{"id":6609,"date":"2016-11-03T17:00:44","date_gmt":"2016-11-03T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6609"},"modified":"2017-02-06T09:34:35","modified_gmt":"2017-02-06T09:34:35","slug":"4c-o-7915-retardtablette-i-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6609","title":{"rendered":"4c O 79\/15 &#8211; Retardtablette I (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2582<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November\u00a02016, Az. 4c O 79\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt an den Kl\u00e4ger 119.965,55 EUR zu zahlen nebst Zinsen in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in H\u00f6he von 50.000,00 EUR seit dem 28. Januar 2007, auf einen weiteren Teilbetrag in H\u00f6he von 50.000,00 EUR seit dem 28. Ja-nuar 2008 und auf einen weiteren Teilbetrag in H\u00f6he von 19.965,55 EUR seit dem 28. Januar 2008.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger vier F\u00fcnftel und die Be-klagte ein F\u00fcnftel.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 600.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der im Zeitraum von Januar 1998 bis 2005 bei der Beklagten, einem phar-mazeutischen Unternehmen, als Apotheker besch\u00e4ftigt war, macht Kondiktions-anspr\u00fcche wegen angeblich rechtsgrundloser Benutzung einer Erfindung, hilfsweise die Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung geltend.<\/p>\n<p>Am 26. Januar 2005 (wohl versehentlich datiert auf den 26. Januar 2004, Eingangs-stempel vom 28. Januar 2005) richtete der Kl\u00e4ger an seine Arbeitgeberin, die A AG, die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten ist, ein Schreiben nebst Anlagen (Anlage K 2), welches mit \u201eB Retardtablette Galenische Entwicklung \/ Schutzrechte\u201c \u00fcberschrieben ist. In diesem Schreiben hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eVor dem Hintergrund des mit Herrn C am 19.01.05 In der o.a. Angelegenheit gef\u00fchrten Gespr\u00e4ches wurden zur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung die nachfolgenden Angaben, die nach Auffassung des Unterzeichners f\u00fcr die weitere Bewertung relevant sind zusammengetragen:<\/p>\n<p>Hintergrundinformationen<br \/>\nDas Ziel unserer pharmazeutisch-technologischen Entwicklungsaktivit\u00e4ten war und ist, den Wirkstoff Fesoterodinhydrogenfumarat in einer Dosierung von 2 bis 12 mg als orale Darreichungsform mit verz\u00f6gerter Wirkstofffreisetzung \u00fcber einen Zeitraum von 12 Stunden anzubieten.<\/p>\n<p>Die initial durchgef\u00fchrten orientierenden Stabilit\u00e4tsuntersuchungen am Wirkstoff selbst und an Wirkstoff\/Hilfsstoff-Mischungen belegen eine ausgepr\u00e4gte Hydroly-seempfindlichkeit (s. Anl. 1). Hierbei. handelt es sich um eine Zerset-zungsreaktion wie sie f\u00fcr Verbindungen mit dem auch hier anzutreffenden Strukturelement eines Phenol-Carbons\u00e4ureesters (Formel s. Anl. 3, S. 1) cha-rakteristisch ist.<\/p>\n<p>Um eine stabile Darreichungsform mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren zu erzielen, sind stabilisierungstechnologische Ma\u00dfnahmen dringend geboten.<\/p>\n<p>Formulierungsentwicklung<br \/>\nIn entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffes mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xyli-tol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. Be-sonders hervorzuheben ist hier, dass die Xylitol-haltigen Zubereitungen unter Stress-Lagerbedingungen, d.h. 12-w\u00f6chige offene Exposition gegen\u00fcber 75% rel. Luftfeuchte bei 40\u00b0C dem reinen Wirkstoff \u00fcberlegen waren. Die Zube-reitungen wiesen nach dieser Zeit einen Wirkstoffgehalt von ca. 93% auf, w\u00e4h-rend der sich selbst \u00fcberlassene Wirkstoff zu diesem Zeitpunkt lediglich noch zu etwa 50% intakt war (s. Anl. 2).<\/p>\n<p>Diese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsfor-men genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entspre-chenden Stabilit\u00e4tsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54).<\/p>\n<p>Als \u201estabilisierter\u201c Wirkstoff wurde eine Zwei-Komponenten-Zubereitung aus Fesoterodinhydrogenfumarat und Xylitol als \u201eGrundbaustein\u201c den Formulierungs-konzepten zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Die eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10%. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (im-mobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffes sogar ein w\u00e4ssriges Nassgranulierverfahren mit anschlie\u00dfender Hor-den- oder Wirbelbetttrocknung als geeignet erwiesen. Dar\u00fcber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt.<\/p>\n<p>Wegen der ausgepr\u00e4gten Klebeneigung des Wirkstoffes ist sogar zu erwarten, dass bereits durch das einfache Mischen der beiden Komponenten eine ausrei-chende Fixierung erreicht wird.<\/p>\n<p>Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit s\u00e4mtlichen bin\u00e4ren Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.<\/p>\n<p>Patentaspekte<br \/>\nIn welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverst\u00e4ndlich einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fc-fung. Nat\u00fcrlich sollten hierbei auch die \u00fcbrigen an der Entwicklung ma\u00dfgeblich beteiligten Personen mitwirken.<\/p>\n<p>Nach Wahrnehmung des Unterzeichners ist die \u201eHauptlast\u201c der geleisteten Arbeit im Bereich der Analytik angesiedelt. Daher wird vorgeschlagen, dass Herr Dr. D die dort relevanten Personen benennt und dann die \u201eAnteilsverteilung\u201c innerhalb der analytischen Gruppe vorschl\u00e4gt Die Beteiligung der Formulierungsgruppe wird vom Unterzeichner mit 30% beziffert. Im Einzelnen verteilen sich diese 30% wiederum zu 1\/3 bzw. 2\/3 auf Frau Dr. E und den Unterzeichner.\u201c<\/p>\n<p>Am 8. April 2005 (vergleiche Anlage K 8) forderte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr C, den Kl\u00e4ger sowie die Kl\u00e4gerin im parallelen Rechtsstreit 4c O 87\/15, Frau Dr. E, sowie die Herren D und F auf, eine Erfindungsmeldung mittels eines Formblatts zu machen. Dieser Aufforderung kam der Kl\u00e4ger durch eine Erfindungsmeldung mittels Formblatt am 15. April 2005 (Anlage K 3) nach. Dieser Erfindungsmeldung per Formblatt war das Schreiben des Kl\u00e4gers aus dem Januar 2005 nebst Anlagen nochmals als \u201eAnlage I\u201c beigef\u00fcgt, jedoch mit dem Unterschied, dass es in den letzten beiden Abs\u00e4tzen dieses Schreibens nunmehr, anders als noch im Schreiben vom Januar 2005, hie\u00df (siehe Anlage K 6 zum parallelen Rechtsstreit 4c O 37\/15):<\/p>\n<p>\u201ePatentaspekte<br \/>\nIn welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverst\u00e4ndlich einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fc-fung. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die erreichte Stabilisierung eines Phenolesters durch Interaktion mit Xylitol neuartig, insbesondere, da sie auch in Gegenwart von Wasser die Hydrolyse deutlich unterdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Erfinder<br \/>\nNach Auffassung von Herrn Dr. D, dem Haupterfinder aus dem Bereich unserer Entwicklungsanalytik und mir gliedert sich die Gesamtheit der erfinderischen Leistung wie folgt:<br \/>\nDr. D: 33 %<br \/>\nDr. E: 17 %<br \/>\nDr. F: 17 %<br \/>\nDr. G: 33 %\u201c<\/p>\n<p>Daraufhin nahm die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 4) gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und den anderen in der Erfindungsmeldung ge-nannten Miterfindern die als \u201eB Retardtablette\u201c bezeichnete Erfindung (im Folgenden: Streiterfindung) in Anspruch. In der Folgezeit meldete die Beklagte die Streiterfindung international an (Priorit\u00e4tsdokument EP06011XXX als Anlage K 5) und nahm diese Priorit\u00e4t f\u00fcr mehrere sp\u00e4ter erteilte Schutzrechte in Anspruch, darunter die EP 2 029 XXX B1 (Anlage K 8), die US 7,807,XXX B2 (Anlage K 9) und die US 8,501,XXX B2 (Anlage K 10). Die Anspr\u00fcche 1. bis 3. der US 8,501,XXX lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. A pharmaceutical composition comprising Fesoterodine, or a pharmaceutically acceptable salt, and xylitol, where the ration of Fesoterodine\/xylitol ist about 1-20% [w\/w].<\/p>\n<p>2. A pharmaceutical composition according to claim 1, which comprises a salt of Fesoterodine which has an auto pH in water of 3-5.<\/p>\n<p>3. A pharmaceutical composition according to claim 2, wherein the Fesoterordine salt is a salt of a di- or tricarboxylic acid, or of a partially hydrogenated di- or tricarboxylic acid.\u201c<\/p>\n<p>Die Streiterfindung betrifft die Herrichtung des Wirkstoffs Fesoterodin, der zur Behand-lung der hyperaktiven Harnblase dient und der nach dem Konzept der sogenannten Pro-Drug eingesetzt wird. Das bedeutet, dass nicht der Wirkstoff selbst die gew\u00fcnschte pharmakologische Wirkung erzielt, sondern dasjenige Stoffwechselprodukt (Metabolit), das unmittelbar nach Aufnahme des Wirkstoffs in den menschlichen K\u00f6rper entsteht. Dieses Konzept f\u00fchrt aber zugleich dazu, dass Fesoterodin sehr empfindlich gegen hydrolytische Zersetzung ist und deshalb, um als zulassungsf\u00e4higes Arzneimittel her-gerichtet werden zu k\u00f6nnen, stabilisiert werden muss.<\/p>\n<p>Am 12. April 2006 schloss die Beklagte mit dem US-amerikanischen Pharmaunterneh-men H Inc. einen Lizenzierungs- und Entwicklungsvertrag (License and Development Agreement, auszugsweise Anlage K 14, im Folgenden: LDA), in dessen sachlichen Anwendungsbereich unter anderem die auf die Streiterfindung gest\u00fctzten Schutz-rechte geh\u00f6ren. Auf Grundlage des LDA erhielt die Beklagte von ihrem Vertragspartner H unter anderem folgende Zahlungen:<\/p>\n<p>\u2022 Lizenzeinnahmen f\u00fcr das Jahr 2008: 4.395.316,00 EUR;<br \/>\n\u2022 Lizenzeinnahmen f\u00fcr das Jahr 2009: 41.785.644,00 EUR;<br \/>\n\u2022 Erstattung von Entwicklungskosten: 100.000.000,00 USD;<br \/>\n\u2022 Erstattung von Zulassungskosten: 50.000.000,00 USD;<br \/>\n\u2022 Meilensteinzahlung f\u00fcr einen Entwicklungserfolg: 50.000.000 USD.<\/p>\n<p>In den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben Wettbewerber der Lizenzneh-merin H bei der dort zust\u00e4ndigen Zulassungsbeh\u00f6rde, der Food and Drug Administra-tion (FDA) Zulassungen f\u00fcr konkurrierende generische Produkte im Wege eines er-leichterten Verfahrens, n\u00e4mlich der Abbreviated New Drug Application (ANDA) bean-tragt. Im Zuge eines ANDA-Verfahrens sind Generika-Hersteller gehalten darzulegen, ob der Originator m\u00f6glicherweise relevante Patente auf das Originalpr\u00e4parat innehat und aus welchen Gr\u00fcnden solche Patente den generischen Medikamenten, f\u00fcr die die Zulassung begehrt wird, nicht entgegenstehen. Als Ergebnis solcher ANDA-Verfahren hat die FDA vor\u00fcbergehende Zulassungen, sogenannte \u201etentative approvals\u201c, insgesamt neun Firmen (n\u00e4mlich: I, J, K, L M, N, O, P und Q) erteilt (vgl. Anlage CBH 11). Ferner haben die Beklagte und die Lizenznehmerin H mit den Firmen R, S, T, J und O Vereinbarungen zur Nichtdurchsetzung von Patenten gegen-\u00fcber diesen Firmen, sogenannten \u201ecovenants not to sue\u201c mit einer Laufzeit bis Januar 2022 abgeschlossen. Gleichwohl ist bislang kein Generikum auf den Markt gelangt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm hinsichtlich der auf Grund-lage des LDA erzielten Einnahmen Wertersatz unter dem Gesichtspunkt der unge-rechtfertigten Bereicherung. Er ist der Auffassung, er habe die Streiterfindung bereits durch das Schreiben vom 26. Januar 2005 wirksam der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Be-klagten gemeldet, die dieses daher mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 4) nicht mehr wirksam habe in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, weil zu diesem Zeitpunkt die viermonatige Inanspruchnahmefrist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbNErfG in der auf die Streiterfindung anwendbaren, bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG 1957) abgelaufen sei.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Bemessung des Wertersatzes im Sinne von \u00a7 818 Abs. 1 BGB, hilfs-weise die angemessene Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbNErfG, ist der Kl\u00e4ger der Auf-fassung der Know-How-Anteil, der gem\u00e4\u00df der Richtlinie f\u00fcr die Verg\u00fctung von Ar-beitnehmererfindungen im privaten Dienst (im Folgenden: RL) Nr. 14 Abs. 2 von den verg\u00fctungspflichtigen Lizenzeinnahmen abzuziehen ist, belaufe sich auf h\u00f6chstens 30 Prozent. Der Komplexanteil, der nach RL 14 zu ber\u00fccksichtigen ist, belaufe sich mit Blick auf die durch das LDA erteilte Lizenz auf wenigstens 45 Prozent. Au\u00dferdem sei er mit einem Erfinderanteil von 40 Prozent zu verg\u00fcten.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 600.000,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Eu-rop\u00e4ischen Zentralbank bzw. \u2013 bis zu dessen Inkrafttreten \u2013 dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und ab Rechtsh\u00e4ngigkeit Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank, jeweils ab 28. Januar des auf ein Einnahmejahr folgenden Jahres auf die folgenden Teilbetr\u00e4ge:<\/p>\n<p>400.000,00 EUR (Lizenzeinnahme 2009) ab 28. Januar 2010,<br \/>\n50.000,00 EUR (Lizenzeinnahme 2008) ab 28. Januar 2009,<br \/>\n50.000,00 EUR (Meilenstein 2006) ab 28. Januar 2007,<br \/>\n50.000,00 EUR (Meilenstein 2007) ab 28. Januar 2008 und<br \/>\n50.000,00 EUR (Meilenstein 2008) ab 28. Januar 2009.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Streiterfindung wirksam in Anspruch ge-nommen, weswegen sie Inhaberin der auf die Streiterfindung angemeldeten Schutz-rechte sei und durch die Lizenzierung dieser Schutzrechte an H die entsprechenden Einnahme mit Rechtsgrund erzielt habe. Der Kl\u00e4ger habe die Streiterfindung in wirksamer Weise nicht schon durch sein Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage K 2), sondern vielmehr erst durch die formblattm\u00e4\u00dfige Meldung vom 15. April 2005 (Anlage K 3) wirksam als Diensterfindung gemeldet, weswegen sie, die Beklagte, die Streiterfindung durch Schreiben vom 03. Juni 2005 (Anlage K4) fristgerecht und wirksam in Anspruch genommen habe.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Bereicherungsanspr\u00fcche wendet die Beklagte ein, dass durch das LDA auch Schutzrechte in solchen Staaten lizenziert seien, nach deren Recht eine Lizenz an einem Schutzrecht nur wirksam erteilt werden k\u00f6nne wenn der Lizenzgeber auch wirklich und in vollem Umfang berechtigt sei. Sofern die Beklagte nicht an der Streit Erfindung berechtigt w\u00e4re, w\u00e4re das LDA insofern unwirksam und die Einnahmen hieraus k\u00f6nnten vom Lizenznehmer H zur\u00fcckgefordert werden, so dass diese Einnahmen nicht als Bereicherung von der Beklagten zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnten. Mit Blick auf andere Schutzl\u00e4nder, nach deren Recht die Lizenzierung nicht von der Vollberechtigung des Lizenzgebers ab-h\u00e4ngt, m\u00fcssten die erzielten Lizenzeinnahmen insoweit deswegen nicht nach Berei-cherungsrecht zur\u00fcckgew\u00e4hrt werden, weil dann die Erzielung der Lizenzeinnahmen gar nicht kausal auf der blo\u00dfen Mitberechtigung des Kl\u00e4gers beruhen k\u00f6nne. Je-denfalls aber m\u00fcsse f\u00fcr die Bereicherungsanspr\u00fcche der Umrechnungsfaktor nach Verg\u00fctungsrichtlinie Nr. 14 in entsprechender Weise in Ansatz gebracht werden. Et-waige Bereicherungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien jedenfalls verj\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger habe mit der Beklagten lediglich \u00fcber Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche verhandelt, nicht aber \u00fcber Bereicherungsanspr\u00fcche, so dass die Verhandlungen insoweit die Verj\u00e4h-rungsfrist nicht h\u00e4tten hemmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der hilfsweise vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Erfinderverg\u00fctungsan-spr\u00fcche ist die Beklagte der Auffassung, dass insoweit ein Know-how-Anteil von 80 %, ein Komplexanteil von 5 %, ein Umrechnungsfaktor von 30 %, ein Anteilsfaktor von 7 % und ein mit Erfinderanteil von 33 % in Ansatz gebracht werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere macht der Kl\u00e4ger in hinreichend konkretisierter Weise Teilbetr\u00e4ge geltend, die er hinreichend bestimmt den einzelnen von ihm be-haupteten Anspr\u00fcchen zuordnet. In der Sache ist die Klage indes nur teilweise be-gr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB zu, wohl aber, was der Kl\u00e4ger hilfsweise geltend macht, ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr eine Arbeitnehmererfindung aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG. Ein solcher Anspruch steht dem Kl\u00e4ger indes nur in H\u00f6he von 119.965,55 EUR zu, und zwar gerechnet auf die gesamten Lizenzeinnahmen, die die Beklagte aus dem LDA mit der Lizenznehmerin H erzielt hat.<br \/>\nI.<br \/>\nEin Anspruch aus Bereicherungsrecht scheidet aus, weil die Beklagte jedenfalls nicht ohne rechtlichen Grund in eine kondiktionsrechtlich gesch\u00fctzte Verm\u00f6gensposition des Kl\u00e4gers eingegriffen hat. Sie hat die Lizenz an den auf die Streiterfindung ge-gr\u00fcndeten Schutzrechten als vollst\u00e4ndig berechtigte Schutzrechtsinhaberin an H erteilt. Die Beklagte hat die Streiterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbNErfG in der vorliegend anwendbaren, bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG 1957) wirksam in Anspruch genommen. Insbesondere hat sie die Frist von vier Monaten zur wirksamen Inanspruchnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 ArbNErfG 1957 gewahrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Streiterfindung erst durch die \u00dcbermittlung des am 15. April 2005 ausgef\u00fcllten Formulars (Anlage K 3) unter Beif\u00fcgung des bereits zuvor am 26. Januar 2005 verfassten Schreibens nebst Anlagen (wie aus Anlage K 1) ersichtlich in wirksa-mer Weise, n\u00e4mlich nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5 ArbNErfG 1957 wirksam der Beklagten gemeldet.<\/p>\n<p>Die wirksame Meldung einer Arbeitnehmererfindung setzt nach \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG 1957 unter anderem zum einen eine Kenntlichmachung der Erfindungsmeldung und zum anderen eine gesonderte Erfindungsmeldung voraus. Beide Voraussetzungen sind vorliegend in Gestalt des Schreibens vom 26. Januar 2005 (Anlage K 2) nicht erf\u00fcllt. Eine wirksame Meldung der Streiterfindung geschah erst durch das Formblatt-Schreiben des Kl\u00e4gers vom 15. April 2005 (Anlage K 3).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 2005 (Anlage K 2) stellt keine hinreichend kenntlich gemachte Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG 1957 dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie den Anforderungen des \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG gen\u00fcgende Kenntlichmachung der Erfindungsmeldung setzt voraus, dass die vom Arbeitnehmer insoweit vorgelegten Un-terlagen es aus Sicht des Arbeitgebers eindeutig erkennen lassen, dass es sich um die Meldung einer Diensterfindung handelt und der Arbeitgeber daher Klarheit dar\u00fcber gewinnen kann, dass er sich nun zwischen einer Inanspruchnahme oder einer Freigabe der Diensterfindung entscheiden muss (BGH GRUR 2011, 733 \u2013 Ini-tialidee; zustimmend Bartenbach\/Volz, Komm. z. ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 5 Rdn. 41).<\/p>\n<p>In diesem Sinne muss die Meldung in der Weise kenntlich gemacht werden, dass sie eine Warnfunktion aus\u00fcben kann und retrospektiv Unsicherheit dar\u00fcber verhindert wird, ob sich ein Arbeitnehmer nach einigem Zeitablauf noch darauf berufen kann, Berichte oder anderweitige Informationen seien in Wahrheit eine Erfindungsmeldung gewesen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12. M\u00e4rz 2009, Az. I-2 U 72\/06). Zwar muss der Arbeitnehmer weder am Gesetzeswortlaut orientierte Begriffe wie \u201eMeldung\u201c oder \u201eErfindungsmeldung\u201c gebrauchen noch einen anderen bestimmten Wortlaut einhal-ten, sofern er in eindeutig erkennbarer Weise dem Arbeitgeber mitteilt, dass er, der Arbeitnehmer, glaubt, eine Erfindung gemacht zu haben, die ihm patent- oder ge-brauchsmusterf\u00e4hig erscheint. Indes ergibt sich aus der Unerheblichkeit bestimmter Begriffe und Formulierungen sowie diesem demnach rein inhaltlich zu fassenden Tatbestandsmerkmal umgekehrt, dass die fraglichen Unterlagen einen eindeutigen und unmissverst\u00e4ndlichen Hinweis darauf enthalten, dass der Arbeitnehmer der \u00dcberzeugung ist, in Gestalt der dargestellten technischen L\u00f6sung eine Erfindung gemacht zu haben und dass sich die Unterlagen daher sowohl von \u00fcblichen Berich-ten zu Arbeitsinhalten und -ergebnissen als auch von der Darstellung eines blo\u00dfen Verbesserungsvorschlages unterscheiden (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 5 ArbNErfG Rdn. 42ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Kl\u00e4ger mit seinem Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage K 2) keine hinreichend kenntlich gemachte Erfindungsmeldung abgege-ben.<\/p>\n<p>Bereits einleitend f\u00fchrt der Kl\u00e4ger in diesem Schreiben aus, dieses erfolge<\/p>\n<p>\u201e(v)or dem Hintergrund des mit Herrn C am 19.01.05. in der o.a. Angelegenheit gef\u00fchrten Gespr\u00e4ches\u201c<\/p>\n<p>und diene daher<\/p>\n<p>\u201ezur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung\u201c.<\/p>\n<p>Aus dieser Einleitung des Schreibens ergibt sich zweierlei: Erstens, dass das Schreiben Teil einer bereits begonnenen Kommunikation zu einem Vorgang aus der Forschung und Entwicklung im Betrieb der Beklagten ist und somit an eine bereits begonnene Berichterstattung des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten als seiner Ar-beitgeberin ankn\u00fcpft. Zweitens folgt aus dieser Einleitung, dass der Kl\u00e4ger mit diesem Schreiben noch nicht mitteilt, er gehe nunmehr davon aus, eine wom\u00f6glich patent- oder gebrauchsmusterf\u00e4hige Erfindung gemacht zu haben, sondern vielmehr, dass er die Kommunikation \u00fcber den Vorgang fortsetzen und namentlich durch die Vorlage schriftlicher Berichte und Daten detaillieren will. Damit ist das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 25. Januar 2005 (Anlage K 2) aus dem ma\u00dfgeblichen objektiven Emp-f\u00e4ngerhorizont der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten als Sachstandsbericht, verbun-den mit der Anregung, die patentrechtliche Relevanz der bisherigen Entwicklungser-gebnisse zu \u00fcberpr\u00fcfen, zu verstehen.<\/p>\n<p>Dies wird belegt durch die Ausf\u00fchrungen unter dem Stichwort \u201ePatentaspekte\u201c in dem genannten Schreiben:<\/p>\n<p>\u201ePatentaspekte<br \/>\nIn welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverst\u00e4ndlich einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fc-fung. Nat\u00fcrlich sollten hierbei auch die \u00fcbrigen an der Entwicklung ma\u00dfgeblich beteiligten Personen mitwirken.\u201c<\/p>\n<p>Auch wenn anzuerkennen ist, dass es dem Kl\u00e4ger in seiner Rolle als Arbeitnehmer nicht oblag, bereits mit Meldung der Erfindung eindeutig Stellung dazu zu beziehen, ob eine patentierbare Erfindung vorliegt, oder nicht, ist die wiedergegebene Passage aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont dennoch alleine in der Weise zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt nicht behauptete, eine Erfindung gemacht zu haben, sondern dass er zu den im genannten Schreiben dargelegten Entwicklungs-arbeiten die Schlussfolgerung zog, dass diese m\u00f6glicherweise eine Erfindung bein-halten k\u00f6nnten, wom\u00f6glich aber eben auch nicht, und dass er diese Frage auch nicht alleine, sondern nur in Abstimmung mit den anderen \u201ean der Entwicklung ma\u00dfgeblich beteiligten Personen\u201c beantworten wollte.<\/p>\n<p>Demnach musste diese Passage bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten wenigstens gewichtige Zweifel daran erwecken, ob der Kl\u00e4ger nun lediglich eine Mitteilung zum Stand der Entwicklungsarbeiten machen oder aber eine Erfindung melden wollte. Derlei Zweifel an der Bedeutung eines solchen Schreibens eines Arbeitnehmers stehen aber gerade der Erf\u00fcllung der ma\u00dfgeblichen Warnfunktion einer wirksamen Erfindungsmeldung entgegen: Der Arbeitgeber kann auf dieser Grundlage gerade nicht entscheiden, ob er nunmehr die Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme oder die Freigabe einer Erfindung eines Arbeitnehmers treffen muss, denn er bleibt dann dar\u00fcber im Unklaren, ob der Arbeitnehmer \u00fcberhaupt behauptet, eine Erfindung gemacht zu haben. Ebenso lassen solche Zweifel es im Nachhinein gerade nicht zu, verl\u00e4sslich zu beurteilen, ob der Arbeitgeber (schon zu diesem Zeitpunkt) sich im Besitz einer Diensterfindung w\u00e4hnte, oder ob er, zumal vor einer nachtr\u00e4glich sodann nochmals mittels eines im Betrieb \u00fcblicherweise verwendeten Formulars gemachten Meldung, sich noch im Unklaren war, ob gewonnene Entwicklungsergebnisse eine Diensterfindung konstituierten. Eine Abgrenzung zwischen einem blo\u00dfen Bericht und einer die Inanspruchnahmefrist nach \u00a7 5 Abs. 2 ArbNErfG 1957 ist auf dieser Grundlage gerade nicht in einer verl\u00e4sslichen Weise m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehlt es auch in inhaltlicher Hinsicht an einer hinreichend kenntlich ge-machten Meldung der Streiterfindung. Das Schreiben vom 26. Januar 2005 selber (Anlage CBH 1) enth\u00e4lt zur sachlichen Reichweite der gemachten Mitteilung lediglich die Angaben:<\/p>\n<p>\u201eDiese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungs-formen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der ent-sprechenden Stabilit\u00e4tsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54). [\u2026]<\/p>\n<p>Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit s\u00e4mtlichen bin\u00e4ren Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.\u201c<\/p>\n<p>Das Schreiben verweist in der Sache also lediglich auf die Angaben in den Anlagen, namentlich in der als \u201eAnlage 3\u201c bezeichneten Anlage. Nicht einmal andeutungsweise enth\u00e4lt das Schreiben konkrete Angaben zu einer stabilen Formulierung von Fesoterodin zusammen mit Xylitol oder einem anderen geeigneten Zuckeralkohol. Die Angaben innerhalb der Anlage 3 (enthalten in der hiesigen Anlage K 6, n\u00e4mlich als englischsprachige Dokumentation unter der Bezeichnung \u201eU\u201c) umfassen indes Angaben zu insgesamt sechs Formulierungen (\u201eformulation A\u201c bis \u201eformulation F\u201c), die sich erkennbar erheblich voneinander unterscheiden, und von denen nur einige als f\u00fcr weitere Studien geeignet bezeichnet werden (\u201efor phase 3\u201c). Es ist demnach auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser \u201eAnlage 3\u201c nicht ersichtlich, welche pharmazeutische Formulierung genau als besonders geeignet und technisch vorteilhaft mitgeteilt worden sein soll. Das belegt zus\u00e4tzlich, dass das Schreiben vom 26. Januar 2005 (An-lage CBH 1) aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont als Sachstandsmitteilung und Grundlage f\u00fcr den weiteren Austausch \u2013 wom\u00f6glich auch zu Fragen patentrechtlicher Relevanz \u2013 zu verstehen war, nicht aber als verbindliche Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, er habe eine Diensterfindung gemacht, die er mit rechtlicher Relevanz melden wolle.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nFerner erf\u00fcllt das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 2005 (Anlage K 2) nicht das Erfordernis der gesonderten Erfindungsmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas \u2013 gleichfalls formelle \u2013 Erfordernis einer gesonderten Erfindungsmeldung be-deutet, dass die Erfindung in einer f\u00fcr sich stehenden Urkunde gemeldet werden muss. Die Meldung darf nicht in anderen schriftlichen Mitteilungen untergehen oder gar darin versteckt sein (Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 5 Rdn. 40). Auch dies dient dem Zweck, den Arbeitgeber nicht mit der Ungewissheit zu belasten, ob eine anderweitige Mitteilung des Arbeitnehmers zum Stand seiner T\u00e4tigkeit nicht wom\u00f6glich auch eine Erfindungsmeldung umfasst; der Arbeitgeber soll durch das Erfordernis einer f\u00fcr sich stehenden Meldungsurkunde auf die rechtliche Relevanz der Meldung aufmerksam gemacht werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch dieses formelle Erfordernis verfehlt das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 2005 (Anlage K 2). Wie oben unter 1.b) ausgef\u00fchrt, enth\u00e4lt das Schreiben selber nur einen Verweis auf diejenigen Unterlagen, die die Einzelheiten der technischen Um-st\u00e4nde einer geeigneten Formulierung von Fesoterodin mit Xylitol (und Sorbitol) dar-stellen, und die als \u201eAnlage 3\u201c diesem Schreiben beigef\u00fcgt waren. Das Schreiben selbst enth\u00e4lt f\u00fcr sich \u00fcberhaupt keine technischen Angaben, die auch nur ann\u00e4-hernd dasjenige konkretisieren, was beispielsweise in der auf Grundlage der Streit-erfindung angemeldeten US 8,501,XXX (Anlage K 10) enthalten ist. Erst die Zusam-menschau des Schreibens mit seiner Anlage 3 kommt \u00fcberhaupt als Darstellung der Einzelheiten der Erfindung in Betracht. Weil aber die Anlagen insgesamt eine Vielzahl von technischen Informationen enthalten und auch offensichtlich nicht zum Zwecke einer Erfindungsmeldung verfasst worden sind, sondern als Dokumentationen in einem anderen Zusammenhang, ist die f\u00fcr eine etwaige Erfindungsmeldung ma\u00dfgebliche technische Information gerade in einer Weise in einer Vielzahl anderer Informationen \u201eversteckt\u201c, die der Annahme einer gesonderten Erfindungsmeldung im genannten Sinne entgegensteht.<br \/>\n3.<br \/>\nWeil demnach ein Bereicherungsanspruch des Kl\u00e4gers nicht besteht, bed\u00fcrfen die rechtlichen Einwendungen der Beklagten zu einem solchen Bereicherungsanspruch \u2013 etwa zur grunds\u00e4tzlichen Kondizierbarkeit, sollte die Lizenzierung mangels Rechtsinaberschaft unwirksam sein, zur Kausalit\u00e4t der Lizenzeinnahmen ungeachtet einer Berechtigung der Beklagten, zur Anwendung eines Umrechnungsfaktors auf einen solchen Kondiktionsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders sowie zur Verj\u00e4hrung speziell der Bereicherungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers \u2013 keiner Entscheidung.<br \/>\nII.<br \/>\nZwischen den Patreiten steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die Streiterfindung in den sachlichen Anwendungsbereich des LDA f\u00e4llt, also alles auf der Streiterfindung beru-hende Know-how und alle auf die Streiterfindung angemeldeten und erteilten Schutz-recht durch das LDA lizenziert sind. Im Streit stehen allerdings die Koeffizienten, die auf die durch die Lizenzierung erzielten Einnahmen anzuwenden sind, sowie der Umfang der kausal auf der Lizenzierung beruhenden Einnahmen der Beklagten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer auf das lizenzierte Know-how entfallende Anteil der Einnahmen, welche die Be-klagte von der Lizenznehmerin H auf Grundlage des LDA erzielt hat und der demnach bei der Betrachtung der auf Grundlage der Streiterfindung erzielten Einnahmen von vornherein abzuziehen ist, ist mit 40 Prozent zu bemessen.<\/p>\n<p>Dem LDA ist zu entnehmen, dass die Beklagte der Lizenznehmerin eine ausschlie\u00dfli-che Lizenz sowohl an patentierten technischen Lehren als auch am Know-how der Beklagten erteilt hat (Ziffer 2.2, Seite 11, in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen \u201eA Intellectual Property\u201c, \u201eA Patent Rights\u201c und \u201eA Technical Information\u201c in Ziffer 1.1, Seite 8, des LDA). Indes sind die nach Ziffer 4.2, Seite 19ff. des LDA vereinbarten Lizenzzahlungen (\u201eRoyalties\u201c) in keiner Weise entweder der Lizenzierung der Patentrechte oder der Lizenzierung des Know-how zugeordnet. F\u00fcr eine derartige Konstellation, in der sowohl angemeldete und erteilte Schutzrechte als auch zu-geh\u00f6riges Know-how einheitlich lizenziert sind, ohne dass die geschuldeten Lizenzzahlungen einem der beiden Teil-Gegenst\u00e4nde der Lizenz zugeordnet sind, ist es in der Praxis namentlich auch der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) anerkannt, den bei der Bestimmungen des Werts der patentierten Erfindungen abzuziehenden Know-how-Anteil innerhalb einer Bandbreite von 30 bis 60 Prozent zu bestimmen (Bartenbach \/ Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Aufl., RL 14 Rdn. 142).<\/p>\n<p>Umst\u00e4nde, die eine \u00dcberschreitung dieser Bandbreite rechtfertigen k\u00f6nnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt. Dass das Herstellungs-Know-how der ma\u00dfgebliche wertbildende Faktor f\u00fcr die Bemessung der Lizenzzahlungen gewesen sei, bleibt eine im Ergebnis nicht konkret belegte Behauptung der Beklagten. Die von ihr hierf\u00fcr angef\u00fchrten Tatsachen, dass n\u00e4mlich das Herstellungsverfahren kompliziert, aufwendig und kostenintensiv sei und nur auf der Grundlage umfassend vermittelten Know-hows ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, sind in der Zuerkennung eines abzuziehenden Know-how-Anteils bereits ber\u00fccksichtigt: W\u00e4re das nicht oder nur in geringem Umfang der Fall, w\u00e4re kein oder nur ein deutlich geringerer Abzug mit R\u00fccksicht auf das lizenzierte Know-how erforderlich.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Bemessung des Know-how-Anteils innerhalb der genannten Bandbreite f\u00fchrt indes die Beklagte zu Recht an, dass die in Ziffer 4.1, Seite 19 des LDA, Anlage K 14 vereinbarten Meilenstein-Zahlungen jeweils nicht vorrangig an die Inhaberschaft an Patent- und anderen Schutzrechten ankn\u00fcpfen, sondern erkennbar schwerpunktm\u00e4\u00dfig an die Erlangung von Know-how bei der Beklagten und Gew\u00e4hrung der Nutzung dieses Know-hows an die Lizenznehmerin H ankn\u00fcpfen, n\u00e4mlich an die Erlangung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen (100 Mio. USD gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1(a)(i) des LDA, Anlage K 14), an die Erlangung einer US-ameri-kanischen Zulassung (30 Mio. USD gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1(a)(ii) des LDA, Anlage K 14) und an die Erlangung einer Zulassung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union (EU; 20 Mio. USD gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1(a)(iii) des LDA, Anlage K 14).<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass gem\u00e4\u00df Ziffer 4.2(g), Seite 22 des LDA, Anlage K 14, auch nach Ablauf des letzten noch existierenden Patentschutzes der Lizenzsatz nicht auf null herabsinkt, sondern immer noch die h\u00e4lftige Lizenzgeb\u00fchr geschuldet ist (vgl. im Zu-sammenhang mit den Begriffs-Definitionen zu \u201eExtended Royalty Term\u201c und \u201eInitial Royalty Term\u201c in Ziffer 1.1, Seiten 2 und 4 des LDA, Anlage K 14). Dies belegt, worauf die Beklagte ebenfalls zu Recht hinweist, dass das durch das LDA vermittelte Know-how eine so erheblich \u00fcber dem Durchschnitt liegende wirtschaftliche Bedeutung hat, dass dies eine Fortf\u00fchrung der Lizenzzahlungen in erheblichem Umfang auch noch dann rechtfertigt, wenn ein Patentschatz aufgrund Zeitablaufs nicht mehr besteht.<\/p>\n<p>Diese beiden Umst\u00e4nde, die eine eher gr\u00f6\u00dfere wirtschaftliche Bedeutung des Know-how innerhalb des LDA belegen, rechtfertigen allerdings nur eine begrenzte Erh\u00f6-hung des unteren Werts innerhalb der genannten Bandbreite, so dass eine Bemes-sung des nach \u00a7 287 ZPO zu sch\u00e4tzenden Know-how-Anteils mit 40 Prozent ange-messen erscheint.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der Bemessung der dem Kl\u00e4ger geschuldeten Erfinderverg\u00fctung ist von einem Komplexanteil von 15 Prozent auszugehen. F\u00fcr den Umfang des wirtschaftlichen Werts, den die Lizenz an den auf der Streiterfindung beruhenden Schutzrechte am gesamten Wert der durch das LDA erteilten Lizenz hat, ist der Kl\u00e4ger darlegungs- und beweisbelastet. Aus seinen Darlegungen ergibt sich indes lediglich, dass die Lizenzierung der auf der Streiterfindung beruhenden Schutzrechte zwar eine f\u00fcr die wirtschaftlichen Zwecke der Parteien nicht unerhebliche, aber im Vergleich zur Lizenzierung anderer Schutzrechte doch erkennbar geringere Bedeutung hat, wes-wegen ein Wert von 15 Prozent im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO zugrunde zu legen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist den hinreichend konkretisierten und detaillierten Darlegungen der Be-klagten nicht entgegengetreten, wonach f\u00fcr den patentrechtlichen Schutz des marktf\u00e4-higen Produkts in den USA (\u201eV\u201c) die Schutzrechte, die den Wirkstoff und das pharmakologisch sinnvolle Salz betreffen, von \u00fcberragender Bedeutung sind. Hiernach sch\u00fctzen unstreitig insgesamt sechs Patente den Wirkstoff Fesoterodin im Wege des Stoffschutzes, wobei der sp\u00e4teste Schutz erst am 14. Oktober 2019 endet und vier dieser Patente mit Blick auf die ANDA-Verfahren von Wettbewerbern der Beklagten und der Lizenznehmerin H als f\u00fcr den Schutz des Medikaments relevante Patente im sogenannten \u201eOrange Book\u201c verzeichnet sind, n\u00e4mlich die US 7384XXX mit Schutz bis zum 14. Oktober 2009 sowie die US 7855XXX, die US 7985XXX und die US 8338XXX jeweils mit Schutz bis zum 11. Mai 2019. Ferner au\u00dfer Streit steht der Umstand dass \u00fcberdies ein weiteres, ebenfalls im Orange-Book verzeichnetes Patent das Hydrogenfumarat-Salz des Wirkstoffs f\u00fcr das Medikament sch\u00fctzt, n\u00e4mlich durch die US 6858XXX, wobei insoweit eine Laufzeitverl\u00e4ngerung nach US-amerikanischem Recht (Patent Term Extension) bis zum 3. Juli 2022 reicht.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Beklagte aufgezeigt hat, dass sich auf dem US-amerikanischen Markt Umgehungsl\u00f6sungen f\u00fcr die Stabilisierung von Fesoterodin etabliert haben, die von der technischen Lehre nach der Streiterfindung keinen Gebrauch machen. Insoweit hat die Beklagte in Ansehung von insgesamt neun Schutzrechts-anmeldungen (US 2013\/236544, Anlage CBH 2; WO 2012\/136838, Anlage CBH 3; WO 2012\/098499, Anlage CBH 4; WO 2011\/117884, Anlage CBH 5; US 2014\/199401, Anlage CBH 6; WO 2011\/050961, Anlage CBH 7; WO 2010\/045408, Anlage CBH 8; WO 2015, 188794, Anlage CBH 9; US 2015\/182629, Anlage CBH 10) im Einzelnen dargelegt, dass und aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde nach den Lehren dieser Anmeldungen Fesoterodin ohne die Verwendung von Xylitol oder Sorbitol und damit au\u00dferhalb der technischen Lehre nach der Streiterfindung stabil formuliert werden kann. Soweit der Kl\u00e4ger dem alleine unter Verweis darauf entgegentritt, dass keine dieser Anmeldungen zur Erteilung eines Schutzrechts gef\u00fchrt hat, widerlegt dies nicht die Behauptung der Beklagten, dass diese Anmeldungen Umgehungsl\u00f6sungen dokumentieren. Nach der eigenen Darlegung des Kl\u00e4gers sind die meisten dieser Anmeldungen mangels Neuheit oder erfinderischer T\u00e4tigkeit zur\u00fcckgewiesen worden. Das bedeutet nicht, dass sie keine sinnvollen L\u00f6sungen lehren, sondern deutet im Gegenteil vielmehr darauf hin, dass Umgehungsl\u00f6sungen zur Streiterfindung nicht nur m\u00f6glich, sondern sogar patentfrei m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>Dies f\u00fcgt sich in den weiteren Vortrag der Beklagten, dass der Schutzbereich derjeni-gen Schutzrechte, die auf Grundlage der Streiterfindung mit Erfolgsaussicht ange-meldet werden konnten und erteilt wurden, jeweils eng zu fassen ist. Die Beklagte hat insoweit \u2013 auch in Abgrenzung zu den genannten Umgehungsl\u00f6sungen \u2013 dargelegt, dass der Schutzbereich darauf beschr\u00e4nkt sein muss, Fesoterodin entweder mit Xylitol oder mit Sorbitol zu stabilisieren, nicht aber mit anderen Alkoholen oder g\u00e4nzlich anderen Verbindungen. Insbesondere k\u00f6nnen die auf der Streiterfindung basierenden Schutzrechte kein allgemeines, eine Vielzahl m\u00f6glicher Verbindung betreffendes Wirkprinzip beanspruchen. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht entgegengetreten. Ein hierauf beschr\u00e4nkter Schutzbereich eines von vielen lizenzierten Schutzrechten belegt einen geringen Komplexanteil.<\/p>\n<p>Anders als der Kl\u00e4ger meint, ist auch kein Regelwert eines Komplexanteils von einem Drittel bei der Lizenzierung von Schutzrechten anzuerkennen, die sowohl den Wirkstoff und\/oder das Salz des Wirkstoffs eines Medikaments einerseits beanspru-chen und andererseits die Galenik des Medikaments. Die Verteilung der Komplexan-teile zwischen dem Wirkstoff oder Wirkstoff-Salz einerseits und der Galenik eines bestimmten Medikaments andererseits muss sich vielmehr nach den konkreten Um-st\u00e4nden des Einzelfalles richten. So mag der Schutz des Wirkstoffs besonders gro\u00dfe Bedeutung haben, weil dieser Wirkstoff in einem erheblichen Abstand zum ma\u00dfgeb-lichen Stand der Technik steht, was seine Wirksamkeit oder Verf\u00fcgbarkeit angeht, w\u00e4hrend die Galenik zwar patentierbar, aber auf einen engen Schutzbereich be-schr\u00e4nkt ist; umgekehrt mag die Galenik deutlich gr\u00f6\u00dfere Bedeutung haben, weil sie auf eine Vielzahl von Wirkstoffen \u00fcbertragbar ist. Vorliegend jedenfalls besteht, was auch der Kl\u00e4ger nicht in Abrede stellt, die Besonderheit der Lizenzierung unter dem LDA darin, dass insoweit nicht nur eine einzige Koppelung eines bestimmten Wirk-stoff-Schutzes mit dem Schutz einer bestimmten Galenik lizenziert wurde, sondern die auf die Streiterfindung bezogene Lehre zur Galenik nur eine von zahlreichen li-zenzierten technischen Lehren ist.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert, entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung, auch das bei Fesoterodin ange-wendete Pro-Drug-Konzept nichts. Dieses Konzept besagt, dass nicht der verabreichte Wirkstoff die erw\u00fcnschte pharmakologische Wirkung erzielt, sondern der Metabolit, also das Stoffwechsel-Produkt, das erst im menschlichen K\u00f6rper nach Einnahme des verabreichten Wirkstoffs entsteht. Zwar m\u00f6gen Wirkstoffe nach dem Pro-Drug-Konzept generell besonders instabil sein, weil sie gerade darauf angelegt sind, im Metabolismus schnell und vorhersehbar in die eigentlich wirksame Substanz umgesetzt zu werden. Indes sind Probleme der Stabilit\u00e4t ein Aspekt, der sich bei allen technischen Aufgaben zur Galenik eines Wirkstoffs stellen. Der Kl\u00e4ger hat jedenfalls keine Umst\u00e4nde dargelegt, warum die Galenik einer Pro-Drug solche Schwierigkeiten bereitet, dass es generell geboten w\u00e4re, dieser bei der Betrachtung des Komplexanteils besonderes Gewicht beizumessen.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen geringen Komplex-Anteil spricht indes, dass unstreitig der Aufwand f\u00fcr die Entwicklung der Galenik einer stabilen Formulierung von Fesoterodin bemerkenswert gering war im Vergleich zum Entwicklungsaufwand im \u00dcbrigen. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, dass andere Umst\u00e4nde, die nicht von der technischen Schwierigkeit der Entwicklung abhingen, zu diesem geringen Entwicklungsaufwand f\u00fcr die Galenik beigetragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Indes ist der Anteil, den die Streiterfindung an den lizenzierten Gegenstand insgesamt hat, nicht von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung und deshalb mit 15 Prozent zu bemessen. Dies folgt daraus, dass im LDA gem\u00e4\u00df Anlage K 14 im dortigen \u201eSchedule\u201c der lizenzierten Schutzrechte (\u201eA Patent Rights\u201c) insgesamt sechs Schutzrechtsfa-milien aufgef\u00fchrt sind, mit denen die erst nach Abschluss des LDA auf Grundlage der Streiterfindung angemeldeten weiteren Schutzrechte zu vergleichen sind, dass aber diese sechs im LDA aufgef\u00fchrten Schutzrechtsfamilien nicht alle dieselbe wirtschaftli-che Bedeutung haben. Wie der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. September 2016 ausgef\u00fchrt hat, ohne dass dem die Beklagte entgegengetreten w\u00e4re, sind von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung die ersten beiden aufgef\u00fchrten Schutzrechtsfamilien, n\u00e4mlich die zum Wirkstoff selbst (unter Ziffer 1.) und die zu den stabilen Salzen. Ferner hat der Kl\u00e4ger insoweit ausgef\u00fchrt, dass diese beiden Schutzrechtsfamilien nicht in kumulierter Weise zur wirtschaftlichen Bedeutung der lizenzierten Schutzrechte beitragen, weil von klinischem Nutzen nur der Wirkstoff in der Form seiner stabilen Salze ist. Die weiteren Schutzrechtsfamilien sind demgegen\u00fcber von untergeordneter Bedeutung, weil sie entweder kaum oder nicht genutzt wurden und auch nicht das marktg\u00e4ngige Produkt selbst betreffen (n\u00e4mlich unter Ziffer 3. ein Verfahren zu Schnell-Synthese, unter Ziffer 4. ein Herstellungsverfahren und unter Ziffern 5. und 6. jeweils Schutzrechtsfamilien zur Darreichungsform als Pflaster).<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage und unter Ber\u00fccksichtigung des unstreitigen Umstandes, dass Fesoterodin ein au\u00dfergew\u00f6hnlich instabiler Wirkstoff ist, ist der Anteil der technischen Lehre zur Stabilisierung gem\u00e4\u00df der Streiterfindung mit 15 Prozent zu bemessen. Einer noch h\u00f6heren Bemessung steht der oben dargelegte Umstand entgegen, dass davon auszugehen ist, dass es andere M\u00f6glichkeiten zur Stabilisierung gibt, die nicht von der streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch machen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Umrechnungsfaktor, mit dem gem\u00e4\u00df RL Nr. 14 der Nettobetrag der Lizenzeinnah-men zu ermitteln ist, ist vorliegend auf den regelm\u00e4\u00dfig anwendbaren Wert (Bartenbach \/ Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, RL 14 Rdn. 157) in H\u00f6he von 30 Prozent zu bestimmen. Dieser in Ansatz zu bringende Umrechnungsfaktor dr\u00fcckt aus, zu welchem Anteil die Lizenzeinnahme auf der Erfindung beruht und nicht auf anderen Investitionen des Arbeitgebers oder auf der \u00dcbernahme von Haftungsrisiken und Aufwendungen f\u00fcr die Aufrechterhaltung lizenzierter Schutzrechte, die sich der Arbeitgeber durch die Aushandlung der Lizenzh\u00f6he entgelten l\u00e4sst. Weil die insoweit ma\u00dfgebliche RL Nr. 14 eine pauschalierende Betrachtungsweise gebietet, hat sich in der Praxis der Schiedsstelle des DPMA ein Regelwert von 30 Prozent herausgebildet, der auf denjenigen Wert anzuwenden ist, der bereits um Entwicklungs- und Schutzrechtskosten sowie um den Know-How-Anteil bereinigt ist (Bartenbach\/Volz, a.a.O.). Umst\u00e4nde, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, diesen Regelwert zu \u00fcberschreiten, also einen h\u00f6heren Anteil der f\u00fcr die Verg\u00fctung ma\u00dfgeblichen Netto-Lizenzeinnahme anzunehmen, hat der Kl\u00e4ger nicht dargetan. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnten bei-spielsweise darin liegen, dass der lizenzierende Arbeitgeber mit deutlich geringeren Haftungsrisiken oder Aufwendungen f\u00fcr die Aufrechterhaltung der lizenzierten Rechte rechnen muss (Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rdn. 158). Demnach ist der Regelwert von 30 Prozent anzunehmen.<\/p>\n<p>Zu Unrecht macht der Kl\u00e4ger \u2013 und das auch nur stichwortartig in der tabellarischen Berechnung zum Umrechnungsfaktor (Schriftsatz v. 18. Juni 2016, Seite 5ff. = Bl. 104ff. GA) \u2013 geltend, der Umrechnungsfaktor m\u00fcsse h\u00f6her bemessen werden, wenn ein Know-How-Abzug geschieht. Das ist unzutreffend, weil nach der aufgezeigten Praxis der Schiedsstelle, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, der Umrechnungs-Faktor gerade auf den schon um den Know-How-Abzug bereinigten Erl\u00f6s anzuwenden ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anteilsfaktor ist unter Anwendung von RL Nr. 30ff. mit 7 Prozent zu bestimmen. Durch den Anteilsfaktor wird nach RL Nr. 30 ber\u00fccksichtigt, dass die Erfindung keine freie, sondern eine im Dienste des Arbeitgebers gemachte Erfindung ist, weswegen der Anteilsfaktor bestimmt wird durch die Anteile des Arbeitnehmers an der Stellung und der L\u00f6sung der Aufgabe nach der Streiterfindung einerseits und durch die Auf-gabe und die Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb andererseits. Diesen einzelnen Aspekten werden Wertzahlen a (Stellung der Aufgabe nach der Erfindung), b (L\u00f6sung der Aufgabe nach der Erfindung) und c (Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb) zugeordnet, deren Summe nach der in RL Nr. 37 dargestellten Tabelle einem Anteilsfaktor A zugeordnet wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Teilzahl a, betreffend den Anteil des Kl\u00e4gers an der Stellung der Aufgabe nach der Streiterfindung, ist in \u00dcbereinstimmung mit den Auffassungen beider Parteien mit 2 zu bemessen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Teilzahl b, betreffend den Anteil des Kl\u00e4gers an der L\u00f6sung nach der Streiterfin-dung ist nach RL Nr. 32 mit 1 zu bemessen.<\/p>\n<p>Unstreitig ist das Merkmal gem\u00e4\u00df RL Nr. 32 Abs. 1 Nr. 1, also das Unter-Merkmal b1 beim Kl\u00e4ger erf\u00fcllt, weil dieser die L\u00f6sung nach der Streiterfindung mit Hilfe der ihm beruflich gel\u00e4ufigen \u00dcberlegungen gefunden hat.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal b2 ist beim Kl\u00e4ger erf\u00fcllt, weil er gem\u00e4\u00df RL Nr. 32 Abs. 2 Nr. 2 die L\u00f6sung nach der Streiterfindung auf Grund betrieblicher Arbeiten und Kenntnisse ge-funden hat. Der Kl\u00e4ger hat sich sowohl seinem Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage K 2) als auch der formularm\u00e4\u00dfigen Erfindungsmeldung vom 15. April 2005 (Anlage K 3) mehrere Anlagen zur Erl\u00e4uterung der Entwicklung einer stabilen Formuilierung von Fulvestrant mithilfe von Xylitol beigef\u00fcgt. In der Anlage 1 hei\u00dft es jeweils einleitend unter der \u00dcberschrift \u201eHintergrund der Untersuchung\u201c:<\/p>\n<p>\u201eZu Beginn der Entwicklung einer geeigneten Formulierung f\u00fcr Fesoterodinhydrogenfumarat SR Tabletten wurden Kompatibilit\u00e4tsstudien mit ver-schiedenen Hilfsstoffen durchgef\u00fchrt. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurde Fesoterodinhydrogenfumarat mit f\u00fcr geeignet gehaltenen Hilfsstoffen vertrieben und offen bzw. geschlossen bei 40\u00b0C \/ 78 % \u00fcber einen Zeitraum von 12 Wochen gelagert. Die Gehaltsbestimmungen nach 2, 4 und 12 Wochen wurden mit der initialen Gehaltsbestimmung verglichen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen waren Teil der Grundlage zur Entscheidung f\u00fcr oder gegen die Verwendung eines Hilfsstoffs. Dieser Bericht fasst einige Ergebnisse dieser Untersuchung kurz zusammen.\u201c<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger mit seiner T\u00e4tigkeit, in deren Verlauf er die Streiter-findung (gemeinsam mit den Miterfindern) gemacht hat, vollst\u00e4ndig auf bereits im Be-trieb der Beklagten vorhandene Entwicklungsergebnisse aufgebaut hat. Bereits am Beginn der Entwicklungen stand die Identifizierung m\u00f6glicher Hilfsstoffe, die \u00fcberhaupt f\u00fcr eine hinreichend stabilisierte Formulierung in Betracht kamen. Diese grundlegenden Entwicklungen, n\u00e4mlich die in Bezug genommenen Kompatibi-lit\u00e4tsstudien, beansprucht der Kl\u00e4ger nicht als Teil der Streiterfindung. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass die Streiterfindung hierauf aufbaut. Damit ist das Merkmal b2 aber vollst\u00e4ndig und nicht nur teilweise erf\u00fcllt. Denn selbst wenn, wie vom Kl\u00e4ger vertreten, insoweit eine wesentliche Erleichterung bei der Findung der L\u00f6sung durch betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse zu fordern sein sollte, w\u00e4re dies hier feststellbar.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Erf\u00fcllung des Teil-Merkmals b3. Der Betrieb der Beklagten hat den Kl\u00e4ger wenigstens in Gestalt der grundlegenden Kompatibili-t\u00e4tsstudien in wesentlicher Form dabei unterst\u00fctzt, die Streiterfindung zu machen.<\/p>\n<p>Bei vollst\u00e4ndiger Erf\u00fcllung aller Teil-Merkmale ist die Wertzahl b somit gem\u00e4\u00df RL Nr. 32 Abs. 3 mit 1 zu bestimmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Teilzahl c zum Anteilsfaktor ist schlie\u00dflich mit 2 zu bemessen. Gem\u00e4\u00df RL Nr. 14 Abs. 1 geh\u00f6rt zur zweiten Gruppe ein Leiter einer Entwicklungsabteilung sowie ein Gruppenleiter in der Forschung, w\u00e4hrend in der dritten Gruppe in der Fertigung ein Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe einzuordnen ist. Demnach ist der Kl\u00e4ger in die Gruppe 2 einzuordnen.<\/p>\n<p>Unstreitig war der Kl\u00e4ger im Rahmen der Diensterfindung nicht mit der Fertigung be-fasst, sondern alleine in der Forschung und dort als Leiter einer Forschungsgruppe t\u00e4tig, die unter anderem die Kl\u00e4gerin im parallelen Verfahren 4c O 87\/15, Frau Dr. E umfasste. Demnach ist davon auszugehen, dass er eine Leitungsfunktion auf der Ebene der Forschung innehatte und dementsprechend intensiv schon aufgrund sei-ner Dienstt\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte mit denjenigen T\u00e4tigkeiten befasst war, die zur Streiterfindung gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Eine Einordnung in die Gruppe 3 oder auch nur eine Einordnung zwischen Gruppe 2 und Gruppe 3 kommt demgegen\u00fcber nicht in Betracht, weil nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass die Streiterfindung aus der Fertigung heraus gemacht worden oder der Kl\u00e4ger in irgendeiner Weise auf der Ebene der Fertigung t\u00e4tig gewesen w\u00e4re. Soweit der Kl\u00e4ger darauf abstellt, dass in einer Verg\u00fctungsvereinbarung mit einem anderen Erfinder einer anderen Diensterfindung, n\u00e4mlich Herrn Dr. W die Wertzahl 3 zugrundegelegt wurde (vgl. Anlage CBH 12), kann dies zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren, weil es keine rechtliche Grundlage daf\u00fcr gibt, die Beklagte hieran in Ansehung einer anderen Erfindung und einer anderen Person eines Erfinders festzuhalten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Wertzahlen ergeben somit die Summe a + b + c = 2 + 1 + 2 = 5, was nach der Ta-belle gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 einem Anteilsfaktor von 7 Prozent entspricht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers ist mit 33 % zu bemessen, n\u00e4mlich in der H\u00f6he, die der Kl\u00e4ger in der Erfindungsmeldung vom 15. April 2005 (Anlage K 3) angegeben hat. Konkrete Umst\u00e4nde, warum bei der Bemessung seiner Verg\u00fctung nunmehr von dieser Angabe zu seinen Gunsten abgewichen werden sollte, hat der Kl\u00e4ger nicht dargetan. Er muss sich daher im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten an dieser Angabe festhalten lassen (vgl Bartenbach\/Volz, Komm. z. ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 12 Rdn. 32.3).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nZu verg\u00fcten sind unter Anwendung der oben dargelegten Parameter nicht nur die Li-zenzeinnahmen der Beklagten f\u00fcr die Jahre 2008 und 2009, sondern auch die Ein-nahmen, die sie als Meilensteinzahlungen erhalten hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig hat die Beklagte im Jahr 2008 insgesamt 4.395.315 EUR und im Jahr 2009 insgesamt 41.795.644 EUR an Lizenzeinnahmen auf Grundlage des LDA erzielt, wel-ches unstreitig auch die auf die Streiterfindung hin angemeldeten und erteilten Schutzrechte umfasst. Dass diese Zahlungen zu verg\u00fcten sind, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.<br \/>\nb)<br \/>\nFerner zu verg\u00fcten ist aber auch die Erstattung von Entwicklungskosten in H\u00f6he von 100 Millionen USD, welche die Beklagte auf Grundlage von Ziff. 5.1(a)i) des LDA erzielt hat. Auch diese Zahlung des Lizenznehmers H beruht kausal auf der li-zenzierten Streiterfindung. Derlei Zahlungen des Lizenznehmers, mit denen der Li-zenzgeber seine Entwicklungskosten ganz oder teilweise erstattet bekommen soll, sind deshalb im Rahmen der Arbeitnehmerverg\u00fctung durch Beteiligung an Lizenz-einnahmen zu ber\u00fccksichtigen, weil die fraglichen Entwicklungskosten gerade zur Erlangung von Schutzrechtspositionen gef\u00fchrt haben, die den Lizenzvertrag in dem Sinne herbei gef\u00fchrt haben, dass der Lizenzgeber \u00fcberhaupt einen Lizenzgegen-stand in die Hand bekommen hat (im Ergebnis ebenso Bartenbach\/Volz, Arbeitneh-mererfinderverg\u00fctung, RL 14 Rdn. 77 m.w.N.).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann der Einwand der Beklagten, zum Zeitpunkt des Abschlusses des LDA seien Schutzrechte auf die Streiterfindung noch nicht erteilt worden und H habe auch nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass es zu solchen Schutzrechten k\u00e4me, nicht durchgreifen. Der Lizenznehmer hat sich auch insoweit zur Erstattung von Ent-wicklungskosten verpflichtet, weil eine Technologie lizenziert wurde, die sich aus zahl-reichen Schutzrechtsposition sowie Know How zusammensetzte, wobei die einzelnen Schutzrechtspositionen und Aspekt des Know How jeweils zu dieser Technologie beitragen. Demnach hat der Lizenznehmer H sich auch deshalb zur Zahlung einer Er-stattung von Entwicklungskosten verpflichtet, um die mit der Streiterfindung verbunde-nen Vorteile nutzen zu k\u00f6nnen. In diesem Sinne ist die Streiterfindung miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Erstattung von Entwicklungskosten geworden. Dass die Streiterfindung nur eine von zahlreichen Aspekten darstellt, die f\u00fcr die Erstattung Zahlung kausal waren, wird hinreichend durch die Bestimmung eines entsprechenden Komplexanteils abgebildet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEbenfalls zu verg\u00fcten, also f\u00fcr die Bemessung einer angemessenen Erfinderverg\u00fc-tung zu ber\u00fccksichtigen, sind die Meilensteinzahlungen des Lizenznehmers H f\u00fcr die Erreichung von Produktzulassung in den USA und in der EU in H\u00f6he von insgesamt 50 Millionen USD gem\u00e4\u00df Ziff. 4.1 (a) (ii) und (iii) des LDA. Der Kl\u00e4ger hat dargelegt \u2013 und dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten \u2013, dass die Stabilisierung des Wirkstoffs Fesoterodin notwendig war, um Produktzulassungen f\u00fcr Fertigarzneimittel in den USA und in der EU zu erreichen.<\/p>\n<p>Wie schon bei der Frage, ob die Erstattung Zahlung f\u00fcr Entwicklungsleistungen f\u00fcr die Verg\u00fctung zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. oben unter b)), ist auch insoweit ma\u00dfgeb-lich, dass der Lizenznehmer auch mit der Zahlung einer Meilensteinzahlung f\u00fcr die Erreichung von Entwicklungszielen die M\u00f6glichkeit entgolten hat, die mit dem Wirk-stoff resultiere und ihn verbundene Technologie in einer Weise zu nutzen, die es ihm erm\u00f6glicht, ein Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff in marktf\u00e4higer Weise in die Hand zu bekommen. Demnach hat die Streiterfindung auch zur Zahlung dieses Meilensteins f\u00fcr Produktzulassungen miturs\u00e4chlich beigetragen. Wiederum bringt der auch insoweit anzuwendende Komplexanteil zum Ausdruck, dass die Streiterfindung nur eines von zahlreichen weiteren Elementen ist, die kausal zu dieser Zahlung bei-getragen haben.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAus denselben Gr\u00fcnden muss auch die weitere Meilenstein Zahlung in H\u00f6he von ebenfalls 50 Millionen USD f\u00fcr das Erreichen von Entwicklungsergebnissen gem\u00e4\u00df Ziff. 4.2 (a) und (b) des EDA f\u00fcr die Bemessung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Streiterfindung ber\u00fccksichtigt werden. Auch insoweit besteht ein hinreichender anteiliger Kausalzusammenhang zur Streiterfindung. Ohne die Streiterfindung h\u00e4tten die Entwicklungsergebnisse nicht erreicht und nicht durch den Lizenznehmer H genutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer Verg\u00fctung zugrunde zu legen ist somit<br \/>\n\u2022 ein Know-how-Anteil in H\u00f6he von 40 Prozent,<br \/>\n\u2022 ein Komplexanteil in H\u00f6he von 15 Prozent,<br \/>\n\u2022 ein Umrechnungsfaktor in H\u00f6he von 30 Prozent,<br \/>\n\u2022 ein Anteilsfaktor in H\u00f6he von 7 Prozent und<br \/>\n\u2022 ein Miterfinderanteil in H\u00f6he von 33 Prozent,<\/p>\n<p>so dass sich ein Koeffizient von 0,0006237 = 6,237 x 10-4 ergibt (= (1 &#8211; Know-How-An-teil) x Komplexanteil x Umrechnungsfaktor x Anteilsfaktor x Miterfinderanteil). Dieser Koeffizient ist anzuwenden auf folgenden Einnahmen (wobei f\u00fcr die Umrechnung von USD in EUR unstreitig ein gemittelter Koeffizient von 0.73082 anzuwenden ist):<\/p>\n<p>\u2022 Lizenzeinnahmen 2008 in H\u00f6he von 4.395.315,00 EUR,<br \/>\n\u2022 Lizenzeinnahmen 2009 in H\u00f6he von 42.785.644,00 EUR,<br \/>\n\u2022 die Erstattung von Entwicklungskosten in H\u00f6he von 100.000.000,00 USD = 73.082.000,00 EUR,<br \/>\n\u2022 die Meilensteinzahlung f\u00fcr Zulassungen in den USA und in der EU in H\u00f6he von 50.000.000,00 USD = 36.541.000,00 EUR und<br \/>\n\u2022 die Meilensteinzahlung f\u00fcr die Erreichung von Entwicklungszielen in H\u00f6he von 50.000.000,00 USD = 36.541.000,00 EUR,<\/p>\n<p>also auf Einnahmen in H\u00f6he von insgesamt 192.344.960,00 EUR. Hieraus ergibt sich ein Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 119.965,55 EUR (=0,0006237 x 192.344.960,00 EUR).<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Verzinsung ist Teil der angemessenen Verg\u00fctung und unter diesem Gesichtspunkt auf einen Wert von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu be-messen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 4, 165, 182f. \u2013 Spulkopf II sowie Urt. v. 9. Oktober 2014, Az. I-2 U 15\/13).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2582 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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