{"id":6611,"date":"2016-11-03T17:00:44","date_gmt":"2016-11-03T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6611"},"modified":"2017-02-06T09:37:17","modified_gmt":"2017-02-06T09:37:17","slug":"4c-o-8715-retardtablette-ii-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6611","title":{"rendered":"4c O 87\/15 &#8211; Retardtablette II (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2583<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November\u00a02016, Az. 4c O 87\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war vom 16. Juni 2003 bis zum 31. M\u00e4rz 2006 als Laborleiterin und \u201eFormulation Scientist\u201c bei der Beklagten besch\u00e4ftigt, welche wiederum Rechtsnachfolgerin der A AG ist. Die A AG meldete eine Erfindung, die sie als Diensterfindung intern mit dem Titel \u201eB Retard Tablette\u201c (im Folgenden: Streiterfindung) bezeichnete, am 9. Juni 2006 als internationale Anmeldung im Euro-PCT-Verfahren an (Anlage K 6) und beanspruchte diese Priorit\u00e4t in der Folgezeit f\u00fcr verschiedene Patentanmeldungen wie beispielsweise die EP 2 029 XXX B1 (Anlage K 8 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79\/15; im Folgenden EP \u2018XXX), die US 7,807,XXX B2 (Anlage K 9 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79\/15; im Folgenden US \u2018XXX-1) und die US 8,501,XXX B2 (Anlage K 10 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79\/15; im Folgenden US \u2018XXX-2). In diesen drei Patentschriften ist die Kl\u00e4gerin jeweils als Miterfinderin genannt, ebenso wie der Kl\u00e4ger im parallelen Rechtsstreit 4c O 79\/15, Herr Dr. C. Hauptanspruch 1 der in englischer Verfahrenssprache angemeldeten EP \u2018XXX lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201ePharmazeutische Zusammensetzung, die Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat und einen pharmazeutisch annehmbaren Stabili-sator umfasst, wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgew\u00e4hlt ist.\u201c<\/p>\n<p>Dem vorausgehend hatte sich Dr. C mit Schreiben unter dem Datum des 26. Januar 2005 (Anlage K 1A; dort ist das Datum offensichtlich irrt\u00fcmlich mit \u201e26.01.04\u201c angegeben) an die Beklagte gewandt. Das Schreiben ist \u00fcberschrieben mit \u201eB (Fesoterodinhydrogenfumerat) Retardtablette Galenische Entwicklung\/Schutzrechte\u201c und hat insgesamt drei Anh\u00e4nge, die als \u201eVersuchsberichte\u201c \u00fcberschrieben sind. In dem Schreiben hei\u00dft es \u2013 unstreitig \u2013 auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eIn entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffs mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xylitol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. Besonders hervorzuheben ist hier, dass die Xylitol-haltigen Zubereitungen unter Stress-Lagerbedingungen, d.h. 12-w\u00f6chige offene Exposition gegen\u00fcber 75% rel. Luftfeuchte bei 40\u00b0C dem reinen Wirkstoff \u00fcberlegen waren.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nDie eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10%. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (im-mobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs sogar ein w\u00e4ssriges Nassgranulierverfahren mit anschlie\u00dfender Hor-den- oder Wirbelbetttrockung als geeignet erwiesen. Dar\u00fcber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nDemzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit s\u00e4mtlichen bin\u00e4ren Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.\u201c<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 28. Januar 2005 (Anlage K 2) an den insoweit zust\u00e4ndigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn D, hatte der Zeuge E f\u00fcr die Streiterfindung einen Miterfinderanteil der Kl\u00e4gerin im Umfang von 17 Prozent genannt. Herr D forderte mit Formschreiben vom 8. April 2005 (Anlage K 3) unter anderem die Kl\u00e4gerin und auch den Kl\u00e4ger im parallelen Verfahren 4c O 79\/15, Herrn Dr. C zur Abgabe einer Erfindungsmeldung auf. Herr Dr. C gab diese Erfindungsmeldung am 15. April 2005 ab (Anlage K 4) und benannte darin die Kl\u00e4gerin als Miterfinderin mit einem Anteil von 17 Prozent (Seite 2 der Anlage K 4).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 (Anlage K 10) bot die Beklagte der Kl\u00e4gerin den Ab-schluss eines \u201eErfinderverg\u00fctungs-Grundvertrages\u201c an, gem\u00e4\u00df dem die Kl\u00e4gerin auf Grundlage eines Miterfinderanteils von lediglich 9,5 Prozent (anstelle eines Miterfinderanteils von 17 Prozent) verg\u00fctet werden sollte. Hier\u00fcber kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, in deren Verlauf die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (Anlage K 12) eine Festsetzung ihres Miterfinderanteils auf 17 Prozent verlangte. Im Anschluss an dieses Schreiben forderte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. F, die Kl\u00e4gerin m\u00fcndlich aber ergebnislos auf, ihre Beitr\u00e4ge zur Streiterfindung zu benennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei tats\u00e4chlich Miterfinderin der Streiterfindung. Sie habe auf Grundlage zahlreicher Tests und erfinderischer Diskussionen mit Dr. C den Zuckeralkohol Xylitol als am besten wirkenden Stabilisator zur Minderung der Hydrolyse im Wirkstoff Fesoterodin und Fesoterodinhydrogenfumerat identifiziert.<\/p>\n<p>Ferner habe es zwar bereits 1999 oder 2000 Hinweise auf eine positive Wirkung von Xylitol gegeben, es war allerdings damals noch unbekannt, ob dies einer Kristall-Modifikation des Wirkstoffs oder einer positiven Interaktion zu verdanken war. Die festgestellten Eigenschaften waren noch variabel in Abh\u00e4ngigkeit von den Eigenschaften des Wirkstoffs (\u201ebatch to batch variability\u201c). Die Kl\u00e4gerin habe erkannt \u2013 und den weiteren Miterfinder Dr. C darauf hingewiesen \u2013 dass die eigentlich naheliegende Trockengranulierung wider Erwarten ein Stabilit\u00e4tsrisiko darstelle. Stattdessen habe sie vorgeschlagen, eine w\u00e4ssrige Granulierung durchzuf\u00fchren und zu untersuchen. Die Methode der Trockengranulierung sei der Kl\u00e4gerin durch ihre Dissertation gut bekannt gewesen. Den \u00fcberraschenden Effekt einer stabilit\u00e4tsf\u00f6rdernden w\u00e4ssrigen Granulierung habe die Kl\u00e4gerin Herrn Dr. C gegen\u00fcber durch den Verweis auf die vorliegende Datenlage belegt. Dies habe dementsprechend Eingang gefunden in das Schreiben des Dr. C vom 26. Januar 2016 (Anlage K 1, vollst\u00e4ndig als Anlage K 2 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79\/16), welches im \u00dcbrigen als ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung sowohl der hiesigen Kl\u00e4gerin als auch des Dr. C zu bewerten sei.<\/p>\n<p>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, ihre Anspr\u00fcche seien nicht, auch nicht teilweise verj\u00e4hrt. Nach ihrem letzten Schreiben im Mai oder Juni 2010 (Anlage K 12, mit abweichender Datierung, n\u00e4mlich auf den 7. Juni 2012 als Anlage K 12A) sei zwischen ihr und der Beklagten eine Verhandlungspause eingetreten, wie dies auch in den Verhandlungen anderer Erfinder mit der Beklagten \u00fcblich gewesen sei und was jedenfalls einen weiteren Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist gehindert habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu geben und Rechnung zu legen \u00fcber s\u00e4mtliche verm\u00f6genswerten Vorteile, die der Beklagten und\/oder mit ihr verbundenen Gesellschaften (\u00a7\u00a7 15ff. Aktiengesetz) zugeflossen sind aufgrund der Dienst-erfindung mit der internen Bezeichnung der Beklagten \u201eB Fesoterodinhyrogenfumerat Retad Tablette\u201c, die u.a. dem Europ\u00e4ischen Pa-tent EP 2 029 XXX B1 (\u201eStabilisierte pharmazeutische Zusammensetzung mit Fesoterodin\u201c) zugrunde liegt, dessen erteilter Anspruch 1 lautet: \u201ePharmazeu-tische Zusammensetzung, die Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat davon und einen pharmazeutisch annehmbaren Stabilisator umfasst, wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgew\u00e4hlt ist.\u201c,<\/p>\n<p>insbesondere \u00fcber soweitige Meilensteinzahlungen, laufende Lizenzeinnah-men (untergliedert in Fesoterodin- und Tolterodine-Produkte) sowie Vorteile aus Kreuzlizenzen und anderen Austauschvertr\u00e4gen<\/p>\n<p>wobei die Auskunft und Rechnungsleung aufgegliedert nach Jahren und Empf\u00e4ngern des Zuflusses zu erfolgen hat;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin ferner Kopien von allen Vertr\u00e4gen nebst Erg\u00e4nzungen und jeweiligen Anh\u00e4ngen sowie Kopien von Lizenzabrechnung zu \u00fcberlassen, die den Ausk\u00fcnften gem\u00e4\u00df Antrag 1. zugrunde liegen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin nach erfolgter Auskunft \/ Rechnungslegung einen angemessenen Bereicherungsausgleich (\u00a7 812 Abs.1 Satz 1 2. Alt. BGB), hilfsweise eine angemessene Erfinderverg\u00fctung (\u00a7 9 ArbnErfG) zu zahlen, zuz\u00fcglich 3,5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank bzw. \u2013 bis zu dessen Inkrafttreten \u2013 dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und ab Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fcnf Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank, jeweils j\u00e4hrlich seit dem 1. Februar des auf ein Einnahmejahr folgenden Jahres.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet die Miterfindereigenschaft der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin habe nichts dazu vorgebracht, worin ihr sch\u00f6pferischer Beitrag zur Streiterfindung gelegen haben soll. Sie, die Beklagte, habe sich auf die Behauptung des Dr. C verlassen, die Kl\u00e4gerin sei an der Erfindung beteiligt gewesen. Die Beklagte betrachte alleine die auf einem Formblatt unter dem Datum des 15. April 2005 (Anlage K 4) abgegebene Erkl\u00e4rung, welcher das Schreiben des Dr. C vom 26. Januar 2005 (Anlage K 1 nebst weiteren Anlagen, n\u00e4mlich im Umfang der Anlage K 2 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79\/15) beilag, als wirksame Erfindungsmeldung. Aus dieser Erfindungsmeldung ergebe sich indes, dass alleine die Identifikation von Sorbitol und Xylitol als Stabilisatoren die Streiterfindung ausmacht.<\/p>\n<p>Jedenfalls seien etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zum Teil verj\u00e4hrt. Eine Verhandlungspause nach dem letzten Austausch im Jahre 2010 habe es nicht gegeben, weswegen Verj\u00e4hrung innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist eingetreten sei, weil der Kl\u00e4gerin sowohl der angebliche Anspruch als auch die angebliche Schuldnerin bekannt gewesen seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Stufenklage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Zahlungsanspr\u00fcche und diese vorbereitende Auskunftsanspr\u00fcche weder unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB noch unter demjenigen der Verg\u00fctung einer wirksam in Anspruch genommenen Diensterfindung nach \u00a7 9 ArbNErfG zu. Es l\u00e4sst sich auf Grundlage des kl\u00e4gerischen Vorbringens nicht feststellen, dass sie Miterfinderin der Streiterfindung ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Streiterfindung betrifft ausweislich der einleitenden Bemerkungen der EP \u2018XXX, der US \u2018XXX-1 und der US \u2018XXX-2, welche unstreitig auf der Streiterfindung beruhen, pharmazeutische Zusammensetzung enthaltend Fesoterodin oder ein pharmazeutisch akzeptables Salz oder Solvat davon, sowie ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Zusammensetzung.<\/p>\n<p>Fesoterodin ist, wie aus dem Stand der Technik bekannt ist ein neuartiger Wirkstoff zur Behandlung einer \u00fcberaktiven Harnblase, Harninkontinenz und anderer Dysfunktionen des Harntrakts. So offenbart beispielsweise die WO 03\/099268 die Kombination eines bestimmten Opioids mit Fesoterodin zur Behandlung von Harndrang und Harninkontinenz. Auch ist es aus dem Stand der Technik vorbekannt und beispielsweise in der EP 1 230 209 B1 offenbart, stabile Salze von Wirkstoffen aus der Klasse der 3,3-Diphenylamine, darunter auch Fesoterodin, zu bilden. Die WO 99\/44604 schlie\u00dflich offenbart die Stabilisierung von bestimmten Wirkstoffen mithilfe eines Stabilisierers, der aus einer Gruppe gew\u00e4hlt wird, welche Mannitol, Xylitol, Sorbitul, Glukose, Fruktose, Laktose und Maltose umfasst.<\/p>\n<p>Das Symptom der \u00fcberaktiven Blase ist ein \u00e4u\u00dferst h\u00e4ufiges Leiden, das etwa 17 Pro-zent der erwachsenen Bev\u00f6lkerung in gr\u00f6\u00dferen europ\u00e4ischen Staaten betrifft. Es beruht auf krampfhaften Kontaktionen der die Blase umgebenden Muskulatur, was zu einem dauerhaft erh\u00f6hten Druck in der Blase und dem dringenden Bed\u00fcrfnis zu urinieren f\u00fchrt. Die m\u00f6glichen Ursachen sind vielf\u00e4ltig und umfassen traumatische oder toxikologische St\u00f6rungen der Nerven, Gegenanzeigen anderer Wirkstoffe und neurologische Erkrankungen. In manchen F\u00e4llen kann die \u00fcberaktive Blase ohne Medikamente behandelt werden, etwa durch entsprechende \u00dcbungen oder Verhaltenstherapie, aber meistens ist eine medikament\u00f6se Behandlung die bessere Variante. Fesoterodin ist insoweit als potenter Wirkstoff zur Behandlung von Harnkontinenz. Allerdings ist es auch bekannt, dass Fesoterodin unter Stressbedingungen erheblich zersetzt werden kann, beispielsweise in einer feuchten Umgebung oder bei erh\u00f6hten Temperaturen. Es wird angenommen, dass diese Zersetzung auf Hydrolyse und Oxidation beruht. Es ist daher notwendig, neue pharmazeutischen Zusammensetzungen zu schaffen, die Fesoterodin enthalten und stabil gegen\u00fcber Zersetzung \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit hinweg sind. Dies formulieren die auf der Streiterfindung beruhenden Schutzrechte EP \u2018XXX, US \u2018XXX-1 und US \u2018XXX-2 als technische Aufgabe.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt die Streiterfindung beispielsweise nach der erteilten Fassung der EP \u2018XXX eine pharmazeutische Zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Pharmazeutische Zusammensetzung, die umfasst:<br \/>\n1. Fesoterodin oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat und<br \/>\n2. einen pharmazeutisch annehmbaren Stabilisator,<br \/>\n2.1. wobei der Stabilisator aus der Gruppe bestehend aus Xylit, Sorbitol, Polydextrose, Isomalt, Dextrose und Kombinationen davon ausgew\u00e4hlt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin Miterfinderin an dieser technischen Lehre der Streiterfindung ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMiterfinder \u2013 auch einer Diensterfindung \u2013 ist, wer zur gefundenen technischen Lehre einen eigenen Beitrag beigesteuert hat, der zwar einen gewissen sch\u00f6pferischen Charakter haben muss, ohne dass allerdings der jeweilige Beitrag eines Miterfinders selbst\u00e4ndig erfinderisch sein muss, weswegen an den zu fordernden sch\u00f6pferischen Beitrag keine zu hohen Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen. Andererseits gen\u00fcgt das blo\u00df handwerkliche Mitarbeiten oder eine technische Hilfestellung nicht aus, um eine Miterfinderstellung zu begr\u00fcnden (BGH GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; Bartenbach\/Volz, Komm. z. ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 5 Rdn. 46; jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>F\u00fcr ihre Miterfindereigenschaft \u2013 sowohl dem Grunde nach als auch zum Umfang ihrer Miterfinderstellung \u2013 ist die Kl\u00e4gerin darlegungs- und beweisbelastet. Prozessual ist sie deswegen gehalten, konkrete tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, die ihren Anspruch st\u00fctzen, so deutlich vorzubringen, dass einerseits ihre Gegnerin sich hierauf einlassen kann und andererseits ein solches Vorbringen zur Grundlage einer Beweiserhebung gemacht werden k\u00f6nnte. Eine Erleichterung ihrer Darlegungs- und Beweislast kommt nur hinsichtlich solcher Umst\u00e4nde in Betracht, von denen sie keine Kenntnis haben kann oder soweit sie sich auf Erkenntnisquellen, wie etwa Unterlagen, st\u00fctzen m\u00fcsste, zu denen sie in unverschuldeter Weise keinen Zugang hat, w\u00e4hrend die Gegenseite \u00fcber derlei Erkenntnisquellen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Dass eine nat\u00fcrliche Person in einer Schutzrechtsanmeldung, die auf eine Diensterfindung zur\u00fcckgeht, als Miterfinder genannt ist, ist zwar ein erhebliches Indiz f\u00fcr die Erfindereigenschaft des in der Schutzrechtsanmeldung Genannten, zumal weil der anmeldende Arbeitgeber nach dem Recht des jeweiligen Amtes stets gehalten sein wird, die Erfinder wahrheitsgem\u00e4\u00df zu benennen. Indes kann dieses Indiz erstens kaum mehr Gewicht haben, wenn sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Personen und der Anteil der angeblichen Miterfinder auf Angaben verlassen hat, die ihm aus dem Kreise der Miterfinder gemacht wurden; und zweitens ist der Arbeitgeber nicht an die Erfinderbenennung gegen\u00fcber dem Amt im Verh\u00e4ltnis zu den genannten Personen gebunden (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 5 Rdn. 51.2).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert solche Umst\u00e4nde vorgebracht, aufgrund derer sich ihre Miterfinderstellung feststellen lie\u00dfe. Dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin, worauf diese sich beruft, \u00fcber einen langen Zeitraum als Miterfinderin betrachtet hat, ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass sie der Beklagten als Miterfinderin genannt wurde, ohne dass die Beklagte dies selber \u00fcberpr\u00fcft h\u00e4tte oder h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen. Ebenso wenig ergibt sich f\u00fcr eine Miterfindereigenschaft der Kl\u00e4gerin etwas aus dem Umstand, dass die Beklagte sie aufgefordert hatte, eine entsprechende Miterfinder-Erkl\u00e4rung (\u201edeclaration\u201c) gegen\u00fcber dem US-amerikanischen Patentamt abzugeben. Solche Erkl\u00e4rungen sind dort aus formellen Gr\u00fcnden notwendig, sie werden daher ohne Pr\u00fcfung der Miterfinderschaft von den als Miterfinder benannten nat\u00fcrlichen Personen eingeholt, um das US-amerikanische Anmeldeverfahren betreiben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, ihr Beitrag liege in \u201ezahlreichen Tests und erfinderischen Diskussionen mit Dr. C\u201c, was insgesamt zur Identifikation von Xylitol als dem am besten wirkenden Stabilisator gef\u00fchrt habe, so ist das unsubstantiiert. Es l\u00e4sst sich nicht erkennen, durch welche konkreten Umst\u00e4nde die Kl\u00e4gerin im Rahmen solcher \u201eTests\u201c oder \u201eerfinderischer Diskussionen\u201c zum Gegenstand der Erfindung beigetragen haben will. Ihre blo\u00dfe Mitwirkung reicht deshalb nicht aus, weil \u2013 wie dargelegt \u2013 das blo\u00df handwerkliche Mitarbeiten oder die blo\u00dfe technische Mitwirkung nicht ausreichen. Es fehlt aber an jeglichem Anhaltpunkt daf\u00fcr, was die Kl\u00e4gerin geleistet haben will, um \u00fcber eine solche blo\u00dfe Mitwirkung hinaus zu gelangen und zur Findung der technischen Lehre, welche Gegenstand der Diensterfindung sein soll, beizutragen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung, in welchem konkreten technischen Zusammenhang die angeblich sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge zu der schlie\u00dflich gefundenen Streiterfindung gestanden haben sollen. Dass die Kl\u00e4gerin gerade zum Kern der Erfindung, n\u00e4mlich der Auswahl eines geeigneten Stabilisators f\u00fcr Fesoterodin aus einer bestimmten Gruppe von Zuckeralkoholen, etwas beigetragen habe, bringt sie nicht in substantiierter Weise vor.<\/p>\n<p>Das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin, sie habe die Wirksamkeit der w\u00e4ssrigen Granulierung erkannt und Dr. C \u00fcberzeugt, hieran festzuhalten, ist dies zwar etwas st\u00e4rker konkretisiert, es l\u00e4sst sich hierbei aber nicht erkennen, worin insoweit ein Beitrag zur Diensterfindung gelegen haben soll. In dem Schreiben des Dr. C vom 26. Januar 2005 (Anlage K 1), das die Kl\u00e4gerin \u2013 und im parallelen Rechtsstreit 4c O 79\/15 mit Dr. C als dortigem Kl\u00e4ger \u2013 als Erfindungsmeldung betrachten und das nebst allen Anlagen unstreitig der Erfindungsmeldung 15. April 2005 beigelegen hatte, ist die besondere Eignung von Xylitol als Stabilisator gegen die hydrolytische Zersetzung des Wirkstoffs Fesoterodin beschrieben. Auch Mannitol wird als m\u00f6glicher Stabilisator beschrieben, die Eigenschaften von Xylitol aber als \u00fcberlegen beschrieben. In einem weiteren Absatz (Anlage K 1, letzter Absatz der ersten Seite) hei\u00dft es dann, mithilfe des Stabilisators Xylitol habe sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs sogar ein w\u00e4ssriges Nassgranulierverfahren als geeignet erwiesen, w\u00e4hrend zugleich auch eine Trockengranulierung erfolgreich gewesen sei. Damit ist die Diensterfindung ersichtlich nicht darauf gerichtet, das richtige Granulierverfahren f\u00fcr die Zubereitung der Formulierung zu finden, sondern den geeigneten Stabilisator. Bei Einsatz von Xylitol als Stabilisator wird sogar eine Nassgranulierung als geeignet angegeben, ohne allerdings dieser den Vorzug vor einer Trockengranulierung zu geben, die ebenfalls als erfolgreich durchgef\u00fchrt beschrieben ist. Demnach steht auch dieses Vorbringen in keinem erkennbaren technischen Zusammenhang zu dem, was die Streiterfindung ausmacht: Die Streiterfindung ist nicht auf die Entscheidung zwischen Nass- oder Trockengranulierung ausgerichtet, sondern auf die Auswahl des richtigen Stabilisators aus der richtig gefassten Gruppe von Zuckeralkoholen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem vorbringt, sie sei ab Mitte 2003 vom zun\u00e4chst plausibler erscheinenden Trockengranulierungsverfahren abger\u00fcckt und habe ab diesem Zeit-punkt ein Feucht- oder Nassgranulierverfahren vorgeschlagen, l\u00e4sst das einen erfinderischen Beitrag der Kl\u00e4gerin deshalb nicht erkennen, weil sie in eben diesem Zusammenhang selber vortr\u00e4gt, noch im Dezember 2004 habe sie an Versuchen mitgewirkt, bei denen eine Trockengranulierung und Walzenkompaktierung durchgef\u00fchrt wurde, und aus den im Anschluss hieran durchgef\u00fchrten Stabilit\u00e4tstest habe sich eine mangelnde Stabilit\u00e4t der trocken granulierten Chargen ergeben. Dies l\u00e4sst nicht erkennen, dass sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer angeblichen Erkenntnis zur \u00dcberlegenheit der Nassgranulierung gegen\u00fcber der Trockengranulierung habe durchsetzen k\u00f6nnen. Vielmehr sind offenbar weitere Versuche durchgef\u00fchrt worden. Soweit die Ergebnisse der an diese Versuche anschlie\u00dfenden Untersuchungen eine \u00dcberlegenheit der Nassgranulierung gegen\u00fcber der Trockengranulierung ergeben haben m\u00f6gen, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag die Kl\u00e4gerin dann noch geleistet haben will, wenn die Beklagte diese Ergebnisse doch ohnehin gewonnen hat.<\/p>\n<p>Die Angabe der Kl\u00e4gerin, ihr Beitrag liege gerade in der Identifikation der Nassgranulierung als geeignetem Verfahren, steht sogar im Widerspruch zu den Angaben im Schreiben des Dr. C vom 26. Januar 2005, weil dort, wie ausgef\u00fchrt, gerade keine \u00dcberlegenheit der Nassgranulierung vor der Trockengranulierung festgehalten ist. Vielmehr werden insoweit sowohl die Nassgranulierung als auch die Trockengranulierung als zueinander im Ergebnis gleichwertige Verfahren der Verarbeitung dargestellt. Festgehalten ist insoweit lediglich, dass es aus Sicht der Erfinder erstaunlich ist, dass das Nassgranulierverfahren geeignet erscheint, obwohl der zu verarbeitende Wirkstoff Fesoterodin grunds\u00e4tzlich empfindlich gegen Hydrolyse ist. Diese Angabe steht insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe der Erfinder, dass Fesoterodin mit Zuckeralkoholen, insbesondere mit Xylitol, stabilisiert werden kann. Das l\u00e4sst erstens die weitere Angabe zum Granulierverfahren als weniger bedeutend erscheinen gegen\u00fcber der Stabilisierung mithilfe von Xylitol, zweitens stellt es die Angabe zu den Granulierverfahren in dem Sinne dar, dass die Stabilisierung mit Xylitol so wirksam ist, dass trotz der Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs Fesoterodin sogar ein Nassgranulierverfahren in Betracht kommt. Eine \u00dcberlegenheit des Nassgranulierverfahrens gegen\u00fcber einem Trockengranulierverfahren l\u00e4sst sich hingegen nicht erkennen, zumal zus\u00e4tzlich die \u201eTrockengranulierung mithilfe eines Walzenkompaktors\u201c als \u201eerfolgreich\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2583 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. November\u00a02016, Az. 4c O 87\/15<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6611","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6611","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6611"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6611\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6612,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6611\/revisions\/6612"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6611"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6611"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6611"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}