{"id":6607,"date":"2016-10-25T17:00:24","date_gmt":"2016-10-25T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6607"},"modified":"2017-02-06T09:30:00","modified_gmt":"2017-02-06T09:30:00","slug":"4c-o-6313-tor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6607","title":{"rendered":"4c O 63\/13 &#8211; Tor"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2581<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Oktober 2016, Az. 4c O 63\/13<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, ein<\/p>\n<p>Tor mit einem l\u00e4ngs einer vorgegebenen Bahn zwischen einer eine Wand\u00f6ffnung verschlie\u00dfenden Schlie\u00dfstellung und einer \u00fcber Kopf angeordneten \u00d6ffnungsstellung bewegbaren Torblatt, einer zum F\u00fchren der Torblattbewegung dienenden und zwei jeweils einen sich \u00fcber Kopf ausgehend von der Wand\u00f6ffnung in Richtung auf den Innenraum des mit dem Torblatt zu verschlie\u00dfenden Raums erstreckenden, geradlinig verlaufenden Abschnitt aufweisende F\u00fchrungsschienen und eine die der Wand\u00f6ffnung abgewandten Endbereiche der das Torblatt in der Schlie\u00dfstellung dazwischen aufnehmenden geradlinig verlaufenden Abschnitte miteinander verbindende Verbindungsschiene umfassenden F\u00fchrungsschienenanordnung und einem zum Bewegen des Torblatts zwischen der \u00d6ffnungsstellung und der Schlie\u00dfstellung betreibbaren Antriebsmotor, wobei die Krafteinleitung mittig zwischen den F\u00fchrungsschienen erfolgt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem der Antriebsmotor mit Hilfe einer Befestigungsanordnung an der Verbindungsschiene befestigt ist, wobei die Befestigungsanordnung eine oberhalb der Verbindungsschiene angeordnete und sich etwa parallel zu den geradlinig verlaufenden Abschnitten der F\u00fchrungsschienen erstreckende Antriebsschiene aufweist, der Antriebsmotor an einem der Wand\u00f6ffnung abgewandten Endbereich der Antriebsschiene befestigt ist, in der Antriebsschiene ein \u00fcber einen Hebel einerseits an das Torblatt gekoppeltes und andererseits von dem Antriebsmotor umlaufend antreibbares Zugmittel endlos umlaufend angeordnet ist und die Befestigungsanordnung einen die Antriebsschiene \u00fcbergreifenden und an der Verbindungsschiene befestigten Befestigungsb\u00fcgel aufweist, wobei zwischen der Antriebsschiene, der Verbindungsschiene und dem Befestigungsb\u00fcgel ein den Durchgang des das Torblatt an das Zugmittel anlenkenden Hebels erlaubender Durchgang gebildet ist.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I. der Urteilsformel) vorl\u00e4ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Hinsichtlich der Verurteilung zur Tragung der Kosten (Ziffer II. der Urteilsformel) ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 5. Mai 2015 auf 500.000,00 EUR, f\u00fcr die Zeit vom 5. Mai 2015 bis zum 23. September 2016 auf 250.000,00 EUR und f\u00fcr die Zeit ab dem 23. September 2016 auf 200.000,00 EUR festge-setzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 021 XXX (Anlage K 1) und macht aus diesem gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Die Beklagte hat den Unterlassungsanspruch durch Schriftsatz vom 20. September 2016 (Bl. 156 GA) anerkannt. Hinsichtlich aller \u00fcbrigen klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 21. September 2016 (Bl. 157 GA) den Rechtsstreicht in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dem ist die Beklagte nicht entge-gengetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen und namentlich der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich der f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Klageantr\u00e4ge aufzuerle-gen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist diesem Antrag nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung erfolgt im Wege des Teil-Anerkennt-nisurteils gem\u00e4\u00df \u00a7 307 ZPO. Insoweit hat die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits im \u00dcbrigen sind der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO aufzu-erlegen. Der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten, ebenso wenig dem hiermit verbundenen kl\u00e4gerischen Vorbringen, die Beklagte habe die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche teilweise erf\u00fcllt. Dieses Verhalten der Beklagten ist als schl\u00fcssiger Anschluss an die Erledigungserkl\u00e4rung auszulegen, weswegen nur noch nach \u00a7 91a ZPO \u00fcber die Kosten zu entscheiden ist. Auch insoweit sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie ihrer Kostentragung mit Schriftsatz vom 20. September 2016 (Bl. 156 GA) zugestimmt hat.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2581 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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