffenheit aufweisen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten danach ein mit Zer (Ce) aktiviertes YAG, also Y3Al5O12:Ce. Die Leuchtstoffpartikel liegen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B, E, F und G jeweils in einer aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Sauerstoff (O) und Zer (Ce) bestehenden Zusammensetzung, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C in einer aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Gadolinium (Gd), Sauerstoff (O) und Zer (Ce) bestehenden Zusammensetzung und in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D in einer aus Yttrium (Y), Aluminium (Al), Gallium (Ga), Sauerstoff (O) und Zer (Ce) bestehenden Zusammensetzung vor. Hinsichtlich des Leuchtstoffs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A ist nach dem in zweiter Instanz eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten von einer chemischen Zusammensetzung (Y1-xGdx)3(Al1-x-yGaxIny)5O12:Ce auszugehen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind damit hinreichend umschrieben; bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen.<\/p>\n<p>Dass der entsprechend dem Wortlaut des Patentanspruchs formulierte Klageantrag alternative Merkmale enth\u00e4lt, macht den Antrag \u2013 und den darauf beruhenden Urteilstenor \u2013 nicht unbestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der BGH-Entscheidung \u201eBlasfolienherstellung\u201c (GRUR 2005, 569). Denn das Klagebegehren ist \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 in einem solchen Fall dahingehend zu verstehen, dass eine Verurteilung hinsichtlich s\u00e4mtlicher Alternativen begehrt wird. Wollte man eine solche Formulierung des Klageantrages nicht zulassen, w\u00e4re es dem Verletzer ohne weiteres m\u00f6glich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahingehend abzuwandeln, dass statt der ausgeurteilten Alternative des Patentanspruchs eine von diesem selbst vorgeschlagene andere Alternative benutzt wird. Der Kl\u00e4ger liefe in diesem Fall Gefahr, dass der \u2013 eng formulierte \u2013 Urteilsausspruch eine solche Abwandlung auch nicht als im Kern gleiche Abwandlung erfasst, weil sich das Verletzungsgericht in seinem Urteil allein mit der einen M\u00f6glichkeit der Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre befasst hat. Dass ein solches Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Durch sein widerrechtliches Handeln hat der Beklagte bereits gezeigt, dass er sich \u00fcber den durch das Klagepatent vermittelten Ausschlie\u00dflichkeitsschutz hinwegsetzt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, wieso ihm dann nicht eine Benutzung des Klagepatents auch in den anderen Handlungsalternativen des Patentanspruchs (die genauso rechtswidrig ist) untersagt werden, sondern f\u00fcr den Fall eines Wechsels des Beklagten zu einer anderen Ausf\u00fchrungsalternative der Erfindung stattdessen der Kl\u00e4ger auf ein neues zeit- und kostenaufwendiges Klageverfahren verwiesen werden soll. Eine umfassende Verurteilung ist gleicherma\u00dfen im Hinblick auf die r\u00fcckw\u00e4rtsgewandten Anspr\u00fcche wegen Rechnungslegung und Schadenersatz gerechtfertigt. Dass der Kl\u00e4ger sich in seiner Klagebegr\u00fcndung lediglich zu einer von mehreren Handlungsalternativen verh\u00e4lt, kann seinen Grund darin haben, dass ihm (was reinen Zuf\u00e4lligkeiten geschuldet sein kann) nur diese bekannt geworden ist. In dieser Situation gibt es keinen Grund, den Beklagten davon zu entlasten, \u00fcber seine Verletzungshandlungen insgesamt (d.h. unter Einschluss aller gleicherma\u00dfen rechtswidrigen Handlungs-alternativen) Rechenschaft abzulegen. Au\u00dferdem hat der Beklagte durch sein widerrechtliches Handeln ja bereits gezeigt, dass er sich \u00fcber den durch das Klagepatent vermittelten Ausschlie\u00dflichkeitsschutz hinwegsetzt, so dass eine Verwirklichung auch einer anderen im Patentanspruch genannten Alternative hinreichend wahrscheinlich erscheint. Daf\u00fcr spricht auch, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f\u00fcr die Verletzung desselben Schutzrechts, sondern sogar auch f\u00fcr Verletzungen anderer Schutzrechte begr\u00fcnden kann, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartige sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1235, 1236 \u2013 Restwertb\u00f6rse II). Soweit der Patentanspruch mehrere Alternativen vorsieht, von denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine zwingend verwirklicht sein muss, erm\u00f6glicht ein entsprechender Urteilausspruch zudem nach den Regeln der Wahlfeststellung eine Verurteilung, ohne dass festgestellt werden muss, ob die eine oder die andere Benutzungsalternative vorliegt (Senat, Urt. v. 15.05.2014 \u2013 I \u2013 2 U 74\/13; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. D Rn. 275).<\/p>\n<p>Dass sich nicht ohne weiteres, n\u00e4mlich im Wege des blo\u00dfen Augenscheins feststellen l\u00e4sst, ob eine Ausf\u00fchrungsform unter den Urteilsausspruch f\u00e4llt oder nicht, ist keine Seltenheit und allein durch den unter Schutz gestellten Gegenstand bedingt. Mit einer fehlenden Bestimmtheit des Klageantrags und des auf diesem beruhenden Tenors hat dies nichts zu tun. Die Feststellung, ob ein von ihr vertriebenes LED-Produkt unter den Urteilstenor f\u00e4llt oder nicht, ist der Beklagten nicht unm\u00f6glich, weil die Beklagte die von ihr vertriebenen LED-Produkte durch fachkundige Dritte auf ihre Zusammensetzung untersuchen lassen kann, wie dies die Kl\u00e4gerin auch mit den von ihr erworbenen Mustern getan hat. Probleme k\u00f6nnen sich allenfalls in Bezug auf den Auskunftserteilungs-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz- und R\u00fcckrufanspruch wegen in der Vergangenheit begangener Handlungen ergeben, sofern die hier angegriffenen LED-Produkte in der Vergangenheit (auch) andere (nicht patentgem\u00e4\u00dfe) Fluoreszenzmaterialen enthalten haben sollten, die Beklagte als H\u00e4ndlerin keine Kenntnis von den eingesetzten Fluoreszenzmaterialien hat, sie keine diesbez\u00fcglichen Informationen von dem sie beliefernden Herstellerunternehmen erh\u00e4lt und sie solche Informationen auch nach Abschluss des Patentverletzungsrechtsstreits und nachdr\u00fccklicher Aufforderung nicht erlangen kann. Auch solche rein tats\u00e4chlichen Probleme f\u00fchren jedoch nicht zur Unbestimmtheit oder sonstigen Unzul\u00e4ssigkeit der Klageantr\u00e4ge. Sie k\u00f6nnen sich im \u00dcbrigen in gleicher Sch\u00e4rfe schon im Hinblick auf die tats\u00e4chlich benutzte Anspruchsalternative einstellen und liefern deshalb kein Argument gegen den vom Landgericht vorgenommenen Urteilsausspruch.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Diode (LED= Light Emitting Diode), die in vielerlei Weise zu Beleuchtungszwecken eingesetzt werden kann. Die Vorrichtung enth\u00e4lt ein lichtemittierendes Halblei-terbauteil und einen Leuchtstoff, der in der Lage ist, das von dem lichtemittierenden Bauteil ausgesandte Licht (teilweise) in Licht mit einer anderen Wellenl\u00e4nge umzuwandeln.<\/p>\n<p>Bei einer LED handelt es sich \u00fcblicherweise um ein optoelektronisches Halbleiter-bauelement, das elektrischen Strom direkt in Licht umwandeln kann und daher als helle, energiesparende Lichtquelle einsetzbar ist (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, DE 697 02 AAB T4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die T4-Schrift; BPatG, Urt. v. 24.09.2014 \u2013 2 Ni 11\/12 (EP) [nachfolgend: NU], S. 19). Lichtemittierende Dioden k\u00f6nnen z.B. als energiesparende Lichtquelle f\u00fcr Innen- und Au\u00dfenbeleuchtungen, f\u00fcr Hintergrundbeleuchtungen oder die Beleuchtung in Anzeigenelementen (Displays) eingesetzt werden (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erzeugung von Licht nutzen lichtemittierende Dioden elektrische und optische Eigenschaften von Halbleitern. Es gibt zahlreiche Halbleiter. So wird beispielsweise Silizium zur Herstellung von Microchips eingesetzt. Optoelektronische Bauelemente nutzen f\u00fcr die Lichterzeugung hingegen kein Silizium. Sie werden vielmehr \u00fcblicherweise aus sog. Verbindungshalbleitern wie Galliumarsenid (GaAs), Indiumarsenid (InAs), Galliumnitrid (GaN), Indiumnitrid (InN) oder Verbindungen derselben hergestellt. Manche solcher Verbindungshalbleiter haben die F\u00e4higkeit, aus durch das Halbleitermaterial flie\u00dfendem Strom sichtbares Licht zu erzeugen.<\/p>\n<p>Lichtemittierende Dioden sind grunds\u00e4tzlich kompakt und senden Licht einer klaren Farbe mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Weil lichtemittierende Dioden aus Halbleiterbauelementen bestehen und kein Vakuum oder gasf\u00f6rmige Leuchtmittel ben\u00f6tigen, brennen sie nicht durch und haben gute Anlaufeigenschaften, eine hohe R\u00fcttelfestigkeit und eine Best\u00e4ndigkeit gegen wiederholtes Ein- und Ausschalten (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend zum Stand der Technik aus, dass lichtemittierende Dioden f\u00fcr die drei Prim\u00e4rfarben Rot, Gr\u00fcn und Blau (RGB-Farben) mit einer \u00e4u\u00dferst hohen Leuchtdichte und einem hohem Wirkungsgrad entwickelt wurden. LED-Displays, die solche Dioden benutzen, k\u00f6nnen nach den Angaben der Klagepatentschrift mit geringerer Leistung betrieben werden und zeichnen sich durch gute Eigenschaften wie geringes Gewicht und lange Lebensdauer aus (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in Ihrer Einleitung weiter ausf\u00fchrt, wurden im Stand der Technik verschiedene Versuche unternommen, Quellen wei\u00dfen Lichts unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Aufgrund ihrer physikalischen Wirkungsweise senden lichtemittierende Halbleiterbauteile das Licht nur in einem eng begrenzten, beispielsweise im roten, gr\u00fcnen oder blauen Wellenl\u00e4ngenbereich in effizienter Weise aus. Um jedoch wei\u00dfes Licht bereitstellen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen unterschiedliche Farben gemischt werden. So ergibt sich wei\u00dfes Licht z.B. aus einer additiven Mischung von rotem, gr\u00fcnem und blauem Licht, weswegen wei\u00dfes Licht ausstrahlende Leuchtdioden in bekannter Weise dadurch hergestellt werden k\u00f6nnen, dass sog. Rot-, Gr\u00fcn- und Blau-Komponenten dicht beieinander angeordnet werden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt wird (vgl. Abs. [0002]; BGH, NU, Rn. 6; BPatG, NU, S. 19). Die Klagepatentschrift beanstandet an einer derartigen Anordnung als nachteilig, dass f\u00fcr die Ansteuerung der unterschiedlichen Halbleiterchips, die mit unterschiedlichen elektrischen Leistungen betrieben w\u00fcrden und unterschiedliche Spannungen erforderten, die Einrichtung eines aufwendigen Steuerkreises erforderlich sei. Zudem f\u00fchrten Unterschiede im Temperaturverhalten, in der zeitlichen Entwicklung und in der Betriebsumgebung der lichtemittierenden Komponenten ebenso wie Fehler beim gleichf\u00f6rmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichts zu \u00c4nderungen im Farbton. Eine zufriedenstellende Lichtquelle, die imstande sei, durch Benutzung von lichtemittierenden Komponenten wei\u00dfes Licht auszusenden, sei deshalb bislang nicht erhalten worden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend weiter aus, dass der Anmelder des Klagepatents, um diese Probleme zu l\u00f6sen, bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt in mehreren japanischen Druckschriften, u.a. in der JP-A-5-152AAB, beschriebene lichtemittierende Dioden entwickelt habe, die mittels eines mit einem Harz verschmolzenen Fluoreszenzmaterials imstande seien, die Farbe des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichts in wei\u00dfes Licht umzuwandeln. Das Fluoreszenzmaterial absorbiere das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete blaue Licht, woraufhin gelbes Licht mit einer von der Wellenl\u00e4nge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenl\u00e4nge (Wellenl\u00e4ngenwandlung) ausgesendet werde (Abs. [0004], [0005], [0006]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, dass sich bei solchen lichtemittierenden Dioden der Zustand des Fluoreszenzmaterials verschlechtern k\u00f6nne. Dies f\u00fchre zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des Materials und habe eine niedrigere Ausbeute an abgegebenem Licht zur Folge. Zu einem beschleunigten Abbau des Fluoreszenzmaterials k\u00f6nne beispielsweise die Benutzung der lichtemittierenden Komponente \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum f\u00fchren. Zudem k\u00f6nne das Material durch von der lichtemittierenden Komponente \u00fcbertragene W\u00e4rme, durch Sonnenlicht oder durch Feuchtigkeit, die von au\u00dfen in die Diode gelange oder w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs hineingeraten sei, beeintr\u00e4chtigt werden (Abs. [0007], [0008], [0009]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, die oben beschriebenen Probleme zu l\u00f6sen und eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Grad der Abnahme an Intensit\u00e4t, Wirkungsgrad und Farbverschiebung des emittierten Lichts \u00fcber einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist (Abs. [0013]; BGH, Urt. v. 16.08.2016 \u2013 X ZR 96\/14 [nachfolgend: NU], Rn. 9). Bez\u00fcglich der einzelnen Komponenten der Vorrichtung bedeutet dies (vgl. Abs. [0014] und BPatG, NU, S. 20):<\/p>\n<p>(1) dass das lichtemittierende Halbleiterbauteil imstande sein muss, Licht hoher Leuchtdichte mit einer Lichtemissionscharakteristik auszusenden, die \u00fcber einen langen Einsatzzeitraum stabil ist,<\/p>\n<p>(2) dass das Fluoreszenzmaterial in der N\u00e4he des lichtemittierenden Halbleiterbauteils mit hoher Leuchtdichte eine ausgezeichnete Best\u00e4ndigkeit gegen Licht und W\u00e4rme haben muss, so dass sich seine Eigenschaften nicht \u00e4ndern, auch wenn es \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum dem emittierten Licht hoher Intensit\u00e4t ausgesetzt wird, und<\/p>\n<p>(3) dass das Fluoreszenzmaterial imstande sein muss, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von dem lichtemittierenden Halbleiterbauteil ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die von der des Lichtes abweicht, das von dem lichtemittierenden Halbleiterbauteil ausgesendet wird,<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine lichtemittierende Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Lichtemittierende Vorrichtung, die enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>a) ein lichtemittierendes Teil und<\/p>\n<p>b) einen Leuchtstoff.<\/p>\n<p>2. Das lichtemittierende Teil<br \/>\n.<br \/>\na) ist eine blaues Licht emittierende Diode (LED),<\/p>\n<p>b) die einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von Galliumnitrid (GaN) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. Der Leuchtstoff<\/p>\n<p>a) ist in der Lage, einen Teil des von der Diode ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von derjenigen des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>b) enth\u00e4lt ein Granat-Fluoreszenzmaterial der Formel<\/p>\n<p>(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<\/p>\n<p>(Zer-aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat) mit 0 \u2264 r \u22641, wobei Aluminium (Al) mindestens teilweise durch Gallium (Ga) oder Indium (In) ersetzt sein kann, und<\/p>\n<p>c) befindet sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der Diode.<\/p>\n<p>4. Ein Hauptemissionspeak der Diode liegt innerhalb des Bereichs von 400 bis 530 nm.<\/p>\n<p>5. Eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs ist l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils.<\/p>\n<p>Die vorstehende Merkmalsgliederung entspricht der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil vom 16.08.2016 (Rn. 10); sie fasst die im Anspruch angegebenen Merkmale in einem funktionalen Sinn zusammen. Abweichend von der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs hei\u00dft es in Merkmal 3 b) allerdings, dass Aluminium (Al) mindestens teilweise durch \u201eGallium (Ga) oder Indium (In)\u201c ersetzt sein kann. Soweit in der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in Merkmal 3 b) statt \u201eGallium\u201c von \u201eGadolinium\u201c die Rede ist, enth\u00e4lt das Nichtigkeitsurteil eine offensichtliche Unrichtigkeit, weil das im Patentanspruch angegebene Elementsymbol \u201eGa\u201c das chemische Element Gallium bezeichnet.<\/p>\n<p>Die unter Schutz gestellte lichtemittierende Vorrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine blaues Licht emittierende Diode (LED) mit einem Hauptemissionspeak innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm enth\u00e4lt, und zudem einen Leuchtstoff in direktem oder indirektem Kontakt mit der LED umfasst, der in der Lage ist, einen Teil des von der LED ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet. Die blaues Licht emittierende LED enth\u00e4lt hierbei ein bestimmtes Halbleiterbauteil und der Leuchtstoff der lichtemittierenden Vorrichtung enth\u00e4lt einen bestimmten Leuchtstofftyp.<\/p>\n<p>Bei dem Halbleiter handelt sich nach Merkmal 2 b) um einen \u201eVerbindungshalbleiter auf der Grundlage von Galliumnitrid (GaN)\u201c. Dem Fachmann \u2013 als solcher ist hier ein Diplomphysiker auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie oder ein Chemiker auf dem Gebiet der physikalischen Chemie anzusehen, der \u00fcber mehrj\u00e4hrige Erfahrung in der Entwicklung von Halbleiterleuchtdioden verf\u00fcgt und speziell mit der Entwicklung wei\u00dfer Leuchtdioden betraut ist (BGH, NU, Rn. 11; BPatG, NU, Rn. 22) \u2013 erschlie\u00dft sich hierbei schon aus der Angabe \u201eauf der Grundlage von GaN\u201c, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Halbleiter ein \u201eVerbindungshalbleiter\u201c ist. Galliumnitrid (GaN) ist n\u00e4mlich zwingend ein Verbindungshalbleiter, weil die Verbindung zweier Elemente (Gallium und Stickstoff) als chemische Grundstruktur des Halbleiters vorliegen muss. Dass es sich um einen Verbindungshalbleiter handelt, wird im Patentanspruch allerdings auch explizit angegeben. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindungshalbleiter muss nicht ausschlie\u00dflich aus Galliumnitrid (GaN) bestehen. Anspruchsgem\u00e4\u00df muss er nur \u201eauf der Grundlage von GaN\u201c gebildet sein. Wie sich aus Unteranspruch 2 und Absatz [0020] der Klagepatentschrift ergibt, kann der Verbindungshalbleiter z.B. auch Indium (In) enthalten.<\/p>\n<p>Der Leuchtstoff der lichtemittierenden Vorrichtung enth\u00e4lt gem\u00e4\u00df Merkmal 3 b) ein \u201eGranat-Fluoreszenzmaterial\u201c, worunter ein Fluoreszenzmaterial mit einer sog. Granat-Struktur zu verstehen ist (vgl. a. Abs. [0074], [0075], [0110], [0111], [0115]). Nach der Lehre des Klagepatents soll ein bestimmtes Granat-Fluoreszenzmaterial verwendet werden, n\u00e4mlich ein solches gem\u00e4\u00df der im Patentanspruch 1 genannten Formel, die wie folgt lautet:<\/p>\n<p>(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1.<\/p>\n<p>Es handelt es sich hierbei um ein mit Zer (Ce) aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) mit 0 \u2264 r \u22641. In der Patentbeschreibung wird das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Fluoreszenzmaterial demgem\u00e4\u00df als \u201emit Zer aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat-Fluoreszenzmaterial (YAG-Leuchtstoff)\u201c (vgl. Abs. [0070], [0105], [0110], [0113], [0114], [0115]), als \u201eYAG-Fluoreszenzmaterial mit Granatstruktur\u201c (vgl. Abs. [0075], [0111]), \u201emit Zer aktivierten Granat-Leuchtstoff\u201c (Abs. [0067], [0068]), \u201emit Zer aktiviertes fluoreszentes Granat-Material\u201c (Abs. [0070], [0089]) und als \u201eYAG-Fluoreszenzmaterial mit Granatstruktur\u201c (Abs. [0070]) bezeichnet. F\u00fcr die Aktivierung werden vergleichsweise geringe Mengen von Zer (Ce) in das Grundmaterial eingebracht. Yttrium-Aluminium-Granat kristallisiert in einer kubischen Granatstruktur (vgl. Privatgutachten Prof. E, Seite 5), wobei Yttrium (Y) \u2013 entweder mit oder ohne Gadolinium (Gd), das nach der im Anspruch genannten Formel ganz (r = 1) oder teilweise (0 \u2264 r \u2264 ) an die Stelle von Yttrium treten kann \u2013 Aluminium (Al) und Sauerstoff (O) in einem Verh\u00e4ltnis von Y:Al:O = 3:5:12 auftreten. Wie der nachfolgend wiedergegebenen schematischen Zeichnung entnommen werden kann, wird der Aufbau durch AlO4-Tetraeder (grau) sowie AlO6-Oktaeder (blau) bestimmt (vgl. a. Privatgutachten Prof. Dr. E, Seite 5):<br \/>\nDas Aluminium-Atom ist jeweils im Zentrum der AlO4-Tetraeder (grau) bzw. AlO6-Oktaeder (blau) angeordnet. Zwischen den AlO4-Tetraeder (grau) und den AlO6-Oktaeder (blau) wird auf einer achtfach von Sauerstoff (rot) koordinierten Position Yttrium (Y) (gelb) eingebaut.<\/p>\n<p>Yttrium (Y), Gadolinium (Gd) und Zer (Ce) geh\u00f6ren zu den sog. Metallen der seltenen Erden (vgl. [0082], [0136], [0146], [0174]). Einen Teil dieser seltenen Erden bilden die sog. Lanthanoide, denen sowohl Gadolinium (Gd) als auch Zer (Ce) zugerechnet werden. Beide Elemente werden, wenn vorhanden, haupts\u00e4chlich auf der achtfach koordinierten Position von Yttrium (Y) in das Kristallgitter eingebaut. Hierdurch entsteht die Granatstruktur (vgl. Abs. [0074], [0075], [0110], [0111], [0115]). Zer (Ce) ist ein sog. Aktivator des Leuchtstoffs. Es sorgt f\u00fcr die Lumineszenz (Leuchtanregung) des Farbstoffs. Obwohl nur vergleichsweise geringe Mengen des Aktivators in den Leuchtstoff eingesetzt werden, haben Aktivatoren entscheidende Bedeutung f\u00fcr die Lichtemissionseigenschaften des Leuchtstoffs. Hohe Konzentrationen k\u00f6nnen sogar zu einem L\u00f6schen der Lumineszenz f\u00fchren. Selbst wenn der Aktivator \u2013 wie hier Zer (Ce) \u2013 hinter einem Dotierungszeichen (\u201e:\u201c) der chemischen Zusammensetzung des Leuchtstoffs nachgestellt ist, wie dies hier der Fall ist<br \/>\n[(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce], ersetzt der Aktivator einen Teil der in der Formel des Leuchtstoffs genannten Elemente. Vorliegend tritt Zer (Ce) innerhalb der Granatstruktur teilweise an die Stelle von Yttrium (Y).<\/p>\n<p>Das mit dem Element Zer (Ce) aktivierte Yttrium-Aluminium-Granat absorbiert das von der lichtemittierenden Diode ausgesandte Licht teilweise und gibt Licht mit gr\u00f6\u00dferer Wellenl\u00e4nge (insbesondere gelbes Licht) ab. Die additive Mischung der Lichtemissionen im blauen und gelben Lichtspektrum ergibt wei\u00dfes Licht (BGH, NU, Rn. 12).<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland mit LEDs ausger\u00fcstete Gegenst\u00e4nde angeboten und in den Verkehr gebracht, deren LEDs von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Das gilt sowohl in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G als auch in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G entsprechen der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Dies hat die Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines Privatgutachten schl\u00fcssig dargetan. Die Untersuchungen und die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin sind nachvollziehbar und tragen die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentverletzung. Dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin und dem von dieser vorgelegten Privatgutachten ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat die in Rede stehenden LED-Artikel unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSolche Produkte hat die Kl\u00e4gerin nach ihrem Vortrag untersucht bzw. untersuchen lassen. Nach ihren Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift sowie in ihrem klageerweiternden Schriftsatz vom 24.05.2012, auf die verwiesen wird, machen die von ihr untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den schl\u00fcssigen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu B bis G nicht erheblich bestritten hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage eines Privatgutachtens schl\u00fcssig und nachvollziehbar dargetan, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu B bis G s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Dem diesbez\u00fcglichen Sachvortrag ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Sie hat weder erkl\u00e4rt, dass ein bestimmtes Anspruchsmerkmal von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem bestimmten Grund nicht verwirklicht wird, noch hat sie, nachdem die Kl\u00e4gerin die von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten vorgelegt hat, eigene Untersuchungsberichte oder Privatgutachten pr\u00e4sentiert, die dem Vortrag der Kl\u00e4gerin und dem von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Privatgutachten entgegenstehen. Es h\u00e4tte der Beklagten angesichts des substanziierten, durch Privatgutachten belegten Sachvortrages der Kl\u00e4gerin oblegen, konkret darzutun, welches Merkmal aus welchem Grunde nicht verwirklicht sein soll. Hieran fehlt es jedoch. Tats\u00e4chlich bestreitet die Beklagte den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin allein mit Nichtwissen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist ein solches Bestreiten hier jedoch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen sieht \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur f\u00fcr solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Solches ist prinzipiell zu bejahen, wenn der Beklagte z.B. ein patentgesch\u00fctztes Verfahren nicht selbst anwendet oder als Spediteur naturgem\u00e4\u00df keine Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit der bef\u00f6rderten Ware hat. Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensf\u00fchrung bzw. des Transportgutes keine \u201eeigenen Handlungen oder Wahrnehmungen\u201c des Beklagten sind, scheidet eine Anwendung des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall allerdings aus, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 140). Solche Erkundigungspflichten werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; GRUR 2010, 1107, 1108 \u2013 JOOP!; vgl. a. OLG K\u00f6ln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt um Vorg\u00e4nge im Bereich von Personen \u2013 nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma \u2013 handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei t\u00e4tig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2011, 121, 122 \u2013 Vorrichtung zum Streckblasformen). Auch in Bezug auf solche Tatsachen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen erst zul\u00e4ssig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2010, 1107, 1108 \u2013 JOOP!). Eine Erkundigungs-Konstellation kann z.B. vorliegen, wenn der Beklagte auf die Vorarbeit eines Dritten \u2013 der z.B. das patentierte Verfahren an-wendet \u2013 zur\u00fcckgreift (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70 \u2013 Videosignal-Codierung I). Hingegen hat die Rechtsprechung ein Bestreiten mit Nichtwissen seitens eines Computerh\u00e4ndlers f\u00fcr unzul\u00e4ssig angesehen, wenn es um die Verletzung eines (Standard-)Patents durch von ihm vertriebene PC mit aufgespielter oder auf Datentr\u00e4ger beigef\u00fcgter Software geht, da der Computerh\u00e4ndler in seinen Erkenntnism\u00f6glichkeiten gerade nicht wie etwa ein blo\u00dfer Spediteur beschr\u00e4nkt ist (LG Mannheim InstGE 12, 136, 141 \u2013 zus\u00e4tzliche Anwendungssoftware).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nHiervon ausgehend kann im Streitfall auch die Beklagte die Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G nicht mit Nichtwissen bestreiten. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass ihr noch Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G vorliegen. Davon, dass sich die Beklagte noch im Besitz von Exemplaren dieser Ausf\u00fchrungsformen befindet, ist auch das Landgericht ausgegangen. Denn es hat die Beklagte insoweit \u2013 anders als in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A \u2013 zur Vernichtung verurteilt. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte weder gegen den Vernichtungsausspruch noch die diesem zugrundeliegende Feststellung, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G noch im Besitz hat. Sie sind damit \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung im Sinne von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Zwar ist insbesondere die chemische Zusammensetzung des Leuchtstoffs der in den von ihr angebotenen LED-Produkten verbauten lichtemittierenden Vorrichtungen nicht unmittelbar im Wege des blo\u00dfen Augenscheins erkennbar. Im Hinblick auf die im Rahmen von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO geltenden Informations- und Erkundigungspflichten ist aber auch das als Gegenstand der eigenen Wahrnehmung anzusehen, was erst durch die zumutbare Verwendung weiterer Hilfsmittel wie beispielsweise chemischen oder physikalischen Analysemethoden und\/oder Messungen etc. offenbar wird (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 141). Diese prozessuale Obliegenheit beruht auf dem Gedanken, dass sich grunds\u00e4tzlich keine Partei auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen soll, die die ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen nicht nutzt, obwohl ihr dies in zumutbarer Weise m\u00f6glich w\u00e4re. Dies gilt auch und gerade f\u00fcr den Beklagten in einem Patentverletzungsrechtsstreit. Denn umgekehrt ist auch der Patentinhaber im Falle eines erheblichen Bestreitens seitens des Beklagten gehalten, seinen Sachvortrag weiter zu substantiieren, was es in F\u00e4llen wie dem vorliegenden in der Regel erforderlich macht, dass er eigene Untersuchungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen l\u00e4sst. Ein Unternehmen mit eigener Forschungs- und Entwicklungsabteilung, das selbst den erforderlichen Sachverstand und die fachlichen Mittel zur Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ihre im Rahmen der geltend gemachten Patentverletzung relevanten Eigenschaften hat, ist deshalb ohne weiteres verpflichtet, solche Untersuchungen durchzuf\u00fchren. Aber auch einer Partei, die nicht \u00fcber die erforderliche fachliche Ausstattung und\/oder den erforderlichen Sachverstand zu einer eigenen Untersuchung des potentiellen Verletzungsgegenstands verf\u00fcgt, ist grunds\u00e4tzlich zuzumuten, Untersuchungen durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen (Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 141). Ob im Einzelfall unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten von einer Untersuchung abgesehen werden und ein Bestreiten mit Nichtwissen zul\u00e4ssig sein kann, wenn die Partei nicht \u00fcber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Dritten verf\u00fcgt, kann im Streitfall dahinstehen. Derartige Umst\u00e4nde liegen hier n\u00e4mlich nicht vor. Bei der Beklagten handelt es sich um ein gro\u00dfes Unternehmen, das \u00fcber 80 Bau- und Gartenm\u00e4rkte in der Bundesrepublik Deutschland betreibt. Dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verh\u00e4ltnisse nicht in der Lage sei, die angegriffenen LEDs durch Dritte untersuchen zu lassen, behauptet die Beklagte nicht und dies kann auch nicht angenommen werden. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass eine solche Untersuchung mit v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verbunden ist.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass der Beklagten nach ihrem Vorbringen aus den Vorjahren keine angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G mehr vorliegen, steht der Informationspflicht der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte behauptet \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht, keine von den Lieferanten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G stammenden Exemplare dieser Ausf\u00fchrungsformen mehr zu besitzen. Sie konnte und kann deshalb die bei ihr vorr\u00e4tigen Produkte untersuchen lassen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist das Ergebnis einer solchen Untersuchung durchaus relevant. Zeigt sich n\u00e4mlich, dass in solchen verbauten LEDs z.B. ein anderes als das in Merkmal 3 b) beschriebene Fluoreszenzmaterial enthalten ist, ist ein Bestreiten der Patentverletzung zul\u00e4ssig und erheblich, wenn der Beklagten keine LEDs aus fr\u00fcheren Lieferungen mehr vorliegen und sie auch von Seiten ihrer Lieferanten keine (anderweitigen) Erkenntnisse erh\u00e4lt. Denn andere Untersuchungen kann die Beklagte in diesem Fall nicht anstellen. Werden hingegen die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Untersuchungsergebnisse durch die von der Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchungen best\u00e4tigt, verbietet sich im Hinblick auf die der Beklagten obliegende Wahrheitspflicht ein solches Bestreiten. Denn selbstverst\u00e4ndlich richtet sich der Klageangriff auch gegen solche schutzrechtsverletzenden LEDs, die die Beklagte aktuell zum Nachteil der Kl\u00e4gerin vertreibt bzw. zuletzt vertrieben hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 142).<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie von der Beklagten zu den Akten gereichten Stellungnahmen ihrer Lieferanten verm\u00f6gen an dem gefundenen Ergebnis nichts zu \u00e4ndern. Eine (an \u00a7 138 Abs. 4 ZPO zu messende) Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen liegt auch dann vor, wenn das Bestreiten einer Patentbenutzung auf Unterlagen (z.B. Ausk\u00fcnften des Vorlieferanten oder Herstellers) gest\u00fctzt wird, die objektiv nichtssagend sind. Hat der Beklagte andererseits verl\u00e4ssliche Informationen von seinem Vorlieferanten oder Hersteller erhalten, darf er bereits auf ihrer Grundlage bestreiten. Eine Pflicht zu eigenen Untersuchungen besteht f\u00fcr ihn nur dann, wenn die Drittausk\u00fcnfte vern\u00fcnftigerweise keine Gew\u00e4hr f\u00fcr ihre Richtigkeit bieten, z.B. weil der Informant als unredlich bekannt ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 143). Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im Streitfall von Bedeutung, dass die Beklagte keine deutschen \u00dcbersetzungen der fremdsprachigen Erkl\u00e4rungen ihrer Bezugsquellen vorgelegt hat. Dar\u00fcber hinaus ist auch inhaltlich unklar, ob sich die Auskunftsunterlagen tats\u00e4chlich auf die an die Beklagte gelieferten Produkte, und zwar auf s\u00e4mtliche an sie gelieferten Produkte beziehen. Das Bestreiten der Beklagten erfolgt angesichts dessen in unzul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, k\u00f6nnen die Auskunftsschreiben jedenfalls keine eigene Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersetzen, weswegen es im Hinblick auf den substanziierten Sachvortrag der Kl\u00e4gerin jedenfalls an einem hinreichend substantiierten Bestreiten der Beklagten fehlt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A hat die Beklagte ebenfalls LEDs angeboten und in den Verkehr gebracht, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Beklagte den Sachvortrag der Beklagten zur Beschaffenheit der LEDs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A allerdings nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass sie schon zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 07.06.2011 kein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A mehr in ihrem Besitz gehabt hat (Schriftsatz v. 15.09.2011, S. 8\/9 [Bl. 59\/60 GA]). In zweiter Instanz hat sie dargetan und bewiesen, dass sie die von ihr im Weihnachtssaison 2010 nicht verkauften Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A bereits vor dem Zugang des Abmahnschreibens der Kl\u00e4gerin der Vernichtung zugef\u00fchrt hatte und sie daher schon im Zeitpunkt der Abmahnung \u00fcber keine Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A mehr verf\u00fcgte. Unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist der Senat von der Richtigkeit des diesbez\u00fcglichen Vorbringens der Beklagten \u00fcberzeugt (\u00a7 286 ZPO).<\/p>\n<p>Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten unternehmensinternen Unterlagen (Anlagen BK 22 ff.) sowie der glaubhaften Aussagen der bei der Beklagten seit vielen Jahren besch\u00e4ftigten Zeuginnen H und I steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass im Unternehmen ein Prozess implementiert ist, wonach nicht abverkaufte Weihnachtssaisonartikel vernichtet werden. Nach den unternehmensinternen Anweisungen und Richtlinien wird bei der Beklagten \u2013 trotz zuvor erfolgter Kaufpreisreduzierung \u2013 nicht verkaufte Weihnachtssaisonware zum 1. Februar des jeweiligen Jahres im System auf \u201eV\u201c gesetzt. Nach den Angaben der Zeugin H gilt dies mit Ausnahme von k\u00fcnstlichen Weihnachtsb\u00e4umen f\u00fcr s\u00e4mtliche Weihnachtsartikel, und zwar sowohl f\u00fcr Innen- als auch f\u00fcr Au\u00dfenbeleuchtungsartikel. Der Status \u201eV\u201c umfasst Artikel, die zur Vernichtung angewiesen sind. Ist ein Artikel auf \u201eV\u201c gesetzt, kann er nicht mehr \u00fcber das Kassensystem verkauft werden, so dass ein weiterer Abverkauf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattfinden kann. Die auf \u201eV\u201c gesetzten Artikel sind dann zu vernichten. Nach den Aussagen der Zeuginnen H und I bestand diese Handhabung auch schon im Jahre 2010, so dass Weihnachtsartikel, die in der Weihnachtssaison 2010 nicht verkauft worden waren, zum 01.02.2010 zur Vernichtung angewiesen wurden, indem diese auf \u201eV\u201c gesetzt wurden. Wie sich aus der von der Beklagten als Anlage BK 28 vorgelegten Auflistung mit dem Titel \u201eArtikelaufstellung Weihnachten 2010 V-Setzung zum 01.02.2011\u201c ergibt, wurde auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A zu diesem Zeitpunkt auf \u201eV\u201c gesetzt. Der in Rede stehende aufblasbare \u201eLED-Schneemann\u201c ist dort auf Seite 7 mit der Artikelnummer 8235AAC aufgef\u00fchrt. Die angegebene Artikelnummer entspricht derjenigen Artikelnummer, die die Beklagte in ihrer Werbung (Anlage TW 6, S. 2 rechts) f\u00fcr den angegriffenen \u201eLED-Schneemann\u201c verwendet hat. Ebenso entspricht die dortige Kurzbeschreibung des Artikels (\u201eLED-Schneemann, Au\u00dfen, 24 LEDs aufblasbar\u201c) der Beschreibung des angegriffenen \u201eLED-Schneemanns\u201c mit der Artikelnummer 8235AAC in der Werbung der Beklagten. Dass die Auflistung der Anlage BK 28 aus der EDV der Beklagten stammt, hat die Zeugin H best\u00e4tigt. Au\u00dferdem hat die Zeugen I ausgesagt, dass sie bei einer von ihr zum Zwecke der Terminsvorbereitung vorgenommenen Einsicht in das System festgestellt hat, dass der in Rede stehende Artikel zum Stichtag auf \u201eV\u201c gesetzt und danach nicht mehr aktiviert (bestellt) wurde. Zur Vernichtung der nicht abverkauften Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A konnten die in der Unternehmensverwaltung t\u00e4tigen Zeuginnen H und I zwar naturgem\u00e4\u00df keine Angaben machen. Die Zeugin H hat jedoch glaubhaft bekundet, dass die Vernichtungsanweisung im Unternehmen befolgt wird. Au\u00dferdem hat sie ausgesagt, dass ihr keine Hinweise daf\u00fcr vorliegen, dass die nicht verkauften Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A nicht vernichtet wurden. Entsprechende Hinweise hatte auch die Zeugin I nicht, die ebenfalls ausgesagt hat, dass die zust\u00e4ndigen Marktassistenten sicherzustellen haben, dass die auf \u201eV\u201c gesetzten Artikel der Vernichtung zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte spricht vor diesem Hintergrund alles daf\u00fcr, dass die von der Beklagten in der Weihnachtssaison 2010 nicht verkauften Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A der Vernichtung zugef\u00fchrt wurden. Im Hinblick auf den Zeitraum bis zur Abmahnung der Beklagten (07.06.2011) ist ferner davon auszugehen, dass die Vernichtung der Ware zu diesem Zeitpunkt bereits durchgef\u00fchrt worden war. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten \u201eUnstimmigkeiten\u201c stehen dem nicht entgegen. Wie die Beklagte in zweiter Instanz klargestellt hat, bezog sich ihre Angabe in der Klageerwiderung vom 19.12.2011 (S. 9 [Bl. 59 GA]), wonach sie 1076 St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A erworben habe, versehentlich auf den \u2013 120 LEDs aufweisenden \u2013 LED-Schneemann mit der Artikelnummer 8152AAD, welcher ebenfalls auf der Seite 2 (dort links) der Anlage TW 2 abgebildet ist. Dass sich die Aussage auf letzteres Produkt bezog, ergibt sich eindeutig aus dem dieser Erkl\u00e4rung vorangehenden Satz, in welchem ausdr\u00fccklich von einem \u201eSchneemann mit der Artikelnummer 8152AAD\u201c die Rede ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A handelt es sich um ein anderes Produkt, n\u00e4mlich den auf der Seite 2 rechts der Anlage TW 6 abgebildeten, 24 LEDs aufweisenden \u201eaufblasbaren LED-Schneemann\u201c, zu dem dort die Artikelnummer 8235AAC angegeben wird. Soweit die Beklagte nunmehr angibt, f\u00fcr Deutschland insgesamt 660 Artikel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A erworben zu haben, ergibt sich unter Zugrundelegung der aus der Anlage TW 26 hervorgehenden Verkaufszahlen f\u00fcr 2010 (581 St\u00fcck) und 2011 (16 St\u00fcck) zwar ein rechnerischer Restbestand von 63 Exemplaren, wohingegen die Artikelauflistung gem\u00e4\u00df Anlage BK 28 hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A einen Restbestand zum 01.02.2011 von lediglich 8 St\u00fcck ausweist. Die Differenz von 55 St\u00fcck l\u00e4sst sich jedoch mit einem diebstahlsbedingten Warenschwund und dem Aussortieren besch\u00e4digter Ware etc. erkl\u00e4ren. Selbst wenn die Anlage BK 28 hinsichtlich des Restbestandes unrichtig sein sollte und zum 01.02.2011 noch mehr als 8 Exemplare vorhanden waren, bestehen aber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der seinerzeit tats\u00e4chlich vorhandene Restbestand nicht der Vernichtung zugef\u00fchrt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beklagten schon zum Zeitpunkt ihrer vorprozessualen Abmahnung kein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A mehr vorlag.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte hat ferner dargetan, dass sie von ihrer Lieferantin keine Informationen zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A erlangen kann. Die Lieferantin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A ist unstreitig die niederl\u00e4ndische L B.V. Diese ist zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen. Dass sich der betreffende Wissenstr\u00e4ger in der Insolvenz befindet, macht eine Erkundigung zwar nicht von vornherein aussichtslos (BGH, GRUR 2010, 1107, 1108 \u2013 JOOP!; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 140). Solches wendet die Beklagte hier aber auch nicht ein. Sie hat sich nach ihren Angaben (vgl. Klageerwiderung, S. 9 [Bl. 60 GA]) vielmehr bem\u00fcht, \u00fcber den Insolvenzverwalter ihrer Lieferantin an den Zulieferer der Ware zu gelangen. Daraufhin ist ihr nach ihren Angaben vom fr\u00fcheren Inhaber der L B.V. mitgeteilt worden, die fraglichen Artikel seien von einer in China ans\u00e4ssigen M Ltd. geliefert worden. Die Beklagte hat ferner dargetan, dass sie dieses Unternehmen \u00fcber ihre erstinstanzlichen Anw\u00e4lte hat anschreiben lassen, um Informationen zum streitgegenst\u00e4ndlichen Produkt und den darin enthaltenen LEDs zu erhalten, hierauf aber keine Antwort erhalten hat. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht konkret entgegengetreten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIhren Informations- und Erkundigungspflichten hat die Beklagte damit Gen\u00fcge getan. Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden kann sie bei ihrer Lieferantin auch kein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A mehr ordern. Zwar k\u00f6nnte sich die Beklagte m\u00f6glicherweise ein solches Muster noch unmittelbar bei der M Ltd. beschaffen. Gegen eine entsprechende Beschaffungspflicht der Beklagten spricht jedoch bereits, dass dieses chinesische Unternehmen schon auf ihre bisherigen Anfragen nicht reagiert hat. Au\u00dferdem handelt es sich bei dem betreffenden Unternehmen nicht um dasjenige, bei dem die Beklagte die von ihr vertriebenen Gegenst\u00e4nde bezogen hat, und die Beklagte kann auch nicht verl\u00e4sslich feststellen, ob die von der L B.V. an sie gelieferten Artikel tats\u00e4chlich von dem betreffenden chinesischen Unternehmen stammten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nIn Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A ist die Kl\u00e4gerin damit au\u00dferstande, sich aufgrund eigener Anschauung zum Klagevorbringen zu erkl\u00e4ren, weshalb sie den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Beschaffenheit dieser Ausf\u00fchrungsform mit Nichtwissen bestreiten darf. Da sie ihre Unkenntnis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht etwa schuldhaft selbst herbeigef\u00fchrt hat, ist die mangelnde F\u00e4higkeit zum Prozessvortrag auch nicht etwa nach den Regeln der Beweisvereitelung zu ihrem Nachteil zu behandeln.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin jedoch den ihr damit obliegenden Nachweis gef\u00fchrt, dass die Beklagte das Klagepatent auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A verletzt hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Verhandlungstermin vom 19.12.2013 die Reste eines \u201eaufblasbaren LED-Schneemannes\u201c nebst neun LEDs (LED-Lampen) vorgelegt. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Dr. G und Prof. E steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass es sich hierbei um die Reste desjenigen \u201eaufblasbaren Schneemannes\u201c handelt, der ausweislich der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage TW 22 im Rahmen eines Testkaufs am 17.12.2010 in der Filiale der Beklagten in F erworben wurde.<\/p>\n<p>Der als Zeuge vernommene Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin Dr. G hat bekundet, dass nach dem von einer Kollegin get\u00e4tigten Kauf des Musters des angegriffenen \u201eaufblasbaren Schneemannes\u201c in den Kanzleir\u00e4umen die LEDs von diesem abgetrennt wurden, indem die LED-Kabel durchgeschnitten wurden. Im Anschluss seien zun\u00e4chst f\u00fcnf LEDs zu Untersuchungszwecken an die Kl\u00e4gerin versandt worden. Der \u201eSchneemann\u201c mit den restlichen LEDs sei in der Kanzlei verwahrt worden. Im Mai 2011 seien die verbliebenen LEDs dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin, dem Zeugen Prof. E, \u00fcbersandt worden. Nach der Durchf\u00fchrung der Untersuchungen habe dieser ihm pers\u00f6nlich neun LEDs zur\u00fcckgegeben, die sich in einem mit \u201eY Snowman\u201c beschrifteten Briefumschlag befunden h\u00e4tten. Diese LEDs seien sodann \u201eunanger\u00fchrt\u201c zusammen mit dem \u201eSchneemann\u201c in einem Karton in der Kanzlei verwahrt worden, wobei sich die LEDs in einer Plastikt\u00fcte befunden h\u00e4tten. Neben dem in Rede stehenden \u201eaufblasbaren Schneemann\u201c wurden ausweislich der Rechnung vom 17.12.2010 zwar eine Vielzahl weiterer LED-Artikel erworben. Nach der Aussage des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin wurden die Produkte aber einzeln gehandhabt. Soweit aus einem Produkt LEDs herausgeschnitten worden seien, seien diese jeweils separat in einzelne T\u00fcten zusammen mit Fotografien von der Produktverpackung gepackt worden, um sicherzustellen, dass jede LED dem konkreten Produkt zugeordnet werde. Die Angaben des Zeugen Dr. G sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen Prof. E zur \u00dcbersendung und R\u00fcckgabe der Proben (LEDs) \u00fcberein. Insbesondere hat der Zeuge Prof. E best\u00e4tigt, dass sich die ihm von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zur Untersuchung \u00fcbersandten Produktproben jeweils in Plastikt\u00fcten befanden. Best\u00e4tigt hat der Zeuge Prof. E auch, dass er dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die nicht verbrauchten LEDs in einem mit \u201eSnowman\u201c beschrifteten Briefumschlag pers\u00f6nlich zur\u00fcckgegeben hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es in den Kanzleir\u00e4umen der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin trotz der von dem Zeugen Dr. G geschilderten Handhabung zu Verwechslungen oder Vertauschungen gekommen sein k\u00f6nnte, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt in Bezug auf die Handhabung und Verwahrung der LEDs im Institut von Prof. E. Das von Prof. E erstellte Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage TW 25 betrifft zwar insgesamt sieben LED-Produkte. Au\u00dferdem hat der Zeuge Prof. E bekundet, dass er \u2013 zeitlich gestaffelt \u2013 einige wenige weitere Gutachten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erstellt hat. Nach seinen Angaben wurden ihm die Proben jedoch jeweils f\u00fcr ein LED-Produkt durch \u201eein\u201c Paket \u00fcbersandt, das nach seinen Angaben gekennzeichnet war. Die Proben h\u00e4tten sich jeweils in einer Plastikt\u00fcte befunden, die wohl auch beschriftet gewesen sei, der jedenfalls jeweils ein Begleitschreiben beigef\u00fcgt gewesen sei. Der Zeuge Prof. E hat weiter ausgesagt, dass bei der Lagerung der Proben in den Universit\u00e4tsr\u00e4umen sichergestellt gewesen sei, dass diese nicht vertauscht werden. Nach seinen Angaben befanden sich die zu einem bestimmten Produkt geh\u00f6renden Proben jeweils in einer Plastikt\u00fcte, die jeweils getrennt in einem Kasten aufbewahrt wurde. Die Proben wurden hierbei in einem verschlossenen Schrank gelagert, zu dem lediglich ein Mitarbeiter und er selbst Zugang hatten. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es trotz dieser Vorkehrungen in den Institutsr\u00e4umen zu Vertauschungen gekommen sein k\u00f6nnte, bestehen nicht. Nach der Aussage des Zeugen Prof. E befanden sich maximal Proben zu 10 Produkten in den Institutsr\u00e4umen, mithin eine \u00fcberschaubare Anzahl an Mustern. Au\u00dferdem erfolgte die Untersuchung der jeweiligen Produkt-Proben nach seinen Angaben nicht gleichzeitig, sondern deutlich hintereinander. Der Zeuge Prof. E hat demgem\u00e4\u00df selbst ausgeschlossen, dass es in seinem Institut zu Vertauschungen gekommen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass von den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten LEDs vier St\u00fcck jeweils mit einer wei\u00dfen Kunststoffisolierung umschlossen sind, die vier Streifen unterschiedlicher Farbe aufweist, und die anderen f\u00fcnf St\u00fcck solche Farbmarkierung nicht aufweisen, ergibt sich hieraus nicht, dass es sich bei den vorgelegten Mustern nicht um LEDs ein und desselben Produkts handeln kann. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass der von ihr erworbene \u201eaufblasbare Schneemann\u201c LEDs mit Widerstand und LEDs ohne Widerstand aufgewiesen habe. Nach ihren Erl\u00e4uterungen ist es auch \u00fcblich, dass nicht alle, sondern lediglich ein Teil der LED-Lampen in einem LED-Beleuchtungsfeld mit Widerst\u00e4nden verbunden sind. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach dem vom Senat im Berufungsrechtszug eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten entsprechen die LED-Lampen des von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten \u201eaufblasbaren Schneemanns\u201c der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZur Charakterisierung der vorliegenden LEDs hat der Gerichtsgutachter diese mittels Fluoreszenzspektroskopie, R\u00f6ntgenbeugungsanalysen (Pulverdiffraktometrie) und energiedispersiver R\u00f6ntgenanalyse (EDX = Energy Dispersive X-ray Spectroscopy) untersucht. Die Fluoreszenzspektroskopie dient zur Charakterisierung der Fluoreszenzeigenschaften einer Probe, wobei sowohl die Anregungseigenschaften (d.h. Anregungsspektren) wie die Emissionseigenschaften (Emissionsspektren) untersucht werden k\u00f6nnen (Gutachten Prof. J, S. 4). Bei R\u00f6ntgenbeugungsanalysen an Pulvern bzw. der R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie wird ein mikrokristallines Pulver mit monochromatischem R\u00f6ntgenlicht bestrahlt. Den Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten der Braggschen Gleichung folgend wird die einfallende R\u00f6ntgenstrahlung an den sogenannten Netzebenen der Kristallite reflektiert, was zu konstruktiver bzw. destruktiver Interferenz der reflektierten R\u00f6ntgenstrahlung f\u00fchrt. Winkelposition und Intensit\u00e4t der beobachteten Beugungsreflexe (sog. Bragg-Reflexe) sind nach den Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen substanzcharakteristisch und h\u00e4ngen von den Gitterbausteinen und Gitterabst\u00e4nden der jeweiligen Substanz ab. Man erh\u00e4lt damit ein substanzcharakteristisches Diffraktogramm, mit dem die vorliegende Substanz identifiziert werden kann (Gutachten Prof. J, S. 10 f.). Bei der energiedispersiven R\u00f6ntgenanalyse wird die durch Elektronenbestrahlung der Probe im Elektronenmikroskop entstehende R\u00f6ntgenstrahlung zur Bestimmung der chemischen Zusammensetzung der Probe analysiert. Beim Auftreffen des Elektronenstrahls auf die Probe wird dabei neben weiteren Arten der Wechselwirkung sowohl unspezifische R\u00f6ntgenbremsstrahlung wie elementcharakteristische R\u00f6ntgenstrahlung emittiert; die charakteristische R\u00f6ntgenstrahlung wird mit einem geeigneten Detektor analysiert (Gutachten Prof. J, S. 12).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nNach den von Prof. J durchgef\u00fchrten Untersuchungen verwirklichen die vorliegenden LED-Lampen s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df (vgl. Gutachten Prof. J, S. 16 f.).<\/p>\n<p>Bei den LED-Lampen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A handelt es sich um lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten (Merkmal 1). Das lichtemittierende Teil ist eine blaues Licht emittierende Diode (Merkmal 2 a)). Diese enth\u00e4lt einen Verbindungshalbleiter, bei dem es sich nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen um einen auf GaN-basierten Verbindungshalbleiter (Gutachten Prof. J, S. 16), mithin um einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von Galliumnitrid handelt (Merkmal 2 b)).<\/p>\n<p>Die lichtemittierenden Vorrichtungen senden insgesamt wei\u00dfes Licht aus. Dieses ist auf die Emission des blauem Lichts durch den GaN-basierten Verbindungshalbleiter und auf die Emission von gelbem Licht durch den Leuchtstoff zur\u00fcckzuf\u00fchren, weshalb der Leuchtstoff das vom Verbindungshalbleiter emittierte kurzwellige Licht partiell absorbieren und in l\u00e4ngerwelliges Licht konvertieren muss (Gutachten Prof. J, S. 16 und 17). Der Leuchtstoff ist damit in der Lage, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet (Merkmal 3 a)).<\/p>\n<p>Der in den lichtemittierenden Vorrichtungen eingesetzte Leuchtstoff enth\u00e4lt ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der in Merkmal 3 b) angegebenen Formel. Nach den Erl\u00e4uterungen von Prof. J zeigt bereits der Vergleich der Emissionsspektren der lichtemittierenden Vorrichtungen mit Literaturdaten als Referenz eine gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit des langwelligen Emissionsmaximums der lichtemittierenden Vorrichtung mit dem Leuchtstoff Y3Al5O12:Ce bzw. YAG:Ce (Gutachten Prof. J, S. 9 und 17). Au\u00dferdem belegen nach seinen Ausf\u00fchrungen die von ihm durchgef\u00fchrten R\u00f6ntgenbeugungsuntersuchungen das Vorliegen der Granat-Struktur entsprechend der Zusammensetzung Y3Al5O12, wobei ein partieller Ersatz von Y3+ und\/oder Al3+ mit Kationen \u00e4hnlicher Ionenradien m\u00f6glich ist (Gutachten Prof. J, S. 11 f. und 17). Die energiedispersive R\u00f6ntgenanalyse belegt weiter das Vorliegen der Elemente Gadolinium (Gd), Gallium (Ga) und Indium (In) (Gutachten Prof. J, S. 12 ff. und 17). Auf der Grundlage der Analyseergebnisse ist nach der Beurteilung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in Bezug auf den Leuchtstoff in der Summe von einer chemischen Zusammensetzung (Y1-xGdx)3(Al1-x-yGaxIny)5O12:Ce auszugehen (Gutachten Prof. J, S. 17). Der so beschaffene Leuchtstoff entspricht den Vorgaben des Merkmals 3 b). Die in diesem Merkmal genannte Formel l\u00e4sst eine teilweise Ersetzung von Yttrium (Y) durch Gadolinium (Gd) ausdr\u00fccklich zu. Ebenso kann nach Merkmal 3 b) das Element Aluminium (Al) teilweise durch Gallium (Ga) oder Indium (In) ersetzt sein.<\/p>\n<p>Der Leuchtstoff der lichtemittierenden Vorrichtungen befindet sich nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichtsgutachters in einem direkten Kontakt mit der ein blaues Licht emittierenden Diode (Gutachten Prof. J, S. 16), weshalb auch das Merkmal 3 c) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Nach den von Prof. J aufgenommenen Emissionsspektren liegt ein Hauptemissionspeak der blaues Licht emittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 bis 530 nm (Gutachten Prof. J, S. 7 f. und 16). Merkmal 4 ist damit ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist.<\/p>\n<p>In wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 5 ist schlie\u00dflich eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils. Die von Prof. J ermittelten Emissionsspektren belegen, dass der Leuchtstoff eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge besitzt, die l\u00e4ngerwellig ist als die Hauptemissionswellenl\u00e4nge des GaN-basierten Verbindungshalbleiters (Gutachten Prof. J, S. 16).<\/p>\n<p>Nach dem schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten, gegen das die Beklagte keine Einw\u00e4nde erhoben hat, verwirklichen die LEDs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A damit s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, und sie der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Anspruches auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zun\u00e4chst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist dar\u00fcber hinaus Folgendes anzumerken:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht von einem ihr zur Last zu legenden Verschulden ausgegangen ist. Die Beklagte hat jedenfalls fahrl\u00e4ssig gehandelt, indem sie die im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Schadensersatz wegen patentverletzenden Handlungen setzt Verschulden, das hei\u00dft Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Fahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst (\u00a7 276 Abs. 2 BGB). Der Vorwurf der Fahrl\u00e4ssigkeit setzt daher voraus, dass der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da sich grunds\u00e4tzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrl\u00e4ssiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil I; GRUR 1993, 460, 464 \u2013 Wandabstreifer; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 336). Das gilt nicht nur f\u00fcr ein herstellendes, sondern prinzipiell gleicherma\u00dfen f\u00fcr ein lediglich vertreibendes Unternehmen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 336). Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie sich \u00fcber fremde Schutzrechte informieren, die ihren T\u00e4tigkeitsbereich betreffen und sie auch deren Schutzbereich pr\u00fcfen, sofern die Art ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen l\u00e4sst, dass von gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 \u2013 Hableiterbaugruppe; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 339; Mes, PatG, 4. Aufl., \u00a7 139 Rn. 105). So ist insbesondere derjenige, der sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, verpflichtet, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, GRUR 1958, 288, 290 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen I; GRUR 1964, 640, 642 \u2013 Plastikkorb; GRUR 1977, 598, 601 \u2013 Autoskooter-Halle; GRUR 2006, 575, 577 \u2013 Melanie). Aber auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenst\u00e4nde einer bestimmten Art oder Gattung \u201espezialisiert\u201c ist, ist grunds\u00e4tzlich eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexit\u00e4t des betroffenen Gegenstandes mit einem betr\u00e4chtlichen Aufwand verbunden ist (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 \u2013 Hableiterbaugruppe; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D 339; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 105). Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, so reduziert sich die Pflicht des H\u00e4ndlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich verifiziert worden ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 339). Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 \u2013 Hableiterbaugruppe; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 339). Vielmehr muss der Nachweis eingefordert werden, dass eine sachkundige und hinreichend erfahrene Person die Verletzungsfrage gewissenhaft mit dem (zumindest vertretbaren) Ergebnis einer Nichtverletzung begutachtet hat, und zwar sowohl in tats\u00e4chlicher Hinsicht (Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) als auch in rechtlicher Hinsicht (Eingriff in den Schutzbereich?). Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstellt und wem auch von seinem Zulieferer kein verl\u00e4sslicher Nachweis \u00fcber die Nichtverletzung pr\u00e4sentiert wird, aber dennoch den Vertrieb aufnimmt, handelt schuldhaft (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 339).<\/p>\n<p>Dies entspricht grunds\u00e4tzlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im Sortenschutzrecht (BGH, GRUR 2006, 575, 577 \u2013 Melanie). Danach trifft jedenfalls denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige \u00dcberpr\u00fcfung von diesem oder einem fr\u00fcheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgef\u00fchrt worden ist, die rechtliche Pflicht, die Schutzrechtslage selbst zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert. Insbesondere gilt dies f\u00fcr denjenigen H\u00e4ndler, der \u2013 wie die Beklagte \u2013 ein Erzeugnis aus dem Ausland bezieht, da gerade in diesem Fall die M\u00f6glichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Pr\u00fcfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inl\u00e4ndische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Ein solcher H\u00e4ndler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begr\u00fcndeterma\u00dfen annehmen darf, dass die notwendige Pr\u00fcfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgef\u00fchrt worden ist (BGH, a.a.O.). F\u00fcr das Patentrecht kann insoweit nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>Ob die an ein Handelsunternehmen mit Branchenspezialisierung zu stellenden Sorgfaltsanforderungen in gleichem Umfang f\u00fcr einen \u201eSortimenter\u201c gelten, zu dessen Vertriebsprogramm eine gro\u00dfe Vielzahl unterschiedlichster Produkte geh\u00f6rt, bedarf vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Insoweit kann hier zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich solcher Wiederverk\u00e4ufer Ma\u00dfst\u00e4be gelten, die zwischen denen f\u00fcr Spediteure oder Lagerhalter, die regelm\u00e4\u00dfig keiner Pr\u00fcfungspflicht unterliegen, und denen f\u00fcr Handelsunternehmen liegen, weil ihnen aufgrund der Breite ihres Vertriebsprogramms eine eigene verl\u00e4ssliche Schutzrechtspr\u00fcfung mit vertretbarem und deshalb aus Rechtgr\u00fcnden zumutbarem Aufwand faktisch unm\u00f6glich oder nicht zuzumuten ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 341). Geht man hiervon aus, kommt es, solange keine konkreten Hinweise auf eine Schutzrechtsverletzung existieren (z.B. aufgrund einer Verwarnung oder dergleichen) f\u00fcr den Verschuldensvorwurf darauf an, ob sich dem Sortimenter mit R\u00fccksicht auf den technischen Gegenstand aufdr\u00e4ngen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sein k\u00f6nnen. Muss die Warengattung die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes nahelegen, hat sich der Sortimenter jedenfalls bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach zu erkundigen, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden ist. Wird dies (nicht nur pauschal in AGB, sondern auf konkrete Nachfrage hin) zugesichert, mag sich der Sortimenter grunds\u00e4tzlich auf die ihm gegebene Auskunft verlassen k\u00f6nnen, es sei denn, die Unzuverl\u00e4ssigkeit des Lieferanten ist ihm aus anderem Zusammenhang bekannt oder erkennbar. Einer n\u00e4heren Kontrolle der behaupteten Schutzrechts-pr\u00fcfung durch ihn (Hat sie tats\u00e4chlich stattgefunden? Von wem ist sie durchgef\u00fchrt worden? Ist sie inhaltlich lege artis durchgef\u00fchrt worden?) mag es \u2013 anders als bei \u201espezialisierten\u201c Handelsunternehmen \u2013 nicht bed\u00fcrfen. Verweigert der Lieferant eine diesbez\u00fcgliche Zusage, muss auch der Sortimenter allerdings selbst pr\u00fcfen. Nimmt er den Vertrieb auf, ohne dies zu tun, handelt auch er schuldhaft.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend trifft die Beklagte im Streitfall ein Verschuldensvorwurf. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die die Beklagte aus dem Ausland bezogen hat, handelt es sich nicht um einfache, nicht technische Dekorationsgegenst\u00e4nde, welche in der Regel nicht von Schutzrechten betroffen sind, sondern \u2013 wie sich f\u00fcr die Beklagte schon aus den Produktbezeichnungen ergab \u2013 um LED-Produkte. Bei der LED-Technologie handelt es sich um eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig junge Technologie, die naturgem\u00e4\u00df von Schutzrechten betroffen ist. Die Beklagte hat in erster Instanz selbst darauf hingewiesen, dass bei einer Suchanfrage in der internationalen Patentklasse HO1L 33\/00, unter welche das Klagepatent f\u00e4llt, fast 4000 in Kraft befindliche Schutzrechte und anh\u00e4ngige Schutzrechtsanmeldungen ermittelt worden sind (vgl. Bl. 71 GA und Anlage B 9). Jedenfalls ein solches technisches Erzeugnis darf auch ein Sortimenter regelm\u00e4\u00dfig solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begr\u00fcndeterma\u00dfen annehmen darf, dass die notwendige Pr\u00fcfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgef\u00fchrt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das Produkt \u2013 wie hier die Beklagte \u2013 selbst nach Deutschland importiert, weil \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gerade in diesem Fall die M\u00f6glichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Pr\u00fcfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inl\u00e4ndische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Dies trifft im Streitfall vor allem f\u00fcr die von der Beklagten aus Fernost bezogenen Ausf\u00fchrungsformen B, D, F und G zu. Insoweit konnte und durfte die Beklagte ohne anderweitige Hinweise von vornherein nicht einfach davon ausgehen, dass von dem Anbieter oder Hersteller dieser Gegenst\u00e4nde (auch) die Schutzrechtslage in Deutschland gepr\u00fcft worden war. Nichts anderes gilt aber auch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und C, die die Beklagte ebenfalls aus dem Ausland, n\u00e4mlich aus den Niederlanden bzw. Schweden nach Deutschland importiert hat. Zwar ist das europ\u00e4ische Klagepatent auch mit Wirkung f\u00fcr diese beiden L\u00e4nder erteilt worden. Die dortigen nationalen Teile des Klagepatents konnten aber, bedingt durch eine andere Verletzungsrechtsprechung, einen anderen Schutzbereich als der hier geltend gemachte deutsche Teil des Klagepatents haben. Unabh\u00e4ngig davon konnte und durfte die Beklagte nicht einfach darauf vertrauen, dass die niederl\u00e4ndischen und schwedischen H\u00e4ndler, welche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und C nicht selbst hergestellt, sondern ihrerseits wiederum aus Fernost bezogen hatten, die Schutzrechtslage in ihrem jeweiligen Heimatland und dar\u00fcber hinaus auch f\u00fcr Deutschland tats\u00e4chlich gepr\u00fcft hatten.<\/p>\n<p>Dass sie sich bei den Lieferanten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erkundigt habe, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage in Deutschland von diesen oder einem fr\u00fcheren Glied in der Vertriebskette durchgef\u00fchrt worden ist, behauptet die Beklagte nicht. Soweit sie in erster Instanz (pauschal) vorgetragen hat, sie lasse sich von ihren direkten Zulieferern versichern, dass eine Kl\u00e4rung gewerblicher Schutzrechte im Vertriebsgebiet vorgenommen worden sei, und sie lasse sich zus\u00e4tzlich stichprobenartig durch von ihr beauftragte externe Anw\u00e4lte f\u00fcr bestimmte Produkte selbst die gesamte Rechtekette der Zulieferer-und Lizenzvertr\u00e4ge bis zur Quelle nachpr\u00fcfen (Bl. 64 GA), bedeutet dies nicht, dass derartiges auch in Bezug auf die hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor deren Vertrieb erfolgt sei. Ebenso unergiebig wie auch unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf eine von ihr verfolgte \u201eetablierte Corporate Compliance Policy\u201c (Anlage B 14 und Bl. 201 GA). Die von ihr im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Stellungnahmen hat die Beklagte erst nachtr\u00e4glich eingeholt. Diese verhalten sich auch nicht zu einer etwaigen \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Ob ein Vertriebsunternehmen im Allgemeinen auch dann keine eigene Pr\u00fcfungspflicht hinsichtlich der Verletzung von Schutzrechten Dritter \u2013 auch nicht eingeschr\u00e4nkt im Sinne eines Sich-Vergewisserns \u2013 trifft, wenn es seine Ware von \u201enamhaften Herstellern\u201c bezieht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 152 \u2013 Permanentmagnet, f\u00fcr Handys; LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 323 [LS] und juris \u2013 Transglutaminase; Mes, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 108; ablehnend K\u00fchnen, Kap. D Rn. 340), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht von solchen Unternehmen bezogen hat. Das gilt auch in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C. Die schwedische Lieferantin dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mag ihren Unternehmensschwerpunkt im Bereich des Vertriebs von Weihnachtsbeleuchtungsartikeln haben. Dass es sich bei dieser um ein namhaftes und gr\u00f6\u00dferes Unternehmen handelt, das weltweit oder zumindest europaweit agiert und \u00fcber eine eigene Patent- und\/oder Rechtsabteilung verf\u00fcgt, ist weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten in zweiter Instanz erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung greift nicht durch, weil die Beklagten die Voraussetzungen einer Verj\u00e4hrung nach \u00a7 141 PatG nicht ansatzweise schl\u00fcssig dargetan hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten teils zur\u00fcckgenommen und im \u00dcbrigen erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit hat der Senat ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagte ihre Berufung hinsichtlich der Urteilsausspr\u00fcche zu I. 1., 3. und 4. sowie hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils, soweit dieser die nach \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG geschuldeten Ausk\u00fcnfte umfasst, zur\u00fcckgenommen hat; eine Abwendungsbefugnis ist der Beklagten daher insoweit nicht einzur\u00e4umen gewesen.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2584 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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