{"id":661,"date":"2010-01-12T17:00:57","date_gmt":"2010-01-12T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=661"},"modified":"2016-04-20T11:38:41","modified_gmt":"2016-04-20T11:38:41","slug":"4a-o-30008-erfindungsuebertragungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=661","title":{"rendered":"4a O 300\/08 &#8211; Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1350<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Januar 2010, Az. 4a O 300\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zwischen den Parteien vom 10.04.2006 ungek\u00fcndigt fortbesteht.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um den Fortbestand eines zwischen ihnen am 10.04.2006 geschlossenen \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrages\u201c betreffend ein \u201eBrand-Schutz-System\u201c (BSS) und ein \u201eAlu-Schutz-Siegel\u201c (ASS) in Verbindung mit der Herstellung von Kerzen. In diesem Vertrag \u00fcbertr\u00e4gt der Beklagte der Kl\u00e4gerin unter anderem die Rechte an einer, im Vertrag im Einzelnen aufgef\u00fchrten, Erfindung. Als Gegenleistung erh\u00e4lt der Beklagte bis zum 17.02.2018 f\u00fcr jede durch die Kl\u00e4gerin hergestellte Kerze, welche den Gegenstand des Vertrages betrifft, 0,2 Cent. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin als Erwerberin der Rechte an der Erfindung nach \u00a7 5 des \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrages\u201c \u00fcber die Gegenleistung viertelj\u00e4hrlich abzurechnen, und zwar jeweils binnen eines Monats nach jeder Abrechnungsfrist. Binnen einer sich an die Monatsfrist anschlie\u00dfenden Frist von einem Monat hat die Kl\u00e4gerin sodann die f\u00e4llige Gegenleistung auf das Konto des Beklagten zu \u00fcberweisen. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Vertragsinhaltes wird auf den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Vertragstext Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte k\u00fcndigte diesen \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c mit Schreiben vom 15.12.2008 fristlos. Zugleich untersagte er der Kl\u00e4gerin die weitere Produktion und den Verkauf von Kerzenprodukten unter Verwendung der Erfindungssysteme.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die durch den Beklagten ausgesprochene K\u00fcndigung des \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrages\u201c unwirksam.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zwischen den Parteien vom 10.04.2006 ungek\u00fcndigt fortbesteht.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, die durch ihn ausgesprochene K\u00fcndigung sei bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der gesamten Vertragslaufzeit gegen ihre Obliegenheiten aus dem \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c versto\u00dfen habe, da sie bereits nicht wie vertraglich vereinbart abgerechnet habe. Stattdessen habe sich die Kl\u00e4gerin auf Abschlagszahlungen beschr\u00e4nkt, welche sie jeweils erst nach entsprechender Mahnung des Beklagten geleistet habe. Lediglich mit Schreiben vom 09.10.2008, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage B 1 verwiesen wird, habe die Kl\u00e4gerin dem Beklagten vor seiner K\u00fcndigungserkl\u00e4rung eine Abrechnung \u00fcber die bis zum 30.09.2008 verkauften Kerzen \u00fcbersandt, aus der jedoch weder erkennbar gewesen sei, welche Ums\u00e4tze auf welches Quartal entfallen seien, noch, welche Gegenleistung daraus pro Quartal resultiere.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei der zwischen den Parteien geschlossene \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c auch sittenwidrig. Die Kl\u00e4gerin habe bewusst die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beklagten sowie dessen finanzielle Zwangslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgenutzt, um ihn zum Vertragsschluss zu bewegen. Dar\u00fcber hinaus sei in dem \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c unzul\u00e4ssigerweise vereinbart worden, dass die Pflicht zur Gegenleistung im Falle des Todes des Ver\u00e4u\u00dferers entfalle, wobei das Recht auf die Gegenleistung auch nicht vererbt oder ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Zun\u00e4chst sei der zwischen den Parteien geschlossene \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c nicht k\u00fcndbar, da mit diesem Vertrag an die Kl\u00e4gerin alle Rechte an der Erfindung verkauft worden seien. Die K\u00fcndigung des Vertrages k\u00f6nne auch nicht in einen R\u00fccktritt vom Vertrag umgedeutet werden, da K\u00fcndigung und R\u00fccktritt unterschiedliche Voraussetzungen h\u00e4tten und in der Folge auch zu unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin auch vertragsgem\u00e4\u00df abgerechnet. Soweit von dem in \u00a7 5 des \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrages\u201c vereinbarten Abrechnungsmodus abgewichen worden sei, sei dies einvernehmlich geschehen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg, da der zwischen den Parteien am 10.04.2006 geschlossene \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c ungek\u00fcndigt fortbesteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig,<br \/>\n\u00a7 138 Abs. 1 und 2 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf der Grundlage des Parteivorbringens l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass die Kl\u00e4gerin bei Abschluss des \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrages\u201c sittenwidrig die gesundheitliche und finanzielle Lage des Beklagten ausgenutzt hat.<\/p>\n<p>Auch wenn der Beklagte \u2013 wie von ihm unter Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests behauptet \u2013 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses psychisch erkrankt gewesen sein sollte, gen\u00fcgt dies allein f\u00fcr die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht. Vielmehr verlangt \u00a7 138 Abs. 2 BGB dar\u00fcber hinaus, dass jemand sich unter Ausbeutung einer Zwangslage Verm\u00f6gensvorteile versprechen oder gew\u00e4hren l\u00e4sst, die in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu der Leistung stehen. Eine einfache \u00c4quivalenzst\u00f6rung gen\u00fcgt hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich nicht.<\/p>\n<p>Dass jedoch Leistung und Gegenleistung in dem zwischen den Parteien geschlossenen \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c tats\u00e4chlich in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis stehen, ist weder hinreichend dargelegt, noch ersichtlich. Soweit sich der Beklagte insoweit darauf beruft, nicht wie vereinbart 0,2 Cent pro Kerze, sondern 0,6 Cent w\u00fcrden eine angemessene Abrechnungsgrundlage bilden, gen\u00fcgt dieses Vorbringens mangels Nachvollziehbarkeit der Berechnung ebenso wenig zur Begr\u00fcndung des Vorliegens eines auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnisses wie der Vortrag, die Kl\u00e4gerin habe auch mit Herrn Winnen einen entsprechenden \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c geschlossen. Grunds\u00e4tzlich sind beide Vertr\u00e4ge gesondert zu betrachten, so dass es ausschlie\u00dflich darauf ankommt, ob zwischen der Leistung des Beklagten und der durch die Kl\u00e4gerin vertraglich geschuldeten Gegenleistung ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis besteht. Ein solches auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis l\u00e4sst sich hier jedoch \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht feststellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die in dem \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c enthaltene Klausel, nach welcher die Pflicht zur Gegenleistung im Falle des Todes des Ver\u00e4u\u00dferers entf\u00e4llt und nicht vererbt oder \u00fcbertragen werden kann, vermag die Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht zu begr\u00fcnden. Selbst wenn diese Klausel sittenwidrig w\u00e4re, haben die Parteien jedenfalls in \u00a7 8 des Vertrages eine salvatorische Klausel aufgenommen, so dass die Nichtigkeit der durch den Beklagten beanstandeten Bestimmung nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages f\u00fchren w\u00fcrde. Dass die durch den Beklagten zur Begr\u00fcndung der Sittenwidrigkeit herangezogene Klausel f\u00fcr die Vertragsparteien eine derart hohe Bedeutung hat, dass der gesamte Vertrag mit dieser Klausel stehen und fallen soll, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte hat den zwischen den Parteien am 10.04.2006 geschlossenen Vertrag auch nicht wirksam \u201egek\u00fcndigt\u201c.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2008, dem er am 17.12.2008 eine weitere Begr\u00fcndung hinzugef\u00fcgt hat, erkl\u00e4rt, er k\u00fcndige den am 10.04.2006 geschlossenen \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c fristlos. Jedoch ist dieser Vertrag mangels Vorliegens eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses nicht k\u00fcndbar. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Ratenkaufvertrag, von welchem der Beklagte allenfalls zur\u00fccktreten kann. Der Beklagte verpflichtet sich in dem \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c dazu, der Kl\u00e4gerin eine Erfindung und damit ein Recht gegen Entgelt zu \u00fcbertragen, \u00a7\u00a7 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 BGB. Dass das Entgelt vertraglich in Raten zu zahlen ist, steht der Einordnung des \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrages\u201c als Kaufvertrag nicht entgegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte ist von dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag auch nicht wirksam zur\u00fcckgetreten. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann die \u201eK\u00fcndigungserkl\u00e4rung\u201c des Beklagten zwar grunds\u00e4tzlich auch als R\u00fccktrittserkl\u00e4rung verstanden werden, da der Beklagte in seinem Schreiben vom 15.12.2008 deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er die mit der Kl\u00e4gerin getroffene Vereinbarung auf jeden Fall beenden m\u00f6chte. Jedoch hat der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen eines R\u00fccktritts trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit kann es dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin, die selbst einr\u00e4umt, zun\u00e4chst nicht wie in \u00a7 5 des \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrages\u201c vereinbart quartalsm\u00e4\u00dfig abgerechnet zu haben, hierzu wie von ihr behauptet aufgrund einer abweichenden Vereinbarung mit dem Beklagten berechtigt war oder nicht. Jedenfalls kommt gem\u00e4\u00df \u00a7 323 Abs. 1 BGB ein R\u00fccktritt vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbrachter Leistung grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht, wenn der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat. Erforderlich ist somit eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung bei gleichzeitigem Setzen einer angemessenen Frist (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 68. Auflage 2009, \u00a7 323 Rz. 13 f.). Daran fehlt es hier. Soweit sich der Beklagte auf die in dem als Anlage B 3 vorgelegten anwaltlichen Schriftsatz vom 12.12.2008 erfolgte Fristsetzung beruft, handelt es sich dabei um keine Fristsetzung zur vertragsgem\u00e4\u00dfen Abrechnung, sondern um eine Fristsetzung zur Unterzeichnung eines weiteren Vertrages, deren erfolgloses Verstreichen einen R\u00fccktritt von dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag nicht zu rechtfertigen vermag. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin den weiteren, lediglich pauschalen Vortrag des Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, es sei zumindest m\u00fcndlich eine Fristsetzung erfolgt, bestritten. Gleichwohl hat der Beklagte sein diesbez\u00fcgliches Vorbringen nicht weiter konkretisiert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Fristsetzung war auch nicht nach \u00a7 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert (\u00a7 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB), die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer gesetzten Frist nicht bewirkt wird und der Gl\u00e4ubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (\u00a7 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder der besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen R\u00fccktritt rechtfertigen (\u00a7 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um ein Fixgesch\u00e4ft im Sinne von \u00a7 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zwar hatte die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 5 des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages viertelj\u00e4hrlich, und zwar jeweils binnen eines Monats nach jeder Abrechnungsfrist, abzurechnen und anschlie\u00dfend innerhalb einer weiteren Monatsfrist die Gegenleistung auf das Konto des Beklagten zu \u00fcberweisen. Jedoch gen\u00fcgt es f\u00fcr<br \/>\n\u00a7 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht, dass die Leistungszeit genau bestimmt ist. Der Gl\u00e4ubiger muss vielmehr im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden haben. Die Einhaltung der Leistungszeit muss nach dem Parteiwillen somit derart wesentlich sein, dass mit der zeitgerechten Leistung das Gesch\u00e4ft stehen und fallen soll (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1373; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 68. Auflage 2009, \u00a7 323 Rz. 20). Anhaltspunkte daf\u00fcr sind jedoch weder vorgetragen, noch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c ersichtlich.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind auch keine besonderen Umst\u00e4nde erkennbar, die unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen R\u00fccktritt rechtfertigen w\u00fcrden, \u00a7 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bei Vertragsschluss die gesundheitliche und finanzielle Lage des Beklagten ausgenutzt hat, um ihn zu dem zwischen den Parteien geschlossenen \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c zu bewegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1350 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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